Schweizerische Maturität
Sachverhalt
A. An der Prüfungssession vom 12. Februar bis 8. März 2018 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die schweizerische Maturitätsprüfung im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 13. März 2018 eröffnete ihr die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz), dass sie mit insgesamt 75 erzielten Punkten die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2018 - vertreten durch die Betreuerin ihrer Maturaarbeit - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht um Überprüfung der Notengebung betreffend die Maturaarbeit mit dem Titel "Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Zur Begründung bringt sie vor, die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, wobei jedes Zitat nachgewiesen sei. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Einführung der Maturaarbeiten werde betont, wie wichtig die Eigenleistung sei. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) verweist die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der Experten vom 27. Juni 2018. Darin weisen die Experten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zurück. Sie führen aus, die Maturaarbeit könne im Wesentlichen deshalb nicht mit einer genügenden Note beurteilt werden, weil ihr keine konkrete Fragestellung zugrunde liege resp. sie keinen Fokus auf eine bestimmte Problematik aufweise, aus dem in einem wissenschaftlichen Sinne analytisch und argumentativ etwas erkannt werden könnte. Anerkannt werde hingegen der grosse Aufwand, der hinter den geführten Interviews und deren Transkription stehe. D. Nach Zustellung der Vernehmlassung inkl. Beilagen reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung [MPV], SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht, die Prüfung sei als bestanden zu erklären, sondern lediglich (sinngemäss), die Note für ihre Maturaarbeit sei um zwei Notenpunkte zu erhöhen.
E. 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3).
E. 1.2.2 Die MPV legt fest, dass die Maturitätsprüfung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 MPV), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21 Abs. 1 MPV). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a MPV) oder zwischen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b MPV). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MPV). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 MPV aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach, die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3 MPV). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der Note für ihre Maturaarbeit um zwei Notenpunkte würde ihre Gesamtpunktzahl lediglich von 75 auf 77 erhöhen und daher nicht zum Bestehen der Maturitätsprüfung führen.
E. 1.2.3 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt, während den Noten daneben Begründungscharakter zukommt. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer Einzelnote wird nach der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn daran eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, anknüpft (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.3).
E. 1.2.4 Die vorliegend anwendbare Maturitätsprüfungsverordnung sieht vor, dass bei einer Prüfungswiederholung die Prüfungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen sind. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 MPV). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 MPV). Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5 MPV).
E. 1.2.5 Jede Anhebung der Note für die Maturaarbeit auch nur um einen halben Notenpunkt wäre daher mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Prüfungswiederholung - jedenfalls soweit diese innert zwei Jahren nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs unternommen würde - keine neue Maturaarbeit einreichen und präsentieren müsste. Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, die Note für ihre Maturaarbeit anzufechten.
E. 1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelinstanz meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 555 ff.). Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. etwa das Urteil des BVGer B-5612/2013 E. 2.2 f.; BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 m.w.H.). Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.3; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Maturaarbeit sei zu tief bewertet worden. Die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, womit sie eine erhebliche Eigenleistung erbracht habe. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. Auch die formellen Anforderungen seien erfüllt. wobei jedes Zitat nachgewiesen sei.
E. 3.1 Gemäss Art. 15 MPV verfassen die Prüfungskandidaten vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit. Diese wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator sowie den Experten bewertet (Art. 15 Abs. 2 MPV). Die Note wird in Bezug auf die zu erreichende Gesamtpunktzahl nach Art. 21 und die Bestehensnormen nach Art. 22 (vgl. E. 1.2.2 hiervor) einfach gezählt und mitberücksichtigt. Die Ziele und Kriterien sowie das Verfahren der Bewertung der Maturaarbeit werden in den gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d erlassenen Richtlinien (vgl. Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung, gültig ab 1. Januar 2012, abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/ maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruefung. html, besucht am 5. November 2018) näher dargestellt. Gemäss Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaarbeit und Präsentation nach den Kriterien, die auf dem Bewertungsformular angegeben sind (abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/ bildung/maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruef ung.html, besucht am 5. November 2018). Die Beurteilung ist wie folgt strukturiert: Teil A: Schriftlicher Teil, Inhalt (Gewichtung: 12/30)
a) Fragestellung und Methodeneinsatz
b) Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas
c) Nutzung von Wissen und Quellen
d) Sachliche Qualität
e) Eigenständigkeit Teil B: Schriftlicher Teil, Form (Gewichtung: 8/30)
f) Darstellung
g) Sprache
h) Zitate, Quellen, Verzeichnisse Teil C: Präsentation und Diskussion (Gewichtung: 10/30)
i) Struktur
j) Inhaltliche Sicherheit
k) Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit
l) Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln Die Kategorien a) bis l) enthalten je zwei bis neun Unterkategorien. Für die Teile A bis C wird je eine Teilnote gesetzt. Die Note für die Maturaarbeit setzt sich aus den drei Teilnoten zusammen, wobei sie auf die nächste halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird (vgl. Bewertungsbogen für Maturaarbeiten, a.a.O., S. 4).
E. 3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsbogen im Sinne von Ziff. 9.3.1 der Richtlinien aktenkundig. Das von der betreuenden Lehrperson der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular, das ihr insgesamt eine Note 5,5 attestiert (Teil A Note 5,5; Teil B Note 5,5; Teil C nicht beurteilt), ist dabei - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht massgebend, da die betreuende Lehrperson weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15 Abs. 2 MPV ist und die Maturitätsprüfungsverordnung nicht vorsieht, dass ihre Meinung bei der Beurteilung der Maturaarbeit mitzuberücksichtigen wäre (vgl. Urteil B-5612/2013 E. 3.2). Für die Note relevant ist dagegen der von den Experten der Vorinstanz ausgefüllte Bewertungsbogen. Die beiden Prüfer haben übereinstimmend Teil A (Schriftlicher Teil, Inhalt) mit der Note 2,5; Teil B (Schriftlicher Teil, Form) mit der Note 5,0 und Teil C (Präsentation und Diskussion) mit der Note 4,0 bewertet. Diese Bewertung ergibt entsprechend der Gewichtung nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien eine Durchschnittsnote von 3,67, welche nach den allgemeinen Rundungsregeln auf die halbe Note 3,5 abgerundet wurde.
E. 3.3 Die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin trägt den Titel "Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Im Vorwort legt die Beschwerdeführerin ihre persönliche Motivation zur Themenwahl dar. In der Einleitung und Zusammenfassung umschreibt sie die Lage in Syrien vor 2011 und den Ausbruch des Bürgerkriegs. Das Ziel der Arbeit sei es, sich mit syrischen Flüchtlingen zu beschäftigen und ein Bild aus erster Hand zusammenzustellen. Im Weiteren führt sie aus, sie habe sich mit der Lage der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz aus zwei Perspektiven auseinandergesetzt - jener der Flüchtlinge selbst und jener der Schweiz. Die Arbeit habe ergeben, dass der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Integration das Erlernen der deutschen Sprache sei, wobei sie habe aufzeigen können, dass dabei abhängig vom Alter und Bildungsniveau grosse Unterschiede bestünden. Zudem habe sie durch die Arbeit einen Überblick über die Lage der Menschen in Syrien und ihre Fluchtgründe erhalten. Zur Methodenwahl bringt sie vor, sie habe eine Bibliotheksrecherche durchgeführt, verschiedene Zeitungsartikel gelesen, Polit-Talkshows und Nachrichten im Fernsehen geschaut und Kontakt mit Verwandten im Irak und in Syrien aufgenommen; zudem habe sie drei Fachpersonen und neun syrische Flüchtlinge interviewt, letztere auf Arabisch. Die weitere Arbeit ist in die Hauptteile "Flucht aus Syrien" und "Asyl in der Schweiz" gegliedert. Im Teil "Flucht aus Syrien" geht die Beschwerdeführerin den Fluchtgründen und der Auswahl der Zielländer nach; der Teil "Asyl in der Schweiz" behandelt Anzahl und Art der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz, die Gründe für die Wahl der Schweiz als Zufluchtsort, Probleme der syrischen Flüchtlinge während des Asylverfahrens und bei der Integration, Auswirkungen syrischer Flüchtlinge auf die Schweiz sowie Hilfeleistungen der Schweiz gegenüber syrischen Flüchtlingen, jeweils unter Einbindung von Aussagen aus den geführten Interviews. Als Fazit wird im Wesentlichen die Zusammenfassung wiederholt. Schliesslich enthält die Arbeit ein Quellenverzeichnis und einen Anhang mit Kurzprofilen der befragten Personen, einer Legende zur Transkription und den Transkriptionen der einzelnen Interviews.
