Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 29. November 2013 ersuchte der Verband X._______ das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; nachfolgend auch: Vorinstanz) um Finanzhilfen für Partizipationsprojekte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) für das Projekt «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'». B. Mit Verfügung vom 12. März 2014 teilte die Vorinstanz dem Verband die Ablehnung seines Gesuchs mit. Dabei hielt sie in ihrer Begründung fest, dass dieser seit 2005 alle zwei Jahre ein Jahresthema durchführe. Somit handle es sich beim diesjährigen Jahresthema um eine regelmässige Aktivität, welche nicht über Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG unterstützt werden könne. C. Gegen diese Verfügung führt der Verband (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der ersuchten Fördergelder. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er zwar alle zwei Jahre ein neues Jahresthema lanciere. Es wiederhole sich aber einzig das Wort "Jahresthema". Es handle sich jedes Mal um ein neues Projekt. Das Jahresthema 2014 sei ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Projekt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund des Entscheids, Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von "regelmässigen Aktivitäten" gesprochen werde. Es handle sich vielmehr auch 2014 um ein Projekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität. D. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG als nicht gegeben ansehe. Das Jahresthema «B._______» werde als regelmässige Aktivität in den Verbandstrukturen des Beschwerdeführers durchgeführt. Kinder und Jugendliche seien weder massgeblich in die Planung und Durchführung involviert noch nähmen sie als Zielgruppe mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle ein. E. In seiner Replik vom 11. September 2014 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und ihrer Begründung fest und weist ergänzend darauf hin, dass die Verbandsstruktur - von Jugendlichen geleitete Gruppenstunden, Scharanlässe und Lager von Kindern und Jugendlichen an der Basis - beim Projekt "B._______" genutzt werden müsse, damit die Zielgruppe Kinder und Jugendliche erreicht werden könne und das Projekt überhaupt Wirkung erziele. Das Projekt "B._______" gehöre nicht zu den regelmässigen Verbandstätigkeiten. Die Projekt- und Konzeptidee stamme von Jugendlichen der "Fachgruppe A._______". Sie habe das Projekt initiiert und die acht Teilprojekte formuliert. An den drei grössten Teilprojekten "Hilfsmittel", "X._______-Radio" und "X._______-Tag" hätten Jugendliche in Arbeitsgruppen mitgearbeitet. Die Teilprojekte "easyvote" und "Urabstimmung" seien von der aus Jugendlichen bestehenden Fachgruppe Kinder- und Jugendpolitik entwickelt, geplant und durchgeführt worden. "B._______" werde massgeblich von Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt. Das Grundziel des Projekts sei die Förderung des Grundsatzes "mitbestimmen". Es sei als partizipatives Projekt zu qualifizieren. F. Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Duplik vom 13. November 2014 ihr Rechtsbegehren und deren Begründung. Der Beschwerdeführer gehe selbst von der Regelmässigkeit der Durchführung innerhalb seiner üblichen Aktivitäten aus. Die Art der Festlegung des Jahresthemas und die Durchführung der Projekte stelle eine regelmässige Aktivität innerhalb der Verbandsstrukturen dar. Kinder und Jugendliche hätten weder eine besondere Rolle bei der Idee, Jahresthemen festzulegen, noch bei der Wahl des Jahresthemas "mitbestimmen" oder bei der Initiierung der Projektinhalte gespielt. Der Einfluss von nichtleitenden Kindern und Jugendlichen innerhalb des Projektes "B._______" sei darum sehr gering. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1947/2014 lautet deshalb B-1947/2014.
E. 2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
E. 2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Band I, S. 95 mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 12. März 2014, abzustellen.
E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig (Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Botschaft zur BV], BBl 1997 I 284). Demnach gibt Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund nur eine parallele und subsidiäre Kompetenz, Aktivitäten zur Förderung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen (Botschaft des Bundesrates zum KJFG vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6817). Die Unterstützung solcher Aktivitäten ist primär Sache der Kantone und Gemeinden. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingenden Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorgenommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen Staatsebenen und ist ein bundesstaatliches bzw. föderalistisches. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (Schweizer/Müller, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar; Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 16).
E. 3.2 Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt beispielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsberechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu verschaffen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012 Rz. 916). Auch kommt - als weiteres Beispiel - eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann (dieselben, a.a.O., Rz. 1040).
E. 3.3 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird, entspricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstützung durch Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können Bund und Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Dabei ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen, dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor, Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1051 und Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 7).
E. 3.4 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter Linie, wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone (und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204; Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Aus dem Sozialziel von Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren Ansprüche auf kantonale Leistungen oder solche des Bundes abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). Die Gestaltung staatlicher Kinder- und Jugendförderung verbleibt daher primär im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemeinden (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6817). Unterstützungen des Bundes können in Übereinstimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV insbesondere unter dem KJFG nur ergänzend erfolgen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6825).
E. 3.5 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund andererseits die Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kinder- und Jugendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen - Gemeinden, Kantone und Bund - und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, Impulse für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu geben sowie die horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6824). Zeitlich befristete Subventionen des Bundes zugunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten sind im Sinne einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6852). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht.
E. 4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (aber nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.
E. 4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
E. 4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.
E. 4.4 Demnach sind befristete Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften bloss impulsgebende Anschubfinanzierungen, welche die Vorinstanz in Nachachtung des politischen Willens zur Selektion nach pflichtgemässem Ermessen gewähren kann oder nicht. Offenbares Ziel dieser Finanzhilfen ist es folglich, neuen, besonders fördernswerten privaten Projekten mit Kindern und Jugendlichen die benötigte finanzielle Starthilfe zu bieten.
E. 5.1 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem KJFG will der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Der Gesetzgeber will selektiv sein (vgl. auch E. 3.5 vorstehend). Das KJFG stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich denn auch auf eine neue Grundlage. So sind nun insbesondere die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen des BSV grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.).
E. 5.2 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern. Er will dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen zu entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (Art. 2 KJFG). Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KFJG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV Rechnung tragen.
E. 5.3 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt: 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die: Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern. 2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen. Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde (Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, E. 3.2).
E. 5.4 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als "Partizipationsprojekte" nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG zu betrachten ist. Demnach handelt es sich bei diesen um einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte, die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden, oder in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen (Art. 8 Abs. 2 KJFV). Art. 10 KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder Ende November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens Angaben enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und den Modellcharakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche unter anderem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzelheiten erlassen (Art. 5 KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung der eingereichten Gesuche spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 11 Abs. 1 und 4 KJFV).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, da er die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe, und macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG erfüllt.
E. 6.1.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Gemäss der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b KJFG sind unter dem Begriff "private Trägerschaft" private Verbände, Organisationen und Gruppierungen zu verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche gilt verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG). Der Gesetzgeber führt als eine der privaten Trägerschaften beispielhaft den Beschwerdeführer an (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6810). Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG ohne Weiteres gegeben.
