Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. Am 24. August 2011 reichte A._______ beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT ein Vorgesuch um Anerkennung seines in Italien am 14. Juni 1991 erworbenen "Diploma di qualifica professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" ein. In einem Informationsschreiben vom 29. August 2011 setzte ihm die Vorinstanz eine sechsmonatige Frist zur Einreichung eines Gesuches um Niveaubestätigung oder Anerkennung eines Diploms mit allen notwendigen Belegen. Daraufhin ging beim BBT am 22. September 2011 ein Gesuch um Anerkennung des fraglichen Diploms ein. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 550. wurde durch A._______ am 19. September 2011 überwiesen. B. Mit E-Mail vom 18. November 2011 teilte die Vorinstanz A._______ mit, dass "eine Gleichwertigkeit als Informatiker" nicht möglich sei, und dass sie aus diesem Grunde eine Niveaubestätigung ausstellen werde. Dieser E-Mail legte das BBT ein Formular für eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr im Umfang von Fr. 400. bei. A._______ antwortete am selben Tag und brachte vor, dass eine Gleichwertigkeit als Informatiker für ihn sehr wichtig sei. Er ersuchte daher die Vorinstanz, seinen Antrag "gezielter" zu prüfen. C. Nach Vornahme weiterer Abklärungen, teilte das BBT mit E-Mail vom 15. Dezember 2011 A._______ erneut mit, dass eine Anerkennung als Informatiker nicht möglich sein wird. Das anzuerkennende italienische Diplom betreffe nämlich den Bereich von Maschinen. Zum weiteren Vorgehen äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: «Sollten Sie unter den gegebenen Umständen eine Niveaubestätigung wünschen, bitten wir Sie, uns das Formular "Rückvergütung" zu senden. Anderenfalls werden wir mit den uns vorliegenden resp. nachträglich eingereichten Unterlagen einen Entscheid fällen» Am selben Tag sandte A._______ das Rückvergütungsformular elektronisch an die Vorinstanz zurück und beantragte die Rückerstattung des Betrages von Fr. 400. . D. Mit der als "Niveaubestätigung" bezeichneten Verfügung vom 19. Dezember 2011 bestätigte das BBT, dass der von A._______ vorgelegte Ausbildungsabschluss als "addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" im schweizerischen Bildungssystem einer beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) zugeordnet werden kann. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 11. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, ein Gesuch um eine "Diplomgleichwertigkeit als Informatiker" eingereicht zu haben, jedoch nur eine Niveaubestätigung erhalten zu haben. Er beantragt gleichzeitig, die Ausbildungsbezeichnung "addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" mit "Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern" auf Deutsch zu übersetzen. Ebenfalls verlangt er, auf der Niveaubestätigung das folgende Berufsprofil anzugeben: "Der Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern wertet Informationen von technischen Zeichnungen aus, die nach den UNI-Normen ausgeführt sind. Er bereitet vor, leitet und kontrolliert eine Produktionsanlage". F. Das BBT reichte seine Vernehmlassung am 1. März 2012 ein. Es beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ursprünglich einen Antrag auf Anerkennung seines italienischen Bildungsabschlusses gestellt. Die dafür vorgesehene Bearbeitungsgebühr von Fr. 550. zahlte er vorschussweise am 19. September 2011. Am 15. Dezember 2011 stellte ihm die Vorinstanz ein Formular für eine Teilrückerstattung der Bearbeitungsgebühr zu, und forderte ihn auf, dieses ausgefüllt zurückzusenden, sofern er lediglich eine Niveaubestätigung wünsche. Noch am selben Tag, sandte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular an die Vorinstanz zurück. Er gab damit zu erkennen, nur noch eine Niveaubestätigung zu wünschen und änderte somit den Inhalt des ursprünglich bei der Vorinstanz eingereichten Antrages. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der zurückgeforderte Betrag von Fr. 400. der Differenz zwischen der auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesuchformular angegebenen Bearbeitungsgebühr für eine Diplomanerkennung (Fr. 550. ) und derjenigen für eine Niveaubestätigung (Fr. 150. ) entspricht. Dem neuen Antrag auf Ausstellung einer Niveaubestätigung entsprach die Vorinstanz vollumfänglich. Vor der Rechtsmittelinstanz kann der Beschwerdeführer nicht über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehen. So sind neue Begehren, welche mehr oder anderes verlangen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Auf derartige Anträge tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (Seethaler / Bochsler, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52 N 40, mit Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer die Vorinstanz letztendlich um Ausstellung einer Niveaubestätigung für seinen italienischen Abschluss ersucht. Auf eine Anerkennung dieses Diploms hatte er - wie erwähnt - vor Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet. Im Beschwerdeverfahren beantragt er nun wiederum eine Diplomanerkennung. Er beantragt somit etwas anderes als bei der Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer eine Diplomanerkennung verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Bezeichnung seines Abschlusses auf Deutsch übersetzt wird. Dabei schlägt er vor, die Wendung "Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern" zu benützen. Überdies stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, eine deutsche Übersetzung des Berufsprofils in die Niveaubestätigung aufzunehmen.
E. 2.1 Dem Wortlaut der Beschwerde kann nicht entnommen werden, ob die beantragte Übersetzung der Abschlussbezeichnung sich auf die anbegehrte Diplomanerkennung oder auf die angefochtene Niveaubestätigung bezieht. Aus den bereits erwähnten Gründen (siehe oben, E. 1), kann auf dieses Rechtsbegehren nur unter der Voraussetzung eingetreten werden, dass es sich nicht auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte Diplomanerkennung bezieht.
E. 2.2 Auf Gesuch hin stellt das BBT eine Niveaubestätigung aus. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung die Schulen, künftigen Arbeitgebern sowie Behörden über die Einstufung eines ausländischen Diploms bzw. Ausweises in das schweizerische Bildungssystem informiert. Dabei wird ausschliesslich das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft und der Bildungsabschluss in das schweizerische Bildungssystem eingeordnet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009, E. 3.1 und B-2705/2010 vom 28. September 2010, E. 2.4). Aus dieser Umschreibung folgt, dass einer Niveaubestätigung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern nur im Zusammenhang mit dem ausländischen Bildungsabschluss, für welchen sie ausgestellt wurde. Es genügt daher, wenn die Niveaubestätigung die genaue Bezeichnung des dem schweizerischen Bildungssystem zugeordneten ausländischen Diploms enthält. Eine Übersetzung der Abschlussbezeichnung oder des Berufsprofils und dessen Aufführung in der Niveaubestätigung erweist sich somit als überflüssig. Ausserdem besteht kein entsprechender gesetzlicher Anspruch und es muss ebenfalls in Erwägung gezogen werden, dass Italienisch den Status einer Amtssprache auf Bundesebene hat.
E. 2.3 Im konkreten Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass sowohl das italienische Diplom selbst als auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Berufsprofil eine deutsche Übersetzung enthält ("Zeugnis über die Eignung als «Facharbeiter an Werkzeugmaschinen»" bzw. "Der Facharbeiter an Werkzeugmaschinen wertet Informationen von technischen Zeichnungen aus, die nach den UNI-Normen ausgeführt sind. Er bereitet vor, leitet und kontrolliert eine Produktionsanlage"). Sowohl diese Übersetzungen als auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten erscheinen im Vergleich zu den italienischen Originalfassungen ("Diploma di qualifica professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" bzw. "L'addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici conosce e interpreta gli schemi e i disegni tecnici, individua i guasti dei circuiti elettronici, opera il collaudo e la manutenzione delle apparecchiature programmabili") offensichtlich als unpräzis und können daher auch aus diesem Grunde keinen Eingang in die angefochtene Niveaubestätigung finden.
E. 2.4 Insgesamt kann der Vorinstanz - soweit auf die Beschwerde einzutreten ist - weder eine unrichtige oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch sonst ein rechtsverletzendes oder unangemessenes Vorgehen vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufnahme zusätzlicher Informationen und Übersetzungen in die am 19. Dezember 2011 erlassene Niveaubestätigung verlangt, ist die Beschwerde somit abzuweisen.
E. 3 Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden daher dem Beschwerdeführer auferlegt, auf Fr. 700. festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/Dossier 17741; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Alexander Moses Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-192/2012 Urteil vom 29. März 2012 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Alexander Moses. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Diplomanerkennung. Sachverhalt: A. Am 24. August 2011 reichte A._______ beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT ein Vorgesuch um Anerkennung seines in Italien am 14. Juni 1991 erworbenen "Diploma di qualifica professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" ein. In einem Informationsschreiben vom 29. August 2011 setzte ihm die Vorinstanz eine sechsmonatige Frist zur Einreichung eines Gesuches um Niveaubestätigung oder Anerkennung eines Diploms mit allen notwendigen Belegen. Daraufhin ging beim BBT am 22. September 2011 ein Gesuch um Anerkennung des fraglichen Diploms ein. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 550. wurde durch A._______ am 19. September 2011 überwiesen. B. Mit E-Mail vom 18. November 2011 teilte die Vorinstanz A._______ mit, dass "eine Gleichwertigkeit als Informatiker" nicht möglich sei, und dass sie aus diesem Grunde eine Niveaubestätigung ausstellen werde. Dieser E-Mail legte das BBT ein Formular für eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr im Umfang von Fr. 400. bei. A._______ antwortete am selben Tag und brachte vor, dass eine Gleichwertigkeit als Informatiker für ihn sehr wichtig sei. Er ersuchte daher die Vorinstanz, seinen Antrag "gezielter" zu prüfen. C. Nach Vornahme weiterer Abklärungen, teilte das BBT mit E-Mail vom 15. Dezember 2011 A._______ erneut mit, dass eine Anerkennung als Informatiker nicht möglich sein wird. Das anzuerkennende italienische Diplom betreffe nämlich den Bereich von Maschinen. Zum weiteren Vorgehen äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: «Sollten Sie unter den gegebenen Umständen eine Niveaubestätigung wünschen, bitten wir Sie, uns das Formular "Rückvergütung" zu senden. Anderenfalls werden wir mit den uns vorliegenden resp. nachträglich eingereichten Unterlagen einen Entscheid fällen» Am selben Tag sandte A._______ das Rückvergütungsformular elektronisch an die Vorinstanz zurück und beantragte die Rückerstattung des Betrages von Fr. 400. . D. Mit der als "Niveaubestätigung" bezeichneten Verfügung vom 19. Dezember 2011 bestätigte das BBT, dass der von A._______ vorgelegte Ausbildungsabschluss als "addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" im schweizerischen Bildungssystem einer beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) zugeordnet werden kann. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 11. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, ein Gesuch um eine "Diplomgleichwertigkeit als Informatiker" eingereicht zu haben, jedoch nur eine Niveaubestätigung erhalten zu haben. Er beantragt gleichzeitig, die Ausbildungsbezeichnung "addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" mit "Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern" auf Deutsch zu übersetzen. Ebenfalls verlangt er, auf der Niveaubestätigung das folgende Berufsprofil anzugeben: "Der Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern wertet Informationen von technischen Zeichnungen aus, die nach den UNI-Normen ausgeführt sind. Er bereitet vor, leitet und kontrolliert eine Produktionsanlage". F. Das BBT reichte seine Vernehmlassung am 1. März 2012 ein. Es beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ursprünglich einen Antrag auf Anerkennung seines italienischen Bildungsabschlusses gestellt. Die dafür vorgesehene Bearbeitungsgebühr von Fr. 550. zahlte er vorschussweise am 19. September 2011. Am 15. Dezember 2011 stellte ihm die Vorinstanz ein Formular für eine Teilrückerstattung der Bearbeitungsgebühr zu, und forderte ihn auf, dieses ausgefüllt zurückzusenden, sofern er lediglich eine Niveaubestätigung wünsche. Noch am selben Tag, sandte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular an die Vorinstanz zurück. Er gab damit zu erkennen, nur noch eine Niveaubestätigung zu wünschen und änderte somit den Inhalt des ursprünglich bei der Vorinstanz eingereichten Antrages. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der zurückgeforderte Betrag von Fr. 400. der Differenz zwischen der auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesuchformular angegebenen Bearbeitungsgebühr für eine Diplomanerkennung (Fr. 550. ) und derjenigen für eine Niveaubestätigung (Fr. 150. ) entspricht. Dem neuen Antrag auf Ausstellung einer Niveaubestätigung entsprach die Vorinstanz vollumfänglich. Vor der Rechtsmittelinstanz kann der Beschwerdeführer nicht über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehen. So sind neue Begehren, welche mehr oder anderes verlangen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Auf derartige Anträge tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (Seethaler / Bochsler, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52 N 40, mit Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer die Vorinstanz letztendlich um Ausstellung einer Niveaubestätigung für seinen italienischen Abschluss ersucht. Auf eine Anerkennung dieses Diploms hatte er - wie erwähnt - vor Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet. Im Beschwerdeverfahren beantragt er nun wiederum eine Diplomanerkennung. Er beantragt somit etwas anderes als bei der Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer eine Diplomanerkennung verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Bezeichnung seines Abschlusses auf Deutsch übersetzt wird. Dabei schlägt er vor, die Wendung "Facharbeiter an die Wartung von elektronischen Ausarbeitern" zu benützen. Überdies stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, eine deutsche Übersetzung des Berufsprofils in die Niveaubestätigung aufzunehmen. 2.1. Dem Wortlaut der Beschwerde kann nicht entnommen werden, ob die beantragte Übersetzung der Abschlussbezeichnung sich auf die anbegehrte Diplomanerkennung oder auf die angefochtene Niveaubestätigung bezieht. Aus den bereits erwähnten Gründen (siehe oben, E. 1), kann auf dieses Rechtsbegehren nur unter der Voraussetzung eingetreten werden, dass es sich nicht auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte Diplomanerkennung bezieht. 2.2. Auf Gesuch hin stellt das BBT eine Niveaubestätigung aus. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung die Schulen, künftigen Arbeitgebern sowie Behörden über die Einstufung eines ausländischen Diploms bzw. Ausweises in das schweizerische Bildungssystem informiert. Dabei wird ausschliesslich das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft und der Bildungsabschluss in das schweizerische Bildungssystem eingeordnet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009, E. 3.1 und B-2705/2010 vom 28. September 2010, E. 2.4). Aus dieser Umschreibung folgt, dass einer Niveaubestätigung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern nur im Zusammenhang mit dem ausländischen Bildungsabschluss, für welchen sie ausgestellt wurde. Es genügt daher, wenn die Niveaubestätigung die genaue Bezeichnung des dem schweizerischen Bildungssystem zugeordneten ausländischen Diploms enthält. Eine Übersetzung der Abschlussbezeichnung oder des Berufsprofils und dessen Aufführung in der Niveaubestätigung erweist sich somit als überflüssig. Ausserdem besteht kein entsprechender gesetzlicher Anspruch und es muss ebenfalls in Erwägung gezogen werden, dass Italienisch den Status einer Amtssprache auf Bundesebene hat. 2.3. Im konkreten Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass sowohl das italienische Diplom selbst als auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Berufsprofil eine deutsche Übersetzung enthält ("Zeugnis über die Eignung als «Facharbeiter an Werkzeugmaschinen»" bzw. "Der Facharbeiter an Werkzeugmaschinen wertet Informationen von technischen Zeichnungen aus, die nach den UNI-Normen ausgeführt sind. Er bereitet vor, leitet und kontrolliert eine Produktionsanlage"). Sowohl diese Übersetzungen als auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten erscheinen im Vergleich zu den italienischen Originalfassungen ("Diploma di qualifica professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" bzw. "L'addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici conosce e interpreta gli schemi e i disegni tecnici, individua i guasti dei circuiti elettronici, opera il collaudo e la manutenzione delle apparecchiature programmabili") offensichtlich als unpräzis und können daher auch aus diesem Grunde keinen Eingang in die angefochtene Niveaubestätigung finden. 2.4. Insgesamt kann der Vorinstanz - soweit auf die Beschwerde einzutreten ist - weder eine unrichtige oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch sonst ein rechtsverletzendes oder unangemessenes Vorgehen vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufnahme zusätzlicher Informationen und Übersetzungen in die am 19. Dezember 2011 erlassene Niveaubestätigung verlangt, ist die Beschwerde somit abzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden daher dem Beschwerdeführer auferlegt, auf Fr. 700. festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/Dossier 17741; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Alexander Moses Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).