Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin bezweckt den Verkauf von Produkten für den täglichen Bedarf und betreibt mehrere (...)-Läden. Im Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 bezog sie unter anderem für acht Arbeitnehmende, die im (...) tätig waren, Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 230'784.-. B. Am 29. September 2023 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2023 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin müsse Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 230'784.- an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückerstatten. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe diese Leistungen unrechtmässig bezogen. Es sei erstellt, dass die Arbeitnehmenden, für die sie einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe, während der betreffenden Periode teilweise gearbeitet hätten. Da die von diesen gearbeiteten Stunden jedoch nicht in der Arbeitszeitkontrolle des Betriebs erfasst worden seien, seien ihre Arbeitsausfälle nicht überprüfbar. D. In ihrer Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Verzicht auf die Rückforderung. In der Begründung bestritt sie im Wesentlichen, dass die Arbeitnehmenden - von einzelnen Fehlern bei der Anmeldung von Kurzarbeit abgesehen - während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung gearbeitet hätten. E. Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 28. Februar 2024 erhob die - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Sie beantragt, es sei dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und auf eine Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie macht zur Begründung in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich sachgerecht gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. In materieller Hinsicht bestreitet sie, dass die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden nicht bestimmbar gewesen sei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 9. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin am 12. August 2024 die von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Vorakten zur Einsichtnahme zu. I. Mit Replik vom 21. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. J. In ihrer Duplik vom 23. Dezember 2024 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. K. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 AVIG [SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung der Verfügung auch eigenständig die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Feststellungsbegehren ist vom Antrag auf Aufhebung der Verfügung mitumfasst, den die Beschwerdeführerin unter anderem mit der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begründet (Art. 49 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 1.4).
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Streitgegenstand geltend, die Vorinstanz halte in ihrem Einspracheentscheid zu Unrecht fest, dass die Ziff. 1.2 und 3.2 der Revisionsverfügung in der Einsprache nicht erwähnt und damit akzeptiert worden seien. Denn sie habe in ihrer - ohne anwaltliche Hilfe verfassten - Einsprache die Revisionsverfügung als Ganzes angefochten. Der Streitgegenstand vor der Vorinstanz hätte daher die gesamte Revisionsverfügung umfassen müssen. Den Streitgegenstand bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, soweit es im Streit liegt. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Begründung des Entscheids (vgl. Urteil des BVGer C-1517/2012 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Einsprache die Aufhebung der Revisionsverfügung (vgl. Sachverhalt, D); Streitgegenstand des Einspracheverfahrens bildete somit die gesamte Rückforderung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung. Wie freilich auch in der Revisionsverfügung festgehalten wird, zeitigte die in den genannten Ziffern erfolgte Berechnung des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls angesichts der vollständigen Aberkennung des Anspruchs keine weiteren Folgen. Eine unrechtmässige Einschränkung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz ist daher nicht auszumachen.
E. 3 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.1 Sie macht im Einzelnen zunächst geltend, keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben. So habe sie die Vorinstanz am 6. Februar 2024 um Akteneinsicht ersucht. Diese sei ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2024 jedoch lediglich partiell gewährt worden. Die Vorinstanz habe ihr bloss einen kleinen Teil der für den Einspracheentscheid relevanten Dokumente zugestellt. Denn es hätten sich mehrere Akten, auf die sich der Einspracheentscheid beziehe, nicht bei den zugestellten Unterlagen befunden. Dies betreffe insbesondere die folgenden Unterlagen:
- die Auszahlungsakten der Arbeitslosenkasse;
- die betrieblichen Arbeitszeiterfassungen;
- das Protokoll der Aussagen ihrer Arbeitnehmenden an der Arbeitgeberkontrolle;
- sämtliche von ihr an der Arbeitgeberkontrolle vorgelegten Dokumente. Zudem habe die Vorinstanz ihr nicht mitgeteilt, auf welche Unterlagen sie sich in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 beziehe. So führe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2024 aus, dass die Beanstandungen "u.a." auf den im Schreiben erwähnten (und diesem beigelegten) Unterlagen beruhten. Diese Formulierung impliziere, dass es sich dabei nicht um eine vollständige Aufzählung handle. Selbst wenn sich sämtliche Unterlagen noch bei ihr befunden hätten, wäre es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen zu eruieren, auf welche Unterlagen sich die Vorinstanz gestützt habe. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, sich zu den Beanstandungen der Vorinstanz sachgerecht zu äussern.
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Rüge beziehe sich auf Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin selbst erstellt worden seien. Sie habe diese der Beschwerdeführerin nicht nochmals zugestellt, weil sich die Originale nach wie vor bei dieser befänden. Dies betreffe sowohl die Arbeitszeiterfassung als auch die übrigen, an der Arbeitgeberkontrolle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die von ihr an der Kontrolle zur Anfertigung von Kopien mitgenommenen Originalunterlagen habe sie zusammen mit der Revisionsverfügung in einer Klarsichtmappe zurückgesandt. Sie habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf welche Aktenstücke sie sich beziehe, und Unterlagen, die nicht von der Beschwerdeführerin stammten, dieser übermittelt. Ein solches Vorgehen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 als ausreichend erachtet. Es sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die in der Revisionsverfügung und im Einspracheentscheid aufgezeigten Ungereimtheiten anhand der in ihrem Besitz befindlichen Originalunterlagen und der im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen. Es liege deshalb keine oder höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.3.1 Nach Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs.1 AVIG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 47 ATSG) und auf Begründung des Entscheids (Art. 35 Abs. 1 VwVG; nachfolgend E. 3.4). Der Akteneinsicht unterliegen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unter anderem alle als Beweismittel dienende Aktenstücke. Das Einsichtsrecht erfasst darüber hinaus sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG ist das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich am Sitz der Behörde auszuüben. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Zustellung der Akten. Ein solcher kann sich jedoch aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ergeben, wenn die Zustellung (zumindest) an die anwaltliche Parteivertretung einer Praxis der Behörde entspricht (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.4.1). Die Modalitäten der Einsichtnahme sind jedenfalls so auszugestalten, dass die Partei ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 84). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem, von der Vorinstanz erwähnten Urteil B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 unter anderem zu beurteilen, ob der Verzicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin bestimmte Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht zuzustellen, rechtmässig war. Das Gericht verneinte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, weil sich die Originale der Unterlagen bei der Beschwerdeführerin befänden. Es reiche aus, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitteile, auf welche der Aktenstücke, die der Beschwerdeführerin bereits vorlägen, sie sich beziehe (Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.6).
E. 3.3.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörde voraus (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Es sind für jedes (Sozialversicherungs-)Verfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Die Unterlagen sind von Beginn an in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier durchgehend zu paginieren. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen (vgl. Urteil des BVGer C-1988/2018 vom 22. März 2019 E. 2.1.2). Zudem ist alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Wenn die das Verfahren führende Behörde mit einem Verfahrensbeteiligten oder Dritten ein Gespräch führt, hat sie zumindest den wesentlichen Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4885/2023 vom 10. Januar 2025 E. 3.2.2).
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz am 6. Februar 2024 - während der Rechtsmittelfrist des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2024 - um Einsicht in die Akten ersucht, worauf diese ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2024 einzelne Akten zugestellt hat. In ihrem Schreiben führte die Vorinstanz - soweit relevant - folgendes aus: "Die Beanstandungen basierten u.a. auf nachfolgenden diesem Schreiben beiliegenden Unterlagen (Kopien):
- Formulare 'geprüfte Unterlagen'
- Revisionsverfügungen 2023-251 / 2023-252
- Schuldanerkennung und Schuldvereinbarung F._______
- 'Gelöschte Transaktionen'
- Formulare 'Bescheinigung über Zwischenverdienst' für Frau G._______ und Frau H._______
- Protokoll der Kontrollstelle Arbeitsmarkt des Kantons (...) Bei diesen Unterlagen handelt [es] sich um Kopien. Sämtliche Originalunterlagen, wie die Zeiterfassungen, die Lohnabrechnungen, Einsatzpläne, Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, 'gelöschte Transaktionen', sowie die Schuldanerkennung und Schuldvereinbarung F._______ befinden sich im Besitz Ihrer Mandantin". Weiter teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Auszahlungsakten bei Bedarf bei der zuständigen Arbeitslosenkasse anzufordern seien.
E. 3.3.4 Für die Frage, über welche Akten die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Akteneinsicht bereits verfügte, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Diese erscheinen als schlüssig und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der bei der Arbeitslosenkasse einsehbaren Auszahlungsakten - im Zeitpunkt der Akteneinsicht im Besitz der für den Einspracheentscheid relevanten Unterlagen war. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend. Die Vorinstanz war darum nicht verpflichtet, ihr diese Unterlagen auf Gesuch um Akteneinsicht hin zuzustellen; es reichte aus, dass sie ihr mitteilte, auf welche dieser Unterlagen sie sich beziehe (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 gelten auch für den vorliegenden Fall.
E. 3.3.5 Es liegt somit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf die behauptete unvollständige Akteneinsicht rügt, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich mit der vorliegenden Streitsache sachgerecht zu befassen, geht ihr Vorbringen deshalb fehl.
E. 3.3.6 Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht auf eine mangelhafte Aktenführung der Vorinstanz hin. So wäre diese - wie sie selbst einräumt - gehalten gewesen, ihre Akten zu paginieren und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht ein Verzeichnis ihrer Akten zuzusenden (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht hinreichend dar, dass sie dadurch konkrete Nachteile bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gehabt hätte.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine ungenügende Begründung des Einspracheentscheids.
E. 3.4.1 Der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist Genüge getan, wenn die Behörde darlegt, welches die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung waren, so dass die Adressatin der Verfügung diese sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.4.2 Aus dem Einspracheentscheid geht hinreichend hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung zurückfordert: So legt die Vorinstanz ausführlich dar, dass und weshalb sie von zahlreichen Ungereimtheiten in der Arbeitszeiterfassung der Beschwerdeführerin ausgehe und daher die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls als Ganzes verneine. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich für den vorliegenden Fall keine weitergehendere Begründungspflicht aus den - verwaltungsinternen - Vorgaben des "Strategischen Prüfkonzept - Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) während und nach Covid-19" der Vorinstanz vom 9. September 2022 (abrufbar unter: www.arbeit.swiss Versicherungsleistungen, abgerufen am 29. Juli 2025) ableiten. Die darin erwähnte Zusendung von korrigierten Abrechnungen war nicht erforderlich. Denn streitig ist nicht ein Abrechnungsfehler, sondern die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall kontrollierbar war. Dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid nicht sachgerecht anfechten konnte, ist auch im Lichte des Rechts auf Begründung nicht ersichtlich. Vielmehr besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über die ihr vorgeworfenen Tatsachen ausreichend informiert war.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt: Die Vorinstanz hat weder das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht noch ihre Begründungspflicht missachtet.
E. 4 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die bezogene Kurzarbeitsentschädigung zu Unrecht zurückfordere.
E. 4.1.1 Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin aus, sie verfüge über ein rechtsgenügliches Arbeitszeiterfassungssystem. Ihre Arbeitnehmenden hätten Badges, mit denen sie bei Arbeitsantritt in das System einstempelten und bei Arbeitsende wieder ausstempelten. Diese Daten würden automatisch in ein elektronisches Zeiterfassungsprogramm eingetragen. Eine Abänderung sei nachträglich nur mit einem entsprechenden Vermerk der Bearbeitung möglich. Aus dem Arbeitszeiterfassungssystem seien sowohl die effektiv geleistete Arbeitszeit als auch die Abwesenheiten der Mitarbeitenden ersichtlich.
E. 4.1.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Arbeitsausfälle kontrollierbar. Es seien zwar Fehler passiert; diese könnten jedoch stets auftreten. Die Arbeitnehmenden, für die sie einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe, hätten während des relevanten Zeitraums nicht gearbeitet. Auch die Geschäftsführerin B._______ habe während der Zeit, als sie in Kurzarbeit war - von März 2020 bis Mai 2020 - nicht gearbeitet. Sie habe - so die Beschwerdeführerin weiter - den Arbeitnehmenden in Kurzarbeit zwar teilweise Lohn ausbezahlt, dies sei jedoch irrtümlich erfolgt. Ihre Geschäftsführerin habe die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden jeweils so eingeplant, wie sie diese ohne Kurzarbeit eingeteilt hätte. Hätten die jeweiligen Mitarbeitenden tatsächlich entsprechend den Einsatzplänen gearbeitet, wären nicht nur der Stundenlohn, sondern auch allfällige Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit auszubezahlen gewesen. Gemäss Lohnabrechnungen seien ihnen jedoch keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit entrichtet worden. Dies zeige, dass sie nicht gearbeitet hätten. Zu einzelnen Mitarbeitenden führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe für C._______ und D._______ versehentlich zu früh Kurzarbeitsentschädigungen beantragt. So habe sie D._______ im Oktober und November 2020 im (...) aus der Not heraus zur Aushilfe aufgeboten und vergessen, ihn bei der Arbeitslosenkasse in (...) abzumelden. Sie bestreite auch nicht, dass sie die für Juni und Juli 2020 für C._______ beantragte Kurzarbeitsentschädigung zurückzahlen müsse.
E. 4.1.3 Die Vorinstanz wäre im Übrigen gehalten gewesen, wenigstens den wesentlichen Gehalt des an der Arbeitgeberkontrolle mit B._______, ihrer Geschäftsführerin, geführten Gesprächs in einem Protokoll festzuhalten. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Es könne daher auf die von der Vorinstanz angeführten Bemerkungen der Geschäftsführerin und der anderen Personen nicht abgestellt werden. Die Geschäftsführerin habe ihre Unterschrift im Übrigen mit dem Hinweis, dass sie weder mit dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle einverstanden sei noch dessen Inhalt anerkenne, verweigert.
E. 4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, es stehe fest, dass die betreffenden Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum zumindest teilweise gearbeitet hätten, obwohl die Beschwerdeführerin für sie einen vollständigen Arbeitsausfall angegeben habe. So wiesen die Arbeitszeitunterlagen des Betriebs zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Diese erstreckten sich jeweils über Monate und teilweise über die gesamte Bezugsdauer hinweg. Die effektive Arbeitszeit sei offenbar systematisch und über Monate hinweg falsch oder nicht erfasst worden. Die Zeiterfassungen der Beschwerdeführerin enthielten somit wahrheitswidrig nicht die tatsächlich gearbeiteten und ausgefallenen Arbeitsstunden und seien deshalb nicht glaubwürdig. Dementsprechend seien die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden nicht überprüfbar. Dass die Arbeitnehmenden teilweise gearbeitet hätten, ergebe sich aus den an der Arbeitgeberkontrolle aufgefundenen Unterlagen, namentlich den Lohnabrechnungen, der Liste von gelöschten Kassentransaktionen und den Zwischenverdienstbescheinigungen.
E. 4.3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
E. 4.3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 AVIV [SR 837.02]. Von diesem Grundsatz ist während der Covid-19-Pandemie nicht abgewichen worden (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.4-4.10). Gemeint ist eine täglich fortlaufende, zeitgleiche Arbeitszeiterfassung (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden machen können (vgl. Urteil des BVGer B-6131/2024 vom 4. März 2025 E. 4.4.3). Eine Arbeitszeitkontrolle kann bei der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie abgesehen von einzelnen Fehlern keine Unstimmigkeiten aufweist (vgl. Urteil des BVGer B-664/2017 vom 7. März 2019 E. 2.2 f. [bestätigt in Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1 ff.]). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Die Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.).
E. 4.4.1 Es ist vorliegend strittig, ob die geleistete Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG hinreichend kontrollierbar war. Es steht fest, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ein elektronisches Zeiterfassungssystem hatte. Dieses sah vor, dass die Mitarbeitenden mit einem Badge ein- und ausstempeln. Es steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin für die betreffenden Arbeitnehmenden im Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht hat, wobei die jeweilige Bezugsdauer teilweise kürzer war. Die Zeiterfassung des Betriebs weist für die in Frage stehenden Arbeitnehmenden im Bezugszeitraum - von Ausnahmen abgesehen - keine Stempelungen auf. Die - zugestandenen (vgl. vorstehend E. 4.1.2) und nicht weiter zu erörternden - Ausnahmen betreffen in erster Linie C._______ und D._______, für die regelmässige Stempelungen in den (Bezugs-)Monaten Juni und Juli 2020 (C._______) sowie August und September 2021 (D._______) getätigt wurden. Gemäss den Lohnabrechnungen (einschliesslich der Bescheinigungen betreffend Zwischenverdienst) für die betreffenden Arbeitnehmenden haben diese in der relevanten Periode indes regelmässige Lohnzahlungen erhalten. Dies weist darauf hin, dass diese Mitarbeitenden während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet haben. Dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Lohnzahlungen - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - irrtümlich erfolgt sind, ist unglaubhaft. Gegen ein Versehen spricht zunächst der Umstand, dass alle Arbeitnehmende in Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum Lohn erhalten haben. Ein solcher Irrtum wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung rasch entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass sie die ausbezahlten Beträge zurückgefordert oder mit anderen Lohnforderungen in Verrechnung gebracht hätte. Dass die betreffenden Arbeitnehmenden laut den Lohnabrechnungen keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit ausbezahlt erhalten haben, belegt sodann nicht, dass diese nicht gearbeitet haben. Dieser Umstand könnte höchstens ein Indiz sein, dass sie spätabends und an Sonntagen nicht gearbeitet haben. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erscheint im Übrigen widersprüchlich, soweit sie einerseits die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Zahlungen als Versehen bezeichnet und sich andererseits für ihren Standpunkt, dass die Mitarbeitenden nicht gearbeitet hätten, auf dieselben Lohnabrechnungen beruft. Zudem hat die Geschäftsführerin B._______ gemäss Protokoll der Arbeitgeberkontrolle ausgesagt, dass die betreffenden Mitarbeitenden "teilweise im Geschäft waren und auch einige Stunden gearbeitet hätten, ohne das[s] diese erfasst" worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren, dass ihre Geschäftsführerin eine entsprechende Aussage gemacht hat. Zwar hat B._______ das Protokoll der Arbeitgeberkontrolle nicht unterschrieben. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht stichhaltig geltend, dass sie im Nachgang der Kontrolle die Berichtigung des Protokolls verlangt habe. Hinweise darauf, dass die Protokollierung insoweit fehlerhaft war, fehlen. Der Vermerk steht zudem im Einklang mit den - vorstehend erwähnten - Lohnabrechnungen. Es ist insoweit von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen. Schliesslich hat gemäss dem Protokoll der Kontrollstelle Arbeitsmarkt des Kantons (...) die bei einer Kontrolle am 22. Januar 2021 im Betrieb anwesende C._______ ausgesagt, auf Kurzarbeit zu sein und noch zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten ("Die Arbeitnehmerin ist zur Zeit auf Kurzarbeit und arbeitet noch 2-3 Stunden pro Tag."). Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die Deutschkenntnisse der Mitarbeiterin gering gewesen sein sollten, gibt es keinen Anlass, an der Korrektheit dieser Protokollaussage zu zweifeln. Mit der Vorinstanz kann es aus diesen Gründen als hinreichend erwiesen gelten, dass die Arbeitnehmenden während der relevanten Periode zumindest teilweise gearbeitet haben.
E. 4.4.2 Nachfolgend ist noch auf die Situation der Geschäftsführerin B._______ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat für diese gemäss den Akten von März 2020 bis Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Gemäss den Lohnabrechnungen erhielt B._______ in diesem Zeitraum einen monatlichen Lohn. Ein Irrtum wird insoweit nicht geltend gemacht. Die Zeiterfassung weist für die Geschäftsführerin entsprechend dem Vermerk "Nichtstempler/Franchisenehmer" keine Stempelungen im betreffenden Zeitraum auf. An der Arbeitgeberkontrolle vom 29. September 2023 konnte gemäss dem Protokoll für die Geschäftsführerin keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden. Gemäss dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle vom 29. September 2023 hat B._______ im relevanten Zeitraum "teilweise gearbeitet, die Stunden aber nicht erfasst.". Der Kontext, in dem das Protokoll erstellt wurde, lässt annehmen, dass dieser Vermerk sich auf eine mündliche Aussage von B._______ an der Kontrolle stützt. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren, dass ihre Geschäftsführerin eine entsprechende Aussage gemacht habe. Es ist jedoch aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. soeben E. 4.4) auch insoweit von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihre Pflicht, den wesentlichen Gehalt ihrer Gespräche mit Verfahrensbeteiligten oder Drittpersonen zu protokollieren (vgl. vorstehend E. 3.3), verletzt habe. Sie substantiiert ihre Rüge jedoch nicht. Eine Verletzung der Protokollführungspflicht ist abgesehen davon auch nicht auszumachen. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass B._______ während des relevanten Zeitraums zumindest teilweise gearbeitet hat, ohne dies im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 4.3) in der betrieblichen Zeiterfassung festzuhalten.
E. 4.5 Demzufolge ist erwiesen, dass die Arbeitnehmenden, für welche die Beschwerdeführerin einen vollen Arbeitsausfall angemeldet hatte, während der relevanten Periode teilweise gearbeitet haben. Die geleisteten Arbeitszeiten sind in der Zeiterfassung des Betriebs zum grossen Teil nicht festgehalten worden, zumal Stempelungen weitgehend fehlen. Diese nachgewiesenen Unstimmigkeiten in der Zeiterfassung des Betriebs sind als erheblich und systematisch einzustufen. Denn sie betreffen alle in Frage stehenden Arbeitnehmenden und sind von erheblichem Ausmass. Die Zeiterfassung ist daher nicht geeignet, um die von den betreffenden Arbeitnehmenden im relevanten Zeitraum geleistete Arbeitszeit nachzuprüfen. Damit ist auch ihr Arbeitsausfall nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (vgl. vorstehend E. 4.3.1) zu Recht verneint. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - sei es zur Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung oder zu einzelnen Arbeitnehmenden - braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.
E. 4.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 95 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat die Kurzarbeitsentschädigung - wie aufgezeigt - zu Unrecht bezogen und demnach zurückzuzahlen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Rückforderung sei unverhältnismässig, weil allfällige Fehler in der Zeiterfassung bloss untergeordnet gewesen seien und nur einen geringen Teil der ausbezahlten Entschädigung betroffen hätten, kann ihr im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Rechtlich nicht berücksichtigt werden kann auch das Vorbringen, dass die Geschäftsführerin B._______ im betreffenden Zeitraum aufgrund (...) überdurchschnittlich ausgelastet gewesen sei. Die geltend gemachten Umstände befreien die Beschwerdeführerin nicht davon, eine ordnungsgemässe Geschäftsführung sicherzustellen. Nicht zu hören ist zudem der Einwand, die Geschäftsführerin sei aufgrund der stetig ändernden gesetzlichen Bestimmungen mit deren Einhaltung teilweise überfordert gewesen. Dies umso mehr, als es vorliegend um eine seit dem Erlass des AVIG geltende wesentliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung geht (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigung erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
E. 5 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- liegt, zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend - unter Berücksichtigung von Synergien bei der Behandlung des Parallelverfahrens - auf Fr. 4'500.- festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. September 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. SECO-[...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: - der Arbeitslosenkasse des Kantons (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1335/2024 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien A._______, (...), vertreten durch Markus Jordi, Rechtsanwalt, Frôté & Partner SA, Zentralplatz 51, Postfach 480, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin bezweckt den Verkauf von Produkten für den täglichen Bedarf und betreibt mehrere (...)-Läden. Im Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 bezog sie unter anderem für acht Arbeitnehmende, die im (...) tätig waren, Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 230'784.-. B. Am 29. September 2023 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2023 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin müsse Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 230'784.- an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückerstatten. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe diese Leistungen unrechtmässig bezogen. Es sei erstellt, dass die Arbeitnehmenden, für die sie einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe, während der betreffenden Periode teilweise gearbeitet hätten. Da die von diesen gearbeiteten Stunden jedoch nicht in der Arbeitszeitkontrolle des Betriebs erfasst worden seien, seien ihre Arbeitsausfälle nicht überprüfbar. D. In ihrer Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Verzicht auf die Rückforderung. In der Begründung bestritt sie im Wesentlichen, dass die Arbeitnehmenden - von einzelnen Fehlern bei der Anmeldung von Kurzarbeit abgesehen - während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung gearbeitet hätten. E. Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 28. Februar 2024 erhob die - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Sie beantragt, es sei dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und auf eine Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie macht zur Begründung in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich sachgerecht gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. In materieller Hinsicht bestreitet sie, dass die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden nicht bestimmbar gewesen sei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 9. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin am 12. August 2024 die von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Vorakten zur Einsichtnahme zu. I. Mit Replik vom 21. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. J. In ihrer Duplik vom 23. Dezember 2024 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. K. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 AVIG [SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung der Verfügung auch eigenständig die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Feststellungsbegehren ist vom Antrag auf Aufhebung der Verfügung mitumfasst, den die Beschwerdeführerin unter anderem mit der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begründet (Art. 49 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 1.4).
2. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Streitgegenstand geltend, die Vorinstanz halte in ihrem Einspracheentscheid zu Unrecht fest, dass die Ziff. 1.2 und 3.2 der Revisionsverfügung in der Einsprache nicht erwähnt und damit akzeptiert worden seien. Denn sie habe in ihrer - ohne anwaltliche Hilfe verfassten - Einsprache die Revisionsverfügung als Ganzes angefochten. Der Streitgegenstand vor der Vorinstanz hätte daher die gesamte Revisionsverfügung umfassen müssen. Den Streitgegenstand bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, soweit es im Streit liegt. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Begründung des Entscheids (vgl. Urteil des BVGer C-1517/2012 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Einsprache die Aufhebung der Revisionsverfügung (vgl. Sachverhalt, D); Streitgegenstand des Einspracheverfahrens bildete somit die gesamte Rückforderung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung. Wie freilich auch in der Revisionsverfügung festgehalten wird, zeitigte die in den genannten Ziffern erfolgte Berechnung des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls angesichts der vollständigen Aberkennung des Anspruchs keine weiteren Folgen. Eine unrechtmässige Einschränkung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz ist daher nicht auszumachen.
3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Sie macht im Einzelnen zunächst geltend, keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben. So habe sie die Vorinstanz am 6. Februar 2024 um Akteneinsicht ersucht. Diese sei ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2024 jedoch lediglich partiell gewährt worden. Die Vorinstanz habe ihr bloss einen kleinen Teil der für den Einspracheentscheid relevanten Dokumente zugestellt. Denn es hätten sich mehrere Akten, auf die sich der Einspracheentscheid beziehe, nicht bei den zugestellten Unterlagen befunden. Dies betreffe insbesondere die folgenden Unterlagen:
- die Auszahlungsakten der Arbeitslosenkasse;
- die betrieblichen Arbeitszeiterfassungen;
- das Protokoll der Aussagen ihrer Arbeitnehmenden an der Arbeitgeberkontrolle;
- sämtliche von ihr an der Arbeitgeberkontrolle vorgelegten Dokumente. Zudem habe die Vorinstanz ihr nicht mitgeteilt, auf welche Unterlagen sie sich in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 beziehe. So führe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2024 aus, dass die Beanstandungen "u.a." auf den im Schreiben erwähnten (und diesem beigelegten) Unterlagen beruhten. Diese Formulierung impliziere, dass es sich dabei nicht um eine vollständige Aufzählung handle. Selbst wenn sich sämtliche Unterlagen noch bei ihr befunden hätten, wäre es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen zu eruieren, auf welche Unterlagen sich die Vorinstanz gestützt habe. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, sich zu den Beanstandungen der Vorinstanz sachgerecht zu äussern. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Rüge beziehe sich auf Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin selbst erstellt worden seien. Sie habe diese der Beschwerdeführerin nicht nochmals zugestellt, weil sich die Originale nach wie vor bei dieser befänden. Dies betreffe sowohl die Arbeitszeiterfassung als auch die übrigen, an der Arbeitgeberkontrolle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die von ihr an der Kontrolle zur Anfertigung von Kopien mitgenommenen Originalunterlagen habe sie zusammen mit der Revisionsverfügung in einer Klarsichtmappe zurückgesandt. Sie habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf welche Aktenstücke sie sich beziehe, und Unterlagen, die nicht von der Beschwerdeführerin stammten, dieser übermittelt. Ein solches Vorgehen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 als ausreichend erachtet. Es sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die in der Revisionsverfügung und im Einspracheentscheid aufgezeigten Ungereimtheiten anhand der in ihrem Besitz befindlichen Originalunterlagen und der im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen. Es liege deshalb keine oder höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.3 3.3.1 Nach Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs.1 AVIG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 47 ATSG) und auf Begründung des Entscheids (Art. 35 Abs. 1 VwVG; nachfolgend E. 3.4). Der Akteneinsicht unterliegen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unter anderem alle als Beweismittel dienende Aktenstücke. Das Einsichtsrecht erfasst darüber hinaus sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG ist das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich am Sitz der Behörde auszuüben. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Zustellung der Akten. Ein solcher kann sich jedoch aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ergeben, wenn die Zustellung (zumindest) an die anwaltliche Parteivertretung einer Praxis der Behörde entspricht (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.4.1). Die Modalitäten der Einsichtnahme sind jedenfalls so auszugestalten, dass die Partei ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 84). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem, von der Vorinstanz erwähnten Urteil B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 unter anderem zu beurteilen, ob der Verzicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin bestimmte Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht zuzustellen, rechtmässig war. Das Gericht verneinte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, weil sich die Originale der Unterlagen bei der Beschwerdeführerin befänden. Es reiche aus, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitteile, auf welche der Aktenstücke, die der Beschwerdeführerin bereits vorlägen, sie sich beziehe (Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.6). 3.3.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörde voraus (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Es sind für jedes (Sozialversicherungs-)Verfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Die Unterlagen sind von Beginn an in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier durchgehend zu paginieren. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen (vgl. Urteil des BVGer C-1988/2018 vom 22. März 2019 E. 2.1.2). Zudem ist alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Wenn die das Verfahren führende Behörde mit einem Verfahrensbeteiligten oder Dritten ein Gespräch führt, hat sie zumindest den wesentlichen Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4885/2023 vom 10. Januar 2025 E. 3.2.2). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz am 6. Februar 2024 - während der Rechtsmittelfrist des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2024 - um Einsicht in die Akten ersucht, worauf diese ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2024 einzelne Akten zugestellt hat. In ihrem Schreiben führte die Vorinstanz - soweit relevant - folgendes aus: "Die Beanstandungen basierten u.a. auf nachfolgenden diesem Schreiben beiliegenden Unterlagen (Kopien):
- Formulare 'geprüfte Unterlagen'
- Revisionsverfügungen 2023-251 / 2023-252
- Schuldanerkennung und Schuldvereinbarung F._______
- 'Gelöschte Transaktionen'
- Formulare 'Bescheinigung über Zwischenverdienst' für Frau G._______ und Frau H._______
- Protokoll der Kontrollstelle Arbeitsmarkt des Kantons (...) Bei diesen Unterlagen handelt [es] sich um Kopien. Sämtliche Originalunterlagen, wie die Zeiterfassungen, die Lohnabrechnungen, Einsatzpläne, Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, 'gelöschte Transaktionen', sowie die Schuldanerkennung und Schuldvereinbarung F._______ befinden sich im Besitz Ihrer Mandantin". Weiter teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Auszahlungsakten bei Bedarf bei der zuständigen Arbeitslosenkasse anzufordern seien. 3.3.4 Für die Frage, über welche Akten die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Akteneinsicht bereits verfügte, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Diese erscheinen als schlüssig und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der bei der Arbeitslosenkasse einsehbaren Auszahlungsakten - im Zeitpunkt der Akteneinsicht im Besitz der für den Einspracheentscheid relevanten Unterlagen war. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend. Die Vorinstanz war darum nicht verpflichtet, ihr diese Unterlagen auf Gesuch um Akteneinsicht hin zuzustellen; es reichte aus, dass sie ihr mitteilte, auf welche dieser Unterlagen sie sich beziehe (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 gelten auch für den vorliegenden Fall. 3.3.5 Es liegt somit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf die behauptete unvollständige Akteneinsicht rügt, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich mit der vorliegenden Streitsache sachgerecht zu befassen, geht ihr Vorbringen deshalb fehl. 3.3.6 Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht auf eine mangelhafte Aktenführung der Vorinstanz hin. So wäre diese - wie sie selbst einräumt - gehalten gewesen, ihre Akten zu paginieren und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht ein Verzeichnis ihrer Akten zuzusenden (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht hinreichend dar, dass sie dadurch konkrete Nachteile bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gehabt hätte. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine ungenügende Begründung des Einspracheentscheids. 3.4.1 Der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist Genüge getan, wenn die Behörde darlegt, welches die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung waren, so dass die Adressatin der Verfügung diese sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4.2 Aus dem Einspracheentscheid geht hinreichend hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung zurückfordert: So legt die Vorinstanz ausführlich dar, dass und weshalb sie von zahlreichen Ungereimtheiten in der Arbeitszeiterfassung der Beschwerdeführerin ausgehe und daher die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls als Ganzes verneine. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich für den vorliegenden Fall keine weitergehendere Begründungspflicht aus den - verwaltungsinternen - Vorgaben des "Strategischen Prüfkonzept - Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) während und nach Covid-19" der Vorinstanz vom 9. September 2022 (abrufbar unter: www.arbeit.swiss Versicherungsleistungen, abgerufen am 29. Juli 2025) ableiten. Die darin erwähnte Zusendung von korrigierten Abrechnungen war nicht erforderlich. Denn streitig ist nicht ein Abrechnungsfehler, sondern die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall kontrollierbar war. Dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid nicht sachgerecht anfechten konnte, ist auch im Lichte des Rechts auf Begründung nicht ersichtlich. Vielmehr besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über die ihr vorgeworfenen Tatsachen ausreichend informiert war. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt: Die Vorinstanz hat weder das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht noch ihre Begründungspflicht missachtet.
4. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die bezogene Kurzarbeitsentschädigung zu Unrecht zurückfordere. 4.1 4.1.1 Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin aus, sie verfüge über ein rechtsgenügliches Arbeitszeiterfassungssystem. Ihre Arbeitnehmenden hätten Badges, mit denen sie bei Arbeitsantritt in das System einstempelten und bei Arbeitsende wieder ausstempelten. Diese Daten würden automatisch in ein elektronisches Zeiterfassungsprogramm eingetragen. Eine Abänderung sei nachträglich nur mit einem entsprechenden Vermerk der Bearbeitung möglich. Aus dem Arbeitszeiterfassungssystem seien sowohl die effektiv geleistete Arbeitszeit als auch die Abwesenheiten der Mitarbeitenden ersichtlich. 4.1.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Arbeitsausfälle kontrollierbar. Es seien zwar Fehler passiert; diese könnten jedoch stets auftreten. Die Arbeitnehmenden, für die sie einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe, hätten während des relevanten Zeitraums nicht gearbeitet. Auch die Geschäftsführerin B._______ habe während der Zeit, als sie in Kurzarbeit war - von März 2020 bis Mai 2020 - nicht gearbeitet. Sie habe - so die Beschwerdeführerin weiter - den Arbeitnehmenden in Kurzarbeit zwar teilweise Lohn ausbezahlt, dies sei jedoch irrtümlich erfolgt. Ihre Geschäftsführerin habe die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden jeweils so eingeplant, wie sie diese ohne Kurzarbeit eingeteilt hätte. Hätten die jeweiligen Mitarbeitenden tatsächlich entsprechend den Einsatzplänen gearbeitet, wären nicht nur der Stundenlohn, sondern auch allfällige Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit auszubezahlen gewesen. Gemäss Lohnabrechnungen seien ihnen jedoch keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit entrichtet worden. Dies zeige, dass sie nicht gearbeitet hätten. Zu einzelnen Mitarbeitenden führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe für C._______ und D._______ versehentlich zu früh Kurzarbeitsentschädigungen beantragt. So habe sie D._______ im Oktober und November 2020 im (...) aus der Not heraus zur Aushilfe aufgeboten und vergessen, ihn bei der Arbeitslosenkasse in (...) abzumelden. Sie bestreite auch nicht, dass sie die für Juni und Juli 2020 für C._______ beantragte Kurzarbeitsentschädigung zurückzahlen müsse. 4.1.3 Die Vorinstanz wäre im Übrigen gehalten gewesen, wenigstens den wesentlichen Gehalt des an der Arbeitgeberkontrolle mit B._______, ihrer Geschäftsführerin, geführten Gesprächs in einem Protokoll festzuhalten. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Es könne daher auf die von der Vorinstanz angeführten Bemerkungen der Geschäftsführerin und der anderen Personen nicht abgestellt werden. Die Geschäftsführerin habe ihre Unterschrift im Übrigen mit dem Hinweis, dass sie weder mit dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle einverstanden sei noch dessen Inhalt anerkenne, verweigert. 4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, es stehe fest, dass die betreffenden Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum zumindest teilweise gearbeitet hätten, obwohl die Beschwerdeführerin für sie einen vollständigen Arbeitsausfall angegeben habe. So wiesen die Arbeitszeitunterlagen des Betriebs zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Diese erstreckten sich jeweils über Monate und teilweise über die gesamte Bezugsdauer hinweg. Die effektive Arbeitszeit sei offenbar systematisch und über Monate hinweg falsch oder nicht erfasst worden. Die Zeiterfassungen der Beschwerdeführerin enthielten somit wahrheitswidrig nicht die tatsächlich gearbeiteten und ausgefallenen Arbeitsstunden und seien deshalb nicht glaubwürdig. Dementsprechend seien die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden nicht überprüfbar. Dass die Arbeitnehmenden teilweise gearbeitet hätten, ergebe sich aus den an der Arbeitgeberkontrolle aufgefundenen Unterlagen, namentlich den Lohnabrechnungen, der Liste von gelöschten Kassentransaktionen und den Zwischenverdienstbescheinigungen. 4.3 4.3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 4.3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 AVIV [SR 837.02]. Von diesem Grundsatz ist während der Covid-19-Pandemie nicht abgewichen worden (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.4-4.10). Gemeint ist eine täglich fortlaufende, zeitgleiche Arbeitszeiterfassung (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden machen können (vgl. Urteil des BVGer B-6131/2024 vom 4. März 2025 E. 4.4.3). Eine Arbeitszeitkontrolle kann bei der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie abgesehen von einzelnen Fehlern keine Unstimmigkeiten aufweist (vgl. Urteil des BVGer B-664/2017 vom 7. März 2019 E. 2.2 f. [bestätigt in Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1 ff.]). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Die Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.). 4.4 4.4.1 Es ist vorliegend strittig, ob die geleistete Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG hinreichend kontrollierbar war. Es steht fest, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ein elektronisches Zeiterfassungssystem hatte. Dieses sah vor, dass die Mitarbeitenden mit einem Badge ein- und ausstempeln. Es steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin für die betreffenden Arbeitnehmenden im Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht hat, wobei die jeweilige Bezugsdauer teilweise kürzer war. Die Zeiterfassung des Betriebs weist für die in Frage stehenden Arbeitnehmenden im Bezugszeitraum - von Ausnahmen abgesehen - keine Stempelungen auf. Die - zugestandenen (vgl. vorstehend E. 4.1.2) und nicht weiter zu erörternden - Ausnahmen betreffen in erster Linie C._______ und D._______, für die regelmässige Stempelungen in den (Bezugs-)Monaten Juni und Juli 2020 (C._______) sowie August und September 2021 (D._______) getätigt wurden. Gemäss den Lohnabrechnungen (einschliesslich der Bescheinigungen betreffend Zwischenverdienst) für die betreffenden Arbeitnehmenden haben diese in der relevanten Periode indes regelmässige Lohnzahlungen erhalten. Dies weist darauf hin, dass diese Mitarbeitenden während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet haben. Dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Lohnzahlungen - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - irrtümlich erfolgt sind, ist unglaubhaft. Gegen ein Versehen spricht zunächst der Umstand, dass alle Arbeitnehmende in Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum Lohn erhalten haben. Ein solcher Irrtum wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung rasch entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass sie die ausbezahlten Beträge zurückgefordert oder mit anderen Lohnforderungen in Verrechnung gebracht hätte. Dass die betreffenden Arbeitnehmenden laut den Lohnabrechnungen keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit ausbezahlt erhalten haben, belegt sodann nicht, dass diese nicht gearbeitet haben. Dieser Umstand könnte höchstens ein Indiz sein, dass sie spätabends und an Sonntagen nicht gearbeitet haben. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erscheint im Übrigen widersprüchlich, soweit sie einerseits die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Zahlungen als Versehen bezeichnet und sich andererseits für ihren Standpunkt, dass die Mitarbeitenden nicht gearbeitet hätten, auf dieselben Lohnabrechnungen beruft. Zudem hat die Geschäftsführerin B._______ gemäss Protokoll der Arbeitgeberkontrolle ausgesagt, dass die betreffenden Mitarbeitenden "teilweise im Geschäft waren und auch einige Stunden gearbeitet hätten, ohne das[s] diese erfasst" worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren, dass ihre Geschäftsführerin eine entsprechende Aussage gemacht hat. Zwar hat B._______ das Protokoll der Arbeitgeberkontrolle nicht unterschrieben. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht stichhaltig geltend, dass sie im Nachgang der Kontrolle die Berichtigung des Protokolls verlangt habe. Hinweise darauf, dass die Protokollierung insoweit fehlerhaft war, fehlen. Der Vermerk steht zudem im Einklang mit den - vorstehend erwähnten - Lohnabrechnungen. Es ist insoweit von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen. Schliesslich hat gemäss dem Protokoll der Kontrollstelle Arbeitsmarkt des Kantons (...) die bei einer Kontrolle am 22. Januar 2021 im Betrieb anwesende C._______ ausgesagt, auf Kurzarbeit zu sein und noch zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten ("Die Arbeitnehmerin ist zur Zeit auf Kurzarbeit und arbeitet noch 2-3 Stunden pro Tag."). Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die Deutschkenntnisse der Mitarbeiterin gering gewesen sein sollten, gibt es keinen Anlass, an der Korrektheit dieser Protokollaussage zu zweifeln. Mit der Vorinstanz kann es aus diesen Gründen als hinreichend erwiesen gelten, dass die Arbeitnehmenden während der relevanten Periode zumindest teilweise gearbeitet haben. 4.4.2 Nachfolgend ist noch auf die Situation der Geschäftsführerin B._______ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat für diese gemäss den Akten von März 2020 bis Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Gemäss den Lohnabrechnungen erhielt B._______ in diesem Zeitraum einen monatlichen Lohn. Ein Irrtum wird insoweit nicht geltend gemacht. Die Zeiterfassung weist für die Geschäftsführerin entsprechend dem Vermerk "Nichtstempler/Franchisenehmer" keine Stempelungen im betreffenden Zeitraum auf. An der Arbeitgeberkontrolle vom 29. September 2023 konnte gemäss dem Protokoll für die Geschäftsführerin keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden. Gemäss dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle vom 29. September 2023 hat B._______ im relevanten Zeitraum "teilweise gearbeitet, die Stunden aber nicht erfasst.". Der Kontext, in dem das Protokoll erstellt wurde, lässt annehmen, dass dieser Vermerk sich auf eine mündliche Aussage von B._______ an der Kontrolle stützt. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren, dass ihre Geschäftsführerin eine entsprechende Aussage gemacht habe. Es ist jedoch aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. soeben E. 4.4) auch insoweit von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihre Pflicht, den wesentlichen Gehalt ihrer Gespräche mit Verfahrensbeteiligten oder Drittpersonen zu protokollieren (vgl. vorstehend E. 3.3), verletzt habe. Sie substantiiert ihre Rüge jedoch nicht. Eine Verletzung der Protokollführungspflicht ist abgesehen davon auch nicht auszumachen. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass B._______ während des relevanten Zeitraums zumindest teilweise gearbeitet hat, ohne dies im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 4.3) in der betrieblichen Zeiterfassung festzuhalten. 4.5 Demzufolge ist erwiesen, dass die Arbeitnehmenden, für welche die Beschwerdeführerin einen vollen Arbeitsausfall angemeldet hatte, während der relevanten Periode teilweise gearbeitet haben. Die geleisteten Arbeitszeiten sind in der Zeiterfassung des Betriebs zum grossen Teil nicht festgehalten worden, zumal Stempelungen weitgehend fehlen. Diese nachgewiesenen Unstimmigkeiten in der Zeiterfassung des Betriebs sind als erheblich und systematisch einzustufen. Denn sie betreffen alle in Frage stehenden Arbeitnehmenden und sind von erheblichem Ausmass. Die Zeiterfassung ist daher nicht geeignet, um die von den betreffenden Arbeitnehmenden im relevanten Zeitraum geleistete Arbeitszeit nachzuprüfen. Damit ist auch ihr Arbeitsausfall nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (vgl. vorstehend E. 4.3.1) zu Recht verneint. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - sei es zur Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung oder zu einzelnen Arbeitnehmenden - braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 4.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 95 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat die Kurzarbeitsentschädigung - wie aufgezeigt - zu Unrecht bezogen und demnach zurückzuzahlen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Rückforderung sei unverhältnismässig, weil allfällige Fehler in der Zeiterfassung bloss untergeordnet gewesen seien und nur einen geringen Teil der ausbezahlten Entschädigung betroffen hätten, kann ihr im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Rechtlich nicht berücksichtigt werden kann auch das Vorbringen, dass die Geschäftsführerin B._______ im betreffenden Zeitraum aufgrund (...) überdurchschnittlich ausgelastet gewesen sei. Die geltend gemachten Umstände befreien die Beschwerdeführerin nicht davon, eine ordnungsgemässe Geschäftsführung sicherzustellen. Nicht zu hören ist zudem der Einwand, die Geschäftsführerin sei aufgrund der stetig ändernden gesetzlichen Bestimmungen mit deren Einhaltung teilweise überfordert gewesen. Dies umso mehr, als es vorliegend um eine seit dem Erlass des AVIG geltende wesentliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung geht (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigung erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
5. Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- liegt, zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend - unter Berücksichtigung von Synergien bei der Behandlung des Parallelverfahrens - auf Fr. 4'500.- festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. September 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. SECO-[...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt:
- der Arbeitslosenkasse des Kantons (...)