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A-7712/2009

A-7712/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-21 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Der Gründer der A.­_______ AG (nachfolgend: AG) errichtete vor Jahren die A._______-Stiftung (nachfolgend: Stiftung). Da ein Unternehmensteil der Stiftung die massgebliche Umsatzgrenze er­reich­te, wurde sie 1997 in das von der ESTV ge­führte Re­gister der Mehr­wert­steuer­pflich­ti­gen eingetragen. Per 1. Januar 2001 op­tierte sie für die Ver­­steu­er­ung gewisser Umsätze. Bereits 1995 hatten Stif­tung und AG eine als «Spon­so­ring­ver­trag» be­zeich­ne­te Ver­ein­ba­rung abge­schlossen. Darin ver­pflichtete sich die AG zur Leis­tung von jähr­li­ch Fr. _______ Mio. zu­züglich all­fällig ge­schul­de­ter Mehr­wert­steu­ern an die Stiftung. Im Gegenzug versprach die Stif­tung, die Zu­wen­dungen aus­schliess­lich für ihren statutarischen Zweck einzusetzen und gewisse ihr gehörende Gegenstände der AG leihweise zu überlassen. Ebenso war vor­ge­sehen, dass die Stif­tung wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges kei­ne gleich­ar­ti­gen oder ähn­li­chen Ver­ein­bar­un­gen mit Dritten treff­en darf. Der ers­te Bei­trag war Ende 1994 fäll­ig. Der Vertrag sah ei­ne feste Dau­er bis Ende 1998 vor und soll­te sich an­schliess­end je­weils um ein weiteres Jahr ver­län­gern, so­fern er nicht von einer Ver­trags­partei ge­kün­digt werde, was un­ter Be­ach­tung ei­ner drei­mo­na­ti­gen Frist auf En­de je­den Ver­trags­jah­res mög­lich war. Im Jahr 1999 er­setzten die Par­teien den Vertrag durch ei­nen neu­en, wo­bei die we­sentliche Än­de­rung darin bestand, dass der von der AG zu leistende Be­trag auf einen Viertel des ursprünglich Vereinbarten reduziert wurde. B. In den Jahren 2000, 2001 und 2003 führte die ESTV bei der Stiftung Kon­trol­len durch. Strittig blieben die Qua­li­fikation des zwi­schen der Stif­tung und der AG ab­ge­schlos­se­nen «Spon­soring­ver­tra­ges» sowie die Frage der Ein­lage­ent­steu­er­ung für die im Zusammen­hang mit der Erstellung eines Gebäudes bei der Stiftung angefallenen Vorsteuern. Die ESTV er­liess hier­zu am 5. No­vember 2009 ei­nen Ent­scheid und stell­te fest, dass - was das «Spon­so­ring» betreffe - zwi­schen Stif­tung und AG kein Leis­tungs­austausch im Sinne des Mehr­wert­steu­er­rechts statt­ge­funden ha­be. Die im Rahmen des «Spon­sor­ing­ver­tra­ges» durch die AG an die Stif­tung bezahlten Be­trä­ge quali­fi­zier­te sie als Spen­den. Sodann hielt die ESTV fest, dass auch die Ein­la­gen der Stifter in die Stiftung mehr­wert­steu­er­lich wie Spen­den zu behandeln sei­en und das da­mit finan­zier­te Gebäude bzw. der damit finanzierte Betrieb der Stiftung zu kei­nem Zeit­punkt in der La­ge gewesen sei und auch in Zukunft nicht in der La­ge sein wer­de, ei­ne solche Fi­nan­zie­rung aus ei­gener Kraft zu be­werk­stell­igen. Ent­sprechend kürz­te die ESTV den Vor­steu­er­ab­zug und setzte den (nach ihrer Ansicht) geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag verfügungsweise fest. Ebenso verfügte die ESTV, dass die Stiftung keinen An­spruch auf Ab­zug der beim Bau des Gebäudes angefallenen Vorsteuern und damit auch kei­nen An­spruch auf eine Einlage­ent­steuerung habe. C. Am 4. Dezember 2009 gelangte die Beschwerdeführerin mit folgenden Rechts­be­gehren und Verfahrensanträgen an die ESTV: · Es sei die vorliegende Einsprache gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bun­des­ge­setzes vom 2. Sep­tem­ber 1999 über die Mehr­wert­steu­er (aMWSTG, AS 2000 1300) zur ge­richtlichen Beurteilung an das Bun­desverwaltungsgericht zu überweisen; · sofern dem Antrag auf Sprungrekurs stattgegeben werde, sei das Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu ver­öffent­li­chen; · es sei der Entscheid vom 5. November 2009 vollumfänglich auf­zu­heben und es seien der Beschwerdeführerin bezüglich der un­ter dem Titel «Kürzung Vorsteuerabzug» gemachten Auf­rech­nun­gen Gut­schriften in der Höhe von insgesamt Fr. _______ aus­zu­stel­len und die korrekte Vorsteuerkürzung unter Berück­sich­ti­gung der strit­tigen Zahlungen als steu­er­bares Sponsoring neu zu berechnen; · es sei die Geltendmachung der Einlageentsteuerung bezüglich der auf dem Bau des Gebäudes lastenden Vorsteuern in der Höhe von Fr. _______ unter Berücksichtigung des Kür­zungs­schlüss­els auf­grund der gemischten Verwendung zuzulassen; · unter o/e Kostenfolge, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprung­re­kurs stattgegeben werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lag zwischen der AG und der Stiftung sehr wohl ein Leistungsaustausch im Sinne des Mehr­wert­steu­er­rechts vor. Wesentlich sei, dass die Leis­tung eine Gegen­leis­tung aus­ge­löst habe, wobei bei Leistungen durch ein kommerziell tä­tiges Un­ter­neh­men, wie die AG eines sei, ein steuerbarerer Leis­tungs­aus­tausch (Sponsoring) vermutet wer­de, sobald die Gegen­leis­tung auch nur in der Nennung des Spon­sors bestehe. Warum die ESTV im hier zu beurteilenden Fall davon ab­wei­chen wolle, sei nicht ein­zu­se­hen. Zu beachten sei sodann, dass eine Schen­kung bzw. Spende nicht mit dem Stiftungsvermögen gleich­ge­setzt werden könne, das vor­lie­gend grösstenteils ohnehin vor der Einführung der Mehrwertsteuer im Jah­re 1995 geäufnet worden sei. «Gesellschafterbeiträge» im Sinne von Fi­nan­zie­rungsvorgängen führten nicht zu einer Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung. Die bi­lanz­technische Abschreibung des Gebäudes auf Fr. 1.- zur Ent­las­tung der Erfolgsrechnung tue nichts zur Sache. D. Die ESTV überwies die Eingabe am 11. De­zem­ber 2009 an das Bun­des­ver­waltungsgericht, wel­ches sie mit Zwi­schen­ver­fü­gung vom 16. De­zem­ber 2009 als Be­schwerde ent­ge­gen­nahm. E. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte die ESTV, die Be­schwer­de vollumfänglich ab­zu­wei­sen und ihren Entscheid vom 5. No­vem­ber 2009 un­ter Kostenfolge zulasten der Be­schwer­deführerin zu be­stä­ti­gen. Ziehe man nämlich den «Sponsoringvertrag» von 1995 bei, falle auf, dass der Beginn der Vertragsdauer auf den 1. Ja­nu­ar 1994 fest­gelegt worden sei. Aus den Geschäftsabschlüssen der Jah­re 1995 und 1998 wie auch aufgrund von Ausführungen der Be­schwer­de­füh­rerin er­gebe sich, dass für die Jahre 1994 bis und mit 1997 aufgrund der ver­trag­lichen Verpflichtungen bei der Stiftung ins­ge­samt Fr. _______ Mio. er­folgs­wirk­sam ver­bucht wor­den sei­en. Ent­schei­dend sei, dass das von der Be­schwer­deführerin im Gegenzug ge­schul­de­te Leis­tungs­paket in be­sag­tem Zeit­raum unmöglich habe er­bracht wer­den kön­nen, da das Gebäude damals noch gar nicht erstellt und der damit verbundene Betrieb der Stiftung erst später aufgenommen wor­den sei. Es ge­he vorliegend allein um ei­ne Zu­si­cher­ung der AG, Min­dest­beträge zur Ver­wirk­li­chung des ei­gent­li­chen Stiftungs­zwecks zu leis­ten. Dies habe mit einem mehr­wert­steu­er­li­chen Spon­so­ring nichts zu tun. F. Mit Replik vom 5. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An­trä­gen fest. Aus den Akten ergebe sich, dass die Stiftung die Leis­tungen un­ab­hängig von der Exis­tenz des fraglichen Gebäudes habe er­brin­gen können. Zum Be­weis legte die Be­schwer­deführerin verschiedene Dokumente, die einen Leistungsaustausch belegen, ins Recht. G. Mit Duplik vom 9. Juli 2010 hielt auch die ESTV an ihren Anträgen fest. Der Nachweis, dass seit jeher zwischen AG und Stif­tung ein Leistungsaustausch stattgefunden hätte, sei für die ESTV neu. Anlass zur Ver­mu­tung, es habe kein Leistungsaustausch stattgefunden, habe mit­un­ter die Be­schwerdeführerin aufgrund ih­res Verhaltens selber gesetzt. Wer nämlich im Lichte des Selbst­ver­an­la­gungs­cha­rak­ters der Mehrwertsteuer un­tä­tig bleibe, obwohl er einen ent­geltlichen Vorgang im Grunde ge­nom­men für einen steuer­ba­ren Umsatz halte, ver­stosse ge­gen die Pflicht, sich recht­zei­tig als steu­erpflichtiges Un­ter­neh­men an­zu­melden. Die Tat­sa­che der Nicht­an­mel­dung sei ein ge­wich­ti­ges Indiz da­für, dass die Be­schwer­deführerin sel­ber davon ausgegangen sei, die insgesamt Fr. _______ Mio. seien Spen­den. Nach der Erstellung des Gebäudes habe sich dies ge­än­dert, wobei «dieser Mei­nungs­umschwung da­mit zu­sammen­hän­gen dürf­te, dass sich ein mög­lichst hoher Anteil an steuerbaren Um­sätzen aus Sicht der Be­schwer­de­füh­rerin plötzlich aus­zahlte (be­deu­tend vor­teil­hafterer Vor­steu­er­kür­zungs­schlüs­sel)». Entscheidend sei, dass die Be­schwer­de­füh­re­rin mit der be­antragten Um­qua­li­fi­ka­ti­on der Zu­wen­dun­gen (Entgelt statt Spen­de) sich völlig wider­sprüch­lich ver­halte. H. Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit ent­scheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der ESTV und damit ei­ne Ver­fügung nach Art. 5 des Bun­des­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Grundsätzlich ist das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zu­stän­di­ge Be­schwer­de­instanz (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bun­des­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005 über das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt [VGG, SR 173.32]). Doch ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG die Be­schwerde ans Bun­des­verwaltungsgericht un­zu­läs­sig gegen Ver­fü­gun­gen, die nach einem an­deren Bundes­ge­setz durch Ein­spra­che oder durch Beschwerde an ei­ne andere Be­hör­de im Sin­ne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind, was bei Entscheiden der ESTV in Mehr­wert­steuerbelangen regelmässig der Fall ist (Art. 52 Abs. 1 der Ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 1994 über die Mehr­wert­steu­er [aMWSTV, AS 1994 1464]; Art. 64 Abs. 1 aMWSTG und Art. 83 Abs. 1 des Mehr­wert­steu­er­ge­set­zes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Allerdings se­hen sowohl das alte wie auch das neue MWSTG (an­ders als noch die aMWSTV) die Mög­lichkeit der Sprung­be­schwer­de vor. Über deren Zu­lässig­keit im vor­liegenden Fall hat das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht mit Zwischen­ver­fü­gung vom 16. De­zem­ber 2009 rechts­kräf­ti­g ent­schie­den. Da­rauf ist nicht zu­rück­zu­kom­men. Auf die frist- und form­ge­recht ein­ge­reich­te Be­schwer­de ist ein­zutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungs­ge­richt wei­te­re Be­weise anerboten. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung kann das Be­weisverfahren ge­schlos­sen wer­den, wenn die noch im Raum ste­h­en­den Be­weis­an­trä­ge ei­ne nicht er­heb­li­che Tatsache be­tref­fen oder offen­sicht­lich un­taug­lich sind, etwa weil ih­nen die Be­weis­eig­nung ab­geht oder um­ge­kehrt die be­treffende Tat­sa­che aus den Ak­ten be­reits genügend er­sicht­lich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hin­wei­sen; An­dré Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 3.144 mit Hin­weisen). Das Bun­des­­ver­wal­tungs­ge­richt er­ach­tet auf­grund der ihm vor­lie­gen­den Be­wei­se den Sach­ver­halt für ge­nü­gend ge­klärt. Auf die Er­he­bung wei­te­rer Be­wei­se wird ver­zich­tet.

E. 2 Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei von ei­ner Ver­öffent­lichung des Urteils abzusehen, denn selbst bei einer ano­ny­mi­sier­ten Ver­­öffentlichung sei ihrem Ge­heim­hal­tungs­interesse nicht Ge­nüge ge­tan. Die Kon­stellation sei in der Schweiz einmalig und kön­ne so­fort von jedem Le­ser erkannt und der Be­schwer­deführerin zu­ge­ord­net wer­den. Sie wol­le ver­meiden, dass in ei­ner brei­ten Öffent­lich­keit die in diesem Fall the­ma­ti­sier­ten Punk­te dis­kutiert wer­den.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Februar 2008 ge­stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG das Informationsreglement für das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht (Informationsreglement, SR 173.320.4) er­las­sen. Die­ses un­terscheidet zwischen dem Verkünden und dem Ver­öffent­li­chen von Ent­schei­den.

E. 2.1.1 Gemäss Art. 42 VGG und Art. 4 Abs. 1 des Informa­ti­ons­reg­le­ments («Ver­künden von Entscheiden») legt das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt al­le Ent­scheide im Dispositiv mit Rubrum während 30 Tagen nach de­ren Er­öff­nung und nach Ablauf der Sperr­fris­ten öffentlich auf. Die Auf­la­ge erfolgt in nicht anony­mi­sierter Form. Art. 4 Abs. 2 des In­for­ma­ti­ons­reglements sieht eine Aus­nah­me vor für Fälle, in de­nen ei­ne Ano­ny­misierung zum Schutz der Persönlichkeit oder an­de­rer pri­va­ter oder öff­ent­li­cher In­ter­es­sen geboten ist. Doch geht das im Mehr­wert­steu­er­ge­setz (vgl. Art. 74 Abs. 1 MWSTG) fest­ge­haltene Geheimhaltungsgebot den Be­stim­mungen des In­for­ma­tions­reglements ohnehin vor. Urteile auf dem Gebiet des Steuer­rechts werden deshalb grundsätzlich ano­ny­misiert ver­kün­det.

E. 2.1.2 Gleichzeitig veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht ge­mäss Art. 5 des Informationsreglements («Veröffent­li­chung von Ent­schei­den») sei­ne Entscheide sowohl in ei­ner elektronischen Ent­scheid­da­ten­bank wie auch in ei­ner amtlichen Ent­scheid­samm­lung. In der elek­tro­ni­schen Ent­scheid­datenbank werden die materiellen Ent­schei­de des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts ver­öff­entlicht und zwar grund­sätz­lich un­ge­kürzt (Art. 6 Abs. 1 und 3 Infor­ma­tions­reg­le­ment), aber ano­ny­misiert (Art. 8 Abs. 1 In­for­ma­tions­reg­le­ment). Die Ver­öff­ent­li­chung der Na­men der Parteien ist ins­be­son­dere dann zu­läs­sig, wenn sie be­reits be­kannt sind, offen­sicht­lich kei­ne schutz­wür­digen In­ter­es­sen be­rührt wer­den oder die Par­teien mit der Be­kannt­gabe ein­ver­stan­den sind (Art. 8 Abs. 2 In­for­ma­tions­reg­le­ment). In An­ge­legen­hei­ten des Steu­er­rechts er­folgt auch die Ver­öff­ent­li­chung re­gel­mässig ano­ny­mi­siert, weil das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt - wie oben (E. 2.1.1) er­wähnt - dem Geheimhaltungsgebot un­ter­steht (Art. 74 Abs. 1 MWSTG, vgl. auch Art. 55 Abs. 1 aMWSTG und Art. 44 Abs. 1 aMWSTV).

