Amts- und Rechtshilfe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. November 2009 wird aufgehoben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird dieser zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Urban Broger Versand am 24. Februar 2010
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. November 2009 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird dieser zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Urban Broger Versand am 24. Februar 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7929/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. Februar 2010 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Urban Broger. Parteien A._______, vertreten durch X._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Task Force Amtshilfe USA, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612 [AS 2009 5669], Abkommen 09) schlossen; dass sich darin die Schweiz verpflichtete, anhand im Anhang zum Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten; dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete; dass die ESTV diesem Gesuch betreffend A._______ am 17. November 2009 statt gab, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum Schluss gelangte, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b, für den gemäss Abkommen 09 Amtshilfe zu gewähren sei; dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Dezember 2009 hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einstellung des Amtshilfeverfahrens, die Vernichtung der im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte; dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss; dass das Bundesverwaltungsgericht mit einem Pilot-Urteil vom 21. Januar 2010 eine Beschwerde guthiess, welche ebenfalls einen Fall der Kategorie 2/A/b betraf (Urteil A-7789/2009), indem es im Wesentlichen festhielt, das Abkommen 09 stelle eine sog. generelle Verständigungsvereinbarung dar, welche das DBA-USA nicht ändern oder ergänzen könne; dass dergestalt ein Verhalten, das unter die im Anhang zum Abkommen 09 enthaltenen Kategorien falle, nur dann zur Gewährung von Amtshilfe führen könne, wenn dies vom DBA-USA selbst bereits abgedeckt sei; dass Art. 26 DBA-USA davon spreche, Amtshilfe könne bei "Betrug und dergleichen" ("tax fraud and the like"), also "betrügerischem Verhalten" geleistet werden; dass ein solches nur vorliege, wenn ein über das blosse Untätigbleiben hinausgehendes Handeln erfolge, was nicht bereits dann der Fall sei, wenn es um die Hinterziehung grosser Beträge gehe; dass im Unterlassen der Einreichung eines Formulars W-9 kein solches betrügerisches Verhalten erblickt werden könne, weshalb keine Amtshilfe gewährt werden könne; dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein das Urteil A-7789/2009 betreffendes Erläuterungsbegehren, datierend vom 3. Februar 2010, mit Urteil A-659/2010 vom 15. Februar 2010 nicht eintrat; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Januar 2010 die ESTV eingeladen hat, dem Gericht gelegentlich mitzuteilen, ob sie ihre die Kategorie 2/A/b betreffenden Verfügungen und damit auch die im vorliegenden Verfahren angefochtene in Wiedererwägung zu ziehen gedenke; dass der Bundesrat am 27. Januar 2010 Kund getan hat, er habe das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die dieselbe Fallkategorie betreffenden "25 vor dem BVGer hängige[n] Schlussverfügungen aufzuheben" (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Januar 2010, zugänglich über http://www.news.admin.ch/dokumentation/ 00002/00015/index.html?lang=de&msg-id=31329, letztmals aufgerufen am 22. Februar 2010); dass die ESTV bis heute dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt hat, ob sie die erwähnten Entscheide in Wiedererwägung zieht; dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101) kein Grund ersichtlich ist, mit der weiteren Behandlung spruchreifer Fälle zuzuwarten; dass weder Gründe geltend gemacht worden noch ersichtlich sind, weshalb der vorliegende - wie erwähnt auch zur Kategorie 2/A/b gehörende - Fall sich vom bereits entschiedenen unterscheiden sollte; dass demnach unter vollständigem Verweis auf die Erwägungen des erwähnten Pilot-Urteils A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 die vorliegende Beschwerde ebenfalls gutzuheissen ist; dass bei diesem Verfahrensausgang Ausführungen zu sämtlichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin unterbleiben können; dass es bei alledem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, darüber zu befinden, wie die Vorinstanz konkret den Entscheid umzusetzen hat, weshalb es die Vernichtung der im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente nicht anordnen kann; dass sich die Vorinstanz dabei aber selbstredend an die einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten hat; dass ausgangsgemäss der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), wobei diese auf Fr. 20'000.-- festzusetzen ist (Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2); dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. November 2009 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird dieser zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Urban Broger Versand am 24. Februar 2010