E. 6.1.2 Umstritten und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Vorhabens erfüllt ist.
E. 6.1.2.1 Der Beschwerdeführer legt beschwerdeweise dar, in der Tat lanciere er alle zwei Jahre ein neues Jahresthema. So gesehen handle es sich tatsächlich um ein regelmässig stattfindendes Projekt. Das Regelmässige daran sei jedoch nur das Wort "Jahresthema". Das Jahresthema 2014 sei ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Projekt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des Entscheids, die einzelnen Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von regelmässigen Aktivitäten spreche. Es handle sich um ein Projekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität.
E. 6.1.2.2 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Einmaligkeit des Projektes "B._______" auf die Verbandsstruktur beziehe, die sich grundsätzlich nicht ändere. Teilprojekte wie der Bastelbogen, das nationale Webradio und die Urabstimmung seien im Verband erstmalig. Die Job- und die Umfrage-Website seien im Rahmen dieses Projektes neu erstellt worden. Bei oberflächlicher Betrachtung könne man bei den beiden Teilprojekten X._______-Tage und Hilfsmittel (unterstützende Literatur) von einer gewissen Regelmässigkeit ausgehen. Das Wiederkehren gewisser Mittel sei auf die vorgegebene Verbandsstruktur zurückzuführen. Aber auch diese beiden Teilprojekte unterschieden sich im Inhalt durch mehr als nur durch einen anderen Ort, ein anderes Thema oder andere Teilnehmende. Das Projekt "B._______" bestehe fast ausschliesslich aus besonderen Vorhaben. Es gehöre nicht zu den regelmässigen Tätigkeiten. Ein Projekt, welches nicht innerhalb der Verbandsstruktur umgesetzt werden könne, werde die Zielgruppe nicht erreichen. Dass diese Tatsache genutzt werde, um das Projekt als regelmässig zu beurteilen, sei unverständlich.
E. 6.1.3.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Vorhabens. Aus Art. 8 Abs. 2 KJFV geht aber hervor, dass Partizipationsprojekte nach Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre dauern dürfen. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Vorhaben, wenn dieses nur einmal jährlich stattfindet (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6843). Er versteht demnach die zeitliche Begrenzung eines Vorhabens nicht nur punktuell, sondern er lässt auch dessen Aufteilung in mehrere Teile zu, sofern es im Übrigen eine zeitliche Eingrenzung aufweist. Somit ist im Sinne des Gesetzgebers ein Vorhaben dann als zeitlich begrenzt zu erachten, wenn es sich insgesamt nicht über einen unbefristeten Zeitraum, einen nicht näher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ein Vorhaben über einen begrenzten Zeitraum - wie z.B. einige wenige bestimmte Jahre - verteilt beispielsweise einmal pro Jahr durchgeführt wird. Dieses darf jedoch insbesondere nicht Teil einer regelmässigen, unbefristeten Tätigkeit sein. Denn wenn ein Vorhaben zu einer solchen gehört, ist es nicht mehr zeitlich begrenzt.
E. 6.1.3.2 Wurde ein sogenannt "einmaliges" Vorhaben innerhalb des maximalen Zeitraums von drei Jahren auf jährlich stattfindende Teilvorhaben aufgeteilt, müssen diese als solche erkennbar sein, das heisst klarerweise zusammengehören, um als ein einziges Vorhaben gelten zu können. Die Teilvorhaben können neben- oder nacheinander stattfinden, letzterenfalls auch mit einem zeitlichen Unterbruch. Für die Annahme der Unterteilung eines Projekts genügt es aber nicht, wenn einzelne Vorhaben Teil eines anderen Projekts sind oder über drei Jahre verteilt jährlich ähnliche Vorhaben stattfinden. So könnte das andere Projekt, dessen Bestandteil das betreffende Vorhaben ist, länger als drei Jahre dauern, während es bei ähnlichen Vorhaben unter Umständen an der Einmaligkeit des Vorhabens fehlt. So ist ein Vorhaben unter anderem nicht bereits dann einmalig, wenn in ihm im Vergleich zu einem anderen lediglich die Rahmenbedingungen wie das Thema, der Ort und die Teilnehmer ändern. Vielmehr muss sich das Projekt als solches von anderen Vorhaben deutlich abheben (vgl. Urteil des BVGer C-7833/2010 vom 4. März 2013 E. 5.3).
E. 6.1.3.3 In den vorinstanzlichen Richtlinien über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 1. Januar 2014, die ab diesem Datum bis Ende des Jahres 2014 galten, (nachfolgend: KJFG-Richtlinien 2014) ist ein Projekt definiert als ein einmaliges zielgerichtetes Vorhaben, das aus einer Menge von Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin besteht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von Zwängen bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität ein Ziel zu erreichen (Art. 3 Bst. f dieser Richtlinien). Diese Definition knüpft an das Verständnis dessen an, was nach den im Jahre 2013 gültigen Richtlinien unter einem erst- bzw. einmaligen Projekt zu verstehen ist. In diesen gilt als eines der generellen Kriterien für die Förderung eines Vorhabens gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG, dass das Projekt erst- oder einmalig durchgeführt wird (Ziff. 3 Bst. c des Anhangs 4 der entsprechenden Richtlinien vom 1. Februar 2013). Eine Wiederholung eines bereits einmal durchgeführten Projekts ist damit ausgeschlossen. Diese vorinstanzliche Regelung entspricht dem Willen des Verordnungsgebers (siehe E. 6.1.3.2 hiervor). Ferner darf ein Partizipationsprojekt nicht Teil einer bestehenden Aktivität sein (Ziff. 1 Bst. a der KJFG-Richtlinien 2014). Die KJFG-Richtlinien 2014 bezweckten insbesondere die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs. 2 KJFV im Jahre 2014. Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Vorinstanz gelangen vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.3 vorstehend).
E. 6.1.3.4 Im "Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013" war vom Gesuchsteller unter dem Titel "Grundvoraussetzungen Kinder- und Jugendförderungsgesetz" insbesondere mittels Anbringens eines Kreuzchens zu bestätigen, dass es sich um ein Projekt handelt, welches zum ersten Mal und/oder einmalig durchgeführt wird, und dass das Projekt maximal eine Dauer von drei Jahren hat. Der Beschwerdeführer hat dies mittels entsprechender Angaben bestätigt (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 2).
E. 6.1.3.5 Vorliegend legt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem Jahr 2005 alle zwei Jahre ein Jahresthema fest, welches von der verbandseigenen nationalen "Fachgruppe A._______" bestimmt wird. Die Fachgruppe wählt das Jahresthema anhand des Leitbildes, der Grundsätze, der Haltungspapiere und der Mehrjahresziele des Verbandes aus (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 4). Das Jahresthema ist jeweils an eines der verbandlichen Mehrjahresziele gekoppelt (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3), soll Kinder und Jugendliche ansprechen sowie gut integrierbar und umsetzbar sein (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 4). Das Jahresthema bezweckt, alle zwei Jahre einen der fünf verbandlichen Grundsätze zu bestärken, indem die Verbandsmitglieder mit verschiedenen Projekten und Hilfsmitteln für ein bestimmtes Thema sensibilisiert werden (Konzept Jahresthema 2014 vom 10. April 2014, S. 3). Die Jahresthemen sollen möglichst den gesamten Verband für dessen Grundsätze sensibilisieren (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 3). Das Jahresthema wird jedes zweite Jahr als Kampagne für den gesamten Verband lanciert (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3) und ist je neu (Beschwerdeschrift, S. 1). Auch die Umsetzung des Jahresthemas wird jeweils von der "Fachgruppe A._______" ausgearbeitet. Die detaillierte Ausarbeitung erfolgt durch eine Arbeitsgruppe der Fachgruppe (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 5). Es wird danach in den Verbandsalltag eingebunden, wobei die Kinder und Jugendlichen das Thema in ihrer Schar und Gruppe laut dem Beschwerdeführer "selbstbestimmt mitgestalten" (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3). Die "Fachgruppe A._______" sammelt hierauf die Evaluationsergebnisse ein. Sie werden für das nächste Jahresthema aufbereitet (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 6). Die Art und Weise, wie die jeweiligen Jahresthemen ausgewählt und festgelegt werden, welches ihr Zweck ist, wie sie lanciert werden, wie ihre Umsetzung ausgearbeitet wird, wie sie in den Verbandsalltag eingebunden und wie die Ergebnisse ihrer Evaluation für das nächste Jahresthema aufbereitet werden, zeigt, dass es sich bei diesen Projekten gesamthaft um eine regelmässige Aktivität innerhalb der üblichen Verbandsaktivitäten handelt. Eine Mobilisierungswirkung, neue Kinder und Jugendliche zu erreichen und anzuziehen, um die Verbandstätigkeit im Sinne einer Anschubfinanzierung des KJFG in neue Richtungen zu leiten, fehlt. Die Jahresthemen führen insbesondere nicht zu einer merklich steigenden Mitgliederzahl des Verbandes; vielmehr ist die Anzahl Verbandsmitglieder seit dem Beginn der Jahresthemen im Jahre 2005 deutlich gesunken (vgl. <http://www.X._______.ch/uploads/media/Mitgliederentwicklung_1985-2014.pdf>, abgerufen am 6. Oktober 2015). Das Jahresthema 2014 vermag daran nichts zu ändern. Die Tatsache, dass die beiden Jahresthemen 2012 und 2014 einem unterschiedlichen Thema gewidmet waren, vermag die Einmaligkeit bzw. Erstmaligkeit des Vorhabens allein nicht aufzuweisen.
E. 6.1.3.6 Der Beschwerdeführer geht selbst von einer Regelmässigkeit der Durchführung des Projekts "Jahresthema" innerhalb der üblichen Verbandsaktivitäten aus: Er bezeichnet es als regelmässig stattfindendes Projekt. Das Regelmässige daran sei jedoch nur das Wort "Jahresthema". Im Übrigen handle es sich jedes Mal um ein neues Projekt (Beschwerdeschrift, S. 1). So sei das Projekt «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'» eigenständig und in sich abgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des Entscheids, diese einzelnen Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von "regelmässigen Aktivitäten" spreche. Es handle sich um ein Projekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität (Beschwerdeschrift, S. 2). Das Jahresthema 2014 ist freilich bereits allein aufgrund dessen, dass es eines der vorstehend in E. 6.1.3.5 beschriebenen, seit dem Jahr 2005 alle zwei Jahre grundsätzlich gleicherweise durchgeführten Jahresthemen ist und erneut dieselben Kreise anspricht, Teil einer regelmässigen Verbandsaktivität. Insbesondere ist es von derselben Fachgruppe festgelegt und ausgearbeitet worden wie bereits die vorangegangenen Jahresthemen, und auch die Durchführung ist im Grundsatz gleich erfolgt. Neue Kinder und Jugendliche wurden nicht in dem Mass erreicht und angezogen, dass die Verbandstätigkeit einen neuen Anschub erhalten hat. Dass die Jahresthemen zu einem eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt begonnen und geendet haben, vermag die beschriebene Regelmässigkeit der verbandlichen Aktivität nicht zu widerlegen. Auch eine Aktivität, die in zeitliche Abschnitt unterteilt ist, kann eine regelmässige sein.
E. 6.1.3.7 Die Art der Umsetzung des Jahresthemas 2014 zeigt überdies auf, dass sich die regelmässige Aktivität mittels und innerhalb der Verbandsstrukturen entfaltet: Die acht Teilprojekte des Jahresthemas 2014 erfolgen ausschliesslich in den verbandsüblichen Formen "Gruppenstunden", "Scharanlässe", "Lager" und "Ausbildungskurse". Auch das Jahresthema 2012, das Projekt «C._______», arbeitete ausnahmslos mit diesen Formen. Das Jahresthema 2014 wird damit in formeller Hinsicht gleicherweise wie das Jahresthema 2012 mittels und innerhalb der Verbandsstrukturen umgesetzt. In Verbindung mit der jeweiligen Festlegung und Ausarbeitung der Jahresthemen durch die "Fachgruppe A._______" ist damit die Einbindung des Jahresthemas in die statutarischen Geschäfte des Beschwerdeführers als regelmässige Aktivität hinreichend nachgewiesen. Für den Beschwerdeführer ist es freilich unverständlich, dass das Projekt wegen seiner Umsetzung in der Verbandsstruktur als regelmässig qualifiziert wird. Ein Projekt, das nicht innerhalb der Verbandsstruktur umgesetzt werden könne, erreiche die Zielgruppe nicht (Replik, S. 3). Ob diese erreicht werden kann oder nicht, ist indessen kein Kriterium dafür, ob ein Vorhaben als regelmässig zu erachten ist oder nicht. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Bejahung der Regelmässigkeit des Projekts Jahresthema zwar ein, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Jahresthemen immer wieder in gleicher Art und Weise umgesetzt würden. Der gewählte Ansatz oder die Art des Jahresthemas und damit verbunden auch der Stellenwert innerhalb der Trägerschaft würden jedes Mal wieder vollständig neu diskutiert und aufgebaut (Replik, S. 1). Der Beschwerdeführer weist jedoch selbst darauf hin, dass man bei den Hilfsmitteln des Jahresthemas 2014 - sie stellen eines seiner drei grössten Teilprojekte dar (vgl. Sachverhalt Bst. E) - verwendeten unterstützenden Literatur von einer gewissen Regelmässigkeit ausgehen kann (Replik, S. 1). Die ebenfalls benutzten Bastelbögen hinwiederum sind als solche seit Jahren allgemein bekannte, beliebte Hilfsmittel, um Gruppenstunden mit Kindern und Jugendlichen aktiv zu gestalten und Themen spielerisch anzugehen, so dass auch hier von einer regelmässigen Benutzung dieses Hilfsmittels auszugehen ist. Das Lagerradio, aus welchem das zweite der grössten Teilprojekte des Jahresthemas 2014, das "X._______-Radio", im Wesentlichen besteht, stellt eine seit Jahren bewährte Kommunikationsform innerhalb des Lagerlebens dar und wird demnach ebenfalls regelmässig benutzt. Der "X._______-Tag", welcher das dritte der grössten Teilprojekte bildet, ist als solcher regelmässig Bestandteil der Jahresthemen mit dem Zweck, das jeweilige Jahresthema bekannt zu machen. Er dient schweizweit als Werbeplattform für den Beschwerdeführer. Dieser räumt selbst ein, dass man beim Teilprojekt "X._______-Tage" eine gewisse Regelmässigkeit feststellen könne (Replik, S. 1). Das Projekt "B._______" besteht folglich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) insgesamt betrachtet nicht fast ausschliesslich aus besonderen Vorhaben. Das Projekt "B._______" erweist sich vielmehr auch im Blick auf die grössten Teilprojekte des Jahresthemas 2014 als Teil einer regelmässigen Aktivität. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) gehört es damit klarerweise zu den regelmässigen Verbandstätigkeiten.
