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B-1550/2024

B-1550/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. A.a Professor X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) unterrichtet am Departement Physik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (im Folgenden: Erstinstanz oder ETH Zürich) unter anderem die Lerneinheit "(...)". A.b An der Departementskonferenz des Departements Physik vom 16. Dezember 2022 wurde beschlossen, die Vorlesung "(...)" für das Frühjahrssemester auf zwei Vorlesungsstunden zu reduzieren. A.c Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte das Institute for Theoretical Physics (ITP) des Departements Physik der Unterrichtskommission mit, die Kürzung auf zwei Stunden Vorlesung in "(...)" solle auf das Frühjahrssemester 2023 beschränkt bleiben. A.d Mit E-Mail vom 11. September 2023 forderte die Stundenplankoordinatorin die Dozierenden des Frühjahrssemesters 2024 auf, mit Blick auf die Stundenplanung dieses Semesters bis zum 13. Oktober 2023 alle Angaben für ihre Lerneinheiten zu überprüfen und diese zu bestätigen oder Korrekturen anzubringen. Katalogdaten (Inhalt der Lerneinheit) könnten jederzeit von den Dozierenden erfasst, ergänzt und/oder korrigiert werden. Auch der Beschwerdeführer, der im Frühjahrssemester 2024 die Lerneinheit "(...)" erneut unterrichten sollte, erhielt diese E-Mail. A.e Mit E-Mail vom 14. Januar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Stundenplankoordinatorin mit, die Vorlesung "(...)", die er im kommenden Semester lesen werde, habe im vergangenen Jahr eine einmalige Kürzung auf zwei Stunden erfahren. Da sie nun wieder drei Stunden erfasse, seien die Katalogdaten anzupassen. Leider sei ihm dies erst jetzt bewusst worden. Der Beschwerdeführer fügte der E-Mail den von ihm gewünschten Wortlaut der Katalogdaten bei. A.f Mit E-Mail vom 14. Januar 2024 informierte die Stundenplankoordinatorin den Beschwerdeführer darüber, dass im Frühjahrssemester 2024 zwei Lerneinheiten "(...)" im Vorlesungsverzeichnis geführt würden, nämlich die Lerneinheit "(...)" für Repetenten im Studienreglement 2016, welche 10 ECTS und eine schriftliche Sessionsprüfung von 180 Minuten umfasse, sowie die Lerneinheit "(...)" für Studierende im Studienreglement 2021, welche 6 ECTS und eine schriftliche Sessionsprüfung von 120 Minuten beinhalte. Sie habe die vom Beschwerdeführer gemeldeten Katalogdaten für die Lerneinheit "(...)" an das Studienreglement 2021 angepasst. A.g Der Beschwerdeführer wandte mit E-Mail vom 15. Januar 2024 ein, es gebe keinen sachlichen Grund, die Lehrveranstaltung "(...)" mit zwei Nummern aufzuführen. Es gebe nur einen Inhalt und nur eine Prüfung, ungeachtet dessen, dass die Anzahl Kreditpunkte eine andere sei. Katalogdaten und Prüfungsdauer müssten zwingend dieselben sein, entsprechend denjenigen, die er geliefert habe, und die Dauer müsse 180 Minuten sein. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Vorlesung dreistündig sei und nur eine Prüfung pro Session vorzubereiten sei. Er sei zudem nie im Vorfeld der inzwischen widerrufenen Kürzung konsultiert worden. A.h Mit E-Mail vom 18. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er werde nur eine Vorlesung halten und zwar eine dreistündige. Dies sei von der Departementskonferenz am 16. Dezember 2022 beschlossen worden. Die dort beschlossene Kürzung auf zwei Stunden sei ausdrücklich nur für ein Jahr bewilligt worden. Da kein weiterer Beschluss gefolgt sei, sei auch der Umfang der Vorlesung wieder bei 180 Minuten. A.i Mit E-Mail vom 20. Januar 2024 wies der Studienkoordinator erneut darauf hin, dass die Frage, ob man die Prüfung hätte gleich lang machen können, jetzt zu spät gestellt werde. Diese Diskussion hätte im Herbstsemester 2023 erfolgen müssen, damit die zuständigen Gremien darüber hätten entscheiden können. Weder er noch das Studiensekretariat sei dafür zuständig. A.j Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 teilte der Studienkoordinator dem Beschwerdeführer mit, dass die Katalogdaten und die Prüfungsbedingungen in diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert würden. Bei einem neuen Studienreglement sei es nötig, dass die Studierenden aus dem alten Reglement den Stoff und die Prüfungen zu ihrem Reglement ablegen könnten. Sie müssten die Prüfungen anbieten, so lange es nötig sei. A.k Mit E-Mail vom 25. Januar 2024 teilte auch der Studiendirektor die Auffassung, dass gemäss den massgeblichen Regeln der Kursinhalt bei "(...)" nur auf Antrag an die Unterrichtskommission verändert werden könne. Dazu gehörten die Katalogdaten und die Leistungskontrolle. Für das Frühjahrssemester 2024 sei es daher zu spät, daran etwas zu ändern. Die Katalogdaten im Vorlesungsverzeichnis seien aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2024 vorschnell angepasst worden und würden wieder zurückgesetzt werden. A.l Mit E-Mail vom 2. Februar 2024 forderte der Beschwerdeführer vom Studiensekretariat eine Verfügung gestützt auf Art. 25a Abs. 2 VwVG. Er verlange, dass die Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung "(...)" im Frühjahrssemester 2024 für alle Studierenden einheitlich festzulegen sei. Die Prüfungsdauer sei auf drei Stunden (schriftlich) anzusetzen. Die Katalogdaten (Kursbeschreibung/Lernziel/Inhalt) seien ebenfalls einheitlich festzulegen, und zwar so, wie er in seiner E-Mail vom 14. Januar 2024 an die Stundenplankoordinatorin verlangt habe. A.m Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 verweigerte der Studiendirektor den Erlass einer Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es gebe einen Mechanismus, um Kursdaten anzupassen. Bei einer obligatorischen Vorlesung Bachelorstudium bedürfe es eines rechtzeitigen Antrags an die Unterrichtskommission. Im Fall des Beschwerdeführers wäre dies die Sitzung der Unterrichtskommission vom 5. Dezember 2023 gewesen, doch habe er da keinen Antrag eingereicht. Es sei Aufgabe des Dozenten, die Reglemente und Fristen zu kennen und einzuhalten. Einheitliche Kursdaten für die beiden Kursnummern ([...] und [...]) seien nicht notwendig, da es sich dabei um unterschiedliche Studierendengruppen unter unterschiedlichen Reglementen handle. A.n Am 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte insbesondere, die Beschwerdekommission möge die Weigerung des Studiendirektors, eine Verfügung zu erlassen, feststellen und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Beschwerde trotz mangelnder Verfügung materiell prüfen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung "(...)" im Frühjahrssemester 2024 sei für alle Studierenden einheitlich festzulegen (unterschiedliche Kreditpunkte nach Studienreglement in Ordnung), die Prüfungsdauer sei auf drei Stunden (schriftlich) anzusetzen, die Katalogdaten (Kurzbeschreibung/Lernziel/Inhalt) seien ebenfalls einheitlich und so festzulegen, wie er in seiner E-Mail vom 14. Januar 2024 ausgeführt habe. A.o Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, sowohl für die Legitimation bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung als auch für den Erlass einer Verfügung über einen Realakt werde vorausgesetzt, dass die betreffende Person in ihren Rechten und Pflichten berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge. Verfügt werden könnten nur verfügungsfähige Aspekte des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Bei Massnahmen, welche öffentlich-rechtliche Angestellte beträfen, unterscheide die Rechtsprechung zwischen lediglich das Betriebsverhältnis betreffenden Massnahmen (wie Umstrukturierungen, Dienstbefehle, Umbenennung von Organisationseinheiten etc.) und solchen, welche das personalrechtliche Grundverhältnis beträfen. Bei personalrechtlichen Massnahmen, welche das Grundverhältnis beträfen und zu rechtlichen oder faktischen Nachteilen führten, sei die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen, nicht dagegen bei Massnahmen, welche lediglich das Betriebsverhältnis beträfen. Diese seien grundsätzlich nicht verfügbar, nicht anfechtbar und die Person verfüge über kein Rechtsschutzinteresse. Das Vorlesungsverzeichnis betreffe einen Dozenten nur als organisatorische Massnahme, es lasse dagegen seine personalrechtliche Stellung gegenüber der Erstinstanz unberührt. Der Beschwerdeführer sei durch die Einträge im Vorlesungsverzeichnis daher weder materiell berührt noch verfüge er über ein schutzwürdiges Interesse. B. Mit Eingabe vom 10. März 2024 focht der Beschwerdeführer diesen Beschwerdeentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Weigerung, die Prüfungsdauer einheitlich festzulegen, sei als rechtswidrig festzustellen, dies ungeachtet dessen, dass die Weigerung verspätet doch noch zurückgenommen worden sei. Sodann sei die Weigerung, den Inhalt der Vorlesung und damit den Prüfungsstoff einheitlich festzulegen, als rechtswidrig festzustellen und soweit noch möglich zu beheben. Das Gericht möge schliesslich feststellen, dass das interne Dokument "D-PHYS Course Units" die Freiheit der Lehre verletze. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe den Eingriff des Studiendirektors in das Vorlesungsverzeichnis als eine bloss personalrechtliche Frage dargestellt, welche keine Grundrechte verletze. Die personalrechtliche Sichtweise greife aber zu kurz, denn das Vorlesungsverzeichnis berühre das Grundrecht der wissenschaftlichen Freiheit. Zweck seiner Beschwerde sei nicht, persönliche arbeitsrechtliche Interessen durchzusetzen, sondern eine rechtskonforme Durchführung der Vorlesung und der Prüfung zu bewirken, die mit den Beschlüssen der Departementskonferenz im Einklang stehe. Die im Frühjahrssemester 2024 im Studiengangs BSc Physik angebotene Lerneinheit "(...)" sei im Vorlesungsverzeichnis zweimal aufgeführt worden, nämlich je einmal für jede der beiden Versionen des Studiengangs (Reglemente 2016 und 2021), und zwar mit derselben Dotierung (3 Semesterwochenstunden) und denselben Zeiten, jedoch mit verschiedenen ECTS-Kreditpunkten. Er sei beide Male als Dozent vorgesehen. Er akzeptiere, dass die beiden Vorlesungen unterschiedliche ECTS-Kreditpunkte vorsähen, nicht aber, dass sie eine unterschiedliche Prüfungsdauer und unterschiedliche Katalogdaten aufwiesen. Der Studiendirektor habe dadurch, dass er eine dauerhafte Kürzung der Inhalte der Vorlesung verfügt habe, als ob deren Kürzung im Frühjahrssemester 2023 keine einmalige gewesen sei, die Freiheit der Lehre gemäss Art. 5 Abs. 3 ETH-Gesetz und Art. 14 Abs. 1 ETH-Gesetz verletzt. Studierende, welche unter verschiedenen Studienreglementen unterwegs seien, jedoch dieselbe Vorlesung besuchten, sollten gemäss Art. 5 Abs. 1 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gleich geprüft werden. Der Unterschied bei den Inhalten sei kein bloss formaler: In der Version unter dem Reglement 2021 fehle gegenüber der anderen das Thema (...), welches ungefähr ein Drittel der Vorlesung ausmache. Im Vorlesungsverzeichnis sei dann die Prüfungsdauer für beide Studiengänge auf drei Stunden angeglichen worden. Das Datum der Änderung sei ihm nicht bekannt, auf jeden Fall erst nach seiner Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Vorinstanz und vermutlich nach Semesterbeginn. Der Beschwerdeführer bemängle nach wie vor, der Stoff sei uneinheitlich festgelegt. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass das interne Dokument D-PHYS Course Unit Änderungen der Katalogdaten (Kurzbeschreibung/Lernziel/Inhalt) bewilligungspflichtig mache, was im Widerspruch zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich stehe. Weiter bemängelt er, der Studiendirektor habe die Ansicht vertreten, seine von der Studienplankoordinatorin bereits umgesetzte Änderung im Vorlesungsverzeichnis sei verspätet gewesen. C. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Sofern der Beschwerdeführer einen Sachentscheid verlange, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal seine entsprechenden Anträge über den Streitgegenstand hinausgingen. Der Beschwerdeführer gebe sodann selber zu, dass es nicht um die Durchsetzung personalrechtlicher Interessen gehe. Seine Beschwerdelegitimation sei in der angefochtenen Nichteintretensverfügung daher zu Recht verneint worden. D. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2024 beantragt auch die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sofern die Beschwerde gutgeheissen werde, sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Sofern die Beschwerde gutgeheissen werde und nicht an die Vor-instanz zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen werde, sei der Erstinstanz die Gelegenheit zu einer Stellungnahme unter Fristansetzung einzuräumen. E. Mit Eingabe vom 25. April 2024 und Replik vom 14. Mai 2024 wendet der Beschwerdeführer ein, es habe durchaus einen zulässigen Beschwerdegrund. Der Satz, er gebe zu, dass es nicht um die Durchsetzung personalrechtlicher Interessen gehe, sei zwar teilweise zutreffend, aber aus dem Kontext gerissen. Ein schutzwürdiges Interesse habe auch, wer ein ideelles Interesse habe. Die Vorinstanz hätte sich materiell äussern sollen. Die Unabhängigkeit der Vorinstanz sei nicht gewährleistet, weil die Verfasserin des Beschwerdeentscheids auf ihrer Website Dienstleistungen anbiete wie das Schreiben oder Überarbeiten von Entscheiden. F. Der Beschwerdeführer sandte dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe vom 16. Juni 2024 zu.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2024, mit welchem diese auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 nicht eingetreten ist. Dieser Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Beschwerdebegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 42 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das Nichteintreten beanstandet und nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1). Verfügungen sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen. Geht aus den Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz die Begehren materiell beurteilt hat, so bildet diese Frage den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und das Bundesverwaltungsgericht kann darüber reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit Argumenten begründet, welche zu den materiellen Fragen zu zählen sind (vgl. E. 4 hienach), weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid korrekterweise als Beschwerdeabweisung zu qualifizieren ist.

E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer indessen, neben seinen Rechtsbegehren auf materielle Beurteilung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde, noch weitere Anträge stellt, gehen diese über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, weshalb auf diese Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ob der Beschwerdeführer ein derartiges schutzwürdiges Interesse an einem gerichtlichen Entscheid über seine Beschwerde hat, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie im Folgenden noch darzulegen sein wird.

E. 2 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Unabhängigkeit der Vorinstanz sei nicht gewährleistet, weil die Verfasserin des Beschwerdeentscheids auf ihrer Website Dienstleistungen anbiete wie das Schreiben oder Überarbeiten von Entscheiden. Personen, die in einem Verwaltungsverfahren Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4 m.H.). Inwiefern die zusätzliche Erwerbstätigkeit der Präsidentin der Vorinstanz diese befangen erscheinen lassen und damit einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VwVG darstellen sollte, erklärte der Beschwerdeführer nicht und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals in seiner Replik vorbringt, weshalb sie offensichtlich verspätet ist.

E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, sowohl für die Beschwerdelegitimation bei der Beschwerde gegen eine Verfügung (Art. 48 VwVG) als auch im Fall der Verfügung über einen Realakt (Art. 25a VwVG) werde vorausgesetzt, dass die Person in ihren Rechten und Pflichten berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge. Verfügt werden könnten nur verfügungsfähige Aspekte des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Bei Massnahmen, welche öffentlich-rechtliche Angestellte beträfen, unterscheide die Rechtsprechung zwischen Massnahmen, welche lediglich das Betriebsverhältnis beträfen, wie Umstrukturierungen, Dienstbefehle, Umbenennung von Organisationseinheiten und Massnahmen, welche das personalrechtliche Grundverhältnis beträfen. Sei lediglich das Betriebsverhältnis betroffen, seien Massnahmen grundsätzlich nicht verfügbar, nicht anfechtbar und die Person verfüge über kein Rechtsschutzinteresse. Dagegen könnten personalrechtliche Massnahmen zu rechtlichen oder faktischen Nachteilen führen, weshalb bei solchen Massnahmen die Beschwerdelegitimation der betroffenen Person grundsätzlich zu bejahen sei. Vorliegend würden die Vorgaben zur Prüfungszeitlänge und die Katalogdaten die Lehrtätigkeit des Dozenten minimal beeinflussen. Die grundsätzliche Arbeitstätigkeit, der Stelleninhalt, der Lohn, die Arbeitsbedingungen sowie andere Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis würden davon nicht berührt. Hochschulen dürften und müssten ihren Dozenten gewisse Anweisungen zur Länge der Prüfung, den Prüfungsdaten und -modalitäten erteilen, andernfalls es unmöglich wäre, einen geordneten Lehrbetrieb sicherzustellen. Auch bei der Koordinierung der verschiedenen Prüfungen stehe der organisatorische Charakter im Mittelpunkt. Das Vorlesungsverzeichnis betreffe demnach den Dozenten nur als organisatorische Massnahme, es lasse dagegen seine personalrechtliche Stellung gegenüber der Erstinstanz unberührt. Der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlicher Arbeitnehmer der Erstinstanz sei durch die Einträge seiner Lehrveranstaltung im Vorlesungsverzeichnis nicht materiell beschwert und verfüge über kein schutzwürdiges Interesse. Auf seine Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Meinung, die Vorinstanz hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen. Bei der Kürzung der Katalogdaten gehe es nicht bloss um formale Unterschiede. In der Version unter dem Reglement 2021 fehle gegenüber der Version unter dem Reglement 2016 das Thema (...), welches ungefähr ein Drittel der Vorlesung ausmache. Die vom Studiendirektor vorgenommene dauerhafte Kürzung der Inhalte der Vorlesung verletze seine Freiheit der Lehre. Gemäss Art. 4 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich müssten die Angaben betreffend Lerninhalte und die Lernziele (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) nicht durch den Rektor genehmigt werden. Die Praxis des Rektorats bestätige dies: Vor jedem Semester finde die Korrekturphase für Dozierende und Examinatorinnen und Examinatoren statt. Diese und nicht etwa eine ihnen vorgesetzte Stelle würden per E-Mail aufgefordert, die Inhalte selbst zu überprüfen und/oder anzupassen. Der Beschwerdeführer bezwecke daher mit seiner Beschwerde eine rechtskonforme, mit den Beschlüssen der Departementskonferenz im Einklang stehende Durchführung der Vorlesung und der Prüfung der Lerneinheit "(...)".

E. 3.1 Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers, weil die Erstinstanz sich geweigert hatte, die von ihm per E-Mail vom 2. Februar 2024 geforderte Realaktverfügung bezüglich der Prüfungsdauer und der Katalogdaten seiner Lehrveranstaltung "(...)" im Frühjahrssemester 2024 zu erlassen.

E. 3.2 Art. 25a Abs. 1 VwVG sieht vor, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Diese Bestimmung räumt der betroffenen Person das Recht auf ein eigenständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren ein, das in eine Verfügung über den beanstandeten Realakt mündet. Art. 25a VwVG betrifft jene Fälle, in denen behördliches Verhalten nicht auf die Regelung von Rechten oder Pflichten gerichtet ist - dies ist Sache der Verfügung nach Art. 5 VwVG -, aber dennoch Rechte oder Pflichten berührt. Mit Art. 25a VwVG sollen einer Behörde zugerechnete und wahrnehmbare Handlungen, welche widerrechtlich sein können, einer Überprüfung auf Rechtskonformität zugeführt werden. Art. 25a VwVG definiert das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse über ein akt- und ein subjektbezogenes Kriterium. Zum einen muss der Realakt "Rechte oder Pflichten berühren", zum anderen die gesuchstellende Person ein "schutzwürdiges Interesse" an einer Verfügung über den Realakt haben. Obwohl die genannten Kriterien mit der Bestimmung des Rechtsschutzinteresses die gleiche Stossrichtung haben, werden sie innerhalb von Art. 25a VwVG klar getrennt (zum Ganzen: BGE 146 I 145 E. 4.4; 146 V 38 E. 4.3; 144 II 233 E. 7.1; 140 II 315 E. 4.1 je m.H.). Ist die gesuchstellende Person durch den Realakt in ihren Rechten oder ihren Pflichten berührt, gründet das schutzwürdige Interesse im Berührtsein in der Rechtsstellung. Die beiden Kriterien des "schutzwürdigen Interesses" und des "Berührtseins in Rechten oder Pflichten" fallen dann weitgehend ineinander (BGE 140 II 315 E. 4.3 m.H.). Das Erfordernis des Berührtseins in Rechten und Pflichten setzt nach herrschender Auffassung einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus (vgl. BGE 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3 und 4.5 je m.H.). In diesem Sinne schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich vor allem aus Grundrechten; einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln (BGE 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3 m.w.H.). Ein eigentlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die gesuchstellende Person darzulegen vermag, dass ein von einem Realakt ausgehender Reflex grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad eines Eingriffs annehmen könnte (BGE 146 I 145 E. 4.4; 140 II 315 E. 4.8). Das "schutzwürdige Interesse" im Sinne von Art. 25a VwVG ist grundsätzlich gleich zu verstehen wie beim Parteibegriff (Art. 6 VwVG) und der Beschwerdebefugnis (Art. 48 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es muss demnach eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen, wobei das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (BGE 140 II 315 E. 4.2; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_455/2011 vom 12. März 2012 E. 4.4).

E. 3.3 Art. 3 Bst. b VwVG schliesst dienstliche Anordnungen an das Bundespersonal von den verwaltungsrechtlichen Verfahrensregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. Der Dienstbefehl trifft die angestellte Person im Gegensatz zur Verfügung nicht in ihrer Rolle als Trägerin von Rechten und Pflichten. Vielmehr bestimmt er, in welcher Art und Weise die kraft arbeitsrechtlicher Anstellung bereits begründeten Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind. Um innerhalb des Dienstverhältnisses anfechtbare Verfügungen von nicht anfechtbaren innerdienstlichen Anordnungen abgrenzen zu können, unterscheidet die Lehre zwischen Grund- und Betriebsverhältnis. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollen diejenigen Entscheide, die das gegenseitige Verhältnis von Rechten und Pflichten, mithin die private Rechtssphäre des Adressaten betreffen, wie namentlich solche bezüglich Pflichtenheft, Gehalt oder Niederlassung. Dem nicht justiziablen Betriebsverhältnis dagegen werden beispielsweise Anordnungen zugerechnet, welche die Arbeitsorganisation und -weise betreffen. Sobald mit Ausübung des Weisungsrechts jedoch die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten der arbeitnehmenden Person berührt und damit nicht nur organisatorische beziehungsweise betriebliche Anliegen verfolgt werden, ist von einem Rechtsakt beziehungsweise einer Verfügung auszugehen (vgl. BGE 136 I 323 E. 4.4 und 4.5; Urteile des BVGer A-3233/2022 vom 17. Januar 2023 E. 5.2; A-3558/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1.2; A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Felix Uhlmann/Matthias Kradolfer, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 5 N. 109 f.). Die Dienstanweisung trifft die angestellte Person im Gegensatz zur Verfügung nicht unmittelbar in ihrer Rolle als Trägerin von Rechten und Pflichten. Vielmehr bestimmt diese, in welcher Art und Weise die bereits begründeten Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind (vgl. René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 5 Rz. 57 m.w.H.). Wenn der Arbeitgeber in diesem Sinn einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrags konkretisiert, gilt der Dienstbefehl nicht als Verfügung und untersteht damit auch nicht den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Urteil A-4699/2015 E. 5.1.1; Pierre Tschannen, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 3 N. 5).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der ausdrücklichen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als unbestritten anzusehen, dass die Fragen, zu denen der Beschwerdeführer eine Realaktverfügung verlangte, ihn in seiner personalrechtlichen Stellung gegenüber der Erstinstanz nicht berührten.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Einträge im Vorlesungsverzeichnis verletzten seine Freiheit der Lehre gemäss Art. 5 Abs. 3 ETH-Gesetz und Art. 14 Abs. 1 ETH-Gesetz. Er verweist darauf, dass im Vorfeld jedes Semesters die Korrekturphase für Dozierende und Examinatoren und Examinatorinnen stattfinde. Letztere und nicht eine ihnen vorgesetzte Stelle würden per E-Mail aufgefordert, die Inhalte selbst zu überprüfen und/oder anzupassen. Er weist auf das interne Dokument "D-PHYS Course Units" hin, welches die folgende Passage enthalte: "Lecturers can change the Catalogue Data for their implementation of the course unit anytime in edoz. It is within the responsibility of the lecturers that these data represent their courses accurately towards the participants at all times. For Curricular Courses these data must be in good agreement with the Curricular Data in the D-PHYS Catalogue." ("D-PHYS Course Units", Ziff. 4 Bst. l).

E. 3.6 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung (vgl. Art. 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst die Forschungsfreiheit, die Lehrfreiheit und die Lernfreiheit. Unter den Begriff der Lehre fällt insbesondere die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Wissenschafter in eigener Verantwortung an anerkannten Hochschulen. Gewährleistet wird die freie Wahl von Inhalt, Aufbau, Methodik, Ablauf, Unterrichtsstoff und -material der Veranstaltung. Die Dozierenden müssen frei gegenüber dogmatischen oder politischen Vorgaben der Fakultät oder anderer Vorgesetzter wirken können. Nebst Pflichtenheften und der verfügbaren Infrastruktur beschränken insbesondere Vorgaben durch Studienpläne und -reglemente und Prüfungsverordnungen die Freiheit der Lehre (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N. 13, 27; Maya Hertig, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 20 N. 8 f., 16).

E. 3.7 Art. 14 Abs. 1 ETH-Gesetz sieht diesbezüglich vor, dass die Mitglieder des Lehrkörpers innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbständig und in eigener Verantwortung lehren und forschen. Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 ETH-Gesetz erliess die Schulleitung der ETH Zürich die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (SR 414.135.1). Diese sieht vor, dass die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, durch dasjenige Departement bestimmt werden, das die Leistungskontrolle durchführt (vgl. Art. 5 Abs.1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Zudem bestimmt die Geschäftsordnung des Departements Physik, dass die Departementskonferenz als das oberste Organ des Departements unter anderem die Aufgabe hat, auf Antrag der Unterrichtskommissionen die im Vorlesungsverzeichnis aufzuführenden Angaben gemäss Art. 4 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich zuhanden des Rektors zu verabschieden (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. f der Geschäftsordnung des Departements Physik [GO D-PHYS] vom 27. Mai 2016). Der Examinator wählt gemäss der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich den Stoff für die Leistungskontrolle aus (vgl. Art. 17 Abs. 4 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

E. 3.8 Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das verfassungsmässige Grundrecht der Freiheit der Lehre garantiere ihm das Recht, die Dauer der von ihm gehaltenen Vorlesung oder die diesbezüglichen Daten im Vorlesungsverzeichnis selbst zu bestimmen. Er macht nicht geltend, die dargelegten Bestimmungen in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welche die Kompetenz zu diesen Entscheiden dem zuständigen Departement - und nicht dem Beschwerdeführer - zuweisen, seien verfassungswidrig.

E. 3.9 Inwiefern die von ihm beantragten und nicht gewährten Änderungen der Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung und der diesbezüglichen Katalogdaten ihn in seinem verfassungsmässigen Grundrecht der Freiheit der Lehre berührten, ist somit weder von ihm rechtsgenüglich dargetan noch für das Gericht ersichtlich.

E. 3.10 Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsklärung der aufgeworfenen Fragen mittels einer Verfügung und damit keinen Anspruch auf die von ihm mit E-Mail vom 2. Februar 2024 von der Erstinstanz verlangte Realaktverfügung habe.

E. 4 In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung bestehe, in dem einerseits die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet sei, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Parteistellung beanspruchen könne (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E. 1.3; B-5343/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2; A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.3.2; Markus Müller/Peter Bieri, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a N. 21; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1306). Zutreffender ist indessen wohl die Auffassung, dass die Frage, ob ein Beschwerdeführer Anspruch auf den Erlass der von ihm verlangten Verfügung hat oder ob er diesen Anspruch - beispielsweise mangels Parteistellung - nicht hat, keine Eintretensfrage darstellt, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beantworten ist (vgl. BVGE 2009/1 E. 3; Urteile des BVGer B-310/2023 vom 27. April 2023 E. 1.1.2; A-4423/2022 vom 27. Februar 2023 E. 3.2; A-6329/2019 vom 23. April 2021 E. 3.1; B-5740/2017 und B-6561/2017 vom 30. Oktober 2018 E. 4; B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2). Richtigerweise hätte die Vorinstanz daher, nachdem sie, wie dargelegt, zu Recht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Realaktverfügung durch die Erstinstanz hatte, nicht einen Nichteintretensentscheid erlassen, sondern die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abweisen müssen.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über seine Rechtsverweigerungsbeschwerde hinaus weitere Beschwerdebegehren stellte, gingen diese über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. E. 1.2), weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist

E. 6 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat und auf seine übrigen Rechtsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE).

E. 8 Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). Die Vorinstanz und die Erstinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Februar 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-1550/2024 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien Prof. X._______, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Erstinstanz. Gegenstand Einträge im Vorlesungsverzeichnis der ETH Zürich. Sachverhalt: A. A.a Professor X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) unterrichtet am Departement Physik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (im Folgenden: Erstinstanz oder ETH Zürich) unter anderem die Lerneinheit "(...)". A.b An der Departementskonferenz des Departements Physik vom 16. Dezember 2022 wurde beschlossen, die Vorlesung "(...)" für das Frühjahrssemester auf zwei Vorlesungsstunden zu reduzieren. A.c Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte das Institute for Theoretical Physics (ITP) des Departements Physik der Unterrichtskommission mit, die Kürzung auf zwei Stunden Vorlesung in "(...)" solle auf das Frühjahrssemester 2023 beschränkt bleiben. A.d Mit E-Mail vom 11. September 2023 forderte die Stundenplankoordinatorin die Dozierenden des Frühjahrssemesters 2024 auf, mit Blick auf die Stundenplanung dieses Semesters bis zum 13. Oktober 2023 alle Angaben für ihre Lerneinheiten zu überprüfen und diese zu bestätigen oder Korrekturen anzubringen. Katalogdaten (Inhalt der Lerneinheit) könnten jederzeit von den Dozierenden erfasst, ergänzt und/oder korrigiert werden. Auch der Beschwerdeführer, der im Frühjahrssemester 2024 die Lerneinheit "(...)" erneut unterrichten sollte, erhielt diese E-Mail. A.e Mit E-Mail vom 14. Januar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Stundenplankoordinatorin mit, die Vorlesung "(...)", die er im kommenden Semester lesen werde, habe im vergangenen Jahr eine einmalige Kürzung auf zwei Stunden erfahren. Da sie nun wieder drei Stunden erfasse, seien die Katalogdaten anzupassen. Leider sei ihm dies erst jetzt bewusst worden. Der Beschwerdeführer fügte der E-Mail den von ihm gewünschten Wortlaut der Katalogdaten bei. A.f Mit E-Mail vom 14. Januar 2024 informierte die Stundenplankoordinatorin den Beschwerdeführer darüber, dass im Frühjahrssemester 2024 zwei Lerneinheiten "(...)" im Vorlesungsverzeichnis geführt würden, nämlich die Lerneinheit "(...)" für Repetenten im Studienreglement 2016, welche 10 ECTS und eine schriftliche Sessionsprüfung von 180 Minuten umfasse, sowie die Lerneinheit "(...)" für Studierende im Studienreglement 2021, welche 6 ECTS und eine schriftliche Sessionsprüfung von 120 Minuten beinhalte. Sie habe die vom Beschwerdeführer gemeldeten Katalogdaten für die Lerneinheit "(...)" an das Studienreglement 2021 angepasst. A.g Der Beschwerdeführer wandte mit E-Mail vom 15. Januar 2024 ein, es gebe keinen sachlichen Grund, die Lehrveranstaltung "(...)" mit zwei Nummern aufzuführen. Es gebe nur einen Inhalt und nur eine Prüfung, ungeachtet dessen, dass die Anzahl Kreditpunkte eine andere sei. Katalogdaten und Prüfungsdauer müssten zwingend dieselben sein, entsprechend denjenigen, die er geliefert habe, und die Dauer müsse 180 Minuten sein. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Vorlesung dreistündig sei und nur eine Prüfung pro Session vorzubereiten sei. Er sei zudem nie im Vorfeld der inzwischen widerrufenen Kürzung konsultiert worden. A.h Mit E-Mail vom 18. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er werde nur eine Vorlesung halten und zwar eine dreistündige. Dies sei von der Departementskonferenz am 16. Dezember 2022 beschlossen worden. Die dort beschlossene Kürzung auf zwei Stunden sei ausdrücklich nur für ein Jahr bewilligt worden. Da kein weiterer Beschluss gefolgt sei, sei auch der Umfang der Vorlesung wieder bei 180 Minuten. A.i Mit E-Mail vom 20. Januar 2024 wies der Studienkoordinator erneut darauf hin, dass die Frage, ob man die Prüfung hätte gleich lang machen können, jetzt zu spät gestellt werde. Diese Diskussion hätte im Herbstsemester 2023 erfolgen müssen, damit die zuständigen Gremien darüber hätten entscheiden können. Weder er noch das Studiensekretariat sei dafür zuständig. A.j Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 teilte der Studienkoordinator dem Beschwerdeführer mit, dass die Katalogdaten und die Prüfungsbedingungen in diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert würden. Bei einem neuen Studienreglement sei es nötig, dass die Studierenden aus dem alten Reglement den Stoff und die Prüfungen zu ihrem Reglement ablegen könnten. Sie müssten die Prüfungen anbieten, so lange es nötig sei. A.k Mit E-Mail vom 25. Januar 2024 teilte auch der Studiendirektor die Auffassung, dass gemäss den massgeblichen Regeln der Kursinhalt bei "(...)" nur auf Antrag an die Unterrichtskommission verändert werden könne. Dazu gehörten die Katalogdaten und die Leistungskontrolle. Für das Frühjahrssemester 2024 sei es daher zu spät, daran etwas zu ändern. Die Katalogdaten im Vorlesungsverzeichnis seien aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2024 vorschnell angepasst worden und würden wieder zurückgesetzt werden. A.l Mit E-Mail vom 2. Februar 2024 forderte der Beschwerdeführer vom Studiensekretariat eine Verfügung gestützt auf Art. 25a Abs. 2 VwVG. Er verlange, dass die Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung "(...)" im Frühjahrssemester 2024 für alle Studierenden einheitlich festzulegen sei. Die Prüfungsdauer sei auf drei Stunden (schriftlich) anzusetzen. Die Katalogdaten (Kursbeschreibung/Lernziel/Inhalt) seien ebenfalls einheitlich festzulegen, und zwar so, wie er in seiner E-Mail vom 14. Januar 2024 an die Stundenplankoordinatorin verlangt habe. A.m Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 verweigerte der Studiendirektor den Erlass einer Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es gebe einen Mechanismus, um Kursdaten anzupassen. Bei einer obligatorischen Vorlesung Bachelorstudium bedürfe es eines rechtzeitigen Antrags an die Unterrichtskommission. Im Fall des Beschwerdeführers wäre dies die Sitzung der Unterrichtskommission vom 5. Dezember 2023 gewesen, doch habe er da keinen Antrag eingereicht. Es sei Aufgabe des Dozenten, die Reglemente und Fristen zu kennen und einzuhalten. Einheitliche Kursdaten für die beiden Kursnummern ([...] und [...]) seien nicht notwendig, da es sich dabei um unterschiedliche Studierendengruppen unter unterschiedlichen Reglementen handle. A.n Am 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte insbesondere, die Beschwerdekommission möge die Weigerung des Studiendirektors, eine Verfügung zu erlassen, feststellen und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Beschwerde trotz mangelnder Verfügung materiell prüfen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung "(...)" im Frühjahrssemester 2024 sei für alle Studierenden einheitlich festzulegen (unterschiedliche Kreditpunkte nach Studienreglement in Ordnung), die Prüfungsdauer sei auf drei Stunden (schriftlich) anzusetzen, die Katalogdaten (Kurzbeschreibung/Lernziel/Inhalt) seien ebenfalls einheitlich und so festzulegen, wie er in seiner E-Mail vom 14. Januar 2024 ausgeführt habe. A.o Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, sowohl für die Legitimation bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung als auch für den Erlass einer Verfügung über einen Realakt werde vorausgesetzt, dass die betreffende Person in ihren Rechten und Pflichten berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge. Verfügt werden könnten nur verfügungsfähige Aspekte des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Bei Massnahmen, welche öffentlich-rechtliche Angestellte beträfen, unterscheide die Rechtsprechung zwischen lediglich das Betriebsverhältnis betreffenden Massnahmen (wie Umstrukturierungen, Dienstbefehle, Umbenennung von Organisationseinheiten etc.) und solchen, welche das personalrechtliche Grundverhältnis beträfen. Bei personalrechtlichen Massnahmen, welche das Grundverhältnis beträfen und zu rechtlichen oder faktischen Nachteilen führten, sei die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen, nicht dagegen bei Massnahmen, welche lediglich das Betriebsverhältnis beträfen. Diese seien grundsätzlich nicht verfügbar, nicht anfechtbar und die Person verfüge über kein Rechtsschutzinteresse. Das Vorlesungsverzeichnis betreffe einen Dozenten nur als organisatorische Massnahme, es lasse dagegen seine personalrechtliche Stellung gegenüber der Erstinstanz unberührt. Der Beschwerdeführer sei durch die Einträge im Vorlesungsverzeichnis daher weder materiell berührt noch verfüge er über ein schutzwürdiges Interesse. B. Mit Eingabe vom 10. März 2024 focht der Beschwerdeführer diesen Beschwerdeentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Weigerung, die Prüfungsdauer einheitlich festzulegen, sei als rechtswidrig festzustellen, dies ungeachtet dessen, dass die Weigerung verspätet doch noch zurückgenommen worden sei. Sodann sei die Weigerung, den Inhalt der Vorlesung und damit den Prüfungsstoff einheitlich festzulegen, als rechtswidrig festzustellen und soweit noch möglich zu beheben. Das Gericht möge schliesslich feststellen, dass das interne Dokument "D-PHYS Course Units" die Freiheit der Lehre verletze. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe den Eingriff des Studiendirektors in das Vorlesungsverzeichnis als eine bloss personalrechtliche Frage dargestellt, welche keine Grundrechte verletze. Die personalrechtliche Sichtweise greife aber zu kurz, denn das Vorlesungsverzeichnis berühre das Grundrecht der wissenschaftlichen Freiheit. Zweck seiner Beschwerde sei nicht, persönliche arbeitsrechtliche Interessen durchzusetzen, sondern eine rechtskonforme Durchführung der Vorlesung und der Prüfung zu bewirken, die mit den Beschlüssen der Departementskonferenz im Einklang stehe. Die im Frühjahrssemester 2024 im Studiengangs BSc Physik angebotene Lerneinheit "(...)" sei im Vorlesungsverzeichnis zweimal aufgeführt worden, nämlich je einmal für jede der beiden Versionen des Studiengangs (Reglemente 2016 und 2021), und zwar mit derselben Dotierung (3 Semesterwochenstunden) und denselben Zeiten, jedoch mit verschiedenen ECTS-Kreditpunkten. Er sei beide Male als Dozent vorgesehen. Er akzeptiere, dass die beiden Vorlesungen unterschiedliche ECTS-Kreditpunkte vorsähen, nicht aber, dass sie eine unterschiedliche Prüfungsdauer und unterschiedliche Katalogdaten aufwiesen. Der Studiendirektor habe dadurch, dass er eine dauerhafte Kürzung der Inhalte der Vorlesung verfügt habe, als ob deren Kürzung im Frühjahrssemester 2023 keine einmalige gewesen sei, die Freiheit der Lehre gemäss Art. 5 Abs. 3 ETH-Gesetz und Art. 14 Abs. 1 ETH-Gesetz verletzt. Studierende, welche unter verschiedenen Studienreglementen unterwegs seien, jedoch dieselbe Vorlesung besuchten, sollten gemäss Art. 5 Abs. 1 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gleich geprüft werden. Der Unterschied bei den Inhalten sei kein bloss formaler: In der Version unter dem Reglement 2021 fehle gegenüber der anderen das Thema (...), welches ungefähr ein Drittel der Vorlesung ausmache. Im Vorlesungsverzeichnis sei dann die Prüfungsdauer für beide Studiengänge auf drei Stunden angeglichen worden. Das Datum der Änderung sei ihm nicht bekannt, auf jeden Fall erst nach seiner Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Vorinstanz und vermutlich nach Semesterbeginn. Der Beschwerdeführer bemängle nach wie vor, der Stoff sei uneinheitlich festgelegt. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass das interne Dokument D-PHYS Course Unit Änderungen der Katalogdaten (Kurzbeschreibung/Lernziel/Inhalt) bewilligungspflichtig mache, was im Widerspruch zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich stehe. Weiter bemängelt er, der Studiendirektor habe die Ansicht vertreten, seine von der Studienplankoordinatorin bereits umgesetzte Änderung im Vorlesungsverzeichnis sei verspätet gewesen. C. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Sofern der Beschwerdeführer einen Sachentscheid verlange, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal seine entsprechenden Anträge über den Streitgegenstand hinausgingen. Der Beschwerdeführer gebe sodann selber zu, dass es nicht um die Durchsetzung personalrechtlicher Interessen gehe. Seine Beschwerdelegitimation sei in der angefochtenen Nichteintretensverfügung daher zu Recht verneint worden. D. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2024 beantragt auch die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sofern die Beschwerde gutgeheissen werde, sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Sofern die Beschwerde gutgeheissen werde und nicht an die Vor-instanz zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen werde, sei der Erstinstanz die Gelegenheit zu einer Stellungnahme unter Fristansetzung einzuräumen. E. Mit Eingabe vom 25. April 2024 und Replik vom 14. Mai 2024 wendet der Beschwerdeführer ein, es habe durchaus einen zulässigen Beschwerdegrund. Der Satz, er gebe zu, dass es nicht um die Durchsetzung personalrechtlicher Interessen gehe, sei zwar teilweise zutreffend, aber aus dem Kontext gerissen. Ein schutzwürdiges Interesse habe auch, wer ein ideelles Interesse habe. Die Vorinstanz hätte sich materiell äussern sollen. Die Unabhängigkeit der Vorinstanz sei nicht gewährleistet, weil die Verfasserin des Beschwerdeentscheids auf ihrer Website Dienstleistungen anbiete wie das Schreiben oder Überarbeiten von Entscheiden. F. Der Beschwerdeführer sandte dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe vom 16. Juni 2024 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2024, mit welchem diese auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 nicht eingetreten ist. Dieser Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Beschwerdebegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 42 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das Nichteintreten beanstandet und nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1). Verfügungen sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen. Geht aus den Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz die Begehren materiell beurteilt hat, so bildet diese Frage den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und das Bundesverwaltungsgericht kann darüber reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit Argumenten begründet, welche zu den materiellen Fragen zu zählen sind (vgl. E. 4 hienach), weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid korrekterweise als Beschwerdeabweisung zu qualifizieren ist. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer indessen, neben seinen Rechtsbegehren auf materielle Beurteilung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde, noch weitere Anträge stellt, gehen diese über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, weshalb auf diese Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ob der Beschwerdeführer ein derartiges schutzwürdiges Interesse an einem gerichtlichen Entscheid über seine Beschwerde hat, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie im Folgenden noch darzulegen sein wird.

2. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Unabhängigkeit der Vorinstanz sei nicht gewährleistet, weil die Verfasserin des Beschwerdeentscheids auf ihrer Website Dienstleistungen anbiete wie das Schreiben oder Überarbeiten von Entscheiden. Personen, die in einem Verwaltungsverfahren Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4 m.H.). Inwiefern die zusätzliche Erwerbstätigkeit der Präsidentin der Vorinstanz diese befangen erscheinen lassen und damit einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VwVG darstellen sollte, erklärte der Beschwerdeführer nicht und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals in seiner Replik vorbringt, weshalb sie offensichtlich verspätet ist.

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, sowohl für die Beschwerdelegitimation bei der Beschwerde gegen eine Verfügung (Art. 48 VwVG) als auch im Fall der Verfügung über einen Realakt (Art. 25a VwVG) werde vorausgesetzt, dass die Person in ihren Rechten und Pflichten berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge. Verfügt werden könnten nur verfügungsfähige Aspekte des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Bei Massnahmen, welche öffentlich-rechtliche Angestellte beträfen, unterscheide die Rechtsprechung zwischen Massnahmen, welche lediglich das Betriebsverhältnis beträfen, wie Umstrukturierungen, Dienstbefehle, Umbenennung von Organisationseinheiten und Massnahmen, welche das personalrechtliche Grundverhältnis beträfen. Sei lediglich das Betriebsverhältnis betroffen, seien Massnahmen grundsätzlich nicht verfügbar, nicht anfechtbar und die Person verfüge über kein Rechtsschutzinteresse. Dagegen könnten personalrechtliche Massnahmen zu rechtlichen oder faktischen Nachteilen führen, weshalb bei solchen Massnahmen die Beschwerdelegitimation der betroffenen Person grundsätzlich zu bejahen sei. Vorliegend würden die Vorgaben zur Prüfungszeitlänge und die Katalogdaten die Lehrtätigkeit des Dozenten minimal beeinflussen. Die grundsätzliche Arbeitstätigkeit, der Stelleninhalt, der Lohn, die Arbeitsbedingungen sowie andere Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis würden davon nicht berührt. Hochschulen dürften und müssten ihren Dozenten gewisse Anweisungen zur Länge der Prüfung, den Prüfungsdaten und -modalitäten erteilen, andernfalls es unmöglich wäre, einen geordneten Lehrbetrieb sicherzustellen. Auch bei der Koordinierung der verschiedenen Prüfungen stehe der organisatorische Charakter im Mittelpunkt. Das Vorlesungsverzeichnis betreffe demnach den Dozenten nur als organisatorische Massnahme, es lasse dagegen seine personalrechtliche Stellung gegenüber der Erstinstanz unberührt. Der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlicher Arbeitnehmer der Erstinstanz sei durch die Einträge seiner Lehrveranstaltung im Vorlesungsverzeichnis nicht materiell beschwert und verfüge über kein schutzwürdiges Interesse. Auf seine Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Meinung, die Vorinstanz hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen. Bei der Kürzung der Katalogdaten gehe es nicht bloss um formale Unterschiede. In der Version unter dem Reglement 2021 fehle gegenüber der Version unter dem Reglement 2016 das Thema (...), welches ungefähr ein Drittel der Vorlesung ausmache. Die vom Studiendirektor vorgenommene dauerhafte Kürzung der Inhalte der Vorlesung verletze seine Freiheit der Lehre. Gemäss Art. 4 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich müssten die Angaben betreffend Lerninhalte und die Lernziele (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) nicht durch den Rektor genehmigt werden. Die Praxis des Rektorats bestätige dies: Vor jedem Semester finde die Korrekturphase für Dozierende und Examinatorinnen und Examinatoren statt. Diese und nicht etwa eine ihnen vorgesetzte Stelle würden per E-Mail aufgefordert, die Inhalte selbst zu überprüfen und/oder anzupassen. Der Beschwerdeführer bezwecke daher mit seiner Beschwerde eine rechtskonforme, mit den Beschlüssen der Departementskonferenz im Einklang stehende Durchführung der Vorlesung und der Prüfung der Lerneinheit "(...)". 3.1 Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers, weil die Erstinstanz sich geweigert hatte, die von ihm per E-Mail vom 2. Februar 2024 geforderte Realaktverfügung bezüglich der Prüfungsdauer und der Katalogdaten seiner Lehrveranstaltung "(...)" im Frühjahrssemester 2024 zu erlassen. 3.2 Art. 25a Abs. 1 VwVG sieht vor, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Diese Bestimmung räumt der betroffenen Person das Recht auf ein eigenständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren ein, das in eine Verfügung über den beanstandeten Realakt mündet. Art. 25a VwVG betrifft jene Fälle, in denen behördliches Verhalten nicht auf die Regelung von Rechten oder Pflichten gerichtet ist - dies ist Sache der Verfügung nach Art. 5 VwVG -, aber dennoch Rechte oder Pflichten berührt. Mit Art. 25a VwVG sollen einer Behörde zugerechnete und wahrnehmbare Handlungen, welche widerrechtlich sein können, einer Überprüfung auf Rechtskonformität zugeführt werden. Art. 25a VwVG definiert das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse über ein akt- und ein subjektbezogenes Kriterium. Zum einen muss der Realakt "Rechte oder Pflichten berühren", zum anderen die gesuchstellende Person ein "schutzwürdiges Interesse" an einer Verfügung über den Realakt haben. Obwohl die genannten Kriterien mit der Bestimmung des Rechtsschutzinteresses die gleiche Stossrichtung haben, werden sie innerhalb von Art. 25a VwVG klar getrennt (zum Ganzen: BGE 146 I 145 E. 4.4; 146 V 38 E. 4.3; 144 II 233 E. 7.1; 140 II 315 E. 4.1 je m.H.). Ist die gesuchstellende Person durch den Realakt in ihren Rechten oder ihren Pflichten berührt, gründet das schutzwürdige Interesse im Berührtsein in der Rechtsstellung. Die beiden Kriterien des "schutzwürdigen Interesses" und des "Berührtseins in Rechten oder Pflichten" fallen dann weitgehend ineinander (BGE 140 II 315 E. 4.3 m.H.). Das Erfordernis des Berührtseins in Rechten und Pflichten setzt nach herrschender Auffassung einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus (vgl. BGE 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3 und 4.5 je m.H.). In diesem Sinne schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich vor allem aus Grundrechten; einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln (BGE 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3 m.w.H.). Ein eigentlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die gesuchstellende Person darzulegen vermag, dass ein von einem Realakt ausgehender Reflex grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad eines Eingriffs annehmen könnte (BGE 146 I 145 E. 4.4; 140 II 315 E. 4.8). Das "schutzwürdige Interesse" im Sinne von Art. 25a VwVG ist grundsätzlich gleich zu verstehen wie beim Parteibegriff (Art. 6 VwVG) und der Beschwerdebefugnis (Art. 48 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es muss demnach eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen, wobei das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (BGE 140 II 315 E. 4.2; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_455/2011 vom 12. März 2012 E. 4.4). 3.3 Art. 3 Bst. b VwVG schliesst dienstliche Anordnungen an das Bundespersonal von den verwaltungsrechtlichen Verfahrensregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. Der Dienstbefehl trifft die angestellte Person im Gegensatz zur Verfügung nicht in ihrer Rolle als Trägerin von Rechten und Pflichten. Vielmehr bestimmt er, in welcher Art und Weise die kraft arbeitsrechtlicher Anstellung bereits begründeten Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind. Um innerhalb des Dienstverhältnisses anfechtbare Verfügungen von nicht anfechtbaren innerdienstlichen Anordnungen abgrenzen zu können, unterscheidet die Lehre zwischen Grund- und Betriebsverhältnis. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollen diejenigen Entscheide, die das gegenseitige Verhältnis von Rechten und Pflichten, mithin die private Rechtssphäre des Adressaten betreffen, wie namentlich solche bezüglich Pflichtenheft, Gehalt oder Niederlassung. Dem nicht justiziablen Betriebsverhältnis dagegen werden beispielsweise Anordnungen zugerechnet, welche die Arbeitsorganisation und -weise betreffen. Sobald mit Ausübung des Weisungsrechts jedoch die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten der arbeitnehmenden Person berührt und damit nicht nur organisatorische beziehungsweise betriebliche Anliegen verfolgt werden, ist von einem Rechtsakt beziehungsweise einer Verfügung auszugehen (vgl. BGE 136 I 323 E. 4.4 und 4.5; Urteile des BVGer A-3233/2022 vom 17. Januar 2023 E. 5.2; A-3558/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1.2; A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Felix Uhlmann/Matthias Kradolfer, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 5 N. 109 f.). Die Dienstanweisung trifft die angestellte Person im Gegensatz zur Verfügung nicht unmittelbar in ihrer Rolle als Trägerin von Rechten und Pflichten. Vielmehr bestimmt diese, in welcher Art und Weise die bereits begründeten Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind (vgl. René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 5 Rz. 57 m.w.H.). Wenn der Arbeitgeber in diesem Sinn einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrags konkretisiert, gilt der Dienstbefehl nicht als Verfügung und untersteht damit auch nicht den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Urteil A-4699/2015 E. 5.1.1; Pierre Tschannen, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 3 N. 5). 3.4 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der ausdrücklichen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als unbestritten anzusehen, dass die Fragen, zu denen der Beschwerdeführer eine Realaktverfügung verlangte, ihn in seiner personalrechtlichen Stellung gegenüber der Erstinstanz nicht berührten. 3.5 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Einträge im Vorlesungsverzeichnis verletzten seine Freiheit der Lehre gemäss Art. 5 Abs. 3 ETH-Gesetz und Art. 14 Abs. 1 ETH-Gesetz. Er verweist darauf, dass im Vorfeld jedes Semesters die Korrekturphase für Dozierende und Examinatoren und Examinatorinnen stattfinde. Letztere und nicht eine ihnen vorgesetzte Stelle würden per E-Mail aufgefordert, die Inhalte selbst zu überprüfen und/oder anzupassen. Er weist auf das interne Dokument "D-PHYS Course Units" hin, welches die folgende Passage enthalte: "Lecturers can change the Catalogue Data for their implementation of the course unit anytime in edoz. It is within the responsibility of the lecturers that these data represent their courses accurately towards the participants at all times. For Curricular Courses these data must be in good agreement with the Curricular Data in the D-PHYS Catalogue." ("D-PHYS Course Units", Ziff. 4 Bst. l). 3.6 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung (vgl. Art. 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst die Forschungsfreiheit, die Lehrfreiheit und die Lernfreiheit. Unter den Begriff der Lehre fällt insbesondere die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Wissenschafter in eigener Verantwortung an anerkannten Hochschulen. Gewährleistet wird die freie Wahl von Inhalt, Aufbau, Methodik, Ablauf, Unterrichtsstoff und -material der Veranstaltung. Die Dozierenden müssen frei gegenüber dogmatischen oder politischen Vorgaben der Fakultät oder anderer Vorgesetzter wirken können. Nebst Pflichtenheften und der verfügbaren Infrastruktur beschränken insbesondere Vorgaben durch Studienpläne und -reglemente und Prüfungsverordnungen die Freiheit der Lehre (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N. 13, 27; Maya Hertig, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 20 N. 8 f., 16). 3.7 Art. 14 Abs. 1 ETH-Gesetz sieht diesbezüglich vor, dass die Mitglieder des Lehrkörpers innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbständig und in eigener Verantwortung lehren und forschen. Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 ETH-Gesetz erliess die Schulleitung der ETH Zürich die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (SR 414.135.1). Diese sieht vor, dass die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, durch dasjenige Departement bestimmt werden, das die Leistungskontrolle durchführt (vgl. Art. 5 Abs.1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Zudem bestimmt die Geschäftsordnung des Departements Physik, dass die Departementskonferenz als das oberste Organ des Departements unter anderem die Aufgabe hat, auf Antrag der Unterrichtskommissionen die im Vorlesungsverzeichnis aufzuführenden Angaben gemäss Art. 4 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich zuhanden des Rektors zu verabschieden (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. f der Geschäftsordnung des Departements Physik [GO D-PHYS] vom 27. Mai 2016). Der Examinator wählt gemäss der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich den Stoff für die Leistungskontrolle aus (vgl. Art. 17 Abs. 4 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 3.8 Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das verfassungsmässige Grundrecht der Freiheit der Lehre garantiere ihm das Recht, die Dauer der von ihm gehaltenen Vorlesung oder die diesbezüglichen Daten im Vorlesungsverzeichnis selbst zu bestimmen. Er macht nicht geltend, die dargelegten Bestimmungen in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welche die Kompetenz zu diesen Entscheiden dem zuständigen Departement - und nicht dem Beschwerdeführer - zuweisen, seien verfassungswidrig. 3.9 Inwiefern die von ihm beantragten und nicht gewährten Änderungen der Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung und der diesbezüglichen Katalogdaten ihn in seinem verfassungsmässigen Grundrecht der Freiheit der Lehre berührten, ist somit weder von ihm rechtsgenüglich dargetan noch für das Gericht ersichtlich. 3.10 Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsklärung der aufgeworfenen Fragen mittels einer Verfügung und damit keinen Anspruch auf die von ihm mit E-Mail vom 2. Februar 2024 von der Erstinstanz verlangte Realaktverfügung habe.

4. In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung bestehe, in dem einerseits die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet sei, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Parteistellung beanspruchen könne (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E. 1.3; B-5343/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2; A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.3.2; Markus Müller/Peter Bieri, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a N. 21; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1306). Zutreffender ist indessen wohl die Auffassung, dass die Frage, ob ein Beschwerdeführer Anspruch auf den Erlass der von ihm verlangten Verfügung hat oder ob er diesen Anspruch - beispielsweise mangels Parteistellung - nicht hat, keine Eintretensfrage darstellt, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beantworten ist (vgl. BVGE 2009/1 E. 3; Urteile des BVGer B-310/2023 vom 27. April 2023 E. 1.1.2; A-4423/2022 vom 27. Februar 2023 E. 3.2; A-6329/2019 vom 23. April 2021 E. 3.1; B-5740/2017 und B-6561/2017 vom 30. Oktober 2018 E. 4; B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2). Richtigerweise hätte die Vorinstanz daher, nachdem sie, wie dargelegt, zu Recht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Realaktverfügung durch die Erstinstanz hatte, nicht einen Nichteintretensentscheid erlassen, sondern die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abweisen müssen.

5. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über seine Rechtsverweigerungsbeschwerde hinaus weitere Beschwerdebegehren stellte, gingen diese über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. E. 1.2), weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist

6. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat und auf seine übrigen Rechtsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE).

8. Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). Die Vorinstanz und die Erstinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Februar 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)