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B-1113/2025

B-1113/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-02 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verunfallte im Jahr 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- beziehungsweise Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Neurologen rund 20 %. Im Jahr 2019 schloss der Beschwerdeführer sein Biologiestudium an der Universität X._______ ab. Mit Entscheid vom 27. August 2019 liess die Beschwerdekommission der ETH Zürich ihn zum Masterstudium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) in Umweltnaturwissenschaften zu. A.b Am 1. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter anderem ersuchte er, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 6), um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienten. A.c Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die ETH Zürich das Gesuch in Bezug auf die persönliche Assistenz ab. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer studierfähig und daher im Grundsatz im Stand sei, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studiums selbst wahrzunehmen, wie sie auch von anderen Studierenden eingefordert würden. Entgegen seiner Ansicht seien auch nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg relevant. Mit Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht ein Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend das Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ab. B. B.a Mit "Sicherstellung des Kerngehalts der Ausbildung" bezeichnetem Schreiben vom 25. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die ETH Zürich und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen innert Frist und in Form einer Feststellungsverfügung: "1. Wie überprüft die ETH Zürich, ob die Masterstudenten in Umweltnaturwissenschaften die in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 im Masterstudienreglement UWIS definierten Kerngehalte der Ausbildung ableisten?

2. Wie überprüft die ETH Zürich, ob sämtliche Studenten in Umweltnaturwissenschaften ohne fremde Hilfe selbständig die ETH-internen Online Plattformen bedienen, wie mystudies, mail.ethz.ch, outlook.office.com/mail/, passwort.ethz.ch, unlimited.ethz.ch, confluence.ethz.ch, webprint.ethz.ch, www.print.ethz.ch, itshop.ethz.ch, polybox.ethz.ch und jedesmal mit einem anderen Login-Verfahren und jährlich wechselnden Benutzeroberflächen?

3. Wie überprüft die ETH Zürich, ob jeder Student der Umweltnaturwissenschaften seine eigenen Unterrichtsmaterialien selbständig und ohne fremde Hilfe von den ETH-internen Plattformen moodle, dem ftp-server der WSL den persönlichen websites der WSL-Mitarbeiter, von den unterschiedlichen Institutswebsites des D-USYS, polybox.ethz.ch, den websites der ZHAW, video.ethz.ch herunterlädt?

4. Hat das D-USYS schon jemals einen Studenten sanktioniert wegen unehrlichen Handelns (Art. 13 Leistungskontrollenverordnung), wenn er Vorlesungsunterlagen vom USB-Stick eines Kollegen oder von googledrive kopierte, anstatt sich mühselig durch Dutzende von downloads im Moodle oder der anderen ETH-internen Plattformen hindurchzuklicken? Oder wenn er einen anderen Ausweg fand, sich vor den Pflichten nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement UWIS zu drücken?

5. Welches Arbeitspensum veranschlagt das Rektorat für diese technisch-administrativen Arbeiten, die laut Bundesgericht (Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024) separat und zusätzlich zu den im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Studienarbeiten zu erledigen sind?" Zur Begründung machte er geltend, er habe ein schützenswertes Interesse an diesen Auskünften. B.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 teilte die ETH Zürich dem Beschwerdeführer mit, dass sie, auch mit Blick auf ein (weiteres) Gesuch um Verlängerung der Studienfrist, keine Notwendigkeit sehe, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Was eine allfällige Fristverlängerung betreffe, sei ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2024 - mit welcher dem Beschwerdeführer die maximale Studiendauer vorläufig um zwei Semester verlängert worden war - ausführlich dargelegt worden, welche Voraussetzungen (bestimmte Studienleistungen) erfüllt sein müssten, damit ihm auf Gesuch hin (bis zum 31. Januar 2025) eine erneute Verlängerung gewährt würde. Fragen zu den Materialien, die ihm für seine Masterarbeit zur Verfügung gestellt würden, seien direkt mit der Betreuerin oder dem Betreuer seiner Masterarbeit zu klären. B.c Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte geltend, dass sich die ETH Zürich mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 geweigert habe, ihm die am 25. November 2024 gestellten Fragen mittels Feststellungsverfügung zu beantworten, und dass sie nicht erklärt habe, wie sie die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 zu den administrativen Arbeiten als Kerngehalt der Ausbildung am Departement für Umweltsystemwissenschaften umsetze; das Bundesgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass technisch-administrative Arbeiten von jedem Studierenden persönlich ausgeführt werden müssten und die ETH Zürich diese Studienleistungen kontrolliere. Er benötige diese Informationen für sein Gesuch um Nachteilsausgleich. Er beantragte, die ETH Zürich sei "zu verurteilen", die von ihm mit Schreiben vom 25. November 2024 gestellten Fragen umgehend zu beantworten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens. B.d Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wies die Vorinstanz einen allfälligen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme, weil der Beschwerdeführer die "umgehende" Beantwortung seiner Fragen verlangt habe, ab. Die ETH Zürich erhielt Gelegenheit, zum Antrag auf eine provisorische Massnahme sowie in der Hauptsache Stellung zu nehmen. B.e Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz gestützt auf das Datenschutzgesetz unter Beilage eines USB-Sticks um Kopien der vollständigen Verfahrensakten aus 20 ihn betreffenden Verfahren vor der Vorinstanz. B.f Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 beantragte die ETH Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzusehen. B.g Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der ETH Zürich zur Kenntnis. Nachdem die Post der Vorinstanz die mit Einschreiben versandte Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 10. Februar 2025 retourniert hatte, stellte diese dem Beschwerdeführer die Verfügung samt Beilagen am 12. Februar 2025 per A-Post zu. C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Das vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 eingereichte Begehren um Akteneinsicht hat die Vorinstanz als Beweisantrag im Sinne eines Editionsgesuchs erachtet, da die verlangten Akten nicht im vorliegenden Verfahren ergangen seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern weitere Akten zu einem anderen Ergebnis führen könnten, und auf deren Edition in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: "1. Die ETH Beschwerdekommission sei zu verurteilen, mir die Einsicht in folgende Akten zu geben: 1916 2716 2218 4419 1020 1320 3420 3720 3920 4520 0121 0221 1321 1421 2821 2921 3021 3621 5621 5721

2. Diese Akteneinsicht hat kostenlos in Form von Ausdrucken oder als digitale Kopie auf einem geeigneten Datenträger zu erfolgen.

3. Die ETH-BK sei wegen mutwilligen Prozessierens in Sachen Akteneinsicht zu strafen und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme und Parteientschädigung von Fr. 100.- an mich zu verurteilen.