E. 6.1.3.8 Die Vorinstanz hat damit zurecht die Erst- bzw. Einmaligkeit des Projekts «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'» verneint.
E. 6.2 Auch wenn das Jahresthema 2014 keine Inhalte früherer Vorhaben oder Aktivitäten des Verbandes wiederholen würde, so kann es doch zumindest an die Bekanntheit, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Erfolge früherer Verbandsanlässe anknüpfen. Entsprechend bedarf es weniger finanzieller Mittel zur Werbung und Bekanntmachung als jene neuen - erstmaligen oder einmaligen - Projekte, die völlig neu beworben und bekannt gemacht werden müssen. Diese zeichnen sich aus, dass sie eine impulsgebende Anschubfinanzierung als Starthilfe benötigen, um überhaupt bekannt und erfolgreich werden zu können. Diese Neuprojekte sind offenbares Ziel der befristeten Finanzhilfen nach Art. 8 Abs. 1 KJFG (vgl. E. 4.4 hiervor). Insofern besteht nach dem oben in E. 6.1 Gesagten beim beschwerdeführerischen Projekt "B._______" auf jeden Fall tatsächlich ein rechtsrelevanter Unterschied zu jenen Projekten.
E. 6.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Vorkorrespondenz sinngemäss vorgeworfen hat, dass die zentralen Akteure in der Planung und der Durchführung des Projekts nicht in freier Weise sowohl Kinder als auch Jugendliche gewesen seien, da diese Rolle nur leitenden Jugendlichen zugekommen sei (Vernehmlassung, S. 3; Duplik, S. 2), ist zweifelhaft, ob diese Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG zutreffend ist.
E. 6.3.1 Dem KJFG selbst kann nicht entnommen werden, was unter einem Partizipationsprojekt zu verstehen ist. Das KJFV setzt für ein solches indessen voraus, dass es massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt wird oder im Projekt Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen (Art. 8 Abs. 2 KJFV). Laut der Botschaft zum KJFG sollen nur Projekte gefördert werden, in denen Kinder und Jugendliche einen wesentlichen Anteil an der Initiierung, Planung und Umsetzung eines Projekts haben (BBl 2010 6844). Aus der Botschaft zum KJFG und dem KJFV geht zwar nicht klar hervor, ob sowohl Kinder als auch Jugendliche oder ob entweder Kinder oder Jugendliche als massgebliche Partizipanten des Projekts zu erachten sind. Zwischen Kindern und Jugendlichen kann allerdings nicht eindeutig unterschieden werden. Die Kindheit endet mit der Pubertät (<https://de.wikipedia.org/wiki/Kindheit>, abgerufen am 16. September 2015), deren Beginn unterschiedlich definiert wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Adoleszenz , abgerufen am 16. September 2015). Es muss deshalb genügen, wenn Kinder und/oder Jugendliche an einem Projekt teilhaben. Deren Partizipation muss jedoch massgeblich bzw. wesentlich sein und sich - falls seitens die Kinder oder Jugendlichen keiner besonderen Förderung bedürfen, was in casu zutrifft - auf die Initiierung bzw. Erarbeitung, Planung bzw. Leitung und Umsetzung des Projektes beziehen.
E. 6.3.2 Gemäss Anhang 4 der KJFG-Richtlinien 2014 muss die Projekt- und Konzeptidee mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen stammen, wenn sie nicht einen besonderen Förderbedarf aufweisen. Sie haben entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert zu sein (Ziff. 1 Bst. c). Zudem müssen mindestens 50 % der leitenden und betreuenden Personen unter 30 Jahre (Ziff. 1 Bst. d) und mindestens 50 % der Teilnehmenden unter 25 Jahre alt sein (Ziff. 1 Bst. e). Die massgebliche bzw. wesentliche Teilhabe der Kinder und/oder Jugendlichen im Sinne der Botschaft zum KJFG und von Art. 8 Abs. 2 KJFV ist demnach bei fehlendem besonderem Förderbedarf dann als gegeben zu erachten, wenn sowohl die Projekt- als auch die Konzeptidee mehrheitlich von Kindern und/oder Jugendlichen vorgebracht worden sind, sie nach Massgabe ihrer Fähigkeiten in das Projekt involviert sind, zumindest die Hälfte der leitenden und betreuenden Personen noch nicht 30jährig und mindestens die Hälfte der Teilnehmenden noch nicht 25jährig ist.
E. 6.3.3 Weil wie erwähnt (E. 6.3.1 hiervor) per se keine klare Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden kann und daher die Teilhabe von Kindern und/oder Jugendlichen genügen muss, kann der vorinstanzlichen Ansicht, dass nur (leitende) Jugendliche zentrale Akteure bei der Planung und Durchführung des Projekts gewesen seien (E. 6.3 vorstehend), nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall sind die einzelnen Bestandteile Initiierung bzw. Erarbeitung, Planung bzw. Leitung und Umsetzung des Projektes unbestrittenermassen zumindest überwiegend von Jugendlichen und/oder Kindern erfolgt, so dass von einer weiteren Prüfung der entsprechenden Voraussetzung an ein Partizipationsprojekt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG abzusehen wäre.
E. 6.4 Da jedoch bereits die Voraussetzung der Erst- bzw. Einmaligkeit des Vorhabens «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'» nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG nicht mehr zu prüfen.
E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 9 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Andrea Giorgia Röllin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1947/2014 Urteil vom 16. Oktober 2015 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______ (X._______), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfe für Partizipationsprojekte (Verfügung vom 12. März 2014). Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 29. November 2013 ersuchte der Verband X._______ das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; nachfolgend auch: Vorinstanz) um Finanzhilfen für Partizipationsprojekte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) für das Projekt «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'». B. Mit Verfügung vom 12. März 2014 teilte die Vorinstanz dem Verband die Ablehnung seines Gesuchs mit. Dabei hielt sie in ihrer Begründung fest, dass dieser seit 2005 alle zwei Jahre ein Jahresthema durchführe. Somit handle es sich beim diesjährigen Jahresthema um eine regelmässige Aktivität, welche nicht über Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG unterstützt werden könne. C. Gegen diese Verfügung führt der Verband (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der ersuchten Fördergelder. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er zwar alle zwei Jahre ein neues Jahresthema lanciere. Es wiederhole sich aber einzig das Wort "Jahresthema". Es handle sich jedes Mal um ein neues Projekt. Das Jahresthema 2014 sei ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Projekt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund des Entscheids, Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von "regelmässigen Aktivitäten" gesprochen werde. Es handle sich vielmehr auch 2014 um ein Projekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität. D. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG als nicht gegeben ansehe. Das Jahresthema «B._______» werde als regelmässige Aktivität in den Verbandstrukturen des Beschwerdeführers durchgeführt. Kinder und Jugendliche seien weder massgeblich in die Planung und Durchführung involviert noch nähmen sie als Zielgruppe mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle ein. E. In seiner Replik vom 11. September 2014 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und ihrer Begründung fest und weist ergänzend darauf hin, dass die Verbandsstruktur - von Jugendlichen geleitete Gruppenstunden, Scharanlässe und Lager von Kindern und Jugendlichen an der Basis - beim Projekt "B._______" genutzt werden müsse, damit die Zielgruppe Kinder und Jugendliche erreicht werden könne und das Projekt überhaupt Wirkung erziele. Das Projekt "B._______" gehöre nicht zu den regelmässigen Verbandstätigkeiten. Die Projekt- und Konzeptidee stamme von Jugendlichen der "Fachgruppe A._______". Sie habe das Projekt initiiert und die acht Teilprojekte formuliert. An den drei grössten Teilprojekten "Hilfsmittel", "X._______-Radio" und "X._______-Tag" hätten Jugendliche in Arbeitsgruppen mitgearbeitet. Die Teilprojekte "easyvote" und "Urabstimmung" seien von der aus Jugendlichen bestehenden Fachgruppe Kinder- und Jugendpolitik entwickelt, geplant und durchgeführt worden. "B._______" werde massgeblich von Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt. Das Grundziel des Projekts sei die Förderung des Grundsatzes "mitbestimmen". Es sei als partizipatives Projekt zu qualifizieren. F. Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Duplik vom 13. November 2014 ihr Rechtsbegehren und deren Begründung. Der Beschwerdeführer gehe selbst von der Regelmässigkeit der Durchführung innerhalb seiner üblichen Aktivitäten aus. Die Art der Festlegung des Jahresthemas und die Durchführung der Projekte stelle eine regelmässige Aktivität innerhalb der Verbandsstrukturen dar. Kinder und Jugendliche hätten weder eine besondere Rolle bei der Idee, Jahresthemen festzulegen, noch bei der Wahl des Jahresthemas "mitbestimmen" oder bei der Initiierung der Projektinhalte gespielt. Der Einfluss von nichtleitenden Kindern und Jugendlichen innerhalb des Projektes "B._______" sei darum sehr gering. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1947/2014 lautet deshalb B-1947/2014. 2. 2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. 2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Band I, S. 95 mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 12. März 2014, abzustellen. 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig (Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Botschaft zur BV], BBl 1997 I 284). Demnach gibt Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund nur eine parallele und subsidiäre Kompetenz, Aktivitäten zur Förderung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen (Botschaft des Bundesrates zum KJFG vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6817). Die Unterstützung solcher Aktivitäten ist primär Sache der Kantone und Gemeinden. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingenden Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorgenommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen Staatsebenen und ist ein bundesstaatliches bzw. föderalistisches. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (Schweizer/Müller, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar; Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 16). 3.2 Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt beispielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsberechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu verschaffen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012 Rz. 916). Auch kommt - als weiteres Beispiel - eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann (dieselben, a.a.O., Rz. 1040). 3.3 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird, entspricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstützung durch Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können Bund und Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Dabei ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen, dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor, Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1051 und Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 7). 3.4 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter Linie, wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone (und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204; Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Aus dem Sozialziel von Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren Ansprüche auf kantonale Leistungen oder solche des Bundes abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). Die Gestaltung staatlicher Kinder- und Jugendförderung verbleibt daher primär im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemeinden (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6817). Unterstützungen des Bundes können in Übereinstimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV insbesondere unter dem KJFG nur ergänzend erfolgen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6825). 3.5 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund andererseits die Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kinder- und Jugendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen - Gemeinden, Kantone und Bund - und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, Impulse für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu geben sowie die horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6824). Zeitlich befristete Subventionen des Bundes zugunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten sind im Sinne einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6852). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht. 4. 4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (aber nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). 4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird. 4.4 Demnach sind befristete Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften bloss impulsgebende Anschubfinanzierungen, welche die Vorinstanz in Nachachtung des politischen Willens zur Selektion nach pflichtgemässem Ermessen gewähren kann oder nicht. Offenbares Ziel dieser Finanzhilfen ist es folglich, neuen, besonders fördernswerten privaten Projekten mit Kindern und Jugendlichen die benötigte finanzielle Starthilfe zu bieten. 5. 5.1 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem KJFG will der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Der Gesetzgeber will selektiv sein (vgl. auch E. 3.5 vorstehend). Das KJFG stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich denn auch auf eine neue Grundlage. So sind nun insbesondere die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen des BSV grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). 5.2 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern. Er will dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen zu entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (Art. 2 KJFG). Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KFJG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV Rechnung tragen. 5.3 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt: 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die: Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern. 2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen. Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde (Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, E. 3.2). 5.4 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als "Partizipationsprojekte" nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG zu betrachten ist. Demnach handelt es sich bei diesen um einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte, die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden, oder in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen (Art. 8 Abs. 2 KJFV). Art. 10 KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder Ende November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens Angaben enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und den Modellcharakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche unter anderem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzelheiten erlassen (Art. 5 KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung der eingereichten Gesuche spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 11 Abs. 1 und 4 KJFV). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, da er die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe, und macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG erfüllt. 6.1.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Gemäss der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b KJFG sind unter dem Begriff "private Trägerschaft" private Verbände, Organisationen und Gruppierungen zu verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche gilt verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG). Der Gesetzgeber führt als eine der privaten Trägerschaften beispielhaft den Beschwerdeführer an (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6810). Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG ohne Weiteres gegeben. 6.1.2 Umstritten und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Vorhabens erfüllt ist. 6.1.2.1 Der Beschwerdeführer legt beschwerdeweise dar, in der Tat lanciere er alle zwei Jahre ein neues Jahresthema. So gesehen handle es sich tatsächlich um ein regelmässig stattfindendes Projekt. Das Regelmässige daran sei jedoch nur das Wort "Jahresthema". Das Jahresthema 2014 sei ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Projekt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des Entscheids, die einzelnen Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von regelmässigen Aktivitäten spreche. Es handle sich um ein Projekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität. 6.1.2.2 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Einmaligkeit des Projektes "B._______" auf die Verbandsstruktur beziehe, die sich grundsätzlich nicht ändere. Teilprojekte wie der Bastelbogen, das nationale Webradio und die Urabstimmung seien im Verband erstmalig. Die Job- und die Umfrage-Website seien im Rahmen dieses Projektes neu erstellt worden. Bei oberflächlicher Betrachtung könne man bei den beiden Teilprojekten X._______-Tage und Hilfsmittel (unterstützende Literatur) von einer gewissen Regelmässigkeit ausgehen. Das Wiederkehren gewisser Mittel sei auf die vorgegebene Verbandsstruktur zurückzuführen. Aber auch diese beiden Teilprojekte unterschieden sich im Inhalt durch mehr als nur durch einen anderen Ort, ein anderes Thema oder andere Teilnehmende. Das Projekt "B._______" bestehe fast ausschliesslich aus besonderen Vorhaben. Es gehöre nicht zu den regelmässigen Tätigkeiten. Ein Projekt, welches nicht innerhalb der Verbandsstruktur umgesetzt werden könne, werde die Zielgruppe nicht erreichen. Dass diese Tatsache genutzt werde, um das Projekt als regelmässig zu beurteilen, sei unverständlich. 6.1.3 6.1.3.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Vorhabens. Aus Art. 8 Abs. 2 KJFV geht aber hervor, dass Partizipationsprojekte nach Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre dauern dürfen. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Vorhaben, wenn dieses nur einmal jährlich stattfindet (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6843). Er versteht demnach die zeitliche Begrenzung eines Vorhabens nicht nur punktuell, sondern er lässt auch dessen Aufteilung in mehrere Teile zu, sofern es im Übrigen eine zeitliche Eingrenzung aufweist. Somit ist im Sinne des Gesetzgebers ein Vorhaben dann als zeitlich begrenzt zu erachten, wenn es sich insgesamt nicht über einen unbefristeten Zeitraum, einen nicht näher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ein Vorhaben über einen begrenzten Zeitraum - wie z.B. einige wenige bestimmte Jahre - verteilt beispielsweise einmal pro Jahr durchgeführt wird. Dieses darf jedoch insbesondere nicht Teil einer regelmässigen, unbefristeten Tätigkeit sein. Denn wenn ein Vorhaben zu einer solchen gehört, ist es nicht mehr zeitlich begrenzt. 6.1.3.2 Wurde ein sogenannt "einmaliges" Vorhaben innerhalb des maximalen Zeitraums von drei Jahren auf jährlich stattfindende Teilvorhaben aufgeteilt, müssen diese als solche erkennbar sein, das heisst klarerweise zusammengehören, um als ein einziges Vorhaben gelten zu können. Die Teilvorhaben können neben- oder nacheinander stattfinden, letzterenfalls auch mit einem zeitlichen Unterbruch. Für die Annahme der Unterteilung eines Projekts genügt es aber nicht, wenn einzelne Vorhaben Teil eines anderen Projekts sind oder über drei Jahre verteilt jährlich ähnliche Vorhaben stattfinden. So könnte das andere Projekt, dessen Bestandteil das betreffende Vorhaben ist, länger als drei Jahre dauern, während es bei ähnlichen Vorhaben unter Umständen an der Einmaligkeit des Vorhabens fehlt. So ist ein Vorhaben unter anderem nicht bereits dann einmalig, wenn in ihm im Vergleich zu einem anderen lediglich die Rahmenbedingungen wie das Thema, der Ort und die Teilnehmer ändern. Vielmehr muss sich das Projekt als solches von anderen Vorhaben deutlich abheben (vgl. Urteil des BVGer C-7833/2010 vom 4. März 2013 E. 5.3). 