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B-1172/2011

B-1172/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-27 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A. A.a Das Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen (im Folgenden: Vergabestelle), schrieb im Rahmen der ge­planten Erwei­terung eines Verkehrsbe­ein­flus­sungs­systems am 25. Juni 2010 im SIMAP-Forum einen Dienst­leistungs­auftrag im offenen Verfahren aus. Die Dienst­leistungen stehen im Zusam­men­hang mit der Errichtung eines über­geordneten Kom­mu­ni­ka­tions­netz­werkes (WAN) in der Natio­­nal­stras­sen-Ge­biets­einheit VIII (Projekt­bezeichnung: GE8 KOMM-BLS-VM). A.b In den Ausschreibungsunterlagen, welche nach den Angaben der Vergabestelle (Ziffer 3.31 der Ausschreibung) ab dem 25. Juni 2010 verfügbar waren, wurde zunächst die nachgefragte Dienst­­leistung wie folgt umschrieben (Ziffer 1.3 des Ver­trags­entwurfs): "Die Ingenieurarbeiten umfassen die Einarbeitung in das Pro­­­­jekt, die Vertiefung des vorliegenden Detailprojektes ge­mäss den Auflagen der Genehmigung, die öffentliche Aus­schrei­bung des Kommunikations­netz­werkes inkl. eines Netz­werk­­­­managementsystems, die Ausführungsplanung, die Fach­­­bauleitung der Ausführung inkl. Migrationen und Integra­tio­nen, die Inbetriebnahme, Tests, Abnahmen und den Rück­bau der bestehenden Netze." In Ziffer D.5.9 der Aus­schrei­bungsunterlagen wird unter dem Titel "Vorbefassung" das Folgende ausgeführt: "Die folgenden Unternehmen als Beauftragte in voran­ge­hen­den Projekt­phasen werden zur Teilnahme an diesem Beschaf­­fungsverfahren zuge­lassen. Der Ausschreibung wer­den die massgebenden durch die Unter­nehmen erarbeiteten Erzeugnisse beigelegt.

- EA._______ AG". Als Offerteingabetermin wurde der 4. August 2010 fest­ge­setzt (Ziffer 1.4 der Ausschreibung bzw. Ziffer C.7 der Aus­schreibungsunterlagen). A.c Innert Frist gingen drei Angebote ein, darunter jenes der D._______, bestehend aus der EA._______AG, Zürich, und der F._______ sowie jenes der A._______, bestehend aus der B._______ und der C._______. B. B.a Am 29. Oktober 2010 wurde der Zuschlag für den ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag an die D._______, c/o EB._______ AG, im SIMAP-Forum publiziert. B.b Mit Eingabe vom 18. November 2010 erhoben die Mitglieder der A._______ Beschwerde beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit dem Antrag, der angefochtene Zuschlag sei auf­zuheben. Dieses Beschwerde­verfahren wurde in der Folge unter der Ver­fahrensnummer B-8092/2010 geführt. B.c Am 13. Dezember 2010 kam die Vergabestelle auf ihren am 29. Ok­tober 2010 publizierten Zuschlag zurück und kündigte an, die Evaluation werde durch ein neu zusam­­­­mengestelltes Evaluationsteam voll­um­fäng­lich neu durchgeführt. B.d Nachdem das Verfahren auf Antrag der Vergabestelle sistiert worden war, wurde es mit Verfügung des Gerichts vom 24. Feb­ruar 2011 als gegen­standslos von der Geschäftskontrolle abge­­­schrieben. C. Am 27. Januar 2010 publizierte die Vergabestelle den neuen Zuschlag für den strittigen Dienstleistungs­auftrag betreffend das Projekt GE8 KOMM-BLS-VM. Der Zuschlag ging wiederum an die D._______, c/o EB._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin). D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 erhoben die Mitglieder der A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags und eventualiter die Feststellung der Rechts­widrigkeit desselben. In prozes­sualer Hinsicht wird unter anderem beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie­bende Wir­kung zu erteilen, es sei den Beschwerde­füh­rerinnen vor Ergehen des Zwischen­entscheides über die Frage der aufschie­benden Wirkung Gelegenheit einzu­räu­men, sich zur (allfälligen) Stellung­nahme der Vergabestelle betreffend diese Frage ver­nehmen zu lassen, und es sei ihr Einsicht in die Akten des streit­betroffenen Vergabe­ver­fah­rens zu ge­wäh­­­ren. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Zuschlagsem­pfängerin sei in unzulässiger Weise mit der strittigen Beschaffung vorbefasst gewesen und hätte ent­sprechend gar nicht zur Angebots­einreichung zugelassen werden dürfen. Zumindest müssten die seitens der Anbie­terinnen für die Einarbeitung in das Projekt offerierten Hono­rare im Rahmen des Preisvergleichs aus­ser Acht gelas­sen werden, was dazu führen werde, dass das ohne­hin schon preislich günstigere Angebot der Beschwerde­führerinnen im Ergebnis noch vorteilhafter und besser zu bewerten sei. Ausserdem sei der Trans­pa­renz­grundsatz durch die Ver­wen­dung nicht genannter Sub-Subkriterien verletzt. Schliesslich sei die Evalua­tion in Bezug auf die Bewertung der zu beur­tei­lenden Referenzen der Schlüs­sel­perso­nen rechtsfehlerhaft, ja willkürlich erfolgt. Auf die ein­zelnen Vorbringen wird in den nach­fol­genden Erwä­gungen, soweit erforderlich, ein­gegangen. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wurden der Ver­ga­be­stelle super­provisorisch sämtliche Vollzugs­vor­keh­run­gen, insbe­sondere der Vertrags­schluss mit der Zuschlags­empfän­gerin, untersagt. F. Innert wegen eines Krankheitsfalles erstreckter Frist liess sich die Vergabestelle am 14. März 2011 vernehmen. Sie bean­tragt, auf die Rügen der Beschwer­de­führerinnen be­tref­fend das Beschwerde­ver­fahren B-8092/2010 und die Vorbefassung sei (wegen Verwirkung der entspre­chenden Rüge) nicht einzutreten. Im Weiteren seien das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) und die Beschwerde selbst abzuweisen. Zur Begründung der Anträge wird insbesondere vorgetragen, aufgrund des Um­stands, dass das von der Zuschlagsempfängerin verfasste Detailprojekt allen Anbietern mit den Aus­schrei­bungs­un­terlagen abgegeben worden sei, sei ein allfälliger Wis­sens­vorspung hinreichend ausgeglichen worden. Auf die ein­zelnen Vor­brin­gen der Vergabestelle wird in den Erwä­gungen, soweit erforderlich, eingegangen. G. G.a Mit Verfügung vom 16. März 2011 gewährte das Bun­des­verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Ein­sicht in die Vorakten und die Vernehmlassungsbeilagen, soweit diese von der Vergabestelle nicht als vertraulich bezeichnet worden waren. G.b Gleichentags bzw. mit weiterer Verfügung vom 17. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Ver­ga­be­stelle auf, hinsichtlich des Evaluationsberichts (Zweitevaluation) vom 19. Januar 2011 und der Ver­nehm­las­sungs­beilagen Nr. 3 (Angebot Nr. 332.2010 der Gebiets­einheit NSNW vom 19. Januar 2010) und 4 (Auftragsbestätigung an GE VIII [NSWS] vom 18. März 2010) zu gerichtlichen Vorschlägen betreffend die teilweise Gewährung der Akteneinsicht bis zum 18. März 2011 Stellung zu nehmen. Im Weiteren wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Gericht bis zum 21. März 2011 die Evaluationsunterlagen zur Erst­evaluation und allenfalls bestehende Korrespondenz mit der Zuschlags­empfängerin betreffend das Vorprojekt zur strittigen Beschaffung (namentlich das Angebot und die Auftragsbestätigung) einzureichen. G.c Mit Eingabe vom 18. März 2011 erklärte sich die Ver­ga­bestelle hinsichtlich der Vernehmlassungsbeilagen Nr. 3 und 4 explizit und hinsichtlich des Evaluationsberichts (Zweitevaluation) durch Einreichung eines entsprechend abgedeckten Berichtsexemplars mit den gerichtlichen Vorschlägen betreffend die teilweise Gewährung der Akteneinsicht einverstanden. G.d Am 21. März 2011 reichte die Vergabestelle den Evaluationsbericht vom 13. Oktober 2010 (Erstevaluation; Dossier 1), den mit Anmerkungen versehenen Bericht zur Zweitevaluation (Dossier 2), die Ausschreibungs­unterlagen des Vorprojekts (Phase 41, Teilprojekt TP3/Los SO/AG; Dossier 3), den Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2007 betreffend Arbeitsvergabe Nationalstrasse A1 (Verkehrs­beeinflussungssystem VBS 06/07, Teilprojekt 3, Informatik/Ingenieur­leis­tungen; Dossier 4), den Vertrag für Planerdienstleistungen (National­stras­se A1, Verkehrsbeeinflussungssystem N1 VBS 06/07) vom 21. De­zem­ber 2007 (Dossier 5), den Vertrag für Planerdienstleistungen vom 1. April 2010 (Dossier 6) und die Offerte der Zuschlagsempfängerin für das Detailprojekt WAN-NSNW (Dossier 7) bei Gericht ein. G.e Mit Verfügung vom 22. März 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen Einsicht in den, betreffend die Identität der dritten Anbieterin abge­deckten, Evaluationsbericht (Zweitevaluation) vom 19. Januar 2011 und die Vernehmlassungsbeilagen Nr. 3 und 4 - unter Abdeckung der Perso­nen­namen, der Preis- bzw. Kostenkalkulationen sowie der weiteren Vertrags­bedingungen - gewährt. G.f Gleichentags wurden der Vergabestelle und der Zuschlags­empfängerin gerichtliche Abdeckungsvorschläge betreffend die von der Vergabestelle am 21. März 2011 eingereichten Dossiers 1, 3, 5, 6 und 7 zugestellt. Im Weiteren wurde die Vergabestelle um Stellungnahme ersucht, ob der mit Anmerkungen versehene Bericht zur Zweitevaluation (Dossier 2) den Beschwerdeführerinnen vorgelegt werden könne. G.g Mit Eingabe der Vergabestelle vom 25. März 2011 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2011) reichte die Vergabe­stelle eigene Abdeckungsvorschläge zu den von ihr am 21. März 2011 eingereichten Dossiers 3 und 4 sowie 6 und 7 ein. Betreffend das am 21. März 2011 von ihr eingereichte Dossier 1 stellte die Vergabestelle den Antrag, die Akteneinsicht sei zu verweigern, betreffend das Dossier 2 erklärte sie sich mit der Offenlegung an die Beschwerdeführerinnen einverstanden, betreffend das Dossier 5 stimmte sie dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zu. G.h Am 29. März 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen eine unauf­geforderte Stellungnahme zur Eingabe der Vergabestelle vom 25. März 2011 betreffend die Akteneinsicht in die am 21. März 2011 eingereichten Dokumente ein. G.i Am 30. März 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Zustel­lung des von der Vergabestelle am 21. März 2011 eingereichten Dossiers 2 sowie der teilweise abgedeckten Dossiers 3 bis 7, welche ebenfalls am 21. März 2011 von der Vergabestelle eingereicht wurden, an die Be­schwer­de­führerinnen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Erteilung des Zuschlages durch die Ver­ga­be­stelle ist im An­wen­dungsbereich des Bundes­ge­setzes über das öffentliche Beschaffungs­wesen vom 16. De­zem­ber 1994 (BöB, SR 172.056.1) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB). Das Bundesverwaltungsgericht ent­scheidet auch über Gesuche um Erteilung der auf­schie­benden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).

E. 1.2 Das BöB erfasst nur Beschaf­­fungen, welche dem GATT/WTO-Über­einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs­wesen (Government Procurement Agreement [GPA], SR 0.632.231.422) unter­stellt sind (BVGE 2004/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil der Bundes­verwaltung untersteht die Ver­ga­bestelle jedenfalls dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). Aufgrund der Offert­preise, für welche gemäss dem Eva­­­­lua­­tions­­­bericht vom 19. Januar 2011 Summen von Fr. 770'936.45 (Be­schwer­­de­führerinnen) und Fr. 844'968.85 (Zuschlags­empfängerin) zu­grun­de gelegt worden sind, sind die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b Ver­ord­nung des EVD über die An­pas­sung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011 (SR 172.056.12) geltenden Schwellen­werte unstrittig über­schritten. Die vor­liegend zu beur­teilenden Ingenieur­leistungen aus dem Bauwesen und dem Gebiet der Informatik fallen auch in den sach­lichen Anwen­dungs­be­reich des BöB, wie er in Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB unter Bezugnahme auf An­hang 1 Annex 4 GPA um­schrie­ben wird (vgl. dazu BVGE 2008/48 E. 2.3).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Ver­wal­tungs­gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bun­des­verwaltungsgericht nicht gerügt werden.

E. 1.4 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundes­ver­wal­tungsgericht gemäss stän­diger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischen­ent­scheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publi­ziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bildet allein der An­trag auf Erteilung der aufschiebenden Wir­kung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen­des Begehren.

E. 2.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Recht­sprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. No­vem­ber 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abwei­chung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht be­wusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur aus­nahms­weise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir­kung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuer­kannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um auf­schie­bende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu be­fin­den. In die Abwägung einzu­beziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurs­kommission für das öffentliche Beschaf­fungs­wesen (BRK), die sich das Bundes­verwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Aufrecht­erhaltung der Möglichkeit, den Zu­schlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Inter­esse an der Gewährung effektiven Rechts­schutzes besteht (Zwi­schen­entscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Ok­tober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftrag­geberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. Sep­tem­ber 1994 namentlich festgehalten, gegen den auto­ma­ti­schen Sus­pen­siv­effekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheb­lichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwi­schen­entscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, aus­zugs­weise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entspre­chend hält das Bundes­gericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Inter­kantonalen Verein­barung über das öffentliche Beschaf­fungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabe­ent­scheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaf­fungs­geschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangs­punkt muss dabei - insbe­sondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Ge­währung eines effektiven Rechts­schutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechts­mittel illuso­risch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3 Die Vergabestelle weist in zutreffender Weise darauf hin, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht nur abzuweisen ist, wenn sich die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erweist. Vielmehr dringen die Beschwerdeführerinnen mit ihren prozes­sua­len Anträgen auch dann von vornherein nicht durch, wenn auf die Be­schwerde prima facie aller Voraus­sicht nach nicht einge­treten werden kann. Diesfalls erübrigt sich eine Interessenab­wägung (Zwi­schen­ver­fü­gung des BVGer B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vergabestelle bestreitet im vorliegenden Fall we­der die Anwend­barkeit des BöB (vgl. dazu E. 1.3 hiervor) noch die Legitimation der Be­schwer­de­­führerinnen. Indes­sen macht sie geltend, auf die Rüge bezüg­lich der Vorbe­fas­sung der Zuschlagsempfängerin sei nicht einzu­treten. Dies begründet sie damit, dass die Beschwerde­füh­rerinnen wegen unter­las­sener bzw. verspäteter Rüge ihr Recht verwirkt hätten, eine unzu­lässige Vor­be­fassung der Zuschlags­empfängerin gel­tend zu machen. Ob es sich bei der geltend gemachten Verwirkung der Vorbefassungsrüge um eine formell-rechtliche Fragestellung handelt, die ihm Rahmen des Eintretens zu prüfen ist, oder um eine materiell-rechtliche, welche die Begründetheit der Beschwerde betrifft, braucht jedenfalls im Rahmen des vor­lie­genden Zwischenentscheides nicht geprüft zu werden (vgl. dazu immerhin im Sinne der Vergabestelle den Entscheid BRK 2001-011, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.38, E. 4d). Im einen wie im anderen Fall müsste das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werden, sollten sich die Vorbefas­sungs­rüge als offensichtlich verwirkt und die weiteren Rügen der Beschwer­de­führerinnen als offensichtlich unbegründet erweisen. Das Vor­bringen der Vergabestelle betreffend die Verwirkung der Vorbe­fas­sungs­rüge ist demnach im Folgenden zuerst zu behandeln. Da den Rügen betref­fend das als gegen­stands­los abge­schrie­bene Beschwer­­de­­ver­fahren B-8092/2010 jeden­falls für den vorliegenden Zwi­schen­­entscheid keinerlei Bedeu­tung zukommt, kann im Übrigen offen bleiben, ob dem Antrag der Vergabe­stelle, auf die Rügen der Beschwer­de­­führerinnen betref­fend das Beschwerde­ver­fahren B-8092/2010 sei nicht einzutreten, im Haupt­verfahren zu entsprechen sein wird.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Hauptsache geltend, die Zuschlagsempfängerin sei in unzulässiger Weise mit der streitgegen­ständlichen Vergabe vorbefasst gewesen. So sei die an der zuschlags­empfän­gerischen Bietergemeinschaft mehrheitsbeteiligte EA._______AG während wohl über einem Jahr im Rahmen der Ausarbeitung des Vor- bzw. Detailprojekts mit dem streitbetroffenen Geschäft einlässlich beschäftigt gewesen. Die Zuschlagsempfängerin habe deshalb über einen gewichtigen und unzulässigen Wettbewerbs­vorteil gegenüber den Beschwerdeführerinnen verfügt. Dieser habe sich namentlich darin gezeigt, dass die Zuschlagsempfängerin trotz extrem kurzer Offertbe­arbei­tungs­­zeit von nur 40 Tagen auf mehr als ein Viertel der Zeit habe verzichten können. Im Weiteren zeige sich die unzulässige Vorbefassung darin, dass die Vergabestelle im Rahmen der ersten Zuschlagsbegründung zahlreiche Gründe gegen die Offerte der Beschwerde­führerinnen und für die Offerte der Zuschlagsempfängerinnen vorgetragen habe, die zeigten, dass die letztgenannte Offerte in vielen Punkten subjektiven Vorlieben der Vergabestelle entsprochen habe. Der massive Wettbewerbsvorteil der EA._______AG habe - soweit überhaupt - "höchstens" zu einem geringfügigen Anteil ausge­glichen werden können (Beschwerde vom 17. Februar 2011, Rz. 32.5).

E. 4.2.1 Die Vergabestelle bringt zur Rüge der Vorbefassung zunächst vor, diese sei von den Beschwerdeführerinnen zu spät erhoben worden. Im Vergaberecht sei es nach Treu und Glauben geboten, Einwände gegen das Verfahren sofort zu rügen und damit "nicht bis zur Einreichung eines nächsten Rechtsmittels" zuzuwarten (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 3). Für die Beschwerdeführerinnen seien die Bedeutung und die Tragweite der Vorbefassung aus den Ausschreibungsunterlagen ohne weiteres zu erkennen gewesen. Namentlich sei im Technischen Bericht zum Detailprojekt Kommunikationsnetzwerk (inkl. Anhänge) auf der Titelseite die Verfasserin EA._______AG als Erstellerin des Dokuments klar und für jedermann ersichtlich aufgeführt. Die Vergabestelle weist auch darauf hin, dass die Ausschreibungsunterlagen "zeitgleich" mit der Publikation zur Verfügung standen und damit faktisch Teil der Ausschreibung gewesen seien.

E. 4.2.2 Einen allgemeinen, aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensfehler von am Vergabeverfahren teilnehmenden Anbieterinnen unmittelbar zu rügen ist, kennt bisher weder das Vergaberecht des Bundes noch die bisherige Rechtsprechung dazu (siehe zum kantonalen Recht BGE 130 I 241 E. 4.3 mit Hinweisen). Namentlich soweit sich die Vergabestelle auf den Zwischenentscheid des BVGer B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 (E. 4.1) beruft, wird dort ledig­lich ausgeführt, dass Einwände, welche die Ausschreibung selbst betref­fen, im Rahmen einer gegen den Zuschlag gerichteten Beschwerde nicht mehr vorgebracht werden können, soweit Bedeutung und Tragweite der in Frage stehenden Anordnungen der Vergabestelle ohne weiteres erkennbar sind (vgl. dazu namentlich den Zwischenentscheid des BVGer B-504/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anschliessend wird - in Überein­stim­mung mit der Rechtsprechung der Rekurs­kom­mission (Entscheid BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38, E. 3c/cc) - im Zwischenentscheid des BVGer B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 (wiederum E. 4.1) ausdrücklich festgehalten, dass Mängel in den Ausschreibungsunterlagen mit Blick auf den Katalog anfechtbarer Verfügungen gemäss Art. 29 BöB nicht selbständig gerügt werden kön­nen, sondern diesbezügliche Vorbringen erst mit Beschwerde gegen die nächs­te anfechtbare Verfügung geltend gemacht werden können und müs­sen. Wohl hat die BRK im Entscheid 2004-017 vom 8. September 2005, publiziert in VPB 70.3, E. 3c, auf BGE 130 I 241 E. 4.3 Bezug genommen, aber zugleich betont, dass eine gewisse Zurückhaltung zu üben sei (a.a.O. E. 3c/bb; so auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 424). In Bezug auf den von ihr zu beurteilenden Fall hatte die BRK festgehalten, dass jedenfalls keine ohne weiteres erkennbaren Mängel vorliegen, weshalb die Frage der allgemeinen Bedeutung des Rügeprinzips und dessen Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung der Rekurs­­kom­mission offen bleiben konnte. Demnach kann jedenfalls nicht gesagt werden, schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich, dass eine verspätete Rüge - unab­hängig von ihrer Art - offensichtlich verwirkt sei. Vielmehr ist die Frage der Verwirkung im Hauptverfahren zu prüfen.

E. 4.2.3 Die Vergabestelle führt weiter aus, im besagten Zwischenentscheid B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.2 erwogen, die Ausschreibungsunterlagen seien faktisch zu einem Teil der Ausschreibung geworden und deshalb - unabhängig von der Art der Rüge - prima facie mit Beschwerde gegen diese anzufechten. Dies sei - so die Vergabe­stelle - auch im vorliegenden Fall nicht anders, weil die Ausschreibungsunterlagen am Tag der Ausschreibung zur Verfügung gestanden hätten, was wiederum in der Ausschreibung vermerkt gewe­sen sei. Deshalb hätten allfällige Mängel (jeder Art) betreffend die Aus­schrei­bungsunterlagen bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vorgebracht werden können. Aus dem zitierten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 kann die Vergabestelle indessen nicht ableiten, die Rüge der Vorbefassung sei, weil die Vorbefassung in den Ausschreibungsunterlagen offen gelegt sei, offensichtlich verwirkt. Schon durch den Hinweis "prima facie" und die Tatsache, dass mit dem genannten Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung nicht etwa entzogen, sondern im Ergebnis erteilt worden ist, erhellt, dass im Verfahren B-8061/2010 nicht leichthin ein Grundsatzentscheid getroffen werden sollte, wonach künftig in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB jede Rüge gegen gleich­zeitig mit der Aus­­schrei­bung zur Verfügung stehende Ausschreibungs­unterlagen im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags als verspätet anzusehen ist (vgl. BGE 125 I 203 E. 3a S. 205 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.2; vgl. zum kantonalen Recht auch Galli/Mo­ser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 827). Der Entscheid da­rüber, ob im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung, wo­nach nach Bundesvergaberecht die Ausschreibungsunterlagen nicht selbstän­dig anfechtbar sind, teilweise geän­dert werden soll, bleibt vielmehr vorbehalten. Damit kann aber die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden. Dass auch nach kan­­to­nalem Vergaberecht die Verpflichtung, etwa Zuschlagskriterien unmittelbar nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen anzufechten, auf Widerspruch stösst, sei nur am Rande erwähnt (vgl. dazu Galli/Mo­ser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 826 mit Hinweisen, und etwa den dort zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 30. April 2002, publiziert in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 296 ff., E.II/3/c/cc S. 306 f.).

E. 4.2.4 Soweit sich die Vergabestelle darauf beruft, jedenfalls die Rüge der Vorbefassung sei umgehend vorzubringen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeit­punkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 683), bezieht sich auch diese Regel - wie aus dem Titel vor Rz. 682 erhellt - aus­drücklich auf das kantonale Sub­missionsrecht. Ob und inwieweit auf Bundesebene für die Vorbefassung dieselben Regeln gelten müssen wie beim Ausstand befangen erscheinender Amtsper­sonen (vgl. dazu Art. 10 VwVG), ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf Bundesebene nicht geklärt. Christoph Jäger weist entsprechend darauf hin, dass sich die Vorbefassungs- und die Ausstandsregeln nicht nur an andere Adressaten richten, wobei behördliche Funktionen und rein private Funktion zu unterscheiden sind, sondern auch durch eine unter­schiedliche Schutzrichtung der Normen gekennzeichnet sind (Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungs­wesen, Zürich/St. Gallen 2009, S. 69 f.). Zwar hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine solche sofortige Rügepflicht der Vorbefassung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Geltendmachung von Ausstands­gründen angenommen (siehe den Entscheid VB.2009.00151 vom 7. Oktober 2009 E. 3.1). Demgegenüber hat das Bundesverwal­tungs­gericht aber explizit offen gelassen, ob die Rüge der unzulässigen Vorbefassung umgehend vorzubringen ist (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs­gerichts B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.6). Im Rahmen der vorlie­gen­den prima facie-Beurteilung der Rechtslage kann damit jeden­falls nicht gesagt werden, die Rüge der unzulässigen Vorbefassung sei vorliegend offensichtlich zu spät erhoben worden. Es kann damit auch offen bleiben, ob sich - wie dies die Beschwerdeführerinnen vorbringen - aus den Ausschreibungsunterlagen noch nicht hinreichend klar ergeben habe, in welchem Umfang die Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Projekts beteiligt war und wie tauglich die vorgesehenen Ausgleichs­massnahmen im Sinne von Art. 21a Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) waren. Immerhin ist diesbezüglich festzustellen, dass in den Ausschreibungsunterlagen in Ziff. D.5.9 unter dem entsprechenden Titel ein Hinweis auf die vorbefasste EA._______AG erfolgt ist und auf den Unterlagen, auf welche dort verwiesen wird, das Logo der EA._______AG abgebildet ist. Soweit die Beschwerde­führerinnen also geltend machen, der Hinweis sei versteckt erfolgt (Beschwerde vom 17. Februar 2011, Rz. 17.1.3), sind diesbezüglich prima facie gewisse Vorbehalte anzubringen. Fraglich ist allenfalls, inwie­weit der Umfang der Vorbefassung und die Tauglichkeit der Ausgleichs­massnahmen nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen bereits beurteil­bar waren.

E. 4.2.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Rüge der Vorbefassung jedenfalls nicht offensichtlich verwirkt ist, weshalb das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits mit dieser Begründung abgewiesen werden kann.

E. 5 Eventualiter bringt die Vergabestelle vor, die Rüge der Vorbefassung sei jedenfalls materiell offensichtlich unbegründet. Die Mitwirkung der EA._______AG im Rahmen des Vorprojekts sei eindeu­tig von untergeordneter Bedeutung gewesen. Mit Blick auf die Ausgestal­tung der Angebote erscheine das Detailprojekt nicht als Privileg für die Zuschlagsempfängerin, sondern als praktischer Vorteil für alle Anbieter, da das Wissen der EA._______AG in zusammenge­fasster Form allen Anbieterinnen zur Verfügung gestanden habe (Vernehm­lassung vom 14. März 2011, S. 6 f.).

E. 5.1 Die Vergabestelle hat in Ziff. D.5.9 der Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel "Vorbefassung" ausgeführt, dass die EA._______AG als "Beauftragte in vorangehenden Projektphasen" zur Teilnahme an diesem Beschaffungsverfahren zugelassen sei. Es ist damit zunächst festzustellen, dass die Vergabestelle selbst davon ausgeht, die - mittlerweile als Zuschlagsempfängerin feststehende - EA._______AG erfülle den Tatbestand der Vorbe­fassung. Freilich ist sie der Ansicht, die Vorbefassung der Zuschlags­empfängerin sei hinreichend bekanntgegeben und ausgeglichen worden, womit nicht von einer unzulässigen Vorbefassung auszugehen sei, welche den Ausschluss der EA._______AG zur Folge hätte haben müssen (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 6 ff.).

E. 5.2.1 Gemäss Art. VI Ziff. 4 GPA dürfen die Beschaffungsstellen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Während das BöB die Vorbefassung nicht regelt, ist in die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen mit Änderung vom 18. November 2009 per 1. Januar 2010 (AS 2009 6149) eine einschlä­gige Bestimmung aufgenommen worden. Nach Art. 21a Abs. 1 Bst. a VöB schliesst die Vergabestelle Anbieterinnen aus einem Verfahren aus, wenn diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wett­be­werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann. Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass dieser Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern gefährdet (Art. 21a Abs. 1 Bst. b VöB). Auf den Ausnahme­charakter dieser Konstellation wird im Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. No­vem­ber 2009 (im Folgenden: Erläuternder Bericht) ausdrücklich hinge­wiesen (S. 14). Art. 21 Abs. 2 VöB enthält eine beispielhafte Aufzählung von "Möglichkeiten", "wie die Auftraggeberin den Wett­be­werbsvorteil der vorbefassten Anbieterin ausgleichen kann" (Erläuternder Bericht, S. 14).

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zwischenentscheid B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.1 erwogen, dass sich die im Bun­des­beschaffungsrecht geltenden Grundsätze zur Vorbefassung direkt aus dem unter E. 5.2.1. hiervor erwähnten Art. VI Ziff. 4 GPA ergeben. Weiter ist unter Hinweis auf den Entscheid der Rekurskommission über das öffentliche Beschaffungswesen BRK 2006-004 (auszugsweise publiziert in: BR 2006, S. 190) festgehalten worden, es gehe bei den Regeln der Vorbefassung um eine spezielle Form der Anwendung des Gleichbe­hand­lungs­gebotes seitens der Vergabestelle gegenüber den Anbietenden, wel­che sich auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a BöB stütze. Davon ist im Folgenden auszu­gehen.

E. 5.3.1 Eine Vorbefassung liegt vor, wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren der Beschaffungs­stelle über bestimmte technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs­gerichts B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundes­gerichts 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.1). Indem die Zuschlags­empfängerin vorliegend im Rahmen des Detailprojekts zur Umschreibung der nachgefragten Leistungen beigetragen hat, ist sie unstrittig als in diesem Sinne vorbefasst anzusehen, was im Übrigen auch die Vergabe­stelle nicht bestreitet. Die Vergabestelle macht dabei nicht geltend, die Mitwirkung der Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Vorprojekts und der daraus resultierende Wissensvorsprung seien von derart unter­geordne­ter Bedeutung gewesen, dass auf Ausgleichsmassnahmen gänzlich habe verzichtet werden können. Vielmehr führt sie zu diesem Punkt aus, die Vorarbeiten der Zuschlagsempfängerin bzw. die Offen­legung der von dieser erarbeiteten Dokumente (Detailprojekt Kommuni­kations­netzwerk vom 31. März 2010 [Beschwerdebeilage Nr. 10] sowie Anlagen- und Portliste, Version Mai 2010 [Vernehmlassungsbeilage Nr. 9]) hätten es gerade allen Anbieterinnen ermöglich, auf einfache Weise ein Angebot einzureichen.

E. 5.3.2 Vorab ist klarzustellen, dass die Vergabestelle nicht unter Berufung auf Art. 21a Abs. 1 Bst. b VöB (vgl. dazu E. 5.2.1 hiervor) geltend macht, ein Ausschluss der EA._______AG sei nicht möglich gewesen, weil sonst zu wenig potenzielle Anbieter übrig geblieben wären.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Vergabestelle mit hinreichenden Massnahmen dafür gesorgt hat, dass der aus der Vorbefassung resultierende Wettbewerbsvorteil der Zuschlags­empfängerin ausgeglichen werden konnte. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die in Art. 21a Abs. 2 Bst. b VöB als Ausgleichsmassnahme vorgesehene "Bekanntgabe der an der Vorbe­reitung Beteiligten" für sich noch kein Mittel zum Ausgleich eines Wettbewerbsvorteils darstellt. Vielmehr ist in dieser Vorgabe eine Konkretisierung des Transparenzgebots zu sehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BöB). Demgegenüber ist die Verlängerung der Mindestfristen gemäss Art. 21a Abs. 2 Bst. c VöB ein grundsätzlich geeignetes Mittel zum Aus­gleich eines Wettbewerbsvorteils. Die Vergabestelle macht dazu geltend, eine verlängerte Frist für die Angebots­abgabe sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 8). Dies wird seitens der Beschwerdeführerinnen wiederum bestritten (Beschwerde vom 17. Februar 2011, S. 28). Entscheidend ist indessen vorliegend die Frage, ob durch die Bekanntgabe der von der Zuschlags­empfängerin erstellten Dokumente (Detailprojekt Kommunikations­netzwerk vom 31. März 2010 [Beschwerdebeilage Nr. 10] sowie Anlagen- und Portliste, Version Mai 2010 [Vernehmlassungsbeilage Nr. 9]) deren Wettbewerbsvorteil hinreichend ausgeglichen werden konnte.

E. 5.3.4 Der Umfang der von der Zuschlagsempfängerin erstellten Doku­mente, die den am Beschaffungsverfahren teilnehmenden Anbietenden für die Angebotsausarbeitung zur Verfügung gestellt wurden, ist unter den Parteien unbestritten (vgl. E. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor). Jedoch gehen die Vorbringen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerinnen betreffend die Bedeutung der damit zusammenhängenden Arbeiten für die strittige Beschaffung und die entsprechenden Anforderung an die Ausgleichs­massnahmen auseinander. Während die Vergabestelle vorbringt, die Angebotseinreichung sei mit den vorgegebenen Angebotsunterlagen "beinahe trivial" gewesen, weshalb mit der Offenlegung der Unterlagen nicht mehr von einem tatsächlichen Wissensvorsprung ausgegangen werden könne (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 6 f.), bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der aus der Beteiligung am Vorprojekt erlangte Vorteil für die Zuschlagsempfängerin sei mit der Offenlegung der Dokumente bei weitem nicht ausgeglichen worden. Vielmehr werde mit Blick auf Ziffer 1.3 des Detailprojekts deutlich, wie viele Grundlagen und weitere Dokumente im Rahmen des Detailprojekts durch die EA._______AG gesichtet oder sogar erarbeitet worden seien, welche den Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegen seien und daher von vornherein keinen Beitrag dazu hätten leisten können, die insofern entstandenen Wettbewerbsvorteile der EA._______AG zu kompensieren. Abgesehen vom "Konzept Struktur Verkehrsfernsehen im Gebiet der NSNW" sei den übrigen Bieterinnen nichts von dem gezeigt worden, was in der erwähnten Ziffer 1.3 des Detailprojekts an Dokumenten aufgelistet werde, so zum Beispiel auch nicht das Dokument Nr. 10 ("Hauptstudien­bericht MAN-NSNW Phase II") oder das Dokument Nr. 11 ("N1 VBS SO/AG; Netzwerkkonzept WAN NSNW", nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen verfasst von der EA._______AG), das Dokument Nr. 13 ("Protokolle Arbeitssitzungen Migrationsplanung") und das Dokument Nr. 16 ("Empfehlung Einbindung Videocodecs", verfasst durch die EA._______AG; Beschwerde vom 17. Februar 2011, S. 29). Die Vergabestelle entgegnet diesen Ausführungen schlicht mit dem Hinweis, mit dem Zurverfügung­stellen des Detailprojekts sei ein allfälliger Wett­bewerbsvorteil ausgegli­chen, ohne auf die Relevanz der seitens der Beschwerdeführerinnen aufgeführten Dokumente weiter einzugehen. Angesichts dieser Aus­gangs­lage kann die Beschwerde jedenfalls in diesem Punkt nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch keine Feststellungen möglich sind betreffend die Frage, ob die Angebotseinreichung aufgrund der Ausschrei­bungsunterlagen "beinahe trivial" war, wie dies die Vergabe­stelle behauptet. Inwieweit zur Beantwortung dieser Frage technisches Fachwissen erforderlich erscheint, wird sich im Hauptverfahren zeigen.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rüge, die Zuschlags­empfängerin sei vorliegend in unzulässiger Weise vorbefasst gewesen, prima facie als nicht offensichtlich unbegründet erweist. Im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheides ist demnach nicht mehr darauf einzugehen, ob es - wovon die Beschwerdeführerinnen ausgehen - eine Intensität der Vorbefassung gibt, welche sich gar nicht im Sinne von Art. 21 a Abs. 2 VöB ausgleichen lässt. Damit kann einstweilen offen bleiben, ob Art. VI Ziff. 4 GPA und Art. 21a VöB insoweit vom gleichen Konzept ausgehen. Auch im Hauptverfahren zu klären sein wird, ob die Beschwerde­führerinnen ebenfalls Vorkenntnisse als Projektver­fasserin­nen bzw. -leiterinnen für Kommunikationsnetzwerke im Mandatsgebiet hatten und wie weit sich dies auf die erhobene Vorbefassungsrüge auswirken würde. Ebenso ausser Acht bleiben können schliesslich die übrigen materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen. Es wird im Hauptverfahren immerhin zu prüfen sein, ob die Zweitevaluation im Sinne der Trans­parenzvorgaben hinreichend dokumentiert ist.

E. 6 Bei dieser Ausgangslage ist grundsätzlich eine Abwägung der Interessen am sofortigen Vollzug des Zuschlagsentscheides und der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen an der Gewährung der aufschieben­den Wirkung vorzunehmen (vgl. dazu E. 2.1. hiervor). Die Vergabestelle bringt zwar diesbezüglich vor, es bestünden öffentliche Interesse an der termingerechten Realisierung des übergeordneten Projekts "Härkingen - Wiggerthal" einerseits (Ausbau Zwecks Engpassbeseitigung verbunden mit der Verbesserung des Strassenzustandes und Einführung von Leit­systemen aufbauend auf vorliegend betroffenem Datennetz WAN GE VIII) und daran, dass nicht durch verzögerungsbedingte Überbrückungs­massnahmen erhebliche Zusatzkosten verursacht würden. Sie geht indessen selbst davon aus, dass die dargelegten öffentlichen Interessen nicht überwiegen (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 14) und begrün­det ihr Begehren auf Abweisung des Begehrens der Beschwerde­führerinnen auf Erteilen der aufschiebenden Wirkung entsprechend weder mit Folgekosten noch mit besonderer Dringlichkeit. Demnach führt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, zur Gut­heissung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E. 7 Die Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag, ihnen sei vor Ergehen des Zwischenentscheides über das Gesuch um Erteilung der aufschie­benden Wirkungen Gelegenheit zu geben, zur allfälligen Beschwerdever­nehm­lassung der Vergabestelle Stellung zu nehmen und in die Akten des Beschaffungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Da sie mit ihrem Antrag auf Gewährung des Suspensiveffekts obsiegen, ist der Antrag auf Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs vor Ergehen des Zwischenentscheides mit Blick auf das qualifizierte Beschleunigungsgebot abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf die Akteneinsicht ist festzustellen, dass den Beschwerde­führerinnen mit Verfügungen vom 16., 22. und 30. März 2011 teilweise Einsicht in die Akten des Beschaffungsverfahrens gewährt worden ist. Namentlich wurde Ihnen in die Vernehmlassungsbeilagen 5 (Konzept Struktur Verkehrsfernsehen im Gebiet der NSNW vom 31. Januar 2010), 6 (Honorarberechnung nach den Baukosten, SIA 108 [2005], S. 35-40), 8 (anonymisierte Evaluation der Zuschlagskriterien; entspricht der anony­misierten Vernehmlassungsbeilage 7), 9 (Anlagen und Portliste, Version Mai 2010) und 10 (Leistungen des Ingenieurs, SIA 108 [2005], S. 11 und 18-24) vollumfänglich und in die Vernehmlassungsbeilagen 3 (Angebot Nr. 332.2010 der Gebietseinheit NSNW vom 19. Januar 2010) und 4 (Auftragsbestätigung an GE VIII [NSNW] vom 18. März 2010) unter Abdeckung der Personennamen, der Preis- bzw. Kostenkalkulationen sowie der weiteren Vertragsbedingungen Einsicht gewährt. Der Evaluations­bericht (Zweitevaluation) vom 19. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen unter Abdeckung der Identität der Drittanbieterin, aber mit zusätzlichen Bemerkungen und Verweisen der Vergabestelle auf die Erstevaluation, offengelegt (Dossier 2 gemäss Aktenverzeichnis vom 14. März 2011 bzw. Dossier 2 gemäss Eingabe der Vergabestelle vom 21. März 2011). Die von der Vergabestelle am 21. März 2011 einge­reichten Dossiers 3 (Ausschreibungsunterlagen für die Phase 41, Ausschreibung Teilprojekt TP3/Los SO/AG vom 11. Oktober 2007), 4 (Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn, Arbeitsvergabe: Natio­nal­strasse A1, Verkehrsbeeinflussungssystem VBS 06/07, Teilprojekt 3, Informatik/Ingenieurleistungen, vom 11. Dezember 2007), 5 (Vertrag für Planerleistungen zwischen dem Kanton Solothurn und der EB._______ AG vom 21. Dezember 2007), 6 (Vertrag für Planer­dienst­leis­tun­gen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EA._______AG vom 1. April 2010) und 7 (Detail­projekt WAN-NSNW der EA._______AG vom 2. März 2010) wurden den Beschwerdeführerinnen in teilweise abgedeckter Form zugestellt. Soweit weitergehend werden die Anträge auf Akteneinsicht einstweilen abgewiesen. Zur Akteneinsicht im Hauptverfahren werden mit separater Verfügung Instruktionsanordnungen getroffen werden. Mit Blick auf die Gutheissung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt es sich, vor Ergehen des vorliegenden Zwischenentscheides auf die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 29. März 2011 betreffend die Akteneinsicht einzugehen.

E. 8 Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist mit dem Entscheid über die Hauptsache zu befinden.

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vor Ergehen des Zwischenentscheides über die Gewährung der aufschie­benden Wirkung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gutge­heissen.
  3. Es wird festgestellt, dass den Akteneinsichtsbegehren der Beschwerde­führerinnen im Rahmen der Instruktion teilweise entsprochen worden ist. Soweit weitergehend werden die Akteneinsichtsbegehen einstweilen abgewiesen.
  4. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden.
  5. Die Anordnungen betreffend die Instruktion des Hauptverfahrens folgen mit separater Verfügung.
  6. Dieser Zwischenentscheid geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Nr. 505781; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) - die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; A-Post, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er ei­nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Versand: 31. März 2011 (per Fax); 1. April 2011 (per Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 60 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-1172/2011 Zwischenentscheidvom 31. März 2011 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,Gerichtsschreiber Martin Buchli Parteien A._______ bestehend aus:

1. B._______,

2. C._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Beyeler, Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte, Postfach 1867, 8021 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, z.Hdn. Projektmanagement Nord, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, Vergabestelle, Gegenstand Beschaffungswesen - Planung + Bauleitung von WAN GE VII (GE8 KOMM-BLS VM), Zuschlagsverfügung vom 27. Januar 2011. Sachverhalt A. A.a Das Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen (im Folgenden: Vergabestelle), schrieb im Rahmen der ge­planten Erwei­terung eines Verkehrsbe­ein­flus­sungs­systems am 25. Juni 2010 im SIMAP-Forum einen Dienst­leistungs­auftrag im offenen Verfahren aus. Die Dienst­leistungen stehen im Zusam­men­hang mit der Errichtung eines über­geordneten Kom­mu­ni­ka­tions­netz­werkes (WAN) in der Natio­­nal­stras­sen-Ge­biets­einheit VIII (Projekt­bezeichnung: GE8 KOMM-BLS-VM). A.b In den Ausschreibungsunterlagen, welche nach den Angaben der Vergabestelle (Ziffer 3.31 der Ausschreibung) ab dem 25. Juni 2010 verfügbar waren, wurde zunächst die nachgefragte Dienst­­leistung wie folgt umschrieben (Ziffer 1.3 des Ver­trags­entwurfs): "Die Ingenieurarbeiten umfassen die Einarbeitung in das Pro­­­­jekt, die Vertiefung des vorliegenden Detailprojektes ge­mäss den Auflagen der Genehmigung, die öffentliche Aus­schrei­bung des Kommunikations­netz­werkes inkl. eines Netz­werk­­­­managementsystems, die Ausführungsplanung, die Fach­­­bauleitung der Ausführung inkl. Migrationen und Integra­tio­nen, die Inbetriebnahme, Tests, Abnahmen und den Rück­bau der bestehenden Netze." In Ziffer D.5.9 der Aus­schrei­bungsunterlagen wird unter dem Titel "Vorbefassung" das Folgende ausgeführt: "Die folgenden Unternehmen als Beauftragte in voran­ge­hen­den Projekt­phasen werden zur Teilnahme an diesem Beschaf­­fungsverfahren zuge­lassen. Der Ausschreibung wer­den die massgebenden durch die Unter­nehmen erarbeiteten Erzeugnisse beigelegt.

- EA._______ AG". Als Offerteingabetermin wurde der 4. August 2010 fest­ge­setzt (Ziffer 1.4 der Ausschreibung bzw. Ziffer C.7 der Aus­schreibungsunterlagen). A.c Innert Frist gingen drei Angebote ein, darunter jenes der D._______, bestehend aus der EA._______AG, Zürich, und der F._______ sowie jenes der A._______, bestehend aus der B._______ und der C._______. B. B.a Am 29. Oktober 2010 wurde der Zuschlag für den ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag an die D._______, c/o EB._______ AG, im SIMAP-Forum publiziert. B.b Mit Eingabe vom 18. November 2010 erhoben die Mitglieder der A._______ Beschwerde beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit dem Antrag, der angefochtene Zuschlag sei auf­zuheben. Dieses Beschwerde­verfahren wurde in der Folge unter der Ver­fahrensnummer B-8092/2010 geführt. B.c Am 13. Dezember 2010 kam die Vergabestelle auf ihren am 29. Ok­tober 2010 publizierten Zuschlag zurück und kündigte an, die Evaluation werde durch ein neu zusam­­­­mengestelltes Evaluationsteam voll­um­fäng­lich neu durchgeführt. B.d Nachdem das Verfahren auf Antrag der Vergabestelle sistiert worden war, wurde es mit Verfügung des Gerichts vom 24. Feb­ruar 2011 als gegen­standslos von der Geschäftskontrolle abge­­­schrieben. C. Am 27. Januar 2010 publizierte die Vergabestelle den neuen Zuschlag für den strittigen Dienstleistungs­auftrag betreffend das Projekt GE8 KOMM-BLS-VM. Der Zuschlag ging wiederum an die D._______, c/o EB._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin). D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 erhoben die Mitglieder der A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags und eventualiter die Feststellung der Rechts­widrigkeit desselben. In prozes­sualer Hinsicht wird unter anderem beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie­bende Wir­kung zu erteilen, es sei den Beschwerde­füh­rerinnen vor Ergehen des Zwischen­entscheides über die Frage der aufschie­benden Wirkung Gelegenheit einzu­räu­men, sich zur (allfälligen) Stellung­nahme der Vergabestelle betreffend diese Frage ver­nehmen zu lassen, und es sei ihr Einsicht in die Akten des streit­betroffenen Vergabe­ver­fah­rens zu ge­wäh­­­ren. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Zuschlagsem­pfängerin sei in unzulässiger Weise mit der strittigen Beschaffung vorbefasst gewesen und hätte ent­sprechend gar nicht zur Angebots­einreichung zugelassen werden dürfen. Zumindest müssten die seitens der Anbie­terinnen für die Einarbeitung in das Projekt offerierten Hono­rare im Rahmen des Preisvergleichs aus­ser Acht gelas­sen werden, was dazu führen werde, dass das ohne­hin schon preislich günstigere Angebot der Beschwerde­führerinnen im Ergebnis noch vorteilhafter und besser zu bewerten sei. Ausserdem sei der Trans­pa­renz­grundsatz durch die Ver­wen­dung nicht genannter Sub-Subkriterien verletzt. Schliesslich sei die Evalua­tion in Bezug auf die Bewertung der zu beur­tei­lenden Referenzen der Schlüs­sel­perso­nen rechtsfehlerhaft, ja willkürlich erfolgt. Auf die ein­zelnen Vorbringen wird in den nach­fol­genden Erwä­gungen, soweit erforderlich, ein­gegangen. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wurden der Ver­ga­be­stelle super­provisorisch sämtliche Vollzugs­vor­keh­run­gen, insbe­sondere der Vertrags­schluss mit der Zuschlags­empfän­gerin, untersagt. F. Innert wegen eines Krankheitsfalles erstreckter Frist liess sich die Vergabestelle am 14. März 2011 vernehmen. Sie bean­tragt, auf die Rügen der Beschwer­de­führerinnen be­tref­fend das Beschwerde­ver­fahren B-8092/2010 und die Vorbefassung sei (wegen Verwirkung der entspre­chenden Rüge) nicht einzutreten. Im Weiteren seien das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) und die Beschwerde selbst abzuweisen. Zur Begründung der Anträge wird insbesondere vorgetragen, aufgrund des Um­stands, dass das von der Zuschlagsempfängerin verfasste Detailprojekt allen Anbietern mit den Aus­schrei­bungs­un­terlagen abgegeben worden sei, sei ein allfälliger Wis­sens­vorspung hinreichend ausgeglichen worden. Auf die ein­zelnen Vor­brin­gen der Vergabestelle wird in den Erwä­gungen, soweit erforderlich, eingegangen. G. G.a Mit Verfügung vom 16. März 2011 gewährte das Bun­des­verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Ein­sicht in die Vorakten und die Vernehmlassungsbeilagen, soweit diese von der Vergabestelle nicht als vertraulich bezeichnet worden waren. G.b Gleichentags bzw. mit weiterer Verfügung vom 17. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Ver­ga­be­stelle auf, hinsichtlich des Evaluationsberichts (Zweitevaluation) vom 19. Januar 2011 und der Ver­nehm­las­sungs­beilagen Nr. 3 (Angebot Nr. 332.2010 der Gebiets­einheit NSNW vom 19. Januar 2010) und 4 (Auftragsbestätigung an GE VIII [NSWS] vom 18. März 2010) zu gerichtlichen Vorschlägen betreffend die teilweise Gewährung der Akteneinsicht bis zum 18. März 2011 Stellung zu nehmen. Im Weiteren wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Gericht bis zum 21. März 2011 die Evaluationsunterlagen zur Erst­evaluation und allenfalls bestehende Korrespondenz mit der Zuschlags­empfängerin betreffend das Vorprojekt zur strittigen Beschaffung (namentlich das Angebot und die Auftragsbestätigung) einzureichen. G.c Mit Eingabe vom 18. März 2011 erklärte sich die Ver­ga­bestelle hinsichtlich der Vernehmlassungsbeilagen Nr. 3 und 4 explizit und hinsichtlich des Evaluationsberichts (Zweitevaluation) durch Einreichung eines entsprechend abgedeckten Berichtsexemplars mit den gerichtlichen Vorschlägen betreffend die teilweise Gewährung der Akteneinsicht einverstanden. G.d Am 21. März 2011 reichte die Vergabestelle den Evaluationsbericht vom 13. Oktober 2010 (Erstevaluation; Dossier 1), den mit Anmerkungen versehenen Bericht zur Zweitevaluation (Dossier 2), die Ausschreibungs­unterlagen des Vorprojekts (Phase 41, Teilprojekt TP3/Los SO/AG; Dossier 3), den Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2007 betreffend Arbeitsvergabe Nationalstrasse A1 (Verkehrs­beeinflussungssystem VBS 06/07, Teilprojekt 3, Informatik/Ingenieur­leis­tungen; Dossier 4), den Vertrag für Planerdienstleistungen (National­stras­se A1, Verkehrsbeeinflussungssystem N1 VBS 06/07) vom 21. De­zem­ber 2007 (Dossier 5), den Vertrag für Planerdienstleistungen vom 1. April 2010 (Dossier 6) und die Offerte der Zuschlagsempfängerin für das Detailprojekt WAN-NSNW (Dossier 7) bei Gericht ein. G.e Mit Verfügung vom 22. März 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen Einsicht in den, betreffend die Identität der dritten Anbieterin abge­deckten, Evaluationsbericht (Zweitevaluation) vom 19. Januar 2011 und die Vernehmlassungsbeilagen Nr. 3 und 4 - unter Abdeckung der Perso­nen­namen, der Preis- bzw. Kostenkalkulationen sowie der weiteren Vertrags­bedingungen - gewährt. G.f Gleichentags wurden der Vergabestelle und der Zuschlags­empfängerin gerichtliche Abdeckungsvorschläge betreffend die von der Vergabestelle am 21. März 2011 eingereichten Dossiers 1, 3, 5, 6 und 7 zugestellt. Im Weiteren wurde die Vergabestelle um Stellungnahme ersucht, ob der mit Anmerkungen versehene Bericht zur Zweitevaluation (Dossier 2) den Beschwerdeführerinnen vorgelegt werden könne. G.g Mit Eingabe der Vergabestelle vom 25. März 2011 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2011) reichte die Vergabe­stelle eigene Abdeckungsvorschläge zu den von ihr am 21. März 2011 eingereichten Dossiers 3 und 4 sowie 6 und 7 ein. Betreffend das am 21. März 2011 von ihr eingereichte Dossier 1 stellte die Vergabestelle den Antrag, die Akteneinsicht sei zu verweigern, betreffend das Dossier 2 erklärte sie sich mit der Offenlegung an die Beschwerdeführerinnen einverstanden, betreffend das Dossier 5 stimmte sie dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zu. G.h Am 29. März 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen eine unauf­geforderte Stellungnahme zur Eingabe der Vergabestelle vom 25. März 2011 betreffend die Akteneinsicht in die am 21. März 2011 eingereichten Dokumente ein. G.i Am 30. März 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Zustel­lung des von der Vergabestelle am 21. März 2011 eingereichten Dossiers 2 sowie der teilweise abgedeckten Dossiers 3 bis 7, welche ebenfalls am 21. März 2011 von der Vergabestelle eingereicht wurden, an die Be­schwer­de­führerinnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erteilung des Zuschlages durch die Ver­ga­be­stelle ist im An­wen­dungsbereich des Bundes­ge­setzes über das öffentliche Beschaffungs­wesen vom 16. De­zem­ber 1994 (BöB, SR 172.056.1) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB). Das Bundesverwaltungsgericht ent­scheidet auch über Gesuche um Erteilung der auf­schie­benden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB). 1.2. Das BöB erfasst nur Beschaf­­fungen, welche dem GATT/WTO-Über­einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs­wesen (Government Procurement Agreement [GPA], SR 0.632.231.422) unter­stellt sind (BVGE 2004/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil der Bundes­verwaltung untersteht die Ver­ga­bestelle jedenfalls dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). Aufgrund der Offert­preise, für welche gemäss dem Eva­­­­lua­­tions­­­bericht vom 19. Januar 2011 Summen von Fr. 770'936.45 (Be­schwer­­de­führerinnen) und Fr. 844'968.85 (Zuschlags­empfängerin) zu­grun­de gelegt worden sind, sind die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b Ver­ord­nung des EVD über die An­pas­sung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011 (SR 172.056.12) geltenden Schwellen­werte unstrittig über­schritten. Die vor­liegend zu beur­teilenden Ingenieur­leistungen aus dem Bauwesen und dem Gebiet der Informatik fallen auch in den sach­lichen Anwen­dungs­be­reich des BöB, wie er in Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB unter Bezugnahme auf An­hang 1 Annex 4 GPA um­schrie­ben wird (vgl. dazu BVGE 2008/48 E. 2.3). 1.3. Das Verfahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Ver­wal­tungs­gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bun­des­verwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.4. Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundes­ver­wal­tungsgericht gemäss stän­diger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischen­ent­scheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publi­ziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bildet allein der An­trag auf Erteilung der aufschiebenden Wir­kung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen­des Begehren. 2.1. Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Recht­sprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. No­vem­ber 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abwei­chung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht be­wusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur aus­nahms­weise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2. Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir­kung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuer­kannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um auf­schie­bende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu be­fin­den. In die Abwägung einzu­beziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurs­kommission für das öffentliche Beschaf­fungs­wesen (BRK), die sich das Bundes­verwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Aufrecht­erhaltung der Möglichkeit, den Zu­schlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Inter­esse an der Gewährung effektiven Rechts­schutzes besteht (Zwi­schen­entscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Ok­tober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftrag­geberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. Sep­tem­ber 1994 namentlich festgehalten, gegen den auto­ma­ti­schen Sus­pen­siv­effekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheb­lichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwi­schen­entscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, aus­zugs­weise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entspre­chend hält das Bundes­gericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Inter­kantonalen Verein­barung über das öffentliche Beschaf­fungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabe­ent­scheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaf­fungs­geschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangs­punkt muss dabei - insbe­sondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Ge­währung eines effektiven Rechts­schutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechts­mittel illuso­risch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).

3. Die Vergabestelle weist in zutreffender Weise darauf hin, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht nur abzuweisen ist, wenn sich die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erweist. Vielmehr dringen die Beschwerdeführerinnen mit ihren prozes­sua­len Anträgen auch dann von vornherein nicht durch, wenn auf die Be­schwerde prima facie aller Voraus­sicht nach nicht einge­treten werden kann. Diesfalls erübrigt sich eine Interessenab­wägung (Zwi­schen­ver­fü­gung des BVGer B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vergabestelle bestreitet im vorliegenden Fall we­der die Anwend­barkeit des BöB (vgl. dazu E. 1.3 hiervor) noch die Legitimation der Be­schwer­de­­führerinnen. Indes­sen macht sie geltend, auf die Rüge bezüg­lich der Vorbe­fas­sung der Zuschlagsempfängerin sei nicht einzu­treten. Dies begründet sie damit, dass die Beschwerde­füh­rerinnen wegen unter­las­sener bzw. verspäteter Rüge ihr Recht verwirkt hätten, eine unzu­lässige Vor­be­fassung der Zuschlags­empfängerin gel­tend zu machen. Ob es sich bei der geltend gemachten Verwirkung der Vorbefassungsrüge um eine formell-rechtliche Fragestellung handelt, die ihm Rahmen des Eintretens zu prüfen ist, oder um eine materiell-rechtliche, welche die Begründetheit der Beschwerde betrifft, braucht jedenfalls im Rahmen des vor­lie­genden Zwischenentscheides nicht geprüft zu werden (vgl. dazu immerhin im Sinne der Vergabestelle den Entscheid BRK 2001-011, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.38, E. 4d). Im einen wie im anderen Fall müsste das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werden, sollten sich die Vorbefas­sungs­rüge als offensichtlich verwirkt und die weiteren Rügen der Beschwer­de­führerinnen als offensichtlich unbegründet erweisen. Das Vor­bringen der Vergabestelle betreffend die Verwirkung der Vorbe­fas­sungs­rüge ist demnach im Folgenden zuerst zu behandeln. Da den Rügen betref­fend das als gegen­stands­los abge­schrie­bene Beschwer­­de­­ver­fahren B-8092/2010 jeden­falls für den vorliegenden Zwi­schen­­entscheid keinerlei Bedeu­tung zukommt, kann im Übrigen offen bleiben, ob dem Antrag der Vergabe­stelle, auf die Rügen der Beschwer­de­­führerinnen betref­fend das Beschwerde­ver­fahren B-8092/2010 sei nicht einzutreten, im Haupt­verfahren zu entsprechen sein wird. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen zur Hauptsache geltend, die Zuschlagsempfängerin sei in unzulässiger Weise mit der streitgegen­ständlichen Vergabe vorbefasst gewesen. So sei die an der zuschlags­empfän­gerischen Bietergemeinschaft mehrheitsbeteiligte EA._______AG während wohl über einem Jahr im Rahmen der Ausarbeitung des Vor- bzw. Detailprojekts mit dem streitbetroffenen Geschäft einlässlich beschäftigt gewesen. Die Zuschlagsempfängerin habe deshalb über einen gewichtigen und unzulässigen Wettbewerbs­vorteil gegenüber den Beschwerdeführerinnen verfügt. Dieser habe sich namentlich darin gezeigt, dass die Zuschlagsempfängerin trotz extrem kurzer Offertbe­arbei­tungs­­zeit von nur 40 Tagen auf mehr als ein Viertel der Zeit habe verzichten können. Im Weiteren zeige sich die unzulässige Vorbefassung darin, dass die Vergabestelle im Rahmen der ersten Zuschlagsbegründung zahlreiche Gründe gegen die Offerte der Beschwerde­führerinnen und für die Offerte der Zuschlagsempfängerinnen vorgetragen habe, die zeigten, dass die letztgenannte Offerte in vielen Punkten subjektiven Vorlieben der Vergabestelle entsprochen habe. Der massive Wettbewerbsvorteil der EA._______AG habe - soweit überhaupt - "höchstens" zu einem geringfügigen Anteil ausge­glichen werden können (Beschwerde vom 17. Februar 2011, Rz. 32.5). 4.2. 4.2.1. Die Vergabestelle bringt zur Rüge der Vorbefassung zunächst vor, diese sei von den Beschwerdeführerinnen zu spät erhoben worden. Im Vergaberecht sei es nach Treu und Glauben geboten, Einwände gegen das Verfahren sofort zu rügen und damit "nicht bis zur Einreichung eines nächsten Rechtsmittels" zuzuwarten (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 3). Für die Beschwerdeführerinnen seien die Bedeutung und die Tragweite der Vorbefassung aus den Ausschreibungsunterlagen ohne weiteres zu erkennen gewesen. Namentlich sei im Technischen Bericht zum Detailprojekt Kommunikationsnetzwerk (inkl. Anhänge) auf der Titelseite die Verfasserin EA._______AG als Erstellerin des Dokuments klar und für jedermann ersichtlich aufgeführt. Die Vergabestelle weist auch darauf hin, dass die Ausschreibungsunterlagen "zeitgleich" mit der Publikation zur Verfügung standen und damit faktisch Teil der Ausschreibung gewesen seien. 4.2.2. Einen allgemeinen, aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensfehler von am Vergabeverfahren teilnehmenden Anbieterinnen unmittelbar zu rügen ist, kennt bisher weder das Vergaberecht des Bundes noch die bisherige Rechtsprechung dazu (siehe zum kantonalen Recht BGE 130 I 241 E. 4.3 mit Hinweisen). Namentlich soweit sich die Vergabestelle auf den Zwischenentscheid des BVGer B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 (E. 4.1) beruft, wird dort ledig­lich ausgeführt, dass Einwände, welche die Ausschreibung selbst betref­fen, im Rahmen einer gegen den Zuschlag gerichteten Beschwerde nicht mehr vorgebracht werden können, soweit Bedeutung und Tragweite der in Frage stehenden Anordnungen der Vergabestelle ohne weiteres erkennbar sind (vgl. dazu namentlich den Zwischenentscheid des BVGer B-504/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anschliessend wird - in Überein­stim­mung mit der Rechtsprechung der Rekurs­kom­mission (Entscheid BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38, E. 3c/cc) - im Zwischenentscheid des BVGer B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 (wiederum E. 4.1) ausdrücklich festgehalten, dass Mängel in den Ausschreibungsunterlagen mit Blick auf den Katalog anfechtbarer Verfügungen gemäss Art. 29 BöB nicht selbständig gerügt werden kön­nen, sondern diesbezügliche Vorbringen erst mit Beschwerde gegen die nächs­te anfechtbare Verfügung geltend gemacht werden können und müs­sen. Wohl hat die BRK im Entscheid 2004-017 vom 8. September 2005, publiziert in VPB 70.3, E. 3c, auf BGE 130 I 241 E. 4.3 Bezug genommen, aber zugleich betont, dass eine gewisse Zurückhaltung zu üben sei (a.a.O. E. 3c/bb; so auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 424). In Bezug auf den von ihr zu beurteilenden Fall hatte die BRK festgehalten, dass jedenfalls keine ohne weiteres erkennbaren Mängel vorliegen, weshalb die Frage der allgemeinen Bedeutung des Rügeprinzips und dessen Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung der Rekurs­­kom­mission offen bleiben konnte. Demnach kann jedenfalls nicht gesagt werden, schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich, dass eine verspätete Rüge - unab­hängig von ihrer Art - offensichtlich verwirkt sei. Vielmehr ist die Frage der Verwirkung im Hauptverfahren zu prüfen. 4.2.3. Die Vergabestelle führt weiter aus, im besagten Zwischenentscheid B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.2 erwogen, die Ausschreibungsunterlagen seien faktisch zu einem Teil der Ausschreibung geworden und deshalb - unabhängig von der Art der Rüge - prima facie mit Beschwerde gegen diese anzufechten. Dies sei - so die Vergabe­stelle - auch im vorliegenden Fall nicht anders, weil die Ausschreibungsunterlagen am Tag der Ausschreibung zur Verfügung gestanden hätten, was wiederum in der Ausschreibung vermerkt gewe­sen sei. Deshalb hätten allfällige Mängel (jeder Art) betreffend die Aus­schrei­bungsunterlagen bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vorgebracht werden können. Aus dem zitierten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-8061/2010 vom 25. Januar 2011 kann die Vergabestelle indessen nicht ableiten, die Rüge der Vorbefassung sei, weil die Vorbefassung in den Ausschreibungsunterlagen offen gelegt sei, offensichtlich verwirkt. Schon durch den Hinweis "prima facie" und die Tatsache, dass mit dem genannten Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung nicht etwa entzogen, sondern im Ergebnis erteilt worden ist, erhellt, dass im Verfahren B-8061/2010 nicht leichthin ein Grundsatzentscheid getroffen werden sollte, wonach künftig in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB jede Rüge gegen gleich­zeitig mit der Aus­­schrei­bung zur Verfügung stehende Ausschreibungs­unterlagen im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags als verspätet anzusehen ist (vgl. BGE 125 I 203 E. 3a S. 205 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.2; vgl. zum kantonalen Recht auch Galli/Mo­ser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 827). Der Entscheid da­rüber, ob im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung, wo­nach nach Bundesvergaberecht die Ausschreibungsunterlagen nicht selbstän­dig anfechtbar sind, teilweise geän­dert werden soll, bleibt vielmehr vorbehalten. Damit kann aber die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden. Dass auch nach kan­­to­nalem Vergaberecht die Verpflichtung, etwa Zuschlagskriterien unmittelbar nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen anzufechten, auf Widerspruch stösst, sei nur am Rande erwähnt (vgl. dazu Galli/Mo­ser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 826 mit Hinweisen, und etwa den dort zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 30. April 2002, publiziert in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 296 ff., E.II/3/c/cc S. 306 f.). 4.2.4. Soweit sich die Vergabestelle darauf beruft, jedenfalls die Rüge der Vorbefassung sei umgehend vorzubringen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeit­punkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 683), bezieht sich auch diese Regel - wie aus dem Titel vor Rz. 682 erhellt - aus­drücklich auf das kantonale Sub­missionsrecht. Ob und inwieweit auf Bundesebene für die Vorbefassung dieselben Regeln gelten müssen wie beim Ausstand befangen erscheinender Amtsper­sonen (vgl. dazu Art. 10 VwVG), ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf Bundesebene nicht geklärt. Christoph Jäger weist entsprechend darauf hin, dass sich die Vorbefassungs- und die Ausstandsregeln nicht nur an andere Adressaten richten, wobei behördliche Funktionen und rein private Funktion zu unterscheiden sind, sondern auch durch eine unter­schiedliche Schutzrichtung der Normen gekennzeichnet sind (Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungs­wesen, Zürich/St. Gallen 2009, S. 69 f.). Zwar hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine solche sofortige Rügepflicht der Vorbefassung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Geltendmachung von Ausstands­gründen angenommen (siehe den Entscheid VB.2009.00151 vom 7. Oktober 2009 E. 3.1). Demgegenüber hat das Bundesverwal­tungs­gericht aber explizit offen gelassen, ob die Rüge der unzulässigen Vorbefassung umgehend vorzubringen ist (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs­gerichts B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.6). Im Rahmen der vorlie­gen­den prima facie-Beurteilung der Rechtslage kann damit jeden­falls nicht gesagt werden, die Rüge der unzulässigen Vorbefassung sei vorliegend offensichtlich zu spät erhoben worden. Es kann damit auch offen bleiben, ob sich - wie dies die Beschwerdeführerinnen vorbringen - aus den Ausschreibungsunterlagen noch nicht hinreichend klar ergeben habe, in welchem Umfang die Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Projekts beteiligt war und wie tauglich die vorgesehenen Ausgleichs­massnahmen im Sinne von Art. 21a Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) waren. Immerhin ist diesbezüglich festzustellen, dass in den Ausschreibungsunterlagen in Ziff. D.5.9 unter dem entsprechenden Titel ein Hinweis auf die vorbefasste EA._______AG erfolgt ist und auf den Unterlagen, auf welche dort verwiesen wird, das Logo der EA._______AG abgebildet ist. Soweit die Beschwerde­führerinnen also geltend machen, der Hinweis sei versteckt erfolgt (Beschwerde vom 17. Februar 2011, Rz. 17.1.3), sind diesbezüglich prima facie gewisse Vorbehalte anzubringen. Fraglich ist allenfalls, inwie­weit der Umfang der Vorbefassung und die Tauglichkeit der Ausgleichs­massnahmen nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen bereits beurteil­bar waren. 4.2.5. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Rüge der Vorbefassung jedenfalls nicht offensichtlich verwirkt ist, weshalb das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits mit dieser Begründung abgewiesen werden kann.

5. Eventualiter bringt die Vergabestelle vor, die Rüge der Vorbefassung sei jedenfalls materiell offensichtlich unbegründet. Die Mitwirkung der EA._______AG im Rahmen des Vorprojekts sei eindeu­tig von untergeordneter Bedeutung gewesen. Mit Blick auf die Ausgestal­tung der Angebote erscheine das Detailprojekt nicht als Privileg für die Zuschlagsempfängerin, sondern als praktischer Vorteil für alle Anbieter, da das Wissen der EA._______AG in zusammenge­fasster Form allen Anbieterinnen zur Verfügung gestanden habe (Vernehm­lassung vom 14. März 2011, S. 6 f.). 5.1. Die Vergabestelle hat in Ziff. D.5.9 der Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel "Vorbefassung" ausgeführt, dass die EA._______AG als "Beauftragte in vorangehenden Projektphasen" zur Teilnahme an diesem Beschaffungsverfahren zugelassen sei. Es ist damit zunächst festzustellen, dass die Vergabestelle selbst davon ausgeht, die - mittlerweile als Zuschlagsempfängerin feststehende - EA._______AG erfülle den Tatbestand der Vorbe­fassung. Freilich ist sie der Ansicht, die Vorbefassung der Zuschlags­empfängerin sei hinreichend bekanntgegeben und ausgeglichen worden, womit nicht von einer unzulässigen Vorbefassung auszugehen sei, welche den Ausschluss der EA._______AG zur Folge hätte haben müssen (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 6 ff.). 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. VI Ziff. 4 GPA dürfen die Beschaffungsstellen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Während das BöB die Vorbefassung nicht regelt, ist in die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen mit Änderung vom 18. November 2009 per 1. Januar 2010 (AS 2009 6149) eine einschlä­gige Bestimmung aufgenommen worden. Nach Art. 21a Abs. 1 Bst. a VöB schliesst die Vergabestelle Anbieterinnen aus einem Verfahren aus, wenn diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wett­be­werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann. Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass dieser Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern gefährdet (Art. 21a Abs. 1 Bst. b VöB). Auf den Ausnahme­charakter dieser Konstellation wird im Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. No­vem­ber 2009 (im Folgenden: Erläuternder Bericht) ausdrücklich hinge­wiesen (S. 14). Art. 21 Abs. 2 VöB enthält eine beispielhafte Aufzählung von "Möglichkeiten", "wie die Auftraggeberin den Wett­be­werbsvorteil der vorbefassten Anbieterin ausgleichen kann" (Erläuternder Bericht, S. 14). 5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zwischenentscheid B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.1 erwogen, dass sich die im Bun­des­beschaffungsrecht geltenden Grundsätze zur Vorbefassung direkt aus dem unter E. 5.2.1. hiervor erwähnten Art. VI Ziff. 4 GPA ergeben. Weiter ist unter Hinweis auf den Entscheid der Rekurskommission über das öffentliche Beschaffungswesen BRK 2006-004 (auszugsweise publiziert in: BR 2006, S. 190) festgehalten worden, es gehe bei den Regeln der Vorbefassung um eine spezielle Form der Anwendung des Gleichbe­hand­lungs­gebotes seitens der Vergabestelle gegenüber den Anbietenden, wel­che sich auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a BöB stütze. Davon ist im Folgenden auszu­gehen. 5.3. 5.3.1. Eine Vorbefassung liegt vor, wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren der Beschaffungs­stelle über bestimmte technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs­gerichts B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundes­gerichts 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.1). Indem die Zuschlags­empfängerin vorliegend im Rahmen des Detailprojekts zur Umschreibung der nachgefragten Leistungen beigetragen hat, ist sie unstrittig als in diesem Sinne vorbefasst anzusehen, was im Übrigen auch die Vergabe­stelle nicht bestreitet. Die Vergabestelle macht dabei nicht geltend, die Mitwirkung der Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Vorprojekts und der daraus resultierende Wissensvorsprung seien von derart unter­geordne­ter Bedeutung gewesen, dass auf Ausgleichsmassnahmen gänzlich habe verzichtet werden können. Vielmehr führt sie zu diesem Punkt aus, die Vorarbeiten der Zuschlagsempfängerin bzw. die Offen­legung der von dieser erarbeiteten Dokumente (Detailprojekt Kommuni­kations­netzwerk vom 31. März 2010 [Beschwerdebeilage Nr. 10] sowie Anlagen- und Portliste, Version Mai 2010 [Vernehmlassungsbeilage Nr. 9]) hätten es gerade allen Anbieterinnen ermöglich, auf einfache Weise ein Angebot einzureichen. 5.3.2. Vorab ist klarzustellen, dass die Vergabestelle nicht unter Berufung auf Art. 21a Abs. 1 Bst. b VöB (vgl. dazu E. 5.2.1 hiervor) geltend macht, ein Ausschluss der EA._______AG sei nicht möglich gewesen, weil sonst zu wenig potenzielle Anbieter übrig geblieben wären. 5.3.3. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Vergabestelle mit hinreichenden Massnahmen dafür gesorgt hat, dass der aus der Vorbefassung resultierende Wettbewerbsvorteil der Zuschlags­empfängerin ausgeglichen werden konnte. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die in Art. 21a Abs. 2 Bst. b VöB als Ausgleichsmassnahme vorgesehene "Bekanntgabe der an der Vorbe­reitung Beteiligten" für sich noch kein Mittel zum Ausgleich eines Wettbewerbsvorteils darstellt. Vielmehr ist in dieser Vorgabe eine Konkretisierung des Transparenzgebots zu sehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BöB). Demgegenüber ist die Verlängerung der Mindestfristen gemäss Art. 21a Abs. 2 Bst. c VöB ein grundsätzlich geeignetes Mittel zum Aus­gleich eines Wettbewerbsvorteils. Die Vergabestelle macht dazu geltend, eine verlängerte Frist für die Angebots­abgabe sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 8). Dies wird seitens der Beschwerdeführerinnen wiederum bestritten (Beschwerde vom 17. Februar 2011, S. 28). Entscheidend ist indessen vorliegend die Frage, ob durch die Bekanntgabe der von der Zuschlags­empfängerin erstellten Dokumente (Detailprojekt Kommunikations­netzwerk vom 31. März 2010 [Beschwerdebeilage Nr. 10] sowie Anlagen- und Portliste, Version Mai 2010 [Vernehmlassungsbeilage Nr. 9]) deren Wettbewerbsvorteil hinreichend ausgeglichen werden konnte. 5.3.4. Der Umfang der von der Zuschlagsempfängerin erstellten Doku­mente, die den am Beschaffungsverfahren teilnehmenden Anbietenden für die Angebotsausarbeitung zur Verfügung gestellt wurden, ist unter den Parteien unbestritten (vgl. E. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor). Jedoch gehen die Vorbringen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerinnen betreffend die Bedeutung der damit zusammenhängenden Arbeiten für die strittige Beschaffung und die entsprechenden Anforderung an die Ausgleichs­massnahmen auseinander. Während die Vergabestelle vorbringt, die Angebotseinreichung sei mit den vorgegebenen Angebotsunterlagen "beinahe trivial" gewesen, weshalb mit der Offenlegung der Unterlagen nicht mehr von einem tatsächlichen Wissensvorsprung ausgegangen werden könne (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 6 f.), bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der aus der Beteiligung am Vorprojekt erlangte Vorteil für die Zuschlagsempfängerin sei mit der Offenlegung der Dokumente bei weitem nicht ausgeglichen worden. Vielmehr werde mit Blick auf Ziffer 1.3 des Detailprojekts deutlich, wie viele Grundlagen und weitere Dokumente im Rahmen des Detailprojekts durch die EA._______AG gesichtet oder sogar erarbeitet worden seien, welche den Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegen seien und daher von vornherein keinen Beitrag dazu hätten leisten können, die insofern entstandenen Wettbewerbsvorteile der EA._______AG zu kompensieren. Abgesehen vom "Konzept Struktur Verkehrsfernsehen im Gebiet der NSNW" sei den übrigen Bieterinnen nichts von dem gezeigt worden, was in der erwähnten Ziffer 1.3 des Detailprojekts an Dokumenten aufgelistet werde, so zum Beispiel auch nicht das Dokument Nr. 10 ("Hauptstudien­bericht MAN-NSNW Phase II") oder das Dokument Nr. 11 ("N1 VBS SO/AG; Netzwerkkonzept WAN NSNW", nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen verfasst von der EA._______AG), das Dokument Nr. 13 ("Protokolle Arbeitssitzungen Migrationsplanung") und das Dokument Nr. 16 ("Empfehlung Einbindung Videocodecs", verfasst durch die EA._______AG; Beschwerde vom 17. Februar 2011, S. 29). Die Vergabestelle entgegnet diesen Ausführungen schlicht mit dem Hinweis, mit dem Zurverfügung­stellen des Detailprojekts sei ein allfälliger Wett­bewerbsvorteil ausgegli­chen, ohne auf die Relevanz der seitens der Beschwerdeführerinnen aufgeführten Dokumente weiter einzugehen. Angesichts dieser Aus­gangs­lage kann die Beschwerde jedenfalls in diesem Punkt nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch keine Feststellungen möglich sind betreffend die Frage, ob die Angebotseinreichung aufgrund der Ausschrei­bungsunterlagen "beinahe trivial" war, wie dies die Vergabe­stelle behauptet. Inwieweit zur Beantwortung dieser Frage technisches Fachwissen erforderlich erscheint, wird sich im Hauptverfahren zeigen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rüge, die Zuschlags­empfängerin sei vorliegend in unzulässiger Weise vorbefasst gewesen, prima facie als nicht offensichtlich unbegründet erweist. Im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheides ist demnach nicht mehr darauf einzugehen, ob es - wovon die Beschwerdeführerinnen ausgehen - eine Intensität der Vorbefassung gibt, welche sich gar nicht im Sinne von Art. 21 a Abs. 2 VöB ausgleichen lässt. Damit kann einstweilen offen bleiben, ob Art. VI Ziff. 4 GPA und Art. 21a VöB insoweit vom gleichen Konzept ausgehen. Auch im Hauptverfahren zu klären sein wird, ob die Beschwerde­führerinnen ebenfalls Vorkenntnisse als Projektver­fasserin­nen bzw. -leiterinnen für Kommunikationsnetzwerke im Mandatsgebiet hatten und wie weit sich dies auf die erhobene Vorbefassungsrüge auswirken würde. Ebenso ausser Acht bleiben können schliesslich die übrigen materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen. Es wird im Hauptverfahren immerhin zu prüfen sein, ob die Zweitevaluation im Sinne der Trans­parenzvorgaben hinreichend dokumentiert ist.

6. Bei dieser Ausgangslage ist grundsätzlich eine Abwägung der Interessen am sofortigen Vollzug des Zuschlagsentscheides und der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen an der Gewährung der aufschieben­den Wirkung vorzunehmen (vgl. dazu E. 2.1. hiervor). Die Vergabestelle bringt zwar diesbezüglich vor, es bestünden öffentliche Interesse an der termingerechten Realisierung des übergeordneten Projekts "Härkingen - Wiggerthal" einerseits (Ausbau Zwecks Engpassbeseitigung verbunden mit der Verbesserung des Strassenzustandes und Einführung von Leit­systemen aufbauend auf vorliegend betroffenem Datennetz WAN GE VIII) und daran, dass nicht durch verzögerungsbedingte Überbrückungs­massnahmen erhebliche Zusatzkosten verursacht würden. Sie geht indessen selbst davon aus, dass die dargelegten öffentlichen Interessen nicht überwiegen (Vernehmlassung vom 14. März 2011, S. 14) und begrün­det ihr Begehren auf Abweisung des Begehrens der Beschwerde­führerinnen auf Erteilen der aufschiebenden Wirkung entsprechend weder mit Folgekosten noch mit besonderer Dringlichkeit. Demnach führt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, zur Gut­heissung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

7. Die Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag, ihnen sei vor Ergehen des Zwischenentscheides über das Gesuch um Erteilung der aufschie­benden Wirkungen Gelegenheit zu geben, zur allfälligen Beschwerdever­nehm­lassung der Vergabestelle Stellung zu nehmen und in die Akten des Beschaffungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Da sie mit ihrem Antrag auf Gewährung des Suspensiveffekts obsiegen, ist der Antrag auf Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs vor Ergehen des Zwischenentscheides mit Blick auf das qualifizierte Beschleunigungsgebot abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf die Akteneinsicht ist festzustellen, dass den Beschwerde­führerinnen mit Verfügungen vom 16., 22. und 30. März 2011 teilweise Einsicht in die Akten des Beschaffungsverfahrens gewährt worden ist. Namentlich wurde Ihnen in die Vernehmlassungsbeilagen 5 (Konzept Struktur Verkehrsfernsehen im Gebiet der NSNW vom 31. Januar 2010), 6 (Honorarberechnung nach den Baukosten, SIA 108 [2005], S. 35-40), 8 (anonymisierte Evaluation der Zuschlagskriterien; entspricht der anony­misierten Vernehmlassungsbeilage 7), 9 (Anlagen und Portliste, Version Mai 2010) und 10 (Leistungen des Ingenieurs, SIA 108 [2005], S. 11 und 18-24) vollumfänglich und in die Vernehmlassungsbeilagen 3 (Angebot Nr. 332.2010 der Gebietseinheit NSNW vom 19. Januar 2010) und 4 (Auftragsbestätigung an GE VIII [NSNW] vom 18. März 2010) unter Abdeckung der Personennamen, der Preis- bzw. Kostenkalkulationen sowie der weiteren Vertragsbedingungen Einsicht gewährt. Der Evaluations­bericht (Zweitevaluation) vom 19. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen unter Abdeckung der Identität der Drittanbieterin, aber mit zusätzlichen Bemerkungen und Verweisen der Vergabestelle auf die Erstevaluation, offengelegt (Dossier 2 gemäss Aktenverzeichnis vom 14. März 2011 bzw. Dossier 2 gemäss Eingabe der Vergabestelle vom 21. März 2011). Die von der Vergabestelle am 21. März 2011 einge­reichten Dossiers 3 (Ausschreibungsunterlagen für die Phase 41, Ausschreibung Teilprojekt TP3/Los SO/AG vom 11. Oktober 2007), 4 (Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn, Arbeitsvergabe: Natio­nal­strasse A1, Verkehrsbeeinflussungssystem VBS 06/07, Teilprojekt 3, Informatik/Ingenieurleistungen, vom 11. Dezember 2007), 5 (Vertrag für Planerleistungen zwischen dem Kanton Solothurn und der EB._______ AG vom 21. Dezember 2007), 6 (Vertrag für Planer­dienst­leis­tun­gen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EA._______AG vom 1. April 2010) und 7 (Detail­projekt WAN-NSNW der EA._______AG vom 2. März 2010) wurden den Beschwerdeführerinnen in teilweise abgedeckter Form zugestellt. Soweit weitergehend werden die Anträge auf Akteneinsicht einstweilen abgewiesen. Zur Akteneinsicht im Hauptverfahren werden mit separater Verfügung Instruktionsanordnungen getroffen werden. Mit Blick auf die Gutheissung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt es sich, vor Ergehen des vorliegenden Zwischenentscheides auf die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 29. März 2011 betreffend die Akteneinsicht einzugehen.

8. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist mit dem Entscheid über die Hauptsache zu befinden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vor Ergehen des Zwischenentscheides über die Gewährung der aufschie­benden Wirkung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gutge­heissen.

3. Es wird festgestellt, dass den Akteneinsichtsbegehren der Beschwerde­führerinnen im Rahmen der Instruktion teilweise entsprochen worden ist. Soweit weitergehend werden die Akteneinsichtsbegehen einstweilen abgewiesen.

4. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden.

5. Die Anordnungen betreffend die Instruktion des Hauptverfahrens folgen mit separater Verfügung.

6. Dieser Zwischenentscheid geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Nr. 505781; Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; A-Post, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er ei­nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Versand: 31. März 2011 (per Fax); 1. April 2011 (per Post)