E. 2.2 Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, das vorliegende Urteil sei «nicht zu veröffentlichen», ist auf­grund des Ge­sagten zwi­schen dem Ver­kün­den und dem Ver­öffent­li­chen (im Sin­ne des In­for­ma­tions­re­gle­ments) zu un­ter­schei­den. Was das Verkünden betrifft, ist festzuhalten, dass hier­bei weder der Sachverhalt noch die Er­wä­gungen auf­ge­legt wer­den, son­dern nur Rub­rum und Dis­po­si­tiv und dies vorliegend, weil eine Steuer­sa­che be­treff­end, erst noch anony­mi­siert. Rück­schlüs­se auf die Iden­tität der Par­teien sind damit nicht mög­lich. Folglich ist der Antrag der Be­schwer­de­füh­re­rin, soweit er die Verkündung betrifft, ab­zu­wei­sen. Was die Ver­öff­ent­li­chung, das heisst die Publikation des gan­zen Ur­teils samt Er­wä­gun­gen in elektronischer Form bzw. allen­falls in der amt­li­chen Samm­lung be­trifft, ist fest­zu­hal­ten, dass das In­for­ma­ti­ons­reg­le­ment den gänz­li­chen Ver­zicht auf eine Veröffentli­chung zwar nicht vor­sieht, we­gen des Geheim­haltungsgebotes das vorliegende Urteil je­doch so­weit zu anonymi­sie­ren ist, bis Rück­schlüs­se auf die Par­tei­en nicht (oder nicht oh­ne un­ver­hält­nis­mäs­sigen Aufwand) mehr möglich sind (vgl. zum Ganzen auch: Ent­scheid der Eid­genössischen Steu­er­re­kurs­kom­mis­sion [SRK] 2003-054 vom 27. Ju­li 2004 E. 1b). Eine derartige Anonymisierung ist hier oh­ne Wei­teres mach­bar. Ent­spre­chend ist auch der An­trag der Be­schwer­de­füh­re­rin, das Ur­teil sei vollumfänglich nicht zu ver­­öffent­li­chen, ab­zu­wei­sen.

E. 3.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Die bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mungen sowie die darauf gestützt er­las­se­nen Vor­schriften blei­ben grundsätzlich weiterhin auf alle wäh­rend ih­rer Gel­tungs­dauer ein­ge­tretenen Tatsachen und ent­stan­de­nen Rechts­ver­hält­nis­se an­wend­bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vor­lie­gend be­trof­fe­ne Sach­ver­halt ist, soweit er sich vor dem 31. De­zem­ber 2000 verwirklicht hat, nach der aMWSTV zu beurteilen, für die Zeit ab dem 1. Ja­nuar 2001 nach dem aMWSTG. Im Übrigen legt Art. 94 Abs. 4 aMWSTG aus­drück­lich fest, dass die Be­stim­mun­gen des aMWSTG über die vorliegend eben­falls um­stritte­ne spä­te­re Ent­ste­hung des An­spruchs auf Vor­steuer­ab­zug (Art. 42 aMWSTG) auch dann gel­ten, wenn nach bisherigem Recht (ge­meint ist die aMWSTV) die Vor­aus­set­zungen des Vor­steu­er­ab­zugs nicht ge­ge­ben wa­ren.

E. 3.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämt­liche im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens hän­gige Ver­fah­ren an­wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Recht­sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Ver­fahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu­em materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (aus­führlich: Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinne stel­len etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das Selbst­ver­an­lagungsprinzip, die Korrektur von Mängeln in der Abrechnung oder die Er­messenseinschätzung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist.

E. 3.2.1 Bezüglich der Korrektur von Mängeln in der Abrechnung bedeutet dies auch, dass die Bin­dungs­wirkung ei­ner vor­be­halt­lo­sen Abrechnung noch jene des al­ten Rechts ist. Demnach ist der Steuerpflichtige an sei­ne Ab­rechnung gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steu­er­betrag, Ab­züge usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf die Ab­rech­nung bzw. Selbstveranlagung - ausser in den gesetzlich vor­ge­se­he­nen Fäl­len - nicht mehr zurückkommen (Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweize­ri­sches Ab­ga­berecht [ASA] 74 S. 672 E. 3.4.3.3; Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 4785/2007 vom 23. Feb­ru­ar 2010 E. 2.4 mit wei­te­ren Hin­wie­sen). Mit der vorbehaltlosen Bezahlung bringt der Steu­er­pflich­tige zum Aus­druck, dass er die geltende Praxis akzeptiert (Urteile des Bun­des­ge­richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, a.a.O., E. 3.4.3.8 und 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.4).

E. 3.2.2 Was die Vor­aus­set­zungen und Folgen der Er­messens­ein­schät­zun­g an­be­langt, ist vorliegend Art. 60 aMWSTG be­acht­lich. Da­nach gilt Fol­gen­des: Liegen kei­ne oder nur un­vollständige Auf­zeich­nun­gen vor, oder stim­men die aus­ge­wiesenen Er­gebnisse mit dem wirk­lichen Sach­verhalt offen­sichtlich nicht über­ein, nimmt die ESTV ei­ne sog. Schät­zung nach pflicht­ge­mäs­sem Er­mes­sen vor. Die ESTV ist hierzu nicht nur berechtigt, son­dern ver­pflich­tet (Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 2682/2007 vom 7. Ok­to­ber 2010 E. 2.4.1). Ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Vor­nah­me einer Er­mes­sens­ein­schät­zung ge­ge­ben wa­ren, überprüft das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt un­ein­ge­schränkt; es auf­er­legt sich allerdings bei der Über­prü­fung von zu­lässig­er­weise er­folg­ten Ermes­sens­ein­schät­zungen ei­ne ge­wis­se Zu­rück­haltung (Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Waren die Vor­aus­setzungen einer Ermes­sens­ein­schät­zung er­füllt, obliegt es sodann - in Um­kehr der allgemeinen Be­weis­last­re­gel - dem Steu­er­pflich­tigen, den Be­weis für die Un­rich­tig­keit der Schät­zung zu er­brin­gen (Urteile des Bun­des­ge­richts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006, veröffentlicht in ASA 76 S. 772 E. 3.3; vgl. auch Ur­teile des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4 und A 2682/2007 vom 7. Ok­to­ber 2010 E. 2.5.3).

E. 4.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem Sys­tem der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vor­steuer­ab­zug [Mehr­wert­steu­er]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eid­ge­noss­en­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mehrwertsteuer­pflich­tig wird, wer eine mit der Er­zie­lung von Ein­nah­men ver­bun­dene ge­werb­li­che oder be­rufliche Tä­tig­keit selb­ständig aus­übt, so­fern sei­ne Lie­fe­run­gen, seine Dienst­leistungen und sein Ei­gen­ver­brauch im In­land jähr­lich ge­samt­haft Fr. 75'000.- über­steigen (Art. 17 Abs. 1 aMWSTV; Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).

E. 4.2 Damit eine steu­er­bare Leis­tung vorliegt, muss sie im Aus­tausch mit ei­ner Ge­gen­leis­tung, gegen Ent­gelt, erfolgen. Die Ent­gelt­lich­keit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen - ein un­ab­ding­ba­res Tat­be­stands­merk­mal einer mehr­wert­steu­er­li­chen Leis­tung dar. Die An­nah­me ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs setzt vo­raus, dass zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ei­ne innere wirt­schaft­liche Ver­knüp­fung ge­geben ist (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hin­wei­sen; Ivo P. Baum­gart­ner, in mwst.com, Kom­men­tar zum Bun­des­ge­setz über die Mehr­wert­steu­er, Ba­sel/Genf/Mün­chen 2000 [hier­nach: mwst.com], N. 6 und 8 zu Art. 33). Die Be­ant­wortung der Frage nach der inn­er­en Ver­knüp­fung er­folgt nicht in ers­ter Linie nach zi­vil­recht­li­chen, son­dern nach wirt­schaft­li­chen, tat­säch­li­chen Kriterien. Ins­be­son­de­re ist für die An­nah­me ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs das Vor­lie­gen ei­nes Ver­trags­ver­hält­nisses nicht zwin­gend (BGE 126 II 249 E. 4a). Es ge­nügt, dass Leis­tung und Ge­gen­leis­tung in­ner­lich derart ver­knüpft sind, dass die Leis­tung eine Ge­gen­leis­tung auslöst. Aus­rei­chend kann sein, wenn einer Leis­tung eine er­war­tete oder er­wart­ba­re Ge­gen­leistung ge­gen­über­steht, d.h. dass nach den Um­stän­den davon aus­zu­ge­hen ist, die Leis­tung lö­se ei­ne Ge­gen­leis­tung aus. Bei der Be­ur­tei­lung der Fra­ge nach dem wirt­schaft­lichen Zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ist so­dann pri­mär auf die Sicht des Leis­tungs­emp­fän­gers ab­zu­stel­len, was der Kon­zep­tion der Mehr­wert­steu­er als Ver­brauchsteu­er ent­spricht (an­stel­le zahl­rei­cher: Ur­tei­le des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5745/2008 vom 11. Ju­ni 2010 E. 2.3 und A 8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.2; Da­niel Rie­do, Vom We­sen der Mehr­wert­steu­er als all­gem­ei­ne Ver­brauch­steuer und von den ent­spre­chen­den Wir­kun­gen auf das schwei­zer­ische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.). Be­steht zwi­schen Leis­tungs­er­brin­ger und -empfän­ger kein Aus­tausch­ver­hält­nis in er­wähntem Sinne, ist die Akti­vi­tät mehr­wert­steu­er­lich ir­re­le­vant und fällt nicht in den Gel­tungs­be­reich der Mehr­wert­steu­er (BGE 132 II 353 E. 4.3, Ur­teil des Bun­desgerichts 2C_59/2009 vom 3. Sep­tember 2009 E. 5.1; BVGE 2008/63 E. 2.3; BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Ent­scheid der SRK vom 18. No­vem­ber 2002, ver­öffentlicht in Ver­wal­tungs­pra­xis der Bun­des­be­hör­den [VPB] 67.49 E. 2.a.cc; Alois Ca­men­zind/Nik­laus Ho­nau­er/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehr­wert­steu­er­gesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 73 ff.; Baum­gart­ner, mwst.com, N. 70 zu Art. 38). Es handelt sich dann aus mehr­wert­steu­er­li­cher Sicht um einen Nicht­umsatz und es fehlt an ei­nem Steu­er­objekt (vgl. Art. 4 aMWSTV und Art. 5 aMWSTG; Rie­do, a.a.O., S. 225 f.; So­nja Boss­art, Zum Ein­fluss von Nicht­um­sätzen auf den Vor­steu­er­ab­zug bzw. die Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung, in Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Ent­wick­lungen im Steu­er­recht 2009, Zü­rich 2009, S. 363 ff.).

E. 5.1 Das Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs ist ins­besondere von Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen Spen­den (im Sin­ne von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG) und Spon­so­ren­leis­tun­gen. Spenden, so­weit sie unentgeltliche, freiwillige Zu­wen­dun­gen von Pri­vaten dar­stel­len, sind Nichtumsätze (anstelle zahlreicher: Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 794/2007 vom 5. No­vem­ber 2009 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). Sie führen jedoch - sys­tem­wid­rig, aber in Art. 38 Abs. 8 aMWSTG vorgesehen und vom Bun­des­ge­richt in BGE 126 II 443 E. 8b auf den Gel­tungs­be­reich der aMWSTV aus­ge­wei­tet - zu einer ver­hält­nismässigen Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung.

E. 5.2 An­ders als bei Spenden liegt hingegen bei Geld- bzw. Spon­soren­leis­tun­gen regel­mäs­sig ein mehrwertsteuerlicher Leis­tungs­aus­tausch vor. Wird das Spon­soring ei­ner mehr oder we­ni­ger brei­ten Öff­entlichkeit be­kannt ge­macht, steht der Zu­wen­dung des Spon­sors näm­lich eine Werbe- oder Ima­ge för­der­nde Bekanntmachungsleistung des Gesponserten ge­gen­über. Alles, was der Spon­sor auf­wen­det, um diese Leis­tung des Ge­spon­serten zu erhalten, bil­det Be­stand­teil der Be­mess­ungs­grund­la­ge (grund­le­gend: Ent­scheid der SRK 1999 052 vom 20. Feb­ruar 2001, ver­öff­ent­licht in VPB 66.57 E. 5.a.bb, be­stätigt mit Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b, veröffentlicht in Praxis 2002 Nr. 53 S. 296; für das aMWSTG: Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.175/2002 vom 23. De­zem­ber 2002 E. 2; Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 3.2 mit Hin­wei­sen). Selbst wenn ein Un­ter­neh­men Geld- bzw. Spon­so­ren­leis­tun­gen gleich­zei­tig als «Sym­pathie­bei­trag» ver­stan­den wissen will, ist dies ge­geben­en­falls un­ter mehr­wert­steu­er­li­chen Ge­sichts­punkten un­er­heb­lich; ei­ne Auf­teilung in ein Leis­tungs­entgelt (für die Be­kannt­mach­ungs- bzw. Wer­be­leis­tung) und einen Spen­­den­an­teil (im Sin­ne ei­nes Nicht­ent­gelts) wird nicht vorgenommen (an­stelle zahl­rei­cher: Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b). Be­rech­nungs­grund­la­ge bil­det, was der Ver­brau­cher (Ab­neh­mer) be­reit oder ver­pflich­tet ist, für die er­hal­te­ne Leistung auf­­zu­wen­den. Da­bei spielt es auch kei­ne Rol­le, ob der Spon­sor die von ihm em­pfan­gene Be­kannt­mach­ungs­leis­tung bil­li­ger hät­te er­hal­ten können, oder dass zwei Spon­soren für ver­gleich­bare Leis­tungen un­ter­schied­li­che Beträge ­zah­len. Es kann mit an­de­ren Wor­ten nicht gel­tend gemacht werden, dass der­jenige Teil des be­zahl­ten Be­tra­ges, der über den Werbe­auf­wand hin­ausgeht, nicht Be­stand­teil des Ent­gelts sei (Ur­teile des Bun­des­gerichts 2A.43/2002 vom 8. Ja­nu­ar 2003 E. 3.3.1, 2A.526/2003 vom 1. Ju­li 2004 E. 1.3 und 2C_442/2009 vom 5. Fe­bruar 2010 E. 2.3.2). Schliess­lich darf nach der Recht­sprechung des Bun­des­ge­richts für ent­spre­chen­de Geld- bzw. Spon­so­renleistungen «kom­mer­ziell tä­ti­ger Unter­nehmen» in der Re­gel an­ge­nom­men wer­den, dass da­mit ein mehr­wertsteuerlicher Leis­tungs­aus­tausch ver­bun­den ist (Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3, veröffentlicht in Praxis 2005 Nr. 27 S. 201).

E. 6.1 Das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist ebenfalls entschei­dend für die mehr­wert­steu­er­li­che Beurteilung von Beiträgen eines Stif­ters an die Stif­tung. Mass­ge­bend ist gemäss der Recht­spre­chung auch hier, ob der Stif­ter ei­ne Ge­gen­leis­tung für die im ei­genen in­di­vi­du­ellen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­se (oder in je­nem ei­nes Drit­ten) lie­gen­de Leis­tung auf­wen­det. So­weit die Stif­tung tätig ist, um Gemein­schafts­zwecke wie den Stif­tungs­zweck für sämt­li­che Stifter zu er­füllen, leis­tet sie nicht an ei­nen (ein­zel­nen) Stif­ter. Sie ver­wirklichet nur - aber immer­hin - ih­ren ur­kund­lich ver­brief­ten Stif­tungs­zweck. Dem Stif­ter wird diesfalls zwar un­ter Um­stän­den er­mög­licht, aus der all­gemeinen Tä­tig­keit der Stif­tung für sich Vor­teile zu zie­hen; sie ste­hen hier aber nicht in ei­nem rechts­ge­nü­gen­den (inne­ren) Zu­sam­men­hang mit dem von ihm ge­leis­te­ten Beitrag (Ent­scheid der SRK 2003-175 vom 29. Sep­tem­ber 2005 E. 3b, in die­sem Punkt be­stä­tigt mit Urteil des Bun­desgerichts 2A.650/2005 vom 15. Au­gust 2006 E. 2 und 3.1; Rie­do, a.a.O., S. 239 f.). Hier lie­gen Nicht­umsätze vor.

E. 6.2 Leis­tet dem­ge­gen­über der Stifter seine Beiträge nicht lediglich zur För­de­rung des all­gemeinen Zweckes der Stiftung, sondern um ei­ne in­di­vi­du­elle Leis­tung für sich oder einen Dritten zu erwirken, ist ein Leis­tungs­aus­tausch anzunehmen. In diesem Fall wendet der Stifter die Bei­trä­ge für ei­ne be­sondere Leistung der Stif­tung, zur Befriedigung ei­ge­ner in­di­vi­du­el­ler wirt­schaftlicher Interessen (oder jener eines Drit­ten) auf. Nicht aus­schlag­ge­bend ist, dass die Tätigkeit allenfalls einzig dem Stif­tungs­zweck dient oder einzig gegenüber Stiftern ausgeübt wird. Ein In­diz für die An­nah­me des Leistungsaustausches liegt in der in­di­vi­du­ell­en Aus­ge­staltung der Bei­träge je nach Grad der tatsächlichen oder ver­mu­te­ten In­an­spruch­nah­me der Leistung (Ent­scheid der SRK 2003-175 vom 29. Sep­tem­ber 2005 E. 3b, in diesem Punkt bestätigt mit Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.650/2005 vom Urteil vom 15. August 2006 E. 2 und E. 3.1).

E. 7.1 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst­leis­tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be­gründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuer­abrechnung (unter den im Ge­setz näher umschriebenen Voraussetzungen) Vorsteuern ab­zie­hen (vgl. Art. 38 Abs. 1 aMWSTG). Nicht zum Vorsteuerabzug be­rech­ti­gen von der Steuer ausgenommene Umsätze, nicht als Um­sät­ze geltende Tä­tig­keiten (Nicht­umsätze) oder private Tätig­kei­ten so­wie Um­sätze in Aus­übung ho­heit­licher Gewalt (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG). Das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht hat sich in BVGE 2008/63 mit der Wir­kung von Nicht­um­sät­zen auf den Vor­steu­er­ab­zug aus­ein­an­der­ge­setzt und vorab fest­ge­hal­ten, dass Spen­den und Sub­ventionen eine be­son­de­re Grup­pe von Nicht­um­sät­zen bil­den und se­parat zu be­han­deln sind (nachfolgend E. 7.2; vgl. Art. 30 Abs. 6 aMWSTV und Art. 38 Abs. 8 aMWSTG). Was hingegen die an­de­ren Nicht­um­sät­ze be­trifft, ist eine Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung, bei wel­cher sich nicht im Gel­tungs­be­reich der Steu­er be­find­liche Um­sätze ge­ne­rell in die Be­rech­nung der Kürzung (ge­nauer: in den Nenner des Vor­steu­er­abzugs­kür­zungs­schlüssels) ein­be­zogen werden, mit dem Prin­zip der Wett­be­werbs­neu­tralität nicht ver­ein­bar (BVGE 2008/63 E. 4.4.3.2 mit Hin­wei­sen; be­stätigt mit BVGE 2009/34 E. 2.2.4.1). Dies gilt lediglich dann und so­weit nicht, als eine Eingangs­leis­tung ganz oder teilweise für ei­nen Nicht­um­satz ver­wen­det und da­mit mehrwertsteuerlich end­ver­braucht wird (aus­führ­lich: BVGE 2009/34 E. 2.2.4.1 mit Hin­wei­sen; Boss­art, a.a.O., S. 364; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. De­zem­ber 2008, veröffentlicht in ASA 79 S. 612 E. 3.4).

E. 7.2 Wegen der Re­gelung von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG genügt es nicht, allein zwischen (steu­er­ba­ren bzw. ausgenommen) Um­sät­zen sowie Nicht­um­sät­zen zu unter­schei­den. Viel­mehr ist in­ner­halb der Grup­pe der Nicht­um­sät­ze wei­ter zu differ­en­zie­ren, ob es sich um Spen­den oder Sub­ven­tio­nen und damit um sol­che der er­wähnten, be­son­deren Grup­pe han­delt, oder ob übrige Nicht­um­sät­ze oh­ne Ein­fluss auf die Hö­he des Vor­steu­er­ab­zugs vor­lie­gen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1). Diese Differ­en­zie­rung wirft ins­besondere dort Fragen auf, wo es um Spen­den oder Schen­kun­gen geht. Hiermit hat sich das Bun­des­gericht in BGE 126 II 443 aus­einandergesetzt und festgehalten, die ge­wöhn­liche Schen­kung un­ter­schei­de sich von der Spen­de da­rin, dass der Spen­der mit sei­ner Zu­wen­dung be­zwecke, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stimm­te Auf­ga­be erfülle (BGE 126 II 443 E. 8a). Nach An­sicht des Bun­des­ge­richts ist es richtig, die Vorsteuern im Verhältnis der em­pfan­ge­nen Spen­den, Le­ga­te und gleich­gestellten Zu­wendungen zu kür­zen. Soweit näm­lich Spen­den ei­nem steu­erpflichtigen Un­ter­nehmen zu­kä­men, das da­mit Leis­tun­gen er­stel­le, kön­ne nicht gesagt wer­den, die­se Spen­den lä­gen aus­ser­halb des Gel­tungs­bereichs der Mehr­wert­steu­er und seien mehr­wert­steu­er­lich irrele­vant. Dass die Spen­de nicht di­rekt ein­zelnen kon­kre­ten Um­sätzen zu­ge­ord­net werden kön­ne und nicht in die Be­mess­ungs­grund­la­ge ein­flies­se, hän­ge damit zu­sam­men, dass der Spen­der die Tätigkeit des steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­mens all­ge­mein för­dern wolle. Diese Tat­sa­che än­de­re in­des­sen nichts da­ran, dass Spen­den der Leistungs­er­stell­ung dien­ten und sich auf den Preis des Produkts aus­wirk­ten, un­ab­hängig da­von, ob die­ses Ge­gen­stand ei­nes der Steu­er un­ter­lie­gen­den oder von der Steu­er aus­ge­nom­me­nen Um­satzes sei. Sol­che Spen­den seien des­halb in die Kür­zung des Vor­steu­erabzuges ein­zu­be­zie­hen (BGE 126 II 443 E. 8b; vgl. zum er­wähn­ten Ur­teil ins­besondere die Kritik von Urs Beh­nisch/Pe­ter Lo­cher, Die steuer­recht­li­che Recht­spre­chung des Bundesgerichts im Jah­re 2000, in Zeitschrift des Ber­n­ischen Juristenvereins [ZBJV] 138/2002, S. 510 ff.).

E. 7.3 Die SRK und auch das Bundesverwaltungsgericht als dessen Nach­fol­ge­organisation haben die ver­hältnis­mäs­si­ge Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung bei Spenden stets als system­wid­rig er­kannt (anstelle zahl­rei­cher: BVGE 2009/34 E. 2.2.4.2; Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 2.3; Pascal Moll­ard/Xavier Oberson/Anne Tissot Be­ne­det­to, Traité TVA, Basel 2009, S. 734 Rz. 179). Die Leis­tung des Steuer­pflich­ti­gen, die durch eine Spende vorfi­nan­ziert ist, trägt in die­sem Um­fang kei­ne re­le­van­te Mehr­wert­steu­er­vor­be­las­tung, so dass der Steu­er­pflich­ti­ge auch nicht zum Ab­zug be­rech­tigt ist, er aber in steuersystematischer Sicht auch nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs zu verpflichten wäre (zu den Sub­ven­tio­nen: Rie­do, a.a.O., S. 248; vgl. auch Pierre-Marie Glau­ser, Nouvelle ju­ris­prudence con­cernant le traitement des sub­ven­ti­ons au regard de la TVA, in Der Schwei­zer Treuhänder [ST], 4/1999, S. 403 ff.; vgl. nunmehr auch die Bot­schaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr­wertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6911, wo die Vor­steuer­abzugs­kür­zung aufgrund der Vereinnahmung von Spenden aus­drücklich als nicht sys­temkonform anerkannt wird). Steu­er­ob­jekt sind - auch bei ei­nem Un­ter­nehmen mit Nicht­um­sät­zen - die in Art. 5 aMWSTG bzw. Art. 4 aMWSTV ge­nann­ten (Aus­gangs-)Umsätze. Wird der Vor­steu­er­ab­zug we­gen der Er­zie­lung von Nicht­umsätzen ge­kürzt, wird das Steuer­ob­jekt faktisch auf Nicht­um­sätze aus­ge­wei­tet, was vor Art. 130 BV nicht stand­hält. Das Unter­neh­men trägt im Um­fang, in dem ihm we­gen Nicht­um­sätzen die Vor­steu­ern ge­kürzt wer­den, eine de­finitive Steu­­er­last. In der Leh­re wird be­treffend der An­wen­dung von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG denn auch ge­for­dert, der sys­tem­widrigen Norm mit ei­ner mög­lichst «gross­zügigen» Aus­legung zu be­gegnen (Diego Clava­det­scher, mwst.com, N. 11 und N. 13 zu Art. 38); will heis­sen, mit einer Aus­le­gung, die den Spen­den­be­griff mög­lichst eng fasst. Nach kon­stan­ter bun­des­ge­richt­li­cher Rech­tspre­chung sind Aus­nahmen von der Steu­erpflicht ohne­hin eng aus­zu­le­gen, weil sie zu einer sys­tem­wid­ri­gen tax occ­ulte führen (an­stel­le zahl­rei­cher: Urteil des Bun­desgerichts 2A.305/2002 vom 6. Ja­nu­ar 2003 E. 3.2; Beh­nisch/Lo­­cher, a.a.O., S. 511). Weil auch die in Art. 38 Abs. 8 aMWSTG vor­ge­sehene mehr­wert­steu­er­liche Behandlung von Spenden zu einer tax occulte führt, ist kon­sequenterweise auch der mehr­wert­steuer­li­che Spendenbegriff eher eng zufassen, zumal die ent­spre­chende Vorsteuerabzugskürzung mittlerweile selbst durch den Bun­des­rat als systemwidrig bezeichnet wird und der Gesetzgeber im neu­en Recht deswegen gänzlich davon absieht.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss der bundes­ge­richt­li­chen Rechtsprechung im Bereich des Mehrwertsteuerrechts für die Ab­gren­zung zwi­schen Schenkung und Spende entscheidend ist, ob mit der Zah­lung be­zweckt wird, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stim­mte Auf­gabe er­fülle. Da nur die Spen­de, nicht aber die Schenkung zu einer sys­tem­wid­ri­gen Vor­steuer­ab­zugskürzung führt, ist der mehr­wert­steuer­liche Spen­den­be­griff eher eng zufassen.

E. 8.1 Mit der Frage ob und gegebenenfalls wie sich Zahlungen eines Stif­ters an die Stiftung auf den Vorsteuerabzug auswirken, befassten sich die SRK und das Bun­desgericht im Fall «Swiss Paralympic Committee» (bereits in E. 6 er­wähnter Entscheid der SRK 2003 175 vom 29. Sep­tember 2005). Die SRK äusserte sich zu den im konkreten Fall ge­leis­te­ten «Jah­res­bei­trä­gen» der Stifter an die Stif­tung und stellte dabei fest, dass diese nicht wie Zu­wen­dungen Dritter zu behandeln seien und nicht zu einer verhältnismässigen Vor­steuer­ab­zugs­kürzung führ­ten. Das Bun­des­ge­richt kam zum Schluss, dass die «Jah­res­bei­trä­ge» der Stif­ter nicht zum Vor­steu­er­abzug be­rech­tig­ten (Urteil des Bun­des­gerichts 2A.650/2005 vom 15. Au­gust 2006 E. 3.5). Zu den im kon­kre­ten Fall eben­falls geleisteten Ka­pi­tal­einlagen der Stifter in das Stif­tungs­ver­mö­gen hielt es fest, dass sich hin­sicht­lich der durch die Stifter an­läss­lich der Grün­dung eingelegten Be­träge die Fra­ge der mehrwertsteuerlichen Be­hand­lung nicht stelle, da diese Ein­lagen vor Inkrafttreten der Ver­ord­nung (aMWSTV) erfolgt sei­en. Die übri­gen Beiträge, mit denen das Stif­tungs­ver­mögen geäufnet wur­de, zähl­te das Bundesgericht nicht zu den «in Art. 29 Abs. 2 [a]MWSTV ge­nann­ten Leistungen, die allein zum Vor­steu­er­ab­zug berechtigen» (Urteil des Bun­des­gerichts 2A.650/2005 vom 15. Au­gust 2006 E. 3.6). Sodann wies das Bundesgericht diesen Einlagen der Stif­ter die Folge einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung zu. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann nur so verstanden werden, dass das Bundes­gericht Einlagen der Stifter in die Stiftung als Spen­den betrachtet, wel­che - nebst den hier nicht in Frage kommenden Subventionen - als einzige Nichtumsätze zu einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugs­kürzung füh­ren können (vgl. E. 4.2 hievor; vgl. BGE 132 II 353 E. 10 und Urteil des Bundesgerichts 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.4).

E. 8.2 Auch mit Blick auf die in BGE 126 II 443 E. 8a etablierte Rechtsprechung ist der Schluss zu ziehen, dass Einlagen der Stif­ter in das Stiftungs­vermögen am ehesten den Spenden gleichzustellen sind. So um­schrieb das Bundesgericht den Begriff der Spende in Abgrenzung zur Schen­kung (oben E. 7.2) für das Mehrwertsteuerrecht wie bereits erwähnt als Zahlungen, mit wel­chen be­zweckt wird, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stimm­te Auf­gabe erfülle. Zu be­ach­ten ist nun, dass Zah­lungen eines Stifters an die Stiftung - erfolgten sie im Mo­ment der Grün­dung oder später - zivilrechtlich keine Ge­sell­schaf­ter­ein­la­gen darstellen können, da ei­ne Stif­tung weder über Mit­glie­der, An­teils­eig­ner geschweige denn über Ge­sell­schaf­ter ver­fügt. Vielmehr be­darf es ge­mäss Art. 80 des Schweizerischen Zi­vil­ge­setz­buchs vom 10. De­zember 1907 (ZGB, SR 210) zur Er­rich­tung ei­ner Stif­tung der Wid­mung eines Ver­mögens für einen beson­de­ren Zweck. Die Stif­tung ist ein recht­lich ver­selb­ständigtes bzw. per­so­ni­fi­zier­tes Zweck- oder Son­der­ver­mö­gen (Ha­rold Grüninger, in Bas­ler Kom­mentar, Zivil­ge­setzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 80 ZGB) und ge­hört sich selbst (Hans Mi­chael Rie­mer, in Ber­ner Kom­mentar, 3. Ab­tei­lung, 3. Teil­band: Die Stif­tun­gen, Bern 1975, N. 16 Sys­te­ma­ti­scher Teil). Im Moment, in welchem der Stifter der Stif­tung Ver­mö­gen zu­kommen lässt, verlässt dieses gemäss geltendem Zivilrecht ein für allemal die Ver­mö­gens­sphä­re des Stif­ters; der Stif­ter erhält dabei kei­ne irgendwie ge­arteten Ge­sell­schaf­ter­rechte. Genauso kann der Stifter in der Stif­tungs­ur­kun­de rechts­gültig we­der der Stif­tung bzw. ihren Or­ga­nen noch sich selbst oder seinen Rechts­nach­fol­gern, De­sti­natä­ren oder Drit­ten ein frei­es Auf­lö­sungs­recht im kör­per­schaft­li­chen Sin­ne ein­räu­men (Rie­mer, a.a.O., N. 24 Sys­te­ma­tisch­er Teil). Ein Rück­fall des Stif­tungs­ver­mö­gens an den Stif­ter ist aus­geschlossen. Das vom Bundesgericht bezüglich der Spende (im mehr­wert­steuerlichen Sinne) verlangte Tat­be­stands­merk­mal einer Zah­lung, mit wel­cher be­zweckt wird, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stimm­te Auf­gabe er­fül­le, ist demnach bei der Einlage des Stifters in die Stif­tung («ver­selb­ständigtes bzw. per­so­ni­fi­zier­tes Zweck- oder Son­der­ver­mö­gen») in ge­radezu ty­pischer Weise erfüllt. Dies selbst bei ei­ner engen Aus­le­gung des Spen­denbegriffs.

E. 8.3 Damit ist auch die Frage geklärt, weshalb die «Finanzierung» der Stif­tung durch Einlagen ihrer Stifter nicht zwingend ein Fi­nan­zier­ungs­vor­gang im Sin­ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Zu diesen ge­hören zum einen Zah­lun­gen in Form von Darlehen (Fremd­kapital), zum an­deren Ein­la­gen der Ge­sell­schaf­ter ins Ei­gen­ka­pi­tal, die aufgrund eines gesell­schafts­recht­li­chen Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­ses er­bracht wer­den (Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2C_229/2008 vom 13. Ok­to­ber 2008 E. 5.4). Rei­ne Fi­nan­zier­ungs­vor­gän­ge be­wir­ken - wie Spen­den auch - kei­nen Leis­tungs­aus­tausch im mehr­wert­steu­er­li­chen Sin­ne und geben ge­mäss der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts grund­sätzlich kei­nen An­spruch auf Ab­zug der Vor­steu­ern, be­wir­ken aber - anders als Spenden - in der Re­gel auch kei­ne Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung (bereits erwähnter BGE 132 II 353 E. 10, Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2C_229/2008 vom 13. Ok­to­ber 2008 E. 5.4). Dabei kann es we­der da­rauf an­kom­men, ob die Ge­sell­schaft un­ter Be­rück­sich­ti­gung be­triebs­wirt­schaft­licher Grund­sät­ze eine an­ge­mes­sene Ren­tabilität er­zielt noch da­rauf, ob die Ge­sell­schaf­ter­bei­trä­ge von ei­nem direkt an der Ka­­pi­tal­ge­sell­schaft bzw. Ge­nos­sen­schaft Be­teiligten stam­men. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts erging je­doch im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften, zu welchen die Stiftun­gen nicht gehören. Eine Abgrenzung zwischen Gesellschaftereinlagen und Spenden ist denn auch bei der Stiftung weder sinnvoll noch überhaupt möglich, da eine Stif­tung - wie ge­zeigt - nicht über Gesellschafter und damit auch nicht über allenfalls von den Spenden abzugrenzende Gesellschaftereinla­gen verfügt. Möglich bleibt bei alledem u.a. die Finanzie­rung der Stif­tung mittels Fremdkapital, wobei solches durchaus auch von den Stiftern eingebracht werden kann.

E. 9 Waren die Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs im Zeit­punkt des Em­pfangs der Lie­fe­rung, der Dienst­leis­tung oder bei der Ein­fuhr nicht ge­ge­ben, treten sie aber spä­ter noch ein, kann der Vor­steu­er­ab­zug un­ter Vor­be­halt von Art. 42 Abs. 2 und 3 aMWSTG in der Ab­rech­nung über die­je­ni­ge Steu­er­periode vor­genommen werden, in wel­cher die Vor­aus­set­zun­gen hier­für ein­ge­tre­ten sind (Art. 42 Abs. 1 aMWSTG; sog. Ein­la­ge­ent­steu­er­ung; zum Begriff vgl. Tobias Felix Roh­ner, Der nach­träg­li­che Vor­steu­er­ab­zug [Einlageent­steu­er­ung] im schwei­zerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen). Ge­mäss Art. 42 Abs. 2 aMWSTG kann bei ei­ner Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se im er­wähnten Sinne die früh­er be­zahl­te Steu­er u.a. auf im In­land ge­gen Ent­gelt erbrachten Lie­fer­ungen von Ge­gen­stän­den und im In­land ge­gen Ent­gelt erbrachten Dienst­leis­tun­gen als Vor­steuer in Ab­zug ge­bracht werden, so­fern diese im Zu­sam­men­hang mit einem künf­ti­gen steu­er­baren Zweck ste­hen. Wurde der Ge­gen­stand in der Zeit zwi­schen dem Em­pfang der Lie­fe­rung oder der Ein­fuhr und dem Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug in Ge­brauch ge­nom­men, so vermindert sich die ab­zieh­ba­re Vor­steu­er für je­des in die­ser Zeit­span­ne abgelaufene Jahr bei be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den li­ne­ar um ei­nen Fünftel, bei un­be­weg­li­chen Ge­gen­ständen li­ne­ar um einen Zwan­zig­stel. Bei Dienst­leis­tun­gen, die vor dem Eintritt der Vor­aus­set­zun­gen für den Vorsteuerabzug teil­weise ge­nutzt wur­den, berechnet sich die ab­ziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht ge­nutzten Teils (Art. 42 Abs. 3 aMWSTG; Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts A 5885/2009 vom 27. September 2010 E. 3.1). Wäh­rend Spenden, die eine steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen erhält, kraft aus­drück­li­cher gesetzlicher Re­gelung zu einer ver­hältnis­mäs­si­gen Vor­steu­er­ab­zugs­kürzung führen (vgl. Art. 38 Abs. 8 aMWSTG), sieht das Ge­setz für den Fall der Ein­la­ge­ent­steu­er­ung bezüglich früher empfangenen Spen­den kei­ne solche Vor­steuer­ab­zugs­kürzung vor. Das Gesetz besagt nur, dass eine ver­hält­nis­mäs­sige Kür­zung vor­zu­nehmen sei, so­weit eine «steu­er­pflich­tige Per­son» Spenden er­hält, was nicht heisst, dass eine Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung auch dann er­folgen darf, wenn eine steuer­pflich­tige Per­son vor Be­ginn ihrer Steu­er­pflicht Spen­den er­hal­ten hat. Wie mehr­fach dar­ge­stellt, handelt es sich bei der Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung in­fol­ge Spen­den ohne­hin um eine sys­tem­wid­ri­ge Re­ge­lung, die zu einer ver­fass­ungs­wi­dri­gen Be­lastung führt. Es be­steht deshalb kein Anlass, die­se Sy­stem­wi­drig­keit über den Wort­laut von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG hi­naus auch noch auf Spenden auszuweiten, die eine nichtsteuerpflichtige Per­son erhalten hat.

E. 10 Vorliegend steht fest, dass der Gründer der AG als Pri­vat­per­so­n die A._______-Stiftung ins Leben gerufen und un­ter­stützt hat. Seine Zahlungen an die Stiftung hat er nicht als Ge­gen­leis­tung für kon­kre­te Leis­tun­gen getätigt, son­dern zur Ver­wirk­li­chung oder För­de­rung des Stif­tungs­zwecks. Da nicht in ei­nem mehrwertsteuerlichen Leis­tungs­aus­tausch erfolgt, stellen diese Zah­lun­gen (Einlagen) Nichtumsätze dar. Sie wurden geleistet, damit die Stiftung ihren Zweck erfülle und sind aufgrund der Recht­spre­chung des Bundesgerichts als Spen­den zu qua­lifi­zie­ren (oben E. 8). Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ergibt sich aus den Akten, dass die Zahlungen des Stifters als Darlehen (Fremdkapital) erfolgt wären (oben E. 8.3 in fine). Somit sind Ver­mögensteile, wel­che der Stif­ter der Be­schwer­de­füh­rerin zu­kom­men liess, grund­sätz­lich in die Be­rechnung der Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung ein­zu­be­zie­hen. Dies be­trifft wiederum nur nach dem 20. Ok­to­ber 1997 und damit nach Be­ginn der Steu­er­pflicht der Stiftung er­folg­te Ein­lagen; ältere Ein­lagen führen zu keiner Vor­steu­er­ab­zugs­kürzung (oben E. 9).

E. 11 Die Zah­lun­gen von jähr­lich Fr. _______ Mio. hingegen er­folg­ten nicht durch den Stifter als Privatperson, sondern durch die AG. In einem ers­ten Schritt ist des­halb zu prü­fen, ob die von der AG an die Stift­ung be­zahl­ten Be­träge in ei­nem mehr­wertsteuerlichen Leis­tungs­aus­tausch­ver­hält­nis stan­den. Be­ja­hen­den­falls handelt es sich um steu­er­ba­re Um­sät­ze; an­dern­falls lie­gen Nicht­um­sätze vor, was - nur wenn diese als Spen­den zu qua­li­fi­zie­ren sind - zu ei­ner Än­derung des Vor­steu­er­abzugs­kür­zungs­schlüssels führt.

E. 11.1 Im Zusammenhang mit der Frage des Leistungsaustauschs zwi­schen der AG und der Stiftung ist zu­erst der von der ESTV in der Dup­lik vor­gebrachte Einwand zu prüfen, die Be­schwer­de­füh­re­rin ha­be die Zah­lungen der AG stets sel­ber als Spenden betrachtet, sie sei des­halb auf ihrem Vor­ge­hen zu behaften. Aus­zu­ge­hen ist vom Selbst­ver­an­la­gungs­prinzip. Die Steuer­pflich­ti­ge kann im Re­gel­fall nicht auf vorbehaltlos ab­gegebene Ab­rech­nun­gen zu­rück­kom­men (oben E. 3.2.1). Diese Recht­spre­chung ist hier nicht in Frage zu stellen. Aus den Ak­ten er­gibt sich in­des, dass die ESTV am 19. Ja­nu­ar 2000 bei der Be­schwer­de­füh­rerin ei­ne Kon­trolle durch­führ­te und diese an elf wei­te­ren Ta­gen im Jahr 2000 fort­setz­te. Zu­sätz­liche Kontrollen folg­ten am 11. De­zem­ber 2002 und an neun wei­te­ren Tagen in den Jah­ren 2002 und 2003. Be­reits im Schrei­ben der Be­schwer­de­füh­re­rin vom 19. Ja­nu­ar 2000 teilte diese der ESTV un­ter Ziffer mit, dass sie, die Be­schwer­de­füh­re­rin, gewisse «Buch­hal­tungs­krei­se» bei der De­kla­ra­ti­on der Mehr­wertsteuer bisher nicht be­rück­sich­tigt und auch kei­ne Rech­nun­gen mit Mehr­wert­steu­er aus­ge­stellt habe. Der Um­satz sei auf­zu­rech­nen. Der Kon­troll­bericht der ESTV vom 13. No­vem­ber 2000 hält fest: «In den steu­er­ba­ren Um­sät­zen sind Spon­so­ren­ein­nah­men (...) so­wie (...) Verkäufe ent­halten, de­nen prak­tisch kein vor­steu­er­be­las­te­ter all­ge­mei­ner Auf­wand gegen­über­steht. Ferner ist [der Verkauf] nicht zu ver­steuern, da beim Bezug die­ser [Verkaufsgegenstände] kein Vor­steu­er­abzug vor­ge­nom­men wer­den konn­te. Aus die­sem Grun­de wur­de auch auf eine rück­wir­ken­de Ein­tra­gung ver­zich­tet, wie dies der Vor­schlag [der A._______-Stiftung] mit <künst­li­chen Um­sät­zen> vor­sieht».

E. 11.2 Die ESTV war somit ab dem ers­ten Tag der Kontrolle darü­ber orien­tiert, dass möglicherweise (steuer­ba­res) «Sponsoring» vorlag, wel­ches nicht bzw. falsch deklariert wurde. Es geht hier somit nicht um die Frage, ob die Be­schwer­deführerin auf vorbehaltlos abgegebene Abrechnung zu­rück­kam bzw. zurückkommen durfte, sondern darum, ob im Rahmen der Kon­trol­le einzig zuungunsten oder auch zugunsten der Be­schwer­de­füh­re­rin korrigiert werden musste. Das vorliegend anwendbare aMWSTG be­sagt le­dig­lich, dass im Fall, dass die ausgewiesenen Er­geb­nis­se mit dem wirk­lichen Sachverhalt offensichtlich nicht über­ein­stim­men, die ESTV eine Schät­zung nach pflichtgemässem Ermessen vor­nimmt (oben E. 3.2.2). Die­se Voraussetzung für eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen war hier offensichtlich erfüllt. Dass der entsprechende Hin­weis, die aus­ge­wie­senen Ergebnisse stünden mit dem tat­säch­li­chen Sach­ver­halt nicht in Einklang, von der Steuer­pflich­ti­gen kam, ist nicht entscheidend. Ge­nauso wenig kommt es darauf an, dass die «Nach­dek­la­ra­ti­on» bzw. die Ermessensveranlagung unter Um­stän­den gesamthaft zu­gunsten der Be­schwer­de­füh­rerin hätte ausfallen kön­nen (vor­teil­haf­te­rer Vor­steu­er­kür­zungs­schlüssel).

E. 11.3 Wenn die ESTV in ih­rer Replik geltend macht, sie habe nicht an­neh­men dür­fen und müs­sen, der «Spon­soringvertrag» sei tatsächlich ge­lebt wor­den, ver­kennt sie sodann ihre Ver­fah­rens­pflich­ten: Auch im Rah­men der Er­mes­senseinschätzung - in der sie sich nun befand - war sie nicht frei darin zu ent­schei­den, wel­che Um­sätze sie auf­rech­net und wel­che nicht. Sie war ver­pflichtet, die Er­mes­sens­ein­schät­zung, die zu­min­dest teil­weise an die Stelle der Selbst­ver­an­la­gung trat, nach pflicht­ge­mässem Er­mes­sen vor­zunehmen und dort, wo Be­lege vor­la­gen, sich an diesen zu orien­tie­ren. Bezüglich des strit­tigen Ver­hält­nis­ses zwi­schen der AG und der Stif­tung lag immerhin ein Vertrag vor, ge­mäss des­sen Wortlaut die Stif­tung ver­pflich­tet war, die Zu­wen­dung aus­schliess­lich für ihren Zweck zu ver­wen­den und der AG gewisse Gegenstände leihweise zur Verfügung zu stellen. Mit Blick auf das zwi­schen der AG und der Stiftung ver­trag­lich Ver­ein­bar­te bestand demnach oh­ne Zweifel ein Leis­tungs­aus­tausch im Sinne der bun­des­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung (oben E. 4.2).

E. 11.4 Ent­schei­dend ist nun nicht allein, was die Parteien ver­ein­bart hat­ten; mass­gebend ist vielmehr die Be­urteilung nach wirt­schaft­li­chen, tat­säch­li­chen Kri­terien. Fraglich bleibt im vorliegenden Fall deshalb, wer was zu beweisen hat. Die­se Fra­ge stellt sich vorliegend wie gezeigt im Rah­men einer Er­mes­sens­ver­an­lagung. Der Beweis, die­se sei unrichtig, ob­liegt der Beschwerdeführerin (oben E. 3.2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Be­schwer­deführerin im Ver­fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Recht ge­leg­ten Dokumente zum Schluss zwingen, dass be­reits vor Erstellung des fraglichen Gebäudes ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin weist rechtsgenügend einen Leis­tungs­aus­tausch nach, den sie entgegen der Mei­nung der ESTV un­ab­hän­gig vom Be­stand des eigenen Gebäudes er­brin­gen konn­te. Die Be­schwer­de­füh­rerin ist ihrer Obliegenheit, die Rich­tig­keit der Er­mes­sens­ein­schät­zung zu bestreiten, rechtsgenügend nachge­kom­men. In welchem Um­fang es sich bei alledem um (steuerbare) Be­kannt­mach­ungs­leis­tun­gen gehandelt hat, ist nicht von Belang. Kei­ne Rol­le spielt auch, ob die AG als Borger und allfälliger «Spon­sor» die Leistungen billiger hät­te erhalten können. Selbst wenn die AG einen Teil ihrer Zahlungen gleich­zei­tig als «Sym­pa­thie­bei­trag» hätte ver­standen wissen woll­en - was nicht der Fall war - wä­re kei­ne Aufschlüsselung in ein Leis­­tungs­ent­gelt und ei­nen Spendenan­teil vor­zu­neh­men. Auch hier blie­be Berechnungs­grund­la­ge, was die AG zu zahlen be­reit oder verpflichtet war. Offen­bleiben kann bei alledem, ob ein Leis­tungs­aus­tausch selbst dann an­zu­neh­men wä­re, wenn we­der Ausleihen noch Be­kannt­mach­ungs­leis­tungen vorlägen. Immerhin hat sich die Stif­tung ver­trag­lich dazu ver­pflich­tet, kei­ne gleich­artigen oder ähn­li­chen Ver­ein­bar­un­gen mit Drit­ten zu treff­en. Die AG wollte sich da­mit das Recht sich­ern, der ein­zige Spon­sor der Stiftung zu sein, was eben­falls ei­ne Leis­tung im mehr­wert­steuer­li­chen Sin­ne dar­stellt.

E. 12 Die Beschwerdeführerin obsiegt demnach in der Frage, ob die aufgrund des «Sponsoringvertrages» er­folg­ten Zahlungen im Rahmen eines Leis­tungs­austauschs erfolgten (E. 4 und 5.2). Sie unterliegt hingegen, soweit sie Zahlungen des Stif­ters als (reine) Finanzierungsleistungen ohne Wirkung auf den Vor­steu­er­abzugskürzungsschlüssel behandelt wissen will (E. 8.3). Hierzu ist wie­der­um festzuhalten, dass entgegen der offen­sichtlichen Auffassung der ESTV der Stiftung vor Be­ginn ihrer Steuerpflicht zugegangene Zahlungen der Stifter für die Höhe der Ein­la­ge­entsteuerung nicht relevant sind und nicht zu ei­ner Kürzung des (nach­träglichen) Vor­steuerabzugs führen dür­fen (E. 9). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gut­zu­heis­sen und der an­ge­foch­tene Entscheid der ESTV vom 5. November 2009 auf­zu­he­ben. Die Sache ist zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zu­rück­zuweisen.

