Widerspruchssachen
Sachverhalt
A. Am 7. Februar 2020 hinterlegte die Beschwerdeführerin 2 die Schweizer Wortmarke Nr. 749'810 «CYBERPEACE», deren Eintragung am 20. Juli 2020 auf Swissreg publiziert wurde. Die Marke ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 42
Aktualisieren von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Analyse und Entwurf von Computersystemen, Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud- Computing-Netze und -Anwendungen, Datensicherung, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzzugang, Entwicklung von Web-Seiten, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte), Entwicklungs- und Recherchendienste bezüglich neuer Produkte, Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware für Prozessteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware zur Textverarbeitung, Datenverarbeitung und Prozesssteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Textverarbeitungssoftware, Entwurf, Erstellen und Programmieren von Webseiten, Entwurf, Installation, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Programmieren und Wartung von Computersoftware, Entwurf und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware zur Nutzung eines Cloud-Computing-Netzwerks und für den Zugang dazu, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Bewertung und Berechnung von Daten, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesslenkung, Entwurf und Entwicklung von Datenbankverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Dateneingabesystemen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Softwarearchitektur von Computern, Sicherheitsdienstleistungen, nämlich Online-Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unberechtigte Dritte, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, Wartung von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Wartung von Computerprogrammen, Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software), Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware.
B. Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 790'720 «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)». Die Marke wurde am 5. Dezember 2022 hinterlegt und ihre Eintragung am 15. Dezember 2022 auf Swissreg veröffentlicht.
Die Marke sieht folgendermassen aus:
und ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen registriert:
Klasse 16
Brochures; manuels; dépliants d'information; lettres d'information; feuilles d'information; matériel d'instruction et d'enseignement; cartes d'information imprimées; dossiers d'information imprimés; matériel d'instruction imprimé sur les télécommunications; matériel d'instruction, d'éducation et d'enseignement imprimé; corpus de règles et directives imprimés.
Klasse 25
Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus.
Klasse 38
Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données.
Klasse 41
L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires; la publication électronique d'informations; l'édition des corpus de règles et directives.
Klasse 42
Services de conseil et d'information relatifs à la technologie de l'information; conseil dans le domaine des logiciels de sécurité, de la sécurité des données et de la sécurité sur Internet; conception, développement, fourniture, maintenance et mise à jour de programmes et de logiciels de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet pour les projets humanitaires; surveillance de systèmes informatiques pour détecter les accès non autorisés ou les violations de données.
C. Gestützt auf ihre ältere Marke erhob die Beschwerdeführerin 2 am 15. März 2023 Widerspruch gegen die Marke der Beschwerdeführerin 1 und beantragte deren Widerruf.
D. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die Vorinstanz den Widerspruch mit Verfügung vom 18. Januar 2024 teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie für folgende Dienstleistungen der Klasse 41: «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» (Ziff. 1 und 2). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 die Hälfte der Widerspruchsgebühr zu erstatten (Ziff. 3 und 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie der genannten Dienstleistungen der Klasse 41 sei von Gleichheit respektive hochgradiger Gleichartigkeit mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen auszugehen. Angesichts der Zeichenähnlichkeit, die insbesondere aus der Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke resultiere, sei bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke selbst unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 verneinte die Vorinstanz demgegenüber die Gleichartigkeit und wies den Widerspruch insoweit ab.
E. Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Beschwerdeverfahren B-1017/2024):
«1. Déclarer le présent recours recevable et admis;
2. Annuler la décision de l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle du 18 janvier 2024 dans la procédure d'opposition N° 103244;
3. Confirmer l'enregistrement de la marque suisse 790720 pour l'ensemble des produits et services qu'elle désigne en classes 16, 25, 38, 41 et 42.
4. Condamner l'autorité inférieure à tous les dépens de l'instance.»
Sie bestritt zunächst die von der Vorinstanz angenommene Gleichartigkeit der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie derjenigen Dienstleistungen der Klasse 41, für welche die Vorinstanz eine Gleichartigkeit bejaht hatte, mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, wobei sie sich insbesondere auf den aufgrund der sehr geringen Kennzeichnungskraft beschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie auf die Unterschiede der Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht berief.
F. Die Beschwerdeführerin 2 erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2024 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (Beschwerdeverfahren B-1079/2024):
«1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Januar 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 103244 sei bezüglich der Abweisung des Widerspruchs in den Klassen 16, 25 und bezüglich die «elektronische Veröffentlichung von Informationen» sowie «Herausgabe von Regelwerken und Richtlinien in Klasse 41 aufzuheben und es sei dem Widerspruch Nr. 103244 vollumfänglich stattzugeben:
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.»
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie einzelner Dienstleistungen der Klasse 41 zu Unrecht verneint. Aufgrund der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, weshalb bereits eine geringe Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ins Gewicht falle. Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke sei daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
G. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren B-1017/2024 und B-1079/2024 unter der Verfahrensnummer B-1017/2024 vereinigt.
H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
I.
In der Folge wechselten beide Parteien ihre Rechtsvertretung; seither werden sie durch die im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter vertreten.
J. Mit Beschwerdeantworten vom 2. und 3. September 2024 beantragten die Beschwerdeführerinnen jeweils die Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Repliken vom 10. und 11. Oktober 2024 und Dupliken vom 6. Dezember 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Die Beschwerdeführerin 1 nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nochmals Stellung und verzichtet auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
K. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde am 8. Juli 2026 ein Wechsel des Instruktionsrichters vorgenommen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), haben die verlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet (Ar. 63 Abs. 4 VwVG) und ihre Beschwerden jeweils frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
E. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG).
E. 2.2 Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das ältere in seiner Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleistungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder wenn das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 441 E. 3.1 «Appenzeller [fig.]», 128 III 96 E. 2a «Orfina», 127 III 160 E. 2a «Securitas»). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder miteinander verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und den Wechselwirkungen zwischen diesen Elementen (BGE 128 III 441 E. 3.2 «Appenzeller [fig.]»,126 III 315 E. 6 «Rivella/Apiella [fig.]»). An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 «Appenzeller [fig.]», 128 III 96 E. 2a «Orfina»; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a «Boss/Boks»).
E. 2.3 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 «Traumeel/Traumagel», B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 «Volkswagen/VolksWerkstatt»). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-444/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.2 «RED BULL/RED DRAGON», B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 «Volkswagen/VolksWerkstatt», B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 «Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]»). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how und die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-3401/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3.2 «FRIDA KAHLO/FRIDA», B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 «VISIONCOAT/VISIONPACK», B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 «ONe [fig.]/one [fig.]»). Die Gleichartigkeit von Waren hängt nicht von der inneren Beschaffenheit, sondern von der Erwartung des Verkehrs mit Bezug auf Angebot und Vertrieb der Waren ab (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.5 «ECOWATER CHC/ECOAQUA», B-1342/2018 E. 5.4 und 7.4 «[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE», B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 4.2 «Hero [fig.]/Heera [fig.]»). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteile des BVGer B-5386/2022 vom 16. Oktober 2024 E. 3.3 «HAMILTON/Hamilton [fig.]», B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 «Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]»).
E. 2.4 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a «Boss/Boks», 119 II 473 E. 2d «Radion/Radomat»). Dabei ist davon auszugehen, dass die beiden Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen der massgebenden Verkehrskreise wird dabei durch die Umstände mitbeeinflusst, unter denen sich der Handel mit Waren der in Frage stehenden Gattung abzuwickeln pflegt, und hängt insbesondere von der Aufmerksamkeit ab, die beim Einkauf solcher Waren gewöhnlich angewendet wird (BGE 121 III 377 E. 2.a «Boss/Boks» m.w.H.). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildelemente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-1206/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.6 «Ride now [fig.]/ride + go [fig.]», B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 «Vita [fig.]/ vita [fig.]», B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3 «WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]», B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 «Capsa/Cupsy [fig.]»).
E. 2.5 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft (Urteil des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.8 «Volkswagen/VolksWerkstatt»). Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke (BGE 122 III 382 E. 2a «Kamillosan»). Bei schwachen Marken genügen schon bescheidene Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Daher führen Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen bzw. deren Bestandteile sich in ihrem Gesamteindruck in einem beschreibenden Gehalt erschöpfen, d.h. wenn die wesentlichen Bestandteile zusammengenommen gemeinfrei sind (Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»). Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen bzw. Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BVGE 2010/32 E. 7.3 «Pernaton/Pernadol 400»; Urteile des BVGerB-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 «DAOSIN/DAOgest [fig.]»,B-1080/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.5.1 «Like [fig.]/Daumen hoch [fig.]»). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a «Kamillosan»; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»).
E. 2.6 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 «Granini/Granislush», B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 «GEO/Geo influence»). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb «Rivella», 122 III 382 E. 3a «Kamillosan»; Urteil des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.3 nicht zitiert in BGE 148 III 409 «Goldhase»). Die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 decken keine alltäglichen Bedürfnisse ab und werden daher mit zumindest leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteile des BVGer B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 3 «somfy [fig.]/COMFY»,B-4612/2019 vom 18. März 2021 E. 3 «HANA/Hanalytics [fig.]»). Dies entspricht im Übrigen der vorinstanzlichen Beurteilung und wird von den Parteien nicht substantiiert bestritten.
E. 3.1 Die Vorinstanz erkannte auf Gleichheit bzw. (hochgradige) Gleichartigkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen einerseits und sämtlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 der angefochtenen Marke sowie den Dienstleistungen «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» der Klasse 41 andererseits. Demgegenüber verneinte sie die Gleichartigkeit mit den für die angefochtene Marke eingetragenen Waren der Klassen 16 und 25 sowie den Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die von der Vorinstanz angenommene Gleichartigkeit hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie der genannten Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen der Klasse 41. Bezüglich der Klasse 38 macht sie geltend, die strittigen Zugangsdienstleistungen würden von Unternehmen aus einer Vielzahl von Branchen verwendet und seien nicht spezifisch für den Bereich der Cybersicherheit. Dass Telekommunikationsunternehmen sowohl Online-Zugänge als auch Dienstleistungen der Computersicherheit anböten, bedeute nicht, dass diese Dienstleistungen automatisch gleichartig seien. Bei den Dienstleistungen der Klasse 38 handle es sich vielmehr um Hilfsdienstleistungen und nicht um komplementäre Dienstleistungen zu denjenigen der Klasse 42; sie seien gleichsam die «Broschüren oder Handbücher der heutigen Zeit». Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 bringt sie vor, die strittigen Ausbildungsdienstleistungen richteten sich an Dritte als Kunden. Davon seien betriebsinterne Schulungen der eigenen Mitarbeitenden zu unterscheiden, wie sie Unternehmen aller Branchen zur Aktualisierung von Kenntnissen, Fähigkeiten und unternehmensspezifischem Know-how durchführten. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich demgegenüber gegen die Verneinung der Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41. Bezüglich der Waren der Klasse 16 macht sie geltend, Beratungsdienstleistungen und themenspezifische Informationsbroschüren, Ratgeber, Handbücher, Regelwerke sowie Lehr- und Unterrichtsmaterialien würden häufig von denselben Unternehmen bzw. Institutionen angeboten und von den Abnehmern als sinnvolles Leistungspaket wahrgenommen. Solche Waren seien nicht lediglich Hilfswaren, sondern insbesondere bei Stiftungen eine marktlogische Folge der Beratungstätigkeit. Sie verweist namentlich auf die Stiftung für Konsumentenschutz und die Wolfsberg Group. Hinsichtlich der Waren der Klasse 25 macht sie unter Hinweis auf Porsche und Greenpeace geltend, Unternehmen bzw. Organisationen böten zunehmend auch Bekleidungsstücke neben ihren eigentlichen Waren oder Dienstleistungen an; diese könnten insbesondere dem «Awareness Raising» dienen. Zumindest eine geringe Gleichartigkeit könne daher nicht verneint werden. Bezüglich der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 macht sie geltend, diese würden insbesondere von Stiftungen, Vereinen und Institutionen häufig zusammen mit Beratungsdienstleistungen angeboten und bildeten mit diesen ein sinnvolles Leistungspaket bzw. eine marktlogische Folge der Beratungstätigkeit.
E. 3.3.1 Ausgehend von den vorstehenden Parteistandpunkten ist nachfolgend zu prüfen, inwieweit zwischen den für die angefochtene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke Gleichheit bzw. Gleichartigkeit besteht.
E. 3.3.2 Die von der Vorinstanz angenommene Gleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit der Dienstleistungen der Klasse 42 wird von den Parteien nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
E. 3.3.3 Die angefochtene Marke ist in Klasse 38 für die Dienstleistungen «Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données» eingetragen. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff auf Datenbanken, elektronische Publikationen bzw. Computerprogramme. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Gleichartigkeit zu den verschiedenen Programmierdienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht bereits deshalb gegeben ist. Bei den angefochtenen Dienstleistungen geht es um die Datenübertragung bzw. das Verschaffen des Zugriffs, während bei den Programmierdienstleistungen die Programmierung im Vordergrund steht. Die Widerspruchsmarke ist indessen auch für Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren sowie für Dienstleistungen der Computersicherheit und zum Schutz vor illegalem Netzzugang eingetragen. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass diese Sicherheitsdienstleistungen sowie die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff in der Schweiz teilweise von denselben Anbietern auf dem Markt angeboten werden. Sie richten sich zudem an die gleichen Abnehmerkreise und stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Diese Beurteilung wird durch das Urteil B-3663/2011 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dort zwischen der Ware «Software» und dem Dienstleistungsbegriff «Bereitstellen des Zugriffs auf Computernetzwerke, Internetplattformen, Datenbanken und elektronische Publikationen» einen funktionalen Zusammenhang. Es erwog, Service-Provider-Dienste umfassten unter anderem sogenannte Application Service Provider, welche komplette Anwendungslösungen und damit auch Software anbieten. Die Abnehmer hätten daher Grund zur Annahme, dass Ware und Dienstleistung vom selben Anbieter stammten (Urteil des BVGerB-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 5.6 «INTEL INSIDE und intel inside [fig.]/GALDAT INSIDE»). Im selben Entscheid bejahte das Gericht ferner die Gleichartigkeit der dort beanspruchten Softwarewaren mit Dienstleistungen des Entwurfs, der Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware sowie des Erstellens von Datenbanksoftware, da die Abnehmer Ware und Dienstleistung als wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket bzw. das eine Angebot als marktlogische Folge des anderen wahrnehmen könnten (E. 5.7). Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, die Zugangsdienstleistungen würden branchenübergreifend angeboten, seien nicht spezifisch für den Bereich der Cybersicherheit und stellten lediglich Hilfsdienstleistungen dar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der von ihr gezogene Vergleich mit den «Broschüren oder Handbüchern der heutigen Zeit» vermag daran nichts zu ändern. Bereits in B-3663/2011 berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass nicht in allen Bereichen von Service-Provider-Diensten Software eine Rolle spielt und ein Service-Provider-Dienst auch einzig darin bestehen kann, einen technischen Zugriff auf eine Datenbank bzw. ein Netzwerk anzubieten. Es bejahte den funktionalen Zusammenhang dennoch, da Service-Provider-Dienste auch Application Service Provider umfassen, welche komplette Anwendungslösungen und damit auch Software anbieten (E. 5.6). Dass die angefochtenen Zugangsdienstleistungen auch unabhängig von Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden können, steht der Gleichartigkeit daher nicht entgegen. Massgeblich ist, dass die Sicherheitsdienstleistungen und die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff, wie die Vorinstanz festgehalten hat, teilweise von denselben Anbietern auf dem Markt angeboten werden, sich an die gleichen Abnehmerkreise richten und in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehe. Die Dienstleistungen der Klasse 38 der angefochtenen Marke sind somit, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung, mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, der Computersicherheit und zum Schutz vor illegalem Netzzugang gleichartig.
E. 3.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die für die angefochtene Marke in Klasse 41 eingetragenen Dienstleistungen «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gleichartig sind. Die genannten Ausbildungsdienstleistungen können alle möglichen Bereiche abdecken, so auch das Thema der Daten- und Internetsicherheit. Die Widerspruchsmarke ist in Klasse 42 unter anderem für Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit sowie Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit eingetragen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Unternehmen auf diesem Gebiet regelmässig auch entsprechende Schulungen anbieten. Dabei handelt es sich bei diesen Schulungen nicht um Hilfsdienstleistungen, sondern um selbständig kommerzialisierte Leistungen. Die angesprochenen Unternehmen können neben der Sicherheitsberatung auch entsprechende Schulungen für ihre Mitarbeitenden, etwa auf dem Gebiet der Internetsicherheit, in Anspruch nehmen. Die Dienstleistungen richten sich somit an die gleichen Abnehmerkreise, werden zumindest teilweise von den gleichen Unternehmen erbracht und stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Dieses hat Ausbildungsdienstleistungen mit Informationsdienstleistungen als gleichartig beurteilt, wenn ihnen der Schulungs- bzw. erzieherische Zweck sowie die Verkehrskreise gemeinsam waren (Urteil des BVGer B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 5.3.2 «PALLAS/Pallas Seminare [fig.]»). Auch bei Konferenz- und Schulungsdienstleistungen hat es auf Überschneidungen hinsichtlich der Themenbereiche und des Publikums abgestellt (Urteil des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 4.4 «REDSTONE/RedStone [fig.]»). Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, von den strittigen, an Dritte gerichteten Ausbildungsdienstleistungen seien betriebsinterne Schulungen der eigenen Mitarbeitenden zu unterscheiden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Massgebend sind die Registereinträge, nicht der effektive Geschäftsbetrieb. Die eingetragenen Ausbildungsdienstleistungen sind weder auf betriebsinterne Schulungen noch auf bestimmte Themenbereiche beschränkt. Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit der genannten Dienstleistungen der Klasse 41 mit den entsprechenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke daher zu Recht bejaht.
E. 3.3.5 Gleichartigkeit kann auch zwischen Waren und Dienstleistungen bestehen. Eine übereinstimmende funktionelle Verwendungsmöglichkeit allein vermag indessen keine Gleichartigkeit zu begründen (Urteile des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 4.4.1 «Swiss CannaMed (fig.)/CannaMed Schweiz (fig.)», B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 «Bonewelding [fig.]»). Die angefochtene Marke ist in Klasse 16 für verschiedene Druckerzeugnisse sowie Instruktions- und Unterrichtsmaterialien, darunter Broschüren, Handbücher, Informationsmaterialien sowie gedruckte Regelwerke und Richtlinien eingetragen. Mit der Vorinstanz ist zwischen diesen Waren und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis auszumachen. Die Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich klar nach ihrer Art und Zweckbestimmung. Die Tatsache, dass zur Erbringung der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen unter Umständen auch Broschüren oder andere Informationsmaterialien an die Klienten abgegeben werden, reicht zur Annahme einer Gleichartigkeit nicht aus. Insoweit handelt es sich um Hilfswaren. Dies gilt auch im Verhältnis zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Daten- und Internetsicherheit sowie im Bereich der Cloud-Computing-Netze und -Anwendungen. Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. So verneinte dieses die Gleichartigkeit zwischen Druckerzeugnissen einerseits und Werbe- bzw. Verkaufsförderungsdienstleistungen andererseits, obwohl diese Dienstleistungen häufig mit der Herausgabe von Drucksachen verbunden sind. Es hielt fest, dass insoweit lediglich ein unspezifischer Zusammenhang bestehe (Urteil des BVGerB-2710/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.3 «AON/AON Hewitt [fig.]»). Auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Beispiele der Stiftung für Konsumentenschutz und der Wolfsberg Group führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Unternehmen oder Institutionen neben Beratungsdienstleistungen auch Ratgeber, Informationsmaterialien, Richtlinien oder Regelwerke anbieten, genügt für sich nicht, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis anzunehmen. Die Waren der Klasse 16 der angefochtenen Marke sind daher, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht gleichartig.
E. 3.3.6 Die angefochtene Marke ist in Klasse 25 für «Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus» eingetragen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Bekleidungswaren keine Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen. Die Programmier- und Computerentwicklungsdienstleistungen dienen weder dem Erhalt noch der Veränderung der angefochtenen Bekleidungswaren. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die angesprochenen Abnehmerkreise in den gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ein sinnvolles Leistungspaket erkennen könnten. Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Dieses verneinte ebenfalls die Gleichartigkeit von Bekleidungswaren der Klasse 25 mit den von der dortigen Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen, darunter Beratungsdienstleistungen der Klasse 42 (Urteil des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 6.3 «ELLE/StrukturELLE [fig.]»). Auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Beispiele von Porsche und Greenpeace führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Unternehmen oder Organisationen ausserhalb der Bekleidungsbranche Bekleidungsstücke vertreiben oder diese zum «Awareness Raising» einsetzen, vermag die fehlenden Berührungspunkte zwischen den hier gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht zu beseitigen. Die Gleichartigkeit ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen.
E. 3.3.7 Schliesslich ist die Gleichartigkeit der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 zu prüfen. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Verlags- und Publikationsdienstleistungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass weder ein Erbringer von Softwaredienstleistungen noch ein IT-Security-Berater Verlagsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringt. Das zur Erbringung der gegenüberstehenden Dienstleistungen notwendige fachtechnische Know-how ist gänzlich unterschiedlich. Die fraglichen Dienstleistungen stehen auch nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Die alleinige Tatsache, dass ein IT-Unternehmen zur Information seiner Kunden Publikationen erstellt oder erstellen lässt, vermag keine Gleichartigkeit zu begründen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin 2, die Verlags- und Publikationsdienstleistungen könnten IT-Security-Themen gewidmet sein bzw. Stiftungen und Institutionen böten Beratungsdienstleistungen zusammen mit entsprechenden Publikationen, Regelwerken und Richtlinien an, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die veröffentlichten Informationen, Regelwerke oder Richtlinien auch IT-Security-Themen betreffen können, genügt nicht, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis anzunehmen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass bei der Erbringung der Publikationsdienstleistungen Software zum Einsatz kommen kann, eine Gleichartigkeit mit Softwaredienstleistungen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer B-681/2016 vom 23. Januar 2018 E. 7.4 «FACEBOOK/StressBook»). Aus dem von der Beschwerdeführerin 2 angerufenen Urteil B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 «PALLAS/Pallas Seminare [fig.]» ergibt sich für die vorliegende Konstellation nichts anderes. Dort hatten die Publikationsdienstleistungen und die Informationsdienstleistung beide die Publikation von - im weiten Sinne - Schulungsmaterial zum Inhalt; zudem war das nötige Know-how in beiden Fällen publizistischer Natur (E. 5.3.2). Vergleichbare Berührungspunkte sind bei den hier gegenüberstehenden Verlags- und Publikationsdienstleistungen einerseits und den Software- bzw. IT-Security-Dienstleistungen andererseits nicht ersichtlich. Die Gleichartigkeit ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
E. 3.4 Zusammenfassend sind die Dienstleistungen der Klasse 42 der angefochtenen Marke mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen gleich bzw. hochgradig gleichartig. Gleichartig sind ferner die Dienstleistungen der Klasse 38 sowie die Dienstleistungen «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» der Klasse 41. Demgegenüber besteht keine Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen somit vollumfänglich zu bestätigen.
E. 4 Als Nächstes ist die Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen zu prüfen.
E. 4.1 Die Vorinstanz hält fest, der älteren Wortmarke «CYBERPEACE» stehe die kombinierte Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» gegenüber. Die figurative Gestaltung der angefochtenen Marke beschränke sich im Wesentlichen auf die Anordnung der Wortelemente auf vier Zeilen in unterschiedlicher Schriftgrösse sowie auf eine minimale Schriftgestaltung. Am auffälligsten sei der oben links angebrachte Umriss eines halben Wappenschildes, der den Gesamteindruck durchaus beeinflussen könne. Da sich die Übereinstimmungen jedoch auf das Wortelement «CyberPeace» beschränkten und figurative Elemente im mündlichen Geschäftsverkehr keine Rolle spielten, konzentriere sich der Zeichenvergleich auf die Wortelemente. Die Vorinstanz führt aus, die angefochtene Marke setze sich im Gegensatz zur Widerspruchsmarke aus fünf Wortelementen zusammen und weise deutlich mehr Buchstaben auf. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in der Regel zu Zeichenähnlichkeit führe. Das gemeinsame Element «CyberPeace» werde trotz seiner geringeren Schriftgrösse und der Kombination mit weiteren Elementen als selbständiges Zeichenelement wahrgenommen und befinde sich zudem am besonders prägenden Zeichenanfang. Die Konfliktzeichen seien daher im Schriftbild und im Klang ähnlich. Trotz der zusätzlichen Wortelemente in der angefochtenen Marke bestünden auch Übereinstimmungen im Sinngehalt. Insgesamt sei die Zeichenähnlichkeit zu bejahen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, es sei von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen, da der Widerspruchsmarke lediglich beschreibende Wortelemente und eine nicht kennzeichnungskräftige grafische Gestaltung hinzugefügt worden seien. Die Widerspruchsmarke sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 nicht unmittelbar beschreibend oder üblich, sondern verfüge über eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie sei im jüngeren Zeichen weiterhin erkennbar und diesem durch die zusätzlichen Elemente kein völlig neuer Sinngehalt verliehen worden. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet eine Ähnlichkeit der Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht. Sie macht geltend, das Element «CyberPeace» trete aufgrund seiner deutlich geringeren Schriftgrösse gegenüber den hervorgehobenen Wortelementen «Humanitarian Cybersecurity Center» und dem Bildelement (Wappenhälfte) in den Hintergrund und verliere im Gesamtzeichen seine Selbständigkeit. Aus der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke könne daher nicht ohne Weiteres auf Zeichenähnlichkeit geschlossen werden. Auch in klanglicher Hinsicht werde die Aufmerksamkeit zunächst auf die hervorgehobenen Elemente «Humanitarian Cybersecurity Center» gelenkt. In semantischer Hinsicht weist sie darauf hin, dass sich «CyberPeace» aus verständlichen englischen Begriffen zusammensetze und lediglich schwach kennzeichnungskräftig sei; aufgrund der weiteren Wortelemente weise die angefochtene Marke zudem einen deutlich abweichenden Sinngehalt auf. Insgesamt sei die Zeichenähnlichkeit zu verneinen.
