Gebühren
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) liess Alois Bissig am 10. Dezember 2009 die auf dessen Gesuch hin geänderte Konzession für die Funkanlagen an Bord des Luftfahrzeugs HB-2339 sowie eine Rechnung für eine einmalige Verwaltungsgebühr FMG im Betrage von Fr. 130.-- zukommen. B. Alois Bissig-Häni (Beschwerdeführer) erhebt gegen die ihm auferlegte Verwaltungsgebühr mit Eingabe vom 19. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Gebühr auf Fr. 65.-- herabzusetzen. Eine Gebühr von Fr. 130.-- für die Änderung eines Gerätetyps in einem Formular erachte er als überrissen, zumal er dem BAKOM bereits jedes Jahr Fr. 144.-- (Fr. 96.-- Verwaltungsgebühren und Fr. 48.-- Funkkonzessionsgebühr) für die Segelflugfunkanlage entrichte. C. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 beantragt das BAKOM (Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. D. Der Beschwerdeführer reicht am 12. Februar 2010 seine Schlussbemerkungen ein. E. Am 2. März 2010 lässt die Vorinstanz ihrerseits dem Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer Ergänzung der Vernehmlassung - Schlussbemerkungen zukommen. F. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die vorliegend angefochtene Rechnung des BAKOM vom 10. Dezember 2009, mit der eine Verwaltungsgebühr eingefordert wird, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Für die Deckung der mit einer Erteilung oder Änderung einer Konzession anfallenden Kosten wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 40 Abs. 1 Bst. d des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10], Art. 6 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [UVEK] vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich [Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12]). Im Bereich des Flugfunkes hat die Gebühr für die Änderung einer Konzession im massgebenden Zeitpunkt (Dezember 2009) Fr. 130.-- betragen (Art. 16 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK). Dieser Betrag entspricht der von der Vorinstanz verfügten Gebühr.
E. 3 Die vorliegend umstrittene Verwaltungsgebühr ist eine Kausalabgabe, die gestützt auf Art. 40 FMG erhoben wird. Da ihre Höhe nicht im Gesetz festgelegt ist, sondern sich nach einer Verordnung des UVEK bestimmt, ist zu prüfen, ob sie vor dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält. Diese beiden Prinzipien vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 516).
E. 3.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 375 E. 2.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 58 Rz. 13). Für die Ermittlung des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (wie zum Beispiel Porti, Telefonkosten, Löhne und Mietzinse) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a und BGE 102 Ia 171 E. 2a jeweils mit Hinweisen). Zudem kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörden dazu gerechnet werden (vgl. BGE 103 Ia 85 E. 5b). Beim "betreffenden Verwaltungszweig" können nicht nur die direkten und unmittelbaren Kosten einer einzelnen Aufgabe berücksichtigt werden, sondern eine Gesamtheit von verschiedenen Aufgaben, die einen Leistungstyp des Staates begründen (vgl. PIERRE MOOR, Droit administratif, Volume III, Bern 1992, S. 368). Es ist dem Gemeinwesen sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann (BGE 102 Ia 171 E. 2a und BGE 97 I 193 E. 6 jeweils mit Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., S. 520 f.).
E. 3.2 Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a; Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 19 ff.).
E. 4 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Erhebung einer Gebühr als solche, sondern gegen deren Höhe. Er führt aus, die vorliegend in Frage stehende Änderung der Konzession sei einer der besonderen Fälle, die einen unterdurchschnittlichen Aufwand verursachten. Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts rechtfertige sich eine Herabsetzung von 30 auf 15 Minuten (Aufwand) und somit auf einen Gebührenbetrag von Fr. 65.--. Die Vorinstanz führt aus, Aufwand und Erlös im Bereich des Flugfunks als Teil der Produktegruppe "Funkkonzessionen und Anlagen" ergäben ungeachtet einer im Jahr 2008 erfolgten Erhöhung der Ansätze lediglich einen Kostendeckungsgrad von 71%, so dass das Kostendeckungsprinzip selbst mit Blick auf die Teilleistung gewahrt sei. Das Äquivalenzprinzip sei ebenfalls eingehalten, da sich die Leistung nicht auf die einfache Änderung von Wörtern beschränke, sondern auch die Überprüfung des Gerätes oder der Geräte umfasse. Der Wert der Leistung zeige sich im vorliegenden Fall konkret darin, dass die Änderung der Konzession zwei Abänderungen beinhalte. Der einen Abänderung seien dabei Abklärungen bezüglich des Geräts und ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vorausgegangen.
E. 4.1 Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (E. 3.1). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die mit einer Änderung einer Konzession anfallenden Kosten eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit. Eine Gebühr von Fr. 130.--, wie sie in Art. 16 Abs. 1 in der bis Ende 2009 gültigen Fassung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK festgelegt war, kann auch nicht grundsätzlich als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden. In der Beschwerdesache A-1150/2009 nahm die Vorinstanz zwar wiedererwägungsweise eine Korrektur betreffend die Erhebung einer einmaligen Verwaltungsgebühr für die Änderung einer Flugfunkkonzession vor, indem sie statt der gemäss Gesetz und Spezialverordnung vorgesehenen Fr. 130.-- - in Anwendung der allgemeinen Gebührenverordnung - lediglich Fr. 65.-- in Rechnung stellte. Wie die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 2. März 2010 ausführt, geschah dies indes nur deswegen, weil die Änderung ein einziges Gerät betraf. Sie hätte dies im vorliegenden Fall in gleicher Weise getan, sofern ebenfalls nur eine Anlage ausgewechselt worden wäre. Für die Änderungen im hier zur Beurteilung stehenden Fall sei jedoch zusätzlicher Aufwand entstanden, der mit jenem gemäss Beschwerdesache A-1150/2009 nicht vergleichbar gewesen sei, weshalb keine Gründe für eine Reduktion des Ansatzes von Fr. 130.-- bestanden hätten. Dieses unterschiedliche Vorgehen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sachlich vertretbar und trägt namentlich dem Äquivalenzprinzip Rechnung. Aus dem Umstand schliesslich, dass Art. 16 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK auf den 1. Januar 2010 aufgehoben worden und seither kein fester Betrag für die Erteilung oder Änderung einer Konzession mehr vorgesehen ist, sondern die diesbezügliche Verwaltungsgebühr vielmehr nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 210.-- berechnet wird (vgl. Art. 2 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, erfolgte die vorliegende Änderung doch unbestrittenermassen noch im alten Jahr.
E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verwaltungsgebühr sowohl unter dem Aspekt des Kostendeckungs- als auch unter jenem des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 6 Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000289692; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Johannes Streif Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8029/2009 {T 1/2} Urteil vom 17. September 2010 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Johannes Streif. Parteien Alois Bissig-Häni, Axenstrasse 66, 6454 Flüelen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Verwaltungsgebühr. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) liess Alois Bissig am 10. Dezember 2009 die auf dessen Gesuch hin geänderte Konzession für die Funkanlagen an Bord des Luftfahrzeugs HB-2339 sowie eine Rechnung für eine einmalige Verwaltungsgebühr FMG im Betrage von Fr. 130.-- zukommen. B. Alois Bissig-Häni (Beschwerdeführer) erhebt gegen die ihm auferlegte Verwaltungsgebühr mit Eingabe vom 19. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Gebühr auf Fr. 65.-- herabzusetzen. Eine Gebühr von Fr. 130.-- für die Änderung eines Gerätetyps in einem Formular erachte er als überrissen, zumal er dem BAKOM bereits jedes Jahr Fr. 144.-- (Fr. 96.-- Verwaltungsgebühren und Fr. 48.-- Funkkonzessionsgebühr) für die Segelflugfunkanlage entrichte. C. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 beantragt das BAKOM (Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. D. Der Beschwerdeführer reicht am 12. Februar 2010 seine Schlussbemerkungen ein. E. Am 2. März 2010 lässt die Vorinstanz ihrerseits dem Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer Ergänzung der Vernehmlassung - Schlussbemerkungen zukommen. F. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegend angefochtene Rechnung des BAKOM vom 10. Dezember 2009, mit der eine Verwaltungsgebühr eingefordert wird, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Für die Deckung der mit einer Erteilung oder Änderung einer Konzession anfallenden Kosten wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 40 Abs. 1 Bst. d des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10], Art. 6 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [UVEK] vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich [Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12]). Im Bereich des Flugfunkes hat die Gebühr für die Änderung einer Konzession im massgebenden Zeitpunkt (Dezember 2009) Fr. 130.-- betragen (Art. 16 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK). Dieser Betrag entspricht der von der Vorinstanz verfügten Gebühr. 3. Die vorliegend umstrittene Verwaltungsgebühr ist eine Kausalabgabe, die gestützt auf Art. 40 FMG erhoben wird. Da ihre Höhe nicht im Gesetz festgelegt ist, sondern sich nach einer Verordnung des UVEK bestimmt, ist zu prüfen, ob sie vor dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält. Diese beiden Prinzipien vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 516). 3.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 375 E. 2.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 58 Rz. 13). Für die Ermittlung des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (wie zum Beispiel Porti, Telefonkosten, Löhne und Mietzinse) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a und BGE 102 Ia 171 E. 2a jeweils mit Hinweisen). Zudem kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörden dazu gerechnet werden (vgl. BGE 103 Ia 85 E. 5b). Beim "betreffenden Verwaltungszweig" können nicht nur die direkten und unmittelbaren Kosten einer einzelnen Aufgabe berücksichtigt werden, sondern eine Gesamtheit von verschiedenen Aufgaben, die einen Leistungstyp des Staates begründen (vgl. PIERRE MOOR, Droit administratif, Volume III, Bern 1992, S. 368). Es ist dem Gemeinwesen sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann (BGE 102 Ia 171 E. 2a und BGE 97 I 193 E. 6 jeweils mit Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., S. 520 f.). 3.2 Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a; Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 19 ff.). 4. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Erhebung einer Gebühr als solche, sondern gegen deren Höhe. Er führt aus, die vorliegend in Frage stehende Änderung der Konzession sei einer der besonderen Fälle, die einen unterdurchschnittlichen Aufwand verursachten. Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts rechtfertige sich eine Herabsetzung von 30 auf 15 Minuten (Aufwand) und somit auf einen Gebührenbetrag von Fr. 65.--. Die Vorinstanz führt aus, Aufwand und Erlös im Bereich des Flugfunks als Teil der Produktegruppe "Funkkonzessionen und Anlagen" ergäben ungeachtet einer im Jahr 2008 erfolgten Erhöhung der Ansätze lediglich einen Kostendeckungsgrad von 71%, so dass das Kostendeckungsprinzip selbst mit Blick auf die Teilleistung gewahrt sei. Das Äquivalenzprinzip sei ebenfalls eingehalten, da sich die Leistung nicht auf die einfache Änderung von Wörtern beschränke, sondern auch die Überprüfung des Gerätes oder der Geräte umfasse. Der Wert der Leistung zeige sich im vorliegenden Fall konkret darin, dass die Änderung der Konzession zwei Abänderungen beinhalte. Der einen Abänderung seien dabei Abklärungen bezüglich des Geräts und ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vorausgegangen. 4.1 Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (E. 3.1). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die mit einer Änderung einer Konzession anfallenden Kosten eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit. Eine Gebühr von Fr. 130.--, wie sie in Art. 16 Abs. 1 in der bis Ende 2009 gültigen Fassung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK festgelegt war, kann auch nicht grundsätzlich als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden. In der Beschwerdesache A-1150/2009 nahm die Vorinstanz zwar wiedererwägungsweise eine Korrektur betreffend die Erhebung einer einmaligen Verwaltungsgebühr für die Änderung einer Flugfunkkonzession vor, indem sie statt der gemäss Gesetz und Spezialverordnung vorgesehenen Fr. 130.-- - in Anwendung der allgemeinen Gebührenverordnung - lediglich Fr. 65.-- in Rechnung stellte. Wie die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 2. März 2010 ausführt, geschah dies indes nur deswegen, weil die Änderung ein einziges Gerät betraf. Sie hätte dies im vorliegenden Fall in gleicher Weise getan, sofern ebenfalls nur eine Anlage ausgewechselt worden wäre. Für die Änderungen im hier zur Beurteilung stehenden Fall sei jedoch zusätzlicher Aufwand entstanden, der mit jenem gemäss Beschwerdesache A-1150/2009 nicht vergleichbar gewesen sei, weshalb keine Gründe für eine Reduktion des Ansatzes von Fr. 130.-- bestanden hätten. Dieses unterschiedliche Vorgehen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sachlich vertretbar und trägt namentlich dem Äquivalenzprinzip Rechnung. Aus dem Umstand schliesslich, dass Art. 16 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK auf den 1. Januar 2010 aufgehoben worden und seither kein fester Betrag für die Erteilung oder Änderung einer Konzession mehr vorgesehen ist, sondern die diesbezügliche Verwaltungsgebühr vielmehr nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 210.-- berechnet wird (vgl. Art. 2 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, erfolgte die vorliegende Änderung doch unbestrittenermassen noch im alten Jahr. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verwaltungsgebühr sowohl unter dem Aspekt des Kostendeckungs- als auch unter jenem des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6. Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000289692; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Johannes Streif Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: