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A-801/2025

A-801/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-01 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt laut Handelsregister namentlich (...). Die Steuerpflichtige ist seit dem (...) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 stellte die Steuerpflichtige eine Anfrage zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Umsätzen und Aufwänden aus einer ausserordentlichen geschäftlichen Opportunität an die ESTV. Als Beilage zur Anfrage reichte die Steuerpflichtige einen Vertrag zwischen ihr und der B._______ AG (...; [nachfolgend: Finanzanbieterin]) mit dem Titel «Zahlungen für Zuweisungen» vom 14. Januar 2011 ein, aufgrund dessen sie nach eigener Einschätzung von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Finanzbereich i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) an die Finanzanbieterin erbringe. Ferner reichte die Steuerpflichtige als weitere Beilage einen Vertrag zwischen ihr und der in Italien ansässigen C._______ Sri (nachfolgend: Vertragspartnerin) mit dem Titel «Accordo di Presentazione» vom 14. Dezember 2020 ein. Auf Basis dieses Vertrags beziehe sie (die Steuerpflichtige) von der Vertragspartnerin in deren Rolle als Untervermittlerin von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Finanzbereich i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG, weshalb auf diesen Leistungen keine Bezugssteuer geschuldet sei, so die Steuerpflichtige in ihrer Anfrage an die ESTV. C. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 hielt die ESTV fest, dass die den beiden eingereichten Verträgen zugrundeliegenden Leistungen nicht die Anforderungen an eine ausgenommene Vermittlungstätigkeit erfüllen würden, weshalb die Leistungen steuerbar seien. D. Nach einem längeren schriftlichen Austausch, in welchem die Steuerpflichtige weitere Unterlagen einreichte, verlangte diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 im Hinblick auf eine anfechtbare Verfügung eine Kontrolle der Steuerperiode 2020. E. Die ESTV führte vom 18. bis 20. April 2023 eine Kontrolle nach Art. 78 MWSTG betreffend die Steuerperioden 2017 bis 2022 (Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022) bei der Steuerpflichtigen durch und stellte dieser am 28. April 2023 das Kontrollergebnis für die Steuerperioden 2017 bis 2020 resp. am 3. Mai 2023 das Kontrollergebnis für die Steuerperioden 2021 und 2022 zu. F. Nach gewährter Akteneinsicht und einer weiteren Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom 29. November 2024 erliess die ESTV die Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 29. November 2024 für die Steuerperioden 2017 bis 2020, in welcher sie eine Steuerkorrektur zugunsten der Steuerpflichtigen von Fr. 47'051.- festhielt. G. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 setzte die ESTV die Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2021 und 2022 auf Fr. 486'441.- fest und nahm insofern eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten von Fr. 189'846.- zzgl. gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen seit dem 15. April 2022 (mittlerer Verfall) vor. H. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 3. Februar 2025 Einsprache bei der ESTV mit dem Antrag, die Rechtsschrift als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegenzunehmen. In der Sache beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neufestsetzung der Steuerforderung. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die ESTV zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die ESTV kam dem Antrag der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Weiterleitung der Einsprache (nachfolgend: Beschwerde) als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2025 nach. I. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 25'611.-. Im Betrag von Fr. 164'235.- sei die Beschwerde jedoch abzuweisen und ihre Verfügung vom 18. Dezember 2024 zu bestätigen. Mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die eingeforderten amtlichen Akten ein, welche unter anderem eine am 24. März 2025 erlassene EM Nr. (...) betreffend die Steuerperiode 2021 und 2022 enthalten. J. Mit Replik vom 10. Juni 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. März 2025 und hält an ihren Anträgen fest. K. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.2 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024. Diese ist einlässlich begründet. Die Vorinstanz hat die dagegen gerichtete Einsprache vom 3. Februar 2025 - auf Antrag der Beschwerdeführerin - als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Sachverhalt Bst. H). Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (statt vieler: Urteile des BVGer A-3115/2022 vom 21. Juni 2023 E. 1.2, A-6454/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG).

E. 2.2 Dem Grundsatz nach ist mehrwertsteuerrechtlich jede einzelne Leistung eines bestimmten steuerpflichtigen Unternehmensträgers einzeln zu würdigen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Im Sinne dreier Ausnahmen von dieser Regel lässt das Mehrwertsteuerrecht eine zusammenfassende Würdigung von Leistungen zu, sofern sie von ein und derselben steuerpflichtigen Person erbracht werden (Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen) und wenn:

E. 2.2.1 Zwei oder mehrere voneinander unabhängige Leistungen wirtschaftlich zu einer Sachgesamtheit (umfassend Gegenstände) vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (umfassend Gegenstände und Dienstleistungen oder ausschliesslich Dienstleistungen); diesfalls dürfen die zwei oder mehreren Leistungen einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, falls diese Leistungen zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht («physische» Verbindung; Art. 19 Abs. 2 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3).

E. 2.2.2 Zwei oder mehrere Leistungen wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinandergreifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind; solche Leistungen gelten mehrwertsteuerrechtlich als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und müssen nach dem Charakter der Gesamtleistung behandelt werden («chemische» Verbindung bzw. Gesamtleistung; Art. 19 Abs. 3 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3).

E. 2.2.3 Zwei oder mehrere Leistungen wirtschaftlich im Verhältnis von Über- und Unterordnung stehen; in einem solchen Fall muss die Nebenleistung steuerlich gleich behandelt werden wie die Hauptleistung («Subordination»; Art. 19 Abs. 4 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3). Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.5, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

E. 2.2.4 Fehlt es an der einen oder andern qualifizierenden Eigenschaft, sind (und bleiben) die mehreren Leistungen voneinander unabhängig zu würdigen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Die Leistungsmehrheit bildet die Regel, die Leistungseinheit die Ausnahme. Ob im konkreten Fall mehrere (Haupt-) Leistungen vorliegen, ist im Wesentlichen aufgrund objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu beurteilen (BGE 149 II 290 E. 3.3.3). Dabei ist die Optik der betreffenden Verbrauchergruppe massgebend. «Verbraucher» in diesem Sinne sind die einschlägigen Wirtschaftskreise, wobei unter Umständen eine eigentliche Handelsusanz besteht (Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1). Die Sichtweise der leistungserbringenden Person ist hierbei grundsätzlich unerheblich (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt bilden aber die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die geschlossenen Verträge. Dies kommt der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 2 ZGB) zumindest sehr nahe (Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3 und 3.3). Ausschlaggebend ist der Gesamteindruck (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3).

E. 2.3.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG).

E. 2.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, ob eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrags im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrags zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4).

E. 2.3.2.1 Im Rahmen seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG orientierte sich das Bundesgericht u.a. stark an den Regelungen und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der Europäischer Union (BGE 145 II 270 E. 4.5.3). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC Financial Services, Rz. 39, bzw. vom 5. Juli 2012 C-259/11 DTZ Zadelhoff vof, Rz. 27).

E. 2.3.2.2 Die Vermittlungsleistung ist vom blossen «Zuführen von Kunden» zu unterscheiden, welches sich nicht auf einen konkreten Vertrag richtet, sondern eine Vielzahl noch nicht konkretisierter potenzieller zukünftiger Verträge im Auge hat. Das «Zuführen von Kunden» stellt eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder der Informationsbeschaffung dar. Das Entgelt für diese Tätigkeit wird als «finder's fee» bezeichnet; es ist - unabhängig von der Ausgestaltung durch die Parteien - nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen (BGE 145 II 270 E. 4.5.4). Im Rahmen des Urteils 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 hat das Bundesgericht die Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistungen und dem «Zuführen von Kunden» weiter nuanciert. In jenem Verfahren erachtete das Bundesgericht eine Vermittlungstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG aus den folgenden Gründen als gegeben: zum einen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen in jenem Verfahren für ihre Tätigkeit nur insoweit eine Vergütung erhielten, als sie tatsächlich den Abschluss von Verträgen ermöglichten und damit einen gewissen Umsatz bei ihren Partnerunternehmen generierten; zum anderen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen nicht bloss als Geschäftsbesorgerinnen tätig waren (z.B. durch die Erbringung ausgelagerter Backoffice-Tätigkeiten), sondern die Vertragsanbahnung jeweils bis zum Vertragsschluss begleiteten, indem sie beratend und/oder in der Datenüberprüfung tätig waren. Konkret hielt das Bundesgericht (frei übersetzt) fest, die beiden genannten Tatsachen hätten darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf bestimmte, individualisierbare Klienten kausal auf den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Parteien hingewirkt hätten, wobei ihr Beitrag von einer gewissen Adäquanz gewesen sei (Urteil des BGer 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.5 und 5.8). Im Urteil des BVGer A-556/2024 vom 26. November 2024 war ebenfalls zu prüfen, ob eine Vermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG oder Finanzberatungsleitungen und/oder das «Zuführen von Kunden» vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich zunächst, dass von einer Gesamtleistung auszugehen sei. Die Tatsache, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf den Abschluss konkreter Verträge abziele, sie ihre Kunden berate und begleite, bis das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei und sie ihre Provision erst erhalte, wenn das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei, lasse darauf schliessen, dass die Vermittlung im Vordergrund stehe und somit die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin als Vermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG zu werten sei (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-556/2024 vom 26. November 2024 E. 5 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_30/2025 vom 7. Mai 2025]).

