opencaselaw.ch

B-19/2012

B-19/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-06 · Deutsch CH

Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012 wird, soweit die Medienmitteilung betreffend, zuständigkeitshalber zum Entscheid nach Art. 25a Abs. 2 VwVG an die FINMA überwiesen.
  2. Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Fax) - die Vorinstanz (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde vom 10. Januar 2012) Der Instruktionsrichter: Philippe Weissenberger [Versand an Vorinstanz: per Fax am 11. Januar 2012, 09.39 Uhr; per Post am 11. Januar 2012]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 60 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-19/2012 wep//egp

11. Januar 2012 In der Beschwerdesache Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Andreas Rüd und/oder Dr. iur. Dimitri Santoro Rüd Winkler Partner AG, Gartenstrasse 11, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand vorsorgliche Massnahmen, wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Januar 2012 festgestellt hat, dass die A._______ AG aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt hat (Ziff. 1 des Dispositivs), dass die Vorinstanz zudem vorsorgliche Massnahmen, unter anderem betreffend die noch amtierenden Verwaltungsräte der A._______ AG verfügte (Ziff. 3-7 des Dispositivs), die sie als sofort vollstreckbar erklärte (Ziff. 8 des Dispositivs), dass die Vorinstanz weiter Massnahmen in Bezug auf zwischenzeitlich zurückgetretene Verwaltungsräte der A._______ AG verfügte (Ziff. 9-11 des Dispositivs), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber informierte, dass sie eine Medienmitteilung mit dem Inhalt der vorgenannten Verfügung am 11. Januar 2012, 11.00 Uhr, herausgeben werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2012 und Vorabfax vom 11. Januar 2012, 07.25 Uhr, unter anderem beantragt, der Vorinstanz sei unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, die für den 11. Januar 2012, 11.00 Uhr, geplante Medienmitteilung zu veröffentlichen, dass der Beschwerdeführer beantragt, dieses Verbot sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und unverzüglich zu erlassen und allfälligen dagegen erhobenen Einsprachen sei keinerlei suspensive Wirkung einzuräumen, dass der Beschwerdeführer zudem beantragt, das Verbot sei der Vorinstanz spätestens bis am 11. Januar 2012, um 10.00 Uhr, mitzuteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und dass, wenn es sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist (vgl. Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass die Pressemitteilung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und auch keine "Komplementärmassnahme" darstellt, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern vielmehr ein Realakt der Vorinstanz, der nicht auf Rechtswirkungen abzielt, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Art. 25a Abs. 1 lit. a VwVG), dass die Behörde durch Verfügung entscheidet (Art. 25a Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerde daher vorliegend, soweit die Medienmitteilung betreffend, zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu überweisen ist, dass erst mit der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz ein Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. e VGG), dass über die weiteren Anträge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 10. Januar 2012 auf Grund der Dringlichkeit in einer separaten Verfügung entschieden wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012 wird, soweit die Medienmitteilung betreffend, zuständigkeitshalber zum Entscheid nach Art. 25a Abs. 2 VwVG an die FINMA überwiesen.

2. Diese Verfügung geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Fax)

- die Vorinstanz (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde vom 10. Januar 2012) Der Instruktionsrichter: Philippe Weissenberger [Versand an Vorinstanz: per Fax am 11. Januar 2012, 09.39 Uhr; per Post am 11. Januar 2012]