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B-1717/2026

B-1717/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-01 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A.

A.a Die Zentrale Ausgleichstelle (im Folgenden: Vergabestelle) ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unter anderem zuständig für die Registrierung, die Tarifkontrolle und die Zahlung der Rechnungen für die individuellen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV). Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellt der Vergabestelle seit 2004 eine elektronische Lösung für das Management des Workflows von Rechnungen zur Verfügung.

A.b Am 5. Dezember 2025 eröffnete die Vergabestelle ein Einladungsverfahren und lud fünf Anbieterinnen zur Abgabe eines Angebots für die "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" bis zum 15. Januar 2026 ein, darunter auch die Beschwerdeführerin.

Gemäss dem «Pflichtenheft Einladungsverfahren Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen» (im Folgenden: Pflichtenheft) beträgt die gesamte Vertragsdauer vier Jahre (1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030; vgl. Pflichtenheft, Ziff. 7.2.6). In der Technischen Spezifikation TS08 «Preisobergrenze des Angebots» ist vorgeschrieben, dass der Gesamtpreis des Angebots für die Vertragsdauer (48 Monate) weniger als Fr. 115'000.- (exkl. MWST) beträgt (vgl. Pflichtenheft, Anhang 1 - Anforderungskatalog) und dass Angebote, deren Preis bei 115'000 Franken (exkl. MWST) oder höher liege, ausgeschlossen würden (Pflichtenheft, Ziff. 5.3). Die Vergabestelle führt im Pflichtenheft aus, dass damit der Gesamtwert des Auftrags unter dem massgeblichen Schwellenwert von Fr. 230'000.- (exkl. MWST) liege und sich das Verfahren daher nach den Bestimmungen für Verfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs richte (vgl. Pflichtenheft, Ziff. 2).

A.c Die Beschwerdeführerin teilte der Vergabestelle mit E-Mail vom 15. Januar 2026 mit, dass es ihr nicht möglich sei, die ausgeschriebenen Dienstleistungen zum geforderten Maximalpreis anzubieten.

A.d In der Folge wurden zwei Angebote eingereicht.

B. Am 18. Februar 2026 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag der Y._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Preis von Fr. 60'000.- (exkl. MWST) für vier Jahre.

C. Mit E-Mail vom 19. Februar 2026 informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin über die Zuschlagserteilung und teilte ihr mit, dass sie ihre vertragliche Beziehung nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängern werde.

D. Gegen diesen Zuschlag erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Nichtigkeit des Zuschlags an die Y._______ in der Vergabe "In-tegration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" festzu-stellen und der Zuschlag sei freihändig der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2. Eventualiter sei der Zuschlag an die Y._______ in der Vergabe "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" aufzuheben, die Vergabestelle sei anzuweisen, einen allfällig geschlossenen Vertrag mit der Y._______ unverzüglich zu beenden und der Zuschlag sei freihändig der Be-schwerdeführerin zu erteilen.

3. Subeventualiter sei die Nichtigkeit des Zuschlags an die Y._______ in der Vergabe "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungs-workflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistun-gen" festzustellen und es sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonfor-men Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen.

4. Subsubeventualiter sei der Zuschlag an die Y._______ in der Vergabe "In-tegration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" aufzuheben, die Vergabestelle sei anzuweisen, einen allfällig geschlossenen Vertrag mit der Y._______ unverzüglich zu beenden und es sei die Sache zur Durch-führung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen.

5. Subsubsubeventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag an die Y._______ rechtswidrig ist.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Verga-bestelle.

Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, der Beschwerde sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ihr sei Akteneinsicht in die Vergabeakten zu gewähren, unter Wahrung ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Zuschlagsempfängerin.

Zur Begründung wirft die Beschwerdeführerin der Vergabestelle schwere materielle Mängel und Verfahrensmängel vor. Sie kritisiert, die Vergabestelle habe den Auftragswert ohne sachlichen Grund und willkürlich durch Festlegung eines Maximalpreises von jährlich rund Fr. 30'000.- für vier Jahre derart tief eingeschätzt, dass er lediglich rund 5.2% des bisherigen Auftragswerts der Beschwerdeführerin ausmache. Bei einer rechtskonformen Schätzung wäre der Schwellenwert bei Weitem überschritten. Dann wäre das offene oder selektive Verfahren anzuwenden gewesen. Die Vergabestelle habe die Vergabe daher in der falschen Verfahrensart durchgeführt. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei gar nicht in der Lage, die Leistung gemäss Leistungsgegenstand ordnungsgemäss zu erbringen. Es sei ihr insbesondere mangels vertraglicher Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Rechnungen der direkt an die Beschwerdeführerin angeschlossenen Leistungserbringer an die Vergabestelle zu übermitteln. Die Beschwerdegegnerin erfülle auch verschiedene in den Ausschreibungsunterlagen als zwingende Anforderungen vorausgesetzte technische Spezifikationen nicht. Insbesondere decke sie nicht alle Leistungserbringer ab und könne die Integration bei den Leistungserbringern nicht durchwegs gewährleisten. Sie hätte daher zwingend vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Der vorgegebene Maximalpreis sei sachlich nicht gerechtfertigt und wirke sich für die Beschwerdeführerin diskriminierend aus. Er verlange von ihr ein Unterangebot weit unter ihren Selbstkosten.

E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.

F. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 23. März 2026 mit, dass sie am Rechtsmittelverfahren teilnehmen und ihre Parteirechte vollumfänglich ausüben wolle.

G. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026 stellt die Vergabestelle die folgenden Anträge:

(1) es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, insbesondere sei die super-provisorisch gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die Vergabestelle sei ermächtigt, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen;

(2) eventualiter seien die Beschwerde abzuweisen und die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheids vom 18. Februar 2026 zu bestätigen, insbesondere sei die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die Vergabestelle sei ermächtigt, den Vertrag mit der Be-schwerdegegnerin abzuschliessen, und

(3) es sei die Rechtsmässigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens und des Zu-schlags an die Beschwerdegegnerin zu bestätigen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

I. Mit Eingabe vom 8. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in den Evaluationsbericht vom 17. Februar 2026, soweit nicht Geschäftsgeheimnisse einer Akteneinsicht entgegenstünden.

J. Die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle äusserten sich je mit Eingaben vom 17. April 2026 zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin.

K. Die Instruktionsrichterin stellte der Vergabestelle am 20. April 2026 einen gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zu, zu welchem die Vergabestelle mit Eingabe vom 29. April 2026 Stellung nahm.

L. Mit Verfügung vom 30. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin die teilweise abgedeckte Version des konsolidierten Evaluationsberichts zu und räumte der Be-schwerdeführerin Gelegenheit ein, ihre Beschwerde mit Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu ergänzen.

M. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen fest und beantragt, der Verfahrensantrag Nr. 1 der Vergabestelle und der Verfahrensantrag Nr. 1 der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Vollzugssperre seien abzuweisen.

N. Mit Duplik vom 8. Juni 2026 hält die Vergabestelle an ihren Rechtsbegehren fest.

O. Mit Duplik vom 8. Juni 2026 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition.

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt, die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind und ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 BöB). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (vgl. Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist.

E. 1.2 Die Vergabestelle ist verwaltungshierarchisch der Eidgenössischen Finanzverwaltung untergeordnet (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 3. Dezember 2008 über die Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS-Verordnung, SR 831.143.32]), und die Eidgenössische Finanzverwaltung wird in der Positivliste des Anhangs 1 Annex 1 zum GPA aufgezählt. Der Text des Annexes 1 enthält keine entsprechende Ausnahme, weshalb die Vergabestelle somit grundsätzlich dem BöB untersteht (vgl. Urteile des BVGerB-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.1; B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 3.2 ff.; vgl. auch Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 109).

E. 1.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei Lieferungen und Dienstleistungen ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert und bei Bauleistungen ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 BöB). Angesichts der Definition der vorliegend im Streit stehenden Beschaffung "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" ist zu Recht unbestritten, dass das Beschaffungsobjekt als Dienstleistung und nicht als Bauleistung einzustufen ist. Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- (Ziffer 2 Anhang 4 zum BöB).

E. 1.4 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob dieser Schwellenwert erreicht ist.

E. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert diesbezüglich, die Vergabestelle habe den Auftragswert ohne sachlichen Grund und willkürlich zu tief eingeschätzt. Der von ihr festgelegte Maximalpreis von jährlich rund Fr. 30'000.- betrage lediglich rund 5.2% des bisherigen Auftragswerts. Bei einer rechtskonformen Schätzung wäre der Schwellenwert bei Weitem überschritten.

E. 1.4.2 Ob der Schwellenwert erreicht ist, beurteilt sich nach einer pflichtgemässen Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle (vgl. Art. 15 Abs. 1 BöB; Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851, 1919). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Vergabestelle den Auftragswert nicht nur geschätzt, sondern in der Technischen Spezifikation TS08 «Preisobergrenze des Angebots» ausdrücklich festgelegt hatte, dass der Gesamtpreis des Angebots für die Vertragsdauer (48 Monate) weniger als Fr. 115'000.- (exkl. MWST) betragen darf (vgl. Pflichtenheft, Anhang 1 - Anforderungskatalog) und dass Angebote, deren Preis bei 115'000 Franken (exkl. MWST) oder höher liege, ausgeschlossen würden (Pflichtenheft, Ziff. 5.3). Die Beschwerdegegnerin erhielt denn auch den Zuschlag zu einem Preis, der unter diesem Maximalpreis lag, nämlich für Fr. 60'000.- (exkl. MWST) für vier Jahre. Weder aus der Offerte der Zuschlagsempfängerin noch aus dem Vertragsentwurf ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt sein könnte, zusätzlich zu diesem Preis gegenüber der Vergabestelle weitere Kosten geltend zu machen und entschädigt zu erhalten. Im vorliegenden Fall basiert der massgebliche Auftragswert somit nicht lediglich auf einer Schätzung, die allenfalls in Frage gestellt werden könnte, sondern auf der verbindlichen und in der Folge nachweislich eingehaltenen Vorgabe eines Maximalpreises.

E. 1.4.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass mit der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin das bisherige System der Übermittlung elektronischer Rechnungen drastisch verändert werde. Neu benötigten alle, auch die heute an die Beschwerdeführerin angeschlossenen Leistungserbringer, eine Schnittstelle zwischen ihrer Software (Patienten-Informationssystem, PIS) und dem jeweiligen Rechnungstransporteur. Während die Beschwerdeführerin über rund 300 Software-Partner mit einer Schnittstelle zu ihrem eigenen Netz verfüge, fehlten entsprechende Schnittstellen zur Lösung der Beschwerdegegnerin. Die Leistungserbringer liefen daher Gefahr, mangels Schnittstelle nicht mehr elektronisch mit der Vergabestelle abrechnen zu können oder ihr PIS umstellen zu müssen. Im System der Beschwerdegegnerin müssten die Leistungserbringer die Kosten für die Übermittlung der elektronischen Rechnungen zu grossen Teilen selber tragen, da die Beschwerdegegnerin das Absender- beziehungsweise Briefmarkenprinzip verfolge. Dies führe für Leistungserbringer im Vergleich zu einem Anschluss an das Netz der Beschwerdeführerin, wo die Kosten zu einem Grossteil vom Empfänger zu übernehmen seien, zu erheblichen Mehrkosten. Anders als beim Empfängermodell der Beschwerdeführerin würden die Kosten für die Übermittlung der elektronischen Rechnung bei Anbietern mit dem Absendermodell (Briefmarkenprinzip) den Leistungserbringern überwälzt, während bei den Versicherern keine oder nur geringe Kosten anfielen. Der Auftragswert dürfe sich daher nicht nur nach dem Preis bemessen, den die Vergabestelle zu bezahlen habe, sondern umfasse auch die Kosten, die bei den Leistungserbringern anfielen, denn letztlich spiele es keine Rolle, wer - Versicherer oder Leistungserbringer - für diese Kosten aufkomme. Dementsprechend müssten Anbieterinnen, die ein Briefmarkenmodell verfolgten, für die Vergleichbarkeit der Angebote auch die von den Leistungserbringern geschuldeten Entgelte einpreisen, womit ihre Angebote, einschliesslich dasjenige der Beschwerdegegnerin, Hunderttausende von Franken höher ausfielen. Die Vergabestelle verfügt bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Dies gilt namentlich für die Festlegung der technischen Spezifikationen (vgl. Urteile des BVGer B-8430/2025 vom 6. Mai 2026 E. 9.5; B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2 «Warnblitzleuchte Eflare»; Zwischenverfügung des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 f. m.H.), was dem spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB entspricht (vgl. dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1286 i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten Handlungsspielräumen" (vgl. Urteil des BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014E. 6.3 m.H.). Es wäre daher zwar nicht vergaberechtswidrig, wenn die Vergabestelle Vollkostenüberlegungen der von der Beschwerdeführerin verlangten Art anstellen und die Höhe der Dritten durch die unterschiedlichen Lösungen entstehenden Kosten oder Umtriebe bei den Zuschlagskriterien berücksichtigen würde. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bei der Schätzung oder Berechnung des massgeblichen Auftragswerts nicht nur der von der Vergabestelle zu bezahlende Preis, sondern auch die Kosten, welche Dritten durch die gewählte Lösung entstehen, einzurechnen seien, kann indessen nicht gefolgt werden.

