Verfahrenskosten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______, (...)
E. 2 B._______, (...) beide vertreten durch Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL); Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am (...) eine Schlussverfügung gegen A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) erlassen hat, in der sie dem Belastingdienst der Niederlande gestützt auf dessen Ersuchen vom (...) Amtshilfe geleistet hat, dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2017 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5687/2017 vom 17. August 2018 die Beschwerde gutgeheissen, die Schlussverfügung der ESTV vom (...) aufgehoben und keine Amtshilfe geleistet hat (Dispositiv-Ziffer 1), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei keine Verfahrenskosten erhoben und angeordnet hat, dass der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von total Fr. 5'000.- den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 2), und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- an die Beschwerdeführerenden verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffer 3), dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5687/2017 vom 17. August 2018 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 10. September 2018 beim Bundesgericht angefochten und im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Bestätigung ihrer Schlussverfügung vom (...) beantragt hat, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, wobei es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5687/2017 vom 17 August 2018 aufgehoben und die Schlussverfügung der ESTV vom (...) bestätigt hat, dass es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführenden somit - wie im bundesgerichtlichen Verfahren - auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-5687/2017 als vollständig unterliegend zu betrachten sind, dass den Beschwerdeführenden daher die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-5687/2017 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-5687/2017 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-5687/2017 in Höhe von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Im Verfahren A-5687/2017 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-807/2021 Urteil vom 9. März 2021 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien
1. A._______, (...)
2. B._______, (...) beide vertreten durch Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL); Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am (...) eine Schlussverfügung gegen A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) erlassen hat, in der sie dem Belastingdienst der Niederlande gestützt auf dessen Ersuchen vom (...) Amtshilfe geleistet hat, dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2017 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5687/2017 vom 17. August 2018 die Beschwerde gutgeheissen, die Schlussverfügung der ESTV vom (...) aufgehoben und keine Amtshilfe geleistet hat (Dispositiv-Ziffer 1), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei keine Verfahrenskosten erhoben und angeordnet hat, dass der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von total Fr. 5'000.- den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 2), und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- an die Beschwerdeführerenden verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffer 3), dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5687/2017 vom 17. August 2018 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 10. September 2018 beim Bundesgericht angefochten und im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Bestätigung ihrer Schlussverfügung vom (...) beantragt hat, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, wobei es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5687/2017 vom 17 August 2018 aufgehoben und die Schlussverfügung der ESTV vom (...) bestätigt hat, dass es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführenden somit - wie im bundesgerichtlichen Verfahren - auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-5687/2017 als vollständig unterliegend zu betrachten sind, dass den Beschwerdeführenden daher die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-5687/2017 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-5687/2017 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-5687/2017 in Höhe von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
2. Im Verfahren A-5687/2017 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: