Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt laut Handelsregister im Wesentlichen das Erwerben, Verwalten, Bewirtschaften und Veräussern von eigenen Vermögenswerten, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Immobilienanlagen. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinnahmten Entgelten ab. A.b Vom 16. bis zum 18. Januar 2019 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 durch. Dabei stellte sie sowohl umsatz- als auch vorsteuerseitig diverse Differenzen fest. Dies führte zu Steuerkorrekturen zugunsten der ESTV von Fr. 23'556.- zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2016 (Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 26. April 2019 [nachfolgend: Einschätzungsmitteilung]). Nachdem die Steuerpflichtige diverse Steuerkorrekturen gemäss Einschätzungsmitteilung bestritten und eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, erhöhte die ESTV mit Verfügung vom 20. April 2021 ihre Steuernachforderung für die genannten Steuerperioden um Fr. 11'732.- auf insgesamt Fr. 35'288.-. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2021 hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 13. April 2023 teilweise gut; sie reduzierte die Nachforderung von Mehrwertsteuer gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2014 bis 2017 um Fr. 6'223.- auf insgesamt Fr. 29'065.- (zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2016). Hiergegen reichte die Steuerpflichtige am 15. Mai 2023 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Urteil A-2791/2023 vom 3. März 2025 teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 13. April 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die ESTV zurück. Daraufhin gelangte die ESTV ans Bundesgericht und erhob ihrerseits am 7. April 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche mit Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. A.c In der Folge beurteilte die ESTV die Sache gemäss den Erwägungen des Bundes- und Bundesverwaltungsgerichts neu und erliess am 11. November 2025 einen entsprechenden (neuen) Einspracheentscheid. Darin hiess sie die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 1. Mai 2021 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Die ESTV erkannte darauf, dass infolge schriftlicher Anerkennung vom 1. Mai 2021 die Steuernachforderung betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 im Umfang von total Fr. 11'275.85 (Steuerperiode 2014: Fr. 4'248.65; Steuerperiode 2015: Fr. 2'920.50; Steuerperiode 2016: Fr. 2'599.65; Steuerperiode 2017: Fr. 1'507.05) zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziff. 2). Im Rahmen der Neubeurteilung setzte die ESTV ihre Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2017 gemäss ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest (Dispositiv-Ziff. 3) und forderte für die Steuerperioden 2015 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) zusätzlich zu den (vorerwähnten) in Rechtskraft erwachsenen Beträgen der Steuerperioden 2014 bis 2017 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8'093.80 nach (Dispositiv-Ziff. 4). Dabei rechnete sie die Zahlung der Steuerpflichtigen in der Höhe von Fr. 35'000.- an die besagten Steuerforderungen an. Das verbleibende Guthaben werde der Steuerpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft samt Vergütungszins zurückbezahlt (Dispositiv-Ziff. 5). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: «Der Einspracheentscheid sei wie folgt zu korrigieren:
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung sei anzuhalten, eine Steuerverfügung in Anwendung von Art. 82 MWSTG zu erlassen und das gesetzliche Verfahren nicht über einen Einspracheentscheid abzukürzen.
- Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung korrigierte Steuerveranlagung für das Geschäftsjahr 2014 ist vollständig und nicht in Teilen verjährt.
- Die von der Eidgenössischen Steuerveranlagung korrigierte Steuerveranlagung für das Geschäftsjahr 2015 wird am 31.12.2025 vollständig und nicht in Teilen verjährt sein.
- Die Bezugsverjährung für nicht strittige Teile der Steuernachforderungen sind [sic!] bis und mit 2017 eingetreten.
- Das Entgelt für die private Nutzung des zweiten Geschäftsfahrzeuges ist marktüblich anzusetzen.
- Der Kaufpreis für das erste Geschäftsfahrzeug ist nicht zu korrigieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge». B.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 infolge zwischenzeitlichen Eintritts der absoluten Festsetzungsverjährung betreffend die Steuerperiode 2015 die Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 1'490.25 (Fr. 1'443.25 betreffend Privatanteile Fahrzeuge für die Steuerperiode 2015; Fr. 47.-. betreffend gemischte Verwendung für die Steuerperiode 2015); im Übrigen sei sie unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 gerichtlich zugestellt. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen den als Verfügung im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu qualifizierenden Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2025 ergibt sich aus Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; zur funktionellen Zuständigkeit vgl. E. 2).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vor-instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist demnach - unter Vorbehalt des in den Erwägungen 1.3-1.3.2 Ausgeführten - einzutreten.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 11. November 2025, welcher jenen vom 13. April 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) ersetzt. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).
E. 1.3.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin - neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs (s. dazu unten E. 2) - geltend, die im Streit liegenden Steuerveranlagungen der Jahre 2014 und 2015 seien vollständig und nicht nur in Teilen verjährt. Für die nicht strittigen Teile der betroffenen Steuernachforderungen sei die Bezugsverjährung eingetreten. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Drittpreises für zwei im Streit liegende Geschäftsfahrzeuge als nicht sachgemäss. Die Vorinstanz beantragt ihrerseits eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 1'490.25 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) infolge Eintritts der absoluten Verjährung der Steuerperiode 2015. Im Übrigen hält sie jedoch an ihrem Einspracheentscheid vom 11. November 2025 fest. Insbesondere sei mit Bezug auf die nicht bestrittenen Teile der Steuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2017 (namentlich betreffend die Ermittlung des Privatanteils für die im Streit liegenden Fahrzeuge) weder die Festsetzungs- noch die Bezugsverjährung eingetreten. Dasselbe gelte mit Bezug auf den durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2015 bestätigten Teile (betreffend die Ermittlung des Drittpreises bei Ferienwohnungen) für die Steuerperioden 2015 bis 2017.
E. 1.3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Festsetzung der Steuerforderung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids; vgl. E. 1.5). Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht bestrittenen Teile der Steuernachforderung den Eintritt der Bezugsverjährung (also das Recht der Verwaltung, die Steuerforderung tatsächlich geltend zu machen, vgl. Art. 91 MWSTG) geltend macht, ist darauf mangels Streitgegenstands (vgl. E. 1.3) nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.5.1 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.5.2 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid in materieller Hinsicht lediglich betreffend das Entgelt für die private Nutzung der hier im Streit liegenden Geschäftsfahrzeuge (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Unbestritten bleibt demgegenüber die Schätzung des Drittpreises für die Überlassung der Ferienwohnungen (3-Zimmerwohnung und Studio) durch die Vorinstanz, weshalb darauf - mit Ausnahme der Verjährung des Steuerjahres 2015 (E. 1.7-1.7.3) - nicht weiter einzugehen ist.
E. 1.6 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2017. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2015 bis 2017 gültigen Fassungen (AS 2009 5203 bzw. AS 2009 6743) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass sie sich auf Vorschriften bezieht, die im neuen Recht inhaltlich nicht geändert haben.
E. 1.7 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Einzelnen geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Einspracheentscheid verfügt, dass einzelne, nicht strittige Teile aus den Nachforderungen für das Geschäftsjahr 2014 nicht verjährt und praktisch als Teilrechnung geschuldet seien. Die Vorinstanz habe jedoch keine entsprechenden Teilrechnungen erstellt, sondern am 13. April 2023 (recte: 20. April 2021) nur eine gesamthafte Verfügung erlassen, gegen welche sie (die Beschwerdeführerin) Einsprache erhoben habe. Somit sei die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren für die gesamte Steuernachforderung eingetreten, was inzwischen auch für das Geschäftsjahr 2015 gelte.
E. 1.7.1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 78 Abs. 3 MWSTG oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die relative Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2 und 133 II 366 E. 3.3). Die Festsetzungsverjährung ist gewahrt, wenn infolge Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Bundesgericht in Bestätigung des vorinstanzlichen (End-)Entscheids die Sache einzig zur Vornahme einer Berechnung an die Erstinstanz zurückweist (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.7.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2025 erwogen, dass das (ursprüngliche) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2791/2023 vom 3. März 2025 zwar hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Steuerperiode 2014 ein (teilweiser) Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sei. In Bezug auf die Steuerperioden 2015 bis 2017 handle es sich jedoch (zumindest formell) um einen selbständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Zudem habe die (dortige) Beschwerdeführerin (d.h. die ESTV) im besagten Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgebracht noch sei ersichtlich, dass ihr aufgrund der Vorgaben im oben erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil bei erneuter Beurteilung keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibe und daher letztgenanntes Urteil bezüglich der Rückweisung wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG behandelt werden müsste (E. 1.2.4 des Urteils des BGer).
E. 1.7.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass mangels Vorliegens eines Endentscheids mit Bezug auf die Steuerperioden 2015 bis 2017 (E. 1.4.2) die absolute Festsetzungsverjährung durchaus eintreten konnte und vorliegend hinsichtlich der zusätzlichen Steuerforderungen betreffend die Steuerperiode 2015 zwischenzeitlich auch eingetreten ist. Es kann folglich für die Steuerperioden bis und mit 2015 seit dem 1. Januar 2026 - entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch für jene Teile der Steuerveranlagung 2015, die seitens der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2025 unangefochten geblieben sind (vgl. E. 1.3.1) - keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; statt vieler und i.c. namentlich betreffend die Steuerperiode 2014: Urteil des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund dessen ist die Beschwerde im Umfang von Fr. Fr. 2'944.25 (Fr. 1'454 [betreffend Vermietung der Wohneinheiten an Nahestehende] + Fr. 1'490.25 [betreffend Privatanteile Geschäftsfahrzeuge und gemischte Verwendung]) gutzuheissen.
E. 1.8 Mit Bezug auf die unbestritten gebliebenen Teile der betreffenden Steuerforderungen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017 gilt Folgendes:
E. 1.8.1 Die Steuerforderung wird nach Art. 43 Abs. 1 MWSTG rechtskräftig durch: 1. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); 2. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) und 3. den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c).
E. 1.8.2 Das Bundesgericht hat sich in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 2C_392/2022 vom 15. November 2022 zur teilweisen Rechtskraft von Steuerforderungen geäussert. Es hat festgehalten, dass ein Steuerpflichtiger i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG einen Teil der Steuerforderung, die sich aus einer Veranlagungsverfügung ergibt, schriftlich anerkennen oder vorbehaltlos bezahlen kann; die Steuerforderung werde dann rechtskräftig und könne in Höhe dieses Betrags nicht mehr verjähren (dortige E. 3.7.3 und 8).
E. 1.8.3 In seinem Urteil A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Verweis u.a. auf die oben genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 1.6.2) festgehalten, dass die Rechtsprechung insoweit fortentwickelt worden sei, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung teilweise in Rechtskraft erwachse (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwüchsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten seien - partiell in Rechtskraft und bewirkten damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung. In diesem Sinne sei der angefochtene Entscheid im Umfang, in welchem er nicht mehr bestritten sei, in Rechtskraft erwachsen (vgl. dortige E. 2.3).
E. 1.8.4 Die Beschwerdeführerin hatte im Bestreitungsschreiben vom 13. Mai 2019 die Einschätzungsmitteilung hinsichtlich der Ziff. 1, 2 und 7 und in der Einsprache vom 1. Mai 2021 die Ziff. 6 der Einschätzungsmitteilung nicht bemängelt, sondern lediglich die Höhe der Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Mietentgeltsberechnung für das Zweitfahrzeug und der Drittpreisberechnung der Wohnungen in (...) bestritten. Die Ziff. 1, 2, 6 und 7 der Einschätzungsmitteilung sind somit unbestritten geblieben und damit im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 1.6.2 f.). Da die entsprechende Festsetzungsverfügung am 20. April 2021 ergangen war, ist die Teilrechtskraft der Ziff. 6 der Einschätzungsmitteilung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. Mai 2021 eingetreten. Die Ziff. 1, 2 und 7 hingegen waren bereits am 13. Mai 2019 rechtskräftig geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
E. 1.8.5 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die vollständige Verjährung der Steuerforderungen 2014 und 2015 für die nicht strittigen Teile der Steuernachforderungen unbegründet und ihr Antrag auf eine «Korrektur des Einspracheentscheids» ist in diesen Punkten abzuweisen.
E. 1.9 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.7).
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz kein erneutes Einspracheverfahren durchgeführt, sondern direkt einen Einspracheentscheid erlassen hat.
E. 2.1 Sie macht im Einzelnen geltend, nach der Mehrwertsteuergesetzgebung bestehe das Recht, gegen eine Verfügung der ESTV Einsprache zu erheben. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid überspringe die Vorinstanz jedoch eine für sie (die Beschwerdeführerin) wesentliche Rechtsmittelinstanz, nämlich das Recht gegen eine Verfügung der ESTV in Anwendung von Art. 82 MWSTG Einsprache zu erheben. Diese Rechtsmittelinstanz sei deshalb wichtig, um auf offensichtliche «handwerkliche» Fehler hinzuweisen oder weitere Beweisunterlagen vorzubringen, welche die Einschätzung des Steuerprüfers oder die divergierende Meinung der Abteilungsleiter korrigieren liessen. Durch das Überspringen dieses Rechtsmittels werde das rechtliche Gehör stark eingeschränkt. Beispielsweise würden grobe Rechnungsfehler erneut zu einer Rückweisung führen und die tatsächliche Meinungsverschiedenheit zwischen der Vorinstanz und Steuerpflichtigen rechtlich gar nicht gewürdigt.
E. 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
E. 2.2.2 Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Es umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Es handelt sich um die Rechte auf Anhörung, Äusserung, Mitwirkung am Beweisverfahren, Akteneinsicht und Begründung. Das rechtliche Gehör dient dem Informationsaustausch zwischen den an einem Verfahren beteiligten Parteien und der Entscheidbehörde. Es bezweckt, die Wahrheitsfindung durch gemeinsame Abklärung der Sach-, Rechts- und Interessenslage zu verbessern, die Betroffenen als Partner zu würdigen und die Chance der Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen. Es sichert insofern einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verfahren und Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Das rechtliche Gehör ist in diesem Sinne Mittel zur Sachaufklärung und stellt zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung Einzelner eingreift (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 80; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.80 mit Hinweisen).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Obschon Art. 61 Abs. 1 VwVG nur die Rückweisung an die Vorinstanz vorsieht, kann eine Rückweisung unter Umständen auch an die erstverfügende Behörde zulässig sein. Im Interesse der Einhaltung des gesetzlich festgehaltenen Instanzenzuges sollte dies jedoch die Ausnahme bleiben (Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 21; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2018, Art. 61 N 9).
E. 2.3.2 Wie soeben ausgeführt (E. 2.3.1) erfolgt eine Rückweisung in der Regel an die Vorinstanz. In Mehrwertsteuerangelegenheiten ist die erstverfügende Behörde mit der Einsprachebehörde identisch. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt dabei regelmässig an die ESTV als Einsprachebehörde (Urteil des BVGer A-6116/2011 vom 13. August 2012 E. 3.1.2). Aus dem Urteil A-2791/2023 vom 3. März 2025, mit dem die Sache an die ESTV zurückgewiesen worden ist (dortige E. 3.7 und 4.4 und Dispositiv-Ziff. 3), geht nicht hervor, dass die Sache an die ESTV als Erstinstanz zurückgewiesen worden wäre. Als Einsprachebehörde fällt die ESTV aber keine Verfügung im Sinne von Art. 82 MWSTG, sondern einen Einspracheentscheid nach Art. 83 MWSTG sowie den einschlägigen Regelungen des VwVG. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz an die rechtlichen Vorgaben gehalten und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Instanz übersprungen, womit auch die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres gegeben ist. Da ausserdem Gespräche zwischen den Parteien sowie die Abklärung der Sachlage unbestrittenermassen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt war und die Beschwerdeführerin vor Erlass des ersten Einspracheentscheids ihren Standpunkt hat vertreten können, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet und ihr diesbezüglicher Antrag um Anhaltung der Vorinstanz, (erneut) eine Verfügung in Anwendung von Art. 82 MWSTG zu erlassen, ist abzuweisen.
E. 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inland-steuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
E. 3.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird grundsätzlich vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Leistungen an eng verbundene Personen begründen ebenfalls ein relevantes Leistungsverhältnis; dabei gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG und Art. 26 MWSTV). Art. 24 Abs. 2 MWSTG entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; Urteil des BVGer A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023] mit Hinweisen).
E. 3.2.1 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer vom 13. September 2023 E. 3.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023] mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden.
E. 3.2.3 Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten. Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der ESTV bei einer Veranlagung, für die Möglichkeit der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung anzufechten, sowie für die Zurückhaltung, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Richtigkeit der Veranlagung an den Tag legt (Urteil des BVGer A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021] mit Hinweisen). Letzteres bedeutet namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweisbelastet ist. Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt (erste Stufe), und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 2.3.6, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
E. 3.3.1 Bezüglich Naturalleistungen an das Personal enthält das MWSTG keine ausdrückliche Regelung. Diese findet sich in Art. 47 MWSTV, welcher unter dem Titel «Leistungen an das Personal» namentlich Folgendes vorsieht: «1 Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. [...]
E. 3.3.2 Was die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei im Lohnausweis zu deklarierenden Leistungen des Arbeitgebers an das Personal betrifft, ist nach Art. 47 Abs. 2 MWSTV auf den für die direkten Steuern massgebenden Betrag abzustellen. Letzterer Betrag entspricht dem auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Betrag, welcher sich prinzipiell nach dem Marktwert bzw. dem Verkehrswert bemisst (vgl. zu Gehaltsnebenleistungen: Wegleitung zum Lohnausweis, N 19 und 26). Nach Art. 47 Abs. 4 MWSTV können ferner die direktsteuerlichen Pauschalen für die Ermittlung der Lohnanteile herangezogen werden. Letzteres bedeutet, dass nach der Verordnungsregelung namentlich die in der Wegleitung zum Lohnausweis vorgesehene Pauschale für den privaten Gebrauch eines Fahrzeugs zur Anwendung kommen kann (siehe zum Ganzen: Bossart/Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 18 N 129).
