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B-1041/2011

B-1041/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-20 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) geborene A._______ (Beschwerdeführer) war von (...) bis (...) im Tunnelbau tätig. Zwischen (...) und (...) war der Beschwerdeführer mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV act. [...]). A.b Am 18. November 2002 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV act. [...]), auf das mit Verfügung vom 15. April 2004 nicht eingetreten wurde (IV act. [...]). Am 17. Februar 2006 folgte ein zweites Gesuch (IV act. [...]), das am 9. Oktober 2006 durch Bestätigung der Rückzugserklärung als gegenstandslos geworden erledigt wurde (IV act. [...]). A.c Mit Gesuch vom 4. August 2009 (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [Vorinstanz] am 18. August 2009) beantragte der Beschwerdeführer ein drittes Mal die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV act. [...]). A.d Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IV act. [...]). Zur Begründung führte sie aus, dass aus den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Daher liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Für ihren Entscheid konnte sich die Vorinstanz gemäss den Verfahrensakten auf folgende Berichte stützen:

- Ärztliches Gesamtgutachten von Gesamtgutachter Dr. B._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. C._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Bericht (...) vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. D._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Ärztlicher Entlassungsbericht der (...) vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. E._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht über die pulmologische Untersuchung von Dr. F._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. E._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. G._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. H._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. H._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. H._______ vom (...) (IV act. [...])

- Ärztliches Gesamtgutachten inkl. ärztlichem Bericht von Gesamtgutachterin Dr. I._______, (...), vom (...) (IV act. [...]) bzw.

- Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. J._______ vom (...) (IV act. [...])

- Gutachten von Dr. K._______ vom (...) (IV act. [...])

- Schlussbericht des RAD Rhone vom (...) (IV act. [...]) B. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab Datum der Antragstellung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei seine Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht stark beeinträchtigt, so dass es ihm nicht mehr möglich sei, längere Zeit ohne Wechsel der Körperhaltung zu arbeiten bzw. Überkopfarbeiten zu verrichten. Ferner sei er in psychischer Hinsicht nicht mehr belastbar, keinem Zeitdruck mehr gewachsen und ermüde sehr rasch. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dabei aus, dass gemäss dem Gutachten von Dr. K._______ vom (...) in psychiatrischer Hinsicht kein Leiden vorliege, das eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Durch die körperlichen Beschwerden wiederum habe aufgrund der Lungenembolie nur vorübergehend von Januar bis April (...) eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruchs nicht erfüllt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche eine seit dem Zeitpunkt der Begutachtungen eingetretene Verschlimmerung der Beschwerden nachweisen und damit Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben würden.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 60 ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). Des Weiteren beurteilt sich die Sache materiellrechtlich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2011 in Kraft standen (d.h. insbesondere das IVG und ATSG in ihrer jeweiligen Fassung vom 1. Januar 2011); weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Für die richterliche Beurteilung sind schliesslich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). 2.2 Der Beschwerdeführer ist (...) Staatsangehöriger und somit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: Das am1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681) sowie dessen Anhang II (beide in ihrer jeweiligen Fassung vom 1. Juni 2009), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; AS 2004 121; in Kraft bis 31. März 2012) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; AS 2005 3909; in Kraft bis 31. März 2012), (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, und der - seit demselben Datum in Kraft stehende - revidierte Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen sind vorliegend noch nicht anwendbar. Soweit das Freizügigkeitsabkommen und dabei insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl. Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid(vgl. Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

E. 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben(vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist.

E. 3.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Begriff "Invalidität" ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Versicherte hat sich somit eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Art. 7 Abs. 2 ATSG hält dabei fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei.

E. 3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. unter anderem auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin (vgl. Art. 49 VwVG). Unabhängig davon kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Insbesondere dann, wenn die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder medizinische Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 mit Hinweisen). So ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) um den Invaliditätsgrad bemessen zu können auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge­sund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits­unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits­leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können(vgl. BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 133 E. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1160/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).

