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B-1595/2014

B-1595/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-23 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Schweizerischen Post AG werden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht B-6474/2012 Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 2 Im Verfahren B-6474/2012 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren B-1595/2014 werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BGer 4A_528/2013; Gerichtsurkunde)

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. April 2014

Dispositiv
  1. Der Schweizerischen Post AG werden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht B-6474/2012 Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  2. Im Verfahren B-6474/2012 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren B-1595/2014 werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BGer 4A_528/2013; Gerichtsurkunde) - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1595/2014 Urteil vom 23. April 2014 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Francesco Brentani,Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien Die Schweizerische Post AG, Rechts- und Stabsdienst, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern, vertreten durch Beutler Künzi Stutz AG, Thunstrasse 63, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts im Dossier B 6474/2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2013 (B 6474/2012) die Beschwerde der Schweizerischen Post AG (Beschwerdeführerin) im Sinne des Eventualantrages gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen hat, der Marke Nr. 51077/2012 ePostSelect (fig.) mit dem Farbanspruch "schwarz, gelb (RAL 1004, Pantone C 116/109U)" Schutz für die beantragten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 38 und 42 zu gewähren; dass der Beschwerdeführerin im genannten Urteil keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind, hingegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen worden ist; dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_528/2013 vom 21. März 2014 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. April 2014) die von der Vorinstanz eingereichte Beschwerde in Zivilsachen gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 aufgehoben und das Markeneintragungsgesuch Nr. 51077/2012 ePostSelect (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat; dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren B-6474/2012 neu zu befinden ist; dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]); dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegende Partei zu gelten hat und ihr in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die auf Fr. 2'500.- festzulegenden Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; dass eine Parteientschädigung weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE); dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Schweizerischen Post AG werden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht B-6474/2012 Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Im Verfahren B-6474/2012 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren B-1595/2014 werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BGer 4A_528/2013; Gerichtsurkunde)

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. April 2014