Bauprodukte
Sachverhalt
A.
A.a Am 11. September 2019 beantragte die Xa._______ (hiernach: Gesuchstellerin [nachfolgend werden alle beteiligten Unternehmen, die dasselbe Akronym als Firmennamen enthalten, mit «X» bezeichnet]) bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA als der zuständigen Technischen Bewertungsstelle für Bauprodukte (hiernach: Bewertungsstelle bzw. Vorinstanz) für die von ihrer Tochtergesellschaft Xb._______ hergestellten Produkte (Brandschutzvorrichtungen) mit den Handelsnamen [...] und [...] die Ausstellung zweier Bewertungen im Sinne eines European Technical Assessment (sog. ETA-Bewertungen). Als Unterlagen für die Erteilung der Bewertungen reichte die Gesuchstellerin insbesondere folgende auf die Xc._______ [ehemalige Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin; vgl. für eine Übersicht der relevanten Unternehmen die Grafik in E. 11.3 hiernach] lautenden, entscheidrelevanten Unterlagen ein:
- Prüfbericht der DMT GmbH & CO KG, Aussenstelle Lathen, Nummer [...] (vom [Datum]) und Nummer [...] (vom [Datum]);
- Prüfbericht der Materialanstalt für das Bauwesen (MPA), Braunschweig: '[Nr.]' (vom [Datum]) sowie [Nr.] (vom [Datum])
- Prüfbericht des Bundesamtes für Materialforschung, BAM, Berlin: '[Nr.]' (vom [Datum]).
A.b Die Bewertungsstelle stellte gestützt auf die eingereichten Unterlagen antragsgemäss am [Datum] bzw. am [Datum] die Bewertungen ETA [Nr.] und ETA [Nr.] aus und veröffentlichte in der Folge die Metadaten beider ETA-Bewertungen auf der Website der European Organisation for Technical Assessment (EOTA; vgl. angefochtene Verfügung, Sachverhalt, Rz. 1).
A.c Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte die Rechtsvertreterin der deutschen Gesellschaft Xe._______ (ehemalige Y._______, Übernahmegesellschaft der insolventen Xc._______) der Bewertungsstelle mit, dass ihrer Ansicht nach die Eigentums- und Nutzungsrechte an den von der Gesuchstellerin verwendeten Prüfberichten der insolventen Xc._______ im Zuge eines «Asset Deals» an die Xe._______ übergegangen seien (Anlage 1 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021). Ihrer Eingabe legte sie den notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 28. November 2017 bei (Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021).
A.d Mit E-Mail vom 9. November 2020 wurde die Gesuchstellerin über die Abklärungen der Bewertungsstelle informiert und gebeten, den Rechtsgrund des Eigentumsübergangs der von ihr verwendeten Unterlagen von der Xc._______ auf die Xa._______ darzulegen und nachzuweisen.
A.e Am 10. November 2020 sowie am 11. November 2020 nahm die Gesuchstellerin Stellung und begründete den Eigentumsübergang insbesondere damit, dass die inzwischen insolvente Xc._______ niemals Eigentümerin der ETA-Bewertungen gewesen sei und die Bewertungen somit nicht mittels Kaufvertrag auf die Xe.________ übergegangen seien (Anlagen 5 und 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021).
A.f In Ihrem Schreiben vom 12. November 2020 teilte die Bewertungsstelle der Gesuchstellerin sowie der Xe.________ mit, dass die Nutzungsberechtigung trotz erfolgter Ausführungen beider Seiten nicht nachvollziehbar und unklar sei. Die EMPA sei nicht die zuständige Stelle, um die Eigentumsfrage zivilrechtlich abzuklären, weshalb man die Rechtsvertreterin der Xe._______ auf den Rechtsweg verweisen wolle (Vorakten, Korrespondenz EMPA - Kanzlei Brinkmann Weinkauf; Beschwerdebeilage 7).
A.g Mit Schreiben vom 20. November 2020 erklärte die Rechtsvertreterin der Xe._______ der Bewertungsstelle zusammengefasst, dass es keinerlei an- oder rechtshängige Zivilverfahren zur Eigentumsfrage an den Prüfberichten gebe. In Anbetracht der haftungsrechtlichen Gründe (bzw. Risiken) auch auf Seiten der Bewertungsstelle fordere sie eine erneute interne Prüfung des Sachverhalts. Allenfalls sei eine Suspendierung der Zulassung angezeigt (Vorakten, Korrespondenz EMPA - Kanzlei Brinkmann Weinkauf).
A.h Mittels E-Mail vom 27. November 2020 informierte die Bewertungsstelle die Gesuchstellerin, dass ihr ein Kaufvertrag vom 28. November 2017 (Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) vorliege, nach welchem sämtliche Vermögensgegenstände auf die Y._______ (mittlerweile umfirmiert zu Xe.________) übergegangen seien. Mitumfasst seien sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände. Weiter forderte sie die Gesuchstellerin zu einer weiteren Stellungnahme und Einreichung von Unterlagen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse auf.
A.i In ihrer dritten Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (Anlage 7 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) teilte die Gesuchstellerin der Bewertungsstelle unter anderem mit, dass sie gestützt auf den Vertrag betreffend die «Übertragung von Zweitnutzungsrechten» vom 8. September 2016 (hiernach: Zweitnutzungsvereinbarung; Anlage 8 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) zur Benützung der Prüfberichte berechtigt sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. März 2021 widerrief die Bewertungsstelle die von der Gesuchstellerin beantragten Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] rückwirkend auf das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bewertung. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin verfüge nicht über die Nutzungsrechte in Bezug auf die erwähnten entscheidrelevanten Prüfberichte (vgl. Bst. A.a hiervor). Aus dem von der Xe._______ eingereichten Kaufvertrag vom 28. November 2017 (Beilage 1.2 zum Schreiben an die Vorinstanz vom 26. Oktober 2020; Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) ergebe sich, dass sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände mitverkauft worden seien.
B.b Gegen diesen Widerruf erhob die Xa._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Bewertungsstelle (hiernach: Vorinstanz) vom 16. (recte: 17.) März 2021, mit welcher die Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] rückwirkend auf das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bewertung widerrufen wurden, sei aufzuheben. Eventualiter sei die Rückwirkung besagter Verfügung auf das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bewertung aufzuheben. Es sei schliesslich festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
B.c Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Verlauf des Verfahrens nach Erteilung der ETA's sei nach Intervention der Xe._______ - zumindest ab dem 13. November 2020 - von einer Vielzahl von Rechts- und Verfahrensfehlern geprägt gewesen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz zu einer Stellungnahme auf in Bezug auf die Frage, ob der Xe._______, welche im vorinstanzlichen Verfahren intervenierte, die Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitzuteilen sei.
C.b Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz reichten hierzu am 1. Juni 2021 bzw. am 2. Juni 2021 ihre Stellungnahmen ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei nicht mitzuteilen. Die Vorinstanz führte hingegen aus, aus ihrer Sicht würden keine wesentlichen öffentlichen Interessen vorliegen, welche eine Verweigerung der Mitteilung bzw. der Akteneinsicht an die genannte Dritte angezeigt erscheinen lassen würden.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht unter Abweisung des anderslautenden Antrages der Beschwerdeführerin, dass der Xe.______ die Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit separater Verfügung mitgeteilt werde. Dies geschah anschliessend mit Verfügung vom 25. Juni 2021.
D.
D.a In der Folge beantragte die Xe._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2021, sie sei als andere Beteiligte im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG ins Verfahren mit einzubeziehen und es sei ihre volle Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien zu gewähren. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass sie die eigentlich Berechtigte an den Prüfberichten sei und deshalb vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen berührt werde.
D.b Mit Eingabe vom 10. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie die Entscheidung ins Ermessen des Gerichts stelle. Dies unter dem Hinweis, dass die Xe._______ versuchen werde, Sachverhaltselemente in das Verfahren einzuführen, die allein zivil- und wettbewerbsrechtlich zu beurteilen seien.
D.c Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die Vorinstanz im Hauptverfahren ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Sie äusserte sich insbesondere zur rechtlichen Ausgangslage, zur angeblichen Verfahrensbeeinflussung durch die Xe._______ sowie zu den gerügten Rechts- und Verfahrensfehlern. Hingegen ging sie auf den Antrag der Xe.________ betreffend Einbezug ins Verfahren nicht ein.
D.d Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde der Schriftenwechsel im Zwischenverfahren betreffend den Einbezug der Xe._________ geschlossen. Das von der Xe._______ unaufgefordert eingereichte Gesuch um Akteneinsicht vom 21. September 2021 wurde in der Folge den Parteien zur Kenntnis zugestellt und einstweilen mit der Begründung abgewiesen, dass zuerst über ihren Einbezug zu befinden sei.
D.e Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Xe._______ gestützt auf die dargelegte besondere Berührtheit und die schützenswerten Interessen hinsichtlich der Verwendung der zur Erlangung der strittigen Bewertungen vorgelegten Prüfberichte gut. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Vorinstanz vorfrageweise zivilrechtliche Gesichtspunkte geprüft habe. Die Xe._______ (hiernach: Nebenpartei) wurde demnach als Nebenpartei in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde der Schriftenwechsel im Hauptverfahren eröffnet. Dabei wurden in einem ersten Schritt die Anträge zur Einsicht in die bisherigen Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren behandelt.
E.b Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurden der Nebenpartei, mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin, die der Nebenpartei nicht bereits bekannten Eingaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mitsamt Beilagen zugestellt.
E.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 stellte die Nebenpartei ein Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf einzeln bezeichnete vorinstanzlichen Akten. Die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Kanzlei Brinkmann Weinkauf benötige sie nicht.
E.d Nachdem die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin keine Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch der Nebenpartei vom 1. Dezember 2022 geltend machten, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Nebenpartei die bezeichneten Akten mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zu.
F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurden die Parteien über den Umstand informiert, dass der Instruktionsrichter im ersten Halbjahr 2023 eine 12-tägige Führungsausbildung absolviere, an welcher auch die Rechtsdienstchefin der Vorinstanz teilnehme. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten in der Folge auf eine Eingabe zur allfälligen Befangenheit des Instruktionsrichters.
G. Am 24. März 2023 reichte die Nebenpartei innert erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort in der Hauptsache ein. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei vollständig abzuweisen, sofern und soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung und führt insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass auf der Basis von Prüfberichten, zu deren Verwendung sie nicht befugt sei, keine Zulassung erteilt werden könne. Auch seien die Vorwürfe der Verfahrensbeeinflussung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs unzutreffend. Die Vorinstanz habe zu Recht Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Verwendung der streitgegenständlichen Prüfberichte erkannt.
H.
H.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die neu von der Anwaltskanzlei Vischer AG vertretene Beschwerdeführerin ihre Replik in der Hauptsache innert erstreckter Frist ein. Sie hält an den mit Beschwerde vom 30. April 2021 gestellten Rechtsbegehren unverändert fest. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, aus Art. 17 BauPV sowie Anhang 6 BauPV lasse sich schliessen, dass die Vorinstanz im Verfahren auf Erteilung einer ETA ausschliesslich eine leistungsorientierte Prüfung durchführen müsse, d.h. sie müsse ausschliesslich die Leistungen des Bauproduktes in Bezug auf dessen wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Europäischen Bewertungsdokument bewerten und überprüfen. Die Vorinstanz habe demnach, indem sie zivilrechtliche Vorfragen geprüft habe, Art. 17 BauPV bundesrechtswidrig angewendet.
H.b Mittels Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Aktennotiz vom 15. Juni 2023 zu, die sich auf ein Telefongespräch zwischen dem Instruktionsrichter mit dem neu konstituierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner bezog, worin beide prima facie davon ausgehen, dass aufgrund der Tatsache, dass sie sich lange kennen, kein Anschein von Befangenheit bestehe.
I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Nebenpartei innert erstreckter Frist ihre als «Beschwerdeantwort» bezeichnete Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin ein. Sie bekräftigt ihre Anträge und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Bauprodukterecht entgegen der Annahme der Gegenseite keine «Prüfungskognitionsschranke» enthalte. Vielmehr solle mit diesem auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs geschützt werden.
J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Duplik ein. Sie hält an den Rechtsbegehren in ihrer Eingabe vom 13. September 2021 fest. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, sie sei befugt gewesen, die zivilrechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Zur Begründung ihres Standpunkts, dass der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin relevante Dokumente gefehlt haben, stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (hiernach: EU-BauPVO). Ausserdem enthält die Duplik unter anderem Aussagen zur Zulässigkeit des rückwirkenden Widerrufs und der seitens der Vorinstanz behaupteten Nichtigkeit der ursprünglich fehlerhaften Verfügungen vom [Datum] bzw. vom [Datum].
K.
K.a Am 8. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Dupliken der Vorinstanz und der Nebenpartei ein. Sie hält sowohl an den mit Beschwerde vom 30. April 2021 gestellten Rechtsbegehren als auch an ihrer bisherigen Argumentation fest. Zugleich führt sie zu Art. 36 EU-BauPVO aus, diese Vorschrift sei auf das (schweizerische) Prüfverfahren der Technischen Bewertungsstelle nach BauPV nicht anwendbar.
K.b Die Nebenpartei gab mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 bekannt, dass sie auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit und zum Inhalt von Art. 36 EU-BauPVO verzichte.
K.c Die Vorinstanz nahm mit fristgerechter Eingabe vom 13. Dezember 2023 dahingehend Stellung, dass der Genehmigungsvorbehalt in Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO aufgrund der bereits in der Botschaft zum BauPG angestrebten Harmonisierung auch für das schweizerische Recht zu berücksichtigen sei.
K.d Mit abschliessender Stellungnahme vom 30. Januar 2024 verneinte die Beschwerdeführerin nochmals die Anwendbarkeit von Art. 36 EU-BauPVO.
L. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (122 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugsweise publiziert als BVGE 2008/48, Erwägung 1.2).
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 17. März 2021 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Forschungsanstalt gemäss Art. 1 Bst. b Ziff. 3 der Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 19. November 2003 (Verordnung ETH-Bereich, SR 414.110.3). Als solche ist sie eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, SR 414.110) sowie Art. 1 Bst. c bzw. Art. 4 der Verordnung des ETH-Rates über dieForschungsanstalten des ETH-Bereichs vom 13. November 2003 (SR 414.161).
E. 1.3 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane des Bundesgesetzes über Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG, SR 933.0]) kann gemäss Art. 34 Abs. 2 BauPG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. zur Zuständigkeit der Vorinstanz als Vollzugsbehörde E. 3.5 hiernach).
E. 1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da ausserdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert in Bezug auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, die Vorinstanz habe ihr die E-Mail der Nebenpartei vom 5. November 2020, worin diese die Vorinstanz zu zügigem Handeln aufgefordert habe, mit der Begründung, dass dadurch Geschäftsgeheimnisse der Nebenpartei verletzt würden, nicht zugestellt und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (Beschwerde, Rz. 52 ff.). Zudem bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2020, worin diese die Beschwerdeführerin darüber informiere, dass sie nicht die zuständige Stelle zur Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsfrage sei und deshalb die Nebenpartei auf den Rechtsweg verweise (vgl. Bst. A.f hiervor; Beschwerde, Rz. 55 ff.; Beschwerdebeilage 17). Die Beschwerdeführerin sei erstaunt gewesen, dass die Vorinstanz nachträglich von ihrer Einschätzung abgewichen sei, wobei sie erst im Rahmen der geschwärzten Akteneinsicht Kenntnis der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Nebenpartei erhalten habe (Beschwerde, Rz. 58). Auch habe sie die Vorinstanz mit ihrer zweiten Stellungnahme vom 11. November 2020 auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens «[X]» aufmerksam gemacht, wobei die Vorinstanz ihre Eingabe jedoch ignoriert habe und davon ausgegangen sei, dass keine Rechtsstreitigkeiten existierten (Beschwerde, Rz. 69 ff.).
E. 2.2 Zu den gerügten Rechts- und Verfahrensfehlern, namentlich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei insgesamt dreimal - jeweils unter dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs - zur Stellungnahme unter Beibringung von geeigneten bzw. sachdienlichen Unterlagen aufgefordert worden und mit Telefon vom 13. September 2021 sowie per E-Mail vom 28. November 2020 über den Auslöser und den übermittelten Kaufvertrag einer Drittpartei (ohne Namensnennung seitens der Vorinstanz) informiert worden (Vernehmlassung, Rz. 29). Zum Vorwurf, sie habe Eingaben ignoriert und willkürlich gehandelt, legt sie dar, die Beschwerdeführerin habe bis dato einzig eine Unterlassungsklage der Nebenpartei gegen die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin betreffend die Verwendung des Akronyms "[X]" vorgelegt, welche die angebliche Nichtigkeit des beglaubigten Kaufvertrags nicht zum Gegenstand habe (Vernehmlassung, Rz. 35).
E. 2.3 Die Nebenpartei ergänzt, dass eine allfällige Gehörsverletzung geheilt werden könne, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde, in welchem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz prüfe, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiege und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entstehe, was vorliegend alles zutreffe (Beschwerdeantwort vom 24. März 2023, Rz. 23 ff.).
E. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Dies umfasst insbesondere die Begründungspflicht der Behörde und das Recht der Gesuchstellerin auf Akteneinsicht.
E. 2.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4; BVGE 2012/24, E. 3.4; Urteil des BVGerA-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1).
E. 2.4.2 Zwar wurde der Beschwerdeführerin die Einsicht in bestimmte Teile der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertreterin der Nebenpartei verweigert. Indem ihr jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Sache zu äussern, erachtet das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör im wesentlichsten Punkt als gewahrt. Die Beschwerdeführerin war trotz der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht mit dem für die Verfügung massgeblichen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Kaufvertrags vom 28. November 2017, hinreichend vertraut. Vor diesem Hintergrund ist lediglich eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, welche nicht bereits als solche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; Urteil des BVGer B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 2.5). Gleiches gilt im Hinblick auf eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen der Gesuchstellerin. In diesem Zusammenhang nicht relevant ist die Frage, ob die Feststellung einer Gehörsverletzung Kostenfolgen hat (vgl. E. 14.2 hiernach).
E. 2.4.3 Im Beschwerdeverfahren wurde die Xe._______ mittels Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 als Nebenpartei ins Verfahren aufgenommen, womit ihr auch der Anspruch auf Akteneinsicht zugestanden wurde. Die Vorinstanz wiederum hat sämtliche Akten eingereicht und der Beschwerdeführerin wurde namentlich die in Frage stehende Korrespondenz mit der Nebenpartei zugestellt. Auch den Akteneinsichtsbegehren der Nebenpartei wurde vollumfänglich entsprochen. Die Parteien konnten sich in Kenntnis aller Akten im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels noch einmal vollumfänglich äussern.
E. 2.4.4 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2 e contrario; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi /Livio Bundi, Öffentliches Verfahrensrecht, 4. Aufl. 2025, Rz. 548 und Rz. 645; Olivier Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 1).
E. 2.4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs - soweit erforderlich - im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wurde und die jedenfalls nur leichte Gehörsverletzung geheilt werden konnte. Damit ist auch nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass sich auch die Nebenpartei mit Eingabe vom 20. November 2020 (S. 2) bei der Vorinstanz beklagt hat, nicht hinreichend genau über die Argumentation der Beschwerdeführerin informiert worden zu sein. Soweit im Folgenden Begründungsmängel in Frage stehen, ergeben sich diese aus dem in der angefochtenen Verfügung gewählten Lösungsansatz und werden darum im materiellen Teil behandelt (vgl. E. 12.1 und E. 12.5.5 ff. hiernach).
E. 3.1 Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Produktsicherheit gewährleistet ist und die Bauprodukte bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 4 Abs. 1 BauPG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Produktsicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11]).
E. 3.2 In Bezug auf die Beurteilung der Sicherheit wird zwischen Bauprodukten im harmonisierten Bereich und Bauprodukten im nichtharmonisierten Bereich unterschieden (vgl. Art. 4 Abs. 2 BauPG).
E. 3.2.1 Gehört ein Bauprodukt zum harmonisierten Bereich, braucht es - ausser in Ausnahmefällen - eine Leistungserklärung (Art. 5 Abs. 1 BauPG). Mit der Leistungserklärung kann ein Bauprodukt auch in der EU und im EWR auf dem Markt bereitgestellt werden (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fachbereich Bauprodukte, 2017, S. 102; Andreas Bossenmayer/Dieter Suter, Die revidierten Bauprodukteerlasse - relevant für alle Baubeteiligten, BR 2015 S. 78).
E. 3.2.2 Für Bauprodukte im nichtharmonisierten Bereich darf die Herstellerin keine Leistungserklärung erstellen. Sie kann jedoch zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, eine Herstellererklärung verfassen (Art. 4 Abs. 3 BauPG).
E. 3.3.1 Als Herstellerin gilt gemäss Art. 2 Ziff. 20 BauPG jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.
E. 3.3.2 Händlerin ist nach Art. 2 Ziff. 21 BauPG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, ausser die Herstellerin oder Importeurin, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt. Eine Händlerin, welche ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, unterliegt gemäss Art. 10 Abs. 2 BauPG den Pflichten der Herstellerin. Sie gilt als sog. «Quasi-Herstellerin» des Produkts und muss auch die Leistungserklärung in eigenem Namen erstellen (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 67, 102).
E. 3.3.3 Damit definiert die Bauproduktegesetzgebung den Begriff der Herstellerin sehr weit. Nicht nur selbst produzierende natürliche oder juristische Personen, sondern auch Händlerinnen wie Importeure können selbst zu einer «Quasi-Herstellerin» werden und übernehmen damit sämtliche Rechte und Pflichten einer Herstellerin.
E. 3.4 Im nichtharmonisierten Bereich kann die Herstellerin ein bestimmtes, nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasstes Produkt freiwillig dem harmonisierten Bereich unterstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BauPG i.V.m. Art. 17 Verordnung vom 27. August 2014 über Bauprodukte [Bauprodukteverordnung, hiernach: BauPV; SR 933.01]). Dazu beantragt sie eine «Europäische Technische Bewertung, ETB» (auf Englisch: European Technical Assessment [ETA]) für das betreffende Bauprodukt (hiernach: ETA-Bewertung). Art. 2 Nr. 15 BauPG enthält die Legaldefinition der ETA-Bewertung, wonach es sich um die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument handelt. Die ETA-Bewertung ermöglicht es der Herstellerin, für ihr Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen. Damit kann sie ihr Produkt ohne weitere Anforderungen in der Schweiz sowie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf dem Markt bereitstellen. Ein Bauprodukt, für das eine ETA ausgestellt worden ist, gehört somit zum harmonisierten Bereich (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 59; vgl. E. 3.2.1 hiervor).
E. 3.5 Zuständig für die Bewertung und Ausstellung einer ETA ist gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 BauPG eine vom Bundesrat bezeichnete Technische Bewertungsstelle, TBS (auf Englisch: Technical Assessment Body, TAB). Als amtliche Technische Bewertungsstelle in der Schweiz ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA) eingesetzt (Art. 31 Abs. 1 BauPV; Botschaft zum BauPG, BBl 2013 7514).
E. 3.6 Das Verfahren auf Erstellung einer ETA-Bewertung läuft in diesem Fall gemäss Art. 17 BauPV ab:
E. 3.6.1 Falls von der Herstellerin - wie im vorliegenden Fall - verlangt, schliessen die Technische Bewertungsstelle und die Herstellerin zunächst eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit ab (Art. 17 Abs. 1 BauPV).
E. 3.6.2 Anschliessend reicht die Herstellerin der Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier über das betreffende Bauprodukt ein. Das technische Dossier enthält eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes, eine Auflistung der wesentlichen Produktmerkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck relevant sind, sowie Informationen zur Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle (Art. 17 Abs. 2 BauPV).
E. 3.6.3 Auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EBD; auf Englisch: European Assessment Document [hiernach: EAD]) erteilt die Technische Bewertungsstelle eine ETA-Bewertung. Ein EAD bildet eine Art «Rahmennormierung», um ein Bauprodukt allgemein beschreiben zu können, insbesondere im Hinblick auf dessen wesentliche Merkmale, den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck und die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Produktleistung (Botschaft zum BauPG, BBl 2013 7479 mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. der EU L 88 vom 4. April 2011 [hiernach: EU-BauPVO]). Ein EAD ist gemäss der Legaldefinition in Art. 2 Ziff. 14 BauPG ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde. Ist das Bauprodukt ganz von einer EAD erfasst, so teilt die Technische Bewertungsstelle der Herstellerin mit, dass dieses EAD als Grundlage für die auszustellende ETA dienen wird (Art. 17 Abs. 3 Bst. b BauPV). Die Technische Bewertungsstelle prüft in diesem Fall, ob die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden EAD steht. Sofern dies gegeben ist, schliesst die Technische Bewertungsstelle mit der Herstellerin eine Vereinbarung zur Erstellung einer ETA auf der Grundlage des bereits existierenden EAD ab (Art. 17 Abs. 6 BauPV).
E. 3.6.4 Des Weiteren ist zu prüfen, in welcher Form ETA-Bewertungen erlassen werden. Individualverfügungen ergehen stets mit Blick auf einen konkreten Einzelfall und meistens mit Geltung für einen einzelnen Adressaten oder eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Adressaten. Der Regelfall des Verwaltungshandelns ist demnach die individuell-konkrete Individualverfügung (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 684). Demgegenüber werden Anordnungen, die zwar einen Einzelfall regeln, sich dabei aber an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter Adressaten richten, als Allgemeinverfügungen bezeichnet (a.a.O., Rz. 685). Nach der Lehre gleicht die Typenprüfung einer Allgemeinverfügung; sie ist aber «anscheinend» nicht als solche zu qualifizieren (Tobias Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 85/1984, S. 433 ff., insb. S. 436 mit Fn. 20). Zwar sprechen einige Aspekte für eine Allgemeinverfügung, doch überwiegen nach Auffassung des Gerichts die individuell-konkreten Aspekte, weshalb es sich bei der ETA-Bewertung um eine klassische Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG handelt. Für eine entsprechende Unterscheidung zwischen der ETA-Bewertung einerseits und den Anordnungen im Rahmen der Marktüberwachung andererseits spricht auch die Systematik des Bauprodukterechts. Während in Bezug auf die Marktüberwachung in Art. 23 Abs. 4 BauPG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung als Allgemeinverfügung zu erlassen sind, ist in Bezug auf die ETA-Bewertung mangels anderweitiger Qualifikation im Rahmen von Art. 17 BauPV von einer Individualverfügung auszugehen (vgl. zur Verwendung von Prüfungen durch andere Hersteller E. 9.5.2 hiernach).
E. 3.7 Nach erfolgter ETA-Bewertung durch die Technische Bewertungsstelle darf und muss die Herstellerin eine Leistungserklärung für das geprüfte Produkt erstellen (Art. 5 Abs. 1 BauPG). Die Leistungserklärung muss insbesondere die wesentlichen Merkmale und die Leistungen eines Produkts für mindestens eines der wesentlichen Merkmale enthalten (Art. 8 Abs. 1 und 2 BauPV). Das betreffende Bauprodukt gehört dank ETA-Bewertung nun zum harmonisierten Bereich und ermöglicht es der Herstellerin, ihr Produkt ohne weitere Anforderungen in der Schweiz sowie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf dem Markt bereitzustellen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
E. 3.8 Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz als der zuständigen Technische Bewertungsstelle für zwei von ihrer Tochtergesellschaft Xb._______ hergestellte Produkte im nichtharmonisierten Bereich mit dem Handelsnamen [...] und [...] jeweils eine ETA-Bewertung, um die beiden Produkte dem harmonisierten Bereich unterstellen zu können. Es handelt sich bei den Produkten um [Schutzvorrichtungen]. Beide Bauprodukte waren bereits vollständig von einer harmonisierten technischen Spezifikation EAD [Nr.] erfasst (vgl. Beschwerdebeilage 4 «Zertifikat der Leistungsbeständigkeit» der Zertifizierungsstelle). Auf deren Grundlage erteilte und veröffentlichte die Vorinstanz am [Datum] die ETA [Nr.] und am [Datum] die ETA [Nr.]. Im Nachgang kamen der Vorinstanz aufgrund der Intervention der Nebenpartei Zweifel in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, insbesondere an den drei entscheidrelevanten Prüfberichten. Schliesslich widerrief sie die beiden erteilten ETA-Bewertungen mit Verfügung vom 17. März 2021 rückwirkend auf das Datum ihrer Ausstellung.
E. 4.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die beiden ursprünglich ergangenen Verfügungen betreffend die ETA-Bewertungen seien nichtig. Die Beschwerdeführerin habe keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den eingereichten technischen Prüfunterlagen. Die ETA-Bewertungen weisen daher nach der Auffassung der Vorinstanz einen besonders schweren Mangel auf. Dieser Mangel sei offensichtlich und leicht erkennbar gewesen, was nach der Evidenztheorie die Nichtigkeit der ETA-Bewertungen zur Folge habe (Vernehmlassung, Rz. 51; Duplik, Rz. 25). Zudem sei gerade im Bereich der Bauproduktezulassungen das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gewichtiger als das Partikularinteresse des Antragstellers (Vernehmlassung, Rz. 26; Duplik, Rz. 52).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, selbst wenn sie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Art. 17 BauPV nicht zur Verwendung der Prüfergebnisse anderer Herstellerinnen von Bauprodukten befugt gewesen wäre - was sie jedoch bestreite -, so bestehe vorliegend kein derart gravierender Mangel, dass von der Nichtigkeit der ETA-Bewertungen auszugehen wäre (Replik, Rz. 64).
E. 4.3 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; die Verfügung entfaltet keinerlei Rechtwirkungen. Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2021 IV/6 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 832 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 f.). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018, E.3.2; BVGE 2021 IV/6 E. 5.3). Nur ausnahmsweise kann auch eine schwerwiegende materiellrechtliche Fehlerhaftigkeit zur Nichtigkeit führen (BGE 137 I 273 E. 3.1; BVGE 2021 IV/6 E. 5.3). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1096; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 834).
E. 4.4 Vorliegend erteilte die EMPA in ihrer Funktion als Technische Bewertungsstelle die ETA-Bewertungen auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, da diese die nötigen technischen Anforderungen erfüllten. Erst nach Intervention der Nebenpartei kamen der Vorinstanz Zweifel an den Eigentümerrechten der Beschwerdeführerin an den eingereichten Unterlagen, wobei die Frage nach den Eigentumsverhältnissen bisher noch nicht in einem Zivilprozess geklärt wurde. Die Sicherheit der Gegenstand der ETA-Bewertungen bildenden Bauprodukte wurde nicht in Frage gestellt. Die Frage, ob die zu bewertenden Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, ist dabei der Kern des öffentlich-rechtlichen Prüfverfahrens (Botschaft BauPG, BBl 2013 7478; vgl. insb. E. 3.6 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen eines offensichtlichen und besonders schweren Mangels ersichtlich, die eine Nichtigkeit der ETA-Bewertungen rechtfertigen würden, insbesondere da keine Sicherheitsbedenken bestanden. Ausserdem war aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch das Unternehmen, auf welches die Prüfberichte lauten, wie im Übrigen auch das als Fertigungsort angegebene Unternehmen den Firmenbestandteil «[X]» enthalten, gerade nicht offensichtlich erkennbar, dass Unklarheiten in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse vorliegen. Die Verfügungen betreffend die Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] sind demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht nichtig.