E. 3.4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten Richtlinien für die Beweis­würdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b mit Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie für den be­handelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweiswerts dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Es ist denn auch nicht zulässig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 3.4.4 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Schliesslich ist hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen die fachliche Qualifikation eines Arztes von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 sowie I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen). 4.Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab Datum der Antragstellung, da er weder in physischer noch in psychischer Hinsicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 4.1 Wie aus den Akten sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ersichtlich, beruhte die Abweisung des Leistungsbegehrens auf der Stellungnahme bzw. dem Schlussbericht des RAD Rhone vom (...) bzw. (...) (IV act. [...] u. [...]). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers kam der RAD Rhone in der Stellungnahme vom (...) (IV act. [...]) zum Schluss, dass die ihm vorliegenden Angaben ungenügend seien und beantragte daher ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz. Die diesbezügliche vertrauensärztliche Untersuchung wurde am (...) durch Dr. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Dessen Bericht (IV act. [...]) datiert vom (...) und stellt - zusammen mit den anderen medizinischen Akten (vgl. Sachverhalt A.d) - die Basis dar für den Schlussbericht des RAD Rhone vom (...). Im Rahmen dieses Schlussberichtes führte der RAD Rhone als Hauptdiagnose die (...) erlittene Lungenembolie (ICD-Code: I26.9) sowie ein Erschöpfungssyndrom mit somatisiertem Verstimmungszustand (ICD-Code: F32.9) auf. Die Nebendiagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) umfassen neben der bereits erwähnten Lungenembolie die Verletzung des rechten Auges (Bulbusprothese) nach einem Sprengstoffunfall (...) sowie einer Peronäuslähmung links zwischen (...) und (...) auch Tinnitus, Lebersteatose, Refluxösophagitis und eine Dysthymie (ICD-Code: F34.1). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit als Tunnelpolier wird im Bericht eine 100%-ige zwischen Januar und dem (...). April (...) festgestellt, ab dem (...). April (...) sei jedoch die Arbeitsfähigkeit wieder gänzlich gegeben. Letzteres gelte auch für Tätigkeiten im Haushalt bzw. angepasste Tätigkeiten, wobei in diesem Zusammenhang jedoch funktionelle Einschränkungen bei schweren und/oder gefährlichen Arbeiten sowie dem Führen von Lastkraftwagen bzw. im gewerblichen Personentransport zu berücksichtigen seien. 4.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet eine Behörde unter anderem, den rechterheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und somit aus eigener Initiative festzustellen (Beweisführungspflicht; vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 20). Diesbezüglich ist unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Akten festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen angestammter Tätigkeit als Tunnelpolier ihrer Beweisführungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. So geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem (...). April (...) in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelpolier wieder gänzlich arbeitsfähig ist. Dies obwohl sie bzw. der RAD-Schlussbericht gleichzeitig ausführt, dass hinsichtlich Verweistätigkeiten unter anderem funktionelle Einschränkungen bei schweren und/oder gefährlichen Arbeiten zu berücksichtigen seien. Nach allgemeinem Sprach- und Berufsverständnis erscheint es naheliegend, auch die Tätigkeit als Tunnelpolier als schwere und/oder gefährliche Tätigkeit einzustufen. So ist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die (...) in (...) als letzter Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit als "schwer" und "speziell ungünstig (Stress, Lärm, Kälte, Dämpfe)" eingestuft hat (vgl. IV act. [...]). Auch das Gesamtgutachten von Dr. I._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, (...), vom (...) (IV act. [...]; nachfolgend: Gesamtgutachten), der einzige Bericht, der sich neben demjenigen des RAD Rhone zur Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, sieht unter anderem ganzheitliche funktionelle Einschränkungen bei mittlerer und schwerer körperlicher Belastung sowie mittelschweren und schweren Hebe- und Trageleistungen und - in beschränktem Ausmasse - bei Tätigkeiten im Freien bzw. unter starker Lärmeinwirkung vor. Sie erachtet denn auch die Tätigkeit als Tunnelpolier als nicht mehr zumutbar. Vor diesem Hintergrund erscheinen Zweifel angebracht, ob die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit dem (...). April (...) in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelpolier wieder gänzlich arbeitsfähig ist, zutrifft. Die Vorinstanz hätte zumindest zusätzliche Abklärungen dahingehend treffen müssen, welche Arbeiten das jeweilige Berufsbild und der Berufsalltag umfasst, um die allgemeine Vermutung, dass es sich beim Beruf des Tunnelpoliers um eine schwere und/oder gefährliche Tätigkeit handelt, umzustossen. Diesbezüglich sind jedoch keine Angaben aus den dem Gericht vorliegenden Akten und dabei insbesondere auch nicht aus dem RAD-Schlussbericht ersichtlich. Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass es die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auch versäumt hat darzulegen, welche Arten von Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach weiterhin zumutbar gewesen wären. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit ihrer Beweisführungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 2. Februar 2011 aufzuheben sowie die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte nur einen geringen Aufwand und war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist(Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2011 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1041/2011 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene A._______ (Beschwerdeführer) war von (...) bis (...) im Tunnelbau tätig. Zwischen (...) und (...) war der Beschwerdeführer mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV act. [...]). A.b Am 18. November 2002 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV act. [...]), auf das mit Verfügung vom 15. April 2004 nicht eingetreten wurde (IV act. [...]). Am 17. Februar 2006 folgte ein zweites Gesuch (IV act. [...]), das am 9. Oktober 2006 durch Bestätigung der Rückzugserklärung als gegenstandslos geworden erledigt wurde (IV act. [...]). A.c Mit Gesuch vom 4. August 2009 (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [Vorinstanz] am 18. August 2009) beantragte der Beschwerdeführer ein drittes Mal die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV act. [...]). A.d Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IV act. [...]). Zur Begründung führte sie aus, dass aus den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Daher liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Für ihren Entscheid konnte sich die Vorinstanz gemäss den Verfahrensakten auf folgende Berichte stützen:

- Ärztliches Gesamtgutachten von Gesamtgutachter Dr. B._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. C._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Bericht (...) vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. D._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Ärztlicher Entlassungsbericht der (...) vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. E._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht über die pulmologische Untersuchung von Dr. F._______, (...), vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. E._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. G._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. H._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. H._______ vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. H._______ vom (...) (IV act. [...])

- Ärztliches Gesamtgutachten inkl. ärztlichem Bericht von Gesamtgutachterin Dr. I._______, (...), vom (...) (IV act. [...]) bzw.

- Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom (...) (IV act. [...])

- Bericht von Dr. J._______ vom (...) (IV act. [...])

- Gutachten von Dr. K._______ vom (...) (IV act. [...])

- Schlussbericht des RAD Rhone vom (...) (IV act. [...]) B. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab Datum der Antragstellung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei seine Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht stark beeinträchtigt, so dass es ihm nicht mehr möglich sei, längere Zeit ohne Wechsel der Körperhaltung zu arbeiten bzw. Überkopfarbeiten zu verrichten. Ferner sei er in psychischer Hinsicht nicht mehr belastbar, keinem Zeitdruck mehr gewachsen und ermüde sehr rasch. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dabei aus, dass gemäss dem Gutachten von Dr. K._______ vom (...) in psychiatrischer Hinsicht kein Leiden vorliege, das eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Durch die körperlichen Beschwerden wiederum habe aufgrund der Lungenembolie nur vorübergehend von Januar bis April (...) eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruchs nicht erfüllt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche eine seit dem Zeitpunkt der Begutachtungen eingetretene Verschlimmerung der Beschwerden nachweisen und damit Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 60 ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). Des Weiteren beurteilt sich die Sache materiellrechtlich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2011 in Kraft standen (d.h. insbesondere das IVG und ATSG in ihrer jeweiligen Fassung vom 1. Januar 2011); weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Für die richterliche Beurteilung sind schliesslich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). 2.2 Der Beschwerdeführer ist (...) Staatsangehöriger und somit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: Das am1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681) sowie dessen Anhang II (beide in ihrer jeweiligen Fassung vom 1. Juni 2009), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; AS 2004 121; in Kraft bis 31. März 2012) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; AS 2005 3909; in Kraft bis 31. März 2012), (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, und der - seit demselben Datum in Kraft stehende - revidierte Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen sind vorliegend noch nicht anwendbar. Soweit das Freizügigkeitsabkommen und dabei insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl. Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid(vgl. Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben(vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist. 3.3 3.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Begriff "Invalidität" ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Versicherte hat sich somit eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Art. 7 Abs. 2 ATSG hält dabei fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. 3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. unter anderem auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin (vgl. Art. 49 VwVG). Unabhängig davon kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Insbesondere dann, wenn die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder medizinische Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 mit Hinweisen). So ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) um den Invaliditätsgrad bemessen zu können auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge­sund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits­unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits­leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können(vgl. BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 133 E. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1160/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 3.4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten Richtlinien für die Beweis­würdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b mit Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie für den be­handelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweiswerts dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Es ist denn auch nicht zulässig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.4.4 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Schliesslich ist hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen die fachliche Qualifikation eines Arztes von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 sowie I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen). 4.Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab Datum der Antragstellung, da er weder in physischer noch in psychischer Hinsicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 4.1 Wie aus den Akten sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ersichtlich, beruhte die Abweisung des Leistungsbegehrens auf der Stellungnahme bzw. dem Schlussbericht des RAD Rhone vom (...) bzw. (...) (IV act. [...] u. [...]). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers kam der RAD Rhone in der Stellungnahme vom (...) (IV act. [...]) zum Schluss, dass die ihm vorliegenden Angaben ungenügend seien und beantragte daher ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz. Die diesbezügliche vertrauensärztliche Untersuchung wurde am (...) durch Dr. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Dessen Bericht (IV act. [...]) datiert vom (...) und stellt - zusammen mit den anderen medizinischen Akten (vgl. Sachverhalt A.d) - die Basis dar für den Schlussbericht des RAD Rhone vom (...). Im Rahmen dieses Schlussberichtes führte der RAD Rhone als Hauptdiagnose die (...) erlittene Lungenembolie (ICD-Code: I26.9) sowie ein Erschöpfungssyndrom mit somatisiertem Verstimmungszustand (ICD-Code: F32.9) auf. Die Nebendiagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) umfassen neben der bereits erwähnten Lungenembolie die Verletzung des rechten Auges (Bulbusprothese) nach einem Sprengstoffunfall (...) sowie einer Peronäuslähmung links zwischen (...) und (...) auch Tinnitus, Lebersteatose, Refluxösophagitis und eine Dysthymie (ICD-Code: F34.1). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit als Tunnelpolier wird im Bericht eine 100%-ige zwischen Januar und dem (...). April (...) festgestellt, ab dem (...). April (...) sei jedoch die Arbeitsfähigkeit wieder gänzlich gegeben. Letzteres gelte auch für Tätigkeiten im Haushalt bzw. angepasste Tätigkeiten, wobei in diesem Zusammenhang jedoch funktionelle Einschränkungen bei schweren und/oder gefährlichen Arbeiten sowie dem Führen von Lastkraftwagen bzw. im gewerblichen Personentransport zu berücksichtigen seien. 4.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet eine Behörde unter anderem, den rechterheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und somit aus eigener Initiative festzustellen (Beweisführungspflicht; vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 20). Diesbezüglich ist unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Akten festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen angestammter Tätigkeit als Tunnelpolier ihrer Beweisführungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. So geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem (...). April (...) in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelpolier wieder gänzlich arbeitsfähig ist. Dies obwohl sie bzw. der RAD-Schlussbericht gleichzeitig ausführt, dass hinsichtlich Verweistätigkeiten unter anderem funktionelle Einschränkungen bei schweren und/oder gefährlichen Arbeiten zu berücksichtigen seien. Nach allgemeinem Sprach- und Berufsverständnis erscheint es naheliegend, auch die Tätigkeit als Tunnelpolier als schwere und/oder gefährliche Tätigkeit einzustufen. So ist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die (...) in (...) als letzter Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit als "schwer" und "speziell ungünstig (Stress, Lärm, Kälte, Dämpfe)" eingestuft hat (vgl. IV act. [...]). Auch das Gesamtgutachten von Dr. I._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, (...), vom (...) (IV act. [...]; nachfolgend: Gesamtgutachten), der einzige Bericht, der sich neben demjenigen des RAD Rhone zur Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, sieht unter anderem ganzheitliche funktionelle Einschränkungen bei mittlerer und schwerer körperlicher Belastung sowie mittelschweren und schweren Hebe- und Trageleistungen und - in beschränktem Ausmasse - bei Tätigkeiten im Freien bzw. unter starker Lärmeinwirkung vor. Sie erachtet denn auch die Tätigkeit als Tunnelpolier als nicht mehr zumutbar. Vor diesem Hintergrund erscheinen Zweifel angebracht, ob die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit dem (...). April (...) in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelpolier wieder gänzlich arbeitsfähig ist, zutrifft. Die Vorinstanz hätte zumindest zusätzliche Abklärungen dahingehend treffen müssen, welche Arbeiten das jeweilige Berufsbild und der Berufsalltag umfasst, um die allgemeine Vermutung, dass es sich beim Beruf des Tunnelpoliers um eine schwere und/oder gefährliche Tätigkeit handelt, umzustossen. Diesbezüglich sind jedoch keine Angaben aus den dem Gericht vorliegenden Akten und dabei insbesondere auch nicht aus dem RAD-Schlussbericht ersichtlich. Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass es die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auch versäumt hat darzulegen, welche Arten von Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach weiterhin zumutbar gewesen wären. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit ihrer Beweisführungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 2. Februar 2011 aufzuheben sowie die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte nur einen geringen Aufwand und war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist(Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2011 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. November 2013