E. 3.4.1 Für die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen an das Personal und an eng verbundene Personen, welche nicht im Betrieb mitarbeiten, galt nach der vom 1. November 2010 bis 30. April 2016 publizierten Praxis der ESTV Folgendes: Stellt der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches auch für private Zwecke verwendet werden darf (zusätzlich zur Benutzung für den Arbeitsweg, Ziff. 2.4.1), stellt dies eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer dar. Die MWST ist zum Normalsatz abzurechnen. In der Regel wird der entsprechende Wert pauschal ermittelt. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0.8 % des Kaufpreises exklusiv Mehrwertsteuer, mindestens jedoch Fr. 150.-. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusiv MWST (MWST-Info 08 «Privatanteile» [nachfolgend: MI 08], Ziff. 2.4.3.2).
E. 3.4.2 Vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 galt gemäss publizierter Praxis der ESTV für die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen an das Personal und an eng verbundene Personen, welche nicht im Betrieb mitarbeiten, Folgendes: Stellt der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches auch für die private Nutzung verwendet werden darf (zusätzlich zur Benützung für den Arbeitsweg; vgl. MI 08, Ziff. 3.4.1), stellt dies eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer beziehungsweise Mitarbeiter dar. Die Leistung ist zum Normalsatz abzurechnen. In der Regel wird der entsprechende Wert pauschal ermittelt. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0.8 % des Kaufpreises exklusiv MWST, mindestens jedoch Fr. 150.-. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusiv MWST. Zudem gilt es zu beachten, dass die pauschale Ermittlung der Privatanteile nur dann zulässig ist, sofern die geschäftliche Verwendung des Fahrzeuges überwiegend, d.h. mehr als 50 % ist. Andernfalls muss die Berechnung der privaten Nutzung nach der effektiven Methode erfolgen (MI 08, Ziff. 3.4.3.2.1).
E. 4 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 1.5) einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Privatanteile für die private Nutzung der hier im Streit liegenden Geschäftsfahrzeuge pflichtgemäss ermittelt hat.
E. 4.1 In diesem Zusammenhang war bereits im Verfahren A-2791/2023 vor Bundesverwaltungsgericht und ist weiterhin unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum über zwei Fahrzeuge verfügt hat, die auf die gleiche Wechselnummer eingelöst sind. Konkret geht es zum einen um das Fahrzeug VW «Touareg» mit Baujahr 2010 mit einer jährlichen Fahrleistung von ca. 16'000 Kilometern sowie zum anderen um das Fahrzeug «Porsche» mit Baujahr 2005 und einer jährlichen Fahrleistung von ca. 3'600 Kilometern (nachfolgend gemeinsam: streitbetroffene Fahrzeuge). Unbestritten war des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Fahrzeuge in den streitbetroffenen Steuerperioden sowohl zur geschäftlichen als auch zur privaten Nutzung überliess, wobei sie für die private Nutzung kein Entgelt in Rechnung gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen erwogen, dass sowohl beim Fahrzeug «Touareg» als auch beim Fahrzeug «Porsche» von einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung im Sinne der MI 08 auszugehen sei. Dies, zumal die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin, welche mit der unentgeltlichen Nutzung der besagten Geschäftsfahrzeuge (auch) zu privaten Zwecken, Naturallohn bezögen und deswegen als Personal im Sinne der vorerwähnten Praxis gälten (Urteil des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 4.3.3). Entsprechend erweise sich die Anwendung der Vollkostenrechnung zur Ermittlung des Privatanteils als nicht sachgemäss; vielmehr habe die Vorinstanz die Privatanteile für die private Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge auf Basis ihrer publizierten Praxis zu bestimmen (Urteil des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 4.3 f.). Da die unentgeltliche Überlassung der streitbetroffenen Fahrzeuge nach wie vor unbestritten ist, sind die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung auch für das vorliegende Verfahren ohne Weiteres erfüllt («erste Stufe» [E. 3.2.3]).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Privatanteils für die streitbetroffenen Fahrzeuge erneut. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre jeweiligen Schätzungen nach pflichtgemässem Ermessen und gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen hat. Dabei ist als Erstes zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Schätzungen bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheinen («zweite Stufe» [E. 3.2.3]).
E. 4.2.1.1 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz den Privatanteil für das Fahrzeug «Touareg» (erneut) pauschal ermittelt und dafür den gemäss publizierter Praxis für die streitbetroffene Zeitperiode anzuwendenden Ansatz von 0.8 % pro Monat des Kaufpreis-Werts (exklusive Mehrwertsteuer) beigezogen. Die ESTV hält diesbezüglich fest, dass sie ursprünglich von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, da der VW Touareg am 15. Juli 2010 von der B._______ AG (einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin und damit eng verbundenen Person [nachfolgend: Schwestergesellschaft]) gekauft und am 7. Dezember 2011 mit einem Kilometerstand von 12'000 km für Fr. 54'000.- an die Beschwerdeführerin verkauft worden sei. Der Preis von Fr. 54'000.- könne von ihr (der Vorinstanz) nicht als «Drittpreis und Grundlage der Vollkostenrechnung» akzeptiert werden. Sie habe deshalb den Drittpreis (und damit den für die Berechnung des Privatanteils massgebenden Kaufpreis) annäherungsweise wie folgt ermittelt: Ankaufspreis bei der Schwestergesellschaft von Fr. 85'170.- (inkl. MWST) abzüglich einer Abschreibung von 20 % (zumal Letztere das Fahrzeug während eines Jahres genutzt habe) ergebe einen Preis von Fr. 68'136 (inkl. MWST) bzw. Fr. 63'089 (exkl. MWST). Diese Vorgehensweise bei der Berechnung des Drittpreises sei vom Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Urteil geschützt worden. Mit dieser Berechnung trage sie (die Vorinstanz) insbesondere auch der Tatsache Rechnung, dass ein Neuwagen im ersten Gebrauchsjahr den grössten Wertverlust erleide. Zudem entspreche die Abschreibung von 20 % auch dem Merkblatt A/1995 für geschäftliche Betriebe der direkten Bundessteuer. Die Berechnung des pauschal ermittelten Privatanteils für das Fahrzeug «Touareg» ergebe für die streitbetroffene Steuerperioden 2015 bis 2017 einen Privatanteil von jährlich Fr. 6'057.- (Fr. 63'089.- x 9.6 %), was eine Umsatzsteuerschuld für dieses Fahrzeug von (gerundet) Fr. 449.- (Fr. 6'057.- ÷ 108 x 8) ergebe. Die vorgenommene, hiervor wiedergegebene umsatzseitige Anpassung habe eine entsprechende Reduktion der ursprünglich nachbelasteten Umsatzsteuern zur Folge, was dazu führe, dass die vorzunehmende Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung ebenfalls anzupassen sei. Dafür habe sie (die ESTV) die steuerbaren Umsätze und die von der Steuer ausgenommenen Umsätze ins Verhältnis zum Gesamtumsatz gestellt. Sie (die ESTV) habe sodann die vorsteuerbelasteten Aufwendungen die von der Beschwerdeführerin gemischt verwendet wurden, entsprechend dem so erhaltenen Schlüssel gewährt bzw. nicht gewährt. Diese von ihr (der ESTV) gewählte Methode zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur (sog. Umsatzschlüssel) sei nicht zu beanstanden. Dies führe dazu, dass die steuerbaren Umsätze im Vergleich zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen nunmehr einen geringeren prozentualen Anteil ausmachen würden. Deshalb würde sich die Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin um insgesamt (gerundet) Fr. 218.- (Steuerperiode 2015: Fr. 47.-; Steuerperiode 2016: Fr. 98.-; Steuerperiode 2017: Fr. 73.-) erhöhen.
E. 4.2.1.2 Die Ermittlung des Privatanteils auf dem Fahrzeug «Touareg» mittels Pauschale von 0.8 % pro Monat des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer war schon im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-2791/2023 und ist auch vorliegend nicht zu beanstanden. Neu geht die Vorinstanz jedoch vom ursprünglichen Ankaufspreis bei der Schwestergesellschaft von Fr. 85'170.- (inkl. MWST) aus. Wie sich nämlich unstreitig aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, hatte die Schwestergesellschaft das Fahrzeug «Touareg» am 15. Juli 2010 zum vorerwähnten Preis (inkl. MWST) gekauft und es am 7. Dezember 2011 mit einem Kilometerstand von 12'000 km für Fr. 54'000.- (inkl. MWST) an die Beschwerdeführerin verkauft. Weil die Schwestergesellschaft das Fahrzeug «Touareg» während eines Jahres genutzt habe, was ebenfalls unbestritten geblieben ist, hat die Vorinstanz eine Abschreibung von 20 % auf dem ursprünglichen Ankaufswert zugelassen. Dies ergibt einen Preis von Fr. 68'136.- (inkl. MWST) bzw. Fr. 63'089.- (exkl. MWST). Eine derartige lineare Abschreibung zur schätzungsweisen Ermittlung des Drittpreises hat die Rechtsprechung in einem anderen Anwendungsfall bereits gebilligt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urteil des BVGer A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.3). Damit erweist sich die Schätzung des Privatanteils auf Basis des vorerwähnten Ankaufspreises durch die Vorinstanz im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung nicht als pflichtwidrig erfolgt.
