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B-1352/2025

B-1352/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz für das Verfahren B-995/2023 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren B-1352/2025 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. März 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung (Gerichtsurkunde)

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz für das Verfahren B-995/2023 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
  2. Für das vorliegende Verfahren B-1352/2025 werden keine Verfahrenskos- ten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer B-1352/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. März 2025 B-1352/2025 Seite 7 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1352/2025 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien Verein X._______, vertreten durch Stephan Stucki, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid im Verfahren B-995/2023 nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-995/2023 vom13. Februar 2024 auf eine Beschwerde des Vereins X._______ (Beschwerdeführer) nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 2), nachdem es die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW, Vorinstanz) für nichtig befunden hatte (Dispositiv-Ziff. 1); dass es keine Verfahrenskosten erhob (Dispositiv-Ziff. 3) und dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zusprach (Dispositiv-Ziff. 4); dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Rechtsschrift vom 19. März 2024 beim Bundesgericht anfocht; dass er dabei beantragte, Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben, und das BLW sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 12'679.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen; dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 guthiess, Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-995/2023 vom 13. Februar 2024 aufhob und die Sache in diesem Punkt zu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies; dass das Bundesgericht darlegte, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht und sei vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu aufgefordert worden; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, eine Kostennote einzuholen; vielmehr habe es die Parteientschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) selbständig festlegen dürfen (E. 4.4); dass das Bundesgericht erklärte, eine Partei, die im Beschwerdeverfahren die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung erlangt habe, sei grundsätzlich als obsiegend zu betrachten, auch wenn das Dispositiv des Beschwerdeentscheids ihr Obsiegen nicht abbilde (E. 5.2.3 f.); dass das Bundesgericht sodann erwog, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer nicht formell als unterliegend betrachten dürfen; soweit sie daraus abgeleitet habe, ihm stehe nur ausnahmsweise eine reduzierte Parteientschädigung zu, habe sie Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verletzt (E. 5.3); dass das Bundesgericht weiter erwog, der Anwalt des Beschwerdeführers sei am erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen; aus seiner Leistungsabrechnung ergebe sich, dass der Erstkontakt mit dem Mandanten im Dezember 2022 und damit rund einen Monat vor Erlass der Verfügung des BLW vom 19. Januar 2023 stattgefunden habe; der anwaltliche Aufwand habe daher die Einarbeitung in den Fall, die Instruktion sowie das Verfassen einer Beschwerdeschrift und einer Replik umfasst; eine Entschädigung von Fr. 1'500.- erweise sich mit Blick auf diese prozessuale Ausgangslage als unangemessen tief (E. 5.3.1); dass das Bundesgericht ferner festhielt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie eine zu tiefe Parteientschädigung gestützt auf eine gesetzlich unzulässige Überlegung zugesprochen habe; mit Blick auf dessen erheblichen Ermessensspielraum sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, welches im zweiten Umgang auch zu prüfen haben werde, ob sämtliche geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen notwendig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VGKE gewesen seien (E. 5.4); dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE); dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), während unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE); dass Parteikosten als notwendig gelten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2); dass neben der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen ist, ob der Vertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war; dass beispielsweise Wiederholungen in den Rechtsschriften und unaufgeforderte Eingaben zu einer geringeren Parteientschädigung führen; dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat; dass das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE; Urteil des BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.4); dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der am erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch nicht beteiligt war, zunächst in den Fall einarbeiten musste; dass er sich in der Folge im Verfahren B-995/2023 zur materiellen Rechtslage äusserte, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aber nicht thematisierte, was für die Bemessung der notwendigen anwaltlichen Aufwendungen relevant sein kann (Urteil des BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3.2); dass die in den Rechtsschriften enthaltene detaillierte Auseinandersetzung mit materiellen Fragestellungen im Verfahren B-995/2023 zu einer sachgerechten, wirkungsvollen Rechtsverfolgung jedenfalls in ihrer Tiefe nicht nötig war; dass stattdessen primär eine Thematisierung der vorgelagerten Nichtigkeitsfrage nahegelegen hätte; dass die fehlende Verfügungskompetenz des BLW angesichts der ausdrücklichen Regelung im Finanzhilfevertrag, wonach über Streitigkeiten aus dem Vertrag das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin als erste Instanz entscheidet, sowie des Vorbehalts in Art. 28 Abs. 4 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), offensichtlich war (Urteil des BVGer B-995/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.2); dass ein erheblicher Teil der Rechtsschriften im Verfahren B-995/2023, die sich über insgesamt 25 Seiten erstrecken (Beschwerde 10, Replik 11, Triplik 4), nach dem vorstehend Gesagten als unnötiger Aufwand taxiert werden muss; dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei das Anwaltshonorar in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse erhöht werden kann (Art. 10 Abs. 3 VGKE); dass eine Parteientschädigung von Fr. 12'679.65, wie sie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Bundesgericht beantragte, unter den gegebenen Umständen als zu hoch gewertet werden muss; dass dem Beschwerdeführer dementsprechend unter Berücksichtigung des Kriteriums der Notwendigkeit des Aufwandes eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu Lasten des BLW zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE); dass für diesen Entscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz für das Verfahren B-995/2023 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.

2. Für das vorliegende Verfahren B-1352/2025 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. März 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung (Gerichtsurkunde)