Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X._______ AG,
E. 2 Z._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Bewilligungsentzug / Unterstellung / Liquidation. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. April 2013 unter anderem festgestellt hat, dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ohne Bewilligung bzw. Genehmigung öffentlich Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) verstossen habe sowie die Gewährserfordernis und damit die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) für eine Bewilligung als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG nicht mehr erfülle (vgl. Dispositiv-Ziffer 1), dass die Vorinstanz verfügt hat, dass der Beschwerdeführerin 1 als Folge die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG entzogen, und sie aufgelöst sowie in Liquidation gesetzt werde (vgl. Dispositiv-Ziffern 4-5), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter festgestellt hat, dass die Y._______ AG gegen das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), dass sie ebenfalls festgestellt hat, dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und der Y._______ AG gegen das Bankengesetz und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), und ihm generell und unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) untersagt hat, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung kollektive Kapitalanlagen zu vertreiben sowie den Bankenbegriff zu verwenden (vgl. Dispositiv-Ziffern 13-14), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vorgesehen hat, dass sie die Ziffern 13 und 14 ihrer Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 15), dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ AG und der Beschwerdeführer 2 gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 die Beschwerden abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werde, und den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ AG und der Beschwerdeführer 2 dagegen mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragt haben, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat, soweit dieses die Dispositiv-Ziffern 1 Bst. b, 4-11 und 15 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 bestätigt habe, und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, dass das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Kostenpunkt zwar nicht ausdrücklich aufgehoben hat, indessen davon auszugehen ist, dass die teilweise Kassation und Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur Neubeurteilung auch eine Rückweisung zu neuem Entscheid über die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens impliziert, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 13. Juni 2016 mit der Vor-instanz einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben, dass in diesem Vergleich unter anderem alle materiellen Punkte, über welche das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts noch hätte entscheiden müssen, ausser der Frage der Verfahrenskosten, durch Widerruf oder Beschwerderückzug erledigt worden sind, dass auch die Frage eines allfälligen Parteikostenersatzes in diesem Vergleich geregelt worden ist, dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn ein Verfahren durch Vergleich erledigt wird (vgl. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Situation im vorliegenden Fall indessen insofern komplexer ist, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 den drei damaligen Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- auferlegt hatte, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die Beschwerde lediglich teilweise gutgeheissen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, weshalb auch nur in diesem Ausmass die Sache durch Vergleich erledigt worden ist, dass daher eine Aussonderung desjenigen Anteils an den im Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- vorzunehmen ist, der die materiellen Punkte betrifft, die durch die teilweise Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden sind, von demjenigen Anteil, der die teilweise gutgeheissenen Punkte betrifft, die nunmehr durch Vergleich erledigt wurden, und daher ganz oder teilweise zu erlassen ist, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 die Beschwerde in keinem Punkt gutgeheissen hat, der die Y._______ AG betreffen würde, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihre Beschwerde vollständig abgewiesen hat, dass damit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014, soweit es die Y._______ AG betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, darunter auch der ihr auferlegte Anteil von Fr. 4'000.- an den Verfahrenskosten, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hat, soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgestellt hatte, die Beschwerdeführerin 1 habe gegen das Kollektivanlagengesetz verstossen, während die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen für eine Bewilligung als Finanzintermediärin noch erfülle oder ob bzw. wie sie zu liquidieren sei, Gegenstand der Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht und daher des gerichtlichen Vergleiches sind, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abgewiesen hat, soweit es um die Feststellung der Vorinstanz ging, er habe gegen das Kollektivanlagengesetz und das Bankengesetz verstossen, während es die Sache bezüglich der Frage einer allfälligen Publikation an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat und diese Frage im gerichtlichen Vergleich geregelt worden ist, dass es vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den gerichtlichen Vergleich vom 13. Juni 2016 gerechtfertigt erscheint, den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen, dass diese Beträge den am 30. Mai 2013 einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 5'000.- zu entnehmen sind, dass die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 13. Juni 2016 vereinbart haben, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezahlt.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren, soweit es nach der teilweisen Gutheissung und Rückweisung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 erneut beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, wird zufolge gerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1647/2016 Abschreibungsentscheid vom 5. Juli 2016 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien
1. X._______ AG,
2. Z._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Bewilligungsentzug / Unterstellung / Liquidation. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. April 2013 unter anderem festgestellt hat, dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ohne Bewilligung bzw. Genehmigung öffentlich Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) verstossen habe sowie die Gewährserfordernis und damit die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) für eine Bewilligung als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG nicht mehr erfülle (vgl. Dispositiv-Ziffer 1), dass die Vorinstanz verfügt hat, dass der Beschwerdeführerin 1 als Folge die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG entzogen, und sie aufgelöst sowie in Liquidation gesetzt werde (vgl. Dispositiv-Ziffern 4-5), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter festgestellt hat, dass die Y._______ AG gegen das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), dass sie ebenfalls festgestellt hat, dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und der Y._______ AG gegen das Bankengesetz und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), und ihm generell und unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) untersagt hat, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung kollektive Kapitalanlagen zu vertreiben sowie den Bankenbegriff zu verwenden (vgl. Dispositiv-Ziffern 13-14), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vorgesehen hat, dass sie die Ziffern 13 und 14 ihrer Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 15), dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ AG und der Beschwerdeführer 2 gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 die Beschwerden abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werde, und den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ AG und der Beschwerdeführer 2 dagegen mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragt haben, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat, soweit dieses die Dispositiv-Ziffern 1 Bst. b, 4-11 und 15 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 bestätigt habe, und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, dass das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Kostenpunkt zwar nicht ausdrücklich aufgehoben hat, indessen davon auszugehen ist, dass die teilweise Kassation und Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur Neubeurteilung auch eine Rückweisung zu neuem Entscheid über die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens impliziert, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 13. Juni 2016 mit der Vor-instanz einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben, dass in diesem Vergleich unter anderem alle materiellen Punkte, über welche das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts noch hätte entscheiden müssen, ausser der Frage der Verfahrenskosten, durch Widerruf oder Beschwerderückzug erledigt worden sind, dass auch die Frage eines allfälligen Parteikostenersatzes in diesem Vergleich geregelt worden ist, dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn ein Verfahren durch Vergleich erledigt wird (vgl. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Situation im vorliegenden Fall indessen insofern komplexer ist, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 den drei damaligen Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- auferlegt hatte, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die Beschwerde lediglich teilweise gutgeheissen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, weshalb auch nur in diesem Ausmass die Sache durch Vergleich erledigt worden ist, dass daher eine Aussonderung desjenigen Anteils an den im Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- vorzunehmen ist, der die materiellen Punkte betrifft, die durch die teilweise Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden sind, von demjenigen Anteil, der die teilweise gutgeheissenen Punkte betrifft, die nunmehr durch Vergleich erledigt wurden, und daher ganz oder teilweise zu erlassen ist, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 die Beschwerde in keinem Punkt gutgeheissen hat, der die Y._______ AG betreffen würde, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihre Beschwerde vollständig abgewiesen hat, dass damit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014, soweit es die Y._______ AG betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, darunter auch der ihr auferlegte Anteil von Fr. 4'000.- an den Verfahrenskosten, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hat, soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgestellt hatte, die Beschwerdeführerin 1 habe gegen das Kollektivanlagengesetz verstossen, während die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen für eine Bewilligung als Finanzintermediärin noch erfülle oder ob bzw. wie sie zu liquidieren sei, Gegenstand der Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht und daher des gerichtlichen Vergleiches sind, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abgewiesen hat, soweit es um die Feststellung der Vorinstanz ging, er habe gegen das Kollektivanlagengesetz und das Bankengesetz verstossen, während es die Sache bezüglich der Frage einer allfälligen Publikation an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat und diese Frage im gerichtlichen Vergleich geregelt worden ist, dass es vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den gerichtlichen Vergleich vom 13. Juni 2016 gerechtfertigt erscheint, den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen, dass diese Beträge den am 30. Mai 2013 einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 5'000.- zu entnehmen sind, dass die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 13. Juni 2016 vereinbart haben, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezahlt. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren, soweit es nach der teilweisen Gutheissung und Rückweisung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 erneut beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, wird zufolge gerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Juli 2016