E. 4.2.2.1 Betreffend das Fahrzeug «Porsche» ist die Vorinstanz (neu) ebenfalls von einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung ausgegangen und hat den Privatanteil für dieses Fahrzeug ebenfalls mittels Pauschale von 0.8 % pro Monat des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Ausgehend von einem Bezugspreis (exkl. MWST) von Fr. 139'870.- resultiert so ein jährlicher Privatanteil von (gerundet) 13'428.-, was eine Umsatzsteuerschuld für dieses Fahrzeug von (gerundet) Fr. 995.- (Fr. 13'428.- ÷ 108 x 8) ergebe.
E. 4.2.2.2 Auch hier erweist sich die Schätzung des Privatanteils auf Basis des vorerwähnten Bezugspreises durch die Vorinstanz im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung nicht als pflichtwidrig erfolgt.
E. 4.3 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der Beschwerdeführerin nachzuweisen, inwiefern die Schätzungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind («dritte Stufe» [E. 3.2.3, auch zum Folgenden]). Sie darf sich dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnügen, sondern hat dazulegen, dass die von der ESTV vorgenommenen Schätzungen offensichtlich fehlerhaft sind und hat den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen.
E. 4.3.1.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kaufpreis für das erste Geschäftsfahrzeug (gemeint ist das Fahrzeug «Touareg») sei nicht zu korrigieren. Sie habe das besagte Fahrzeug unstrittig gemäss Kaufvertrag von der Schwestergesellschaft im Jahr 2011 zum Preis von Fr. 54'000.- gekauft. Ausser dem Kaufvertrag lägen keine weiteren Unterlagen vor, da die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen nur zehn Jahre betrage. Es lägen Indizien vor, dass der Kaufpreis ausgehandelt und nicht willkürlich festgesetzt worden und somit marktüblich gewesen sei bzw. es sich nicht um einen fingierten Kaufvertrag gehandelt habe. So habe es bei ihr (der Beschwerdeführerin) für das Steuerjahr 2011 weder bei der ESTV noch bei der kantonalen Steuer eine Beanstandung in Form einer Steuerkorrektur gegeben. Der Wegleitung der Kantons- und Bundessteuer des Kantons (...) sei ein Steuerwert nach einer einjährigen Betriebsdauer von 60 % des Anschaffungswerts zu entnehmen, was deutlich tiefer als der Kaufpreis sei. Schliesslich habe eine ihrer Verwaltungsrätinnen, C._______, die über Anteile an der Schwestergesellschaft verfügt, den Kaufvertrag seitens der Verkäuferin (Schwestergesellschaft) mitunterzeichnet. Es sei davon auszugehen, dass die mitunterzeichnende Verwaltungsrätin keinen Anlass gehabt habe, das Fahrzeug «Touareg» unter Preis zu verkaufen und sich selber damit zu schädigen.
E. 4.3.1.2 Hierzu entgegnet die Vorinstanz namentlich, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin genannten Steuerwert (Steuerwert nach einer einjährigen Betriebsdauer von 60 % des Anschaffungswertes [E. 4.3.1.1]) um den Wert des beweglichen Privatvermögens handle, welcher in der Steuererklärung anzugeben sei und mit dem Drittpreis gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG nichts zu tun habe.
E. 4.3.1.3 In der Tat vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Beschwerdeführerin hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern der von der Vorinstanz berechnete Privatanteil auf Basis des geschätzten Drittpreises für den Ankauf des Fahrzeugs «Touareg» offensichtlich fehlerhaft ist. Der ursprüngliche Kaufpreis für das Fahrzeug «Touareg» lag unbestrittenermassen bei Fr. 85'170.- (inkl. MWST). Damit vermögen mit der Vorinstanz auch die Argumente der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Volatilität des Euro zur Zeit des Kaufs des Fahrzeugs «Touareg» sowie die «KI-Einschätzung» betreffend den Grundpreis eines Neuwagens des VW Touareg im November 2011 die Schätzung der Vorinstanz nicht umzustossen.
E. 4.3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf Fahrzeug «Porsche» geltend, die von der Vorinstanz erfolgte Berechnung für die private Nutzung dieses Fahrzeugs in Höhe von jährlich «CHF 25'199.95» sei nicht sachgerecht und offensichtlich pflichtwidrig erfolgt. Der Verkaufspreis an einen Dritten habe im Jahr 2019 mit einem Kilometerstand von 57'703 km Fr. 39'000.- betragen. Aufgrund einer jährlichen Fahrleistung von 3'600 km, wobei eine «untergeordnete Nutzung» durch die Verwaltungsräte höchstens 1'000 km betrage, habe der Wert des Fahrzeugs somit im Jahr 2016 und 2017 analog des jährlichen Wertverlustes und der vorgenommenen Kilometerleistung ca. Fr. 42'000.- betragen. Bei einer jährlichen Abschreibung von 10 % sei das im Jahr 2005 gekaufte Fahrzeug «Porsche» steuerlich spätestens im Jahr 2015 vollständig abgeschrieben. Für die Jahre 2016 und 2017 könnten somit «bei einer Vollkostenrechnung keine Abschreibungskosten mehr geltend gemacht werden». Die Berechnung der ESTV gehe offensichtlich immer noch davon aus, dass das Fahrzeug «Porsche» nicht untergeordnet, sondern ausschliesslich privat genutzt worden sei. Eine einfache und sachgerechte Lösung wäre laut der Beschwerdeführerin beispielsweise folgende gewesen: «Das geschäftsbegründete Fahrzeug Porsche wurde mit 1'000 Kilometer privat genutzt, eine Entschädigung gemäss Einschätzungsvorschlag 'Km-Kosten gemäss TCS' CHF 3.50 + Gewinnzuschlag 10 % = ausmachend CHF 3'850.00».
E. 4.3.2.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass sie in Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils A-2791/2023 vom 3. März 2025 auch betreffend das Fahrzeug «Porsche» von einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung ausgegangen sei, weshalb sie lediglich den Privatanteil pauschal ermittelt und als entgeltliche Leistung an das Personal umsatzseitig nachbelastet habe. Dies scheine der Beschwerdeführerin entgangen zu sein. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der irrigen Annahme, dass sie (die Vorinstanz) beim Fahrzeug «Porsche» nach wie vor von einem Privatanteil basierend auf einer Vollkostenrechnung ausgegangen sei. Weil dem nicht so sei, erübrigten sich weitere Ausführungen zu den unzutreffenden und teilweise «unsachlichen Anwürfen» der Beschwerdeführerin.
E. 4.3.2.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass die Vorinstanz auch für das Fahrzeug «Porsche» zur Ermittlung des Privatanteils keine Vollkostenrechnung (mehr) angewendet hat. Mit ihren Ausführungen, die allesamt von der irrigen Annahme ausgehen, die Vorinstanz habe den Privatanteil auf Grundlage einer Vollkostenrechnung ermittelt, vermag sie nicht nachzuweisen, dass die vorinstanzliche Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist.
E. 4.3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Privatanteile auf den streitbetroffenen Fahrzeugen grundsätzlich pflichtgemäss ermittelt. Der Beschwerdeführerin gelingt es demgegenüber nicht, die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen. Damit sind die durch die Vorinstanz vorgenommenen pauschale Berechnungen der Privatanteile für die streitbetroffenen Fahrzeuge im Grundsatz zu bestätigen. Dass die für das Steuerjahr 2015 diesbezüglich zusätzlich geltend gemachten Steuerforderungen zwischenzeitlich (absolut) verjährt sind, wurde bereits erwogen (oben E. 1.5.3). Dies führt betreffend die beiden streitbetroffenen Fahrzeuge (bereits infolge Verjährung) im Ergebnis zu einer um Fr. 1'490.25.- reduzierten Steuerforderung.
E. 4.4 Demzufolge ist die Beschwerde betreffend die Überlassung der Ferienwohnungen infolge Verjährung im Umfang von Fr. 1'454.- (E. 1.5.3) sowie - entsprechend dem Antrag der Vorinstanz - betreffend die streitbetroffenen Fahrzeuge ebenfalls infolge Verjährung im Betrag von Fr. 1'490.25 (Fr. 1'443.25 betreffend Privatanteile Fahrzeuge für die Steuerperiode 2015; Fr. 47.- betreffend gemischte Verwendung für die Steuerperiode 2015; E. 4.3.3 und 1.5.3) gutzuheissen. Nach dem Gesagten ist die Nachforderung im Umfang von gesamthaft Fr. 2'944.25 (Fr. 1'454.- + Fr. 1'490.25) zu reduzieren.
