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B-1552/2009

B-1552/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-18 · Deutsch CH

Prüfungsergebnisse

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-5047; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Jürg Studer Versand: 19. Mai 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1552/2009 {T 0/2} Urteil vom 18. Mai 2009 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber Jürg Studer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Gesundheit (BAG), Geschäftsstelle MEBEKO, Ressort Ausbildung, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussprüfung für Ärzte. Wiedererwägung bzw. Revision. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Multiple-Choice-Prüfungen des zweiten Teils der ärztlichen Schlussprüfung - aufgrund teilweiser Gutheis-sung einer von ihm eingereichten Beschwerde - in der Session 1999 wiederholen konnte, die Gesamtprüfung wegen insgesamt vier ungenügenden Hauptnoten aber nicht bestand; dass der Beschwerdeführer den negativen Prüfungsentscheid der Ortspräsidentin vom 6. September 1999 durch die damals drei zuständigen Rechtsmittelinstanzen (Leitender Ausschuss, Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesrat) überprüfen liess und seine Begehren auch in letzter Instanz (Entscheid des Bundesrates vom 26. Juni 2002) abgewiesen wurden; dass der Beschwerdeführer am 21. September 2008 bei der Vorinstanz mittels Antrag auf Wiedererwägung um Annullierung oder Anhebung der ungenügenden Note 3,5 im Fach "Spezielle Pathologie" ersuchte sowie den Ausstand verschiedener Personen verlangte; dass die Vorinstanz auf das Gesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2009 namentlich mit der Begründung nicht eintrat, der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen seine bisher in allen drei Beschwerdeinstanzen vorgebrachten Einwendungen und es lägen keine neuen Tatsachen vor, die eine erneute materielle Beurteilung zuliesse; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz eingereicht hat, mit den Anträgen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Note in der Prüfung der "Speziellen Pathologie" sei zu erhöhen oder zu annullieren und es sei ihm das schweizerische ärztliche Diplom oder die volle ärztliche Approbation zu erteilen. Zudem beantrage er unentgeltliche Rechtspflege, eine mündliche Parteiverhandlung sowie den Ausstand von zwei Personen der Vorinstanz; und zieht in Erwägung, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2009 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt; dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen eidgenössischer Kommissionen beurteilt (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG) und somit zuständig ist; dass Art. 46 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) hieran nichts zu ändern vermag, obwohl dieser als Rechtsmittelweg gegen Verfügungen des Leitenden Ausschusses (heute Medizinalberufekommission [MEBEKO]), die Beschwerde beim zuständigen Departement (Eidgenössisches Departement des Innern [EDI]) vorsieht, damit aber im Widerspruch zu den neuen gesetzlichen Vorschriften (Art. 33 Bst. f VGG) steht und somit keine Anwendung findet (lex posterior derogat legi priori, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 1680); dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG); dass die MEBEKO prüfte, ob der Beschwerdeführer bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel vorbrachte, welche eine Wiedererwägung oder eine Revision zulassen würde; dass der Entscheid der MEBEKO vom 3. Februar 2009 den Streitgegenstand - mit der Frage, ob die MEBEKO zu Recht nicht auf den Antrag auf Wiedererwägung oder Revision eingetreten ist - vor Bundesverwaltungsgericht festlegt; dass die Wiedererwägung, als formloser Rechtsbehelf, oder die Revision namentlich in Betracht kommen, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1833, zur Revision vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG); dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz wiederholt vorbrachte und nun wieder vor Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass er das Set mit den Schnittpräparaten unverschuldet zu spät erhalten habe und dieses mit einem pakistanischen Prüfungskandidaten habe teilen müssen, die ungenügende Note im Fach "Spezielle Pathologie" aufgrund der veralteten Lehrmeinung des Examinators erteilt worden sei und die Prüfung in der Makroskopischen Pathologie (formell) nicht korrekt abgelaufen sei (ungenügende Anzahl Schnittpräparate, keine Pause zwischen dem mikroskopischen und makroskopischen Prüfungsteil, zu kurze Prüfungsdauer im makroskopischen Prüfungsteil, das Präparat in der makroskopsichen Teilprüfung sei ihm nicht durch Losentscheid zugeteilt worden); dass die genannten Rügen ausnahmslos im vorangegangen Verfahren von 1999 bis 2002 von allen drei Beschwerdeinstanzen ausführlich behandelt wurden und somit offensichtlich keine bisher unbekannten Tatsachen oder Beweismittel darstellen, welche die Vorinstanz zur Wiedererwägung oder Revision des materiell in Rechtskraft erwachsenen Entscheides veranlassen müsste; dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben den erwähnten Rügen ausführt, die schweizerischen Absolventen des italienischen Medizinstudiums mit dem Abschluss "Diploma die laurea in medicina e chirurgia" würden gegenüber ihm als Ausländer bevorzugt, da diese für den Erwerb des schweizerischen Diploms nicht die Prüfungen des 4. bis 6. Studienjahres in deutscher Sprache, sondern eine erleichterte Prüfung in italienischer Sprache ablegen dürften; dass er des Weiteren vorbringt, er habe die Schlussprüfung für Ärzte zweiter Teil nur einmal nicht bestanden und habe deswegen das Recht sie zu wiederholen; dass ihm ferner aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung der Medizinalprüfungen das schweizerische ärztliche Diplom zu erteilen sei, mit der Begründung, ihm würden zwar in Italien die letzten drei mündlich-praktischen Prüfungen für den vollständigen Abschluss des italienischen Medizinstudiums fehlen, die von ihm in der Schweiz erfolgreich bestandene "Schlussprüfung für Ärzte dritter Teil" sei jedoch vergleichbar und gleichwertig; dass der Beschwerdeführer nebstdem auf seine diversen Weiterbildungen sowie Beschäftigungen an Kliniken verweist, welche seines Erachtens die Anerkennung ausländischer Zeugnisse begünstige; dass die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Argumenten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren zu beurteilen sind; dass der Beschwerdeführer jedoch verkennt, dass mit seiner Rüge, die schweizerischen Absolventen des italienischen Medizinstudiums seien gegenüber ihm infolge erleichterten Schlussprüfungen in italienischer Sprache bevorzugt worden, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb er die Rüge nicht im früheren Verfahren hätte geltend machen können; dass des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer verlangte Anerkennung seiner Diplome, Weiterbildungen und Prüfungen in Italien und der Schweiz aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie sein Gesuch um Wiederholung der Schlussprüfung für Ärzte zweiter Teil unbehelflich sind. Beide Begehren bilden offensichtlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern würden ein gesondertes Gesuch an die zuständige Stelle erfordern, weshalb sich hiezu weitere Äusserungen erübrigen; dass der Beschwerdeführer ferner den Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung stellt; dass das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Parteiverhandlung ansetzt, soweit es sich um zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Klagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) handelt (Art. 40 VGG); dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn es - wie vorliegend - nur um die Zulassung eines Rechtsmittels geht oder wenn das Rechtsmittel nur eine rechtliche Überprüfung eröffnet (Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, zu Art. 6 N 66; Herbert Miehsler/Theo Vogler, in Wolfram Karl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/ München 2007, zu Art. 6 N 339); dass dem Begehren des Beschwerdeführers um eine mündliche Parteiverhandlung somit nicht entsprochen wird; dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz gegen Frau Dr. Ch. Kuhn, Präsidentin Prüfungskommission Humanmedizin von Zürich, und Herrn H. P. Neuhaus, Mitarbeiter MEBEKO, ein Ausstandsbegehren stellt; dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und sich die Frage des Ausstands daher nicht stellt; dass selbst wenn eine Vernehmlassung eingefordert würde, gegen die Mitglieder der Vorinstanz keine Ausstandsbegehren gestellt werden können, da die Vorinstanz im jetzigen Verfahrensstadium keine urteilende Behörde darstellt; dass Frau Dr. Ch. Kuhn im Verfahren vor der Vorinstanz in den Ausstand trat; dass die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-kosten befreit, sofern ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde - wie oben ausgeführt - von vornherein keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist; dass das Bundesverwaltungsgericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten ausnahmsweise erlässt (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass dieser Entscheid, der in der Sache das Ergebnis einer Prüfung betrifft, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-5047; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Jürg Studer Versand: 19. Mai 2009