E. 2.3.2.3 Im Urteil 9C_439/2024 vom 7. März 2025 hat sich das Bundesgericht mit dem Kriterium der Eigenständigkeit der Mittlertätigkeit auseinandergesetzt. Konkret war zu beurteilen, ob die im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten durchgeführten Ausführungshandlungen einer Vermögensverwalterin für einen Vermögensverwaltungskunden als ausgenommene Vermittlungsleistung zu behandeln sind. Dabei erwog das Bundesgericht, dass insbesondere in einer Konstellation, in der eine Vermögensverwalterin zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie die Wertpapiertransaktion aber nicht selbst ausführt, sondern vom Vermögensverwaltungskunden bevollmächtigt wird, eine Bank damit zu beauftragen, die Ausführung für diesen zu tätigen (sog. Execution), keine separate Leistung vorliegt. Die Ausführungshandlung resp. Execution gehe stattdessen Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und sei dermassen eng mit der Hauptleistung verknüpft, sodass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teile, so das Bundesgericht. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH, wonach die Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der eine Vermögensverwalterin aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bildeten (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5 mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21-29). Entsprechend handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats durchgeführten Execution-Leistung um eine mehrwertsteuerpflichtige Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG zur steuerbaren Vermögensverwaltungsleistung (s. dazu vorne E. 2.2.3). Das im strittigen Fall für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist steuerpflichtig (Art. 18 Abs. 1 MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 6.1).

E. 2.3.2.4 Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 (betreffend Umsatzabgabe) fest, dass das Kriterium des fehlenden «Eigeninteresses am Inhalt des Vertrags» im Sinne des Vermittlungsbegriffs nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt sei und somit darauf zu analysieren sei, welches Interesse die vermittelnde Person am Geschäft gehabt habe, auf dessen Abschluss sie hingewirkt habe. Der vermittelnden Person müsse durch den Inhalt des Vertrags ein Vorteil zukommen (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.2). Die Frage, wann ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags - und damit keine Vermittlungstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG - gegeben ist, wurde im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter konkretisiert. Demnach gilt ein Eigeninteresse als gegeben, wenn die Mittelsperson am Inhalt des Grundgeschäfts ein unmittelbares, materielles Interesse hat, das über das blosse Interesse am Abschluss des Vertrags und damit an der Vereinnahmung einer Vermittlungsprovision hinausgeht. Dies sei namentlich der Fall, wenn im vermittelten Grundgeschäft vorgesehen ist, dass die Mittlerin für die gesamte Vertragsdauer als einzige Schnittstelle zwischen den Vertragsparteien fungieren soll und aus dieser Funktion fortlaufend Umsätze erzielt (Urteil des BVGer A-3646/2023 vom 1. November 2024 E. 3.3.1). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil festgehalten, dass es nicht ersichtlich sei, wie eine Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220; nachfolgend: OR) automatisch bewirken sollte, dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags erlangen soll. Denn ein möglicher Interessenkonflikt beim Vermittler, wenn der Kunde auf die Ablieferung verzichtet, führe für sich allein nicht zu einem Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags. Vielmehr könne ein solcher Interessenkonflikt dazu führen, dass der Vermittler das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vermittlungsprovision höher gewichte, als das Interesse seines Kunden an einem für diesen möglichst vorteilhaften (vermittelten) Vertrag (Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024 E. 3.5.2 [angefochten vor BGer]).

E. 2.4 Der Bezugsteuer unterliegen namentlich Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG von der Inlandsteuer befreit sind (Art. 45a MWSTG).

E. 3.1 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei den von der Finanzanbieterin im vorstehenden Kontext an die Beschwerdeführerin bezahlten und als Kommission bezeichneten Mittelflüssen um Entgelt für zum Normalsatz steuerbare Dienstleistungen oder um Entgelt für von der Steuer ausgenommene Vermittlungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG handelt. Dabei ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zu Recht nicht strittig, dass Erstere im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 14. Januar 2011 (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1) an und für sich eine qualifizierte Mittlertätigkeit ausgeübt hat, indem sie der Finanzanbieterin die Gelegenheit zum Abschluss von konkreten Verträgen im Geld- und Kapitalverkehr nachgewiesen und auf den Abschluss von konkreten Verträgen im Geld- und Kapitalverkehr hingewirkt hat (act. 1 und 7). Ferner ist zu Recht nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei der Grundgeschäfte zwischen der Finanzanbieterin und den Endkunden war und die Vermittlung dieser Grundgeschäfte an und für sich eine Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG darstellen kann. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Mittlertätigkeit der Beschwerdeführerin durch den vorliegend zu beurteilenden Entgeltsmechanismus als eigenständige Leistung vergütet worden ist (E. 3.5) sowie ob die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt der vermittelten Grundgeschäfte hatte (E. 3.6). Ist die Mittlertätigkeit nicht als eigenständige Leistung vergütet worden oder hatte die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des Grundgeschäfts, ist die an die Finanzanbieterin erbrachte Dienstleistung keine Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG und somit mangels Steuerausnahme steuerbar (E. 2.1).

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuweisung von Kunden an die Finanzanbieterin aufgrund der Auftragsausführung gegenüber den Endkunden geschehe. Dabei stehe die steuerbare Beratung durch die Beschwerdeführerin resp. durch die Vertragspartnerin im Vordergrund, aus deren Erfüllen eine allfällige Vermittlungsleistung resultiere. Entsprechend handle es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Die Vorinstanz geht ferner von einem Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des Grundgeschäfts aus, weil sie als Vermögensverwalterin resp. Anlageberaterin der Endkunden in einem Interessenkonflikt stehe, welcher sich aus den Interessen ihrer Vermögensverwaltungskunden an der Erreichung der Anlageziele und ihren eigenen Interessen an der Erzielung eines möglichst hohen Eigengewinns unter anderem in Form von Retrozessionen ergebe. Vor diesem Hintergrund unterlägen die Leistungen der Beschwerdeführerin an die Finanzanbieterin der Steuer (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG), so die Vorinstanz.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie sämtliche Voraussetzungen des bundesgerichtlichen Vermittlungsbegriffs erfülle. Im Übrigen sei sie in keinem Beratungsverhältnis mit den Endkunden gestanden.

E. 3.4 Damit eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG vorliegt, muss diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als eigenständige Dienstleistung an eine am Grundgeschäft beteiligte Partei erbracht und von dieser oder von einer Drittperson für diese vergütet werden (Kriterium der Vergütung als eigenständige Mittlertätigkeit; E. 2.3.2.3). Mit diesem Kriterium wird die von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung namentlich von untergeordneten Vermittlungsleistungen abgegrenzt, die akzessorisch das steuerliche Schicksal einer steuerbaren Hauptleistung (wie bspw. Anlageberatung oder Vermögensverwaltung) teilen (Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5). Demgegenüber darf eine selbständige, von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG nicht das mehrwertsteuerliche Schicksal einer anderen Leistung im Sinn einer Leistungseinheit i.S.v. Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG teilen (E. 2.2 und 2.3.2.3). Die Qualifikation der streitbetroffenen Mittlertätigkeit als steuerbare Leistung setzt daher voraus, dass diese im Rahmen einer Leistungseinheit untergeordnet zur Hauptleistung erbracht worden ist. Entsprechend ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob vorliegend überhaupt ein Leistungsverhältnis besteht, in dessen Rahmen die hier zu beurteilende Vermittlungsleistung hätte untergeordnet (bspw. akzessorisch zur Hauptleistung) erbracht werden können. Denn nur wenn ein solches Leistungsverhältnis vorliegt, könnte die streitbetroffene Mittlertätigkeit im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung überhaupt zusammen mit dieser anderen Leistung als Leistungseinheit qualifiziert werden. Als steuerbegründende Tatsache obliegt der diesbezügliche Nachweis der Vorinstanz, welche in diesem Zusammenhang wie erwähnt auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (E. 1.5).

