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B-1931/2020

B-1931/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. März 2020 lehnte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Elternvereins Nieder-X._______ um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung betreffend die Kindertagesstätte "(Name)" ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei kein Bedarf für eine wesentliche Erhöhung des bestehenden Angebots ausgewiesen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Ober-X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine Neubeurteilung des Gesuchs. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Fortbestand der Zweigstelle der genannten Kindertagesstätte in Ober-X._______ sei durch die Gesuchsablehnung gefährdet. Die Gemeinde habe bereits Investitionen in Form von Mietausgaben und Anschaffungen getätigt. Weiter handle es sich bei der Zweigstelle um die einzige Kindertagesstätte im Gemeinwesen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG; SR 861]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. zum Fristenlauf Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4]).

E. 2.1 Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vor-instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist von Amtes wegen zu prüfen (Isabelle Häner, Art. 48 VwVG, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung. Sie macht weder geltend, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe noch geht eine solche Teilnahme aus den vorliegenden Akten hervor. Es fehlt ihr daher bereits an der formellen Beschwer. Auf die Beschwerde ist schon nur aus diesem Grund nicht einzutreten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin implizit geltend machen würde, dass sie keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hätte, würde sie damit ins Leere stossen, da es ihr - wie sogleich nachfolgend aufzuzeigen ist - auch an der materiellen Beschwer mangelt.

E. 2.3 Dritte können die Verfügungsadressaten belastende Verfügungen anfechten (sog. Beschwerde pro Adressat), sofern sie ein eigenständiges und unmittelbares Interesse an der Gutheissung der Beschwerde aufweisen (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 961; m.H. auch zum Folgenden). Die notwendige Beziehungsnähe ist nur dann gegeben, wenn die Drittperson aus der Verfügung einen unmittelbaren Nachteil erleidet, wobei dieses Erfordernis in der Praxis strikt angewendet wird (Häner, a.a.O., Rz. 18 m.H.). Bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen nicht aus (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5; BVGE 2009/31 E. 2.3; je m.H.); ebenso wenig hypothetische Nachteile (vgl. Urteil des BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.3) oder eine bloss faktische Auswirkung auf eine vertragliche Beziehung (vgl. Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.3; m.H. auch zum Folgenden). Ein unmittelbarer Nachteil liegt auch nicht bereits dann vor, wenn das dem Verfügungsadressaten auferlegte Handeln ungünstige Folgen für den Dritten zeitigt.

E. 2.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Gemeinwesen nach Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in qualifizierter Weise in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteil des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.3; je m.H.). Dies kann bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein. Allerdings genügt nicht jedes mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.3; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., 2014, Rz. 1936; je m.H.). Tendenziell wird die Legitimation öffentlich-rechtlicher Institutionen zurückhaltender bejaht als diejenige von Privaten (BGE 135 V 382 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-8730/2010 E. 2.3).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation im Wesentlichen damit, dass sie das Gebäude der in Frage stehenden Kindertagesstätte mit Mietaufwendungen von Fr. 27'600.- pro Jahr finanzieren würde und Anschaffungen für die Erstmöblierung getätigt habe. Da die Existenz der Zweigstelle in Ober-X._______ angesichts des Fehlens von Bundessubventionen gefährdet sei, seien die erwähnten finanziellen Investitionen "at risk". Weiter sei der Fortbestand der Zweigstelle für das Gemeinwesen sehr wichtig, da dies die einzige Kindertagesstätte sei.

