Berufsprüfung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2020 die Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter und Immobilienbewirtschafterinnen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 teilte ihr die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Sie erzielte im Prüfungsteil 1 «Recht» und im Prüfungsteil 3 «Personalführung» jeweils die Note 3.5. Die Gesamtnote betrug 4.1. A.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Prüfungsentscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bewertung der Prüfung als bestanden. Sie rügte eine offensichtliche Fehlbeurteilung ihrer Leistungen im Prüfungsteil «Personalführung». Es wurde ein dreifacher Schriftenwechsel geführt, wobei die Prüfungskommission mit Stellungnahmen vom 22. September 2020 und 11. November 2020 die von der Beschwerdeführerin erreichte Punktezahl im Prüfungsteil 3 «Personalführung» zwei Mal korrigierte, was jedoch ohne Auswirkungen auf die erzielte Note 3.5 blieb. Mit Entscheid vom 9. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022, dass der Entscheid aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Die Vorinstanz eröffnete das Beschwerdeverfahren wieder und es erfolgte ein dreifacher Schriftenwechsel. Die Prüfungskommission brachte vor, dass die Bedingungen zum Bestehen der Prüfung nach wie vor nicht erfüllt seien und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin widersprach den Ausführungen der Erstinstanz vollumfänglich und hielt an ihren Anträgen und Rügen aus dem ersten Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. B.b Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 860.-. C. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei die Note 4 und das Prädikat bestanden zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 12. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 137.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter vom 25. April 2012 [abrufbar unter <www.sfpkiw.ch> > Prüfungen > Bewirtschaftung, abgerufen am 1. Oktober 2024, nachfolgend: Prüfungsordnung]). Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ihres Gesamtergebnisses der Berufsprüfung als Immobilienbewirtschafterin, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend.
E. 2.1 Die Bundesverfassung garantiert mit Art. 29 BV die ordnungsgemässe Anwendung des jeweils anwendbaren Verfahrensrechts (vgl. Urteile des BGer 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.4.3 und 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., St. Gallen/Zürich 2023, Art. 29 N 31). Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden für das Verwaltungsverfahren durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht erfordert, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 sowie E. 5.2 und Urteil des BGer 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Rügen nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Ausführungen aus der ersten, aufgehobenen Verfügung zu kopieren. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 im ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und habe in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 explizit darauf verwiesen und daran festgehalten. Trotzdem hätten sie im jetzt angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung gefunden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 2.3 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe sich im Verlaufe des Verfahrens ausreichend, im Detail und klar verständlich mit den inhaltlichen, materiellen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Was die materielle Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben durch die Experten und Expertinnen angehe und ebenso die Ausübung deren Ermessen, so habe sie die entsprechende Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin, sie habe bei zahlreichen Aufgaben zusätzliche Punkte verdient, grundsätzlich der Prüfungskommission zu überlassen und dürfe nicht in deren Ermessen eingreifen. Wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid festgehalten, habe die Erstinstanz ihre materielle Bewertung nachvollziehbar und in ausreichender Tiefe begründet. Die Begründung der Experten für die vorgenommenen Punkteerteilungen seien ausreichend, klar, nachvollziehbar und willkürfrei. Somit sei ein Eingreifen in das Bewertungsermessen der Experten nicht möglich. Die Auseinandersetzung mit der materiellen Bewertung habe sie soweit geführt, als dies im Lichte der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz überhaupt erforderlich erscheine. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Erwägungen vorgebracht, welche es als erforderlich hätten erscheinen lassen, sich mit den materiellen Bewertungen ein weiteres Mal eingehend zu befassen. Im Lichte der Prozessgeschichte und der Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts erweise es sich - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs - als verzichtbar, neue Erwägungen betreffend die materielle Bewertung der Beschwerdeführerin anzustellen.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der Begründungspflicht. Diese erfordert nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Ausführungen der Prüfungsexperten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin einander gegenübergestellt, ist ausführlich auf die Rügen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen (Teil-)Aufgaben eingegangen und nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Vor-instanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Erwägungen vorbrachte, welche es - vor dem Hintergrund der Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 8.2 und E. 9.3) - erfordert hätten, sich erneut mit der materiellen Bewertung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Ob die Vorinstanz dabei diejenigen Darstellungen der Beschwerdeführerin, zu denen sie sich nicht eingehend geäussert oder bezüglich derer sie sich auf ihre beschränkte Kognition bei Prüfungsfragen berufen hat, allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln.
E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, als unbegründet.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und besteht kein Anlass von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen beziehungsweise Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).
E. 4.1 Die Berufsprüfung zur Immobilienbewirtschafterin besteht aus fünf Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung festgelegt sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 erteilt wird; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt; d) das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der Prüfungsteile 4 und 5 den Wert 4.0 nicht unterschreitet (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin hat das Bestehenskriterium in Bst. b von Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht erfüllt: Zwei Prüfungsteilnoten liegen unter 4.0 (Prüfungsteile 1 und 3, je Note 3.5). Dabei ist die Bewertung der einzelnen Aufgaben im Prüfungsteil 3 «Personalführung» umstritten. Gemäss Notenschlüssel 2020 wird für 40.5 - 49 Punkte die Note 3.5 erteilt, für 49.5 - 58 Punkte die Note 4. Die Beschwerdeführerin erreichte nach ursprünglicher Bewertung im fraglichen Prüfungsteil 43 Punkte. Im Rahmen des ersten vorinstanzlichen und des ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens korrigierte die Prüfungskommission drei Mal ihre Bewertung und erteilte der Beschwerdeführerin die folgenden zusätzlichen Punkte: Mit Stellungnahme vom 22. September 2020 2.5 zusätzliche Punkte, mit Stellungnahme vom 11. November 2020 einen weiteren Punkt und mit der Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 1.5 weitere Punkte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, bestätigte die Prüfungskommission am 15. März 2023, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei und der Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 22. September 2020 korrekterweise nur 2 zusätzliche Punkte zugestanden hätten. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2024 schliesslich fest, dass 4.5 zusätzlich attestierte Punkte gerechtfertigt erscheinen und die Beschwerdeführerin somit 47.5 (43 + 2 + 1 + 1.5) Punkte erreicht hat.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Entscheid über eine Prüfung darauf hin, ob eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte für ein nicht vertretbares Ergebnis liefert (vgl. oben E. 3). In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig erfolgt, als substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2).
E. 4.3 Vorliegend haben die Prüfungsexperten ausführlich und Aufgabe für Aufgabe begründet, wie sie zur Bepunktung der jeweiligen Aufgabe gekommen sind. Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Unterbewertung einzelner Aufgaben aus dem Prüfungsteil 3 «Personalführung», wobei sie ausführt, dass sie willkürlich bewertet worden sei. Die insgesamt beantragten 9.5 Punkte - mindestens aber 2 zusätzliche Punkte - seien ihr nachträglich zuzusprechen und die Prüfung dementsprechend als bestanden zu werten. Die Beschwerdeführerin beanstandet grösstenteils die Bewertung der Prüfungsexperten, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.
E. 4.4.1 In Aufgabe A3 sollten die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen die Mieterschaft in einer persönlichen E-Mail über die neue Ansprechperson informieren. Als Minimalanforderungen werden in der Aufgabenstellung Anrede, Kerninformation und Abschluss genannt. Für die Formalitäten konnten 2 Punkte und für den Inhalt 5.5 Punkte erzielt werden. Für den Inhalt hat die Beschwerdeführerin 5.5 Punkte und für die Formalitäten 0 Punkte erreicht.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für Aufgabe A3 zusätzliche 0.5 Punkte. Sie macht geltend, dass die Prüfungskommission ihr zu Beginn 5 Punkte für den Inhalt und 0.5 Punkte für die Formalitäten zugesprochen habe. Sobald die Begründung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können, sei eine neue Begründung geliefert worden und der Beschwerdeführerin unzulässigerweise 0.5 Punkte für die Formalitäten abgezogen und dafür der Inhalt mit 5.5 Punkten bepunktet worden.
E. 4.4.3 Die Prüfungskommission führt aus, dass sie in den ersten beiden Stellungnahmen tatsächlich fälschlicherweise von 5 Punkten gesprochen habe. Dies sei in der Stellungnahme vom 18. Januar 2022 korrigiert worden. Die Experten hätten der Beschwerdeführerin 5.5 Punkte zugesprochen, hätten aber auch noch strenger bewerten können. Für die formalen Kriterien seien aufgrund zahlreicher Fehler keine Punkte erteilt worden. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin grammatikalische Fehler gemacht, keine inklusiven Formen verwendet und keinen genügend förmlichen Abschluss gewählt. Insgesamt handle es sich um eine angemessene Bewertung der Aufgabe A3.
E. 4.4.4 Die Stellungnahmen der Prüfungskommission vom 20. September 2020 und vom 11. November 2021 sprechen zwar von 5 Punkten für die Aufgabe A3 (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 6 und 10). Wie viele Punkte für den Inhalt und die Formalitäten vergeben wurden, geht aus den Stellungnahmen nicht hervor. Hingegen geht klar hervor, dass die Prüfungskommission für die Aufgabe A3 keine zusätzlichen Punkte vergab. Bereits ein Blick auf die Prüfung der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie bei Aufgabe A3 offensichtlich 5.5 Punkte erzielt hat und auf dieser Grundlage auch die Gesamtpunktzahl berechnet wurde (Beilage Beschwerdeführerin [BSF-Beilage] 5). Die Verteilung der Punkte auf die Kriterien Inhalt und Formalitäten ergibt sich erstmals aus der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 18. Januar 2022: Inhalt (5.5) und Formalitäten (0) (vi-act. 23, S. 1). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Prüfungskommission in den beiden ersten Stellungnahmen fälschlicherweise von 5 vergebenen Punkten für die komplette Aufgabe A3 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Prüfungskommission habe ihre Begründung geändert und gar 0.5 Punkte bei den Formalitäten abgezogen. Die Erstinstanz weist seit Beginn des Verfahrens - bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 20. September 2020 - darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in Aufgabe A3 grammatikalische Fehler unterlaufen sind und auch ihr Schreibstil nicht die Erwartungen an ein kundenorientiertes Schreiben erfüllt. In der Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 hält sie an dieser Begründung fest und führt ihre Argumente diesbezüglich lediglich klarer aus. Die Beschwerdeführerin macht sodann vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geltend, sie habe Punkte für die Formalitäten verdient. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor.
E. 4.5.1 Bei Aufgabe B2 holte die Beschwerdeführerin 1 von 4 möglichen Punkten. Die Aufgabenstellung verlangte von den Prüfungskandidaten, die Erläuterung von vier Gründen, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtert.
E. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Antworten seien inhaltlich identisch mit den korrekten Antworten gemäss der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 18. Januar 2022. Dennoch erhalte sie keinen Punkt, weshalb die Bewertung willkürlich sei. Die Antworten der Beschwerdeführerin würden die Frage beantworten, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtere, da sie sich sehr gut zur Tagesplanung eigne und die Länge der Aufgaben miteinbeziehe. Hierfür habe sie 2 zusätzliche Punkte verdient. Alles andere seien semantische Ausflüchte und entspräche überspitztem Formalismus.
E. 4.5.3 Die Prüfungskommission führt zu dieser Aufgabe aus, für die Erläuterung der Methode sei 1 Punkt gesprochen worden. Die Erläuterung der Methode allein gebe aber noch nicht die vier geforderten Gründe der Arbeitserleichterung wieder. Des Weiteren sei die Lösung der Beschwerdeführerin nicht - wie gefordert - gut erkennbar und strukturiert. Es sei nicht Sache der Prüfungskommission, im Lösungstext der Kandidaten die richtigen Antworten herauszusuchen.
E. 4.5.4 Die Vorinstanz führt aus, dass die Erstinstanz zu Recht bemängle, dass die Antwort der Beschwerdeführerin nicht die Frage beantworte, sondern zum Inhalt hat, wozu sich die Methode eigne und wie sie funktioniere. Dies sei aber nicht Gegenstand der Fragestellung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin beantworte die von der Prüfungskommission formulierte Antwort die gestellte Frage eindeutig. Die Bewertung sei daher korrekt und der Beschwerdeführerin könnten keine weiteren Punkte zugesprochen werden.
E. 4.5.5 Die Fragestellung fordert explizit nach Gründen, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtere. Mit Blick auf die Musterlösung, bei der die Erstinstanz verschiedene mögliche Gründe aufzählt, ist der Einwand der Prüfungskommission, die Lösung der Beschwerdeführerin sei zu wenig spezifisch und erläutere allein die Methode, nachvollziehbar. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor.
E. 4.6.1 Die Aufgabenstellung von Aufgabe D2 verlangt die Nennung der Methoden zur Konfliktlösung und Deeskalation. Anschliessend wurde von den Kandidaten und Kandidatinnen gefordert, die passende Methode für den genannten Konflikt anzukreuzen sowie die gewählte Methode stichwortartig zu erklären. Die Experten erteilten der Beschwerdeführerin für ihre Lösung keine Punkte.
E. 4.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für ihre Lösung in D2 3 Punkte verdient. Sie bringt vor, es handle sich um einen Folgefehler. Dies hätten auch die Experten so auf der Prüfung vermerkt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin sei korrekt; der Konflikt müsse weniger emotionalisiert werden und von der persönlichen auf die sachliche Ebene gebracht werden. Das Suchen eines gemeinsamen Ziels sei eine Methode der Konfliktlösung und der Deeskalation. Daher seien die Teilaufgaben 2 und 3 der Aufgabe D2 korrekt gelöst und dementsprechend Punkte zu erteilen.
E. 4.6.3 Die Experten der Erstinstanz machen geltend, dass im vorliegenden Fall korrekt korrigiert worden sei. Die Prüfungskommission erklärt, der Kommentar «Folgefehler» sei missverständlich, da es sich nicht um einen Folgefehler im eigentlichen Sinn handle. Im Übrigen liege eine Punktevergabe für einen möglichen Folgefehler in ihrem Ermessen, wenn eine Antwort und die Folgeantwort falsch beantwortet wurden. Aufgabe D2 habe darauf abgezielt, dass auch Teilpunkte erzielt werden können, wenn Kandidaten und Kandidatinnen mit dem Thema nicht bis in alle Tiefen bewandert waren. So sei das Wissen (Konflikte nennen), das Verständnis (passende Methode wählen) und die Anwendung (stichwortartige Erklärung) geprüft worden. Wer die Konfliktarten nicht nennen könne, könne auch nicht die dazu passende Methode notieren. Aufgrund des fehlenden Grundlagenwissens sei eine vertiefte Anwendung und das Lösen der Teilaufgaben 2 und 3 der Aufgabe D2 für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Sie habe das Thema nicht verstanden oder die Aufgabe nicht erfasst; die Beurteilung mit 0 Punkten sei korrekt.
E. 4.6.4 Die Vorinstanz hält die Begründung der Bewertung von Aufgabe D2 für nachvollziehbar, ausreichend detailliert und somit für rechtsgenüglich. Es gäbe keine Hinweise auf eine willkürliche Beurteilung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht in das Bewertungsermessen der Vorinstanz einzugreifen habe.
E. 4.6.5 Der Vermerk «Folgefehler» neben der Lösung in Aufgabe D2 muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingendermassen zu Punkten führen. Die Vorinstanz bringt vor, dass es sich vorliegend nicht um einen Folgefehler im eigentlichen Sinn handle. Ob vorliegend überhaupt ein definitionsgemässer Folgefehler vorliegt, kann offengelassen werden. Denn wie ein Folgefehler berücksichtigt wird, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung als wesentliche Prüfungsleistung zählt. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich, genutzt wurde (Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.6 m.w.H.). Auch wenn ein Folgefehler vorliegt, sind die Ausführungen der Prüfungsexperten nachvollziehbar. Sie erläutern, wie sie die Punkte verteilt haben und wieso die Beschwerdeführerin keine Punkte erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hingegen bringt pauschal vor, ihre Antworten für Teilaufgabe 2 und 3 seien richtig. Es liegt auf der Hand, dass nicht die korrekte Methode gewählt (Teilaufgabe 2) und erläutert werden kann (Teilaufgabe 3), wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die vier verschiedenen Methoden überhaupt aufzuzählen (Teilaufgabe 1). An der Bewertung der Aufgabe ist nichts auszusetzen.
E. 4.7.1 In der Aufgabe D3 sollten die Kandidaten und Kandidatinnen mit Bezug zur Zwei-Faktoren Theorie einen Handlungsplan entwerfen, um eine Situation zu entschärfen, in welcher zwei Sachbearbeiter festgestellt haben, dass sie für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden und einer der beiden bereits mit der Kündigung droht. Für die Vorgehensweise konnten 5 Punkte und für die Erläuterungen 2.5 Punkte erzielt werden. Die Beschwerdeführerin erzielte 5 von 7.5 möglichen Punkten (2.5 Punkte für die Vorgehensweise; 2.5 Punkte für die Erläuterungen).
E. 4.7.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, ihr seien zusätzliche 2.5 Punkte zu erteilen. Die Erstinstanz habe ihre Begründung im Verlauf des Verfahrens geändert und würde gar strenger bewerten wollen, als die Experten es damals getan hätten. Gemäss der Stellungnahme vom 21. September 2020 sei die Antwort der Beschwerdeführerin unvollständig und nicht schlüssig. Zudem fehle, was mit der Theorie erreicht werden könne, und die Konzepterläuterung sei unvollständig und ungenügend. Daher sei nicht die volle Punktzahl erteilt worden. Diese Ausführungen würden sich lediglich auf die Theorie an sich und damit auf die Erklärung der Theorie und nicht die Vorgehensweise beziehen. Demgegenüber werde in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 ausgeführt, dass die restlichen 2.5 Punkte erteilt worden wären, wenn die Beschwerdeführerin die abschliessende Handlung/Massnahme genannt hätte. Das Problem sei also nicht mehr in den theoretischen Ausführungen, sondern bei der abschliessenden Massnahme (Vorgehensweise) zu finden. Damit widerspreche sich die Erstinstanz. Die anfänglich geäusserte Kritik sei nicht mehr zutreffend und die entsprechenden 2.5 Punkte seien zu erteilen. Selbst wenn die Punkte nicht bereits aufgrund dessen zu erteilen wären, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, was mit der Massnahme erreicht werden müsse. Dafür, dass einzig die Nennung der Massnahme fehle, könnten keine 2.5 Punkte abgezogen werden. Die Erstinstanz führe in ihrer Musterlösung Vorgehensweisen auf, welche nicht geeignet und erforderlich respektive durch die Aufgabenstellung ausgeschlossen seien. Die genannte Lösung sei daher nicht korrekt/sachgemäss und widerspreche dem vorgegebenen Sachverhalt in Aufgabe D3.
E. 4.7.3 Die Prüfungskommission macht in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 geltend, dass das Vorgehen, das heisst wie in dieser Situation gehandelt werden könnte, durch die Beschwerdeführerin nur ansatzweise beschrieben werde. Ein tatsächlicher Handlungsbedarf respektive ein abgeschlossener Vorgehensverlauf fehle. Die Erteilung von 1 Punkt sei gerechtfertigt, die Experten haben aber 2.5 Punkte gesprochen. Die Erläuterungen zur Theorie seien teilweise vorhanden und seien gewertet worden. Allerdings seien sie nicht an das Vorgehen geknüpft, da dieses gar nicht vorhanden sei. Angemessen seien in diesem Kontext 1.5 Punkte gewesen. Die Experten seien aber der Meinung, dass die Beschwerdeführerin die Theorie zumindest verstanden habe und hätten in ihrem Sinne 2.5 Punkte gesprochen. 2.5 weitere Punkte hätte die Beschwerdeführerin erzielen können, wenn sie eine komplette, sinnvolle Handlungsoption (= Vorgehen, Massnahmen) notiert hätte. Da jedoch nur der erste Schritt der Handlungsoption vorhanden sei, seien keine weiteren Punkte möglich.
E. 4.7.4 Die Vorinstanz hält die Begründung der Bewertung von Aufgabe D3 für nachvollziehbar, ausreichend detailliert und somit für rechtsgenüglich. Es gäbe keine Hinweise auf eine willkürliche Beurteilung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht in das Bewertungsermessen der Vorinstanz einzugreifen habe.
E. 4.7.5 Die Prüfungskommission hat in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024 die Antwort der Beschwerdeführerin detailliert aufgerollt und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl erreicht hat. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Prüfungskommission ihr weniger Punkte erteilen möchte und dies zu einer Ungleichbehandlung führe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin werden keine Punkte abgezogen und es wird dem Urteil der Experten gefolgt, sodass davon ausgegangen wird, dass sie die Theorie zumindest verstanden hat. Weiter wird klargestellt, dass es sich bei der Musterlösung um eine mögliche Lösung handelt. Das bedeutet, diese dient als Anschauungsbeispiel und es gibt noch andere mögliche Lösungswege, mit welchen Punkte erzielt werden konnten. Mit ihrer Kritik an der beispielhaften Musterlösung gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Erstinstanz nicht nachvollziehbar sei. Beispielsweise ist es zu Beginn in der geschilderten Situation durchaus sinnvoll, die Fakten zu analysieren (Pflichtenheft, Stellenbeschrieb, Arbeitspensen etc.). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Lösung dieses Vorgehen schilderte und dafür 1 Punkt erhalten hat. Macht sie nun aber geltend, dies sei nicht erforderlich beziehungsweise sogar nicht korrekt, widerspricht sie sich selbst. Auch verwechselt die Beschwerdeführerin das «Einräumen einer Bedenkzeit» mit einem Ultimatum, bei welchem gemäss Duden «harte Gegenmassnahmen angedroht werden, sollte der Aufforderung, eine schwebende Angelegenheit befriedigend zu lösen, nicht Folge geleistet werden» (Deutsches Universalwörterbuch, Duden, 10. Aufl., 2023, S. 1863). Von solch «harten Gegenmassnahmen» ist in der Muserlösung der Erstinstanz keine Rede. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Kritik an der Musterlösung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits bei Aufgabe A3 ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend nicht zuzustimmen, dass die Erstinstanz ihre Begründung geändert habe. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 wiesen die Experten darauf hin, dass die Auswirkungen respektive die Resultate aus der Theorie sowie die Erläuterung von «Handlungsfeldern» gänzlich fehlen. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen respektive die Handlungsoptionen/-massnahmen ungenügend oder nur ansatzweise beschrieben hat. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor.
E. 4.8.1 Aufgabe F3 besteht aus drei Teilaufgaben. Zu Beginn war eine Tagesgestaltung gemäss Alpenmethode vorzunehmen (Teilaufgabe 1). Im Anschluss war die (Ja/Nein-)Frage zu beantworten, ob sich all diese Aufgaben an einem 8.5 Stunden Tag erledigen lassen (Teilaufgabe 2). Die Antwort war schliesslich zu begründen (Teilaufgabe 3). Die Beschwerdeführerin hat 1 Punkt für Teilaufgabe 1, 1 Punkt für Teilaufgabe 2 und 3 Punkte für Teilaufgabe 3 erhalten. Insgesamt hat sie somit in Aufgabe F3 5 von 7.5 möglichen Punkten erzielt.
E. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Begründung der Bewertung sei geändert worden. In der Bewertung vom 22. September 2020 sei angegeben worden, dass die fehlenden Punkte in der gesamten Aufgabe nicht erteilt wurden, weil die Pufferzeiten fehlten. Dass diese Kritik nicht berechtigt war, sei mit der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 ans Bundesverwaltungsgericht unterdessen eingestanden. Wenn eingestanden werde, dass eine wesentliche Kritik nicht mehr berechtigt ist, folge daraus zwangsläufig, dass zusätzliche Punkte gesprochen werden müssen. Dazu äussere sich die Erstinstanz in keiner Weise und setze sich erneut über die bisherige Begründung hinweg. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erkannt hat, dass es bei der Alpenmethode Puffer braucht und mit den vorliegenden Aufgaben eine Planung nicht möglich sei. Ob die Puffer nicht eingehalten werden können oder die Aufgaben nicht alle eingezeichnet werden können, sei die gleiche Antwort aus einer anderen Perspektive, was nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewertet werden dürfe. Dementsprechend seien ihr die Punkte für die Puffer sowohl in Frage 1 als auch in Frage 3 zuzusprechen. Die Vorinstanz stelle sich ohne Not und ohne dass Willkür vorläge an die Stelle der Erstinstanz, indem sie deren Ausführungen und Bewertungen durch eigene ersetze, was unzulässig sei.
E. 4.8.3 Die Erstinstanz bringt vor, dass die drei Teilaufgaben nur in einem direkten Bezug zu den jeweils vorangegangenen Ergebnissen beantwortet werden könnten. Die inhaltliche Abhängigkeit sei offensichtlich und aus diesem Grund könnten die einzelnen Teilaufgaben auch nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 sei die Prüfungskommission auf die Argumentation der Beschwerde-führerin eingetreten und habe für Teilaufgabe 1 zusätzliche 1.5 Punkte erteilt, weil das Notieren der Pufferzeiten nicht explizit gefordert gewesen sei. Folglich stimme aber die Antwort der Teilaufgabe 3 nicht mehr und es sei nur noch 1 Punkt gerechtfertigt. Die Prüfungskommission verzichte auf den Abzug von 0.5 Punkten und belasse die Gesamtbewertung der Aufgabe F3 bei 5 Punkten. Dies sei mehr als angemessen.
E. 4.8.4 Der Vorinstanz bringt vor, sie könne den Antrag der Erstinstanz auf zusätzliche 1.5 Punkte bei Teilaufgabe 1 überprüfen und schliesslich annehmen oder verwerfen. Es sei selbstverständlich, dass bei Erteilung von weiteren 1.5 Punkten für Teilfrage 1 die Bewertung der Antwort von Teilaufgabe 3 in Erwägung gezogen werden müsste, weil die Begründung für die Schlussfolgerung nicht mehr zuträfe («es fehlen Pufferzeiten...»). Fraglich könne nur sein, mit wie vielen Punkten die Experten das genannte Begründungselement in ihrer Erstbewertung honoriert hatten. Diese Frage sei jedoch vom Ermessen der Korrektorinnen und Korrektoren abgedeckt. Wenn sie der Meinung seien, dass die Begründung («es fehlen Pufferzeiten») von den in der Erstkorrektur erteilten drei Punkten ganze zwei Punkte ausmache, so wäre dies zu akzeptieren, soweit sich diese Punktezumessung nicht als völlig ungerecht, sachlich nicht begründbar und damit als willkürlich erwiese. Vermutlich müssten die Punkte für den grundsätzlich erkannten Aspekt «Pufferzeiten» korrespondieren: Werden diese Punkte bei Teilfrage 1 (1.5 Punkte) erteilt, so dürfte die entsprechende Erkenntnis bei Teilfrage 3 («es fehlen Pufferzeiten») korrekterweise wiederum mit 1.5 Punkten bewertet (und dann folglich wieder abgezogen) werden. Eine geringfügige Differenz von 0.5 Punkten zwischen den beiden Betrachtungsweisen erscheine jedoch nicht als willkürlich, da bei Teilfrage 3 die gesamthafte Begründung für die Schlussfolgerungen im Kontext bewertet würden. Auf eine reformatio in peius würde der Punkteabzug in Teilaufgabe 3 nur dann hinauslaufen, wenn die Lösungen der Kandidatin zu den Teilfragen 1 und 2 keinen inhaltlichen Zusammenhang hätten und es sich um klar voneinander unabhängige und abgegrenzte Fragenstellungen handeln würde. Im Übrigen präferiere die Vorinstanz die ursprüngliche Bewertung durch die Experten (Punkteabzug von 1.5 Punkten bei Teilaufgabe 1). Die Ausgangslage in der Aufgabe habe den Kandidaten und Kandidatinnen die Lösung durch die Stichworte «viele ungeplante Vorkommnisse, welche den Alltag durcheinanderbringen und Stress verursachen» bereits weitgehend vorgezeichnet. Es sei klar gewesen, dass der Fachbegriff «Pufferzeiten» und der Einbau entsprechender Slots im Tagesprogramm eine Notwendigkeit darstellen. Vor diesem Hintergrund würden die neuerlichen Aussagen der Erstinstanz, die Pufferzeiten seien in der Aufgabenstellung nicht explizit gefordert gewesen, keine Zustimmung. In der Lösung der Beschwerdeführerin zu Teilaufgabe 1 seien keine solchen Slots zu erkennen. Abgesehen davon wäre dann die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in Teilaufgabe 3 («es fehlen Pufferzeiten») inkonsistent, sodass dieser Fehler dort im negativen Sinne berücksichtigt werden müsste. Daher erscheine der ursprüngliche Punkteabzug von 1.5 Punkten durch die Experten bei Teilfrage 1 als berechtigt und sei zu stützen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin für den Aspekt «Pufferzeiten» die vorgesehenen Punkte erhalten, nicht bei Teilfrage 1, aber bei Teilfrage 3. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerdeführerin bei Aufgabe F3 von 7.5 möglichen Punkten 5 Punkte erzielt hat. Diese Bewertung erweise sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung keineswegs als streng oder gar willkürlich, sondern könne als sachgerecht bezeichnet werden.
E. 4.8.5 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin für Aufgabe F3 insgesamt weder weitere Punkte zugesprochen, noch Punkte in Abzug gebracht. Die durch die Beschwerdeführerin erreichte Punktzahl wurde das ganze Verfahren über auf 5 Punkte festgelegt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe eingestanden, dass ihre Kritik an Aufgabe F3 nicht gerechtfertigt war, kann nicht gefolgt werden. Die Erstinstanz hat von Beginn weg darauf hingewiesen, dass die drei Teilfragen der Aufgabe F3 einen direkten Bezug zu den jeweils vorangegangenen Teilfragen respektive -ergebnissen aufweisen. Dem ist zuzustimmen. Die Erstinstanz bemüht sich seit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022, der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, wie sich die erreichten 5 Punkte auf die drei Teilaufgaben verteilen, wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend stattgegeben wird, dass in Teilaufgabe 1 die Pufferzeiten mit 1.5 zusätzlichen Punkten berücksichtigt würden. Daraus würde folgen, dass die Lösung in Teilaufgabe 3 nicht mehr stringent ist und durch die Reduktion der Punkte kompensiert werden müsste. Am Ergebnis von 5 erteilten Punkten für Aufgabe F3 würde dies nichts ändern. Dem ist hinzuzufügen, dass sich die Vorinstanz mit ihren Ausführungen nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, an die Stelle der Erstinstanz setzt, da sie für Aufgabe F3 weder weitere Punkte spricht, noch welche abzieht. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Expertenkommentar «guter Ansatz» habe keine Berücksichtigung gefunden, trifft nicht zu, hat sie in Teilaufgabe 3 doch 3 von 4 möglichen Punkten erhalten. Der Kommentar «guter Ansatz» beschreibt genau dieses Ergebnis - nämlich, dass es sich im Grunde um eine gute, aber keineswegs um eine perfekte und die volle Punktzahl verdienende Lösung handelt. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor.
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 7 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1484/2024 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte M.A. HSG in Law Gabriel Schaub und/oder M.A. HSG in Law Senta Cottinelli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter und Immobilienbewirtschafterinnen 2020. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2020 die Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter und Immobilienbewirtschafterinnen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 teilte ihr die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Sie erzielte im Prüfungsteil 1 «Recht» und im Prüfungsteil 3 «Personalführung» jeweils die Note 3.5. Die Gesamtnote betrug 4.1. A.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Prüfungsentscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bewertung der Prüfung als bestanden. Sie rügte eine offensichtliche Fehlbeurteilung ihrer Leistungen im Prüfungsteil «Personalführung». Es wurde ein dreifacher Schriftenwechsel geführt, wobei die Prüfungskommission mit Stellungnahmen vom 22. September 2020 und 11. November 2020 die von der Beschwerdeführerin erreichte Punktezahl im Prüfungsteil 3 «Personalführung» zwei Mal korrigierte, was jedoch ohne Auswirkungen auf die erzielte Note 3.5 blieb. Mit Entscheid vom 9. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022, dass der Entscheid aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Die Vorinstanz eröffnete das Beschwerdeverfahren wieder und es erfolgte ein dreifacher Schriftenwechsel. Die Prüfungskommission brachte vor, dass die Bedingungen zum Bestehen der Prüfung nach wie vor nicht erfüllt seien und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin widersprach den Ausführungen der Erstinstanz vollumfänglich und hielt an ihren Anträgen und Rügen aus dem ersten Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. B.b Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 860.-. C. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei die Note 4 und das Prädikat bestanden zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 12. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 137.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter vom 25. April 2012 [abrufbar unter > Prüfungen > Bewirtschaftung, abgerufen am 1. Oktober 2024, nachfolgend: Prüfungsordnung]). Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ihres Gesamtergebnisses der Berufsprüfung als Immobilienbewirtschafterin, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. 2.1 Die Bundesverfassung garantiert mit Art. 29 BV die ordnungsgemässe Anwendung des jeweils anwendbaren Verfahrensrechts (vgl. Urteile des BGer 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.4.3 und 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., St. Gallen/Zürich 2023, Art. 29 N 31). Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden für das Verwaltungsverfahren durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht erfordert, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 sowie E. 5.2 und Urteil des BGer 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Rügen nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Ausführungen aus der ersten, aufgehobenen Verfügung zu kopieren. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 im ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und habe in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 explizit darauf verwiesen und daran festgehalten. Trotzdem hätten sie im jetzt angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung gefunden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.3 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe sich im Verlaufe des Verfahrens ausreichend, im Detail und klar verständlich mit den inhaltlichen, materiellen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Was die materielle Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben durch die Experten und Expertinnen angehe und ebenso die Ausübung deren Ermessen, so habe sie die entsprechende Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin, sie habe bei zahlreichen Aufgaben zusätzliche Punkte verdient, grundsätzlich der Prüfungskommission zu überlassen und dürfe nicht in deren Ermessen eingreifen. Wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid festgehalten, habe die Erstinstanz ihre materielle Bewertung nachvollziehbar und in ausreichender Tiefe begründet. Die Begründung der Experten für die vorgenommenen Punkteerteilungen seien ausreichend, klar, nachvollziehbar und willkürfrei. Somit sei ein Eingreifen in das Bewertungsermessen der Experten nicht möglich. Die Auseinandersetzung mit der materiellen Bewertung habe sie soweit geführt, als dies im Lichte der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz überhaupt erforderlich erscheine. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Erwägungen vorgebracht, welche es als erforderlich hätten erscheinen lassen, sich mit den materiellen Bewertungen ein weiteres Mal eingehend zu befassen. Im Lichte der Prozessgeschichte und der Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts erweise es sich - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs - als verzichtbar, neue Erwägungen betreffend die materielle Bewertung der Beschwerdeführerin anzustellen. 2.4 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der Begründungspflicht. Diese erfordert nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Ausführungen der Prüfungsexperten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin einander gegenübergestellt, ist ausführlich auf die Rügen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen (Teil-)Aufgaben eingegangen und nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Vor-instanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Erwägungen vorbrachte, welche es - vor dem Hintergrund der Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 8.2 und E. 9.3) - erfordert hätten, sich erneut mit der materiellen Bewertung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Ob die Vorinstanz dabei diejenigen Darstellungen der Beschwerdeführerin, zu denen sie sich nicht eingehend geäussert oder bezüglich derer sie sich auf ihre beschränkte Kognition bei Prüfungsfragen berufen hat, allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, als unbegründet.
3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und besteht kein Anlass von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen beziehungsweise Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 4. 4.1 Die Berufsprüfung zur Immobilienbewirtschafterin besteht aus fünf Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung festgelegt sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 erteilt wird; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt; d) das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der Prüfungsteile 4 und 5 den Wert 4.0 nicht unterschreitet (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin hat das Bestehenskriterium in Bst. b von Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht erfüllt: Zwei Prüfungsteilnoten liegen unter 4.0 (Prüfungsteile 1 und 3, je Note 3.5). Dabei ist die Bewertung der einzelnen Aufgaben im Prüfungsteil 3 «Personalführung» umstritten. Gemäss Notenschlüssel 2020 wird für 40.5 - 49 Punkte die Note 3.5 erteilt, für 49.5 - 58 Punkte die Note 4. Die Beschwerdeführerin erreichte nach ursprünglicher Bewertung im fraglichen Prüfungsteil 43 Punkte. Im Rahmen des ersten vorinstanzlichen und des ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens korrigierte die Prüfungskommission drei Mal ihre Bewertung und erteilte der Beschwerdeführerin die folgenden zusätzlichen Punkte: Mit Stellungnahme vom 22. September 2020 2.5 zusätzliche Punkte, mit Stellungnahme vom 11. November 2020 einen weiteren Punkt und mit der Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 1.5 weitere Punkte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, bestätigte die Prüfungskommission am 15. März 2023, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei und der Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 22. September 2020 korrekterweise nur 2 zusätzliche Punkte zugestanden hätten. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2024 schliesslich fest, dass 4.5 zusätzlich attestierte Punkte gerechtfertigt erscheinen und die Beschwerdeführerin somit 47.5 (43 + 2 + 1 + 1.5) Punkte erreicht hat. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Entscheid über eine Prüfung darauf hin, ob eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte für ein nicht vertretbares Ergebnis liefert (vgl. oben E. 3). In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig erfolgt, als substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2). 4.3 Vorliegend haben die Prüfungsexperten ausführlich und Aufgabe für Aufgabe begründet, wie sie zur Bepunktung der jeweiligen Aufgabe gekommen sind. Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Unterbewertung einzelner Aufgaben aus dem Prüfungsteil 3 «Personalführung», wobei sie ausführt, dass sie willkürlich bewertet worden sei. Die insgesamt beantragten 9.5 Punkte - mindestens aber 2 zusätzliche Punkte - seien ihr nachträglich zuzusprechen und die Prüfung dementsprechend als bestanden zu werten. Die Beschwerdeführerin beanstandet grösstenteils die Bewertung der Prüfungsexperten, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 4.4 4.4.1 In Aufgabe A3 sollten die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen die Mieterschaft in einer persönlichen E-Mail über die neue Ansprechperson informieren. Als Minimalanforderungen werden in der Aufgabenstellung Anrede, Kerninformation und Abschluss genannt. Für die Formalitäten konnten 2 Punkte und für den Inhalt 5.5 Punkte erzielt werden. Für den Inhalt hat die Beschwerdeführerin 5.5 Punkte und für die Formalitäten 0 Punkte erreicht. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für Aufgabe A3 zusätzliche 0.5 Punkte. Sie macht geltend, dass die Prüfungskommission ihr zu Beginn 5 Punkte für den Inhalt und 0.5 Punkte für die Formalitäten zugesprochen habe. Sobald die Begründung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können, sei eine neue Begründung geliefert worden und der Beschwerdeführerin unzulässigerweise 0.5 Punkte für die Formalitäten abgezogen und dafür der Inhalt mit 5.5 Punkten bepunktet worden. 4.4.3 Die Prüfungskommission führt aus, dass sie in den ersten beiden Stellungnahmen tatsächlich fälschlicherweise von 5 Punkten gesprochen habe. Dies sei in der Stellungnahme vom 18. Januar 2022 korrigiert worden. Die Experten hätten der Beschwerdeführerin 5.5 Punkte zugesprochen, hätten aber auch noch strenger bewerten können. Für die formalen Kriterien seien aufgrund zahlreicher Fehler keine Punkte erteilt worden. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin grammatikalische Fehler gemacht, keine inklusiven Formen verwendet und keinen genügend förmlichen Abschluss gewählt. Insgesamt handle es sich um eine angemessene Bewertung der Aufgabe A3. 4.4.4 Die Stellungnahmen der Prüfungskommission vom 20. September 2020 und vom 11. November 2021 sprechen zwar von 5 Punkten für die Aufgabe A3 (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 6 und 10). Wie viele Punkte für den Inhalt und die Formalitäten vergeben wurden, geht aus den Stellungnahmen nicht hervor. Hingegen geht klar hervor, dass die Prüfungskommission für die Aufgabe A3 keine zusätzlichen Punkte vergab. Bereits ein Blick auf die Prüfung der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie bei Aufgabe A3 offensichtlich 5.5 Punkte erzielt hat und auf dieser Grundlage auch die Gesamtpunktzahl berechnet wurde (Beilage Beschwerdeführerin [BSF-Beilage] 5). Die Verteilung der Punkte auf die Kriterien Inhalt und Formalitäten ergibt sich erstmals aus der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 18. Januar 2022: Inhalt (5.5) und Formalitäten (0) (vi-act. 23, S. 1). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Prüfungskommission in den beiden ersten Stellungnahmen fälschlicherweise von 5 vergebenen Punkten für die komplette Aufgabe A3 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Prüfungskommission habe ihre Begründung geändert und gar 0.5 Punkte bei den Formalitäten abgezogen. Die Erstinstanz weist seit Beginn des Verfahrens - bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 20. September 2020 - darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in Aufgabe A3 grammatikalische Fehler unterlaufen sind und auch ihr Schreibstil nicht die Erwartungen an ein kundenorientiertes Schreiben erfüllt. In der Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 hält sie an dieser Begründung fest und führt ihre Argumente diesbezüglich lediglich klarer aus. Die Beschwerdeführerin macht sodann vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geltend, sie habe Punkte für die Formalitäten verdient. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 4.5 4.5.1 Bei Aufgabe B2 holte die Beschwerdeführerin 1 von 4 möglichen Punkten. Die Aufgabenstellung verlangte von den Prüfungskandidaten, die Erläuterung von vier Gründen, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtert. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Antworten seien inhaltlich identisch mit den korrekten Antworten gemäss der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 18. Januar 2022. Dennoch erhalte sie keinen Punkt, weshalb die Bewertung willkürlich sei. Die Antworten der Beschwerdeführerin würden die Frage beantworten, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtere, da sie sich sehr gut zur Tagesplanung eigne und die Länge der Aufgaben miteinbeziehe. Hierfür habe sie 2 zusätzliche Punkte verdient. Alles andere seien semantische Ausflüchte und entspräche überspitztem Formalismus. 4.5.3 Die Prüfungskommission führt zu dieser Aufgabe aus, für die Erläuterung der Methode sei 1 Punkt gesprochen worden. Die Erläuterung der Methode allein gebe aber noch nicht die vier geforderten Gründe der Arbeitserleichterung wieder. Des Weiteren sei die Lösung der Beschwerdeführerin nicht - wie gefordert - gut erkennbar und strukturiert. Es sei nicht Sache der Prüfungskommission, im Lösungstext der Kandidaten die richtigen Antworten herauszusuchen. 4.5.4 Die Vorinstanz führt aus, dass die Erstinstanz zu Recht bemängle, dass die Antwort der Beschwerdeführerin nicht die Frage beantworte, sondern zum Inhalt hat, wozu sich die Methode eigne und wie sie funktioniere. Dies sei aber nicht Gegenstand der Fragestellung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin beantworte die von der Prüfungskommission formulierte Antwort die gestellte Frage eindeutig. Die Bewertung sei daher korrekt und der Beschwerdeführerin könnten keine weiteren Punkte zugesprochen werden. 4.5.5 Die Fragestellung fordert explizit nach Gründen, weshalb die gewählte Methode die Arbeit erleichtere. Mit Blick auf die Musterlösung, bei der die Erstinstanz verschiedene mögliche Gründe aufzählt, ist der Einwand der Prüfungskommission, die Lösung der Beschwerdeführerin sei zu wenig spezifisch und erläutere allein die Methode, nachvollziehbar. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 4.6 4.6.1 Die Aufgabenstellung von Aufgabe D2 verlangt die Nennung der Methoden zur Konfliktlösung und Deeskalation. Anschliessend wurde von den Kandidaten und Kandidatinnen gefordert, die passende Methode für den genannten Konflikt anzukreuzen sowie die gewählte Methode stichwortartig zu erklären. Die Experten erteilten der Beschwerdeführerin für ihre Lösung keine Punkte. 4.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für ihre Lösung in D2 3 Punkte verdient. Sie bringt vor, es handle sich um einen Folgefehler. Dies hätten auch die Experten so auf der Prüfung vermerkt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin sei korrekt; der Konflikt müsse weniger emotionalisiert werden und von der persönlichen auf die sachliche Ebene gebracht werden. Das Suchen eines gemeinsamen Ziels sei eine Methode der Konfliktlösung und der Deeskalation. Daher seien die Teilaufgaben 2 und 3 der Aufgabe D2 korrekt gelöst und dementsprechend Punkte zu erteilen. 4.6.3 Die Experten der Erstinstanz machen geltend, dass im vorliegenden Fall korrekt korrigiert worden sei. Die Prüfungskommission erklärt, der Kommentar «Folgefehler» sei missverständlich, da es sich nicht um einen Folgefehler im eigentlichen Sinn handle. Im Übrigen liege eine Punktevergabe für einen möglichen Folgefehler in ihrem Ermessen, wenn eine Antwort und die Folgeantwort falsch beantwortet wurden. Aufgabe D2 habe darauf abgezielt, dass auch Teilpunkte erzielt werden können, wenn Kandidaten und Kandidatinnen mit dem Thema nicht bis in alle Tiefen bewandert waren. So sei das Wissen (Konflikte nennen), das Verständnis (passende Methode wählen) und die Anwendung (stichwortartige Erklärung) geprüft worden. Wer die Konfliktarten nicht nennen könne, könne auch nicht die dazu passende Methode notieren. Aufgrund des fehlenden Grundlagenwissens sei eine vertiefte Anwendung und das Lösen der Teilaufgaben 2 und 3 der Aufgabe D2 für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Sie habe das Thema nicht verstanden oder die Aufgabe nicht erfasst; die Beurteilung mit 0 Punkten sei korrekt. 4.6.4 Die Vorinstanz hält die Begründung der Bewertung von Aufgabe D2 für nachvollziehbar, ausreichend detailliert und somit für rechtsgenüglich. Es gäbe keine Hinweise auf eine willkürliche Beurteilung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht in das Bewertungsermessen der Vorinstanz einzugreifen habe. 4.6.5 Der Vermerk «Folgefehler» neben der Lösung in Aufgabe D2 muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingendermassen zu Punkten führen. Die Vorinstanz bringt vor, dass es sich vorliegend nicht um einen Folgefehler im eigentlichen Sinn handle. Ob vorliegend überhaupt ein definitionsgemässer Folgefehler vorliegt, kann offengelassen werden. Denn wie ein Folgefehler berücksichtigt wird, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung als wesentliche Prüfungsleistung zählt. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich, genutzt wurde (Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.6 m.w.H.). Auch wenn ein Folgefehler vorliegt, sind die Ausführungen der Prüfungsexperten nachvollziehbar. Sie erläutern, wie sie die Punkte verteilt haben und wieso die Beschwerdeführerin keine Punkte erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hingegen bringt pauschal vor, ihre Antworten für Teilaufgabe 2 und 3 seien richtig. Es liegt auf der Hand, dass nicht die korrekte Methode gewählt (Teilaufgabe 2) und erläutert werden kann (Teilaufgabe 3), wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die vier verschiedenen Methoden überhaupt aufzuzählen (Teilaufgabe 1). An der Bewertung der Aufgabe ist nichts auszusetzen. 4.7 4.7.1 In der Aufgabe D3 sollten die Kandidaten und Kandidatinnen mit Bezug zur Zwei-Faktoren Theorie einen Handlungsplan entwerfen, um eine Situation zu entschärfen, in welcher zwei Sachbearbeiter festgestellt haben, dass sie für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden und einer der beiden bereits mit der Kündigung droht. Für die Vorgehensweise konnten 5 Punkte und für die Erläuterungen 2.5 Punkte erzielt werden. Die Beschwerdeführerin erzielte 5 von 7.5 möglichen Punkten (2.5 Punkte für die Vorgehensweise; 2.5 Punkte für die Erläuterungen). 4.7.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, ihr seien zusätzliche 2.5 Punkte zu erteilen. Die Erstinstanz habe ihre Begründung im Verlauf des Verfahrens geändert und würde gar strenger bewerten wollen, als die Experten es damals getan hätten. Gemäss der Stellungnahme vom 21. September 2020 sei die Antwort der Beschwerdeführerin unvollständig und nicht schlüssig. Zudem fehle, was mit der Theorie erreicht werden könne, und die Konzepterläuterung sei unvollständig und ungenügend. Daher sei nicht die volle Punktzahl erteilt worden. Diese Ausführungen würden sich lediglich auf die Theorie an sich und damit auf die Erklärung der Theorie und nicht die Vorgehensweise beziehen. Demgegenüber werde in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 ausgeführt, dass die restlichen 2.5 Punkte erteilt worden wären, wenn die Beschwerdeführerin die abschliessende Handlung/Massnahme genannt hätte. Das Problem sei also nicht mehr in den theoretischen Ausführungen, sondern bei der abschliessenden Massnahme (Vorgehensweise) zu finden. Damit widerspreche sich die Erstinstanz. Die anfänglich geäusserte Kritik sei nicht mehr zutreffend und die entsprechenden 2.5 Punkte seien zu erteilen. Selbst wenn die Punkte nicht bereits aufgrund dessen zu erteilen wären, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, was mit der Massnahme erreicht werden müsse. Dafür, dass einzig die Nennung der Massnahme fehle, könnten keine 2.5 Punkte abgezogen werden. Die Erstinstanz führe in ihrer Musterlösung Vorgehensweisen auf, welche nicht geeignet und erforderlich respektive durch die Aufgabenstellung ausgeschlossen seien. Die genannte Lösung sei daher nicht korrekt/sachgemäss und widerspreche dem vorgegebenen Sachverhalt in Aufgabe D3. 4.7.3 Die Prüfungskommission macht in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 geltend, dass das Vorgehen, das heisst wie in dieser Situation gehandelt werden könnte, durch die Beschwerdeführerin nur ansatzweise beschrieben werde. Ein tatsächlicher Handlungsbedarf respektive ein abgeschlossener Vorgehensverlauf fehle. Die Erteilung von 1 Punkt sei gerechtfertigt, die Experten haben aber 2.5 Punkte gesprochen. Die Erläuterungen zur Theorie seien teilweise vorhanden und seien gewertet worden. Allerdings seien sie nicht an das Vorgehen geknüpft, da dieses gar nicht vorhanden sei. Angemessen seien in diesem Kontext 1.5 Punkte gewesen. Die Experten seien aber der Meinung, dass die Beschwerdeführerin die Theorie zumindest verstanden habe und hätten in ihrem Sinne 2.5 Punkte gesprochen. 2.5 weitere Punkte hätte die Beschwerdeführerin erzielen können, wenn sie eine komplette, sinnvolle Handlungsoption (= Vorgehen, Massnahmen) notiert hätte. Da jedoch nur der erste Schritt der Handlungsoption vorhanden sei, seien keine weiteren Punkte möglich. 4.7.4 Die Vorinstanz hält die Begründung der Bewertung von Aufgabe D3 für nachvollziehbar, ausreichend detailliert und somit für rechtsgenüglich. Es gäbe keine Hinweise auf eine willkürliche Beurteilung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht in das Bewertungsermessen der Vorinstanz einzugreifen habe. 4.7.5 Die Prüfungskommission hat in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024 die Antwort der Beschwerdeführerin detailliert aufgerollt und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl erreicht hat. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Prüfungskommission ihr weniger Punkte erteilen möchte und dies zu einer Ungleichbehandlung führe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin werden keine Punkte abgezogen und es wird dem Urteil der Experten gefolgt, sodass davon ausgegangen wird, dass sie die Theorie zumindest verstanden hat. Weiter wird klargestellt, dass es sich bei der Musterlösung um eine mögliche Lösung handelt. Das bedeutet, diese dient als Anschauungsbeispiel und es gibt noch andere mögliche Lösungswege, mit welchen Punkte erzielt werden konnten. Mit ihrer Kritik an der beispielhaften Musterlösung gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Erstinstanz nicht nachvollziehbar sei. Beispielsweise ist es zu Beginn in der geschilderten Situation durchaus sinnvoll, die Fakten zu analysieren (Pflichtenheft, Stellenbeschrieb, Arbeitspensen etc.). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Lösung dieses Vorgehen schilderte und dafür 1 Punkt erhalten hat. Macht sie nun aber geltend, dies sei nicht erforderlich beziehungsweise sogar nicht korrekt, widerspricht sie sich selbst. Auch verwechselt die Beschwerdeführerin das «Einräumen einer Bedenkzeit» mit einem Ultimatum, bei welchem gemäss Duden «harte Gegenmassnahmen angedroht werden, sollte der Aufforderung, eine schwebende Angelegenheit befriedigend zu lösen, nicht Folge geleistet werden» (Deutsches Universalwörterbuch, Duden, 10. Aufl., 2023, S. 1863). Von solch «harten Gegenmassnahmen» ist in der Muserlösung der Erstinstanz keine Rede. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Kritik an der Musterlösung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits bei Aufgabe A3 ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend nicht zuzustimmen, dass die Erstinstanz ihre Begründung geändert habe. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 wiesen die Experten darauf hin, dass die Auswirkungen respektive die Resultate aus der Theorie sowie die Erläuterung von «Handlungsfeldern» gänzlich fehlen. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen respektive die Handlungsoptionen/-massnahmen ungenügend oder nur ansatzweise beschrieben hat. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor. 4.8 4.8.1 Aufgabe F3 besteht aus drei Teilaufgaben. Zu Beginn war eine Tagesgestaltung gemäss Alpenmethode vorzunehmen (Teilaufgabe 1). Im Anschluss war die (Ja/Nein-)Frage zu beantworten, ob sich all diese Aufgaben an einem 8.5 Stunden Tag erledigen lassen (Teilaufgabe 2). Die Antwort war schliesslich zu begründen (Teilaufgabe 3). Die Beschwerdeführerin hat 1 Punkt für Teilaufgabe 1, 1 Punkt für Teilaufgabe 2 und 3 Punkte für Teilaufgabe 3 erhalten. Insgesamt hat sie somit in Aufgabe F3 5 von 7.5 möglichen Punkten erzielt. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Begründung der Bewertung sei geändert worden. In der Bewertung vom 22. September 2020 sei angegeben worden, dass die fehlenden Punkte in der gesamten Aufgabe nicht erteilt wurden, weil die Pufferzeiten fehlten. Dass diese Kritik nicht berechtigt war, sei mit der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 ans Bundesverwaltungsgericht unterdessen eingestanden. Wenn eingestanden werde, dass eine wesentliche Kritik nicht mehr berechtigt ist, folge daraus zwangsläufig, dass zusätzliche Punkte gesprochen werden müssen. Dazu äussere sich die Erstinstanz in keiner Weise und setze sich erneut über die bisherige Begründung hinweg. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erkannt hat, dass es bei der Alpenmethode Puffer braucht und mit den vorliegenden Aufgaben eine Planung nicht möglich sei. Ob die Puffer nicht eingehalten werden können oder die Aufgaben nicht alle eingezeichnet werden können, sei die gleiche Antwort aus einer anderen Perspektive, was nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewertet werden dürfe. Dementsprechend seien ihr die Punkte für die Puffer sowohl in Frage 1 als auch in Frage 3 zuzusprechen. Die Vorinstanz stelle sich ohne Not und ohne dass Willkür vorläge an die Stelle der Erstinstanz, indem sie deren Ausführungen und Bewertungen durch eigene ersetze, was unzulässig sei. 4.8.3 Die Erstinstanz bringt vor, dass die drei Teilaufgaben nur in einem direkten Bezug zu den jeweils vorangegangenen Ergebnissen beantwortet werden könnten. Die inhaltliche Abhängigkeit sei offensichtlich und aus diesem Grund könnten die einzelnen Teilaufgaben auch nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 sei die Prüfungskommission auf die Argumentation der Beschwerde-führerin eingetreten und habe für Teilaufgabe 1 zusätzliche 1.5 Punkte erteilt, weil das Notieren der Pufferzeiten nicht explizit gefordert gewesen sei. Folglich stimme aber die Antwort der Teilaufgabe 3 nicht mehr und es sei nur noch 1 Punkt gerechtfertigt. Die Prüfungskommission verzichte auf den Abzug von 0.5 Punkten und belasse die Gesamtbewertung der Aufgabe F3 bei 5 Punkten. Dies sei mehr als angemessen. 4.8.4 Der Vorinstanz bringt vor, sie könne den Antrag der Erstinstanz auf zusätzliche 1.5 Punkte bei Teilaufgabe 1 überprüfen und schliesslich annehmen oder verwerfen. Es sei selbstverständlich, dass bei Erteilung von weiteren 1.5 Punkten für Teilfrage 1 die Bewertung der Antwort von Teilaufgabe 3 in Erwägung gezogen werden müsste, weil die Begründung für die Schlussfolgerung nicht mehr zuträfe («es fehlen Pufferzeiten...»). Fraglich könne nur sein, mit wie vielen Punkten die Experten das genannte Begründungselement in ihrer Erstbewertung honoriert hatten. Diese Frage sei jedoch vom Ermessen der Korrektorinnen und Korrektoren abgedeckt. Wenn sie der Meinung seien, dass die Begründung («es fehlen Pufferzeiten») von den in der Erstkorrektur erteilten drei Punkten ganze zwei Punkte ausmache, so wäre dies zu akzeptieren, soweit sich diese Punktezumessung nicht als völlig ungerecht, sachlich nicht begründbar und damit als willkürlich erwiese. Vermutlich müssten die Punkte für den grundsätzlich erkannten Aspekt «Pufferzeiten» korrespondieren: Werden diese Punkte bei Teilfrage 1 (1.5 Punkte) erteilt, so dürfte die entsprechende Erkenntnis bei Teilfrage 3 («es fehlen Pufferzeiten») korrekterweise wiederum mit 1.5 Punkten bewertet (und dann folglich wieder abgezogen) werden. Eine geringfügige Differenz von 0.5 Punkten zwischen den beiden Betrachtungsweisen erscheine jedoch nicht als willkürlich, da bei Teilfrage 3 die gesamthafte Begründung für die Schlussfolgerungen im Kontext bewertet würden. Auf eine reformatio in peius würde der Punkteabzug in Teilaufgabe 3 nur dann hinauslaufen, wenn die Lösungen der Kandidatin zu den Teilfragen 1 und 2 keinen inhaltlichen Zusammenhang hätten und es sich um klar voneinander unabhängige und abgegrenzte Fragenstellungen handeln würde. Im Übrigen präferiere die Vorinstanz die ursprüngliche Bewertung durch die Experten (Punkteabzug von 1.5 Punkten bei Teilaufgabe 1). Die Ausgangslage in der Aufgabe habe den Kandidaten und Kandidatinnen die Lösung durch die Stichworte «viele ungeplante Vorkommnisse, welche den Alltag durcheinanderbringen und Stress verursachen» bereits weitgehend vorgezeichnet. Es sei klar gewesen, dass der Fachbegriff «Pufferzeiten» und der Einbau entsprechender Slots im Tagesprogramm eine Notwendigkeit darstellen. Vor diesem Hintergrund würden die neuerlichen Aussagen der Erstinstanz, die Pufferzeiten seien in der Aufgabenstellung nicht explizit gefordert gewesen, keine Zustimmung. In der Lösung der Beschwerdeführerin zu Teilaufgabe 1 seien keine solchen Slots zu erkennen. Abgesehen davon wäre dann die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in Teilaufgabe 3 («es fehlen Pufferzeiten») inkonsistent, sodass dieser Fehler dort im negativen Sinne berücksichtigt werden müsste. Daher erscheine der ursprüngliche Punkteabzug von 1.5 Punkten durch die Experten bei Teilfrage 1 als berechtigt und sei zu stützen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin für den Aspekt «Pufferzeiten» die vorgesehenen Punkte erhalten, nicht bei Teilfrage 1, aber bei Teilfrage 3. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerdeführerin bei Aufgabe F3 von 7.5 möglichen Punkten 5 Punkte erzielt hat. Diese Bewertung erweise sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung keineswegs als streng oder gar willkürlich, sondern könne als sachgerecht bezeichnet werden. 4.8.5 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin für Aufgabe F3 insgesamt weder weitere Punkte zugesprochen, noch Punkte in Abzug gebracht. Die durch die Beschwerdeführerin erreichte Punktzahl wurde das ganze Verfahren über auf 5 Punkte festgelegt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe eingestanden, dass ihre Kritik an Aufgabe F3 nicht gerechtfertigt war, kann nicht gefolgt werden. Die Erstinstanz hat von Beginn weg darauf hingewiesen, dass die drei Teilfragen der Aufgabe F3 einen direkten Bezug zu den jeweils vorangegangenen Teilfragen respektive -ergebnissen aufweisen. Dem ist zuzustimmen. Die Erstinstanz bemüht sich seit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022, der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, wie sich die erreichten 5 Punkte auf die drei Teilaufgaben verteilen, wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend stattgegeben wird, dass in Teilaufgabe 1 die Pufferzeiten mit 1.5 zusätzlichen Punkten berücksichtigt würden. Daraus würde folgen, dass die Lösung in Teilaufgabe 3 nicht mehr stringent ist und durch die Reduktion der Punkte kompensiert werden müsste. Am Ergebnis von 5 erteilten Punkten für Aufgabe F3 würde dies nichts ändern. Dem ist hinzuzufügen, dass sich die Vorinstanz mit ihren Ausführungen nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, an die Stelle der Erstinstanz setzt, da sie für Aufgabe F3 weder weitere Punkte spricht, noch welche abzieht. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Expertenkommentar «guter Ansatz» habe keine Berücksichtigung gefunden, trifft nicht zu, hat sie in Teilaufgabe 3 doch 3 von 4 möglichen Punkten erhalten. Der Kommentar «guter Ansatz» beschreibt genau dieses Ergebnis - nämlich, dass es sich im Grunde um eine gute, aber keineswegs um eine perfekte und die volle Punktzahl verdienende Lösung handelt. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt nicht vor.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)