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B-1714/2018

B-1714/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Urheberrecht

Sachverhalt

A. A.a Am 31. Dezember 2016 ist die Gültigkeitsdauer des am 30. November 2012 bzw. 17. Dezember 2012 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 12 (GT12) abgelaufen. A.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 stellten die Verwertungsgesellschaften (SUISSIMAGE, ProLitteris, SSA, SUISA, SWISSPERFORM) den Antrag, einen neuen GT12 zu genehmigen. A.c Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wendeten sich die Beschwerdeführerinnen an die Schiedskommission und stellten eine Eingabe betreffend ihre Parteistellung in Aussicht. A.d Mit Eingabe vom 19. August 2016 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen Parteistellung einzuräumen. A.e Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung der Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren betreffend GT12 ab. Auf die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen trat sie nicht ein. A.f Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 genehmigte die Vorinstanz den GT12 (Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR [virtueller Personal Video Recorder]) in der Fassung vom 17. Mai 2016 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2021. B. Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichten die 23 Beschwerdeführerinnen (Sendeunternehmen) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 und die Zwischenverfügung vom 22. März 2017 ein. In der Sache stellten sie den Haupt- und Eventualantrag auf verschiedene Änderungen des Beschlusses; sub-eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; sub-sub-eventualiter sei festzustellen, dass der gemeinsame Tarif 12 in der Fassung vom 17. Mai 2016 in den im Begehren aufgeführten Textstellen nicht zu genehmigen war. Zum Verfahren stellten sie den Antrag, sie seien zur vorliegenden Beschwerde mit allen Parteirechten im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Es sei ihnen Einsicht in die SachverhaltVerfahrensakten zu gewähren. Für den Fall einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sei die Zwischenverfügung vom 22. März 2017 in Ziff. 2 aufzuheben und die Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Verfahrensparteien mit allen Rechten im erneuten Verfahren vor der Vorinstanz anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen die Zulassung als Verfahrenspartei mit allen Rechten im Verfahren vor der Vorinstanz zu Unrecht verwehrt wurde. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren einstweilen auf die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichten die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 (Verwertungsgesellschaften) eine beschränkte Beschwerdeantwort ein und verzichteten ausdrücklich auf ein Rechtsbegehren betreffend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichten die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 (Nutzerverbände) eine Beschwerdeantwort ein und beantragten, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen auf die Klärung der Frage der Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren und damit auf die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. März 2017 zu beschränken und auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei über die Frage der Beschwerdelegitimation, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, in Bezug auf jede Beschwerdeführerin mit einem anfechtbaren Zwischenentscheid zu entscheiden. G. Mit Stellungnahme vom 15. August 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen, auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 sei nicht einzutreten sowie dem Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 sei nicht stattzugeben. An den in ihrer Beschwerde gestellten Begehren hielten sie vollumfänglich fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.1] i.V.m. Art. 31 f. und 33 Bst. f VGG). Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen fechten zunächst die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. März 2017 an, mit welcher der Antrag auf Einräumung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu unterstellen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 22, Art. 48 N. 17; BVGE 2010/12 E. 1.3.2), damit die Zwischenverfügung überprüft werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Februar 2018, mit welchem der GT12 genehmigt wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation umstritten. Die Frage der Legitimation zur Beschwerdeführung und die Frage der Berechtigung, am vorinstanzlichen Verfahren mit Parteistellung teilzunehmen, hängen eng miteinander zusammen; daher sind sie in einem Entscheid zu beurteilen. Die Beantwortung entscheidet darüber, ob auf die Beschwerde gegen den Beschluss einzutreten oder nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (Marginalie: Beschwerdelegitimation) ist zur Beschwerde berechtigt, wer: vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation ergeben sich ausschliesslich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG (BGE 135 II 172 E. 2.1).

E. 2.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die sogenannte Popularbeschwerde ausschliessen. Die beschwerdeführende Partei muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Eine Aufhebung oder Änderung des Entscheids muss der Partei einen praktischen Nutzen verschaffen (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1).

E. 2.3 Die Voraussetzung des "besonderen Berührtseins" im Sinne einer besonderen Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bildet neben dem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) keine selbständig zu erfüllende Voraussetzung, wenn es um materielle (primäre) Verfügungsadressaten geht. Anders bei Drittbeschwerden. Die besondere Betroffenheit ist hier eine selbständige Legitimationsvoraussetzung, die kumulativ zum schutzwürdigen Interesse erfüllt sein muss (BGE 141 II 14 E. 4.4; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 137 IV 134 E. 5.1.1 f.; BGE 133 V 188 E. 4.3.1 ff.). Dass der Dritte "besonders berührt" - infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache - und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein nicht; zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich, also ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichender Anlass dafür, dass die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege sich mit der Sache befassen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 139 II 279 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.4 Die Vorgaben der Beschwerdelegitimation hat das Bundesgericht für den Bereich des Urheberrechts in einem jüngeren Entscheid konkretisiert, der sich auch zur Parteistellung im vorinstanzlichen Schieds- und Tarifgenehmigungsverfahren äussert (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 [GT3c, "Public Viewing"]). Im Tarifgenehmigungsverfahren geht es in Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben um einen der Rechtssicherheit dienenden sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Werkschaffenden und anderen Schutzberechtigten einerseits sowie den (Massen-)Nutzern andererseits (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 S. 180). Das Bundesgericht hat daher in jenem Entscheid die Frage aufgeworfen, ob in gewissen Ausnahmesituationen Dritte, die sich vom Gros der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten unterscheiden, nicht entgegen dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 URG ebenfalls zum Schiedsverfahren zuzulassen sind (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 S. 180 f.). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien auch Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Es erscheint problematisch, wenn für die Tarifgenehmigung massgebliche Gesichtspunkte nicht schon vor der Genehmigungsbehörde, sondern erst nachträglich im Rechtsmittelverfahren eingebracht werden können. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verwertungsgesellschaften die Anliegen der Bezugsberechtigten in den Tarifverhandlungen bzw. im Rahmen der Verteilreglemente wahrnehmen, doch können divergierende eigenständige Interessen bestehen, welche es rechtfertigen, einzelnen Rechtsinhabern ausnahmsweise den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg dennoch zu öffnen; in solchen Fällen liegt es nahe, diese - über den Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 URG hinaus - auch bereits in das Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission einzubeziehen. Deren Zulassungspraxis ist insofern zu relativieren (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 S. 181). Demnach gilt Folgendes für den Bereich des Urheberrechts, wenn es um die Beschwerdelegitimation geht: Dritte haben in der Regel kein Beschwerderecht; ausnahmsweise können Dritte, die sich vom Gros der Urheber- oder Leistungsschutzberechtigten unterscheiden und ein divergierendes eigenständiges Interesse aufweisen, zur Beschwerde berechtigt sein.

E. 2.5 Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation sind von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1). Die beschwerdeführende Partei trägt die Beweislast. Sie hat der ihr obliegenden Begründungspflicht zu genügen, indem sie ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. substantiieren muss, wenn sie nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; BGE 133 II 249 E. 1.1; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.67; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 5 m.H.). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 7 m.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 den Beschwerdeführerinnen die Parteistellung abgesprochen. Zur Begründung führt sie aus, dass sich weder aus dem Urheberrechtsgesetz noch der Urheberrechtsverordnung eine Erweiterung der Parteistellung über die Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände hinaus ergebe. Mit dem System der kollektiven Verwertung solle dem Grundsatz nach ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Rechtsinhaber am Tarifverfahren beteiligten. Im Gegensatz zur Situation in BGE 135 II 172 hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte im Bereich Catch-up-TV vor der Unterstellung unter die Kollektivverwertung nicht weitgehend selbst wahrgenommen. Die Frage, ob der Sachverhalt unter die Tarifpflicht falle, stelle sich nicht zum ersten Mal. Mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen habe sie sich bereits im Beschluss vom 30. November 2012 bzw. 17. Dezember 2012 betreffend GT12 eingehend auseinandergesetzt. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein einzelnes Sendeunternehmen nicht in einer einzigartigen Situation befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vertretung seiner Interessen im Tarifgenehmigungsverfahren durch die anderen Sendeunternehmen bzw. die Verwertungsgesellschaften gewahrt sei (Urteil des BVGer B-2385/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.5.3). Dies spreche gegen das besondere Berührtsein der Beschwerdeführerinnen. Weiter treffe nicht zu, dass ihre Interessen in den Verhandlungen unberücksichtigt geblieben seien. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Sendeunternehmen und der sie repräsentierenden Verwertungsgesellschaft würden für sich alleine keine Interessensdivergenz begründen, aufgrund deren die Sendeunternehmen als Parteien am Tarifgenehmigungsverfahren zu beteiligen wären. Den Beschwerdeführerinnen sei deshalb die potentielle Beschwerdebefugnis gegen den künftigen Genehmigungsbeschluss abzusprechen, weshalb ihr Antrag auf Parteistellung abzuweisen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen (Sendeunternehmen) bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass sie individuelle Ausschliesslichkeitsrechte geltend machen würden. Die Rechte würden nicht der kollektiven Verwertung unterstehen. Sie seien zu Unrecht zum Gegenstand eines Tarifs gemacht worden. Die Vorinstanz behandle sogenannte programmbezogene Aufzeichnungen als privaten Eigengebrauch, was mit geltendem Recht nicht vereinbar sei. Da sie sich bereits im Genehmigungsverfahren um eine Teilnahme aktiv bemüht hätten, der Antrag auf Einräumung der Parteistellung aber abgewiesen worden sei, sei das Erfordernis von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt. Sie seien mehr als jedermann vom Ausgang des Verfahrens betroffen. Durch die schwerwiegende Beeinträchtigung erlitten sie gewaltige Einbussen am Werbeaufkommen. Kein anderer Rechtsinhaber sei vergleichbar im Kern seines Auswertungsgeschäfts betroffen. Es treffe nicht zu, dass sie vor der Unterstellung ihre Rechte nicht selbstständig geltend gemacht hätten. Die Catch-up-TV-Anbieter würden in die von ihnen selbst genutzten Rechte eingreifen, was bereits eine besondere Betroffenheit und Nähe zum Streitgegenstand begründe. Ausserdem stelle der GT12 in der vorliegenden Form eine Verzerrung des Wettbewerbs dar. Den benachteiligten Konkurrenten räume das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ein (unter Verweis auf BGE 101 Ib 178 E. 4a und b). Die begehrte Einschränkung des zu genehmigenden Tarifs sei insbesondere geeignet, den exzessiven Verwendungen abzuhelfen und klarzustellen, dass diese zu Unrecht auf eine gesetzliche Erlaubnis gestützt worden seien. Ohne ihren Einbezug könne kein sachgerechter Entscheid gefällt werden. Sodann stelle die Vorinstanz zu Unrecht fest, dass nur ein erstmalig rechtsfehlerhafter Genehmigungsbeschluss, der geschützte Verwendungen vermeintlichem Eigengebrauch unterziehe, angefochten werden könne. Ausserdem habe sich vorliegend die Rechtslage geändert und es könne, da das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2385/2013 das Verfahren auf die Beschwerdelegitimation beschränkt habe, nicht von einer unangefochtenen Praxis der Vorinstanz gesprochen werden. Weiter könne ihnen nicht entgegengehalten werden, sie seien durch die Verwertungsgesellschaften vertreten gewesen. Da diese die Grenzen der gesetzlichen Kollektivverwertung überschritten hätten, liege eine Anomalie im System vor. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwertungsgesellschaften die individuellen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen würden. Der Interessengegensatz begründe im Fall eines Tarif-Exzesses das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Beschwerde.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 (Verwertungsgesellschaften) verzichten auf ein Rechtsbegehren. Sie führen im Wesentlichen aus, die vorliegende Sachlage unterscheide sich von derjenigen in BGE 135 II 172. So würden die Verwertungsgesellschaften für die fraglichen Nutzungen seit sechs Jahren Vergütungen einziehen, derweil die Beschwerdeführerinnen eine bisher kollektiv verwertete Nutzung neu dem Verbotsrecht der Rechtsinhaber unterwerfen wollten. Anders als im entschiedenen Fall des Bundesgerichts würden die Verwertungsgesellschaften gegen die Nutzer kein Exklusivrecht geltend machen, sondern würden lediglich Vergütungen für die Rechtsinhaber einziehen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht die Absicht, ein eigenes dem GT12 entsprechendes Angebot zu schaffen. Auf ein Rechtsbegehren würden sie verzichten, da es nicht an den Verwertungsgesellschaften liege, zu den Einzelinteressen ihrer Mitglieder Position zu beziehen. Sie seien jedoch an der Klärung der Frage durch die Rechtsprechung interessiert, weil sie dies im internen Umgang mit den unterschiedlichen und kollidierenden Einzelinteressen beeinflusse.

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 (Nutzerverbände) führen im Wesentlichen aus, die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen sei ein Eingriff in das aktuelle Konzept des kollektiven Tarifgenehmigungsverfahrens und dessen Parteizusammenstellung. Das Tarifgenehmigungsverfahren sei kein Alternativverfahren zum Zivilverfahren. Es bestehe die Gefahr der Überschwemmung der Schiedskommission mit Partikularinteressen. Das Wesen der kollektiven Verwertung bestehe gerade darin, dass verschiedene Interessen unter einen Hut gebracht werden müssten. Die Beschwerdeführerinnen würden sich letztlich die Position einer Verwertungsgesellschaft anmassen. BGE 135 II 172 sei ein singulärer Entscheid, der nicht unbesehen auf andere Fälle übertragen werden dürfe. Das Bundesgericht halte im Entscheid fest, dass einzelne Rechtsinhaber ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids hätten. Bei einer Gruppe von 23 Beschwerdeführerinnen handle es sich nicht um einzelne Rechtsinhaber. Es liege kein Eingriff in Ausschliesslichkeitsrechte vor, sondern es gehe einzig um das Recht der Konsumenten, sich durch Dritte Kopien gegen eine Entschädigung herstellen zu lassen. Eine neue Rechtsauslegung liege nicht vor. Die Rechtsauslegung sei bereits seit 2012 anerkannt und rechtskräftig bestätigt worden, wobei die Beschwerdeführerinnen die betroffenen Rechte bisher nicht selber wahrgenommen hätten. Keine der Beschwerdeführerinnen habe individuell für sich selbst in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt seien. Sie seien nicht mehr als andere Rechtsinhaber betroffen, hätten kein eigenes schutzwürdiges Interesse und keinen praktischen Nutzen an der Aufhebung. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

E. 4.1 Ausser Streit liegt, dass die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor Vorinstanz um Teilnahme ersucht und ihre Parteirechte eingefordert haben. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurde das Begehren um Gewährung der Parteistellung abgewiesen. Damit haben die Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz am Verfahren im Sinne der gesetzlichen Bestimmung teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 22; BGE 135 II 172 E. 2.2.1). Sämtliche Beschwerdeführerinnen haben ihre Urheberrechte oder ihre verwandten Schutzrechte den Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung über die kollektive Verwertung abgetreten, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind. Demgegenüber ist zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen durch den Genehmigungsentscheid besonders berührt sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), was strittig ist.

E. 4.2 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf, verhandeln über deren Gestaltung mit den massgebenden Nutzerverbänden und legen der Vorinstanz die Tarife zur Genehmigung vor (Art. 47 Abs. 1 - 3 URG: Tarifpflicht). Die Vorinstanz genehmigt den Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist und kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Nutzerverbände Änderungen vornehmen; rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 1 - 3 URG: Tarifgenehmigung). Dritte - namentlich Rechtsinhaber - sind grundsätzlich nicht Teil dieses Verfahrens. Ausnahmsweise, wenn sie sich vom Gros der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten unterscheiden und vom Tarif besonders berührt sind, erhalten sie in Bezug auf die materiell-rechtliche Vorfrage, ob die fragliche Nutzung der obligatorischen Kollektivverwertung unterliege, bereits im Genehmigungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme (BGE 135 II 172 E. 2.3.4; Dieter Meier, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, 2012, Rz. 91 f.).

E. 4.3.1 Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen vom Gros der Rechtsinhaber unterscheiden, bemisst sich nach dem Genehmigungsbeschluss betreffend GT12. Der Tarif regelt die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR. Der Gegenstand des Tarifs betrifft das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von Radio- und Fernsehprogrammen durch Endkunden mittels Kopiermöglichkeiten und auf Speicherkapazitäten, die ihnen durch Dienstanbieter zur Verfügung gestellt werden. Als Dienstanbieter im Sinne des Tarifs gelten Dritte, die ihren Endkunden entgeltlich oder unentgeltlich Kopiermöglichkeiten und Speicherkapazitäten während der Vertragsdauer zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerinnen sind Sendunternehmen, die Radio- und Fernsehprogramme produzieren bzw. veranstalten, und somit Rechtsinhaber. Sie bringen zur Begründung vor, über die 23 Sendeunternehmen hinaus würden kaum weitere Sendeunternehmen in der Schweiz bestehen, die werbefinanziertes Free-TV anbieten. Sie mögen sich insoweit von anderen Rechtsinhabern abheben. Anders als die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, geht es jedoch nicht um einen Vergleich mit allen anderen Rechtsinhabern, die durch die Verwertungsgesellschaften auch in anderen Angelegenheiten vertreten werden. Vielmehr setzt die Abhebung vom Gros der Rechtsinhaber eine spezifische, streitgegenstandbezogene (d.h. tarifbezogene) Betroffenheit voraus. Der Tarif, der das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von Radio- und Fernsehprogrammen betrifft, regelt seinen Gegenstand generell und gleich für alle Rechtsinhaber. Eine Bestimmung, die eine besondere Betroffenheit begründen könnte, enthält er nicht. Die Beschwerdeführerinnen heben sich insoweit weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vom Gros der Rechtsinhaber ab. Da sie durch den Tarif nicht besonders betroffen sind, fehlt es an einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG.

E. 4.3.2 Die Frage, ob ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse besteht, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und steht im engen Zusammenhang mit der ersten Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen gegenüber anderen tarifbetroffenen Rechtsinhaber genügend abheben. Einerseits ist erforderlich, dass eigenständige Interessen gegenüber der sie vertretenden Verwertungsgesellschaft erkennbar sind; anderseits müssen gerade diese Interessen es rechtfertigen, einzelnen Rechtsinhabern ausnahmsweise den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg dennoch zu öffnen (BGE 135 II 172 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerinnen bringen als tatsächliches Interesse vor, Catch-up-TV ermögliche, die Werbungen von Fernsehprogrammen zu überspringen. Dies führe zu tieferen Ratings, was wiederum massive Einbussen der Werbeeinnahmen zur Folge habe. Als werbevermarktende Sendeunternehmen seien sie von der Beeinträchtigung der Free TV-Werbefinanzierung besonders betroffen. Angesichts der vielen Mitglieder, die durch die Verwertungsgesellschaften im vorinstanzlichen Verfahren vertreten werden, trifft sicherlich zu, dass die Interessen nicht übereinstimmen. Aus Gründen des gesetzlichen Verwertungssystems können sie auch nicht deckungsgleich sein: Die Verwertungsgesellschaften vertreten keine Individualinteressen. Eine Interessendivergenz oder gar ein gegensätzliches Interesse, das ausnahmsweise ein Beschwerderecht begründen könnte, lässt sich aber nicht annehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Verwertungsgesellschaften gehalten, auch die Interessen der Sendeunternehmen zu wahren. Sie haben sich in die Tarifverhandlungen auch tatsächlich eingebracht und sich für die Sendeunternehmen eingesetzt, was durch die Sitzungsprotokolle und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 bestätigt wird. Die Beschwerdeführerinnen sind gleichermassen betroffen, wobei sich eine besondere Betroffenheit im streitgegenständlichen Tarif nicht niederschlägt. Das Beschwerderecht ist indes ein Instrument des Individualrechtsschutzes (BGE 135 II 172 E. 2.1 S. 174; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 9). Die Formulierung im Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG ("besonders berührt") unterstreicht, dass bei einer grossen Anzahl betroffener Personen kaum mehr angenommen werden kann, dass das Erfordernis des besonderen Berührtseins erfüllt ist; die entsprechende Rechtsprechung wird damit implizit gutgeheissen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 953 am Ende mit diesem Ergebnis). Das gilt für das Beschwerderecht zur Anfechtung einer Tarifgenehmigung erst recht. Denn die Verwertungsordnung will die Rechte bündeln, wobei die Bündelung dazu führt, dass die einzelnen Rechtsinhaber ihre Rechte zwingend über die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen müssen, zumal ihnen das Gesetz in Art. 52 Abs. 1 Bst. d URG ausdrücklich Mitwirkungsrechte garantiert (Meier, a.a.O., Rz. 91). Die Beschwerdeführerinnen sind nicht nur einzelne Rechtsinhaber, sondern 23 an der Zahl. Durch ihre Zulassung würde das Ziel des Gesetzes, einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden zu finden, d.h. die Tarifverhandlungen, praktisch verunmöglicht. In Beachtung der gesetzlichen Verwertungsordnung lässt sich vorliegend kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse annehmen, das ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt.

E. 4.3.3 Die Frage, ob eine unterschiedliche Rechtsauffassung die Beschwerdelegitimation begründet, ist nach den gleichen Beurteilungskriterien zu beantworten. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, ihre Ausschliesslichkeitsrechte seien zu Unrecht der obligatorischen Kollektivverwertung unterstellt und zum Gegenstand des gemeinsamen Tarifs gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im früheren Fall festgehalten, dass eine unterschiedliche Rechtsauffassung keine Interessendivergenz zu begründen vermöge (Urteil B-2385/2013 vom 27. Juni 2014). Der Fall betraf den GT12 2013-2016. Das Gericht begründet den Entscheid damit, dass die dortige Beschwerdeführerin (ebenfalls ein Sendeunternehmen) sich nicht in einer einzigartigen Situation befinde. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihre Interessen von den Verwertungsgesellschaften im Verfahren vertreten worden seien (E. 2.1.5.3). Vorliegend verhält es sich gleich. Der Umstand, dass die Rechtssauffassung der Beschwerdeführerinnen von jener der Verwertungsgesellschaften abzuweichen scheint, begründet für sich allein kein schutzwürdiges Interesse im Sinne Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG.

E. 4.4 Der Fall, der BGE 135 II 172 zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Das Bundesgericht hat die Legitimation der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing") bejaht. Zur Begründung des Entscheids wird wörtlich ausgeführt: "Die SRG und die UEFA haben unbestrittenermassen ihre 'Public Viewing'-Rechte bei Veranstaltungen mit Bildschirmen mit einer Diagonale von über 3 Metern - vorbehältlich der Regelung im Tarif T - bisher weitgehend selber wahrgenommen. Die Verwertungsgesellschaften gestehen zu, diesbezüglich (nach ihrer heutigen Ansicht aufgrund einer unzutreffenden Gesetzesauslegung) bisher nicht aktiv geworden zu sein; unter diesen Umständen standen die SRG und die UEFA der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich voll oder teilweise eine Pflicht zur kollektiven Verwertung besteht, näher als irgendwelche andere Rechtsinhaber oder Berechtigte. Grundlage des GT3c bildete (weitgehend) eine vom bisherigen Gesetzesverständnis abweichende Auslegung von Art. 22 URG durch die Verwertungsgesellschaften und die massgebenden Nutzerverbände, womit die Beschwerdeführerinnen als Dritte, welche sich bei der Ausgestaltung ihrer Verträge im Hinblick auf die Euro 2008 auf das bisherige Verwertungssystem verlassen durften, in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt waren. Wegen der Einführung des GT3c kurz vor der Euro 2008, welche besondere Übergangsbestimmungen nötig machte, unterscheiden sie sich von allen anderen Rechtsinhabern, auf die der GT3c allenfalls künftig anwendbar ist. Das (neue) Verständnis des Verhältnisses allfällig bestehender absoluter Vorführrechte zur Verwertungspflicht im Sinne von Art. 22 URG kann unter diesen Umständen nicht durch einen - mangels Legitimation - richterlich nicht überprüfbaren Einigungstarif zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden geregelt werden." (BGE 135 II 172 E. 2.3.1). Der Fall, der hier zu beurteilen ist, liegt anders. Weder wurde der Tarif GT12 neu eingeführt, noch trifft zu, dass die Rechtsinhaber ihre Rechte bisher selber wahrgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen bringen zwar vor, sie hätten von den betroffenen Rechten sehr wohl Gebrauch gemacht. Sie beziehen sich aber nicht auf die Aufzeichnungs- und Abrufdienste, die Gegenstand des Tarifs bilden. Vielmehr ziehen sie als Massstab die Primärauswertung der Senderechte im linearen TV heran und beziehen sich auf die Aufzeichnungs- und Abrufrechte im Rahmen der branchenüblichen, nicht-linearen Abruf-Angebote. Die Primärauswertung im linearen TV ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Catch-up-TV, das hier in Frage steht. Die Beschwerdeführerinnen weisen nicht nach, dass sie Rechte an nicht-linearen Abruf-Angeboten vor der Unterstellung unter die Kollektivverwertung im Jahr 2012 geltend gemacht hätten, und substantiieren ihre Vorbringen nicht. Da der Vergütungstarif nicht erstmals eingeführt wird, kann keine Rede davon sein, dass die Verwertungsgesellschaften bisher untätig geblieben seien. Die Vorinstanz folgt ebenso wenig einem neuem Gesetzesverständnis, mit dem sie von der bisherigen Auslegung abweichen würde und auf das sich die Beschwerdeführerinnen hätten verlassen dürfen. Gerade dieser Umstand führte aber im "Public-Viewing-Fall" dazu, dass der SRG und der UEFA ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses zuerkannt worden ist. Die Einführung des Tarifs GT3c kurz vor der Euro 2008 machte besondere Übergangsbestimmungen nötig, weshalb sich die beiden Beschwerdeführerinnen von allen anderen Rechtsinhabern unterschieden, und sich auf das bisherige Verwertungssystem verlassen durften (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren können sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Mit Blick auf den Regelungsgehalt vom GT12 unterscheiden sie sich nicht von anderen Rechtsinhaber, auf die er allenfalls künftig anwendbar ist. Schliesslich lässt sich ein schutzwürdiges Interesse auch nicht über eine angeblich wettbewerbsverzerrende Privilegierung herleiten, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen. Die Grenze zum Beschwerderecht ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 123 II 376 E. 5b/bb m.H.). Aus der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von direkten Konkurrenten können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Ausnahmesituation, wie sie BGE 135 II 172 zugrunde liegt, ist vorliegend nicht gegeben.

E. 4.5 Zusammenfassend fehlt es an der besonderen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zum streitgegenständlichen Tarif und sie haben kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheides im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz durfte ihnen die Parteistellung im Genehmigungsverfahren absprechen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Im vorliegenden Verfahren sind sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Zwischenverfügung vom 22. März 2017 anfechten, ist die Beschwerde abzuweisen; auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 ist nicht einzutreten. Die Anträge zum Verfahren sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 II 172 E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptbegehren die teilweise Änderung des Tarifs, da individuelle Ausschliesslichkeitsrechte zu Unrecht zum Gegenstand des Tarifs gemacht worden seien (Catch-up-TV). Wenn das Catch-up-TV in Entsprechung der Anträge aus dem Tarif ausgeklammert worden wäre, hätten sie die Rechte selber geltend machen können. Dadurch erhofften sie sich Mehreinnahmen und machen grosse Verluste geltend. Sie bringen zum konkreten Streitwert vor, dass er praktisch nicht ermittelt werden könne und zu schätzen sei. Der Streitwert dürfte nach den Änderungsanträgen und Angaben der Beschwerdeführerinnen weit jenseits der Grenze von 5 Mio. Fr. zu liegen kommen, für welche eine Gebühr zwischen Fr. 15'000.- bis Fr. 50'000.- vorgesehen ist (Art. 4 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und in Anbetracht dessen, dass das Beschwerdeverfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkt wurde, sind die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 23'000.- festzusetzen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Wenn keine Kostennote eingereicht wird, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 verzichten ausdrücklich auf ein Rechtsbegehren, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 sind anwaltlich vertreten und haben eine Kostennote eingereicht. Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands geht aus der Kostennote allerdings nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 5.3.4 und B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7; vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 18 zu Art. 64). Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 8 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Auslagen geltend macht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 23'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 46'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 23'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
  3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 und 8 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Den Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 12 2017 - 2019; Gerichtsurkunde) - das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. Art. 66a URG) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 25.02.2021 abgeschrieben (2C_949/2018) Abteilung II B-1714/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien

1. 3 Plus Group AG, Obermattweg 12, 6052 Hergiswil NW,

2. AZ Regionalfernsehen AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau,

3. AZ TV Productions AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau,

4. Canal 9, Technopôle 2, Case postale 208, 3960 Sierre,

5. Canal Alpha Plus SA, Rochettes 3, 2016 Cortaillod,

6. n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, Picassoplatz 1, DE-50679 Köln,

7. ProSieben Puls 8 TV AG, Limmatstrasse 275, 8005 Zürich,

8. ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, Medienallee 7, DE-85774 Unterföhring,

9. RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, Picassoplatz 1, DE-50679 Köln,

10. RTL Television GmbH, Picassoplatz 1, DE-50679 Köln,

11. RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, Lil-Dagover-Ring 1, DE-82031 Grünwald,

12. S1TV AG, Seefeldstrasse 9, 8008 Zürich,

13. SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH, Medienallee 7, DE-85774 Unterföhring,

14. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR, Giacomettistrasse 1, Postfach 570, 3000 Bern 31,

15. Stiftung Telebasel, Steinenschanze 2, 4002 Basel,

16. Südostschweiz TV AG, Sommeraustrasse 32, 7007 Chur,

17. Tele Ticino SA, Via Carona 6, 6815 Melide,

18. TeleBielingue AG, Walserplatz 7, 2503 Biel/Bienne,

19. TV LÉMAN BLEU SA, La Praille, 1227 Carouge GE,

20. TVO AG, Bionstrasse 4, 9000 St. Gallen,

21. Vaud-Fribourg TV SA, Palais de Beaulieu, Avenue de Bergières 10, 1004 Lausanne,

22. VOX Television GmbH, Picassoplatz 1, DE-50679 Köln,

23. Tele 1 AG, Maihofstrasse 76, 6002 Luzern, alle vertreten durch die RechtsanwälteDr. Kai-Peter Uhlig und/oder Dr. iur. Adriano Viganò, Werder Viganò AG, Genferstrasse 2, 8002 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen

1. ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, Postfach 205, 8024 Zürich,

2. Société Suisse des Auteurs SSA, Rue centrale 12/14, Case postale 7463, 1002 Lausanne,

3. SUISA, Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,

4. SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, Neuengasse 23, Postfach, 3001 Bern,

5. SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte, Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich, 1 - 5 vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. iur. Ernst W. Brem und/oder MLaw Ernst J. Brem, Anwaltsbüro Brem, Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil,

6. Swissstream, Schweizerischer Verband der Streaming Anbieter, c/o epartners Rechtsanwälte AG, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich,

7. SUISSEDIGITAL, Verband für Kommunikationsnetze, Kramgasse 5, Postfach 515, 3000 Bern 8, 6 - 7 vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Alexander Schmid und/oder Dr. iur. Jean-Daniel Schmid, epartners Rechtsanwälte AG, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich,

8. Konsumentenforum (kf) deutsche Schweiz, Belpstrasse 11, 3007 Bern, Beschwerdegegnerinnen, Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gemeinsamer Tarif 12 [2017-2019]. Sachverhalt: A. A.a Am 31. Dezember 2016 ist die Gültigkeitsdauer des am 30. November 2012 bzw. 17. Dezember 2012 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 12 (GT12) abgelaufen. A.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 stellten die Verwertungsgesellschaften (SUISSIMAGE, ProLitteris, SSA, SUISA, SWISSPERFORM) den Antrag, einen neuen GT12 zu genehmigen. A.c Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wendeten sich die Beschwerdeführerinnen an die Schiedskommission und stellten eine Eingabe betreffend ihre Parteistellung in Aussicht. A.d Mit Eingabe vom 19. August 2016 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen Parteistellung einzuräumen. A.e Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung der Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren betreffend GT12 ab. Auf die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen trat sie nicht ein. A.f Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 genehmigte die Vorinstanz den GT12 (Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR [virtueller Personal Video Recorder]) in der Fassung vom 17. Mai 2016 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2021. B. Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichten die 23 Beschwerdeführerinnen (Sendeunternehmen) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 und die Zwischenverfügung vom 22. März 2017 ein. In der Sache stellten sie den Haupt- und Eventualantrag auf verschiedene Änderungen des Beschlusses; sub-eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; sub-sub-eventualiter sei festzustellen, dass der gemeinsame Tarif 12 in der Fassung vom 17. Mai 2016 in den im Begehren aufgeführten Textstellen nicht zu genehmigen war. Zum Verfahren stellten sie den Antrag, sie seien zur vorliegenden Beschwerde mit allen Parteirechten im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Es sei ihnen Einsicht in die SachverhaltVerfahrensakten zu gewähren. Für den Fall einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sei die Zwischenverfügung vom 22. März 2017 in Ziff. 2 aufzuheben und die Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Verfahrensparteien mit allen Rechten im erneuten Verfahren vor der Vorinstanz anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen die Zulassung als Verfahrenspartei mit allen Rechten im Verfahren vor der Vorinstanz zu Unrecht verwehrt wurde. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren einstweilen auf die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichten die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 (Verwertungsgesellschaften) eine beschränkte Beschwerdeantwort ein und verzichteten ausdrücklich auf ein Rechtsbegehren betreffend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichten die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 (Nutzerverbände) eine Beschwerdeantwort ein und beantragten, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen auf die Klärung der Frage der Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren und damit auf die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. März 2017 zu beschränken und auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei über die Frage der Beschwerdelegitimation, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, in Bezug auf jede Beschwerdeführerin mit einem anfechtbaren Zwischenentscheid zu entscheiden. G. Mit Stellungnahme vom 15. August 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen, auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 sei nicht einzutreten sowie dem Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 sei nicht stattzugeben. An den in ihrer Beschwerde gestellten Begehren hielten sie vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.1] i.V.m. Art. 31 f. und 33 Bst. f VGG). Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen fechten zunächst die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. März 2017 an, mit welcher der Antrag auf Einräumung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu unterstellen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 22, Art. 48 N. 17; BVGE 2010/12 E. 1.3.2), damit die Zwischenverfügung überprüft werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Februar 2018, mit welchem der GT12 genehmigt wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation umstritten. Die Frage der Legitimation zur Beschwerdeführung und die Frage der Berechtigung, am vorinstanzlichen Verfahren mit Parteistellung teilzunehmen, hängen eng miteinander zusammen; daher sind sie in einem Entscheid zu beurteilen. Die Beantwortung entscheidet darüber, ob auf die Beschwerde gegen den Beschluss einzutreten oder nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (Marginalie: Beschwerdelegitimation) ist zur Beschwerde berechtigt, wer: vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation ergeben sich ausschliesslich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG (BGE 135 II 172 E. 2.1). 2.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die sogenannte Popularbeschwerde ausschliessen. Die beschwerdeführende Partei muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Eine Aufhebung oder Änderung des Entscheids muss der Partei einen praktischen Nutzen verschaffen (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). 2.3 Die Voraussetzung des "besonderen Berührtseins" im Sinne einer besonderen Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bildet neben dem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) keine selbständig zu erfüllende Voraussetzung, wenn es um materielle (primäre) Verfügungsadressaten geht. Anders bei Drittbeschwerden. Die besondere Betroffenheit ist hier eine selbständige Legitimationsvoraussetzung, die kumulativ zum schutzwürdigen Interesse erfüllt sein muss (BGE 141 II 14 E. 4.4; BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 137 IV 134 E. 5.1.1 f.; BGE 133 V 188 E. 4.3.1 ff.). Dass der Dritte "besonders berührt" - infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache - und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein nicht; zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich, also ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichender Anlass dafür, dass die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege sich mit der Sache befassen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 139 II 279 E. 2.3 m.w.H.). 2.4 Die Vorgaben der Beschwerdelegitimation hat das Bundesgericht für den Bereich des Urheberrechts in einem jüngeren Entscheid konkretisiert, der sich auch zur Parteistellung im vorinstanzlichen Schieds- und Tarifgenehmigungsverfahren äussert (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 [GT3c, "Public Viewing"]). Im Tarifgenehmigungsverfahren geht es in Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben um einen der Rechtssicherheit dienenden sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Werkschaffenden und anderen Schutzberechtigten einerseits sowie den (Massen-)Nutzern andererseits (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 S. 180). Das Bundesgericht hat daher in jenem Entscheid die Frage aufgeworfen, ob in gewissen Ausnahmesituationen Dritte, die sich vom Gros der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten unterscheiden, nicht entgegen dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 URG ebenfalls zum Schiedsverfahren zuzulassen sind (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 S. 180 f.). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien auch Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Es erscheint problematisch, wenn für die Tarifgenehmigung massgebliche Gesichtspunkte nicht schon vor der Genehmigungsbehörde, sondern erst nachträglich im Rechtsmittelverfahren eingebracht werden können. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verwertungsgesellschaften die Anliegen der Bezugsberechtigten in den Tarifverhandlungen bzw. im Rahmen der Verteilreglemente wahrnehmen, doch können divergierende eigenständige Interessen bestehen, welche es rechtfertigen, einzelnen Rechtsinhabern ausnahmsweise den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg dennoch zu öffnen; in solchen Fällen liegt es nahe, diese - über den Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 URG hinaus - auch bereits in das Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission einzubeziehen. Deren Zulassungspraxis ist insofern zu relativieren (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 S. 181). Demnach gilt Folgendes für den Bereich des Urheberrechts, wenn es um die Beschwerdelegitimation geht: Dritte haben in der Regel kein Beschwerderecht; ausnahmsweise können Dritte, die sich vom Gros der Urheber- oder Leistungsschutzberechtigten unterscheiden und ein divergierendes eigenständiges Interesse aufweisen, zur Beschwerde berechtigt sein. 2.5 Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation sind von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1). Die beschwerdeführende Partei trägt die Beweislast. Sie hat der ihr obliegenden Begründungspflicht zu genügen, indem sie ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. substantiieren muss, wenn sie nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; BGE 133 II 249 E. 1.1; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.67; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 5 m.H.). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 7 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 den Beschwerdeführerinnen die Parteistellung abgesprochen. Zur Begründung führt sie aus, dass sich weder aus dem Urheberrechtsgesetz noch der Urheberrechtsverordnung eine Erweiterung der Parteistellung über die Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände hinaus ergebe. Mit dem System der kollektiven Verwertung solle dem Grundsatz nach ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Rechtsinhaber am Tarifverfahren beteiligten. Im Gegensatz zur Situation in BGE 135 II 172 hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte im Bereich Catch-up-TV vor der Unterstellung unter die Kollektivverwertung nicht weitgehend selbst wahrgenommen. Die Frage, ob der Sachverhalt unter die Tarifpflicht falle, stelle sich nicht zum ersten Mal. Mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen habe sie sich bereits im Beschluss vom 30. November 2012 bzw. 17. Dezember 2012 betreffend GT12 eingehend auseinandergesetzt. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein einzelnes Sendeunternehmen nicht in einer einzigartigen Situation befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vertretung seiner Interessen im Tarifgenehmigungsverfahren durch die anderen Sendeunternehmen bzw. die Verwertungsgesellschaften gewahrt sei (Urteil des BVGer B-2385/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.5.3). Dies spreche gegen das besondere Berührtsein der Beschwerdeführerinnen. Weiter treffe nicht zu, dass ihre Interessen in den Verhandlungen unberücksichtigt geblieben seien. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Sendeunternehmen und der sie repräsentierenden Verwertungsgesellschaft würden für sich alleine keine Interessensdivergenz begründen, aufgrund deren die Sendeunternehmen als Parteien am Tarifgenehmigungsverfahren zu beteiligen wären. Den Beschwerdeführerinnen sei deshalb die potentielle Beschwerdebefugnis gegen den künftigen Genehmigungsbeschluss abzusprechen, weshalb ihr Antrag auf Parteistellung abzuweisen sei. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen (Sendeunternehmen) bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass sie individuelle Ausschliesslichkeitsrechte geltend machen würden. Die Rechte würden nicht der kollektiven Verwertung unterstehen. Sie seien zu Unrecht zum Gegenstand eines Tarifs gemacht worden. Die Vorinstanz behandle sogenannte programmbezogene Aufzeichnungen als privaten Eigengebrauch, was mit geltendem Recht nicht vereinbar sei. Da sie sich bereits im Genehmigungsverfahren um eine Teilnahme aktiv bemüht hätten, der Antrag auf Einräumung der Parteistellung aber abgewiesen worden sei, sei das Erfordernis von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt. Sie seien mehr als jedermann vom Ausgang des Verfahrens betroffen. Durch die schwerwiegende Beeinträchtigung erlitten sie gewaltige Einbussen am Werbeaufkommen. Kein anderer Rechtsinhaber sei vergleichbar im Kern seines Auswertungsgeschäfts betroffen. Es treffe nicht zu, dass sie vor der Unterstellung ihre Rechte nicht selbstständig geltend gemacht hätten. Die Catch-up-TV-Anbieter würden in die von ihnen selbst genutzten Rechte eingreifen, was bereits eine besondere Betroffenheit und Nähe zum Streitgegenstand begründe. Ausserdem stelle der GT12 in der vorliegenden Form eine Verzerrung des Wettbewerbs dar. Den benachteiligten Konkurrenten räume das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ein (unter Verweis auf BGE 101 Ib 178 E. 4a und b). Die begehrte Einschränkung des zu genehmigenden Tarifs sei insbesondere geeignet, den exzessiven Verwendungen abzuhelfen und klarzustellen, dass diese zu Unrecht auf eine gesetzliche Erlaubnis gestützt worden seien. Ohne ihren Einbezug könne kein sachgerechter Entscheid gefällt werden. Sodann stelle die Vorinstanz zu Unrecht fest, dass nur ein erstmalig rechtsfehlerhafter Genehmigungsbeschluss, der geschützte Verwendungen vermeintlichem Eigengebrauch unterziehe, angefochten werden könne. Ausserdem habe sich vorliegend die Rechtslage geändert und es könne, da das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2385/2013 das Verfahren auf die Beschwerdelegitimation beschränkt habe, nicht von einer unangefochtenen Praxis der Vorinstanz gesprochen werden. Weiter könne ihnen nicht entgegengehalten werden, sie seien durch die Verwertungsgesellschaften vertreten gewesen. Da diese die Grenzen der gesetzlichen Kollektivverwertung überschritten hätten, liege eine Anomalie im System vor. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwertungsgesellschaften die individuellen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen würden. Der Interessengegensatz begründe im Fall eines Tarif-Exzesses das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Beschwerde. 3.3 Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 (Verwertungsgesellschaften) verzichten auf ein Rechtsbegehren. Sie führen im Wesentlichen aus, die vorliegende Sachlage unterscheide sich von derjenigen in BGE 135 II 172. So würden die Verwertungsgesellschaften für die fraglichen Nutzungen seit sechs Jahren Vergütungen einziehen, derweil die Beschwerdeführerinnen eine bisher kollektiv verwertete Nutzung neu dem Verbotsrecht der Rechtsinhaber unterwerfen wollten. Anders als im entschiedenen Fall des Bundesgerichts würden die Verwertungsgesellschaften gegen die Nutzer kein Exklusivrecht geltend machen, sondern würden lediglich Vergütungen für die Rechtsinhaber einziehen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht die Absicht, ein eigenes dem GT12 entsprechendes Angebot zu schaffen. Auf ein Rechtsbegehren würden sie verzichten, da es nicht an den Verwertungsgesellschaften liege, zu den Einzelinteressen ihrer Mitglieder Position zu beziehen. Sie seien jedoch an der Klärung der Frage durch die Rechtsprechung interessiert, weil sie dies im internen Umgang mit den unterschiedlichen und kollidierenden Einzelinteressen beeinflusse. 3.4 Die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 (Nutzerverbände) führen im Wesentlichen aus, die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen sei ein Eingriff in das aktuelle Konzept des kollektiven Tarifgenehmigungsverfahrens und dessen Parteizusammenstellung. Das Tarifgenehmigungsverfahren sei kein Alternativverfahren zum Zivilverfahren. Es bestehe die Gefahr der Überschwemmung der Schiedskommission mit Partikularinteressen. Das Wesen der kollektiven Verwertung bestehe gerade darin, dass verschiedene Interessen unter einen Hut gebracht werden müssten. Die Beschwerdeführerinnen würden sich letztlich die Position einer Verwertungsgesellschaft anmassen. BGE 135 II 172 sei ein singulärer Entscheid, der nicht unbesehen auf andere Fälle übertragen werden dürfe. Das Bundesgericht halte im Entscheid fest, dass einzelne Rechtsinhaber ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids hätten. Bei einer Gruppe von 23 Beschwerdeführerinnen handle es sich nicht um einzelne Rechtsinhaber. Es liege kein Eingriff in Ausschliesslichkeitsrechte vor, sondern es gehe einzig um das Recht der Konsumenten, sich durch Dritte Kopien gegen eine Entschädigung herstellen zu lassen. Eine neue Rechtsauslegung liege nicht vor. Die Rechtsauslegung sei bereits seit 2012 anerkannt und rechtskräftig bestätigt worden, wobei die Beschwerdeführerinnen die betroffenen Rechte bisher nicht selber wahrgenommen hätten. Keine der Beschwerdeführerinnen habe individuell für sich selbst in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt seien. Sie seien nicht mehr als andere Rechtsinhaber betroffen, hätten kein eigenes schutzwürdiges Interesse und keinen praktischen Nutzen an der Aufhebung. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 4. 4.1 Ausser Streit liegt, dass die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor Vorinstanz um Teilnahme ersucht und ihre Parteirechte eingefordert haben. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurde das Begehren um Gewährung der Parteistellung abgewiesen. Damit haben die Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz am Verfahren im Sinne der gesetzlichen Bestimmung teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 22; BGE 135 II 172 E. 2.2.1). Sämtliche Beschwerdeführerinnen haben ihre Urheberrechte oder ihre verwandten Schutzrechte den Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung über die kollektive Verwertung abgetreten, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind. Demgegenüber ist zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen durch den Genehmigungsentscheid besonders berührt sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), was strittig ist. 4.2 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf, verhandeln über deren Gestaltung mit den massgebenden Nutzerverbänden und legen der Vorinstanz die Tarife zur Genehmigung vor (Art. 47 Abs. 1 - 3 URG: Tarifpflicht). Die Vorinstanz genehmigt den Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist und kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Nutzerverbände Änderungen vornehmen; rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 1 - 3 URG: Tarifgenehmigung). Dritte - namentlich Rechtsinhaber - sind grundsätzlich nicht Teil dieses Verfahrens. Ausnahmsweise, wenn sie sich vom Gros der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten unterscheiden und vom Tarif besonders berührt sind, erhalten sie in Bezug auf die materiell-rechtliche Vorfrage, ob die fragliche Nutzung der obligatorischen Kollektivverwertung unterliege, bereits im Genehmigungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme (BGE 135 II 172 E. 2.3.4; Dieter Meier, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, 2012, Rz. 91 f.). 4.3 4.3.1 Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen vom Gros der Rechtsinhaber unterscheiden, bemisst sich nach dem Genehmigungsbeschluss betreffend GT12. Der Tarif regelt die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR. Der Gegenstand des Tarifs betrifft das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von Radio- und Fernsehprogrammen durch Endkunden mittels Kopiermöglichkeiten und auf Speicherkapazitäten, die ihnen durch Dienstanbieter zur Verfügung gestellt werden. Als Dienstanbieter im Sinne des Tarifs gelten Dritte, die ihren Endkunden entgeltlich oder unentgeltlich Kopiermöglichkeiten und Speicherkapazitäten während der Vertragsdauer zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerinnen sind Sendunternehmen, die Radio- und Fernsehprogramme produzieren bzw. veranstalten, und somit Rechtsinhaber. Sie bringen zur Begründung vor, über die 23 Sendeunternehmen hinaus würden kaum weitere Sendeunternehmen in der Schweiz bestehen, die werbefinanziertes Free-TV anbieten. Sie mögen sich insoweit von anderen Rechtsinhabern abheben. Anders als die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, geht es jedoch nicht um einen Vergleich mit allen anderen Rechtsinhabern, die durch die Verwertungsgesellschaften auch in anderen Angelegenheiten vertreten werden. Vielmehr setzt die Abhebung vom Gros der Rechtsinhaber eine spezifische, streitgegenstandbezogene (d.h. tarifbezogene) Betroffenheit voraus. Der Tarif, der das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von Radio- und Fernsehprogrammen betrifft, regelt seinen Gegenstand generell und gleich für alle Rechtsinhaber. Eine Bestimmung, die eine besondere Betroffenheit begründen könnte, enthält er nicht. Die Beschwerdeführerinnen heben sich insoweit weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vom Gros der Rechtsinhaber ab. Da sie durch den Tarif nicht besonders betroffen sind, fehlt es an einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG. 4.3.2 Die Frage, ob ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse besteht, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und steht im engen Zusammenhang mit der ersten Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen gegenüber anderen tarifbetroffenen Rechtsinhaber genügend abheben. Einerseits ist erforderlich, dass eigenständige Interessen gegenüber der sie vertretenden Verwertungsgesellschaft erkennbar sind; anderseits müssen gerade diese Interessen es rechtfertigen, einzelnen Rechtsinhabern ausnahmsweise den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg dennoch zu öffnen (BGE 135 II 172 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerinnen bringen als tatsächliches Interesse vor, Catch-up-TV ermögliche, die Werbungen von Fernsehprogrammen zu überspringen. Dies führe zu tieferen Ratings, was wiederum massive Einbussen der Werbeeinnahmen zur Folge habe. Als werbevermarktende Sendeunternehmen seien sie von der Beeinträchtigung der Free TV-Werbefinanzierung besonders betroffen. Angesichts der vielen Mitglieder, die durch die Verwertungsgesellschaften im vorinstanzlichen Verfahren vertreten werden, trifft sicherlich zu, dass die Interessen nicht übereinstimmen. Aus Gründen des gesetzlichen Verwertungssystems können sie auch nicht deckungsgleich sein: Die Verwertungsgesellschaften vertreten keine Individualinteressen. Eine Interessendivergenz oder gar ein gegensätzliches Interesse, das ausnahmsweise ein Beschwerderecht begründen könnte, lässt sich aber nicht annehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Verwertungsgesellschaften gehalten, auch die Interessen der Sendeunternehmen zu wahren. Sie haben sich in die Tarifverhandlungen auch tatsächlich eingebracht und sich für die Sendeunternehmen eingesetzt, was durch die Sitzungsprotokolle und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 bestätigt wird. Die Beschwerdeführerinnen sind gleichermassen betroffen, wobei sich eine besondere Betroffenheit im streitgegenständlichen Tarif nicht niederschlägt. Das Beschwerderecht ist indes ein Instrument des Individualrechtsschutzes (BGE 135 II 172 E. 2.1 S. 174; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 9). Die Formulierung im Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG ("besonders berührt") unterstreicht, dass bei einer grossen Anzahl betroffener Personen kaum mehr angenommen werden kann, dass das Erfordernis des besonderen Berührtseins erfüllt ist; die entsprechende Rechtsprechung wird damit implizit gutgeheissen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 953 am Ende mit diesem Ergebnis). Das gilt für das Beschwerderecht zur Anfechtung einer Tarifgenehmigung erst recht. Denn die Verwertungsordnung will die Rechte bündeln, wobei die Bündelung dazu führt, dass die einzelnen Rechtsinhaber ihre Rechte zwingend über die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen müssen, zumal ihnen das Gesetz in Art. 52 Abs. 1 Bst. d URG ausdrücklich Mitwirkungsrechte garantiert (Meier, a.a.O., Rz. 91). Die Beschwerdeführerinnen sind nicht nur einzelne Rechtsinhaber, sondern 23 an der Zahl. Durch ihre Zulassung würde das Ziel des Gesetzes, einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden zu finden, d.h. die Tarifverhandlungen, praktisch verunmöglicht. In Beachtung der gesetzlichen Verwertungsordnung lässt sich vorliegend kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse annehmen, das ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt. 4.3.3 Die Frage, ob eine unterschiedliche Rechtsauffassung die Beschwerdelegitimation begründet, ist nach den gleichen Beurteilungskriterien zu beantworten. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, ihre Ausschliesslichkeitsrechte seien zu Unrecht der obligatorischen Kollektivverwertung unterstellt und zum Gegenstand des gemeinsamen Tarifs gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im früheren Fall festgehalten, dass eine unterschiedliche Rechtsauffassung keine Interessendivergenz zu begründen vermöge (Urteil B-2385/2013 vom 27. Juni 2014). Der Fall betraf den GT12 2013-2016. Das Gericht begründet den Entscheid damit, dass die dortige Beschwerdeführerin (ebenfalls ein Sendeunternehmen) sich nicht in einer einzigartigen Situation befinde. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihre Interessen von den Verwertungsgesellschaften im Verfahren vertreten worden seien (E. 2.1.5.3). Vorliegend verhält es sich gleich. Der Umstand, dass die Rechtssauffassung der Beschwerdeführerinnen von jener der Verwertungsgesellschaften abzuweichen scheint, begründet für sich allein kein schutzwürdiges Interesse im Sinne Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. 4.4 Der Fall, der BGE 135 II 172 zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Das Bundesgericht hat die Legitimation der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing") bejaht. Zur Begründung des Entscheids wird wörtlich ausgeführt: "Die SRG und die UEFA haben unbestrittenermassen ihre 'Public Viewing'-Rechte bei Veranstaltungen mit Bildschirmen mit einer Diagonale von über 3 Metern - vorbehältlich der Regelung im Tarif T - bisher weitgehend selber wahrgenommen. Die Verwertungsgesellschaften gestehen zu, diesbezüglich (nach ihrer heutigen Ansicht aufgrund einer unzutreffenden Gesetzesauslegung) bisher nicht aktiv geworden zu sein; unter diesen Umständen standen die SRG und die UEFA der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich voll oder teilweise eine Pflicht zur kollektiven Verwertung besteht, näher als irgendwelche andere Rechtsinhaber oder Berechtigte. Grundlage des GT3c bildete (weitgehend) eine vom bisherigen Gesetzesverständnis abweichende Auslegung von Art. 22 URG durch die Verwertungsgesellschaften und die massgebenden Nutzerverbände, womit die Beschwerdeführerinnen als Dritte, welche sich bei der Ausgestaltung ihrer Verträge im Hinblick auf die Euro 2008 auf das bisherige Verwertungssystem verlassen durften, in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt waren. Wegen der Einführung des GT3c kurz vor der Euro 2008, welche besondere Übergangsbestimmungen nötig machte, unterscheiden sie sich von allen anderen Rechtsinhabern, auf die der GT3c allenfalls künftig anwendbar ist. Das (neue) Verständnis des Verhältnisses allfällig bestehender absoluter Vorführrechte zur Verwertungspflicht im Sinne von Art. 22 URG kann unter diesen Umständen nicht durch einen - mangels Legitimation - richterlich nicht überprüfbaren Einigungstarif zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden geregelt werden." (BGE 135 II 172 E. 2.3.1). Der Fall, der hier zu beurteilen ist, liegt anders. Weder wurde der Tarif GT12 neu eingeführt, noch trifft zu, dass die Rechtsinhaber ihre Rechte bisher selber wahrgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen bringen zwar vor, sie hätten von den betroffenen Rechten sehr wohl Gebrauch gemacht. Sie beziehen sich aber nicht auf die Aufzeichnungs- und Abrufdienste, die Gegenstand des Tarifs bilden. Vielmehr ziehen sie als Massstab die Primärauswertung der Senderechte im linearen TV heran und beziehen sich auf die Aufzeichnungs- und Abrufrechte im Rahmen der branchenüblichen, nicht-linearen Abruf-Angebote. Die Primärauswertung im linearen TV ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Catch-up-TV, das hier in Frage steht. Die Beschwerdeführerinnen weisen nicht nach, dass sie Rechte an nicht-linearen Abruf-Angeboten vor der Unterstellung unter die Kollektivverwertung im Jahr 2012 geltend gemacht hätten, und substantiieren ihre Vorbringen nicht. Da der Vergütungstarif nicht erstmals eingeführt wird, kann keine Rede davon sein, dass die Verwertungsgesellschaften bisher untätig geblieben seien. Die Vorinstanz folgt ebenso wenig einem neuem Gesetzesverständnis, mit dem sie von der bisherigen Auslegung abweichen würde und auf das sich die Beschwerdeführerinnen hätten verlassen dürfen. Gerade dieser Umstand führte aber im "Public-Viewing-Fall" dazu, dass der SRG und der UEFA ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses zuerkannt worden ist. Die Einführung des Tarifs GT3c kurz vor der Euro 2008 machte besondere Übergangsbestimmungen nötig, weshalb sich die beiden Beschwerdeführerinnen von allen anderen Rechtsinhabern unterschieden, und sich auf das bisherige Verwertungssystem verlassen durften (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren können sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Mit Blick auf den Regelungsgehalt vom GT12 unterscheiden sie sich nicht von anderen Rechtsinhaber, auf die er allenfalls künftig anwendbar ist. Schliesslich lässt sich ein schutzwürdiges Interesse auch nicht über eine angeblich wettbewerbsverzerrende Privilegierung herleiten, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen. Die Grenze zum Beschwerderecht ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 123 II 376 E. 5b/bb m.H.). Aus der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von direkten Konkurrenten können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Ausnahmesituation, wie sie BGE 135 II 172 zugrunde liegt, ist vorliegend nicht gegeben. 4.5 Zusammenfassend fehlt es an der besonderen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zum streitgegenständlichen Tarif und sie haben kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheides im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz durfte ihnen die Parteistellung im Genehmigungsverfahren absprechen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Im vorliegenden Verfahren sind sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Zwischenverfügung vom 22. März 2017 anfechten, ist die Beschwerde abzuweisen; auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 ist nicht einzutreten. Die Anträge zum Verfahren sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 II 172 E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptbegehren die teilweise Änderung des Tarifs, da individuelle Ausschliesslichkeitsrechte zu Unrecht zum Gegenstand des Tarifs gemacht worden seien (Catch-up-TV). Wenn das Catch-up-TV in Entsprechung der Anträge aus dem Tarif ausgeklammert worden wäre, hätten sie die Rechte selber geltend machen können. Dadurch erhofften sie sich Mehreinnahmen und machen grosse Verluste geltend. Sie bringen zum konkreten Streitwert vor, dass er praktisch nicht ermittelt werden könne und zu schätzen sei. Der Streitwert dürfte nach den Änderungsanträgen und Angaben der Beschwerdeführerinnen weit jenseits der Grenze von 5 Mio. Fr. zu liegen kommen, für welche eine Gebühr zwischen Fr. 15'000.- bis Fr. 50'000.- vorgesehen ist (Art. 4 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und in Anbetracht dessen, dass das Beschwerdeverfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkt wurde, sind die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 23'000.- festzusetzen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Wenn keine Kostennote eingereicht wird, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 verzichten ausdrücklich auf ein Rechtsbegehren, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 sind anwaltlich vertreten und haben eine Kostennote eingereicht. Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands geht aus der Kostennote allerdings nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 5.3.4 und B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7; vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 18 zu Art. 64). Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 8 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Auslagen geltend macht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 23'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 46'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 23'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 und 8 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Den Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 12 2017 - 2019; Gerichtsurkunde)

- das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. Art. 66a URG)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. September 2018