E. 3.4 Ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten Inhalts der Maturaarbeit haben die Examinatorin und der Experte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 ausführlich begründet. Betreffend die Fragestellung und den Methodeneinsatz wird ausgeführt, die Autorin habe ihr Erkenntnisinteresse dargelegt, sie scheine aber emotional sehr betroffen, was die Gefahr mangelnder Objektivität in sich berge. Die entscheidende Schwäche der Arbeit sei das Fehlen einer konkreten Fragestellung. Der Fokus fehle, wodurch analytische Erkenntnisse und Resultate nicht möglich seien. Das methodische Vorgehen zur vagen Fragestellung werde in der Arbeit erklärt. Die Interviews mit den Flüchtlingen seien in arabischer Sprache transkribiert, was ein bewundernswerter Arbeitsaufwand sei; die Aussagen der Interviewten könnten so durch die Bewerter jedoch nicht überprüft werden. Da die Maturaarbeit Teil der eidgenössischen Maturitätsprüfung sei, sei grundlegend, dass Transkriptionen in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische gemacht werden müssten. Zum Aufbau der Arbeit und zur Bewältigung des Themas halten die Experten fest, mit den Fragen, die als Kapitelüberschriften erscheinen (etwa: "3.1. Warum fliehen die Menschen aus Syrien?" oder "4.6. Welche Hilfe bekommen die syrischen Flüchtlinge?"), würden Schwerpunkte gesetzt, jedoch sei ein derartiger Aufbau der Arbeit unüblich und entspreche nicht einem wissenschaftlichen Vorgehen. Stattdessen hätten eine oder zwei Fragen als Fragestellung/Fokus in der Einleitung genannt und bearbeitet werden können. Die Teile der Arbeit seien miteinander verbunden, Resultate seien aber kaum ersichtlich, was mit der vagen Fragestellung zusammenhänge. Die Nutzung von Wissen und Quellen qualifizieren die Prüfer ebenfalls als ungenügend. So sei zwar positiv, dass die Interviews gemacht worden seien. Indes gäben diese zwar einen Einblick in die Materie, die Fragen an die Spezialistinnen seien aber teilweise sehr undifferenziert, schlecht durchdacht und wiederholten sich. Der Verarbeitungsgrad der Interviews der Flüchtlinge sei (aufgrund der nur arabischen Transkription) nicht ersichtlich. Betreffend die sachliche Qualität bemängeln die Prüfer erneut, die Aussagen der Flüchtlinge könnten nicht überprüft werden. Zudem stimme die Aussage nicht, wonach Baschar Al-Assad Syrien seit 1971 regiere. Der Konflikt werde in aller Kürze erklärt, doch sei die Erklärung betreffend die Zusammensetzung der Konfliktparteien und deren Koalitionspartner unvollständig. Die Einleitung und das Fazit müssten in einem direkten Zusammenhang stehen. Weil eine klare Fragestellung fehle, sei es kaum möglich, zu einer mit der Einleitung kohärenten Schlussfolgerung zu kommen. Das Fazit - wonach die Schweiz Flüchtlinge im Vergleich zu anderen Ländern bestens betreue und effizient in die Gesellschaft integriere - sei undifferenziert. Zudem werde darin festgehalten, dass in der Arbeit die Wichtigkeit der Sprache in Abhängigkeit von Alter und Bildungsniveau aufgezeigt werde. Das Thema Sprache werde zwar in den Kapiteln 4.4 und 4.7 erwähnt, in Bezug auf das Alter und das Bildungsniveau aber nicht vertieft bearbeitet. Hinsichtlich der Eigenständigkeit erklären die Prüfer, der Aufbau der Arbeit sei eigenständig, indessen sei die Arbeit nur deskriptiv und nie begründend und sie weise wenige eigenständige Gedanken auf. Zudem seien die Schlussfolgerungen sehr dürftig und eigentlich keine Resultate der Arbeit. Hinsichtlich der Beurteilung des Teils B (Schriftliche Arbeit: Form) führten die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 aus, die Arbeit sei übersichtlich gegliedert und entspreche im Umfang den Vorgaben; zudem sei sie in einem verständlichen und korrekten Deutsch geschrieben. Negativ wurde angemerkt, dass in der Arbeit kaum argumentative Verknüpfungen zu finden seien und in den Fussnoten jeweils die Seitenzahl genannt würden müsste, um das Zitat im Anhang zu finden. Betreffend Teil C (Präsentation und Diskussion) wurde bemerkt, der Präsentation fehle es - wie der schriftlichen Arbeit - an einer klaren Fragestellung. Die Fragen der Prüfer hätten teilweise beantwortet werden können; gut beantwortet habe die Beschwerdeführerin Fragen, in denen es um die Flüchtlinge und deren Probleme gegangen sei, hingegen habe sie Fragen mit einem höheren Abstraktionsniveau nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin spreche ansprechend Deutsch, es fehle jedoch die Differenziertheit und die Präzision in Ausdruck und Vokabular, um argumentativ überzeugen zu können.
E. 3.5 Diese Begründung der Experten ist nachvollziehbar. Dass die von den Prüfern aufgezeigten Mängel - insb. die fehlende Fragestellung und die Transkription der Interviews in arabischer Sprache - bei verschiedenen Unterbewertungen des Teils A berücksichtigt wurden, ist angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen inhaltlichen Kriterien, nicht zu beanstanden.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin argumentiert - neben dem unbeachtlichen Einwand, ihre Betreuerin erachte ihre Arbeit als wesentlich besser als seitens der Experten eingestuft - lediglich, im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen, sie habe mit der Befragung verschiedener Fachpersonen und von Syrerinnen und Syrern eine erhebliche Eigenleistung erbracht und die formellen Anforderungen seien erfüllt. Nach der Zustellung der Vernehmlassung reichte sie keine Replik ein und nahm insofern die Möglichkeit nicht wahr, weitere, substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen der Prüfer vorzubringen. Die Experten werfen der Beschwerdeführerin indessen gar nicht vor, die Durchführung von Interviews sei nicht wissenschaftlich. Sie anerkennen auch die durch das Führen und Transkribieren der Interviews erbrachte Eigenleistung und dass die formellen Anforderungen an die Arbeit grösstenteils erfüllt waren. Mit ihren Argumenten bezieht sich die Beschwerdeführerin insofern gar nicht auf die von den Experten dargelegten Mängel, welche letztlich zu der ungenügenden Note geführt haben. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten materiell nicht vertretbar ist, weil eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären.
E. 3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 214.3 / (1-2); Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Simona Risi Versand: 13. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2103/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz. Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung. Sachverhalt: A. An der Prüfungssession vom 12. Februar bis 8. März 2018 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die schweizerische Maturitätsprüfung im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 13. März 2018 eröffnete ihr die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz), dass sie mit insgesamt 75 erzielten Punkten die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2018 - vertreten durch die Betreuerin ihrer Maturaarbeit - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht um Überprüfung der Notengebung betreffend die Maturaarbeit mit dem Titel "Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Zur Begründung bringt sie vor, die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, wobei jedes Zitat nachgewiesen sei. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Einführung der Maturaarbeiten werde betont, wie wichtig die Eigenleistung sei. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) verweist die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der Experten vom 27. Juni 2018. Darin weisen die Experten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zurück. Sie führen aus, die Maturaarbeit könne im Wesentlichen deshalb nicht mit einer genügenden Note beurteilt werden, weil ihr keine konkrete Fragestellung zugrunde liege resp. sie keinen Fokus auf eine bestimmte Problematik aufweise, aus dem in einem wissenschaftlichen Sinne analytisch und argumentativ etwas erkannt werden könnte. Anerkannt werde hingegen der grosse Aufwand, der hinter den geführten Interviews und deren Transkription stehe. D. Nach Zustellung der Vernehmlassung inkl. Beilagen reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung [MPV], SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht, die Prüfung sei als bestanden zu erklären, sondern lediglich (sinngemäss), die Note für ihre Maturaarbeit sei um zwei Notenpunkte zu erhöhen. 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3). 1.2.2 Die MPV legt fest, dass die Maturitätsprüfung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 MPV), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21 Abs. 1 MPV). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a MPV) oder zwischen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b MPV). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MPV). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 MPV aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach, die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3 MPV). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der Note für ihre Maturaarbeit um zwei Notenpunkte würde ihre Gesamtpunktzahl lediglich von 75 auf 77 erhöhen und daher nicht zum Bestehen der Maturitätsprüfung führen. 