4. Die ETH-Zürich sei zu verurteilen, zu erklären, wie sie die nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement geforderten Kerngehalte in meinem Masterstudium überprüft und deren Erfüllung kontrolliert." E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 erhob das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss, der fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Verfügung vom 11. März 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung der Verfahrensakten. Diese gingen am 24. März 2025 ein. G. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerdeverbesserung wurde nicht eingeholt, weil die Anträge des Beschwerdeführers klar sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintretensentscheid besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob die Vorinstanz auf ein Rechtsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2, BGE 132 V 74 E. 1.1). Wenn eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sich als zulässig erweist, ist darauf einzutreten und zu beurteilen, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2). Allerdings hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Vorinstanz, wenn sie bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkenne, dass keine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehe, das Beschwerdeverfahren durch Nichteintreten beenden dürfe, obwohl es für das Eintreten auf ein Begehren um Erlass einer Verfügung oder ein entsprechendes Rechtsmittel an sich genügen würde, dass ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werde, und die Frage, ob er bestehe, alsdann Frage der materiellen Prüfung wäre (Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.2 ff. m.H.).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten und hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung der Sache nach verneint. Sie führt im angefochtenen Entscheid aus, die ETH Zürich habe keine Rechtsverweigerung begehen können, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Dies bedeute auch, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe der ETH Zürich Fragen gestellt, welche die Überprüfung technisch-administrativer Arbeiten der Studierenden beträfen. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der internen Organisation der ETH Zürich, wobei keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers berührt würden. Daher tangiere auch das Schreiben der ETH Zürich vom 6. Dezember 2024 keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers. Zudem sei kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich. Der Beschwerdeführer könne auch ohne Beantwortung seiner Fragen ein erneutes Gesuch um Studienzeitverlängerung einreichen. Was er hierbei zu beachten habe, ergebe sich aus der Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der maximalen Studienzeit des Beschwerdeführers. Weder auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde noch auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht materiell beschwert sei und über kein praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge. Die Erledigungsform der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist aufgrund der angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (oben E. 2.1; Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.2 ff. m.H.).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die Vorinstanz hätte auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eintreten müssen. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich und "komplett jenseits der Gesetzesgrundlagen" sei. Er habe ein schützenswertes Interesse an der von der ETH Zürich geforderten Feststellungsverfügung, was er in der Eingabe an die ETH Zürich vom 25. November 2024 ausführlich begründet habe. Er bezeichnet verschiedene Unsicherheiten, die sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ergäben und die er im Rahmen der Feststellungsverfügung durch die ETH Zürich habe klären wollen, und begründet vor Bundesverwaltungsgericht erneut, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der von der ETH Zürich verlangten Feststellungsverfügung habe: Das Bundesgericht habe im genannten Urteil erwogen, dass die persönliche Assistenz für die technisch-administrativen Arbeiten bei der Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und der Verwaltung des Studiums nicht erlaubt sei, weil sonst der Kerngehalt der Ausbildung gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement Umweltnaturwissenschaften nicht erfüllt werde. Um sein Gesuch um Studienzeitverlängerung ordentlich begründen zu können, müsse er wissen, wieviel Zeit für technisch-administrative Arbeiten, die zum Kerngehalt des Studiums gehörten, zu veranschlagen sei. In der Verfügung vom 29. Februar 2024 habe die ETH Zürich seinen Studienerfolg davon abhängig gemacht, dass er 12 verschiedene administrative Abläufe beherrsche und den Vorgaben entsprechend erfülle. Er müsse wissen, mit welchem Arbeitspensum für diese Arbeiten zu rechnen sei. Um seine Masterarbeit ordentlich planen zu können, sei er darauf angewiesen zu wissen, wie die in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement Umweltnaturwissenschaften aufgeführten Kernkompetenzen überprüft und sichergestellt würden. Er finde in den massgeblichen Erlassen keine Hinweise darauf, wie solche Kompetenzen überprüft würden. Die Vorinstanz lege die Gestaltungsfreiheit der ETH Zürich bei der Schulorganisation offensichtlich falsch aus, wenn sie meine, diese habe das Recht, seine Frage nicht zu beantworten.

E. 3.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29-30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid erlässt. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn nach den anwendbaren Prozessgesetzen - hier nach Art. 6 VwVG - und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 130 II 521 E. 2.5).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verneint. Der Beschwerdeführer verlangte von der ETH Zürich die Beantwortung von Fragen, die sich seiner Ansicht nach aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ergäben, worin das Bundesgericht zum Schluss kommt, das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend einen Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 6) auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für sein Masterstudium an der ETH Zürich verneint. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, haben die Fragen allgemeine organisatorische Aspekte des Masterstudiums in Umweltnaturwissenschaften zum Gegenstand. Zudem beziehen sie sich teilweise auf das Verhalten anderer Studierenden. So betrifft eine Frage die Sanktionierung für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Der Fragenkatalog ist daher nicht geeignet als Gegenstand einer Feststellungsverfügung, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers individuell-konkret regeln beziehungsweise feststellen würde. Da er nicht Verfügungsgegenstand sein kann, kann der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben und war die ETH Zürich nicht verpflichtet, eine entsprechende Feststellung in Verfügungsform zu erlassen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung zu Recht verneint.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einer Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn das Schreiben der ETH Zürich vom 6. Dezember 2024 als Nichteintretensverfügung qualifiziert würde, diese mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf sein Anfragegesuch eingetreten wäre. Dem ist nichts hinzuzufügen.