E. 5 Nachdem die beiden strittigen Verfügungen nicht nichtig sind, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz diese zu Recht widerrufen hat.
E. 5.1 Ein Widerruf nach Eintritt der formellen Rechtskraft kommt nur bei anfänglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in Betracht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 810 sowie Rz. 1229). Voraussetzung des Widerrufs von Verfügungen ist nach der Rechtsprechung, dass in einer Interessenabwägung das Interesse an der korrekten Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt (BGE 143 II 1 E. 5.1, BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; BGE 137 I 69 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 31, Rz. 868 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1227). Davon geht auch die Vorinstanz richtigerweise aus (angefochtene Verfügung, S. 6 mit Fussnote 4).
E. 5.2 Ausserdem stellt sich die Frage, ob ein Widerruf ex nunc oder ex tunc wirkt, das heisst, ob die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Änderung eingetretenen Folgen der Verfügung bestehen bleiben oder rückgängig gemacht werden sollen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1282). Weder die Bauprodukterlasse noch das VwVG regelt die Frage der Wirkung eines Widerrufs ex nunc oder ex tunc. Nach Häfelin/Müller/Uhlmann (a.a.O., Rz. 1283) wird ein Widerruf normalerweise ex tunc wirksam, wenn die Verfügung ursprünglich fehlerhaft ist, wobei fallweise Abweichungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar sind (BGE 110 V 291 E. 3c).
E. 5.3 Für den vorliegenden Fall geht die Vorinstanz davon aus, dass durch den Widerruf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen zu korrigieren seien, weil (meint: in Bezug auf die zivilrechtliche Ausgangslage) der Sachverhalt - unter anderem mangels entsprechender Anhaltspunkte - falsch erhoben und in der Folge unrichtig beurteilt worden sei. Dies ergibt sich nach ihrer Argumentation aus der Prämisse, dass sie, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügungen bereits Kenntnis vom Kaufvertrag vom 28. November 2017 zwischen der Xc.________ und der Y._______, deren Rechtsnachfolgerin wiederum die Nebenpartei ist, Kenntnis gehabt hätte, keine auf die Beschwerdeführerin lautenden ETA-Bewertungen ausgestellt hätte. In Bezug auf die Interessenabwägung führt die Vorinstanz aus, zu Unrecht ausgestellte ETA-Bewertungen führten zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil und zu Wettbewerbsverzerrungen (angefochtene Verfügung, Ziff. 8 S. 6). Aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzungen des Herrn Aa._______ [Personenname der Familie A] bzw. der Beschwerdeführerin sei das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Vertrauensschutz überwiegend (angefochtene Verfügung Ziff. 8 S. 7; vgl. dazu auch E. 11.1 hiernach).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, das Bauprodukterecht lasse aufgrund abschliessender spezialgesetzlicher Regelung gar keinen Raum für die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen (vgl. dazu E. 7.6 hiernach). Andererseits sei der Kaufvertrag so zu verstehen, dass die Prüfberichte in den entscheidenden Anlagen des Kaufvertrags gar nicht aufgeführt seien, womit die Beschwerdegegnerin letztlich zivilrechtlich nicht daran berechtigt sei (Beschwerde, Rz. 84).
E. 6.1 Die Vorinstanz argumentiert, Verwaltungsbehörden seien nach allgemeinem Verwaltungsrecht ermächtigt, zivilrechtliche Punkte vorfrageweise zu prüfen, wenn diese noch nicht von einem Zivilgericht beurteilt worden seien (Vernehmlassung, Rz. 9 ff.). Sie stützt sich insbesondere auf BGE 131 III 546 E. 2.3 (mit weiteren Hinweisen). Dort führt das Bundesgericht aus: «Die Zuständigkeit von Gerichten zur vorfrageweisen Beurteilung so genannter "fremdrechtlicher" Fragen - d.h. vorliegend nicht Fragen einer ausländischen Rechtsordnung, sondern eines andern die Zuständigkeit bestimmenden (inländischen) Rechtsgebiets - ist unbesehen der Art dieser Fragen im Grundsatz allgemein anerkannt.»
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, das Bundesgericht habe sich im zitierten BGE 131 III 546 ausschliesslich mit der Frage befasst, ob und inwiefern Zivilgerichte zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig seien «die (noch) nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden bilden» (BGE 131 III 546 E. 2.3). Damit werde deutlich, dass der Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht einschlägig sei (Replik, Rz. 58; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 19).
E. 6.3 Es ist zutreffend, dass der zitierte BGE 131 III 546 die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen betraf. Allerdings können gemäss ständiger Rechtsprechung Verwaltungsjustizbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten (namentlich aus dem Zivilrecht) beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.4; BGE 139 II 233 E. 5.4.2; Urteile des BGer 2C_12/2016 und 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1750). Hingegen kann eine Verwaltungsjustizbehörde die Beurteilung einer zivilrechtlichen Frage nicht an sich ziehen, um ihre Zuständigkeit überhaupt erst zu begründen (BGE 139 II 233 E. 5.4.2; Urteil des BGer 2C_465/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.7; Hansjörg Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs(justiz)verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 2/2024 S. 72). In der Lehre wird richtigerweise betont, dass es nicht dasselbe ist, wenn die Verwaltungsjustiz vorfrageweise zivilrechtliche Fragen überprüft, wie wenn dies eine erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde tut (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1744). Indessen gilt die Befugnis zur vorfrageweisen Beurteilung auch für Verwaltungsbehörden (BGE 120 V 378 E. 3a; Urteil des BVGer B-2429/2013 vom 28. November 2013 E. 3.1).
E. 6.4 Soweit die Nebenpartei auf BGE 137 III 8 verweist, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungsbehörde berechtigt oder gar gehalten ist, den Entscheid über die zivilrechtlichen Fragen dem zuständigen Zivilgericht zu überlassen. Im zitierten Fall führt das Bundesgericht betreffend eine erbrechtliche Streitigkeit aus, dass die Teilungsbehörde, die über die Anordnung einer öffentlichen Versteigerung oder einer Versteigerung unter den Erben zu entscheiden habe, nötigenfalls prüfen müsse, ob der gesuchstellende Erbe überhaupt zur Erbschaft berufen sei und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlange, zulässig sei. Dies setzt allerdings voraus, dass das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist. Allerdings fährt das Bundesgericht fort, es stehe der Teilungsbehörde aber auch frei, in umfangreichen und schwierigen erbrechtlichen Auseinandersetzungen die Erben direkt auf die Erbteilungsklage zu verweisen (BGE 137 III 8 E. 3.3.2). Dadurch wird präzisiert, dass jedenfalls eine Pflicht zur vorfrageweisen Prüfung nur besteht, wenn die Auseinandersetzungen nicht umfangreich und schwierig sind.
E. 6.5 Das Bundesgericht hat zudem mit Urteil 1C_246/2015 vom 4. März 2016 zur Anwendung des einschlägigen Rechts des Kantons Zürich nicht nur festgestellt, dass das kantonale Baurecht keine spezialgesetzliche Pflicht zur Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen enthält (vgl. dazu auch E. 7.4 hiernach). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht dieses Kantons nach Beurteilung des Bundesgerichts weder in Willkür verfallen noch hat es sich der Rechtsverweigerung schuldig gemacht, indem es die vorfrageweise Prüfung auf «liquide Verhältnisse» beschränkt hat (Urteil 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 i.V.m. E. 5.3). Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde sei nach der im Kanton Zürich geltenden Praxis nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar sei und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergebe. Eine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, bestehe nicht (Urteile des BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 und 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2). Mit Urteil 1C_237/2010 hatte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Aussergewöhnlichkeit einer behaupteten Regel und den offen gehaltenen Wortlaut des Grundbucheintrags die Parteien betreffend die Frage nach dem Inhalt des vereinbarten Näherbaurechts auf den Zivilweg verwiesen.
E. 6.6 Das Bundesgericht hat schliesslich festgestellt, dass die Steuerbehörde befugt ist, die Nichtigkeit einer Stiftung vorfrageweise festzustellen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt sein müssten, da die zu beurteilende Familienstiftung als solche nichtig erscheint (BGE 140 II 255 E. 3 ff.). Umgekehrt hat das Bundesgericht aber darauf hingewiesen, dass diese Befugnis sich auf offensichtliche und schwerwiegende Mängel beschränkt, die zur Feststellung der Nichtigkeit führen. In weniger klaren Fällen ist es Sache des Zivilrichters, über das rechtliche Schicksal der Stiftung zu entscheiden (BGE 140 II 255 E. 5.4; vgl. Seiler, a.a.O., S. 72 mit Fn. 63).
E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich befugt ist, zivilrechtliche Vorfragen zu beantworten, solange das Zivilgericht noch nicht rechtskräftig entschieden hat (vgl. zur Wirkung der Rechtshängigkeit einer Zivilklage E. 6.4 hiervor sowie E. 12.1.3 hiernach). Indessen kann die Verwaltungsbehörde dazu grundsätzlich nicht verpflichtet werden, sofern keine bereichsspezifische Rechtsprechung eine konkrete Verpflichtung vorsieht (vgl. Seiler, a.a.O., S. 74). Mangels bereichsspezifischer Rechtsprechung darf folglich eine Verwaltungsjustizbehörde und auch eine Verwaltungsbehörde bei aufwändigen und schwierigen zivilrechtlichen Vorfragen die Parteien ohne Rechtsverweigerung auf den Zivilweg verweisen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Stiftungen sogar festgestellt, dass es darüber hinausgehend sogar erforderlich sein kann, die Parteien in nicht offensichtlichen Fällen auf den Zivilweg zu verweisen, damit der Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters nicht angetastet wird (BGE 140 II 255 E. 5.4; Seiler, a.a.O., S. 74). Damit ist indessen noch nichts gesagt zur Frage, ob zivilrechtliche Fragen einen Widerrufsgrund darstellen bzw. ob im vorliegenden Fall nicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz vor allem private Interessen im Vordergrund stehen (vgl. dazu E. 11.1 hiernach). So oder anders setzt die Anwendung der allgemeinen Regeln voraus, dass keine spezialgesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, die diesen vorgehen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
E. 7 Zwischen den Parteien ist des Weiteren strittig, ob die Vorinstanz nach den Bestimmungen des Bauprodukterechts im Rahmen der Prüfung der Bewertungen auch die zivilrechtlichen Verhältnisse überprüfen darf oder gar muss. Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Bauprodukterecht mit dem Konzept der «leistungsorientierten Prüfung» eine spezialgesetzliche Regelung enthalte, welche den Regeln und der Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung von zivilrechtlichen Fragen durch Verwaltungsbehörden in dem Sinne vorgehe, dass die vorfrageweise Prüfung ausgeschlossen sei bzw. gegen Bauprodukterecht verstosse (vgl. dazu E. 7.6 hiernach). Umgekehrt ist insbesondere die Nebenpartei der Ansicht, dass das Bauprodukterecht etwa durch die Betonung der «Lauterkeit des Handelsverkehrs» Konsumentinnen und Konsumenten davor schützen wolle, über die Inhaberschaft an den ETA getäuscht zu werden (Duplik der Nebenpartei, Rz. 13). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 die ETA-Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] ausschliesslich mit der Begründung widerrufen hat, es fehle an der Berechtigung der Beschwerdeführerin an den vorgelegten Prüfberichten. Die Streitfrage erschöpft sich somit in der Frage nach der Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin in Bezug auf die drei eingereichten Prüfberichte. Diese Frage ist zivilrechtlicher Natur.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es handle sich bei den erteilten und mit der angefochtenen Verfügung widerrufenen ETAs um technische Bewertungen. Unter ETA werde die (amtliche) Bestätigung der Übereinstimmung der Leistungen eines Bauproduktes mit den in einer EAD festgelegten technischen Anforderungen verstanden. Daraus ergebe sich, dass das Verfahren auf Ausstellung einer ETA eine rein leistungsorientierte Prüfung sei, wobei auch der Schweizer Bauproduktegesetzgebung ein leistungsorientierter Ansatz zugrunde liege (Replik, Rz. 16 sowie Rz. 33 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 4, 12 und 35). Gemäss Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BauPV, welcher auf Anhang 5 zur BauPV verweise, dürfe die Vorinstanz ausschliesslich die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf dessen wesentliche Merkmale im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem EAD bewerten und überprüfen. Auch aus Anhang 6 zur BauPV ergebe sich, dass es um eine Prüfung «ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse» gehe (Replik, Rz. 20 f. sowie Rz. 35 f.). Es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Begriffs «European Technical Assessment», dass das Verfahren nach Art. 17 BauPV eine rein technische Prüfung sei (Replik vom 13. Juni 2023, Rz. 33). Es gehöre hingegen nicht zu den Aufgaben der Vorinstanz, die zivil- oder wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs des betreffenden Bauprodukts zu überprüfen (Beschwerde, Rz. 76). Demnach habe die Vorinstanz durch Prüfung der Nutzungsberechtigung an den Prüfberichten Art. 17 BauPV bundesrechtswidrig angewendet (Replik, Rz. 12, Rz. 38 und Rz. 52; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 5 und 20). Mit Blick auf das auszufüllende Antragsformular auf Ausstellung einer ETA-Bewertung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Tatsache, dass die ETA-Inhaberschaft ausgefüllt werden müsse, wenn diese nicht mit dem Antragsteller identisch sei, entgegen der Auffassung der Nebenpartei nicht belege, dass die Vorinstanz gestützt darauf die Nutzungsrechte an den zur Erlangung der streitgegenständlichen ETA-Bewertungen eingereichten Prüfberichten prüfen müsse (Replik, Rz. 23; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 41). Vor allem dürfe Art. 5 Abs. 2 Bst. c BauPV betreffend Vorbehalt der Genehmigung durch einen anderen Hersteller nicht auf das Verfahren gemäss Art. 17 BauPV angewendet werden (Replik, Rz. 44).
E. 7.3 Die Nebenpartei macht geltend, ein allfälliger leistungsorientierter Ansatz des BauPG stelle keine «Prüfungskognitionsschranke» für die Vorinstanz dar. Insbesondere gehöre Transparenz zu den Zielsetzungen der Revision des Bauprodukterechts im Jahr 2014. Mit dem BauPG sollten überwiegende öffentliche Interessen geschützt werden, darunter auch diejenigen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs (Stellungnahme der Nebenpartei vom 10. Oktober 2023, Rz. 13).
E. 7.4 Es ist der Nebenpartei beizupflichten, dass gestützt auf Art. 23 BauPG im Rahmen der Marktüberwachung Massnahmen getroffen werden können, soweit sie zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich sind. Gemäss Botschaft handelt es sich dabei um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Artikels 19 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG; SR 946.51) für den Bauproduktesektor, wobei insbesondere die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke massgebend sind (Botschaft BauPG, BBl 2013 7519; vgl. diesbezüglich zur Produktesicherheit BGE 143 II 518 E. 5.3). Im Rahmen von Art. 4 Abs.4 THG ist die entsprechende Liste der öffentlichen Interessen, die in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden dürfen, abschliessend (Beat Zirlick/Julie-Antoinette Stadelhofer, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II,2. Auflage 2021, Rz. 6 zu Art. 4 THG, sowie Theodor Bühler, Die Marktüberwachung über Produkte nach EU- und nach schweizerischem Recht, Sicherheit & Recht 3/2013 S. 184). Durch Art. 23 Abs. 1 BauPG erhalten die Marktüberwachungsorgane Interventionsmöglichkeiten im Bauproduktebereich nicht nur mit Blick auf Sicherheitsinteressen, sondern auch etwa den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs (Botschaft BauPG, BBl 2013 7516 und 7520). Diese öffentlichen Interessen überschneiden sich zumindest weitgehend mit den Polizeigütern bzw. polizeilichen Schutzgütern, welche der Dogmatik des allgemeinen Verwaltungsrechts zuzuordnen sind (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 1490 ff.). Soweit auch das Eigentum als Beispiel für ein überwiegendes Interesse erwähnt wird (Botschaft BauPG, BBl 2013 7520 und 7534), ist damit der Schutz desselben der Konsumentinnen und Konsumenten und insbesondere der Eigentümerschaft von Bauwerken vor Produkten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollten, gemeint. Auch die Lauterkeit des Handels bezieht sich nicht auf das allfällige - mit den Worten der Vorinstanz - Erschleichen einer ETA, sondern auf das Dumping mit vorschriftswidrigen Produkten durch «schwarze Schafe» (Botschaft BauPG, BBl 2013 7515). Dasselbe gilt für die Begriffe «Transparenz» und «Rechtssicherheit» (Botschaft BauPG, BBl 2013 7489). Demnach kann der Nebenpartei nicht gefolgt werden, soweit sie in Bezug auf die Bewilligung des Inverkehrbringens die Auffassung vertritt, das BauPG sei spezialgesetzlich über die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts hinausgehend darauf ausgerichtet, die zivilrechtliche Rechtssicherheit in Bezug auf die Verfügungsberechtigung der gemäss Art. 17 BauPV Antrag stellenden Herstellerin zu garantieren. Es wird also insoweit keine spezialgesetzliche Zuständigkeitsbestimmung geschaffen (vgl. mutatis mutandis das Urteil des BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 und zum im beurteilten Fall anzuwendenden Verwaltungsprozessrecht des Kantons Zürich Kaspar Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, Rz. 60 zu § 1 VRP ZH i.V.m. Rz. 1 f. zu § 3 VRG ZH; vgl. zum Ganzen E. 6.5 hiervor). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 23 BauPG selbst für das Marktüberwachungsorgan, welches mit umfassenderen Befugnissen ausgestattet ist als die Bewertungsstelle, jedenfalls keine spezialgesetzliche Pflicht, zivilrechtliche Fragen zu prüfen. Dasselbe gilt demnach für die Technische Bewertungsstelle (TAB) im Rahmen der ETA-Bewertung. Die Regulierung ist vielmehr so ausgestaltet, dass eine Importeurin oder Händlerin, die ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt, den Pflichten der Herstellerin unterliegt (Art. 10 Abs. 2 BauPG; vgl. Botschaft BauPG, BBl 2017 7508 f.). Damit wirken sich gewisse zivilrechtliche Unschärfen nicht zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten aus (vgl. dazu Art.15 EU-BauPVO bzw. E. 8.5 hiernach). Das spricht - vorbehältlich der europarechtskonformen Auslegung (vgl. dazu E. 8.1 hiernach) - dafür, dass die Vorinstanz jedenfalls im vorliegenden Fall aufgrund des in den Prüfberichten enthaltenen Akronyms «[X]» nicht verpflichtet war, schon den ursprünglichen Antrag auch mit Blick auf die Verfügungsberechtigung zu prüfen. Wenn das so ist, sind auch die mit der angefochtenen Verfügung widerrufenen Verfügungen nicht bereits wegen der Verletzung einer spezialgesetzlichen Prüfpflicht durch die Vorinstanz ursprünglich fehlerhaft.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Übrigen (auch nicht im Sinne eines Analogieschlusses) auf Art. 5 Abs. 2 Bst. c BauPV gestützt. Sie hat nicht aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass das antragstellende Unternehmen die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse einholen müsste. Diese Bestimmung ist nach dem schweizerischen Bauprodukterecht auch auf die Konstellation zugeschnitten, in welcher die andere (genehmigende) Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich bleibt (Art. 5 Abs. 3 BauPV). Im Verfahren gemäss Art. 17 BauPV will das antragstellende Unternehmen diese Verantwortung demgegenüber selbst übernehmen. Ob Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO insoweit einen anderen Regelungsgehalt hat als Art. 17 BauPV und was dieser Fall allenfalls für Folgen hätte in Bezug auf die Auslegung von Art. 17 BauPV, wird in Erwägung 9 hiernach zu prüfen sein.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist im Folgenden die Frage zu beantworten, ob das Bauprodukterecht eine spezialgesetzliche Regelung dahingehend enthält, dass es die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen nicht nur nicht vorschreibt, sondern - wovon die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. E. 7.2 hiervor) - kategorisch ausschliesst.
E. 7.6.1 Das Prüfverfahren zur Erteilung einer ETA-Bewertung erfolgt auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 BauPG (vgl. E. 3.6 hiervor). Dies entspricht dem Ziel der Regulierung, wonach insbesondere Klarheit darüber hergestellt werden soll, unter welchen Bedingungen Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. E. 4.4 hiervor). Art. 17 BauPV beschreibt explizit eine rein technische Prüfung; im Fokus steht die Frage «was das Produkt kann» (Bossenmayer/Suter, a.a.O., S. 79). Auch in der Botschaft wird - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend betont - von einem «leistungsorientierten Ansatz» gesprochen. Entscheidend ist, dass die Angaben, die die Herstellerin zur Leistung eines Bauprodukts macht, zuverlässig und beständig sind (Botschaft BauPG, BBl 2013 7505). Der Anhang 5 zur BauPV beschreibt die «Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen» (vgl. Tabelle 1 in Anhang IV zur EU-BauPVO). Zivilrechtliche Fragen wie insbesondere die Verfügungsberechtigung werden weder im BauPG noch der Botschaft zum BauPG erwähnt. Auch der Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung kann nicht entnommen werden, ob und wieweit die Bewertungsstelle zivilrechtliche Elemente in ihrer Prüfung berücksichtigen darf (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 59 f.). Durch die Einsetzung der EMPA als Technische Bewertungsstelle (vgl. E. 3.5 hiervor) ist immerhin klar, dass es sich bei der schweizerischen Bewertungsstelle um eine «Einrichtung des öffentlichen Rechts» handelt (vgl. Marthe-Louise Fehse, Die Auswirkungen der EU-Bauproduktenverordnung auf das nationale Recht, 2017, S. 92 und S. 94; vgl. zur EU-BauPVO E. 8.3 hiernach).
E. 7.7 Des Weiteren werden in Anhang 6 zur BauPV die Anforderungen an die Bewertungsstelle definiert, wobei insbesondere technische Kompetenzen und Anforderungen aufgezählt werden. Diese entsprechen der Tabelle 2 in Anhang IV zur EU-BauPVO (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 EU-BauPVO sowie E. 8.3 hiernach). Aus Anhang 6 der BauPV geht daher nicht hervor, ob und wie vertieft die Verfügungsberechtigung an den Prüfberichten im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 BauPV zu prüfen ist.
E. 7.8 Insgesamt erscheint als wesentlicher Gesichtspunkt die Einsetzung der EMPA als Bewertungsstelle aufgrund ihrer Rechtsform als öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. E. 3.5 und E. 7.6 hiervor). Daraus folgt, dass der für den gesamten ETH-Bereich geltende Grundsatz Anwendung findet, wonach das allgemeine Verwaltungsrecht - und damit insbesondere auch die Rechtsprechung zur vorfrageweisen Überprüfung zivilrechtlicher Fragen - im Zweifel in gleicher Weise gilt wie für die Bundesverwaltung. Dieser Grundsatz erfasst somit auch die EMPA in ihrer Funktion als technische Bewertungsstelle. Nach ständiger Rechtsprechung sind insbesondere Verwaltungsjustizbehörden, aber auch Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten (namentlich zivilrechtliche) zu beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.4, BGE 120 V 378 E. 3a und zum Ganzen ausführlich E. 6.7 hiervor). Eine anders lautende spezialgesetzliche Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin annimmt, wonach die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen kategorisch ausgeschlossen ist, müsste im Bauprodukterecht explizit statuiert sein, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Vielmehr lässt sich diesbezüglich nicht einmal den Gesetzesmaterialien eine klare Aussage entnehmen. Unter Vorbehalt eines anderen Ergebnisses der europarechtskonformen Auslegung, die Gegenstand der folgenden Erwägungen bildet, gilt demnach die Rechtsprechung zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Auf die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vertretene Konzept nicht falsche Anreize setzen würde, indem die Bewertungsstelle auch auf offensichtlich fremde Prüfberichte gestützte Anträge nicht reagieren könnte, ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen.
E. 8.1 Die europarechtskonforme Auslegung ist jedenfalls in Bezug auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts angezeigt, welche sich bereits nach dem Willen des Gesetzgebers am EU-Recht orientieren sollen (BGE 151 II 81 E. 4.3 f.;146 II 217 E. 4.3 m.H.; 143 II 297 E. 6.2.3). Gemäss der Botschaft zum BauPG (BBl 2017 7469) soll die Revision des Bauprodukterechts des Bundes eine europarechtskompatible Anpassung an das neue europäische Bauprodukterecht gewährleisten, damit das MRA-Bauproduktekapitel weitergeführt werden kann und dessen Vorteile für die Schweizer Volkswirtschaft auch zukünftig erhalten bleiben. Ziel ist die Gleichwertigkeit des schweizerischen Bauprodukterechts mit dem europäischen Bauprodukterecht (BBl 2017 7483 und 7491; vgl. BGE 143 II 518 E. 9.2). Mit der Totalrevision des Bauprodukterechts soll die europäische Bauprodukteverordnung materiell weitestgehend übernommen werden (BBl 2017 7491). Das bedeutet insbesondere für die «Begriffe» gemäss Art. 2 BauPG, dass die Definitionen der EU-BauPVO übernommen werden (BBl 2017 7483 und 7497). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob das europäische Bauprodukterecht spezialgesetzliche Aussagen enthält zur Frage, ob das Behandeln zivilrechtlicher Vorfragen entweder zwingend zum Prüfprogramm der Bewertungsstelle gehört oder im Gegenteil spezialgesetzlich ausgeschlossen ist.
E. 8.2 Das europäische Bauprodukterecht wird im Wesentlichen durch die EU-BauPVO (2011) geprägt. Diese wird grundsätzlich mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben (bis auf wenige Bestimmungen, die bis 8. Januar 2040 in Kraft bleiben) und schrittweise schon seit 8. Januar 2025 durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ABl. L vom 18.12.2024 (EU-BauPVO 2024) ersetzt (vgl. zu den Übergangsbestimmungen Art. 94 f. EU-BauPVO 2024 sowie die Erwägungsgründe 110 f.). In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bleiben daher die Bestimmungen der EU-BauPVO (2011) relevant.
E. 8.3.1 Die Bauprodukteverordnung regelt als europäischer Harmonisierungsakt formelle Anforderungen, die an Bauprodukte gestellt werden, um sie auf dem Markt der Union als Ware anbieten zu dürfen (Art. 1 EU-BauPVO; vgl. Fehse, a.a.O., S. 1). Die Verordnung schafft eine einheitliche technische Grundlage für die Leistungsbewertung von Bauprodukten. In diesem Sinne harmonisiert sie die Bewertungs- und Prüfmethoden, die Mittel zur Erklärung der Produktleistung und das System zur Konformitätsbeurteilung für Bauprodukte.
E. 8.3.2 So sind im Bereich der harmonisierten Produkte zusätzliche produktunmittelbare Anforderungen der Mitgliedstaaten nicht möglich, da die harmonisierten Normen abschliessende Wirkung haben (Fehse, a.a.O., S. 79 ff.; vgl. auch Botschaft BauPG, BBl 2013 7492). Auch enthält die europäische Bauprodukteverordnung in Art. 8 Abs. 4 EU-BauPVO ein Verbot von Massnahmen, die sich gegen harmonisierte Bauprodukte richten (vgl. auch Fehse, a.a.O., S. 113). Hingegen dürfen die Mitgliedstaaten produktmittelbare zusätzliche Regelungen treffen (beispielsweise Vorschriften über die Bauwerkssicherheit). Auch wenn die Sicherheit des Bauwerks durch die Leistung eines harmonisierten Bauproduktes nicht gewährleistet werden kann, muss die Durchsetzung der Bauwerkssicherheit für die Mitgliedstaaten möglich sein (vgl. auch Erwägungsgrund 113 zur EU-BauPVO 2024; vgl. für die Schweiz Botschaft BauPG, BBl 2013 7495 in Bezug auf Anlagen nach dem Elektrizitätsgesetz). Andernfalls würde die EU-BauPVO in unzulässiger Weise in die mitgliedstaatlichen Kompetenzen eingreifen (Fehse, a.a.O., S. 84).
E. 8.4.1 Art. 29 EU-BauPVO sieht das Recht der Mitgliedstaaten vor, Technische Bewertungsstellen zu benennen (Held/Jaguttis/Rupp, in: Bauproduktenverordnung VO (EU) 305/2011 (BauPVO) Kommentar, 2019, Art. 29 N 2). Fehse geht demgegenüber von einer Verpflichtung zur Einrichtung von Technischen Bewertungsstellen aus (Fehse, a.a.O., S. 90). Im Kommentar zur EU-BauPVO wird erstens festgehalten, dass durchaus die Erwartung bestehen dürfte, dass alle Mitgliedstaaten eine Bewertungsstelle benennen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gewisse Mitgliedstaaten nach wie vor keine Bewertungsstelle benannt haben, die Schweiz hingegen schon (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 29 N 2 in fine).
E. 8.4.2 Nach Art. 31 Abs. 1 EU-BauPVO in Verbindung mit der Tabelle 2 in Anhang IV zur EU-BauPVO müssen die Bewertungsstellen namentlich unabhängig und mit eigener Rechtspersönlichkeit versehen sein. Fehse schliesst daraus, dass diese als unabhängige staatliche Stellen (Behörde, Anstalt, Stiftung oder Körperschaft öffentlichen Rechts) zu organisieren sind (Fehse, a.a.O., S. 90 f.). Dem widerspricht wiederum der Kommentar zur EU-BauPVO. Dessen Autoren gehen davon aus, dass die öffentlich-rechtliche Organisation nicht zwingend ist (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 30 N 2). Wird aber - wie in Deutschland geschehen - eine Behörde als Technische Bewertungsstelle benannt - dann ergeht die Technische Bewertung in Form eines Verwaltungsaktes (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 30 N 2), welcher nach hiesigen Begriffen in etwa einer Verfügung entspricht.
E. 8.4.3 Nach der Tabelle 2 im Anhang IV zur EU-BauPVO muss die Bewertungsstelle eine dauerhafte Anwendung zweckmässiger Verfahren gewährleisten (Fehse, a.a.O., S. 92). Ausserdem ergibt sich aus dieser Tabelle, dass die Mitarbeiter dieser Technischen Bewertungsstellen besondere Anforderungen erfüllen müssen, wobei technischer Sachverstand sowie hinreichende Rechtskenntnisse zumindest im Bauprodukterecht vorausgesetzt sind (Fehse, a.a.O., S. 92).
E. 8.4.4 Demgegenüber regelt auch die EU-BauPVO nicht explizit, inwieweit die Technischen Bewertungsstellen eine Prüfung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den eingereichten Prüfberichten durchführen dürfen bzw. müssen. Dazu wird in der Literatur lediglich festgehalten, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der EU-BauPVO mittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des Zivilrechts haben können, wobei sowohl innervertragliche wie auch ausservertragliche Pflichten davon beeinflusst sein können (Fehse, a.a.O., S. 143). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach EU-BauPVO eingerichteten Marktüberwachungsbehörden als nationale Behörden grundsätzlich das nationale Verwaltungsrecht anwenden und demnach ebenfalls Verwaltungsakte erlassen (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 56 N 7; Fehse, a.a.O., S. 129 i.V.m. S. 133). Die EU-BauPVO enthält insoweit keine Vorgaben zum Rechtsschutz der Adressaten, sodass sich dieser nach dem nationalen Recht bestimmt (Fehse, a.a.O., S. 135). Dies entspricht der - auch für den Entscheid der Technischen Bewertungsstelle geltenden - Konzeption, dass bei indirektem Vollzug von EU-Recht grundsätzlich das mitgliedstaatliche Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass Regelungen des Unionsrechts auch die administrative Durchführung regeln (Matthias Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV - Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Auflage 2022, Art. 197 AEUV Rn. 14).
E. 8.5 Auslegungshinweise für die EU-BauPVO kann der (unverbindliche) Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften 2022 der Europäischen Kommission (2022/C 247/01, ABl. C.247/1 vom 29. Juni 2022; hiernach: Blue Guide 2022) enthalten. Der Blue Guide 2022 ist nicht unmittelbar auf die EU-BauPVO anwendbar, sondern auf die europäischen Verordnungen 765/2008 2019/1020, kann jedoch auch als Orientierungshilfe zur Auslegung der EU-BauPVO dienen (Fehse, a.a.O., S. 7), da die Regelungen in der EU-BauPVO zu den notifizierten Stellen (im Bereich der Bauprodukte entspräche dies den Technischen Bewertungsstellen) an die Regelungen im allgemeinen Produktrecht angelehnt sind. Im Blue Guide 2022 wird zwar etwa festgehalten, dass eine notifizierte Stelle Pflichten in Bereichen von öffentlichem Interesse übernehmen (Punkt 5.2.1 S. 81 und Punkt 5.2.3 S. 84). Diese öffentlichen Stellen müssen daher insbesondere neutral, unabhängig und unparteilich handeln. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, ist ohne Belang, ob ihr Status privat oder staatlich ist (Punkt 5.2.2 S. 81 f.). Aber der Blue Guide 2022 enthält wie die EU-BauPVO selbst keine explizite Aussage zur Frage, inwieweit eine notifizierte Stelle eine Prüfung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den eingereichten Unterlagen durchführen muss (Blue Guide 2022, S. 84). Allerdings verdeutlicht der Blue Guide 2022, dass der Händler, der Änderungen an einem Produkt vornimmt oder es unter seinem Namen vermarktet, dem Hersteller gleichgestellt wird und dessen Haftung für das Produkt übernimmt (Blue Guide 2022, S. 10). Das entspricht Art. 15 EU-BauPVO (vgl. zum schweizerischen Recht E. 7.4 hiervor) und diese Bestimmung enthält daher insoweit eine Fiktion (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 15 N 1). Durch diese Haftungsregelung werden die Verbraucher geschützt, die Produktsicherheit ist gewährleistet, auch für den Fall, dass die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Prüfberichte in einzelnen Fällen unklar ist. Das spricht jedenfalls - wie im schweizerischen Recht - gegen eine Pflicht zur umfassenden Überprüfung der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis im Rahmen des Bewertungsverfahrens. Eine solche ist auch im europäischen Recht nach dem Gesagten nicht statuiert.
E. 8.6 Mit Blick auf das nationale deutsche Recht ist in Bezug auf die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 I S. 131, FNA 8053-8) relevant. Das deutsche ProdSG wurde vor dem Hintergrund erlassen, die Regelungen der unmittelbar im deutschen Recht anwendbaren VO EG Nr. 765/2008 nicht zu konterkarieren und die Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in deutsches Recht umzusetzen (Thomas Klindt [Hrsg.], ProdSG Kommentar, 2021, Einführung Rz. 32). Die EU-BauPVO enthält in Art. 56 zwar einen Verweis auf die allgemeine VO EG 765/2008, bestimmt allerdings selbst spezifische Regeln über das Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist (Theodor Bühler, Die Marktüberwachung über Produkte nach EU- und nach schweizerischem Recht, Sicherheit & Recht 3/2013 S. 178). § 16 ProdSG regelt die Pflichten der notifizierten Stelle, denen sie im Rahmen ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit unterliegt. Während sich die notifizierten Stellen strikt an die Vorgaben des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens zu halten haben, sind sie jedoch auch gehalten, ihre Bewertung unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durchzuführen, wodurch unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden sollen (vgl. Arun Kapoor, in: Klindt, a.a.O., § 16 N 3 f.). Nach § 16 Abs. 3 ProdSG gilt für den Fall, dass die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausstellt und nachträglich feststellt, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, Folgendes: Die notifizierte Stelle fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen; falls nötig setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück (vgl. auch § 16 Abs. 4 ProdSG). Das ProdSG regelt jedoch ebenfalls nicht, inwieweit eine notifizierte Stelle die Eigentumsverhältnisse an eingereichten Prüfberichten abklären muss.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das EU-Recht die Pflichten der Technischen Bewertungsstellen nur in Bezug auf «leistungsorientierte Prüfung» relativ umfassend, sonst aber lediglich rudimentär regelt und den Mitgliedstaaten der EU für die Regelung des Verfahrens einen gewissen Spielraum überlässt. Auch im nationalen deutschen Recht finden sich keine Regelungen, wie eine Bewertungsstelle bei Unklarheiten in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den eingereichten Prüfungsunterlagen vorzugehen hat. In diesem Sinne können in Bezug auf die Frage nach dem Umfang der Pflichten der Technischen Bewertungsstellen bei der Prüfung zivilrechtlicher Eigentumsverhältnisse mangels Regelung weder aus dem europäischen, noch aus dem national deutschen Produktesicherheitsrecht Erkenntnisse für das Schweizer Recht im Sinne von Hinweisen auf eine spezialgesetzliche Regelung gewonnen werden. Damit führen auch die europarechtskonforme Auslegung und die rechtsvergleichenden Überlegungen zum System des Bauprodukterechts - vorbehältlich der im Folgenden noch auszulegenden Bestimmung Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO - zu keinem anderen Ergebnis als die Auslegung des schweizerischen Rechts, wie sie in Erwägung 7 hiervor vorgenommen worden ist. Weder ist also spezialgesetzlich eine besondere Verpflichtung zur Überprüfung der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis statuiert noch ist eine solche Überprüfung spezialgesetzlich generell ausgeschlossen.
E. 9.1 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die europäische Regelung betreffend den Rückgriff auf Prüfungsergebnisse von Dritten gemäss Art. 36 Abs. 1 EU-BauPVO im Ergebnis zu einer spezialgesetzlichen Vorgabe zur Prüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse führt, welche wiederum bei der europarechtskonformen Auslegung des schweizerischen Bauprodukterechts zu berücksichtigen sein könnte.
E. 9.2 Die Vorinstanz verweist auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO, wonach der Hersteller von einem anderen Hersteller gewonnene Prüfergebnisse erst dann verwenden darf, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Aus dieser Bestimmung schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die für die Prüfung notwendigen Dokumente nicht eingereicht hat (Duplik, Rz. 21).
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO und insbesondere der dort erwähnte Genehmigungsvorbehalt der Herstellerin für die Schweiz nicht anwendbar sei, da das Schweizer Bauprodukterecht in Bezug auf das durchgeführte Prüfverfahren nach Art. 17 BauPV weder einen statischen noch einen dynamischen Verweis auf Art. 36 EU-BauPVO vorsehe, weshalb die erwähnte EU-Norm im Anwendungsbereich des Prüfverfahrens nach Art. 17 BauPV keine Verbindlichkeit habe (Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 9, sowie vom 30. Januar 2024, Rz. 4). Diese Schlussfolgerung muss der Beschwerdeführerin nach umso mehr gelten, als der Bundesrat in der Botschaft zur Revision des Bauproduktegesetzes zwar festgehalten habe, dass sich die Schweizer Bauproduktegesetzgebung «so weit wie möglich» an die europäische Bauproduktegesetzgebung anzugleichen habe, um die Gleichwertigkeit des Schweizer Bauproduktrechts zu erreichen. Abweichende Regelungen in der Schweizer Bauproduktegesetzgebung seien aber nicht ausgeschlossen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 9). Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Art. 17 BauPV - im Gegensatz zur im vorliegenden Fall nicht anwendbaren EU-Regelung - keinen Genehmigungsvorbehalt statuiere und es sich daher bei Art. 17 BauPV und Art. 36 EU-BauPVO um zwei unterschiedliche Verfahrensarten handle (Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 11, und vom 30. Januar 2024, Rz. 5). Der Beschwerdeführerin nach regelt Art. 36 EU-BauPVO - im Gegensatz zu Art. 17 BauPV - bloss ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps und nicht zur Ausstellung der streitgegenständlichen ETA-Bewertungen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024, Rz. 5). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung der beantragten ETA-Bewertungen auf Prüfberichte stütze, die durch die Xc._______ in Auftrag gegeben wurden, vermöge demnach am Bestand der ETA-Bewertungen nichts zu ändern (Replik vom 13. Juni 2023, Rz. 42).
E. 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der schweizerische Gesetzgeber in diesem Punkt für das Verfahren gemäss Art. 17 BauPV eine vom europäischen Bauprodukterecht abweichende Regelung habe schaffen wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dafür lassen sich, aufgrund des Regulierungskonzepts, wonach sich das Bauprodukterecht im Zweifel am europäischen Recht orientieren soll (vgl. E. 8.1 hiervor), weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Hinweise entnehmen.
E. 9.5.1 Aber auch der Rechtsauffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Das Regelungskonzept von Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO entspricht nicht demjenigen von Art. 17 BauPV, sondern eher demjenigen von Art. 5 Abs. 2 BauPV. Die Vorinstanz hält denn auch zutreffend fest, dass der Wortlaut der beiden Bestimmungen - meint Art. 36 EU-BauPVO und Art. 5 BauPV - sehr ähnlich ist (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023, Rz. 7). Art. 17 BauPV bezeichnet das Verfahren zur Erteilung einer ETA-Bewertung (vgl. E. 3.6 hiervor), während Art. 5 BauPV sowie das europäische Pendant Art. 36 EU-BauPVO ein vereinfachtes Verfahren bei der Bestimmung eines Produkttyps zur Ausstellung der Leistungserklärung vorsehen (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 40; Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 1). Das vereinfachte Verfahren befreit die Herstellerin nicht von der Erstellung einer Leistungserklärung (vgl. E. 3.2.1 hiervor), bietet jedoch einen einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Bewertung der Leistung, indem unnötige Prüfungen vermieden werden (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 1).
E. 9.5.2 Art. 5 Abs. 2 BauPV sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO ist anwendbar, wenn mehrere Herstellerinnen Bauprodukte desselben Produkttyps herstellen und eine Herstellerin den anderen Herstellerinnen die Ergebnisse ihrer Typprüfung anbietet. Jede Herstellerin kann sich in der Folge auf dieselbe Typprüfung berufen, um die Leistungserklärung zu erstellen. Mit anderen Worten bezeichnet die Variante ein Bauprodukt, das dem Produkttyp eines anderen Bauprodukts entspricht, welches von einem anderen Hersteller hergestellt wird. In diesem Fall darf die Herstellerin die von einer anderen Herstellerin gewonnenen Prüfberichte nur mit deren Genehmigung für ihre Leistungserklärung verwenden (für die EU-BauPVO vgl. Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 8 ff.).
E. 9.5.3 Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass beim Verfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO nach dem letzten Satz dieser Bestimmung der Hersteller, der die Genehmigung erteilt, für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 8). Damit ist der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b der EU-BauPVO - wie schon in Bezug auf Art. 5 BauPV festgestellt (vgl. E. 7.5 hiervor) - dahingehend beizupflichten, dass die Vorinstanz aus dieser Bestimmung für das Verfahren gemäss Art. 17 BauPV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen beziehen sich auf unterschiedliche Verfahren (Replik, Rz. 44; Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 10 f., sowie vom 30. Januar 2024, Rz. 5 f.). Allerdings ist eine erteilte ETA-Bewertung Voraussetzung zur Leistungserklärung der Herstellerin (vgl. E. 3.6 hiervor), wonach die Herstellerin verpflichtet ist, eine (vereinfachte) Leistungserklärung einzureichen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Das Verfahren nach Art. 17 BauPV liegt näher beim Konzept nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a EU-BauPV, welches gerade keine entsprechende Genehmigung voraussetzt, da der Gesuchsteller die Verantwortung für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse selbst übernehmen will.
E. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch mit Blick auf das europäische Bauprodukterecht (Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO) nicht vorgeworfen werden kann, im Rahmen ihres Antrags notwendige Dokumente betreffend die Genehmigung durch die (allenfalls eigentlich zivilrechtlich berechtigte Herstellerin) nicht vorgelegt zu haben. Aufgrund der Tatsache wiederum, dass die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 BauPV in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass alle im Antrag genannten Unternehmen zum selben Unternehmensgeflecht gehören (vgl. E. 4.4 hiervor), erweisen sich die widerrufenen Verfügungen demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bereits wegen fehlender Dokumente bzw. Verletzung einer Prüfpflicht als ursprünglich fehlerhaft. Im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden braucht die Frage, wie es sich verhält, wenn eine Gesuchstellerin offensichtlich «fremde» Dokumente einreicht und die Vorinstanz nicht reagiert (vgl. zum Ganzen E. 7.4 und E. 7.8 in fine hiervor).
E. 10.1 Es ist im Folgenden aus verfahrensrechtlicher Sicht zu prüfen, ob das Bauprodukterecht (unter rechtsvergleichender Berücksichtigung von Art. 25 f. EU-BauPVO) spezialgesetzliche Regeln zur Frage enthält, ob die von der Bewertungsstelle erteilte ETA-Bewertung - insbesondere unabhängig von Produktmängeln - widerrufen werden kann.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufgabe der Bewertungsstelle sei sofort nach der Bewertung abgeschlossen. Bei der ETA-Bewertung handle es sich um eine (einmalige) Momentaufnahme (Replik vom 13. Juni 2023, Rz. 18, 21, 48 ff.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 5 und 28). Das Fehlen einer entsprechenden Gesetzesgrundlage für den Widerruf einer ETA-Bewertung im BauPG und in dessen Ausführungsbestimmungen sei daher nicht etwa ein gesetzgeberisches Versehen, sondern ein bewusster Entscheid gemäss dieser «Regelungskonzeption», den es zu akzeptieren gelte. Deshalb dürfe die vermeintliche Lücke auch nicht richterlich geschlossen werden (Replik, Rz. 49 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 4 und 28).
E. 10.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass bereits die ursprünglichen Voraussetzungen für die ETA-Bewertungen nicht vorgelegen hätten und nicht erst im Nachhinein entfallen seien (Duplik, Rz. 22). Aufgrund des mit den Bauproduktezulassungen verbundenen erheblichen öffentlichen Interesses sei die Rechtssicherheit gegenüber dem Vertrauensschutz in eine fehlerhafte Verfügung ohne weiteres als gewichtiger zu werten (Vernehmlassung, Rz. 50; Duplik, Rz. 24).
E. 10.4.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Aussage, wonach eine ETA-Bewertung im Sinne einer Momentaufnahme als einmaliger Akt und ohne Befristung ausgestellt werde, was einen nachträglichen Widerruf ausschliesse, auf Matthias Springborn, EU-Bauproduktenverordnung: Fragen und Antworten aus der Praxis, 2. Auflage 2020, S. 65 f. (Replik, Rz. 18; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 28; siehe auch E. 7.2 hiervor betreffend den «leistungsorientierten Ansatz»). Dieser Autor ist der Ansicht, dass die Tätigkeit der Bewertungsstelle sofort nach Ausstellung einer ETA-Bewertung abgeschlossen sei. Dies bedeute, dass eine erteilte Bewertung - mit Ausnahme eines formalen Einwandes gegen das Bewertungsdokument nach Art. 25 EU-BauPVO - nicht nachträglich geändert oder zurückgezogen werden könne (Springborn, a.a.O., S. 65 f.).
E. 10.4.2 Die zitierte Textstelle bezieht sich auf Fälle, in denen nach erteilter ETA-Bewertung Änderungen an der Leistungsfähigkeit eines Bauprodukts auftreten. Vorliegend wird jedoch die Leistungsfähigkeit der Produkte der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Frage, ob die Bewertungsstelle eine erteilte ETA-Bewertung aufgrund von im Zeitpunkt der Ausstellung bereits vorhandener, jedoch erst nachträglich erkannter formeller Mängel widerrufen kann, äussert sich der Autor ausschliesslich in Bezug auf Art. 25 EU-BauPVO, wonach ein Mitgliedstaat oder die Kommission formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente anbringen können, wenn Produkte nicht (mehr) die Leistung aufweisen, die die für sie ausgestellte ETA ausweist (Springborn, a.a.O., S. 66).
E. 10.5 Die schweizerischen Bauprodukteerlasse bestimmen nur in Bezug auf Produktemängel, unter welchen Voraussetzungen eine erteilte ETA-Bewertung wegen materieller Fehlerhaftigkeit rückgängig gemacht werden kann.
E. 10.5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 4 und 5 BauPV überwacht und überprüft die bezeichnete Technische Bewertungsstelle die Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts und kann die Bescheinigung falls nötig aussetzen oder widerrufen, sofern das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Prototyp. Ergreift die Herstellerin keine Korrekturmassnahmen oder führen diese nicht zu der gewünschten Verbesserung, kann die Bewertungsstelle alle Bescheinigungen mit Vorbehalten versehen, sie aussetzen oder widerrufen.
E. 10.5.2 Aus der Botschaft zum BauPG ergibt sich, dass die notifizierte und bezeichnete Stelle die Herstellerin zu Korrekturmassnahmen auffordern darf, sofern im Verlaufe einer Bewertung oder Prüfung Produktmängel festgestellt wurden. Bei ausbleibenden Korrekturmassnahmen darf die Stelle die von ihr erstellte Leistungsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, etc.) aussetzen oder widerrufen (BBl 2013 7467, 7513). Folglich ist eine Korrektur durch die Bewertungsstelle nicht nur während des Bewertungsverfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss - jedenfalls mit der Begründung, es liege ein Produktmangel vor - grundsätzlich möglich.
E. 10.5.3 Die BauPV wie auch die Botschaft beziehen sich nach dem Gesagten explizit auf im Verlauf des Bewertungsverfahrens oder nachträglich auftretende Produktmängel. Demgegenüber gibt es keine Regelung, welche spezialgesetzlich klären würde, ob zivilrechtliche Fragen in Bezug auf Eigentumsrechte ebenfalls zu einem Widerruf einer bereits erteilten ETA-Bewertung führen können.
E. 10.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bzw. der insofern etwas undifferenzierten Auffassung von Springborn will Artikel 26 EU-BauPVO, der Ausstellung und Inhalt der Bewertungen zum Gegenstand hat, jedenfalls nicht produktmängelunabhängige Widerrufsgründe abschliessend regeln, indem diese explizit nicht aufgezählt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Kommentar Held/Jaguttis/Rupp zur Bauprodukteverordnung, dass die fehlende Aufzählung produktmängelunabhängiger Widerrufsgründe nicht zu deren automatischem Berücksichtigungsausschluss für die Bewertungsstelle führt. Dort wird unter Rz. 12 zu Art. 26 EU-BauPVO explizit ausgeführt, dass das von Springborn formulierte «Schnappschuss»-Konzept nicht für die Rücknahme bzw. den Widerruf des (begünstigenden) Verwaltungsakts gilt, welcher nach schweizerischem Recht mutatis mutandis einer Verfügung entspricht. Die Autoren des genannten Kommentars gehen demnach davon aus, dass insoweit das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, da das EU-Bauprodukterecht keine spezialgesetzliche, abweichende Regelung vorsehe. Auch wenn die EU-BauPVO einen europäischen Rechtsakt darstellt, wenden die hierfür einzusetzenden nationalen Behörden grundsätzlich das nationale Verwaltungsverfahrensrecht an (Matthias Ruffert in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV - Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Auflage 2022, Art. 197 AEUV, Rn. 14; siehe bei Fehse, a.a.O., S. 129; vgl. diesbezüglich zum allgemeinen Verwaltungsrecht E. 8.4.4 hiervor). Diese Auslegung entspricht auch besser dem europäischen Konzept der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der EU (vgl. dazu grundlegend Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 307 f.). Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet der Nichtmitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Union - das in der Botschaft zur Revision der Schweizer Bauproduktegesetzgebung erklärte Ziel einer weitgehenden Harmonisierung mit dem europäischen Bauprodukterecht massgeblich (vgl. E. 8.1 hiervor). Wenn nach europäischem Bauprodukterecht die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gewahrt werden soll, ist in gleicher Weise davon auszugehen, dass das schweizerische Bauprodukterecht insoweit keine spezialgesetzlichen Vorgaben gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht statuieren will. Die Beschwerdeführerin kann somit aus der fehlenden expliziten Aussage bzw. dem Stillschweigen des Gesetzgebers nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr müsste eine spezialgesetzliche Abweichung insbesondere von den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes explizit als solche bezeichnet werden (vgl. mutatis mutandis zur aufschiebenden Wirkung Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, Rz. 196 zu Art. 55 VwVG). Demnach bleibt selbst für den Fall, dass die BauPV den Widerruf wegen Produktemängeln spezialgesetzlich regelt, ein Widerruf fehlerhafter Verfügungen auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts möglich. Im Übrigen korreliert dieses Ergebnis mit der Feststellung des Gerichts, wonach das Bauprodukterecht auch in Bezug auf die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Gesichtspunkte keine spezialgesetzliche Regelung enthält (E. 7 ff. hiervor).
E. 10.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bauprodukterecht keine spezialgesetzlichen Regeln enthält zur Frage, ob die erteilten ETA-Bewertungen unabhängig vom Vorliegen eines Produktmangels widerrufen werden können. Damit kann die Frage nach einer Wirkung des Widerrufs ex nunc oder ex tunc jedenfalls einstweilen offen bleiben, da bisher keine Feststellung zur Frage getroffen worden ist, ob die widerrufenen Verfügungen ursprünglich fehlerhaft waren (vgl. E. 7.4 und E. 9.6 hiervor).
E. 11.1 Das Gericht hat zwar festgestellt, dass nach allgemeinem Verwaltungsrecht die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen im Rahmen des Erlasses von Verfügungen zulässig ist (vgl. E. 6.7 hiervor). Das sagt indessen noch nichts darüber aus, ob auch der Widerruf aufgrund der Neubeurteilung zivilrechtlicher Sachverhalte zulässig ist. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass das private Interesse an der Feststellung der Berechtigung im Rahmen der Frage, ob eine ETA-Bewilligung dem Unternehmen, das die Prüfberichte vorgelegt hat, im Ergebnis entzogen werden soll, auch einem hinreichenden öffentlichen Interesse entspricht. Die Vorinstanz geht - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3 hiervor) - davon aus, dass eine aus zivilrechtlicher Sicht zu Unrecht ausgestellte ETA-Bewertung zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil und zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Folgen seien weitrechend und würden den gesamten europäischen Markt betreffen (angefochtene Verfügung, Ziff. 8 S. 6). Daraus schliesst sie, dass nicht nur ein privates, sondern auch ein öffentliches Interesse am Widerruf besteht, welches in der im Rahmen der Prüfung eines Widerrufs notwendigen Interessenabwägung für die Zulässigkeit des Widerrufs spricht. Wie diese Interessenabwägung im vorliegenden Fall vorzunehmen ist, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
E. 11.2 In Bezug auf die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen ist zunächst festzuhalten, dass bei der Verwendung «fremder» Prüfberichte (vgl. dazu E. 9.6 hiervor) oft schnell mit Urkundenbeweis Klarheit geschaffen werden kann. Demgegenüber ist die Lage beim Vorlegen von Prüfberichten aus der (ehemals oder aktuell) eigenen Unternehmensfamilie anspruchsvoller. Die Vorinstanz stellte fest, dass die eingereichten Prüfberichte ursprünglich im Auftrag der Xc._______ erstellt wurden, welche in Konkurs ging und deren Betrieb auf die Auffanggesellschaft - und damit letztlich auf die Nebenpartei - übergegangen ist (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Vorinstanz musste diesbezüglich nicht von Anfang an offensichtlich misstrauisch sein, weswegen in Erwägung 4 hiervor auch festgestellt worden ist, dass die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht nichtig ist. Um die im vorliegenden Fall aufgeworfenen zivilrechtlichen Fragen einordnen zu können, ist zunächst insbesondere auf die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, der Nebenpartei (vormals: Y._______) und der Xc._______ als dem insolvent gewordenen Unternehmen, auf welches die Prüfberichte ausgestellt sind, näher einzugehen.
E. 11.3 Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die H._______ ([eine Holding], offenbar bis zum Jahre 2015 unter Xh.________ geführt [ebenfalls eine Holding]; vgl. Schreiben der H._______ an das Deutsche Institut für Bautechnik vom 4. Januar 2017 = Beschwerdebeilage 8) zuoberst in der Struktur zu verorten. Diese gehörte gemäss dem zitierten Schreiben jedenfalls ursprünglich zu je 50 Prozent zwei Familien, nämlich der Familie [Familienname A] und der Familie [Familienname B]. Ersterer gehört Aa._______ [Personenname der Familie A] an, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (mit Einzelunterschrift; Unterschrift gemäss Handelsregister im April 2021 erloschen) mit der Vorinstanz korrespondiert hat. Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich ebenfalls zur Hälfte im Eigentum beider Familien gewesen bis zum Verkauf der Aktien gemäss Kaufvertrag vom 17. August 2017 an ein Mitglied der Familie [Familienname A]. Immer nach der Darstellung der Beschwerdeführerin war auch die Xc._______, wobei als deren Rechtsnachfolgerin wiederum die Nebenpartei auftritt, zunächst im Besitz der beiden genannten Familien, wobei zwei nacheinander im Vorstand des Unternehmens vertretene Mitglieder der Familie [Familienname B] im Jahre 2016 wieder ausgeschieden seien. Die im Jahre 2003 gegründete Xc._______ sei eine 100-prozentige Tochter der Xh._______ (und damit wohl später der H._______; Beschwerdebeilage 8). Diese Tochtergesellschaft habe mit der Beschwerdeführerin als Schwestergesellschaft am 8. September 2016 eine Zweitnutzungs-vereinbarung in Bezug auf drei Prüfberichte abgeschlossen (Anhang 8 zur angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021). Erst aufgrund des mit Beschluss des Amtsgerichts E._______ [Ort in Deutschland] am [Anfang November 2017] eröffneten Insolvenzverfahrens sei die Insolvenzverwalterin grundsätzlich handlungsbefugt gewesen und habe den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28. November 2017 unterschrieben (Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021). Käuferin sei die Y._______ gewesen, als deren Rechtsnachfolgerin sich die Nebenpartei verstehe. Nach diesem Vertrag werden grundsätzlich (d.h. mit Ausnahmen) alle dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin ausschliesslich oder überwiegend zuzuordnenden Vermögensgegenstände verkauft. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 11. November 2020 hat die Beschwerdeführerin ihren Unmut darüber geäussert, dass ihre hinter der Y._______ stehende Konkurrentin eine «leicht verwechselbare» Xe._______, also die als Nachfolgerin der Y._______ auftretende Nebenpartei, gegründet habe. Die deutsche Xb._______ sei wiederum 2012 als Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin gegründet worden (Beschwerde, Rz. 104). Sie stellt nach der Darstellung der Beschwerdeführerin die Produkte her, für welche die Beschwerdeführerin die Zulassung beantragt hat. H._______ (vormals: Xh._______)(50% Anteile Familie [Familienname A]; 50% Anteile Familie [Familienname B]) Xc._______<- Zweitnutzungvereinbarung-> Xa._______ vom 8.9.2016(Beschwerdeführerin) Kaufvertrag vom 28.11.2017 Auffanggesellschaft: Xb._______ Y. ________, später umfirmiert auf: Xe._______ (Nebenpartei)
E. 11.4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung sachverhaltlich fest, dass die in Frage stehenden Produkte von der Xb.________ hergestellt werden (angefochtene Verfügung, S. 1). Zur Struktur der relevanten Unternehmen trifft sie keine von der Darstellung der Beschwerdeführerin abweichenden Feststellungen. Die drei Prüfberichte stammen nach den vorinstanzlichen Feststellungen von der Xc._______ (angefochtene Verfügung, S. 2). Auch die Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 28. November 2017 wird von der Vorinstanz vorausgesetzt, mit dem Hinweis auf die Anlage 6 dazu, welche nach der Darstellung der Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Prüfberichte nicht als Teil des Kaufgegenstands mitumfasst (angefochtene Verfügung, S. 4). Ebenso wird die Tatsache, dass am 8. September 2016 ein Zweitnutzungsvertrag zwischen der Xc.________ und der Xa._______ abgeschlossen worden ist, seitens der Vorinstanz als solche nicht bestritten, auch wenn sie dessen Gültigkeit in Frage stellt (angefochtene Verfügung, S. 6).
E. 11.5 Die Nebenpartei hat bereits in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 26. Oktober 2020 (S. 1) geltend gemacht, dass weder die Xb._______ noch die Xa._______ in irgendeiner gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Verbindung zur Xe.________ stehe. Dies entspricht - Stand seit dem Kaufvertrag vom 28. November 2017 - auch der Darstellung der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt auch für die übereinstimmende Darstellung des Mutter-Tochter-Verhältnisses zwischen der Xa._______ und der Xb.________ zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung (a.a.O., S. 1). Nicht übereinstimmend ist die Sachverhaltsdarstellung insoweit, als die Nebenpartei gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hat, dass die in Frage stehenden Prüfberichte explizit in Anhang 6 aufgelistet seien (a.a.O., S. 2), womit sie als an die Nebenpartei mitverkaufte Vermögenswerte zu qualifizieren wären. Zusammenfassend sind daher die Ausführungen zum Bestehen oder Nichtbestehen von Verbindungen zwischen den hier interessierenden Unternehmen im Wesentlichen, soweit relevant, übereinstimmend.
E. 11.6.1 Die Frage nach der Verfügungsbefugnis über die Prüfberichte ist eng verbunden mit der Frage nach den Wirkungen des nach der Insolvenz der Xc._______ abgeschlossenen Kaufvertrags vom 28. November 2017. Es wird demnach im Folgenden unter anderem darauf einzugehen sein, ob im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die Xc._______ Unklarheiten bestanden haben in Bezug auf die Frage, welches Unternehmen im «Herrschaftsbereich» der Familie A._______ Eigentümerin der Prüfberichte war bzw. allenfalls immer noch ist. In Bezug auf die Verwendung des Akronyms «[X]» ist ein zivilrechtliches Verfahren in Deutschland vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] hängig, wobei von der Beschwerdeführerin begründungsweise unter anderem die Nichtigkeit des Asset-Kaufvertrages vom 28. November 2017 zwischen der Xe._______ und der Insolvenzverwalterin vorgetragen wird (LG F._______ [Ort in Deutschland], [Verfahrensnummer]; Beschwerdebeilage 7). Die Insolvenzverwalterin habe zwischenzeitlich Aa._______ [Personenname der Familie A] in seiner Funktion als Aufsichtsrat der insolventen Xc._______ auf Schadenersatz beim LG E._______ [Ort in Deutschland] verklagt (LG E._______ [Ort in Deutschland], [Verfahrensnummer]; vgl. Beschwerdebeilage 7, S. 2).
E. 11.6.2 Im vorliegenden Verfahren durfte die Vorinstanz unter der Annahme, dass der Widerruf mit zivilrechtlicher Begründung zulässig war, was - wie bereits festgestellt (vgl. E. 11.1 hiervor) - offen bleiben kann, vorfrageweise nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechtes beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Prüfberichten hält. Relevant kann in diesem Zusammenhang insbesondere sein,
- ob die Eigentumsrechte an den in Frage stehenden Zulassungen bzw. Prüfberichten der ehemaligen Schwestergesellschaft mittels Kaufvertrags vom 28. November 2017 auf die Y._______ und damit auf die Nebenpartei übertragen wurden (Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) bzw.
- ob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine frühere Zweitnutzungsvereinbarung vom 8. September 2016 mit der ehemaligen Schwestergesellschaft Xc._______ Nutzungsrechte an den Prüfberichten geltend machen kann (Anlage 8 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) bzw.
- ob aufgrund der früheren Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der ehemaligen Schwestergesellschaft Xc._______ bzw. aufgrund der Konzernstruktur und der seitherigen Nutzung der Prüfberichte von einem Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin an den drei betreffenden Prüfberichten der ehemaligen Schwestergesellschaft auszugehen ist.
E. 12.1.1 Nachdem die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich befugt ist, vorfrageweise zivilrechtliche Fragen zu behandeln (vgl. E. 7.8.i.V.m. E. 8.7 hiervor), stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 28. November 2017 zwischen der Insolvenzverwalterin und der Y.________ seitens der Beschwerdeführerin daran etwas ändert. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, zwischen der Beschwerdeführerin und der Nebenpartei sei vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] ein Rechtsstreit betreffend die Unterlassung der Verwendung des Zeichens «[X]» hängig (Beschwerde, Rz. 69). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass in diesem Rechtsstreit über die Nichtigkeit des Kaufvertrags zu entscheiden sein werde (Beschwerde, Rz. 70). Dagegen hat die Nebenpartei gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass es keinerlei an- oder rechtshängigen Zivilverfahren zur Eigentumsfrage der Zulassungen gebe (Eingabe vom 20. November 2020, S. 1). Diese Angaben bezeichnet wiederum die Beschwerdeführerin als wahrheitswidrig (Beschwerde, Rz. 70). Die angefochtene Verfügung enthält dazu keine Ausführungen. Erst in der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, das Verfahren betreffend die Verwendung des Akronyms «[X]» habe nicht die angebliche Nichtigkeit des beglaubigten Kaufvertrages zum Gegenstand (Vernehmlassung, Rz. 35). Die Nebenpartei führt ergänzend aus, keine zuständige Behörde habe bisher die Nichtigkeit festgestellt. Dies zeige sich beispielhaft darin, dass die Beschwerdeführerin sich zum Nachweis dieser Behauptung auf ihre Rechtsschrift abstütze, welche sie im Verfahren betreffend die Verwendung des Unternehmenskennzeichens «[X]» eingereicht habe (Beschwerdeantwort, Rz. 30).
E. 12.1.2 Sachverhaltlich ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Rechtsstreit zwischen der Nebenpartei als Klägerin und der Beschwerdeführerin als Beklagten vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] (Aktenzeichen [...]) hängig war betreffend die Verwendung des Akronyms «[X]». Aus der als Beschwerdebeilage 7 verurkundeten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2020 geht hervor, dass seitens der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren begründungsweise auch die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 28. November 2017 geltend gemacht wurde. In ihrer Eingabe vom 11. November 2020 (S. 2) zuhanden der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin bereits darauf hingewiesen, dass es in einem Prozess vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] (ihres Erachtens) darum gehe, dass der genannte Kaufvertrag für nichtig erklärt wird.
E. 12.1.3 Interessant ist die Frage nach der Hängigkeit einer Zivilklage vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 8 festgehalten hat, dass die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen durch die Teilungsbehörde voraussetzt, dass das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (vgl. E. 6.4 hiervor). Die Vorinstanz und die Nebenpartei scheinen demgegenüber davon auszugehen, dass es keine Rolle spielt, ob ein zivilrechtliches Verfahren betreffend die vorfrageweise zu beurteilende zivilrechtliche Frage hängig ist. Richtig ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es sei ein Verfahren hängig, in welchem sie klageweise oder widerklageweise verlangt, es sei die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 28. November 2017 festzustellen. Erforderlich wäre ein Zivilverfahren, für welches die Frage nach der Wirksamkeit des Kaufvertrages dispositivrelevant und damit von der materiellen Rechtskraft umfasst wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 7) lediglich ausgeführt, dass es neue Indizien gebe betreffend die bereits begründungsweise geltend gemachte Nichtigkeit. Demnach lässt sich die Ansicht der Vorinstanz, dass sie durch das genannte Zivilverfahren mit immaterialgüterrechtlichem Prozessthema nicht an der vorfrageweisen Beurteilung der Kaufvertragsurkunde gehindert ist, im Ergebnis vertreten. Indessen hätte sie sich begründungsweise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens auseinandersetzen müssen.
E. 12.2.1 Zivilrechtlich relevant ist insbesondere die Frage, ob die Eigentumsrechte an den, Grundlage der Zulassungen bildenden, Prüfberichten durch den Kaufvertrag vom 28. November 2017 wirksam auf die Y._______ (und damit im Ergebnis auf die Nebenpartei) übertragen worden sind (vgl. Anlage 6 zur angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021).
E. 12.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass ein notariell beglaubigter Kaufvertrag vom 28. November 2017 geschlossen worden ist, gemäss welchem die Y._______ als Auffanggesellschaft der Xc._______ eingesetzt worden ist. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin einerseits grundsätzlich die Wirksamkeit dieses Vertrages. Andererseits ist insbesondere strittig, ob die Eigentumsrechte an den Prüfberichten als immateriellen Vermögenswerten (Assets) ebenfalls mittels Kaufvertrags vom 28. November 2017 auf die Auffanggesellschaft bzw. die Nebenpartei übertragen wurden.
E. 12.2.3 In diesem Zusammenhang moniert die Beschwerdeführerin insbesondere, im Kaufvertrag vom 28. November 2017 zwischen der Insolvenzverwalterin und der Y._______ werde betreffend das Vermögen der Xc.________ ausdrücklich erwähnt, dass gewisse Vermögensgegenstände nicht übertragen werden sollen (Beschwerde, Rz. 84). Soweit durch den Kaufvertrag auch Rechte Dritter, insbesondere der H._______, auf die Erwerberin übertragen worden seien, sei die Übertragung unwirksam (Beschwerde, Rz. 89). Jedenfalls habe der Verkauf der «Zulassungen» der Zustimmung der H.______ bedurft (Beschwerde, Rz. 92). Die von dem Geschäftsführer der H.______ der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 15. November 2017 erteilte Ermächtigung (Anlage zur dritten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020 im vorinstanzlichen Verfahren) sei dabei nicht von einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss gedeckt (Beschwerde, Rz. 94).
E. 12.3.1 Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der in den Firmennamen der «Xc.______», der «Xb._______» sowie der «Xa._______» gleichermassen enthaltenen kennzeichnenden Firmenakronym «[X]» sei sie im Rahmen der Ausstellung der Bewertungen ohne weitere Überprüfung von einer Konzernstruktur ausgegangen (Duplik, Rz. 5; Vernehmlassung, Rz. 6; Verfügung vom 17. März 2021, S. 1 f., Rz. 1). Mittels Schreiben der Rechtsvertreterin der Nebenpartei vom 26. Oktober 2020 sei sie darüber informiert worden, dass es sich bei den auftretenden «[X]»-Gesellschaften nicht um eine integrierte Konzernstruktur handle, sondern vielmehr um eine im Nachgang zur Insolvenz der «Xc._______» im Streit stehende Konkurrenzgesellschaft (Vernehmlassung, Rz. 7).
E. 12.3.2 Im Kaufvertrag vom 28. November 2017 sei auf Seite 3 ersichtlich, dass es die Absicht der Parteien gewesen sei, das Handelsgeschäft zur Fortführung auf den Erwerber, die damalige Y.________ (heutige Xe.________) mit dem gesamten Anlage- und Umlaufvermögen sowie dem Goodwill zu übertragen. Betreffend Gegenstände im Besitz Dritter seien die Herausgabeansprüche abgetreten worden (Vernehmlassung, Rz. 42). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selber erwähnt, dass es für die Insolvenzverwalterin schwierig gewesen sei, die immateriellen Vermögenswerte zuzuordnen. Insofern sei klar, dass die Insolvenzverwalterin nicht minutiös jeden Vermögensgegenstand auflisten konnte, sondern ausschliesslich einen Pauschalkaufvertrag mit Abtretung von Herausgabeansprüchen abschliessen musste (Vernehmlassung, Rz. 42).
E. 12.3.3 Zudem seien - so die Vorinstanz - gemäss Punkt I.7 (Seite 8) des Kaufvertrages vom 28. November 2017 sämtliche immateriellen Vermögenswerte, auch solche, die der H._______ zuzuordnen waren, mitübertragen worden (Vernehmlassung, Rz. 43).
E. 12.3.4 Die Vorinstanz führt aus, beim notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 28. November 2017 handle es sich zudem um eine öffentliche Urkunde mit - im Grundsatz - erhöhter Beweiskraft. Als solche geniesse der notariell beglaubigte Kaufvertrag die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit, die einzig durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden könne (Vernehmlassung, Rz. 21).
E. 12.4 Die Nebenpartei bekräftigt die Ausführungen der Vorinstanz und ist ebenfalls der Ansicht, dass die Nutzungsberechtigung an den Prüfberichten mittels Kaufvertrags vom 28. November 2017 auf die Y.________ und damit auf sie selbst als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen sei (Beschwerdeantwort vom 24. März 2023, Rz. 14 sowie Rz. 33). Insbesondere bestreitet sie, dass sich die Prüfberichte im Eigentum der H._______ befanden (Beschwerdeantwort vom 24. März 2023, Rz. 36 ff.).
E. 12.5 Damit ist die Urkunde des Kaufvertrags vom 28. November 2017 zunächst daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihrer Lektüre selbst Indizien dafür ergeben, dass der Sachverhalt - wie ihn die Vorinstanz aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten zu beurteilen hatte - nicht so liquide erscheint, wie es die Vorinstanz und die Nebenpartei darstellen.
E. 12.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz richtigerweise in der angefochtenen Verfügung dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bzw. die H._______ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung kein zivilrechtliches Verfahren betreffend den Kaufvertrag vom 28. November 2017 angestrengt haben, nicht zulasten der Beschwerdeführerin bewertet hat. Das Gegenteil ist aber ebenso zutreffend. Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin nicht die Qualität der rechtlichen Argumentation der Nebenpartei mit der Begründung in Zweifel ziehen, diese habe bisher keine einschlägige Zivilklage erhoben (so aber Beschwerde, Rz. 87).
E. 12.5.2 Auf den Kaufvertrag vom 28. November 2017 ist unbestrittenermassen deutsches Recht anwendbar, wobei hier das klassische Kaufrecht, insbesondere was die Stellung der vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalterin betrifft, durch das deutsche Insolvenzrecht überlagert wird, welches als lex fori concursus massgebend ist (Marjolaine Jakob, Die Prozessführungsbefugnis ausländischer Insolvenzverwalter, Zürich 2018, S. 8). Im vorliegenden Kontext ist insbesondere der Umstand relevant, dass der eingesetzten Konkursverwalterin die Sicherung der Insolvenzmasse aufgetragen ist (§ 148 ff. der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 12.5.8 hiernach).
E. 12.5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass sie als Verwaltungsbehörde vorfrageweise einen Kaufvertrag auslegen kann (vgl. E. 7.8 hiervor), jedenfalls wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und die Sache «liquide» erscheint. Im vorliegenden Fall sind die Parteien des Kaufvertrages leicht feststellbar. Sowohl auf der Seite der Verkäuferin lag durch die Insolvenzverwalterin der Xc._______ als auch auf Seite der Käuferin die Berechtigung zum Vertragsschluss im Namen dieser Unternehmen vor. Insoweit ist die Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, wonach die Nichtigkeit des ganzen Vertrages vorgetragen wird, von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden. Indessen weist die Kaufvertragsurkunde vom 28. November 2017 die Besonderheit auf, dass Assets, die möglicherweise Dritten, also der H._______ zuzuordnen waren «und für die Betriebsführung notwendig sind», mitverkauft werden sollten (Punkt I.7 des Kaufvertrages). Dies betreffend wird im Kaufvertrag festgehalten, dass die Insolvenzverwalterin dazu mit dem Kaufvertrag als Anlage 7 beigefügter Erklärung der H.______ (Schreiben vom 15. November 2017) ermächtigt worden sei.
E. 12.5.4 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass nach dem Kaufvertrag (Punkt I.7) alle immaterialgüterrechtlichen Assets, insbesondere Zulassungen, mitverkauft werden sollen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass sie festgehalten hat, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, soweit diese gegenüber der Vorinstanz (meint: mit Eingabe vom 11. November 2020) behauptet hat, die strittigen Zulassungen bzw. Prüfberichte befänden sich nach wie vor im Eigentum der Xc._______ (in Liquidation), aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei (angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Unter der Prämisse, dass nur Assets der Xc._______ Vertragsgegenstand sind, ist auch die vorinstanzliche Feststellung nachvollziehbar, wonach der Anhang 6 zum Kaufvertrag, welcher immaterielle Vermögenswerte beinhaltet, nicht abschliessend zu verstehen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass im Vertrag durch Verwendung des Wortes «insbesondere» in Punkt I.7 klar gemacht wird, dass es sich bei der Aufzählung in Anlage 6 nur um eine beispielhafte und keine abschliessende handelt (angefochtene Verfügung, S. 6). Unter derselben Prämisse könnte auch - wie im Rahmen der vorinstanzlichen Feststellungen geschehen - offen bleiben, ob die strittigen Zulassungen bzw. Prüfberichte von Anlage 6 des Kaufvertrags erfasst sind oder nicht.
E. 12.5.5 Was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Begründung derselben nicht erwähnt, ist den Umstand, dass nach dem Kaufvertrag auch immaterielle Vermögensgegenstände übertragen werden sollten, welche einer Dritten, nämlich der H.________, zuzuordnen sind. Hingegen führt die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin vor der Vor-instanz mit Eingabe vom 11. November 2020 geltend gemacht hat, dass die strittigen Zulassungen stets im Eigentum der H._______ gestanden hätten (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Unbestritten ist, dass die H._______ bis zur Insolvenz der Xc._______ als Muttergesellschaft 100 Prozent der Anteile an der Xc._______ gehalten hat (Beschwerde, Rz. 90; vgl. E. 11.3 hiervor). Dementsprechend hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer an die Beschwerdeführerin gerichteten elektronischen Mitteilung vom 27. November 2020 festgehalten, dass es wohl auch eine Erklärung der H._______ zum Verkauf immaterieller Vermögensgegenstände gebe, die ihr leider nicht vorliege, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht werde, das entsprechende Schreiben der H._______ vom 15. November 2017 einzureichen. Dies ist im Folgenden mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020 geschehen mit dem Hinweis, die Insolvenzverwalterin habe Zuordnungsprobleme beim immateriellen Vermögen gehabt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Dezember 2020, S. 3; vgl. dazu auch E. 12.5.9 hiernach).
E. 12.5.6 Demnach ist im Folgenden zu prüfen, welche Schlüsse aus der als Anlage 7 zum Kaufvertrag vom 28. November 2017 verurkundeten Erklärung der H._______ vom 15. November 2017 gezogen werden können. Die Beschwerdeführerin hat dazu gegenüber der Vorinstanz nicht nur vertreten, dass die «Zulassungen» nicht rechtsgültig übergegangen sind. Vielmehr behauptet sie auch, dass die Prüfberichte aufgrund von Verhandlungen zwischen der H._______ und der Insolvenzverwalterin nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen seien (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Dezember 2020, S. 3, S. 3 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 84).
E. 12.5.7 Vorab fällt schon einmal auf, dass der Kaufvertrag, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (Beschwerde, Rz. 110), keine Regelungen enthält, die eine Zahlung an die H._______ für die nach der Darstellung der Nebenpartei mitveräusserten Vermögenswerte der H._______ vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung dieser H._______ mittels Schreiben vom 15. November 2017 an die Insolvenzverwalterin der Xc._______ zu interpretieren. Dabei geht es - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht darum, die Frage zu prüfen, ob der damalige Vorstand bzw. Geschäftsführer der H._______ - wie die Beschwerdeführerin behauptet - seine Befugnisse gegenüber Beschlüssen dieser H._______ überschritten hat. Vielmehr gilt es vor allem, die Erklärung vom 15. November 2017 unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorakten aus der Perspektive der Vorinstanz zu interpretieren. Einleitend führt darin der Geschäftsführer der H.______ aus, er reagiere auf ein Schreiben der Insolvenzverwalterin zu Forderungen der Insolvenzverwaltung. Er befürworte Bemühungen, zeitnah einen «Asset Deal» über die insolvente Xc._______ mit einem Investor abzuschliessen. Dadurch könne, wie es dem Beschluss der H._______ vom 11. Oktober 2017 entspreche, der Geschäftsbetrieb der insolventen Xc._______ fortgeführt werden. Daher ermächtige er die Insolvenzverwaltung, über den Verkauf der immateriellen Vermögenswerte, die Gegenstand der aktuellen Auseinandersetzung zwischen der H._______ und der Insolvenzverwaltung der Xc._______ seien, auch im Namen der H._______ zu verhandeln und diese meistbietend mitzuverkaufen. Deren Geschäftsführer führt weiter aus, diese Ermächtigung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und stelle insbesondere kein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der von der Insolvenzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung zum Eigentum der Schuldnerin an den immateriellen Vermögenswerten dar. Die H._______ behalte sich ausdrücklich sämtliche Rechtsmittel sowie die Geltendmachung von möglichen Schadenersatzansprüchen vor. Der Geschäftsführer bitte die Insolvenzverwalterin, sie über den weiteren Verlauf sowie den Abschluss der Vertragsverhandlung mit einem potenziellen Investor fortlaufend zu unterrichten.
E. 12.5.8 Aus dem Text dieser Erklärung lässt sich zunächst schliessen, dass die Insolvenzverwalterin in ihrem (weder als Anhang des Kaufvertrages beurkundeten noch bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindlichen) Schreiben vom 2. November 2017 der H._______ offenbar vorgeworfen hat, durch die Geltendmachung von Eigentumsrechten an immateriellen Vermögenswerten der insolventen Xc._______ Vermögenswerte zu entziehen, die der Verwertung zugeführt werden müssten. Dagegen verwahrt sich wiederum die H._______ in ihrer Erklärung. Dabei braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Verwendung des Wortes «meistbietend» im Sinne eines Vorbehalts der Erzielung eines adäquaten Kaufpreises zu verstehen ist. Jedenfalls wäre im Vertrag mindestens eine Aussage zu erwarten zur Frage, ob die Übertragung zu einem bestimmten Entgelt oder eben ohne Entgelt erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen wäre es vor allem - soweit die immateriellen Vermögenswerte auch der H._______ zugeordnet werden könnten - naheliegend, die betroffenen immaterialgüterrechtlichen Werte abschliessend aufzuzählen, da sich die Vollmacht ausdrücklich nur auf bestimmte Vermögenswerte bezieht, nämlich die auf Seite 7 und 8 des Schreibens der Insolvenzverwalterin vom 2. November 2017 aufgeführten. Spätestens an dieser Stelle wird der geschilderte Vorgang so ungewöhnlich, dass die Urkunde bereits aus sich heraus interpretiert Ungereimtheiten aufweist, welche es der Vorinstanz jedenfalls erlaubt hätten, nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts auf den Widerruf zu verzichten (vgl. E. 6.7 hiervor). Damit wird die Beurteilung der Vorinstanz, wonach sie aufgrund der Verwendung des Wortes «insbesondere» sogar offen lassen könne, ob die strittigen Zulassungen von Anlage 6 des Vertrags umfasst sind, in Frage gestellt. Die Argumentation der Vorinstanz wäre nur auf immaterielle Vermögenswerte anwendbar, auf welche die H._______ keine Ansprüche erhoben hat bzw. erhebt. Damit bleibt letztlich unklar, ob gerade die hier strittigen Zulassungen (bzw. die strittigen Prüfberichte) von der in Frage stehenden Ermächtigung gedeckt sind. Es erscheint vor allem sehr plausibel, dass es zwischen der H._______ und der Insolvenzverwalterin bis zur Unterschrift des Kaufvertrags weiteren Schriftverkehr gegeben hat. Ob das wiederum dazu führt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin nachvollziehbar wird, wonach die Parteien sich auf eine Vertragskonkretisierung in Bezug auf Anlage 6 dahingehend geeinigt haben, dass die Prüfberichte (meint: im Unterschied zu den Zulassungen) als Verkaufsgegenstand nicht aufgeführt worden seien (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020, S. 4), kann indessen offen bleiben. Ebenfalls nicht eingegangen zu werden braucht auf die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage 7 eingereichte Eingabe derselben an das Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] vom 5. Oktober 2020. In dieser Eingabe führt die Beschwerdeführerin aus, die Insolvenzverwalterin habe den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der zugleich Aufsichtsrat der insolventen Xc._______ war, vor Landgericht E._______ [Ort in Deutschland] auf Schadenersatz verklagt (Aktenzeichen [...]). In diesem Verfahren habe die Insolvenzverwalterin demselben ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches unter anderem eine Erklärung des Beklagten beinhalte dahingehend, dass Einigkeit bestehen solle, dass der Kaufvertrag vom 28. November 2017 wirksam sei. Es sei - so die Beschwerdeführerin - klarzustellen, dass eine (meint: nachträgliche) Genehmigung nicht erfolgt sei. So oder anders wirft bereits die von der Nebenpartei vorgelegte Kaufvertragsurkunde als solche insbesondere aufgrund des Wortlauts des Punkts I.7 bzw. der Beilage 7 gewichtige Fragen auf, die derart sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hätte eingehen müssen, um einen Widerruf der erteilten Bewertung zu begründen.
E. 12.5.9 Warum die Vorinstanz anders vorgegangen ist, erhellt aus der Instruktion vor Ergehen der Widerrufsverfügung. Sie hat der Beschwerdeführerin am 10. November 2020 mitgeteilt, dass sie die Übermittlung «geeignete Urkunden zum Nachweis für den Rechtsübergang (wie zB Kaufvertrag)» erwarte, und ansonsten die Bescheinigung allenfalls zu widerrufen wäre. Dazu wird in der einschlägigen Literatur festgehalten, dass der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts einer öffentlichen Urkunde an keine besondere Form gebunden ist (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Rz. 1 zu Art. 9 ZGB). Indessen erübrigen sich dazu im vorliegenden Zusammenhang weitere Ausführungen. Ergeben sich schon aufgrund des Wortlauts der Anlage 7 zum auszulegenden Kaufvertrag ernsthafte Zweifel daran, ob von der nur beispielhaften Aufzählung der immateriellen Vermögenswerte auch die vorliegend in Frage stehenden Prüfberichte als allenfalls der H._______ zuzurechnende Werte gedeckt sind, weil im Kaufvertrag gemäss Punkt I.7 von einer abschliessenden Aufzählung ausgegangen wird, ist damit die diesbezügliche Darstellung der Nebenpartei hinreichend erschüttert. Folglich erweist sich das vorinstanzliche Konzept der Würdigung des Urkundenbeweises als zu wenig differenziert.
E. 12.5.10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Konstellation durchaus ungewöhnliche und komplexe Fragen aufwirft, womit die Vorinstanz jedenfalls mit dieser Begründung auf den Widerruf hätte verzichten dürfen. Tatsächlich war es zunächst auch die Absicht der Vorinstanz, die Nebenpartei auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Beschwerdebeilage 17; Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 12. November 2020). Dies hat die Vorinstanz in der Folge jedoch nicht getan, obwohl die Eingabe der Nebenpartei vom 20. November 2020 durchaus energisch, aber nicht substanziiert war, was derselben nach eigener Darstellung nicht möglich war, weil die Vorinstanz ihr keine Hinweise gegeben habe, was seitens der Beschwerdeführerin genau bestritten werde (vgl. E. 2.4.5 hiervor). Soweit sich die Nebenpartei auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin begründe und belege nicht, weshalb sie an den streitgegenständlichen Prüfberichten berechtigt wäre, wenn diese vom Kaufvertrag nicht erfasst wären, trifft das zu für den Fall, dass davon ausgegangen würde, dass nur die Frage zu prüfen wäre, ob die Berechtigung nach wie vor bei der insolventen Xc._______ liegt (Beschwerdeantwort, Rz. 33). Ist aber der entscheidende Punkt - wie dargelegt (vgl. E. 12.5.8 hiervor) - die Frage, ob die H._______ nach wie vor die Berechtigte ist, hätte die Vorinstanz diesbezüglich differenzierter argumentieren müssen. Denn die Annahme, dass sich die H._______ nicht daran stört, dass sich die Beschwerdeführerin als ihre Tochtergesellschaft ihrer Prüfberichte bedient, ist durchaus naheliegend. Soweit die Vorinstanz duplicando ausführt, die Beweislast für das Vorliegen der Berechtigung liege bei der Beschwerdeführerin (Duplik, Rz. 10), könnte das allenfalls im Rahmen des Antrags auf Ausstellung einer ETA zutreffend sein. Demgegenüber genügt es im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der - aufgrund der vorgelegten Prüfberichte in guten Treuen ausgestellten - ETA, wenn die Beschwerdeführerin die Darstellung der Nebenpartei - wie vorliegend geschehen - soweit erschüttern kann, dass die Vorinstanz entweder die Sache auf den Zivilweg verweisen kann (oder sogar muss) oder sich zumindest vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen muss. Wie im ordentlichen Zivilprozess von der Beschwerdeführerin den vollen Beweis zu verlangen, scheint demgegenüber in dieser Konstellation, wo die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt und mit der von ihr gewählten Begründung jedenfalls nicht zum Schluss kommen durfte, dass die Berechtigung der Nebenpartei aus dem Kaufvertrag klar ergibt, überzogen. Die Vorinstanz hatte zwar, wie sie zutreffend festhält, tatsächlich Anhaltspunkte für die fehlende Berechtigung der Beschwerdeführerin, indessen hätte die Vorinstanz - wie festgestellt - aufgrund der Auslegung der Vertragsurkunde selbst sich ergebende Anhaltspunkte für relevante Mängel des Kaufvertrags vom 28. November 2017 dieselben ebenfalls prüfen müssen. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt damit jedenfalls zu unklar, um gestützt darauf einen Widerruf der ETA-Bewertungen zu begründen. Damit braucht auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zweitnutzungsvereinbarung vom 8. September 2016 (zwischen der Xc._______ und der Xa._______, vgl. Anlage 8 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) trotz Vertretung beider Parteien durch dieselbe Person rechtlich wirksam ist, nicht näher eingegangen zu werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, zur Nutzung der Prüfberichte aufgrund bisheriger Zusammenarbeit mit der insolventen Schwestergesellschaft bzw. aufgrund bisheriger Nutzung weiterhin berechtigt zu sein.
E. 13 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterlassen hat, den Umstand vertieft zu prüfen und zu würdigen, ob nicht nur Anhaltspunkte für eine unzulässige Nutzung der vorgelegten Prüfberichte durch die Beschwerdeführerin, sondern auch hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass aufgrund des Kaufvertrags vom 28. November 2017 unter Berücksichtigung sowohl der Anlage 6 als auch der Anlage 7 dazu, der Kaufvertrag vom 28. November 2017 bereits aus sich selbst heraus interpretiert Unklarheiten enthält in Bezug auf die Übertragung von immateriellen Vermögenswerten, die der H._______ zuzuordnen sind. Vor dem Hintergrund der Komplexität des Insolvenzkontexts in Verbindung mit Rechten Dritter als Vertragsgegenstand durfte die Vorinstanz, auf Basis des von ihr etablierten Sachverhalts die ETA-Bewertungen jedenfalls nicht widerrufen. Damit erweist sich die Beschwerde - namentlich auch vor dem Hintergrund des in E. 11.1 hiervor Gesagten - als begründet und ist gutzuheissen.
E. 14.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Beschwerde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- erhoben worden. Einerseits war mit zusätzlichem Aufwand mit separat anfechtbarem Zwischenentscheid vom 24. Juni 2022 über die Rolle der Nebenpartei zu entscheiden. Andererseits hat sich das Prüfprogramm im Hauptverfahren als überdurchschnittlich aufwändig erwiesen, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- festzusetzen ist.
E. 14.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend vollumfänglich obsiegt; es sind ihr deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist nicht weiter auf die Kostenfolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen (E. 2.4.2 hiervor) und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 14.3 Die Vorinstanz und die Nebenpartei gelten bei diesem Verfahrensabschluss als unterliegend (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Nebenpartei wird im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie eine Partei behandelt (Isabelle Häner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 6 Rz. 13; Julian Beriger in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N 17). Da Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- zulasten der Nebenpartei. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
E. 14.4 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens Fr. 200.-, höchstens jedoch Fr. 400.- pro Stunde (Art. 10 VGKE). Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des geschätzten Aufwands fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 36'800.- (inkl. Auslagen) als angemessen, was einem Aufwand von 120 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- entspricht. Dabei ist kein Mehrwertsteuerbetreffnis zu berücksichtigen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), da die Beschwerdeführerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.
E. 14.5 Die Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall handelt die Vorinstanz selbst als öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine Nebenpartei, die Anträge stellt, ist insoweit wie eine Gegenpartei zu behandeln (vgl. E. 14.3 hiervor). Dass die Nebenpartei die Parteikosten der Beschwerdeführerin trägt, drängt sich auch mit Blick auf die sich stellenden zivilrechtlichen Vorfragen auf. Ausserdem ist die Tatsache, dass die Nebenpartei den Widerruf verlangt hat, in diesem Sinne zu berücksichtigen. Indessen haftet die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt (Art. 64 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2021 wird aufgehoben. Die Verfügungen der Vorinstanz vom [Datum] und vom [Datum] werden bestätigt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Nebenpartei auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Nebenpartei eine Parteientschädigung von Fr. 36'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Nebenpartei. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Errass Iryna Sauca Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2029/2021
Urteil vom 17. März 2026
Besetzung
Richter Marc Steiner,
Richterin Vera Marantelli, Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Richter Christoph Errass (Vorsitz),
Gerichtsschreiberin Iryna Sauca.
Parteien
Xa._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stefan Rechsteiner und Dr. Joel Drittenbass,
Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
EMPA Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt,
Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte,
Überlandstrasse 129, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Dr. Daniel Alder, Rechtsanwalt, Kellerhals Carrard Zürich KIG, Rämistrasse 5, Postfach 3031, 8024 Zürich,
Vorinstanz,
und
Xe._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Peter Haas und Dr. iur. Martin Rauber,
Eversheds Sutherland AG,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
Nebenpartei.
Gegenstand
Bauprodukte (Art. 13 Abs. 4 BauPG; Art. 17 BauPV) - Verfügung vom 17. März 2021 betreffend Widerruf der Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum].
Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. September 2019 beantragte die Xa._______ (hiernach: Gesuchstellerin [nachfolgend werden alle beteiligten Unternehmen, die dasselbe Akronym als Firmennamen enthalten, mit «X» bezeichnet]) bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA als der zuständigen Technischen Bewertungsstelle für Bauprodukte (hiernach: Bewertungsstelle bzw. Vorinstanz) für die von ihrer Tochtergesellschaft Xb._______ hergestellten Produkte (Brandschutzvorrichtungen) mit den Handelsnamen [...] und [...] die Ausstellung zweier Bewertungen im Sinne eines European Technical Assessment (sog. ETA-Bewertungen). Als Unterlagen für die Erteilung der Bewertungen reichte die Gesuchstellerin insbesondere folgende auf die Xc._______ [ehemalige Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin; vgl. für eine Übersicht der relevanten Unternehmen die Grafik in E. 11.3 hiernach] lautenden, entscheidrelevanten Unterlagen ein:
- Prüfbericht der DMT GmbH & CO KG, Aussenstelle Lathen, Nummer [...] (vom [Datum]) und Nummer [...] (vom [Datum]);
- Prüfbericht der Materialanstalt für das Bauwesen (MPA), Braunschweig: '[Nr.]' (vom [Datum]) sowie [Nr.] (vom [Datum])
- Prüfbericht des Bundesamtes für Materialforschung, BAM, Berlin: '[Nr.]' (vom [Datum]).
A.b Die Bewertungsstelle stellte gestützt auf die eingereichten Unterlagen antragsgemäss am [Datum] bzw. am [Datum] die Bewertungen ETA [Nr.] und ETA [Nr.] aus und veröffentlichte in der Folge die Metadaten beider ETA-Bewertungen auf der Website der European Organisation for Technical Assessment (EOTA; vgl. angefochtene Verfügung, Sachverhalt, Rz. 1).
A.c Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte die Rechtsvertreterin der deutschen Gesellschaft Xe._______ (ehemalige Y._______, Übernahmegesellschaft der insolventen Xc._______) der Bewertungsstelle mit, dass ihrer Ansicht nach die Eigentums- und Nutzungsrechte an den von der Gesuchstellerin verwendeten Prüfberichten der insolventen Xc._______ im Zuge eines «Asset Deals» an die Xe._______ übergegangen seien (Anlage 1 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021). Ihrer Eingabe legte sie den notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 28. November 2017 bei (Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021).
A.d Mit E-Mail vom 9. November 2020 wurde die Gesuchstellerin über die Abklärungen der Bewertungsstelle informiert und gebeten, den Rechtsgrund des Eigentumsübergangs der von ihr verwendeten Unterlagen von der Xc._______ auf die Xa._______ darzulegen und nachzuweisen.
A.e Am 10. November 2020 sowie am 11. November 2020 nahm die Gesuchstellerin Stellung und begründete den Eigentumsübergang insbesondere damit, dass die inzwischen insolvente Xc._______ niemals Eigentümerin der ETA-Bewertungen gewesen sei und die Bewertungen somit nicht mittels Kaufvertrag auf die Xe.________ übergegangen seien (Anlagen 5 und 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021).
A.f In Ihrem Schreiben vom 12. November 2020 teilte die Bewertungsstelle der Gesuchstellerin sowie der Xe.________ mit, dass die Nutzungsberechtigung trotz erfolgter Ausführungen beider Seiten nicht nachvollziehbar und unklar sei. Die EMPA sei nicht die zuständige Stelle, um die Eigentumsfrage zivilrechtlich abzuklären, weshalb man die Rechtsvertreterin der Xe._______ auf den Rechtsweg verweisen wolle (Vorakten, Korrespondenz EMPA - Kanzlei Brinkmann Weinkauf; Beschwerdebeilage 7).
A.g Mit Schreiben vom 20. November 2020 erklärte die Rechtsvertreterin der Xe._______ der Bewertungsstelle zusammengefasst, dass es keinerlei an- oder rechtshängige Zivilverfahren zur Eigentumsfrage an den Prüfberichten gebe. In Anbetracht der haftungsrechtlichen Gründe (bzw. Risiken) auch auf Seiten der Bewertungsstelle fordere sie eine erneute interne Prüfung des Sachverhalts. Allenfalls sei eine Suspendierung der Zulassung angezeigt (Vorakten, Korrespondenz EMPA - Kanzlei Brinkmann Weinkauf).
A.h Mittels E-Mail vom 27. November 2020 informierte die Bewertungsstelle die Gesuchstellerin, dass ihr ein Kaufvertrag vom 28. November 2017 (Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) vorliege, nach welchem sämtliche Vermögensgegenstände auf die Y._______ (mittlerweile umfirmiert zu Xe.________) übergegangen seien. Mitumfasst seien sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände. Weiter forderte sie die Gesuchstellerin zu einer weiteren Stellungnahme und Einreichung von Unterlagen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse auf.
A.i In ihrer dritten Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (Anlage 7 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) teilte die Gesuchstellerin der Bewertungsstelle unter anderem mit, dass sie gestützt auf den Vertrag betreffend die «Übertragung von Zweitnutzungsrechten» vom 8. September 2016 (hiernach: Zweitnutzungsvereinbarung; Anlage 8 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) zur Benützung der Prüfberichte berechtigt sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. März 2021 widerrief die Bewertungsstelle die von der Gesuchstellerin beantragten Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] rückwirkend auf das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bewertung. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin verfüge nicht über die Nutzungsrechte in Bezug auf die erwähnten entscheidrelevanten Prüfberichte (vgl. Bst. A.a hiervor). Aus dem von der Xe._______ eingereichten Kaufvertrag vom 28. November 2017 (Beilage 1.2 zum Schreiben an die Vorinstanz vom 26. Oktober 2020; Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) ergebe sich, dass sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände mitverkauft worden seien.
B.b Gegen diesen Widerruf erhob die Xa._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Bewertungsstelle (hiernach: Vorinstanz) vom 16. (recte: 17.) März 2021, mit welcher die Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] rückwirkend auf das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bewertung widerrufen wurden, sei aufzuheben. Eventualiter sei die Rückwirkung besagter Verfügung auf das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bewertung aufzuheben. Es sei schliesslich festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
B.c Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Verlauf des Verfahrens nach Erteilung der ETA's sei nach Intervention der Xe._______ - zumindest ab dem 13. November 2020 - von einer Vielzahl von Rechts- und Verfahrensfehlern geprägt gewesen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz zu einer Stellungnahme auf in Bezug auf die Frage, ob der Xe._______, welche im vorinstanzlichen Verfahren intervenierte, die Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitzuteilen sei.
C.b Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz reichten hierzu am 1. Juni 2021 bzw. am 2. Juni 2021 ihre Stellungnahmen ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei nicht mitzuteilen. Die Vorinstanz führte hingegen aus, aus ihrer Sicht würden keine wesentlichen öffentlichen Interessen vorliegen, welche eine Verweigerung der Mitteilung bzw. der Akteneinsicht an die genannte Dritte angezeigt erscheinen lassen würden.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht unter Abweisung des anderslautenden Antrages der Beschwerdeführerin, dass der Xe.______ die Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit separater Verfügung mitgeteilt werde. Dies geschah anschliessend mit Verfügung vom 25. Juni 2021.
D.
D.a In der Folge beantragte die Xe._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2021, sie sei als andere Beteiligte im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG ins Verfahren mit einzubeziehen und es sei ihre volle Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien zu gewähren. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass sie die eigentlich Berechtigte an den Prüfberichten sei und deshalb vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen berührt werde.
D.b Mit Eingabe vom 10. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie die Entscheidung ins Ermessen des Gerichts stelle. Dies unter dem Hinweis, dass die Xe._______ versuchen werde, Sachverhaltselemente in das Verfahren einzuführen, die allein zivil- und wettbewerbsrechtlich zu beurteilen seien.
D.c Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die Vorinstanz im Hauptverfahren ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Sie äusserte sich insbesondere zur rechtlichen Ausgangslage, zur angeblichen Verfahrensbeeinflussung durch die Xe._______ sowie zu den gerügten Rechts- und Verfahrensfehlern. Hingegen ging sie auf den Antrag der Xe.________ betreffend Einbezug ins Verfahren nicht ein.
D.d Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde der Schriftenwechsel im Zwischenverfahren betreffend den Einbezug der Xe._________ geschlossen. Das von der Xe._______ unaufgefordert eingereichte Gesuch um Akteneinsicht vom 21. September 2021 wurde in der Folge den Parteien zur Kenntnis zugestellt und einstweilen mit der Begründung abgewiesen, dass zuerst über ihren Einbezug zu befinden sei.
D.e Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Xe._______ gestützt auf die dargelegte besondere Berührtheit und die schützenswerten Interessen hinsichtlich der Verwendung der zur Erlangung der strittigen Bewertungen vorgelegten Prüfberichte gut. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Vorinstanz vorfrageweise zivilrechtliche Gesichtspunkte geprüft habe. Die Xe._______ (hiernach: Nebenpartei) wurde demnach als Nebenpartei in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde der Schriftenwechsel im Hauptverfahren eröffnet. Dabei wurden in einem ersten Schritt die Anträge zur Einsicht in die bisherigen Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren behandelt.
E.b Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurden der Nebenpartei, mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin, die der Nebenpartei nicht bereits bekannten Eingaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mitsamt Beilagen zugestellt.
E.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 stellte die Nebenpartei ein Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf einzeln bezeichnete vorinstanzlichen Akten. Die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Kanzlei Brinkmann Weinkauf benötige sie nicht.
E.d Nachdem die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin keine Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch der Nebenpartei vom 1. Dezember 2022 geltend machten, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Nebenpartei die bezeichneten Akten mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zu.
F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurden die Parteien über den Umstand informiert, dass der Instruktionsrichter im ersten Halbjahr 2023 eine 12-tägige Führungsausbildung absolviere, an welcher auch die Rechtsdienstchefin der Vorinstanz teilnehme. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten in der Folge auf eine Eingabe zur allfälligen Befangenheit des Instruktionsrichters.
G. Am 24. März 2023 reichte die Nebenpartei innert erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort in der Hauptsache ein. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei vollständig abzuweisen, sofern und soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung und führt insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass auf der Basis von Prüfberichten, zu deren Verwendung sie nicht befugt sei, keine Zulassung erteilt werden könne. Auch seien die Vorwürfe der Verfahrensbeeinflussung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs unzutreffend. Die Vorinstanz habe zu Recht Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Verwendung der streitgegenständlichen Prüfberichte erkannt.
H.
H.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die neu von der Anwaltskanzlei Vischer AG vertretene Beschwerdeführerin ihre Replik in der Hauptsache innert erstreckter Frist ein. Sie hält an den mit Beschwerde vom 30. April 2021 gestellten Rechtsbegehren unverändert fest. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, aus Art. 17 BauPV sowie Anhang 6 BauPV lasse sich schliessen, dass die Vorinstanz im Verfahren auf Erteilung einer ETA ausschliesslich eine leistungsorientierte Prüfung durchführen müsse, d.h. sie müsse ausschliesslich die Leistungen des Bauproduktes in Bezug auf dessen wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Europäischen Bewertungsdokument bewerten und überprüfen. Die Vorinstanz habe demnach, indem sie zivilrechtliche Vorfragen geprüft habe, Art. 17 BauPV bundesrechtswidrig angewendet.
H.b Mittels Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Aktennotiz vom 15. Juni 2023 zu, die sich auf ein Telefongespräch zwischen dem Instruktionsrichter mit dem neu konstituierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner bezog, worin beide prima facie davon ausgehen, dass aufgrund der Tatsache, dass sie sich lange kennen, kein Anschein von Befangenheit bestehe.
I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Nebenpartei innert erstreckter Frist ihre als «Beschwerdeantwort» bezeichnete Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin ein. Sie bekräftigt ihre Anträge und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Bauprodukterecht entgegen der Annahme der Gegenseite keine «Prüfungskognitionsschranke» enthalte. Vielmehr solle mit diesem auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs geschützt werden.
J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Duplik ein. Sie hält an den Rechtsbegehren in ihrer Eingabe vom 13. September 2021 fest. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, sie sei befugt gewesen, die zivilrechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Zur Begründung ihres Standpunkts, dass der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin relevante Dokumente gefehlt haben, stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (hiernach: EU-BauPVO). Ausserdem enthält die Duplik unter anderem Aussagen zur Zulässigkeit des rückwirkenden Widerrufs und der seitens der Vorinstanz behaupteten Nichtigkeit der ursprünglich fehlerhaften Verfügungen vom [Datum] bzw. vom [Datum].
K.
K.a Am 8. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Dupliken der Vorinstanz und der Nebenpartei ein. Sie hält sowohl an den mit Beschwerde vom 30. April 2021 gestellten Rechtsbegehren als auch an ihrer bisherigen Argumentation fest. Zugleich führt sie zu Art. 36 EU-BauPVO aus, diese Vorschrift sei auf das (schweizerische) Prüfverfahren der Technischen Bewertungsstelle nach BauPV nicht anwendbar.
K.b Die Nebenpartei gab mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 bekannt, dass sie auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit und zum Inhalt von Art. 36 EU-BauPVO verzichte.
K.c Die Vorinstanz nahm mit fristgerechter Eingabe vom 13. Dezember 2023 dahingehend Stellung, dass der Genehmigungsvorbehalt in Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO aufgrund der bereits in der Botschaft zum BauPG angestrebten Harmonisierung auch für das schweizerische Recht zu berücksichtigen sei.
K.d Mit abschliessender Stellungnahme vom 30. Januar 2024 verneinte die Beschwerdeführerin nochmals die Anwendbarkeit von Art. 36 EU-BauPVO.
L. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugsweise publiziert als BVGE 2008/48, Erwägung 1.2).
1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 17. März 2021 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Forschungsanstalt gemäss Art. 1 Bst. b Ziff. 3 der Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 19. November 2003 (Verordnung ETH-Bereich, SR 414.110.3). Als solche ist sie eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, SR 414.110) sowie Art. 1 Bst. c bzw. Art. 4 der Verordnung des ETH-Rates über dieForschungsanstalten des ETH-Bereichs vom 13. November 2003 (SR 414.161).
1.3 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane des Bundesgesetzes über Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG, SR 933.0]) kann gemäss Art. 34 Abs. 2 BauPG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. zur Zuständigkeit der Vorinstanz als Vollzugsbehörde E. 3.5 hiernach).
1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da ausserdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin moniert in Bezug auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, die Vorinstanz habe ihr die E-Mail der Nebenpartei vom 5. November 2020, worin diese die Vorinstanz zu zügigem Handeln aufgefordert habe, mit der Begründung, dass dadurch Geschäftsgeheimnisse der Nebenpartei verletzt würden, nicht zugestellt und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (Beschwerde, Rz. 52 ff.). Zudem bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2020, worin diese die Beschwerdeführerin darüber informiere, dass sie nicht die zuständige Stelle zur Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsfrage sei und deshalb die Nebenpartei auf den Rechtsweg verweise (vgl. Bst. A.f hiervor; Beschwerde, Rz. 55 ff.; Beschwerdebeilage 17). Die Beschwerdeführerin sei erstaunt gewesen, dass die Vorinstanz nachträglich von ihrer Einschätzung abgewichen sei, wobei sie erst im Rahmen der geschwärzten Akteneinsicht Kenntnis der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Nebenpartei erhalten habe (Beschwerde, Rz. 58). Auch habe sie die Vorinstanz mit ihrer zweiten Stellungnahme vom 11. November 2020 auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens «[X]» aufmerksam gemacht, wobei die Vorinstanz ihre Eingabe jedoch ignoriert habe und davon ausgegangen sei, dass keine Rechtsstreitigkeiten existierten (Beschwerde, Rz. 69 ff.).
2.2 Zu den gerügten Rechts- und Verfahrensfehlern, namentlich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei insgesamt dreimal - jeweils unter dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs - zur Stellungnahme unter Beibringung von geeigneten bzw. sachdienlichen Unterlagen aufgefordert worden und mit Telefon vom 13. September 2021 sowie per E-Mail vom 28. November 2020 über den Auslöser und den übermittelten Kaufvertrag einer Drittpartei (ohne Namensnennung seitens der Vorinstanz) informiert worden (Vernehmlassung, Rz. 29). Zum Vorwurf, sie habe Eingaben ignoriert und willkürlich gehandelt, legt sie dar, die Beschwerdeführerin habe bis dato einzig eine Unterlassungsklage der Nebenpartei gegen die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin betreffend die Verwendung des Akronyms "[X]" vorgelegt, welche die angebliche Nichtigkeit des beglaubigten Kaufvertrags nicht zum Gegenstand habe (Vernehmlassung, Rz. 35).
2.3 Die Nebenpartei ergänzt, dass eine allfällige Gehörsverletzung geheilt werden könne, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde, in welchem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz prüfe, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiege und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entstehe, was vorliegend alles zutreffe (Beschwerdeantwort vom 24. März 2023, Rz. 23 ff.).
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Dies umfasst insbesondere die Begründungspflicht der Behörde und das Recht der Gesuchstellerin auf Akteneinsicht.
2.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4; BVGE 2012/24, E. 3.4; Urteil des BVGerA-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1).
2.4.2 Zwar wurde der Beschwerdeführerin die Einsicht in bestimmte Teile der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertreterin der Nebenpartei verweigert. Indem ihr jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Sache zu äussern, erachtet das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör im wesentlichsten Punkt als gewahrt. Die Beschwerdeführerin war trotz der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht mit dem für die Verfügung massgeblichen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Kaufvertrags vom 28. November 2017, hinreichend vertraut. Vor diesem Hintergrund ist lediglich eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, welche nicht bereits als solche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; Urteil des BVGer B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 2.5). Gleiches gilt im Hinblick auf eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen der Gesuchstellerin. In diesem Zusammenhang nicht relevant ist die Frage, ob die Feststellung einer Gehörsverletzung Kostenfolgen hat (vgl. E. 14.2 hiernach).
2.4.3 Im Beschwerdeverfahren wurde die Xe._______ mittels Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 als Nebenpartei ins Verfahren aufgenommen, womit ihr auch der Anspruch auf Akteneinsicht zugestanden wurde. Die Vorinstanz wiederum hat sämtliche Akten eingereicht und der Beschwerdeführerin wurde namentlich die in Frage stehende Korrespondenz mit der Nebenpartei zugestellt. Auch den Akteneinsichtsbegehren der Nebenpartei wurde vollumfänglich entsprochen. Die Parteien konnten sich in Kenntnis aller Akten im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels noch einmal vollumfänglich äussern.
2.4.4 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2 e contrario; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi /Livio Bundi, Öffentliches Verfahrensrecht, 4. Aufl. 2025, Rz. 548 und Rz. 645; Olivier Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 1).
2.4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs - soweit erforderlich - im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wurde und die jedenfalls nur leichte Gehörsverletzung geheilt werden konnte. Damit ist auch nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass sich auch die Nebenpartei mit Eingabe vom 20. November 2020 (S. 2) bei der Vorinstanz beklagt hat, nicht hinreichend genau über die Argumentation der Beschwerdeführerin informiert worden zu sein. Soweit im Folgenden Begründungsmängel in Frage stehen, ergeben sich diese aus dem in der angefochtenen Verfügung gewählten Lösungsansatz und werden darum im materiellen Teil behandelt (vgl. E. 12.1 und E. 12.5.5 ff. hiernach).
3.
3.1 Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Produktsicherheit gewährleistet ist und die Bauprodukte bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 4 Abs. 1 BauPG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Produktsicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11]).
3.2 In Bezug auf die Beurteilung der Sicherheit wird zwischen Bauprodukten im harmonisierten Bereich und Bauprodukten im nichtharmonisierten Bereich unterschieden (vgl. Art. 4 Abs. 2 BauPG).
3.2.1 Gehört ein Bauprodukt zum harmonisierten Bereich, braucht es - ausser in Ausnahmefällen - eine Leistungserklärung (Art. 5 Abs. 1 BauPG). Mit der Leistungserklärung kann ein Bauprodukt auch in der EU und im EWR auf dem Markt bereitgestellt werden (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fachbereich Bauprodukte, 2017, S. 102; Andreas Bossenmayer/Dieter Suter, Die revidierten Bauprodukteerlasse - relevant für alle Baubeteiligten, BR 2015 S. 78).
3.2.2 Für Bauprodukte im nichtharmonisierten Bereich darf die Herstellerin keine Leistungserklärung erstellen. Sie kann jedoch zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, eine Herstellererklärung verfassen (Art. 4 Abs. 3 BauPG).
3.3
3.3.1 Als Herstellerin gilt gemäss Art. 2 Ziff. 20 BauPG jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.
3.3.2 Händlerin ist nach Art. 2 Ziff. 21 BauPG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, ausser die Herstellerin oder Importeurin, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt. Eine Händlerin, welche ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, unterliegt gemäss Art. 10 Abs. 2 BauPG den Pflichten der Herstellerin. Sie gilt als sog. «Quasi-Herstellerin» des Produkts und muss auch die Leistungserklärung in eigenem Namen erstellen (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 67, 102).
3.3.3 Damit definiert die Bauproduktegesetzgebung den Begriff der Herstellerin sehr weit. Nicht nur selbst produzierende natürliche oder juristische Personen, sondern auch Händlerinnen wie Importeure können selbst zu einer «Quasi-Herstellerin» werden und übernehmen damit sämtliche Rechte und Pflichten einer Herstellerin.
3.4 Im nichtharmonisierten Bereich kann die Herstellerin ein bestimmtes, nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasstes Produkt freiwillig dem harmonisierten Bereich unterstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BauPG i.V.m. Art. 17 Verordnung vom 27. August 2014 über Bauprodukte [Bauprodukteverordnung, hiernach: BauPV; SR 933.01]). Dazu beantragt sie eine «Europäische Technische Bewertung, ETB» (auf Englisch: European Technical Assessment [ETA]) für das betreffende Bauprodukt (hiernach: ETA-Bewertung). Art. 2 Nr. 15 BauPG enthält die Legaldefinition der ETA-Bewertung, wonach es sich um die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument handelt. Die ETA-Bewertung ermöglicht es der Herstellerin, für ihr Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen. Damit kann sie ihr Produkt ohne weitere Anforderungen in der Schweiz sowie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf dem Markt bereitstellen. Ein Bauprodukt, für das eine ETA ausgestellt worden ist, gehört somit zum harmonisierten Bereich (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 59; vgl. E. 3.2.1 hiervor).
3.5 Zuständig für die Bewertung und Ausstellung einer ETA ist gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 BauPG eine vom Bundesrat bezeichnete Technische Bewertungsstelle, TBS (auf Englisch: Technical Assessment Body, TAB). Als amtliche Technische Bewertungsstelle in der Schweiz ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA) eingesetzt (Art. 31 Abs. 1 BauPV; Botschaft zum BauPG, BBl 2013 7514).
3.6 Das Verfahren auf Erstellung einer ETA-Bewertung läuft in diesem Fall gemäss Art. 17 BauPV ab:
3.6.1 Falls von der Herstellerin - wie im vorliegenden Fall - verlangt, schliessen die Technische Bewertungsstelle und die Herstellerin zunächst eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit ab (Art. 17 Abs. 1 BauPV).
3.6.2 Anschliessend reicht die Herstellerin der Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier über das betreffende Bauprodukt ein. Das technische Dossier enthält eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes, eine Auflistung der wesentlichen Produktmerkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck relevant sind, sowie Informationen zur Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle (Art. 17 Abs. 2 BauPV).
3.6.3 Auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EBD; auf Englisch: European Assessment Document [hiernach: EAD]) erteilt die Technische Bewertungsstelle eine ETA-Bewertung. Ein EAD bildet eine Art «Rahmennormierung», um ein Bauprodukt allgemein beschreiben zu können, insbesondere im Hinblick auf dessen wesentliche Merkmale, den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck und die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Produktleistung (Botschaft zum BauPG, BBl 2013 7479 mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. der EU L 88 vom 4. April 2011 [hiernach: EU-BauPVO]). Ein EAD ist gemäss der Legaldefinition in Art. 2 Ziff. 14 BauPG ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde. Ist das Bauprodukt ganz von einer EAD erfasst, so teilt die Technische Bewertungsstelle der Herstellerin mit, dass dieses EAD als Grundlage für die auszustellende ETA dienen wird (Art. 17 Abs. 3 Bst. b BauPV). Die Technische Bewertungsstelle prüft in diesem Fall, ob die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden EAD steht. Sofern dies gegeben ist, schliesst die Technische Bewertungsstelle mit der Herstellerin eine Vereinbarung zur Erstellung einer ETA auf der Grundlage des bereits existierenden EAD ab (Art. 17 Abs. 6 BauPV).
3.6.4 Des Weiteren ist zu prüfen, in welcher Form ETA-Bewertungen erlassen werden. Individualverfügungen ergehen stets mit Blick auf einen konkreten Einzelfall und meistens mit Geltung für einen einzelnen Adressaten oder eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Adressaten. Der Regelfall des Verwaltungshandelns ist demnach die individuell-konkrete Individualverfügung (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 684). Demgegenüber werden Anordnungen, die zwar einen Einzelfall regeln, sich dabei aber an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter Adressaten richten, als Allgemeinverfügungen bezeichnet (a.a.O., Rz. 685). Nach der Lehre gleicht die Typenprüfung einer Allgemeinverfügung; sie ist aber «anscheinend» nicht als solche zu qualifizieren (Tobias Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 85/1984, S. 433 ff., insb. S. 436 mit Fn. 20). Zwar sprechen einige Aspekte für eine Allgemeinverfügung, doch überwiegen nach Auffassung des Gerichts die individuell-konkreten Aspekte, weshalb es sich bei der ETA-Bewertung um eine klassische Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG handelt. Für eine entsprechende Unterscheidung zwischen der ETA-Bewertung einerseits und den Anordnungen im Rahmen der Marktüberwachung andererseits spricht auch die Systematik des Bauprodukterechts. Während in Bezug auf die Marktüberwachung in Art. 23 Abs. 4 BauPG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung als Allgemeinverfügung zu erlassen sind, ist in Bezug auf die ETA-Bewertung mangels anderweitiger Qualifikation im Rahmen von Art. 17 BauPV von einer Individualverfügung auszugehen (vgl. zur Verwendung von Prüfungen durch andere Hersteller E. 9.5.2 hiernach).
3.7 Nach erfolgter ETA-Bewertung durch die Technische Bewertungsstelle darf und muss die Herstellerin eine Leistungserklärung für das geprüfte Produkt erstellen (Art. 5 Abs. 1 BauPG). Die Leistungserklärung muss insbesondere die wesentlichen Merkmale und die Leistungen eines Produkts für mindestens eines der wesentlichen Merkmale enthalten (Art. 8 Abs. 1 und 2 BauPV). Das betreffende Bauprodukt gehört dank ETA-Bewertung nun zum harmonisierten Bereich und ermöglicht es der Herstellerin, ihr Produkt ohne weitere Anforderungen in der Schweiz sowie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf dem Markt bereitzustellen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
3.8 Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz als der zuständigen Technische Bewertungsstelle für zwei von ihrer Tochtergesellschaft Xb._______ hergestellte Produkte im nichtharmonisierten Bereich mit dem Handelsnamen [...] und [...] jeweils eine ETA-Bewertung, um die beiden Produkte dem harmonisierten Bereich unterstellen zu können. Es handelt sich bei den Produkten um [Schutzvorrichtungen]. Beide Bauprodukte waren bereits vollständig von einer harmonisierten technischen Spezifikation EAD [Nr.] erfasst (vgl. Beschwerdebeilage 4 «Zertifikat der Leistungsbeständigkeit» der Zertifizierungsstelle). Auf deren Grundlage erteilte und veröffentlichte die Vorinstanz am [Datum] die ETA [Nr.] und am [Datum] die ETA [Nr.]. Im Nachgang kamen der Vorinstanz aufgrund der Intervention der Nebenpartei Zweifel in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, insbesondere an den drei entscheidrelevanten Prüfberichten. Schliesslich widerrief sie die beiden erteilten ETA-Bewertungen mit Verfügung vom 17. März 2021 rückwirkend auf das Datum ihrer Ausstellung.
4.
4.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die beiden ursprünglich ergangenen Verfügungen betreffend die ETA-Bewertungen seien nichtig. Die Beschwerdeführerin habe keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den eingereichten technischen Prüfunterlagen. Die ETA-Bewertungen weisen daher nach der Auffassung der Vorinstanz einen besonders schweren Mangel auf. Dieser Mangel sei offensichtlich und leicht erkennbar gewesen, was nach der Evidenztheorie die Nichtigkeit der ETA-Bewertungen zur Folge habe (Vernehmlassung, Rz. 51; Duplik, Rz. 25). Zudem sei gerade im Bereich der Bauproduktezulassungen das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gewichtiger als das Partikularinteresse des Antragstellers (Vernehmlassung, Rz. 26; Duplik, Rz. 52).
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, selbst wenn sie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Art. 17 BauPV nicht zur Verwendung der Prüfergebnisse anderer Herstellerinnen von Bauprodukten befugt gewesen wäre - was sie jedoch bestreite -, so bestehe vorliegend kein derart gravierender Mangel, dass von der Nichtigkeit der ETA-Bewertungen auszugehen wäre (Replik, Rz. 64).
4.3 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; die Verfügung entfaltet keinerlei Rechtwirkungen. Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2021 IV/6 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 832 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 f.). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018, E.3.2; BVGE 2021 IV/6 E. 5.3). Nur ausnahmsweise kann auch eine schwerwiegende materiellrechtliche Fehlerhaftigkeit zur Nichtigkeit führen (BGE 137 I 273 E. 3.1; BVGE 2021 IV/6 E. 5.3). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1096; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 834).
4.4 Vorliegend erteilte die EMPA in ihrer Funktion als Technische Bewertungsstelle die ETA-Bewertungen auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, da diese die nötigen technischen Anforderungen erfüllten. Erst nach Intervention der Nebenpartei kamen der Vorinstanz Zweifel an den Eigentümerrechten der Beschwerdeführerin an den eingereichten Unterlagen, wobei die Frage nach den Eigentumsverhältnissen bisher noch nicht in einem Zivilprozess geklärt wurde. Die Sicherheit der Gegenstand der ETA-Bewertungen bildenden Bauprodukte wurde nicht in Frage gestellt. Die Frage, ob die zu bewertenden Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, ist dabei der Kern des öffentlich-rechtlichen Prüfverfahrens (Botschaft BauPG, BBl 2013 7478; vgl. insb. E. 3.6 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen eines offensichtlichen und besonders schweren Mangels ersichtlich, die eine Nichtigkeit der ETA-Bewertungen rechtfertigen würden, insbesondere da keine Sicherheitsbedenken bestanden. Ausserdem war aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch das Unternehmen, auf welches die Prüfberichte lauten, wie im Übrigen auch das als Fertigungsort angegebene Unternehmen den Firmenbestandteil «[X]» enthalten, gerade nicht offensichtlich erkennbar, dass Unklarheiten in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse vorliegen. Die Verfügungen betreffend die Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] sind demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht nichtig.
5. Nachdem die beiden strittigen Verfügungen nicht nichtig sind, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz diese zu Recht widerrufen hat.
5.1 Ein Widerruf nach Eintritt der formellen Rechtskraft kommt nur bei anfänglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in Betracht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 810 sowie Rz. 1229). Voraussetzung des Widerrufs von Verfügungen ist nach der Rechtsprechung, dass in einer Interessenabwägung das Interesse an der korrekten Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt (BGE 143 II 1 E. 5.1, BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; BGE 137 I 69 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 31, Rz. 868 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1227). Davon geht auch die Vorinstanz richtigerweise aus (angefochtene Verfügung, S. 6 mit Fussnote 4).
5.2 Ausserdem stellt sich die Frage, ob ein Widerruf ex nunc oder ex tunc wirkt, das heisst, ob die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Änderung eingetretenen Folgen der Verfügung bestehen bleiben oder rückgängig gemacht werden sollen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1282). Weder die Bauprodukterlasse noch das VwVG regelt die Frage der Wirkung eines Widerrufs ex nunc oder ex tunc. Nach Häfelin/Müller/Uhlmann (a.a.O., Rz. 1283) wird ein Widerruf normalerweise ex tunc wirksam, wenn die Verfügung ursprünglich fehlerhaft ist, wobei fallweise Abweichungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar sind (BGE 110 V 291 E. 3c).
5.3 Für den vorliegenden Fall geht die Vorinstanz davon aus, dass durch den Widerruf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen zu korrigieren seien, weil (meint: in Bezug auf die zivilrechtliche Ausgangslage) der Sachverhalt - unter anderem mangels entsprechender Anhaltspunkte - falsch erhoben und in der Folge unrichtig beurteilt worden sei. Dies ergibt sich nach ihrer Argumentation aus der Prämisse, dass sie, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügungen bereits Kenntnis vom Kaufvertrag vom 28. November 2017 zwischen der Xc.________ und der Y._______, deren Rechtsnachfolgerin wiederum die Nebenpartei ist, Kenntnis gehabt hätte, keine auf die Beschwerdeführerin lautenden ETA-Bewertungen ausgestellt hätte. In Bezug auf die Interessenabwägung führt die Vorinstanz aus, zu Unrecht ausgestellte ETA-Bewertungen führten zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil und zu Wettbewerbsverzerrungen (angefochtene Verfügung, Ziff. 8 S. 6). Aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzungen des Herrn Aa._______ [Personenname der Familie A] bzw. der Beschwerdeführerin sei das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Vertrauensschutz überwiegend (angefochtene Verfügung Ziff. 8 S. 7; vgl. dazu auch E. 11.1 hiernach).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, das Bauprodukterecht lasse aufgrund abschliessender spezialgesetzlicher Regelung gar keinen Raum für die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen (vgl. dazu E. 7.6 hiernach). Andererseits sei der Kaufvertrag so zu verstehen, dass die Prüfberichte in den entscheidenden Anlagen des Kaufvertrags gar nicht aufgeführt seien, womit die Beschwerdegegnerin letztlich zivilrechtlich nicht daran berechtigt sei (Beschwerde, Rz. 84).
6.
6.1 Die Vorinstanz argumentiert, Verwaltungsbehörden seien nach allgemeinem Verwaltungsrecht ermächtigt, zivilrechtliche Punkte vorfrageweise zu prüfen, wenn diese noch nicht von einem Zivilgericht beurteilt worden seien (Vernehmlassung, Rz. 9 ff.). Sie stützt sich insbesondere auf BGE 131 III 546 E. 2.3 (mit weiteren Hinweisen). Dort führt das Bundesgericht aus:
«Die Zuständigkeit von Gerichten zur vorfrageweisen Beurteilung so genannter "fremdrechtlicher" Fragen - d.h. vorliegend nicht Fragen einer ausländischen Rechtsordnung, sondern eines andern die Zuständigkeit bestimmenden (inländischen) Rechtsgebiets - ist unbesehen der Art dieser Fragen im Grundsatz allgemein anerkannt.»
6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, das Bundesgericht habe sich im zitierten BGE 131 III 546 ausschliesslich mit der Frage befasst, ob und inwiefern Zivilgerichte zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig seien «die (noch) nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden bilden» (BGE 131 III 546 E. 2.3). Damit werde deutlich, dass der Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht einschlägig sei (Replik, Rz. 58; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 19).
6.3 Es ist zutreffend, dass der zitierte BGE 131 III 546 die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen betraf. Allerdings können gemäss ständiger Rechtsprechung Verwaltungsjustizbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten (namentlich aus dem Zivilrecht) beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.4; BGE 139 II 233 E. 5.4.2; Urteile des BGer 2C_12/2016 und 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1750). Hingegen kann eine Verwaltungsjustizbehörde die Beurteilung einer zivilrechtlichen Frage nicht an sich ziehen, um ihre Zuständigkeit überhaupt erst zu begründen (BGE 139 II 233 E. 5.4.2; Urteil des BGer 2C_465/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.7; Hansjörg Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs(justiz)verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 2/2024 S. 72). In der Lehre wird richtigerweise betont, dass es nicht dasselbe ist, wenn die Verwaltungsjustiz vorfrageweise zivilrechtliche Fragen überprüft, wie wenn dies eine erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde tut (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1744). Indessen gilt die Befugnis zur vorfrageweisen Beurteilung auch für Verwaltungsbehörden (BGE 120 V 378 E. 3a; Urteil des BVGer B-2429/2013 vom 28. November 2013 E. 3.1).
6.4 Soweit die Nebenpartei auf BGE 137 III 8 verweist, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungsbehörde berechtigt oder gar gehalten ist, den Entscheid über die zivilrechtlichen Fragen dem zuständigen Zivilgericht zu überlassen. Im zitierten Fall führt das Bundesgericht betreffend eine erbrechtliche Streitigkeit aus, dass die Teilungsbehörde, die über die Anordnung einer öffentlichen Versteigerung oder einer Versteigerung unter den Erben zu entscheiden habe, nötigenfalls prüfen müsse, ob der gesuchstellende Erbe überhaupt zur Erbschaft berufen sei und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlange, zulässig sei. Dies setzt allerdings voraus, dass das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist. Allerdings fährt das Bundesgericht fort, es stehe der Teilungsbehörde aber auch frei, in umfangreichen und schwierigen erbrechtlichen Auseinandersetzungen die Erben direkt auf die Erbteilungsklage zu verweisen (BGE 137 III 8 E. 3.3.2). Dadurch wird präzisiert, dass jedenfalls eine Pflicht zur vorfrageweisen Prüfung nur besteht, wenn die Auseinandersetzungen nicht umfangreich und schwierig sind.
6.5 Das Bundesgericht hat zudem mit Urteil 1C_246/2015 vom 4. März 2016 zur Anwendung des einschlägigen Rechts des Kantons Zürich nicht nur festgestellt, dass das kantonale Baurecht keine spezialgesetzliche Pflicht zur Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen enthält (vgl. dazu auch E. 7.4 hiernach). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht dieses Kantons nach Beurteilung des Bundesgerichts weder in Willkür verfallen noch hat es sich der Rechtsverweigerung schuldig gemacht, indem es die vorfrageweise Prüfung auf «liquide Verhältnisse» beschränkt hat (Urteil 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 i.V.m. E. 5.3). Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde sei nach der im Kanton Zürich geltenden Praxis nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar sei und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergebe. Eine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, bestehe nicht (Urteile des BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 und 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2). Mit Urteil 1C_237/2010 hatte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Aussergewöhnlichkeit einer behaupteten Regel und den offen gehaltenen Wortlaut des Grundbucheintrags die Parteien betreffend die Frage nach dem Inhalt des vereinbarten Näherbaurechts auf den Zivilweg verwiesen.
6.6 Das Bundesgericht hat schliesslich festgestellt, dass die Steuerbehörde befugt ist, die Nichtigkeit einer Stiftung vorfrageweise festzustellen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt sein müssten, da die zu beurteilende Familienstiftung als solche nichtig erscheint (BGE 140 II 255 E. 3 ff.). Umgekehrt hat das Bundesgericht aber darauf hingewiesen, dass diese Befugnis sich auf offensichtliche und schwerwiegende Mängel beschränkt, die zur Feststellung der Nichtigkeit führen. In weniger klaren Fällen ist es Sache des Zivilrichters, über das rechtliche Schicksal der Stiftung zu entscheiden (BGE 140 II 255 E. 5.4; vgl. Seiler, a.a.O., S. 72 mit Fn. 63).
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich befugt ist, zivilrechtliche Vorfragen zu beantworten, solange das Zivilgericht noch nicht rechtskräftig entschieden hat (vgl. zur Wirkung der Rechtshängigkeit einer Zivilklage E. 6.4 hiervor sowie E. 12.1.3 hiernach). Indessen kann die Verwaltungsbehörde dazu grundsätzlich nicht verpflichtet werden, sofern keine bereichsspezifische Rechtsprechung eine konkrete Verpflichtung vorsieht (vgl. Seiler, a.a.O., S. 74). Mangels bereichsspezifischer Rechtsprechung darf folglich eine Verwaltungsjustizbehörde und auch eine Verwaltungsbehörde bei aufwändigen und schwierigen zivilrechtlichen Vorfragen die Parteien ohne Rechtsverweigerung auf den Zivilweg verweisen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Stiftungen sogar festgestellt, dass es darüber hinausgehend sogar erforderlich sein kann, die Parteien in nicht offensichtlichen Fällen auf den Zivilweg zu verweisen, damit der Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters nicht angetastet wird (BGE 140 II 255 E. 5.4; Seiler, a.a.O., S. 74). Damit ist indessen noch nichts gesagt zur Frage, ob zivilrechtliche Fragen einen Widerrufsgrund darstellen bzw. ob im vorliegenden Fall nicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz vor allem private Interessen im Vordergrund stehen (vgl. dazu E. 11.1 hiernach). So oder anders setzt die Anwendung der allgemeinen Regeln voraus, dass keine spezialgesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, die diesen vorgehen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
7. Zwischen den Parteien ist des Weiteren strittig, ob die Vorinstanz nach den Bestimmungen des Bauprodukterechts im Rahmen der Prüfung der Bewertungen auch die zivilrechtlichen Verhältnisse überprüfen darf oder gar muss. Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Bauprodukterecht mit dem Konzept der «leistungsorientierten Prüfung» eine spezialgesetzliche Regelung enthalte, welche den Regeln und der Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung von zivilrechtlichen Fragen durch Verwaltungsbehörden in dem Sinne vorgehe, dass die vorfrageweise Prüfung ausgeschlossen sei bzw. gegen Bauprodukterecht verstosse (vgl. dazu E. 7.6 hiernach). Umgekehrt ist insbesondere die Nebenpartei der Ansicht, dass das Bauprodukterecht etwa durch die Betonung der «Lauterkeit des Handelsverkehrs» Konsumentinnen und Konsumenten davor schützen wolle, über die Inhaberschaft an den ETA getäuscht zu werden (Duplik der Nebenpartei, Rz. 13). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
7.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 die ETA-Bewertungen ETA [Nr.] vom [Datum] und ETA [Nr.] vom [Datum] ausschliesslich mit der Begründung widerrufen hat, es fehle an der Berechtigung der Beschwerdeführerin an den vorgelegten Prüfberichten. Die Streitfrage erschöpft sich somit in der Frage nach der Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin in Bezug auf die drei eingereichten Prüfberichte. Diese Frage ist zivilrechtlicher Natur.
7.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es handle sich bei den erteilten und mit der angefochtenen Verfügung widerrufenen ETAs um technische Bewertungen. Unter ETA werde die (amtliche) Bestätigung der Übereinstimmung der Leistungen eines Bauproduktes mit den in einer EAD festgelegten technischen Anforderungen verstanden. Daraus ergebe sich, dass das Verfahren auf Ausstellung einer ETA eine rein leistungsorientierte Prüfung sei, wobei auch der Schweizer Bauproduktegesetzgebung ein leistungsorientierter Ansatz zugrunde liege (Replik, Rz. 16 sowie Rz. 33 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 4, 12 und 35). Gemäss Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BauPV, welcher auf Anhang 5 zur BauPV verweise, dürfe die Vorinstanz ausschliesslich die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf dessen wesentliche Merkmale im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem EAD bewerten und überprüfen. Auch aus Anhang 6 zur BauPV ergebe sich, dass es um eine Prüfung «ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse» gehe (Replik, Rz. 20 f. sowie Rz. 35 f.). Es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Begriffs «European Technical Assessment», dass das Verfahren nach Art. 17 BauPV eine rein technische Prüfung sei (Replik vom 13. Juni 2023, Rz. 33). Es gehöre hingegen nicht zu den Aufgaben der Vorinstanz, die zivil- oder wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs des betreffenden Bauprodukts zu überprüfen (Beschwerde, Rz. 76). Demnach habe die Vorinstanz durch Prüfung der Nutzungsberechtigung an den Prüfberichten Art. 17 BauPV bundesrechtswidrig angewendet (Replik, Rz. 12, Rz. 38 und Rz. 52; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 5 und 20). Mit Blick auf das auszufüllende Antragsformular auf Ausstellung einer ETA-Bewertung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Tatsache, dass die ETA-Inhaberschaft ausgefüllt werden müsse, wenn diese nicht mit dem Antragsteller identisch sei, entgegen der Auffassung der Nebenpartei nicht belege, dass die Vorinstanz gestützt darauf die Nutzungsrechte an den zur Erlangung der streitgegenständlichen ETA-Bewertungen eingereichten Prüfberichten prüfen müsse (Replik, Rz. 23; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 41). Vor allem dürfe Art. 5 Abs. 2 Bst. c BauPV betreffend Vorbehalt der Genehmigung durch einen anderen Hersteller nicht auf das Verfahren gemäss Art. 17 BauPV angewendet werden (Replik, Rz. 44).
7.3 Die Nebenpartei macht geltend, ein allfälliger leistungsorientierter Ansatz des BauPG stelle keine «Prüfungskognitionsschranke» für die Vorinstanz dar. Insbesondere gehöre Transparenz zu den Zielsetzungen der Revision des Bauprodukterechts im Jahr 2014. Mit dem BauPG sollten überwiegende öffentliche Interessen geschützt werden, darunter auch diejenigen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs (Stellungnahme der Nebenpartei vom 10. Oktober 2023, Rz. 13).
7.4 Es ist der Nebenpartei beizupflichten, dass gestützt auf Art. 23 BauPG im Rahmen der Marktüberwachung Massnahmen getroffen werden können, soweit sie zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich sind. Gemäss Botschaft handelt es sich dabei um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Artikels 19 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG; SR 946.51) für den Bauproduktesektor, wobei insbesondere die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke massgebend sind (Botschaft BauPG, BBl 2013 7519; vgl. diesbezüglich zur Produktesicherheit BGE 143 II 518 E. 5.3). Im Rahmen von Art. 4 Abs.4 THG ist die entsprechende Liste der öffentlichen Interessen, die in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden dürfen, abschliessend (Beat Zirlick/Julie-Antoinette Stadelhofer, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II,2. Auflage 2021, Rz. 6 zu Art. 4 THG, sowie Theodor Bühler, Die Marktüberwachung über Produkte nach EU- und nach schweizerischem Recht, Sicherheit & Recht 3/2013 S. 184). Durch Art. 23 Abs. 1 BauPG erhalten die Marktüberwachungsorgane Interventionsmöglichkeiten im Bauproduktebereich nicht nur mit Blick auf Sicherheitsinteressen, sondern auch etwa den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs (Botschaft BauPG, BBl 2013 7516 und 7520). Diese öffentlichen Interessen überschneiden sich zumindest weitgehend mit den Polizeigütern bzw. polizeilichen Schutzgütern, welche der Dogmatik des allgemeinen Verwaltungsrechts zuzuordnen sind (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 1490 ff.). Soweit auch das Eigentum als Beispiel für ein überwiegendes Interesse erwähnt wird (Botschaft BauPG, BBl 2013 7520 und 7534), ist damit der Schutz desselben der Konsumentinnen und Konsumenten und insbesondere der Eigentümerschaft von Bauwerken vor Produkten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollten, gemeint. Auch die Lauterkeit des Handels bezieht sich nicht auf das allfällige - mit den Worten der Vorinstanz - Erschleichen einer ETA, sondern auf das Dumping mit vorschriftswidrigen Produkten durch «schwarze Schafe» (Botschaft BauPG, BBl 2013 7515). Dasselbe gilt für die Begriffe «Transparenz» und «Rechtssicherheit» (Botschaft BauPG, BBl 2013 7489). Demnach kann der Nebenpartei nicht gefolgt werden, soweit sie in Bezug auf die Bewilligung des Inverkehrbringens die Auffassung vertritt, das BauPG sei spezialgesetzlich über die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts hinausgehend darauf ausgerichtet, die zivilrechtliche Rechtssicherheit in Bezug auf die Verfügungsberechtigung der gemäss Art. 17 BauPV Antrag stellenden Herstellerin zu garantieren. Es wird also insoweit keine spezialgesetzliche Zuständigkeitsbestimmung geschaffen (vgl. mutatis mutandis das Urteil des BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 und zum im beurteilten Fall anzuwendenden Verwaltungsprozessrecht des Kantons Zürich Kaspar Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, Rz. 60 zu § 1 VRP ZH i.V.m. Rz. 1 f. zu § 3 VRG ZH; vgl. zum Ganzen E. 6.5 hiervor). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 23 BauPG selbst für das Marktüberwachungsorgan, welches mit umfassenderen Befugnissen ausgestattet ist als die Bewertungsstelle, jedenfalls keine spezialgesetzliche Pflicht, zivilrechtliche Fragen zu prüfen. Dasselbe gilt demnach für die Technische Bewertungsstelle (TAB) im Rahmen der ETA-Bewertung. Die Regulierung ist vielmehr so ausgestaltet, dass eine Importeurin oder Händlerin, die ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt, den Pflichten der Herstellerin unterliegt (Art. 10 Abs. 2 BauPG; vgl. Botschaft BauPG, BBl 2017 7508 f.). Damit wirken sich gewisse zivilrechtliche Unschärfen nicht zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten aus (vgl. dazu Art.15 EU-BauPVO bzw. E. 8.5 hiernach). Das spricht - vorbehältlich der europarechtskonformen Auslegung (vgl. dazu E. 8.1 hiernach) - dafür, dass die Vorinstanz jedenfalls im vorliegenden Fall aufgrund des in den Prüfberichten enthaltenen Akronyms «[X]» nicht verpflichtet war, schon den ursprünglichen Antrag auch mit Blick auf die Verfügungsberechtigung zu prüfen. Wenn das so ist, sind auch die mit der angefochtenen Verfügung widerrufenen Verfügungen nicht bereits wegen der Verletzung einer spezialgesetzlichen Prüfpflicht durch die Vorinstanz ursprünglich fehlerhaft.
7.5 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Übrigen (auch nicht im Sinne eines Analogieschlusses) auf Art. 5 Abs. 2 Bst. c BauPV gestützt. Sie hat nicht aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass das antragstellende Unternehmen die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse einholen müsste. Diese Bestimmung ist nach dem schweizerischen Bauprodukterecht auch auf die Konstellation zugeschnitten, in welcher die andere (genehmigende) Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich bleibt (Art. 5 Abs. 3 BauPV). Im Verfahren gemäss Art. 17 BauPV will das antragstellende Unternehmen diese Verantwortung demgegenüber selbst übernehmen. Ob Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO insoweit einen anderen Regelungsgehalt hat als Art. 17 BauPV und was dieser Fall allenfalls für Folgen hätte in Bezug auf die Auslegung von Art. 17 BauPV, wird in Erwägung 9 hiernach zu prüfen sein.
7.6
Nach dem Gesagten ist im Folgenden die Frage zu beantworten, ob das Bauprodukterecht eine spezialgesetzliche Regelung dahingehend enthält, dass es die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen nicht nur nicht vorschreibt, sondern - wovon die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. E. 7.2 hiervor) - kategorisch ausschliesst.
7.6.1 Das Prüfverfahren zur Erteilung einer ETA-Bewertung erfolgt auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 BauPG (vgl. E. 3.6 hiervor). Dies entspricht dem Ziel der Regulierung, wonach insbesondere Klarheit darüber hergestellt werden soll, unter welchen Bedingungen Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. E. 4.4 hiervor). Art. 17 BauPV beschreibt explizit eine rein technische Prüfung; im Fokus steht die Frage «was das Produkt kann» (Bossenmayer/Suter, a.a.O., S. 79). Auch in der Botschaft wird - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend betont - von einem «leistungsorientierten Ansatz» gesprochen. Entscheidend ist, dass die Angaben, die die Herstellerin zur Leistung eines Bauprodukts macht, zuverlässig und beständig sind (Botschaft BauPG, BBl 2013 7505). Der Anhang 5 zur BauPV beschreibt die «Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen» (vgl. Tabelle 1 in Anhang IV zur EU-BauPVO). Zivilrechtliche Fragen wie insbesondere die Verfügungsberechtigung werden weder im BauPG noch der Botschaft zum BauPG erwähnt. Auch der Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung kann nicht entnommen werden, ob und wieweit die Bewertungsstelle zivilrechtliche Elemente in ihrer Prüfung berücksichtigen darf (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 59 f.). Durch die Einsetzung der EMPA als Technische Bewertungsstelle (vgl. E. 3.5 hiervor) ist immerhin klar, dass es sich bei der schweizerischen Bewertungsstelle um eine «Einrichtung des öffentlichen Rechts» handelt (vgl. Marthe-Louise Fehse, Die Auswirkungen der EU-Bauproduktenverordnung auf das nationale Recht, 2017, S. 92 und S. 94; vgl. zur EU-BauPVO E. 8.3 hiernach).
7.7 Des Weiteren werden in Anhang 6 zur BauPV die Anforderungen an die Bewertungsstelle definiert, wobei insbesondere technische Kompetenzen und Anforderungen aufgezählt werden. Diese entsprechen der Tabelle 2 in Anhang IV zur EU-BauPVO (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 EU-BauPVO sowie E. 8.3 hiernach). Aus Anhang 6 der BauPV geht daher nicht hervor, ob und wie vertieft die Verfügungsberechtigung an den Prüfberichten im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 BauPV zu prüfen ist.
7.8 Insgesamt erscheint als wesentlicher Gesichtspunkt die Einsetzung der EMPA als Bewertungsstelle aufgrund ihrer Rechtsform als öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. E. 3.5 und E. 7.6 hiervor). Daraus folgt, dass der für den gesamten ETH-Bereich geltende Grundsatz Anwendung findet, wonach das allgemeine Verwaltungsrecht - und damit insbesondere auch die Rechtsprechung zur vorfrageweisen Überprüfung zivilrechtlicher Fragen - im Zweifel in gleicher Weise gilt wie für die Bundesverwaltung. Dieser Grundsatz erfasst somit auch die EMPA in ihrer Funktion als technische Bewertungsstelle. Nach ständiger Rechtsprechung sind insbesondere Verwaltungsjustizbehörden, aber auch Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten (namentlich zivilrechtliche) zu beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.4, BGE 120 V 378 E. 3a und zum Ganzen ausführlich E. 6.7 hiervor). Eine anders lautende spezialgesetzliche Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin annimmt, wonach die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen kategorisch ausgeschlossen ist, müsste im Bauprodukterecht explizit statuiert sein, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Vielmehr lässt sich diesbezüglich nicht einmal den Gesetzesmaterialien eine klare Aussage entnehmen. Unter Vorbehalt eines anderen Ergebnisses der europarechtskonformen Auslegung, die Gegenstand der folgenden Erwägungen bildet, gilt demnach die Rechtsprechung zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Auf die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vertretene Konzept nicht falsche Anreize setzen würde, indem die Bewertungsstelle auch auf offensichtlich fremde Prüfberichte gestützte Anträge nicht reagieren könnte, ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Die europarechtskonforme Auslegung ist jedenfalls in Bezug auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts angezeigt, welche sich bereits nach dem Willen des Gesetzgebers am EU-Recht orientieren sollen (BGE 151 II 81 E. 4.3 f.;146 II 217 E. 4.3 m.H.; 143 II 297 E. 6.2.3). Gemäss der Botschaft zum BauPG (BBl 2017 7469) soll die Revision des Bauprodukterechts des Bundes eine europarechtskompatible Anpassung an das neue europäische Bauprodukterecht gewährleisten, damit das MRA-Bauproduktekapitel weitergeführt werden kann und dessen Vorteile für die Schweizer Volkswirtschaft auch zukünftig erhalten bleiben. Ziel ist die Gleichwertigkeit des schweizerischen Bauprodukterechts mit dem europäischen Bauprodukterecht (BBl 2017 7483 und 7491; vgl. BGE 143 II 518 E. 9.2). Mit der Totalrevision des Bauprodukterechts soll die europäische Bauprodukteverordnung materiell weitestgehend übernommen werden (BBl 2017 7491). Das bedeutet insbesondere für die «Begriffe» gemäss Art. 2 BauPG, dass die Definitionen der EU-BauPVO übernommen werden (BBl 2017 7483 und 7497). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob das europäische Bauprodukterecht spezialgesetzliche Aussagen enthält zur Frage, ob das Behandeln zivilrechtlicher Vorfragen entweder zwingend zum Prüfprogramm der Bewertungsstelle gehört oder im Gegenteil spezialgesetzlich ausgeschlossen ist.
8.2 Das europäische Bauprodukterecht wird im Wesentlichen durch die EU-BauPVO (2011) geprägt. Diese wird grundsätzlich mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben (bis auf wenige Bestimmungen, die bis 8. Januar 2040 in Kraft bleiben) und schrittweise schon seit 8. Januar 2025 durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ABl. L vom 18.12.2024 (EU-BauPVO 2024) ersetzt (vgl. zu den Übergangsbestimmungen Art. 94 f. EU-BauPVO 2024 sowie die Erwägungsgründe 110 f.). In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bleiben daher die Bestimmungen der EU-BauPVO (2011) relevant.
8.3
8.3.1 Die Bauprodukteverordnung regelt als europäischer Harmonisierungsakt formelle Anforderungen, die an Bauprodukte gestellt werden, um sie auf dem Markt der Union als Ware anbieten zu dürfen (Art. 1 EU-BauPVO; vgl. Fehse, a.a.O., S. 1). Die Verordnung schafft eine einheitliche technische Grundlage für die Leistungsbewertung von Bauprodukten. In diesem Sinne harmonisiert sie die Bewertungs- und Prüfmethoden, die Mittel zur Erklärung der Produktleistung und das System zur Konformitätsbeurteilung für Bauprodukte.
8.3.2 So sind im Bereich der harmonisierten Produkte zusätzliche produktunmittelbare Anforderungen der Mitgliedstaaten nicht möglich, da die harmonisierten Normen abschliessende Wirkung haben (Fehse, a.a.O., S. 79 ff.; vgl. auch Botschaft BauPG, BBl 2013 7492). Auch enthält die europäische Bauprodukteverordnung in Art. 8 Abs. 4 EU-BauPVO ein Verbot von Massnahmen, die sich gegen harmonisierte Bauprodukte richten (vgl. auch Fehse, a.a.O., S. 113). Hingegen dürfen die Mitgliedstaaten produktmittelbare zusätzliche Regelungen treffen (beispielsweise Vorschriften über die Bauwerkssicherheit). Auch wenn die Sicherheit des Bauwerks durch die Leistung eines harmonisierten Bauproduktes nicht gewährleistet werden kann, muss die Durchsetzung der Bauwerkssicherheit für die Mitgliedstaaten möglich sein (vgl. auch Erwägungsgrund 113 zur EU-BauPVO 2024; vgl. für die Schweiz Botschaft BauPG, BBl 2013 7495 in Bezug auf Anlagen nach dem Elektrizitätsgesetz). Andernfalls würde die EU-BauPVO in unzulässiger Weise in die mitgliedstaatlichen Kompetenzen eingreifen (Fehse, a.a.O., S. 84).
8.4
8.4.1 Art. 29 EU-BauPVO sieht das Recht der Mitgliedstaaten vor, Technische Bewertungsstellen zu benennen (Held/Jaguttis/Rupp, in: Bauproduktenverordnung VO (EU) 305/2011 (BauPVO) Kommentar, 2019, Art. 29 N 2). Fehse geht demgegenüber von einer Verpflichtung zur Einrichtung von Technischen Bewertungsstellen aus (Fehse, a.a.O., S. 90). Im Kommentar zur EU-BauPVO wird erstens festgehalten, dass durchaus die Erwartung bestehen dürfte, dass alle Mitgliedstaaten eine Bewertungsstelle benennen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gewisse Mitgliedstaaten nach wie vor keine Bewertungsstelle benannt haben, die Schweiz hingegen schon (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 29 N 2 in fine).
8.4.2 Nach Art. 31 Abs. 1 EU-BauPVO in Verbindung mit der Tabelle 2 in Anhang IV zur EU-BauPVO müssen die Bewertungsstellen namentlich unabhängig und mit eigener Rechtspersönlichkeit versehen sein. Fehse schliesst daraus, dass diese als unabhängige staatliche Stellen (Behörde, Anstalt, Stiftung oder Körperschaft öffentlichen Rechts) zu organisieren sind (Fehse, a.a.O., S. 90 f.). Dem widerspricht wiederum der Kommentar zur EU-BauPVO. Dessen Autoren gehen davon aus, dass die öffentlich-rechtliche Organisation nicht zwingend ist (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 30 N 2). Wird aber - wie in Deutschland geschehen - eine Behörde als Technische Bewertungsstelle benannt - dann ergeht die Technische Bewertung in Form eines Verwaltungsaktes (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 30 N 2), welcher nach hiesigen Begriffen in etwa einer Verfügung entspricht.
8.4.3 Nach der Tabelle 2 im Anhang IV zur EU-BauPVO muss die Bewertungsstelle eine dauerhafte Anwendung zweckmässiger Verfahren gewährleisten (Fehse, a.a.O., S. 92). Ausserdem ergibt sich aus dieser Tabelle, dass die Mitarbeiter dieser Technischen Bewertungsstellen besondere Anforderungen erfüllen müssen, wobei technischer Sachverstand sowie hinreichende Rechtskenntnisse zumindest im Bauprodukterecht vorausgesetzt sind (Fehse, a.a.O., S. 92).