E. 4.3.1 Die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» ist als Wortmarke eingetragen. Die angefochtene Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» übernimmt deren Buchstabenfolge vollständig und ergänzt sie um «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» sowie eine Wappenhälfte. Zwar sind die zusätzlichen Wortelemente deutlich grösser dargestellt. Der übernommene Bestandteil «CyberPeace» steht jedoch zuoberst und damit am Anfang des Zeichens und bleibt aufgrund seiner Stellung und klaren Abgrenzung ohne Weiteres erkennbar und individualisierbar. Die zusätzlichen Wort- und Bildelemente führen nicht dazu, dass er im Gesamtzeichen untergeht, zumal Marken zwar in den hinterlegten Proportionen, aber nicht in einer konkreten Grösse geschützt sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 2.6.3 «Etavis/Estavis (fig.)», B-2261/2011 vom 9. März 2012 E. 7.1 «Covidien [fig.]/Bonewelding [fig.]»; Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 187). Nach der Rechtsprechung bringt die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke grundsätzlich bereits eine starke Zeichenähnlichkeit mit sich. Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Marke kann allerdings dann zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Urteile des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 5.1 «TERRA/VETIA TERRA», B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 6 «CADDY/Top Caddy [fig.]»).
E. 4.3.2 Entsprechend bestehen Übereinstimmungen im Schriftbild. Weder die erheblich grössere Darstellung der zusätzlichen Wortelemente noch die grafische Ausgestaltung beseitigen die Übereinstimmung in der vollständig übernommenen Buchstabenfolge. Auch klanglich wird die Widerspruchsmarke vollständig wiedergegeben; die zusätzlichen Wortelemente «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» verändern zwar Länge und Sprechrhythmus des jüngeren Zeichens, lassen den gemeinsamen Bestandteil aber weiterhin klar erkennen. Dass ein zusätzliches grafisches Element einer Zeichenähnlichkeit nicht entgegenstehen muss, zeigt auch das Urteil des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 6.2 «REDSTONE/RedStone [fig.]». Dort erachtete das Gericht das grafische Element trotz seiner auffälligen Gestaltung letztlich als banale grafische Darstellung des gemeinsamen Wortelements und schloss aufgrund dieses gemeinsamen Wortelements trotz des zusätzlichen grafischen Elements auf Zeichenähnlichkeit.
E. 4.3.3 Auch der Sinngehalt führt, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Element «CyberPeace» kommt als Ganzes keine lexikalisch nachweisbare Bedeutung zu. Der englische Begriff «Peace», der zum Grundwortschatz gehört, wird von den Abnehmern ohne weiteres in der Bedeutung Frieden verstanden. Das englische Wort «Cyber» hat auch Eingang ins Deutsche und Französische gefunden (vgl. Einträge in den Wörterbüchern Petit Robert und Duden). Das Zeichenelement «CyberPeace» wird somit im Sinne von Cyberfrieden bzw. von Computern erzeugter virtueller Frieden verstanden. Die zusätzlichen Elemente «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» werden insgesamt im Sinne von humanitäres Cybersicherheitscenter/-institut verstanden und führen damit jedenfalls nicht zu einem derart abweichenden Gesamtverständnis, dass die schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen entscheidend relativiert würden (vgl. Urteil des BVGerB-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 7.2 ff. «CANNA/CANNGEN»).
E. 4.3.4 Insgesamt wird die Buchstabenfolge der Widerspruchsmarke vollständig in die angefochtene Marke übernommen und bleibt darin trotz abweichender Gross- und Kleinschreibung, deutlich grösser dargestellter zusätzlicher Wortelemente und grafischer Zusätze schriftbildlich und klanglich klar erkennbar. Auch der Sinngehalt begründet keinen entscheidenden Abstand. Die Vorinstanz hat die Zeichenähnlichkeit somit zu Recht bejaht (vgl. Urteile des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 6.2 «REDSTONE/RedStone [fig.]», B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.5 «Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]», B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 6 «CADDY/Top Caddy [fig.]»).
E. 5.1 Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeitsgrades der massgeblichen Verkehrskreise zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
E. 5.2 Die Vorinstanz geht von einer normalen Kennzeichnungskraft und einem entsprechenden Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. «CYBERPEACE» sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 weder unmittelbar beschreibend noch üblich; ein höchstens leicht allusiver Charakter genüge nicht für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft. Unter Berücksichtigung der Gleichheit bzw. ausgeprägten Gleichartigkeit der Dienstleistungen, der Zeichenähnlichkeit und der teilweise leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer bejahte sie die Verwechslungsgefahr. Soweit Unterschiede erkannt würden, bestehe jedenfalls die Gefahr, dass die Abnehmer falsche Zusammenhänge im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen vermuteten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin 2 schliesst sich im Wesentlichen der Vor-instanz an. Aufgrund des normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen sei eine unmittelbare, jedenfalls aber mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch und sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar beschreibend bzw. höchstens schwach kennzeichnungskräftig. Der aus den Bestandteilen «Cyber» und «Peace» gebildete Ausdruck bezeichne Massnahmen zur sicheren Nutzung des Cyberraums. Hierfür verweist sie insbesondere auf die Verwendung des Begriffs durch die Vereinten Nationen (UNO), die Internationale Fernmeldeunion (ITU) sowie das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) und in verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen. Zudem hätten das Österreichische Patentamt sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dem Zeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen. Bei entsprechend engem Schutzumfang und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Zeichen sei eine unmittelbare wie mittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen.
E. 5.4.1 Wie beim Zeichenvergleich dargelegt, setzt sich die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» aus den Bestandteilen «Cyber» und «Peace» zusammen und wird im Sinne von Cyberfrieden bzw. von Computern erzeugter virtueller Frieden verstanden. Dieser Sinngehalt weist zwar einen gewissen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 auf, beschreibt diese jedoch nicht unmittelbar. «CYBERPEACE» bezeichnet vielmehr einen abstrakten Zielzustand im Cyberraum, ohne erkennen zu lassen, durch welche konkreten technischen oder sonstigen Massnahmen dieser erreicht werden soll. Um daraus auf die beanspruchten Dienstleistungen etwa im Bereich der Daten- und Internetsicherheit oder der Entwicklung von Sicherheitssoftware zu schliessen, bedarf es weiterer Gedankenschritte. Die Widerspruchsmarke weist damit keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt auf.
E. 5.4.2 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Belege nichts. Diese zeigen zwar, dass der Ausdruck «CyberPeace» bereits vor der Hinterlegung insbesondere in wissenschaftlichen und institutionellen Zusammenhängen sowie von internationalen Organisationen und dem FlfF verwendet wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass «CyberPeace» von den massgeblichen schweizerischen Verkehrskreisen als übliche Sachbezeichnung für die konkret beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 verstanden wird. Die angeführten Verwendungen betreffen vielmehr überwiegend «CyberPeace» als übergeordnetes Konzept bzw. Ziel. Auch die abweichende Beurteilung durch das Österreichische Patentamt und das EUIPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausländischen Entscheiden kommt nach ständiger Rechtsprechung keine präjudizielle Wirkung zu; bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Urteil des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 5.2 «NOVOTECH»).
E. 5.4.3 Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Widerspruchsmarke jedenfalls keine schwache Kennzeichnungskraft zukommt, ist somit nicht zu beanstanden. Ob ihr aufgrund ihres allusiven Gehalts eine normale oder lediglich eine leicht reduzierte originäre Kennzeichnungskraft zukommt, kann letztlich offenbleiben.
E. 5.4.4 Auch bei Annahme einer leicht reduzierten Kennzeichnungskraft ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Widerspruchsmarke wird vollständig in die angefochtene Marke übernommen und bleibt darin als selbständiges Zeichenelement erkennbar. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit vermag auch die leicht erhöhte Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen. Soweit die zusätzlichen Elemente der angefochtenen Marke eine unmittelbare Verwechslung verhindern, besteht jedenfalls die Gefahr, dass die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten.
E. 5.4.5 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr für die als gleich bzw. gleichartig beurteilten Dienstleistungen somit zu Recht bejaht.
E. 5.4.6 Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Sie ist zu bestätigen und beide Beschwerden sind abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen beide Beschwerdeführerinnen vollumfänglich und sind in diesem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E. 6.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Schätzung des Streitwerts an Erfahrungswerte aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 «Turbinenfuss [3D]»). Da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen, ist von diesem Erfahrungswert auszugehen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Sie sind von den Parteien je zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 2'250.- zu tragen und werden ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.- entnommen. Die Differenz von Fr. 2'250.- wird ihnen aus der Gerichtskasse erstattet.
E. 6.2 Mangels Obsiegens wird keiner der Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'500.-, je im Umfang von Fr. 2'250.-, auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.- entnommen. Der Betrag von je Fr. 2'250.- wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Diego Haunreiter Versand: 28. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular sowie Beilagen zurück) - die Beschwerdeführerin 2 (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular sowie Beilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben;Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1017/2024, B-1079/2024
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
CyberPeace Institute,
Avenue de Sécheron 15, 1202 Genève,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Sevan Antreasyan und David Hitz, Lenz & Staehelin, Route de Chêne 30, 1211 Genève 6,
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2,
gegen
CyberPeace Foundation,
B-55, MIG, Harmu Housing Colony, Birsa Munda Rajpath Harmu, Jharkhand, IN-834002 Ranchi (Indien),
vertreten durch die Rechtsanwälte Bernard Volken und/oder Andreas Linder, Troller Hitz Troller,
Münstergasse 38, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdeführerin 2,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 103244,
CH-Nr. 749810 CYBERPEACE / CH-Nr. 790720
CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.).
Sachverhalt:
A. Am 7. Februar 2020 hinterlegte die Beschwerdeführerin 2 die Schweizer Wortmarke Nr. 749'810 «CYBERPEACE», deren Eintragung am 20. Juli 2020 auf Swissreg publiziert wurde. Die Marke ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 42
Aktualisieren von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Analyse und Entwurf von Computersystemen, Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud- Computing-Netze und -Anwendungen, Datensicherung, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzzugang, Entwicklung von Web-Seiten, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte), Entwicklungs- und Recherchendienste bezüglich neuer Produkte, Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware für Prozessteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware zur Textverarbeitung, Datenverarbeitung und Prozesssteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Textverarbeitungssoftware, Entwurf, Erstellen und Programmieren von Webseiten, Entwurf, Installation, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Entwurf, Programmieren und Wartung von Computersoftware, Entwurf und Aktualisierung von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware zur Nutzung eines Cloud-Computing-Netzwerks und für den Zugang dazu, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Bewertung und Berechnung von Daten, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesslenkung, Entwurf und Entwicklung von Datenbankverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Dateneingabesystemen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Softwarearchitektur von Computern, Sicherheitsdienstleistungen, nämlich Online-Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unberechtigte Dritte, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, Wartung von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von Computerrisiken, Wartung von Computerprogrammen, Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software), Entwurf und Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware.
B. Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 790'720 «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)». Die Marke wurde am 5. Dezember 2022 hinterlegt und ihre Eintragung am 15. Dezember 2022 auf Swissreg veröffentlicht.
Die Marke sieht folgendermassen aus:
und ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen registriert:
Klasse 16
Brochures; manuels; dépliants d'information; lettres d'information; feuilles d'information; matériel d'instruction et d'enseignement; cartes d'information imprimées; dossiers d'information imprimés; matériel d'instruction imprimé sur les télécommunications; matériel d'instruction, d'éducation et d'enseignement imprimé; corpus de règles et directives imprimés.
Klasse 25
Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus.
Klasse 38
Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données.
Klasse 41
L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires; la publication électronique d'informations; l'édition des corpus de règles et directives.
Klasse 42
Services de conseil et d'information relatifs à la technologie de l'information; conseil dans le domaine des logiciels de sécurité, de la sécurité des données et de la sécurité sur Internet; conception, développement, fourniture, maintenance et mise à jour de programmes et de logiciels de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet; programmation de programmes de sécurité sur Internet pour les projets humanitaires; surveillance de systèmes informatiques pour détecter les accès non autorisés ou les violations de données.
C. Gestützt auf ihre ältere Marke erhob die Beschwerdeführerin 2 am 15. März 2023 Widerspruch gegen die Marke der Beschwerdeführerin 1 und beantragte deren Widerruf.
D. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die Vorinstanz den Widerspruch mit Verfügung vom 18. Januar 2024 teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie für folgende Dienstleistungen der Klasse 41: «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» (Ziff. 1 und 2). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 die Hälfte der Widerspruchsgebühr zu erstatten (Ziff. 3 und 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie der genannten Dienstleistungen der Klasse 41 sei von Gleichheit respektive hochgradiger Gleichartigkeit mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen auszugehen. Angesichts der Zeichenähnlichkeit, die insbesondere aus der Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke resultiere, sei bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke selbst unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 verneinte die Vorinstanz demgegenüber die Gleichartigkeit und wies den Widerspruch insoweit ab.
E. Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Beschwerdeverfahren B-1017/2024):
«1. Déclarer le présent recours recevable et admis;
2. Annuler la décision de l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle du 18 janvier 2024 dans la procédure d'opposition N° 103244;
3. Confirmer l'enregistrement de la marque suisse 790720 pour l'ensemble des produits et services qu'elle désigne en classes 16, 25, 38, 41 et 42.
4. Condamner l'autorité inférieure à tous les dépens de l'instance.»
Sie bestritt zunächst die von der Vorinstanz angenommene Gleichartigkeit der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie derjenigen Dienstleistungen der Klasse 41, für welche die Vorinstanz eine Gleichartigkeit bejaht hatte, mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, wobei sie sich insbesondere auf den aufgrund der sehr geringen Kennzeichnungskraft beschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie auf die Unterschiede der Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht berief.
F. Die Beschwerdeführerin 2 erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2024 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (Beschwerdeverfahren B-1079/2024):
«1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Januar 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 103244 sei bezüglich der Abweisung des Widerspruchs in den Klassen 16, 25 und bezüglich die «elektronische Veröffentlichung von Informationen» sowie «Herausgabe von Regelwerken und Richtlinien in Klasse 41 aufzuheben und es sei dem Widerspruch Nr. 103244 vollumfänglich stattzugeben:
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.»
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie einzelner Dienstleistungen der Klasse 41 zu Unrecht verneint. Aufgrund der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, weshalb bereits eine geringe Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ins Gewicht falle. Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke sei daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
G. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren B-1017/2024 und B-1079/2024 unter der Verfahrensnummer B-1017/2024 vereinigt.
H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
I.
In der Folge wechselten beide Parteien ihre Rechtsvertretung; seither werden sie durch die im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter vertreten.
J. Mit Beschwerdeantworten vom 2. und 3. September 2024 beantragten die Beschwerdeführerinnen jeweils die Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Repliken vom 10. und 11. Oktober 2024 und Dupliken vom 6. Dezember 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Die Beschwerdeführerin 1 nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nochmals Stellung und verzichtet auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
K. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde am 8. Juli 2026 ein Wechsel des Instruktionsrichters vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), haben die verlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet (Ar. 63 Abs. 4 VwVG) und ihre Beschwerden jeweils frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG).
2.2 Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das ältere in seiner Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleistungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder wenn das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 441 E. 3.1 «Appenzeller [fig.]», 128 III 96 E. 2a «Orfina», 127 III 160 E. 2a «Securitas»).
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder miteinander verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und den Wechselwirkungen zwischen diesen Elementen (BGE 128 III 441 E. 3.2 «Appenzeller [fig.]»,126 III 315 E. 6 «Rivella/Apiella [fig.]»). An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 «Appenzeller [fig.]», 128 III 96 E. 2a «Orfina»; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a «Boss/Boks»).
2.3 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 «Traumeel/Traumagel», B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 «Volkswagen/VolksWerkstatt»). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-444/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.2 «RED BULL/RED DRAGON», B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 «Volkswagen/VolksWerkstatt», B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 «Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]»). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how und die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-3401/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3.2 «FRIDA KAHLO/FRIDA», B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 «VISIONCOAT/VISIONPACK», B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 «ONe [fig.]/one [fig.]»). Die Gleichartigkeit von Waren hängt nicht von der inneren Beschaffenheit, sondern von der Erwartung des Verkehrs mit Bezug auf Angebot und Vertrieb der Waren ab (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.5 «ECOWATER CHC/ECOAQUA», B-1342/2018 E. 5.4 und 7.4 «[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE», B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 4.2 «Hero [fig.]/Heera [fig.]»). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteile des BVGer B-5386/2022 vom 16. Oktober 2024 E. 3.3 «HAMILTON/Hamilton [fig.]», B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 «Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]»).
2.4 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a «Boss/Boks», 119 II 473 E. 2d «Radion/Radomat»). Dabei ist davon auszugehen, dass die beiden Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen der massgebenden Verkehrskreise wird dabei durch die Umstände mitbeeinflusst, unter denen sich der Handel mit Waren der in Frage stehenden Gattung abzuwickeln pflegt, und hängt insbesondere von der Aufmerksamkeit ab, die beim Einkauf solcher Waren gewöhnlich angewendet wird (BGE 121 III 377 E. 2.a «Boss/Boks» m.w.H.).
Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildelemente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-1206/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.6 «Ride now [fig.]/ride + go [fig.]», B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 «Vita [fig.]/ vita [fig.]», B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3 «WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]», B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 «Capsa/Cupsy [fig.]»).
2.5 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft (Urteil des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.8 «Volkswagen/VolksWerkstatt»). Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke (BGE 122 III 382 E. 2a «Kamillosan»). Bei schwachen Marken genügen schon bescheidene Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Daher führen Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen bzw. deren Bestandteile sich in ihrem Gesamteindruck in einem beschreibenden Gehalt erschöpfen, d.h. wenn die wesentlichen Bestandteile zusammengenommen gemeinfrei sind (Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»). Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen bzw. Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BVGE 2010/32 E. 7.3 «Pernaton/Pernadol 400»; Urteile des BVGerB-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 «DAOSIN/DAOgest [fig.]»,B-1080/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.5.1 «Like [fig.]/Daumen hoch [fig.]»). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a «Kamillosan»; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»).
2.6 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 «Granini/Granislush», B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 «GEO/Geo influence»). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb «Rivella», 122 III 382 E. 3a «Kamillosan»; Urteil des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.3 nicht zitiert in BGE 148 III 409 «Goldhase»).
Die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 decken keine alltäglichen Bedürfnisse ab und werden daher mit zumindest leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteile des BVGer B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 3 «somfy [fig.]/COMFY»,B-4612/2019 vom 18. März 2021 E. 3 «HANA/Hanalytics [fig.]»). Dies entspricht im Übrigen der vorinstanzlichen Beurteilung und wird von den Parteien nicht substantiiert bestritten.
3.
3.1 Die Vorinstanz erkannte auf Gleichheit bzw. (hochgradige) Gleichartigkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen einerseits und sämtlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 der angefochtenen Marke sowie den Dienstleistungen «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» der Klasse 41 andererseits. Demgegenüber verneinte sie die Gleichartigkeit mit den für die angefochtene Marke eingetragenen Waren der Klassen 16 und 25 sowie den Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41.
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die von der Vorinstanz angenommene Gleichartigkeit hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie der genannten Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen der Klasse 41. Bezüglich der Klasse 38 macht sie geltend, die strittigen Zugangsdienstleistungen würden von Unternehmen aus einer Vielzahl von Branchen verwendet und seien nicht spezifisch für den Bereich der Cybersicherheit. Dass Telekommunikationsunternehmen sowohl Online-Zugänge als auch Dienstleistungen der Computersicherheit anböten, bedeute nicht, dass diese Dienstleistungen automatisch gleichartig seien. Bei den Dienstleistungen der Klasse 38 handle es sich vielmehr um Hilfsdienstleistungen und nicht um komplementäre Dienstleistungen zu denjenigen der Klasse 42; sie seien gleichsam die «Broschüren oder Handbücher der heutigen Zeit». Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 bringt sie vor, die strittigen Ausbildungsdienstleistungen richteten sich an Dritte als Kunden. Davon seien betriebsinterne Schulungen der eigenen Mitarbeitenden zu unterscheiden, wie sie Unternehmen aller Branchen zur Aktualisierung von Kenntnissen, Fähigkeiten und unternehmensspezifischem Know-how durchführten.
Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich demgegenüber gegen die Verneinung der Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41. Bezüglich der Waren der Klasse 16 macht sie geltend, Beratungsdienstleistungen und themenspezifische Informationsbroschüren, Ratgeber, Handbücher, Regelwerke sowie Lehr- und Unterrichtsmaterialien würden häufig von denselben Unternehmen bzw. Institutionen angeboten und von den Abnehmern als sinnvolles Leistungspaket wahrgenommen. Solche Waren seien nicht lediglich Hilfswaren, sondern insbesondere bei Stiftungen eine marktlogische Folge der Beratungstätigkeit. Sie verweist namentlich auf die Stiftung für Konsumentenschutz und die Wolfsberg Group. Hinsichtlich der Waren der Klasse 25 macht sie unter Hinweis auf Porsche und Greenpeace geltend, Unternehmen bzw. Organisationen böten zunehmend auch Bekleidungsstücke neben ihren eigentlichen Waren oder Dienstleistungen an; diese könnten insbesondere dem «Awareness Raising» dienen. Zumindest eine geringe Gleichartigkeit könne daher nicht verneint werden. Bezüglich der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 macht sie geltend, diese würden insbesondere von Stiftungen, Vereinen und Institutionen häufig zusammen mit Beratungsdienstleistungen angeboten und bildeten mit diesen ein sinnvolles Leistungspaket bzw. eine marktlogische Folge der Beratungstätigkeit.
3.3
3.3.1 Ausgehend von den vorstehenden Parteistandpunkten ist nachfolgend zu prüfen, inwieweit zwischen den für die angefochtene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke Gleichheit bzw. Gleichartigkeit besteht.
3.3.2 Die von der Vorinstanz angenommene Gleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit der Dienstleistungen der Klasse 42 wird von den Parteien nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
3.3.3 Die angefochtene Marke ist in Klasse 38 für die Dienstleistungen «Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des réseaux de données» eingetragen.
Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff auf Datenbanken, elektronische Publikationen bzw. Computerprogramme. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Gleichartigkeit zu den verschiedenen Programmierdienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht bereits deshalb gegeben ist. Bei den angefochtenen Dienstleistungen geht es um die Datenübertragung bzw. das Verschaffen des Zugriffs, während bei den Programmierdienstleistungen die Programmierung im Vordergrund steht.
Die Widerspruchsmarke ist indessen auch für Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren sowie für Dienstleistungen der Computersicherheit und zum Schutz vor illegalem Netzzugang eingetragen. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass diese Sicherheitsdienstleistungen sowie die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff in der Schweiz teilweise von denselben Anbietern auf dem Markt angeboten werden. Sie richten sich zudem an die gleichen Abnehmerkreise und stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.
Diese Beurteilung wird durch das Urteil B-3663/2011 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dort zwischen der Ware «Software» und dem Dienstleistungsbegriff «Bereitstellen des Zugriffs auf Computernetzwerke, Internetplattformen, Datenbanken und elektronische Publikationen» einen funktionalen Zusammenhang. Es erwog, Service-Provider-Dienste umfassten unter anderem sogenannte Application Service Provider, welche komplette Anwendungslösungen und damit auch Software anbieten. Die Abnehmer hätten daher Grund zur Annahme, dass Ware und Dienstleistung vom selben Anbieter stammten (Urteil des BVGerB-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 5.6 «INTEL INSIDE und intel inside [fig.]/GALDAT INSIDE»). Im selben Entscheid bejahte das Gericht ferner die Gleichartigkeit der dort beanspruchten Softwarewaren mit Dienstleistungen des Entwurfs, der Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware sowie des Erstellens von Datenbanksoftware, da die Abnehmer Ware und Dienstleistung als wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket bzw. das eine Angebot als marktlogische Folge des anderen wahrnehmen könnten (E. 5.7).
Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, die Zugangsdienstleistungen würden branchenübergreifend angeboten, seien nicht spezifisch für den Bereich der Cybersicherheit und stellten lediglich Hilfsdienstleistungen dar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der von ihr gezogene Vergleich mit den «Broschüren oder Handbüchern der heutigen Zeit» vermag daran nichts zu ändern. Bereits in B-3663/2011 berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass nicht in allen Bereichen von Service-Provider-Diensten Software eine Rolle spielt und ein Service-Provider-Dienst auch einzig darin bestehen kann, einen technischen Zugriff auf eine Datenbank bzw. ein Netzwerk anzubieten. Es bejahte den funktionalen Zusammenhang dennoch, da Service-Provider-Dienste auch Application Service Provider umfassen, welche komplette Anwendungslösungen und damit auch Software anbieten (E. 5.6). Dass die angefochtenen Zugangsdienstleistungen auch unabhängig von Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden können, steht der Gleichartigkeit daher nicht entgegen. Massgeblich ist, dass die Sicherheitsdienstleistungen und die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von Zugriff, wie die Vorinstanz festgehalten hat, teilweise von denselben Anbietern auf dem Markt angeboten werden, sich an die gleichen Abnehmerkreise richten und in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehe.
Die Dienstleistungen der Klasse 38 der angefochtenen Marke sind somit, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung, mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, der Computersicherheit und zum Schutz vor illegalem Netzzugang gleichartig.
3.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die für die angefochtene Marke in Klasse 41 eingetragenen Dienstleistungen «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gleichartig sind.
Die genannten Ausbildungsdienstleistungen können alle möglichen Bereiche abdecken, so auch das Thema der Daten- und Internetsicherheit. Die Widerspruchsmarke ist in Klasse 42 unter anderem für Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit sowie Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit eingetragen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Unternehmen auf diesem Gebiet regelmässig auch entsprechende Schulungen anbieten. Dabei handelt es sich bei diesen Schulungen nicht um Hilfsdienstleistungen, sondern um selbständig kommerzialisierte Leistungen. Die angesprochenen Unternehmen können neben der Sicherheitsberatung auch entsprechende Schulungen für ihre Mitarbeitenden, etwa auf dem Gebiet der Internetsicherheit, in Anspruch nehmen. Die Dienstleistungen richten sich somit an die gleichen Abnehmerkreise, werden zumindest teilweise von den gleichen Unternehmen erbracht und stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.
Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Dieses hat Ausbildungsdienstleistungen mit Informationsdienstleistungen als gleichartig beurteilt, wenn ihnen der Schulungs- bzw. erzieherische Zweck sowie die Verkehrskreise gemeinsam waren (Urteil des BVGer B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 5.3.2 «PALLAS/Pallas Seminare [fig.]»). Auch bei Konferenz- und Schulungsdienstleistungen hat es auf Überschneidungen hinsichtlich der Themenbereiche und des Publikums abgestellt (Urteil des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 4.4 «REDSTONE/RedStone [fig.]»).
Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, von den strittigen, an Dritte gerichteten Ausbildungsdienstleistungen seien betriebsinterne Schulungen der eigenen Mitarbeitenden zu unterscheiden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Massgebend sind die Registereinträge, nicht der effektive Geschäftsbetrieb. Die eingetragenen Ausbildungsdienstleistungen sind weder auf betriebsinterne Schulungen noch auf bestimmte Themenbereiche beschränkt.
Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit der genannten Dienstleistungen der Klasse 41 mit den entsprechenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke daher zu Recht bejaht.
3.3.5 Gleichartigkeit kann auch zwischen Waren und Dienstleistungen bestehen. Eine übereinstimmende funktionelle Verwendungsmöglichkeit allein vermag indessen keine Gleichartigkeit zu begründen (Urteile des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 4.4.1 «Swiss CannaMed (fig.)/CannaMed Schweiz (fig.)», B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 «Bonewelding [fig.]»).
Die angefochtene Marke ist in Klasse 16 für verschiedene Druckerzeugnisse sowie Instruktions- und Unterrichtsmaterialien, darunter Broschüren, Handbücher, Informationsmaterialien sowie gedruckte Regelwerke und Richtlinien eingetragen. Mit der Vorinstanz ist zwischen diesen Waren und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis auszumachen. Die Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich klar nach ihrer Art und Zweckbestimmung. Die Tatsache, dass zur Erbringung der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen unter Umständen auch Broschüren oder andere Informationsmaterialien an die Klienten abgegeben werden, reicht zur Annahme einer Gleichartigkeit nicht aus. Insoweit handelt es sich um Hilfswaren. Dies gilt auch im Verhältnis zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Daten- und Internetsicherheit sowie im Bereich der Cloud-Computing-Netze und -Anwendungen.
Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. So verneinte dieses die Gleichartigkeit zwischen Druckerzeugnissen einerseits und Werbe- bzw. Verkaufsförderungsdienstleistungen andererseits, obwohl diese Dienstleistungen häufig mit der Herausgabe von Drucksachen verbunden sind. Es hielt fest, dass insoweit lediglich ein unspezifischer Zusammenhang bestehe (Urteil des BVGerB-2710/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.3 «AON/AON Hewitt [fig.]»).
Auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Beispiele der Stiftung für Konsumentenschutz und der Wolfsberg Group führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Unternehmen oder Institutionen neben Beratungsdienstleistungen auch Ratgeber, Informationsmaterialien, Richtlinien oder Regelwerke anbieten, genügt für sich nicht, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis anzunehmen.
Die Waren der Klasse 16 der angefochtenen Marke sind daher, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht gleichartig.
3.3.6 Die angefochtene Marke ist in Klasse 25 für «Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus» eingetragen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Bekleidungswaren keine Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen. Die Programmier- und Computerentwicklungsdienstleistungen dienen weder dem Erhalt noch der Veränderung der angefochtenen Bekleidungswaren. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die angesprochenen Abnehmerkreise in den gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ein sinnvolles Leistungspaket erkennen könnten.
Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Dieses verneinte ebenfalls die Gleichartigkeit von Bekleidungswaren der Klasse 25 mit den von der dortigen Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen, darunter Beratungsdienstleistungen der Klasse 42 (Urteil des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 6.3 «ELLE/StrukturELLE [fig.]»).
Auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Beispiele von Porsche und Greenpeace führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Unternehmen oder Organisationen ausserhalb der Bekleidungsbranche Bekleidungsstücke vertreiben oder diese zum «Awareness Raising» einsetzen, vermag die fehlenden Berührungspunkte zwischen den hier gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht zu beseitigen.
Die Gleichartigkeit ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen.
3.3.7 Schliesslich ist die Gleichartigkeit der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 zu prüfen.
Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Verlags- und Publikationsdienstleistungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass weder ein Erbringer von Softwaredienstleistungen noch ein IT-Security-Berater Verlagsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringt. Das zur Erbringung der gegenüberstehenden Dienstleistungen notwendige fachtechnische Know-how ist gänzlich unterschiedlich. Die fraglichen Dienstleistungen stehen auch nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Die alleinige Tatsache, dass ein IT-Unternehmen zur Information seiner Kunden Publikationen erstellt oder erstellen lässt, vermag keine Gleichartigkeit zu begründen.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin 2, die Verlags- und Publikationsdienstleistungen könnten IT-Security-Themen gewidmet sein bzw. Stiftungen und Institutionen böten Beratungsdienstleistungen zusammen mit entsprechenden Publikationen, Regelwerken und Richtlinien an, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die veröffentlichten Informationen, Regelwerke oder Richtlinien auch IT-Security-Themen betreffen können, genügt nicht, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis anzunehmen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass bei der Erbringung der Publikationsdienstleistungen Software zum Einsatz kommen kann, eine Gleichartigkeit mit Softwaredienstleistungen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer B-681/2016 vom 23. Januar 2018 E. 7.4 «FACEBOOK/StressBook»).
Aus dem von der Beschwerdeführerin 2 angerufenen Urteil B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 «PALLAS/Pallas Seminare [fig.]» ergibt sich für die vorliegende Konstellation nichts anderes. Dort hatten die Publikationsdienstleistungen und die Informationsdienstleistung beide die Publikation von - im weiten Sinne - Schulungsmaterial zum Inhalt; zudem war das nötige Know-how in beiden Fällen publizistischer Natur (E. 5.3.2). Vergleichbare Berührungspunkte sind bei den hier gegenüberstehenden Verlags- und Publikationsdienstleistungen einerseits und den Software- bzw. IT-Security-Dienstleistungen andererseits nicht ersichtlich.
Die Gleichartigkeit ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
3.4 Zusammenfassend sind die Dienstleistungen der Klasse 42 der angefochtenen Marke mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen gleich bzw. hochgradig gleichartig. Gleichartig sind ferner die Dienstleistungen der Klasse 38 sowie die Dienstleistungen «L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de formation en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires» der Klasse 41. Demgegenüber besteht keine Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électronique d'informations» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen somit vollumfänglich zu bestätigen.
4.
Als Nächstes ist die Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen zu prüfen.
4.1 Die Vorinstanz hält fest, der älteren Wortmarke «CYBERPEACE» stehe die kombinierte Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» gegenüber. Die figurative Gestaltung der angefochtenen Marke beschränke sich im Wesentlichen auf die Anordnung der Wortelemente auf vier Zeilen in unterschiedlicher Schriftgrösse sowie auf eine minimale Schriftgestaltung. Am auffälligsten sei der oben links angebrachte Umriss eines halben Wappenschildes, der den Gesamteindruck durchaus beeinflussen könne. Da sich die Übereinstimmungen jedoch auf das Wortelement «CyberPeace» beschränkten und figurative Elemente im mündlichen Geschäftsverkehr keine Rolle spielten, konzentriere sich der Zeichenvergleich auf die Wortelemente. Die Vorinstanz führt aus, die angefochtene Marke setze sich im Gegensatz zur Widerspruchsmarke aus fünf Wortelementen zusammen und weise deutlich mehr Buchstaben auf. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in der Regel zu Zeichenähnlichkeit führe. Das gemeinsame Element «CyberPeace» werde trotz seiner geringeren Schriftgrösse und der Kombination mit weiteren Elementen als selbständiges Zeichenelement wahrgenommen und befinde sich zudem am besonders prägenden Zeichenanfang. Die Konfliktzeichen seien daher im Schriftbild und im Klang ähnlich. Trotz der zusätzlichen Wortelemente in der angefochtenen Marke bestünden auch Übereinstimmungen im Sinngehalt. Insgesamt sei die Zeichenähnlichkeit zu bejahen.
4.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, es sei von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen, da der Widerspruchsmarke lediglich beschreibende Wortelemente und eine nicht kennzeichnungskräftige grafische Gestaltung hinzugefügt worden seien. Die Widerspruchsmarke sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 nicht unmittelbar beschreibend oder üblich, sondern verfüge über eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie sei im jüngeren Zeichen weiterhin erkennbar und diesem durch die zusätzlichen Elemente kein völlig neuer Sinngehalt verliehen worden.
Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet eine Ähnlichkeit der Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht. Sie macht geltend, das Element «CyberPeace» trete aufgrund seiner deutlich geringeren Schriftgrösse gegenüber den hervorgehobenen Wortelementen «Humanitarian Cybersecurity Center» und dem Bildelement (Wappenhälfte) in den Hintergrund und verliere im Gesamtzeichen seine Selbständigkeit. Aus der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke könne daher nicht ohne Weiteres auf Zeichenähnlichkeit geschlossen werden. Auch in klanglicher Hinsicht werde die Aufmerksamkeit zunächst auf die hervorgehobenen Elemente «Humanitarian Cybersecurity Center» gelenkt. In semantischer Hinsicht weist sie darauf hin, dass sich «CyberPeace» aus verständlichen englischen Begriffen zusammensetze und lediglich schwach kennzeichnungskräftig sei; aufgrund der weiteren Wortelemente weise die angefochtene Marke zudem einen deutlich abweichenden Sinngehalt auf. Insgesamt sei die Zeichenähnlichkeit zu verneinen.
