Direktzahlungen und Ökobeiträge
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler A._______. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 verweigerte ihm die Erstinstanz die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2010. Mit Entscheid vom 14. November 2011 hob die Vorinstanz diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 sprach die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 ÖQV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10'095.- und Direktzahlungen von brutto Fr. 47'689.- zu und kürzte diese wegen Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestimmungen um Fr. 16'000 auf Fr. 31'689.- netto. Zudem verrechnete die Erstinstanz ausstehende Beiträge des Beschwerdeführers an den Tierseuchen- und Pflanzenschutzfonds von insgesamt Fr. 1'020.95 mit den Direktzahlungen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2012 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zusätzlich zu den für das Jahr 2010 bereits zugesprochenen Direktzahlungen seien ihm sämtliche tierbezogenen Beiträge zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2010 auszurichten. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das von ihm beantragte veterinäramtliche Tierschutzattest für das Jahr 2010 zu sistieren. Des Weiteren sei auf die Kürzung seines Direktzahlungsanspruchs wegen Mängel im Bereich Gewässerschutz zu verzichten. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein Rechtsbeistand zu ernennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- bzw. an die Erstinstanz zurückzuweisen. C. Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. April 2012 beantragen die Vorinstanz und die Erstinstanz die Abweisung der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Sistierungsantrag ab. Mit Vernehmlassungen vom 31. Mai bzw. 5. Juni 2012 beantragen die Erstinstanz und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2012 erklärt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Zwischenentscheid betreffend Sistierung zu Recht davon aus, dass die tierbezogenen Beiträge nicht mehr Streitgegenstand bildeten, da der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2011 nicht angefochten habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Bezug auf die Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften sei der Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 2. April 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die baulichen Massnahmen, die mit rechtskräftigem Entscheid aus dem Jahr 2005 von ihm gefordert worden seien, nachweislich bis dato nicht gänzlich umgesetzt habe. Die Durchsetzung der im Jahr 2008 angeordneten Ersatzvornahme sei von den Behörden aufgeschoben worden, weil der Beschwerdeführer die geforderten Massnahmen in Angriff genommen habe. Dennoch seien die Massnahmen im Jahr 2010 nicht gesetzeskonform umgesetzt worden, weshalb die Kürzung der Direktzahlungen nicht zu beanstanden sei. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin führt das BLW mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 zu der Frage der Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften aus, mit Entscheid des Regierungsrats vom 31. März 2009 sei (rückwirkend) rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen im Jahr 2008 verletzt habe. Am 4. November bzw. 21. Dezember 2010 habe die Bezirksgerichtliche Kommission B._______ den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen, und das Bundesgericht habe den Schuldspruch bestätigt. Damit lägen in den Jahren 2008 und 2010 erwiesenermassen rechtskräftig festgestellte Verletzungen der Gewässerschutzbestimmungen vor. Im Jahr 2010 liege eine Wiederholung vor, die gemäss Kürzungsrichtlinie je nach Qualifikation des Schweregrads mindestens eine Verdoppelung der Kürzung zur Folge habe. Da über die Kürzung für das Jahr 2008 jedoch noch nicht entschieden sei, könne über die Höhe der Kürzung für das Jahr 2010 keine Aussage gemacht werden. Inwiefern eine nach wie vor andauernde Verletzung der Vorschriften aus der rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahr 2005 abgeleitet werden könne und sich verschärfend auf die Kürzung auswirke, sei auf Grund der Akten schwer abschätzbar. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 äusserte sich das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin zu den Verfahren betreffend Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG vorliegt. Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2012 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau [RB-Nr. 170.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 ereignet, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen vorliegend - soweit hier interessierend - nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3, m.w.H.). Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen wurden von keinen entscheidrelevanten Rechtsänderungen betroffen.
E. 3 In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für die Verfahren vor der Erstinstanz und der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Soweit dieser Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Erstinstanz betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da er ihn bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte stellen müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, so ist auf den Antrag des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einzutreten, da er nicht darlegt, dass und inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit im (End-)Entscheid vom 28. Februar 2012 offensichtlich unrichtig sein soll.
