Internationale Amtshilfe
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 ersuchte die United States Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der A._______ Corp. (nachfolgend: A._______). Gegenstand des Ersuchens waren Informationen der Bank B._______ AG (nachfolgend: B._______). Betroffen war insbesondere die X._______ Corp. Nachdem die Vorinstanz im April 2013 der SEC mit Einverständnis der X._______ Corp. Informationen und teilweise geschwärzte Dokumente hatte zukommen lassen, schloss sie das Amtshilfeverfahren ab. B. Am 19. Juni 2014 ersuchte die SEC die Vorinstanz schriftlich neuerlich um internationale Amtshilfe in Bezug auf die X._______ Corp. wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von A._______-Aktien. Die SEC begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass während der Werbekampagne für die A._______-Titel, die von April 2012 bis Juni 2012 stattgefunden habe, Aktien der A._______ im Wert von ungefähr USD 2.5 Mio. über verschiedene Schweizer Bankkonten verkauft worden seien, unter anderem über das Konto der X._______ Corp. bei der B._______. Die SEC untersuche nun, ob die wirtschaftlich Berechtigten und Verwalter von verschiedenen Schweizer Handelskonten durch die Werbekampagne oder durch manipulative Handelstätigkeit bezüglich A._______-Aktien gegen U.S.-amerikanisches Wertpapierrecht verstossen hätten. Die SEC ersuche die Vorinstanz deshalb um zusätzliche Informationen bezüglich der X._______ Corp., unter anderem um feststellen zu können, wer diese besitze und kontrolliere und ob diese vom verdächtigen Handel mit A._______-Aktien profitiert hätten. Die SEC ersuchte die Vorinstanz namentlich, ihr folgende Informationen und Unterlagen im Besitz der B._______ zukommen zu lassen:
- Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten am Konto bei der B._______;
- Kopien der Konto- und Depotunterlagen inklusive
a) alle Kontoeröffnungsunterlagen;
b) alle Monatsabrechnungen vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
c) alle order tickets für alle Käufe von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
d) alle order tickets betreffend entsprechende Verkäufe von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
e) Information zur Identifikation der Personen, welche den Kauf oder Verkauf von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 veranlasst haben;
f) alle Deposit Slips (Vorder- und Rückseite inkl. ergänzende Dokumente) für Beträge über USD 10'000.-;
g) alle Dokumente betreffend Überweisungen auf die oder von den genannten Konten in Beträgen über USD 10'000.- (inklusive Überweisungsaufträge und Confirmation Slips, Dokumente, welche die Auftraggeber jeder Überweisung identifizieren, E-Mails und weitere Korrespondenz bezüglich jeder Überweisung);
h) Dokumente zur Identifizierung derjenigen Konten, von welchen A._______-Aktien auf das Konto bei der B._______ übertragen wurden;
i) Informationen bezüglich des aktuellen Kontostands, sowie
j) sämtliche Korrespondenz und weitere relevante Dokumente betreffend Kontoinhaber und Handel mit A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012.
- Dokumente zur Identifikation weiterer Gesellschaften, welche denselben wirtschaftlich Berechtigten haben wie die X._______ Corp. C. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine erneute Kontaktierung der B._______. D. Am 6. August 2014 informierte die Vorinstanz die X._______ Corp. über das Amtshilfegesuch der SEC vom 19. Juni 2014. Die Vorinstanz forderte die X._______ Corp. auf, ihr mitzuteilen, ob sie auf eine formelle vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Übermittlung ihrer Daten und Unterlagen an die SEC verzichte. Im Falle eines Nichtverzichts habe dies die X._______ Corp. zu begründen. E. Die X._______ Corp. ersuchte am 18. August 2014 schriftlich um Einsicht in das erste Amtshilfeersuchen der SEC vom 13. Juli 2012 und in das Schreiben der SEC an die Vorinstanz vom 19. Juni 2014. Vorsorglich erklärte die X._______ Corp., dass einer Übermittlung der Daten an die SEC nicht zugestimmt und eine formelle Verfügung verlangt werde. F. Mit Schreiben vom 26. August 2014 stellte die Vorinstanz der X._______ Corp. das Amtshilfegesuch der SEC vom 19. Juni 2014 zu. Dabei waren alle Informationen, die sich auf Drittpersonen beziehen oder das Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung gefährden könnten, geschwärzt. In das Amtshilfegesuch vom 13. Juli 2012 gewährte die Vorinstanz der X._______ Corp. hingegen keine Einsicht. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass kein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in das Gesuch eines abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens bestehe. G. Die X._______ Corp. bekräftigte gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2014, der Übermittlung der Daten nicht zuzustimmen. Als Begründung führte die X.________ Corp. an, dass durch die Weigerung der Vorinstanz, Einsicht in das Amtshilfegesuch im vorangegangenen Verfahren aus dem Jahr 2012 zu gewähren, der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Es bestünden zudem kein ausreichender Anfangsverdacht und kein sachlicher Konnex der bei der B._______ erhobenen Akten mit dem Gegenstand des Amtshilfegesuches. H. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess die Vorinstanz das Amtshilfeersuchen der SEC gut und ordnete die Übermittlung der folgenden Information und Dokumente an: "1. The beneficial owner of X._______ Corp. is C._______, born '_______', Canadian citizen, domiciled at '_______', Canada. All purchase and sale trades of A._______ shares were ordered by D._______ AG, '_______', Switzerland, except for the internal transfer of 10'000 shares, which was ordered by the authorized signatories of E._______ S.A. Broker for the trades was F._______ AG, G._______ NY (G._______) acted as custodian.
2. Folgende Dokumente werden der SEC zugestellt: · Konto- und Depoteröffnungsunterlagen, inkl. Unterschriftenkarte(n), Name, Adresse und Beruf der Kontoinhaber, Name, Adresse und Beruf der wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten und Vermögensverwaltungsmandate (pag. 24-131); · Monatliche Kontoauszüge vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 (pag. 3-23); · Titelbestandsaufstellung für Titel der A._______ vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 (pag. 1-2)." Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Teile des Gesuchs vom 19. Juni 2014, welche nach Rücksprache mit der SEC der X._______ Corp. nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht zur Beurteilung des Anfangsverdachts herangezogen würden. Die X._______ Corp. könne nicht das neue Amtshilfeverfahren dazu nutzen, Rechte geltend zu machen, auf welche sie im Rahmen des ersten Amtshilfeverfahrens durch ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung sinngemäss verzichtet habe. Es bestehe im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der X._______ Corp. an Einsicht in das Amtshilfegesuch des abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der X._______ Corp. sei gewahrt. Der Sachverhalt, welcher den Anfangsverdacht auslöse, werde im Amtshilfebegehren der SEC ausreichend dargetan, indem die vier Phasen der mutmasslichen pump-and-dump-Marktmanipulation im Gesuch beschrieben und zeitlich eingeordnet sowie die gemäss derzeitigem Stand der Untersuchung der SEC in den einzelnen Phasen beteiligten Gesellschaften benannt würden. Ein genügender Bezug der ersuchten Informationen betreffend das Konto der X._______ Corp. zur Untersuchung der SEC sei mit der Darstellung des Ablaufs der mutmasslichen Marktmanipulation sowie der zeitlichen Nähe der genannten Aktientransaktionen durch die X.________ Corp. jedenfalls dargetan. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Untersuchung der SEC und dem Konto der X._______ Corp. bei der B._______ beziehe sich auch auf Informationen bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten, der von den Transaktionen auf diesem Konto profitiert habe, sowie bezüglich des Auftraggebers, welcher die entsprechenden Transaktionen veranlasst habe. Folglich seien der SEC die Konto- und Depoteröffnungsunterlagen sowie die Know Your Customer (KYC)-Unterlagen zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten vollständig zu übermitteln. Zur Untersuchung der mutmasslichen Marktmanipulation müsse die SEC auch in der Lage sein, den effektiven Handel mit A._______-Aktien auf dem Konto der X._______ Corp. im Zusammenhang mit den sonstigen Aktivitäten im betreffenden Zeitraum auf dem Konto der X._______ Corp. zu betrachten. Es entspreche dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, der SEC die Kontoauszüge des Kontos der X.________ Corp. vom 11. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln. I. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz hat die X._______ Corp. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben. Dem Amtshilfeersuchen der U.S. Securities and Exchange Commission vom 19. Juni 2014 sei nicht zu entsprechen.
2. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sei anzuweisen, sämtliche im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens von der B._______ AG herausverlangten Unterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. '_______' zu retournieren;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: "Es seien die Unterlagen des Amtshilfeverfahrens der FINMA für die U.S. Securities and Exchange Commission in Sachen A._______ Corporation betreffend die Beschwerdeführerin mit der Geschäftsnummer '_______' von der Vorinstanz beizuziehen." Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass ein begründeter Anfangsverdacht gegen sie fehle. Wie die Vorinstanz im Einzelnen zu den Annahmen und Beurteilungen komme, auf denen der Entscheid beruhe, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, indem sie (a) die Offenlegung von Kontobewegungen an die ersuchende Behörde verfügt habe, die mit dem Gegenstand der Untersuchung dieser Behörde offenkundig nichts zu tun hätten, und (b) ohne irgendwelche neue Erkenntnisse oder begründete Verdachtsmomente entgegen ihrer eigenen früheren Interessensabwägung die Offenlegung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Beschwerdeführerin verfügt habe. Für die Beurteilung der Beschwerdegründe sei die Kenntnis der Verfahrensgeschichte der für die SEC geleisteten Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin unerlässlich. Die Vorinstanz habe sich mit Bescheid vom 26. August 2014 aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert, der Beschwerdeführerin Einsicht in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen der SEC in Sachen A._______ zu gewähren. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin hätte auf ihr Recht auf Akteneinsicht "sinngemäss verzichtet", sei zurückzuweisen. Die rudimentären Zeilen im vorinstanzlichen Schreiben vom 11. Januar 2013 zum Inhalt des Ersuchens der SEC könnten die Akteneinsicht nicht ersetzen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich aufzuheben. Es bestehe kein Anfangsverdacht auf Involvierung der Beschwerdeführerin in die Marktmanipulation. Dies bestätige der nach Erlass der angefochtenen Verfügung in New York eingereichte Complaint der ersuchenden Behörde. Daher sei dem Ersuchen der SEC vom 19. Juni 2014 nicht zu entsprechen. Es sei kein sachlicher Konnex der bei der Bank erhobenen Daten mit dem Gegenstand des Amtshilfegesuchs gegeben. Es gehe nicht an, dass nun doch und ohne jegliche neu geltend gemachten Verdachtsmomente sämtliche von der Vorinstanz bei der Bank erhobenen Unterlagen ungeschwärzt an die SEC übermittelt werden sollten. Wo ein ausreichend sachlicher Konnex mit dem Untersuchungsgegenstand offenkundig fehle, sei die Transaktion zu schwärzen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Verfügung aufzuheben. J. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragt die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung genüge der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die vorgenommenen Schwärzungen seien im Einzelnen begründet worden. Ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2014 noch in ihrer Beschwerdeschrift dargelegt. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Unterlagen befänden sich bereits bei den Akten. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen anderweitigen Anspruch auf Einsicht in das Amtshilfegesuch, welches Bestandteil der Akten eines früheren, abgeschlossenen Verfahrens sei. Dass sich der Anfangsverdacht gemäss Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 gegen die A._______ beziehungsweise die Personen, welche diese kontrollierten, richte und nicht gegen die Beschwerdeführerin, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie während der Zeitspanne, in welcher gemäss Darstellung im Amtshilfegesuch der SEC die Dump-Phase der Marktmanipulation stattgefunden habe, Aktien der A._______ mit Gewinn verkauft habe. Dies genüge für die Darlegung eines Anfangsverdachts, dass die Beschwerdeführerin in die genannte Marktmanipulation involviert gewesen sein könnte. Die Vorinstanz sei nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob der bestehende Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin letztendlich zutreffe oder nicht und welche der an die SEC zu übermittelnden Informationen für die Abklärung des Verdachts effektiv dienlich sein würden. Die zu übermittelnden Informationen seien potentiell geeignet, der SEC bei der Abklärung des Verdachts dienlich zu sein. Die Übermittlung der Informationen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung widerspreche nicht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Amtshilfeleistung an die SEC stütze sich auf einen hinreichenden Anfangsverdacht und sei damit zulässig. Diese Eingabe ist der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 zur Kenntnis zugestellt worden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist als von der Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen - einzutreten (Art. 44 ff. VwVG).
E. 2.1 Das Börsengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) enthalten je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2848; BVGE 2011/14 E. 3). Im vorliegenden Fall ist deshalb Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar.
E. 2.2 In Art. 38 BEHG werden die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe an ausländische Behörden in Börsensachen formuliert.
E. 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Dabei bleiben Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten.
E. 2.4 Die SEC ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten darf (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3053/2009 vom 17. August 2009, E. 3.2, und B-5297/2008 vom 5. November 2008, E. 4.1 je mit Hinweisen). Sie sichert in ihrem Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 zwar ihrerseits nicht die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zu. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 enthält jedoch in der Dispositivziffer 2 einen Vorbehalt solcher Behandlung und Zweckgebundenheit. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, ist die SEC ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsB-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die SEC das IOSCO-MMoU missachten würde. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz damit sowohl das Spezialitäts- als auch das Vertraulichkeitsprinzip gewahrt. Folglich sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die SEC ohne Weiteres gegeben.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 26. August 2014 nicht nachvollziehbar geweigert, ihr Einsicht in das erste Amtshilfeersuchen der SEC vom 13. Juli 2012 zu gewähren. Zu prüfen ist daher, ob die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf das erste Amtshilfeersuchen der SEC zu Recht erfolgt ist. Da die Verfahrensgarantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und ihre Verletzung - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, sind diesbezügliche Rügen vorab zu prüfen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 Rz. 28 f. und 106 f., mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) umfasst nach ständiger Rechtsprechung und Lehre das Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwaltungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat jede Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache die Verfahrensunterlagen am Sitz der verfügenden Behörde einzusehen. Dazu gehören namentlich alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn unter anderem wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), die Geheimhaltung erfordern. Die Aufzählung der Interessen in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG ist beispielhaft, mithin nicht abschliessend.
E. 3.3 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann nur im Rahmen eines hängigen Verfahrens ausgeübt werden (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 Rz. 48 und 86; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 26 Rz. 16). Eine Ausnahme ist lediglich gegeben, wenn die Partei ein schutzwürdiges Interesse an einer Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auch bezüglich eines abgeschlossenen Verfahrens geltend machen kann (vgl. BGE 129 I 259 E. 3; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 49; Stephan C. Brunner, a.a.O., Art. 26 Rz. 19). Das schutzwürdige Interesse ist dabei nur bei besonderen verfahrensmässigen Gegebenheiten zu bejahen. Ein Anspruch auf Einsicht in ein Amtshilfegesuch aus einem vergangenen abgeschlossenen Verfahren kann nämlich selbst dann verneint werden, wenn das neue Verfahren die gleichen Personen und die gleichen Informationen wie das vorhergegangene, abgeschlossene Amtshilfeverfahren betrifft. Dabei ist die Verneinung auch zulässig, wenn der oder die Betroffene nicht darlegen kann, inwiefern ihr oder ihm die Einsicht in die betreffenden Dokumente zu einem Vorteil oder Nachteil im aktuellen Verfahren verhelfen würde. Es kann diesfalls an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht fehlen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2). Überdies dürfen in einem früheren Verfahren eingeholte Unterlagen in einem neuen Verfahren ohne Gehörsgewährung verwendet werden, sofern der oder die Betroffene Einsicht in diese gehabt hat. Durch die Verwendung solcher Unterlagen ohne neuerliche Gewährung der Einsicht in sie wird das rechtliche Gehör nicht verletzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1261/2014 vom 25. Juli 2014 E. 3.1).
E. 3.4.1 In casu beruft sich die Vorinstanz darauf, dass im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an Einsicht in das Amtshilfegesuch des abgeschlossenen ersten Amtshilfeverfahrens bestehe. Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe im damaligen Verfahren nicht auf ihrem behaupteten Recht auf Akteneinsicht in das Amtshilfegesuch aus dem Jahr 2012 bestanden. Sie könne nun nicht das neue Amtshilfeverfahren dazu nutzen, Rechte geltend zu machen, auf welche sie durch ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung sinngemäss verzichtet habe. Es erübrige sich daher auch, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren Anspruch auf Einsicht in das damalige Amtshilfegesuch gehabt hätte. Im vorliegenden, neuen Verfahren sei die Begründung des Amtshilfegesuches aus dem Jahr 2012 unbeachtlich. Es sei ausschliesslich auf das im Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 Vorgebrachte abzustellen. Der Beschwerdeführerin erwachse im vorliegenden Verfahren keinerlei Nachteil aus der Unkenntnis des Amtshilfegesuches aus dem Jahr 2012. Die Beschwerdeführerin vermöge auch nicht darzutun, inwiefern ihr aus der Einsicht in das Amtshilfegesuch des früheren Verfahrens ein Vorteil in Bezug auf das vorliegende Verfahren erwachsen würde. Es bestehe damit im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an Einsicht in das Amtshilfegesuch des vorhergegangenen, abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens. Vernehmlassungsweise bringt die Vorinstanz ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift kein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Einsicht in das Amtshilfegesuch, welches Bestandteil der Akten eines früheren, abgeschlossenen Verfahrens sei.
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, die Vorinstanz habe sich mit der angefochtenen Verfügung aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert, ihr Einsicht in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen der SEC zu gewähren, aufgrund dessen zusammen mit dem ergänzenden Ersuchen der SEC vom 19. Juni 2014 in die gesetzlich geschützten Rechte der Kundin eingegriffen werden solle. Die Argumentation der Vorinstanz, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme, sei in keiner Weise überzeugend. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz der Behandlung des "Zusatzgesuches" der SEC in der gleichen Sache eine neue Verfahrensnummer gegeben habe, statt das frühere Verfahren wieder zu eröffnen, könne nicht zu einem Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht führen. Zurückzuweisen sei auch die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin hätte auf ihr Recht auf Akteneinsicht "sinngemäss verzichtet". Sie habe sich das rechtliche Gehör ausdrücklich vorbehalten, "sollte wider Erwarten das rubrizierte Verfahren auf weitere oder zusätzliche Amtshilfemassnahmen hin fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen werden". Im einleitenden Verfahren im Jahre 2013 habe sich die Vorinstanz geweigert, der Beschwerdeführerin Einsicht in das ursprüngliche Ersuchen der SEC zu gewähren. Die rudimentären Zeilen im Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2013 zum Inhalt des Ersuchens der SEC könnten die Akteneinsicht nicht ersetzen. Eine Ausnahme vom verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Die Vorinstanz verweigere die Einsichtnahme in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen der SEC mit Berufung auf Art. 11 IOSCO-MMoU. Es könne nicht als vordringliches Interesse der Eidgenossenschaft betrachtet werden, dass die Vorinstanz dem Art. 11 (a) dieses Memorandums nachlebe. Neben der Berufung auf Art. 11 IOSCO-MMoU werde kein konkreter Grund genannt, weshalb die Einsichtnahme in das ursprüngliche Gesuch der SEC im vorliegenden Fall verweigert werde. Die Vorinstanz betrachte die Begründung, mit der sie die Einsichtnahme in das erste Amtshilfeersuchen zu Unrecht verweigert habe, heute selber nicht mehr als gesetzeskonform.
E. 3.5 Eine Durchsicht der Verfahrensakten ergibt, dass sich das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht auf das erste Amtshilfegesuch der SEC vom 13. Juli 2012 stützt, sondern allein auf das zweite Gesuch der SEC vom 19. Juni 2014. Das zweite Gesuch enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das erste. Demgemäss ist dieses für das vorliegende Verfahren nicht qua Verweis heranzuziehen und das zweite Gesuch nicht mit dem ersten inhaltlich zu ergänzen. Vielmehr ist das zweite Gesuch als solches umfassend und bedarf folglich keiner Ergänzung durch andere Dokumente. Es handelt sich somit nicht um ein ergänzendes, sondern um ein eigenständiges Gesuch. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin weder ein Nachteil noch ein Vorteil aus der Unkenntnis des ersten Gesuchs der SEC erwachsen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern ihr konkret durch die fehlende Einsicht in das erste Amtshilfegesuch ein Nachteil oder ein Vorteil für das vorliegende Verfahren entstanden ist, entsteht oder zukünftig entstehen wird. Die Beschwerdeführerin trägt vielmehr allein abstrakt-theoretische Einwände vor, die keine konkreten Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren aufzeigen und demgemäss nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere ist ihr rein abstrakt argumentierendes Vorbringen nicht überzeugend, dass sich das neuerliche Amtshilfegesuch der SEC auf ihr erstes Gesuch stütze und dieses ergänze. Die Beschwerdeführerin kann die Aussage der Vorinstanz, wonach sich das vorliegende Verfahren allein auf das erneute Gesuch der SEC vom 19. Juni 2014 stützt, in keinerlei Weise entkräften. Dieses ist offensichtlich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie darum ersuchte und Akteneinsicht möglich war. Gemäss der in E. 3.3 hiervor angeführten Rechtsprechung ist somit im vorliegenden Verfahren ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer Einsichtnahme in das frühere Amtshilfegesuch vom 13. Juli 2012 zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Fraglich erscheint indessen, ob zusammen mit der Vorinstanz zugleich gesagt werden kann, der Verzicht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in einem früheren Verfahren stelle einen endgültigen Verzicht auch pro futuro dar. Denn es können nicht von vornherein Konstellationen ausgeschlossen werden, bei denen sich eine solche (pauschale) Annahme als unrichtig oder gar stossend erwiese. Da nach dem eingangs Gesagten das vorliegende Akteneinsichtsgesuch aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, erübrigen sich jedoch an dieser Stelle Weiterungen hierzu.
E. 4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen.
E. 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird unter anderem auch die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 und 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz nennt in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Elemente, welche sie dazu bewogen haben, das Amtshilfeersuchen der SEC gutzuheissen. Die Vorinstanz führt namentlich an, die SEC habe ausreichend dargetan, dass die A._______-Aktien unübliche Kursbewegungen aufgewiesen hätten, mutmasslich eine pump-and-dump-Marktmanipulation erfolgt sei und seitens der Beschwerdeführerin namhafte Aktientransaktionen zeitlich nah zu dieser stattgefunden hätten, so dass ein Anfangsverdacht vorhanden sei (Sachverhalt Bst. H). Die angeführten Überlegungen haben offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Verfügung ist damit ausreichend begründet, und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich. Ob und inwiefern die Vorinstanz verpflichtet war, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Entkräftung des Verdachts auf Marktmanipulation einzugehen beziehungsweise ob sie dieser Pflicht zur Genüge nachgekommen ist, ist eine im Folgenden zu überprüfende materielle Frage.
E. 5.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Amtshilfeersuchen der SEC liege kein genügend konkreter (Anfangs-)Verdacht auf eine Marktmanipulation zugrunde. Das Amtshilfeersuchen stelle eine reine Beweisausforschung dar, und der angefochtene Entscheid verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, einen allfälligen Verdacht entkräften zu können und begründet dies ausführlich.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat nach Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG im Rahmen des Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung setzt dies einerseits das Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG ist andererseits die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (unbeteiligte Dritte), unzulässig. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird die Verhältnismässigkeit durch die Pflicht, nur sachbezogene, das heisst für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/aa).
E. 5.2.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Zusammenhang mit vermuteten Marktmanipulationen wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung vorhanden seien. Es genüge hierfür die Feststellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. An den Anfangsverdacht sind demnach gemäss der zitierten, ständigen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens beziehungsweise der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 und 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2011/14 E. 5.2.2 und 2010/26 E. 5.1, je mit Hinweisen).
E. 5.2.3 Das Verbot der Beweisausforschung beziehungsweise von fishing expeditions ist Ausfluss sowohl des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes als auch des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 126 II 126 E. 5b/aa und 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1). Als reine Beweisausforschung gilt in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen namentlich eine Beweismassnahme, die mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweisausforschung liegt namentlich dann vor, wenn zur Begründung oder Erhärtung eines (noch) fehlenden Verdachts nach belastenden Beweismitteln gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen; Madeleine Simonek, Fishing Expeditions in Steuersachen, in: Cavallo/Hiestand/Blocher/Arnold/Käser/Caspar/Ivic [Hrsg.], Im Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 903 f.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234 f., Rz. 2.5; Giovanni Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen: Das Verbot der fishing expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 2011/12 [80], S. 143 f., Rz. 2.1 mit Hinweisen).
E. 5.2.4 Das Beweisausforschungsverbot bedeutet insbesondere, dass Amtshilfegesuche ohne die schlüssige Darlegung konkreter Anhaltspunkte nicht zulässig sind. Ob genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, hängt von der im Amtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4; vgl. Amadò/Molo, Das Verbot von "Fishing Expeditions" gemäss der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 und den OECD-Standards, in: AJP 18 [2009], S. 539 f. mit Hinweisen).
E. 5.2.5 Die Vorinstanz ihrerseits hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und sich daraus hinreichende Anhaltspunkte für die untersuchte Unregelmässigkeit ergeben. In ihrer Eigenschaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse "Hilfsfunktion" bei der Sachverhaltsermittlung aus, das heisst sie liefert lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 38 BEHG spezifische Sachverhaltselemente. Die eigentlichen Abklärungen, wie die vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ausländischen Aufsichtsrechts, obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen im Rahmen des Hauptverfahrens umfassend zu würdigen. Ist der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im Ersuchen hinreichend und schlüssig dargetan, und gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, in das Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den das Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren auslösenden Verdacht zu entkräften, ist die Amtshilfe grundsätzlich zu gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 5.2.6 Nachfolgend muss deshalb geprüft werden, inwieweit der Anfangsverdacht in casu genügend substantiiert ist. Dabei reicht es nach dem Gesagten aus, wenn im Untersuchungsstadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1) und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, so dass sie nicht offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung weiter voran zu bringen, im Sinne einer unzulässigen Beweisausforschung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BGE 129 II 484 E. 4.1 mit Hinweisen sowie hiervorne E. 5.2.4).
E. 5.3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 in zwei Tranchen von je 10'000 Aktien A._______-Titel erworben (beide am 29. Februar 2012) und wieder verkauft (am 20. beziehungsweise 27. April 2012) und dabei einen Gewinn in einer Gesamthöhe von USD 2'750.00 überwiesen erhalten hat. Es ist nachvollziehbar, wenn die SEC und die Vorinstanz in den gesamten Umständen Indizien erblicken, wonach diese Transaktionen weder grundlos noch ohne Wissen der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Die Überweisungen geschahen nämlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zur vermuteten Marktmanipulation (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Dass die Aktienkäufe bereits etwas vor der Werbekampagne für die A._______-Aktien erfolgt sind, die von April 2012 bis Juni 2012 stattfand, und auch vor dem Kursanstieg im April 2012, ist dabei nicht ausschlaggebend und vermag ein allfälliges planerisches Wirken der hier interessierenden Personen nicht von Vornherein auszuschliessen. Im Gegenteil lässt sich in der relevierten Zeitabfolge immer noch ein mögliches Indiz für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der vermuteten Marktmanipulation erblicken. Dies jedenfalls insoweit, als ein Vorwurf gegen die Beschwerdeführerin dahin geht, beabsichtigt zu haben, wenig werthaltige Aktien günstig zu erwerben und nach der Werbekampagne mit Gewinn zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne des Amtshilferechts als in die Vorgänge involvierte Partei und nicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen. Die Frage, ob diese Überweisungen ihre Grundlage in einer ordentlichen Geschäftsbeziehung der Parteien untereinander hatten, wird von der SEC zu klären sein.
E. 5.3.2 Der von der SEC geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist angesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und somit im Sinne des Gesagten hinreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der SEC offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in Frage stellen würden. Wie vorstehend in E. 5.2.2 dargelegt, wird von der ersuchenden Behörde nicht erwartet, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt. Vielmehr wird sie bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch zu klären haben. Aufgrund der Tatsache, dass es beim Handel mit A._______-Aktien zu einer atypischen Kursentwicklung gekommen ist, beruht der geschilderte Sachverhalt - wie erwähnt - auf hinreichend konkreten Indizien, die aufsichtsrechtlich untersuchungswürdig erscheinen, und es besteht ein genügend dargelegter Verdacht auf Verletzung gesetzlicher Marktaufsichtsregeln. Von einer reinen Beweisausforschung zu Lasten der Beschwerdeführerin oder weiterer Personen kann deshalb keine Rede sein. Konkrete schriftliche Beweismittel für den Verdacht sind nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei den in Frage stehenden Umständen um öffentlich bekannte Tatsachen wie Kursverläufe und andere über Internet erhältliche Informationen handelt und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen oder vorgebracht werden, dass die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente lediglich fingiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Mit den von der SEC gelieferten Anhaltspunkten ist der nach Rechtsprechung geforderte, hinreichend begründete Anfangsverdacht im Zusammenhang mit Marktmanipulationen in casu gegeben.
E. 5.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie macht geltend, die Kursentwicklung im untersuchten Zeitraum sei einzig auf die Publikation kursrelevanter Informationen zurückzuführen. Damit betreffen ihre Vorbringen indessen lediglich mögliche Begleitumstände der in Frage stehenden Transaktionen. Ob und inwiefern diese die im Rechtshilfegesuch dargelegten Käufe und Verkäufe von A._______-Aktien als ungeeignet erscheinen lassen, um den Kurs der A._______-Aktie künstlich zu beeinflussen, sind Fragen, deren Beurteilung Aufgabe der SEC im jeweiligen Hauptverfahren sein wird, wenn sie aufgrund der eingeholten Auskünfte und ihrer übrigen Untersuchungen darüber entscheiden muss, ob es tatsächlich zu einer Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften gekommen ist. Dies ist jedoch nach dem eingangs Gesagten nicht Aufgabe der Vorinstanz, und zwar umso weniger, als die Vorinstanz zu einer solchen Beurteilung - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt in der Lage wäre, da sie lediglich über die in der Schweiz eingeholten Auskünfte verfügt. Auch durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen des Amtshilfeverfahrens keine derartige Würdigung der Sachverhaltselemente vorgenommen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind aus diesen Gründen nicht geeignet, den Verdacht auf Marktmanipulation, der sich aus den im Amtshilfeersuchen der SEC geschilderten Umständen ergibt, zu entkräften, womit sich ihre Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 5.5.1 Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz eine Offenlegung von Kontobewegungen an die SEC verfügt hat, die mit deren Untersuchungsgegenstand offenkundig nichts zu tun haben. Desgleichen ist der Vorwurf zu überprüfen, die Vorinstanz habe ohne irgendwelche neue Erkenntnisse oder begründete Verdachtsmomente entgegen ihrer eigenen früheren Interessensabwägung die Offenlegung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Beschwerdeführerin verfügt.
E. 5.5.2 Die SEC ersucht unter anderem um Zustellung von monatlichen Kontoauszügen vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012. Die Herausgabe von Informationen über Transaktionen, die sechs bis sieben Monate vor oder zwei bis drei Monate nach dem untersuchten Kursanstieg im April 2012 erfolgt sind, mit dem Ziel, die SEC in die Lage zu setzen, dessen Hintergründe zu untersuchen, erscheint nicht per se als unverhältnismässig. Ein Kursanstieg kann nicht isoliert betrachtet und untersucht werden. Beim Tatbestand der Marktmanipulation ist zu erwarten, dass die Urheber in einem kritischen Zeitpunkt, das heisst vor beziehungsweise nach der Phase des atypischen Kursanstiegs, entsprechende Banktransaktionen tätigen. Vorliegend rechtfertigt sich die Untersuchung der genannten Zeitspanne insbesondere mit Blick auf den vor der Werbekampagne für die A._______-Aktien - sie fand von April 2012 bis Juni 2012 statt - erfolgten Kauf von A._______-Titeln durch die Beschwerdeführerin. Sie legt im Übrigen auch nicht dar, dass im Vorfeld des Kursanstiegs getätigte Transaktionen mit A._______-Titeln keinen Bezug zu diesem haben beziehungsweise haben können.
E. 5.5.3 Wer in der kritischen Zeitspanne A._______-Aktien gekauft beziehungsweise verkauft hat, unterliegt dem dargelegten Verdacht und kann nicht als unbeteiligter Dritter gelten. Dies trifft insbesondere auf die Beschwerdeführerin zu (vgl. E. 5.3.1 vorstehend).
E. 5.5.4 Wie bereits in E. 5.4 hiervor dargelegt, lassen sich die verschiedenen, über die Konten der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen von den schweizerischen Vollzugsbehörden nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Kontobewegungen, die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, können vielmehr bei der Abklärung des Verdachts dienen und sind damit als potentiell erheblich einzustufen.
E. 5.5.5 Es ist entsprechend nicht auszuschliessen, dass die ersuchten Informationen zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten für die Aufklärung des geschilderten Sachverhalts erheblich sein könnten. Dasselbe gilt für die von der SEC ersuchten Informationen in Bezug auf den externen Portfolio-Verwalter der Beschwerdeführerin, welcher für sie vereinbarungsgemäss ein Aktienportfolio zusammengestellt und verwaltet und dabei möglicherweise auch die Käufe und Verkäufe der A._______-Aktien mit Blick auf die erwarteten Marktentwicklungen getätigt hat.
E. 5.5.6 Die von der SEC gemachten Angaben, der beschriebene Kursverlauf, die aufgezeigten signifikanten Anstiege des Handelsvolumens innerhalb der Untersuchungsperiode sowie der durch die SEC aufgezeigte zeitliche und sachliche Konnex zwischen den verdächtigen Transaktionen und den Kursbewegungen der A._______-Aktien stellen vorliegend genügend Indizien für eine mögliche Marktmanipulation dar. Damit stützt sich das Amtshilfeersuchen auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht. Die ersuchten Informationen sind zudem bezüglich der umstrittenen Transaktionen, des betreffenden Bankinstituts, des Zielobjektes sowie des betreffenden Zeitraumes präzis umschrieben und klar begrenzt; von einer reinen Beweisausforschung kann deshalb keine Rede sein. Mithin ist das Ersuchen der SEC verhältnismässig.
E. 5.6 Es ist somit kein Grund dafür ersichtlich, die an die SEC zu überliefernden Unterlagen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, einzelne Textstellen integral unleserlich zu machen oder nicht zu übermitteln oder die Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Amtshilfeersuchen der SEC auf einen rechtsgenüglichen Verdacht stützt und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen.
E. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 4'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG;SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin Versand: 15. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1800/2015 Urteil vom 10. Juni 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______ Corp., '_______', vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann, LL.M., '_______', Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Amtshilfe (Verdacht auf Marktmanipulation); Akteneinsicht. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 ersuchte die United States Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der A._______ Corp. (nachfolgend: A._______). Gegenstand des Ersuchens waren Informationen der Bank B._______ AG (nachfolgend: B._______). Betroffen war insbesondere die X._______ Corp. Nachdem die Vorinstanz im April 2013 der SEC mit Einverständnis der X._______ Corp. Informationen und teilweise geschwärzte Dokumente hatte zukommen lassen, schloss sie das Amtshilfeverfahren ab. B. Am 19. Juni 2014 ersuchte die SEC die Vorinstanz schriftlich neuerlich um internationale Amtshilfe in Bezug auf die X._______ Corp. wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von A._______-Aktien. Die SEC begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass während der Werbekampagne für die A._______-Titel, die von April 2012 bis Juni 2012 stattgefunden habe, Aktien der A._______ im Wert von ungefähr USD 2.5 Mio. über verschiedene Schweizer Bankkonten verkauft worden seien, unter anderem über das Konto der X._______ Corp. bei der B._______. Die SEC untersuche nun, ob die wirtschaftlich Berechtigten und Verwalter von verschiedenen Schweizer Handelskonten durch die Werbekampagne oder durch manipulative Handelstätigkeit bezüglich A._______-Aktien gegen U.S.-amerikanisches Wertpapierrecht verstossen hätten. Die SEC ersuche die Vorinstanz deshalb um zusätzliche Informationen bezüglich der X._______ Corp., unter anderem um feststellen zu können, wer diese besitze und kontrolliere und ob diese vom verdächtigen Handel mit A._______-Aktien profitiert hätten. Die SEC ersuchte die Vorinstanz namentlich, ihr folgende Informationen und Unterlagen im Besitz der B._______ zukommen zu lassen:
- Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten am Konto bei der B._______;
- Kopien der Konto- und Depotunterlagen inklusive
a) alle Kontoeröffnungsunterlagen;
b) alle Monatsabrechnungen vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
c) alle order tickets für alle Käufe von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
d) alle order tickets betreffend entsprechende Verkäufe von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012;
e) Information zur Identifikation der Personen, welche den Kauf oder Verkauf von A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 veranlasst haben;
f) alle Deposit Slips (Vorder- und Rückseite inkl. ergänzende Dokumente) für Beträge über USD 10'000.-;
g) alle Dokumente betreffend Überweisungen auf die oder von den genannten Konten in Beträgen über USD 10'000.- (inklusive Überweisungsaufträge und Confirmation Slips, Dokumente, welche die Auftraggeber jeder Überweisung identifizieren, E-Mails und weitere Korrespondenz bezüglich jeder Überweisung);
h) Dokumente zur Identifizierung derjenigen Konten, von welchen A._______-Aktien auf das Konto bei der B._______ übertragen wurden;
i) Informationen bezüglich des aktuellen Kontostands, sowie
j) sämtliche Korrespondenz und weitere relevante Dokumente betreffend Kontoinhaber und Handel mit A._______-Aktien vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012.
- Dokumente zur Identifikation weiterer Gesellschaften, welche denselben wirtschaftlich Berechtigten haben wie die X._______ Corp. C. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine erneute Kontaktierung der B._______. D. Am 6. August 2014 informierte die Vorinstanz die X._______ Corp. über das Amtshilfegesuch der SEC vom 19. Juni 2014. Die Vorinstanz forderte die X._______ Corp. auf, ihr mitzuteilen, ob sie auf eine formelle vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Übermittlung ihrer Daten und Unterlagen an die SEC verzichte. Im Falle eines Nichtverzichts habe dies die X._______ Corp. zu begründen. E. Die X._______ Corp. ersuchte am 18. August 2014 schriftlich um Einsicht in das erste Amtshilfeersuchen der SEC vom 13. Juli 2012 und in das Schreiben der SEC an die Vorinstanz vom 19. Juni 2014. Vorsorglich erklärte die X._______ Corp., dass einer Übermittlung der Daten an die SEC nicht zugestimmt und eine formelle Verfügung verlangt werde. F. Mit Schreiben vom 26. August 2014 stellte die Vorinstanz der X._______ Corp. das Amtshilfegesuch der SEC vom 19. Juni 2014 zu. Dabei waren alle Informationen, die sich auf Drittpersonen beziehen oder das Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung gefährden könnten, geschwärzt. In das Amtshilfegesuch vom 13. Juli 2012 gewährte die Vorinstanz der X._______ Corp. hingegen keine Einsicht. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass kein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in das Gesuch eines abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens bestehe. G. Die X._______ Corp. bekräftigte gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2014, der Übermittlung der Daten nicht zuzustimmen. Als Begründung führte die X.________ Corp. an, dass durch die Weigerung der Vorinstanz, Einsicht in das Amtshilfegesuch im vorangegangenen Verfahren aus dem Jahr 2012 zu gewähren, der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Es bestünden zudem kein ausreichender Anfangsverdacht und kein sachlicher Konnex der bei der B._______ erhobenen Akten mit dem Gegenstand des Amtshilfegesuches. H. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess die Vorinstanz das Amtshilfeersuchen der SEC gut und ordnete die Übermittlung der folgenden Information und Dokumente an: "1. The beneficial owner of X._______ Corp. is C._______, born '_______', Canadian citizen, domiciled at '_______', Canada. All purchase and sale trades of A._______ shares were ordered by D._______ AG, '_______', Switzerland, except for the internal transfer of 10'000 shares, which was ordered by the authorized signatories of E._______ S.A. Broker for the trades was F._______ AG, G._______ NY (G._______) acted as custodian.
2. Folgende Dokumente werden der SEC zugestellt: · Konto- und Depoteröffnungsunterlagen, inkl. Unterschriftenkarte(n), Name, Adresse und Beruf der Kontoinhaber, Name, Adresse und Beruf der wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten und Vermögensverwaltungsmandate (pag. 24-131); · Monatliche Kontoauszüge vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 (pag. 3-23); · Titelbestandsaufstellung für Titel der A._______ vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 (pag. 1-2)." Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Teile des Gesuchs vom 19. Juni 2014, welche nach Rücksprache mit der SEC der X._______ Corp. nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht zur Beurteilung des Anfangsverdachts herangezogen würden. Die X._______ Corp. könne nicht das neue Amtshilfeverfahren dazu nutzen, Rechte geltend zu machen, auf welche sie im Rahmen des ersten Amtshilfeverfahrens durch ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung sinngemäss verzichtet habe. Es bestehe im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der X._______ Corp. an Einsicht in das Amtshilfegesuch des abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der X._______ Corp. sei gewahrt. Der Sachverhalt, welcher den Anfangsverdacht auslöse, werde im Amtshilfebegehren der SEC ausreichend dargetan, indem die vier Phasen der mutmasslichen pump-and-dump-Marktmanipulation im Gesuch beschrieben und zeitlich eingeordnet sowie die gemäss derzeitigem Stand der Untersuchung der SEC in den einzelnen Phasen beteiligten Gesellschaften benannt würden. Ein genügender Bezug der ersuchten Informationen betreffend das Konto der X._______ Corp. zur Untersuchung der SEC sei mit der Darstellung des Ablaufs der mutmasslichen Marktmanipulation sowie der zeitlichen Nähe der genannten Aktientransaktionen durch die X.________ Corp. jedenfalls dargetan. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Untersuchung der SEC und dem Konto der X._______ Corp. bei der B._______ beziehe sich auch auf Informationen bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten, der von den Transaktionen auf diesem Konto profitiert habe, sowie bezüglich des Auftraggebers, welcher die entsprechenden Transaktionen veranlasst habe. Folglich seien der SEC die Konto- und Depoteröffnungsunterlagen sowie die Know Your Customer (KYC)-Unterlagen zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten vollständig zu übermitteln. Zur Untersuchung der mutmasslichen Marktmanipulation müsse die SEC auch in der Lage sein, den effektiven Handel mit A._______-Aktien auf dem Konto der X._______ Corp. im Zusammenhang mit den sonstigen Aktivitäten im betreffenden Zeitraum auf dem Konto der X._______ Corp. zu betrachten. Es entspreche dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, der SEC die Kontoauszüge des Kontos der X.________ Corp. vom 11. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln. I. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz hat die X._______ Corp. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben. Dem Amtshilfeersuchen der U.S. Securities and Exchange Commission vom 19. Juni 2014 sei nicht zu entsprechen.
2. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sei anzuweisen, sämtliche im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens von der B._______ AG herausverlangten Unterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. '_______' zu retournieren;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: "Es seien die Unterlagen des Amtshilfeverfahrens der FINMA für die U.S. Securities and Exchange Commission in Sachen A._______ Corporation betreffend die Beschwerdeführerin mit der Geschäftsnummer '_______' von der Vorinstanz beizuziehen." Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass ein begründeter Anfangsverdacht gegen sie fehle. Wie die Vorinstanz im Einzelnen zu den Annahmen und Beurteilungen komme, auf denen der Entscheid beruhe, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, indem sie (a) die Offenlegung von Kontobewegungen an die ersuchende Behörde verfügt habe, die mit dem Gegenstand der Untersuchung dieser Behörde offenkundig nichts zu tun hätten, und (b) ohne irgendwelche neue Erkenntnisse oder begründete Verdachtsmomente entgegen ihrer eigenen früheren Interessensabwägung die Offenlegung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Beschwerdeführerin verfügt habe. Für die Beurteilung der Beschwerdegründe sei die Kenntnis der Verfahrensgeschichte der für die SEC geleisteten Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin unerlässlich. Die Vorinstanz habe sich mit Bescheid vom 26. August 2014 aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert, der Beschwerdeführerin Einsicht in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen der SEC in Sachen A._______ zu gewähren. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin hätte auf ihr Recht auf Akteneinsicht "sinngemäss verzichtet", sei zurückzuweisen. Die rudimentären Zeilen im vorinstanzlichen Schreiben vom 11. Januar 2013 zum Inhalt des Ersuchens der SEC könnten die Akteneinsicht nicht ersetzen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich aufzuheben. Es bestehe kein Anfangsverdacht auf Involvierung der Beschwerdeführerin in die Marktmanipulation. Dies bestätige der nach Erlass der angefochtenen Verfügung in New York eingereichte Complaint der ersuchenden Behörde. Daher sei dem Ersuchen der SEC vom 19. Juni 2014 nicht zu entsprechen. Es sei kein sachlicher Konnex der bei der Bank erhobenen Daten mit dem Gegenstand des Amtshilfegesuchs gegeben. Es gehe nicht an, dass nun doch und ohne jegliche neu geltend gemachten Verdachtsmomente sämtliche von der Vorinstanz bei der Bank erhobenen Unterlagen ungeschwärzt an die SEC übermittelt werden sollten. Wo ein ausreichend sachlicher Konnex mit dem Untersuchungsgegenstand offenkundig fehle, sei die Transaktion zu schwärzen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Verfügung aufzuheben. J. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragt die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung genüge der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die vorgenommenen Schwärzungen seien im Einzelnen begründet worden. Ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2014 noch in ihrer Beschwerdeschrift dargelegt. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Unterlagen befänden sich bereits bei den Akten. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen anderweitigen Anspruch auf Einsicht in das Amtshilfegesuch, welches Bestandteil der Akten eines früheren, abgeschlossenen Verfahrens sei. Dass sich der Anfangsverdacht gemäss Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 gegen die A._______ beziehungsweise die Personen, welche diese kontrollierten, richte und nicht gegen die Beschwerdeführerin, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie während der Zeitspanne, in welcher gemäss Darstellung im Amtshilfegesuch der SEC die Dump-Phase der Marktmanipulation stattgefunden habe, Aktien der A._______ mit Gewinn verkauft habe. Dies genüge für die Darlegung eines Anfangsverdachts, dass die Beschwerdeführerin in die genannte Marktmanipulation involviert gewesen sein könnte. Die Vorinstanz sei nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob der bestehende Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin letztendlich zutreffe oder nicht und welche der an die SEC zu übermittelnden Informationen für die Abklärung des Verdachts effektiv dienlich sein würden. Die zu übermittelnden Informationen seien potentiell geeignet, der SEC bei der Abklärung des Verdachts dienlich zu sein. Die Übermittlung der Informationen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung widerspreche nicht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Amtshilfeleistung an die SEC stütze sich auf einen hinreichenden Anfangsverdacht und sei damit zulässig. Diese Eingabe ist der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 zur Kenntnis zugestellt worden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist als von der Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen - einzutreten (Art. 44 ff. VwVG). 2. 2.1 Das Börsengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) enthalten je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2848; BVGE 2011/14 E. 3). Im vorliegenden Fall ist deshalb Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar. 2.2 In Art. 38 BEHG werden die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe an ausländische Behörden in Börsensachen formuliert. 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Dabei bleiben Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten. 2.4 Die SEC ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten darf (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3053/2009 vom 17. August 2009, E. 3.2, und B-5297/2008 vom 5. November 2008, E. 4.1 je mit Hinweisen). Sie sichert in ihrem Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 zwar ihrerseits nicht die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zu. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 enthält jedoch in der Dispositivziffer 2 einen Vorbehalt solcher Behandlung und Zweckgebundenheit. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, ist die SEC ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsB-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die SEC das IOSCO-MMoU missachten würde. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz damit sowohl das Spezialitäts- als auch das Vertraulichkeitsprinzip gewahrt. Folglich sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die SEC ohne Weiteres gegeben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 26. August 2014 nicht nachvollziehbar geweigert, ihr Einsicht in das erste Amtshilfeersuchen der SEC vom 13. Juli 2012 zu gewähren. Zu prüfen ist daher, ob die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf das erste Amtshilfeersuchen der SEC zu Recht erfolgt ist. Da die Verfahrensgarantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und ihre Verletzung - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, sind diesbezügliche Rügen vorab zu prüfen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 Rz. 28 f. und 106 f., mit Hinweisen). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) umfasst nach ständiger Rechtsprechung und Lehre das Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwaltungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat jede Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache die Verfahrensunterlagen am Sitz der verfügenden Behörde einzusehen. Dazu gehören namentlich alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn unter anderem wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), die Geheimhaltung erfordern. Die Aufzählung der Interessen in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG ist beispielhaft, mithin nicht abschliessend. 3.3 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann nur im Rahmen eines hängigen Verfahrens ausgeübt werden (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 Rz. 48 und 86; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 26 Rz. 16). Eine Ausnahme ist lediglich gegeben, wenn die Partei ein schutzwürdiges Interesse an einer Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auch bezüglich eines abgeschlossenen Verfahrens geltend machen kann (vgl. BGE 129 I 259 E. 3; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 49; Stephan C. Brunner, a.a.O., Art. 26 Rz. 19). Das schutzwürdige Interesse ist dabei nur bei besonderen verfahrensmässigen Gegebenheiten zu bejahen. Ein Anspruch auf Einsicht in ein Amtshilfegesuch aus einem vergangenen abgeschlossenen Verfahren kann nämlich selbst dann verneint werden, wenn das neue Verfahren die gleichen Personen und die gleichen Informationen wie das vorhergegangene, abgeschlossene Amtshilfeverfahren betrifft. Dabei ist die Verneinung auch zulässig, wenn der oder die Betroffene nicht darlegen kann, inwiefern ihr oder ihm die Einsicht in die betreffenden Dokumente zu einem Vorteil oder Nachteil im aktuellen Verfahren verhelfen würde. Es kann diesfalls an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht fehlen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2). Überdies dürfen in einem früheren Verfahren eingeholte Unterlagen in einem neuen Verfahren ohne Gehörsgewährung verwendet werden, sofern der oder die Betroffene Einsicht in diese gehabt hat. Durch die Verwendung solcher Unterlagen ohne neuerliche Gewährung der Einsicht in sie wird das rechtliche Gehör nicht verletzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1261/2014 vom 25. Juli 2014 E. 3.1). 3.4 3.4.1 In casu beruft sich die Vorinstanz darauf, dass im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an Einsicht in das Amtshilfegesuch des abgeschlossenen ersten Amtshilfeverfahrens bestehe. Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe im damaligen Verfahren nicht auf ihrem behaupteten Recht auf Akteneinsicht in das Amtshilfegesuch aus dem Jahr 2012 bestanden. Sie könne nun nicht das neue Amtshilfeverfahren dazu nutzen, Rechte geltend zu machen, auf welche sie durch ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung sinngemäss verzichtet habe. Es erübrige sich daher auch, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren Anspruch auf Einsicht in das damalige Amtshilfegesuch gehabt hätte. Im vorliegenden, neuen Verfahren sei die Begründung des Amtshilfegesuches aus dem Jahr 2012 unbeachtlich. Es sei ausschliesslich auf das im Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2014 Vorgebrachte abzustellen. Der Beschwerdeführerin erwachse im vorliegenden Verfahren keinerlei Nachteil aus der Unkenntnis des Amtshilfegesuches aus dem Jahr 2012. Die Beschwerdeführerin vermöge auch nicht darzutun, inwiefern ihr aus der Einsicht in das Amtshilfegesuch des früheren Verfahrens ein Vorteil in Bezug auf das vorliegende Verfahren erwachsen würde. Es bestehe damit im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an Einsicht in das Amtshilfegesuch des vorhergegangenen, abgeschlossenen Amtshilfeverfahrens. Vernehmlassungsweise bringt die Vorinstanz ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift kein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in Akten eines anderen Verfahrens dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Einsicht in das Amtshilfegesuch, welches Bestandteil der Akten eines früheren, abgeschlossenen Verfahrens sei. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, die Vorinstanz habe sich mit der angefochtenen Verfügung aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert, ihr Einsicht in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen der SEC zu gewähren, aufgrund dessen zusammen mit dem ergänzenden Ersuchen der SEC vom 19. Juni 2014 in die gesetzlich geschützten Rechte der Kundin eingegriffen werden solle. Die Argumentation der Vorinstanz, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme, sei in keiner Weise überzeugend. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz der Behandlung des "Zusatzgesuches" der SEC in der gleichen Sache eine neue Verfahrensnummer gegeben habe, statt das frühere Verfahren wieder zu eröffnen, könne nicht zu einem Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht führen. Zurückzuweisen sei auch die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin hätte auf ihr Recht auf Akteneinsicht "sinngemäss verzichtet". Sie habe sich das rechtliche Gehör ausdrücklich vorbehalten, "sollte wider Erwarten das rubrizierte Verfahren auf weitere oder zusätzliche Amtshilfemassnahmen hin fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen werden". Im einleitenden Verfahren im Jahre 2013 habe sich die Vorinstanz geweigert, der Beschwerdeführerin Einsicht in das ursprüngliche Ersuchen der SEC zu gewähren. Die rudimentären Zeilen im Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2013 zum Inhalt des Ersuchens der SEC könnten die Akteneinsicht nicht ersetzen. Eine Ausnahme vom verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Die Vorinstanz verweigere die Einsichtnahme in das ursprüngliche Amtshilfeersuchen der SEC mit Berufung auf Art. 11 IOSCO-MMoU. Es könne nicht als vordringliches Interesse der Eidgenossenschaft betrachtet werden, dass die Vorinstanz dem Art. 11 (a) dieses Memorandums nachlebe. Neben der Berufung auf Art. 11 IOSCO-MMoU werde kein konkreter Grund genannt, weshalb die Einsichtnahme in das ursprüngliche Gesuch der SEC im vorliegenden Fall verweigert werde. Die Vorinstanz betrachte die Begründung, mit der sie die Einsichtnahme in das erste Amtshilfeersuchen zu Unrecht verweigert habe, heute selber nicht mehr als gesetzeskonform. 3.5 Eine Durchsicht der Verfahrensakten ergibt, dass sich das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht auf das erste Amtshilfegesuch der SEC vom 13. Juli 2012 stützt, sondern allein auf das zweite Gesuch der SEC vom 19. Juni 2014. Das zweite Gesuch enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das erste. Demgemäss ist dieses für das vorliegende Verfahren nicht qua Verweis heranzuziehen und das zweite Gesuch nicht mit dem ersten inhaltlich zu ergänzen. Vielmehr ist das zweite Gesuch als solches umfassend und bedarf folglich keiner Ergänzung durch andere Dokumente. Es handelt sich somit nicht um ein ergänzendes, sondern um ein eigenständiges Gesuch. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin weder ein Nachteil noch ein Vorteil aus der Unkenntnis des ersten Gesuchs der SEC erwachsen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern ihr konkret durch die fehlende Einsicht in das erste Amtshilfegesuch ein Nachteil oder ein Vorteil für das vorliegende Verfahren entstanden ist, entsteht oder zukünftig entstehen wird. Die Beschwerdeführerin trägt vielmehr allein abstrakt-theoretische Einwände vor, die keine konkreten Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren aufzeigen und demgemäss nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere ist ihr rein abstrakt argumentierendes Vorbringen nicht überzeugend, dass sich das neuerliche Amtshilfegesuch der SEC auf ihr erstes Gesuch stütze und dieses ergänze. Die Beschwerdeführerin kann die Aussage der Vorinstanz, wonach sich das vorliegende Verfahren allein auf das erneute Gesuch der SEC vom 19. Juni 2014 stützt, in keinerlei Weise entkräften. Dieses ist offensichtlich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie darum ersuchte und Akteneinsicht möglich war. Gemäss der in E. 3.3 hiervor angeführten Rechtsprechung ist somit im vorliegenden Verfahren ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer Einsichtnahme in das frühere Amtshilfegesuch vom 13. Juli 2012 zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Fraglich erscheint indessen, ob zusammen mit der Vorinstanz zugleich gesagt werden kann, der Verzicht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in einem früheren Verfahren stelle einen endgültigen Verzicht auch pro futuro dar. Denn es können nicht von vornherein Konstellationen ausgeschlossen werden, bei denen sich eine solche (pauschale) Annahme als unrichtig oder gar stossend erwiese. Da nach dem eingangs Gesagten das vorliegende Akteneinsichtsgesuch aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, erübrigen sich jedoch an dieser Stelle Weiterungen hierzu. 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird unter anderem auch die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 und 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz nennt in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Elemente, welche sie dazu bewogen haben, das Amtshilfeersuchen der SEC gutzuheissen. Die Vorinstanz führt namentlich an, die SEC habe ausreichend dargetan, dass die A._______-Aktien unübliche Kursbewegungen aufgewiesen hätten, mutmasslich eine pump-and-dump-Marktmanipulation erfolgt sei und seitens der Beschwerdeführerin namhafte Aktientransaktionen zeitlich nah zu dieser stattgefunden hätten, so dass ein Anfangsverdacht vorhanden sei (Sachverhalt Bst. H). Die angeführten Überlegungen haben offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Verfügung ist damit ausreichend begründet, und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich. Ob und inwiefern die Vorinstanz verpflichtet war, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Entkräftung des Verdachts auf Marktmanipulation einzugehen beziehungsweise ob sie dieser Pflicht zur Genüge nachgekommen ist, ist eine im Folgenden zu überprüfende materielle Frage. 5. 5.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Amtshilfeersuchen der SEC liege kein genügend konkreter (Anfangs-)Verdacht auf eine Marktmanipulation zugrunde. Das Amtshilfeersuchen stelle eine reine Beweisausforschung dar, und der angefochtene Entscheid verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, einen allfälligen Verdacht entkräften zu können und begründet dies ausführlich. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat nach Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG im Rahmen des Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung setzt dies einerseits das Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG ist andererseits die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (unbeteiligte Dritte), unzulässig. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird die Verhältnismässigkeit durch die Pflicht, nur sachbezogene, das heisst für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/aa). 5.2.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Zusammenhang mit vermuteten Marktmanipulationen wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung vorhanden seien. Es genüge hierfür die Feststellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. An den Anfangsverdacht sind demnach gemäss der zitierten, ständigen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens beziehungsweise der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 und 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2011/14 E. 5.2.2 und 2010/26 E. 5.1, je mit Hinweisen). 5.2.3 Das Verbot der Beweisausforschung beziehungsweise von fishing expeditions ist Ausfluss sowohl des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes als auch des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 126 II 126 E. 5b/aa und 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1). Als reine Beweisausforschung gilt in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen namentlich eine Beweismassnahme, die mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweisausforschung liegt namentlich dann vor, wenn zur Begründung oder Erhärtung eines (noch) fehlenden Verdachts nach belastenden Beweismitteln gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen; Madeleine Simonek, Fishing Expeditions in Steuersachen, in: Cavallo/Hiestand/Blocher/Arnold/Käser/Caspar/Ivic [Hrsg.], Im Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 903 f.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234 f., Rz. 2.5; Giovanni Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen: Das Verbot der fishing expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 2011/12 [80], S. 143 f., Rz. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.4 Das Beweisausforschungsverbot bedeutet insbesondere, dass Amtshilfegesuche ohne die schlüssige Darlegung konkreter Anhaltspunkte nicht zulässig sind. Ob genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, hängt von der im Amtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4; vgl. Amadò/Molo, Das Verbot von "Fishing Expeditions" gemäss der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 und den OECD-Standards, in: AJP 18 [2009], S. 539 f. mit Hinweisen). 5.2.5 Die Vorinstanz ihrerseits hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und sich daraus hinreichende Anhaltspunkte für die untersuchte Unregelmässigkeit ergeben. In ihrer Eigenschaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse "Hilfsfunktion" bei der Sachverhaltsermittlung aus, das heisst sie liefert lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 38 BEHG spezifische Sachverhaltselemente. Die eigentlichen Abklärungen, wie die vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ausländischen Aufsichtsrechts, obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen im Rahmen des Hauptverfahrens umfassend zu würdigen. Ist der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im Ersuchen hinreichend und schlüssig dargetan, und gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, in das Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den das Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren auslösenden Verdacht zu entkräften, ist die Amtshilfe grundsätzlich zu gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.6 Nachfolgend muss deshalb geprüft werden, inwieweit der Anfangsverdacht in casu genügend substantiiert ist. Dabei reicht es nach dem Gesagten aus, wenn im Untersuchungsstadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1) und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, so dass sie nicht offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung weiter voran zu bringen, im Sinne einer unzulässigen Beweisausforschung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BGE 129 II 484 E. 4.1 mit Hinweisen sowie hiervorne E. 5.2.4). 5.3 5.3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 in zwei Tranchen von je 10'000 Aktien A._______-Titel erworben (beide am 29. Februar 2012) und wieder verkauft (am 20. beziehungsweise 27. April 2012) und dabei einen Gewinn in einer Gesamthöhe von USD 2'750.00 überwiesen erhalten hat. Es ist nachvollziehbar, wenn die SEC und die Vorinstanz in den gesamten Umständen Indizien erblicken, wonach diese Transaktionen weder grundlos noch ohne Wissen der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Die Überweisungen geschahen nämlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zur vermuteten Marktmanipulation (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Dass die Aktienkäufe bereits etwas vor der Werbekampagne für die A._______-Aktien erfolgt sind, die von April 2012 bis Juni 2012 stattfand, und auch vor dem Kursanstieg im April 2012, ist dabei nicht ausschlaggebend und vermag ein allfälliges planerisches Wirken der hier interessierenden Personen nicht von Vornherein auszuschliessen. Im Gegenteil lässt sich in der relevierten Zeitabfolge immer noch ein mögliches Indiz für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der vermuteten Marktmanipulation erblicken. Dies jedenfalls insoweit, als ein Vorwurf gegen die Beschwerdeführerin dahin geht, beabsichtigt zu haben, wenig werthaltige Aktien günstig zu erwerben und nach der Werbekampagne mit Gewinn zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne des Amtshilferechts als in die Vorgänge involvierte Partei und nicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen. Die Frage, ob diese Überweisungen ihre Grundlage in einer ordentlichen Geschäftsbeziehung der Parteien untereinander hatten, wird von der SEC zu klären sein. 5.3.2 Der von der SEC geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist angesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und somit im Sinne des Gesagten hinreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der SEC offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in Frage stellen würden. Wie vorstehend in E. 5.2.2 dargelegt, wird von der ersuchenden Behörde nicht erwartet, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt. Vielmehr wird sie bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch zu klären haben. Aufgrund der Tatsache, dass es beim Handel mit A._______-Aktien zu einer atypischen Kursentwicklung gekommen ist, beruht der geschilderte Sachverhalt - wie erwähnt - auf hinreichend konkreten Indizien, die aufsichtsrechtlich untersuchungswürdig erscheinen, und es besteht ein genügend dargelegter Verdacht auf Verletzung gesetzlicher Marktaufsichtsregeln. Von einer reinen Beweisausforschung zu Lasten der Beschwerdeführerin oder weiterer Personen kann deshalb keine Rede sein. Konkrete schriftliche Beweismittel für den Verdacht sind nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei den in Frage stehenden Umständen um öffentlich bekannte Tatsachen wie Kursverläufe und andere über Internet erhältliche Informationen handelt und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen oder vorgebracht werden, dass die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente lediglich fingiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Mit den von der SEC gelieferten Anhaltspunkten ist der nach Rechtsprechung geforderte, hinreichend begründete Anfangsverdacht im Zusammenhang mit Marktmanipulationen in casu gegeben. 5.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie macht geltend, die Kursentwicklung im untersuchten Zeitraum sei einzig auf die Publikation kursrelevanter Informationen zurückzuführen. Damit betreffen ihre Vorbringen indessen lediglich mögliche Begleitumstände der in Frage stehenden Transaktionen. Ob und inwiefern diese die im Rechtshilfegesuch dargelegten Käufe und Verkäufe von A._______-Aktien als ungeeignet erscheinen lassen, um den Kurs der A._______-Aktie künstlich zu beeinflussen, sind Fragen, deren Beurteilung Aufgabe der SEC im jeweiligen Hauptverfahren sein wird, wenn sie aufgrund der eingeholten Auskünfte und ihrer übrigen Untersuchungen darüber entscheiden muss, ob es tatsächlich zu einer Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften gekommen ist. Dies ist jedoch nach dem eingangs Gesagten nicht Aufgabe der Vorinstanz, und zwar umso weniger, als die Vorinstanz zu einer solchen Beurteilung - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt in der Lage wäre, da sie lediglich über die in der Schweiz eingeholten Auskünfte verfügt. Auch durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen des Amtshilfeverfahrens keine derartige Würdigung der Sachverhaltselemente vorgenommen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind aus diesen Gründen nicht geeignet, den Verdacht auf Marktmanipulation, der sich aus den im Amtshilfeersuchen der SEC geschilderten Umständen ergibt, zu entkräften, womit sich ihre Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5.5 5.5.1 Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz eine Offenlegung von Kontobewegungen an die SEC verfügt hat, die mit deren Untersuchungsgegenstand offenkundig nichts zu tun haben. Desgleichen ist der Vorwurf zu überprüfen, die Vorinstanz habe ohne irgendwelche neue Erkenntnisse oder begründete Verdachtsmomente entgegen ihrer eigenen früheren Interessensabwägung die Offenlegung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Beschwerdeführerin verfügt. 5.5.2 Die SEC ersucht unter anderem um Zustellung von monatlichen Kontoauszügen vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012. Die Herausgabe von Informationen über Transaktionen, die sechs bis sieben Monate vor oder zwei bis drei Monate nach dem untersuchten Kursanstieg im April 2012 erfolgt sind, mit dem Ziel, die SEC in die Lage zu setzen, dessen Hintergründe zu untersuchen, erscheint nicht per se als unverhältnismässig. Ein Kursanstieg kann nicht isoliert betrachtet und untersucht werden. Beim Tatbestand der Marktmanipulation ist zu erwarten, dass die Urheber in einem kritischen Zeitpunkt, das heisst vor beziehungsweise nach der Phase des atypischen Kursanstiegs, entsprechende Banktransaktionen tätigen. Vorliegend rechtfertigt sich die Untersuchung der genannten Zeitspanne insbesondere mit Blick auf den vor der Werbekampagne für die A._______-Aktien - sie fand von April 2012 bis Juni 2012 statt - erfolgten Kauf von A._______-Titeln durch die Beschwerdeführerin. Sie legt im Übrigen auch nicht dar, dass im Vorfeld des Kursanstiegs getätigte Transaktionen mit A._______-Titeln keinen Bezug zu diesem haben beziehungsweise haben können. 5.5.3 Wer in der kritischen Zeitspanne A._______-Aktien gekauft beziehungsweise verkauft hat, unterliegt dem dargelegten Verdacht und kann nicht als unbeteiligter Dritter gelten. Dies trifft insbesondere auf die Beschwerdeführerin zu (vgl. E. 5.3.1 vorstehend). 5.5.4 Wie bereits in E. 5.4 hiervor dargelegt, lassen sich die verschiedenen, über die Konten der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen von den schweizerischen Vollzugsbehörden nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Kontobewegungen, die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, können vielmehr bei der Abklärung des Verdachts dienen und sind damit als potentiell erheblich einzustufen. 5.5.5 Es ist entsprechend nicht auszuschliessen, dass die ersuchten Informationen zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten für die Aufklärung des geschilderten Sachverhalts erheblich sein könnten. Dasselbe gilt für die von der SEC ersuchten Informationen in Bezug auf den externen Portfolio-Verwalter der Beschwerdeführerin, welcher für sie vereinbarungsgemäss ein Aktienportfolio zusammengestellt und verwaltet und dabei möglicherweise auch die Käufe und Verkäufe der A._______-Aktien mit Blick auf die erwarteten Marktentwicklungen getätigt hat. 5.5.6 Die von der SEC gemachten Angaben, der beschriebene Kursverlauf, die aufgezeigten signifikanten Anstiege des Handelsvolumens innerhalb der Untersuchungsperiode sowie der durch die SEC aufgezeigte zeitliche und sachliche Konnex zwischen den verdächtigen Transaktionen und den Kursbewegungen der A._______-Aktien stellen vorliegend genügend Indizien für eine mögliche Marktmanipulation dar. Damit stützt sich das Amtshilfeersuchen auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht. Die ersuchten Informationen sind zudem bezüglich der umstrittenen Transaktionen, des betreffenden Bankinstituts, des Zielobjektes sowie des betreffenden Zeitraumes präzis umschrieben und klar begrenzt; von einer reinen Beweisausforschung kann deshalb keine Rede sein. Mithin ist das Ersuchen der SEC verhältnismässig. 5.6 Es ist somit kein Grund dafür ersichtlich, die an die SEC zu überliefernden Unterlagen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, einzelne Textstellen integral unleserlich zu machen oder nicht zu übermitteln oder die Identität des wirtschaftlich Berechtigten und der externen Portfolio-Verwalterin der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Amtshilfeersuchen der SEC auf einen rechtsgenüglichen Verdacht stützt und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 4'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG;SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin Versand: 15. Juni 2015