8.4.4 Demgegenüber regelt auch die EU-BauPVO nicht explizit, inwieweit die Technischen Bewertungsstellen eine Prüfung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den eingereichten Prüfberichten durchführen dürfen bzw. müssen. Dazu wird in der Literatur lediglich festgehalten, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der EU-BauPVO mittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des Zivilrechts haben können, wobei sowohl innervertragliche wie auch ausservertragliche Pflichten davon beeinflusst sein können (Fehse, a.a.O., S. 143). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach EU-BauPVO eingerichteten Marktüberwachungsbehörden als nationale Behörden grundsätzlich das nationale Verwaltungsrecht anwenden und demnach ebenfalls Verwaltungsakte erlassen (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 56 N 7; Fehse, a.a.O., S. 129 i.V.m. S. 133). Die EU-BauPVO enthält insoweit keine Vorgaben zum Rechtsschutz der Adressaten, sodass sich dieser nach dem nationalen Recht bestimmt (Fehse, a.a.O., S. 135). Dies entspricht der - auch für den Entscheid der Technischen Bewertungsstelle geltenden - Konzeption, dass bei indirektem Vollzug von EU-Recht grundsätzlich das mitgliedstaatliche Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass Regelungen des Unionsrechts auch die administrative Durchführung regeln (Matthias Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV - Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Auflage 2022, Art. 197 AEUV Rn. 14).
8.5 Auslegungshinweise für die EU-BauPVO kann der (unverbindliche) Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften 2022 der Europäischen Kommission (2022/C 247/01, ABl. C.247/1 vom 29. Juni 2022; hiernach: Blue Guide 2022) enthalten. Der Blue Guide 2022 ist nicht unmittelbar auf die EU-BauPVO anwendbar, sondern auf die europäischen Verordnungen 765/2008 2019/1020, kann jedoch auch als Orientierungshilfe zur Auslegung der EU-BauPVO dienen (Fehse, a.a.O., S. 7), da die Regelungen in der EU-BauPVO zu den notifizierten Stellen (im Bereich der Bauprodukte entspräche dies den Technischen Bewertungsstellen) an die Regelungen im allgemeinen Produktrecht angelehnt sind. Im Blue Guide 2022 wird zwar etwa festgehalten, dass eine notifizierte Stelle Pflichten in Bereichen von öffentlichem Interesse übernehmen (Punkt 5.2.1 S. 81 und Punkt 5.2.3 S. 84). Diese öffentlichen Stellen müssen daher insbesondere neutral, unabhängig und unparteilich handeln. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, ist ohne Belang, ob ihr Status privat oder staatlich ist (Punkt 5.2.2 S. 81 f.). Aber der Blue Guide 2022 enthält wie die EU-BauPVO selbst keine explizite Aussage zur Frage, inwieweit eine notifizierte Stelle eine Prüfung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den eingereichten Unterlagen durchführen muss (Blue Guide 2022, S. 84). Allerdings verdeutlicht der Blue Guide 2022, dass der Händler, der Änderungen an einem Produkt vornimmt oder es unter seinem Namen vermarktet, dem Hersteller gleichgestellt wird und dessen Haftung für das Produkt übernimmt (Blue Guide 2022, S. 10). Das entspricht Art. 15 EU-BauPVO (vgl. zum schweizerischen Recht E. 7.4 hiervor) und diese Bestimmung enthält daher insoweit eine Fiktion (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 15 N 1). Durch diese Haftungsregelung werden die Verbraucher geschützt, die Produktsicherheit ist gewährleistet, auch für den Fall, dass die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Prüfberichte in einzelnen Fällen unklar ist. Das spricht jedenfalls - wie im schweizerischen Recht - gegen eine Pflicht zur umfassenden Überprüfung der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis im Rahmen des Bewertungsverfahrens. Eine solche ist auch im europäischen Recht nach dem Gesagten nicht statuiert.
8.6 Mit Blick auf das nationale deutsche Recht ist in Bezug auf die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 I S. 131, FNA 8053-8) relevant. Das deutsche ProdSG wurde vor dem Hintergrund erlassen, die Regelungen der unmittelbar im deutschen Recht anwendbaren VO EG Nr. 765/2008 nicht zu konterkarieren und die Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in deutsches Recht umzusetzen (Thomas Klindt [Hrsg.], ProdSG Kommentar, 2021, Einführung Rz. 32). Die EU-BauPVO enthält in Art. 56 zwar einen Verweis auf die allgemeine VO EG 765/2008, bestimmt allerdings selbst spezifische Regeln über das Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist (Theodor Bühler, Die Marktüberwachung über Produkte nach EU- und nach schweizerischem Recht, Sicherheit & Recht 3/2013 S. 178). § 16 ProdSG regelt die Pflichten der notifizierten Stelle, denen sie im Rahmen ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit unterliegt. Während sich die notifizierten Stellen strikt an die Vorgaben des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens zu halten haben, sind sie jedoch auch gehalten, ihre Bewertung unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durchzuführen, wodurch unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden sollen (vgl. Arun Kapoor, in: Klindt, a.a.O., § 16 N 3 f.). Nach § 16 Abs. 3 ProdSG gilt für den Fall, dass die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausstellt und nachträglich feststellt, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, Folgendes: Die notifizierte Stelle fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen; falls nötig setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück (vgl. auch § 16 Abs. 4 ProdSG). Das ProdSG regelt jedoch ebenfalls nicht, inwieweit eine notifizierte Stelle die Eigentumsverhältnisse an eingereichten Prüfberichten abklären muss.
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das EU-Recht die Pflichten der Technischen Bewertungsstellen nur in Bezug auf «leistungsorientierte Prüfung» relativ umfassend, sonst aber lediglich rudimentär regelt und den Mitgliedstaaten der EU für die Regelung des Verfahrens einen gewissen Spielraum überlässt. Auch im nationalen deutschen Recht finden sich keine Regelungen, wie eine Bewertungsstelle bei Unklarheiten in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den eingereichten Prüfungsunterlagen vorzugehen hat. In diesem Sinne können in Bezug auf die Frage nach dem Umfang der Pflichten der Technischen Bewertungsstellen bei der Prüfung zivilrechtlicher Eigentumsverhältnisse mangels Regelung weder aus dem europäischen, noch aus dem national deutschen Produktesicherheitsrecht Erkenntnisse für das Schweizer Recht im Sinne von Hinweisen auf eine spezialgesetzliche Regelung gewonnen werden. Damit führen auch die europarechtskonforme Auslegung und die rechtsvergleichenden Überlegungen zum System des Bauprodukterechts - vorbehältlich der im Folgenden noch auszulegenden Bestimmung Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO - zu keinem anderen Ergebnis als die Auslegung des schweizerischen Rechts, wie sie in Erwägung 7 hiervor vorgenommen worden ist. Weder ist also spezialgesetzlich eine besondere Verpflichtung zur Überprüfung der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis statuiert noch ist eine solche Überprüfung spezialgesetzlich generell ausgeschlossen.
9.
9.1 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die europäische Regelung betreffend den Rückgriff auf Prüfungsergebnisse von Dritten gemäss Art. 36 Abs. 1 EU-BauPVO im Ergebnis zu einer spezialgesetzlichen Vorgabe zur Prüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse führt, welche wiederum bei der europarechtskonformen Auslegung des schweizerischen Bauprodukterechts zu berücksichtigen sein könnte.
9.2 Die Vorinstanz verweist auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO, wonach der Hersteller von einem anderen Hersteller gewonnene Prüfergebnisse erst dann verwenden darf, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Aus dieser Bestimmung schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die für die Prüfung notwendigen Dokumente nicht eingereicht hat (Duplik, Rz. 21).
9.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO und insbesondere der dort erwähnte Genehmigungsvorbehalt der Herstellerin für die Schweiz nicht anwendbar sei, da das Schweizer Bauprodukterecht in Bezug auf das durchgeführte Prüfverfahren nach Art. 17 BauPV weder einen statischen noch einen dynamischen Verweis auf Art. 36 EU-BauPVO vorsehe, weshalb die erwähnte EU-Norm im Anwendungsbereich des Prüfverfahrens nach Art. 17 BauPV keine Verbindlichkeit habe (Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 9, sowie vom 30. Januar 2024, Rz. 4). Diese Schlussfolgerung muss der Beschwerdeführerin nach umso mehr gelten, als der Bundesrat in der Botschaft zur Revision des Bauproduktegesetzes zwar festgehalten habe, dass sich die Schweizer Bauproduktegesetzgebung «so weit wie möglich» an die europäische Bauproduktegesetzgebung anzugleichen habe, um die Gleichwertigkeit des Schweizer Bauproduktrechts zu erreichen. Abweichende Regelungen in der Schweizer Bauproduktegesetzgebung seien aber nicht ausgeschlossen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 9). Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Art. 17 BauPV - im Gegensatz zur im vorliegenden Fall nicht anwendbaren EU-Regelung - keinen Genehmigungsvorbehalt statuiere und es sich daher bei Art. 17 BauPV und Art. 36 EU-BauPVO um zwei unterschiedliche Verfahrensarten handle (Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 11, und vom 30. Januar 2024, Rz. 5). Der Beschwerdeführerin nach regelt Art. 36 EU-BauPVO - im Gegensatz zu Art. 17 BauPV - bloss ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps und nicht zur Ausstellung der streitgegenständlichen ETA-Bewertungen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024, Rz. 5). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung der beantragten ETA-Bewertungen auf Prüfberichte stütze, die durch die Xc._______ in Auftrag gegeben wurden, vermöge demnach am Bestand der ETA-Bewertungen nichts zu ändern (Replik vom 13. Juni 2023, Rz. 42).
9.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der schweizerische Gesetzgeber in diesem Punkt für das Verfahren gemäss Art. 17 BauPV eine vom europäischen Bauprodukterecht abweichende Regelung habe schaffen wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dafür lassen sich, aufgrund des Regulierungskonzepts, wonach sich das Bauprodukterecht im Zweifel am europäischen Recht orientieren soll (vgl. E. 8.1 hiervor), weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Hinweise entnehmen.
9.5
9.5.1 Aber auch der Rechtsauffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Das Regelungskonzept von Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO entspricht nicht demjenigen von Art. 17 BauPV, sondern eher demjenigen von Art. 5 Abs. 2 BauPV. Die Vorinstanz hält denn auch zutreffend fest, dass der Wortlaut der beiden Bestimmungen - meint Art. 36 EU-BauPVO und Art. 5 BauPV - sehr ähnlich ist (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023, Rz. 7). Art. 17 BauPV bezeichnet das Verfahren zur Erteilung einer ETA-Bewertung (vgl. E. 3.6 hiervor), während Art. 5 BauPV sowie das europäische Pendant Art. 36 EU-BauPVO ein vereinfachtes Verfahren bei der Bestimmung eines Produkttyps zur Ausstellung der Leistungserklärung vorsehen (Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, S. 40; Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 1). Das vereinfachte Verfahren befreit die Herstellerin nicht von der Erstellung einer Leistungserklärung (vgl. E. 3.2.1 hiervor), bietet jedoch einen einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Bewertung der Leistung, indem unnötige Prüfungen vermieden werden (Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 1).
9.5.2 Art. 5 Abs. 2 BauPV sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO ist anwendbar, wenn mehrere Herstellerinnen Bauprodukte desselben Produkttyps herstellen und eine Herstellerin den anderen Herstellerinnen die Ergebnisse ihrer Typprüfung anbietet. Jede Herstellerin kann sich in der Folge auf dieselbe Typprüfung berufen, um die Leistungserklärung zu erstellen. Mit anderen Worten bezeichnet die Variante ein Bauprodukt, das dem Produkttyp eines anderen Bauprodukts entspricht, welches von einem anderen Hersteller hergestellt wird. In diesem Fall darf die Herstellerin die von einer anderen Herstellerin gewonnenen Prüfberichte nur mit deren Genehmigung für ihre Leistungserklärung verwenden (für die EU-BauPVO vgl. Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 8 ff.).
9.5.3 Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass beim Verfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO nach dem letzten Satz dieser Bestimmung der Hersteller, der die Genehmigung erteilt, für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt Held/Jaguttis/Rupp, a.a.O., Art. 36 N 8). Damit ist der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b der EU-BauPVO - wie schon in Bezug auf Art. 5 BauPV festgestellt (vgl. E. 7.5 hiervor) - dahingehend beizupflichten, dass die Vorinstanz aus dieser Bestimmung für das Verfahren gemäss Art. 17 BauPV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen beziehen sich auf unterschiedliche Verfahren (Replik, Rz. 44; Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 10 f., sowie vom 30. Januar 2024, Rz. 5 f.). Allerdings ist eine erteilte ETA-Bewertung Voraussetzung zur Leistungserklärung der Herstellerin (vgl. E. 3.6 hiervor), wonach die Herstellerin verpflichtet ist, eine (vereinfachte) Leistungserklärung einzureichen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Das Verfahren nach Art. 17 BauPV liegt näher beim Konzept nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a EU-BauPV, welches gerade keine entsprechende Genehmigung voraussetzt, da der Gesuchsteller die Verantwortung für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse selbst übernehmen will.
9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch mit Blick auf das europäische Bauprodukterecht (Art. 36 Abs. 1 Bst. b EU-BauPVO) nicht vorgeworfen werden kann, im Rahmen ihres Antrags notwendige Dokumente betreffend die Genehmigung durch die (allenfalls eigentlich zivilrechtlich berechtigte Herstellerin) nicht vorgelegt zu haben. Aufgrund der Tatsache wiederum, dass die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 BauPV in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass alle im Antrag genannten Unternehmen zum selben Unternehmensgeflecht gehören (vgl. E. 4.4 hiervor), erweisen sich die widerrufenen Verfügungen demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bereits wegen fehlender Dokumente bzw. Verletzung einer Prüfpflicht als ursprünglich fehlerhaft. Im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden braucht die Frage, wie es sich verhält, wenn eine Gesuchstellerin offensichtlich «fremde» Dokumente einreicht und die Vorinstanz nicht reagiert (vgl. zum Ganzen E. 7.4 und E. 7.8 in fine hiervor).
10.
10.1 Es ist im Folgenden aus verfahrensrechtlicher Sicht zu prüfen, ob das Bauprodukterecht (unter rechtsvergleichender Berücksichtigung von Art. 25 f. EU-BauPVO) spezialgesetzliche Regeln zur Frage enthält, ob die von der Bewertungsstelle erteilte ETA-Bewertung - insbesondere unabhängig von Produktmängeln - widerrufen werden kann.
10.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufgabe der Bewertungsstelle sei sofort nach der Bewertung abgeschlossen. Bei der ETA-Bewertung handle es sich um eine (einmalige) Momentaufnahme (Replik vom 13. Juni 2023, Rz. 18, 21, 48 ff.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 5 und 28). Das Fehlen einer entsprechenden Gesetzesgrundlage für den Widerruf einer ETA-Bewertung im BauPG und in dessen Ausführungsbestimmungen sei daher nicht etwa ein gesetzgeberisches Versehen, sondern ein bewusster Entscheid gemäss dieser «Regelungskonzeption», den es zu akzeptieren gelte. Deshalb dürfe die vermeintliche Lücke auch nicht richterlich geschlossen werden (Replik, Rz. 49 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 4 und 28).
10.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass bereits die ursprünglichen Voraussetzungen für die ETA-Bewertungen nicht vorgelegen hätten und nicht erst im Nachhinein entfallen seien (Duplik, Rz. 22). Aufgrund des mit den Bauproduktezulassungen verbundenen erheblichen öffentlichen Interesses sei die Rechtssicherheit gegenüber dem Vertrauensschutz in eine fehlerhafte Verfügung ohne weiteres als gewichtiger zu werten (Vernehmlassung, Rz. 50; Duplik, Rz. 24).
10.4
10.4.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Aussage, wonach eine ETA-Bewertung im Sinne einer Momentaufnahme als einmaliger Akt und ohne Befristung ausgestellt werde, was einen nachträglichen Widerruf ausschliesse, auf Matthias Springborn, EU-Bauproduktenverordnung: Fragen und Antworten aus der Praxis, 2. Auflage 2020, S. 65 f. (Replik, Rz. 18; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023, Rz. 28; siehe auch E. 7.2 hiervor betreffend den «leistungsorientierten Ansatz»). Dieser Autor ist der Ansicht, dass die Tätigkeit der Bewertungsstelle sofort nach Ausstellung einer ETA-Bewertung abgeschlossen sei. Dies bedeute, dass eine erteilte Bewertung - mit Ausnahme eines formalen Einwandes gegen das Bewertungsdokument nach Art. 25 EU-BauPVO - nicht nachträglich geändert oder zurückgezogen werden könne (Springborn, a.a.O., S. 65 f.).
10.4.2 Die zitierte Textstelle bezieht sich auf Fälle, in denen nach erteilter ETA-Bewertung Änderungen an der Leistungsfähigkeit eines Bauprodukts auftreten. Vorliegend wird jedoch die Leistungsfähigkeit der Produkte der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Frage, ob die Bewertungsstelle eine erteilte ETA-Bewertung aufgrund von im Zeitpunkt der Ausstellung bereits vorhandener, jedoch erst nachträglich erkannter formeller Mängel widerrufen kann, äussert sich der Autor ausschliesslich in Bezug auf Art. 25 EU-BauPVO, wonach ein Mitgliedstaat oder die Kommission formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente anbringen können, wenn Produkte nicht (mehr) die Leistung aufweisen, die die für sie ausgestellte ETA ausweist (Springborn, a.a.O., S. 66).
10.5 Die schweizerischen Bauprodukteerlasse bestimmen nur in Bezug auf Produktemängel, unter welchen Voraussetzungen eine erteilte ETA-Bewertung wegen materieller Fehlerhaftigkeit rückgängig gemacht werden kann.
10.5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 4 und 5 BauPV überwacht und überprüft die bezeichnete Technische Bewertungsstelle die Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts und kann die Bescheinigung falls nötig aussetzen oder widerrufen, sofern das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Prototyp. Ergreift die Herstellerin keine Korrekturmassnahmen oder führen diese nicht zu der gewünschten Verbesserung, kann die Bewertungsstelle alle Bescheinigungen mit Vorbehalten versehen, sie aussetzen oder widerrufen.
10.5.2 Aus der Botschaft zum BauPG ergibt sich, dass die notifizierte und bezeichnete Stelle die Herstellerin zu Korrekturmassnahmen auffordern darf, sofern im Verlaufe einer Bewertung oder Prüfung Produktmängel festgestellt wurden. Bei ausbleibenden Korrekturmassnahmen darf die Stelle die von ihr erstellte Leistungsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, etc.) aussetzen oder widerrufen (BBl 2013 7467, 7513). Folglich ist eine Korrektur durch die Bewertungsstelle nicht nur während des Bewertungsverfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss - jedenfalls mit der Begründung, es liege ein Produktmangel vor - grundsätzlich möglich.
10.5.3 Die BauPV wie auch die Botschaft beziehen sich nach dem Gesagten explizit auf im Verlauf des Bewertungsverfahrens oder nachträglich auftretende Produktmängel. Demgegenüber gibt es keine Regelung, welche spezialgesetzlich klären würde, ob zivilrechtliche Fragen in Bezug auf Eigentumsrechte ebenfalls zu einem Widerruf einer bereits erteilten ETA-Bewertung führen können.
10.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bzw. der insofern etwas undifferenzierten Auffassung von Springborn will Artikel 26 EU-BauPVO, der Ausstellung und Inhalt der Bewertungen zum Gegenstand hat, jedenfalls nicht produktmängelunabhängige Widerrufsgründe abschliessend regeln, indem diese explizit nicht aufgezählt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Kommentar Held/Jaguttis/Rupp zur Bauprodukteverordnung, dass die fehlende Aufzählung produktmängelunabhängiger Widerrufsgründe nicht zu deren automatischem Berücksichtigungsausschluss für die Bewertungsstelle führt. Dort wird unter Rz. 12 zu Art. 26 EU-BauPVO explizit ausgeführt, dass das von Springborn formulierte «Schnappschuss»-Konzept nicht für die Rücknahme bzw. den Widerruf des (begünstigenden) Verwaltungsakts gilt, welcher nach schweizerischem Recht mutatis mutandis einer Verfügung entspricht. Die Autoren des genannten Kommentars gehen demnach davon aus, dass insoweit das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, da das EU-Bauprodukterecht keine spezialgesetzliche, abweichende Regelung vorsehe. Auch wenn die EU-BauPVO einen europäischen Rechtsakt darstellt, wenden die hierfür einzusetzenden nationalen Behörden grundsätzlich das nationale Verwaltungsverfahrensrecht an (Matthias Ruffert in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV - Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Auflage 2022, Art. 197 AEUV, Rn. 14; siehe bei Fehse, a.a.O., S. 129; vgl. diesbezüglich zum allgemeinen Verwaltungsrecht E. 8.4.4 hiervor). Diese Auslegung entspricht auch besser dem europäischen Konzept der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der EU (vgl. dazu grundlegend Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 307 f.). Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet der Nichtmitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Union - das in der Botschaft zur Revision der Schweizer Bauproduktegesetzgebung erklärte Ziel einer weitgehenden Harmonisierung mit dem europäischen Bauprodukterecht massgeblich (vgl. E. 8.1 hiervor). Wenn nach europäischem Bauprodukterecht die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gewahrt werden soll, ist in gleicher Weise davon auszugehen, dass das schweizerische Bauprodukterecht insoweit keine spezialgesetzlichen Vorgaben gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht statuieren will. Die Beschwerdeführerin kann somit aus der fehlenden expliziten Aussage bzw. dem Stillschweigen des Gesetzgebers nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr müsste eine spezialgesetzliche Abweichung insbesondere von den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes explizit als solche bezeichnet werden (vgl. mutatis mutandis zur aufschiebenden Wirkung Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, Rz. 196 zu Art. 55 VwVG). Demnach bleibt selbst für den Fall, dass die BauPV den Widerruf wegen Produktemängeln spezialgesetzlich regelt, ein Widerruf fehlerhafter Verfügungen auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts möglich. Im Übrigen korreliert dieses Ergebnis mit der Feststellung des Gerichts, wonach das Bauprodukterecht auch in Bezug auf die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Gesichtspunkte keine spezialgesetzliche Regelung enthält (E. 7 ff. hiervor).
10.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bauprodukterecht keine spezialgesetzlichen Regeln enthält zur Frage, ob die erteilten ETA-Bewertungen unabhängig vom Vorliegen eines Produktmangels widerrufen werden können. Damit kann die Frage nach einer Wirkung des Widerrufs ex nunc oder ex tunc jedenfalls einstweilen offen bleiben, da bisher keine Feststellung zur Frage getroffen worden ist, ob die widerrufenen Verfügungen ursprünglich fehlerhaft waren (vgl. E. 7.4 und E. 9.6 hiervor).
11.
11.1 Das Gericht hat zwar festgestellt, dass nach allgemeinem Verwaltungsrecht die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen im Rahmen des Erlasses von Verfügungen zulässig ist (vgl. E. 6.7 hiervor). Das sagt indessen noch nichts darüber aus, ob auch der Widerruf aufgrund der Neubeurteilung zivilrechtlicher Sachverhalte zulässig ist. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass das private Interesse an der Feststellung der Berechtigung im Rahmen der Frage, ob eine ETA-Bewilligung dem Unternehmen, das die Prüfberichte vorgelegt hat, im Ergebnis entzogen werden soll, auch einem hinreichenden öffentlichen Interesse entspricht. Die Vorinstanz geht - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3 hiervor) - davon aus, dass eine aus zivilrechtlicher Sicht zu Unrecht ausgestellte ETA-Bewertung zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil und zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Folgen seien weitrechend und würden den gesamten europäischen Markt betreffen (angefochtene Verfügung, Ziff. 8 S. 6). Daraus schliesst sie, dass nicht nur ein privates, sondern auch ein öffentliches Interesse am Widerruf besteht, welches in der im Rahmen der Prüfung eines Widerrufs notwendigen Interessenabwägung für die Zulässigkeit des Widerrufs spricht. Wie diese Interessenabwägung im vorliegenden Fall vorzunehmen ist, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
11.2 In Bezug auf die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen ist zunächst festzuhalten, dass bei der Verwendung «fremder» Prüfberichte (vgl. dazu E. 9.6 hiervor) oft schnell mit Urkundenbeweis Klarheit geschaffen werden kann. Demgegenüber ist die Lage beim Vorlegen von Prüfberichten aus der (ehemals oder aktuell) eigenen Unternehmensfamilie anspruchsvoller. Die Vorinstanz stellte fest, dass die eingereichten Prüfberichte ursprünglich
im Auftrag der Xc._______ erstellt wurden, welche in Konkurs ging und deren Betrieb auf die Auffanggesellschaft - und damit letztlich auf die Nebenpartei - übergegangen ist (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Vorinstanz musste diesbezüglich nicht von Anfang an offensichtlich misstrauisch sein, weswegen in Erwägung 4 hiervor auch festgestellt worden ist, dass die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht nichtig ist. Um die im vorliegenden Fall aufgeworfenen zivilrechtlichen Fragen einordnen zu können, ist zunächst insbesondere auf die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, der Nebenpartei (vormals: Y._______) und der Xc._______ als dem insolvent gewordenen Unternehmen, auf welches die Prüfberichte ausgestellt sind, näher einzugehen.
11.3 Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die H._______ ([eine Holding], offenbar bis zum Jahre 2015 unter Xh.________ geführt [ebenfalls eine Holding]; vgl. Schreiben der H._______ an das Deutsche Institut für Bautechnik vom 4. Januar 2017 = Beschwerdebeilage 8) zuoberst in der Struktur zu verorten. Diese gehörte gemäss dem zitierten Schreiben jedenfalls ursprünglich zu je 50 Prozent zwei Familien, nämlich der Familie [Familienname A] und der Familie [Familienname B]. Ersterer gehört Aa._______ [Personenname der Familie A] an, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (mit Einzelunterschrift; Unterschrift gemäss Handelsregister im April 2021 erloschen) mit der Vorinstanz korrespondiert hat. Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich ebenfalls zur Hälfte im Eigentum beider Familien gewesen bis zum Verkauf der Aktien gemäss Kaufvertrag vom 17. August 2017 an ein Mitglied der Familie [Familienname A]. Immer nach der Darstellung der Beschwerdeführerin war auch die Xc._______, wobei als deren Rechtsnachfolgerin wiederum die Nebenpartei auftritt, zunächst im Besitz der beiden genannten Familien, wobei zwei nacheinander im Vorstand des Unternehmens vertretene Mitglieder der Familie [Familienname B] im Jahre 2016 wieder ausgeschieden seien. Die im Jahre 2003 gegründete Xc._______ sei eine 100-prozentige Tochter der Xh._______ (und damit wohl später der H._______; Beschwerdebeilage 8). Diese Tochtergesellschaft habe mit der Beschwerdeführerin als Schwestergesellschaft am 8. September 2016 eine Zweitnutzungs-vereinbarung in Bezug auf drei Prüfberichte abgeschlossen (Anhang 8 zur angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021). Erst aufgrund des mit Beschluss des Amtsgerichts E._______ [Ort in Deutschland] am [Anfang November 2017] eröffneten Insolvenzverfahrens sei die Insolvenzverwalterin grundsätzlich handlungsbefugt gewesen und habe den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28. November 2017 unterschrieben (Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021). Käuferin sei die Y._______ gewesen, als deren Rechtsnachfolgerin sich die Nebenpartei verstehe. Nach diesem Vertrag werden grundsätzlich (d.h. mit Ausnahmen) alle dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin ausschliesslich oder überwiegend zuzuordnenden Vermögensgegenstände verkauft. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 11. November 2020 hat die Beschwerdeführerin ihren Unmut darüber geäussert, dass ihre hinter der Y._______ stehende Konkurrentin eine «leicht verwechselbare» Xe._______, also die als Nachfolgerin der Y._______ auftretende Nebenpartei, gegründet habe. Die deutsche Xb._______ sei wiederum 2012 als Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin gegründet worden (Beschwerde, Rz. 104). Sie stellt nach der Darstellung der Beschwerdeführerin die Produkte her, für welche die Beschwerdeführerin die Zulassung beantragt hat.
H._______ (vormals: Xh._______)(50% Anteile Familie [Familienname A]; 50% Anteile Familie [Familienname B])
Xc._______ Xa._______
vom 8.9.2016(Beschwerdeführerin)
Kaufvertrag vom 28.11.2017
Auffanggesellschaft: Xb._______
Y. ________,
später umfirmiert auf: Xe._______
(Nebenpartei)
11.4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung sachverhaltlich fest, dass die in Frage stehenden Produkte von der Xb.________ hergestellt werden (angefochtene Verfügung, S. 1). Zur Struktur der relevanten Unternehmen trifft sie keine von der Darstellung der Beschwerdeführerin abweichenden Feststellungen. Die drei Prüfberichte stammen nach den vorinstanzlichen Feststellungen von der Xc._______ (angefochtene Verfügung, S. 2). Auch die Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 28. November 2017 wird von der Vorinstanz vorausgesetzt, mit dem Hinweis auf die Anlage 6 dazu, welche nach der Darstellung der Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Prüfberichte nicht als Teil des Kaufgegenstands mitumfasst (angefochtene Verfügung, S. 4). Ebenso wird die Tatsache, dass am 8. September 2016 ein Zweitnutzungsvertrag zwischen der Xc.________ und der Xa._______ abgeschlossen worden ist, seitens der Vorinstanz als solche nicht bestritten, auch wenn sie dessen Gültigkeit in Frage stellt (angefochtene Verfügung, S. 6).
11.5 Die Nebenpartei hat bereits in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 26. Oktober 2020 (S. 1) geltend gemacht, dass weder die Xb._______ noch die Xa._______ in irgendeiner gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Verbindung zur Xe.________ stehe. Dies entspricht - Stand seit dem Kaufvertrag vom 28. November 2017 - auch der Darstellung der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt auch für die übereinstimmende Darstellung des Mutter-Tochter-Verhältnisses zwischen der Xa._______ und der Xb.________ zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung (a.a.O., S. 1). Nicht übereinstimmend ist die Sachverhaltsdarstellung insoweit, als die Nebenpartei gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hat, dass die in Frage stehenden Prüfberichte explizit in Anhang 6 aufgelistet seien (a.a.O., S. 2), womit sie als an die Nebenpartei mitverkaufte Vermögenswerte zu qualifizieren wären. Zusammenfassend sind daher die Ausführungen zum Bestehen oder Nichtbestehen von Verbindungen zwischen den hier interessierenden Unternehmen im Wesentlichen, soweit relevant, übereinstimmend.