6.1.3.3 In den vorinstanzlichen Richtlinien über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 1. Januar 2014, die ab diesem Datum bis Ende des Jahres 2014 galten, (nachfolgend: KJFG-Richtlinien 2014) ist ein Projekt definiert als ein einmaliges zielgerichtetes Vorhaben, das aus einer Menge von Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin besteht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von Zwängen bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität ein Ziel zu erreichen (Art. 3 Bst. f dieser Richtlinien). Diese Definition knüpft an das Verständnis dessen an, was nach den im Jahre 2013 gültigen Richtlinien unter einem erst- bzw. einmaligen Projekt zu verstehen ist. In diesen gilt als eines der generellen Kriterien für die Förderung eines Vorhabens gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG, dass das Projekt erst- oder einmalig durchgeführt wird (Ziff. 3 Bst. c des Anhangs 4 der entsprechenden Richtlinien vom 1. Februar 2013). Eine Wiederholung eines bereits einmal durchgeführten Projekts ist damit ausgeschlossen. Diese vorinstanzliche Regelung entspricht dem Willen des Verordnungsgebers (siehe E. 6.1.3.2 hiervor). Ferner darf ein Partizipationsprojekt nicht Teil einer bestehenden Aktivität sein (Ziff. 1 Bst. a der KJFG-Richtlinien 2014). Die KJFG-Richtlinien 2014 bezweckten insbesondere die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs. 2 KJFV im Jahre 2014. Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Vorinstanz gelangen vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.3 vorstehend). 6.1.3.4 Im "Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013" war vom Gesuchsteller unter dem Titel "Grundvoraussetzungen Kinder- und Jugendförderungsgesetz" insbesondere mittels Anbringens eines Kreuzchens zu bestätigen, dass es sich um ein Projekt handelt, welches zum ersten Mal und/oder einmalig durchgeführt wird, und dass das Projekt maximal eine Dauer von drei Jahren hat. Der Beschwerdeführer hat dies mittels entsprechender Angaben bestätigt (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 2). 6.1.3.5 Vorliegend legt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem Jahr 2005 alle zwei Jahre ein Jahresthema fest, welches von der verbandseigenen nationalen "Fachgruppe A._______" bestimmt wird. Die Fachgruppe wählt das Jahresthema anhand des Leitbildes, der Grundsätze, der Haltungspapiere und der Mehrjahresziele des Verbandes aus (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 4). Das Jahresthema ist jeweils an eines der verbandlichen Mehrjahresziele gekoppelt (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3), soll Kinder und Jugendliche ansprechen sowie gut integrierbar und umsetzbar sein (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 4). Das Jahresthema bezweckt, alle zwei Jahre einen der fünf verbandlichen Grundsätze zu bestärken, indem die Verbandsmitglieder mit verschiedenen Projekten und Hilfsmitteln für ein bestimmtes Thema sensibilisiert werden (Konzept Jahresthema 2014 vom 10. April 2014, S. 3). Die Jahresthemen sollen möglichst den gesamten Verband für dessen Grundsätze sensibilisieren (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 3). Das Jahresthema wird jedes zweite Jahr als Kampagne für den gesamten Verband lanciert (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3) und ist je neu (Beschwerdeschrift, S. 1). Auch die Umsetzung des Jahresthemas wird jeweils von der "Fachgruppe A._______" ausgearbeitet. Die detaillierte Ausarbeitung erfolgt durch eine Arbeitsgruppe der Fachgruppe (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 5). Es wird danach in den Verbandsalltag eingebunden, wobei die Kinder und Jugendlichen das Thema in ihrer Schar und Gruppe laut dem Beschwerdeführer "selbstbestimmt mitgestalten" (Konzept Jahresthema 2012 vom November 2011, S. 3). Die "Fachgruppe A._______" sammelt hierauf die Evaluationsergebnisse ein. Sie werden für das nächste Jahresthema aufbereitet (Gesuchsformular Partizipationsprojekte 2013 vom 29. November 2013, S. 6). Die Art und Weise, wie die jeweiligen Jahresthemen ausgewählt und festgelegt werden, welches ihr Zweck ist, wie sie lanciert werden, wie ihre Umsetzung ausgearbeitet wird, wie sie in den Verbandsalltag eingebunden und wie die Ergebnisse ihrer Evaluation für das nächste Jahresthema aufbereitet werden, zeigt, dass es sich bei diesen Projekten gesamthaft um eine regelmässige Aktivität innerhalb der üblichen Verbandsaktivitäten handelt. Eine Mobilisierungswirkung, neue Kinder und Jugendliche zu erreichen und anzuziehen, um die Verbandstätigkeit im Sinne einer Anschubfinanzierung des KJFG in neue Richtungen zu leiten, fehlt. Die Jahresthemen führen insbesondere nicht zu einer merklich steigenden Mitgliederzahl des Verbandes; vielmehr ist die Anzahl Verbandsmitglieder seit dem Beginn der Jahresthemen im Jahre 2005 deutlich gesunken (vgl. , abgerufen am 6. Oktober 2015). Das Jahresthema 2014 vermag daran nichts zu ändern. Die Tatsache, dass die beiden Jahresthemen 2012 und 2014 einem unterschiedlichen Thema gewidmet waren, vermag die Einmaligkeit bzw. Erstmaligkeit des Vorhabens allein nicht aufzuweisen. 6.1.3.6 Der Beschwerdeführer geht selbst von einer Regelmässigkeit der Durchführung des Projekts "Jahresthema" innerhalb der üblichen Verbandsaktivitäten aus: Er bezeichnet es als regelmässig stattfindendes Projekt. Das Regelmässige daran sei jedoch nur das Wort "Jahresthema". Im Übrigen handle es sich jedes Mal um ein neues Projekt (Beschwerdeschrift, S. 1). So sei das Projekt «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'» eigenständig und in sich abgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des Entscheids, diese einzelnen Projekte unter dem Wort "Jahresthema" zusammenzufassen, von "regelmässigen Aktivitäten" spreche. Es handle sich um ein Projekt mit klarem Start- und Endpunkt und nicht um eine Aktivität (Beschwerdeschrift, S. 2). Das Jahresthema 2014 ist freilich bereits allein aufgrund dessen, dass es eines der vorstehend in E. 6.1.3.5 beschriebenen, seit dem Jahr 2005 alle zwei Jahre grundsätzlich gleicherweise durchgeführten Jahresthemen ist und erneut dieselben Kreise anspricht, Teil einer regelmässigen Verbandsaktivität. Insbesondere ist es von derselben Fachgruppe festgelegt und ausgearbeitet worden wie bereits die vorangegangenen Jahresthemen, und auch die Durchführung ist im Grundsatz gleich erfolgt. Neue Kinder und Jugendliche wurden nicht in dem Mass erreicht und angezogen, dass die Verbandstätigkeit einen neuen Anschub erhalten hat. Dass die Jahresthemen zu einem eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt begonnen und geendet haben, vermag die beschriebene Regelmässigkeit der verbandlichen Aktivität nicht zu widerlegen. Auch eine Aktivität, die in zeitliche Abschnitt unterteilt ist, kann eine regelmässige sein. 6.1.3.7 Die Art der Umsetzung des Jahresthemas 2014 zeigt überdies auf, dass sich die regelmässige Aktivität mittels und innerhalb der Verbandsstrukturen entfaltet: Die acht Teilprojekte des Jahresthemas 2014 erfolgen ausschliesslich in den verbandsüblichen Formen "Gruppenstunden", "Scharanlässe", "Lager" und "Ausbildungskurse". Auch das Jahresthema 2012, das Projekt «C._______», arbeitete ausnahmslos mit diesen Formen. Das Jahresthema 2014 wird damit in formeller Hinsicht gleicherweise wie das Jahresthema 2012 mittels und innerhalb der Verbandsstrukturen umgesetzt. In Verbindung mit der jeweiligen Festlegung und Ausarbeitung der Jahresthemen durch die "Fachgruppe A._______" ist damit die Einbindung des Jahresthemas in die statutarischen Geschäfte des Beschwerdeführers als regelmässige Aktivität hinreichend nachgewiesen. Für den Beschwerdeführer ist es freilich unverständlich, dass das Projekt wegen seiner Umsetzung in der Verbandsstruktur als regelmässig qualifiziert wird. Ein Projekt, das nicht innerhalb der Verbandsstruktur umgesetzt werden könne, erreiche die Zielgruppe nicht (Replik, S. 3). Ob diese erreicht werden kann oder nicht, ist indessen kein Kriterium dafür, ob ein Vorhaben als regelmässig zu erachten ist oder nicht. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Bejahung der Regelmässigkeit des Projekts Jahresthema zwar ein, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Jahresthemen immer wieder in gleicher Art und Weise umgesetzt würden. Der gewählte Ansatz oder die Art des Jahresthemas und damit verbunden auch der Stellenwert innerhalb der Trägerschaft würden jedes Mal wieder vollständig neu diskutiert und aufgebaut (Replik, S. 1). Der Beschwerdeführer weist jedoch selbst darauf hin, dass man bei den Hilfsmitteln des Jahresthemas 2014 - sie stellen eines seiner drei grössten Teilprojekte dar (vgl. Sachverhalt Bst. E) - verwendeten unterstützenden Literatur von einer gewissen Regelmässigkeit ausgehen kann (Replik, S. 1). Die ebenfalls benutzten Bastelbögen hinwiederum sind als solche seit Jahren allgemein bekannte, beliebte Hilfsmittel, um Gruppenstunden mit Kindern und Jugendlichen aktiv zu gestalten und Themen spielerisch anzugehen, so dass auch hier von einer regelmässigen Benutzung dieses Hilfsmittels auszugehen ist. Das Lagerradio, aus welchem das zweite der grössten Teilprojekte des Jahresthemas 2014, das "X._______-Radio", im Wesentlichen besteht, stellt eine seit Jahren bewährte Kommunikationsform innerhalb des Lagerlebens dar und wird demnach ebenfalls regelmässig benutzt. Der "X._______-Tag", welcher das dritte der grössten Teilprojekte bildet, ist als solcher regelmässig Bestandteil der Jahresthemen mit dem Zweck, das jeweilige Jahresthema bekannt zu machen. Er dient schweizweit als Werbeplattform für den Beschwerdeführer. Dieser räumt selbst ein, dass man beim Teilprojekt "X._______-Tage" eine gewisse Regelmässigkeit feststellen könne (Replik, S. 1). Das Projekt "B._______" besteht folglich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) insgesamt betrachtet nicht fast ausschliesslich aus besonderen Vorhaben. Das Projekt "B._______" erweist sich vielmehr auch im Blick auf die grössten Teilprojekte des Jahresthemas 2014 als Teil einer regelmässigen Aktivität. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) gehört es damit klarerweise zu den regelmässigen Verbandstätigkeiten. 6.1.3.8 Die Vorinstanz hat damit zurecht die Erst- bzw. Einmaligkeit des Projekts «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'» verneint. 6.2 Auch wenn das Jahresthema 2014 keine Inhalte früherer Vorhaben oder Aktivitäten des Verbandes wiederholen würde, so kann es doch zumindest an die Bekanntheit, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Erfolge früherer Verbandsanlässe anknüpfen. Entsprechend bedarf es weniger finanzieller Mittel zur Werbung und Bekanntmachung als jene neuen - erstmaligen oder einmaligen - Projekte, die völlig neu beworben und bekannt gemacht werden müssen. Diese zeichnen sich aus, dass sie eine impulsgebende Anschubfinanzierung als Starthilfe benötigen, um überhaupt bekannt und erfolgreich werden zu können. Diese Neuprojekte sind offenbares Ziel der befristeten Finanzhilfen nach Art. 8 Abs. 1 KJFG (vgl. E. 4.4 hiervor). Insofern besteht nach dem oben in E. 6.1 Gesagten beim beschwerdeführerischen Projekt "B._______" auf jeden Fall tatsächlich ein rechtsrelevanter Unterschied zu jenen Projekten. 6.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Vorkorrespondenz sinngemäss vorgeworfen hat, dass die zentralen Akteure in der Planung und der Durchführung des Projekts nicht in freier Weise sowohl Kinder als auch Jugendliche gewesen seien, da diese Rolle nur leitenden Jugendlichen zugekommen sei (Vernehmlassung, S. 3; Duplik, S. 2), ist zweifelhaft, ob diese Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG zutreffend ist. 6.3.1 Dem KJFG selbst kann nicht entnommen werden, was unter einem Partizipationsprojekt zu verstehen ist. Das KJFV setzt für ein solches indessen voraus, dass es massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt wird oder im Projekt Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen (Art. 8 Abs. 2 KJFV). Laut der Botschaft zum KJFG sollen nur Projekte gefördert werden, in denen Kinder und Jugendliche einen wesentlichen Anteil an der Initiierung, Planung und Umsetzung eines Projekts haben (BBl 2010 6844). Aus der Botschaft zum KJFG und dem KJFV geht zwar nicht klar hervor, ob sowohl Kinder als auch Jugendliche oder ob entweder Kinder oder Jugendliche als massgebliche Partizipanten des Projekts zu erachten sind. Zwischen Kindern und Jugendlichen kann allerdings nicht eindeutig unterschieden werden. Die Kindheit endet mit der Pubertät ( , abgerufen am 16. September 2015), deren Beginn unterschiedlich definiert wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Adoleszenz , abgerufen am 16. September 2015). Es muss deshalb genügen, wenn Kinder und/oder Jugendliche an einem Projekt teilhaben. Deren Partizipation muss jedoch massgeblich bzw. wesentlich sein und sich - falls seitens die Kinder oder Jugendlichen keiner besonderen Förderung bedürfen, was in casu zutrifft - auf die Initiierung bzw. Erarbeitung, Planung bzw. Leitung und Umsetzung des Projektes beziehen. 6.3.2 Gemäss Anhang 4 der KJFG-Richtlinien 2014 muss die Projekt- und Konzeptidee mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen stammen, wenn sie nicht einen besonderen Förderbedarf aufweisen. Sie haben entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert zu sein (Ziff. 1 Bst. c). Zudem müssen mindestens 50 % der leitenden und betreuenden Personen unter 30 Jahre (Ziff. 1 Bst. d) und mindestens 50 % der Teilnehmenden unter 25 Jahre alt sein (Ziff. 1 Bst. e). Die massgebliche bzw. wesentliche Teilhabe der Kinder und/oder Jugendlichen im Sinne der Botschaft zum KJFG und von Art. 8 Abs. 2 KJFV ist demnach bei fehlendem besonderem Förderbedarf dann als gegeben zu erachten, wenn sowohl die Projekt- als auch die Konzeptidee mehrheitlich von Kindern und/oder Jugendlichen vorgebracht worden sind, sie nach Massgabe ihrer Fähigkeiten in das Projekt involviert sind, zumindest die Hälfte der leitenden und betreuenden Personen noch nicht 30jährig und mindestens die Hälfte der Teilnehmenden noch nicht 25jährig ist. 6.3.3 Weil wie erwähnt (E. 6.3.1 hiervor) per se keine klare Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden kann und daher die Teilhabe von Kindern und/oder Jugendlichen genügen muss, kann der vorinstanzlichen Ansicht, dass nur (leitende) Jugendliche zentrale Akteure bei der Planung und Durchführung des Projekts gewesen seien (E. 6.3 vorstehend), nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall sind die einzelnen Bestandteile Initiierung bzw. Erarbeitung, Planung bzw. Leitung und Umsetzung des Projektes unbestrittenermassen zumindest überwiegend von Jugendlichen und/oder Kindern erfolgt, so dass von einer weiteren Prüfung der entsprechenden Voraussetzung an ein Partizipationsprojekt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG abzusehen wäre. 6.4 Da jedoch bereits die Voraussetzung der Erst- bzw. Einmaligkeit des Vorhabens «B._______ - das Jahresthema 2014 zum Grundsatz 'mitbestimmen'» nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG nicht mehr zu prüfen.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Andrea Giorgia Röllin Versand: