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B-1171/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-04 · Deutsch CH

Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit (Übriges) | Deklarationspflicht von Holz und Holzprodukten (Verfügung vom 4. März 2022).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung II B-1171/2022

U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Christian Winiger; Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien X._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Deklarationspflicht von Holz und Holzprodukten (Verfügung vom 4. März 2022).

B-1171/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 13. Dezember 2021 kündigte das Eidgenössische Büro für Konsumen- tenfragen BFK (nachfolgend: Vorinstanz) der X._______ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) an, dass sie im vereinfachten Kontrollverfahren die Holzdeklaration des Holzbauunternehmens überprüfen werde. Glei- chentags forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin per E-Mail auf, bis am 16. Dezember 2021 zwei Musterofferten einzureichen, aus welchen die Deklaration hervorgehe. Im Falle einer fehlerhaften Deklaration werde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Berichtigung einge- räumt. Im Anhang zur E-Mail wurde der Beschwerdeführerin unter ande- rem das Informationsblatt zur Holzdeklarationspflicht für Schreinereien, Zimmereien und weiteres holzverarbeitendes Gewerbe vom 15. Oktober 2020 sowie die Wegleitung Nr. 1 zur Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte vom 14. Dezember 2017 (nachfolgend: Wegleitung Nr. 1) übermittelt. A.b Mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 mahnte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin und setzte ihr eine zweitägige Frist an, um zwei Musterofferten einzureichen. Mit gleichentags geführtem Telefonat erklärte sich die Vor- instanz einverstanden, die Anzahl der einzureichenden Offerten von zwei auf eine zu reduzieren. A.c In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am

22. Dezember 2021 per E-Mail die verlangte Musterofferte (Nr. […]). A.d Am 10. Januar 2022 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-Mail die Resultate ihrer Offertenkontrolle Nr. […]. Die Vorinstanz bean- standete die mangelhafte Deklaration der Holzart, der Holzherkunft und der Zugänglichmachung des wissenschaftlichen Namens. In Ziffer 5 des Kon- trollprotokolls forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 30 Ta- gen nach Erhalt eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Aus der Stellungnahme müsse hervorgehen, welche Richtigstellungen die Be- schwerdeführerin auf ihrer Musterofferte vorgenommen habe oder noch vornehmen werde. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem auf die

B-1171/2022 Seite 3 Rechtsfolgen im Unterlassungsfall sowie auf das Öffentlichkeitsprinzip hin- gewiesen. A.e Mit E-Mails vom 2. Februar 2022, 14. Februar 2022 und 21. Februar 2022 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die verlangte Stellung- nahme und Berichtigung nachzureichen, unter Hinweis auf die Rechtsfol- gen im Unterlassungsfall. A.f Die Beschwerdeführerin liess sich weder zu dem am 10. Januar 2022 elektronisch übermittelten Kontrollbericht, noch zu den Mahnungen vom

2. Februar 2022, 14. Februar 2022 und 21. Februar 2022 vernehmen. B. Androhungsgemäss verfügte die Vorinstanz am 4. März 2022, die festge- stellten Mängel seien durch die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Er- halt dieser Verfügung zu beheben. Die im Kontrollprotokoll Nr. […] ver- langte Berichtigung der Deklaration sei mittels Musterofferte schriftlich ein- zureichen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2022, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Vorinstanz am 22. Dezem- ber 2021 die verlangten Unterlagen zukommen lassen und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder telefonisch noch schriftlich eine Rück- meldung erhalten. Zur Sache führt die Beschwerdeführerin an, sie sei nach wie vor davon überzeugt, in der Musterofferte das Holz richtig deklariert zu haben. D. Am 19. April 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung samt Akten ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin abzuweisen. Zu den bestrittenen Zustellungen führt die Vorinstanz aus, sie habe nach dem Versand der E-Mails jeweils keine Feh- lermeldungen erhalten. In der Sache trägt sie im Wesentlichen vor, die Be- schwerdeführerin beanstande die Kontrollergebnisse nicht, weswegen von deren fachlicher Richtigkeit auszugehen sei.

B-1171/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das Eidgenössische Büro für Konsumenten- fragen (BFK) ist eine Verwaltungsstelle des Eidgenössischen Departe- ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und damit eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraus- setzungen und ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a–c VwVG). Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf Art 49 Bst. a–c VwVG grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsge- richt wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zunächst umstritten, ob die am

10. Januar 2022, 2. Februar 2022, 14. Februar 2022 und 21. Februar 2022 versendeten E-Mails der Beschwerdeführerin zugegangen sind.

B-1171/2022 Seite 5 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung vom 4. März 2022 habe sie "wie aus heiterem Himmel" erreicht. Sie habe seit dem 22. Dezember 2021, d.h. seit der elektronischen Einreichung ihrer Musterofferte, weder telefonisch noch schriftlich etwas von der Vorinstanz gehört. Die seitens der Vorinstanz erwähnten E-Mails seien ihr nie zugegangen bzw. als ge- fährliches Virus oder als Spam erkannt und vom System entfernt worden. Aus diesem Grund habe sie zur beanstandeten Holzdeklaration auch nicht Stellung nehmen können (Beschwerdeschrift, S. 1). 3.1.2 Die Vorinstanz widerspricht dieser Sachverhaltsdarstellung und führt aus, sie habe den Mailverkehr in der bisherigen Weise fortgeführt. Nach dem elektronischen Versand des Kontrollberichts am 10. Januar 2022 und den darauffolgenden Mahnungen habe sie jeweils keine Nachricht erhal- ten, dass die E-Mail unzustellbar sei. Wegen des laufenden Verfahrens sei die Beschwerdeführerin ohnehin gehalten gewesen, ihren Posteingang einschliesslich des Spam-Ordners mit besonderer Aufmerksamkeit zu überwachen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die E-Mails seien ihr nicht mehr zugegangen bzw. durch den Spam- oder Virenfilter gelöscht worden, sei als reine Schutzbehauptung zu werten (Vernehmlassung, S. 3 f.). 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er- hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; 132 V 368 E. 3.1; 129 II 504 E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Recht des Deklarationspflichtigen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids orientiert zu wer- den und sich zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 VwVG), wird in der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten vom

4. Juni 2010 (VO-Holzdeklaration; SR 944.021) konkretisiert. Art. 7 Abs. 3 VO-Holzdeklaration bestimmt für den Fall einer nicht ordnungsgemässen Deklaration, dass die Vorinstanz die Person, die das Holz oder das

B-1171/2022 Seite 6 Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Er- gebnis der Kontrolle informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Erst bei Uneinigkeit kann die Vorinstanz die Berichtigung der Deklaration verfügen (Art. 7 Abs. 4 VO-Holzdeklaration). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 126 V 130 E. 2b, 125 I 118 E. 3; je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2.; 133 I 201 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Beschwerde- führer darf durch die Heilung aber kein Nachteil erwachsen (BGE 126 I 68 E. 2, RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 330). 3.4 Die Wahrnehmung des Äusserungsrechts setzt zunächst voraus, dass der fragliche Kontrollbericht der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zu- gestellt worden ist. Die Vorinstanz trägt die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; je mit Hinweisen). Bei der Übermittlung der fraglichen E-Mails ist entschei- dend, dass diese nicht im Rahmen eines informellen Behördenverkehrs, sondern nach Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt ist. Das vor- gesehene zweistufige Verwaltungsverfahren (Art. 7 Abs. 3 und 4 VO-Holz- deklaration) ist im Fall von nicht behobenen Mängeln auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gerichtet. 3.4.1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der fragli- che Mailverkehr weder mit einer elektronischen Signatur noch über eine anerkannte Zustellplattform stattgefunden hat (Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im

B-1171/2022 Seite 7 Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2];, abgerufen am 15.6.2022). Diese gesicherte Art der elektronischen Zustellung hätte es der beweisbelasteten Vorinstanz ohne Weiteres ermöglicht, den Versand und den Erhalt der Nachrichten zeitgenau nachzuweisen. Die Vorinstanz kann sich von der ihr obliegenden Beweislast auch nicht mit dem Argument be- freien, dass die Beschwerdeführerin wegen des laufenden Verfahrens das geschäftliche E-Mail-Postfach samt Spam-Ordner besonders sorgfältig hätte überwachen müssen. Da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeit- punkt schriftlich ihre Einwilligung zum elektronischen Behördenverkehr er- teilt hat, kann von ihr eine solche Erreichbarkeit im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung von vornherein nicht erwartet werden (Art. 11b Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 VeÜ-VwV; Botschaft zur Revi- sion der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4269). 3.4.2 Das Bundesgericht hat zur formlosen Zustellung per E-Mail festge- halten, es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verkehr mit E-Mail gefahrenbehaftet und im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich sei. Insbesondere gelte, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten in den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten anerkanntermassen Schwierigkeiten bereite (Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2). Von solchen Beweisschwierigkeiten ist auch vorliegend auszugehen. Der für einen sol- chen Beweis erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit setzt in der Regel die Zustellung durch die Post voraus (BGE 125 V 400 E. 2b, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat eine ordentliche Zustellung des Kontrollberichts per Post zu keinem Zeitpunkt veranlasst, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9). Weil die Zustellung seitens der Beschwerdeführerin bestritten worden ist, muss im Zweifel auf ihre Darstellung als Zustellungsempfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, mit Hinweisen). 3.4.3 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer mangel- haften Zustellungspraxis den Anspruch der Beschwerdeführerin auf vor- gängige Orientierung und Anhörung verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 VwVG). Durch die Verletzung dieser formellen Verfahrensgarantien wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Möglichkeit verwehrt, sich zu den Grundlagen des Entscheids zu äussern. Ausserdem erhielt die Beschwer-

B-1171/2022 Seite 8 deführerin keine Gelegenheit, die beanstandete Deklaration zu verbes- sern, um rechtzeitig die angedrohte, kostenfällige Berichtigungsverfügung abzuwenden (Art. 7 Abs. 3 und 4 der VO-Holzdeklaration). 3.4.4 Die festgestellte Gehörsverletzung ist nicht derart beschaffen, als dass sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geheilt werden könnte (zu den Voraussetzungen einer Heilung E. 3.3). Das Bun- desverwaltungsgericht verfügt als Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfbefugnis wie die Vorinstanz (E. 2). Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah- ren im Rahmen des Schriftenwechsels sodann zusammen mit sämtlichen E-Mails der Vorinstanz und den übrigen Vorakten zugestellt. 3.4.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom

4. März 2022, weil sie davon überzeugt sei, das Holz richtig deklariert zu haben. Dieses Rechtsbegehren ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die im Kontrollbericht genannten Deklarationsmängel wörtlich Eingang in Zif- fer 6 der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2022 fanden. Der Inhalt des Kontrollberichts war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bekannt und sie konnte die Verfügung vom 4. März 2022 auch sachgerecht anfech- ten. Die Beschwerdeführerin geht sodann selbst davon aus, dass die Streit- sache mit der angehobenen Beschwerde "aus der Welt" sei. Unter diesen Umständen ist davon abzusehen, die angefochtene Verfügung wegen ei- nes formellen Rechtsfehlers aufzuheben und zur Wiederholung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine solche Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich, der mit dem Interesse der Be- schwerdeführerin an einer Beurteilung der Streitsache innert angemesse- ner Frist nicht zu vereinbaren wäre. Durch die Heilung der Gehörsverlet- zung entsteht der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil. 4. 4.1 Die VO-Holzdeklaration regelt die Deklarationspflicht von Holzart und Holzherkunft bei Rund- und Rohhölzern sowie bestimmten Holzprodukten aus Massivholz, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Diejenigen Hölzer und Holzprodukte, welche der Deklarations- pflicht unterstehenden, sind im Anhang der Verordnung des WBF über die Deklaration von Holz und Holzprodukten vom 7. Juni 2010 aufgeführt (SR 944.021.1). Nach Art. 2 Abs. 1 VO-Holzdeklaration muss jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, den Handelsnamen des Holzes angeben (Bst. a) und diejenigen Angaben

B-1171/2022 Seite 9 machen, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln (Bst. b). Kann das Holz keiner bestimmten Holzart zugeordnet oder kann die Holzart nicht eindeu- tig bestimmt werden, so können mehrere Holzarten oder die Gattung an- gegeben werden (Art. 2 Abs. 3 VO-Holzdeklaration). 4.2 Art. 3 Abs. 1 der VO-Holzdeklaration sieht vor, dass jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, die Herkunft des Holzes angeben muss. Die Herkunft des Holzes bezieht sich auf das Land, in dem das Holz geerntet wurde (Art. 3 Abs. 2 VO-Holzde- klaration). Kann das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet wer- den, so können mehrere mögliche Herkunftsländer angegeben werden (Art. 3 Abs. 3 VO-Holzdeklaration). Falls mehr als fünf Herkunftsländer in Betracht kommen, so kann der kleinstmögliche geografische Raum ange- geben werden, aus dem das Holz stammt (Art. 3 Abs. 4 VO-Holzdeklara- tion). Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 VO-Holzdeklaration in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann die Vorinstanz die kostenfäl- lige Berichtigung einer mangelhaften Deklaration verfügen. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Kontrollergebnisse nicht beanstande, weswegen von deren fachlicher Richtigkeit auszugehen sei, in zweierlei Hinsicht nicht zutrifft. Zum einen bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- schrift die Kontrollergebnisse (inkl. Kostenauflage) vollumfänglich. Zum an- deren ist zur angenommenen fachlichen Richtigkeit infolge Nichtbestrei- tens in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und nicht an die Anträge oder die recht- liche Begründung der Parteien gebunden ist (E. 2). 4.3.1 Die Vorinstanz beanstandet erstens, in der Offerten-Position Nr. 3.00 (Innenwände, 3-Schichtplatten) habe die Beschwerdeführerin gemäss Kontrollprotokoll Nr. […] die Holzart nicht korrekt deklariert (Verfügung, Rz. 6). In dieser Offerten-Position fehlt jegliche Angabe eines Handelsna- mens des Holzes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VO-Holzdeklaration (Be- schwerdebeilage 2). Der vorinstanzlich festgestellte Mangel bei der Dekla- ration des Handelsnamens in der Offerten-Position 3.00 hält einer rechtli- chen Überprüfung stand. 4.3.2 Die Vorinstanz beanstandet zweitens, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Offerte den wissenschaftlichen Namen der Hölzer nicht zugänglich

