Verrechnungssteuer
Sachverhalt
A. A.a Über die X._____ AG in Liquidation (nachfolgend: X._____ AG) wurde am (...) der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. A._____ war seit der Unternehmensgründung am (...) Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär (70 %) der X._____ AG. A.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 machte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gegenüber A._____ Verrechnungssteuerforderungen im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen der X._____ AG für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 geltend (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 39). A._____ erhob dagegen am 20. Januar 2025 Einsprache (Verfahren [...]), wobei er sowohl die geltend gemachten Forderungen als solche bestritt als auch die Verjährung einwendete (act. 40). Dieses Einspracheverfahren ist bei der ESTV weiterhin hängig, ein Einspracheentscheid ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht ergangen. A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 ersuchte die ESTV sowohl das Konkursamt (...) als auch das Strassenverkehrsamt (...) um Auskünfte betreffend die Geschäftsunterlagen der X._____ AG (act. 45 und 46). Während das Strassenverkehrsamt (...) die gewünschte Halterauskunft via E-Mail am 17. Juli 2025 bereitstellen konnte (act. 47), teilte das Konkursamt (...) der ESTV mit E-Mail vom 30. September 2025 mit, es verfüge trotz mehrfacher Aufforderung an die X._____ AG bzw. deren Organe über keine Buchhaltungsunterlagen oder sonstigen Geschäftsakten der X._____ AG (act. 52). A.d Im Rahmen des Einspracheverfahrens (...) ersuchte die ESTV A._____ mit Schreiben vom 11. August 2025 um Erteilung bestimmter Auskünfte und Einreichung bestimmter Unterlagen. Die Aufforderung betraf namentlich Angaben zu vier Fahrzeugen sowie zu zehn Gutschriften der X._____ AG auf das Konto von A._____ (act. 49). A.e Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 machte A._____ über seinen Rechtsvertreter insbesondere unter Verweis auf den Entscheid der ehemaligen Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.61) innert erstreckter Frist geltend, für Steuerjahre, für welche die Verjährung eingetreten sei, bestehe keine Auskunftspflicht mehr. Er ersuchte für den Fall, dass die ESTV an ihrer Auffassung festhalte, gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) um Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung (act. 53). A.f Mit Entscheid (...) vom 31. Oktober 2025 verfügte die ESTV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG, dass A._____ die gemäss dem Schreiben der ESTV vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte zu erteilen sowie die dort einverlangten Unterlagen einzureichen hat (act. 54). Die Vorinstanz führte dieses eigenständige, auf die Auskunftspflicht beschränkte Verfahren anschliessend unter der Bezeichnung (...). Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2025 (act. 55) wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 vollumfänglich ab (act. 56). Die ESTV verpflichtete A._____ darin, ihr innert 30 Tagen die mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte zu erteilen und die dort einverlangten Unterlagen einzureichen. Zugleich hielt die ESTV fest, sie ziehe eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (...) mit dem Hauptverfahren (...) in Erwägung, da die beiden Verfahren infolge der dienenden Funktion der Auskunftspflicht für die im Hauptverfahren zu klärenden Tatfragen voneinander abhängig seien. A._____ hatte sich in seiner Einsprache gegen eine solche Verfahrensvereinigung ausgesprochen. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid im Verfahren (...) erhebt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er hinsichtlich der mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte nicht auskunftspflichtig sei. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Auskunftspflicht nach Art. 39 Abs. 1 VStG erstrecke sich nur auf Tatsachen, die für die Steuerfestsetzung von Bedeutung sein könnten - dies sei für die streitgegenständlichen, die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffenden Auskünfte nicht der Fall, da die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen verjährt seien. Er verweist dazu auf den Entscheid der SRK vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, VPB 65.61) und legt im Einzelnen dar, weshalb die relative fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 VStG für sämtliche streitbetroffenen Steuerjahre abgelaufen und nicht rechtsgenüglich unterbrochen worden sei. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und die Auskunftspflicht sei zu bestätigen. Zur Eintretensfrage bringt die Vorinstanz vor, beim angefochtenen Einspracheentscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht dargetan, dass ihm aus der Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. In der Sache führt die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung aus, die verlangten Auskünfte beträfen ausschliesslich Forderungen der Steuerjahre 2015 und 2016. Deren Verjährung sei mit Schreiben vom 8. Dezember 2020, mit Rechnung vom 3. Juni 2021 sowie mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 jeweils rechtzeitig unterbrochen worden. B.c Mit Replik vom 3. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Er bestreitet insbesondere, dass der angefochtene Entscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei: Art. 39 Abs. 3 VStG normiere vielmehr einen selbständigen, vom Hauptverfahren unabhängigen Anspruch mit ebenso selbständiger Anfechtungsmöglichkeit, weshalb ein Endentscheid vorliege, auf dessen Anfechtung ohne Weiteres einzutreten sei. Er rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die nunmehr geltend gemachten Verjährungsunterbrechungshandlungen im angefochtenen Entscheid nicht (hinreichend) begründet habe. In der Sache bestreitet er sowohl den rechtzeitigen Zugang der von der Vorinstanz angeführten Schriftstücke als auch deren Wirkung im Umfang der nicht darin bezifferten Positionen. B.d Mit Duplik vom 1. Juli 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 24. April 2026 fest. Sie reicht ergänzende Unterlagen ein und führt aus, für die Verjährungsunterbrechung genüge nach Art. 17 Abs. 3 VStG, dass die betreffende Amtshandlung in den Machtbereich der Adressatin gelange, es bedürfe keiner tatsächlichen Kenntnisnahme. Zur gerügten Gehörsverletzung verweist sie auf das dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 2025 zugestellte Aktenverzeichnis, welches die fraglichen Schriftstücke bereits mit dem Vermerk «Verjährungsunterbrechung» aufführe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Anfechtungsobjekt bildet dabei zu Recht der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 und nicht der vorangehende Entscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025, mit welchem diese gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG erstmals über die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers befunden hatte. Die gegen einen solchen Entscheid nach Art. 39 Abs. 3 VStG offenstehende Einsprache ist bei derselben Behörde - der Vorinstanz - einzureichen, die auch den ursprünglichen Entscheid erlassen hat. Sie richtet sich damit nicht an eine übergeordnete Instanz, sondern führt zu einer erneuten Prüfung durch die verfügende Behörde selbst und ist demnach kein devolutives Rechtsmittel (vgl. zu diesem Grundsatz für das analog ausgestaltete Einspracheverfahren nach Art. 83 des Mehwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]: Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.1). Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 ersetzt daher den Entscheid vom 31. Oktober 2025 vollständig und bildet als einziger verbleibender Anknüpfungspunkt den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 134 V 269 E. 2; Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 1.2, A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2, A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1). Dazu gehört die Prüfung, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Dies hängt vorliegend von der Rechtsnatur des angefochtenen Einspracheentscheids sowie von den sich daraus ergebenden Anfechtungsvoraussetzungen ab. Diese Frage ist zwischen den Parteien streitig und bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen (sogleich E. 2 f.).