E. 3.4 Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer generellen Kritik an der ETH Zürich und am Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024. Zudem erläutert er die Folgen des bundesgerichtlichen Urteils für ihn und für die Planung und Durchführung seiner Masterarbeit im Rahmen seines Studiums. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Das genannte Urteil des Bundesgerichts ist rechtskräftig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 betreffend Studienzeitverlängerung bezieht, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung ist, sondern Gegenstand des Verfahrens 2C_79/2025 vor Bundesgericht bildet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren mehrere Anträge, die einzeln zu beantworten sind:

E. 4.2 Antrag 1 und 2 betreffen ein Akteneinsichtsgesuch - es handelt sich dabei um dieselben Akten, die er mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 gestützt auf das Datenschutzgesetz von der Vorinstanz verlangt hatte -, das akzessorisch zu einem Hauptantrag wäre, der jedoch vorliegend fehlt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass kein Verfahrensbezug gegeben sei ("Mein Gesuch hat schlichtweg keinen Zusammenhang zu irgendeinem anderen Beschwerdeverfahren welcher Art auch immer"). Vielmehr handelt es sich um Akten aus 20 ihn betreffenden Verfahren vor der Vorinstanz. Die Anträge erweisen sich als unbegründet.

E. 4.3 Antrag 3 lautet auf eine Bestrafung der Vorinstanz und Auferlegung einer Genugtuung und Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer, den dieser damit begründet, dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz schikanös gewesen und ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Der Antrag ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zuständig ist.

E. 4.4 Antrag 4 ist unbegründet, weil die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die ETH Zürich der Sache nach zu Recht verneint (oben E. 3).

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), da das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach einer Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Feststellungsverfügung nicht in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) fällt (vgl. Art. 10 BehiG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. April 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 20. März 2025 betreffend Einreichung der Vorakten einschl. Kopie des Aktenverzeichnisses) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.11.2025 (2C_242/2025) Abteilung II B-1113/2025 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch die RechtsanwälteProf. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Lucina Herzog, Erstinstanz. Gegenstand Nichteintretensentscheid betreffend Rechtsverweigerungs-beschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verunfallte im Jahr 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- beziehungsweise Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Neurologen rund 20 %. Im Jahr 2019 schloss der Beschwerdeführer sein Biologiestudium an der Universität X._______ ab. Mit Entscheid vom 27. August 2019 liess die Beschwerdekommission der ETH Zürich ihn zum Masterstudium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) in Umweltnaturwissenschaften zu. A.b Am 1. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter anderem ersuchte er, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 6), um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienten. A.c Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die ETH Zürich das Gesuch in Bezug auf die persönliche Assistenz ab. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer studierfähig und daher im Grundsatz im Stand sei, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studiums selbst wahrzunehmen, wie sie auch von anderen Studierenden eingefordert würden. Entgegen seiner Ansicht seien auch nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg relevant. Mit Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht ein Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend das Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ab. B. B.a Mit "Sicherstellung des Kerngehalts der Ausbildung" bezeichnetem Schreiben vom 25. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die ETH Zürich und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen innert Frist und in Form einer Feststellungsverfügung: "1. Wie überprüft die ETH Zürich, ob die Masterstudenten in Umweltnaturwissenschaften die in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 im Masterstudienreglement UWIS definierten Kerngehalte der Ausbildung ableisten?

2. Wie überprüft die ETH Zürich, ob sämtliche Studenten in Umweltnaturwissenschaften ohne fremde Hilfe selbständig die ETH-internen Online Plattformen bedienen, wie mystudies, mail.ethz.ch, outlook.office.com/mail/, passwort.ethz.ch, unlimited.ethz.ch, confluence.ethz.ch, webprint.ethz.ch, www.print.ethz.ch, itshop.ethz.ch, polybox.ethz.ch und jedesmal mit einem anderen Login-Verfahren und jährlich wechselnden Benutzeroberflächen?