B-1171/2022 Seite 10 gemacht (Verfügung Rz. 6). Davon betroffen sind die Positionen 2.00 (Aus- senwände) und 3.00 (Innenwände, 3-Schichtplatten). Gemäss Wegleitung Nr. 1 vom 14. Dezember 2017 kann der wissenschaftliche Name unter an- derem mit einem Hinweis auf die Holzartendatenbank (www.holzdeklara- tion.ch) erfolgen oder in Klammern angegeben werden. In der Offertstel- lung sind keine Hinweise irgendwelcher Art angebracht, die es den ange- sprochenen Konsumentinnen und Konsumenten erlauben würden, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln. Die Vorinstanz hat hin- sichtlich der Zugänglichmachung des wissenschaftlichen Namens zu Recht festgestellt, dass die eingereichte Offerte die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VO-Holzdeklaration nicht erfüllt. 4.3.3 Die Vorinstanz beanstandet drittens, die Holzherkunft sei in den Po- sitionen 2.00 (Aussenwände) und 3.00 (Innenwände, 3-Schichtplatten) nicht korrekt deklariert worden (Verfügung Rz. 6) bzw. fehle (Vernehmlas- sung, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin hat die Holzherkunft pauschal und ganz am Ende ihrer Offerte Nr. […] wie folgt deklariert: "Unser Holz hat den Ursprung in der Schweiz, oder in den europäischen Staaten". Nach Art. 3 Abs. 3 VO-Holzdeklaration ist es zulässig, mehrere Herkunftsländer zu de- klarieren, wenn das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet wer- den kann (vgl. Wegleitung Nr. 1, S. 2; Erläuterungen zur Verordnung des Bundesrates über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, S. 2). Ge- setzlich vorgesehen ist auch die Angabe des kleinstmöglichen geografi- schen Raums, falls wie hier mehr als fünf Länder in Betracht kommen (Art. 3 Abs. 4 VO-Holzdeklaration). Entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung fehlt die Deklaration zur Holzherkunft nicht gänz- lich. Sie weicht aber insofern von der Musterdeklaration ab, als nicht für jede Holzart einzeln die Herkunft ausgewiesen wird (vgl. Information zur Holzdeklarationspflicht für Schreinereien und weiteres holzverarbeitendes Gewerbe vom 15. Oktober 2020, S. 2). Den Konsumentinnen und Konsu- menten wird dadurch verunmöglicht, die Holzherkunft den ausgewiesenen Holzarten zuzuordnen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Deklaration der Holzherkunft den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1–4 VO-Holzdeklaration nicht genügt. 4.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten kann (E. 3.4.5). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 3 Abs. 1–4 VO-Holzde-

B-1171/2022 Seite 11 klaration die mangelhafte Deklaration von Holz beanstandete. In Anbe- tracht der erheblichen Deklarationsmängel hat sie das ihr eingeräumte Ent- schliessungsermessen für die Anordnung einer Berichtigung (Art. 7 Abs. 4 VO-Holzdeklaration) in zweckmässiger Weise ausgeübt. Die erhobenen Verwaltungsgebühren für Kontrollkosten (Fr. 100.–), Portokosten (Fr. 10.60) und die Gebühr für die Verfügung (Fr. 120.–) im Gesamtbetrag von Fr. 230.60 stützen sich auf Art. 8 VO-Holzdeklaration in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AllgGebV. Sie sind nach sachlich vertretbaren Kriterien be- messen worden und dürften die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2760 und 2778). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzulegen. Der in gleicher Höhe von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE); ebenso wenig der obsiegenden Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-1171/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Katharina Niederberger

B-1171/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. Juni 2022

B-1171/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. […]; Gerichtsurkunde) – Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)