E. 2 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der angefochtene Einspracheentscheid als Endentscheid oder als selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG zu qualifizieren ist.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, der Gesetzgeber habe mit Art. 39 Abs. 3 VStG die selbständige Überprüfungsmöglichkeit und voraussetzungslose Anfechtbarkeit von Verfügungen über die Auskunftspflicht vorgesehen, und stützt sich dabei auf Literaturstellen (Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 359 Rz. 968; Markus Küpfer, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, Art. 39 N. 8).
E. 2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG.
E. 2.3 Im Folgenden ist daher zu klären, ob Art. 39 Abs. 3 VStG dem Beschwerdeführer eine von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige, selbständige Anfechtungsmöglichkeit einräumt, wie er dies geltend macht, oder ob sich die Anfechtbarkeit des gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG ergangenen Entscheids nach der allgemeinen, für Zwischenverfügungen geltenden Ordnung von Art. 44 ff. VwVG richtet, wie die Vorinstanz vorbringt. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. BGE 129 II 114 E. 3.2). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Diese Tragweite kann sich aus der Entstehungsgeschichte (auch: historische Auslegung), aus Sinn und Zweck der Norm (auch: teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (auch: systematische Auslegung) ergeben (BGE 151 II 640 E. 5.1, 150 IV 48 E. 3.2, 149 II 43 E. 3.2 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien können als Hilfsmittel dienen, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von diesem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3).
E. 2.3.1 In Anwendung dieses Methodenpluralismus ist zunächst der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 VStG zu betrachten (grammatikalische Auslegung; BGE 143 I 272 E. 2.2.3,142 V 402 E. 4.1). Nach dem geltenden Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 VStG («Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung») trifft die ESTV eine Verfügung, wenn die Auskunftspflicht bestritten wird. Auch die französische («Si l'obligation de donner des renseignements est contestée, l'AFC rend une décision») und die italienische Fassung («Se l'obbligo di fornire informazioni è contestato, l'AFC emana una decisione formale») stimmen mit dem deutschen Wortlaut überein. Keine der drei Sprachfassungen äussert sich jedoch zur Rechtsnatur der Verfügung oder zu deren Anfechtbarkeit. Die Frage nach dem Inhalt dieser Norm lässt sich damit nicht aus dem Wortlaut beantworten und ist im Folgenden mittels der weiteren Auslegungselemente zu klären.
E. 2.3.2 Die Auslegung nach der Systematik fragt nach dem Sinn, der einer Norm in ihrem gesetzlichen Kontext zukommt (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.1). Der dabei zu berücksichtigende Normenkontext umfasst dabei sowohl das Verhältnis der auszulegenden Bestimmung zu anderen Vorschriften desselben Gesetzes als auch den Normenkontext im weiteren, mithin das gesamte Rechtsgebiet umfassenden und die Rechtsordnung insgesamt erfassenden Sinn (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.1, 145 III 133 E. 6.5, wo beispielsweise für die Auslegung einer zivilprozessualen Zuständigkeitsnorm auf die sachenrechtliche Terminologie und deren systematische Verwendung in anderen Erlassen abgestellt wurde). Innerhalb des Verrechnungssteuergesetzes selbst steht Art. 39 VStG im Abschnitt über die Steuererhebung (Art. 38 ff. VStG). Dieser Abschnitt regelt die materiellen Mitwirkungs- und Anmeldepflichten des Steuerpflichtigen im Erhebungsverfahren. Fragen des Rechtsschutzes oder der Anfechtbarkeit von Verfügungen sind nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Der engere, auf das Verrechnungssteuergesetz selbst beschränkte Normenkontext trägt zur vorliegend zu klärenden Frage der Anfechtbarkeit demnach nichts bei. Aussagekräftiger ist demgegenüber das Verhältnis dieser Bestimmung zu ihrem Normenkontext im weiteren Sinn, namentlich zur allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Ordnung von Art. 44 ff. VwVG sowie zu vergleichbaren, andernorts im Bundesrecht getroffenen Regelungen. Denn das Bundesrecht kennt durchaus Konstellationen, in denen der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen bestimmte, dem Endentscheid vorausgehende Verfügungen ausdrücklich der allgemeinen Ordnung von Art. 46 VwVG entzogen hat. So bestimmt Art. 19 Abs. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), dass jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung sofort vollstreckbar ist und nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Hätte der Gesetzgeber auch für die Auskunftspflicht nach Art. 39 VStG eine von Art. 46 VwVG unabhängige Sonderordnung aufrechterhalten wollen, hätte es nahegelegen, dies nach dem Vorbild einer solchen ausdrücklichen Bestimmung zu regeln. Das Fehlen einer entsprechenden Klausel in Art. 39 Abs. 3 VStG spricht gegen eine Sonderstellung.
E. 2.3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt die historische Auslegung. Diese stützt sich auf die Entstehungsgeschichte einer Norm und damit auf die Vorstellungen und Absichten, die der Gesetzgeber mit deren Erlass oder Änderung verfolgte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-2050/2023 vom 16. März 2026 E. 9.2.6). Mit dem Anhang zum VGG, der zusammen mit diesem am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege zahlreiche Bundesgesetze angepasst. Art. 39 Abs. 3 VStG sah in seiner bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung (AS 1966 371) vor, dass die ESTV, wenn die Auskunftspflicht bestritten wird, «eine Verfügung [trifft], die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 42 und 43)». In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202 [nachfolgend: Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege], 4441) wird zu Art. 39 Abs. 3 VStG Folgendes ausgeführt: «Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die streitige Auskunftspflicht bedarf keiner besonderen Regelung. Der zweite Teilsatz wird daher gestrichen» - gemeint ist damit der soeben zitierte, den Rechtsmittelweg ausdrücklich benennende Halbsatz «die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 42 und 43)». Mit demselben Anhang wurde auch die frühere Fassung von Art. 45 Abs. 2 VwVG aufgehoben, welche unter anderem Verfügungen «über die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme (Art. 13-18)» ausdrücklich als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen bezeichnete (aArt. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG [AS 1969 737]). Seit der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision (AS 2006 2197 und AS 2006 1069; BBl 2001 4202) gelten nach Art. 45 VwVG nur noch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren als privilegierte, voraussetzungslos anfechtbare Kategorien. Dass es sich hierbei nicht um eine auf Art. 39 Abs. 3 VStG beschränkte Einzelmassnahme, sondern um eine bewusste, über die Verrechnungssteuer hinausreichende gesetzgeberische Vorgehensweise handelte, bestätigt der Umgang mit der wortgleich ausgestalteten Bestimmung von Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10). Auch diese sah in ihrer bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung (AS 1974 11) vor, dass die ESTV, wenn die Auskunftspflicht bestritten wird, «eine Verfügung [trifft], die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40)». Der Nebensatz wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2008 (AS 2008 3437; Botschaft vom 22. August 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts [BBl 2007 6121 {nachfolgend: Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts}]) ebenfalls gestrichen. Der Bundesrat begründete dies in der Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (6155) wie folgt: «In Absatz 3 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung lautet noch, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung trifft, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Dieser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Die Rechtsmittelmöglichkeiten ergeben sich aus Artikel 39 StG und den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und brauchen nicht mehr angeführt zu werden». Diese Begründung lässt sich ohne Weiteres auf Art. 39 Abs. 3 VStG übertragen, dessen wortgleich formulierter Nebensatz bereits rund anderthalb Jahre zuvor aus demselben Grund gestrichen worden war. Der Gesetzgeber hat damit für zwei praktisch identisch ausgestaltete Auskunftspflichtbestimmungen im Steuerrecht des Bundes übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet.
E. 2.3.4 Auch die teleologische Auslegung bestätigt dieses Verständnis. Anhand der teleologischen Auslegung sollen Sinn und Zweck einer Norm ermittelt werden, wie er sich aus dem mit ihr verfolgten Regelungsziel ergibt (vgl. statt vieler BGE 145 II 182 E. 5.1). Der vorne in Erwägung 2.3.3 dargelegte Befund deckt sich mit dem Zweck, den das Bundesgericht der Beschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zuschreibt: Das Gericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 133 V 645 E. 2.1; BVGE 2015/26 E. 3.2, Urteil des BVGer B-6366/2025 vom 9. Februar 2026 E. 1.3.1) und sich nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2; Urteil des BVGer A-6040/2018 vom 2. Mai 2019 E. 1.2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Anliegen bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht im Verrechnungssteuerrecht geringer zu gewichten wäre als bei anderen, unter Art. 46 VwVG fallenden Zwischenentscheiden.
E. 2.3.5 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 VStG, dass diese Bestimmung keine selbständige, von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige Überprüfungsmöglichkeit (mehr) gewährt.
E. 2.4 An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Literaturstellen nichts zu ändern. Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf Meyer, der aus Art. 39 Abs. 3 VStG ableitet, es bestehe «im Gegensatz zum Recht der direkten Steuern eine selbständige Überprüfungsmöglichkeit von Verfügungen über die Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person» (Meyer, a.a.O., S. 359 Rz. 968). Er stützt sich dabei seinerseits auf Blumenstein/Locher (System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, § 31 II 1) sowie auf Clémence Grisel (L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 852), welche sich wiederum auf eine ältere Auflage des Werkes von Blumenstein/Locher bezieht. Grisel äussert sich indessen nur zum Recht der direkten Steuern und hält dort fest, dass die Auskunftspflicht nicht selbständig, sondern erst mit der Veranlagungsverfügung angefochten werden kann (Grisel, a.a.O., Rz. 852). Eine Aussage zur Verrechnungssteuer lässt sich daraus nicht ableiten. Soweit sich Grisel überhaupt zu dieser Frage äussert, nimmt sie Bezug auf Blumenstein/Locher. Blumenstein/Locher verweisen für eine «gesonderte Überprüfungsmöglichkeit» auf den Entscheid der ehemaligen Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, VPB 65.61) Erwägung 1a sowie auf BGE 103 Ib 192 Erwägung 1. Beide Entscheide datieren aus der Zeit vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision, als das damals geltende Recht den selbständigen Rechtsmittelweg sowohl in Art. 39 Abs. 3 VStG als auch in aArt. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG ausdrücklich vorsah (vgl. dazu bereits E. 2.3.3). Sie äussern sich nicht zur Frage, ob diese Privilegierung nach ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch den Gesetzgeber fortbesteht. Dass Blumenstein/Locher sich mit dieser Aufhebung nicht auseinandersetzen, zeigt sich exemplarisch daran, dass sie dieselbe, aus dem altem Recht gewonnene Ansicht ausdrücklich gleichermassen für Art. 39 Abs. 3 VStG wie für Art. 35 Abs. 3 StG treffen (Blumenstein/Locher, a.a.O., § 31 II 1). Der Rechtsmittelverweis in Art. 35 Abs. 3 StG wurde jedoch 2008 eindeutig aus demselben, in Erwägung 2.3.3 dargelegten Grund gestrichen (vgl. E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auch auf Küpfer, wonach die ESTV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG «eine förmliche (mit Einsprache und anschliessend Beschwerde anfechtbare) Verfügung» erlasse und interpretiert daraus eine ohne Weiteres bestehende Anfechtbarkeit (Küpfer, a.a.O., Art. 39 N. 8). Diese vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung findet sich bei Küpfer selbst nicht. Seine Aussage beschränkt sich darauf, dass gegen die Verfügung der übliche Rechtsmittelweg über Einsprache und Beschwerde offensteht - was auch nach dem hier gewonnenen Auslegungsergebnis (vorne E. 2.3) zutrifft, unabhängig davon, ob die Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG unterliegt. Zur streitigen Frage nimmt Küpfer nicht Stellung. Die zitierten Literaturstellen vermögen das aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck gewonnene Auslegungsergebnis (E. 2.3) nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen.
E. 2.5 Zu klären bleibt, welche Rechtsfolge sich aus dem in E. 2.3 f. gewonnenen Auslegungsergebnis für den vorliegenden Fall ergibt. Die mit Schreiben der Vorinstanz vom 11. August 2025 verlangte Mitwirkung dient ausschliesslich der Abklärung von Tatsachen, die für die Beurteilung der im Hauptverfahren (...) streitigen Verrechnungssteuer- und Regressforderung von Bedeutung sein können (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Über den Bestand dieser Forderungen als solche entscheidet der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid demgegenüber nicht. Die streitige Auskunftspflicht betrifft demnach lediglich eine Vorfrage des Hauptverfahrens, ohne dieses in der Sache selbst abzuschliessen. Ein derartiger, isoliert beurteilter Teilaspekt einer Streitsache stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keinen Teil-, sondern einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.1.3; bestätigt in BGE 135 II 30 E. 1.3.1). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art. 46 VwVG erscheint für die vorliegende Frage gerechtfertigt. Beide Normen stimmen im Wortlaut überein und der Gesetzgeber wollte mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege die Regelung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im Verwaltungsverfahren des Bundes an diejenige des Bundesgerichtsgesetzes angleichen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, 4403 ff.; vgl. auch François Bellanger, in: Bellanger et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 46 N. 2, mit Verweis auf BGE 133 V 477 E. 4.1.3 sowie BGE 136 II 165 E. 1.1, 135 II 30 E. 1.3.1, 134 II 137 E. 1.3.2, Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 46 N. 30). Dementsprechend gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 46 VwVG Zwischenverfügungen, welche eine materiellrechtliche Vorfrage bzw. einen materiellrechtlichen Grundsatzentscheid beantworten und die vor der Revision der Bundesrechtspflege teilweise als Teilverfügungen behandelt wurden, als Zwischenverfügungen im Sinne dieser Bestimmung. Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich somit um einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid. Da weder die Zuständigkeit noch der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG), richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach Art. 46 VwVG. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (sogleich E. 3).
E. 3 Nachdem feststeht, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid handelt (vorne E. 2.5), ist zu prüfen, ob dieser nach Art. 46 Abs. 1 VwVG selbständig anfechtbar ist. Da weder die Zuständigkeit noch der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG), kommt einzig eine Anfechtbarkeit nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG (sofortige Herbeiführung eines Endentscheids unter Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren) in Betracht.
E. 3.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht dargetan, dass ihm aus dem angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG drohe. Der Beschwerdeführer selbst äussert sich hierzu nicht weiter, da er den angefochtenen Entscheid ohnehin als selbständig anfechtbaren Endentscheid betrachtet.
E. 3.2.1 Für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt praxisgemäss bereits ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (vgl. Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 149 E. 1.1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, substanziiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht, es sei denn, dessen Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. statt vieler: BGE 144 III 475 E. 1.2, 138 III 46 E. 1.2, 137 III 324 E. 1.1).
E. 3.2.2 Im Vordergrund steht vorliegend die einzige vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung, wonach die den Auskünften zugrunde liegenden Forderungen verjährt seien. Diese Einwendung verliert dadurch, dass die Auskunftspflicht mangels selbständiger Anfechtbarkeit erst zusammen mit dem Endentscheid im Hauptverfahren (...) angefochten werden könnte (Art. 46 Abs. 2 VwVG) nichts von ihrem Gewicht: Sie bleibt im Hauptverfahren (...) justiziabel. Der mit der Erteilung der verlangten Auskünfte verbundene Aufwand für den Beschwerdeführer ist mit demjenigen vergleichbar, welcher der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall zugrunde lag: Dort wurde eine Partei unter Androhung von Haft oder Busse zur Einreichung einer Liste sowie von Kopien technischer Unterlagen aufgefordert. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, ein solcher Aufwand «bewirk[e] kaum derart hohe Kosten, dass ein für die Schutzwürdigkeit des Interesses erforderlicher Nachteil zu bejahen wäre», und verneinte auch hinsichtlich der Bussandrohung selbst einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Behörde eine allfällige Busse oder Haft ihrerseits in einer eigenständigen, anfechtbaren Verfügung anordnen müsste (Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) sind vom Umfang her mit den dort verlangten Unterlagen vergleichbar. Auch die im angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellte Sanktionierung nach Art. 62 VStG änderte daran nichts, da eine entsprechende Busse ihrerseits eine eigenständige, anfechtbare Verfügung voraussetzen würde.
E. 3.2.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt demnach nicht vor.
E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt sind. Danach ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das erste Erfordernis setzt voraus, dass die Angelegenheit spruchreif ist. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn das Prozessthema auf eine bestimmte materiellrechtliche Frage beschränkt ist, über die im Rahmen eines Grundsatz- oder Vorfrageentscheids verbindlich befunden wird (vgl. Urteile des BVGer A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3, A-4984/2014 vom 10. November 2014 E. 1.2.1). Bereits die erste Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers. Über den Bestand der Verrechnungssteuer- und Regressforderung entscheidet demgegenüber die Vorinstanz im Einspracheverfahren (...), welches bei ihr hängig und bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Selbst wenn die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und das Nichtbestehen der Auskunftspflicht festgestellt würde, könnte das Bundesverwaltungsgericht damit ausschliesslich das vorliegende Verfahren abschliessen; es hätte keine Möglichkeit, das bei der Vorinstanz hängige Hauptverfahren (...) selbst zu beenden. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte demnach von vornherein keinen das Hauptverfahren abschliessenden Endentscheid herbeizuführen. Auch die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei deren Prüfung ist zu berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache mit einem gewissen Aufwand verbunden ist; ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt die gesonderte Anfechtung des Zwischenentscheids daher nicht. Nicht erfüllt ist die Voraussetzung namentlich dann, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst. Bejaht wurde sie demgegenüber etwa dort, wo Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.3.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil des BGer 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3 [nicht publ. in: BGE 139 III 411], wo die Voraussetzung bejaht wurde, weil Zeugen in Deutschland, Thailand und Afghanistan hätten einvernommen werden müssen). Diese zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende, praktisch wortgleiche Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG übertragbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht diese Vor-aussetzung ebenso restriktiv handhabt wie das Bundesgericht die entsprechende Bestimmung im BGG (vgl. Urteil des BVGer A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3). Gegenstand der von der Vorinstanz verlangten Mitwirkung sind die Beibringung von Fahrzeug- und Kontounterlagen sowie ergänzende schriftliche Auskünfte zu einzelnen, konkret bezeichneten Positionen. Ein derartiges, auf die Würdigung von Urkunden beschränktes Verfahren ohne weiteren Auslandbezug und ohne besonderes Erfordernis eines Sachverständigenbeweises bewegt sich im üblichen Rahmen. Der Beschwerdeführer hat nichts weiter vorgebracht, was auf ein darüber hinausgehendes, weitläufiges Beweisverfahren schliessen liesse.
E. 3.4 Es bleibt somit festzuhalten, dass der angefochtene Zwischenentscheid weder nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG selbständig anfechtbar ist. Auf die Beschwerde ist daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
E. 4 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 VStG, dass diese Bestimmung dem Beschwerdeführer keine von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige, selbständige Anfechtungsmöglichkeit einräumt. Die Anfechtbarkeit des gestützt darauf ergangenen Entscheids richtet sich vielmehr nach der allgemeinen, für Zwischenverfügungen geltenden Ordnung von Art. 44 ff. VwVG (vorne E. 2). Nach Massgabe dieser allgemeinen Ordnung erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2026 als materiellrechtlicher Zwischenentscheid, gegen welchen weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG dargetan sind (vorne E. 3). Auf die Beschwerde ist demnach mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Auf die weiteren (materiellen) Rügen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer stellt neben dem Aufhebungsantrag auch den Antrag, es sei festzustellen, dass er hinsichtlich der mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte nicht auskunftspflichtig sei. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn daran ein eigenständiges, über das Interesse am Leistungs- oder Gestaltungsbegehren hinausgehendes schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, kann jedoch offenbleiben, da der Feststellungsantrag inhaltlich nicht über den Aufhebungsantrag hinausgeht und mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts ohnehin auf die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht einzutreten ist.
E. 5 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-928/2026 Urteil vom 28. August 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien A._____, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Bruno Bauer, Rechtsanwalt, SwissLegal asg.advocati, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand VStG; Auskunftspflicht. Sachverhalt: A. A.a Über die X._____ AG in Liquidation (nachfolgend: X._____ AG) wurde am (...) der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. A._____ war seit der Unternehmensgründung am (...) Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär (70 %) der X._____ AG. A.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 machte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gegenüber A._____ Verrechnungssteuerforderungen im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen der X._____ AG für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 geltend (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 39). A._____ erhob dagegen am 20. Januar 2025 Einsprache (Verfahren [...]), wobei er sowohl die geltend gemachten Forderungen als solche bestritt als auch die Verjährung einwendete (act. 40). Dieses Einspracheverfahren ist bei der ESTV weiterhin hängig, ein Einspracheentscheid ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht ergangen. A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 ersuchte die ESTV sowohl das Konkursamt (...) als auch das Strassenverkehrsamt (...) um Auskünfte betreffend die Geschäftsunterlagen der X._____ AG (act. 45 und 46). Während das Strassenverkehrsamt (...) die gewünschte Halterauskunft via E-Mail am 17. Juli 2025 bereitstellen konnte (act. 47), teilte das Konkursamt (...) der ESTV mit E-Mail vom 30. September 2025 mit, es verfüge trotz mehrfacher Aufforderung an die X._____ AG bzw. deren Organe über keine Buchhaltungsunterlagen oder sonstigen Geschäftsakten der X._____ AG (act. 52). A.d Im Rahmen des Einspracheverfahrens (...) ersuchte die ESTV A._____ mit Schreiben vom 11. August 2025 um Erteilung bestimmter Auskünfte und Einreichung bestimmter Unterlagen. Die Aufforderung betraf namentlich Angaben zu vier Fahrzeugen sowie zu zehn Gutschriften der X._____ AG auf das Konto von A._____ (act. 49). A.e Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 machte A._____ über seinen Rechtsvertreter insbesondere unter Verweis auf den Entscheid der ehemaligen Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.61) innert erstreckter Frist geltend, für Steuerjahre, für welche die Verjährung eingetreten sei, bestehe keine Auskunftspflicht mehr. Er ersuchte für den Fall, dass die ESTV an ihrer Auffassung festhalte, gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) um Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung (act. 53). A.f Mit Entscheid (...) vom 31. Oktober 2025 verfügte die ESTV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG, dass A._____ die gemäss dem Schreiben der ESTV vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte zu erteilen sowie die dort einverlangten Unterlagen einzureichen hat (act. 54). Die Vorinstanz führte dieses eigenständige, auf die Auskunftspflicht beschränkte Verfahren anschliessend unter der Bezeichnung (...). Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2025 (act. 55) wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 vollumfänglich ab (act. 56). Die ESTV verpflichtete A._____ darin, ihr innert 30 Tagen die mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte zu erteilen und die dort einverlangten Unterlagen einzureichen. Zugleich hielt die ESTV fest, sie ziehe eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (...) mit dem Hauptverfahren (...) in Erwägung, da die beiden Verfahren infolge der dienenden Funktion der Auskunftspflicht für die im Hauptverfahren zu klärenden Tatfragen voneinander abhängig seien. A._____ hatte sich in seiner Einsprache gegen eine solche Verfahrensvereinigung ausgesprochen. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid im Verfahren (...) erhebt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er hinsichtlich der mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte nicht auskunftspflichtig sei. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Auskunftspflicht nach Art. 39 Abs. 1 VStG erstrecke sich nur auf Tatsachen, die für die Steuerfestsetzung von Bedeutung sein könnten - dies sei für die streitgegenständlichen, die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffenden Auskünfte nicht der Fall, da die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen verjährt seien. Er verweist dazu auf den Entscheid der SRK vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, VPB 65.61) und legt im Einzelnen dar, weshalb die relative fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 VStG für sämtliche streitbetroffenen Steuerjahre abgelaufen und nicht rechtsgenüglich unterbrochen worden sei. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und die Auskunftspflicht sei zu bestätigen. Zur Eintretensfrage bringt die Vorinstanz vor, beim angefochtenen Einspracheentscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht dargetan, dass ihm aus der Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. In der Sache führt die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung aus, die verlangten Auskünfte beträfen ausschliesslich Forderungen der Steuerjahre 2015 und 2016. Deren Verjährung sei mit Schreiben vom 8. Dezember 2020, mit Rechnung vom 3. Juni 2021 sowie mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 jeweils rechtzeitig unterbrochen worden. B.c Mit Replik vom 3. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Er bestreitet insbesondere, dass der angefochtene Entscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei: Art. 39 Abs. 3 VStG normiere vielmehr einen selbständigen, vom Hauptverfahren unabhängigen Anspruch mit ebenso selbständiger Anfechtungsmöglichkeit, weshalb ein Endentscheid vorliege, auf dessen Anfechtung ohne Weiteres einzutreten sei. Er rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die nunmehr geltend gemachten Verjährungsunterbrechungshandlungen im angefochtenen Entscheid nicht (hinreichend) begründet habe. In der Sache bestreitet er sowohl den rechtzeitigen Zugang der von der Vorinstanz angeführten Schriftstücke als auch deren Wirkung im Umfang der nicht darin bezifferten Positionen. B.d Mit Duplik vom 1. Juli 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 24. April 2026 fest. Sie reicht ergänzende Unterlagen ein und führt aus, für die Verjährungsunterbrechung genüge nach Art. 17 Abs. 3 VStG, dass die betreffende Amtshandlung in den Machtbereich der Adressatin gelange, es bedürfe keiner tatsächlichen Kenntnisnahme. Zur gerügten Gehörsverletzung verweist sie auf das dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 2025 zugestellte Aktenverzeichnis, welches die fraglichen Schriftstücke bereits mit dem Vermerk «Verjährungsunterbrechung» aufführe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Anfechtungsobjekt bildet dabei zu Recht der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 und nicht der vorangehende Entscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025, mit welchem diese gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG erstmals über die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers befunden hatte. Die gegen einen solchen Entscheid nach Art. 39 Abs. 3 VStG offenstehende Einsprache ist bei derselben Behörde - der Vorinstanz - einzureichen, die auch den ursprünglichen Entscheid erlassen hat. Sie richtet sich damit nicht an eine übergeordnete Instanz, sondern führt zu einer erneuten Prüfung durch die verfügende Behörde selbst und ist demnach kein devolutives Rechtsmittel (vgl. zu diesem Grundsatz für das analog ausgestaltete Einspracheverfahren nach Art. 83 des Mehwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]: Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.1). Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 ersetzt daher den Entscheid vom 31. Oktober 2025 vollständig und bildet als einziger verbleibender Anknüpfungspunkt den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 134 V 269 E. 2; Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 1.2, A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2, A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1). Dazu gehört die Prüfung, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Dies hängt vorliegend von der Rechtsnatur des angefochtenen Einspracheentscheids sowie von den sich daraus ergebenden Anfechtungsvoraussetzungen ab. Diese Frage ist zwischen den Parteien streitig und bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen (sogleich E. 2 f.). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der angefochtene Einspracheentscheid als Endentscheid oder als selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG zu qualifizieren ist. 2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Gesetzgeber habe mit Art. 39 Abs. 3 VStG die selbständige Überprüfungsmöglichkeit und voraussetzungslose Anfechtbarkeit von Verfügungen über die Auskunftspflicht vorgesehen, und stützt sich dabei auf Literaturstellen (Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 359 Rz. 968; Markus Küpfer, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, Art. 39 N. 8). 2.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG. 2.3. Im Folgenden ist daher zu klären, ob Art. 39 Abs. 3 VStG dem Beschwerdeführer eine von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige, selbständige Anfechtungsmöglichkeit einräumt, wie er dies geltend macht, oder ob sich die Anfechtbarkeit des gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG ergangenen Entscheids nach der allgemeinen, für Zwischenverfügungen geltenden Ordnung von Art. 44 ff. VwVG richtet, wie die Vorinstanz vorbringt. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. BGE 129 II 114 E. 3.2). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Diese Tragweite kann sich aus der Entstehungsgeschichte (auch: historische Auslegung), aus Sinn und Zweck der Norm (auch: teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (auch: systematische Auslegung) ergeben (BGE 151 II 640 E. 5.1, 150 IV 48 E. 3.2, 149 II 43 E. 3.2 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien können als Hilfsmittel dienen, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von diesem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3). 2.3.1. In Anwendung dieses Methodenpluralismus ist zunächst der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 VStG zu betrachten (grammatikalische Auslegung; BGE 143 I 272 E. 2.2.3,142 V 402 E. 4.1). Nach dem geltenden Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 VStG («Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung») trifft die ESTV eine Verfügung, wenn die Auskunftspflicht bestritten wird. Auch die französische («Si l'obligation de donner des renseignements est contestée, l'AFC rend une décision») und die italienische Fassung («Se l'obbligo di fornire informazioni è contestato, l'AFC emana una decisione formale») stimmen mit dem deutschen Wortlaut überein. Keine der drei Sprachfassungen äussert sich jedoch zur Rechtsnatur der Verfügung oder zu deren Anfechtbarkeit. Die Frage nach dem Inhalt dieser Norm lässt sich damit nicht aus dem Wortlaut beantworten und ist im Folgenden mittels der weiteren Auslegungselemente zu klären. 2.3.2. Die Auslegung nach der Systematik fragt nach dem Sinn, der einer Norm in ihrem gesetzlichen Kontext zukommt (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.1). Der dabei zu berücksichtigende Normenkontext umfasst dabei sowohl das Verhältnis der auszulegenden Bestimmung zu anderen Vorschriften desselben Gesetzes als auch den Normenkontext im weiteren, mithin das gesamte Rechtsgebiet umfassenden und die Rechtsordnung insgesamt erfassenden Sinn (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.1, 145 III 133 E. 6.5, wo beispielsweise für die Auslegung einer zivilprozessualen Zuständigkeitsnorm auf die sachenrechtliche Terminologie und deren systematische Verwendung in anderen Erlassen abgestellt wurde). Innerhalb des Verrechnungssteuergesetzes selbst steht Art. 39 VStG im Abschnitt über die Steuererhebung (Art. 38 ff. VStG). Dieser Abschnitt regelt die materiellen Mitwirkungs- und Anmeldepflichten des Steuerpflichtigen im Erhebungsverfahren. Fragen des Rechtsschutzes oder der Anfechtbarkeit von Verfügungen sind nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Der engere, auf das Verrechnungssteuergesetz selbst beschränkte Normenkontext trägt zur vorliegend zu klärenden Frage der Anfechtbarkeit demnach nichts bei. Aussagekräftiger ist demgegenüber das Verhältnis dieser Bestimmung zu ihrem Normenkontext im weiteren Sinn, namentlich zur allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Ordnung von Art. 44 ff. VwVG sowie zu vergleichbaren, andernorts im Bundesrecht getroffenen Regelungen. Denn das Bundesrecht kennt durchaus Konstellationen, in denen der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen bestimmte, dem Endentscheid vorausgehende Verfügungen ausdrücklich der allgemeinen Ordnung von Art. 46 VwVG entzogen hat. So bestimmt Art. 19 Abs. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), dass jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung sofort vollstreckbar ist und nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Hätte der Gesetzgeber auch für die Auskunftspflicht nach Art. 39 VStG eine von Art. 46 VwVG unabhängige Sonderordnung aufrechterhalten wollen, hätte es nahegelegen, dies nach dem Vorbild einer solchen ausdrücklichen Bestimmung zu regeln. Das Fehlen einer entsprechenden Klausel in Art. 39 Abs. 3 VStG spricht gegen eine Sonderstellung. 2.3.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt die historische Auslegung. Diese stützt sich auf die Entstehungsgeschichte einer Norm und damit auf die Vorstellungen und Absichten, die der Gesetzgeber mit deren Erlass oder Änderung verfolgte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-2050/2023 vom 16. März 2026 E. 9.2.6). Mit dem Anhang zum VGG, der zusammen mit diesem am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege zahlreiche Bundesgesetze angepasst. Art. 39 Abs. 3 VStG sah in seiner bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung (AS 1966 371) vor, dass die ESTV, wenn die Auskunftspflicht bestritten wird, «eine Verfügung [trifft], die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 42 und 43)». In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202 [nachfolgend: Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege], 4441) wird zu Art. 39 Abs. 3 VStG Folgendes ausgeführt: «Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die streitige Auskunftspflicht bedarf keiner besonderen Regelung. Der zweite Teilsatz wird daher gestrichen» - gemeint ist damit der soeben zitierte, den Rechtsmittelweg ausdrücklich benennende Halbsatz «die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 42 und 43)». Mit demselben Anhang wurde auch die frühere Fassung von Art. 45 Abs. 2 VwVG aufgehoben, welche unter anderem Verfügungen «über die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme (Art. 13-18)» ausdrücklich als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen bezeichnete (aArt. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG [AS 1969 737]). Seit der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision (AS 2006 2197 und AS 2006 1069; BBl 2001 4202) gelten nach Art. 45 VwVG nur noch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren als privilegierte, voraussetzungslos anfechtbare Kategorien. Dass es sich hierbei nicht um eine auf Art. 39 Abs. 3 VStG beschränkte Einzelmassnahme, sondern um eine bewusste, über die Verrechnungssteuer hinausreichende gesetzgeberische Vorgehensweise handelte, bestätigt der Umgang mit der wortgleich ausgestalteten Bestimmung von Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10). Auch diese sah in ihrer bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung (AS 1974 11) vor, dass die ESTV, wenn die Auskunftspflicht bestritten wird, «eine Verfügung [trifft], die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40)». Der Nebensatz wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2008 (AS 2008 3437; Botschaft vom 22. August 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts [BBl 2007 6121 {nachfolgend: Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts}]) ebenfalls gestrichen. Der Bundesrat begründete dies in der Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (6155) wie folgt: «In Absatz 3 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung lautet noch, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung trifft, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Dieser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Die Rechtsmittelmöglichkeiten ergeben sich aus Artikel 39 StG und den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und brauchen nicht mehr angeführt zu werden». Diese Begründung lässt sich ohne Weiteres auf Art. 39 Abs. 3 VStG übertragen, dessen wortgleich formulierter Nebensatz bereits rund anderthalb Jahre zuvor aus demselben Grund gestrichen worden war. Der Gesetzgeber hat damit für zwei praktisch identisch ausgestaltete Auskunftspflichtbestimmungen im Steuerrecht des Bundes übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet. 2.3.4. Auch die teleologische Auslegung bestätigt dieses Verständnis. Anhand der teleologischen Auslegung sollen Sinn und Zweck einer Norm ermittelt werden, wie er sich aus dem mit ihr verfolgten Regelungsziel ergibt (vgl. statt vieler BGE 145 II 182 E. 5.1). Der vorne in Erwägung 2.3.3 dargelegte Befund deckt sich mit dem Zweck, den das Bundesgericht der Beschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zuschreibt: Das Gericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 133 V 645 E. 2.1; BVGE 2015/26 E. 3.2, Urteil des BVGer B-6366/2025 vom 9. Februar 2026 E. 1.3.1) und sich nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2; Urteil des BVGer A-6040/2018 vom 2. Mai 2019 E. 1.2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Anliegen bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht im Verrechnungssteuerrecht geringer zu gewichten wäre als bei anderen, unter Art. 46 VwVG fallenden Zwischenentscheiden. 2.3.5. Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 VStG, dass diese Bestimmung keine selbständige, von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige Überprüfungsmöglichkeit (mehr) gewährt. 2.4. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Literaturstellen nichts zu ändern. Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf Meyer, der aus Art. 39 Abs. 3 VStG ableitet, es bestehe «im Gegensatz zum Recht der direkten Steuern eine selbständige Überprüfungsmöglichkeit von Verfügungen über die Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person» (Meyer, a.a.O., S. 359 Rz. 968). Er stützt sich dabei seinerseits auf Blumenstein/Locher (System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, § 31 II 1) sowie auf Clémence Grisel (L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 852), welche sich wiederum auf eine ältere Auflage des Werkes von Blumenstein/Locher bezieht. Grisel äussert sich indessen nur zum Recht der direkten Steuern und hält dort fest, dass die Auskunftspflicht nicht selbständig, sondern erst mit der Veranlagungsverfügung angefochten werden kann (Grisel, a.a.O., Rz. 852). Eine Aussage zur Verrechnungssteuer lässt sich daraus nicht ableiten. Soweit sich Grisel überhaupt zu dieser Frage äussert, nimmt sie Bezug auf Blumenstein/Locher. Blumenstein/Locher verweisen für eine «gesonderte Überprüfungsmöglichkeit» auf den Entscheid der ehemaligen Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, VPB 65.61) Erwägung 1a sowie auf BGE 103 Ib 192 Erwägung 1. Beide Entscheide datieren aus der Zeit vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision, als das damals geltende Recht den selbständigen Rechtsmittelweg sowohl in Art. 39 Abs. 3 VStG als auch in aArt. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG ausdrücklich vorsah (vgl. dazu bereits E. 2.3.3). Sie äussern sich nicht zur Frage, ob diese Privilegierung nach ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch den Gesetzgeber fortbesteht. Dass Blumenstein/Locher sich mit dieser Aufhebung nicht auseinandersetzen, zeigt sich exemplarisch daran, dass sie dieselbe, aus dem altem Recht gewonnene Ansicht ausdrücklich gleichermassen für Art. 39 Abs. 3 VStG wie für Art. 35 Abs. 3 StG treffen (Blumenstein/Locher, a.a.O., § 31 II 1). Der Rechtsmittelverweis in Art. 35 Abs. 3 StG wurde jedoch 2008 eindeutig aus demselben, in Erwägung 2.3.3 dargelegten Grund gestrichen (vgl. E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auch auf Küpfer, wonach die ESTV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG «eine förmliche (mit Einsprache und anschliessend Beschwerde anfechtbare) Verfügung» erlasse und interpretiert daraus eine ohne Weiteres bestehende Anfechtbarkeit (Küpfer, a.a.O., Art. 39 N. 8). Diese vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung findet sich bei Küpfer selbst nicht. Seine Aussage beschränkt sich darauf, dass gegen die Verfügung der übliche Rechtsmittelweg über Einsprache und Beschwerde offensteht - was auch nach dem hier gewonnenen Auslegungsergebnis (vorne E. 2.3) zutrifft, unabhängig davon, ob die Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG unterliegt. Zur streitigen Frage nimmt Küpfer nicht Stellung. Die zitierten Literaturstellen vermögen das aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck gewonnene Auslegungsergebnis (E. 2.3) nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen. 2.5. Zu klären bleibt, welche Rechtsfolge sich aus dem in E. 2.3 f. gewonnenen Auslegungsergebnis für den vorliegenden Fall ergibt. Die mit Schreiben der Vorinstanz vom 11. August 2025 verlangte Mitwirkung dient ausschliesslich der Abklärung von Tatsachen, die für die Beurteilung der im Hauptverfahren (...) streitigen Verrechnungssteuer- und Regressforderung von Bedeutung sein können (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Über den Bestand dieser Forderungen als solche entscheidet der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid demgegenüber nicht. Die streitige Auskunftspflicht betrifft demnach lediglich eine Vorfrage des Hauptverfahrens, ohne dieses in der Sache selbst abzuschliessen. Ein derartiger, isoliert beurteilter Teilaspekt einer Streitsache stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keinen Teil-, sondern einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.1.3; bestätigt in BGE 135 II 30 E. 1.3.1). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art. 46 VwVG erscheint für die vorliegende Frage gerechtfertigt. Beide Normen stimmen im Wortlaut überein und der Gesetzgeber wollte mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege die Regelung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im Verwaltungsverfahren des Bundes an diejenige des Bundesgerichtsgesetzes angleichen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, 4403 ff.; vgl. auch François Bellanger, in: Bellanger et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 46 N. 2, mit Verweis auf BGE 133 V 477 E. 4.1.3 sowie BGE 136 II 165 E. 1.1, 135 II 30 E. 1.3.1, 134 II 137 E. 1.3.2, Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 46 N. 30). Dementsprechend gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 46 VwVG Zwischenverfügungen, welche eine materiellrechtliche Vorfrage bzw. einen materiellrechtlichen Grundsatzentscheid beantworten und die vor der Revision der Bundesrechtspflege teilweise als Teilverfügungen behandelt wurden, als Zwischenverfügungen im Sinne dieser Bestimmung. Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich somit um einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid. Da weder die Zuständigkeit noch der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG), richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach Art. 46 VwVG. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (sogleich E. 3). 3. Nachdem feststeht, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid handelt (vorne E. 2.5), ist zu prüfen, ob dieser nach Art. 46 Abs. 1 VwVG selbständig anfechtbar ist. Da weder die Zuständigkeit noch der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG), kommt einzig eine Anfechtbarkeit nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG (sofortige Herbeiführung eines Endentscheids unter Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren) in Betracht. 3.1. Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht dargetan, dass ihm aus dem angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG drohe. Der Beschwerdeführer selbst äussert sich hierzu nicht weiter, da er den angefochtenen Entscheid ohnehin als selbständig anfechtbaren Endentscheid betrachtet. 3.2. 3.2.1. Für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt praxisgemäss bereits ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (vgl. Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 149 E. 1.1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, substanziiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht, es sei denn, dessen Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. statt vieler: BGE 144 III 475 E. 1.2, 138 III 46 E. 1.2, 137 III 324 E. 1.1). 3.2.2. Im Vordergrund steht vorliegend die einzige vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung, wonach die den Auskünften zugrunde liegenden Forderungen verjährt seien. Diese Einwendung verliert dadurch, dass die Auskunftspflicht mangels selbständiger Anfechtbarkeit erst zusammen mit dem Endentscheid im Hauptverfahren (...) angefochten werden könnte (Art. 46 Abs. 2 VwVG) nichts von ihrem Gewicht: Sie bleibt im Hauptverfahren (...) justiziabel. Der mit der Erteilung der verlangten Auskünfte verbundene Aufwand für den Beschwerdeführer ist mit demjenigen vergleichbar, welcher der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall zugrunde lag: Dort wurde eine Partei unter Androhung von Haft oder Busse zur Einreichung einer Liste sowie von Kopien technischer Unterlagen aufgefordert. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, ein solcher Aufwand «bewirk[e] kaum derart hohe Kosten, dass ein für die Schutzwürdigkeit des Interesses erforderlicher Nachteil zu bejahen wäre», und verneinte auch hinsichtlich der Bussandrohung selbst einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Behörde eine allfällige Busse oder Haft ihrerseits in einer eigenständigen, anfechtbaren Verfügung anordnen müsste (Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) sind vom Umfang her mit den dort verlangten Unterlagen vergleichbar. Auch die im angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellte Sanktionierung nach Art. 62 VStG änderte daran nichts, da eine entsprechende Busse ihrerseits eine eigenständige, anfechtbare Verfügung voraussetzen würde. 3.2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt demnach nicht vor. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt sind. Danach ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das erste Erfordernis setzt voraus, dass die Angelegenheit spruchreif ist. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn das Prozessthema auf eine bestimmte materiellrechtliche Frage beschränkt ist, über die im Rahmen eines Grundsatz- oder Vorfrageentscheids verbindlich befunden wird (vgl. Urteile des BVGer A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3, A-4984/2014 vom 10. November 2014 E. 1.2.1). Bereits die erste Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers. Über den Bestand der Verrechnungssteuer- und Regressforderung entscheidet demgegenüber die Vorinstanz im Einspracheverfahren (...), welches bei ihr hängig und bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Selbst wenn die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und das Nichtbestehen der Auskunftspflicht festgestellt würde, könnte das Bundesverwaltungsgericht damit ausschliesslich das vorliegende Verfahren abschliessen; es hätte keine Möglichkeit, das bei der Vorinstanz hängige Hauptverfahren (...) selbst zu beenden. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte demnach von vornherein keinen das Hauptverfahren abschliessenden Endentscheid herbeizuführen. Auch die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei deren Prüfung ist zu berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache mit einem gewissen Aufwand verbunden ist; ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt die gesonderte Anfechtung des Zwischenentscheids daher nicht. Nicht erfüllt ist die Voraussetzung namentlich dann, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst. Bejaht wurde sie demgegenüber etwa dort, wo Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.3.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil des BGer 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3 [nicht publ. in: BGE 139 III 411], wo die Voraussetzung bejaht wurde, weil Zeugen in Deutschland, Thailand und Afghanistan hätten einvernommen werden müssen). Diese zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende, praktisch wortgleiche Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG übertragbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht diese Vor-aussetzung ebenso restriktiv handhabt wie das Bundesgericht die entsprechende Bestimmung im BGG (vgl. Urteil des BVGer A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3). Gegenstand der von der Vorinstanz verlangten Mitwirkung sind die Beibringung von Fahrzeug- und Kontounterlagen sowie ergänzende schriftliche Auskünfte zu einzelnen, konkret bezeichneten Positionen. Ein derartiges, auf die Würdigung von Urkunden beschränktes Verfahren ohne weiteren Auslandbezug und ohne besonderes Erfordernis eines Sachverständigenbeweises bewegt sich im üblichen Rahmen. Der Beschwerdeführer hat nichts weiter vorgebracht, was auf ein darüber hinausgehendes, weitläufiges Beweisverfahren schliessen liesse. 3.4. Es bleibt somit festzuhalten, dass der angefochtene Zwischenentscheid weder nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG selbständig anfechtbar ist. Auf die Beschwerde ist daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 VStG, dass diese Bestimmung dem Beschwerdeführer keine von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige, selbständige Anfechtungsmöglichkeit einräumt. Die Anfechtbarkeit des gestützt darauf ergangenen Entscheids richtet sich vielmehr nach der allgemeinen, für Zwischenverfügungen geltenden Ordnung von Art. 44 ff. VwVG (vorne E. 2). Nach Massgabe dieser allgemeinen Ordnung erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2026 als materiellrechtlicher Zwischenentscheid, gegen welchen weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG dargetan sind (vorne E. 3). Auf die Beschwerde ist demnach mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Auf die weiteren (materiellen) Rügen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer stellt neben dem Aufhebungsantrag auch den Antrag, es sei festzustellen, dass er hinsichtlich der mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte nicht auskunftspflichtig sei. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn daran ein eigenständiges, über das Interesse am Leistungs- oder Gestaltungsbegehren hinausgehendes schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, kann jedoch offenbleiben, da der Feststellungsantrag inhaltlich nicht über den Aufhebungsantrag hinausgeht und mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts ohnehin auf die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)