E. 4.5 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Nachforderung um gesamthaft Fr. 2'944.25 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'700.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der - unter Berücksichtigung des Nichteintretens (E. 1.3.2) - zu rund 90 % unterliegenden Beschwerdeführerin (E. 4.5) im Umfang von Fr. 1'530.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'700.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 170.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 2'944.25 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'530.- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 170.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-9647/2025
Urteil vom 8. Mai 2026
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______ AG,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Leistungen an eng verbundene Personen, Vorsteuerabzug, gemischte Verwendung (Steuerperioden 2015 bis 2017).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt laut Handelsregister im Wesentlichen das Erwerben, Verwalten, Bewirtschaften und Veräussern von eigenen Vermögenswerten, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Immobilienanlagen. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinnahmten Entgelten ab.
A.b Vom 16. bis zum 18. Januar 2019 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 durch. Dabei stellte sie sowohl umsatz- als auch vorsteuerseitig diverse Differenzen fest. Dies führte zu Steuerkorrekturen zugunsten der ESTV von Fr. 23'556.- zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2016 (Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 26. April 2019 [nachfolgend: Einschätzungsmitteilung]). Nachdem die Steuerpflichtige diverse Steuerkorrekturen gemäss Einschätzungsmitteilung bestritten und eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, erhöhte die ESTV mit Verfügung vom 20. April 2021 ihre Steuernachforderung für die genannten Steuerperioden um Fr. 11'732.- auf insgesamt Fr. 35'288.-. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2021 hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 13. April 2023 teilweise gut; sie reduzierte die Nachforderung von Mehrwertsteuer gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2014 bis 2017 um Fr. 6'223.- auf insgesamt Fr. 29'065.- (zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2016). Hiergegen reichte die Steuerpflichtige am 15. Mai 2023 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Urteil A-2791/2023 vom 3. März 2025 teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 13. April 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die ESTV zurück. Daraufhin gelangte die ESTV ans Bundesgericht und erhob ihrerseits am 7. April 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche mit Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
A.c In der Folge beurteilte die ESTV die Sache gemäss den Erwägungen des Bundes- und Bundesverwaltungsgerichts neu und erliess am 11. November 2025 einen entsprechenden (neuen) Einspracheentscheid. Darin hiess sie die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 1. Mai 2021 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Die ESTV erkannte darauf, dass infolge schriftlicher Anerkennung vom 1. Mai 2021 die Steuernachforderung betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 im Umfang von total Fr. 11'275.85 (Steuerperiode 2014: Fr. 4'248.65; Steuerperiode 2015: Fr. 2'920.50; Steuerperiode 2016: Fr. 2'599.65; Steuerperiode 2017: Fr. 1'507.05) zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziff. 2). Im Rahmen der Neubeurteilung setzte die ESTV ihre Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2017 gemäss ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest (Dispositiv-Ziff. 3) und forderte für die Steuerperioden 2015 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) zusätzlich zu den (vorerwähnten) in Rechtskraft erwachsenen Beträgen der Steuerperioden 2014 bis 2017 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8'093.80 nach (Dispositiv-Ziff. 4). Dabei rechnete sie die Zahlung der Steuerpflichtigen in der Höhe von Fr. 35'000.- an die besagten Steuerforderungen an. Das verbleibende Guthaben werde der Steuerpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft samt Vergütungszins zurückbezahlt (Dispositiv-Ziff. 5).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
«Der Einspracheentscheid sei wie folgt zu korrigieren:
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung sei anzuhalten, eine Steuerverfügung in Anwendung von Art. 82 MWSTG zu erlassen und das gesetzliche Verfahren nicht über einen Einspracheentscheid abzukürzen.
- Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung korrigierte Steuerveranlagung für das Geschäftsjahr 2014 ist vollständig und nicht in Teilen verjährt.
- Die von der Eidgenössischen Steuerveranlagung korrigierte Steuerveranlagung für das Geschäftsjahr 2015 wird am 31.12.2025 vollständig und nicht in Teilen verjährt sein.
- Die Bezugsverjährung für nicht strittige Teile der Steuernachforderungen sind [sic!] bis und mit 2017 eingetreten.
- Das Entgelt für die private Nutzung des zweiten Geschäftsfahrzeuges ist marktüblich anzusetzen.
- Der Kaufpreis für das erste Geschäftsfahrzeug ist nicht zu korrigieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge».
B.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 infolge zwischenzeitlichen Eintritts der absoluten Festsetzungsverjährung betreffend die Steuerperiode 2015 die Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 1'490.25 (Fr. 1'443.25 betreffend Privatanteile Fahrzeuge für die Steuerperiode 2015; Fr. 47.-. betreffend gemischte Verwendung für die Steuerperiode 2015); im Übrigen sei sie unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 gerichtlich zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen den als Verfügung im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu qualifizierenden Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2025 ergibt sich aus Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; zur funktionellen Zuständigkeit vgl. E. 2).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vor-instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist demnach - unter Vorbehalt des in den Erwägungen 1.3-1.3.2 Ausgeführten - einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 11. November 2025, welcher jenen vom 13. April 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) ersetzt. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).
1.3.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin - neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs (s. dazu unten E. 2) - geltend, die im Streit liegenden Steuerveranlagungen der Jahre 2014 und 2015 seien vollständig und nicht nur in Teilen verjährt. Für die nicht strittigen Teile der betroffenen Steuernachforderungen sei die Bezugsverjährung eingetreten. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Drittpreises für zwei im Streit liegende Geschäftsfahrzeuge als nicht sachgemäss.
Die Vorinstanz beantragt ihrerseits eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 1'490.25 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) infolge Eintritts der absoluten Verjährung der Steuerperiode 2015. Im Übrigen hält sie jedoch an ihrem Einspracheentscheid vom 11. November 2025 fest. Insbesondere sei mit Bezug auf die nicht bestrittenen Teile der Steuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2017 (namentlich betreffend die Ermittlung des Privatanteils für die im Streit liegenden Fahrzeuge) weder die Festsetzungs- noch die Bezugsverjährung eingetreten. Dasselbe gelte mit Bezug auf den durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2015 bestätigten Teile (betreffend die Ermittlung des Drittpreises bei Ferienwohnungen) für die Steuerperioden 2015 bis 2017.
1.3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Festsetzung der Steuerforderung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Einspracheentscheids; vgl. E. 1.5). Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht bestrittenen Teile der Steuernachforderung den Eintritt der Bezugsverjährung (also das Recht der Verwaltung, die Steuerforderung tatsächlich geltend zu machen, vgl. Art. 91 MWSTG) geltend macht, ist darauf mangels Streitgegenstands (vgl. E. 1.3) nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
1.5
1.5.1 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen).
1.5.2 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid in materieller Hinsicht lediglich betreffend das Entgelt für die private Nutzung der hier im Streit liegenden Geschäftsfahrzeuge (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Unbestritten bleibt demgegenüber die Schätzung des Drittpreises für die Überlassung der Ferienwohnungen (3-Zimmerwohnung und Studio) durch die Vorinstanz, weshalb darauf - mit Ausnahme der Verjährung des Steuerjahres 2015 (E. 1.7-1.7.3) - nicht weiter einzugehen ist.
1.6 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2017. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2015 bis 2017 gültigen Fassungen (AS 2009 5203 bzw. AS 2009 6743) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass sie sich auf Vorschriften bezieht, die im neuen Recht inhaltlich nicht geändert haben.
1.7 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Einzelnen geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Einspracheentscheid verfügt, dass einzelne, nicht strittige Teile aus den Nachforderungen für das Geschäftsjahr 2014 nicht verjährt und praktisch als Teilrechnung geschuldet seien. Die Vorinstanz habe jedoch keine entsprechenden Teilrechnungen erstellt, sondern am 13. April 2023 (recte: 20. April 2021) nur eine gesamthafte Verfügung erlassen, gegen welche sie (die Beschwerdeführerin) Einsprache erhoben habe. Somit sei die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren für die gesamte Steuernachforderung eingetreten, was inzwischen auch für das Geschäftsjahr 2015 gelte.
1.7.1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 78 Abs. 3 MWSTG oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die relative Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2 und 133 II 366 E. 3.3). Die Festsetzungsverjährung ist gewahrt, wenn infolge Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Bundesgericht in Bestätigung des vorinstanzlichen (End-)Entscheids die Sache einzig zur Vornahme einer Berechnung an die Erstinstanz zurückweist (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
1.7.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2025 erwogen, dass das (ursprüngliche) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2791/2023 vom 3. März 2025 zwar hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Steuerperiode 2014 ein (teilweiser) Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sei. In Bezug auf die Steuerperioden 2015 bis 2017 handle es sich jedoch (zumindest formell) um einen selbständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Zudem habe die (dortige) Beschwerdeführerin (d.h. die ESTV) im besagten Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgebracht noch sei ersichtlich, dass ihr aufgrund der Vorgaben im oben erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil bei erneuter Beurteilung keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibe und daher letztgenanntes Urteil bezüglich der Rückweisung wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG behandelt werden müsste (E. 1.2.4 des Urteils des BGer).
1.7.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass mangels Vorliegens eines Endentscheids mit Bezug auf die Steuerperioden 2015 bis 2017 (E. 1.4.2) die absolute Festsetzungsverjährung durchaus eintreten konnte und vorliegend hinsichtlich der zusätzlichen Steuerforderungen betreffend die Steuerperiode 2015 zwischenzeitlich auch eingetreten ist. Es kann folglich für die Steuerperioden bis und mit 2015 seit dem 1. Januar 2026 - entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch für jene Teile der Steuerveranlagung 2015, die seitens der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2025 unangefochten geblieben sind (vgl. E. 1.3.1) - keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; statt vieler und i.c. namentlich betreffend die Steuerperiode 2014: Urteil des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund dessen ist die Beschwerde im Umfang von Fr. Fr. 2'944.25 (Fr. 1'454 [betreffend Vermietung der Wohneinheiten an Nahestehende] + Fr. 1'490.25 [betreffend Privatanteile Geschäftsfahrzeuge und gemischte Verwendung]) gutzuheissen.
1.8 Mit Bezug auf die unbestritten gebliebenen Teile der betreffenden Steuerforderungen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017 gilt Folgendes:
1.8.1 Die Steuerforderung wird nach Art. 43 Abs. 1 MWSTG rechtskräftig durch: 1. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); 2. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) und 3. den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c).
1.8.2 Das Bundesgericht hat sich in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 2C_392/2022 vom 15. November 2022 zur teilweisen Rechtskraft von Steuerforderungen geäussert. Es hat festgehalten, dass ein Steuerpflichtiger i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG einen Teil der Steuerforderung, die sich aus einer Veranlagungsverfügung ergibt, schriftlich anerkennen oder vorbehaltlos bezahlen kann; die Steuerforderung werde dann rechtskräftig und könne in Höhe dieses Betrags nicht mehr verjähren (dortige E. 3.7.3 und 8).
1.8.3 In seinem Urteil A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Verweis u.a. auf die oben genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 1.6.2) festgehalten, dass die Rechtsprechung insoweit fortentwickelt worden sei, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung teilweise in Rechtskraft erwachse (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwüchsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten seien - partiell in Rechtskraft und bewirkten damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung. In diesem Sinne sei der angefochtene Entscheid im Umfang, in welchem er nicht mehr bestritten sei, in Rechtskraft erwachsen (vgl. dortige E. 2.3).
1.8.4 Die Beschwerdeführerin hatte im Bestreitungsschreiben vom 13. Mai 2019 die Einschätzungsmitteilung hinsichtlich der Ziff. 1, 2 und 7 und in der Einsprache vom 1. Mai 2021 die Ziff. 6 der Einschätzungsmitteilung nicht bemängelt, sondern lediglich die Höhe der Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Mietentgeltsberechnung für das Zweitfahrzeug und der Drittpreisberechnung der Wohnungen in (...) bestritten. Die Ziff. 1, 2, 6 und 7 der Einschätzungsmitteilung sind somit unbestritten geblieben und damit im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 1.6.2 f.). Da die entsprechende Festsetzungsverfügung am 20. April 2021 ergangen war, ist die Teilrechtskraft der Ziff. 6 der Einschätzungsmitteilung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. Mai 2021 eingetreten. Die Ziff. 1, 2 und 7 hingegen waren bereits am 13. Mai 2019 rechtskräftig geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
1.8.5 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die vollständige Verjährung der Steuerforderungen 2014 und 2015 für die nicht strittigen Teile der Steuernachforderungen unbegründet und ihr Antrag auf eine «Korrektur des Einspracheentscheids» ist in diesen Punkten abzuweisen.
1.9 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.7).
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz kein erneutes Einspracheverfahren durchgeführt, sondern direkt einen Einspracheentscheid erlassen hat.
2.1 Sie macht im Einzelnen geltend, nach der Mehrwertsteuergesetzgebung bestehe das Recht, gegen eine Verfügung der ESTV Einsprache zu erheben. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid überspringe die Vorinstanz jedoch eine für sie (die Beschwerdeführerin) wesentliche Rechtsmittelinstanz, nämlich das Recht gegen eine Verfügung der ESTV in Anwendung von Art. 82 MWSTG Einsprache zu erheben. Diese Rechtsmittelinstanz sei deshalb wichtig, um auf offensichtliche «handwerkliche» Fehler hinzuweisen oder weitere Beweisunterlagen vorzubringen, welche die Einschätzung des Steuerprüfers oder die divergierende Meinung der Abteilungsleiter korrigieren liessen. Durch das Überspringen dieses Rechtsmittels werde das rechtliche Gehör stark eingeschränkt. Beispielsweise würden grobe Rechnungsfehler erneut zu einer Rückweisung führen und die tatsächliche Meinungsverschiedenheit zwischen der Vorinstanz und Steuerpflichtigen rechtlich gar nicht gewürdigt.
2.2
2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
2.2.2 Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Es umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Es handelt sich um die Rechte auf Anhörung, Äusserung, Mitwirkung am Beweisverfahren, Akteneinsicht und Begründung. Das rechtliche Gehör dient dem Informationsaustausch zwischen den an einem Verfahren beteiligten Parteien und der Entscheidbehörde. Es bezweckt, die Wahrheitsfindung durch gemeinsame Abklärung der Sach-, Rechts- und Interessenslage zu verbessern, die Betroffenen als Partner zu würdigen und die Chance der Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen. Es sichert insofern einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verfahren und Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Das rechtliche Gehör ist in diesem Sinne Mittel zur Sachaufklärung und stellt zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung Einzelner eingreift (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 80; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.80 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Obschon Art. 61 Abs. 1 VwVG nur die Rückweisung an die Vorinstanz vorsieht, kann eine Rückweisung unter Umständen auch an die erstverfügende Behörde zulässig sein. Im Interesse der Einhaltung des gesetzlich festgehaltenen Instanzenzuges sollte dies jedoch die Ausnahme bleiben (Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 21; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2018, Art. 61 N 9).
2.3.2 Wie soeben ausgeführt (E. 2.3.1) erfolgt eine Rückweisung in der Regel an die Vorinstanz. In Mehrwertsteuerangelegenheiten ist die erstverfügende Behörde mit der Einsprachebehörde identisch. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt dabei regelmässig an die ESTV als Einsprachebehörde (Urteil des BVGer A-6116/2011 vom 13. August 2012 E. 3.1.2).
Aus dem Urteil A-2791/2023 vom 3. März 2025, mit dem die Sache an die ESTV zurückgewiesen worden ist (dortige E. 3.7 und 4.4 und Dispositiv-Ziff. 3), geht nicht hervor, dass die Sache an die ESTV als Erstinstanz zurückgewiesen worden wäre. Als Einsprachebehörde fällt die ESTV aber keine Verfügung im Sinne von Art. 82 MWSTG, sondern einen Einspracheentscheid nach Art. 83 MWSTG sowie den einschlägigen Regelungen des VwVG. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz an die rechtlichen Vorgaben gehalten und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Instanz übersprungen, womit auch die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres gegeben ist. Da ausserdem Gespräche zwischen den Parteien sowie die Abklärung der Sachlage unbestrittenermassen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt war und die Beschwerdeführerin vor Erlass des ersten Einspracheentscheids ihren Standpunkt hat vertreten können, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet und ihr diesbezüglicher Antrag um Anhaltung der Vorinstanz, (erneut) eine Verfügung in Anwendung von Art. 82 MWSTG zu erlassen, ist abzuweisen.
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inland-steuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
3.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird grundsätzlich vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Leistungen an eng verbundene Personen begründen ebenfalls ein relevantes Leistungsverhältnis; dabei gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG und Art. 26 MWSTV). Art. 24 Abs. 2 MWSTG entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; Urteil des BVGer A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023] mit Hinweisen).
3.2.1 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer vom 13. September 2023 E. 3.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023] mit Hinweisen).
3.2.2 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden.
3.2.3 Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten. Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der ESTV bei einer Veranlagung, für die Möglichkeit der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung anzufechten, sowie für die Zurückhaltung, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Richtigkeit der Veranlagung an den Tag legt (Urteil des BVGer A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021] mit Hinweisen). Letzteres bedeutet namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweisbelastet ist. Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt (erste Stufe), und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 2.3.6, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Bezüglich Naturalleistungen an das Personal enthält das MWSTG keine ausdrückliche Regelung. Diese findet sich in Art. 47 MWSTV, welcher unter dem Titel «Leistungen an das Personal» namentlich Folgendes vorsieht:
«1 Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.
[...]
4 Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
[...].»
3.3.2 Was die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei im Lohnausweis zu deklarierenden Leistungen des Arbeitgebers an das Personal betrifft, ist nach Art. 47 Abs. 2 MWSTV auf den für die direkten Steuern massgebenden Betrag abzustellen. Letzterer Betrag entspricht dem auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Betrag, welcher sich prinzipiell nach dem Marktwert bzw. dem Verkehrswert bemisst (vgl. zu Gehaltsnebenleistungen: Wegleitung zum Lohnausweis, N 19 und 26). Nach Art. 47 Abs. 4 MWSTV können ferner die direktsteuerlichen Pauschalen für die Ermittlung der Lohnanteile herangezogen werden. Letzteres bedeutet, dass nach der Verordnungsregelung namentlich die in der Wegleitung zum Lohnausweis vorgesehene Pauschale für den privaten Gebrauch eines Fahrzeugs zur Anwendung kommen kann (siehe zum Ganzen: Bossart/Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 18 N 129).
