Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist österreichische Staatsangehörige und absolvierte in den Jahren 1983-1987 eine Mittelschule für Gesundheitswesen in Bratislava (damalige Tschechoslowakei, heutige Slowakische Republik). Sie verfügt über ein "Zeugnis über die Abiturprüfung als Krankenschwester" vom 11. Juni 1987. Am 6. Oktober 1992 wurde ihre Ausbildung in Österreich nach erfolgreich absolvierter Ausgleichsmassnahme anerkannt. Sie erhielt die Erlaubnis, den Beruf als diplomierte Krankenschwester in Österreich auszuüben. A.a Am 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizerische Rote Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau in der Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 forderte die Vorinstanz zusätzliche Unterlagen ein, welche die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 nachreichte. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vollständigkeit des Dossiers. A.c Mit Teilentscheid vom 10. Februar 2026 machte die Vorinstanz die Anerkennung als Pflegefachfrau vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme abhängig (Dispositiv-Ziff. 1), wobei der Beschwerdeführerin die Wahl zwischen dem Ausgleichslehrgang Pflege (Anpassungslehrgang kombiniert mit Zusatzausbildung) und einer Eignungsprüfung belassen wurde (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren wurde auf Fr. 1'000.- festgelegt, wobei Fr. 600.- bereits bezahlt seien und der Restbetrag von Fr. 400.- für die definitive Anerkennung nach Eingang aller notwendigen Nachweise in Rechnung gestellt werde (zzgl. einer Registrierungsgebühr von Fr. 130.-). B. Mit Eingabe vom 16. März 2026 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Teilentscheid aufzuheben und ihren ausländischen Bildungsabschluss als Pflegefachfrau ohne die Absolvierung einer Ausgleichsmassnahme anzuerkennen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBI 2015 8715 ff. [nachfolgend: Botschaft Gesundheitsberufegesetz], 8716). Der Beruf der Pflegefachfrau gilt als Gesundheitsberuf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes wird in Art. 10 GesBG geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG). Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Pflegefachfrauen ein "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder ein Abschluss als "dipl. Pflegefachfrau HF" (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2).
E. 2.2 Das Freizügigkeitsabkommen hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (vgl. Art. 2 FZA). Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 in BGE 152 II 224 nicht publizierte E. 3.5.1). Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005 S. 22; vgl. Anhang III, Abschnitt A, Ziff. 1 FZA; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 m.H.).
E. 2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. zum Ganzen BGE 152 II 224 E. 4.1).
E. 2.4 Die Anwendbarkeit der Richtline 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden; ferner zählen Befähigungsnachweise nach Art. 11 Bst. a Ziff. i der Richtline 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung dazu (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG; zur Berufserfahrung vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.2 in fine). Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 2.5 Die Richtlinie 2005/36/EG sieht für bestimmte Berufe - unter anderem für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind - in erster Linie ein System der automatischen Anerkennung von Diplomen vor, weil die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert sind (vgl. Ziff. 19 der Präambel und Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG; sog. sektorales Anerkennungssystem; Botschaft Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8776). In einem solchen System, das mit einer Harmonisierung der Ausbildungen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen verbunden ist, beschränkt sich der Aufnahmemitgliedstaat auf eine formelle Prüfung (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 152 II 233 E. 4.4; Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2; vgl. Urteile des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.4 und 3.1 und B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3). Die Anerkennung hat vorbehaltlos und ohne inhaltliche Überprüfung zu erfolgen (Urteil des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.4.2 in fine). In Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG sind für Pflegefachpersonen diejenigen Ausbildungsnachweise, die dem sektoralen Anerkennungssystem unterliegen, bezeichnet. Daneben kann eine Anerkennung im Rahmen des sektoralen Anerkennungssystems in den Fällen von Art. 23 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgen (Anerkennung erworbener Rechte).
E. 2.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die allgemeinen Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen (BGE 152 II 233 E. 4.4). Die Behörde prüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Sie kann von der antragstellenden Person und den Behörden des Herkunftsstaats die nötigen Unterlagen verlangen (Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_775/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2.3 und 2C_662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.2). Dabei unterscheidet Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist. Für die Anwendung von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufsqualifikation einem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.
E. 2.7 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7 m.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie verfügt über ein Zeugnis als Krankenschwester aus der heutigen Slowakischen Republik und damit über eine einschlägige Berufsqualifikation. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich sowohl in der Slowakei als auch in der Schweiz um reglementierte Berufe handelt. Die Richtlinie 2005/36/EG ist anwendbar.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung des Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien. Ihr Ausbildungsnachweis sei in Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. Sie habe ihre Ausbildung vor dem festgelegten Stichdatum (1. Mai 2004) abgeschlossen. Es liege weder eine Bescheinigung gemäss Art. 23 Abs. 6 noch über die erworbenen Rechte nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor. Stattdessen gelangten die allgemeinen Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zur Anwendung.
E. 3.2.2 Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG schützt bestimmte Berufsqualifikationen aus der früheren Tschechoslowakei, die vor dem 1. Januar 1993 erworben wurden oder die entsprechende Ausbildung vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde. Die Mitgliedstaaten müssen solche Ausbildungsnachweise anerkennen, wenn die Behörden der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des fraglichen Berufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor deren Ausstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat (Art. 23 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bescheinigung vom 30. November 2023 des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik habe gemäss Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG die "gleiche Gültigkeit" wie der in Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikationsnachweis. Diejenige vom 14. Februar 2024 bestätige erneut, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG nach slowakischem Recht als Krankenschwester anerkannt sei.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz erklärt, dass keine Bescheinigung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliege. Das Gesundheitsministerium bestätige sogar, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakischen Republik vor Ausstellung der Bescheinigung nicht über drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die Tätigkeiten einer Krankenschwester ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin mache nichts anderes geltend. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG seien somit nicht erfüllt.
E. 3.2.5 In der Bescheinigung vom 30. November 2023 wird zwar bestätigt, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin unter Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fällt, gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in der Slowakischen Republik ausgeübt hat. Das Schreiben des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik vom 14. Februar 2024 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach nationalem Recht eine vollqualifizierte Pflegekraft für allgemeine Pflege sei und über das Recht nach Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG verfüge, ihre berufliche Qualifikation in allen europäischen Staaten anerkennen zu lassen, äussert sich jedoch nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Slowakei. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG findet daher keine Anwendung. Der Schluss der Vorinstanz, wonach eine automatische Anerkennung ausscheidet und nach den allgemeinen Regeln zu verfahren ist, ist nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Ausbildung der Beschwerdeführerin unterscheide sich in Bezug auf Bildungsdauer und -inhalt wesentlich von der Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz, wobei ihre Berufspraxis nicht geeignet sei, die festgestellten Lücken in der Ausbildung vollständig zu kompensieren.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausbildung, Zusatzqualifikationen und Berufserfahrung erfüllten sämtliche Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG weit über das geforderte Minimum hinaus. Sie verfüge über eine umfassende, international anerkannte Fachausbildung, ergänzt durch ein nahezu vier Jahrzehnte umfassendes Berufsleben im Gesundheitswesen. Sie habe Anspruch auf die Anerkennung ihrer Fachqualifikation ohne zusätzliche Auflagen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig ermittelt und stelle Anforderungen an die Anerkennung, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprächen. Die Ablehnung der Anerkennung ohne sachlich gerechtfertigten Grund stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz der beruflichen Mobilität qualifizierter Fachkräfte dar. Dies sei umso unverständlicher, als Fachkräfte in der Schweiz gesucht würden.
E. 3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die österreichische Bestätigung vom 6. Oktober 1992 über die erfolgte Anerkennung des ausländischen Qualifikationsnachweises der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nicht als Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG gilt und deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (vgl. Urteile des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.6 in fine, B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.3 und B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). Gleiches gilt für die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 14. April 2025. Zu vergleichen sind der slowakische Abschluss der Mittelschule für Gesundheitswesen als Krankenschwester vom 11. Juni 1987 mit der schweizerischen Ausbildung der diplomierten Pflegefachfrau HF (vgl. Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 3.4; unten E. 3.6.6).
E. 3.6.1 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs - wie vorliegend - auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 3.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre erweiterte theoretische und praktische Ausbildung müsse auf dem Niveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft werden. Ihre Ausbildung gehe deutlich über das Basisniveau hinaus: Das zusammenhängende Studium, einschliesslich der Fachausbildung als Hebamme (ein postmaturitäres Qualifikationsstudium), habe fünf Jahre gedauert. Hinzu kämen Leistungspunkte aus dem Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Gesundheitswesen der Heiligen Elisabeth in Bratislava und die umfangreiche klinische Praxis über 39 Jahre.
E. 3.6.3 Die Vorinstanz hat die massgebliche Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin - das Zeugnis als Krankenschwester - dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet (Sekundarniveau). Die Ausbildung sei an einer "Fachoberschule" absolviert worden und habe gemäss Ausbildungsbestätigung aus einem "vierjährigen Tagesstudium nach Beendigung der achtjährigen Grundschule" bestanden. Sie umfasse umfangreiche allgemeinbildende Inhalte und werde mit einer Abiturprüfung abgeschlossen. Damit baue die absolvierte Ausbildung unmittelbar auf der obligatorischen Schulbildung auf. Dass die Beschwerdeführerin nach der Mittelschulausbildung ein einjähriges "weiterbildendes Fernstudium für Absolventinnen der Medizinischen Mittelschule der Fachrichtung Krankenschwester und Kinderkrankenschwester" im BereichHebammenwesen abgeschlossen sowie ein zusätzliches Studium als Sozialarbeiterin absolviert habe, ändere daran nichts.
E. 3.6.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Bestätigung der zuständigen Fachoberschule für Gesundheitswesen vom 9. Juni 2024 bestand die Unterrichtsform in einem vierjährigen Tagesstudium im Anschluss an die achtjährige Grundschule, weshalb die Ausbildung nicht auf postsekundärem Niveau gemäss Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG angesiedelt werden kann.
