Berufsprüfung
Sachverhalt
A. S._______ legte im Frühling 2005 die Berufsprüfung für Marketingplaner ab. Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte ihm die Prüfungskommission "Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis" (nachfolgend: Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss Notenblatt erzielte er in den schriftlich geprüften Fächern "Marketingforschung" und "Werbung" je die Note 2.5, in den ebenfalls schriftlich geprüften Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je die Note 3.5. Insgesamt erreichte er die ungenügende Schlussnote 3.8. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 29. Mai 2005 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Bundesamt) Beschwerde. Er machte geltend, im Fach "Marketingforschung" sei eine Frage zu Skalenbegriffen gestellt worden. Letztere stellten nicht Prüfungsstoff dar. Eine weitere Frage in diesem Fach sei nicht klar formuliert gewesen. Sinngemäss brachte er des weiteren vor, seine Prüfungsleistungen seien bei verschiedenen Aufgaben der vier Fächer, in welchen er eine ungenügende Note erhalten hatte, unterbewertet worden. Deshalb sei ihm im Fach "Marketingforschung" die Note 5.0, in den Fächern "Verkaufsförderung" und "Werbung" je die Note 4.5 und im Fach "Distribution" die Note 4.0 zu erteilen. Daraus resultiere eine genügende Schlussnote, weshalb er die Prüfung bestanden habe. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Eine Nachkorrektur in den fraglichen Fächern durch die Prüfungsexperten, deren Stellungnahmen beigelegt würden, habe keine Änderung der Noten ergeben. Am ursprünglichen Entscheid werde festgehalten. Mit Replik vom 30. August 2005 hielt S._______ an seiner Beschwerde fest. Inhaltlich verlangte er für gewisse Aufgaben in den vier fraglichen Prüfungsfächern teilweise eine höhere, teilweise eine tiefere Punktzahl als noch in der Beschwerde vom 29. Mai 2005. Insgesamt habe er die Prüfung aufgrund der aus seiner Sicht notwendigen Notenerhöhungen in den vier Fächern bestanden. Mit Duplik vom 7. Dezember 2005 hielt die Prüfungskommission an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2005 fest. Einzig die Nachkontrolle im schriftlichen Fach "Marketingforschung", welche in Form einer Stellungnahme des entsprechenden Fachvorstandes beilag, habe eine Erhöhung der Punktzahl von 16 auf 18 ergeben. Dies ändere nichts an der ungenügenden Note von 2.5 in diesem Fach. Da vier ungenügende Einzelnoten und eine ungenügende Schlussnote erzielt worden seien, gelte die Prüfung als nicht bestanden. Mit Triplik vom 20. Januar 2006 hielt S._______ an seinen bisherigen Anträgen fest. Inhaltlich nahm er zur Nachkontrolle im Fach "Marketingforschung" Stellung. Er verlangte, seine Leistung in diesem Fach sei mindestens mit der Note 4.0 zu bewerten. Am 14. Februar 2006 stellte die Prüfungskommission dem Bundesamt die Prüfungsunterlagen im Fach "Marketingforschung" zu. Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde kostenfällig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit S._______ der Meinung sei, im Fach "Marketingforschung" sei eine Frage zu Skalenbegriffen gestellt worden, welche nicht zum Prüfungsstoff gehöre, könne ihm nicht gefolgt werden. Skalenbegriffe gehörten zu den grundlegenden Begriffen der Marketingforschung und Statistik. Sie seien unter dem Titel "Grundbegriffe der Marketingforschung" in der Wegleitung zur Berufsprüfung für Marketingplaner enthalten. Auch die Rüge, eine weitere Frage im Fach "Marketingforschung" sei nicht klar formuliert gewesen, gehe fehl. Eine Unterbewertung im gesamten Fach liege ebenso wenig vor. Der Experte des Fachs "Marketingforschung" habe sich mit den einzelnen Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift zur Bewertung im Rahmen der Stellungnahme der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Seine Beurteilung erscheine korrekt und nachvollziehbar, darauf sei abzustellen. Daran ändere die angeblich eingeholte Meinung anderer Personen nichts. Einzig in Bezug auf die Frage 5c im Fach "Marketingforschung" gehe aus der Stellungnahme des Experten nicht genügend hervor, inwieweit ein sog. "Umlautfehler" negativ bewertet worden sei. Deshalb sei hier die Nichterteilung eines Punktes nicht nachvollziehbar. Da aber selbst bei Erteilung eines zusätzlichen Punktes nach wie vor die Einzelnote 2.5 im Fach "Marketingforschung" erreicht werde, sei dies irrelevant. Am Nichtbestehen der Prüfung ändere sich nichts. Auf die Rügen zu den übrigen Fächern sei nicht einzugehen, denn bereits eine Einzelnote unter 3.0 führe dazu, dass der Fachausweis nicht erteilt werde. B. Gegen diesen Entscheid erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, am 11. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit folgenden Anträgen: " 1.Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2.Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel sowie wegen offensichtlicher Unterbewertung der Arbeit des Kandidaten aufzuheben und die Prüfung sei durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung brachte er vor, die Prüfung sei in allen vier beanstandeten Fächern nur von einem Experten korrigiert worden. Gemäss Prüfungsreglement seien schriftliche Arbeiten aber durch zwei Experten zu korrigieren. Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes seien zwei zusätzliche Punkte (gemeint ist das Fach "Marketingforschung") nicht berücksichtigt worden. Auch sei ein privates Gutachten von Herrn E._______ nicht beachtet worden (wiederum betreffend das Fach "Marketingforschung"). Dieses Verhalten stelle Willkür dar. Es seien keine Musterlösungen erstellt bzw. ediert worden, was ebenfalls willkürlich sei. Die Einzelnoten seien wie folgt zu erhöhen: Im Fach "Marketingforschung" von 2.5 auf 5.0, im Fach "Verkaufsförderung" von 3.5 auf 4.5, im Fach "Werbung" von 2.5 auf 4.5 und im Fach "Distribution" von 3.5 auf 4.0. In exakter Wiedergabe der bereits vor dem Bundesamt erfolgten Vorbringen führte der Beschwerdeführer zu einzelnen Aufgaben in den verschiedenen Fächern aus, weshalb ihm seiner Ansicht nach bedeutend mehr Punkte zuzuerkennen seien, als dies seitens der Experten erfolgt sei (im Fach "Marketingforschung" 45 statt 16 Punkte, im Fach "Verkaufsförderung" 44 statt 30, im Fach "Werbung" 42 statt 18 und im Fach "Distribution" 34 statt 31). Jedenfalls ergebe sich, dass seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden seien. Die Prüfungen seien durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren. C. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es gehe aus dem Bewertungsraster zwar nicht klar hervor, ob ein oder zwei Experten die Prüfung beurteilt hätten. Doch selbst wenn bloss ein Experte korrigiert hätte, wäre dieser Formmangel durch die nachfolgenden Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändere die Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Punkte im Fach "Marketingforschung" nichts an der ungenügenden Note von 2.5. Das fragliche Privatgutachten von Herrn E._______ sei durchaus beweismässig gewürdigt worden. Willkür in der Bewertung könne weder dem Bundesamt noch der Prüfungskommission vorgeworfen werden. Ebenso wenig sei ein allfälliges Fehlen bzw. eine Nichtherausgabe von Musterlösungen willkürlich. Nicht verständlich sei, wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerdeschrift vor der REKO/EVD Anträge stelle, die er im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen bzw. reduziert habe. Im Übrigen werde auf den Inhalt des angefochtenen Entscheides verwiesen. D. Am 5. Juli 2006 liess sich die Prüfungskommission zur Beschwerde vom 11. Mai 2006 vernehmen, indem sie ihrer Eingabe die Stellungnahmen der Experten in den vier beanstandeten Fächern beilegte. Der Fachvorstand "Marketingforschung" führte am 2. Juni 2006 aus, die Prüfung sei reglementskonform von zwei Experten korrigiert worden. Das Notenblatt werde nur von einem Experten unterzeichnet. Dem Beschwerdeführer seien zwei zusätzliche Punkte bereits zuerkannt worden, ebenso sei das im Beschwerdeverfahren veränderte "Gutachten" von Herrn E._______ beweismässig berücksichtigt worden. Zudem würden die Lösungsraster mit Korrekturschema eingereicht, woraus sich die Benotung im Einzelnen ergebe. Von Willkür könne keine Rede sein. Eine detaillierte Nachkorrektur ergebe keine Änderung der Benotung, selbst wenn sämtliche Einwände von Herrn E._______ (und zwei weitere zusätzliche Punkte für den Beschwerdeführer im Fach "Marketingforschung") berücksichtigt würden. Auch die beiden Experten im Prüfungsfach "Verkaufsförderung" (gemäss Schreiben vom 14. Juni 2006), der Fachvorstand "Werbung" (mit Schreiben vom 3. Juli 2007 [recte: 2006]) sowie der Experte im Fach "Distribution" (mit Schreiben vom 15. Juni 2006) hielten an der bisherigen Benotung fest. E. Mit Eingaben vom 31. August und vom 23. September 2006, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, nahm die Prüfungskommission zu verschiedenen Fragen der REKO/EVD Stellung. F. Am 30. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens bekannt. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen).
E. 1.1 Der Entscheid des Bundesamtes vom 11. April 2006, mit welchem die Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises "Marketingplaner" abgewiesen wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung wurde am 11. Mai 2006 bei der REKO/EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10, aufgehoben gemäss Ziff. 35 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Korrektur der Prüfung durch zwei unabhängige Experten beantragt werden.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag (Ziffer 4 seiner Beschwerde), die Noten in den Fächern "Marketingforschung" (von 2.5 auf 5.0), "Verkaufsförderung" (von 3.5 auf 4.5), "Werbung" (von 2.5 auf 4.5) und "Distribution" (von 3.5 auf 4.0) seien deutlich nach oben zu korrigieren. Damit ficht er einzelne Fachnoten an, indem er seine "Anträge" bezüglich der Anhebung diverser Punktzahlen und Noten (Ziffer 4 der Beschwerde vom 11. Mai 2006) als selbständige Rechtsbegehren aufzufassen scheint. Diese Sichtweise widerspricht der herrschenden Auffassung. Lehre und Praxis gehen mehrheitlich davon aus, dass einzelne Fachnoten nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d. h. die Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, publiziert in: VPB 61.31, mit Verweis auf BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 31 ff., 73; Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich, 1999, Rz. 234; REKO/EVD 99/JC-003). Eine Anfechtung wird nur insofern als zulässig erachtet, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.1.1 und E. 3.2.1, a. a. O., mit Verweis auf Gygi, a. a. O., S. 154). Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt bestimmte Rechtsfragen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (vgl. BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; Aubert, a. a. O., S. 31 f., 74 f. mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 713 f.; Schnyder, a. a. O., Rz. 236 und 292). Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, denn die einzelnen Teilnoten bewirken, soweit ersichtlich, keine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die Notengebung bildet damit lediglich ein Begründungselement - die Stellungnahme der jeweiligen Examinatoren im jeweiligen Prüfungsfach - des Bewertungsprozesses, welcher zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung führt. Der einzelnen Note fehlt deshalb vorliegend der Charakter eines selbständigen Verwaltungsaktes. Wie zu zeigen ist (vgl. E. 4), würde eine Anhebung der Noten in den vier als ungenügend bewerteten Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsförderung", "Werbung" und "Distribution" dem Beschwerdeführer das Bestehen der Prüfung ermöglichen. Auf dessen Anträge, die Noten in besagten Fächern zu erhöhen, ist daher nicht im Sinne selbständiger Rechtsbegehren einzutreten (vgl. REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, a. a. O.). Vielmehr sind diese Begehren bei der materiellen Fallbeurteilung zu behandeln.
E. 2 Gemäss den Art. 26 ff. des BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187), das per 1. Januar 2004 durch das vorangehend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des aBBG haben der Schweizerische Marketing Club (SMC), der Schweizerische Kaufmännische Verband (SKV), der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber Organisationen (ZSAO) und die Gesellschaft für Marketing (GfM) das Prüfungsreglement (Ausgabe 1996) zur Berufsprüfung für Marketingplaner/Marketingplanerin mit eidgenössischem Fachausweis (Reglement; vgl. BBl 1994 I 486) erlassen, welches am 28. März 1994 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde. Gemäss diesem Reglement bezweckt die Berufsprüfung für Marketingplaner jenen Kandidaten aufgrund einer Spezialprüfung einen Fachausweis auszustellen, welche sich im Marketingbereich in Praxis und Theorie gründliche Kenntnisse erworben haben. Im Weiteren soll der Wirtschaft die Auswahl fachlich ausgewiesener Spezialisten des Marketings erleichtert werden (Art. 2 Reglement). Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungskommission aus Vertretern der einzelnen Trägerverbände gewählt (Art. 4 Reglement). Sie stellt unter anderem Richtlinien für die Durchführung auf, setzt den Zeitpunkt sowie den Ort der Prüfung fest und stellt das Prüfungsprogramm auf. Zudem entscheidet sie über das Bestehen der Prüfung und behandelt die Beschwerden, welche vom Bundesamt an die Prüfungskommission zur Stellungnahme geleitet werden (Art. 5 Reglement). Es werden sowohl schriftliche ("Marketingkonzept", "Marketingforschung", "Verkauf", "Verkaufsförderung", "Werbung", "Distribution" und "Finanzen, Rechnungswesen, Controlling") als auch mündliche Prüfungen ("Grundlagen des Marketing", "Werbung und Verkaufsförderung" sowie "Public Relations") durchgeführt (Art. 17 Reglement). Die Abnahme der mündlichen Prüfungen wie auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten hat durch zwei Experten zu erfolgen (Art. 16 Reglement). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höhere genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 19 Reglement). Die Schlussnote ergibt sich durch die Division der Summe der Noten durch zehn (Anzahl Prüfungsfächer). Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden (Art. 20 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Schlussnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der zehn Fachnoten unter 4.0 liegen und keine der Fachnoten unter 3.0 liegt (Art. 23 Reglement). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis als Marketingplaner (Art. 25 Reglement).
E. 3 Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
E. 3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die REKO/EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3; 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen oder Prüfungsleistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei, da diese Fragen von den Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss nur schwer überprüfbar seien (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c; zum Ganzen auch: Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Auflage, Nr. 66 B II a, d und B V a, Nr. 67 B III c). Dies stelle rechtsprechungsgemäss keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 99 Ia 586 E. 1c). In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der REKO/EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (REKO/EVD 95/4K-014 E. 7.2, publiziert in: VPB 61.32).
E. 3.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. dazu B-2202/2006 E. 3) Eine solche rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; René Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3).
E. 4 Der Gesamtdurchschnitt des Beschwerdeführers betrug 3.8. Seine Leistungen wurden in den Prüfungsfächern "Marketingforschung" und "Werbung" je mit der Note 2.5 und in den Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je mit der Note 3.5 bewertet. Gestützt auf diese ungenügenden Noten sowie auf Grund des Gesamtdurchschnitts verfügte die Prüfungskommission, er habe die Berufsprüfung nicht bestanden (vgl. Art. 23 i. V. m. Art. 21 Reglement). Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes wurde einzig im Fach "Marketingforschung" die erreichte Punktzahl erhöht, was keine Veränderung der ungenügenden Note 2.5 zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der obenerwähnten Noten auf 5.0 ("Marketingforschung"), je 4.5 ("Verkaufsförderung" und "Werbung") sowie 4.0 ("Distribution"). Mit der beantragten Erhöhung der Note in diesen Fächern würde er im Gesamtdurchschnitt eine genügende Schlussnote erreichen. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie diverse Verfahrensmängel geltend. Diese Rügen sind vorab und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Zur Hauptsache beziehen sie sich auf das Prüfungsfach "Marketingforschung", teilweise auch auf die übrigen Prüfungsfächer, in welchen der Beschwerdeführer eine ungenügende Note erreichte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen er ungenügende Noten erhalten habe, seien nicht wie in Art. 16 des Prüfungsreglements vorgesehen von zwei, sondern bloss von einem Experten korrigiert worden. In der Tat wurden die Notenblätter der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur von einem Experten unterzeichnet.
E. 4.1.1 Im Fach "Marketingforschung" wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neben der bereits vorhandenen des Erstexperten eine zusätzliche Stellungnahme des Fachvorstands (Hr. Dvorak; vom 15. Juni 2004 [recte: 2005]) eingereicht. Eine Bewertung durch einen weiteren Experten liegt also bereits damit vor. Abgesehen davon gab die Erstinstanz mit Eingabe vom 23. September 2006 neben dem bereits vorher bekannten Namen des Erstexpertenauch jenen des Zweitexperten an, womit erwiesen ist, dass - in Übereinstimmung mit dem Prüfungsreglement - zwei Experten die Arbeit des Beschwerdeführers beurteilten. Unabhängig davon legte der Fachvorstand mit Eingabe vom 2. Juni 2006 allgemein das Korrekturprozedere dar: Der Erstexperte korrigiert die Prüfung und erstellt ein Notenblatt, der Zweitexperte ebenso. Beide korrigieren unabhängig voneinander. Erst danach werden die Noten miteinander verglichen. Bei gravierenden Unterschieden in der Notengebung wird der Fall besprochen, allenfalls kommt ein dritter Experte hinzu. Ansonsten wird das Notenprofil definitiv. Das Notenblatt wird alsdann nur vom Erstexperten unterzeichnet. Insoweit ist dieses Vorgehen nicht reglementswidrig, denn das Prüfungsreglement schreibt lediglich vor, das zwei Experten die Prüfung zu korrigieren haben, nicht aber, dass das Notenblatt beidseitig zu unterschreiben wäre. Nachweislich haben im Fach "Marketingforschung" zwei Experten die Prüfung des Beschwerdeführers korrigiert. Eine Reglementsverletzung liegt damit nicht vor.
E. 4.1.2 Sinngemäss dasselbe gilt bezüglich der übrigen Fächer, in welchen die Leistungen des Beschwerdeführers ungenügend benotet wurden. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine reglementswidrige Korrektur vorliegen sollte, da dasselbe Notengebungsprozedere wie im Fach "Marketingforschung" - zwei Experten korrigieren vorerst unabhängig voneinander die Prüfung, um sich alsdann über die Notengebung zu einigen, wobei nur der Erstexperte das Notenblatt unterzeichnet - zur Anwendung gelangte. So haben im Fach "Verkaufsförderung" beide Experten die Nachkorrektur durchgeführt, im Fach "Werbung" liegt neben der Erststellungnahme (unterzeichnet von der Expertin) eine Stellungnahme des Fachvorstands (in diesem Sinne wiederum eines Zweitexperten) vor, einzig im Fach "Distribution" ist aus den Akten nur der Name des Erstexperten ersichtlich. Offen bleibt, ob im Fach "Distribution" ein Zweitexperte ebenfalls korrigierte und benotete. Wäre dies nicht der Fall, läge eine Reglementswidrigkeit vor. Diese Frage kann offen gelassen werden. Selbst wenn ein Formmangel vorliegen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Denn der Beschwerdeführer hätte auch ohne Berücksichtigung des Faches "Distribution" schon drei ungenügende Einzelnoten (wovon mindestens eine unter 3.0 [dazu E. 4.2.3]) und eine ungenügende Schlussnote erreicht, womit er die Prüfung offensichtlich nicht bestanden hätte (vgl. oben E. 2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Entscheid seien im Fach "Marketingforschung" zwei zusätzliche Punkte nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist auszuführen, dass wie erwähnt, bereits in jenem Verfahrensabschnitt die ursprünglich erreichte Punktzahl von 16 auf 17 erhöht wurde, da die Nichterteilung eines Punktes nicht nachvollziehbar erschien. Selbst wenn laut Stellungnahme des zuständigen Fachvorstands vom 23. November 2005 maximal zwei Punkte (nach durch den Fachvorstand erfolgter Prüfung der Stellungnahme des Privatgutachters Hr. E._______) zusätzlich hätten erteilt werden können, wäre es laut Raster mit 19 Punkten bei der ungenügenden Note 2.5 geblieben.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe die Stellungnahme des Privatgutachters E._______ beweismässig nicht gewürdigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Schriftstück sowohl im angefochtenen Beschwerdeentscheid wie zuvor in der Stellungnahme des Fachvorstands "Marketingforschung" (vom 15. Juni 2004 [recte: 2005] und zusätzlich in den Stellungnahmen vom 23. November 2005 sowie vom 2. Juni 2006) berücksichtigt wurde. Es wurde - wie nachfolgend (E. 5.7) zu zeigen ist - detailliert darauf eingegangen und es erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten und eine abschliessende Würdigung derselben. Eine seitens des Beschwerdeführers implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eines Teilgehalts desselben (Begründungspflicht; BGE 111 Ia 1 E. 2a) ist auch ansatzweise nicht ersichtlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
E. 4.4 Zu der in der Beschwerde allgemein beanstandeten Frage 7 im Prüfungsfach "Marketingforschung" (die Fragestellung sei "qualitativ schlecht") wurde sowohl seitens der Vorinstanz wie seitens des zuständigen Fachvorstands eingehend und nachvollziehbar Stellung genommen. Die materielle Behandlung der Rüge bezüglich der Korrektur selbst erfolgt weiter unten (E. 5.7).
E. 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz sowohl Lösungsraster wie Bewertungsschema einreichte. Ebenso wurden die einzelnen Prüfungsfragen, die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers sowie die im vorinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen der Experten zur Benotung (mit teilweise zweifacher Nachkontrolle) mitsamt den richtigen Antworten ediert. Von Willkür oder Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen das Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, seine Prüfungsleistungen seien in den Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsförderung", "Werbung" und "Distribution" generell unterbewertet worden. Diese Vorbringen sind vom Bundesverwaltungsgericht mit eingeschränkter Kognition auf ihre Begründetheit hin zu prüfen (vgl. E. 3.1). Vorab ist zu untersuchen, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz im Fach "Marketingforschung" vor dem Gesetz stand hält.
E. 5.1 In Aufgabe 2 wurde nach der Definition und Einordnung verschiedener Skalenbegriffe gefragt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufgabe sei nicht reglementskonform, Skalenbegriffe gehörten nicht zum Prüfungsstoff. Der Fachvorstand führt in seinen Stellungnahmen vom 15. Juni 2004 (recte: 2005), vom 2. Juni 2006 und vom 23. September 2006 hiezu aus, Skalenbegriffe gehörten zu den "Grundbegriffen der Marketingforschung" (Ziffer 4.2 der Wegleitung zur Marketingplaner-Prüfung). Die Rüge des Beschwerdeführers ist mit voller Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Die vorerwähnte Aussage des Fachvorstandes ist einleuchtend. Es geht darum, dass die erhobenen Daten in eine sinnvolle und für die Statistik verwendbare Form gebracht werden. Dies geschieht mittels Einordnung der Daten in eine Wichtigkeitsrangliste im Hinblick auf das jeweilige Ziel der Marketingforschung. Auch für Laien ist einsichtig, dass derartiges zum grundsätzlichen Wissen in diesem Themenbereich gehört. Dass das Stellen der beanstandeten Frage eine Reglementswidrigkeit darstellen soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Da nur eine der Skalen richtig erkannt wurde, erhielt der Beschwerdeführer zu Recht auch nur einen Punkt (von vier möglichen).
E. 5.2 Bei Aufgabe 4b wurde nach einer graphischen Darstellung von Klassen gefragt. Diese waren in Aufgabe 4a anhand einer Tagesumsatzliste zu bilden. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Graphik beschränkte sich darauf, die schon in der Aufgabenstellung vorgegebenen Umsätze pro Woche wiederzugeben. Danach war indessen nicht gefragt und selbst die Achsenbezeichnungen sind unrichtig. Zurecht erhielt der Beschwerdeführer für seine Lösung daher keine Punkte.
E. 5.3 Bei Aufgabe 5a waren vier sog. Programmfragen zu beantworten. Hintergrund bildet die Frage eines Kunden (Hauptfrage), inwieweit eine bestimmte Werbekampagne von der gewünschten Zielgruppe verstanden wird. Nachvollziehbar führte der Fachvorstand aus, weshalb bloss eine der vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten korrekt bzw. zur Schaffung des vom Kunden gewollten Informationsbedarfs geeignet ist. Der Beschwerdeführer erhielt einen von vier möglichen Punkten. Auch bei dieser Aufgabe ist im Lichte der zurückhaltenden Überprüfung von Examensbewertungen (vgl. oben E. 3.2) die Punkteverteilung durch die Experten nicht zu beanstanden.
E. 5.4 In Aufgabe 5b schlug der Kunde vor, eine sog. Gruppendiskussion durchzuführen, um damit das in der Hauptfrage erwähnte Ziel der Marktforschung zu erreichen. Nicht gefragt wurde indessen nach der allgemeinen Definition des Begriffs "Gruppendiskussion". Da aus der Antwort des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zur eigentlichen Fragestellung ersichtlich ist, erscheint die von den Examinatoren und vom Fachvorstand vertretene Bewertung mit null Punkten einleuchtend und korrekt.
E. 5.5 In Aufgabe 5c waren vier Arten von systematischen Fehlern mit jeweiligen Beispielen zu nennen. Vom Beschwerdeführer wurden nur drei systematische Fehler beschrieben, auch nannte er keine konkreten Beispiele. Dass er nur drei von acht möglichen Punkten für seine Lösung erhielt, ist damit nicht zu beanstanden. Der "Umlautfehler", welchen der Beschwerdeführer bei einer dieser vier Fehlerumschreibungen gemacht haben will, ist nicht entscheidend dafür, ob die Antwort als falsch oder richtig bewertet wurde. Massgebend war, ob ein Beispiel für den beschriebenen Fehler genannt wurde. Das war hier nicht der Fall. In diesem Sinne ist die Ausführung der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 11. April 2006, es liege kein nachvollziehbarer Punkteabzug durch die Erstinstanz vor, nicht korrekt. Demnach ist die Bewertung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 5.6 Bei Aufgabe 6 wurde - ausgehend vom Steckbrief der Reichweitenstudie für Presse und Kinos in der Schweiz MACH Basic - danach gefragt, was eine Grundgesamtheit im Allgemeinen sei. Der Beschwerdeführer umschrieb in seiner Antwort lediglich in kurzen Worten die (spezifische) Grundgesamtheit laut der beigelegten Studie MACH Basic. Danach war indessen nicht gefragt. Dass dafür keine Punkte vergeben wurden, ist nicht zu beanstanden.
E. 5.7 Bei Frage 7 lautete die Aufgabenstellung wie folgt: Studieren eines beigelegten Fragebogens zu einer Markterhebung, anschliessend Angabe, welche der in der Aufgabe weiter unten zur Auswahl stehenden Aussagen A bis I auf diesen Fragebogen zutreffen oder nicht ("wahr" oder "falsch"). Der Beschwerdeführer behauptet, es sei aus der Aufgabenstellung nicht ersichtlich, ob man die Antworten in den vorgedruckten Raster schreiben dürfe oder nicht. Dies verursache eine unnötige Verunsicherung und führe zu Fehlinterpretationen. Ausserdem seien zwei seiner Antworten nicht bewertet worden. Der zuständige Fachvorstand führt hiezu aus, eine Verunsicherung der Kandidaten durch die Aufgabenstellung sei nicht nachvollziehbar. Es sei danach gefragt worden, ob die Aussagen A bis I "wahr" oder "falsch" wären. Alle Antworten seien bewertet worden. In der Tat ist nicht einsichtig, wie bei einem Kandidaten eine Verunsicherung wegen der Frage entstehen kann, ob man die Angabe "wahr" oder "falsch" zu einzelnen Aufgaben nun direkt in den Raster schreibt bzw. ein Kreuz bei "wahr" oder "falsch" setzt oder diese Antwort in anderer Form (z.B. Textform) gibt. Auch wurden nachweislich sämtliche Antworten des Beschwerdeführers bewertet. Seitens des Fachvorstands "Marketingforschung" wurden mit Schreiben vom 23. November 2005 zwei der ursprünglich allesamt als falsch bewerteten Antworten (E und H) als korrekt beurteilt. Daraus resultierten zwei zusätzliche Punkte (18 statt 16). Am ungenügenden Notenergebnis von 2.5 vermochte dies indes nichts zu ändern, denn für die nächsthöhere Note 3.0 sind gemäss Raster mindestens 21 Punkte notwendig. Im Rahmen der vorgenannten Stellungnahme des Fachvorstands wurde detailliert auf die verschiedenen Einwendungen des vom Beschwerdeführer angefragten Privatgutachters E._______ (vgl. dessen Schreiben vom 22. Mai 2005 und vom 17. Januar 2006) eingegangen. Es wurde im Einzelnen dargelegt, weshalb diese Aussagen inhaltlich nicht als massgebend anzusehen seien. Eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten fand damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers statt. Anzumerken ist, dass die bei Frage 7 angeblich nicht bewerteten Aufgaben 2 und 5a eigene Fragen sind, die nicht Bestandteil der Frage 7 bilden. Sie wurden nachweislich bewertet (vgl. oben E. 5.1 und 5.3). Damit sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers betreffend Aufgabe 7 unbegründet.
E. 5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den Akten ersichtlich ist, zu welchen Themen der Beschwerdeführer im Fach "Marketingforschung" befragt wurde und welche Mängel seine Antworten aufwiesen. Der Prüfungsablauf wurde nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt und auch für Nicht-Fachleute wurde überzeugend dargelegt, weshalb die Experten zur jeweiligen Benotung kamen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären bzw. die Benotung fehlerhaft oder völlig unangemessen ausgefallen wäre (vorne E. 3.1). Damit ist die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Fach "Marketingforschung" nicht zu beanstanden. Hat der Beschwerdeführer in einem Fach eine Note unter 3.0 erzielt, besteht er die Prüfung insgesamt nicht (vgl. Art. 23 Reglement; oben E. 2). Damit erübrigt es sich, näher auf seine weiteren, die anderen Prüfungsfächer betreffenden materiellen Rügen einzugehen. Seine Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
E. 6 Bei diesem Prozessausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Diese sind mit dem am 24. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 7 Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Mai 2006 eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen retour) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, Vorakten retour) und mitgeteilt: - der Erstinstanz (Akten retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Daniel Peyer Versand am: 1. Mai 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung II B-2197/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. April 2007 Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Daniel Peyer S._______ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, betreffend Berufsprüfung. Sachverhalt: A. S._______ legte im Frühling 2005 die Berufsprüfung für Marketingplaner ab. Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte ihm die Prüfungskommission "Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis" (nachfolgend: Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss Notenblatt erzielte er in den schriftlich geprüften Fächern "Marketingforschung" und "Werbung" je die Note 2.5, in den ebenfalls schriftlich geprüften Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je die Note 3.5. Insgesamt erreichte er die ungenügende Schlussnote 3.8. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 29. Mai 2005 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Bundesamt) Beschwerde. Er machte geltend, im Fach "Marketingforschung" sei eine Frage zu Skalenbegriffen gestellt worden. Letztere stellten nicht Prüfungsstoff dar. Eine weitere Frage in diesem Fach sei nicht klar formuliert gewesen. Sinngemäss brachte er des weiteren vor, seine Prüfungsleistungen seien bei verschiedenen Aufgaben der vier Fächer, in welchen er eine ungenügende Note erhalten hatte, unterbewertet worden. Deshalb sei ihm im Fach "Marketingforschung" die Note 5.0, in den Fächern "Verkaufsförderung" und "Werbung" je die Note 4.5 und im Fach "Distribution" die Note 4.0 zu erteilen. Daraus resultiere eine genügende Schlussnote, weshalb er die Prüfung bestanden habe. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Eine Nachkorrektur in den fraglichen Fächern durch die Prüfungsexperten, deren Stellungnahmen beigelegt würden, habe keine Änderung der Noten ergeben. Am ursprünglichen Entscheid werde festgehalten. Mit Replik vom 30. August 2005 hielt S._______ an seiner Beschwerde fest. Inhaltlich verlangte er für gewisse Aufgaben in den vier fraglichen Prüfungsfächern teilweise eine höhere, teilweise eine tiefere Punktzahl als noch in der Beschwerde vom 29. Mai 2005. Insgesamt habe er die Prüfung aufgrund der aus seiner Sicht notwendigen Notenerhöhungen in den vier Fächern bestanden. Mit Duplik vom 7. Dezember 2005 hielt die Prüfungskommission an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2005 fest. Einzig die Nachkontrolle im schriftlichen Fach "Marketingforschung", welche in Form einer Stellungnahme des entsprechenden Fachvorstandes beilag, habe eine Erhöhung der Punktzahl von 16 auf 18 ergeben. Dies ändere nichts an der ungenügenden Note von 2.5 in diesem Fach. Da vier ungenügende Einzelnoten und eine ungenügende Schlussnote erzielt worden seien, gelte die Prüfung als nicht bestanden. Mit Triplik vom 20. Januar 2006 hielt S._______ an seinen bisherigen Anträgen fest. Inhaltlich nahm er zur Nachkontrolle im Fach "Marketingforschung" Stellung. Er verlangte, seine Leistung in diesem Fach sei mindestens mit der Note 4.0 zu bewerten. Am 14. Februar 2006 stellte die Prüfungskommission dem Bundesamt die Prüfungsunterlagen im Fach "Marketingforschung" zu. Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde kostenfällig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit S._______ der Meinung sei, im Fach "Marketingforschung" sei eine Frage zu Skalenbegriffen gestellt worden, welche nicht zum Prüfungsstoff gehöre, könne ihm nicht gefolgt werden. Skalenbegriffe gehörten zu den grundlegenden Begriffen der Marketingforschung und Statistik. Sie seien unter dem Titel "Grundbegriffe der Marketingforschung" in der Wegleitung zur Berufsprüfung für Marketingplaner enthalten. Auch die Rüge, eine weitere Frage im Fach "Marketingforschung" sei nicht klar formuliert gewesen, gehe fehl. Eine Unterbewertung im gesamten Fach liege ebenso wenig vor. Der Experte des Fachs "Marketingforschung" habe sich mit den einzelnen Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift zur Bewertung im Rahmen der Stellungnahme der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Seine Beurteilung erscheine korrekt und nachvollziehbar, darauf sei abzustellen. Daran ändere die angeblich eingeholte Meinung anderer Personen nichts. Einzig in Bezug auf die Frage 5c im Fach "Marketingforschung" gehe aus der Stellungnahme des Experten nicht genügend hervor, inwieweit ein sog. "Umlautfehler" negativ bewertet worden sei. Deshalb sei hier die Nichterteilung eines Punktes nicht nachvollziehbar. Da aber selbst bei Erteilung eines zusätzlichen Punktes nach wie vor die Einzelnote 2.5 im Fach "Marketingforschung" erreicht werde, sei dies irrelevant. Am Nichtbestehen der Prüfung ändere sich nichts. Auf die Rügen zu den übrigen Fächern sei nicht einzugehen, denn bereits eine Einzelnote unter 3.0 führe dazu, dass der Fachausweis nicht erteilt werde. B. Gegen diesen Entscheid erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, am 11. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit folgenden Anträgen: " 1.Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2.Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel sowie wegen offensichtlicher Unterbewertung der Arbeit des Kandidaten aufzuheben und die Prüfung sei durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung brachte er vor, die Prüfung sei in allen vier beanstandeten Fächern nur von einem Experten korrigiert worden. Gemäss Prüfungsreglement seien schriftliche Arbeiten aber durch zwei Experten zu korrigieren. Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes seien zwei zusätzliche Punkte (gemeint ist das Fach "Marketingforschung") nicht berücksichtigt worden. Auch sei ein privates Gutachten von Herrn E._______ nicht beachtet worden (wiederum betreffend das Fach "Marketingforschung"). Dieses Verhalten stelle Willkür dar. Es seien keine Musterlösungen erstellt bzw. ediert worden, was ebenfalls willkürlich sei. Die Einzelnoten seien wie folgt zu erhöhen: Im Fach "Marketingforschung" von 2.5 auf 5.0, im Fach "Verkaufsförderung" von 3.5 auf 4.5, im Fach "Werbung" von 2.5 auf 4.5 und im Fach "Distribution" von 3.5 auf 4.0. In exakter Wiedergabe der bereits vor dem Bundesamt erfolgten Vorbringen führte der Beschwerdeführer zu einzelnen Aufgaben in den verschiedenen Fächern aus, weshalb ihm seiner Ansicht nach bedeutend mehr Punkte zuzuerkennen seien, als dies seitens der Experten erfolgt sei (im Fach "Marketingforschung" 45 statt 16 Punkte, im Fach "Verkaufsförderung" 44 statt 30, im Fach "Werbung" 42 statt 18 und im Fach "Distribution" 34 statt 31). Jedenfalls ergebe sich, dass seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden seien. Die Prüfungen seien durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren. C. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es gehe aus dem Bewertungsraster zwar nicht klar hervor, ob ein oder zwei Experten die Prüfung beurteilt hätten. Doch selbst wenn bloss ein Experte korrigiert hätte, wäre dieser Formmangel durch die nachfolgenden Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändere die Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Punkte im Fach "Marketingforschung" nichts an der ungenügenden Note von 2.5. Das fragliche Privatgutachten von Herrn E._______ sei durchaus beweismässig gewürdigt worden. Willkür in der Bewertung könne weder dem Bundesamt noch der Prüfungskommission vorgeworfen werden. Ebenso wenig sei ein allfälliges Fehlen bzw. eine Nichtherausgabe von Musterlösungen willkürlich. Nicht verständlich sei, wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerdeschrift vor der REKO/EVD Anträge stelle, die er im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen bzw. reduziert habe. Im Übrigen werde auf den Inhalt des angefochtenen Entscheides verwiesen. D. Am 5. Juli 2006 liess sich die Prüfungskommission zur Beschwerde vom 11. Mai 2006 vernehmen, indem sie ihrer Eingabe die Stellungnahmen der Experten in den vier beanstandeten Fächern beilegte. Der Fachvorstand "Marketingforschung" führte am 2. Juni 2006 aus, die Prüfung sei reglementskonform von zwei Experten korrigiert worden. Das Notenblatt werde nur von einem Experten unterzeichnet. Dem Beschwerdeführer seien zwei zusätzliche Punkte bereits zuerkannt worden, ebenso sei das im Beschwerdeverfahren veränderte "Gutachten" von Herrn E._______ beweismässig berücksichtigt worden. Zudem würden die Lösungsraster mit Korrekturschema eingereicht, woraus sich die Benotung im Einzelnen ergebe. Von Willkür könne keine Rede sein. Eine detaillierte Nachkorrektur ergebe keine Änderung der Benotung, selbst wenn sämtliche Einwände von Herrn E._______ (und zwei weitere zusätzliche Punkte für den Beschwerdeführer im Fach "Marketingforschung") berücksichtigt würden. Auch die beiden Experten im Prüfungsfach "Verkaufsförderung" (gemäss Schreiben vom 14. Juni 2006), der Fachvorstand "Werbung" (mit Schreiben vom 3. Juli 2007 [recte: 2006]) sowie der Experte im Fach "Distribution" (mit Schreiben vom 15. Juni 2006) hielten an der bisherigen Benotung fest. E. Mit Eingaben vom 31. August und vom 23. September 2006, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, nahm die Prüfungskommission zu verschiedenen Fragen der REKO/EVD Stellung. F. Am 30. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens bekannt. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen). 1.1. Der Entscheid des Bundesamtes vom 11. April 2006, mit welchem die Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises "Marketingplaner" abgewiesen wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung wurde am 11. Mai 2006 bei der REKO/EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10, aufgehoben gemäss Ziff. 35 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Korrektur der Prüfung durch zwei unabhängige Experten beantragt werden. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag (Ziffer 4 seiner Beschwerde), die Noten in den Fächern "Marketingforschung" (von 2.5 auf 5.0), "Verkaufsförderung" (von 3.5 auf 4.5), "Werbung" (von 2.5 auf 4.5) und "Distribution" (von 3.5 auf 4.0) seien deutlich nach oben zu korrigieren. Damit ficht er einzelne Fachnoten an, indem er seine "Anträge" bezüglich der Anhebung diverser Punktzahlen und Noten (Ziffer 4 der Beschwerde vom 11. Mai 2006) als selbständige Rechtsbegehren aufzufassen scheint. Diese Sichtweise widerspricht der herrschenden Auffassung. Lehre und Praxis gehen mehrheitlich davon aus, dass einzelne Fachnoten nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d. h. die Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, publiziert in: VPB 61.31, mit Verweis auf BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 31 ff., 73; Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich, 1999, Rz. 234; REKO/EVD 99/JC-003). Eine Anfechtung wird nur insofern als zulässig erachtet, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.1.1 und E. 3.2.1, a. a. O., mit Verweis auf Gygi, a. a. O., S. 154). Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt bestimmte Rechtsfragen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (vgl. BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; Aubert, a. a. O., S. 31 f., 74 f. mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 713 f.; Schnyder, a. a. O., Rz. 236 und 292). Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, denn die einzelnen Teilnoten bewirken, soweit ersichtlich, keine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die Notengebung bildet damit lediglich ein Begründungselement - die Stellungnahme der jeweiligen Examinatoren im jeweiligen Prüfungsfach - des Bewertungsprozesses, welcher zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung führt. Der einzelnen Note fehlt deshalb vorliegend der Charakter eines selbständigen Verwaltungsaktes. Wie zu zeigen ist (vgl. E. 4), würde eine Anhebung der Noten in den vier als ungenügend bewerteten Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsförderung", "Werbung" und "Distribution" dem Beschwerdeführer das Bestehen der Prüfung ermöglichen. Auf dessen Anträge, die Noten in besagten Fächern zu erhöhen, ist daher nicht im Sinne selbständiger Rechtsbegehren einzutreten (vgl. REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, a. a. O.). Vielmehr sind diese Begehren bei der materiellen Fallbeurteilung zu behandeln.
2. Gemäss den Art. 26 ff. des BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187), das per 1. Januar 2004 durch das vorangehend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des aBBG haben der Schweizerische Marketing Club (SMC), der Schweizerische Kaufmännische Verband (SKV), der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber Organisationen (ZSAO) und die Gesellschaft für Marketing (GfM) das Prüfungsreglement (Ausgabe 1996) zur Berufsprüfung für Marketingplaner/Marketingplanerin mit eidgenössischem Fachausweis (Reglement; vgl. BBl 1994 I 486) erlassen, welches am 28. März 1994 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde. Gemäss diesem Reglement bezweckt die Berufsprüfung für Marketingplaner jenen Kandidaten aufgrund einer Spezialprüfung einen Fachausweis auszustellen, welche sich im Marketingbereich in Praxis und Theorie gründliche Kenntnisse erworben haben. Im Weiteren soll der Wirtschaft die Auswahl fachlich ausgewiesener Spezialisten des Marketings erleichtert werden (Art. 2 Reglement). Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungskommission aus Vertretern der einzelnen Trägerverbände gewählt (Art. 4 Reglement). Sie stellt unter anderem Richtlinien für die Durchführung auf, setzt den Zeitpunkt sowie den Ort der Prüfung fest und stellt das Prüfungsprogramm auf. Zudem entscheidet sie über das Bestehen der Prüfung und behandelt die Beschwerden, welche vom Bundesamt an die Prüfungskommission zur Stellungnahme geleitet werden (Art. 5 Reglement). Es werden sowohl schriftliche ("Marketingkonzept", "Marketingforschung", "Verkauf", "Verkaufsförderung", "Werbung", "Distribution" und "Finanzen, Rechnungswesen, Controlling") als auch mündliche Prüfungen ("Grundlagen des Marketing", "Werbung und Verkaufsförderung" sowie "Public Relations") durchgeführt (Art. 17 Reglement). Die Abnahme der mündlichen Prüfungen wie auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten hat durch zwei Experten zu erfolgen (Art. 16 Reglement). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höhere genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 19 Reglement). Die Schlussnote ergibt sich durch die Division der Summe der Noten durch zehn (Anzahl Prüfungsfächer). Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden (Art. 20 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Schlussnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der zehn Fachnoten unter 4.0 liegen und keine der Fachnoten unter 3.0 liegt (Art. 23 Reglement). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis als Marketingplaner (Art. 25 Reglement).
3. Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. 3.1. Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die REKO/EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3; 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen oder Prüfungsleistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei, da diese Fragen von den Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss nur schwer überprüfbar seien (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c; zum Ganzen auch: Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Auflage, Nr. 66 B II a, d und B V a, Nr. 67 B III c). Dies stelle rechtsprechungsgemäss keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 99 Ia 586 E. 1c). In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der REKO/EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (REKO/EVD 95/4K-014 E. 7.2, publiziert in: VPB 61.32). 3.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. dazu B-2202/2006 E. 3) Eine solche rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; René Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3).
4. Der Gesamtdurchschnitt des Beschwerdeführers betrug 3.8. Seine Leistungen wurden in den Prüfungsfächern "Marketingforschung" und "Werbung" je mit der Note 2.5 und in den Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je mit der Note 3.5 bewertet. Gestützt auf diese ungenügenden Noten sowie auf Grund des Gesamtdurchschnitts verfügte die Prüfungskommission, er habe die Berufsprüfung nicht bestanden (vgl. Art. 23 i. V. m. Art. 21 Reglement). Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes wurde einzig im Fach "Marketingforschung" die erreichte Punktzahl erhöht, was keine Veränderung der ungenügenden Note 2.5 zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der obenerwähnten Noten auf 5.0 ("Marketingforschung"), je 4.5 ("Verkaufsförderung" und "Werbung") sowie 4.0 ("Distribution"). Mit der beantragten Erhöhung der Note in diesen Fächern würde er im Gesamtdurchschnitt eine genügende Schlussnote erreichen. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie diverse Verfahrensmängel geltend. Diese Rügen sind vorab und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Zur Hauptsache beziehen sie sich auf das Prüfungsfach "Marketingforschung", teilweise auch auf die übrigen Prüfungsfächer, in welchen der Beschwerdeführer eine ungenügende Note erreichte. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen er ungenügende Noten erhalten habe, seien nicht wie in Art. 16 des Prüfungsreglements vorgesehen von zwei, sondern bloss von einem Experten korrigiert worden. In der Tat wurden die Notenblätter der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur von einem Experten unterzeichnet. 4.1.1. Im Fach "Marketingforschung" wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neben der bereits vorhandenen des Erstexperten eine zusätzliche Stellungnahme des Fachvorstands (Hr. Dvorak; vom 15. Juni 2004 [recte: 2005]) eingereicht. Eine Bewertung durch einen weiteren Experten liegt also bereits damit vor. Abgesehen davon gab die Erstinstanz mit Eingabe vom 23. September 2006 neben dem bereits vorher bekannten Namen des Erstexpertenauch jenen des Zweitexperten an, womit erwiesen ist, dass - in Übereinstimmung mit dem Prüfungsreglement - zwei Experten die Arbeit des Beschwerdeführers beurteilten. Unabhängig davon legte der Fachvorstand mit Eingabe vom 2. Juni 2006 allgemein das Korrekturprozedere dar: Der Erstexperte korrigiert die Prüfung und erstellt ein Notenblatt, der Zweitexperte ebenso. Beide korrigieren unabhängig voneinander. Erst danach werden die Noten miteinander verglichen. Bei gravierenden Unterschieden in der Notengebung wird der Fall besprochen, allenfalls kommt ein dritter Experte hinzu. Ansonsten wird das Notenprofil definitiv. Das Notenblatt wird alsdann nur vom Erstexperten unterzeichnet. Insoweit ist dieses Vorgehen nicht reglementswidrig, denn das Prüfungsreglement schreibt lediglich vor, das zwei Experten die Prüfung zu korrigieren haben, nicht aber, dass das Notenblatt beidseitig zu unterschreiben wäre. Nachweislich haben im Fach "Marketingforschung" zwei Experten die Prüfung des Beschwerdeführers korrigiert. Eine Reglementsverletzung liegt damit nicht vor. 4.1.2. Sinngemäss dasselbe gilt bezüglich der übrigen Fächer, in welchen die Leistungen des Beschwerdeführers ungenügend benotet wurden. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine reglementswidrige Korrektur vorliegen sollte, da dasselbe Notengebungsprozedere wie im Fach "Marketingforschung" - zwei Experten korrigieren vorerst unabhängig voneinander die Prüfung, um sich alsdann über die Notengebung zu einigen, wobei nur der Erstexperte das Notenblatt unterzeichnet - zur Anwendung gelangte. So haben im Fach "Verkaufsförderung" beide Experten die Nachkorrektur durchgeführt, im Fach "Werbung" liegt neben der Erststellungnahme (unterzeichnet von der Expertin) eine Stellungnahme des Fachvorstands (in diesem Sinne wiederum eines Zweitexperten) vor, einzig im Fach "Distribution" ist aus den Akten nur der Name des Erstexperten ersichtlich. Offen bleibt, ob im Fach "Distribution" ein Zweitexperte ebenfalls korrigierte und benotete. Wäre dies nicht der Fall, läge eine Reglementswidrigkeit vor. Diese Frage kann offen gelassen werden. Selbst wenn ein Formmangel vorliegen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Denn der Beschwerdeführer hätte auch ohne Berücksichtigung des Faches "Distribution" schon drei ungenügende Einzelnoten (wovon mindestens eine unter 3.0 [dazu E. 4.2.3]) und eine ungenügende Schlussnote erreicht, womit er die Prüfung offensichtlich nicht bestanden hätte (vgl. oben E. 2). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Entscheid seien im Fach "Marketingforschung" zwei zusätzliche Punkte nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist auszuführen, dass wie erwähnt, bereits in jenem Verfahrensabschnitt die ursprünglich erreichte Punktzahl von 16 auf 17 erhöht wurde, da die Nichterteilung eines Punktes nicht nachvollziehbar erschien. Selbst wenn laut Stellungnahme des zuständigen Fachvorstands vom 23. November 2005 maximal zwei Punkte (nach durch den Fachvorstand erfolgter Prüfung der Stellungnahme des Privatgutachters Hr. E._______) zusätzlich hätten erteilt werden können, wäre es laut Raster mit 19 Punkten bei der ungenügenden Note 2.5 geblieben. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe die Stellungnahme des Privatgutachters E._______ beweismässig nicht gewürdigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Schriftstück sowohl im angefochtenen Beschwerdeentscheid wie zuvor in der Stellungnahme des Fachvorstands "Marketingforschung" (vom 15. Juni 2004 [recte: 2005] und zusätzlich in den Stellungnahmen vom 23. November 2005 sowie vom 2. Juni 2006) berücksichtigt wurde. Es wurde - wie nachfolgend (E. 5.7) zu zeigen ist - detailliert darauf eingegangen und es erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten und eine abschliessende Würdigung derselben. Eine seitens des Beschwerdeführers implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eines Teilgehalts desselben (Begründungspflicht; BGE 111 Ia 1 E. 2a) ist auch ansatzweise nicht ersichtlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 4.4. Zu der in der Beschwerde allgemein beanstandeten Frage 7 im Prüfungsfach "Marketingforschung" (die Fragestellung sei "qualitativ schlecht") wurde sowohl seitens der Vorinstanz wie seitens des zuständigen Fachvorstands eingehend und nachvollziehbar Stellung genommen. Die materielle Behandlung der Rüge bezüglich der Korrektur selbst erfolgt weiter unten (E. 5.7). 4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz sowohl Lösungsraster wie Bewertungsschema einreichte. Ebenso wurden die einzelnen Prüfungsfragen, die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers sowie die im vorinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen der Experten zur Benotung (mit teilweise zweifacher Nachkontrolle) mitsamt den richtigen Antworten ediert. Von Willkür oder Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen das Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein.
5. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, seine Prüfungsleistungen seien in den Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsförderung", "Werbung" und "Distribution" generell unterbewertet worden. Diese Vorbringen sind vom Bundesverwaltungsgericht mit eingeschränkter Kognition auf ihre Begründetheit hin zu prüfen (vgl. E. 3.1). Vorab ist zu untersuchen, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz im Fach "Marketingforschung" vor dem Gesetz stand hält. 5.1. In Aufgabe 2 wurde nach der Definition und Einordnung verschiedener Skalenbegriffe gefragt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufgabe sei nicht reglementskonform, Skalenbegriffe gehörten nicht zum Prüfungsstoff. Der Fachvorstand führt in seinen Stellungnahmen vom 15. Juni 2004 (recte: 2005), vom 2. Juni 2006 und vom 23. September 2006 hiezu aus, Skalenbegriffe gehörten zu den "Grundbegriffen der Marketingforschung" (Ziffer 4.2 der Wegleitung zur Marketingplaner-Prüfung). Die Rüge des Beschwerdeführers ist mit voller Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Die vorerwähnte Aussage des Fachvorstandes ist einleuchtend. Es geht darum, dass die erhobenen Daten in eine sinnvolle und für die Statistik verwendbare Form gebracht werden. Dies geschieht mittels Einordnung der Daten in eine Wichtigkeitsrangliste im Hinblick auf das jeweilige Ziel der Marketingforschung. Auch für Laien ist einsichtig, dass derartiges zum grundsätzlichen Wissen in diesem Themenbereich gehört. Dass das Stellen der beanstandeten Frage eine Reglementswidrigkeit darstellen soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Da nur eine der Skalen richtig erkannt wurde, erhielt der Beschwerdeführer zu Recht auch nur einen Punkt (von vier möglichen). 5.2. Bei Aufgabe 4b wurde nach einer graphischen Darstellung von Klassen gefragt. Diese waren in Aufgabe 4a anhand einer Tagesumsatzliste zu bilden. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Graphik beschränkte sich darauf, die schon in der Aufgabenstellung vorgegebenen Umsätze pro Woche wiederzugeben. Danach war indessen nicht gefragt und selbst die Achsenbezeichnungen sind unrichtig. Zurecht erhielt der Beschwerdeführer für seine Lösung daher keine Punkte. 5.3. Bei Aufgabe 5a waren vier sog. Programmfragen zu beantworten. Hintergrund bildet die Frage eines Kunden (Hauptfrage), inwieweit eine bestimmte Werbekampagne von der gewünschten Zielgruppe verstanden wird. Nachvollziehbar führte der Fachvorstand aus, weshalb bloss eine der vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten korrekt bzw. zur Schaffung des vom Kunden gewollten Informationsbedarfs geeignet ist. Der Beschwerdeführer erhielt einen von vier möglichen Punkten. Auch bei dieser Aufgabe ist im Lichte der zurückhaltenden Überprüfung von Examensbewertungen (vgl. oben E. 3.2) die Punkteverteilung durch die Experten nicht zu beanstanden. 5.4. In Aufgabe 5b schlug der Kunde vor, eine sog. Gruppendiskussion durchzuführen, um damit das in der Hauptfrage erwähnte Ziel der Marktforschung zu erreichen. Nicht gefragt wurde indessen nach der allgemeinen Definition des Begriffs "Gruppendiskussion". Da aus der Antwort des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zur eigentlichen Fragestellung ersichtlich ist, erscheint die von den Examinatoren und vom Fachvorstand vertretene Bewertung mit null Punkten einleuchtend und korrekt. 5.5. In Aufgabe 5c waren vier Arten von systematischen Fehlern mit jeweiligen Beispielen zu nennen. Vom Beschwerdeführer wurden nur drei systematische Fehler beschrieben, auch nannte er keine konkreten Beispiele. Dass er nur drei von acht möglichen Punkten für seine Lösung erhielt, ist damit nicht zu beanstanden. Der "Umlautfehler", welchen der Beschwerdeführer bei einer dieser vier Fehlerumschreibungen gemacht haben will, ist nicht entscheidend dafür, ob die Antwort als falsch oder richtig bewertet wurde. Massgebend war, ob ein Beispiel für den beschriebenen Fehler genannt wurde. Das war hier nicht der Fall. In diesem Sinne ist die Ausführung der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 11. April 2006, es liege kein nachvollziehbarer Punkteabzug durch die Erstinstanz vor, nicht korrekt. Demnach ist die Bewertung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.6. Bei Aufgabe 6 wurde - ausgehend vom Steckbrief der Reichweitenstudie für Presse und Kinos in der Schweiz MACH Basic - danach gefragt, was eine Grundgesamtheit im Allgemeinen sei. Der Beschwerdeführer umschrieb in seiner Antwort lediglich in kurzen Worten die (spezifische) Grundgesamtheit laut der beigelegten Studie MACH Basic. Danach war indessen nicht gefragt. Dass dafür keine Punkte vergeben wurden, ist nicht zu beanstanden. 5.7. Bei Frage 7 lautete die Aufgabenstellung wie folgt: Studieren eines beigelegten Fragebogens zu einer Markterhebung, anschliessend Angabe, welche der in der Aufgabe weiter unten zur Auswahl stehenden Aussagen A bis I auf diesen Fragebogen zutreffen oder nicht ("wahr" oder "falsch"). Der Beschwerdeführer behauptet, es sei aus der Aufgabenstellung nicht ersichtlich, ob man die Antworten in den vorgedruckten Raster schreiben dürfe oder nicht. Dies verursache eine unnötige Verunsicherung und führe zu Fehlinterpretationen. Ausserdem seien zwei seiner Antworten nicht bewertet worden. Der zuständige Fachvorstand führt hiezu aus, eine Verunsicherung der Kandidaten durch die Aufgabenstellung sei nicht nachvollziehbar. Es sei danach gefragt worden, ob die Aussagen A bis I "wahr" oder "falsch" wären. Alle Antworten seien bewertet worden. In der Tat ist nicht einsichtig, wie bei einem Kandidaten eine Verunsicherung wegen der Frage entstehen kann, ob man die Angabe "wahr" oder "falsch" zu einzelnen Aufgaben nun direkt in den Raster schreibt bzw. ein Kreuz bei "wahr" oder "falsch" setzt oder diese Antwort in anderer Form (z.B. Textform) gibt. Auch wurden nachweislich sämtliche Antworten des Beschwerdeführers bewertet. Seitens des Fachvorstands "Marketingforschung" wurden mit Schreiben vom 23. November 2005 zwei der ursprünglich allesamt als falsch bewerteten Antworten (E und H) als korrekt beurteilt. Daraus resultierten zwei zusätzliche Punkte (18 statt 16). Am ungenügenden Notenergebnis von 2.5 vermochte dies indes nichts zu ändern, denn für die nächsthöhere Note 3.0 sind gemäss Raster mindestens 21 Punkte notwendig. Im Rahmen der vorgenannten Stellungnahme des Fachvorstands wurde detailliert auf die verschiedenen Einwendungen des vom Beschwerdeführer angefragten Privatgutachters E._______ (vgl. dessen Schreiben vom 22. Mai 2005 und vom 17. Januar 2006) eingegangen. Es wurde im Einzelnen dargelegt, weshalb diese Aussagen inhaltlich nicht als massgebend anzusehen seien. Eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten fand damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers statt. Anzumerken ist, dass die bei Frage 7 angeblich nicht bewerteten Aufgaben 2 und 5a eigene Fragen sind, die nicht Bestandteil der Frage 7 bilden. Sie wurden nachweislich bewertet (vgl. oben E. 5.1 und 5.3). Damit sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers betreffend Aufgabe 7 unbegründet. 5.8. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den Akten ersichtlich ist, zu welchen Themen der Beschwerdeführer im Fach "Marketingforschung" befragt wurde und welche Mängel seine Antworten aufwiesen. Der Prüfungsablauf wurde nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt und auch für Nicht-Fachleute wurde überzeugend dargelegt, weshalb die Experten zur jeweiligen Benotung kamen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären bzw. die Benotung fehlerhaft oder völlig unangemessen ausgefallen wäre (vorne E. 3.1). Damit ist die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Fach "Marketingforschung" nicht zu beanstanden. Hat der Beschwerdeführer in einem Fach eine Note unter 3.0 erzielt, besteht er die Prüfung insgesamt nicht (vgl. Art. 23 Reglement; oben E. 2). Damit erübrigt es sich, näher auf seine weiteren, die anderen Prüfungsfächer betreffenden materiellen Rügen einzugehen. Seine Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
6. Bei diesem Prozessausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Diese sind mit dem am 24. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Mai 2006 eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen retour)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, Vorakten retour) und mitgeteilt:
- der Erstinstanz (Akten retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Daniel Peyer Versand am: 1. Mai 2007