3.4
3.4.1 Für die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen an das Personal und an eng verbundene Personen, welche nicht im Betrieb mitarbeiten, galt nach der vom 1. November 2010 bis 30. April 2016 publizierten Praxis der ESTV Folgendes: Stellt der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches auch für private Zwecke verwendet werden darf (zusätzlich zur Benutzung für den Arbeitsweg, Ziff. 2.4.1), stellt dies eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer dar. Die MWST ist zum Normalsatz abzurechnen. In der Regel wird der entsprechende Wert pauschal ermittelt. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0.8 % des Kaufpreises exklusiv Mehrwertsteuer, mindestens jedoch Fr. 150.-. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusiv MWST (MWST-Info 08 «Privatanteile» [nachfolgend: MI 08], Ziff. 2.4.3.2).
3.4.2 Vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 galt gemäss publizierter Praxis der ESTV für die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen an das Personal und an eng verbundene Personen, welche nicht im Betrieb mitarbeiten, Folgendes: Stellt der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches auch für die private Nutzung verwendet werden darf (zusätzlich zur Benützung für den Arbeitsweg; vgl. MI 08, Ziff. 3.4.1), stellt dies eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer beziehungsweise Mitarbeiter dar. Die Leistung ist zum Normalsatz abzurechnen. In der Regel wird der entsprechende Wert pauschal ermittelt. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0.8 % des Kaufpreises exklusiv MWST, mindestens jedoch Fr. 150.-. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusiv MWST. Zudem gilt es zu beachten, dass die pauschale Ermittlung der Privatanteile nur dann zulässig ist, sofern die geschäftliche Verwendung des Fahrzeuges überwiegend, d.h. mehr als 50 % ist. Andernfalls muss die Berechnung der privaten Nutzung nach der effektiven Methode erfolgen (MI 08, Ziff. 3.4.3.2.1).
4. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 1.5) einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Privatanteile für die private Nutzung der hier im Streit liegenden Geschäftsfahrzeuge pflichtgemäss ermittelt hat.
4.1 In diesem Zusammenhang war bereits im Verfahren A-2791/2023 vor Bundesverwaltungsgericht und ist weiterhin unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum über zwei Fahrzeuge verfügt hat, die auf die gleiche Wechselnummer eingelöst sind. Konkret geht es zum einen um das Fahrzeug VW «Touareg» mit Baujahr 2010 mit einer jährlichen Fahrleistung von ca. 16'000 Kilometern sowie zum anderen um das Fahrzeug «Porsche» mit Baujahr 2005 und einer jährlichen Fahrleistung von ca. 3'600 Kilometern (nachfolgend gemeinsam: streitbetroffene Fahrzeuge). Unbestritten war des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Fahrzeuge in den streitbetroffenen Steuerperioden sowohl zur geschäftlichen als auch zur privaten Nutzung überliess, wobei sie für die private Nutzung kein Entgelt in Rechnung gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen erwogen, dass sowohl beim Fahrzeug «Touareg» als auch beim Fahrzeug «Porsche» von einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung im Sinne der MI 08 auszugehen sei. Dies, zumal die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin, welche mit der unentgeltlichen Nutzung der besagten Geschäftsfahrzeuge (auch) zu privaten Zwecken, Naturallohn bezögen und deswegen als Personal im Sinne der vorerwähnten Praxis gälten (Urteil des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 4.3.3). Entsprechend erweise sich die Anwendung der Vollkostenrechnung zur Ermittlung des Privatanteils als nicht sachgemäss; vielmehr habe die Vorinstanz die Privatanteile für die private Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge auf Basis ihrer publizierten Praxis zu bestimmen (Urteil des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 4.3 f.). Da die unentgeltliche Überlassung der streitbetroffenen Fahrzeuge nach wie vor unbestritten ist, sind die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung auch für das vorliegende Verfahren ohne Weiteres erfüllt («erste Stufe» [E. 3.2.3]).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Privatanteils für die streitbetroffenen Fahrzeuge erneut. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre jeweiligen Schätzungen nach pflichtgemässem Ermessen und gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen hat. Dabei ist als Erstes zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Schätzungen bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheinen («zweite Stufe» [E. 3.2.3]).
4.2.1
4.2.1.1 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz den Privatanteil für das Fahrzeug «Touareg» (erneut) pauschal ermittelt und dafür den gemäss publizierter Praxis für die streitbetroffene Zeitperiode anzuwendenden Ansatz von 0.8 % pro Monat des Kaufpreis-Werts (exklusive Mehrwertsteuer) beigezogen. Die ESTV hält diesbezüglich fest, dass sie ursprünglich von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, da der VW Touareg am 15. Juli 2010 von der B._______ AG (einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin und damit eng verbundenen Person [nachfolgend: Schwestergesellschaft]) gekauft und am 7. Dezember 2011 mit einem Kilometerstand von 12'000 km für Fr. 54'000.- an die Beschwerdeführerin verkauft worden sei. Der Preis von Fr. 54'000.- könne von ihr (der Vorinstanz) nicht als «Drittpreis und Grundlage der Vollkostenrechnung» akzeptiert werden. Sie habe deshalb den Drittpreis (und damit den für die Berechnung des Privatanteils massgebenden Kaufpreis) annäherungsweise wie folgt ermittelt: Ankaufspreis bei der Schwestergesellschaft von Fr. 85'170.- (inkl. MWST) abzüglich einer Abschreibung von 20 % (zumal Letztere das Fahrzeug während eines Jahres genutzt habe) ergebe einen Preis von Fr. 68'136 (inkl. MWST) bzw. Fr. 63'089 (exkl. MWST). Diese Vorgehensweise bei der Berechnung des Drittpreises sei vom Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Urteil geschützt worden. Mit dieser Berechnung trage sie (die Vorinstanz) insbesondere auch der Tatsache Rechnung, dass ein Neuwagen im ersten Gebrauchsjahr den grössten Wertverlust erleide. Zudem entspreche die Abschreibung von 20 % auch dem Merkblatt A/1995 für geschäftliche Betriebe der direkten Bundessteuer. Die Berechnung des pauschal ermittelten Privatanteils für das Fahrzeug «Touareg» ergebe für die streitbetroffene Steuerperioden 2015 bis 2017 einen Privatanteil von jährlich Fr. 6'057.- (Fr. 63'089.- x 9.6 %), was eine Umsatzsteuerschuld für dieses Fahrzeug von (gerundet) Fr. 449.- (Fr. 6'057.- ÷ 108 x 8) ergebe.
Die vorgenommene, hiervor wiedergegebene umsatzseitige Anpassung habe eine entsprechende Reduktion der ursprünglich nachbelasteten Umsatzsteuern zur Folge, was dazu führe, dass die vorzunehmende Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung ebenfalls anzupassen sei. Dafür habe sie (die ESTV) die steuerbaren Umsätze und die von der Steuer ausgenommenen Umsätze ins Verhältnis zum Gesamtumsatz gestellt. Sie (die ESTV) habe sodann die vorsteuerbelasteten Aufwendungen die von der Beschwerdeführerin gemischt verwendet wurden, entsprechend dem so erhaltenen Schlüssel gewährt bzw. nicht gewährt. Diese von ihr (der ESTV) gewählte Methode zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur (sog. Umsatzschlüssel) sei nicht zu beanstanden. Dies führe dazu, dass die steuerbaren Umsätze im Vergleich zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen nunmehr einen geringeren prozentualen Anteil ausmachen würden. Deshalb würde sich die Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin um insgesamt (gerundet) Fr. 218.- (Steuerperiode 2015: Fr. 47.-; Steuerperiode 2016: Fr. 98.-; Steuerperiode 2017: Fr. 73.-) erhöhen.
4.2.1.2 Die Ermittlung des Privatanteils auf dem Fahrzeug «Touareg» mittels Pauschale von 0.8 % pro Monat des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer war schon im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-2791/2023 und ist auch vorliegend nicht zu beanstanden. Neu geht die Vorinstanz jedoch vom ursprünglichen Ankaufspreis bei der Schwestergesellschaft von Fr. 85'170.- (inkl. MWST) aus. Wie sich nämlich unstreitig aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, hatte die Schwestergesellschaft das Fahrzeug «Touareg» am 15. Juli 2010 zum vorerwähnten Preis (inkl. MWST) gekauft und es am 7. Dezember 2011 mit einem Kilometerstand von 12'000 km für Fr. 54'000.- (inkl. MWST) an die Beschwerdeführerin verkauft. Weil die Schwestergesellschaft das Fahrzeug «Touareg» während eines Jahres genutzt habe, was ebenfalls unbestritten geblieben ist, hat die Vorinstanz eine Abschreibung von 20 % auf dem ursprünglichen Ankaufswert zugelassen. Dies ergibt einen Preis von Fr. 68'136.- (inkl. MWST) bzw. Fr. 63'089.- (exkl. MWST). Eine derartige lineare Abschreibung zur schätzungsweisen Ermittlung des Drittpreises hat die Rechtsprechung in einem anderen Anwendungsfall bereits gebilligt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urteil des BVGer A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.3). Damit erweist sich die Schätzung des Privatanteils auf Basis des vorerwähnten Ankaufspreises durch die Vorinstanz im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung nicht als pflichtwidrig erfolgt.