4.3
4.3.1 Die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» ist als Wortmarke eingetragen. Die angefochtene Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» übernimmt deren Buchstabenfolge vollständig und ergänzt sie um «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» sowie eine Wappenhälfte. Zwar sind die zusätzlichen Wortelemente deutlich grösser dargestellt. Der übernommene Bestandteil «CyberPeace» steht jedoch zuoberst und damit am Anfang des Zeichens und bleibt aufgrund seiner Stellung und klaren Abgrenzung ohne Weiteres erkennbar und individualisierbar. Die zusätzlichen Wort- und Bildelemente führen nicht dazu, dass er im Gesamtzeichen untergeht, zumal Marken zwar in den hinterlegten Proportionen, aber nicht in einer konkreten Grösse geschützt sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 2.6.3 «Etavis/Estavis (fig.)», B-2261/2011 vom 9. März 2012 E. 7.1 «Covidien [fig.]/Bonewelding [fig.]»; Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 187). Nach der Rechtsprechung bringt die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke grundsätzlich bereits eine starke Zeichenähnlichkeit mit sich. Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Marke kann allerdings dann zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Urteile des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 5.1 «TERRA/VETIA TERRA», B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 6 «CADDY/Top Caddy [fig.]»).
4.3.2 Entsprechend bestehen Übereinstimmungen im Schriftbild. Weder die erheblich grössere Darstellung der zusätzlichen Wortelemente noch die grafische Ausgestaltung beseitigen die Übereinstimmung in der vollständig übernommenen Buchstabenfolge. Auch klanglich wird die Widerspruchsmarke vollständig wiedergegeben; die zusätzlichen Wortelemente «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» verändern zwar Länge und Sprechrhythmus des jüngeren Zeichens, lassen den gemeinsamen Bestandteil aber weiterhin klar erkennen. Dass ein zusätzliches grafisches Element einer Zeichenähnlichkeit nicht entgegenstehen muss, zeigt auch das Urteil des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 6.2 «REDSTONE/RedStone [fig.]». Dort erachtete das Gericht das grafische Element trotz seiner auffälligen Gestaltung letztlich als banale grafische Darstellung des gemeinsamen Wortelements und schloss aufgrund dieses gemeinsamen Wortelements trotz des zusätzlichen grafischen Elements auf Zeichenähnlichkeit.
4.3.3 Auch der Sinngehalt führt, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Element «CyberPeace» kommt als Ganzes keine lexikalisch nachweisbare Bedeutung zu. Der englische Begriff «Peace», der zum Grundwortschatz gehört, wird von den Abnehmern ohne weiteres in der Bedeutung Frieden verstanden. Das englische Wort «Cyber» hat auch Eingang ins Deutsche und Französische gefunden (vgl. Einträge in den Wörterbüchern Petit Robert und Duden). Das Zeichenelement «CyberPeace» wird somit im Sinne von Cyberfrieden bzw. von Computern erzeugter virtueller Frieden verstanden. Die zusätzlichen Elemente «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» werden insgesamt im Sinne von humanitäres Cybersicherheitscenter/-institut verstanden und führen damit jedenfalls nicht zu einem derart abweichenden Gesamtverständnis, dass die schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen entscheidend relativiert würden (vgl. Urteil des BVGerB-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 7.2 ff. «CANNA/CANNGEN»).
4.3.4 Insgesamt wird die Buchstabenfolge der Widerspruchsmarke vollständig in die angefochtene Marke übernommen und bleibt darin trotz abweichender Gross- und Kleinschreibung, deutlich grösser dargestellter zusätzlicher Wortelemente und grafischer Zusätze schriftbildlich und klanglich klar erkennbar. Auch der Sinngehalt begründet keinen entscheidenden Abstand. Die Vorinstanz hat die Zeichenähnlichkeit somit zu Recht bejaht (vgl. Urteile des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 6.2 «REDSTONE/RedStone [fig.]», B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.5 «Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]», B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 6 «CADDY/Top Caddy [fig.]»).
5.
5.1 Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeitsgrades der massgeblichen Verkehrskreise zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
5.2 Die Vorinstanz geht von einer normalen Kennzeichnungskraft und einem entsprechenden Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. «CYBERPEACE» sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 weder unmittelbar beschreibend noch üblich; ein höchstens leicht allusiver Charakter genüge nicht für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft. Unter Berücksichtigung der Gleichheit bzw. ausgeprägten Gleichartigkeit der Dienstleistungen, der Zeichenähnlichkeit und der teilweise leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer bejahte sie die Verwechslungsgefahr. Soweit Unterschiede erkannt würden, bestehe jedenfalls die Gefahr, dass die Abnehmer falsche Zusammenhänge im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen vermuteten.
5.3 Die Beschwerdeführerin 2 schliesst sich im Wesentlichen der Vor-instanz an. Aufgrund des normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen sei eine unmittelbare, jedenfalls aber mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch und sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar beschreibend bzw. höchstens schwach kennzeichnungskräftig. Der aus den Bestandteilen «Cyber» und «Peace» gebildete Ausdruck bezeichne Massnahmen zur sicheren Nutzung des Cyberraums. Hierfür verweist sie insbesondere auf die Verwendung des Begriffs durch die Vereinten Nationen (UNO), die Internationale Fernmeldeunion (ITU) sowie das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) und in verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen. Zudem hätten das Österreichische Patentamt sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dem Zeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen. Bei entsprechend engem Schutzumfang und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Zeichen sei eine unmittelbare wie mittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen.
5.4
5.4.1 Wie beim Zeichenvergleich dargelegt, setzt sich die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» aus den Bestandteilen «Cyber» und «Peace» zusammen und wird im Sinne von Cyberfrieden bzw. von Computern erzeugter virtueller Frieden verstanden. Dieser Sinngehalt weist zwar einen gewissen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 auf, beschreibt diese jedoch nicht unmittelbar. «CYBERPEACE» bezeichnet vielmehr einen abstrakten Zielzustand im Cyberraum, ohne erkennen zu lassen, durch welche konkreten technischen oder sonstigen Massnahmen dieser erreicht werden soll. Um daraus auf die beanspruchten Dienstleistungen etwa im Bereich der Daten- und Internetsicherheit oder der Entwicklung von Sicherheitssoftware zu schliessen, bedarf es weiterer Gedankenschritte. Die Widerspruchsmarke weist damit keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt auf.
5.4.2 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Belege nichts. Diese zeigen zwar, dass der Ausdruck «CyberPeace» bereits vor der Hinterlegung insbesondere in wissenschaftlichen und institutionellen Zusammenhängen sowie von internationalen Organisationen und dem FlfF verwendet wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass «CyberPeace» von den massgeblichen schweizerischen Verkehrskreisen als übliche Sachbezeichnung für die konkret beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 verstanden wird. Die angeführten Verwendungen betreffen vielmehr überwiegend «CyberPeace» als übergeordnetes Konzept bzw. Ziel. Auch die abweichende Beurteilung durch das Österreichische Patentamt und das EUIPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausländischen Entscheiden kommt nach ständiger Rechtsprechung keine präjudizielle Wirkung zu; bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Urteil des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 5.2 «NOVOTECH»).
5.4.3 Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Widerspruchsmarke jedenfalls keine schwache Kennzeichnungskraft zukommt, ist somit nicht zu beanstanden. Ob ihr aufgrund ihres allusiven Gehalts eine normale oder lediglich eine leicht reduzierte originäre Kennzeichnungskraft zukommt, kann letztlich offenbleiben.
5.4.4 Auch bei Annahme einer leicht reduzierten Kennzeichnungskraft ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Widerspruchsmarke wird vollständig in die angefochtene Marke übernommen und bleibt darin als selbständiges Zeichenelement erkennbar. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit vermag auch die leicht erhöhte Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen. Soweit die zusätzlichen Elemente der angefochtenen Marke eine unmittelbare Verwechslung verhindern, besteht jedenfalls die Gefahr, dass die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten.
5.4.5 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr für die als gleich bzw. gleichartig beurteilten Dienstleistungen somit zu Recht bejaht.
5.4.6 Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Sie ist zu bestätigen und beide Beschwerden sind abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen beide Beschwerdeführerinnen vollumfänglich und sind in diesem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 VwVG).
6.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Schätzung des Streitwerts an Erfahrungswerte aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 «Turbinenfuss [3D]»). Da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen, ist von diesem Erfahrungswert auszugehen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Sie sind von den Parteien je zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 2'250.- zu tragen und werden ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.- entnommen. Die Differenz von Fr. 2'250.- wird ihnen aus der Gerichtskasse erstattet.
6.2 Mangels Obsiegens wird keiner der Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'500.-, je im Umfang von Fr. 2'250.-, auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.- entnommen. Der Betrag von je Fr. 2'250.- wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger
Diego Haunreiter
Versand: 28. September 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular sowie Beilagen zurück)
- die Beschwerdeführerin 2 (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular sowie Beilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben;Beilagen: Vorakten zurück)