E. 1.4.4 Im vorliegenden Fall liegt der Auftragswert von Fr. 115'000.- (exkl. MWST) somit unter dem massgebenden Schwellenwert vonFr. 150'000.-, der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich wäre.

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzulegen.

E. 3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar obsiegt, war aber nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vergabestelle war ebenfalls nicht anwaltlich vertreten, hat aber als Bundesbehörde ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'800.- entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 1'800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht (vgl. Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-1717/2026

Urteil vom 1. Juli 2026

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

X._______ AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. Marcel Dietrich und/oder Dr. David Thomann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzverwaltung EFV,

Zentrale Ausgleichsstelle,

Avenue Edmond-Vaucher 18,

Postfach 3000, 1211 Genève 2,

Vergabestelle.

Eidgenössische Finanzverwaltung EFV,

Zentrale Ausgleichsstelle,

Vergabestelle,

Y._______ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen,Zuschlag im Einladungsverfahren "Integration einer zentralen Austauschplattformfür das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen".

Sachverhalt:

A.

A.a Die Zentrale Ausgleichstelle (im Folgenden: Vergabestelle) ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unter anderem zuständig für die Registrierung, die Tarifkontrolle und die Zahlung der Rechnungen für die individuellen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV). Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellt der Vergabestelle seit 2004 eine elektronische Lösung für das Management des Workflows von Rechnungen zur Verfügung.

A.b Am 5. Dezember 2025 eröffnete die Vergabestelle ein Einladungsverfahren und lud fünf Anbieterinnen zur Abgabe eines Angebots für die "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" bis zum 15. Januar 2026 ein, darunter auch die Beschwerdeführerin.

Gemäss dem «Pflichtenheft Einladungsverfahren Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen» (im Folgenden: Pflichtenheft) beträgt die gesamte Vertragsdauer vier Jahre (1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030; vgl. Pflichtenheft, Ziff. 7.2.6). In der Technischen Spezifikation TS08 «Preisobergrenze des Angebots» ist vorgeschrieben, dass der Gesamtpreis des Angebots für die Vertragsdauer (48 Monate) weniger als Fr. 115'000.- (exkl. MWST) beträgt (vgl. Pflichtenheft, Anhang 1 - Anforderungskatalog) und dass Angebote, deren Preis bei 115'000 Franken (exkl. MWST) oder höher liege, ausgeschlossen würden (Pflichtenheft, Ziff. 5.3). Die Vergabestelle führt im Pflichtenheft aus, dass damit der Gesamtwert des Auftrags unter dem massgeblichen Schwellenwert von Fr. 230'000.- (exkl. MWST) liege und sich das Verfahren daher nach den Bestimmungen für Verfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs richte (vgl. Pflichtenheft, Ziff. 2).

A.c Die Beschwerdeführerin teilte der Vergabestelle mit E-Mail vom 15. Januar 2026 mit, dass es ihr nicht möglich sei, die ausgeschriebenen Dienstleistungen zum geforderten Maximalpreis anzubieten.

A.d In der Folge wurden zwei Angebote eingereicht.

B. Am 18. Februar 2026 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag der Y._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Preis von Fr. 60'000.- (exkl. MWST) für vier Jahre.

C. Mit E-Mail vom 19. Februar 2026 informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin über die Zuschlagserteilung und teilte ihr mit, dass sie ihre vertragliche Beziehung nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängern werde.

D. Gegen diesen Zuschlag erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Nichtigkeit des Zuschlags an die Y._______ in der Vergabe "In-tegration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" festzu-stellen und der Zuschlag sei freihändig der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2. Eventualiter sei der Zuschlag an die Y._______ in der Vergabe "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" aufzuheben, die Vergabestelle sei anzuweisen, einen allfällig geschlossenen Vertrag mit der Y._______ unverzüglich zu beenden und der Zuschlag sei freihändig der Be-schwerdeführerin zu erteilen.

3. Subeventualiter sei die Nichtigkeit des Zuschlags an die Y._______ in der Vergabe "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungs-workflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistun-gen" festzustellen und es sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonfor-men Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen.

4. Subsubeventualiter sei der Zuschlag an die Y._______ in der Vergabe "In-tegration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" aufzuheben, die Vergabestelle sei anzuweisen, einen allfällig geschlossenen Vertrag mit der Y._______ unverzüglich zu beenden und es sei die Sache zur Durch-führung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen.

5. Subsubsubeventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag an die Y._______ rechtswidrig ist.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Verga-bestelle.

Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, der Beschwerde sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ihr sei Akteneinsicht in die Vergabeakten zu gewähren, unter Wahrung ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Zuschlagsempfängerin.

Zur Begründung wirft die Beschwerdeführerin der Vergabestelle schwere materielle Mängel und Verfahrensmängel vor. Sie kritisiert, die Vergabestelle habe den Auftragswert ohne sachlichen Grund und willkürlich durch Festlegung eines Maximalpreises von jährlich rund Fr. 30'000.- für vier Jahre derart tief eingeschätzt, dass er lediglich rund 5.2% des bisherigen Auftragswerts der Beschwerdeführerin ausmache. Bei einer rechtskonformen Schätzung wäre der Schwellenwert bei Weitem überschritten. Dann wäre das offene oder selektive Verfahren anzuwenden gewesen. Die Vergabestelle habe die Vergabe daher in der falschen Verfahrensart durchgeführt. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei gar nicht in der Lage, die Leistung gemäss Leistungsgegenstand ordnungsgemäss zu erbringen. Es sei ihr insbesondere mangels vertraglicher Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Rechnungen der direkt an die Beschwerdeführerin angeschlossenen Leistungserbringer an die Vergabestelle zu übermitteln. Die Beschwerdegegnerin erfülle auch verschiedene in den Ausschreibungsunterlagen als zwingende Anforderungen vorausgesetzte technische Spezifikationen nicht. Insbesondere decke sie nicht alle Leistungserbringer ab und könne die Integration bei den Leistungserbringern nicht durchwegs gewährleisten. Sie hätte daher zwingend vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Der vorgegebene Maximalpreis sei sachlich nicht gerechtfertigt und wirke sich für die Beschwerdeführerin diskriminierend aus. Er verlange von ihr ein Unterangebot weit unter ihren Selbstkosten.

E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.

F. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 23. März 2026 mit, dass sie am Rechtsmittelverfahren teilnehmen und ihre Parteirechte vollumfänglich ausüben wolle.

G. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026 stellt die Vergabestelle die folgenden Anträge:

(1) es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, insbesondere sei die super-provisorisch gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die Vergabestelle sei ermächtigt, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen;

(2) eventualiter seien die Beschwerde abzuweisen und die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheids vom 18. Februar 2026 zu bestätigen, insbesondere sei die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die Vergabestelle sei ermächtigt, den Vertrag mit der Be-schwerdegegnerin abzuschliessen, und

(3) es sei die Rechtsmässigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens und des Zu-schlags an die Beschwerdegegnerin zu bestätigen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

I. Mit Eingabe vom 8. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in den Evaluationsbericht vom 17. Februar 2026, soweit nicht Geschäftsgeheimnisse einer Akteneinsicht entgegenstünden.

J. Die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle äusserten sich je mit Eingaben vom 17. April 2026 zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin.

K. Die Instruktionsrichterin stellte der Vergabestelle am 20. April 2026 einen gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zu, zu welchem die Vergabestelle mit Eingabe vom 29. April 2026 Stellung nahm.

L. Mit Verfügung vom 30. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin die teilweise abgedeckte Version des konsolidierten Evaluationsberichts zu und räumte der Be-schwerdeführerin Gelegenheit ein, ihre Beschwerde mit Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu ergänzen.

M. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen fest und beantragt, der Verfahrensantrag Nr. 1 der Vergabestelle und der Verfahrensantrag Nr. 1 der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Vollzugssperre seien abzuweisen.

N. Mit Duplik vom 8. Juni 2026 hält die Vergabestelle an ihren Rechtsbegehren fest.

O. Mit Duplik vom 8. Juni 2026 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt, die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind und ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 BöB). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (vgl. Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist.

1.2 Die Vergabestelle ist verwaltungshierarchisch der Eidgenössischen Finanzverwaltung untergeordnet (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 3. Dezember 2008 über die Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS-Verordnung, SR 831.143.32]), und die Eidgenössische Finanzverwaltung wird in der Positivliste des Anhangs 1 Annex 1 zum GPA aufgezählt. Der Text des Annexes 1 enthält keine entsprechende Ausnahme, weshalb die Vergabestelle somit grundsätzlich dem BöB untersteht (vgl. Urteile des BVGerB-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.1; B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 3.2 ff.; vgl. auch Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 109).

1.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei Lieferungen und Dienstleistungen ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert und bei Bauleistungen ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 BöB).

Angesichts der Definition der vorliegend im Streit stehenden Beschaffung "Integration einer zentralen Austauschplattform für das Rechnungsworkflow-Management, deren Pflege sowie damit verbundene Dienstleistungen" ist zu Recht unbestritten, dass das Beschaffungsobjekt als Dienstleistung und nicht als Bauleistung einzustufen ist.

Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- (Ziffer 2 Anhang 4 zum BöB).

1.4 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob dieser Schwellenwert erreicht ist.

1.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert diesbezüglich, die Vergabestelle habe den Auftragswert ohne sachlichen Grund und willkürlich zu tief eingeschätzt. Der von ihr festgelegte Maximalpreis von jährlich rund Fr. 30'000.- betrage lediglich rund 5.2% des bisherigen Auftragswerts. Bei einer rechtskonformen Schätzung wäre der Schwellenwert bei Weitem überschritten.

1.4.2 Ob der Schwellenwert erreicht ist, beurteilt sich nach einer pflichtgemässen Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle (vgl. Art. 15 Abs. 1 BöB; Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851, 1919).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Vergabestelle den Auftragswert nicht nur geschätzt, sondern in der Technischen Spezifikation TS08 «Preisobergrenze des Angebots» ausdrücklich festgelegt hatte, dass der Gesamtpreis des Angebots für die Vertragsdauer (48 Monate) weniger als Fr. 115'000.- (exkl. MWST) betragen darf (vgl. Pflichtenheft, Anhang 1 - Anforderungskatalog) und dass Angebote, deren Preis bei 115'000 Franken (exkl. MWST) oder höher liege, ausgeschlossen würden (Pflichtenheft, Ziff. 5.3). Die Beschwerdegegnerin erhielt denn auch den Zuschlag zu einem Preis, der unter diesem Maximalpreis lag, nämlich für Fr. 60'000.- (exkl. MWST) für vier Jahre.

Weder aus der Offerte der Zuschlagsempfängerin noch aus dem Vertragsentwurf ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt sein könnte, zusätzlich zu diesem Preis gegenüber der Vergabestelle weitere Kosten geltend zu machen und entschädigt zu erhalten.

Im vorliegenden Fall basiert der massgebliche Auftragswert somit nicht lediglich auf einer Schätzung, die allenfalls in Frage gestellt werden könnte, sondern auf der verbindlichen und in der Folge nachweislich eingehaltenen Vorgabe eines Maximalpreises.

1.4.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass mit der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin das bisherige System der Übermittlung elektronischer Rechnungen drastisch verändert werde. Neu benötigten alle, auch die heute an die Beschwerdeführerin angeschlossenen Leistungserbringer, eine Schnittstelle zwischen ihrer Software (Patienten-Informationssystem, PIS) und dem jeweiligen Rechnungstransporteur. Während die Beschwerdeführerin über rund 300 Software-Partner mit einer Schnittstelle zu ihrem eigenen Netz verfüge, fehlten entsprechende Schnittstellen zur Lösung der Beschwerdegegnerin. Die Leistungserbringer liefen daher Gefahr, mangels Schnittstelle nicht mehr elektronisch mit der Vergabestelle abrechnen zu können oder ihr PIS umstellen zu müssen. Im System der Beschwerdegegnerin müssten die Leistungserbringer die Kosten für die Übermittlung der elektronischen Rechnungen zu grossen Teilen selber tragen, da die Beschwerdegegnerin das Absender- beziehungsweise Briefmarkenprinzip verfolge. Dies führe für Leistungserbringer im Vergleich zu einem Anschluss an das Netz der Beschwerdeführerin, wo die Kosten zu einem Grossteil vom Empfänger zu übernehmen seien, zu erheblichen Mehrkosten. Anders als beim Empfängermodell der Beschwerdeführerin würden die Kosten für die Übermittlung der elektronischen Rechnung bei Anbietern mit dem Absendermodell (Briefmarkenprinzip) den Leistungserbringern überwälzt, während bei den Versicherern keine oder nur geringe Kosten anfielen. Der Auftragswert dürfe sich daher nicht nur nach dem Preis bemessen, den die Vergabestelle zu bezahlen habe, sondern umfasse auch die Kosten, die bei den Leistungserbringern anfielen, denn letztlich spiele es keine Rolle, wer - Versicherer oder Leistungserbringer - für diese Kosten aufkomme. Dementsprechend müssten Anbieterinnen, die ein Briefmarkenmodell verfolgten, für die Vergleichbarkeit der Angebote auch die von den Leistungserbringern geschuldeten Entgelte einpreisen, womit ihre Angebote, einschliesslich dasjenige der Beschwerdegegnerin, Hunderttausende von Franken höher ausfielen.

Die Vergabestelle verfügt bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Dies gilt namentlich für die Festlegung der technischen Spezifikationen (vgl. Urteile des BVGer B-8430/2025 vom 6. Mai 2026 E. 9.5; B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2 «Warnblitzleuchte Eflare»; Zwischenverfügung des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 f. m.H.), was dem spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB entspricht (vgl. dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1286 i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten Handlungsspielräumen" (vgl. Urteil des BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014E. 6.3 m.H.).

Es wäre daher zwar nicht vergaberechtswidrig, wenn die Vergabestelle Vollkostenüberlegungen der von der Beschwerdeführerin verlangten Art anstellen und die Höhe der Dritten durch die unterschiedlichen Lösungen entstehenden Kosten oder Umtriebe bei den Zuschlagskriterien berücksichtigen würde. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bei der Schätzung oder Berechnung des massgeblichen Auftragswerts nicht nur der von der Vergabestelle zu bezahlende Preis, sondern auch die Kosten, welche Dritten durch die gewählte Lösung entstehen, einzurechnen seien, kann indessen nicht gefolgt werden.

1.4.4 Im vorliegenden Fall liegt der Auftragswert von Fr. 115'000.- (exkl. MWST) somit unter dem massgebenden Schwellenwert vonFr. 150'000.-, der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich wäre.

1.5 Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzulegen.

3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar obsiegt, war aber nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vergabestelle war ebenfalls nicht anwaltlich vertreten, hat aber als Bundesbehörde ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'800.- entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 1'800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger

Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht (vgl. Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 2. Juli 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)