3. Wie überprüft die ETH Zürich, ob jeder Student der Umweltnaturwissenschaften seine eigenen Unterrichtsmaterialien selbständig und ohne fremde Hilfe von den ETH-internen Plattformen moodle, dem ftp-server der WSL den persönlichen websites der WSL-Mitarbeiter, von den unterschiedlichen Institutswebsites des D-USYS, polybox.ethz.ch, den websites der ZHAW, video.ethz.ch herunterlädt?

4. Hat das D-USYS schon jemals einen Studenten sanktioniert wegen unehrlichen Handelns (Art. 13 Leistungskontrollenverordnung), wenn er Vorlesungsunterlagen vom USB-Stick eines Kollegen oder von googledrive kopierte, anstatt sich mühselig durch Dutzende von downloads im Moodle oder der anderen ETH-internen Plattformen hindurchzuklicken? Oder wenn er einen anderen Ausweg fand, sich vor den Pflichten nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement UWIS zu drücken?

5. Welches Arbeitspensum veranschlagt das Rektorat für diese technisch-administrativen Arbeiten, die laut Bundesgericht (Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024) separat und zusätzlich zu den im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Studienarbeiten zu erledigen sind?" Zur Begründung machte er geltend, er habe ein schützenswertes Interesse an diesen Auskünften. B.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 teilte die ETH Zürich dem Beschwerdeführer mit, dass sie, auch mit Blick auf ein (weiteres) Gesuch um Verlängerung der Studienfrist, keine Notwendigkeit sehe, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Was eine allfällige Fristverlängerung betreffe, sei ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2024 - mit welcher dem Beschwerdeführer die maximale Studiendauer vorläufig um zwei Semester verlängert worden war - ausführlich dargelegt worden, welche Voraussetzungen (bestimmte Studienleistungen) erfüllt sein müssten, damit ihm auf Gesuch hin (bis zum 31. Januar 2025) eine erneute Verlängerung gewährt würde. Fragen zu den Materialien, die ihm für seine Masterarbeit zur Verfügung gestellt würden, seien direkt mit der Betreuerin oder dem Betreuer seiner Masterarbeit zu klären. B.c Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte geltend, dass sich die ETH Zürich mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 geweigert habe, ihm die am 25. November 2024 gestellten Fragen mittels Feststellungsverfügung zu beantworten, und dass sie nicht erklärt habe, wie sie die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 zu den administrativen Arbeiten als Kerngehalt der Ausbildung am Departement für Umweltsystemwissenschaften umsetze; das Bundesgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass technisch-administrative Arbeiten von jedem Studierenden persönlich ausgeführt werden müssten und die ETH Zürich diese Studienleistungen kontrolliere. Er benötige diese Informationen für sein Gesuch um Nachteilsausgleich. Er beantragte, die ETH Zürich sei "zu verurteilen", die von ihm mit Schreiben vom 25. November 2024 gestellten Fragen umgehend zu beantworten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens. B.d Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wies die Vorinstanz einen allfälligen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme, weil der Beschwerdeführer die "umgehende" Beantwortung seiner Fragen verlangt habe, ab. Die ETH Zürich erhielt Gelegenheit, zum Antrag auf eine provisorische Massnahme sowie in der Hauptsache Stellung zu nehmen. B.e Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz gestützt auf das Datenschutzgesetz unter Beilage eines USB-Sticks um Kopien der vollständigen Verfahrensakten aus 20 ihn betreffenden Verfahren vor der Vorinstanz. B.f Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 beantragte die ETH Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzusehen. B.g Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der ETH Zürich zur Kenntnis. Nachdem die Post der Vorinstanz die mit Einschreiben versandte Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 10. Februar 2025 retourniert hatte, stellte diese dem Beschwerdeführer die Verfügung samt Beilagen am 12. Februar 2025 per A-Post zu. C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Das vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 eingereichte Begehren um Akteneinsicht hat die Vorinstanz als Beweisantrag im Sinne eines Editionsgesuchs erachtet, da die verlangten Akten nicht im vorliegenden Verfahren ergangen seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern weitere Akten zu einem anderen Ergebnis führen könnten, und auf deren Edition in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: "1. Die ETH Beschwerdekommission sei zu verurteilen, mir die Einsicht in folgende Akten zu geben: 1916 2716 2218 4419 1020 1320 3420 3720 3920 4520 0121 0221 1321 1421 2821 2921 3021 3621 5621 5721

2. Diese Akteneinsicht hat kostenlos in Form von Ausdrucken oder als digitale Kopie auf einem geeigneten Datenträger zu erfolgen.