E. 3.6.5 Die schweizerische Ausbildung der Pflegefachfrau HF ist auf dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG angesiedelt (Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 5.4.1 m.H.), was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Das Qualifikationsniveau der Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt unmittelbar darunter, weshalb die Anerkennungsbedingung von Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt ist, unabhängig davon, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin unter Bst. b oder Bst. c von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG fällt, da lediglich gefordert ist, dass der Abschluss aus dem Herkunftsmitgliedstaat "zumindest unmittelbar unter dem Niveau" des schweizerischen Referenzabschlusses liegt. Die Anerkennungsbedingung von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG ist überdies nicht umstritten.
E. 3.6.6 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechts-erheblichen Tatsachen dar (Urteil des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 4.3 m.H. [noch nicht rechtskräftig]) und sind erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3 m.H.; unten E. 4.1).
E. 3.7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz auf unzulässige Anforderungen abstelle, indem sie die Ausbildung der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2021 vergleiche. In der Schweiz seien zahlreiche Pflegfachfrauen HF tätig, welche die Ausbildung wie die Beschwerdeführerin in den 1980er/1990er-Jahren absolviert hätten. Die von der Vorinstanz verlangten Ausbildungsinhalte seien damals nicht mitumfasst gewesen. Deshalb sei es unzulässig, die Ausbildung der Beschwerdeführerin dem allerneuesten Lehrplan gegenüberzustellen. Die Ausbildung wäre mit der Ausbildung von Krankenschwestern in der vergleichbaren Zeit, vor 40 Jahren, zu vergleichen gewesen. Der Befund der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin fehlten Ausbildungsinhalte, verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.
E. 3.7.2 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten sei mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Es sei somit das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegolten habe, weshalb das Ankerkennungsgesuch nach der aktuellen Rechtslage geprüft worden sei.
E. 3.7.3 Die Beschwerdeführerin strebt den Zugang zum reglementierten Beruf der Pflegefachfrau HF und dessen Ausübung in der Schweiz an. Die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse sind in ihrer Wirkung den entsprechenden inländischen Bildungsabschlüssen gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 GesBG), mit Ausnahme des Führens eines inländischen Titels (Botschaft Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8746). Die Beschwerdeführerin stellt das Anerkennungsgesuch für den heutigen Titel der Pflegefachfrau HF. Die Anerkennung der Berufsqualifikation kann dabei keine historische Bewertung eines Diploms sein, auch wenn sich die Ausbildungen und Titel im Bereich der Pflegeberufe in der Schweiz in den letzten Jahren verändert haben (zur Entwicklung vgl. BVGE 2017 IV/2 E. 3.3.1 ff.). Vielmehr soll die Anerkennung feststellen, ob eine Person den Beruf in der Schweiz nach den heutigen Standards ausüben kann, weshalb das Vergleichsobjekt grundsätzlich die aktuelle schweizerische Referenzausbildung ist (vorliegend der Rahmenlehrplan vom 24. September 2021 für den Bildungsgang Pflege HF, abrufbar unter https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/rahmenlehrplan, abgerufen am 31. August 2026). Die Rüge, wonach die ausländische Ausbildung mit der schweizerischen Referenzausbildung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Diploms galt, zu vergleichen sei, geht fehl, zumal Weiterbildungen und Berufspraxis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegebenenfalls berücksichtigt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Insofern liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (mit Inländerinnen) vor.
E. 3.8.1 Im angefochtenen Entscheid beziffert die Vorinstanz die Differenz zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin (total 2'518 Stunden) und der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau HF (total 5'400 Stunden; Rahmenlehrplan, Ziff. 5.2) auf 1'168 Stunden im Bereich der theoretisch-praktischen Ausbildung und auf 1'714 Stunden im Bereich der klinischen Praktika.
E. 3.8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Dauer ihrer Ausbildung in willkürlicher Weise falsch erkannt. Ihre Ausbildung habe 6'904 Stunden umfasst (Gesamtumfang der beruflichen Fachfächer in vier Jahren) und die klinische Ausbildung 1'126 Stunden (2. Jahr: 102 Stunden, 3. Jahr: 408 Stunden, Praktikum: 140 Stunden, 4. Jahr: 476 Stunden; total 8'030 Stunden). Willkürlich sei auch der Befund, dass deswegen sowohl die theoretisch-praktische Ausbildung und die Dauer der klinischen Praktika nicht vergleichbar seien und die Ausbildung der Beschwerdeführerin um 2'882 Stunden oder etwas mehr als die Hälfte kürzer gewesen sei als es die schweizerische Ausbildung verlange.
E. 3.8.3 Die Vorinstanz führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin sei unzutreffend. Die Gesamtdauer betrage gemäss Ausbildungsbestätigung 4'352 Stunden. Die Vorinstanz habe aber nur jene Stunden der theoretisch-praktischen Ausbildung berücksichtigt, deren Inhalte für die berufliche Fachausbildung wesentlich seien. Die Ausbildungsbestätigung weise neben fachbezogenem Unterricht auch zahlreiche Stunden allgemeinbildenden Unterrichts auf. In den schweizerischen Pflegeausbildungen auf Tertiärniveau, mit denen der Abschluss der Beschwerdeführerin verglichen werde, werde eine fundierte Allgemeinbildung bereits vorausgesetzt. Daher könnten die Stunden in den sozialwissenschaftlichen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern sowie in Sport- und Wehrerziehung für den Vergleich nicht berücksichtigt werden. Diese Unterrichtsinhalte wiesen keinen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung als Pflegefachfrau aus. Nach Abzug dieser für die berufliche Fachausbildung nicht wesentlichen Anteile sei die Vorinstanz von einer relevanten Ausbildungsdauer von 1'532 Stunden pflegespezifischer theoretisch-praktischer Ausbildung ausgegangen, wobei sie 30 Stunden mehr hätte berücksichtigen sollen (1'562 Stunden). Die Dauer der klinischen Praktika sei in der Ausbildungsbestätigung vor dem Gesamttotal beim Fach "Krankenpflege" aufgeführt (986 Stunden) und anschliessend detailliert nach Ausbildungsjahr aufgeschlüsselt. Diese Stunden seien vollumfänglich berücksichtigt worden. Insgesamt ergebe sich eine fachrelevante Ausbildungsdauer von 2'548 Stunden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenanzahl sei weder anhand der Ausbildungsbestätigung nachvollziehbar noch werde sie begründet. Das von ihr zusätzlich mit 140 Stunden veranschlagte Praktikum sei in der Ausbildungsbestätigung nicht enthalten.
E. 3.8.4 Aus dem in der Ausbildungsbestätigung vom 9. Juni 2024 abgebildeten Lehrplan geht hervor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin insgesamt 4'352 Stunden gedauert hat (recte: 4'348 Stunden, weil das Fach "Krankpflege" im 4. Ausbildungsjahr fälschlicherweise mit 480 Stunden ausgewiesen wird, aus der detaillierten Aufschlüsselung jedoch nur 476 Stunden ersichtlich sind; vgl. Übersetzung, S. 2 und 3). Davon beträgt die fachspezifische Ausbildung gemäss Lehrplan und entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 2'552 Stunden (recte: 2'548 Stunden). Die Beschwerdeführerin zählt die Ausbildungsdauer in den Fachdisziplinen (2'552 Stunden) versehentlich zum Gesamttotal der Ausbildungsstunden (4'352 Stunden) und ermittelt so ein Resultat von 6'904 Stunden. Dass die Vorinstanz die allgemeinbildenden Inhalte der Ausbildung der Beschwerdeführerin für den Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung nicht berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Von den fachspezifischen Ausbildungsinhalten sind 986 Stunden (recte: 982 Stunden) klinische Praktika auf verschiedenen medizinischen Abteilungen. Das in der Beschwerdeschrift erwähnte Praktikum von 140 Stunden ist im Lehrplan unterhalb der Darstellung der klinischen Praktika im 3. Ausbildungsjahr erwähnt, wobei unklar ist, ob diese 140 Stunden ("Praktikum - 4 Wochen im Juni, 7 Stunden am Tag, insgesamt 35 Stunden wöchentlich = gesamt 140 Stunden"; vgl. Übersetzung, S. 3 oben) Teil der klinischen Praktika im Umfang von 408 Stunden im 3. Ausbildungsjahr bilden, oder aber zusätzlich absolviert werden, oder ob es sich dabei um generelle Praktikumsmodalitäten handelt. Jedenfalls erscheinen die an dieser Stelle erwähnten 140 Praktikumsstunden im Lehrplan beim Fach "Krankenpflege" im 3. Ausbildungsjahr nicht (vgl. Übersetzung, S. 2, Tabelle, vorletzte Zeile). Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Ausbildung der Beschwerdeführerin umfasst fachspezifische Ausbildungsinhalte von 1'566 Stunden und klinische Praktika von 982 oder 1'122 Stunden, insgesamt 2'548 oder 2'688 Stunden; die schweizerische Ausbildung umfasst je 2'700 Stunden, insgesamt 5'400 Stunden. Selbst wenn man die 140 zusätzlichen Praktikumsstunden berücksichtigt, ist die Differenz zwischen der ausländischen Ausbildung der Beschwerdeführerin und der schweizerischen Referenzausbildung beträchtlich (2'852 oder 2'712 Stunden) und beträgt über ein Jahr (1'800 Stunden der schweizerischen Ausbildung; vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; unten E. 4.7). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt bezüglich Ausbildungsdauer in willkürlicher Weise falsch ermittelt worden sei, geht fehl.
E. 3.9.1 Die Vorinstanz im hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die vermittelten Inhalte der Ausbildung der Beschwerdeführerin sich deutlich von denjenigen einer Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz unterschieden. Folgende Inhalte und Kompetenzen, die für die Ausübung des Berufs in der Schweiz wesentlich seien und welche die Differenz zwischen einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und einer höheren Ausbildung zur Pflegefachfrau ausmachten, seien nicht oder ungenügend vermittelt worden: Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeintervention, Pflegediagnose und -planung, Pflegeergebnisse und -dokumentation, Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung, intra- und interprofessionelle Kommunikation, Organisation und Führung, Logistik und Administration.
E. 3.9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ausbildung weise keine Defizite auf. Sie erfülle die Anforderungen an die theoretische Fachausbildung, übertreffe sie sogar deutlich. Mit den beiden Maturitätsabschlüssen und dem Studium in Sozialer Arbeit übersteige die fachliche Kompetenz der Beschwerdeführerin das Niveau einer Pflegefachfrau HF deutlich. Die theoretische Fachausbildung habe mindestens fünf Jahre zusammenhängendes Studium umfasst, was dem Niveau einer höheren fachlichen Ausbildung entspreche. Ein höheres Niveau der beruflichen Qualifikation sei ausserdem durch eine Bescheinigung über die während ihres Studiums an der Hochschule für Gesundheitswesen der Heiligen Elisabeth in Bratislava erworbenen Leistungspunkte nachgewiesen.
E. 3.9.3 Die berufliche Fachausbildung der Beschwerdeführerin umfasst gemäss Ausbildungsbestätigung vom 9. Juni 2024 Grundlagenkenntnisse in Somatologie, Pathologie, Mikrobiologie/Epidemiologie und Hygiene, Psychologie und Pädagogik, Organisation des Gesundheitswesens, Rechtswissenschaft, Erste Hilfe, Klinische Propädeutik, Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurologie, Psychiatrie und Pflege (sowie die klinischen Praktika). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Identifizierung von im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung fehlenden Ausbildungsinhalten ist daher nicht zu beanstanden (S. 5 f. der angefochtenen Verfügung; oben E. 3.9.1). Insbesondere fehlen Ausbildungsinhalte, die sich vertieft mit dem Pflegeprozess und dessen Arbeitsschritten, dem Kommunikationsprozess, dem Wissensmanagement und dem Organisationsprozess befassen. Es besteht daher auch inhaltlich ein wesentlicher Unterschied (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG; unten E. 4.7). Wie bereits ausgeführt, wird der slowakische Abschluss als Krankenschwester der Mittelschule für Gesundheitswesen vom 11. Juni 1987 mit der schweizerischen Ausbildung der diplomierten Pflegefachfrau HF verglichen (oben E. 3.5). Weiterbildungen werden (erst) im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ausgleichsmassnahmen berücksichtigt (oben E. 3.6.6 und unten E. 4.6).
E. 4.1 Beim Vorliegen wesentlicher Unterschiede im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ausgleichsmassnahmen zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 4 ganz oder teilweise ausgleichen können. (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Unter wesentlichen Unterschieden sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentlicheVoraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Berufserfahrung ist nach Art. 3 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat. Rechtmässige Ausübung bedeutet, dass die Berufserfahrung grundsätzlich in dem Staat erworben worden sein muss, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Berufserfahrung in einem anderen Staat, der den Beruf reglementiert, ist grundsätzlich erst nach Anerkennung des Diploms rechtmässig (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 5.5 und B-373/2021 vom 30. August 2022 E. 8.1.2). Überdies gilt die Arbeit unter der Aufsicht einer autorisierten Person nicht als tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs (Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 4.5).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, es treffe zu, dass sie in ihrer ursprünglichen Ausbildung eine geringere Anzahl Praxisstunden absolviert habe. Diese Differenz werde jedoch durch die ununterbrochene berufliche Tätigkeit von über 39 Jahren mehr als ausgeglichen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne eine ausreichende praktische Berufserfahrung in einem regulierten Gesundheitsberuf die formale Mindestanforderung an Praxisstunden kompensieren, wenn dadurch die fachliche Kompetenz in vollem Umfang nachgewiesen werde. Ihre Berufspraxis in Österreich und in der Schweiz vermöchte die Unterschiede vollständig auszugleichen. Ihre bisherigen Tätigkeiten entsprächen vollständig den international anerkannten Kompetenzbereichen des Pflegeberufs. Ausserdem habe sie in denjenigen Bereichen, in denen die Vorinstanz Defizite benannt habe, reichhaltige Berufspraxis. Die Verfügung von Ausgleichsmassnahmen sei unverhältnismässig.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin habe auf Sekundarstufe II stattgefunden. Jedes Fach sei auf einem anderen Bildungsniveau als in der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF in der Schweiz (Tertiärniveau) vermittelt worden, sodass die Vermittlung der Theorie, selbst wenn das Fach denselben Titel trage und denselben Inhalt betreffe, auf einer anderen Kompetenzstufe stattgefunden habe. Diese wesentliche inhaltliche Lücke könne auch durch langjährige Berufserfahrung nicht ausgeglichen werden. Die Vorinstanz habe die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin jedoch insofern bereits berücksichtigt, als sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Praxis grundsätzlich in der Lage sein werde, an einem Ausgleichslehrgang gewinnbringend teilzunehmen oder alternativ eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Beschwerdeführerin sei primär in der Frauenheilkunde tätig gewesen. Im Schweizer Bildungsgang würden Studierende aber befähigt, in allen Berufsfeldern der Pflege die Verantwortung für den Pflegeprozess zu übernehmen. Die Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin würden sich auf alle Berufsfelder der Pflege beziehen (z.B. Pflege in der Psychiatrie und der psychischen Gesundheit, Akutpflege, Langzeitpflege). Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, dass sie einen Teil der ihr in der Grundausbildung nicht vermittelten Inhalte durch Berufserfahrung erworben hätte, sei nur schwer vorstellbar, dass sie dadurch die Lücken beispielsweise in Bereichen wie Palliation, Behinderung und Sterbebegleitung habe schliessen können.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin in Österreich und der Schweiz gewürdigt (einschlägige Berufserfahrung aus der Slowakei ist, abgesehen von den Ausbildungsjahren, nicht aktenkundig):
E. 4.4.1 Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahme, welche die Beschwerdeführerin für die Anerkennung in Österreich absolviert hatte (theoretische Ausbildung und Prüfung), führt die Vorinstanz aus, dass diese nicht auf die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und Wissen sowie den Erwerb von Kompetenzen betreffend die festgestellten Lücken ausgerichtet gewesen sei. Es seien keine Grundlagen zum Pflegeprozess (Pflegetheorie, Pflegeassessment, Pflegediagnose oder ähnliche Inhalte) vermittelt worden. Dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin hat zwar im Jahr 1992 eine ergänzende theoretische Ausbildung in den Fächern "Grundzüge des Sanitätsrechts" (15 Stunden), "Grundzüge des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts" (15 Stunden) sowie "Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene, Infektionslehre, Sterilisation und Desinfektion" (60 Stunden) absolviert und die anschliessenden Prüfungen bestanden (vgl. Bestätigung der Prüfungskommission für die Krankenpflegeschule am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vom 27. August 1992 und Bestätigung des Wiener Gesundheitsverbunds vom 1. April 2025). Jedoch werden die fehlenden Ausbildungsinhalte damit kaum adressiert.
E. 4.4.2 Das Referenzschreiben des Universitätsklinikums AKH Wien vom 15. Juli 2022 bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2022 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde tätig gewesen ist. Ihr Aufgabenbereich umfasste gemäss Angaben im Referenzschreiben "die Wahrnehmung der 1. Pflegerischen Kompetenzen, 2. Kompetenz bei Notfällen, 3. Kompetenz bei der medizinischen Diagnostik und Therapie, 4. Weiterverordnung von Medizinprodukten". Die Dienstzeitbestätigung der Medizinischen Universität Wien vom 22. April 2022 sowie das zugehörige Dienstzeugnis vom 5. Mai 2022 bescheinigen, dass die Beschwerdeführerin zudem in den Jahren 2013 bis 2017 als Study Nurse im Umfang von fünf Wochenstunden in der Biobank der Universitätsklinik für Frauenheilkunde tätig gewesen ist und dabei sämtliche in diesem Bereich anfallende Arbeiten erledigt hat. Ausserdem ist auf der Dienstzeitbestätigung vom 22. April 2022 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits von 2008 bis 2014 an der Medizinischen Universität Wien als "Freie Dienstnehmerin (Drittmittel)" tätig gewesen war, offensichtlich ohne fixe Wochenstunden (entsprechende Angaben fehlen zumindest). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsprojekten sowie die Mitarbeit an einer wissenschaftlichen Publikation. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine fast 30-jährige Berufserfahrung in Österreich. Allerdings beschränkte sich ihre praktische Tätigkeit, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auf die Frauenheilkunde und die damit verbundenen Pflegeprozesse sowie eine wissenschaftliche Tätigkeit, weshalb andere fehlende Ausbildungsinhalte davon nicht abgedeckt sind.
E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf weitere berufliche Erfahrungen aus Österreich, die jedoch für die Beurteilung der Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung unerheblich sind (Unterstützung einer Anwaltskanzlei bei medizinischen Sachverhalten und Fragestellungen sowie Tätigkeit als Dolmetscherin ebendort).
E. 4.4.4 Die bisherige Berufserfahrung in der Schweiz, sofern diese überhaupt zu berücksichtigen wäre (oben E. 4.1), hat in den Jahren 2022 bis 2024 in der Frauenklinik des Spitals X._______ im Bereich Geburtshilfe und Gynäkologie, mithin im angestammten Berufsfeld der Beschwerdeführerin, zuerst als Fachfrau Gesundheit, dann als Hebamme und schliesslich als Pflegehelferin stattgefunden. Sodann war sie im Jahr 2024 als Diplomierte Pflegefachfrau an der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______ tätig und gemäss eignen Angaben ist sie seit dem Jahr 2025 als Pflegefachfrau im psychiatrischen Nachtdienst im Seeklinikum Z._______ angestellt. Sie weist darauf hin, dass sie ihre Stellen aufgrund der fehlenden Anerkennung ihrer Ausbildung jeweils wieder habe aufgeben müssen und dass ihre Arbeitszeugnisse tadellos seien, was die Vorinstanz auch nicht in Abrede stellt. Dennoch ist die Berufserfahrung in der Schweiz nicht geeignet, identifizierte Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin zu kompensieren, zumal sie, soweit ersichtlich zumindest teilweise unter Aufsicht erfolgte.
E. 4.5 Berufserfahrung vermag im Anerkennungsverfahren keine Niveauunterschiede in der Ausbildung, wie vorliegend, zu kompensieren (BVGE 2008/27 E. 3.9.1; Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 4.6). Sie ist auch nur in seltenen Fällen geeignet, fehlende theoretische Kenntnisse beziehungsweise Bildungslücken auszugleichen; fehlt das entsprechende Fachwissen, ist schwer vorstellbar, wie der Betroffene in der Lage sein soll, diese Kenntnisse in der Praxis umzusetzen (Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2). Grundsätzlich ist nicht leichthin davon auszugehen, dass fehlende theoretische Kenntnisse beziehungsweise Bildungslücken durch Berufserfahrung ausgeglichen werden (Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 in BGE 152 II 224 nicht publizierte E. 6.4). Entscheidend ist, ob die konkrete Berufstätigkeit gerade diejenigen Kompetenzen vermittelt hat, die in der Ausbildung fehlten (vgl. Urteile des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 5.3 und B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 6.4), was vorliegend - abgesehen von der Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Gynäkologie - nicht der Fall ist.
E. 4.6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre weiteren Ausbildungen nicht berücksichtigt. Im Anschluss an ihre Ausbildung als Krankenschwester habe sie ein postmaturitäres Qualifikationsstudium im Bereich Hebammenwesen, einschliesslich Praxis im Kreissaal, in der Wochenbettbetreuung und der Neugeborenenversorgung absolviert. Das Studium habe der Vertiefung der Spezialisierung der pflegerischen Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Frauen- und Kinderkrankenpflege gedient. Es sei eine organisierte berufsbegleitende Ausbildung mit regelmässigem Unterricht an der Schule, in der Regel ein- bis zweimal pro Woche, ergänzt durch praktische Ausbildung in einem Krankenhaus und theoretischen Unterricht in medizinischen und pflegerischen Fachfächern gewesen und mit einer staatlichen Maturaprüfung abgeschlossen worden. Zudem habe sie ein Studium in Sozialer Arbeit absolviert und dabei Prüfungen, etwa in den Bereichen Soziologie, Psychologie, Pädagogik, Ethik, Statistik und Rechtswissenschaften abgelegt. Dies bilde eine zusätzliche fachliche Qualifikation und erweitere ihre Kompetenzen im Bereich der psychosozialen Betreuung von Patienten und in der interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen (77 ECTS-Punkte).
E. 4.6.2 Die Vorinstanz erklärt, sie berücksichtige im Rahmen der in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG verankerten Verhältnismässigkeitsprüfung und damit im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsmassnahmen gegebenenfalls Weiterbildungen, wenn sie geeignet seien, die im Ausbildungsvergleich festgestellten wesentlichen Lücken zu schliessen. Weiterbildungen müssten ein bestimmtes Niveau und einen gewissen Umfang aufweisen, um wesentliche theoretische Lücken schliessen zu können. Darüber hinaus müssten sie relevant sein. Die Weiterbildung im Hebammenwesen sei ein Fernstudium und als fachliche Spezialisierung innerhalb eines bestimmten Teilbereichs der Pflege zu würdigen. Sie sei jedoch nicht geeignet, die im Ausbildungsvergleich festgestellten Defizite auszugleichen. Auch das Studium der Sozialen Arbeit sei mangels direkten Bezugs zu den festgestellten fachlichen Defiziten der Grundausbildung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die festgestellten Ausbildungslücken im Bereich der pflegerischen Fachausbildung zu schliessen.
E. 4.6.3 Gemäss dem Diplom der Mittelschule für Gesundheitswesen Bratislava vom 6. Juni 1990 liegt ein Zeugnis über eine Abiturprüfung für ein berufsbegleitendes Fernstudium vor. Laut Bescheinigung der Fachoberschule für Gesundheitswesen Bratislava vom 9. September 2024 hat dieses Fernstudium knapp ein Jahr gedauert und die Fächer "Psychologie der Frau", "Gynäkologie", "Geburtshilfe" sowie "Frauenpflege" im Umfang von 210 Stunden (davon 70 Stunden "Übungen") umfasst. Ergänzend ist unter Ziff. 3 festgehalten, dass zusätzlich zu den im Lehrplan aufgeführten Unterrichtsstunden je nach Bedingungen und Bedürfnissen der Studierenden drei Tage à sieben Stunden Veranstaltungen zum Thema Frauenpflege durchgeführt würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass diese Weiterbildung zwar einen bestimmten Teilbereich des Berufsfelds abdeckt, aber nicht die inhaltliche Breite aufweist, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren.
E. 4.6.4 Aus dem Nachweis der Hochschule für Gesundheitswesen und Sozialen Arbeit der Heiligen Elisabeth in Bratislava vom 5. Februar 2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2013 ein Studium in Sozialer Arbeit absolviert, aber "ohne Erfolg abgeschlossen" hat. Die abgelegten Prüfungen hat sie fast ausnahmslos mit der Bestnote bestanden und dabei 77 ETCS erworben. Nicht ersichtlich ist, warum sie das Studium nicht erfolgreich beendet hat. Im Rahmen des Studiums hat die Beschwerdeführerin Prüfungen in den Bereichen Soziologie, Psychologie, Philosophie, Pädagogik, Ethik, Somatologie, Statistik und Rechtswissenschaften abgelegt. Ein Studium in Sozialer Arbeit bereitet üblicherweise auf andere Berufe als denjenigen der Pflegefachfrau vor. Es mag wohl gewisse Berührungspunkte mit dem Beruf der Pflegefachfrau aufweisen und die Kompetenzen erweiterten, jedoch vermögen die erworbenen Kenntnisse die fehlenden Ausbildungsinhalte (oben E. 3.9.3) nicht zu kompensieren.
E. 4.6.5 Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse und Schulungen in Österreich und in der Schweiz betreffen nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht diejenigen Bereiche, in denen Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin identifiziert wurden. Das trifft zu. Die Kurse beinhalteten spezifische Themen (z.B. Aggressionsmanagement, Deutschkurs) und wurde grösstenteils intern bei der jeweiligen Arbeitgeberin absolviert (vgl. Fort- und Weiterbildungspass der AKH Universitätskliniken Wien: ein- bis mehrtägige Pflegekurse, zahlreiche Themenkurse bspw. zu Endometriose und übliche Schulungen z.B. in Reanimation usw.; vgl. Bildungsinventar E-Learning der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______: z.B. KISIM Schulung für Stationäre Pflege; vgl. verschiedene Zertifikate und Bildungsnachweise des Spitals X._______ z.B. über Sturzprophylaxe oder Infektionsprävention). Es steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellungen stets auf dem neuesten Stand gehalten hat. Dies ändert jedoch nichts an den festgestellten Ausbildungslücken.
E. 4.7 Ausgleichsmassnahmen können verlangt werden, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Weiter können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden, wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung von Ausgleichsmassnahmen sei unrechtmässig, diskriminierend und unverhältnismässig, erweist sich als unbegründet. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht ausdrücklich vor, dass Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran hindert, in einem der Fälle von Bst. a-c vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Vorinstanz durfte die Anerkennung des slowakischen Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin daher vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme abhängig machen. Dabei wurde ihr in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung ermöglicht.
E. 4.8 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 152 II 233, BGE 152 II 224; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025). Im Gegensatz zu diesen Fällen findet die Richtlinie 2005/36/EG vorliegend Anwendung. Die Vorinstanz hat bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Bedingung einer erfolgreich absolvierten Ausgleichsmassnahme grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (Urteil des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 5.6 m.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten; BGE 135 I 265 E. 4.4).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe bei der Vorinstanz bereits im Jahr 2023 die Anerkennung ihrer Ausbildung beantragt. Das Verfahren sei aus ihrer Sicht unsorgfältig und schleppend geführt worden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt die Rüge betreffend die Verfahrensdauer nicht in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sondern erst im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Anerkennung unter Ausgleichsmassnahmen verfügt wurde. Inwiefern die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensdauer für das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch keinen Antrag. Eine überlange Verfahrensdauer ist überdies nicht auszumachen: Aus den Akten geht hervor, dass das Gesuch am 15. August 2024 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Die Vorinstanz reagierte rund zwei Monate später am 22. Oktober 2024 mit einem Schreiben, in dem sie festhielt, das eingereichte Dossier sei unvollständig, und die fehlenden Unterlagen bezeichnete. Diese gingen am 28. April 2025 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass die "Unterlagen zur Bewertung Ihres Anerkennungsgesuches seit dem 28.04.2025 vorliegen". Gleichzeitig erklärte die Vorinstanz, dass es je nach anwendbaren Rechtsgrundlagen, der Komplexität des Falls und der Auslastung der Vorinstanz "ab diesem Datum bis zu vier Monate dauern kann", bis der Entscheid schriftlich mitgeteilt werde. Der Entscheid wurde am 10. Februar 2026 getroffen. Eine gesetzliche Behandlungsfrist für Anerkennungsgesuche im Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes existiert nicht. Dass sich die Vorinstanz nicht an die selbst gesetzte und kommunizierte Frist gehalten hat, ist zwar aus Sicht der Betroffenen ungünstig. Die gesamte Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren ist aber nicht unangemessen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin erklärt, es falle auf, dass der angefochtene Entscheid unsorgfältig redigiert sei. Sie substantiiert dies aber nicht weiter. Redaktionelle Unsorgfältigkeiten, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder den erheblichen Inhalt der Begründung haben, sind gegebenenfalls der Berichtigung (Art. 69 Abs. 3 VwVG) zugänglich, falls es sich dabei um eigentliche Fehler handelt (z.B. eine falsche Jahreszahl; vgl. BGE 119 Ib 366 E. 2; zur Berichtigung als allgemeiner Rechtsgrundsatz vgl. Urteil des BGer 1P.661/2002 vom 14. Juli 2003 E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1906/2026
Urteil vom 4. September 2026
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gesundheits- und Krankenpflegerin; Slowakei).
Sachverhalt:
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist österreichische Staatsangehörige und absolvierte in den Jahren 1983-1987 eine Mittelschule für Gesundheitswesen in Bratislava (damalige Tschechoslowakei, heutige Slowakische Republik). Sie verfügt über ein "Zeugnis über die Abiturprüfung als Krankenschwester" vom 11. Juni 1987. Am 6. Oktober 1992 wurde ihre Ausbildung in Österreich nach erfolgreich absolvierter Ausgleichsmassnahme anerkannt. Sie erhielt die Erlaubnis, den Beruf als diplomierte Krankenschwester in Österreich auszuüben.
A.a Am 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizerische Rote Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau in der Schweiz.
A.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 forderte die Vorinstanz zusätzliche Unterlagen ein, welche die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 nachreichte. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vollständigkeit des Dossiers.
A.c Mit Teilentscheid vom 10. Februar 2026 machte die Vorinstanz die Anerkennung als Pflegefachfrau vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme abhängig (Dispositiv-Ziff. 1), wobei der Beschwerdeführerin die Wahl zwischen dem Ausgleichslehrgang Pflege (Anpassungslehrgang kombiniert mit Zusatzausbildung) und einer Eignungsprüfung belassen wurde (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren wurde auf Fr. 1'000.- festgelegt, wobei Fr. 600.- bereits bezahlt seien und der Restbetrag von Fr. 400.- für die definitive Anerkennung nach Eingang aller notwendigen Nachweise in Rechnung gestellt werde (zzgl. einer Registrierungsgebühr von Fr. 130.-).
B. Mit Eingabe vom 16. März 2026 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Teilentscheid aufzuheben und ihren ausländischen Bildungsabschluss als Pflegefachfrau ohne die Absolvierung einer Ausgleichsmassnahme anzuerkennen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBI 2015 8715 ff. [nachfolgend: Botschaft Gesundheitsberufegesetz], 8716). Der Beruf der Pflegefachfrau gilt als Gesundheitsberuf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes wird in Art. 10 GesBG geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG). Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Pflegefachfrauen ein "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder ein Abschluss als "dipl. Pflegefachfrau HF" (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2).
2.2 Das Freizügigkeitsabkommen hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (vgl. Art. 2 FZA). Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 in BGE 152 II 224 nicht publizierte E. 3.5.1). Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005 S. 22; vgl. Anhang III, Abschnitt A, Ziff. 1 FZA; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 m.H.).
2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. zum Ganzen BGE 152 II 224 E. 4.1).
2.4 Die Anwendbarkeit der Richtline 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden; ferner zählen Befähigungsnachweise nach Art. 11 Bst. a Ziff. i der Richtline 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung dazu (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG; zur Berufserfahrung vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.2 in fine). Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
2.5 Die Richtlinie 2005/36/EG sieht für bestimmte Berufe - unter anderem für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind - in erster Linie ein System der automatischen Anerkennung von Diplomen vor, weil die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert sind (vgl. Ziff. 19 der Präambel und Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG; sog. sektorales Anerkennungssystem; Botschaft Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8776). In einem solchen System, das mit einer Harmonisierung der Ausbildungen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen verbunden ist, beschränkt sich der Aufnahmemitgliedstaat auf eine formelle Prüfung (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 152 II 233 E. 4.4; Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2; vgl. Urteile des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.4 und 3.1 und B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3). Die Anerkennung hat vorbehaltlos und ohne inhaltliche Überprüfung zu erfolgen (Urteil des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.4.2 in fine). In Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG sind für Pflegefachpersonen diejenigen Ausbildungsnachweise, die dem sektoralen Anerkennungssystem unterliegen, bezeichnet. Daneben kann eine Anerkennung im Rahmen des sektoralen Anerkennungssystems in den Fällen von Art. 23 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgen (Anerkennung erworbener Rechte).
2.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die allgemeinen Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen (BGE 152 II 233 E. 4.4). Die Behörde prüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Sie kann von der antragstellenden Person und den Behörden des Herkunftsstaats die nötigen Unterlagen verlangen (Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_775/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2.3 und 2C_662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.2). Dabei unterscheidet Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist. Für die Anwendung von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufsqualifikation einem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.
2.7 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie verfügt über ein Zeugnis als Krankenschwester aus der heutigen Slowakischen Republik und damit über eine einschlägige Berufsqualifikation. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich sowohl in der Slowakei als auch in der Schweiz um reglementierte Berufe handelt. Die Richtlinie 2005/36/EG ist anwendbar.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung des Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien. Ihr Ausbildungsnachweis sei in Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. Sie habe ihre Ausbildung vor dem festgelegten Stichdatum (1. Mai 2004) abgeschlossen. Es liege weder eine Bescheinigung gemäss Art. 23 Abs. 6 noch über die erworbenen Rechte nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor. Stattdessen gelangten die allgemeinen Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zur Anwendung.
3.2.2 Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG schützt bestimmte Berufsqualifikationen aus der früheren Tschechoslowakei, die vor dem 1. Januar 1993 erworben wurden oder die entsprechende Ausbildung vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde. Die Mitgliedstaaten müssen solche Ausbildungsnachweise anerkennen, wenn die Behörden der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des fraglichen Berufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor deren Ausstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat (Art. 23 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bescheinigung vom 30. November 2023 des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik habe gemäss Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG die "gleiche Gültigkeit" wie der in Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikationsnachweis. Diejenige vom 14. Februar 2024 bestätige erneut, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG nach slowakischem Recht als Krankenschwester anerkannt sei.
3.2.4 Die Vorinstanz erklärt, dass keine Bescheinigung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliege. Das Gesundheitsministerium bestätige sogar, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakischen Republik vor Ausstellung der Bescheinigung nicht über drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die Tätigkeiten einer Krankenschwester ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin mache nichts anderes geltend. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG seien somit nicht erfüllt.
3.2.5 In der Bescheinigung vom 30. November 2023 wird zwar bestätigt, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin unter Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fällt, gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in der Slowakischen Republik ausgeübt hat. Das Schreiben des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik vom 14. Februar 2024 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach nationalem Recht eine vollqualifizierte Pflegekraft für allgemeine Pflege sei und über das Recht nach Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG verfüge, ihre berufliche Qualifikation in allen europäischen Staaten anerkennen zu lassen, äussert sich jedoch nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Slowakei. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG findet daher keine Anwendung. Der Schluss der Vorinstanz, wonach eine automatische Anerkennung ausscheidet und nach den allgemeinen Regeln zu verfahren ist, ist nicht zu beanstanden.
3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Ausbildung der Beschwerdeführerin unterscheide sich in Bezug auf Bildungsdauer und -inhalt wesentlich von der Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz, wobei ihre Berufspraxis nicht geeignet sei, die festgestellten Lücken in der Ausbildung vollständig zu kompensieren.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausbildung, Zusatzqualifikationen und Berufserfahrung erfüllten sämtliche Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG weit über das geforderte Minimum hinaus. Sie verfüge über eine umfassende, international anerkannte Fachausbildung, ergänzt durch ein nahezu vier Jahrzehnte umfassendes Berufsleben im Gesundheitswesen. Sie habe Anspruch auf die Anerkennung ihrer Fachqualifikation ohne zusätzliche Auflagen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig ermittelt und stelle Anforderungen an die Anerkennung, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprächen. Die Ablehnung der Anerkennung ohne sachlich gerechtfertigten Grund stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz der beruflichen Mobilität qualifizierter Fachkräfte dar. Dies sei umso unverständlicher, als Fachkräfte in der Schweiz gesucht würden.
3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die österreichische Bestätigung vom 6. Oktober 1992 über die erfolgte Anerkennung des ausländischen Qualifikationsnachweises der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nicht als Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG gilt und deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (vgl. Urteile des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.6 in fine, B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.3 und B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). Gleiches gilt für die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 14. April 2025. Zu vergleichen sind der slowakische Abschluss der Mittelschule für Gesundheitswesen als Krankenschwester vom 11. Juni 1987 mit der schweizerischen Ausbildung der diplomierten Pflegefachfrau HF (vgl. Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 3.4; unten E. 3.6.6).
3.6
3.6.1 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs - wie vorliegend - auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).
3.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre erweiterte theoretische und praktische Ausbildung müsse auf dem Niveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft werden. Ihre Ausbildung gehe deutlich über das Basisniveau hinaus: Das zusammenhängende Studium, einschliesslich der Fachausbildung als Hebamme (ein postmaturitäres Qualifikationsstudium), habe fünf Jahre gedauert. Hinzu kämen Leistungspunkte aus dem Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Gesundheitswesen der Heiligen Elisabeth in Bratislava und die umfangreiche klinische Praxis über 39 Jahre.
3.6.3 Die Vorinstanz hat die massgebliche Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin - das Zeugnis als Krankenschwester - dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet (Sekundarniveau). Die Ausbildung sei an einer "Fachoberschule" absolviert worden und habe gemäss Ausbildungsbestätigung aus einem "vierjährigen Tagesstudium nach Beendigung der achtjährigen Grundschule" bestanden. Sie umfasse umfangreiche allgemeinbildende Inhalte und werde mit einer Abiturprüfung abgeschlossen. Damit baue die absolvierte Ausbildung unmittelbar auf der obligatorischen Schulbildung auf. Dass die Beschwerdeführerin nach der Mittelschulausbildung ein einjähriges "weiterbildendes Fernstudium für Absolventinnen der Medizinischen Mittelschule der Fachrichtung Krankenschwester und Kinderkrankenschwester" im BereichHebammenwesen abgeschlossen sowie ein zusätzliches Studium als Sozialarbeiterin absolviert habe, ändere daran nichts.
3.6.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Bestätigung der zuständigen Fachoberschule für Gesundheitswesen vom 9. Juni 2024 bestand die Unterrichtsform in einem vierjährigen Tagesstudium im Anschluss an die achtjährige Grundschule, weshalb die Ausbildung nicht auf postsekundärem Niveau gemäss Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG angesiedelt werden kann.
3.6.5 Die schweizerische Ausbildung der Pflegefachfrau HF ist auf dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG angesiedelt (Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 5.4.1 m.H.), was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Das Qualifikationsniveau der Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt unmittelbar darunter, weshalb die Anerkennungsbedingung von Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt ist, unabhängig davon, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin unter Bst. b oder Bst. c von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG fällt, da lediglich gefordert ist, dass der Abschluss aus dem Herkunftsmitgliedstaat "zumindest unmittelbar unter dem Niveau" des schweizerischen Referenzabschlusses liegt. Die Anerkennungsbedingung von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG ist überdies nicht umstritten.
3.6.6 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechts-erheblichen Tatsachen dar (Urteil des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 4.3 m.H. [noch nicht rechtskräftig]) und sind erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3 m.H.; unten E. 4.1).
3.7
3.7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz auf unzulässige Anforderungen abstelle, indem sie die Ausbildung der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2021 vergleiche. In der Schweiz seien zahlreiche Pflegfachfrauen HF tätig, welche die Ausbildung wie die Beschwerdeführerin in den 1980er/1990er-Jahren absolviert hätten. Die von der Vorinstanz verlangten Ausbildungsinhalte seien damals nicht mitumfasst gewesen. Deshalb sei es unzulässig, die Ausbildung der Beschwerdeführerin dem allerneuesten Lehrplan gegenüberzustellen. Die Ausbildung wäre mit der Ausbildung von Krankenschwestern in der vergleichbaren Zeit, vor 40 Jahren, zu vergleichen gewesen. Der Befund der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin fehlten Ausbildungsinhalte, verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.
3.7.2 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten sei mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Es sei somit das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegolten habe, weshalb das Ankerkennungsgesuch nach der aktuellen Rechtslage geprüft worden sei.
3.7.3 Die Beschwerdeführerin strebt den Zugang zum reglementierten Beruf der Pflegefachfrau HF und dessen Ausübung in der Schweiz an. Die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse sind in ihrer Wirkung den entsprechenden inländischen Bildungsabschlüssen gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 GesBG), mit Ausnahme des Führens eines inländischen Titels (Botschaft Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8746). Die Beschwerdeführerin stellt das Anerkennungsgesuch für den heutigen Titel der Pflegefachfrau HF. Die Anerkennung der Berufsqualifikation kann dabei keine historische Bewertung eines Diploms sein, auch wenn sich die Ausbildungen und Titel im Bereich der Pflegeberufe in der Schweiz in den letzten Jahren verändert haben (zur Entwicklung vgl. BVGE 2017 IV/2 E. 3.3.1 ff.). Vielmehr soll die Anerkennung feststellen, ob eine Person den Beruf in der Schweiz nach den heutigen Standards ausüben kann, weshalb das Vergleichsobjekt grundsätzlich die aktuelle schweizerische Referenzausbildung ist (vorliegend der Rahmenlehrplan vom 24. September 2021 für den Bildungsgang Pflege HF, abrufbar unter https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/rahmenlehrplan, abgerufen am 31. August 2026). Die Rüge, wonach die ausländische Ausbildung mit der schweizerischen Referenzausbildung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Diploms galt, zu vergleichen sei, geht fehl, zumal Weiterbildungen und Berufspraxis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegebenenfalls berücksichtigt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Insofern liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (mit Inländerinnen) vor.
3.8
3.8.1 Im angefochtenen Entscheid beziffert die Vorinstanz die Differenz zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin (total 2'518 Stunden) und der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau HF (total 5'400 Stunden; Rahmenlehrplan, Ziff. 5.2) auf 1'168 Stunden im Bereich der theoretisch-praktischen Ausbildung und auf 1'714 Stunden im Bereich der klinischen Praktika.
3.8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Dauer ihrer Ausbildung in willkürlicher Weise falsch erkannt. Ihre Ausbildung habe 6'904 Stunden umfasst (Gesamtumfang der beruflichen Fachfächer in vier Jahren) und die klinische Ausbildung 1'126 Stunden (2. Jahr: 102 Stunden, 3. Jahr: 408 Stunden, Praktikum: 140 Stunden, 4. Jahr: 476 Stunden; total 8'030 Stunden). Willkürlich sei auch der Befund, dass deswegen sowohl die theoretisch-praktische Ausbildung und die Dauer der klinischen Praktika nicht vergleichbar seien und die Ausbildung der Beschwerdeführerin um 2'882 Stunden oder etwas mehr als die Hälfte kürzer gewesen sei als es die schweizerische Ausbildung verlange.
3.8.3 Die Vorinstanz führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin sei unzutreffend. Die Gesamtdauer betrage gemäss Ausbildungsbestätigung 4'352 Stunden. Die Vorinstanz habe aber nur jene Stunden der theoretisch-praktischen Ausbildung berücksichtigt, deren Inhalte für die berufliche Fachausbildung wesentlich seien. Die Ausbildungsbestätigung weise neben fachbezogenem Unterricht auch zahlreiche Stunden allgemeinbildenden Unterrichts auf. In den schweizerischen Pflegeausbildungen auf Tertiärniveau, mit denen der Abschluss der Beschwerdeführerin verglichen werde, werde eine fundierte Allgemeinbildung bereits vorausgesetzt. Daher könnten die Stunden in den sozialwissenschaftlichen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern sowie in Sport- und Wehrerziehung für den Vergleich nicht berücksichtigt werden. Diese Unterrichtsinhalte wiesen keinen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung als Pflegefachfrau aus. Nach Abzug dieser für die berufliche Fachausbildung nicht wesentlichen Anteile sei die Vorinstanz von einer relevanten Ausbildungsdauer von 1'532 Stunden pflegespezifischer theoretisch-praktischer Ausbildung ausgegangen, wobei sie 30 Stunden mehr hätte berücksichtigen sollen (1'562 Stunden). Die Dauer der klinischen Praktika sei in der Ausbildungsbestätigung vor dem Gesamttotal beim Fach "Krankenpflege" aufgeführt (986 Stunden) und anschliessend detailliert nach Ausbildungsjahr aufgeschlüsselt. Diese Stunden seien vollumfänglich berücksichtigt worden. Insgesamt ergebe sich eine fachrelevante Ausbildungsdauer von 2'548 Stunden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenanzahl sei weder anhand der Ausbildungsbestätigung nachvollziehbar noch werde sie begründet. Das von ihr zusätzlich mit 140 Stunden veranschlagte Praktikum sei in der Ausbildungsbestätigung nicht enthalten.
3.8.4 Aus dem in der Ausbildungsbestätigung vom 9. Juni 2024 abgebildeten Lehrplan geht hervor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin insgesamt 4'352 Stunden gedauert hat (recte: 4'348 Stunden, weil das Fach "Krankpflege" im 4. Ausbildungsjahr fälschlicherweise mit 480 Stunden ausgewiesen wird, aus der detaillierten Aufschlüsselung jedoch nur 476 Stunden ersichtlich sind; vgl. Übersetzung, S. 2 und 3). Davon beträgt die fachspezifische Ausbildung gemäss Lehrplan und entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 2'552 Stunden (recte: 2'548 Stunden). Die Beschwerdeführerin zählt die Ausbildungsdauer in den Fachdisziplinen (2'552 Stunden) versehentlich zum Gesamttotal der Ausbildungsstunden (4'352 Stunden) und ermittelt so ein Resultat von 6'904 Stunden. Dass die Vorinstanz die allgemeinbildenden Inhalte der Ausbildung der Beschwerdeführerin für den Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung nicht berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Von den fachspezifischen Ausbildungsinhalten sind 986 Stunden (recte: 982 Stunden) klinische Praktika auf verschiedenen medizinischen Abteilungen. Das in der Beschwerdeschrift erwähnte Praktikum von 140 Stunden ist im Lehrplan unterhalb der Darstellung der klinischen Praktika im 3. Ausbildungsjahr erwähnt, wobei unklar ist, ob diese 140 Stunden ("Praktikum - 4 Wochen im Juni, 7 Stunden am Tag, insgesamt 35 Stunden wöchentlich = gesamt 140 Stunden"; vgl. Übersetzung, S. 3 oben) Teil der klinischen Praktika im Umfang von 408 Stunden im 3. Ausbildungsjahr bilden, oder aber zusätzlich absolviert werden, oder ob es sich dabei um generelle Praktikumsmodalitäten handelt. Jedenfalls erscheinen die an dieser Stelle erwähnten 140 Praktikumsstunden im Lehrplan beim Fach "Krankenpflege" im 3. Ausbildungsjahr nicht (vgl. Übersetzung, S. 2, Tabelle, vorletzte Zeile). Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Ausbildung der Beschwerdeführerin umfasst fachspezifische Ausbildungsinhalte von 1'566 Stunden und klinische Praktika von 982 oder 1'122 Stunden, insgesamt 2'548 oder 2'688 Stunden; die schweizerische Ausbildung umfasst je 2'700 Stunden, insgesamt 5'400 Stunden. Selbst wenn man die 140 zusätzlichen Praktikumsstunden berücksichtigt, ist die Differenz zwischen der ausländischen Ausbildung der Beschwerdeführerin und der schweizerischen Referenzausbildung beträchtlich (2'852 oder 2'712 Stunden) und beträgt über ein Jahr (1'800 Stunden der schweizerischen Ausbildung; vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; unten E. 4.7). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt bezüglich Ausbildungsdauer in willkürlicher Weise falsch ermittelt worden sei, geht fehl.
3.9
3.9.1 Die Vorinstanz im hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die vermittelten Inhalte der Ausbildung der Beschwerdeführerin sich deutlich von denjenigen einer Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz unterschieden. Folgende Inhalte und Kompetenzen, die für die Ausübung des Berufs in der Schweiz wesentlich seien und welche die Differenz zwischen einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und einer höheren Ausbildung zur Pflegefachfrau ausmachten, seien nicht oder ungenügend vermittelt worden: Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeintervention, Pflegediagnose und -planung, Pflegeergebnisse und -dokumentation, Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Behinderung, Sterbebegleitung, intra- und interprofessionelle Kommunikation, Organisation und Führung, Logistik und Administration.
3.9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ausbildung weise keine Defizite auf. Sie erfülle die Anforderungen an die theoretische Fachausbildung, übertreffe sie sogar deutlich. Mit den beiden Maturitätsabschlüssen und dem Studium in Sozialer Arbeit übersteige die fachliche Kompetenz der Beschwerdeführerin das Niveau einer Pflegefachfrau HF deutlich. Die theoretische Fachausbildung habe mindestens fünf Jahre zusammenhängendes Studium umfasst, was dem Niveau einer höheren fachlichen Ausbildung entspreche. Ein höheres Niveau der beruflichen Qualifikation sei ausserdem durch eine Bescheinigung über die während ihres Studiums an der Hochschule für Gesundheitswesen der Heiligen Elisabeth in Bratislava erworbenen Leistungspunkte nachgewiesen.
3.9.3 Die berufliche Fachausbildung der Beschwerdeführerin umfasst gemäss Ausbildungsbestätigung vom 9. Juni 2024 Grundlagenkenntnisse in Somatologie, Pathologie, Mikrobiologie/Epidemiologie und Hygiene, Psychologie und Pädagogik, Organisation des Gesundheitswesens, Rechtswissenschaft, Erste Hilfe, Klinische Propädeutik, Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurologie, Psychiatrie und Pflege (sowie die klinischen Praktika). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Identifizierung von im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung fehlenden Ausbildungsinhalten ist daher nicht zu beanstanden (S. 5 f. der angefochtenen Verfügung; oben E. 3.9.1). Insbesondere fehlen Ausbildungsinhalte, die sich vertieft mit dem Pflegeprozess und dessen Arbeitsschritten, dem Kommunikationsprozess, dem Wissensmanagement und dem Organisationsprozess befassen. Es besteht daher auch inhaltlich ein wesentlicher Unterschied (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG; unten E. 4.7). Wie bereits ausgeführt, wird der slowakische Abschluss als Krankenschwester der Mittelschule für Gesundheitswesen vom 11. Juni 1987 mit der schweizerischen Ausbildung der diplomierten Pflegefachfrau HF verglichen (oben E. 3.5). Weiterbildungen werden (erst) im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ausgleichsmassnahmen berücksichtigt (oben E. 3.6.6 und unten E. 4.6).
4.
4.1 Beim Vorliegen wesentlicher Unterschiede im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ausgleichsmassnahmen zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 4 ganz oder teilweise ausgleichen können. (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Unter wesentlichen Unterschieden sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentlicheVoraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Berufserfahrung ist nach Art. 3 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat. Rechtmässige Ausübung bedeutet, dass die Berufserfahrung grundsätzlich in dem Staat erworben worden sein muss, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Berufserfahrung in einem anderen Staat, der den Beruf reglementiert, ist grundsätzlich erst nach Anerkennung des Diploms rechtmässig (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 5.5 und B-373/2021 vom 30. August 2022 E. 8.1.2). Überdies gilt die Arbeit unter der Aufsicht einer autorisierten Person nicht als tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs (Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 4.5).
4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, es treffe zu, dass sie in ihrer ursprünglichen Ausbildung eine geringere Anzahl Praxisstunden absolviert habe. Diese Differenz werde jedoch durch die ununterbrochene berufliche Tätigkeit von über 39 Jahren mehr als ausgeglichen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne eine ausreichende praktische Berufserfahrung in einem regulierten Gesundheitsberuf die formale Mindestanforderung an Praxisstunden kompensieren, wenn dadurch die fachliche Kompetenz in vollem Umfang nachgewiesen werde. Ihre Berufspraxis in Österreich und in der Schweiz vermöchte die Unterschiede vollständig auszugleichen. Ihre bisherigen Tätigkeiten entsprächen vollständig den international anerkannten Kompetenzbereichen des Pflegeberufs. Ausserdem habe sie in denjenigen Bereichen, in denen die Vorinstanz Defizite benannt habe, reichhaltige Berufspraxis. Die Verfügung von Ausgleichsmassnahmen sei unverhältnismässig.
4.3 Die Vorinstanz führt aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin habe auf Sekundarstufe II stattgefunden. Jedes Fach sei auf einem anderen Bildungsniveau als in der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF in der Schweiz (Tertiärniveau) vermittelt worden, sodass die Vermittlung der Theorie, selbst wenn das Fach denselben Titel trage und denselben Inhalt betreffe, auf einer anderen Kompetenzstufe stattgefunden habe. Diese wesentliche inhaltliche Lücke könne auch durch langjährige Berufserfahrung nicht ausgeglichen werden. Die Vorinstanz habe die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin jedoch insofern bereits berücksichtigt, als sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Praxis grundsätzlich in der Lage sein werde, an einem Ausgleichslehrgang gewinnbringend teilzunehmen oder alternativ eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Beschwerdeführerin sei primär in der Frauenheilkunde tätig gewesen. Im Schweizer Bildungsgang würden Studierende aber befähigt, in allen Berufsfeldern der Pflege die Verantwortung für den Pflegeprozess zu übernehmen. Die Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin würden sich auf alle Berufsfelder der Pflege beziehen (z.B. Pflege in der Psychiatrie und der psychischen Gesundheit, Akutpflege, Langzeitpflege). Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, dass sie einen Teil der ihr in der Grundausbildung nicht vermittelten Inhalte durch Berufserfahrung erworben hätte, sei nur schwer vorstellbar, dass sie dadurch die Lücken beispielsweise in Bereichen wie Palliation, Behinderung und Sterbebegleitung habe schliessen können.
4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin in Österreich und der Schweiz gewürdigt (einschlägige Berufserfahrung aus der Slowakei ist, abgesehen von den Ausbildungsjahren, nicht aktenkundig):
4.4.1 Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahme, welche die Beschwerdeführerin für die Anerkennung in Österreich absolviert hatte (theoretische Ausbildung und Prüfung), führt die Vorinstanz aus, dass diese nicht auf die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und Wissen sowie den Erwerb von Kompetenzen betreffend die festgestellten Lücken ausgerichtet gewesen sei. Es seien keine Grundlagen zum Pflegeprozess (Pflegetheorie, Pflegeassessment, Pflegediagnose oder ähnliche Inhalte) vermittelt worden. Dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin hat zwar im Jahr 1992 eine ergänzende theoretische Ausbildung in den Fächern "Grundzüge des Sanitätsrechts" (15 Stunden), "Grundzüge des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts" (15 Stunden) sowie "Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene, Infektionslehre, Sterilisation und Desinfektion" (60 Stunden) absolviert und die anschliessenden Prüfungen bestanden (vgl. Bestätigung der Prüfungskommission für die Krankenpflegeschule am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vom 27. August 1992 und Bestätigung des Wiener Gesundheitsverbunds vom 1. April 2025). Jedoch werden die fehlenden Ausbildungsinhalte damit kaum adressiert.
4.4.2 Das Referenzschreiben des Universitätsklinikums AKH Wien vom 15. Juli 2022 bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2022 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde tätig gewesen ist. Ihr Aufgabenbereich umfasste gemäss Angaben im Referenzschreiben "die Wahrnehmung der 1. Pflegerischen Kompetenzen, 2. Kompetenz bei Notfällen, 3. Kompetenz bei der medizinischen Diagnostik und Therapie, 4. Weiterverordnung von Medizinprodukten". Die Dienstzeitbestätigung der Medizinischen Universität Wien vom 22. April 2022 sowie das zugehörige Dienstzeugnis vom 5. Mai 2022 bescheinigen, dass die Beschwerdeführerin zudem in den Jahren 2013 bis 2017 als Study Nurse im Umfang von fünf Wochenstunden in der Biobank der Universitätsklinik für Frauenheilkunde tätig gewesen ist und dabei sämtliche in diesem Bereich anfallende Arbeiten erledigt hat. Ausserdem ist auf der Dienstzeitbestätigung vom 22. April 2022 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits von 2008 bis 2014 an der Medizinischen Universität Wien als "Freie Dienstnehmerin (Drittmittel)" tätig gewesen war, offensichtlich ohne fixe Wochenstunden (entsprechende Angaben fehlen zumindest). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsprojekten sowie die Mitarbeit an einer wissenschaftlichen Publikation. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine fast 30-jährige Berufserfahrung in Österreich. Allerdings beschränkte sich ihre praktische Tätigkeit, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auf die Frauenheilkunde und die damit verbundenen Pflegeprozesse sowie eine wissenschaftliche Tätigkeit, weshalb andere fehlende Ausbildungsinhalte davon nicht abgedeckt sind.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf weitere berufliche Erfahrungen aus Österreich, die jedoch für die Beurteilung der Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung unerheblich sind (Unterstützung einer Anwaltskanzlei bei medizinischen Sachverhalten und Fragestellungen sowie Tätigkeit als Dolmetscherin ebendort).
4.4.4 Die bisherige Berufserfahrung in der Schweiz, sofern diese überhaupt zu berücksichtigen wäre (oben E. 4.1), hat in den Jahren 2022 bis 2024 in der Frauenklinik des Spitals X._______ im Bereich Geburtshilfe und Gynäkologie, mithin im angestammten Berufsfeld der Beschwerdeführerin, zuerst als Fachfrau Gesundheit, dann als Hebamme und schliesslich als Pflegehelferin stattgefunden. Sodann war sie im Jahr 2024 als Diplomierte Pflegefachfrau an der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______ tätig und gemäss eignen Angaben ist sie seit dem Jahr 2025 als Pflegefachfrau im psychiatrischen Nachtdienst im Seeklinikum Z._______ angestellt. Sie weist darauf hin, dass sie ihre Stellen aufgrund der fehlenden Anerkennung ihrer Ausbildung jeweils wieder habe aufgeben müssen und dass ihre Arbeitszeugnisse tadellos seien, was die Vorinstanz auch nicht in Abrede stellt. Dennoch ist die Berufserfahrung in der Schweiz nicht geeignet, identifizierte Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin zu kompensieren, zumal sie, soweit ersichtlich zumindest teilweise unter Aufsicht erfolgte.
4.5 Berufserfahrung vermag im Anerkennungsverfahren keine Niveauunterschiede in der Ausbildung, wie vorliegend, zu kompensieren (BVGE 2008/27 E. 3.9.1; Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 4.6). Sie ist auch nur in seltenen Fällen geeignet, fehlende theoretische Kenntnisse beziehungsweise Bildungslücken auszugleichen; fehlt das entsprechende Fachwissen, ist schwer vorstellbar, wie der Betroffene in der Lage sein soll, diese Kenntnisse in der Praxis umzusetzen (Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2). Grundsätzlich ist nicht leichthin davon auszugehen, dass fehlende theoretische Kenntnisse beziehungsweise Bildungslücken durch Berufserfahrung ausgeglichen werden (Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 in BGE 152 II 224 nicht publizierte E. 6.4). Entscheidend ist, ob die konkrete Berufstätigkeit gerade diejenigen Kompetenzen vermittelt hat, die in der Ausbildung fehlten (vgl. Urteile des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 5.3 und B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 6.4), was vorliegend - abgesehen von der Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Gynäkologie - nicht der Fall ist.
4.6
4.6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre weiteren Ausbildungen nicht berücksichtigt. Im Anschluss an ihre Ausbildung als Krankenschwester habe sie ein postmaturitäres Qualifikationsstudium im Bereich Hebammenwesen, einschliesslich Praxis im Kreissaal, in der Wochenbettbetreuung und der Neugeborenenversorgung absolviert. Das Studium habe der Vertiefung der Spezialisierung der pflegerischen Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Frauen- und Kinderkrankenpflege gedient. Es sei eine organisierte berufsbegleitende Ausbildung mit regelmässigem Unterricht an der Schule, in der Regel ein- bis zweimal pro Woche, ergänzt durch praktische Ausbildung in einem Krankenhaus und theoretischen Unterricht in medizinischen und pflegerischen Fachfächern gewesen und mit einer staatlichen Maturaprüfung abgeschlossen worden. Zudem habe sie ein Studium in Sozialer Arbeit absolviert und dabei Prüfungen, etwa in den Bereichen Soziologie, Psychologie, Pädagogik, Ethik, Statistik und Rechtswissenschaften abgelegt. Dies bilde eine zusätzliche fachliche Qualifikation und erweitere ihre Kompetenzen im Bereich der psychosozialen Betreuung von Patienten und in der interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen (77 ECTS-Punkte).
4.6.2 Die Vorinstanz erklärt, sie berücksichtige im Rahmen der in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG verankerten Verhältnismässigkeitsprüfung und damit im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsmassnahmen gegebenenfalls Weiterbildungen, wenn sie geeignet seien, die im Ausbildungsvergleich festgestellten wesentlichen Lücken zu schliessen. Weiterbildungen müssten ein bestimmtes Niveau und einen gewissen Umfang aufweisen, um wesentliche theoretische Lücken schliessen zu können. Darüber hinaus müssten sie relevant sein. Die Weiterbildung im Hebammenwesen sei ein Fernstudium und als fachliche Spezialisierung innerhalb eines bestimmten Teilbereichs der Pflege zu würdigen. Sie sei jedoch nicht geeignet, die im Ausbildungsvergleich festgestellten Defizite auszugleichen. Auch das Studium der Sozialen Arbeit sei mangels direkten Bezugs zu den festgestellten fachlichen Defiziten der Grundausbildung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die festgestellten Ausbildungslücken im Bereich der pflegerischen Fachausbildung zu schliessen.
4.6.3 Gemäss dem Diplom der Mittelschule für Gesundheitswesen Bratislava vom 6. Juni 1990 liegt ein Zeugnis über eine Abiturprüfung für ein berufsbegleitendes Fernstudium vor. Laut Bescheinigung der Fachoberschule für Gesundheitswesen Bratislava vom 9. September 2024 hat dieses Fernstudium knapp ein Jahr gedauert und die Fächer "Psychologie der Frau", "Gynäkologie", "Geburtshilfe" sowie "Frauenpflege" im Umfang von 210 Stunden (davon 70 Stunden "Übungen") umfasst. Ergänzend ist unter Ziff. 3 festgehalten, dass zusätzlich zu den im Lehrplan aufgeführten Unterrichtsstunden je nach Bedingungen und Bedürfnissen der Studierenden drei Tage à sieben Stunden Veranstaltungen zum Thema Frauenpflege durchgeführt würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass diese Weiterbildung zwar einen bestimmten Teilbereich des Berufsfelds abdeckt, aber nicht die inhaltliche Breite aufweist, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren.
4.6.4 Aus dem Nachweis der Hochschule für Gesundheitswesen und Sozialen Arbeit der Heiligen Elisabeth in Bratislava vom 5. Februar 2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2013 ein Studium in Sozialer Arbeit absolviert, aber "ohne Erfolg abgeschlossen" hat. Die abgelegten Prüfungen hat sie fast ausnahmslos mit der Bestnote bestanden und dabei 77 ETCS erworben. Nicht ersichtlich ist, warum sie das Studium nicht erfolgreich beendet hat. Im Rahmen des Studiums hat die Beschwerdeführerin Prüfungen in den Bereichen Soziologie, Psychologie, Philosophie, Pädagogik, Ethik, Somatologie, Statistik und Rechtswissenschaften abgelegt. Ein Studium in Sozialer Arbeit bereitet üblicherweise auf andere Berufe als denjenigen der Pflegefachfrau vor. Es mag wohl gewisse Berührungspunkte mit dem Beruf der Pflegefachfrau aufweisen und die Kompetenzen erweiterten, jedoch vermögen die erworbenen Kenntnisse die fehlenden Ausbildungsinhalte (oben E. 3.9.3) nicht zu kompensieren.
4.6.5 Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse und Schulungen in Österreich und in der Schweiz betreffen nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht diejenigen Bereiche, in denen Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin identifiziert wurden. Das trifft zu. Die Kurse beinhalteten spezifische Themen (z.B. Aggressionsmanagement, Deutschkurs) und wurde grösstenteils intern bei der jeweiligen Arbeitgeberin absolviert (vgl. Fort- und Weiterbildungspass der AKH Universitätskliniken Wien: ein- bis mehrtägige Pflegekurse, zahlreiche Themenkurse bspw. zu Endometriose und übliche Schulungen z.B. in Reanimation usw.; vgl. Bildungsinventar E-Learning der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______: z.B. KISIM Schulung für Stationäre Pflege; vgl. verschiedene Zertifikate und Bildungsnachweise des Spitals X._______ z.B. über Sturzprophylaxe oder Infektionsprävention). Es steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellungen stets auf dem neuesten Stand gehalten hat. Dies ändert jedoch nichts an den festgestellten Ausbildungslücken.
4.7 Ausgleichsmassnahmen können verlangt werden, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Weiter können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden, wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung von Ausgleichsmassnahmen sei unrechtmässig, diskriminierend und unverhältnismässig, erweist sich als unbegründet. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht ausdrücklich vor, dass Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran hindert, in einem der Fälle von Bst. a-c vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Vorinstanz durfte die Anerkennung des slowakischen Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin daher vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme abhängig machen. Dabei wurde ihr in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung ermöglicht.
4.8 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 152 II 233, BGE 152 II 224; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025). Im Gegensatz zu diesen Fällen findet die Richtlinie 2005/36/EG vorliegend Anwendung. Die Vorinstanz hat bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Bedingung einer erfolgreich absolvierten Ausgleichsmassnahme grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (Urteil des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 5.6 m.H.).
5.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten; BGE 135 I 265 E. 4.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe bei der Vorinstanz bereits im Jahr 2023 die Anerkennung ihrer Ausbildung beantragt. Das Verfahren sei aus ihrer Sicht unsorgfältig und schleppend geführt worden.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt die Rüge betreffend die Verfahrensdauer nicht in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sondern erst im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Anerkennung unter Ausgleichsmassnahmen verfügt wurde. Inwiefern die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensdauer für das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch keinen Antrag. Eine überlange Verfahrensdauer ist überdies nicht auszumachen: Aus den Akten geht hervor, dass das Gesuch am 15. August 2024 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Die Vorinstanz reagierte rund zwei Monate später am 22. Oktober 2024 mit einem Schreiben, in dem sie festhielt, das eingereichte Dossier sei unvollständig, und die fehlenden Unterlagen bezeichnete. Diese gingen am 28. April 2025 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass die "Unterlagen zur Bewertung Ihres Anerkennungsgesuches seit dem 28.04.2025 vorliegen". Gleichzeitig erklärte die Vorinstanz, dass es je nach anwendbaren Rechtsgrundlagen, der Komplexität des Falls und der Auslastung der Vorinstanz "ab diesem Datum bis zu vier Monate dauern kann", bis der Entscheid schriftlich mitgeteilt werde. Der Entscheid wurde am 10. Februar 2026 getroffen. Eine gesetzliche Behandlungsfrist für Anerkennungsgesuche im Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes existiert nicht. Dass sich die Vorinstanz nicht an die selbst gesetzte und kommunizierte Frist gehalten hat, ist zwar aus Sicht der Betroffenen ungünstig. Die gesamte Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren ist aber nicht unangemessen.
5.4 Die Beschwerdeführerin erklärt, es falle auf, dass der angefochtene Entscheid unsorgfältig redigiert sei. Sie substantiiert dies aber nicht weiter. Redaktionelle Unsorgfältigkeiten, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder den erheblichen Inhalt der Begründung haben, sind gegebenenfalls der Berichtigung (Art. 69 Abs. 3 VwVG) zugänglich, falls es sich dabei um eigentliche Fehler handelt (z.B. eine falsche Jahreszahl; vgl. BGE 119 Ib 366 E. 2; zur Berichtigung als allgemeiner Rechtsgrundsatz vgl. Urteil des BGer 1P.661/2002 vom 14. Juli 2003 E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger
Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. September 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)