E. 4 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 2 BV - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13). Demnach richtet der Bund zwecks Förderung der Landwirtschaft bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beiträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DZV) und Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b DZV). Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyteme (BTS) und Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den Ethobeiträgen (Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV).
E. 5 Zunächst ist die Frage zu klären, was vorliegend Streitgegenstand bildet:
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Erstinstanz berechneten Direktzahlungsbeiträge hinsichtlich Bestand und Höhe nicht. Er beantragt jedoch, "es sei auf jegliche Kürzungen der Direktbeiträge, namentlich wegen Mängel im Bereich Gewässerschutz zu verzichten". Betreffend die Verrechnung der Beiträge an den Tierseuchen- und Pflanzenschutzfonds von insgesamt Fr. 1'020.95 mit den Direktzahlungen für das Jahr 2010 bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb diese vorliegend nicht Streitgegenstand bilden.
E. 5.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Direktzahlungen sämtliche tierbezogenen Beiträge zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2010 auszurichten. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 festgestellt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die tierbezogenen Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2010 mit Rückweisungsentscheid vom 14. November 2011 verweigert. Da der Beschwerdeführer diesen Entscheid innert Frist nicht angefochten hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf tierbezogene Beiträge war weder Gegen-stand des Entscheids der Erstinstanz vom 27. Januar 2012 noch des angefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2012. Darin hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass mit Entscheid vom 14. November 2011 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 keinen Anspruch auf tierbezogene Beiträge habe. Aus diesem Grund kann die Frage, ob die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer die tierbezogenen Beiträge für das Jahr 2010 zu Recht verweigert haben, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Aus demselben Grund ist auf die mit der Ausrichtung der tierbezogenen Beiträge zusammenhängende Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei ein Prüfresultat des Veterinäramtes bis heute nicht eröffnet und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nicht einzutreten.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend nur noch die Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen sowie die Frage der Ausrichtung eines Verzugszinses auf die Direktzahlungen für das Jahr 2010 Streitgegenstand bilden.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seinen Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2010 wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften nicht um Fr. 16'000.- kürzen dürfen. Mit dem Abnahmeprotokoll des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2009 stehe zweifelsfrei fest, dass auf seinem Betrieb spätestens ab jenem Zeitpunkt keinerlei Beanstandungen im Bereich Gewässerschutz mehr bestanden hätten. Mit diesem Abnahmeprotokoll sei die Verfügung des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005, auf welche die Vorinstanzen die Kürzung seines Direktzahlungsanspruch abstellten, widerrufen worden. Im Übrigen sei die im Jahre 2005 angedrohte Ersatzvornahme nie umgesetzt worden, was zeige, dass die angeblichen Beanstandungen im Bereich baulicher Gewässerschutz niemals bestanden hätten. Auch der Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011 stelle keine genügende Grundlage für die Beitragskürzung dar, da er diesen Entscheid angefochten habe und noch kein rechtskräftiger Entscheid in der Sache ergangen sei.
E. 6.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70 Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV). Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG, seine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen der Direktzahlungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung bestimmt Art. 70 Abs. 1 Bst. e DZV, dass die Kantone Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (mit den Änderungen vom 12. September 2008 [Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie]) kürzen oder verweigern, wenn ein Gesuchsteller landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV muss die Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt worden sein. Nach Art. 170 Abs. 2 LwG gilt die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen mindestens für die Jahre, in denen ein Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass sich die in Art. 70 Abs. 2 DZV geforderte rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes jeweils auf das in Frage stehende Beitragsjahr beziehen muss, d.h. es muss mit Bezug auf jedes Direktzahlungsjahr, für welches Beiträge gekürzt werden sollen, rechtskräftig festgestellt sein, dass der Gesuchsteller gegen die Gewässerschutzbestimmungen verstossen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fragliche Entscheid auch aus dem jeweiligen Beitragsjahr datieren muss. Es genügt vielmehr, wenn die Gewässerschutzverletzung gestützt auf einen (späteren) Entscheid rückwirkend mit Bezug auf ein bestimmtes Beitragsjahr festgestellt ist. Ebenso versteht es sich von selbst, dass der Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV von jeder Behörde getroffen worden sein kann, in deren Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen fällt, also beispielsweise auch von einer Strafbehörde. Aus alledem folgt für den vorliegend zu beurteilenden Fall, dass das Abnahmeprotokoll vom 21. Oktober 2009 bereits aus zeitlichen Gründen keine Verfügung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV darstellen kann, mit der eine Gewässerschutzverletzung durch den Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2010 festgestellt wird. Gleiches gilt für die rechtskräftige Verfügung vom Juni 2005, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz stützt die Kürzung des Direktzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 auf den Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011. Daraus gehe hervor, dass die Liegenschaftsentwässerung, die bereits mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. Juni 2005 beanstandet worden sei, im Jahr 2010 immer noch nicht vollumfänglich den Gewässerschutzbestimmungen entsprochen habe. Diesbezüglich kann auf Grund der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 31. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet werden, dass der Entscheid vom März 2011 (zur Zeit) ebenfalls keine Grundlage für eine Beitragskürzung bilden kann, da das vom Beschwerdeführer angestrengte Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist und damit (noch) kein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV vorliegt.
E. 6.1.3 Als Grundlage für die Beitragskürzung für das Jahr 2010 kommt schliesslich der Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission B._______ vom 4. November bzw. 21. Dezember 2010 in Frage, mit dem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen wurde. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 27. April 2011 und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 bestätigt, womit zwar ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Aus E. 4 bb) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2011 geht jedoch hervor, dass Gegenstand der genannten Entscheide die Inkaufnahme der konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Verfügung des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005 und der am 9. April bzw. 21. Oktober 2009 abgenommenen Sanierung der Liegenschaftsentwässerung gewesen sei. Damit betrifft der rechtskräftige Schuldspruch einen Zeitraum vor dem Beitragsjahr 2010 und vermag deshalb keinen Aufschluss darüber zu geben, ob der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen im Jahr 2010 verletzt hat oder nicht.
E. 6.2 Auf Grund der vorangehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit Bezug auf die Nichteinhaltung der Gewässerschutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer im Direktzahlungsjahr 2010 kein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV vorliegt. Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Grundlage für die von den Vorinstanzen vorgenommene Beitragskürzung für das Jahr 2010, weshalb diese aufzuheben ist.
E. 7 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei auf die Direktzahlungen für das Jahr 2010 ab dem 31. Dezember 2010 ein Verzugszins von 5% auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24 60 Tage nach Fälligkeit einer Forderung, die gemäss Direktzahlungsverordnung am 31. Dezember des Beitragsjahrs eintrete, die Ausrichtung eines Verzugszinses vor. Zudem führe eine analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 3 SuG zum gleichen Schluss. Damit sei ihm für die ihm zu Unrecht vorenthaltenen Beiträge ab dem 31. Dezember 2010 ein Verzugszins auszurichten.
E. 7.1 Gemäss Art. 24 SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem sie eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fälligkeit bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5%. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf die Frage der Fälligkeit von Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert und festgestellt, dass diese grundsätzlich mit der Rechtskraft des massgeblichen Direktzahlungsentscheids eintritt. Ein Verzugszins ist ausnahmsweise dann auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.3 ff. und B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8.2, m.w.H.). Art. 30 Abs. 3 SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des Empfängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die oben erwähnte Praxis betreffend Fälligkeit und Verzinsungspflicht nicht nur für die Auszahlung, sondern auch für die Rückforderung von Leistungen gilt. Deshalb vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 30 SuG nichts daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3, m.w.H.).
E. 7.2 Seit dem Erlass der erwähnten Urteile hat sich die massgebliche Rechtslage nicht geändert und es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der bisherigen, überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, dass die Fälligkeit seines Direktzahlungsanspruchs für das Jahr 2010 am Ende des Beitragsjahrs eingetreten sei. Vorliegend hat die Erstinstanz den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 auf Fr. 40'763.05 festgelegt und diesen Betrag ohne Verzugszinsen gemäss Pfändungsanzeige des Friedensrichter- und Betreibungsamts zu dessen Gunsten überwiesen. Dies, obwohl zu jenem Zeitpunkt lediglich über die tierbezogenen Beiträge ein rechtskräftiger Entscheid vorlag. Da die Erstinstanz damit den Anforderungen von Art. 24 SuG Genüge getan hat, hat der Beschwerdeführer auf den im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) umstrittenen Teil der Beiträge keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Verzugszinses. Die Fälligkeit des im vorliegenden Verfahren strittigen Teils der Beiträge für das Jahr 2010 wird erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eintreten, weshalb dem Beschwerdeführer darauf ebenfalls keine Verzugszinsen geschuldet sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die lange Verfahrensdauer bzw. die Verzögerung des Direktzahlungsentscheids betreffend das Jahr 2010 auf widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruhten. Ein Ausnahmetatbestand liegt damit ebenfalls nicht vor. Damit erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Verzugszinses auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und damit auch der Entscheid der Erstinstanz sind insoweit aufzuheben, als damit die Kürzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 um Fr. 16'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird. Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 9 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen bzw. im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens den Parteien aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für den Zwischenentscheid vom 8. Mai 2012 über den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'200.- werden im Umfang von Fr. 600.- dem etwa zur Hälfte obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer (Art. 8 VGKE). Dabei sind die Aufwendungen eines vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6101/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, auf Grund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung vorliegend auf Grund der Akten festzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht der gesamte, vom Rechtsvertreter getätigte Aufwand begründet ist, da die Rügen im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf tierbezogene Beiträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr Streitgegenstand bilden können (vgl. E. 5.2 hiervor), was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte erkennen müssen. Zudem hat der Rechtsvertreter die massgebliche rechtliche Argumentation für den Antrag auf Ausrichtung eines Verzugszinses aus seiner Rechtsschrift im Verfahren betreffend den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 übernehmen können. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzusprechen.
E. 11 Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2012 sowie der Entscheid der Erstinstanz vom 27. Januar 2012 werden insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 um Fr. 16'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet, und dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 900.- zurückerstattet.
- Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
- Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - die Erstinstanz(Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Landwirtschaft; - das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau; - das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1764/2012 Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Ronald Flury und Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer, Beschwerdeführer, gegen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Vorinstanz, Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Erstinstanz; Gegenstand landwirtschaftliche Direktzahlungen 2010. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler A._______. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 verweigerte ihm die Erstinstanz die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2010. Mit Entscheid vom 14. November 2011 hob die Vorinstanz diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 sprach die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 ÖQV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10'095.- und Direktzahlungen von brutto Fr. 47'689.- zu und kürzte diese wegen Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestimmungen um Fr. 16'000 auf Fr. 31'689.- netto. Zudem verrechnete die Erstinstanz ausstehende Beiträge des Beschwerdeführers an den Tierseuchen- und Pflanzenschutzfonds von insgesamt Fr. 1'020.95 mit den Direktzahlungen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2012 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zusätzlich zu den für das Jahr 2010 bereits zugesprochenen Direktzahlungen seien ihm sämtliche tierbezogenen Beiträge zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2010 auszurichten. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das von ihm beantragte veterinäramtliche Tierschutzattest für das Jahr 2010 zu sistieren. Des Weiteren sei auf die Kürzung seines Direktzahlungsanspruchs wegen Mängel im Bereich Gewässerschutz zu verzichten. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein Rechtsbeistand zu ernennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- bzw. an die Erstinstanz zurückzuweisen. C. Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. April 2012 beantragen die Vorinstanz und die Erstinstanz die Abweisung der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Sistierungsantrag ab. Mit Vernehmlassungen vom 31. Mai bzw. 5. Juni 2012 beantragen die Erstinstanz und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2012 erklärt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Zwischenentscheid betreffend Sistierung zu Recht davon aus, dass die tierbezogenen Beiträge nicht mehr Streitgegenstand bildeten, da der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2011 nicht angefochten habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Bezug auf die Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften sei der Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 2. April 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die baulichen Massnahmen, die mit rechtskräftigem Entscheid aus dem Jahr 2005 von ihm gefordert worden seien, nachweislich bis dato nicht gänzlich umgesetzt habe. Die Durchsetzung der im Jahr 2008 angeordneten Ersatzvornahme sei von den Behörden aufgeschoben worden, weil der Beschwerdeführer die geforderten Massnahmen in Angriff genommen habe. Dennoch seien die Massnahmen im Jahr 2010 nicht gesetzeskonform umgesetzt worden, weshalb die Kürzung der Direktzahlungen nicht zu beanstanden sei. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin führt das BLW mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 zu der Frage der Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften aus, mit Entscheid des Regierungsrats vom 31. März 2009 sei (rückwirkend) rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen im Jahr 2008 verletzt habe. Am 4. November bzw. 21. Dezember 2010 habe die Bezirksgerichtliche Kommission B._______ den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen, und das Bundesgericht habe den Schuldspruch bestätigt. Damit lägen in den Jahren 2008 und 2010 erwiesenermassen rechtskräftig festgestellte Verletzungen der Gewässerschutzbestimmungen vor. Im Jahr 2010 liege eine Wiederholung vor, die gemäss Kürzungsrichtlinie je nach Qualifikation des Schweregrads mindestens eine Verdoppelung der Kürzung zur Folge habe. Da über die Kürzung für das Jahr 2008 jedoch noch nicht entschieden sei, könne über die Höhe der Kürzung für das Jahr 2010 keine Aussage gemacht werden. Inwiefern eine nach wie vor andauernde Verletzung der Vorschriften aus der rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahr 2005 abgeleitet werden könne und sich verschärfend auf die Kürzung auswirke, sei auf Grund der Akten schwer abschätzbar. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 äusserte sich das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin zu den Verfahren betreffend Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG vorliegt. Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2012 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau [RB-Nr. 170.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 ereignet, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen vorliegend - soweit hier interessierend - nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3, m.w.H.). Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen wurden von keinen entscheidrelevanten Rechtsänderungen betroffen.
3. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für die Verfahren vor der Erstinstanz und der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Soweit dieser Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Erstinstanz betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da er ihn bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte stellen müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, so ist auf den Antrag des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einzutreten, da er nicht darlegt, dass und inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit im (End-)Entscheid vom 28. Februar 2012 offensichtlich unrichtig sein soll.
4. Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 2 BV - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13). Demnach richtet der Bund zwecks Förderung der Landwirtschaft bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beiträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DZV) und Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b DZV). Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyteme (BTS) und Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den Ethobeiträgen (Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV).
5. Zunächst ist die Frage zu klären, was vorliegend Streitgegenstand bildet: 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Erstinstanz berechneten Direktzahlungsbeiträge hinsichtlich Bestand und Höhe nicht. Er beantragt jedoch, "es sei auf jegliche Kürzungen der Direktbeiträge, namentlich wegen Mängel im Bereich Gewässerschutz zu verzichten". Betreffend die Verrechnung der Beiträge an den Tierseuchen- und Pflanzenschutzfonds von insgesamt Fr. 1'020.95 mit den Direktzahlungen für das Jahr 2010 bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb diese vorliegend nicht Streitgegenstand bilden. 5.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Direktzahlungen sämtliche tierbezogenen Beiträge zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2010 auszurichten. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 festgestellt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die tierbezogenen Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2010 mit Rückweisungsentscheid vom 14. November 2011 verweigert. Da der Beschwerdeführer diesen Entscheid innert Frist nicht angefochten hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf tierbezogene Beiträge war weder Gegen-stand des Entscheids der Erstinstanz vom 27. Januar 2012 noch des angefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2012. Darin hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass mit Entscheid vom 14. November 2011 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 keinen Anspruch auf tierbezogene Beiträge habe. Aus diesem Grund kann die Frage, ob die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer die tierbezogenen Beiträge für das Jahr 2010 zu Recht verweigert haben, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Aus demselben Grund ist auf die mit der Ausrichtung der tierbezogenen Beiträge zusammenhängende Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei ein Prüfresultat des Veterinäramtes bis heute nicht eröffnet und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nicht einzutreten. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend nur noch die Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen sowie die Frage der Ausrichtung eines Verzugszinses auf die Direktzahlungen für das Jahr 2010 Streitgegenstand bilden.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seinen Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2010 wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften nicht um Fr. 16'000.- kürzen dürfen. Mit dem Abnahmeprotokoll des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2009 stehe zweifelsfrei fest, dass auf seinem Betrieb spätestens ab jenem Zeitpunkt keinerlei Beanstandungen im Bereich Gewässerschutz mehr bestanden hätten. Mit diesem Abnahmeprotokoll sei die Verfügung des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005, auf welche die Vorinstanzen die Kürzung seines Direktzahlungsanspruch abstellten, widerrufen worden. Im Übrigen sei die im Jahre 2005 angedrohte Ersatzvornahme nie umgesetzt worden, was zeige, dass die angeblichen Beanstandungen im Bereich baulicher Gewässerschutz niemals bestanden hätten. Auch der Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011 stelle keine genügende Grundlage für die Beitragskürzung dar, da er diesen Entscheid angefochten habe und noch kein rechtskräftiger Entscheid in der Sache ergangen sei. 6.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70 Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV). Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG, seine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen der Direktzahlungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung bestimmt Art. 70 Abs. 1 Bst. e DZV, dass die Kantone Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (mit den Änderungen vom 12. September 2008 [Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie]) kürzen oder verweigern, wenn ein Gesuchsteller landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält. 6.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV muss die Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt worden sein. Nach Art. 170 Abs. 2 LwG gilt die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen mindestens für die Jahre, in denen ein Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass sich die in Art. 70 Abs. 2 DZV geforderte rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes jeweils auf das in Frage stehende Beitragsjahr beziehen muss, d.h. es muss mit Bezug auf jedes Direktzahlungsjahr, für welches Beiträge gekürzt werden sollen, rechtskräftig festgestellt sein, dass der Gesuchsteller gegen die Gewässerschutzbestimmungen verstossen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fragliche Entscheid auch aus dem jeweiligen Beitragsjahr datieren muss. Es genügt vielmehr, wenn die Gewässerschutzverletzung gestützt auf einen (späteren) Entscheid rückwirkend mit Bezug auf ein bestimmtes Beitragsjahr festgestellt ist. Ebenso versteht es sich von selbst, dass der Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV von jeder Behörde getroffen worden sein kann, in deren Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen fällt, also beispielsweise auch von einer Strafbehörde. Aus alledem folgt für den vorliegend zu beurteilenden Fall, dass das Abnahmeprotokoll vom 21. Oktober 2009 bereits aus zeitlichen Gründen keine Verfügung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV darstellen kann, mit der eine Gewässerschutzverletzung durch den Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2010 festgestellt wird. Gleiches gilt für die rechtskräftige Verfügung vom Juni 2005, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 6.1.2 Die Vorinstanz stützt die Kürzung des Direktzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 auf den Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011. Daraus gehe hervor, dass die Liegenschaftsentwässerung, die bereits mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. Juni 2005 beanstandet worden sei, im Jahr 2010 immer noch nicht vollumfänglich den Gewässerschutzbestimmungen entsprochen habe. Diesbezüglich kann auf Grund der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 31. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet werden, dass der Entscheid vom März 2011 (zur Zeit) ebenfalls keine Grundlage für eine Beitragskürzung bilden kann, da das vom Beschwerdeführer angestrengte Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist und damit (noch) kein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV vorliegt. 6.1.3 Als Grundlage für die Beitragskürzung für das Jahr 2010 kommt schliesslich der Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission B._______ vom 4. November bzw. 21. Dezember 2010 in Frage, mit dem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen wurde. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 27. April 2011 und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 bestätigt, womit zwar ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Aus E. 4 bb) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2011 geht jedoch hervor, dass Gegenstand der genannten Entscheide die Inkaufnahme der konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Verfügung des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005 und der am 9. April bzw. 21. Oktober 2009 abgenommenen Sanierung der Liegenschaftsentwässerung gewesen sei. Damit betrifft der rechtskräftige Schuldspruch einen Zeitraum vor dem Beitragsjahr 2010 und vermag deshalb keinen Aufschluss darüber zu geben, ob der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen im Jahr 2010 verletzt hat oder nicht. 6.2 Auf Grund der vorangehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit Bezug auf die Nichteinhaltung der Gewässerschutzbestimmungen durch den Beschwerdeführer im Direktzahlungsjahr 2010 kein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV vorliegt. Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Grundlage für die von den Vorinstanzen vorgenommene Beitragskürzung für das Jahr 2010, weshalb diese aufzuheben ist.
7. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei auf die Direktzahlungen für das Jahr 2010 ab dem 31. Dezember 2010 ein Verzugszins von 5% auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24 60 Tage nach Fälligkeit einer Forderung, die gemäss Direktzahlungsverordnung am 31. Dezember des Beitragsjahrs eintrete, die Ausrichtung eines Verzugszinses vor. Zudem führe eine analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 3 SuG zum gleichen Schluss. Damit sei ihm für die ihm zu Unrecht vorenthaltenen Beiträge ab dem 31. Dezember 2010 ein Verzugszins auszurichten. 7.1 Gemäss Art. 24 SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem sie eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fälligkeit bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5%. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf die Frage der Fälligkeit von Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert und festgestellt, dass diese grundsätzlich mit der Rechtskraft des massgeblichen Direktzahlungsentscheids eintritt. Ein Verzugszins ist ausnahmsweise dann auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.3 ff. und B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8.2, m.w.H.). Art. 30 Abs. 3 SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des Empfängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die oben erwähnte Praxis betreffend Fälligkeit und Verzinsungspflicht nicht nur für die Auszahlung, sondern auch für die Rückforderung von Leistungen gilt. Deshalb vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 30 SuG nichts daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3, m.w.H.). 7.2 Seit dem Erlass der erwähnten Urteile hat sich die massgebliche Rechtslage nicht geändert und es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der bisherigen, überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, dass die Fälligkeit seines Direktzahlungsanspruchs für das Jahr 2010 am Ende des Beitragsjahrs eingetreten sei. Vorliegend hat die Erstinstanz den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 auf Fr. 40'763.05 festgelegt und diesen Betrag ohne Verzugszinsen gemäss Pfändungsanzeige des Friedensrichter- und Betreibungsamts zu dessen Gunsten überwiesen. Dies, obwohl zu jenem Zeitpunkt lediglich über die tierbezogenen Beiträge ein rechtskräftiger Entscheid vorlag. Da die Erstinstanz damit den Anforderungen von Art. 24 SuG Genüge getan hat, hat der Beschwerdeführer auf den im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) umstrittenen Teil der Beiträge keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Verzugszinses. Die Fälligkeit des im vorliegenden Verfahren strittigen Teils der Beiträge für das Jahr 2010 wird erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eintreten, weshalb dem Beschwerdeführer darauf ebenfalls keine Verzugszinsen geschuldet sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die lange Verfahrensdauer bzw. die Verzögerung des Direktzahlungsentscheids betreffend das Jahr 2010 auf widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruhten. Ein Ausnahmetatbestand liegt damit ebenfalls nicht vor. Damit erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Verzugszinses auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und damit auch der Entscheid der Erstinstanz sind insoweit aufzuheben, als damit die Kürzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 um Fr. 16'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird. Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen bzw. im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens den Parteien aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für den Zwischenentscheid vom 8. Mai 2012 über den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'200.- werden im Umfang von Fr. 600.- dem etwa zur Hälfte obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer (Art. 8 VGKE). Dabei sind die Aufwendungen eines vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6101/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, auf Grund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung vorliegend auf Grund der Akten festzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht der gesamte, vom Rechtsvertreter getätigte Aufwand begründet ist, da die Rügen im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf tierbezogene Beiträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr Streitgegenstand bilden können (vgl. E. 5.2 hiervor), was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte erkennen müssen. Zudem hat der Rechtsvertreter die massgebliche rechtliche Argumentation für den Antrag auf Ausrichtung eines Verzugszinses aus seiner Rechtsschrift im Verfahren betreffend den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 übernehmen können. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzusprechen.
11. Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2012 sowie der Entscheid der Erstinstanz vom 27. Januar 2012 werden insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2010 um Fr. 16'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet, und dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 900.- zurückerstattet.
3. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
4. Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz(Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Landwirtschaft;
- das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau;
- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Januar 2013