4.2.2
4.2.2.1 Betreffend das Fahrzeug «Porsche» ist die Vorinstanz (neu) ebenfalls von einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung ausgegangen und hat den Privatanteil für dieses Fahrzeug ebenfalls mittels Pauschale von 0.8 % pro Monat des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Ausgehend von einem Bezugspreis (exkl. MWST) von Fr. 139'870.- resultiert so ein jährlicher Privatanteil von (gerundet) 13'428.-, was eine Umsatzsteuerschuld für dieses Fahrzeug von (gerundet) Fr. 995.- (Fr. 13'428.- ÷ 108 x 8) ergebe.
4.2.2.2 Auch hier erweist sich die Schätzung des Privatanteils auf Basis des vorerwähnten Bezugspreises durch die Vorinstanz im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung nicht als pflichtwidrig erfolgt.
4.3 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der Beschwerdeführerin nachzuweisen, inwiefern die Schätzungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind («dritte Stufe» [E. 3.2.3, auch zum Folgenden]). Sie darf sich dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnügen, sondern hat dazulegen, dass die von der ESTV vorgenommenen Schätzungen offensichtlich fehlerhaft sind und hat den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen.
4.3.1
4.3.1.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kaufpreis für das erste Geschäftsfahrzeug (gemeint ist das Fahrzeug «Touareg») sei nicht zu korrigieren. Sie habe das besagte Fahrzeug unstrittig gemäss Kaufvertrag von der Schwestergesellschaft im Jahr 2011 zum Preis von Fr. 54'000.- gekauft. Ausser dem Kaufvertrag lägen keine weiteren Unterlagen vor, da die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen nur zehn Jahre betrage. Es lägen Indizien vor, dass der Kaufpreis ausgehandelt und nicht willkürlich festgesetzt worden und somit marktüblich gewesen sei bzw. es sich nicht um einen fingierten Kaufvertrag gehandelt habe. So habe es bei ihr (der Beschwerdeführerin) für das Steuerjahr 2011 weder bei der ESTV noch bei der kantonalen Steuer eine Beanstandung in Form einer Steuerkorrektur gegeben. Der Wegleitung der Kantons- und Bundessteuer des Kantons (...) sei ein Steuerwert nach einer einjährigen Betriebsdauer von 60 % des Anschaffungswerts zu entnehmen, was deutlich tiefer als der Kaufpreis sei. Schliesslich habe eine ihrer Verwaltungsrätinnen, C._______, die über Anteile an der Schwestergesellschaft verfügt, den Kaufvertrag seitens der Verkäuferin (Schwestergesellschaft) mitunterzeichnet. Es sei davon auszugehen, dass die mitunterzeichnende Verwaltungsrätin keinen Anlass gehabt habe, das Fahrzeug «Touareg» unter Preis zu verkaufen und sich selber damit zu schädigen.
4.3.1.2 Hierzu entgegnet die Vorinstanz namentlich, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin genannten Steuerwert (Steuerwert nach einer einjährigen Betriebsdauer von 60 % des Anschaffungswertes [E. 4.3.1.1]) um den Wert des beweglichen Privatvermögens handle, welcher in der Steuererklärung anzugeben sei und mit dem Drittpreis gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG nichts zu tun habe.
4.3.1.3 In der Tat vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Beschwerdeführerin hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern der von der Vorinstanz berechnete Privatanteil auf Basis des geschätzten Drittpreises für den Ankauf des Fahrzeugs «Touareg» offensichtlich fehlerhaft ist. Der ursprüngliche Kaufpreis für das Fahrzeug «Touareg» lag unbestrittenermassen bei Fr. 85'170.- (inkl. MWST). Damit vermögen mit der Vorinstanz auch die Argumente der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Volatilität des Euro zur Zeit des Kaufs des Fahrzeugs «Touareg» sowie die «KI-Einschätzung» betreffend den Grundpreis eines Neuwagens des VW Touareg im November 2011 die Schätzung der Vorinstanz nicht umzustossen.
4.3.2
4.3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf Fahrzeug «Porsche» geltend, die von der Vorinstanz erfolgte Berechnung für die private Nutzung dieses Fahrzeugs in Höhe von jährlich «CHF 25'199.95» sei nicht sachgerecht und offensichtlich pflichtwidrig erfolgt. Der Verkaufspreis an einen Dritten habe im Jahr 2019 mit einem Kilometerstand von 57'703 km Fr. 39'000.- betragen. Aufgrund einer jährlichen Fahrleistung von 3'600 km, wobei eine «untergeordnete Nutzung» durch die Verwaltungsräte höchstens 1'000 km betrage, habe der Wert des Fahrzeugs somit im Jahr 2016 und 2017 analog des jährlichen Wertverlustes und der vorgenommenen Kilometerleistung ca. Fr. 42'000.- betragen. Bei einer jährlichen Abschreibung von 10 % sei das im Jahr 2005 gekaufte Fahrzeug «Porsche» steuerlich spätestens im Jahr 2015 vollständig abgeschrieben. Für die Jahre 2016 und 2017 könnten somit «bei einer Vollkostenrechnung keine Abschreibungskosten mehr geltend gemacht werden». Die Berechnung der ESTV gehe offensichtlich immer noch davon aus, dass das Fahrzeug «Porsche» nicht untergeordnet, sondern ausschliesslich privat genutzt worden sei. Eine einfache und sachgerechte Lösung wäre laut der Beschwerdeführerin beispielsweise folgende gewesen: «Das geschäftsbegründete Fahrzeug Porsche wurde mit 1'000 Kilometer privat genutzt, eine Entschädigung gemäss Einschätzungsvorschlag 'Km-Kosten gemäss TCS' CHF 3.50 + Gewinnzuschlag 10 % = ausmachend CHF 3'850.00».
4.3.2.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass sie in Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils A-2791/2023 vom 3. März 2025 auch betreffend das Fahrzeug «Porsche» von einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung ausgegangen sei, weshalb sie lediglich den Privatanteil pauschal ermittelt und als entgeltliche Leistung an das Personal umsatzseitig nachbelastet habe. Dies scheine der Beschwerdeführerin entgangen zu sein. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der irrigen Annahme, dass sie (die Vorinstanz) beim Fahrzeug «Porsche» nach wie vor von einem Privatanteil basierend auf einer Vollkostenrechnung ausgegangen sei. Weil dem nicht so sei, erübrigten sich weitere Ausführungen zu den unzutreffenden und teilweise «unsachlichen Anwürfen» der Beschwerdeführerin.
4.3.2.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass die Vorinstanz auch für das Fahrzeug «Porsche» zur Ermittlung des Privatanteils keine Vollkostenrechnung (mehr) angewendet hat. Mit ihren Ausführungen, die allesamt von der irrigen Annahme ausgehen, die Vorinstanz habe den Privatanteil auf Grundlage einer Vollkostenrechnung ermittelt, vermag sie nicht nachzuweisen, dass die vorinstanzliche Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist.
4.3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Privatanteile auf den streitbetroffenen Fahrzeugen grundsätzlich pflichtgemäss ermittelt. Der Beschwerdeführerin gelingt es demgegenüber nicht, die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen. Damit sind die durch die Vorinstanz vorgenommenen pauschale Berechnungen der Privatanteile für die streitbetroffenen Fahrzeuge im Grundsatz zu bestätigen. Dass die für das Steuerjahr 2015 diesbezüglich zusätzlich geltend gemachten Steuerforderungen zwischenzeitlich (absolut) verjährt sind, wurde bereits erwogen (oben E. 1.5.3). Dies führt betreffend die beiden streitbetroffenen Fahrzeuge (bereits infolge Verjährung) im Ergebnis zu einer um Fr. 1'490.25.- reduzierten Steuerforderung.
4.4 Demzufolge ist die Beschwerde betreffend die Überlassung der Ferienwohnungen infolge Verjährung im Umfang von Fr. 1'454.- (E. 1.5.3) sowie - entsprechend dem Antrag der Vorinstanz - betreffend die streitbetroffenen Fahrzeuge ebenfalls infolge Verjährung im Betrag von Fr. 1'490.25 (Fr. 1'443.25 betreffend Privatanteile Fahrzeuge für die Steuerperiode 2015; Fr. 47.- betreffend gemischte Verwendung für die Steuerperiode 2015; E. 4.3.3 und 1.5.3) gutzuheissen.
Nach dem Gesagten ist die Nachforderung im Umfang von gesamthaft Fr. 2'944.25 (Fr. 1'454.- + Fr. 1'490.25) zu reduzieren.
4.5 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Nachforderung um gesamthaft Fr. 2'944.25 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'700.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der - unter Berücksichtigung des Nichteintretens (E. 1.3.2) - zu rund 90 % unterliegenden Beschwerdeführerin (E. 4.5) im Umfang von Fr. 1'530.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'700.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 170.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 2'944.25 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'530.- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 170.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo
Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)