11.6
11.6.1 Die Frage nach der Verfügungsbefugnis über die Prüfberichte ist eng verbunden mit der Frage nach den Wirkungen des nach der Insolvenz der Xc._______ abgeschlossenen Kaufvertrags vom 28. November 2017. Es wird demnach im Folgenden unter anderem darauf einzugehen sein, ob im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die Xc._______ Unklarheiten bestanden haben in Bezug auf die Frage, welches Unternehmen im «Herrschaftsbereich» der Familie A._______ Eigentümerin der Prüfberichte war bzw. allenfalls immer noch ist. In Bezug auf die Verwendung des Akronyms «[X]» ist ein zivilrechtliches Verfahren in Deutschland vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] hängig, wobei von der Beschwerdeführerin begründungsweise unter anderem die Nichtigkeit des Asset-Kaufvertrages vom 28. November 2017 zwischen der Xe._______ und der Insolvenzverwalterin vorgetragen wird (LG F._______ [Ort in Deutschland], [Verfahrensnummer]; Beschwerdebeilage 7). Die Insolvenzverwalterin habe zwischenzeitlich Aa._______ [Personenname der Familie A] in seiner Funktion als Aufsichtsrat der insolventen Xc._______ auf Schadenersatz beim LG E._______ [Ort in Deutschland] verklagt (LG E._______ [Ort in Deutschland], [Verfahrensnummer]; vgl. Beschwerdebeilage 7, S. 2).
11.6.2 Im vorliegenden Verfahren durfte die Vorinstanz unter der Annahme, dass der Widerruf mit zivilrechtlicher Begründung zulässig war, was - wie bereits festgestellt (vgl. E. 11.1 hiervor) - offen bleiben kann, vorfrageweise nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechtes beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Prüfberichten hält. Relevant kann in diesem Zusammenhang insbesondere sein,
- ob die Eigentumsrechte an den in Frage stehenden Zulassungen bzw. Prüfberichten der ehemaligen Schwestergesellschaft mittels Kaufvertrags vom 28. November 2017 auf die Y._______ und damit auf die Nebenpartei übertragen wurden (Anlage 6 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) bzw.
- ob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine frühere Zweitnutzungsvereinbarung vom 8. September 2016 mit der ehemaligen Schwestergesellschaft Xc._______ Nutzungsrechte an den Prüfberichten geltend machen kann (Anlage 8 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) bzw.
- ob aufgrund der früheren Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der ehemaligen Schwestergesellschaft Xc._______ bzw. aufgrund der Konzernstruktur und der seitherigen Nutzung der Prüfberichte von einem Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin an den drei betreffenden Prüfberichten der ehemaligen Schwestergesellschaft auszugehen ist.
12.
12.1
12.1.1 Nachdem die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich befugt ist, vorfrageweise zivilrechtliche Fragen zu behandeln (vgl. E. 7.8.i.V.m. E. 8.7 hiervor), stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 28. November 2017 zwischen der Insolvenzverwalterin und der Y.________ seitens der Beschwerdeführerin daran etwas ändert. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, zwischen der Beschwerdeführerin und der Nebenpartei sei vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] ein Rechtsstreit betreffend die Unterlassung der Verwendung des Zeichens «[X]» hängig (Beschwerde, Rz. 69). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass in diesem Rechtsstreit über die Nichtigkeit des Kaufvertrags zu entscheiden sein werde (Beschwerde, Rz. 70). Dagegen hat die Nebenpartei gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass es keinerlei an- oder rechtshängigen Zivilverfahren zur Eigentumsfrage der Zulassungen gebe (Eingabe vom 20. November 2020, S. 1). Diese Angaben bezeichnet wiederum die Beschwerdeführerin als wahrheitswidrig (Beschwerde, Rz. 70). Die angefochtene Verfügung enthält dazu keine Ausführungen. Erst in der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, das Verfahren betreffend die Verwendung des Akronyms «[X]» habe nicht die angebliche Nichtigkeit des beglaubigten Kaufvertrages zum Gegenstand (Vernehmlassung, Rz. 35). Die Nebenpartei führt ergänzend aus, keine zuständige Behörde habe bisher die Nichtigkeit festgestellt. Dies zeige sich beispielhaft darin, dass die Beschwerdeführerin sich zum Nachweis dieser Behauptung auf ihre Rechtsschrift abstütze, welche sie im Verfahren betreffend die Verwendung des Unternehmenskennzeichens «[X]» eingereicht habe (Beschwerdeantwort, Rz. 30).
12.1.2 Sachverhaltlich ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Rechtsstreit zwischen der Nebenpartei als Klägerin und der Beschwerdeführerin als Beklagten vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] (Aktenzeichen [...]) hängig war betreffend die Verwendung des Akronyms «[X]». Aus der als Beschwerdebeilage 7 verurkundeten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2020 geht hervor, dass seitens der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren begründungsweise auch die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 28. November 2017 geltend gemacht wurde. In ihrer Eingabe vom 11. November 2020 (S. 2) zuhanden der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin bereits darauf hingewiesen, dass es in einem Prozess vor dem Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] (ihres Erachtens) darum gehe, dass der genannte Kaufvertrag für nichtig erklärt wird.
12.1.3 Interessant ist die Frage nach der Hängigkeit einer Zivilklage vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 8 festgehalten hat, dass die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen durch die Teilungsbehörde voraussetzt, dass das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (vgl. E. 6.4 hiervor). Die Vorinstanz und die Nebenpartei scheinen demgegenüber davon auszugehen, dass es keine Rolle spielt, ob ein zivilrechtliches Verfahren betreffend die vorfrageweise zu beurteilende zivilrechtliche Frage hängig ist. Richtig ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es sei ein Verfahren hängig, in welchem sie klageweise oder widerklageweise verlangt, es sei die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 28. November 2017 festzustellen. Erforderlich wäre ein Zivilverfahren, für welches die Frage nach der Wirksamkeit des Kaufvertrages dispositivrelevant und damit von der materiellen Rechtskraft umfasst wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 7) lediglich ausgeführt, dass es neue Indizien gebe betreffend die bereits begründungsweise geltend gemachte Nichtigkeit. Demnach lässt sich die Ansicht der Vorinstanz, dass sie durch das genannte Zivilverfahren mit immaterialgüterrechtlichem Prozessthema nicht an der vorfrageweisen Beurteilung der Kaufvertragsurkunde gehindert ist, im Ergebnis vertreten. Indessen hätte sie sich begründungsweise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens auseinandersetzen müssen.
12.2
12.2.1 Zivilrechtlich relevant ist insbesondere die Frage, ob die Eigentumsrechte an den, Grundlage der Zulassungen bildenden, Prüfberichten durch den Kaufvertrag vom 28. November 2017 wirksam auf die Y._______ (und damit im Ergebnis auf die Nebenpartei) übertragen worden sind (vgl. Anlage 6 zur angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021).
12.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass ein notariell beglaubigter Kaufvertrag vom 28. November 2017 geschlossen worden ist, gemäss welchem die Y._______ als Auffanggesellschaft der Xc._______ eingesetzt worden ist. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin einerseits grundsätzlich die Wirksamkeit dieses Vertrages. Andererseits ist insbesondere strittig, ob die Eigentumsrechte an den Prüfberichten als immateriellen Vermögenswerten (Assets) ebenfalls mittels Kaufvertrags vom 28. November 2017 auf die Auffanggesellschaft bzw. die Nebenpartei übertragen wurden.
12.2.3 In diesem Zusammenhang moniert die Beschwerdeführerin insbesondere, im Kaufvertrag vom 28. November 2017 zwischen der Insolvenzverwalterin und der Y._______ werde betreffend das Vermögen der Xc.________ ausdrücklich erwähnt, dass gewisse Vermögensgegenstände nicht übertragen werden sollen (Beschwerde, Rz. 84). Soweit durch den Kaufvertrag auch Rechte Dritter, insbesondere der H._______, auf die Erwerberin übertragen worden seien, sei die Übertragung unwirksam (Beschwerde, Rz. 89). Jedenfalls habe der Verkauf der «Zulassungen» der Zustimmung der H.______ bedurft (Beschwerde, Rz. 92). Die von dem Geschäftsführer der H.______ der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 15. November 2017 erteilte Ermächtigung (Anlage zur dritten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020 im vorinstanzlichen Verfahren) sei dabei nicht von einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss gedeckt (Beschwerde, Rz. 94).
12.3
12.3.1 Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der in den Firmennamen der «Xc.______», der «Xb._______» sowie der «Xa._______» gleichermassen enthaltenen kennzeichnenden Firmenakronym «[X]» sei sie im Rahmen der Ausstellung der Bewertungen ohne weitere Überprüfung von einer Konzernstruktur ausgegangen (Duplik, Rz. 5; Vernehmlassung, Rz. 6; Verfügung vom 17. März 2021, S. 1 f., Rz. 1). Mittels Schreiben der Rechtsvertreterin der Nebenpartei vom 26. Oktober 2020 sei sie darüber informiert worden, dass es sich bei den auftretenden «[X]»-Gesellschaften nicht um eine integrierte Konzernstruktur handle, sondern vielmehr um eine im Nachgang zur Insolvenz der «Xc._______» im Streit stehende Konkurrenzgesellschaft (Vernehmlassung, Rz. 7).
12.3.2 Im Kaufvertrag vom 28. November 2017 sei auf Seite 3 ersichtlich, dass es die Absicht der Parteien gewesen sei, das Handelsgeschäft zur Fortführung auf den Erwerber, die damalige Y.________ (heutige Xe.________) mit dem gesamten Anlage- und Umlaufvermögen sowie dem Goodwill zu übertragen. Betreffend Gegenstände im Besitz Dritter seien die Herausgabeansprüche abgetreten worden (Vernehmlassung, Rz. 42). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selber erwähnt, dass es für die Insolvenzverwalterin schwierig gewesen sei, die immateriellen Vermögenswerte zuzuordnen. Insofern sei klar, dass die Insolvenzverwalterin nicht minutiös jeden Vermögensgegenstand auflisten konnte, sondern ausschliesslich einen Pauschalkaufvertrag mit Abtretung von Herausgabeansprüchen abschliessen musste (Vernehmlassung, Rz. 42).
12.3.3 Zudem seien - so die Vorinstanz - gemäss Punkt I.7 (Seite 8) des Kaufvertrages vom 28. November 2017 sämtliche immateriellen Vermögenswerte, auch solche, die der H._______ zuzuordnen waren, mitübertragen worden (Vernehmlassung, Rz. 43).
12.3.4 Die Vorinstanz führt aus, beim notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 28. November 2017 handle es sich zudem um eine öffentliche Urkunde mit - im Grundsatz - erhöhter Beweiskraft. Als solche geniesse der notariell beglaubigte Kaufvertrag die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit, die einzig durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden könne (Vernehmlassung, Rz. 21).
12.4 Die Nebenpartei bekräftigt die Ausführungen der Vorinstanz und ist ebenfalls der Ansicht, dass die Nutzungsberechtigung an den Prüfberichten mittels Kaufvertrags vom 28. November 2017 auf die Y.________ und damit auf sie selbst als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen sei (Beschwerdeantwort vom 24. März 2023, Rz. 14 sowie Rz. 33). Insbesondere bestreitet sie, dass sich die Prüfberichte im Eigentum der H._______ befanden (Beschwerdeantwort vom 24. März 2023, Rz. 36 ff.).
12.5 Damit ist die Urkunde des Kaufvertrags vom 28. November 2017 zunächst daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihrer Lektüre selbst Indizien dafür ergeben, dass der Sachverhalt - wie ihn die Vorinstanz aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten zu beurteilen hatte - nicht so liquide erscheint, wie es die Vorinstanz und die Nebenpartei darstellen.
12.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz richtigerweise in der angefochtenen Verfügung dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bzw. die H._______ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung kein zivilrechtliches Verfahren betreffend den Kaufvertrag vom 28. November 2017 angestrengt haben, nicht zulasten der Beschwerdeführerin bewertet hat. Das Gegenteil ist aber ebenso zutreffend. Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin nicht die Qualität der rechtlichen Argumentation der Nebenpartei mit der Begründung in Zweifel ziehen, diese habe bisher keine einschlägige Zivilklage erhoben (so aber Beschwerde, Rz. 87).
12.5.2 Auf den Kaufvertrag vom 28. November 2017 ist unbestrittenermassen deutsches Recht anwendbar, wobei hier das klassische Kaufrecht, insbesondere was die Stellung der vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalterin betrifft, durch das deutsche Insolvenzrecht überlagert wird, welches als lex fori concursus massgebend ist (Marjolaine Jakob, Die Prozessführungsbefugnis ausländischer Insolvenzverwalter, Zürich 2018, S. 8). Im vorliegenden Kontext ist insbesondere der Umstand relevant, dass der eingesetzten Konkursverwalterin die Sicherung der Insolvenzmasse aufgetragen ist (§ 148 ff. der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 12.5.8 hiernach).
12.5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass sie als Verwaltungsbehörde vorfrageweise einen Kaufvertrag auslegen kann (vgl. E. 7.8 hiervor), jedenfalls wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und die Sache «liquide» erscheint. Im vorliegenden Fall sind die Parteien des Kaufvertrages leicht feststellbar. Sowohl auf der Seite der Verkäuferin lag durch die Insolvenzverwalterin der Xc._______ als auch auf Seite der Käuferin die Berechtigung zum Vertragsschluss im Namen dieser Unternehmen vor. Insoweit ist die Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, wonach die Nichtigkeit des ganzen Vertrages vorgetragen wird, von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden. Indessen weist die Kaufvertragsurkunde vom 28. November 2017 die Besonderheit auf, dass Assets, die möglicherweise Dritten, also der H._______ zuzuordnen waren «und für die Betriebsführung notwendig sind», mitverkauft werden sollten (Punkt I.7 des Kaufvertrages). Dies betreffend wird im Kaufvertrag festgehalten, dass die Insolvenzverwalterin dazu mit dem Kaufvertrag als Anlage 7 beigefügter Erklärung der H.______ (Schreiben vom 15. November 2017) ermächtigt worden sei.
12.5.4 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass nach dem Kaufvertrag (Punkt I.7) alle immaterialgüterrechtlichen Assets, insbesondere Zulassungen, mitverkauft werden sollen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass sie festgehalten hat, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, soweit diese gegenüber der Vorinstanz (meint: mit Eingabe vom 11. November 2020) behauptet hat, die strittigen Zulassungen bzw. Prüfberichte befänden sich nach wie vor im Eigentum der Xc._______ (in Liquidation), aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei (angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Unter der Prämisse, dass nur Assets der Xc._______ Vertragsgegenstand sind, ist auch die vorinstanzliche Feststellung nachvollziehbar, wonach der Anhang 6 zum Kaufvertrag, welcher immaterielle Vermögenswerte beinhaltet, nicht abschliessend zu verstehen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass im Vertrag durch Verwendung des Wortes «insbesondere» in Punkt I.7 klar gemacht wird, dass es sich bei der Aufzählung in Anlage 6 nur um eine beispielhafte und keine abschliessende handelt (angefochtene Verfügung, S. 6). Unter derselben Prämisse könnte auch - wie im Rahmen der vorinstanzlichen Feststellungen geschehen - offen bleiben, ob die strittigen Zulassungen bzw. Prüfberichte von Anlage 6 des Kaufvertrags erfasst sind oder nicht.
12.5.5 Was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Begründung derselben nicht erwähnt, ist den Umstand, dass nach dem Kaufvertrag auch immaterielle Vermögensgegenstände übertragen werden sollten, welche einer Dritten, nämlich der H.________, zuzuordnen sind. Hingegen führt die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin vor der Vor-instanz mit Eingabe vom 11. November 2020 geltend gemacht hat, dass die strittigen Zulassungen stets im Eigentum der H._______ gestanden hätten (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Unbestritten ist, dass die H._______ bis zur Insolvenz der Xc._______ als Muttergesellschaft 100 Prozent der Anteile an der Xc._______ gehalten hat (Beschwerde, Rz. 90; vgl. E. 11.3 hiervor). Dementsprechend hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer an die Beschwerdeführerin gerichteten elektronischen Mitteilung vom 27. November 2020 festgehalten, dass es wohl auch eine Erklärung der H._______ zum Verkauf immaterieller Vermögensgegenstände gebe, die ihr leider nicht vorliege, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht werde, das entsprechende Schreiben der H._______ vom 15. November 2017 einzureichen. Dies ist im Folgenden mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020 geschehen mit dem Hinweis, die Insolvenzverwalterin habe Zuordnungsprobleme beim immateriellen Vermögen gehabt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Dezember 2020, S. 3; vgl. dazu auch E. 12.5.9 hiernach).
12.5.6 Demnach ist im Folgenden zu prüfen, welche Schlüsse aus der als Anlage 7 zum Kaufvertrag vom 28. November 2017 verurkundeten Erklärung der H._______ vom 15. November 2017 gezogen werden können. Die Beschwerdeführerin hat dazu gegenüber der Vorinstanz nicht nur vertreten, dass die «Zulassungen» nicht rechtsgültig übergegangen sind. Vielmehr behauptet sie auch, dass die Prüfberichte aufgrund von Verhandlungen zwischen der H._______ und der Insolvenzverwalterin nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen seien (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Dezember 2020, S. 3, S. 3 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 84).
12.5.7 Vorab fällt schon einmal auf, dass der Kaufvertrag, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (Beschwerde, Rz. 110), keine Regelungen enthält, die eine Zahlung an die H._______ für die nach der Darstellung der Nebenpartei mitveräusserten Vermögenswerte der H._______ vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung dieser H._______ mittels Schreiben vom 15. November 2017 an die Insolvenzverwalterin der Xc._______ zu interpretieren. Dabei geht es - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht darum, die Frage zu prüfen, ob der damalige Vorstand bzw. Geschäftsführer der H._______ - wie die Beschwerdeführerin behauptet - seine Befugnisse gegenüber Beschlüssen dieser H._______ überschritten hat. Vielmehr gilt es vor allem, die Erklärung vom 15. November 2017 unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorakten aus der Perspektive der Vorinstanz zu interpretieren.
Einleitend führt darin der Geschäftsführer der H.______ aus, er reagiere auf ein Schreiben der Insolvenzverwalterin zu Forderungen der Insolvenzverwaltung. Er befürworte Bemühungen, zeitnah einen «Asset Deal» über die insolvente Xc._______ mit einem Investor abzuschliessen. Dadurch könne, wie es dem Beschluss der H._______ vom 11. Oktober 2017 entspreche, der Geschäftsbetrieb der insolventen Xc._______ fortgeführt werden. Daher ermächtige er die Insolvenzverwaltung, über den Verkauf der immateriellen Vermögenswerte, die Gegenstand der aktuellen Auseinandersetzung zwischen der H._______ und der Insolvenzverwaltung der Xc._______ seien, auch im Namen der H._______ zu verhandeln und diese meistbietend mitzuverkaufen. Deren Geschäftsführer führt weiter aus, diese Ermächtigung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und stelle insbesondere kein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der von der Insolvenzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung zum Eigentum der Schuldnerin an den immateriellen Vermögenswerten dar. Die H._______ behalte sich ausdrücklich sämtliche Rechtsmittel sowie die Geltendmachung von möglichen Schadenersatzansprüchen vor. Der Geschäftsführer bitte die Insolvenzverwalterin, sie über den weiteren Verlauf sowie den Abschluss der Vertragsverhandlung mit einem potenziellen Investor fortlaufend zu unterrichten.
12.5.8 Aus dem Text dieser Erklärung lässt sich zunächst schliessen, dass die Insolvenzverwalterin in ihrem (weder als Anhang des Kaufvertrages beurkundeten noch bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindlichen) Schreiben vom 2. November 2017 der H._______ offenbar vorgeworfen hat, durch die Geltendmachung von Eigentumsrechten an immateriellen Vermögenswerten der insolventen Xc._______ Vermögenswerte zu entziehen, die der Verwertung zugeführt werden müssten. Dagegen verwahrt sich wiederum die H._______ in ihrer Erklärung. Dabei braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Verwendung des Wortes «meistbietend» im Sinne eines Vorbehalts der Erzielung eines adäquaten Kaufpreises zu verstehen ist. Jedenfalls wäre im Vertrag mindestens eine Aussage zu erwarten zur Frage, ob die Übertragung zu einem bestimmten Entgelt oder eben ohne Entgelt erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen wäre es vor allem - soweit die immateriellen Vermögenswerte auch der H._______ zugeordnet werden könnten - naheliegend, die betroffenen immaterialgüterrechtlichen Werte abschliessend aufzuzählen, da sich die Vollmacht ausdrücklich nur auf bestimmte Vermögenswerte bezieht, nämlich die auf Seite 7 und 8 des Schreibens der Insolvenzverwalterin vom 2. November 2017 aufgeführten. Spätestens an dieser Stelle wird der geschilderte Vorgang so ungewöhnlich, dass die Urkunde bereits aus sich heraus interpretiert Ungereimtheiten aufweist, welche es der Vorinstanz jedenfalls erlaubt hätten, nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts auf den Widerruf zu verzichten (vgl. E. 6.7 hiervor).
Damit wird die Beurteilung der Vorinstanz, wonach sie aufgrund der Verwendung des Wortes «insbesondere» sogar offen lassen könne, ob die strittigen Zulassungen von Anlage 6 des Vertrags umfasst sind, in Frage gestellt. Die Argumentation der Vorinstanz wäre nur auf immaterielle Vermögenswerte anwendbar, auf welche die H._______ keine Ansprüche erhoben hat bzw. erhebt. Damit bleibt letztlich unklar, ob gerade die hier strittigen Zulassungen (bzw. die strittigen Prüfberichte) von der in Frage stehenden Ermächtigung gedeckt sind. Es erscheint vor allem sehr plausibel, dass es zwischen der H._______ und der Insolvenzverwalterin bis zur Unterschrift des Kaufvertrags weiteren Schriftverkehr gegeben hat.
Ob das wiederum dazu führt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin nachvollziehbar wird, wonach die Parteien sich auf eine Vertragskonkretisierung in Bezug auf Anlage 6 dahingehend geeinigt haben, dass die Prüfberichte (meint: im Unterschied zu den Zulassungen) als Verkaufsgegenstand nicht aufgeführt worden seien (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020, S. 4), kann indessen offen bleiben.
Ebenfalls nicht eingegangen zu werden braucht auf die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage 7 eingereichte Eingabe derselben an das Landgericht F._______ [Ort in Deutschland] vom 5. Oktober 2020. In dieser Eingabe führt die Beschwerdeführerin aus, die Insolvenzverwalterin habe den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der zugleich Aufsichtsrat der insolventen Xc._______ war, vor Landgericht E._______ [Ort in Deutschland] auf Schadenersatz verklagt (Aktenzeichen [...]). In diesem Verfahren habe die Insolvenzverwalterin demselben ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches unter anderem eine Erklärung des Beklagten beinhalte dahingehend, dass Einigkeit bestehen solle, dass der Kaufvertrag vom 28. November 2017 wirksam sei. Es sei - so die Beschwerdeführerin - klarzustellen, dass eine (meint: nachträgliche) Genehmigung nicht erfolgt sei. So oder anders wirft bereits die von der Nebenpartei vorgelegte Kaufvertragsurkunde als solche insbesondere aufgrund des Wortlauts des Punkts I.7 bzw. der Beilage 7 gewichtige Fragen auf, die derart sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hätte eingehen müssen, um einen Widerruf der erteilten Bewertung zu begründen.
12.5.9 Warum die Vorinstanz anders vorgegangen ist, erhellt aus der Instruktion vor Ergehen der Widerrufsverfügung. Sie hat der Beschwerdeführerin am 10. November 2020 mitgeteilt, dass sie die Übermittlung «geeignete Urkunden zum Nachweis für den Rechtsübergang (wie zB Kaufvertrag)» erwarte, und ansonsten die Bescheinigung allenfalls zu widerrufen wäre. Dazu wird in der einschlägigen Literatur festgehalten, dass der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts einer öffentlichen Urkunde an keine besondere Form gebunden ist (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Rz. 1 zu Art. 9 ZGB). Indessen erübrigen sich dazu im vorliegenden Zusammenhang weitere Ausführungen. Ergeben sich schon aufgrund des Wortlauts der Anlage 7 zum auszulegenden Kaufvertrag ernsthafte Zweifel daran, ob von der nur beispielhaften Aufzählung der immateriellen Vermögenswerte auch die vorliegend in Frage stehenden Prüfberichte als allenfalls der H._______ zuzurechnende Werte gedeckt sind, weil im Kaufvertrag gemäss Punkt I.7 von einer abschliessenden Aufzählung ausgegangen wird, ist damit die diesbezügliche Darstellung der Nebenpartei hinreichend erschüttert. Folglich erweist sich das vorinstanzliche Konzept der Würdigung des Urkundenbeweises als zu wenig differenziert.
12.5.10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Konstellation durchaus ungewöhnliche und komplexe Fragen aufwirft, womit die Vorinstanz jedenfalls mit dieser Begründung auf den Widerruf hätte verzichten dürfen. Tatsächlich war es zunächst auch die Absicht der Vorinstanz, die Nebenpartei auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Beschwerdebeilage 17; Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 12. November 2020). Dies hat die Vorinstanz in der Folge jedoch nicht getan, obwohl die Eingabe der Nebenpartei vom 20. November 2020 durchaus energisch, aber nicht substanziiert war, was derselben nach eigener Darstellung nicht möglich war, weil die Vorinstanz ihr keine Hinweise gegeben habe, was seitens der Beschwerdeführerin genau bestritten werde (vgl. E. 2.4.5 hiervor). Soweit sich die Nebenpartei auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin begründe und belege nicht, weshalb sie an den streitgegenständlichen Prüfberichten berechtigt wäre, wenn diese vom Kaufvertrag nicht erfasst wären, trifft das zu für den Fall, dass davon ausgegangen würde, dass nur die Frage zu prüfen wäre, ob die Berechtigung nach wie vor bei der insolventen Xc._______ liegt (Beschwerdeantwort, Rz. 33). Ist aber der entscheidende Punkt - wie dargelegt (vgl. E. 12.5.8 hiervor) - die Frage, ob die H._______ nach wie vor die Berechtigte ist, hätte die Vorinstanz diesbezüglich differenzierter argumentieren müssen. Denn die Annahme, dass sich die H._______ nicht daran stört, dass sich die Beschwerdeführerin als ihre Tochtergesellschaft ihrer Prüfberichte bedient, ist durchaus naheliegend. Soweit die Vorinstanz duplicando ausführt, die Beweislast für das Vorliegen der Berechtigung liege bei der Beschwerdeführerin (Duplik, Rz. 10), könnte das allenfalls im Rahmen des Antrags auf Ausstellung einer ETA zutreffend sein. Demgegenüber genügt es im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der - aufgrund der vorgelegten Prüfberichte in guten Treuen ausgestellten - ETA, wenn die Beschwerdeführerin die Darstellung der Nebenpartei - wie vorliegend geschehen - soweit erschüttern kann, dass die Vorinstanz entweder die Sache auf den Zivilweg verweisen kann (oder sogar muss) oder sich zumindest vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen muss. Wie im ordentlichen Zivilprozess von der Beschwerdeführerin den vollen Beweis zu verlangen, scheint demgegenüber in dieser Konstellation, wo die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt und mit der von ihr gewählten Begründung jedenfalls nicht zum Schluss kommen durfte, dass die Berechtigung der Nebenpartei aus dem Kaufvertrag klar ergibt, überzogen. Die Vorinstanz hatte zwar, wie sie zutreffend festhält, tatsächlich Anhaltspunkte für die fehlende Berechtigung der Beschwerdeführerin, indessen hätte die Vorinstanz - wie festgestellt - aufgrund der Auslegung der Vertragsurkunde selbst sich ergebende Anhaltspunkte für relevante Mängel des Kaufvertrags vom 28. November 2017 dieselben ebenfalls prüfen müssen. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt damit jedenfalls zu unklar, um gestützt darauf einen Widerruf der ETA-Bewertungen zu begründen. Damit braucht auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zweitnutzungsvereinbarung vom 8. September 2016 (zwischen der Xc._______ und der Xa._______, vgl. Anlage 8 zur Widerrufsverfügung vom 17. März 2021) trotz Vertretung beider Parteien durch dieselbe Person rechtlich wirksam ist, nicht näher eingegangen zu werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, zur Nutzung der Prüfberichte aufgrund bisheriger Zusammenarbeit mit der insolventen Schwestergesellschaft bzw. aufgrund bisheriger Nutzung weiterhin berechtigt zu sein.
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterlassen hat, den Umstand vertieft zu prüfen und zu würdigen, ob nicht nur Anhaltspunkte für eine unzulässige Nutzung der vorgelegten Prüfberichte durch die Beschwerdeführerin, sondern auch hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass aufgrund des Kaufvertrags vom 28. November 2017 unter Berücksichtigung sowohl der Anlage 6 als auch der Anlage 7 dazu, der Kaufvertrag vom 28. November 2017 bereits aus sich selbst heraus interpretiert Unklarheiten enthält in Bezug auf die Übertragung von immateriellen Vermögenswerten, die der H._______ zuzuordnen sind. Vor dem Hintergrund der Komplexität des Insolvenzkontexts in Verbindung mit Rechten Dritter als Vertragsgegenstand durfte die Vorinstanz, auf Basis des von ihr etablierten Sachverhalts die ETA-Bewertungen jedenfalls nicht widerrufen. Damit erweist sich die Beschwerde - namentlich auch vor dem Hintergrund des in E. 11.1 hiervor Gesagten - als begründet und ist gutzuheissen.
14.
14.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Beschwerde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- erhoben worden. Einerseits war mit zusätzlichem Aufwand mit separat anfechtbarem Zwischenentscheid vom 24. Juni 2022 über die Rolle der Nebenpartei zu entscheiden. Andererseits hat sich das Prüfprogramm im Hauptverfahren als überdurchschnittlich aufwändig erwiesen, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- festzusetzen ist.
14.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend vollumfänglich obsiegt; es sind ihr deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist nicht weiter auf die Kostenfolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen (E. 2.4.2 hiervor) und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
14.3 Die Vorinstanz und die Nebenpartei gelten bei diesem Verfahrensabschluss als unterliegend (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Nebenpartei wird im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie eine Partei behandelt (Isabelle Häner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 6 Rz. 13; Julian Beriger in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N 17).
Da Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- zulasten der Nebenpartei. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
14.4 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens Fr. 200.-, höchstens jedoch Fr. 400.- pro Stunde (Art. 10 VGKE). Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des geschätzten Aufwands fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 36'800.- (inkl. Auslagen) als angemessen, was einem Aufwand von 120 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- entspricht. Dabei ist kein Mehrwertsteuerbetreffnis zu berücksichtigen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), da die Beschwerdeführerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.
14.5 Die Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall handelt die Vorinstanz selbst als öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine Nebenpartei, die Anträge stellt, ist insoweit wie eine Gegenpartei zu behandeln (vgl. E. 14.3 hiervor). Dass die Nebenpartei die Parteikosten der Beschwerdeführerin trägt, drängt sich auch mit Blick auf die sich stellenden zivilrechtlichen Vorfragen auf. Ausserdem ist die Tatsache, dass die Nebenpartei den Widerruf verlangt hat, in diesem Sinne zu berücksichtigen. Indessen haftet die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt (Art. 64 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2021 wird aufgehoben. Die Verfügungen der Vorinstanz vom [Datum] und vom [Datum] werden bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Nebenpartei auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Nebenpartei eine Parteientschädigung von Fr. 36'800.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Nebenpartei.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Errass
Iryna Sauca
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juli 2026