3. Die ETH-BK sei wegen mutwilligen Prozessierens in Sachen Akteneinsicht zu strafen und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme und Parteientschädigung von Fr. 100.- an mich zu verurteilen.

4. Die ETH-Zürich sei zu verurteilen, zu erklären, wie sie die nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement geforderten Kerngehalte in meinem Masterstudium überprüft und deren Erfüllung kontrolliert." E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 erhob das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss, der fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Verfügung vom 11. März 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung der Verfahrensakten. Diese gingen am 24. März 2025 ein. G. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerdeverbesserung wurde nicht eingeholt, weil die Anträge des Beschwerdeführers klar sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintretensentscheid besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob die Vorinstanz auf ein Rechtsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2, BGE 132 V 74 E. 1.1). Wenn eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sich als zulässig erweist, ist darauf einzutreten und zu beurteilen, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2). Allerdings hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Vorinstanz, wenn sie bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkenne, dass keine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehe, das Beschwerdeverfahren durch Nichteintreten beenden dürfe, obwohl es für das Eintreten auf ein Begehren um Erlass einer Verfügung oder ein entsprechendes Rechtsmittel an sich genügen würde, dass ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werde, und die Frage, ob er bestehe, alsdann Frage der materiellen Prüfung wäre (Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.2 ff. m.H.). 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten und hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung der Sache nach verneint. Sie führt im angefochtenen Entscheid aus, die ETH Zürich habe keine Rechtsverweigerung begehen können, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Dies bedeute auch, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe der ETH Zürich Fragen gestellt, welche die Überprüfung technisch-administrativer Arbeiten der Studierenden beträfen. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der internen Organisation der ETH Zürich, wobei keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers berührt würden. Daher tangiere auch das Schreiben der ETH Zürich vom 6. Dezember 2024 keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers. Zudem sei kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich. Der Beschwerdeführer könne auch ohne Beantwortung seiner Fragen ein erneutes Gesuch um Studienzeitverlängerung einreichen. Was er hierbei zu beachten habe, ergebe sich aus der Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der maximalen Studienzeit des Beschwerdeführers. Weder auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde noch auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht materiell beschwert sei und über kein praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge. Die Erledigungsform der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist aufgrund der angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (oben E. 2.1; Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.2 ff. m.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die Vorinstanz hätte auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eintreten müssen. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich und "komplett jenseits der Gesetzesgrundlagen" sei. Er habe ein schützenswertes Interesse an der von der ETH Zürich geforderten Feststellungsverfügung, was er in der Eingabe an die ETH Zürich vom 25. November 2024 ausführlich begründet habe. Er bezeichnet verschiedene Unsicherheiten, die sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ergäben und die er im Rahmen der Feststellungsverfügung durch die ETH Zürich habe klären wollen, und begründet vor Bundesverwaltungsgericht erneut, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der von der ETH Zürich verlangten Feststellungsverfügung habe: Das Bundesgericht habe im genannten Urteil erwogen, dass die persönliche Assistenz für die technisch-administrativen Arbeiten bei der Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und der Verwaltung des Studiums nicht erlaubt sei, weil sonst der Kerngehalt der Ausbildung gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement Umweltnaturwissenschaften nicht erfüllt werde. Um sein Gesuch um Studienzeitverlängerung ordentlich begründen zu können, müsse er wissen, wieviel Zeit für technisch-administrative Arbeiten, die zum Kerngehalt des Studiums gehörten, zu veranschlagen sei. In der Verfügung vom 29. Februar 2024 habe die ETH Zürich seinen Studienerfolg davon abhängig gemacht, dass er 12 verschiedene administrative Abläufe beherrsche und den Vorgaben entsprechend erfülle. Er müsse wissen, mit welchem Arbeitspensum für diese Arbeiten zu rechnen sei. Um seine Masterarbeit ordentlich planen zu können, sei er darauf angewiesen zu wissen, wie die in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement Umweltnaturwissenschaften aufgeführten Kernkompetenzen überprüft und sichergestellt würden. Er finde in den massgeblichen Erlassen keine Hinweise darauf, wie solche Kompetenzen überprüft würden. Die Vorinstanz lege die Gestaltungsfreiheit der ETH Zürich bei der Schulorganisation offensichtlich falsch aus, wenn sie meine, diese habe das Recht, seine Frage nicht zu beantworten. 3. 3.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29-30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid erlässt. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn nach den anwendbaren Prozessgesetzen - hier nach Art. 6 VwVG - und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 130 II 521 E. 2.5). 3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verneint. Der Beschwerdeführer verlangte von der ETH Zürich die Beantwortung von Fragen, die sich seiner Ansicht nach aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ergäben, worin das Bundesgericht zum Schluss kommt, das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend einen Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 6) auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für sein Masterstudium an der ETH Zürich verneint. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, haben die Fragen allgemeine organisatorische Aspekte des Masterstudiums in Umweltnaturwissenschaften zum Gegenstand. Zudem beziehen sie sich teilweise auf das Verhalten anderer Studierenden. So betrifft eine Frage die Sanktionierung für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Der Fragenkatalog ist daher nicht geeignet als Gegenstand einer Feststellungsverfügung, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers individuell-konkret regeln beziehungsweise feststellen würde. Da er nicht Verfügungsgegenstand sein kann, kann der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben und war die ETH Zürich nicht verpflichtet, eine entsprechende Feststellung in Verfügungsform zu erlassen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung zu Recht verneint. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einer Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn das Schreiben der ETH Zürich vom 6. Dezember 2024 als Nichteintretensverfügung qualifiziert würde, diese mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf sein Anfragegesuch eingetreten wäre. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3.4 Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer generellen Kritik an der ETH Zürich und am Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024. Zudem erläutert er die Folgen des bundesgerichtlichen Urteils für ihn und für die Planung und Durchführung seiner Masterarbeit im Rahmen seines Studiums. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Das genannte Urteil des Bundesgerichts ist rechtskräftig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 betreffend Studienzeitverlängerung bezieht, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung ist, sondern Gegenstand des Verfahrens 2C_79/2025 vor Bundesgericht bildet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren mehrere Anträge, die einzeln zu beantworten sind: 4.2 Antrag 1 und 2 betreffen ein Akteneinsichtsgesuch - es handelt sich dabei um dieselben Akten, die er mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 gestützt auf das Datenschutzgesetz von der Vorinstanz verlangt hatte -, das akzessorisch zu einem Hauptantrag wäre, der jedoch vorliegend fehlt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass kein Verfahrensbezug gegeben sei ("Mein Gesuch hat schlichtweg keinen Zusammenhang zu irgendeinem anderen Beschwerdeverfahren welcher Art auch immer"). Vielmehr handelt es sich um Akten aus 20 ihn betreffenden Verfahren vor der Vorinstanz. Die Anträge erweisen sich als unbegründet. 4.3 Antrag 3 lautet auf eine Bestrafung der Vorinstanz und Auferlegung einer Genugtuung und Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer, den dieser damit begründet, dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz schikanös gewesen und ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Der Antrag ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zuständig ist. 4.4 Antrag 4 ist unbegründet, weil die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die ETH Zürich der Sache nach zu Recht verneint (oben E. 3).

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), da das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach einer Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Feststellungsverfügung nicht in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) fällt (vgl. Art. 10 BehiG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. April 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 20. März 2025 betreffend Einreichung der Vorakten einschl. Kopie des Aktenverzeichnisses)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)