E. 3.2 Aus den Beschwerdeunterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Elternverein Nieder-X._______ eine Leistungsvereinbarung betreffend Betrieb der KITA (Name), Hort und Mittagstisch am Standort Ober-X._______ abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin kommt für die Miet- und Nebenkosten der Räumlichkeiten auf (vgl. Art. 14 der Leistungsvereinbarung vom [Datum]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die Ablehnung des Gesuchs um Bundessubventionen auf sie selbst nachteilig auswirken sollte. Es wird ebenfalls nicht dargelegt, inwiefern der Weiterbestand der Zweigstelle der in Frage stehenden Kindertagesstätte in Ober-X._______ vorliegend grundlegend in Frage gestellt wäre. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zweigstelle in Ober-X._______ aufgrund der Gesuchsablehnung schliessen müsste, ist - insbesondere angesichts der geographischen Nähe zwischen den beiden Ortschaften - nicht ersichtlich, warum eine Kinderbetreuung nicht auch in der Hauptstelle in Nieder-X._______ stattfinden könnte. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil ist daher rein hypothetischer Natur und erscheint lediglich als möglicherweise ungünstige Folge für die Beschwerdeführerin. Er kann in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 2.3) nicht als unmittelbar qualifiziert werden. Das Gleiche gilt für die sich möglicherweise als vergeblich erweisenden Miet- und Anschaffungsinvestitionen der Gemeinde. Bei diesen würde es sich zudem - selbst wenn der Nachteil nicht nur hypothetischer Natur wäre - lediglich um ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse handeln, das ohnehin nicht als unmittelbarer Nachteil einzuordnen wäre (vgl. hierzu vorn E. 2.3). Da die Beschwerdelegitimation bereits für eine Privatperson zu verneinen wäre, gilt dies erst Recht für die restriktiv zu handhabende Legitimation von Gemeinwesen (vgl. hierzu vorn E. 2.4). Eine qualifizierte Berührtheit der Beschwerdeführerin in ihren hoheitlichen Befugnissen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht.

E. 3.3 Ein spezialgesetzliches Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht gegeben. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kanton im vorinstanzlichen Verfahren angehört werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1 KBFHG).

E. 4 Nach dem soeben Ausgeführten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, da die Beschwerdeführerin weder nach Art. 48 Abs. 1 noch nach Art. 48 Abs. 2 VwVG beschwerdelegitimiert ist. Es ist daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 5 Die Beschwerdeführerin gilt bei diesem Verfahrensausgang zwar als unterliegende Partei, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Angesichts des geringen Aufwands ist vorliegend allerdings darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Gemäss Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessensubventionen dar (Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4; Urteil des BVGerB-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3; je m.H.). Das vorliegende Urteil wird entsprechend mit Eröffnung rechtskräftig (Urteil des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 8).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Kopie des Urteils geht zur Kenntnis an den Elternverein Nieder-X._______.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - den Elternverein Nieder-X._______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: 17. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1931/2020 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien Einwohnergemeinde Ober-X._______,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. März 2020 lehnte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Elternvereins Nieder-X._______ um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung betreffend die Kindertagesstätte "(Name)" ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei kein Bedarf für eine wesentliche Erhöhung des bestehenden Angebots ausgewiesen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Ober-X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine Neubeurteilung des Gesuchs. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Fortbestand der Zweigstelle der genannten Kindertagesstätte in Ober-X._______ sei durch die Gesuchsablehnung gefährdet. Die Gemeinde habe bereits Investitionen in Form von Mietausgaben und Anschaffungen getätigt. Weiter handle es sich bei der Zweigstelle um die einzige Kindertagesstätte im Gemeinwesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG; SR 861]). 1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. zum Fristenlauf Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4]). 2. 2.1. Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vor-instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist von Amtes wegen zu prüfen (Isabelle Häner, Art. 48 VwVG, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 2). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung. Sie macht weder geltend, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe noch geht eine solche Teilnahme aus den vorliegenden Akten hervor. Es fehlt ihr daher bereits an der formellen Beschwer. Auf die Beschwerde ist schon nur aus diesem Grund nicht einzutreten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin implizit geltend machen würde, dass sie keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hätte, würde sie damit ins Leere stossen, da es ihr - wie sogleich nachfolgend aufzuzeigen ist - auch an der materiellen Beschwer mangelt. 2.3. Dritte können die Verfügungsadressaten belastende Verfügungen anfechten (sog. Beschwerde pro Adressat), sofern sie ein eigenständiges und unmittelbares Interesse an der Gutheissung der Beschwerde aufweisen (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 961; m.H. auch zum Folgenden). Die notwendige Beziehungsnähe ist nur dann gegeben, wenn die Drittperson aus der Verfügung einen unmittelbaren Nachteil erleidet, wobei dieses Erfordernis in der Praxis strikt angewendet wird (Häner, a.a.O., Rz. 18 m.H.). Bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen nicht aus (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5; BVGE 2009/31 E. 2.3; je m.H.); ebenso wenig hypothetische Nachteile (vgl. Urteil des BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.3) oder eine bloss faktische Auswirkung auf eine vertragliche Beziehung (vgl. Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.3; m.H. auch zum Folgenden). Ein unmittelbarer Nachteil liegt auch nicht bereits dann vor, wenn das dem Verfügungsadressaten auferlegte Handeln ungünstige Folgen für den Dritten zeitigt. 2.4. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Gemeinwesen nach Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in qualifizierter Weise in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteil des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.3; je m.H.). Dies kann bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein. Allerdings genügt nicht jedes mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.3; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., 2014, Rz. 1936; je m.H.). Tendenziell wird die Legitimation öffentlich-rechtlicher Institutionen zurückhaltender bejaht als diejenige von Privaten (BGE 135 V 382 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-8730/2010 E. 2.3). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation im Wesentlichen damit, dass sie das Gebäude der in Frage stehenden Kindertagesstätte mit Mietaufwendungen von Fr. 27'600.- pro Jahr finanzieren würde und Anschaffungen für die Erstmöblierung getätigt habe. Da die Existenz der Zweigstelle in Ober-X._______ angesichts des Fehlens von Bundessubventionen gefährdet sei, seien die erwähnten finanziellen Investitionen "at risk". Weiter sei der Fortbestand der Zweigstelle für das Gemeinwesen sehr wichtig, da dies die einzige Kindertagesstätte sei. 3.2. Aus den Beschwerdeunterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Elternverein Nieder-X._______ eine Leistungsvereinbarung betreffend Betrieb der KITA (Name), Hort und Mittagstisch am Standort Ober-X._______ abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin kommt für die Miet- und Nebenkosten der Räumlichkeiten auf (vgl. Art. 14 der Leistungsvereinbarung vom [Datum]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die Ablehnung des Gesuchs um Bundessubventionen auf sie selbst nachteilig auswirken sollte. Es wird ebenfalls nicht dargelegt, inwiefern der Weiterbestand der Zweigstelle der in Frage stehenden Kindertagesstätte in Ober-X._______ vorliegend grundlegend in Frage gestellt wäre. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zweigstelle in Ober-X._______ aufgrund der Gesuchsablehnung schliessen müsste, ist - insbesondere angesichts der geographischen Nähe zwischen den beiden Ortschaften - nicht ersichtlich, warum eine Kinderbetreuung nicht auch in der Hauptstelle in Nieder-X._______ stattfinden könnte. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil ist daher rein hypothetischer Natur und erscheint lediglich als möglicherweise ungünstige Folge für die Beschwerdeführerin. Er kann in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 2.3) nicht als unmittelbar qualifiziert werden. Das Gleiche gilt für die sich möglicherweise als vergeblich erweisenden Miet- und Anschaffungsinvestitionen der Gemeinde. Bei diesen würde es sich zudem - selbst wenn der Nachteil nicht nur hypothetischer Natur wäre - lediglich um ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse handeln, das ohnehin nicht als unmittelbarer Nachteil einzuordnen wäre (vgl. hierzu vorn E. 2.3). Da die Beschwerdelegitimation bereits für eine Privatperson zu verneinen wäre, gilt dies erst Recht für die restriktiv zu handhabende Legitimation von Gemeinwesen (vgl. hierzu vorn E. 2.4). Eine qualifizierte Berührtheit der Beschwerdeführerin in ihren hoheitlichen Befugnissen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht. 3.3. Ein spezialgesetzliches Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht gegeben. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kanton im vorinstanzlichen Verfahren angehört werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1 KBFHG).

4. Nach dem soeben Ausgeführten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, da die Beschwerdeführerin weder nach Art. 48 Abs. 1 noch nach Art. 48 Abs. 2 VwVG beschwerdelegitimiert ist. Es ist daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

5. Die Beschwerdeführerin gilt bei diesem Verfahrensausgang zwar als unterliegende Partei, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Angesichts des geringen Aufwands ist vorliegend allerdings darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Gemäss Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessensubventionen dar (Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4; Urteil des BVGerB-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3; je m.H.). Das vorliegende Urteil wird entsprechend mit Eröffnung rechtskräftig (Urteil des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 8). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie des Urteils geht zur Kenntnis an den Elternverein Nieder-X._______.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- den Elternverein Nieder-X._______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: 17. April 2020