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B-1939/2015

B-1939/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-02 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Eine Kopie des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2015 geht an die Vorinstanz.

E. 2 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1039341; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 1) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Suzana Mark Ndue Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2015

Dispositiv
  1. Eine Kopie des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2015 geht an die Vorinstanz.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1039341; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 1) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Suzana Mark Ndue Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1939/2015 Abschreibungsentscheid vom 2. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David Aschmann (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Suzana Mark Ndue. Parteien Weingut Schloss Halbturn GmbH & Co KG, Parkstrasse 4, AT-7131 Halbturn, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Noss, Zustelladresse: c/o Frau Beatrice Dinger, c/o PD Services AG, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Markenregistrierung Nr. 1'039'341 IMPÉRIAL. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2015 erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR. 173.35]), dass die Beschwerdeführerin mit Teilverzichtserklärungen vom 25. März 2015 und 12. April 2015 die Schutzausdehnung ihrer Marke für das Gebiet der Schweiz auf "Wein aus Halbturn/Österreich" in Klasse 33 einschränkte, dass mit Verfügung vom 15. April 2015 die Teilverzichtserklärungen zur Kenntnis an die Vorinstanz gingen und diese ersucht wurde, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Einschränkung in Wiedererwägung ziehe (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz am 11. Juni 2015 wiedererwägungsweise die Nichtigkeit der definitiven Schutzverweigerung vom 23. Februar 2015 erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2015 die Beschwerde vom 25. März 2015 aufgrund der Nichtigerklärung der Vorinstanz zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 7 ff. VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Eine Kopie des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2015 geht an die Vorinstanz.

2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1039341; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 1) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Suzana Mark Ndue Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2015