1.2.3 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt, während den Noten daneben Begründungscharakter zukommt. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer Einzelnote wird nach der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn daran eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, anknüpft (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.3). 1.2.4 Die vorliegend anwendbare Maturitätsprüfungsverordnung sieht vor, dass bei einer Prüfungswiederholung die Prüfungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen sind. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 MPV). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 MPV). Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5 MPV). 1.2.5 Jede Anhebung der Note für die Maturaarbeit auch nur um einen halben Notenpunkt wäre daher mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Prüfungswiederholung - jedenfalls soweit diese innert zwei Jahren nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs unternommen würde - keine neue Maturaarbeit einreichen und präsentieren müsste. Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, die Note für ihre Maturaarbeit anzufechten. 1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelinstanz meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 555 ff.). Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. etwa das Urteil des BVGer B-5612/2013 E. 2.2 f.; BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 m.w.H.). Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.3; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
3. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Maturaarbeit sei zu tief bewertet worden. Die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, womit sie eine erhebliche Eigenleistung erbracht habe. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. Auch die formellen Anforderungen seien erfüllt. wobei jedes Zitat nachgewiesen sei. 3.1 Gemäss Art. 15 MPV verfassen die Prüfungskandidaten vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit. Diese wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator sowie den Experten bewertet (Art. 15 Abs. 2 MPV). Die Note wird in Bezug auf die zu erreichende Gesamtpunktzahl nach Art. 21 und die Bestehensnormen nach Art. 22 (vgl. E. 1.2.2 hiervor) einfach gezählt und mitberücksichtigt. Die Ziele und Kriterien sowie das Verfahren der Bewertung der Maturaarbeit werden in den gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d erlassenen Richtlinien (vgl. Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung, gültig ab 1. Januar 2012, abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/ maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruefung. html, besucht am 5. November 2018) näher dargestellt. Gemäss Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaarbeit und Präsentation nach den Kriterien, die auf dem Bewertungsformular angegeben sind (abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/ bildung/maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruef ung.html, besucht am 5. November 2018). Die Beurteilung ist wie folgt strukturiert: Teil A: Schriftlicher Teil, Inhalt (Gewichtung: 12/30)
a) Fragestellung und Methodeneinsatz
b) Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas
c) Nutzung von Wissen und Quellen
d) Sachliche Qualität
e) Eigenständigkeit Teil B: Schriftlicher Teil, Form (Gewichtung: 8/30)
f) Darstellung
g) Sprache
h) Zitate, Quellen, Verzeichnisse Teil C: Präsentation und Diskussion (Gewichtung: 10/30)
i) Struktur
j) Inhaltliche Sicherheit
k) Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit
l) Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln Die Kategorien a) bis l) enthalten je zwei bis neun Unterkategorien. Für die Teile A bis C wird je eine Teilnote gesetzt. Die Note für die Maturaarbeit setzt sich aus den drei Teilnoten zusammen, wobei sie auf die nächste halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird (vgl. Bewertungsbogen für Maturaarbeiten, a.a.O., S. 4). 