E. 3.5 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich kein Leistungsverhältnis, in dessen Rahmen die streitbetroffene Vermittlungsleistung untergeordnet zu einer Hauptleistung hätte erbracht werden können. Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen:

E. 3.5.1 Aus den Akten ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Finanzanbieterin im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Vermittlungsleistungen weitere Dienstleistungen erbracht hätte, die über eine Mittlertätigkeit hinausgehen. Folglich bestehen vorliegend keine weiteren Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Finanzanbieterin, die eine zusammenfassende Würdigung im Sinne einer Leistungseinheit gemäss Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG zulassen würden.

E. 3.5.2 Das angebliche Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. So kann ein solches Leistungsverhältnis entgegen der Ansicht der Vorinstanz namentlich nicht aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrag vom 14. Dezember 2020 mit dem Titel «Accordo di Presentazione» (act. 1, nachfolgend: Vertrag vom 14. Dezember 2020) abgeleitet werden: Dies gilt insbesondere für die von der Vorinstanz hervorgehobene Ziff. 1.2 des Vertrags vom 14. Dezember 2020. Darin erklärt sich die Vertragspartnerin im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin präsentierten Geschäftsgelegenheiten bereit, fortlaufende Dienstleistungen zu erbringen, wie die Abstimmung mit der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Geschäfte und jenen Dienstleistungen, die von der Beschwerdeführerin [an den Kunden] erbracht werden sollen oder die ständige Unterstützung des Kunden, wie die Vereinbarung regelmäßiger Treffen, die Beurteilung der finanziellen Situation des Kunden und die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Beschwerdeführerin auf Wunsch und im Namen des Kunden in Bezug auf alle Angelegenheiten, die mit der von der Beschwerdeführerin für den Kunden erbrachten Dienstleistung zusammenhängen. Aus dieser Ziff. 1.2 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 lässt sich bereits deshalb kein Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin mit Endkunden ableiten, weil sich darin die Vertragspartnerin für die Erbringung von fortlaufenden «Dienstleistungen» aufgrund eines nicht abschliessenden Katalogs bereit erklärt, sofern diese «Dienstleistungen» in Verbindung mit der Geschäftsopportunität erforderlich sein sollten. Entsprechend muss im Einzelfall beurteilt werden, welche Geschäftsopportunität präsentiert wird und welche Art von Dienstleistung die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, bevor auf das Bestehen von einzelnen Leistungsverhältnissen eingegangen werden kann. Ferner lässt sich auch aus dem Anhang I des zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrags vom 14. Dezember 2020 kein Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden ableiten. Vielmehr ergibt sich aus diesem Anhang, dass die präsentierte Geschäftsgelegenheit darin besteht, der Finanzanbieterin eine Transaktion im Betrag von EUR 150'000'000.- mit einem Endkunden zu vermitteln. Der «Kunde» im Sinne von Ziff. 1.2 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 dürfte in diesem Fall indes nicht der Endkunde, sondern die Finanzanbieterin sein, welche der Beschwerdeführerin für die erbrachte Dienstleistung eine Kommission von 1.5 % des Transaktionsvolumen bezahlt. Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich die der Vertragspartnerin zustehende Provision für die präsentierte Geschäftsgelegenheit gemäss Ziff. 2.1 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 nach der von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Kommission richtet und 80 % dieses Betrags ausmacht, sodass die Vertragspartnerin von der Beschwerdeführerin 1.2 % des an die Finanzanbieterin vermittelten Transaktionsvolumens erhält. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin der Vertragspartnerin Provisionen für vermittelte Dienstleistungen zu bezahlen hätte, welche sie eigens an die Endkunden erbracht hat. Ferner finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise als Leistungserbringerin gegenüber den vermittelten Endkunden als deren Leistungsempfängerinnen aufgetreten wäre. Entsprechend kann vorliegend nicht von einem Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden ausgegangen werden. Das gleiche gilt im Übrigen für das angebliche Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden. Aus dem Vertrag vom 14. Dezember 2020 kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach dem Regelbeweismass nicht geschlossen werden, dass die Vertragspartnerin mit den Endkunden in einem Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverhältnis gestanden ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das von der Vorinstanz behauptete Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden oder ein solches zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden überhaupt geeignet gewesen wäre, die streitbetroffene Vermittlungsleistung mehrwertsteuerlich zu beeinflussen.

E. 3.6.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts hatte. So ist neben der Absicht, durch den Abschluss eines zu vermittelten Grundgeschäfts eine Kommission von der Finanzanbieterin zu erhalten, kein anderweitiges Interesse der Beschwerdeführerin am Grundgeschäft ersichtlich. So bewirkt ein Interesse an der Erzielung einer Kommission und damit am Abschluss eines Grundgeschäfts für sich allein kein Eigeninteresse am Inhalt des Grundgeschäfts im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.3.2.4).

E. 3.6.2 Aus den sinngemässen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein Vermögensverwalter/Anlageberater, welcher Retrozessionen vereinnahmt, in einem potenziellen Interessenkonflikt stehe, kann vorliegend kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts abgeleitet werden. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass aufgrund der unter Erwägung 3.5.2 vorgenommenen Beweiswürdigung nicht erstellt ist, dass überhaupt ein relevantes Beratungsleistungsverhältnis vorgelegen hat. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem oben (E. 2.3.2.4 in fine) erwähnten Urteil vom 1. November 2024 ausdrücklich festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, wie eine Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR automatisch bewirken sollte, dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags erlangen soll. Denn der mögliche Interessenkonflikt, aufgrund dessen der Vermittler das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vermittlungsprovision höher gewichten könnte als das Interesse seines Kunden an einem für diesen möglichst vorteilhaften (vermittelten) Vertrag, führe für sich nicht zu einem Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags (Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024 E. 3.5.2 [angefochten vor BGer]).

E. 3.7 Damit ist festzuhalten, dass die gegenüber dem Finanzinstitut erbrachten, eigenständigen Vermittlungsleistungen sämtliche Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG erfüllt. Dies, indem die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Mittlertätigkeit im Geld- und Kaptalverkehr gegenüber der Finanzanbieterin ausgeübt hat, ohne selbst Partei des vermittelten Grundgeschäfts zu sein oder ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts zu haben. Ferner wurden diese Leistungen von der Finanzanbieterin als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 Schliesslich ist vorliegend strittig, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Provision bezeichneten Mittelflüssen von dieser an die Vertragspartnerin um Entgelt für eine der Bezugsteuer unterliegende, zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung oder um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG handelt.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sich aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrag vom 14. Dezember 2020 ergebe, dass Letztere mit den Endkunden in einem Beratungsverhältnis stehe. So sei die Vertragspartnerin für die kontinuierliche Unterstützung der Kunden zuständig, organisiere diesbezüglich Treffen und beurteile deren finanzielle Situation. Im konkreten Fall habe ein Endkunde eine spezifische Anlagelösung benötigt, welche die Performance eines Finanzprodukts bis zu einem gewissen Grad von künftigen Wertkorrekturen abschirme. Daraus sei ersichtlich, dass die Vertragspartnerin für die fortlaufende Beratung des Endkunden hinsichtlich seiner Vermögenswerte zuständig gewesen sei. Eine Transaktion mit strukturierten Produkten sei nur deshalb erfolgt, weil die Vertragspartnerin seitens des Endkunden zur Anlageberatung beauftragt worden sei. Aus diesem geltend gemachten Umstand leitet die Vorinstanz ab, dass im Rahmen der Anlageberatung gegenüber dem Endkunden keine eigenständige Mittlertätigkeit vorgelegen habe, da die steuerbare Verwaltung bzw. Beratung hinsichtlich des Vermögens des Endkunden im Vordergrund gestanden habe.

E. 4.1.2 Aufgrund dieser Umstände und mangels gegenteiliger Beweise sei davon auszugehen, dass die Endkunden in einem grundsätzlich steuerbaren Beratungsverhältnis mit der Vertragspartnerin gestanden seien. Als Folge davon liegt nach Ansicht der Vorinstanz keine eigenständige Mittlertätigkeit und aufgrund der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht zudem ein Eigeninteresse vor, welche einer von der Steuer ausgenommenen Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG entgegenständen. Die Leistungen der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin unterlägen daher der Steuer und damit bei der Beschwerdeführerin auch der Bezugsteuer, so die Vorinstanz.

E. 4.1.3 In Bezug auf den Wortlaut des zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrags vom 14. Dezember 2020 führt die Vorinstanz weiter aus, dass für den darin verwendeten Begriff «presentare/presentazione» die Übersetzung «Vermittlung» nicht sachgerecht erscheine. Das OR wie auch das MWSTG verwendeten im Zusammenhang mit der Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr die Begriffe «mediare/mediazione». Diese Begriffe kämen im Vertrag vom 14. Dezember 2020 aber nicht vor. Entsprechend spreche dieser Umstand gegen die Annahme einer Vermittlung.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie von der Vertragspartnerin Untervermittlungsdienstleistungen bezogen habe, welche es ihr erst ermöglicht hätten, Vermittlungsleistungen an die Finanzanbieterin zu erbringen. Dabei seien die Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr erfüllt. Rechtsgrundlage des Leistungsverhältnisses bilde der Vertrag vom 14. Dezember 2020. Die Vorinstanz habe ein falsches Verständnis des italienischen Begriffspaars «Presentare/presentazione». So übersetze die Vorinstanz diese Begriffe als «vorstellen/Vorstellung». In Tat und Wahrheit sei «presentazione» mit Vermittlung zu übersetzen. Dies sei auch in der schweizerischen Rechtssprache der Fall - so etwa in Art. 406b Abs. 1 OR - auch wenn im OR häufiger «tratare» oder «mediazione» verwendet werde. Im Übrigen ergebe sich der Vertragsinhalt aus der in Ziff. 1.1 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 umschriebenen Kernaufgabe der Vertragspartnerin, wonach diese ihr (der Beschwerdeführerin) potenzielle Kunden resp. Geschäftsgelegenheiten vermitteln soll. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das von der Vorinstanz behauptete Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden nicht belegt sei.

E. 4.3.1 Die Vertragspartnerin hat der Beschwerdeführerin Geschäftsopportunitäten wie die Vermittlung von Endkunden für spezifische Finanzprodukte an eine Anbieterin im Finanzbereich aufgezeigt und diesbezüglich auf den Vertragsabschluss im Sinne einer Untervermittlerin hingewirkt. Ferner hat sie im Rahmen der Vertragsverhandlung die Endkundenbedürfnisse an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Damit hat sie eine qualifizierte Mittlertätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt. Dies ergibt sich namentlich aus dem Umstand, dass die Vertragspartnerin von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit nur insoweit eine Vergütung erhielt, als sie tatsächlich den Abschluss von Verträgen ermöglichte und die Beschwerdeführerin damit einen gewissen Umsatz generierte. Weiter spricht für eine qualifizierte Mittlertätigkeit der Vertragspartnerin, dass diese nicht bloss als Geschäftsbesorgerin tätig war, sondern in Bezug auf konkrete Rechtsgeschäfte im Geld- und Kapitalverkehr kausal auf den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Parteien hinwirkte. Indem die Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin Endkunden für von Letzterer an die Finanzanbieterin zu vermittelnde Grundgeschäfte sowie konkrete Informationen über den gewünschten Inhalt der zu vermittelnden Grundgeschäfte vermittelte, war ihr Beitrag von genügender Adäquanz (E. 2.3.2.2).

E. 4.3.2 Soweit die Vorinstanz eine qualifizierte Mittlertätigkeit mit dem Argument verneinen möchte, dass sich diese Tätigkeit nicht aus dem Wortlaut der Bezeichnung des Vertrags vom 14. Dezember 2020 ergebe, kann ihr nicht gefolgt werden. So richtet sich die Qualifikation einer mehrwertsteuerlichen Leistung von vornherein primär nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien und nicht nach der Bezeichnung des zivilrechtlichen Vertrags. Zum anderen ergibt sich aus der im Vertrag vom 14. Dezember 2020 verwendeten Begriffsverwendung, dass sich der Vertrag auf die «Präsentation» von Geschäftsopportunitäten für die Beschwerdeführerin durch die Vertragspartnerin bezieht, was ebenfalls für eine Vermittlungstätigkeit der Vertragspartnerin spricht.

E. 4.3.3 Die Qualifikation der Mittlertätigkeit der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin als von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG setzt allerdings voraus, dass diese eigenständig und nicht als untergeordneter Teil einer Leistungseinheit vergütet worden ist (E. 2.3.2.3 und 3.4). Wie bereits in Bezug auf die Mittlertätigkeit der Beschwerdeführerin an die Finanzanbieterin festgestellt, ergibt sich aus den Akten weder ein Beratungsverhältnis zwischen den Endkunden und der Beschwerdeführerin noch ein solches zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden (E. 3.5.2). Da die Vertragspartnerin gemäss Aktenlage ferner keine weiteren Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin erbracht hat, wurde mit dem Entgelt, welches die Beschwerdeführerin an die Vertragspartnerin entrichtet hat, die Mittlertätigkeit von der Vertragspartnerin als eigenständige Leistung entgolten. Eine Leistungseinheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG, welche das steuerliche Schicksal der durch die Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin erbrachten Mittlertätigkeit beeinflussen könnte, ist daher gemäss Aktenlage von vornherein ausgeschlossen (E. 2.2). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

E. 4.4 Wie gesehen (E. 4.1.2), leitet die Vorinstanz aus dem angeblichen Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts ab, da die Vertragspartnerin einer auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht unterstehe. Dieser Auffassung kann wie bereits in Bezug auf das von der Vorinstanz geltend gemachte Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des Grundgeschäfts nicht gefolgt werden (E. 3.6.2). So ist das von der Vorinstanz behauptete Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden nicht erstellt (E. 3.5.2). Im Übrigen besteht - wie bereits bei der Beschwerdeführerin - kein unmittelbares, materielles Interesse der Vertragspartnerin am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts, das über das blosse Interesse am Abschluss des jeweiligen am Grundgeschäft zu Grunde liegenden Vertrags hinausgeht. Dies gilt sowohl für das Grundgeschäft zwischen der Finanzanbieterin und dem Endkunden als auch für die Vermittlungsleistung, welche die Beschwerdeführerin an die Finanzanbieterin erbringt. Dass das Zustandekommen dieser beider Leistungsverhältnisse Voraussetzungen dafür war, dass die Vertragspartnerin die Kommission von 1.2 % des Transaktionsvolumens des Grundgeschäfts zwischen der Finanzanbieterin und den Endkunden erhielt, ändert an dieser Würdigung nichts: So bewirkt das Interesse an der Erzielung einer Kommission und damit am Abschluss eines Grundgeschäfts rechtsprechungsgemäss für sich allein noch kein Eigeninteresse am Inhalt des Grundgeschäfts (E. 2.3.2.4).

E. 4.5 Nach dem Ausgeführten erfüllen die von der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin erbrachten Vermittlungsleistungen sämtliche Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, indem die Vertragspartnerin eine qualifizierte Mittlertätigkeit im Geld- und Kaptalverkehr gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt hat, ohne selbst Partei der Grundgeschäfte zu sein oder ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts zu haben. Ferner wurden diese Leistungen von der Beschwerdeführerin als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet. Entsprechend sind die Leistungen von der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin von der Steuer ausgenommen und unterliegen vor diesem Hintergrund nicht der Bezugsteuer (E. 2.4). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen.

E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 aufzuheben. Entgegen dem Hauptantrag ist die Neufestsetzung der Steuerforderung nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Vielmehr ist die Angelegenheit in Gutheissung des Eventualantrags zur genauen Berechnung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2021 und 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit der Rückweisung im Sinne ihres Eventualantrags. Entsprechend hat sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-4097/2022 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_363/2024 vom 28. November 2024]). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur genauen Berechnung der Steuerforderungen für die Steuerperioden 2021 und 2022 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-801/2025 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann. Parteien A._______ AG in Liquidation, (...) vertreten durch Diego Clavadetscher, Rechtsanwalt, OBERSON ABELS AG, (...), gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Vermittlungsleistungen (Steuerperioden 2021 - 2022). Sachverhalt: A. Die A._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt laut Handelsregister namentlich (...). Die Steuerpflichtige ist seit dem (...) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 stellte die Steuerpflichtige eine Anfrage zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Umsätzen und Aufwänden aus einer ausserordentlichen geschäftlichen Opportunität an die ESTV. Als Beilage zur Anfrage reichte die Steuerpflichtige einen Vertrag zwischen ihr und der B._______ AG (...; [nachfolgend: Finanzanbieterin]) mit dem Titel «Zahlungen für Zuweisungen» vom 14. Januar 2011 ein, aufgrund dessen sie nach eigener Einschätzung von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Finanzbereich i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) an die Finanzanbieterin erbringe. Ferner reichte die Steuerpflichtige als weitere Beilage einen Vertrag zwischen ihr und der in Italien ansässigen C._______ Sri (nachfolgend: Vertragspartnerin) mit dem Titel «Accordo di Presentazione» vom 14. Dezember 2020 ein. Auf Basis dieses Vertrags beziehe sie (die Steuerpflichtige) von der Vertragspartnerin in deren Rolle als Untervermittlerin von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Finanzbereich i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG, weshalb auf diesen Leistungen keine Bezugssteuer geschuldet sei, so die Steuerpflichtige in ihrer Anfrage an die ESTV. C. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 hielt die ESTV fest, dass die den beiden eingereichten Verträgen zugrundeliegenden Leistungen nicht die Anforderungen an eine ausgenommene Vermittlungstätigkeit erfüllen würden, weshalb die Leistungen steuerbar seien. D. Nach einem längeren schriftlichen Austausch, in welchem die Steuerpflichtige weitere Unterlagen einreichte, verlangte diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 im Hinblick auf eine anfechtbare Verfügung eine Kontrolle der Steuerperiode 2020. E. Die ESTV führte vom 18. bis 20. April 2023 eine Kontrolle nach Art. 78 MWSTG betreffend die Steuerperioden 2017 bis 2022 (Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022) bei der Steuerpflichtigen durch und stellte dieser am 28. April 2023 das Kontrollergebnis für die Steuerperioden 2017 bis 2020 resp. am 3. Mai 2023 das Kontrollergebnis für die Steuerperioden 2021 und 2022 zu. F. Nach gewährter Akteneinsicht und einer weiteren Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom 29. November 2024 erliess die ESTV die Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 29. November 2024 für die Steuerperioden 2017 bis 2020, in welcher sie eine Steuerkorrektur zugunsten der Steuerpflichtigen von Fr. 47'051.- festhielt. G. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 setzte die ESTV die Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2021 und 2022 auf Fr. 486'441.- fest und nahm insofern eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten von Fr. 189'846.- zzgl. gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen seit dem 15. April 2022 (mittlerer Verfall) vor. H. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 3. Februar 2025 Einsprache bei der ESTV mit dem Antrag, die Rechtsschrift als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegenzunehmen. In der Sache beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neufestsetzung der Steuerforderung. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die ESTV zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die ESTV kam dem Antrag der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Weiterleitung der Einsprache (nachfolgend: Beschwerde) als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2025 nach. I. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 25'611.-. Im Betrag von Fr. 164'235.- sei die Beschwerde jedoch abzuweisen und ihre Verfügung vom 18. Dezember 2024 zu bestätigen. Mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die eingeforderten amtlichen Akten ein, welche unter anderem eine am 24. März 2025 erlassene EM Nr. (...) betreffend die Steuerperiode 2021 und 2022 enthalten. J. Mit Replik vom 10. Juni 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. März 2025 und hält an ihren Anträgen fest. K. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024. Diese ist einlässlich begründet. Die Vorinstanz hat die dagegen gerichtete Einsprache vom 3. Februar 2025 - auf Antrag der Beschwerdeführerin - als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Sachverhalt Bst. H). Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (statt vieler: Urteile des BVGer A-3115/2022 vom 21. Juni 2023 E. 1.2, A-6454/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). 2.2 Dem Grundsatz nach ist mehrwertsteuerrechtlich jede einzelne Leistung eines bestimmten steuerpflichtigen Unternehmensträgers einzeln zu würdigen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Im Sinne dreier Ausnahmen von dieser Regel lässt das Mehrwertsteuerrecht eine zusammenfassende Würdigung von Leistungen zu, sofern sie von ein und derselben steuerpflichtigen Person erbracht werden (Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen) und wenn: 2.2.1 Zwei oder mehrere voneinander unabhängige Leistungen wirtschaftlich zu einer Sachgesamtheit (umfassend Gegenstände) vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (umfassend Gegenstände und Dienstleistungen oder ausschliesslich Dienstleistungen); diesfalls dürfen die zwei oder mehreren Leistungen einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, falls diese Leistungen zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht («physische» Verbindung; Art. 19 Abs. 2 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3). 2.2.2 Zwei oder mehrere Leistungen wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinandergreifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind; solche Leistungen gelten mehrwertsteuerrechtlich als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und müssen nach dem Charakter der Gesamtleistung behandelt werden («chemische» Verbindung bzw. Gesamtleistung; Art. 19 Abs. 3 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3). 2.2.3 Zwei oder mehrere Leistungen wirtschaftlich im Verhältnis von Über- und Unterordnung stehen; in einem solchen Fall muss die Nebenleistung steuerlich gleich behandelt werden wie die Hauptleistung («Subordination»; Art. 19 Abs. 4 MWSTG; Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3). Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.5, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 2.2.4 Fehlt es an der einen oder andern qualifizierenden Eigenschaft, sind (und bleiben) die mehreren Leistungen voneinander unabhängig zu würdigen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Die Leistungsmehrheit bildet die Regel, die Leistungseinheit die Ausnahme. Ob im konkreten Fall mehrere (Haupt-) Leistungen vorliegen, ist im Wesentlichen aufgrund objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu beurteilen (BGE 149 II 290 E. 3.3.3). Dabei ist die Optik der betreffenden Verbrauchergruppe massgebend. «Verbraucher» in diesem Sinne sind die einschlägigen Wirtschaftskreise, wobei unter Umständen eine eigentliche Handelsusanz besteht (Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1). Die Sichtweise der leistungserbringenden Person ist hierbei grundsätzlich unerheblich (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt bilden aber die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die geschlossenen Verträge. Dies kommt der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 2 ZGB) zumindest sehr nahe (Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3 und 3.3). Ausschlaggebend ist der Gesamteindruck (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3). 2.3 2.3.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). 2.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, ob eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrags im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrags zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4). 2.3.2.1 Im Rahmen seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG orientierte sich das Bundesgericht u.a. stark an den Regelungen und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der Europäischer Union (BGE 145 II 270 E. 4.5.3). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC Financial Services, Rz. 39, bzw. vom 5. Juli 2012 C-259/11 DTZ Zadelhoff vof, Rz. 27). 2.3.2.2 Die Vermittlungsleistung ist vom blossen «Zuführen von Kunden» zu unterscheiden, welches sich nicht auf einen konkreten Vertrag richtet, sondern eine Vielzahl noch nicht konkretisierter potenzieller zukünftiger Verträge im Auge hat. Das «Zuführen von Kunden» stellt eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder der Informationsbeschaffung dar. Das Entgelt für diese Tätigkeit wird als «finder's fee» bezeichnet; es ist - unabhängig von der Ausgestaltung durch die Parteien - nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen (BGE 145 II 270 E. 4.5.4). Im Rahmen des Urteils 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 hat das Bundesgericht die Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistungen und dem «Zuführen von Kunden» weiter nuanciert. In jenem Verfahren erachtete das Bundesgericht eine Vermittlungstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG aus den folgenden Gründen als gegeben: zum einen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen in jenem Verfahren für ihre Tätigkeit nur insoweit eine Vergütung erhielten, als sie tatsächlich den Abschluss von Verträgen ermöglichten und damit einen gewissen Umsatz bei ihren Partnerunternehmen generierten; zum anderen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen nicht bloss als Geschäftsbesorgerinnen tätig waren (z.B. durch die Erbringung ausgelagerter Backoffice-Tätigkeiten), sondern die Vertragsanbahnung jeweils bis zum Vertragsschluss begleiteten, indem sie beratend und/oder in der Datenüberprüfung tätig waren. Konkret hielt das Bundesgericht (frei übersetzt) fest, die beiden genannten Tatsachen hätten darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf bestimmte, individualisierbare Klienten kausal auf den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Parteien hingewirkt hätten, wobei ihr Beitrag von einer gewissen Adäquanz gewesen sei (Urteil des BGer 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.5 und 5.8). Im Urteil des BVGer A-556/2024 vom 26. November 2024 war ebenfalls zu prüfen, ob eine Vermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG oder Finanzberatungsleitungen und/oder das «Zuführen von Kunden» vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich zunächst, dass von einer Gesamtleistung auszugehen sei. Die Tatsache, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf den Abschluss konkreter Verträge abziele, sie ihre Kunden berate und begleite, bis das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei und sie ihre Provision erst erhalte, wenn das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei, lasse darauf schliessen, dass die Vermittlung im Vordergrund stehe und somit die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin als Vermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG zu werten sei (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-556/2024 vom 26. November 2024 E. 5 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_30/2025 vom 7. Mai 2025]). 2.3.2.3 Im Urteil 9C_439/2024 vom 7. März 2025 hat sich das Bundesgericht mit dem Kriterium der Eigenständigkeit der Mittlertätigkeit auseinandergesetzt. Konkret war zu beurteilen, ob die im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten durchgeführten Ausführungshandlungen einer Vermögensverwalterin für einen Vermögensverwaltungskunden als ausgenommene Vermittlungsleistung zu behandeln sind. Dabei erwog das Bundesgericht, dass insbesondere in einer Konstellation, in der eine Vermögensverwalterin zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie die Wertpapiertransaktion aber nicht selbst ausführt, sondern vom Vermögensverwaltungskunden bevollmächtigt wird, eine Bank damit zu beauftragen, die Ausführung für diesen zu tätigen (sog. Execution), keine separate Leistung vorliegt. Die Ausführungshandlung resp. Execution gehe stattdessen Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und sei dermassen eng mit der Hauptleistung verknüpft, sodass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teile, so das Bundesgericht. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH, wonach die Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der eine Vermögensverwalterin aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bildeten (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5 mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21-29). Entsprechend handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats durchgeführten Execution-Leistung um eine mehrwertsteuerpflichtige Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG zur steuerbaren Vermögensverwaltungsleistung (s. dazu vorne E. 2.2.3). Das im strittigen Fall für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist steuerpflichtig (Art. 18 Abs. 1 MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 6.1). 2.3.2.4 Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 (betreffend Umsatzabgabe) fest, dass das Kriterium des fehlenden «Eigeninteresses am Inhalt des Vertrags» im Sinne des Vermittlungsbegriffs nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt sei und somit darauf zu analysieren sei, welches Interesse die vermittelnde Person am Geschäft gehabt habe, auf dessen Abschluss sie hingewirkt habe. Der vermittelnden Person müsse durch den Inhalt des Vertrags ein Vorteil zukommen (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.2). Die Frage, wann ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags - und damit keine Vermittlungstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG - gegeben ist, wurde im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter konkretisiert. Demnach gilt ein Eigeninteresse als gegeben, wenn die Mittelsperson am Inhalt des Grundgeschäfts ein unmittelbares, materielles Interesse hat, das über das blosse Interesse am Abschluss des Vertrags und damit an der Vereinnahmung einer Vermittlungsprovision hinausgeht. Dies sei namentlich der Fall, wenn im vermittelten Grundgeschäft vorgesehen ist, dass die Mittlerin für die gesamte Vertragsdauer als einzige Schnittstelle zwischen den Vertragsparteien fungieren soll und aus dieser Funktion fortlaufend Umsätze erzielt (Urteil des BVGer A-3646/2023 vom 1. November 2024 E. 3.3.1). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil festgehalten, dass es nicht ersichtlich sei, wie eine Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220; nachfolgend: OR) automatisch bewirken sollte, dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags erlangen soll. Denn ein möglicher Interessenkonflikt beim Vermittler, wenn der Kunde auf die Ablieferung verzichtet, führe für sich allein nicht zu einem Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags. Vielmehr könne ein solcher Interessenkonflikt dazu führen, dass der Vermittler das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vermittlungsprovision höher gewichte, als das Interesse seines Kunden an einem für diesen möglichst vorteilhaften (vermittelten) Vertrag (Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024 E. 3.5.2 [angefochten vor BGer]). 2.4 Der Bezugsteuer unterliegen namentlich Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG von der Inlandsteuer befreit sind (Art. 45a MWSTG). 3. 3.1 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei den von der Finanzanbieterin im vorstehenden Kontext an die Beschwerdeführerin bezahlten und als Kommission bezeichneten Mittelflüssen um Entgelt für zum Normalsatz steuerbare Dienstleistungen oder um Entgelt für von der Steuer ausgenommene Vermittlungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG handelt. Dabei ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zu Recht nicht strittig, dass Erstere im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 14. Januar 2011 (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1) an und für sich eine qualifizierte Mittlertätigkeit ausgeübt hat, indem sie der Finanzanbieterin die Gelegenheit zum Abschluss von konkreten Verträgen im Geld- und Kapitalverkehr nachgewiesen und auf den Abschluss von konkreten Verträgen im Geld- und Kapitalverkehr hingewirkt hat (act. 1 und 7). Ferner ist zu Recht nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei der Grundgeschäfte zwischen der Finanzanbieterin und den Endkunden war und die Vermittlung dieser Grundgeschäfte an und für sich eine Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG darstellen kann. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Mittlertätigkeit der Beschwerdeführerin durch den vorliegend zu beurteilenden Entgeltsmechanismus als eigenständige Leistung vergütet worden ist (E. 3.5) sowie ob die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt der vermittelten Grundgeschäfte hatte (E. 3.6). Ist die Mittlertätigkeit nicht als eigenständige Leistung vergütet worden oder hatte die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des Grundgeschäfts, ist die an die Finanzanbieterin erbrachte Dienstleistung keine Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG und somit mangels Steuerausnahme steuerbar (E. 2.1). 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuweisung von Kunden an die Finanzanbieterin aufgrund der Auftragsausführung gegenüber den Endkunden geschehe. Dabei stehe die steuerbare Beratung durch die Beschwerdeführerin resp. durch die Vertragspartnerin im Vordergrund, aus deren Erfüllen eine allfällige Vermittlungsleistung resultiere. Entsprechend handle es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Die Vorinstanz geht ferner von einem Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des Grundgeschäfts aus, weil sie als Vermögensverwalterin resp. Anlageberaterin der Endkunden in einem Interessenkonflikt stehe, welcher sich aus den Interessen ihrer Vermögensverwaltungskunden an der Erreichung der Anlageziele und ihren eigenen Interessen an der Erzielung eines möglichst hohen Eigengewinns unter anderem in Form von Retrozessionen ergebe. Vor diesem Hintergrund unterlägen die Leistungen der Beschwerdeführerin an die Finanzanbieterin der Steuer (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG), so die Vorinstanz. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie sämtliche Voraussetzungen des bundesgerichtlichen Vermittlungsbegriffs erfülle. Im Übrigen sei sie in keinem Beratungsverhältnis mit den Endkunden gestanden. 3.4 Damit eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG vorliegt, muss diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als eigenständige Dienstleistung an eine am Grundgeschäft beteiligte Partei erbracht und von dieser oder von einer Drittperson für diese vergütet werden (Kriterium der Vergütung als eigenständige Mittlertätigkeit; E. 2.3.2.3). Mit diesem Kriterium wird die von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung namentlich von untergeordneten Vermittlungsleistungen abgegrenzt, die akzessorisch das steuerliche Schicksal einer steuerbaren Hauptleistung (wie bspw. Anlageberatung oder Vermögensverwaltung) teilen (Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5). Demgegenüber darf eine selbständige, von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG nicht das mehrwertsteuerliche Schicksal einer anderen Leistung im Sinn einer Leistungseinheit i.S.v. Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG teilen (E. 2.2 und 2.3.2.3). Die Qualifikation der streitbetroffenen Mittlertätigkeit als steuerbare Leistung setzt daher voraus, dass diese im Rahmen einer Leistungseinheit untergeordnet zur Hauptleistung erbracht worden ist. Entsprechend ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob vorliegend überhaupt ein Leistungsverhältnis besteht, in dessen Rahmen die hier zu beurteilende Vermittlungsleistung hätte untergeordnet (bspw. akzessorisch zur Hauptleistung) erbracht werden können. Denn nur wenn ein solches Leistungsverhältnis vorliegt, könnte die streitbetroffene Mittlertätigkeit im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung überhaupt zusammen mit dieser anderen Leistung als Leistungseinheit qualifiziert werden. Als steuerbegründende Tatsache obliegt der diesbezügliche Nachweis der Vorinstanz, welche in diesem Zusammenhang wie erwähnt auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (E. 1.5). 3.5 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich kein Leistungsverhältnis, in dessen Rahmen die streitbetroffene Vermittlungsleistung untergeordnet zu einer Hauptleistung hätte erbracht werden können. Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen: 3.5.1 Aus den Akten ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Finanzanbieterin im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Vermittlungsleistungen weitere Dienstleistungen erbracht hätte, die über eine Mittlertätigkeit hinausgehen. Folglich bestehen vorliegend keine weiteren Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Finanzanbieterin, die eine zusammenfassende Würdigung im Sinne einer Leistungseinheit gemäss Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG zulassen würden. 3.5.2 Das angebliche Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. So kann ein solches Leistungsverhältnis entgegen der Ansicht der Vorinstanz namentlich nicht aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrag vom 14. Dezember 2020 mit dem Titel «Accordo di Presentazione» (act. 1, nachfolgend: Vertrag vom 14. Dezember 2020) abgeleitet werden: Dies gilt insbesondere für die von der Vorinstanz hervorgehobene Ziff. 1.2 des Vertrags vom 14. Dezember 2020. Darin erklärt sich die Vertragspartnerin im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin präsentierten Geschäftsgelegenheiten bereit, fortlaufende Dienstleistungen zu erbringen, wie die Abstimmung mit der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Geschäfte und jenen Dienstleistungen, die von der Beschwerdeführerin [an den Kunden] erbracht werden sollen oder die ständige Unterstützung des Kunden, wie die Vereinbarung regelmäßiger Treffen, die Beurteilung der finanziellen Situation des Kunden und die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Beschwerdeführerin auf Wunsch und im Namen des Kunden in Bezug auf alle Angelegenheiten, die mit der von der Beschwerdeführerin für den Kunden erbrachten Dienstleistung zusammenhängen. Aus dieser Ziff. 1.2 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 lässt sich bereits deshalb kein Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin mit Endkunden ableiten, weil sich darin die Vertragspartnerin für die Erbringung von fortlaufenden «Dienstleistungen» aufgrund eines nicht abschliessenden Katalogs bereit erklärt, sofern diese «Dienstleistungen» in Verbindung mit der Geschäftsopportunität erforderlich sein sollten. Entsprechend muss im Einzelfall beurteilt werden, welche Geschäftsopportunität präsentiert wird und welche Art von Dienstleistung die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, bevor auf das Bestehen von einzelnen Leistungsverhältnissen eingegangen werden kann. Ferner lässt sich auch aus dem Anhang I des zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrags vom 14. Dezember 2020 kein Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden ableiten. Vielmehr ergibt sich aus diesem Anhang, dass die präsentierte Geschäftsgelegenheit darin besteht, der Finanzanbieterin eine Transaktion im Betrag von EUR 150'000'000.- mit einem Endkunden zu vermitteln. Der «Kunde» im Sinne von Ziff. 1.2 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 dürfte in diesem Fall indes nicht der Endkunde, sondern die Finanzanbieterin sein, welche der Beschwerdeführerin für die erbrachte Dienstleistung eine Kommission von 1.5 % des Transaktionsvolumen bezahlt. Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich die der Vertragspartnerin zustehende Provision für die präsentierte Geschäftsgelegenheit gemäss Ziff. 2.1 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 nach der von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Kommission richtet und 80 % dieses Betrags ausmacht, sodass die Vertragspartnerin von der Beschwerdeführerin 1.2 % des an die Finanzanbieterin vermittelten Transaktionsvolumens erhält. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin der Vertragspartnerin Provisionen für vermittelte Dienstleistungen zu bezahlen hätte, welche sie eigens an die Endkunden erbracht hat. Ferner finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise als Leistungserbringerin gegenüber den vermittelten Endkunden als deren Leistungsempfängerinnen aufgetreten wäre. Entsprechend kann vorliegend nicht von einem Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden ausgegangen werden. Das gleiche gilt im Übrigen für das angebliche Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden. Aus dem Vertrag vom 14. Dezember 2020 kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach dem Regelbeweismass nicht geschlossen werden, dass die Vertragspartnerin mit den Endkunden in einem Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverhältnis gestanden ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das von der Vorinstanz behauptete Beratungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Endkunden oder ein solches zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden überhaupt geeignet gewesen wäre, die streitbetroffene Vermittlungsleistung mehrwertsteuerlich zu beeinflussen. 3.6 3.6.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts hatte. So ist neben der Absicht, durch den Abschluss eines zu vermittelten Grundgeschäfts eine Kommission von der Finanzanbieterin zu erhalten, kein anderweitiges Interesse der Beschwerdeführerin am Grundgeschäft ersichtlich. So bewirkt ein Interesse an der Erzielung einer Kommission und damit am Abschluss eines Grundgeschäfts für sich allein kein Eigeninteresse am Inhalt des Grundgeschäfts im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.3.2.4). 3.6.2 Aus den sinngemässen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein Vermögensverwalter/Anlageberater, welcher Retrozessionen vereinnahmt, in einem potenziellen Interessenkonflikt stehe, kann vorliegend kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts abgeleitet werden. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass aufgrund der unter Erwägung 3.5.2 vorgenommenen Beweiswürdigung nicht erstellt ist, dass überhaupt ein relevantes Beratungsleistungsverhältnis vorgelegen hat. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem oben (E. 2.3.2.4 in fine) erwähnten Urteil vom 1. November 2024 ausdrücklich festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, wie eine Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR automatisch bewirken sollte, dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags erlangen soll. Denn der mögliche Interessenkonflikt, aufgrund dessen der Vermittler das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vermittlungsprovision höher gewichten könnte als das Interesse seines Kunden an einem für diesen möglichst vorteilhaften (vermittelten) Vertrag, führe für sich nicht zu einem Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags (Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024 E. 3.5.2 [angefochten vor BGer]). 3.7 Damit ist festzuhalten, dass die gegenüber dem Finanzinstitut erbrachten, eigenständigen Vermittlungsleistungen sämtliche Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG erfüllt. Dies, indem die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Mittlertätigkeit im Geld- und Kaptalverkehr gegenüber der Finanzanbieterin ausgeübt hat, ohne selbst Partei des vermittelten Grundgeschäfts zu sein oder ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts zu haben. Ferner wurden diese Leistungen von der Finanzanbieterin als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

4. Schliesslich ist vorliegend strittig, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Provision bezeichneten Mittelflüssen von dieser an die Vertragspartnerin um Entgelt für eine der Bezugsteuer unterliegende, zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung oder um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG handelt. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sich aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrag vom 14. Dezember 2020 ergebe, dass Letztere mit den Endkunden in einem Beratungsverhältnis stehe. So sei die Vertragspartnerin für die kontinuierliche Unterstützung der Kunden zuständig, organisiere diesbezüglich Treffen und beurteile deren finanzielle Situation. Im konkreten Fall habe ein Endkunde eine spezifische Anlagelösung benötigt, welche die Performance eines Finanzprodukts bis zu einem gewissen Grad von künftigen Wertkorrekturen abschirme. Daraus sei ersichtlich, dass die Vertragspartnerin für die fortlaufende Beratung des Endkunden hinsichtlich seiner Vermögenswerte zuständig gewesen sei. Eine Transaktion mit strukturierten Produkten sei nur deshalb erfolgt, weil die Vertragspartnerin seitens des Endkunden zur Anlageberatung beauftragt worden sei. Aus diesem geltend gemachten Umstand leitet die Vorinstanz ab, dass im Rahmen der Anlageberatung gegenüber dem Endkunden keine eigenständige Mittlertätigkeit vorgelegen habe, da die steuerbare Verwaltung bzw. Beratung hinsichtlich des Vermögens des Endkunden im Vordergrund gestanden habe. 4.1.2 Aufgrund dieser Umstände und mangels gegenteiliger Beweise sei davon auszugehen, dass die Endkunden in einem grundsätzlich steuerbaren Beratungsverhältnis mit der Vertragspartnerin gestanden seien. Als Folge davon liegt nach Ansicht der Vorinstanz keine eigenständige Mittlertätigkeit und aufgrund der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht zudem ein Eigeninteresse vor, welche einer von der Steuer ausgenommenen Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG entgegenständen. Die Leistungen der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin unterlägen daher der Steuer und damit bei der Beschwerdeführerin auch der Bezugsteuer, so die Vorinstanz. 4.1.3 In Bezug auf den Wortlaut des zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertragspartnerin bestehenden Vertrags vom 14. Dezember 2020 führt die Vorinstanz weiter aus, dass für den darin verwendeten Begriff «presentare/presentazione» die Übersetzung «Vermittlung» nicht sachgerecht erscheine. Das OR wie auch das MWSTG verwendeten im Zusammenhang mit der Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr die Begriffe «mediare/mediazione». Diese Begriffe kämen im Vertrag vom 14. Dezember 2020 aber nicht vor. Entsprechend spreche dieser Umstand gegen die Annahme einer Vermittlung. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie von der Vertragspartnerin Untervermittlungsdienstleistungen bezogen habe, welche es ihr erst ermöglicht hätten, Vermittlungsleistungen an die Finanzanbieterin zu erbringen. Dabei seien die Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr erfüllt. Rechtsgrundlage des Leistungsverhältnisses bilde der Vertrag vom 14. Dezember 2020. Die Vorinstanz habe ein falsches Verständnis des italienischen Begriffspaars «Presentare/presentazione». So übersetze die Vorinstanz diese Begriffe als «vorstellen/Vorstellung». In Tat und Wahrheit sei «presentazione» mit Vermittlung zu übersetzen. Dies sei auch in der schweizerischen Rechtssprache der Fall - so etwa in Art. 406b Abs. 1 OR - auch wenn im OR häufiger «tratare» oder «mediazione» verwendet werde. Im Übrigen ergebe sich der Vertragsinhalt aus der in Ziff. 1.1 des Vertrags vom 14. Dezember 2020 umschriebenen Kernaufgabe der Vertragspartnerin, wonach diese ihr (der Beschwerdeführerin) potenzielle Kunden resp. Geschäftsgelegenheiten vermitteln soll. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das von der Vorinstanz behauptete Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden nicht belegt sei. 4.3 4.3.1 Die Vertragspartnerin hat der Beschwerdeführerin Geschäftsopportunitäten wie die Vermittlung von Endkunden für spezifische Finanzprodukte an eine Anbieterin im Finanzbereich aufgezeigt und diesbezüglich auf den Vertragsabschluss im Sinne einer Untervermittlerin hingewirkt. Ferner hat sie im Rahmen der Vertragsverhandlung die Endkundenbedürfnisse an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Damit hat sie eine qualifizierte Mittlertätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt. Dies ergibt sich namentlich aus dem Umstand, dass die Vertragspartnerin von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit nur insoweit eine Vergütung erhielt, als sie tatsächlich den Abschluss von Verträgen ermöglichte und die Beschwerdeführerin damit einen gewissen Umsatz generierte. Weiter spricht für eine qualifizierte Mittlertätigkeit der Vertragspartnerin, dass diese nicht bloss als Geschäftsbesorgerin tätig war, sondern in Bezug auf konkrete Rechtsgeschäfte im Geld- und Kapitalverkehr kausal auf den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Parteien hinwirkte. Indem die Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin Endkunden für von Letzterer an die Finanzanbieterin zu vermittelnde Grundgeschäfte sowie konkrete Informationen über den gewünschten Inhalt der zu vermittelnden Grundgeschäfte vermittelte, war ihr Beitrag von genügender Adäquanz (E. 2.3.2.2). 4.3.2 Soweit die Vorinstanz eine qualifizierte Mittlertätigkeit mit dem Argument verneinen möchte, dass sich diese Tätigkeit nicht aus dem Wortlaut der Bezeichnung des Vertrags vom 14. Dezember 2020 ergebe, kann ihr nicht gefolgt werden. So richtet sich die Qualifikation einer mehrwertsteuerlichen Leistung von vornherein primär nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien und nicht nach der Bezeichnung des zivilrechtlichen Vertrags. Zum anderen ergibt sich aus der im Vertrag vom 14. Dezember 2020 verwendeten Begriffsverwendung, dass sich der Vertrag auf die «Präsentation» von Geschäftsopportunitäten für die Beschwerdeführerin durch die Vertragspartnerin bezieht, was ebenfalls für eine Vermittlungstätigkeit der Vertragspartnerin spricht. 4.3.3 Die Qualifikation der Mittlertätigkeit der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin als von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG setzt allerdings voraus, dass diese eigenständig und nicht als untergeordneter Teil einer Leistungseinheit vergütet worden ist (E. 2.3.2.3 und 3.4). Wie bereits in Bezug auf die Mittlertätigkeit der Beschwerdeführerin an die Finanzanbieterin festgestellt, ergibt sich aus den Akten weder ein Beratungsverhältnis zwischen den Endkunden und der Beschwerdeführerin noch ein solches zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden (E. 3.5.2). Da die Vertragspartnerin gemäss Aktenlage ferner keine weiteren Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin erbracht hat, wurde mit dem Entgelt, welches die Beschwerdeführerin an die Vertragspartnerin entrichtet hat, die Mittlertätigkeit von der Vertragspartnerin als eigenständige Leistung entgolten. Eine Leistungseinheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG, welche das steuerliche Schicksal der durch die Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin erbrachten Mittlertätigkeit beeinflussen könnte, ist daher gemäss Aktenlage von vornherein ausgeschlossen (E. 2.2). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 4.4 Wie gesehen (E. 4.1.2), leitet die Vorinstanz aus dem angeblichen Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts ab, da die Vertragspartnerin einer auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht unterstehe. Dieser Auffassung kann wie bereits in Bezug auf das von der Vorinstanz geltend gemachte Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des Grundgeschäfts nicht gefolgt werden (E. 3.6.2). So ist das von der Vorinstanz behauptete Beratungsverhältnis zwischen der Vertragspartnerin und den Endkunden nicht erstellt (E. 3.5.2). Im Übrigen besteht - wie bereits bei der Beschwerdeführerin - kein unmittelbares, materielles Interesse der Vertragspartnerin am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts, das über das blosse Interesse am Abschluss des jeweiligen am Grundgeschäft zu Grunde liegenden Vertrags hinausgeht. Dies gilt sowohl für das Grundgeschäft zwischen der Finanzanbieterin und dem Endkunden als auch für die Vermittlungsleistung, welche die Beschwerdeführerin an die Finanzanbieterin erbringt. Dass das Zustandekommen dieser beider Leistungsverhältnisse Voraussetzungen dafür war, dass die Vertragspartnerin die Kommission von 1.2 % des Transaktionsvolumens des Grundgeschäfts zwischen der Finanzanbieterin und den Endkunden erhielt, ändert an dieser Würdigung nichts: So bewirkt das Interesse an der Erzielung einer Kommission und damit am Abschluss eines Grundgeschäfts rechtsprechungsgemäss für sich allein noch kein Eigeninteresse am Inhalt des Grundgeschäfts (E. 2.3.2.4). 4.5 Nach dem Ausgeführten erfüllen die von der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin erbrachten Vermittlungsleistungen sämtliche Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung im Geld- und Kapitalverkehr i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, indem die Vertragspartnerin eine qualifizierte Mittlertätigkeit im Geld- und Kaptalverkehr gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt hat, ohne selbst Partei der Grundgeschäfte zu sein oder ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Grundgeschäfts zu haben. Ferner wurden diese Leistungen von der Beschwerdeführerin als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet. Entsprechend sind die Leistungen von der Vertragspartnerin an die Beschwerdeführerin von der Steuer ausgenommen und unterliegen vor diesem Hintergrund nicht der Bezugsteuer (E. 2.4). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen.

5. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 aufzuheben. Entgegen dem Hauptantrag ist die Neufestsetzung der Steuerforderung nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Vielmehr ist die Angelegenheit in Gutheissung des Eventualantrags zur genauen Berechnung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2021 und 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit der Rückweisung im Sinne ihres Eventualantrags. Entsprechend hat sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-4097/2022 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_363/2024 vom 28. November 2024]). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur genauen Berechnung der Steuerforderungen für die Steuerperioden 2021 und 2022 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: