opencaselaw.ch

A-8711/2025

A-8711/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-18 · Deutsch CH

Verrechnungssteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt unter anderem den Betrieb einer (...). Als Präsident des Verwaltungsrates ist B._______ (fortan: Alleinaktionär) mit Einzelunterschrift eingetragen. Dieser hält auch 100 % des Aktienkapitals der Steuerpflichtigen. B. Die Steuerpflichtige hielt eine Beteiligung von 0.17 % an der C._______ AG mit Sitz in (Ort im Ausland), die sie per 1. Januar 2019 mit CHF 437'062.- bilanzierte. Aus der Jahresrechnung 2019 der Steuerpflichtigen geht hervor, dass die Gesellschaft diese Beteiligung im selben Jahr auf CHF 1.- wertberichtigte. C. Im Jahr 2020 verkaufte die Steuerpflichtige ihre Beteiligung von 0.17 % an der C._______ AG zum Buchwert von CHF 1.-. D. Im Rahmen einer periodischen Kontrolle der Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 forderte die ESTV die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 17. Februar 2022 und umfangreicher weiterer Korrespondenz u.a. dazu auf, ihr diverse Unterlagen hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung an der C._______ AG zukommen zu lassen. E. Am 14. Oktober 2022 wurde der ESTV im Namen der Steuerpflichtigen per E-Mail das Bewertungsblatt für die Vermögensbesteuerung der C._______ AG vom 30. Juni 2022 eingereicht. Die Steuerpflichtige liess dazu ausführen, in der Beilage erhalte die ESTV die aktuelle Steuerbewertung dieser nicht sehr erfolgreichen Start-up-Geschichte, wonach ihre Beteiligung einen Wert von EUR 11'165.- aufweise. Allerdings seien diese Aktien absolut unverkäuflich, weil kein liquider Markt und keine Kaufinteressenten bestünden. Sie - die Steuerpflichtige - habe die Beteiligung im Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines (...) gekauft. F. Mit E-Mail vom 16. November 2022 an die Steuerpflichtige hielt die ESTV fest, dass diese ihre Beteiligung unter dem Substanzwert der C._______ AG veräussert habe. Der Verkehrswert der Beteiligung - so die ESTV - entspreche mindestens dem anteiligen Substanzwert der C._______ AG. Deshalb qualifiziere die Differenz zwischen dem Substanzwert und dem tatsächlichen Veräusserungspreis grundsätzlich als geldwerte Leistung, die der Verrechnungssteuer unterliege. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige diesbezüglich auf, den Kaufvertrag betreffend die Veräusserung ihrer Beteiligung und die Buchungsnachweise dieser Veräusserung aus dem Geschäftsjahr 2020 einzureichen sowie offenzulegen, in welchem Verhältnis der Käufer der Beteiligung an der C._______ AG zu ihr, i.e. zur Steuerpflichtigen, stehe. G. Mit E-Mail vom 21. November 2022 an die ESTV liess die Steuerpflichtige betreffend die Beteiligung u.a. verlauten, der Kaufvertrag sei zwischen dem Alleinaktionär und ihr mündlich abgeschlossen worden. Die Preisfindung für die Beteiligung habe einen Wert von CHF 1.- ergeben, da diese einen Non-Valeur darstelle. H. Die ESTV wandte sich mit E-Mail vom 22. November 2022 an die Steuerpflichtige und hielt hinsichtlich des Verkaufs der Beteiligung an der C._______ AG fest, dass eine Veräusserung zum Preis von CHF 1.- bei einem anteiligen Substanzwert von EUR 45'567.- per 31. Dezember 2020 [umgerechnet CHF 49'283.- zum Kurs von EUR/CHF 1.081550] nicht dem Drittvergleich standhalte. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige auf, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche die Suche nach einem möglichen Käufer nachweisen würden (z.B. E-Mails mit Mitaktionären, schriftliche Angebote von Dritten etc.). Ohne weiterführende Unterlagen müsse sie - die ESTV - davon ausgehen, dass die Übertragung der Beteiligung an den Alleinaktionär der Steuerpflichtigen unterpreisig erfolgt sei. I. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien wandte sich die ESTV mit Schreiben vom 23. Juni 2023 an die Steuerpflichtige und führte aus, sie habe im Rahmen einer periodischen Kontrolle der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 festgestellt, dass die Steuerpflichtige das Sachkonto «1450 Firmenbeteiligungen» mit Buchungsdatum vom 31. Dezember 2020 zum Buchwert von CHF 1.- auf das «Kontokorrent Aktionär» übertragen habe. Die Steuerpflichtige - so die ESTV weiter - habe trotz mehrfacher Nachfrage bezüglich der Preisfestsetzung keine weiteren Unterlagen beigebracht. Auch Verkaufsbemühungen mit unabhängigen Drittparteien, welche die Drittüblichkeit des Verkaufspreises von CHF 1.- nachgewiesen hätten, seien nicht dokumentiert. Sie - die ESTV - halte den Verkauf dieses Aktienpaketes zum Preis von CHF 1.- für nicht drittüblich. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sei es sachgerecht, sich bei der Festsetzung der Untergrenze der Bewertungsbandbreite an der anteiligen Substanz des verkauften Aktienpakets zu orientieren. In der Differenz vom Veräusserungspreis von CHF 1.- zum ermittelten Verkehrswert (anteiliger Substanzwert) in Höhe von CHF 49'282.22 liege eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung vor. Die geschuldete Steuer betrage somit CHF 17'248.80. J. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 zeigte sich die Steuerpflichtige mit der seitens der ESTV angewandten Bewertungsmethode nicht einverstanden. Es sei vorliegend die Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) zur Bewertung der Beteiligung zu wählen. Zudem habe die C._______ AG in den vergangenen Jahren nur Verluste geschrieben, was grosse Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufkommen lasse. Aus diesen Gründen sei von einer Verrechnungssteuerforderung abzusehen. K. Am 31. Januar 2024 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und teilte mit, dass sich die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 leider bewahrheitet hätten und die C._______ AG Insolvenz habe anmelden müssen. Der Entnahmewert der Aktien im Jahr 2020 sei daher gerechtfertigt gewesen. L. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 hielt die ESTV an ihrer Verrechnungssteuerforderung in Höhe von CHF 17'248.80 (35 % Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung von CHF 49'282.22) zuzüglich Verzugszinsen fest. M. Mit Schreiben vom 2. August 2024 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 10. Juli 2024 und hielt fest, dass der Wert der Beteiligung dem Buchwert von CHF 1.- entsprochen habe. N. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 2. August 2024 ab und hielt an ihrer Steuerforderung in Höhe von CHF 17'248.80 zzgl. Verzugszinsen fest. O. Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 10. Oktober 2025. Sie beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz - die Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV. Es sei bei ihr keine Verrechnungssteuer für den Geschäftsvorfall «Verkauf Aktien C._______ AG» zu erheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Liquidationswertes der C._______ AG per 31. Dezember 2020 und zur Festlegung einer allfällig daraus resultierenden Verrechnungssteuer an die Vorinstanz zurückzuweisen. P. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit für die vorliegende Entscheidung wesentlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Auch beim Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025 handelt es sich um eine solche Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dürfen die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) -, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden.

E. 1.4.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die entscheidende Behörde muss den rechtsrelevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (statt vieler: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1 m.w.H.). Obwohl die Art. 12-19 VwVG (sowie die Art. 30-33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.1, A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1, A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2; vgl. Ralf Imstepf, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung als Komplexitätstreiber im Steuerrecht, in: Peter Hongler/Marc Vogelsang [Hrsg.], Panoptikum des Steuerrechts, Festschrift für Madeleine Simonek, 2024, S. 331 ff., S. 348 f. m.w.H.).

E. 1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt. Für die Verrechnungssteuer sind diese in Art. 39 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) geregelt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist demnach verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Die steuerpflichtige Gesellschaft hat insbesondere auch ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (statt vieler: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.2 m.w.H.). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (natürliche Vermutungen; vgl. Urteil des BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit (vgl. dazu nachfolgend E. 1.4.3) im Rahmen der Beweiswürdigung vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (Gegenbeweis; Urteil des BGer 9C_369/1014 vom 23. Dezember 2025 E. 4.3.2). Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht kann - neben strafrechtlichen Konsequenzen - zu Rechtsnachteilen im Steuerverfahren für die steuerpflichtige Person führen. Gemäss Rechtsprechung darf die Behörde diesfalls die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten der steuerpflichtigen Person zum Anlass für die Annahme tatsächlicher Vermutungen nehmen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteile des BGer 9C_676/2021 vom 21. August 2023 E. 5.1.1 m.w.H., 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3). Dies kann zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.2).

E. 1.4.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 150 II 321 E. 3.6.1, 130 III 321 E. 3.2). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die objektive Beweislast trägt (BGE 151 II 11 E. 2.2.2; Normentheorie; [analoge] Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.3).

E. 1.4.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.5).

E. 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

E. 2.1 Steuerobjekt der Verrechnungssteuer bilden unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Darunter fallen auch jegliche geldwerte Leistungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]; zur Entstehung der Steuerforderung siehe Art. 12 VStG; zur Höhe siehe Art. 13 VStG; zur Fälligkeit siehe Art. 16 VStG).

E. 2.2 Die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt gemäss Rechtsprechung voraus, dass vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt. Diese Leistung wird ohne eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat (Voraussetzung 1). Weiter muss die Leistung einem Inhaber gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person) zugewendet werden (Voraussetzung 2). Die Leistung hat ihren Grund im Beteiligungsverhältnis. Sie wäre, weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich (Voraussetzung 3). Schliesslich muss der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein (Voraussetzung 4). Dafür ist notwendig, dass das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung offensichtlich und nicht nur geringfügig war. Die Erkennbarkeit des Missverhältnisses soll die Annahme einer geldwerten Leistung in Fällen verhindern, in denen die Parteien lediglich geschäftlich ungeschickte Dispositionen vornehmen (zum Begriff nach VStG siehe: Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.3; zum Ganzen auch: BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1; Urteile des BGer 9C_567/2023 vom 12. September 2024 E. 5.4, 9C_5/2023 vom 14. März 2024 E. 5.1, 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.2). Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3, A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 4.8.3, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3).

E. 2.3 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungsverhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (BGE 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4). Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Aktionär und seiner Aktiengesellschaft - bzw. zwischen Konzerngesellschaften - ist praxisgemäss vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen, soweit die Schranken nicht klarerweise tangiert sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Steuerpflichtigen setzen (BGE 139 II 78 E. 3.2.1; Urteile des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2, 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4; Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität - Gedankensplitter im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 595 f.).

E. 2.4.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist - wie gesehen - die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.2, Voraussetzung 1). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern, bzw. deren nahestehenden Personen, werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft - geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der Dritt- bzw. Fremdvergleich angestellt («dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern, bzw. deren nahestehenden Personen, zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.5, A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.H.).

E. 2.4.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise - insbesondere, wenn sie auf einer Schätzung beruhen - bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Nahestehenden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhältnis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses (statt vieler: Urteil des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.4.3; Locher/Giger/Pedroli, a.a.O., Art. 58 N. 155; Stocker/Schmid, Transfer Pricing, in: Stocker/Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023, § 17 Rz. 9, 17). Verdeckte Gewinnausschüttungen sind klar von wirtschaftlich ungeschickten oder verlustbringenden Transaktionen zu unterscheiden, da deren geschäftsmässige Begründetheit vom Fiskus nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4091/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2).

E. 2.4.3 Was die Ermittlung des Verkehrswerts von Aktien betrifft, so ist grundsätzlich auf den Börsen- oder Marktpreis abzustellen, falls die Papiere an der Börse kotiert sind oder für sie Kursnotierungen bekannt sind. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht im Einzelfall Gründe bestehen, anzunehmen, dass die Kursnotierung - entgegen der Regel - nicht Ausdruck des wirklichen Verkehrswertes sei. Im Übrigen hat eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln auch dann zurückzutreten, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften, die zu den Verkehrswert repräsentierenden Preisen abgewickelt worden sind, ableiten lässt, von denen die ESTV Kenntnis erhalten hat (Urteil des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 20215 E. 2.3.4; Helbing/Duss/Dubach, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 4 N. 142).

E. 2.4.4 Erweist sich eine Schätzung als notwendig, so muss der Preis ermittelt werden, der mutmasslich im Verkehr mit unbeteiligten Dritten für die Titel vereinbart worden wäre. Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und die Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. bestimmt. Die Ermittlung des Verkehrswertes von Aktien hat daher grundsätzlich auf Grund des Substanz- und des Ertragswertes zu erfolgen. Darüber, ob auf das einfache oder auf ein gewogenes Mittel zwischen Substanz- und Ertragswert abzustellen sei, haben die Steuerbehörden nach Ermessen auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu befinden. Der Substanzwert orientiert sich an den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln. Er umfasst das ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich stiller Reserven unter Abzug darauf lastender latenter Steuern. Mit dem Ertragswert wird demgegenüber versucht, den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft zu messen. Dieser ergibt sich aus den kapitalisierten ausgewiesenen (steuerlich berichtigten) Ergebnissen der massgebenden Geschäftsjahre (vgl. Urteil des BGer 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5 f.; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; Helbing/Duss/Dubach, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 142a).

E. 2.4.5 Das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend: KS Nr. 28) enthält Grundsätze für die Unternehmensbewertung. Das KS Nr. 28 bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden und dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (KS Nr. 28 Rz. 1). Aus dem KS Nr. 28 geht u.a. hervor, dass die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode in der Regel die Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft verlangt. Im Zeitpunkt der Veranlagung ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28 Rz. 4). Hinsichtlich der Bestimmung des Substanzwertes geht aus dem KS Nr. 28 hervor, dass Darlehen und andere Forderungen zum Nennwert einzustellen sind (KS Nr. 28 Rz. 22). Für reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sieht das KS Nr. 28 vor, dass als Unternehmenswert der Substanzwert gilt. Die von der Gesellschaft gehaltenen nichtkotierten Wertpapiere und Beteiligungen sind nach dem KS Nr. 28, mindestens jedoch zum Buchwert zu bewerten. Dies gilt auch für ausländische Wertpapiere und Beteiligungen (KS Nr. 28 Rz. 38 f. i.V.m. 24 und 60). Die latenten Steuern werden in der Regel durch einen Abzug von 15 % auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. Als latente Steuern gelten Steuern, die auf den in der Substanzwertberechnung berücksichtigten, aber nicht als Ertrag besteuerten stillen Reserven bei deren Realisierung zu bezahlen sind (KS Nr. 28 Rz. 31). Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich sodann nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis; die Aktiven sind zu Liquidationswerten (Veräusserungswerte, die bei der Auflösung der Gesellschaft erzielt werden), die echten Passiven, einschliesslich anfallender Liquidationssteuern und Liquidationskosten der Gesellschaft, zum Nennwert einzusetzen. Eine Gesellschaft steht im Sinne dieser Bewertungsvorschriften in Liquidation, wenn sie am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (KS Nr. 28 Rz. 47 f.). Hinsichtlich der Randziffer 24 Absatz 1 des KS Nr. 28, wonach nichtkotierte Wertpapiere und Beteiligungen nach der vorliegenden Wegleitung (i.e. dem KS Nr. 28), jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten sind, sieht der Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 Folgendes vor: Aufgrund der handelsrechtlichen Höchstwertvorschriften liegt der Buchwert in der Regel unter dem Verkehrswert. Sollte ausnahmsweise die Bewertung von nichtkotierten Wertpapieren oder Beteiligungen zu einem unter dem Buchwert liegenden Wert führen, dann gilt dennoch der Buchwert als Mindestwert; d.h. es gibt keine negative stille Reserve. Es besteht nämlich keine Veranlassung von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen (Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 Rz. 24 i.V.m. Rz. 11 und 19).

E. 2.4.6.1 Das KS Nr. 28 ist eine reine Verwaltungsverordnung und bindet die richterlichen Behörden nicht (vgl. E. 1.5). Es wendet sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Es enthält somit verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründet aber keine Rechte und Pflichten (Urteil des BGer 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E. 5.1). Es gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des BGer 2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3). Das schliesst nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom KS Nr. 28 Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (Urteil des BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.6).

E. 2.4.6.2 Das KS Nr. 28 ist zwar für die Vermögenssteuer konzipiert (vgl. E. 2.4.5), es wird indes auch zur Bemessung geldwerter Leistungen herangezogen. Seitens des Bundesgerichts wurde schon mehrfach bestätigt, dass es sich beim KS Nr. 28 um eine sachgerechte Grundlage zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen handelt (statt vieler: Urteile des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.3, 2A.443/2001, 2A.444/2001 vom 16. Mai 2002 E. 3.1 f.). Des Weiteren hat das Bundesgericht schon verschiedentlich bestätigt, dass für reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften eine Bewertung zum Substanzwert als angemessen gilt (Urteile des BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5, 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E. 6.1, 2A.443/2001, 2A.444/2001 vom 16. Mai 2002 E. 3.1 f.).

E. 2.4.7 Das Bundesgericht lässt grundsätzlich Spielraum, dass namentlich andere Bewertungsmethoden zur Anwendung gelangen als diejenigen gemäss KS Nr. 28. Ein Abweichen vom KS Nr. 28 muss sich jedoch im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles ergeben (vgl. auch E. 2.4.6.1; Urteile des BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5 f., 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6). Den Steuerbehörden kommt demnach bei der Bewertung ein erheblicher Ermessenspielraum zu, welcher seitens der Gerichte geschützt wird (Urteil des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.4; Urteile des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.6 [zur Emissionsabgabe], A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; Helbing/Duss/Dubach, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 143).

E. 2.4.8 Für die Bewertung ist grundsätzlich eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen. Eine Bewertung einer Gesellschaft ist immer (nur) eine Momentaufnahme und stark beeinflusst von den zugrundeliegenden Daten. Es können einzig die zum relevanten Zeitraum vorhandenen Informationen einbezogen werden (Urteil des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.4; Urteile des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.6 [zur Emissionsabgabe], A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5 und 3.2.3.3; Helbing/Duss/Dubach, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 143).

E. 2.5 Hinsichtlich Beweislastverteilung ist bei der Abklärung, ob eine Leistung einem Drittvergleich standhält, zu beachten, dass zunächst die ESTV das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung bzw. das offensichtliche Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nachzuweisen hat und nicht die Beschwerdeführerin das Vorliegen derselben. Erst, wenn es der Vorinstanz gelingt, das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung nachzuweisen, ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, den Gegenbeweis zu erbringen (Urteile des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.5.1, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 4.1).

E. 3 In der vorliegenden Sache ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ihrem Alleinaktionär eine geldwerte Leistung erbracht hat, indem sie am 31. Dezember 2020 das Sachkonto «1450 Firmenbeteiligungen» zum Buchwert von CHF 1.- auf das «Kontokorrent Aktionär» übertragen hat. Zu prüfen ist, ob die ESTV zu Recht auf eine geldwerte Leistung von CHF 49'282.22 erkannt hat und darauf die Verrechnungssteuer von 35 %, ausmachend CHF 17'248.80, erhoben hat.

E. 3.1 Im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025 führte die ESTV hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Da es sich bei der C._______ AG nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft handle und die Aktien - soweit ersichtlich - auch nicht regelmässig (ausserbörslich) gehandelt würden, könne die Angemessenheit des Kaufpreises nicht mithilfe eines Vergleichspreises ermittelt werden. Es müsse daher gestützt auf eine Bewertung der Beteiligung an der C._______ AG ermittelt werden, ob der Buchwert von CHF 1.- dem Verkehrswert entspreche.

E. 3.1.2 Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Fortführung der C._______ AG - u.a. wegen der vielen von ihr abgegebene Patronatserklärungen - schon seit vielen Jahren gefährdet gewesen sei, insbesondere bereits per 31. Dezember 2020, entgegnete die ESTV, diese Darstellung widerspreche dem Geschäftsbericht 2021 des Verwaltungsrates im Anhang der Jahresrechnung 2021 der C._______ AG, welchem - selbst für eine spätere Steuerperiode - nur positive Signale für die zukünftige Geschäftsentwicklung entnommen werden könnten. So werde im Geschäftsbericht 2021 der C._______ AG unter anderem festgehalten, dass trotz Covid-Pandemie fast alle Gesellschaften die Jahresziele erreicht oder sogar übertroffen hätten, die operativen Ergebnisse der Portfolio-Gesellschaften unter den besten der letzten Jahre gewesen seien und - obwohl alle Anlagen zum Niederstwert bilanziert worden seien und auch sehr hohe Rückstellungen vorgenommen worden seien -, das Eigenkapital vor stillen Reserven immer noch EUR 21.2 Mio. betrage. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung - so die ESTV weiter - seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs respektive der Übertragung der Beteiligung entscheidend, das heisst, diejenigen in der Steuerperiode 2020. Nur die zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen hätten in die Preisfindung einfliessen können. Insofern könne die im Jahr 2024 angemeldete Insolvenz der C._______ AG und die damit verbundene spätere Entwicklung des Verkehrswerts keinen Einfluss auf die Preisfindung in der Steuerperiode 2020 gehabt haben, selbst wenn allenfalls Anzeichen für einen möglichen Umschwung (insbesondere in retrospektiver Würdigung des Sachverhalts) vorhanden gewesen wären (wie z.B. die von der C._______ AG abgegebenen Patronatserklärungen). Hinsichtlich der Patronatserklärungen sei zudem zu bemerken - so die ESTV weiter -, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob es sich dabei um unverbindliche Zusagen oder tatsächlich um rechtliche Verpflichtungen gehandelt habe. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spreche auch die Tatsache, dass die C._______ AG - als sie im Jahr 2024 über ihre Insolvenz informiert habe - von den letzten drei Krisenjahren gesprochen habe. Die Periode 2020 habe folglich noch nicht dazu gehört. Selbst im Sommer 2023 sei laut C._______ AG noch ein Verkaufspreis von EUR 50 bis 70 Mio. (Anmerkung des Gerichts: für eine ihrer mittelbaren Beteiligungen) prognostiziert worden. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung an der C._______ AG sei daher eine Bewertung auf Basis des Fortführungswerts angezeigt gewesen. Hieraus schloss die ESTV, dass der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens sinngemäss gestellte Verfahrensantrag, wonach das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Konkurses über die C._______ AG zu sistieren und abzuwarten sei, welche Konkursdividende die Aktionäre erhalten würden, abzuweisen sei. Denn eine Bewertung der Beteiligung an der C._______ AG zum Liquidationswert sei vorliegend nicht massgebend.

E. 3.1.3 Weiter hielt die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides fest, dass sie die Bewertung zurecht anhand der Substanzwertmethode vorgenommen habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte DCF-Methode sei vorliegend nicht geeignet. Aufgrund der fehlenden operativen Erträge auf Ebene der Holding-Gesellschaft (i.e. der C._______ AG) würde die DCF-Methode, die auf zukünftigen Zahlungsflüssen basiere, zu einer künstlich niedrigen Bewertung führen. Die DCF-Methode verlange zudem detaillierte Prognosen künftiger Zahlungsflüsse über mehrere Jahre. Bei einer Holding-Gesellschaft sei dies oft kaum realistisch, da sie von der Ertragslage und Ausschüttungspolitik ihrer Beteiligungen abhängig sei. Entsprechend sei bei einer Holding-Gesellschaft die Ertragslage der Tochtergesellschaften in der Bilanzposition «Beteiligungen» verhaftet. Eine schlechte Ertragslage führe zu Wertberichtigungen der Beteiligungen, während eine gute Ertragslage zu Aufwertungen oder stillen Reserven führe. Der Ertragslage der Tochtergesellschaften werde ausserdem dadurch Rechnung getragen, dass gemäss der Jahresrechnung der C._______ AG per 31. Dezember 2021 die Buchwerte der Anteile an verbunden Unternehmen nach der DCF-Methode auf ihre Werthaltigkeit geprüft worden seien.

E. 3.1.4 Basierend hierauf kam die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides zum Schluss, dass eine geldwerte Leistung von CHF 49'282.22 gegeben sei.

E. 4.1 Die zu klärende Frage, ob vorliegend eine geldwerte Leistung im seitens der ESTV verfügten Umfang gegeben ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die ESTV den Verkehrswert der am 31. Dezember 2020 seitens der Beschwerdeführerin an ihren Alleinaktionär übertragenen Beteiligung korrekt geschätzt hat. Streitig ist somit im Wesentlichen, ob das erste Kriterium für das Vorliegen einer geldwerten Leistung (i.e. Leistung ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung [E. 2.2]) in casu erfüllt ist. Soweit ersichtlich, erscheint unbestritten, dass es sich bei der C._______ AG nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt und ihre Aktien nicht regelmässig (ausserbörslich) gehandelt wurden. Dementsprechend muss der Verkehrswert der Beteiligung aufgrund einer Schätzung ermittelt werden. Die ESTV nahm diese Schätzung anhand der Substanzwertmethode auf Basis der in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2021 ersichtlichen Buchwerte des Vorjahres (i.e. per 31. Dezember 2020) vor. Die Beschwerdeführerin vertritt indessen die Ansicht, dass die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt bereits wertlos war bzw. dass die Schätzung der ESTV unter Berücksichtigung negativer stiller Reserven zu diesem Schluss hätte kommen müssen.

E. 4.2 Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird ein Dritt- bzw. Fremdvergleich angestellt («dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern bzw. deren nahestehenden Personen zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart würden. Die Prüfung erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (E. 2.2 und 2.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die sich auf das KS Nr. 28 stützt - sind Holdinggesellschaften, wie die hier relevante C._______ AG, grundsätzlich zum Substanzwert zu bewerten (E. 2.4.6.2). Gemäss dem KS Nr. 28 sowie dem Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 gilt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen nichtkotierten Wertpapiere und Beteiligungen nach dem KS Nr. 28, mindestens jedoch zum Buchwert zu bewerten sind. Dies gilt auch für ausländische Wertpapiere und Beteiligungen. Aufgrund der handelsrechtlichen Höchstwertvorschriften liegt der Buchwert in der Regel unter dem Verkehrswert. Sollte ausnahmsweise die Bewertung von nichtkotierten Wertpapieren oder Beteiligungen zu einem unter dem Buchwert liegenden Wert führen, dann gilt dennoch der Buchwert als Mindestwert; d.h. es gibt keine negative stille Reserve. Es besteht nämlich keine Veranlassung von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen. Darlehen und andere Forderungen sind sodann zum Nennwert einzustellen. Eine Bewertung zum Liquidationswert drängt sich nach dem KS Nr. 28 erst auf, wenn eine Gesellschaft am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (E. 2.4.5). Dieses im KS Nr. 28 geschilderte Vorgehen erscheint grundsätzlich sach-gerecht. Denn es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden und -gerichte sein, zum Zwecke der Bewertung von Wertpapieren die Bilanzen der Aktiengesellschaften auf ihre Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften zu überprüfen und allenfalls tiefere als die ausgewiesenen Substanzwerte anzurechnen (vgl. dazu Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 Rz. 11). Gerade bei ausländischen Wertpapieren und Beteiligungen ohne Kurswert dürfte dies regelmässig zu einer Beweisnotsituation auf Seiten der ESTV führen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz die in Frage stehende Beteiligung an der Holdinggesellschaft C._______ AG grundsätzlich zurecht zum Substanzwert bewertet hat und zwar zu den per 31. Dezember 2020 verbuchten Beträgen, welche als Mindestwerte gelten.

E. 4.3.1 Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung führt die Beschwerdeführerin vorab aus, dass die Substanzwertberechnung eine heute nicht mehr übliche Bewertungsmethode darstelle, zumal eine in der Vergangenheit erwirtschaftete Substanz vorbehältlich eines Liquidationsbeschlusses niemanden interessiere.

E. 4.3.2 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Substanzwertmethode in den vom KS Nr. 28 definierten Fällen sehr wohl als sachgerecht betrachtet wird. Wie die Vorinstanz im Rahmen ihres Einspracheentscheides korrekt ausgeführt hat, ist eine Holding-Gesellschaft von der Ertragslage und Ausschüttungspolitik ihrer Beteiligungen abhängig bzw. die Erträge der Holding-Gesellschaft lassen sich bei entsprechender Beherrschung der Beteiligungen beliebig steuern, womit der Einbezug des Ertragswerts tendenziell zu verzerrten Ergebnissen führen dürfte. Vielmehr ist bei einer Holding-Gesellschaft die Ertragslage der Tochtergesellschaften in der Bilanzposition Beteiligungen verhaftet. Eine schlechte Ertragslage führt zu Wertberichtigungen der Beteiligungen, während eine gute Ertragslage zu Aufwertungen oder stillen Reserven führt (E. 3.1.3).

E. 4.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass unbestritten sei, dass Aktien nach dem Liquidationswert bewertet werden müssten, wenn die Fortführung der Gesellschaft zweifelhaft sei. Dieser Liquidationswert müsste eigentlich dem Substanzwert nahekommen, wenn die Aktiven und Passiven einer Gesellschaft richtig bewertet wären. Die Fortführung der Gesellschaft sei im Zeitpunkt der Aktientransaktion bereits massiv in Frage gestellt worden. Der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 der C._______ AG vom Mai 2022 stelle eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit fest. Demnach hänge die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung der C._______ AG davon ab, ob die Budgetziele der D._______ AG, E._______ SA sowie F._______ Inc. erreicht, die darauf basierenden Verkaufspreise erzielt und die benötigten Mittel für die Finanzierung der Gesellschaften bis zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Erreichung der Budgetziele hänge - so habe die Revisionsstelle weiter ausgeführt - von einer Anzahl Faktoren ab, die weitgehend ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Konzerns liegen würden. Dieser Umstand deute - gemäss der Revisionsstelle - zusammen mit anderen in der Anmerkung «Anteile an verbundenen Unternehmen» dargelegten Sachverhalten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könne. Das Prüfungsurteil (der Revisionsstelle) sei nicht modifiziert in Bezug auf diesen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin hält hierzu fest, die Vorinstanz verweise in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf schönfärberisch gehaltene und von Zweckoptimismus getragene Ausführungen des Verwaltungsrates der C._______ AG zu den Jahresrechnungen. Diese Ausführungen sollten nämlich die Versäumnisse des Verwaltungsrates kaschieren, der die Bilanz schon längst deponieren und die Konkurseröffnung über die Gesellschaft hätte erwirken müssen. Diese Pflichtversäumnisse würden auch im ausführlichen Bericht des Sanierungsverwalters (...) vom (...) 2024 (fortan: Bericht des Sanierungsverwalters) bestätigt. So halte der Sanierungsverwalter fest, es dürfte davon auszugehen sein, dass die materielle Insolvenz bereits längere Zeit vor Eröffnung des gegenständlichen Sanierungsverfahrens eingetreten sei (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 25). Hieraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass die Bewertung zum Zwecke der Verrechnungssteuer per 31. Dezember 2020 zum Liquidations- und nicht zum Substanzwert hätte erfolgen müssen.

E. 4.3.4 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin Folgendes zu entgegnen: Eine Bewertung zum Liquidationswert drängt sich nach dem KS Nr. 28 erst auf, wenn eine Gesellschaft am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (E. 2.4.5). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zurecht auf die von ihr zitierte Passage des Berichts der Revisionsstelle vom 30. Mai 2022 zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2021 (fortan: Geschäftsbericht 2021) hin, wonach betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit eine wesentliche Unsicherheit bestehe. Gleichwohl geht es vorliegend um eine Beteiligung, die per 31. Dezember 2020 - also knapp eineinhalb Jahre vor der Erstellung des Geschäftsberichts 2021 - übertragen wurde. Zur Ermittlung des Drittpreises, der per 31. Dezember 2020 für die Beteiligung bezahlt worden wäre, ist indes nur auf die damals vorhandenen Informationen abzustellen. Es ist grundsätzlich eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen (E. 2.4.8). Der Beweiswert von (Jahre) später erstellten Dokumenten - wie dem Geschäftsbericht 2021 und dem Bericht des Sanierungsverwalters - ist von vornherein stark eingeschränkt. Und auch wenn auf den Geschäftsbericht 2021 abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle trotz des erwähnten Vorbehalts hinsichtlich der Fortführung der Geschäftstätigkeit empfohlen hatte, die Jahresrechnung - die nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit erstellt wurde - zu genehmigen. Überdies befand die Revisionsstelle im Rahmen ihres Prüfungsurteils, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 (...) in Übereinstimmung mit dem (...) Gesetz vermittle. Ältere Geschäftsberichte als derjenige betreffend 2021, der auch die hier relevanten Buchwerte des Vorjahres (i.e. per 31. Dezember 2020) enthält, liegen nicht im Recht. Es bestehen indes keine Hinweise, wonach die Revisionsstelle bereits in früheren Jahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Fortführung der Geschäftstätigkeit gemacht hätte. Dies wird im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Zu jener Zeit, als die vorliegend relevante Beteiligung seitens der Beschwerdeführerin an ihren Alleinaktionär übertragen wurde, war ohnehin erst der Geschäftsbericht 2019 bekannt, gemäss welchem das Eigenkapital der C._______ AG (also per Ende 2019) noch um rund 50 % höher war als per Ende 2021 (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 10 f.). Darüber hinaus sind weder aus seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen noch aus anderweitigen, öffentlich verfügbaren Quellen, die aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2020 stammen, Hinweise ersichtlich, wonach die Fortführung der C._______ AG schon zu jenem Zeitpunkt als gefährdet gegolten hätte. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Substanzwertmethode erweist sich dem Gesagten nach als sachgerecht.

E. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Vorinstanz habe den Substanzwert der C._______ AG per 31. Dezember 2020 falsch ermittelt. Sie habe zu Unrecht keine negativen stillen Reserven in den Aktiven dieser Gesellschaft berücksichtigt. Das Geschäftsmodell der C._______ AG habe im Wesentlichen darin bestanden am Kapitalmarkt und bei den Aktionären Geld aufzunehmen und dieses dann den eigenen Tochtergesellschaften zur Verfügung zu stellen. Allerdings seien diese Gelder in den Jahren vor dem 1. Januar 2021 nicht mehr in das Wachstum oder in die Profitabilität der Tochtergesellschaften investiert, sondern nur noch dafür verwendet worden, Löcher zu stopfen und die Verluste der Tochtergesellschaften abzudecken. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Sanierungsverwalters, wonach per 31. Dezember 2020 die Summe der Aktiven von rund EUR 75 Mio. zu rund EUR 72 Mio. aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen bestanden haben soll (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 10). Die Aktiven der C._______ AG hätten somit - so die Beschwerdeführerin weiter - zu rund 96 % aus Forderungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften bestanden. Eine Prüfung der Werthaltigkeit dieser Forderungen sei nicht erfolgt und könne den Berichten der Revisionsstelle nicht entnommen werden. Es sei auch kaufmännisch nicht nachvollziehbar, Beteiligungsgesellschaften mit einem Buchwert von rund EUR 650'000.- Darlehen in der Höhe von EUR 72 Mio. zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf den Bericht des Sanierungsverwalters, wonach die Tochtergesellschaften bereits 2020 nicht einmal mehr in der Lage gewesen seien, die Zinsen für ihre Darlehen zu zahlen, geschweige denn notwenige Amortisationszahlungen zu leisten. Die Eigenmittelquote der wichtigsten Tochtergesellschaft, der D._______ AG, habe lediglich 1.6 % betragen, weshalb der Sanierungsverwalter von einer «unendlich langen fiktiven Schuldentilgungsdauer» spreche (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 19). Die C._______ AG - so die Beschwerdeführerin weiter - habe in ihren Jahresrechnungen zu Unrecht keine Wertberichtigungen für ihre riesigen Forderungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften gebucht. Es handle sich bei diesen Unterlassungen um negative stille Reserven, welche von der Vorinstanz bei ihrer Substanzwertberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Substanzwertberechnung der Vorinstanz sei damit fehlerhaft. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bringt somit im Wesentlichen vor, es hätten im Rahmen der Bewertung der C._______ AG negative stille Reserven berücksichtigt werden müssen, die per 31. Dezember 2020 schon bestanden hätten. In diesem Zusammenhang moniert sie die Art und Weise, in welcher die C._______ AG ihre Beteiligungen finanziert hat. Die Finanzierung ist überaus einseitig mittels Darlehen und nicht mittels Eigenkapitals erfolgt, woraus die Beschwerdeführerin auf die fehlende Werthaltigkeit der Darlehen schliesst.

E. 4.3.6 Entgegen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind, wie mit Verweis auf das KS Nr. 28 schon ausgeführt, nichtkotierte Wertpapiere oder Beteiligungen mindestens zum Buchwert zu bewerten. Das heisst, es gibt keine negative stille Reserve, zumal keine Veranlassung besteht von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen. Darlehen und andere Forderungen sind sodann zum Nennwert einzustellen. Dieses im KS Nr. 28 geschilderte Vorgehen erscheint grundsätzlich sachgerecht (vgl. dazu E. 2.4.5 und 4.2). Es ist somit - im Sinne der Vorinstanz - mindestens auf die Buchwerte abzustellen, es sei denn, diese seien offensichtlich handelsrechtswidrig. Aus dem Bericht des Sanierungsverwalters geht hervor, dass das Geschäftsmodell der C._______ AG darauf basiert habe, aus dem Kauf und Verkauf von Beteiligungen Gewinne zu erzielen. Nach den Aussagen der Verwaltungsräte der C._______ AG sei generell nicht mit Erträgen durch Ausschüttungen von Gewinnen aus den gehaltenen Gesellschaften gerechnet worden. Die C._______ AG habe lediglich in den Jahren, in denen Beteiligungen veräussert worden seien, Gewinne gemacht. Im gesamten Beobachtungszeitraum des Sanierungsverwalters (2019 bis 2023) sei es der C._______ AG nicht gelungen, ihr Geschäftsmodell, Gewinne durch die Veräusserung von Beteiligungen zu erzielen, umzusetzen, wodurch sich im Beobachtungszeitraum die wirtschaftliche Lage der C._______ AG entscheidend verschlechtert habe (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 3, 6, 21 und 24). Die Gesellschaften der C._______-Gruppe seien mangels eigener Wirtschaftskraft immer wieder auf Finanzierungen durch die C._______ AG angewiesen gewesen. Das zur Finanzierung der Beteiligungen notwendige Kapital sei im Wesentlichen durch ebenfalls von der C._______ AG gehaltene Finanzierungsgesellschaften zur Verfügung gestellt worden. Diese Finanzierungsgesellschaften hätten Anleihen emittiert, worauf das über die Anleihen beschaffte Kapital im Wege der Darlehensvergabe an die C._______ AG und anschliessend (wiederum mittels Darlehen) an die Beteiligungen gelangt sei (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 6 f.). Aus dem Geschäftsmodell der C._______ AG ergibt sich somit, dass dieses auf den gewinnbringenden Verkauf von (noch) nicht selbsttragenden Beteiligungen ausgerichtet war. Um die laufenden Verluste der Beteiligungen auszugleichen, mussten diese kontinuierlich refinanziert werden. Dass diese Refinanzierung über Darlehen seitens der C._______ AG erfolgte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch kein Indiz, dass die Beteiligungen der C._______ AG bzw. die Geschäftsideen, die hinter diesen Beteiligungen stehen, per 31. Dezember 2020 nicht werthaltig waren. Denn auf welche Art und Weise die C._______ AG ihren Beteiligungen Kapital zur Verfügung stellt, sei dies mittels Darlehen, mittels Kapitalerhöhungen bei den Beteiligungen oder mittels anderweitiger Zuschüsse ist Gegenstand ihrer Gestaltungsfreiheit. Daraus lässt sich nicht per se ableiten, dass die entsprechenden Buchwerte offensichtlich handelsrechtswidrig waren. Aus dem Bericht des Sanierungsverwalters geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die C._______ AG im hier relevanten Zeitraum (also um den 31. Dezember 2020) unmittelbar oder mittelbar an drei operativ tätigen Gesellschaften beteiligt war (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 6 f.), wobei diese zur damaligen Zeit sehr wohl als werthaltig erachtet wurden. Dies lässt sich aus einer seitens einer amerikanischen Investmentbank vorgenommenen Bewertung vom 16. April 2023 schliessen, welche sich mit einer der drei operativ tätigen Beteiligungen (i.e. die D._______ AG) befasst hatte. Diese Bewertung geht laut dem Bericht des Sanierungsverwalters von einem Unternehmenswert in der Bandbreite zwischen USD 60 Mio. und USD 90 Mio. aus, wobei im Antrag von einer Bewertung in Höhe von EUR 50 Mio. bis EUR 70 Mio. die Rede ist (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 15). Unklar ist, ob es sich dabei um den «Enterprise Value» (Marktwert) oder den «Equity Value» (Marktwert abzüglich Schulden) handelt. Im letzteren Fall wären noch ca. USD 11 Mio. Schulden zu berücksichtigen, was indes immer noch einen Wert zwischen USD 49 Mio. und USD 79 Mio. ergeben würde. Die Tatsache, dass dieser Preis in den darauffolgenden Verkaufsbemühungen nicht geboten worden war und die C._______ AG deshalb (noch vor der Insolvenzeröffnung) auf einen Verkauf ihrer mittelbaren Beteiligung verzichtete (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 15 f.), bedeutet nicht, dass diese Bewertung der D._______ AG nicht angemessen war. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass die C._______ AG trotz dem finanziellen Druck, dem sie in dieser Phase kurz vor der Insolvenzeröffnung ausgesetzt war, auf einen Verkauf ihrer mittelbaren Beteiligung an der D._______ AG verzichtete, dass sie diese als wesentlich werthaltiger als das Gebotene erachtete. Die C._______ AG hielt zu jener Zeit mittelbar 94.86 % an der D._______ AG (vgl. dazu den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 6). Wenn man sich nun am unteren Ende der Bandbreite von EUR 50 Mio. bis EUR 70 Mio. orientiert und noch rund EUR 10 Mio. Schulden abzieht, ergibt dies einen «Equity»-Wert von rund EUR 40 Mio. Der Anteil der C._______ AG hätte also rund EUR 38 Mio. betragen. Damit wären schon mehr als die Hälfte der per Ende 2020 verbuchten Aktiven der C._______ AG in Höhe von rund EUR 75 Mio. gedeckt, insbesondere das Darlehen, das die C._______ AG der G._______ AG gewährt hat, über die sie die D._______ AG mittelbar hält (vgl. dazu den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 10 und 12). Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass die bei der C._______ AG per Ende 2020 verbuchten Werte keinesfalls offensichtlich handelsrechtswidrig waren. Dies gilt umso mehr, wenn man die hier erforderliche Ex-ante-Perspektive einnimmt (E. 2.4.8).

E. 4.3.7 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass die C._______-Gruppe bei ihrer Finanzierung nach einem eigentlichen «Ponzi-Schema» vorgegangen sei. Bei diesem Betrugssystem würden Anleger nicht mit den Gewinnen aus der Geschäftspraxis bezahlt, sondern mit dem Geld neuer Anleger. Auch die C._______ AG habe über Jahre hinweg neue Gelder angeworben, um alte Zinsverpflichtungen zu erfüllen. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin u.a. auf den Bericht des Sanierungsverwalters, wonach die Gesellschaften der C._______-Gruppe mangels eigener Wirtschaftskraft immer wieder auf Finanzierungen durch die C._______ AG oder von dritter Seite angewiesen gewesen seien. Die Verluste innerhalb der Gruppe hätten wiederrum nur durch die Aufnahme weiterer Verbindlichkeiten finanziert werden können (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 21 und 24). Um möglichst lange von ihrem betrügerischen System profitieren zu können, hätten die Verantwortlichen der C._______ AG die finanziell desolate Lage der Gesellschaft so lange wie möglich verschleiert und nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Jahresrechnungen erstellt. Es existiere - so die Beschwerdeführerin weiter - ein Gutachten der Anwaltskanzlei H._______ AG, welches ihr leider nicht vorliege. Gemäss diesem Gutachten sei die C._______ AG Stand 2020 bereits seit mehreren Jahren überschuldet gewesen. Es habe kein Cashflow bestanden und die Finanzierung sei nur durch immer neue Anleihen erfolgt. Die Vorinstanz sei aufzufordern, das erwähnte Gutachten der Anwaltskanzlei H._______ AG zu edieren. Aus dem Gesagten folgert die Beschwerdeführerin, dass auf die Jahresrechnungen der C._______ AG, namentlich auf jene per 31. Dezember 2020, zur Ermittlung des Substanzwertes nicht abgestellt werden könne. Diese Aktien seien im Zeitpunkt der Entnahme durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin wertlos gewesen. Die Aktionäre der C._______ AG würden im Konkursverfahren mit Sicherheit keine Liquidationsdividende erhalten, weil auch die Gläubiger, wenn überhaupt, nur mit einer sehr kleinen Konkursdividende rechnen könnten.

E. 4.3.8 Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Gesellschaften der C._______-Gruppe mangels eigener Wirtschaftskraft immer wieder auf Finanzierungen durch die C._______ AG oder von dritter Seite angewiesen gewesen seien, ist ihr zuzustimmen. Wie in E. 4.3.6 schon festgehalten, ergibt sich aus dem Geschäftsmodell der C._______ AG, dass dieses auf den gewinnbringenden Verkauf von (noch) nicht selbsttragenden Beteiligungen ausgerichtet war. Um die laufenden Verluste der Beteiligungen auszugleichen, mussten diese kontinuierlich refinanziert werden. Dass diese Refinanzierung über Darlehen seitens der C._______ AG erfolgte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch kein Indiz, dass die Beteiligungen der C._______ AG bzw. die Geschäftsideen, die hinter diesen Beteiligungen stehen, per 31. Dezember 2020 nicht werthaltig waren (E. 4.3.6). Hinsichtlich des Beweisantrags, dass das erwähnte Gutachten der Anwaltskanzlei H._______ AG bei der Vorinstanz zu edieren sei, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, das Medienberichten zufolge von einer (anderen) Anwaltskanzlei bei der Anwaltskanzlei H._______ AG in Auftrag gegeben wurde, um rechtlich gegen die C._______ AG vorzugehen (vgl. [Webadresse]; zuletzt abgerufen am 5. Mai 2026). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dieses Gutachten aus objektiver Perspektive verfasst wurde. Weiter ist unbekannt, aber wohl davon auszugehen, dass das Gutachten nach dem 31. Dezember 2020 verfasst wurde, also der hier erforderlichen Ex-ante-Perspektive nicht gerecht wird. Des Weiteren ist nicht bekannt, aber auch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz über das genannte Gutachten verfügt. Damit ist der Beweisantrag auf Edition des genannten Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (E. 1.4.4). Weiter ist der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vorbringen, wonach die Aktien im Zeitpunkt der Entnahme durch den Alleinaktionär wertlos gewesen seien, nebst den bereits in E. 4.3.6 angeführten Punkten, zu entgegnen, dass sich die C._______ AG bis ins Jahr 2023 hinein über ihre Finanzierungsgesellschaften stets weiter verschulden konnte (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 11 und 22). Solange seitens der C._______-Gruppe Kapital aufgenommen werden konnte, erachteten die Marktteilnehmer - als unabhängige Dritte - diese wohl als werthaltig, i.e. aus Drittsicht wäre die Beteiligung an der C._______ AG im Zeitpunkt der Entnahme durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2020 kaum als wertlos angesehen worden.

E. 4.3.9 Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente eingereicht hat, die vor dem 31. Dezember 2020, also vor der Übertragung der Beteiligung, erstellt wurden und berechtigte Zweifel an den bei der C._______ AG verbuchten Werten geschürt hätten. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht geäussert, welche Informationen sie dazu verleitet haben, den Wert der Beteiligung im Jahr 2019 auf CHF 1.- zu berichtigen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der C._______ AG einem unabhängigen Dritten keinesfalls zu einem Preis von CHF 1.- übertragen hätte (E. 2.2 und 2.5). Die ESTV musste den Drittpreis der Beteiligung schätzen bzw. bewerten. Ihre Bewertung, die sich auf die Substanzwertmethode - basierend auf die zum Zeitpunkt der Übertragung verbuchten Werte - stützt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen (E. 2.5). Die weiteren drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung (E. 2.2) sind ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. Damit hat die ESTV zurecht entschieden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Alleinaktionär eine geldwerte Leistung in Höhe von CHF 49'282.22 erbracht hat, welche eine Verrechnungssteuerforderung in Höhe von CHF 17'248.80 zzgl. Verzugszins nach sich zieht.

E. 5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend von einer geldwerten Leistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung an der C._______ AG von der Beschwerdeführerin an ihren Alleinaktionär ausgegangen und hat zu Recht Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 17'248.80 zzgl. Verzugszins erhoben. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 2'700.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 2'700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-8711/2025

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Keita Mutombo, Richter Ralf Imstepf,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Beat Rüedi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verrechnungssteuer (Erhebung, geldwerte Leistung).

Sachverhalt:

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt unter anderem den Betrieb einer (...). Als Präsident des Verwaltungsrates ist B._______ (fortan: Alleinaktionär) mit Einzelunterschrift eingetragen. Dieser hält auch 100 % des Aktienkapitals der Steuerpflichtigen.

B. Die Steuerpflichtige hielt eine Beteiligung von 0.17 % an der C._______ AG mit Sitz in (Ort im Ausland), die sie per 1. Januar 2019 mit CHF 437'062.- bilanzierte. Aus der Jahresrechnung 2019 der Steuerpflichtigen geht hervor, dass die Gesellschaft diese Beteiligung im selben Jahr auf CHF 1.- wertberichtigte.

C. Im Jahr 2020 verkaufte die Steuerpflichtige ihre Beteiligung von 0.17 % an der C._______ AG zum Buchwert von CHF 1.-.

D. Im Rahmen einer periodischen Kontrolle der Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 forderte die ESTV die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 17. Februar 2022 und umfangreicher weiterer Korrespondenz u.a. dazu auf, ihr diverse Unterlagen hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung an der C._______ AG zukommen zu lassen.

E. Am 14. Oktober 2022 wurde der ESTV im Namen der Steuerpflichtigen per E-Mail das Bewertungsblatt für die Vermögensbesteuerung der C._______ AG vom 30. Juni 2022 eingereicht. Die Steuerpflichtige liess dazu ausführen, in der Beilage erhalte die ESTV die aktuelle Steuerbewertung dieser nicht sehr erfolgreichen Start-up-Geschichte, wonach ihre Beteiligung einen Wert von EUR 11'165.- aufweise. Allerdings seien diese Aktien absolut unverkäuflich, weil kein liquider Markt und keine Kaufinteressenten bestünden. Sie - die Steuerpflichtige - habe die Beteiligung im Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines (...) gekauft.

F. Mit E-Mail vom 16. November 2022 an die Steuerpflichtige hielt die ESTV fest, dass diese ihre Beteiligung unter dem Substanzwert der C._______ AG veräussert habe. Der Verkehrswert der Beteiligung - so die ESTV - entspreche mindestens dem anteiligen Substanzwert der C._______ AG. Deshalb qualifiziere die Differenz zwischen dem Substanzwert und dem tatsächlichen Veräusserungspreis grundsätzlich als geldwerte Leistung, die der Verrechnungssteuer unterliege. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige diesbezüglich auf, den Kaufvertrag betreffend die Veräusserung ihrer Beteiligung und die Buchungsnachweise dieser Veräusserung aus dem Geschäftsjahr 2020 einzureichen sowie offenzulegen, in welchem Verhältnis der Käufer der Beteiligung an der C._______ AG zu ihr, i.e. zur Steuerpflichtigen, stehe.

G. Mit E-Mail vom 21. November 2022 an die ESTV liess die Steuerpflichtige betreffend die Beteiligung u.a. verlauten, der Kaufvertrag sei zwischen dem Alleinaktionär und ihr mündlich abgeschlossen worden. Die Preisfindung für die Beteiligung habe einen Wert von CHF 1.- ergeben, da diese einen Non-Valeur darstelle.

H. Die ESTV wandte sich mit E-Mail vom 22. November 2022 an die Steuerpflichtige und hielt hinsichtlich des Verkaufs der Beteiligung an der C._______ AG fest, dass eine Veräusserung zum Preis von CHF 1.- bei einem anteiligen Substanzwert von EUR 45'567.- per 31. Dezember 2020 [umgerechnet CHF 49'283.- zum Kurs von EUR/CHF 1.081550] nicht dem Drittvergleich standhalte. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige auf, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche die Suche nach einem möglichen Käufer nachweisen würden (z.B. E-Mails mit Mitaktionären, schriftliche Angebote von Dritten etc.). Ohne weiterführende Unterlagen müsse sie - die ESTV - davon ausgehen, dass die Übertragung der Beteiligung an den Alleinaktionär der Steuerpflichtigen unterpreisig erfolgt sei.

I. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien wandte sich die ESTV mit Schreiben vom 23. Juni 2023 an die Steuerpflichtige und führte aus, sie habe im Rahmen einer periodischen Kontrolle der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 festgestellt, dass die Steuerpflichtige das Sachkonto «1450 Firmenbeteiligungen» mit Buchungsdatum vom 31. Dezember 2020 zum Buchwert von CHF 1.- auf das «Kontokorrent Aktionär» übertragen habe. Die Steuerpflichtige - so die ESTV weiter - habe trotz mehrfacher Nachfrage bezüglich der Preisfestsetzung keine weiteren Unterlagen beigebracht. Auch Verkaufsbemühungen mit unabhängigen Drittparteien, welche die Drittüblichkeit des Verkaufspreises von CHF 1.- nachgewiesen hätten, seien nicht dokumentiert. Sie - die ESTV - halte den Verkauf dieses Aktienpaketes zum Preis von CHF 1.- für nicht drittüblich. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sei es sachgerecht, sich bei der Festsetzung der Untergrenze der Bewertungsbandbreite an der anteiligen Substanz des verkauften Aktienpakets zu orientieren. In der Differenz vom Veräusserungspreis von CHF 1.- zum ermittelten Verkehrswert (anteiliger Substanzwert) in Höhe von CHF 49'282.22 liege eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung vor. Die geschuldete Steuer betrage somit CHF 17'248.80.

J. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 zeigte sich die Steuerpflichtige mit der seitens der ESTV angewandten Bewertungsmethode nicht einverstanden. Es sei vorliegend die Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) zur Bewertung der Beteiligung zu wählen. Zudem habe die C._______ AG in den vergangenen Jahren nur Verluste geschrieben, was grosse Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufkommen lasse. Aus diesen Gründen sei von einer Verrechnungssteuerforderung abzusehen.

K. Am 31. Januar 2024 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und teilte mit, dass sich die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 leider bewahrheitet hätten und die C._______ AG Insolvenz habe anmelden müssen. Der Entnahmewert der Aktien im Jahr 2020 sei daher gerechtfertigt gewesen.

L. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 hielt die ESTV an ihrer Verrechnungssteuerforderung in Höhe von CHF 17'248.80 (35 % Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung von CHF 49'282.22) zuzüglich Verzugszinsen fest.

M. Mit Schreiben vom 2. August 2024 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 10. Juli 2024 und hielt fest, dass der Wert der Beteiligung dem Buchwert von CHF 1.- entsprochen habe.

N. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 2. August 2024 ab und hielt an ihrer Steuerforderung in Höhe von CHF 17'248.80 zzgl. Verzugszinsen fest.

O. Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 10. Oktober 2025. Sie beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz - die Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV. Es sei bei ihr keine Verrechnungssteuer für den Geschäftsvorfall «Verkauf Aktien C._______ AG» zu erheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Liquidationswertes der C._______ AG per 31. Dezember 2020 und zur Festlegung einer allfällig daraus resultierenden Verrechnungssteuer an die Vorinstanz zurückzuweisen.

P. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit für die vorliegende Entscheidung wesentlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Auch beim Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025 handelt es sich um eine solche Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dürfen die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) -, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden.

1.4

1.4.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die entscheidende Behörde muss den rechtsrelevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (statt vieler: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1 m.w.H.). Obwohl die Art. 12-19 VwVG (sowie die Art. 30-33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.1, A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1, A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2; vgl. Ralf Imstepf, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung als Komplexitätstreiber im Steuerrecht, in: Peter Hongler/Marc Vogelsang [Hrsg.], Panoptikum des Steuerrechts, Festschrift für Madeleine Simonek, 2024, S. 331 ff., S. 348 f. m.w.H.).

1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt. Für die Verrechnungssteuer sind diese in Art. 39 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) geregelt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist demnach verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Die steuerpflichtige Gesellschaft hat insbesondere auch ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (statt vieler: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.2 m.w.H.). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (natürliche Vermutungen; vgl. Urteil des BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit (vgl. dazu nachfolgend E. 1.4.3) im Rahmen der Beweiswürdigung vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (Gegenbeweis; Urteil des BGer 9C_369/1014 vom 23. Dezember 2025 E. 4.3.2). Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht kann - neben strafrechtlichen Konsequenzen - zu Rechtsnachteilen im Steuerverfahren für die steuerpflichtige Person führen. Gemäss Rechtsprechung darf die Behörde diesfalls die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten der steuerpflichtigen Person zum Anlass für die Annahme tatsächlicher Vermutungen nehmen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteile des BGer 9C_676/2021 vom 21. August 2023 E. 5.1.1 m.w.H., 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3). Dies kann zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.2).

1.4.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 150 II 321 E. 3.6.1, 130 III 321 E. 3.2). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die objektive Beweislast trägt (BGE 151 II 11 E. 2.2.2; Normentheorie; [analoge] Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.3).

1.4.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.5).

1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

2.

2.1 Steuerobjekt der Verrechnungssteuer bilden unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Darunter fallen auch jegliche geldwerte Leistungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]; zur Entstehung der Steuerforderung siehe Art. 12 VStG; zur Höhe siehe Art. 13 VStG; zur Fälligkeit siehe Art. 16 VStG).

2.2 Die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt gemäss Rechtsprechung voraus, dass vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt. Diese Leistung wird ohne eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat (Voraussetzung 1). Weiter muss die Leistung einem Inhaber gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person) zugewendet werden (Voraussetzung 2). Die Leistung hat ihren Grund im Beteiligungsverhältnis. Sie wäre, weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich (Voraussetzung 3). Schliesslich muss der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein (Voraussetzung 4). Dafür ist notwendig, dass das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung offensichtlich und nicht nur geringfügig war. Die Erkennbarkeit des Missverhältnisses soll die Annahme einer geldwerten Leistung in Fällen verhindern, in denen die Parteien lediglich geschäftlich ungeschickte Dispositionen vornehmen (zum Begriff nach VStG siehe: Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.3; zum Ganzen auch: BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1; Urteile des BGer 9C_567/2023 vom 12. September 2024 E. 5.4, 9C_5/2023 vom 14. März 2024 E. 5.1, 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.2). Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3, A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 4.8.3, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3).

2.3 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungsverhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (BGE 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4).

Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Aktionär und seiner Aktiengesellschaft - bzw. zwischen Konzerngesellschaften - ist praxisgemäss vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen, soweit die Schranken nicht klarerweise tangiert sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Steuerpflichtigen setzen (BGE 139 II 78 E. 3.2.1; Urteile des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2, 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4; Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität - Gedankensplitter im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 595 f.).

2.4

2.4.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist - wie gesehen - die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.2, Voraussetzung 1). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern, bzw. deren nahestehenden Personen, werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft - geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der Dritt- bzw. Fremdvergleich angestellt («dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern, bzw. deren nahestehenden Personen, zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.5, A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.H.).

2.4.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise - insbesondere, wenn sie auf einer Schätzung beruhen - bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Nahestehenden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhältnis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses (statt vieler: Urteil des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.4.3; Locher/Giger/Pedroli, a.a.O., Art. 58 N. 155; Stocker/Schmid, Transfer Pricing, in: Stocker/Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023, § 17 Rz. 9, 17). Verdeckte Gewinnausschüttungen sind klar von wirtschaftlich ungeschickten oder verlustbringenden Transaktionen zu unterscheiden, da deren geschäftsmässige Begründetheit vom Fiskus nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4091/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2).

2.4.3 Was die Ermittlung des Verkehrswerts von Aktien betrifft, so ist grundsätzlich auf den Börsen- oder Marktpreis abzustellen, falls die Papiere an der Börse kotiert sind oder für sie Kursnotierungen bekannt sind. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht im Einzelfall Gründe bestehen, anzunehmen, dass die Kursnotierung - entgegen der Regel - nicht Ausdruck des wirklichen Verkehrswertes sei. Im Übrigen hat eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln auch dann zurückzutreten, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften, die zu den Verkehrswert repräsentierenden Preisen abgewickelt worden sind, ableiten lässt, von denen die ESTV Kenntnis erhalten hat (Urteil des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 20215 E. 2.3.4; Helbing/Duss/Dubach, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 4 N. 142).

2.4.4 Erweist sich eine Schätzung als notwendig, so muss der Preis ermittelt werden, der mutmasslich im Verkehr mit unbeteiligten Dritten für die Titel vereinbart worden wäre. Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und die Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. bestimmt. Die Ermittlung des Verkehrswertes von Aktien hat daher grundsätzlich auf Grund des Substanz- und des Ertragswertes zu erfolgen. Darüber, ob auf das einfache oder auf ein gewogenes Mittel zwischen Substanz- und Ertragswert abzustellen sei, haben die Steuerbehörden nach Ermessen auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu befinden. Der Substanzwert orientiert sich an den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln. Er umfasst das ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich stiller Reserven unter Abzug darauf lastender latenter Steuern. Mit dem Ertragswert wird demgegenüber versucht, den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft zu messen. Dieser ergibt sich aus den kapitalisierten ausgewiesenen (steuerlich berichtigten) Ergebnissen der massgebenden Geschäftsjahre (vgl. Urteil des BGer 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5 f.; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; Helbing/Duss/Dubach, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 142a).

2.4.5 Das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend: KS Nr. 28) enthält Grundsätze für die Unternehmensbewertung. Das KS Nr. 28 bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden und dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (KS Nr. 28 Rz. 1). Aus dem KS Nr. 28 geht u.a. hervor, dass die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode in der Regel die Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft verlangt. Im Zeitpunkt der Veranlagung ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28 Rz. 4). Hinsichtlich der Bestimmung des Substanzwertes geht aus dem KS Nr. 28 hervor, dass Darlehen und andere Forderungen zum Nennwert einzustellen sind (KS Nr. 28 Rz. 22). Für reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sieht das KS Nr. 28 vor, dass als Unternehmenswert der Substanzwert gilt. Die von der Gesellschaft gehaltenen nichtkotierten Wertpapiere und Beteiligungen sind nach dem KS Nr. 28, mindestens jedoch zum Buchwert zu bewerten. Dies gilt auch für ausländische Wertpapiere und Beteiligungen (KS Nr. 28 Rz. 38 f. i.V.m. 24 und 60). Die latenten Steuern werden in der Regel durch einen Abzug von 15 % auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. Als latente Steuern gelten Steuern, die auf den in der Substanzwertberechnung berücksichtigten, aber nicht als Ertrag besteuerten stillen Reserven bei deren Realisierung zu bezahlen sind (KS Nr. 28 Rz. 31). Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich sodann nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis; die Aktiven sind zu Liquidationswerten (Veräusserungswerte, die bei der Auflösung der Gesellschaft erzielt werden), die echten Passiven, einschliesslich anfallender Liquidationssteuern und Liquidationskosten der Gesellschaft, zum Nennwert einzusetzen. Eine Gesellschaft steht im Sinne dieser Bewertungsvorschriften in Liquidation, wenn sie am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (KS Nr. 28 Rz. 47 f.).

Hinsichtlich der Randziffer 24 Absatz 1 des KS Nr. 28, wonach nichtkotierte Wertpapiere und Beteiligungen nach der vorliegenden Wegleitung (i.e. dem KS Nr. 28), jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten sind, sieht der Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 Folgendes vor: Aufgrund der handelsrechtlichen Höchstwertvorschriften liegt der Buchwert in der Regel unter dem Verkehrswert. Sollte ausnahmsweise die Bewertung von nichtkotierten Wertpapieren oder Beteiligungen zu einem unter dem Buchwert liegenden Wert führen, dann gilt dennoch der Buchwert als Mindestwert; d.h. es gibt keine negative stille Reserve. Es besteht nämlich keine Veranlassung von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen (Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 Rz. 24 i.V.m. Rz. 11 und 19).

2.4.6

2.4.6.1 Das KS Nr. 28 ist eine reine Verwaltungsverordnung und bindet die richterlichen Behörden nicht (vgl. E. 1.5). Es wendet sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Es enthält somit verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründet aber keine Rechte und Pflichten (Urteil des BGer 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E. 5.1). Es gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des BGer 2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3). Das schliesst nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom KS Nr. 28 Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (Urteil des BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.6).

2.4.6.2 Das KS Nr. 28 ist zwar für die Vermögenssteuer konzipiert (vgl. E. 2.4.5), es wird indes auch zur Bemessung geldwerter Leistungen herangezogen. Seitens des Bundesgerichts wurde schon mehrfach bestätigt, dass es sich beim KS Nr. 28 um eine sachgerechte Grundlage zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen handelt (statt vieler: Urteile des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.3, 2A.443/2001, 2A.444/2001 vom 16. Mai 2002 E. 3.1 f.). Des Weiteren hat das Bundesgericht schon verschiedentlich bestätigt, dass für reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften eine Bewertung zum Substanzwert als angemessen gilt (Urteile des BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5, 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E. 6.1, 2A.443/2001, 2A.444/2001 vom 16. Mai 2002 E. 3.1 f.).

2.4.7 Das Bundesgericht lässt grundsätzlich Spielraum, dass namentlich andere Bewertungsmethoden zur Anwendung gelangen als diejenigen gemäss KS Nr. 28. Ein Abweichen vom KS Nr. 28 muss sich jedoch im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles ergeben (vgl. auch E. 2.4.6.1; Urteile des BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5 f., 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6). Den Steuerbehörden kommt demnach bei der Bewertung ein erheblicher Ermessenspielraum zu, welcher seitens der Gerichte geschützt wird (Urteil des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.4; Urteile des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.6 [zur Emissionsabgabe], A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; Helbing/Duss/Dubach, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 143).

2.4.8 Für die Bewertung ist grundsätzlich eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen. Eine Bewertung einer Gesellschaft ist immer (nur) eine Momentaufnahme und stark beeinflusst von den zugrundeliegenden Daten. Es können einzig die zum relevanten Zeitraum vorhandenen Informationen einbezogen werden (Urteil des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.4; Urteile des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.6 [zur Emissionsabgabe], A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5 und 3.2.3.3; Helbing/Duss/Dubach, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 143).

2.5 Hinsichtlich Beweislastverteilung ist bei der Abklärung, ob eine Leistung einem Drittvergleich standhält, zu beachten, dass zunächst die ESTV das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung bzw. das offensichtliche Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nachzuweisen hat und nicht die Beschwerdeführerin das Vorliegen derselben. Erst, wenn es der Vorinstanz gelingt, das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung nachzuweisen, ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, den Gegenbeweis zu erbringen (Urteile des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.5.1, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 4.1).

3. In der vorliegenden Sache ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ihrem Alleinaktionär eine geldwerte Leistung erbracht hat, indem sie am 31. Dezember 2020 das Sachkonto «1450 Firmenbeteiligungen» zum Buchwert von CHF 1.- auf das «Kontokorrent Aktionär» übertragen hat. Zu prüfen ist, ob die ESTV zu Recht auf eine geldwerte Leistung von CHF 49'282.22 erkannt hat und darauf die Verrechnungssteuer von 35 %, ausmachend CHF 17'248.80, erhoben hat.

3.1 Im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025 führte die ESTV hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

3.1.1 Da es sich bei der C._______ AG nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft handle und die Aktien - soweit ersichtlich - auch nicht regelmässig (ausserbörslich) gehandelt würden, könne die Angemessenheit des Kaufpreises nicht mithilfe eines Vergleichspreises ermittelt werden. Es müsse daher gestützt auf eine Bewertung der Beteiligung an der C._______ AG ermittelt werden, ob der Buchwert von CHF 1.- dem Verkehrswert entspreche.

3.1.2 Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Fortführung der C._______ AG - u.a. wegen der vielen von ihr abgegebene Patronatserklärungen - schon seit vielen Jahren gefährdet gewesen sei, insbesondere bereits per 31. Dezember 2020, entgegnete die ESTV, diese Darstellung widerspreche dem Geschäftsbericht 2021 des Verwaltungsrates im Anhang der Jahresrechnung 2021 der C._______ AG, welchem - selbst für eine spätere Steuerperiode - nur positive Signale für die zukünftige Geschäftsentwicklung entnommen werden könnten. So werde im Geschäftsbericht 2021 der C._______ AG unter anderem festgehalten, dass trotz Covid-Pandemie fast alle Gesellschaften die Jahresziele erreicht oder sogar übertroffen hätten, die operativen Ergebnisse der Portfolio-Gesellschaften unter den besten der letzten Jahre gewesen seien und - obwohl alle Anlagen zum Niederstwert bilanziert worden seien und auch sehr hohe Rückstellungen vorgenommen worden seien -, das Eigenkapital vor stillen Reserven immer noch EUR 21.2 Mio. betrage. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung - so die ESTV weiter - seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs respektive der Übertragung der Beteiligung entscheidend, das heisst, diejenigen in der Steuerperiode 2020. Nur die zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen hätten in die Preisfindung einfliessen können. Insofern könne die im Jahr 2024 angemeldete Insolvenz der C._______ AG und die damit verbundene spätere Entwicklung des Verkehrswerts keinen Einfluss auf die Preisfindung in der Steuerperiode 2020 gehabt haben, selbst wenn allenfalls Anzeichen für einen möglichen Umschwung (insbesondere in retrospektiver Würdigung des Sachverhalts) vorhanden gewesen wären (wie z.B. die von der C._______ AG abgegebenen Patronatserklärungen). Hinsichtlich der Patronatserklärungen sei zudem zu bemerken - so die ESTV weiter -, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob es sich dabei um unverbindliche Zusagen oder tatsächlich um rechtliche Verpflichtungen gehandelt habe. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spreche auch die Tatsache, dass die C._______ AG - als sie im Jahr 2024 über ihre Insolvenz informiert habe - von den letzten drei Krisenjahren gesprochen habe. Die Periode 2020 habe folglich noch nicht dazu gehört. Selbst im Sommer 2023 sei laut C._______ AG noch ein Verkaufspreis von EUR 50 bis 70 Mio. (Anmerkung des Gerichts: für eine ihrer mittelbaren Beteiligungen) prognostiziert worden. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung an der C._______ AG sei daher eine Bewertung auf Basis des Fortführungswerts angezeigt gewesen.

Hieraus schloss die ESTV, dass der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens sinngemäss gestellte Verfahrensantrag, wonach das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Konkurses über die C._______ AG zu sistieren und abzuwarten sei, welche Konkursdividende die Aktionäre erhalten würden, abzuweisen sei. Denn eine Bewertung der Beteiligung an der C._______ AG zum Liquidationswert sei vorliegend nicht massgebend.

3.1.3 Weiter hielt die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides fest, dass sie die Bewertung zurecht anhand der Substanzwertmethode vorgenommen habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte DCF-Methode sei vorliegend nicht geeignet. Aufgrund der fehlenden operativen Erträge auf Ebene der Holding-Gesellschaft (i.e. der C._______ AG) würde die DCF-Methode, die auf zukünftigen Zahlungsflüssen basiere, zu einer künstlich niedrigen Bewertung führen. Die DCF-Methode verlange zudem detaillierte Prognosen künftiger Zahlungsflüsse über mehrere Jahre. Bei einer Holding-Gesellschaft sei dies oft kaum realistisch, da sie von der Ertragslage und Ausschüttungspolitik ihrer Beteiligungen abhängig sei. Entsprechend sei bei einer Holding-Gesellschaft die Ertragslage der Tochtergesellschaften in der Bilanzposition «Beteiligungen» verhaftet. Eine schlechte Ertragslage führe zu Wertberichtigungen der Beteiligungen, während eine gute Ertragslage zu Aufwertungen oder stillen Reserven führe. Der Ertragslage der Tochtergesellschaften werde ausserdem dadurch Rechnung getragen, dass gemäss der Jahresrechnung der C._______ AG per 31. Dezember 2021 die Buchwerte der Anteile an verbunden Unternehmen nach der DCF-Methode auf ihre Werthaltigkeit geprüft worden seien.

3.1.4 Basierend hierauf kam die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides zum Schluss, dass eine geldwerte Leistung von CHF 49'282.22 gegeben sei.

4.

4.1 Die zu klärende Frage, ob vorliegend eine geldwerte Leistung im seitens der ESTV verfügten Umfang gegeben ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die ESTV den Verkehrswert der am 31. Dezember 2020 seitens der Beschwerdeführerin an ihren Alleinaktionär übertragenen Beteiligung korrekt geschätzt hat. Streitig ist somit im Wesentlichen, ob das erste Kriterium für das Vorliegen einer geldwerten Leistung (i.e. Leistung ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung [E. 2.2]) in casu erfüllt ist.

Soweit ersichtlich, erscheint unbestritten, dass es sich bei der C._______ AG nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt und ihre Aktien nicht regelmässig (ausserbörslich) gehandelt wurden. Dementsprechend muss der Verkehrswert der Beteiligung aufgrund einer Schätzung ermittelt werden. Die ESTV nahm diese Schätzung anhand der Substanzwertmethode auf Basis der in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2021 ersichtlichen Buchwerte des Vorjahres (i.e. per 31. Dezember 2020) vor. Die Beschwerdeführerin vertritt indessen die Ansicht, dass die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt bereits wertlos war bzw. dass die Schätzung der ESTV unter Berücksichtigung negativer stiller Reserven zu diesem Schluss hätte kommen müssen.

4.2 Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird ein Dritt- bzw. Fremdvergleich angestellt («dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern bzw. deren nahestehenden Personen zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart würden. Die Prüfung erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (E. 2.2 und 2.4.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die sich auf das KS Nr. 28 stützt - sind Holdinggesellschaften, wie die hier relevante C._______ AG, grundsätzlich zum Substanzwert zu bewerten (E. 2.4.6.2). Gemäss dem KS Nr. 28 sowie dem Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 gilt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen nichtkotierten Wertpapiere und Beteiligungen nach dem KS Nr. 28, mindestens jedoch zum Buchwert zu bewerten sind. Dies gilt auch für ausländische Wertpapiere und Beteiligungen. Aufgrund der handelsrechtlichen Höchstwertvorschriften liegt der Buchwert in der Regel unter dem Verkehrswert. Sollte ausnahmsweise die Bewertung von nichtkotierten Wertpapieren oder Beteiligungen zu einem unter dem Buchwert liegenden Wert führen, dann gilt dennoch der Buchwert als Mindestwert; d.h. es gibt keine negative stille Reserve. Es besteht nämlich keine Veranlassung von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen. Darlehen und andere Forderungen sind sodann zum Nennwert einzustellen. Eine Bewertung zum Liquidationswert drängt sich nach dem KS Nr. 28 erst auf, wenn eine Gesellschaft am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (E. 2.4.5).

Dieses im KS Nr. 28 geschilderte Vorgehen erscheint grundsätzlich sach-gerecht. Denn es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden und -gerichte sein, zum Zwecke der Bewertung von Wertpapieren die Bilanzen der Aktiengesellschaften auf ihre Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften zu überprüfen und allenfalls tiefere als die ausgewiesenen Substanzwerte anzurechnen (vgl. dazu Kommentar 2025 zum KS Nr. 28 Rz. 11). Gerade bei ausländischen Wertpapieren und Beteiligungen ohne Kurswert dürfte dies regelmässig zu einer Beweisnotsituation auf Seiten der ESTV führen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz die in Frage stehende Beteiligung an der Holdinggesellschaft C._______ AG grundsätzlich zurecht zum Substanzwert bewertet hat und zwar zu den per 31. Dezember 2020 verbuchten Beträgen, welche als Mindestwerte gelten.

4.3

4.3.1 Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung führt die Beschwerdeführerin vorab aus, dass die Substanzwertberechnung eine heute nicht mehr übliche Bewertungsmethode darstelle, zumal eine in der Vergangenheit erwirtschaftete Substanz vorbehältlich eines Liquidationsbeschlusses niemanden interessiere.

4.3.2 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Substanzwertmethode in den vom KS Nr. 28 definierten Fällen sehr wohl als sachgerecht betrachtet wird. Wie die Vorinstanz im Rahmen ihres Einspracheentscheides korrekt ausgeführt hat, ist eine Holding-Gesellschaft von der Ertragslage und Ausschüttungspolitik ihrer Beteiligungen abhängig bzw. die Erträge der Holding-Gesellschaft lassen sich bei entsprechender Beherrschung der Beteiligungen beliebig steuern, womit der Einbezug des Ertragswerts tendenziell zu verzerrten Ergebnissen führen dürfte. Vielmehr ist bei einer Holding-Gesellschaft die Ertragslage der Tochtergesellschaften in der Bilanzposition Beteiligungen verhaftet. Eine schlechte Ertragslage führt zu Wertberichtigungen der Beteiligungen, während eine gute Ertragslage zu Aufwertungen oder stillen Reserven führt (E. 3.1.3).

4.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass unbestritten sei, dass Aktien nach dem Liquidationswert bewertet werden müssten, wenn die Fortführung der Gesellschaft zweifelhaft sei. Dieser Liquidationswert müsste eigentlich dem Substanzwert nahekommen, wenn die Aktiven und Passiven einer Gesellschaft richtig bewertet wären. Die Fortführung der Gesellschaft sei im Zeitpunkt der Aktientransaktion bereits massiv in Frage gestellt worden. Der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 der C._______ AG vom Mai 2022 stelle eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit fest. Demnach hänge die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung der C._______ AG davon ab, ob die Budgetziele der D._______ AG, E._______ SA sowie F._______ Inc. erreicht, die darauf basierenden Verkaufspreise erzielt und die benötigten Mittel für die Finanzierung der Gesellschaften bis zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Erreichung der Budgetziele hänge - so habe die Revisionsstelle weiter ausgeführt - von einer Anzahl Faktoren ab, die weitgehend ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Konzerns liegen würden. Dieser Umstand deute - gemäss der Revisionsstelle - zusammen mit anderen in der Anmerkung «Anteile an verbundenen Unternehmen» dargelegten Sachverhalten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könne. Das Prüfungsurteil (der Revisionsstelle) sei nicht modifiziert in Bezug auf diesen Sachverhalt.

Die Beschwerdeführerin hält hierzu fest, die Vorinstanz verweise in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf schönfärberisch gehaltene und von Zweckoptimismus getragene Ausführungen des Verwaltungsrates der C._______ AG zu den Jahresrechnungen. Diese Ausführungen sollten nämlich die Versäumnisse des Verwaltungsrates kaschieren, der die Bilanz schon längst deponieren und die Konkurseröffnung über die Gesellschaft hätte erwirken müssen. Diese Pflichtversäumnisse würden auch im ausführlichen Bericht des Sanierungsverwalters (...) vom (...) 2024 (fortan: Bericht des Sanierungsverwalters) bestätigt. So halte der Sanierungsverwalter fest, es dürfte davon auszugehen sein, dass die materielle Insolvenz bereits längere Zeit vor Eröffnung des gegenständlichen Sanierungsverfahrens eingetreten sei (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 25). Hieraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass die Bewertung zum Zwecke der Verrechnungssteuer per 31. Dezember 2020 zum Liquidations- und nicht zum Substanzwert hätte erfolgen müssen.

4.3.4 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin Folgendes zu entgegnen: Eine Bewertung zum Liquidationswert drängt sich nach dem KS Nr. 28 erst auf, wenn eine Gesellschaft am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (E. 2.4.5). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zurecht auf die von ihr zitierte Passage des Berichts der Revisionsstelle vom 30. Mai 2022 zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2021 (fortan: Geschäftsbericht 2021) hin, wonach betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit eine wesentliche Unsicherheit bestehe. Gleichwohl geht es vorliegend um eine Beteiligung, die per 31. Dezember 2020 - also knapp eineinhalb Jahre vor der Erstellung des Geschäftsberichts 2021 - übertragen wurde. Zur Ermittlung des Drittpreises, der per 31. Dezember 2020 für die Beteiligung bezahlt worden wäre, ist indes nur auf die damals vorhandenen Informationen abzustellen. Es ist grundsätzlich eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen (E. 2.4.8). Der Beweiswert von (Jahre) später erstellten Dokumenten - wie dem Geschäftsbericht 2021 und dem Bericht des Sanierungsverwalters - ist von vornherein stark eingeschränkt. Und auch wenn auf den Geschäftsbericht 2021 abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle trotz des erwähnten Vorbehalts hinsichtlich der Fortführung der Geschäftstätigkeit empfohlen hatte, die Jahresrechnung - die nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit erstellt wurde - zu genehmigen. Überdies befand die Revisionsstelle im Rahmen ihres Prüfungsurteils, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 (...) in Übereinstimmung mit dem (...) Gesetz vermittle.

Ältere Geschäftsberichte als derjenige betreffend 2021, der auch die hier relevanten Buchwerte des Vorjahres (i.e. per 31. Dezember 2020) enthält, liegen nicht im Recht. Es bestehen indes keine Hinweise, wonach die Revisionsstelle bereits in früheren Jahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Fortführung der Geschäftstätigkeit gemacht hätte. Dies wird im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Zu jener Zeit, als die vorliegend relevante Beteiligung seitens der Beschwerdeführerin an ihren Alleinaktionär übertragen wurde, war ohnehin erst der Geschäftsbericht 2019 bekannt, gemäss welchem das Eigenkapital der C._______ AG (also per Ende 2019) noch um rund 50 % höher war als per Ende 2021 (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 10 f.). Darüber hinaus sind weder aus seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen noch aus anderweitigen, öffentlich verfügbaren Quellen, die aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2020 stammen, Hinweise ersichtlich, wonach die Fortführung der C._______ AG schon zu jenem Zeitpunkt als gefährdet gegolten hätte.

Das Abstellen der Vorinstanz auf die Substanzwertmethode erweist sich dem Gesagten nach als sachgerecht.

4.3.5 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Vorinstanz habe den Substanzwert der C._______ AG per 31. Dezember 2020 falsch ermittelt. Sie habe zu Unrecht keine negativen stillen Reserven in den Aktiven dieser Gesellschaft berücksichtigt. Das Geschäftsmodell der C._______ AG habe im Wesentlichen darin bestanden am Kapitalmarkt und bei den Aktionären Geld aufzunehmen und dieses dann den eigenen Tochtergesellschaften zur Verfügung zu stellen. Allerdings seien diese Gelder in den Jahren vor dem 1. Januar 2021 nicht mehr in das Wachstum oder in die Profitabilität der Tochtergesellschaften investiert, sondern nur noch dafür verwendet worden, Löcher zu stopfen und die Verluste der Tochtergesellschaften abzudecken. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Sanierungsverwalters, wonach per 31. Dezember 2020 die Summe der Aktiven von rund EUR 75 Mio. zu rund EUR 72 Mio. aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen bestanden haben soll (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 10). Die Aktiven der C._______ AG hätten somit - so die Beschwerdeführerin weiter - zu rund 96 % aus Forderungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften bestanden. Eine Prüfung der Werthaltigkeit dieser Forderungen sei nicht erfolgt und könne den Berichten der Revisionsstelle nicht entnommen werden. Es sei auch kaufmännisch nicht nachvollziehbar, Beteiligungsgesellschaften mit einem Buchwert von rund EUR 650'000.- Darlehen in der Höhe von EUR 72 Mio. zur Verfügung zu stellen.

Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf den Bericht des Sanierungsverwalters, wonach die Tochtergesellschaften bereits 2020 nicht einmal mehr in der Lage gewesen seien, die Zinsen für ihre Darlehen zu zahlen, geschweige denn notwenige Amortisationszahlungen zu leisten. Die Eigenmittelquote der wichtigsten Tochtergesellschaft, der D._______ AG, habe lediglich 1.6 % betragen, weshalb der Sanierungsverwalter von einer «unendlich langen fiktiven Schuldentilgungsdauer» spreche (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 19). Die C._______ AG - so die Beschwerdeführerin weiter - habe in ihren Jahresrechnungen zu Unrecht keine Wertberichtigungen für ihre riesigen Forderungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften gebucht. Es handle sich bei diesen Unterlassungen um negative stille Reserven, welche von der Vorinstanz bei ihrer Substanzwertberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Substanzwertberechnung der Vorinstanz sei damit fehlerhaft. Es könne nicht darauf abgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt somit im Wesentlichen vor, es hätten im Rahmen der Bewertung der C._______ AG negative stille Reserven berücksichtigt werden müssen, die per 31. Dezember 2020 schon bestanden hätten. In diesem Zusammenhang moniert sie die Art und Weise, in welcher die C._______ AG ihre Beteiligungen finanziert hat. Die Finanzierung ist überaus einseitig mittels Darlehen und nicht mittels Eigenkapitals erfolgt, woraus die Beschwerdeführerin auf die fehlende Werthaltigkeit der Darlehen schliesst.

4.3.6 Entgegen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind, wie mit Verweis auf das KS Nr. 28 schon ausgeführt, nichtkotierte Wertpapiere oder Beteiligungen mindestens zum Buchwert zu bewerten. Das heisst, es gibt keine negative stille Reserve, zumal keine Veranlassung besteht von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen. Darlehen und andere Forderungen sind sodann zum Nennwert einzustellen. Dieses im KS Nr. 28 geschilderte Vorgehen erscheint grundsätzlich sachgerecht (vgl. dazu E. 2.4.5 und 4.2). Es ist somit - im Sinne der Vorinstanz - mindestens auf die Buchwerte abzustellen, es sei denn, diese seien offensichtlich handelsrechtswidrig.

Aus dem Bericht des Sanierungsverwalters geht hervor, dass das Geschäftsmodell der C._______ AG darauf basiert habe, aus dem Kauf und Verkauf von Beteiligungen Gewinne zu erzielen. Nach den Aussagen der Verwaltungsräte der C._______ AG sei generell nicht mit Erträgen durch Ausschüttungen von Gewinnen aus den gehaltenen Gesellschaften gerechnet worden. Die C._______ AG habe lediglich in den Jahren, in denen Beteiligungen veräussert worden seien, Gewinne gemacht. Im gesamten Beobachtungszeitraum des Sanierungsverwalters (2019 bis 2023) sei es der C._______ AG nicht gelungen, ihr Geschäftsmodell, Gewinne durch die Veräusserung von Beteiligungen zu erzielen, umzusetzen, wodurch sich im Beobachtungszeitraum die wirtschaftliche Lage der C._______ AG entscheidend verschlechtert habe (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 3, 6, 21 und 24). Die Gesellschaften der C._______-Gruppe seien mangels eigener Wirtschaftskraft immer wieder auf Finanzierungen durch die C._______ AG angewiesen gewesen. Das zur Finanzierung der Beteiligungen notwendige Kapital sei im Wesentlichen durch ebenfalls von der C._______ AG gehaltene Finanzierungsgesellschaften zur Verfügung gestellt worden. Diese Finanzierungsgesellschaften hätten Anleihen emittiert, worauf das über die Anleihen beschaffte Kapital im Wege der Darlehensvergabe an die C._______ AG und anschliessend (wiederum mittels Darlehen) an die Beteiligungen gelangt sei (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 6 f.).

Aus dem Geschäftsmodell der C._______ AG ergibt sich somit, dass dieses auf den gewinnbringenden Verkauf von (noch) nicht selbsttragenden Beteiligungen ausgerichtet war. Um die laufenden Verluste der Beteiligungen auszugleichen, mussten diese kontinuierlich refinanziert werden. Dass diese Refinanzierung über Darlehen seitens der C._______ AG erfolgte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch kein Indiz, dass die Beteiligungen der C._______ AG bzw. die Geschäftsideen, die hinter diesen Beteiligungen stehen, per 31. Dezember 2020 nicht werthaltig waren. Denn auf welche Art und Weise die C._______ AG ihren Beteiligungen Kapital zur Verfügung stellt, sei dies mittels Darlehen, mittels Kapitalerhöhungen bei den Beteiligungen oder mittels anderweitiger Zuschüsse ist Gegenstand ihrer Gestaltungsfreiheit. Daraus lässt sich nicht per se ableiten, dass die entsprechenden Buchwerte offensichtlich handelsrechtswidrig waren. Aus dem Bericht des Sanierungsverwalters geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die C._______ AG im hier relevanten Zeitraum (also um den 31. Dezember 2020) unmittelbar oder mittelbar an drei operativ tätigen Gesellschaften beteiligt war (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 6 f.), wobei diese zur damaligen Zeit sehr wohl als werthaltig erachtet wurden. Dies lässt sich aus einer seitens einer amerikanischen Investmentbank vorgenommenen Bewertung vom 16. April 2023 schliessen, welche sich mit einer der drei operativ tätigen Beteiligungen (i.e. die D._______ AG) befasst hatte. Diese Bewertung geht laut dem Bericht des Sanierungsverwalters von einem Unternehmenswert in der Bandbreite zwischen USD 60 Mio. und USD 90 Mio. aus, wobei im Antrag von einer Bewertung in Höhe von EUR 50 Mio. bis EUR 70 Mio. die Rede ist (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 15). Unklar ist, ob es sich dabei um den «Enterprise Value» (Marktwert) oder den «Equity Value» (Marktwert abzüglich Schulden) handelt. Im letzteren Fall wären noch ca. USD 11 Mio. Schulden zu berücksichtigen, was indes immer noch einen Wert zwischen USD 49 Mio. und USD 79 Mio. ergeben würde. Die Tatsache, dass dieser Preis in den darauffolgenden Verkaufsbemühungen nicht geboten worden war und die C._______ AG deshalb (noch vor der Insolvenzeröffnung) auf einen Verkauf ihrer mittelbaren Beteiligung verzichtete (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 15 f.), bedeutet nicht, dass diese Bewertung der D._______ AG nicht angemessen war. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass die C._______ AG trotz dem finanziellen Druck, dem sie in dieser Phase kurz vor der Insolvenzeröffnung ausgesetzt war, auf einen Verkauf ihrer mittelbaren Beteiligung an der D._______ AG verzichtete, dass sie diese als wesentlich werthaltiger als das Gebotene erachtete. Die C._______ AG hielt zu jener Zeit mittelbar 94.86 % an der D._______ AG (vgl. dazu den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 6). Wenn man sich nun am unteren Ende der Bandbreite von EUR 50 Mio. bis EUR 70 Mio. orientiert und noch rund EUR 10 Mio. Schulden abzieht, ergibt dies einen «Equity»-Wert von rund EUR 40 Mio. Der Anteil der C._______ AG hätte also rund EUR 38 Mio. betragen. Damit wären schon mehr als die Hälfte der per Ende 2020 verbuchten Aktiven der C._______ AG in Höhe von rund EUR 75 Mio. gedeckt, insbesondere das Darlehen, das die C._______ AG der G._______ AG gewährt hat, über die sie die D._______ AG mittelbar hält (vgl. dazu den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 10 und 12).

Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass die bei der C._______ AG per Ende 2020 verbuchten Werte keinesfalls offensichtlich handelsrechtswidrig waren. Dies gilt umso mehr, wenn man die hier erforderliche Ex-ante-Perspektive einnimmt (E. 2.4.8).

4.3.7 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass die C._______-Gruppe bei ihrer Finanzierung nach einem eigentlichen «Ponzi-Schema» vorgegangen sei. Bei diesem Betrugssystem würden Anleger nicht mit den Gewinnen aus der Geschäftspraxis bezahlt, sondern mit dem Geld neuer Anleger. Auch die C._______ AG habe über Jahre hinweg neue Gelder angeworben, um alte Zinsverpflichtungen zu erfüllen. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin u.a. auf den Bericht des Sanierungsverwalters, wonach die Gesellschaften der C._______-Gruppe mangels eigener Wirtschaftskraft immer wieder auf Finanzierungen durch die C._______ AG oder von dritter Seite angewiesen gewesen seien. Die Verluste innerhalb der Gruppe hätten wiederrum nur durch die Aufnahme weiterer Verbindlichkeiten finanziert werden können (mit Verweis auf den Bericht des Sanierungsverwalters, S. 21 und 24).

Um möglichst lange von ihrem betrügerischen System profitieren zu können, hätten die Verantwortlichen der C._______ AG die finanziell desolate Lage der Gesellschaft so lange wie möglich verschleiert und nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Jahresrechnungen erstellt.

Es existiere - so die Beschwerdeführerin weiter - ein Gutachten der Anwaltskanzlei H._______ AG, welches ihr leider nicht vorliege. Gemäss diesem Gutachten sei die C._______ AG Stand 2020 bereits seit mehreren Jahren überschuldet gewesen. Es habe kein Cashflow bestanden und die Finanzierung sei nur durch immer neue Anleihen erfolgt. Die Vorinstanz sei aufzufordern, das erwähnte Gutachten der Anwaltskanzlei H._______ AG zu edieren.

Aus dem Gesagten folgert die Beschwerdeführerin, dass auf die Jahresrechnungen der C._______ AG, namentlich auf jene per 31. Dezember 2020, zur Ermittlung des Substanzwertes nicht abgestellt werden könne. Diese Aktien seien im Zeitpunkt der Entnahme durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin wertlos gewesen. Die Aktionäre der C._______ AG würden im Konkursverfahren mit Sicherheit keine Liquidationsdividende erhalten, weil auch die Gläubiger, wenn überhaupt, nur mit einer sehr kleinen Konkursdividende rechnen könnten.

4.3.8 Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Gesellschaften der C._______-Gruppe mangels eigener Wirtschaftskraft immer wieder auf Finanzierungen durch die C._______ AG oder von dritter Seite angewiesen gewesen seien, ist ihr zuzustimmen. Wie in E. 4.3.6 schon festgehalten, ergibt sich aus dem Geschäftsmodell der C._______ AG, dass dieses auf den gewinnbringenden Verkauf von (noch) nicht selbsttragenden Beteiligungen ausgerichtet war. Um die laufenden Verluste der Beteiligungen auszugleichen, mussten diese kontinuierlich refinanziert werden. Dass diese Refinanzierung über Darlehen seitens der C._______ AG erfolgte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch kein Indiz, dass die Beteiligungen der C._______ AG bzw. die Geschäftsideen, die hinter diesen Beteiligungen stehen, per 31. Dezember 2020 nicht werthaltig waren (E. 4.3.6).

Hinsichtlich des Beweisantrags, dass das erwähnte Gutachten der Anwaltskanzlei H._______ AG bei der Vorinstanz zu edieren sei, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, das Medienberichten zufolge von einer (anderen) Anwaltskanzlei bei der Anwaltskanzlei H._______ AG in Auftrag gegeben wurde, um rechtlich gegen die C._______ AG vorzugehen (vgl. [Webadresse]; zuletzt abgerufen am 5. Mai 2026). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dieses Gutachten aus objektiver Perspektive verfasst wurde. Weiter ist unbekannt, aber wohl davon auszugehen, dass das Gutachten nach dem 31. Dezember 2020 verfasst wurde, also der hier erforderlichen Ex-ante-Perspektive nicht gerecht wird. Des Weiteren ist nicht bekannt, aber auch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz über das genannte Gutachten verfügt. Damit ist der Beweisantrag auf Edition des genannten Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (E. 1.4.4).

Weiter ist der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vorbringen, wonach die Aktien im Zeitpunkt der Entnahme durch den Alleinaktionär wertlos gewesen seien, nebst den bereits in E. 4.3.6 angeführten Punkten, zu entgegnen, dass sich die C._______ AG bis ins Jahr 2023 hinein über ihre Finanzierungsgesellschaften stets weiter verschulden konnte (Bericht des Sanierungsverwalters, S. 11 und 22). Solange seitens der C._______-Gruppe Kapital aufgenommen werden konnte, erachteten die Marktteilnehmer - als unabhängige Dritte - diese wohl als werthaltig, i.e. aus Drittsicht wäre die Beteiligung an der C._______ AG im Zeitpunkt der Entnahme durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2020 kaum als wertlos angesehen worden.

4.3.9 Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente eingereicht hat, die vor dem 31. Dezember 2020, also vor der Übertragung der Beteiligung, erstellt wurden und berechtigte Zweifel an den bei der C._______ AG verbuchten Werten geschürt hätten. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht geäussert, welche Informationen sie dazu verleitet haben, den Wert der Beteiligung im Jahr 2019 auf CHF 1.- zu berichtigen (vgl. Sachverhalt Bst. B).

Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der C._______ AG einem unabhängigen Dritten keinesfalls zu einem Preis von CHF 1.- übertragen hätte (E. 2.2 und 2.5). Die ESTV musste den Drittpreis der Beteiligung schätzen bzw. bewerten. Ihre Bewertung, die sich auf die Substanzwertmethode - basierend auf die zum Zeitpunkt der Übertragung verbuchten Werte - stützt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen (E. 2.5).

Die weiteren drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung (E. 2.2) sind ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. Damit hat die ESTV zurecht entschieden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Alleinaktionär eine geldwerte Leistung in Höhe von CHF 49'282.22 erbracht hat, welche eine Verrechnungssteuerforderung in Höhe von CHF 17'248.80 zzgl. Verzugszins nach sich zieht.

5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend von einer geldwerten Leistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung an der C._______ AG von der Beschwerdeführerin an ihren Alleinaktionär ausgegangen und hat zu Recht Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 17'248.80 zzgl. Verzugszins erhoben. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 2'700.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 2'700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger

Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)