3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsbogen im Sinne von Ziff. 9.3.1 der Richtlinien aktenkundig. Das von der betreuenden Lehrperson der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular, das ihr insgesamt eine Note 5,5 attestiert (Teil A Note 5,5; Teil B Note 5,5; Teil C nicht beurteilt), ist dabei - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht massgebend, da die betreuende Lehrperson weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15 Abs. 2 MPV ist und die Maturitätsprüfungsverordnung nicht vorsieht, dass ihre Meinung bei der Beurteilung der Maturaarbeit mitzuberücksichtigen wäre (vgl. Urteil B-5612/2013 E. 3.2). Für die Note relevant ist dagegen der von den Experten der Vorinstanz ausgefüllte Bewertungsbogen. Die beiden Prüfer haben übereinstimmend Teil A (Schriftlicher Teil, Inhalt) mit der Note 2,5; Teil B (Schriftlicher Teil, Form) mit der Note 5,0 und Teil C (Präsentation und Diskussion) mit der Note 4,0 bewertet. Diese Bewertung ergibt entsprechend der Gewichtung nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien eine Durchschnittsnote von 3,67, welche nach den allgemeinen Rundungsregeln auf die halbe Note 3,5 abgerundet wurde. 3.3 Die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin trägt den Titel "Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Im Vorwort legt die Beschwerdeführerin ihre persönliche Motivation zur Themenwahl dar. In der Einleitung und Zusammenfassung umschreibt sie die Lage in Syrien vor 2011 und den Ausbruch des Bürgerkriegs. Das Ziel der Arbeit sei es, sich mit syrischen Flüchtlingen zu beschäftigen und ein Bild aus erster Hand zusammenzustellen. Im Weiteren führt sie aus, sie habe sich mit der Lage der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz aus zwei Perspektiven auseinandergesetzt - jener der Flüchtlinge selbst und jener der Schweiz. Die Arbeit habe ergeben, dass der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Integration das Erlernen der deutschen Sprache sei, wobei sie habe aufzeigen können, dass dabei abhängig vom Alter und Bildungsniveau grosse Unterschiede bestünden. Zudem habe sie durch die Arbeit einen Überblick über die Lage der Menschen in Syrien und ihre Fluchtgründe erhalten. Zur Methodenwahl bringt sie vor, sie habe eine Bibliotheksrecherche durchgeführt, verschiedene Zeitungsartikel gelesen, Polit-Talkshows und Nachrichten im Fernsehen geschaut und Kontakt mit Verwandten im Irak und in Syrien aufgenommen; zudem habe sie drei Fachpersonen und neun syrische Flüchtlinge interviewt, letztere auf Arabisch. Die weitere Arbeit ist in die Hauptteile "Flucht aus Syrien" und "Asyl in der Schweiz" gegliedert. Im Teil "Flucht aus Syrien" geht die Beschwerdeführerin den Fluchtgründen und der Auswahl der Zielländer nach; der Teil "Asyl in der Schweiz" behandelt Anzahl und Art der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz, die Gründe für die Wahl der Schweiz als Zufluchtsort, Probleme der syrischen Flüchtlinge während des Asylverfahrens und bei der Integration, Auswirkungen syrischer Flüchtlinge auf die Schweiz sowie Hilfeleistungen der Schweiz gegenüber syrischen Flüchtlingen, jeweils unter Einbindung von Aussagen aus den geführten Interviews. Als Fazit wird im Wesentlichen die Zusammenfassung wiederholt. Schliesslich enthält die Arbeit ein Quellenverzeichnis und einen Anhang mit Kurzprofilen der befragten Personen, einer Legende zur Transkription und den Transkriptionen der einzelnen Interviews. 3.4 Ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten Inhalts der Maturaarbeit haben die Examinatorin und der Experte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 ausführlich begründet. Betreffend die Fragestellung und den Methodeneinsatz wird ausgeführt, die Autorin habe ihr Erkenntnisinteresse dargelegt, sie scheine aber emotional sehr betroffen, was die Gefahr mangelnder Objektivität in sich berge. Die entscheidende Schwäche der Arbeit sei das Fehlen einer konkreten Fragestellung. Der Fokus fehle, wodurch analytische Erkenntnisse und Resultate nicht möglich seien. Das methodische Vorgehen zur vagen Fragestellung werde in der Arbeit erklärt. Die Interviews mit den Flüchtlingen seien in arabischer Sprache transkribiert, was ein bewundernswerter Arbeitsaufwand sei; die Aussagen der Interviewten könnten so durch die Bewerter jedoch nicht überprüft werden. Da die Maturaarbeit Teil der eidgenössischen Maturitätsprüfung sei, sei grundlegend, dass Transkriptionen in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische gemacht werden müssten. Zum Aufbau der Arbeit und zur Bewältigung des Themas halten die Experten fest, mit den Fragen, die als Kapitelüberschriften erscheinen (etwa: "3.1. Warum fliehen die Menschen aus Syrien?" oder "4.6. Welche Hilfe bekommen die syrischen Flüchtlinge?"), würden Schwerpunkte gesetzt, jedoch sei ein derartiger Aufbau der Arbeit unüblich und entspreche nicht einem wissenschaftlichen Vorgehen. Stattdessen hätten eine oder zwei Fragen als Fragestellung/Fokus in der Einleitung genannt und bearbeitet werden können. Die Teile der Arbeit seien miteinander verbunden, Resultate seien aber kaum ersichtlich, was mit der vagen Fragestellung zusammenhänge. Die Nutzung von Wissen und Quellen qualifizieren die Prüfer ebenfalls als ungenügend. So sei zwar positiv, dass die Interviews gemacht worden seien. Indes gäben diese zwar einen Einblick in die Materie, die Fragen an die Spezialistinnen seien aber teilweise sehr undifferenziert, schlecht durchdacht und wiederholten sich. Der Verarbeitungsgrad der Interviews der Flüchtlinge sei (aufgrund der nur arabischen Transkription) nicht ersichtlich. Betreffend die sachliche Qualität bemängeln die Prüfer erneut, die Aussagen der Flüchtlinge könnten nicht überprüft werden. Zudem stimme die Aussage nicht, wonach Baschar Al-Assad Syrien seit 1971 regiere. Der Konflikt werde in aller Kürze erklärt, doch sei die Erklärung betreffend die Zusammensetzung der Konfliktparteien und deren Koalitionspartner unvollständig. Die Einleitung und das Fazit müssten in einem direkten Zusammenhang stehen. Weil eine klare Fragestellung fehle, sei es kaum möglich, zu einer mit der Einleitung kohärenten Schlussfolgerung zu kommen. Das Fazit - wonach die Schweiz Flüchtlinge im Vergleich zu anderen Ländern bestens betreue und effizient in die Gesellschaft integriere - sei undifferenziert. Zudem werde darin festgehalten, dass in der Arbeit die Wichtigkeit der Sprache in Abhängigkeit von Alter und Bildungsniveau aufgezeigt werde. Das Thema Sprache werde zwar in den Kapiteln 4.4 und 4.7 erwähnt, in Bezug auf das Alter und das Bildungsniveau aber nicht vertieft bearbeitet. Hinsichtlich der Eigenständigkeit erklären die Prüfer, der Aufbau der Arbeit sei eigenständig, indessen sei die Arbeit nur deskriptiv und nie begründend und sie weise wenige eigenständige Gedanken auf. Zudem seien die Schlussfolgerungen sehr dürftig und eigentlich keine Resultate der Arbeit. Hinsichtlich der Beurteilung des Teils B (Schriftliche Arbeit: Form) führten die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 aus, die Arbeit sei übersichtlich gegliedert und entspreche im Umfang den Vorgaben; zudem sei sie in einem verständlichen und korrekten Deutsch geschrieben. Negativ wurde angemerkt, dass in der Arbeit kaum argumentative Verknüpfungen zu finden seien und in den Fussnoten jeweils die Seitenzahl genannt würden müsste, um das Zitat im Anhang zu finden. Betreffend Teil C (Präsentation und Diskussion) wurde bemerkt, der Präsentation fehle es - wie der schriftlichen Arbeit - an einer klaren Fragestellung. Die Fragen der Prüfer hätten teilweise beantwortet werden können; gut beantwortet habe die Beschwerdeführerin Fragen, in denen es um die Flüchtlinge und deren Probleme gegangen sei, hingegen habe sie Fragen mit einem höheren Abstraktionsniveau nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin spreche ansprechend Deutsch, es fehle jedoch die Differenziertheit und die Präzision in Ausdruck und Vokabular, um argumentativ überzeugen zu können. 3.5 Diese Begründung der Experten ist nachvollziehbar. Dass die von den Prüfern aufgezeigten Mängel - insb. die fehlende Fragestellung und die Transkription der Interviews in arabischer Sprache - bei verschiedenen Unterbewertungen des Teils A berücksichtigt wurden, ist angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen inhaltlichen Kriterien, nicht zu beanstanden. 3.6 Die Beschwerdeführerin argumentiert - neben dem unbeachtlichen Einwand, ihre Betreuerin erachte ihre Arbeit als wesentlich besser als seitens der Experten eingestuft - lediglich, im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen, sie habe mit der Befragung verschiedener Fachpersonen und von Syrerinnen und Syrern eine erhebliche Eigenleistung erbracht und die formellen Anforderungen seien erfüllt. Nach der Zustellung der Vernehmlassung reichte sie keine Replik ein und nahm insofern die Möglichkeit nicht wahr, weitere, substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen der Prüfer vorzubringen. Die Experten werfen der Beschwerdeführerin indessen gar nicht vor, die Durchführung von Interviews sei nicht wissenschaftlich. Sie anerkennen auch die durch das Führen und Transkribieren der Interviews erbrachte Eigenleistung und dass die formellen Anforderungen an die Arbeit grösstenteils erfüllt waren. Mit ihren Argumenten bezieht sich die Beschwerdeführerin insofern gar nicht auf die von den Experten dargelegten Mängel, welche letztlich zu der ungenügenden Note geführt haben. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten materiell nicht vertretbar ist, weil eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären. 3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 214.3 / (1-2); Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Simona Risi Versand: 13. Dezember 2018