E. 13 Ausgangsgemäss sind der nahezu vollständig obsiegenden Be­schwer­de­füh­re­rin und der Vor­instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der ge­leistete Kostenvorschuss ist der Be­schwer­deführerin zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der nahezu vollständig obsiegenden Beschwerde­füh­re­rin eine Par­tei­ent­schädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver­tre­tung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Par­teien, die Anspruch auf Partei­entschä­di­gung erheben, und die amtlich be­stellten Anwälte haben dem Gericht vor dem Ent­scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Ent­schädigung für die amt­lich bestellten Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Ent­schä­di­gung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Stun­den­an­satz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (oh­ne Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Stun­denent­schä­di­gun­gen müssen sich im Rahmen der reglementarischen Vorgaben be­wegen; es ist nur der not­wendige Zeitaufwand zu ent­schä­digen (Art. 10 VGKE). Par­teikosten gel­ten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirk­samen Rechts­verfolgung oder Rechts­verteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Kos­ten­no­te von Total Fr. _______ (inkl. 7.6% Mehrwertsteuern) ein­ge­reicht. Aus der eingereichten Kostennote ist zwar ungefähr ersichtlich, wel­che Ar­beiten durchgeführt worden sind, nicht jedoch, zu welchem Stun­den­an­satz und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat. Eben­so feh­len Angaben darüber, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die ein­zel­nen Arbeiten verteilt. Unter diesen Umständen kann nicht - wie im VGKE vorgesehen - überprüft werden, ob es sich beim geltend ge­mach­ten Honorar vollumfänglich um entschädigungsberechtigten not­wen­digen Auf­wand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung han­delt. In An­wendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE wird des­halb aufgrund der Akten ent­schieden, zumal angesichts der erwähnten klaren regle­men­ta­rischen Grund­lagen auf eine Aufforderung zur Einreichung einer detaillier­ten Kos­ten­note verzichtet werden muss (Abschreibungs­ent­scheid des Bun­des­ver­waltungsgerichts A 8524/2007 und A 8526/2007 vom 14. April 2008). Die notwendigen Kosten werden unter diesen Um­stän­den auf Fr. _______ (Mehr­wert­steuern inbegrif­fen) festgesetzt, wobei da­mit neben dem Streit­wert auch der Wichtigkeit der Streitsache sowie ih­rer Schwierigkeit hin­rei­chend Rech­nung getragen ist. Die ESTV ist da­mit zu verpflichten, der Be­schwer­deführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. _______ (Mehr­wert­steuern inbegrif­fen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gut­ge­heis­sen, und der Entscheid der ESTV vom 5. November 2009 wird auf­ge­ho­ben.
  2. Die Sache wird zur Neu­be­rech­nung des Vorsteuerabzugs und der ge­schul­deten Mehrwertsteuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zu­rückgewiesen.
  3. Es werden keine Ver­fah­rens­kosten erhoben. Der von der Beschwerde­füh­re­rin einbezahlte Kos­ten­vorschuss in der Höhe von Fr. _______ wird die­ser zu­rück­er­stat­tet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei­ent­schä­digung in der Höhe von Fr. _______ (Mehr­wert­steuern inbegrif­fen) zu be­zah­len.
  5. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Urteil sei nicht zu ver­öffent­li­chen, wird abgewiesen.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­des­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht­li­chen An­ge­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun­des­ge­richts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be­geh­ren, deren Be­grün­dung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu ent­hal­ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be­schwer­deführende Partei in Händen hat, bei­zu­le­gen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7712/2009 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh, Gerichtsschreiber Urban Broger. Parteien A._______-Stiftung, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Hauptabteilung Mehrwertsteuer,Vorinstanz . Gegenstand Mehrwertsteuer; Stiftung; Vorsteuerabzugskürzung(4. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2002). Sachverhalt: A. Der Gründer der A.­_______ AG (nachfolgend: AG) errichtete vor Jahren die A._______-Stiftung (nachfolgend: Stiftung). Da ein Unternehmensteil der Stiftung die massgebliche Umsatzgrenze er­reich­te, wurde sie 1997 in das von der ESTV ge­führte Re­gister der Mehr­wert­steuer­pflich­ti­gen eingetragen. Per 1. Januar 2001 op­tierte sie für die Ver­­steu­er­ung gewisser Umsätze. Bereits 1995 hatten Stif­tung und AG eine als «Spon­so­ring­ver­trag» be­zeich­ne­te Ver­ein­ba­rung abge­schlossen. Darin ver­pflichtete sich die AG zur Leis­tung von jähr­li­ch Fr. _______ Mio. zu­züglich all­fällig ge­schul­de­ter Mehr­wert­steu­ern an die Stiftung. Im Gegenzug versprach die Stif­tung, die Zu­wen­dungen aus­schliess­lich für ihren statutarischen Zweck einzusetzen und gewisse ihr gehörende Gegenstände der AG leihweise zu überlassen. Ebenso war vor­ge­sehen, dass die Stif­tung wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges kei­ne gleich­ar­ti­gen oder ähn­li­chen Ver­ein­bar­un­gen mit Dritten treff­en darf. Der ers­te Bei­trag war Ende 1994 fäll­ig. Der Vertrag sah ei­ne feste Dau­er bis Ende 1998 vor und soll­te sich an­schliess­end je­weils um ein weiteres Jahr ver­län­gern, so­fern er nicht von einer Ver­trags­partei ge­kün­digt werde, was un­ter Be­ach­tung ei­ner drei­mo­na­ti­gen Frist auf En­de je­den Ver­trags­jah­res mög­lich war. Im Jahr 1999 er­setzten die Par­teien den Vertrag durch ei­nen neu­en, wo­bei die we­sentliche Än­de­rung darin bestand, dass der von der AG zu leistende Be­trag auf einen Viertel des ursprünglich Vereinbarten reduziert wurde. B. In den Jahren 2000, 2001 und 2003 führte die ESTV bei der Stiftung Kon­trol­len durch. Strittig blieben die Qua­li­fikation des zwi­schen der Stif­tung und der AG ab­ge­schlos­se­nen «Spon­soring­ver­tra­ges» sowie die Frage der Ein­lage­ent­steu­er­ung für die im Zusammen­hang mit der Erstellung eines Gebäudes bei der Stiftung angefallenen Vorsteuern. Die ESTV er­liess hier­zu am 5. No­vember 2009 ei­nen Ent­scheid und stell­te fest, dass - was das «Spon­so­ring» betreffe - zwi­schen Stif­tung und AG kein Leis­tungs­austausch im Sinne des Mehr­wert­steu­er­rechts statt­ge­funden ha­be. Die im Rahmen des «Spon­sor­ing­ver­tra­ges» durch die AG an die Stif­tung bezahlten Be­trä­ge quali­fi­zier­te sie als Spen­den. Sodann hielt die ESTV fest, dass auch die Ein­la­gen der Stifter in die Stiftung mehr­wert­steu­er­lich wie Spen­den zu behandeln sei­en und das da­mit finan­zier­te Gebäude bzw. der damit finanzierte Betrieb der Stiftung zu kei­nem Zeit­punkt in der La­ge gewesen sei und auch in Zukunft nicht in der La­ge sein wer­de, ei­ne solche Fi­nan­zie­rung aus ei­gener Kraft zu be­werk­stell­igen. Ent­sprechend kürz­te die ESTV den Vor­steu­er­ab­zug und setzte den (nach ihrer Ansicht) geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag verfügungsweise fest. Ebenso verfügte die ESTV, dass die Stiftung keinen An­spruch auf Ab­zug der beim Bau des Gebäudes angefallenen Vorsteuern und damit auch kei­nen An­spruch auf eine Einlage­ent­steuerung habe. C. Am 4. Dezember 2009 gelangte die Beschwerdeführerin mit folgenden Rechts­be­gehren und Verfahrensanträgen an die ESTV: · Es sei die vorliegende Einsprache gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bun­des­ge­setzes vom 2. Sep­tem­ber 1999 über die Mehr­wert­steu­er (aMWSTG, AS 2000 1300) zur ge­richtlichen Beurteilung an das Bun­desverwaltungsgericht zu überweisen; · sofern dem Antrag auf Sprungrekurs stattgegeben werde, sei das Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu ver­öffent­li­chen; · es sei der Entscheid vom 5. November 2009 vollumfänglich auf­zu­heben und es seien der Beschwerdeführerin bezüglich der un­ter dem Titel «Kürzung Vorsteuerabzug» gemachten Auf­rech­nun­gen Gut­schriften in der Höhe von insgesamt Fr. _______ aus­zu­stel­len und die korrekte Vorsteuerkürzung unter Berück­sich­ti­gung der strit­tigen Zahlungen als steu­er­bares Sponsoring neu zu berechnen; · es sei die Geltendmachung der Einlageentsteuerung bezüglich der auf dem Bau des Gebäudes lastenden Vorsteuern in der Höhe von Fr. _______ unter Berücksichtigung des Kür­zungs­schlüss­els auf­grund der gemischten Verwendung zuzulassen; · unter o/e Kostenfolge, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprung­re­kurs stattgegeben werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lag zwischen der AG und der Stiftung sehr wohl ein Leistungsaustausch im Sinne des Mehr­wert­steu­er­rechts vor. Wesentlich sei, dass die Leis­tung eine Gegen­leis­tung aus­ge­löst habe, wobei bei Leistungen durch ein kommerziell tä­tiges Un­ter­neh­men, wie die AG eines sei, ein steuerbarerer Leis­tungs­aus­tausch (Sponsoring) vermutet wer­de, sobald die Gegen­leis­tung auch nur in der Nennung des Spon­sors bestehe. Warum die ESTV im hier zu beurteilenden Fall davon ab­wei­chen wolle, sei nicht ein­zu­se­hen. Zu beachten sei sodann, dass eine Schen­kung bzw. Spende nicht mit dem Stiftungsvermögen gleich­ge­setzt werden könne, das vor­lie­gend grösstenteils ohnehin vor der Einführung der Mehrwertsteuer im Jah­re 1995 geäufnet worden sei. «Gesellschafterbeiträge» im Sinne von Fi­nan­zie­rungsvorgängen führten nicht zu einer Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung. Die bi­lanz­technische Abschreibung des Gebäudes auf Fr. 1.- zur Ent­las­tung der Erfolgsrechnung tue nichts zur Sache. D. Die ESTV überwies die Eingabe am 11. De­zem­ber 2009 an das Bun­des­ver­waltungsgericht, wel­ches sie mit Zwi­schen­ver­fü­gung vom 16. De­zem­ber 2009 als Be­schwerde ent­ge­gen­nahm. E. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte die ESTV, die Be­schwer­de vollumfänglich ab­zu­wei­sen und ihren Entscheid vom 5. No­vem­ber 2009 un­ter Kostenfolge zulasten der Be­schwer­deführerin zu be­stä­ti­gen. Ziehe man nämlich den «Sponsoringvertrag» von 1995 bei, falle auf, dass der Beginn der Vertragsdauer auf den 1. Ja­nu­ar 1994 fest­gelegt worden sei. Aus den Geschäftsabschlüssen der Jah­re 1995 und 1998 wie auch aufgrund von Ausführungen der Be­schwer­de­füh­rerin er­gebe sich, dass für die Jahre 1994 bis und mit 1997 aufgrund der ver­trag­lichen Verpflichtungen bei der Stiftung ins­ge­samt Fr. _______ Mio. er­folgs­wirk­sam ver­bucht wor­den sei­en. Ent­schei­dend sei, dass das von der Be­schwer­deführerin im Gegenzug ge­schul­de­te Leis­tungs­paket in be­sag­tem Zeit­raum unmöglich habe er­bracht wer­den kön­nen, da das Gebäude damals noch gar nicht erstellt und der damit verbundene Betrieb der Stiftung erst später aufgenommen wor­den sei. Es ge­he vorliegend allein um ei­ne Zu­si­cher­ung der AG, Min­dest­beträge zur Ver­wirk­li­chung des ei­gent­li­chen Stiftungs­zwecks zu leis­ten. Dies habe mit einem mehr­wert­steu­er­li­chen Spon­so­ring nichts zu tun. F. Mit Replik vom 5. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An­trä­gen fest. Aus den Akten ergebe sich, dass die Stiftung die Leis­tungen un­ab­hängig von der Exis­tenz des fraglichen Gebäudes habe er­brin­gen können. Zum Be­weis legte die Be­schwer­deführerin verschiedene Dokumente, die einen Leistungsaustausch belegen, ins Recht. G. Mit Duplik vom 9. Juli 2010 hielt auch die ESTV an ihren Anträgen fest. Der Nachweis, dass seit jeher zwischen AG und Stif­tung ein Leistungsaustausch stattgefunden hätte, sei für die ESTV neu. Anlass zur Ver­mu­tung, es habe kein Leistungsaustausch stattgefunden, habe mit­un­ter die Be­schwerdeführerin aufgrund ih­res Verhaltens selber gesetzt. Wer nämlich im Lichte des Selbst­ver­an­la­gungs­cha­rak­ters der Mehrwertsteuer un­tä­tig bleibe, obwohl er einen ent­geltlichen Vorgang im Grunde ge­nom­men für einen steuer­ba­ren Umsatz halte, ver­stosse ge­gen die Pflicht, sich recht­zei­tig als steu­erpflichtiges Un­ter­neh­men an­zu­melden. Die Tat­sa­che der Nicht­an­mel­dung sei ein ge­wich­ti­ges Indiz da­für, dass die Be­schwer­deführerin sel­ber davon ausgegangen sei, die insgesamt Fr. _______ Mio. seien Spen­den. Nach der Erstellung des Gebäudes habe sich dies ge­än­dert, wobei «dieser Mei­nungs­umschwung da­mit zu­sammen­hän­gen dürf­te, dass sich ein mög­lichst hoher Anteil an steuerbaren Um­sätzen aus Sicht der Be­schwer­de­füh­rerin plötzlich aus­zahlte (be­deu­tend vor­teil­hafterer Vor­steu­er­kür­zungs­schlüs­sel)». Entscheidend sei, dass die Be­schwer­de­füh­re­rin mit der be­antragten Um­qua­li­fi­ka­ti­on der Zu­wen­dun­gen (Entgelt statt Spen­de) sich völlig wider­sprüch­lich ver­halte. H. Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit ent­scheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der ESTV und damit ei­ne Ver­fügung nach Art. 5 des Bun­des­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Grundsätzlich ist das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zu­stän­di­ge Be­schwer­de­instanz (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bun­des­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005 über das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt [VGG, SR 173.32]). Doch ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG die Be­schwerde ans Bun­des­verwaltungsgericht un­zu­läs­sig gegen Ver­fü­gun­gen, die nach einem an­deren Bundes­ge­setz durch Ein­spra­che oder durch Beschwerde an ei­ne andere Be­hör­de im Sin­ne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind, was bei Entscheiden der ESTV in Mehr­wert­steuerbelangen regelmässig der Fall ist (Art. 52 Abs. 1 der Ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 1994 über die Mehr­wert­steu­er [aMWSTV, AS 1994 1464]; Art. 64 Abs. 1 aMWSTG und Art. 83 Abs. 1 des Mehr­wert­steu­er­ge­set­zes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Allerdings se­hen sowohl das alte wie auch das neue MWSTG (an­ders als noch die aMWSTV) die Mög­lichkeit der Sprung­be­schwer­de vor. Über deren Zu­lässig­keit im vor­liegenden Fall hat das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht mit Zwischen­ver­fü­gung vom 16. De­zem­ber 2009 rechts­kräf­ti­g ent­schie­den. Da­rauf ist nicht zu­rück­zu­kom­men. Auf die frist- und form­ge­recht ein­ge­reich­te Be­schwer­de ist ein­zutreten. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungs­ge­richt wei­te­re Be­weise anerboten. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung kann das Be­weisverfahren ge­schlos­sen wer­den, wenn die noch im Raum ste­h­en­den Be­weis­an­trä­ge ei­ne nicht er­heb­li­che Tatsache be­tref­fen oder offen­sicht­lich un­taug­lich sind, etwa weil ih­nen die Be­weis­eig­nung ab­geht oder um­ge­kehrt die be­treffende Tat­sa­che aus den Ak­ten be­reits genügend er­sicht­lich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hin­wei­sen; An­dré Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 3.144 mit Hin­weisen). Das Bun­des­­ver­wal­tungs­ge­richt er­ach­tet auf­grund der ihm vor­lie­gen­den Be­wei­se den Sach­ver­halt für ge­nü­gend ge­klärt. Auf die Er­he­bung wei­te­rer Be­wei­se wird ver­zich­tet.

2. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei von ei­ner Ver­öffent­lichung des Urteils abzusehen, denn selbst bei einer ano­ny­mi­sier­ten Ver­­öffentlichung sei ihrem Ge­heim­hal­tungs­interesse nicht Ge­nüge ge­tan. Die Kon­stellation sei in der Schweiz einmalig und kön­ne so­fort von jedem Le­ser erkannt und der Be­schwer­deführerin zu­ge­ord­net wer­den. Sie wol­le ver­meiden, dass in ei­ner brei­ten Öffent­lich­keit die in diesem Fall the­ma­ti­sier­ten Punk­te dis­kutiert wer­den. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Februar 2008 ge­stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG das Informationsreglement für das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht (Informationsreglement, SR 173.320.4) er­las­sen. Die­ses un­terscheidet zwischen dem Verkünden und dem Ver­öffent­li­chen von Ent­schei­den. 2.1.1. Gemäss Art. 42 VGG und Art. 4 Abs. 1 des Informa­ti­ons­reg­le­ments («Ver­künden von Entscheiden») legt das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt al­le Ent­scheide im Dispositiv mit Rubrum während 30 Tagen nach de­ren Er­öff­nung und nach Ablauf der Sperr­fris­ten öffentlich auf. Die Auf­la­ge erfolgt in nicht anony­mi­sierter Form. Art. 4 Abs. 2 des In­for­ma­ti­ons­reglements sieht eine Aus­nah­me vor für Fälle, in de­nen ei­ne Ano­ny­misierung zum Schutz der Persönlichkeit oder an­de­rer pri­va­ter oder öff­ent­li­cher In­ter­es­sen geboten ist. Doch geht das im Mehr­wert­steu­er­ge­setz (vgl. Art. 74 Abs. 1 MWSTG) fest­ge­haltene Geheimhaltungsgebot den Be­stim­mungen des In­for­ma­tions­reglements ohnehin vor. Urteile auf dem Gebiet des Steuer­rechts werden deshalb grundsätzlich ano­ny­misiert ver­kün­det. 2.1.2. Gleichzeitig veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht ge­mäss Art. 5 des Informationsreglements («Veröffent­li­chung von Ent­schei­den») sei­ne Entscheide sowohl in ei­ner elektronischen Ent­scheid­da­ten­bank wie auch in ei­ner amtlichen Ent­scheid­samm­lung. In der elek­tro­ni­schen Ent­scheid­datenbank werden die materiellen Ent­schei­de des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts ver­öff­entlicht und zwar grund­sätz­lich un­ge­kürzt (Art. 6 Abs. 1 und 3 Infor­ma­tions­reg­le­ment), aber ano­ny­misiert (Art. 8 Abs. 1 In­for­ma­tions­reg­le­ment). Die Ver­öff­ent­li­chung der Na­men der Parteien ist ins­be­son­dere dann zu­läs­sig, wenn sie be­reits be­kannt sind, offen­sicht­lich kei­ne schutz­wür­digen In­ter­es­sen be­rührt wer­den oder die Par­teien mit der Be­kannt­gabe ein­ver­stan­den sind (Art. 8 Abs. 2 In­for­ma­tions­reg­le­ment). In An­ge­legen­hei­ten des Steu­er­rechts er­folgt auch die Ver­öff­ent­li­chung re­gel­mässig ano­ny­mi­siert, weil das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt - wie oben (E. 2.1.1) er­wähnt - dem Geheimhaltungsgebot un­ter­steht (Art. 74 Abs. 1 MWSTG, vgl. auch Art. 55 Abs. 1 aMWSTG und Art. 44 Abs. 1 aMWSTV). 2.2. Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, das vorliegende Urteil sei «nicht zu veröffentlichen», ist auf­grund des Ge­sagten zwi­schen dem Ver­kün­den und dem Ver­öffent­li­chen (im Sin­ne des In­for­ma­tions­re­gle­ments) zu un­ter­schei­den. Was das Verkünden betrifft, ist festzuhalten, dass hier­bei weder der Sachverhalt noch die Er­wä­gungen auf­ge­legt wer­den, son­dern nur Rub­rum und Dis­po­si­tiv und dies vorliegend, weil eine Steuer­sa­che be­treff­end, erst noch anony­mi­siert. Rück­schlüs­se auf die Iden­tität der Par­teien sind damit nicht mög­lich. Folglich ist der Antrag der Be­schwer­de­füh­re­rin, soweit er die Verkündung betrifft, ab­zu­wei­sen. Was die Ver­öff­ent­li­chung, das heisst die Publikation des gan­zen Ur­teils samt Er­wä­gun­gen in elektronischer Form bzw. allen­falls in der amt­li­chen Samm­lung be­trifft, ist fest­zu­hal­ten, dass das In­for­ma­ti­ons­reg­le­ment den gänz­li­chen Ver­zicht auf eine Veröffentli­chung zwar nicht vor­sieht, we­gen des Geheim­haltungsgebotes das vorliegende Urteil je­doch so­weit zu anonymi­sie­ren ist, bis Rück­schlüs­se auf die Par­tei­en nicht (oder nicht oh­ne un­ver­hält­nis­mäs­sigen Aufwand) mehr möglich sind (vgl. zum Ganzen auch: Ent­scheid der Eid­genössischen Steu­er­re­kurs­kom­mis­sion [SRK] 2003-054 vom 27. Ju­li 2004 E. 1b). Eine derartige Anonymisierung ist hier oh­ne Wei­teres mach­bar. Ent­spre­chend ist auch der An­trag der Be­schwer­de­füh­re­rin, das Ur­teil sei vollumfänglich nicht zu ver­­öffent­li­chen, ab­zu­wei­sen. 3. 3.1. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Die bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mungen sowie die darauf gestützt er­las­se­nen Vor­schriften blei­ben grundsätzlich weiterhin auf alle wäh­rend ih­rer Gel­tungs­dauer ein­ge­tretenen Tatsachen und ent­stan­de­nen Rechts­ver­hält­nis­se an­wend­bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vor­lie­gend be­trof­fe­ne Sach­ver­halt ist, soweit er sich vor dem 31. De­zem­ber 2000 verwirklicht hat, nach der aMWSTV zu beurteilen, für die Zeit ab dem 1. Ja­nuar 2001 nach dem aMWSTG. Im Übrigen legt Art. 94 Abs. 4 aMWSTG aus­drück­lich fest, dass die Be­stim­mun­gen des aMWSTG über die vorliegend eben­falls um­stritte­ne spä­te­re Ent­ste­hung des An­spruchs auf Vor­steuer­ab­zug (Art. 42 aMWSTG) auch dann gel­ten, wenn nach bisherigem Recht (ge­meint ist die aMWSTV) die Vor­aus­set­zungen des Vor­steu­er­ab­zugs nicht ge­ge­ben wa­ren. 3.2. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämt­liche im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens hän­gige Ver­fah­ren an­wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Recht­sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Ver­fahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu­em materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (aus­führlich: Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinne stel­len etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das Selbst­ver­an­lagungsprinzip, die Korrektur von Mängeln in der Abrechnung oder die Er­messenseinschätzung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. 3.2.1. Bezüglich der Korrektur von Mängeln in der Abrechnung bedeutet dies auch, dass die Bin­dungs­wirkung ei­ner vor­be­halt­lo­sen Abrechnung noch jene des al­ten Rechts ist. Demnach ist der Steuerpflichtige an sei­ne Ab­rechnung gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steu­er­betrag, Ab­züge usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf die Ab­rech­nung bzw. Selbstveranlagung - ausser in den gesetzlich vor­ge­se­he­nen Fäl­len - nicht mehr zurückkommen (Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweize­ri­sches Ab­ga­berecht [ASA] 74 S. 672 E. 3.4.3.3; Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 4785/2007 vom 23. Feb­ru­ar 2010 E. 2.4 mit wei­te­ren Hin­wie­sen). Mit der vorbehaltlosen Bezahlung bringt der Steu­er­pflich­tige zum Aus­druck, dass er die geltende Praxis akzeptiert (Urteile des Bun­des­ge­richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, a.a.O., E. 3.4.3.8 und 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.4). 3.2.2. Was die Vor­aus­set­zungen und Folgen der Er­messens­ein­schät­zun­g an­be­langt, ist vorliegend Art. 60 aMWSTG be­acht­lich. Da­nach gilt Fol­gen­des: Liegen kei­ne oder nur un­vollständige Auf­zeich­nun­gen vor, oder stim­men die aus­ge­wiesenen Er­gebnisse mit dem wirk­lichen Sach­verhalt offen­sichtlich nicht über­ein, nimmt die ESTV ei­ne sog. Schät­zung nach pflicht­ge­mäs­sem Er­mes­sen vor. Die ESTV ist hierzu nicht nur berechtigt, son­dern ver­pflich­tet (Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 2682/2007 vom 7. Ok­to­ber 2010 E. 2.4.1). Ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Vor­nah­me einer Er­mes­sens­ein­schät­zung ge­ge­ben wa­ren, überprüft das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt un­ein­ge­schränkt; es auf­er­legt sich allerdings bei der Über­prü­fung von zu­lässig­er­weise er­folg­ten Ermes­sens­ein­schät­zungen ei­ne ge­wis­se Zu­rück­haltung (Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Waren die Vor­aus­setzungen einer Ermes­sens­ein­schät­zung er­füllt, obliegt es sodann - in Um­kehr der allgemeinen Be­weis­last­re­gel - dem Steu­er­pflich­tigen, den Be­weis für die Un­rich­tig­keit der Schät­zung zu er­brin­gen (Urteile des Bun­des­ge­richts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006, veröffentlicht in ASA 76 S. 772 E. 3.3; vgl. auch Ur­teile des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4 und A 2682/2007 vom 7. Ok­to­ber 2010 E. 2.5.3). 4. 4.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem Sys­tem der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vor­steuer­ab­zug [Mehr­wert­steu­er]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eid­ge­noss­en­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mehrwertsteuer­pflich­tig wird, wer eine mit der Er­zie­lung von Ein­nah­men ver­bun­dene ge­werb­li­che oder be­rufliche Tä­tig­keit selb­ständig aus­übt, so­fern sei­ne Lie­fe­run­gen, seine Dienst­leistungen und sein Ei­gen­ver­brauch im In­land jähr­lich ge­samt­haft Fr. 75'000.- über­steigen (Art. 17 Abs. 1 aMWSTV; Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). 4.2. Damit eine steu­er­bare Leis­tung vorliegt, muss sie im Aus­tausch mit ei­ner Ge­gen­leis­tung, gegen Ent­gelt, erfolgen. Die Ent­gelt­lich­keit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen - ein un­ab­ding­ba­res Tat­be­stands­merk­mal einer mehr­wert­steu­er­li­chen Leis­tung dar. Die An­nah­me ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs setzt vo­raus, dass zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ei­ne innere wirt­schaft­liche Ver­knüp­fung ge­geben ist (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hin­wei­sen; Ivo P. Baum­gart­ner, in mwst.com, Kom­men­tar zum Bun­des­ge­setz über die Mehr­wert­steu­er, Ba­sel/Genf/Mün­chen 2000 [hier­nach: mwst.com], N. 6 und 8 zu Art. 33). Die Be­ant­wortung der Frage nach der inn­er­en Ver­knüp­fung er­folgt nicht in ers­ter Linie nach zi­vil­recht­li­chen, son­dern nach wirt­schaft­li­chen, tat­säch­li­chen Kriterien. Ins­be­son­de­re ist für die An­nah­me ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs das Vor­lie­gen ei­nes Ver­trags­ver­hält­nisses nicht zwin­gend (BGE 126 II 249 E. 4a). Es ge­nügt, dass Leis­tung und Ge­gen­leis­tung in­ner­lich derart ver­knüpft sind, dass die Leis­tung eine Ge­gen­leis­tung auslöst. Aus­rei­chend kann sein, wenn einer Leis­tung eine er­war­tete oder er­wart­ba­re Ge­gen­leistung ge­gen­über­steht, d.h. dass nach den Um­stän­den davon aus­zu­ge­hen ist, die Leis­tung lö­se ei­ne Ge­gen­leis­tung aus. Bei der Be­ur­tei­lung der Fra­ge nach dem wirt­schaft­lichen Zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ist so­dann pri­mär auf die Sicht des Leis­tungs­emp­fän­gers ab­zu­stel­len, was der Kon­zep­tion der Mehr­wert­steu­er als Ver­brauchsteu­er ent­spricht (an­stel­le zahl­rei­cher: Ur­tei­le des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5745/2008 vom 11. Ju­ni 2010 E. 2.3 und A 8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.2; Da­niel Rie­do, Vom We­sen der Mehr­wert­steu­er als all­gem­ei­ne Ver­brauch­steuer und von den ent­spre­chen­den Wir­kun­gen auf das schwei­zer­ische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.). Be­steht zwi­schen Leis­tungs­er­brin­ger und -empfän­ger kein Aus­tausch­ver­hält­nis in er­wähntem Sinne, ist die Akti­vi­tät mehr­wert­steu­er­lich ir­re­le­vant und fällt nicht in den Gel­tungs­be­reich der Mehr­wert­steu­er (BGE 132 II 353 E. 4.3, Ur­teil des Bun­desgerichts 2C_59/2009 vom 3. Sep­tember 2009 E. 5.1; BVGE 2008/63 E. 2.3; BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Ent­scheid der SRK vom 18. No­vem­ber 2002, ver­öffentlicht in Ver­wal­tungs­pra­xis der Bun­des­be­hör­den [VPB] 67.49 E. 2.a.cc; Alois Ca­men­zind/Nik­laus Ho­nau­er/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehr­wert­steu­er­gesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 73 ff.; Baum­gart­ner, mwst.com, N. 70 zu Art. 38). Es handelt sich dann aus mehr­wert­steu­er­li­cher Sicht um einen Nicht­umsatz und es fehlt an ei­nem Steu­er­objekt (vgl. Art. 4 aMWSTV und Art. 5 aMWSTG; Rie­do, a.a.O., S. 225 f.; So­nja Boss­art, Zum Ein­fluss von Nicht­um­sätzen auf den Vor­steu­er­ab­zug bzw. die Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung, in Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Ent­wick­lungen im Steu­er­recht 2009, Zü­rich 2009, S. 363 ff.). 5. 5.1. Das Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs ist ins­besondere von Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen Spen­den (im Sin­ne von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG) und Spon­so­ren­leis­tun­gen. Spenden, so­weit sie unentgeltliche, freiwillige Zu­wen­dun­gen von Pri­vaten dar­stel­len, sind Nichtumsätze (anstelle zahlreicher: Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 794/2007 vom 5. No­vem­ber 2009 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). Sie führen jedoch - sys­tem­wid­rig, aber in Art. 38 Abs. 8 aMWSTG vorgesehen und vom Bun­des­ge­richt in BGE 126 II 443 E. 8b auf den Gel­tungs­be­reich der aMWSTV aus­ge­wei­tet - zu einer ver­hält­nismässigen Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung. 5.2. An­ders als bei Spenden liegt hingegen bei Geld- bzw. Spon­soren­leis­tun­gen regel­mäs­sig ein mehrwertsteuerlicher Leis­tungs­aus­tausch vor. Wird das Spon­soring ei­ner mehr oder we­ni­ger brei­ten Öff­entlichkeit be­kannt ge­macht, steht der Zu­wen­dung des Spon­sors näm­lich eine Werbe- oder Ima­ge för­der­nde Bekanntmachungsleistung des Gesponserten ge­gen­über. Alles, was der Spon­sor auf­wen­det, um diese Leis­tung des Ge­spon­serten zu erhalten, bil­det Be­stand­teil der Be­mess­ungs­grund­la­ge (grund­le­gend: Ent­scheid der SRK 1999 052 vom 20. Feb­ruar 2001, ver­öff­ent­licht in VPB 66.57 E. 5.a.bb, be­stätigt mit Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b, veröffentlicht in Praxis 2002 Nr. 53 S. 296; für das aMWSTG: Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.175/2002 vom 23. De­zem­ber 2002 E. 2; Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 3.2 mit Hin­wei­sen). Selbst wenn ein Un­ter­neh­men Geld- bzw. Spon­so­ren­leis­tun­gen gleich­zei­tig als «Sym­pathie­bei­trag» ver­stan­den wissen will, ist dies ge­geben­en­falls un­ter mehr­wert­steu­er­li­chen Ge­sichts­punkten un­er­heb­lich; ei­ne Auf­teilung in ein Leis­tungs­entgelt (für die Be­kannt­mach­ungs- bzw. Wer­be­leis­tung) und einen Spen­­den­an­teil (im Sin­ne ei­nes Nicht­ent­gelts) wird nicht vorgenommen (an­stelle zahl­rei­cher: Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b). Be­rech­nungs­grund­la­ge bil­det, was der Ver­brau­cher (Ab­neh­mer) be­reit oder ver­pflich­tet ist, für die er­hal­te­ne Leistung auf­­zu­wen­den. Da­bei spielt es auch kei­ne Rol­le, ob der Spon­sor die von ihm em­pfan­gene Be­kannt­mach­ungs­leis­tung bil­li­ger hät­te er­hal­ten können, oder dass zwei Spon­soren für ver­gleich­bare Leis­tungen un­ter­schied­li­che Beträge ­zah­len. Es kann mit an­de­ren Wor­ten nicht gel­tend gemacht werden, dass der­jenige Teil des be­zahl­ten Be­tra­ges, der über den Werbe­auf­wand hin­ausgeht, nicht Be­stand­teil des Ent­gelts sei (Ur­teile des Bun­des­gerichts 2A.43/2002 vom 8. Ja­nu­ar 2003 E. 3.3.1, 2A.526/2003 vom 1. Ju­li 2004 E. 1.3 und 2C_442/2009 vom 5. Fe­bruar 2010 E. 2.3.2). Schliess­lich darf nach der Recht­sprechung des Bun­des­ge­richts für ent­spre­chen­de Geld- bzw. Spon­so­renleistungen «kom­mer­ziell tä­ti­ger Unter­nehmen» in der Re­gel an­ge­nom­men wer­den, dass da­mit ein mehr­wertsteuerlicher Leis­tungs­aus­tausch ver­bun­den ist (Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3, veröffentlicht in Praxis 2005 Nr. 27 S. 201). 6. 6.1. Das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist ebenfalls entschei­dend für die mehr­wert­steu­er­li­che Beurteilung von Beiträgen eines Stif­ters an die Stif­tung. Mass­ge­bend ist gemäss der Recht­spre­chung auch hier, ob der Stif­ter ei­ne Ge­gen­leis­tung für die im ei­genen in­di­vi­du­ellen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­se (oder in je­nem ei­nes Drit­ten) lie­gen­de Leis­tung auf­wen­det. So­weit die Stif­tung tätig ist, um Gemein­schafts­zwecke wie den Stif­tungs­zweck für sämt­li­che Stifter zu er­füllen, leis­tet sie nicht an ei­nen (ein­zel­nen) Stif­ter. Sie ver­wirklichet nur - aber immer­hin - ih­ren ur­kund­lich ver­brief­ten Stif­tungs­zweck. Dem Stif­ter wird diesfalls zwar un­ter Um­stän­den er­mög­licht, aus der all­gemeinen Tä­tig­keit der Stif­tung für sich Vor­teile zu zie­hen; sie ste­hen hier aber nicht in ei­nem rechts­ge­nü­gen­den (inne­ren) Zu­sam­men­hang mit dem von ihm ge­leis­te­ten Beitrag (Ent­scheid der SRK 2003-175 vom 29. Sep­tem­ber 2005 E. 3b, in die­sem Punkt be­stä­tigt mit Urteil des Bun­desgerichts 2A.650/2005 vom 15. Au­gust 2006 E. 2 und 3.1; Rie­do, a.a.O., S. 239 f.). Hier lie­gen Nicht­umsätze vor. 6.2. Leis­tet dem­ge­gen­über der Stifter seine Beiträge nicht lediglich zur För­de­rung des all­gemeinen Zweckes der Stiftung, sondern um ei­ne in­di­vi­du­elle Leis­tung für sich oder einen Dritten zu erwirken, ist ein Leis­tungs­aus­tausch anzunehmen. In diesem Fall wendet der Stifter die Bei­trä­ge für ei­ne be­sondere Leistung der Stif­tung, zur Befriedigung ei­ge­ner in­di­vi­du­el­ler wirt­schaftlicher Interessen (oder jener eines Drit­ten) auf. Nicht aus­schlag­ge­bend ist, dass die Tätigkeit allenfalls einzig dem Stif­tungs­zweck dient oder einzig gegenüber Stiftern ausgeübt wird. Ein In­diz für die An­nah­me des Leistungsaustausches liegt in der in­di­vi­du­ell­en Aus­ge­staltung der Bei­träge je nach Grad der tatsächlichen oder ver­mu­te­ten In­an­spruch­nah­me der Leistung (Ent­scheid der SRK 2003-175 vom 29. Sep­tem­ber 2005 E. 3b, in diesem Punkt bestätigt mit Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.650/2005 vom Urteil vom 15. August 2006 E. 2 und E. 3.1). 7. 7.1. Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst­leis­tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be­gründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuer­abrechnung (unter den im Ge­setz näher umschriebenen Voraussetzungen) Vorsteuern ab­zie­hen (vgl. Art. 38 Abs. 1 aMWSTG). Nicht zum Vorsteuerabzug be­rech­ti­gen von der Steuer ausgenommene Umsätze, nicht als Um­sät­ze geltende Tä­tig­keiten (Nicht­umsätze) oder private Tätig­kei­ten so­wie Um­sätze in Aus­übung ho­heit­licher Gewalt (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG). Das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht hat sich in BVGE 2008/63 mit der Wir­kung von Nicht­um­sät­zen auf den Vor­steu­er­ab­zug aus­ein­an­der­ge­setzt und vorab fest­ge­hal­ten, dass Spen­den und Sub­ventionen eine be­son­de­re Grup­pe von Nicht­um­sät­zen bil­den und se­parat zu be­han­deln sind (nachfolgend E. 7.2; vgl. Art. 30 Abs. 6 aMWSTV und Art. 38 Abs. 8 aMWSTG). Was hingegen die an­de­ren Nicht­um­sät­ze be­trifft, ist eine Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung, bei wel­cher sich nicht im Gel­tungs­be­reich der Steu­er be­find­liche Um­sätze ge­ne­rell in die Be­rech­nung der Kürzung (ge­nauer: in den Nenner des Vor­steu­er­abzugs­kür­zungs­schlüssels) ein­be­zogen werden, mit dem Prin­zip der Wett­be­werbs­neu­tralität nicht ver­ein­bar (BVGE 2008/63 E. 4.4.3.2 mit Hin­wei­sen; be­stätigt mit BVGE 2009/34 E. 2.2.4.1). Dies gilt lediglich dann und so­weit nicht, als eine Eingangs­leis­tung ganz oder teilweise für ei­nen Nicht­um­satz ver­wen­det und da­mit mehrwertsteuerlich end­ver­braucht wird (aus­führ­lich: BVGE 2009/34 E. 2.2.4.1 mit Hin­wei­sen; Boss­art, a.a.O., S. 364; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. De­zem­ber 2008, veröffentlicht in ASA 79 S. 612 E. 3.4). 7.2. Wegen der Re­gelung von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG genügt es nicht, allein zwischen (steu­er­ba­ren bzw. ausgenommen) Um­sät­zen sowie Nicht­um­sät­zen zu unter­schei­den. Viel­mehr ist in­ner­halb der Grup­pe der Nicht­um­sät­ze wei­ter zu differ­en­zie­ren, ob es sich um Spen­den oder Sub­ven­tio­nen und damit um sol­che der er­wähnten, be­son­deren Grup­pe han­delt, oder ob übrige Nicht­um­sät­ze oh­ne Ein­fluss auf die Hö­he des Vor­steu­er­ab­zugs vor­lie­gen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1). Diese Differ­en­zie­rung wirft ins­besondere dort Fragen auf, wo es um Spen­den oder Schen­kun­gen geht. Hiermit hat sich das Bun­des­gericht in BGE 126 II 443 aus­einandergesetzt und festgehalten, die ge­wöhn­liche Schen­kung un­ter­schei­de sich von der Spen­de da­rin, dass der Spen­der mit sei­ner Zu­wen­dung be­zwecke, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stimm­te Auf­ga­be erfülle (BGE 126 II 443 E. 8a). Nach An­sicht des Bun­des­ge­richts ist es richtig, die Vorsteuern im Verhältnis der em­pfan­ge­nen Spen­den, Le­ga­te und gleich­gestellten Zu­wendungen zu kür­zen. Soweit näm­lich Spen­den ei­nem steu­erpflichtigen Un­ter­nehmen zu­kä­men, das da­mit Leis­tun­gen er­stel­le, kön­ne nicht gesagt wer­den, die­se Spen­den lä­gen aus­ser­halb des Gel­tungs­bereichs der Mehr­wert­steu­er und seien mehr­wert­steu­er­lich irrele­vant. Dass die Spen­de nicht di­rekt ein­zelnen kon­kre­ten Um­sätzen zu­ge­ord­net werden kön­ne und nicht in die Be­mess­ungs­grund­la­ge ein­flies­se, hän­ge damit zu­sam­men, dass der Spen­der die Tätigkeit des steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­mens all­ge­mein för­dern wolle. Diese Tat­sa­che än­de­re in­des­sen nichts da­ran, dass Spen­den der Leistungs­er­stell­ung dien­ten und sich auf den Preis des Produkts aus­wirk­ten, un­ab­hängig da­von, ob die­ses Ge­gen­stand ei­nes der Steu­er un­ter­lie­gen­den oder von der Steu­er aus­ge­nom­me­nen Um­satzes sei. Sol­che Spen­den seien des­halb in die Kür­zung des Vor­steu­erabzuges ein­zu­be­zie­hen (BGE 126 II 443 E. 8b; vgl. zum er­wähn­ten Ur­teil ins­besondere die Kritik von Urs Beh­nisch/Pe­ter Lo­cher, Die steuer­recht­li­che Recht­spre­chung des Bundesgerichts im Jah­re 2000, in Zeitschrift des Ber­n­ischen Juristenvereins [ZBJV] 138/2002, S. 510 ff.). 7.3. Die SRK und auch das Bundesverwaltungsgericht als dessen Nach­fol­ge­organisation haben die ver­hältnis­mäs­si­ge Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung bei Spenden stets als system­wid­rig er­kannt (anstelle zahl­rei­cher: BVGE 2009/34 E. 2.2.4.2; Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 2.3; Pascal Moll­ard/Xavier Oberson/Anne Tissot Be­ne­det­to, Traité TVA, Basel 2009, S. 734 Rz. 179). Die Leis­tung des Steuer­pflich­ti­gen, die durch eine Spende vorfi­nan­ziert ist, trägt in die­sem Um­fang kei­ne re­le­van­te Mehr­wert­steu­er­vor­be­las­tung, so dass der Steu­er­pflich­ti­ge auch nicht zum Ab­zug be­rech­tigt ist, er aber in steuersystematischer Sicht auch nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs zu verpflichten wäre (zu den Sub­ven­tio­nen: Rie­do, a.a.O., S. 248; vgl. auch Pierre-Marie Glau­ser, Nouvelle ju­ris­prudence con­cernant le traitement des sub­ven­ti­ons au regard de la TVA, in Der Schwei­zer Treuhänder [ST], 4/1999, S. 403 ff.; vgl. nunmehr auch die Bot­schaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr­wertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6911, wo die Vor­steuer­abzugs­kür­zung aufgrund der Vereinnahmung von Spenden aus­drücklich als nicht sys­temkonform anerkannt wird). Steu­er­ob­jekt sind - auch bei ei­nem Un­ter­nehmen mit Nicht­um­sät­zen - die in Art. 5 aMWSTG bzw. Art. 4 aMWSTV ge­nann­ten (Aus­gangs-)Umsätze. Wird der Vor­steu­er­ab­zug we­gen der Er­zie­lung von Nicht­umsätzen ge­kürzt, wird das Steuer­ob­jekt faktisch auf Nicht­um­sätze aus­ge­wei­tet, was vor Art. 130 BV nicht stand­hält. Das Unter­neh­men trägt im Um­fang, in dem ihm we­gen Nicht­um­sätzen die Vor­steu­ern ge­kürzt wer­den, eine de­finitive Steu­­er­last. In der Leh­re wird be­treffend der An­wen­dung von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG denn auch ge­for­dert, der sys­tem­widrigen Norm mit ei­ner mög­lichst «gross­zügigen» Aus­legung zu be­gegnen (Diego Clava­det­scher, mwst.com, N. 11 und N. 13 zu Art. 38); will heis­sen, mit einer Aus­le­gung, die den Spen­den­be­griff mög­lichst eng fasst. Nach kon­stan­ter bun­des­ge­richt­li­cher Rech­tspre­chung sind Aus­nahmen von der Steu­erpflicht ohne­hin eng aus­zu­le­gen, weil sie zu einer sys­tem­wid­ri­gen tax occ­ulte führen (an­stel­le zahl­rei­cher: Urteil des Bun­desgerichts 2A.305/2002 vom 6. Ja­nu­ar 2003 E. 3.2; Beh­nisch/Lo­­cher, a.a.O., S. 511). Weil auch die in Art. 38 Abs. 8 aMWSTG vor­ge­sehene mehr­wert­steu­er­liche Behandlung von Spenden zu einer tax occulte führt, ist kon­sequenterweise auch der mehr­wert­steuer­li­che Spendenbegriff eher eng zufassen, zumal die ent­spre­chende Vorsteuerabzugskürzung mittlerweile selbst durch den Bun­des­rat als systemwidrig bezeichnet wird und der Gesetzgeber im neu­en Recht deswegen gänzlich davon absieht. 7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss der bundes­ge­richt­li­chen Rechtsprechung im Bereich des Mehrwertsteuerrechts für die Ab­gren­zung zwi­schen Schenkung und Spende entscheidend ist, ob mit der Zah­lung be­zweckt wird, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stim­mte Auf­gabe er­fülle. Da nur die Spen­de, nicht aber die Schenkung zu einer sys­tem­wid­ri­gen Vor­steuer­ab­zugskürzung führt, ist der mehr­wert­steuer­liche Spen­den­be­griff eher eng zufassen. 8. 8.1. Mit der Frage ob und gegebenenfalls wie sich Zahlungen eines Stif­ters an die Stiftung auf den Vorsteuerabzug auswirken, befassten sich die SRK und das Bun­desgericht im Fall «Swiss Paralympic Committee» (bereits in E. 6 er­wähnter Entscheid der SRK 2003 175 vom 29. Sep­tember 2005). Die SRK äusserte sich zu den im konkreten Fall ge­leis­te­ten «Jah­res­bei­trä­gen» der Stifter an die Stif­tung und stellte dabei fest, dass diese nicht wie Zu­wen­dungen Dritter zu behandeln seien und nicht zu einer verhältnismässigen Vor­steuer­ab­zugs­kürzung führ­ten. Das Bun­des­ge­richt kam zum Schluss, dass die «Jah­res­bei­trä­ge» der Stif­ter nicht zum Vor­steu­er­abzug be­rech­tig­ten (Urteil des Bun­des­gerichts 2A.650/2005 vom 15. Au­gust 2006 E. 3.5). Zu den im kon­kre­ten Fall eben­falls geleisteten Ka­pi­tal­einlagen der Stifter in das Stif­tungs­ver­mö­gen hielt es fest, dass sich hin­sicht­lich der durch die Stifter an­läss­lich der Grün­dung eingelegten Be­träge die Fra­ge der mehrwertsteuerlichen Be­hand­lung nicht stelle, da diese Ein­lagen vor Inkrafttreten der Ver­ord­nung (aMWSTV) erfolgt sei­en. Die übri­gen Beiträge, mit denen das Stif­tungs­ver­mögen geäufnet wur­de, zähl­te das Bundesgericht nicht zu den «in Art. 29 Abs. 2 [a]MWSTV ge­nann­ten Leistungen, die allein zum Vor­steu­er­ab­zug berechtigen» (Urteil des Bun­des­gerichts 2A.650/2005 vom 15. Au­gust 2006 E. 3.6). Sodann wies das Bundesgericht diesen Einlagen der Stif­ter die Folge einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung zu. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann nur so verstanden werden, dass das Bundes­gericht Einlagen der Stifter in die Stiftung als Spen­den betrachtet, wel­che - nebst den hier nicht in Frage kommenden Subventionen - als einzige Nichtumsätze zu einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugs­kürzung füh­ren können (vgl. E. 4.2 hievor; vgl. BGE 132 II 353 E. 10 und Urteil des Bundesgerichts 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.4). 8.2. Auch mit Blick auf die in BGE 126 II 443 E. 8a etablierte Rechtsprechung ist der Schluss zu ziehen, dass Einlagen der Stif­ter in das Stiftungs­vermögen am ehesten den Spenden gleichzustellen sind. So um­schrieb das Bundesgericht den Begriff der Spende in Abgrenzung zur Schen­kung (oben E. 7.2) für das Mehrwertsteuerrecht wie bereits erwähnt als Zahlungen, mit wel­chen be­zweckt wird, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stimm­te Auf­gabe erfülle. Zu be­ach­ten ist nun, dass Zah­lungen eines Stifters an die Stiftung - erfolgten sie im Mo­ment der Grün­dung oder später - zivilrechtlich keine Ge­sell­schaf­ter­ein­la­gen darstellen können, da ei­ne Stif­tung weder über Mit­glie­der, An­teils­eig­ner geschweige denn über Ge­sell­schaf­ter ver­fügt. Vielmehr be­darf es ge­mäss Art. 80 des Schweizerischen Zi­vil­ge­setz­buchs vom 10. De­zember 1907 (ZGB, SR 210) zur Er­rich­tung ei­ner Stif­tung der Wid­mung eines Ver­mögens für einen beson­de­ren Zweck. Die Stif­tung ist ein recht­lich ver­selb­ständigtes bzw. per­so­ni­fi­zier­tes Zweck- oder Son­der­ver­mö­gen (Ha­rold Grüninger, in Bas­ler Kom­mentar, Zivil­ge­setzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 80 ZGB) und ge­hört sich selbst (Hans Mi­chael Rie­mer, in Ber­ner Kom­mentar, 3. Ab­tei­lung, 3. Teil­band: Die Stif­tun­gen, Bern 1975, N. 16 Sys­te­ma­ti­scher Teil). Im Moment, in welchem der Stifter der Stif­tung Ver­mö­gen zu­kommen lässt, verlässt dieses gemäss geltendem Zivilrecht ein für allemal die Ver­mö­gens­sphä­re des Stif­ters; der Stif­ter erhält dabei kei­ne irgendwie ge­arteten Ge­sell­schaf­ter­rechte. Genauso kann der Stifter in der Stif­tungs­ur­kun­de rechts­gültig we­der der Stif­tung bzw. ihren Or­ga­nen noch sich selbst oder seinen Rechts­nach­fol­gern, De­sti­natä­ren oder Drit­ten ein frei­es Auf­lö­sungs­recht im kör­per­schaft­li­chen Sin­ne ein­räu­men (Rie­mer, a.a.O., N. 24 Sys­te­ma­tisch­er Teil). Ein Rück­fall des Stif­tungs­ver­mö­gens an den Stif­ter ist aus­geschlossen. Das vom Bundesgericht bezüglich der Spende (im mehr­wert­steuerlichen Sinne) verlangte Tat­be­stands­merk­mal einer Zah­lung, mit wel­cher be­zweckt wird, dass der Em­pfän­ger ei­ne be­stimm­te Auf­gabe er­fül­le, ist demnach bei der Einlage des Stifters in die Stif­tung («ver­selb­ständigtes bzw. per­so­ni­fi­zier­tes Zweck- oder Son­der­ver­mö­gen») in ge­radezu ty­pischer Weise erfüllt. Dies selbst bei ei­ner engen Aus­le­gung des Spen­denbegriffs. 8.3. Damit ist auch die Frage geklärt, weshalb die «Finanzierung» der Stif­tung durch Einlagen ihrer Stifter nicht zwingend ein Fi­nan­zier­ungs­vor­gang im Sin­ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Zu diesen ge­hören zum einen Zah­lun­gen in Form von Darlehen (Fremd­kapital), zum an­deren Ein­la­gen der Ge­sell­schaf­ter ins Ei­gen­ka­pi­tal, die aufgrund eines gesell­schafts­recht­li­chen Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­ses er­bracht wer­den (Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2C_229/2008 vom 13. Ok­to­ber 2008 E. 5.4). Rei­ne Fi­nan­zier­ungs­vor­gän­ge be­wir­ken - wie Spen­den auch - kei­nen Leis­tungs­aus­tausch im mehr­wert­steu­er­li­chen Sin­ne und geben ge­mäss der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts grund­sätzlich kei­nen An­spruch auf Ab­zug der Vor­steu­ern, be­wir­ken aber - anders als Spenden - in der Re­gel auch kei­ne Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung (bereits erwähnter BGE 132 II 353 E. 10, Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2C_229/2008 vom 13. Ok­to­ber 2008 E. 5.4). Dabei kann es we­der da­rauf an­kom­men, ob die Ge­sell­schaft un­ter Be­rück­sich­ti­gung be­triebs­wirt­schaft­licher Grund­sät­ze eine an­ge­mes­sene Ren­tabilität er­zielt noch da­rauf, ob die Ge­sell­schaf­ter­bei­trä­ge von ei­nem direkt an der Ka­­pi­tal­ge­sell­schaft bzw. Ge­nos­sen­schaft Be­teiligten stam­men. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts erging je­doch im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften, zu welchen die Stiftun­gen nicht gehören. Eine Abgrenzung zwischen Gesellschaftereinlagen und Spenden ist denn auch bei der Stiftung weder sinnvoll noch überhaupt möglich, da eine Stif­tung - wie ge­zeigt - nicht über Gesellschafter und damit auch nicht über allenfalls von den Spenden abzugrenzende Gesellschaftereinla­gen verfügt. Möglich bleibt bei alledem u.a. die Finanzie­rung der Stif­tung mittels Fremdkapital, wobei solches durchaus auch von den Stiftern eingebracht werden kann. 9. Waren die Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs im Zeit­punkt des Em­pfangs der Lie­fe­rung, der Dienst­leis­tung oder bei der Ein­fuhr nicht ge­ge­ben, treten sie aber spä­ter noch ein, kann der Vor­steu­er­ab­zug un­ter Vor­be­halt von Art. 42 Abs. 2 und 3 aMWSTG in der Ab­rech­nung über die­je­ni­ge Steu­er­periode vor­genommen werden, in wel­cher die Vor­aus­set­zun­gen hier­für ein­ge­tre­ten sind (Art. 42 Abs. 1 aMWSTG; sog. Ein­la­ge­ent­steu­er­ung; zum Begriff vgl. Tobias Felix Roh­ner, Der nach­träg­li­che Vor­steu­er­ab­zug [Einlageent­steu­er­ung] im schwei­zerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen). Ge­mäss Art. 42 Abs. 2 aMWSTG kann bei ei­ner Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se im er­wähnten Sinne die früh­er be­zahl­te Steu­er u.a. auf im In­land ge­gen Ent­gelt erbrachten Lie­fer­ungen von Ge­gen­stän­den und im In­land ge­gen Ent­gelt erbrachten Dienst­leis­tun­gen als Vor­steuer in Ab­zug ge­bracht werden, so­fern diese im Zu­sam­men­hang mit einem künf­ti­gen steu­er­baren Zweck ste­hen. Wurde der Ge­gen­stand in der Zeit zwi­schen dem Em­pfang der Lie­fe­rung oder der Ein­fuhr und dem Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug in Ge­brauch ge­nom­men, so vermindert sich die ab­zieh­ba­re Vor­steu­er für je­des in die­ser Zeit­span­ne abgelaufene Jahr bei be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den li­ne­ar um ei­nen Fünftel, bei un­be­weg­li­chen Ge­gen­ständen li­ne­ar um einen Zwan­zig­stel. Bei Dienst­leis­tun­gen, die vor dem Eintritt der Vor­aus­set­zun­gen für den Vorsteuerabzug teil­weise ge­nutzt wur­den, berechnet sich die ab­ziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht ge­nutzten Teils (Art. 42 Abs. 3 aMWSTG; Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts A 5885/2009 vom 27. September 2010 E. 3.1). Wäh­rend Spenden, die eine steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen erhält, kraft aus­drück­li­cher gesetzlicher Re­gelung zu einer ver­hältnis­mäs­si­gen Vor­steu­er­ab­zugs­kürzung führen (vgl. Art. 38 Abs. 8 aMWSTG), sieht das Ge­setz für den Fall der Ein­la­ge­ent­steu­er­ung bezüglich früher empfangenen Spen­den kei­ne solche Vor­steuer­ab­zugs­kürzung vor. Das Gesetz besagt nur, dass eine ver­hält­nis­mäs­sige Kür­zung vor­zu­nehmen sei, so­weit eine «steu­er­pflich­tige Per­son» Spenden er­hält, was nicht heisst, dass eine Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung auch dann er­folgen darf, wenn eine steuer­pflich­tige Per­son vor Be­ginn ihrer Steu­er­pflicht Spen­den er­hal­ten hat. Wie mehr­fach dar­ge­stellt, handelt es sich bei der Vor­steuer­ab­zugs­kür­zung in­fol­ge Spen­den ohne­hin um eine sys­tem­wid­ri­ge Re­ge­lung, die zu einer ver­fass­ungs­wi­dri­gen Be­lastung führt. Es be­steht deshalb kein Anlass, die­se Sy­stem­wi­drig­keit über den Wort­laut von Art. 38 Abs. 8 aMWSTG hi­naus auch noch auf Spenden auszuweiten, die eine nichtsteuerpflichtige Per­son erhalten hat. 10. Vorliegend steht fest, dass der Gründer der AG als Pri­vat­per­so­n die A._______-Stiftung ins Leben gerufen und un­ter­stützt hat. Seine Zahlungen an die Stiftung hat er nicht als Ge­gen­leis­tung für kon­kre­te Leis­tun­gen getätigt, son­dern zur Ver­wirk­li­chung oder För­de­rung des Stif­tungs­zwecks. Da nicht in ei­nem mehrwertsteuerlichen Leis­tungs­aus­tausch erfolgt, stellen diese Zah­lun­gen (Einlagen) Nichtumsätze dar. Sie wurden geleistet, damit die Stiftung ihren Zweck erfülle und sind aufgrund der Recht­spre­chung des Bundesgerichts als Spen­den zu qua­lifi­zie­ren (oben E. 8). Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ergibt sich aus den Akten, dass die Zahlungen des Stifters als Darlehen (Fremdkapital) erfolgt wären (oben E. 8.3 in fine). Somit sind Ver­mögensteile, wel­che der Stif­ter der Be­schwer­de­füh­rerin zu­kom­men liess, grund­sätz­lich in die Be­rechnung der Vor­steu­er­ab­zugs­kür­zung ein­zu­be­zie­hen. Dies be­trifft wiederum nur nach dem 20. Ok­to­ber 1997 und damit nach Be­ginn der Steu­er­pflicht der Stiftung er­folg­te Ein­lagen; ältere Ein­lagen führen zu keiner Vor­steu­er­ab­zugs­kürzung (oben E. 9). 11. Die Zah­lun­gen von jähr­lich Fr. _______ Mio. hingegen er­folg­ten nicht durch den Stifter als Privatperson, sondern durch die AG. In einem ers­ten Schritt ist des­halb zu prü­fen, ob die von der AG an die Stift­ung be­zahl­ten Be­träge in ei­nem mehr­wertsteuerlichen Leis­tungs­aus­tausch­ver­hält­nis stan­den. Be­ja­hen­den­falls handelt es sich um steu­er­ba­re Um­sät­ze; an­dern­falls lie­gen Nicht­um­sätze vor, was - nur wenn diese als Spen­den zu qua­li­fi­zie­ren sind - zu ei­ner Än­derung des Vor­steu­er­abzugs­kür­zungs­schlüssels führt. 11.1. Im Zusammenhang mit der Frage des Leistungsaustauschs zwi­schen der AG und der Stiftung ist zu­erst der von der ESTV in der Dup­lik vor­gebrachte Einwand zu prüfen, die Be­schwer­de­füh­re­rin ha­be die Zah­lungen der AG stets sel­ber als Spenden betrachtet, sie sei des­halb auf ihrem Vor­ge­hen zu behaften. Aus­zu­ge­hen ist vom Selbst­ver­an­la­gungs­prinzip. Die Steuer­pflich­ti­ge kann im Re­gel­fall nicht auf vorbehaltlos ab­gegebene Ab­rech­nun­gen zu­rück­kom­men (oben E. 3.2.1). Diese Recht­spre­chung ist hier nicht in Frage zu stellen. Aus den Ak­ten er­gibt sich in­des, dass die ESTV am 19. Ja­nu­ar 2000 bei der Be­schwer­de­füh­rerin ei­ne Kon­trolle durch­führ­te und diese an elf wei­te­ren Ta­gen im Jahr 2000 fort­setz­te. Zu­sätz­liche Kontrollen folg­ten am 11. De­zem­ber 2002 und an neun wei­te­ren Tagen in den Jah­ren 2002 und 2003. Be­reits im Schrei­ben der Be­schwer­de­füh­re­rin vom 19. Ja­nu­ar 2000 teilte diese der ESTV un­ter Ziffer mit, dass sie, die Be­schwer­de­füh­re­rin, gewisse «Buch­hal­tungs­krei­se» bei der De­kla­ra­ti­on der Mehr­wertsteuer bisher nicht be­rück­sich­tigt und auch kei­ne Rech­nun­gen mit Mehr­wert­steu­er aus­ge­stellt habe. Der Um­satz sei auf­zu­rech­nen. Der Kon­troll­bericht der ESTV vom 13. No­vem­ber 2000 hält fest: «In den steu­er­ba­ren Um­sät­zen sind Spon­so­ren­ein­nah­men (...) so­wie (...) Verkäufe ent­halten, de­nen prak­tisch kein vor­steu­er­be­las­te­ter all­ge­mei­ner Auf­wand gegen­über­steht. Ferner ist [der Verkauf] nicht zu ver­steuern, da beim Bezug die­ser [Verkaufsgegenstände] kein Vor­steu­er­abzug vor­ge­nom­men wer­den konn­te. Aus die­sem Grun­de wur­de auch auf eine rück­wir­ken­de Ein­tra­gung ver­zich­tet, wie dies der Vor­schlag [der A._______-Stiftung] mit <künst­li­chen Um­sät­zen> vor­sieht». 11.2. Die ESTV war somit ab dem ers­ten Tag der Kontrolle darü­ber orien­tiert, dass möglicherweise (steuer­ba­res) «Sponsoring» vorlag, wel­ches nicht bzw. falsch deklariert wurde. Es geht hier somit nicht um die Frage, ob die Be­schwer­deführerin auf vorbehaltlos abgegebene Abrechnung zu­rück­kam bzw. zurückkommen durfte, sondern darum, ob im Rahmen der Kon­trol­le einzig zuungunsten oder auch zugunsten der Be­schwer­de­füh­re­rin korrigiert werden musste. Das vorliegend anwendbare aMWSTG be­sagt le­dig­lich, dass im Fall, dass die ausgewiesenen Er­geb­nis­se mit dem wirk­lichen Sachverhalt offensichtlich nicht über­ein­stim­men, die ESTV eine Schät­zung nach pflichtgemässem Ermessen vor­nimmt (oben E. 3.2.2). Die­se Voraussetzung für eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen war hier offensichtlich erfüllt. Dass der entsprechende Hin­weis, die aus­ge­wie­senen Ergebnisse stünden mit dem tat­säch­li­chen Sach­ver­halt nicht in Einklang, von der Steuer­pflich­ti­gen kam, ist nicht entscheidend. Ge­nauso wenig kommt es darauf an, dass die «Nach­dek­la­ra­ti­on» bzw. die Ermessensveranlagung unter Um­stän­den gesamthaft zu­gunsten der Be­schwer­de­füh­rerin hätte ausfallen kön­nen (vor­teil­haf­te­rer Vor­steu­er­kür­zungs­schlüssel). 11.3. Wenn die ESTV in ih­rer Replik geltend macht, sie habe nicht an­neh­men dür­fen und müs­sen, der «Spon­soringvertrag» sei tatsächlich ge­lebt wor­den, ver­kennt sie sodann ihre Ver­fah­rens­pflich­ten: Auch im Rah­men der Er­mes­senseinschätzung - in der sie sich nun befand - war sie nicht frei darin zu ent­schei­den, wel­che Um­sätze sie auf­rech­net und wel­che nicht. Sie war ver­pflichtet, die Er­mes­sens­ein­schät­zung, die zu­min­dest teil­weise an die Stelle der Selbst­ver­an­la­gung trat, nach pflicht­ge­mässem Er­mes­sen vor­zunehmen und dort, wo Be­lege vor­la­gen, sich an diesen zu orien­tie­ren. Bezüglich des strit­tigen Ver­hält­nis­ses zwi­schen der AG und der Stif­tung lag immerhin ein Vertrag vor, ge­mäss des­sen Wortlaut die Stif­tung ver­pflich­tet war, die Zu­wen­dung aus­schliess­lich für ihren Zweck zu ver­wen­den und der AG gewisse Gegenstände leihweise zur Verfügung zu stellen. Mit Blick auf das zwi­schen der AG und der Stiftung ver­trag­lich Ver­ein­bar­te bestand demnach oh­ne Zweifel ein Leis­tungs­aus­tausch im Sinne der bun­des­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung (oben E. 4.2). 11.4. Ent­schei­dend ist nun nicht allein, was die Parteien ver­ein­bart hat­ten; mass­gebend ist vielmehr die Be­urteilung nach wirt­schaft­li­chen, tat­säch­li­chen Kri­terien. Fraglich bleibt im vorliegenden Fall deshalb, wer was zu beweisen hat. Die­se Fra­ge stellt sich vorliegend wie gezeigt im Rah­men einer Er­mes­sens­ver­an­lagung. Der Beweis, die­se sei unrichtig, ob­liegt der Beschwerdeführerin (oben E. 3.2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Be­schwer­deführerin im Ver­fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Recht ge­leg­ten Dokumente zum Schluss zwingen, dass be­reits vor Erstellung des fraglichen Gebäudes ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin weist rechtsgenügend einen Leis­tungs­aus­tausch nach, den sie entgegen der Mei­nung der ESTV un­ab­hän­gig vom Be­stand des eigenen Gebäudes er­brin­gen konn­te. Die Be­schwer­de­füh­rerin ist ihrer Obliegenheit, die Rich­tig­keit der Er­mes­sens­ein­schät­zung zu bestreiten, rechtsgenügend nachge­kom­men. In welchem Um­fang es sich bei alledem um (steuerbare) Be­kannt­mach­ungs­leis­tun­gen gehandelt hat, ist nicht von Belang. Kei­ne Rol­le spielt auch, ob die AG als Borger und allfälliger «Spon­sor» die Leistungen billiger hät­te erhalten können. Selbst wenn die AG einen Teil ihrer Zahlungen gleich­zei­tig als «Sym­pa­thie­bei­trag» hätte ver­standen wissen woll­en - was nicht der Fall war - wä­re kei­ne Aufschlüsselung in ein Leis­­tungs­ent­gelt und ei­nen Spendenan­teil vor­zu­neh­men. Auch hier blie­be Berechnungs­grund­la­ge, was die AG zu zahlen be­reit oder verpflichtet war. Offen­bleiben kann bei alledem, ob ein Leis­tungs­aus­tausch selbst dann an­zu­neh­men wä­re, wenn we­der Ausleihen noch Be­kannt­mach­ungs­leis­tungen vorlägen. Immerhin hat sich die Stif­tung ver­trag­lich dazu ver­pflich­tet, kei­ne gleich­artigen oder ähn­li­chen Ver­ein­bar­un­gen mit Drit­ten zu treff­en. Die AG wollte sich da­mit das Recht sich­ern, der ein­zige Spon­sor der Stiftung zu sein, was eben­falls ei­ne Leis­tung im mehr­wert­steuer­li­chen Sin­ne dar­stellt.

12. Die Beschwerdeführerin obsiegt demnach in der Frage, ob die aufgrund des «Sponsoringvertrages» er­folg­ten Zahlungen im Rahmen eines Leis­tungs­austauschs erfolgten (E. 4 und 5.2). Sie unterliegt hingegen, soweit sie Zahlungen des Stif­ters als (reine) Finanzierungsleistungen ohne Wirkung auf den Vor­steu­er­abzugskürzungsschlüssel behandelt wissen will (E. 8.3). Hierzu ist wie­der­um festzuhalten, dass entgegen der offen­sichtlichen Auffassung der ESTV der Stiftung vor Be­ginn ihrer Steuerpflicht zugegangene Zahlungen der Stifter für die Höhe der Ein­la­ge­entsteuerung nicht relevant sind und nicht zu ei­ner Kürzung des (nach­träglichen) Vor­steuerabzugs führen dür­fen (E. 9). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gut­zu­heis­sen und der an­ge­foch­tene Entscheid der ESTV vom 5. November 2009 auf­zu­he­ben. Die Sache ist zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zu­rück­zuweisen. 13. Ausgangsgemäss sind der nahezu vollständig obsiegenden Be­schwer­de­füh­re­rin und der Vor­instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der ge­leistete Kostenvorschuss ist der Be­schwer­deführerin zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der nahezu vollständig obsiegenden Beschwerde­füh­re­rin eine Par­tei­ent­schädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver­tre­tung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Par­teien, die Anspruch auf Partei­entschä­di­gung erheben, und die amtlich be­stellten Anwälte haben dem Gericht vor dem Ent­scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Ent­schädigung für die amt­lich bestellten Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Ent­schä­di­gung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Stun­den­an­satz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (oh­ne Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Stun­denent­schä­di­gun­gen müssen sich im Rahmen der reglementarischen Vorgaben be­wegen; es ist nur der not­wendige Zeitaufwand zu ent­schä­digen (Art. 10 VGKE). Par­teikosten gel­ten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirk­samen Rechts­verfolgung oder Rechts­verteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Kos­ten­no­te von Total Fr. _______ (inkl. 7.6% Mehrwertsteuern) ein­ge­reicht. Aus der eingereichten Kostennote ist zwar ungefähr ersichtlich, wel­che Ar­beiten durchgeführt worden sind, nicht jedoch, zu welchem Stun­den­an­satz und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat. Eben­so feh­len Angaben darüber, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die ein­zel­nen Arbeiten verteilt. Unter diesen Umständen kann nicht - wie im VGKE vorgesehen - überprüft werden, ob es sich beim geltend ge­mach­ten Honorar vollumfänglich um entschädigungsberechtigten not­wen­digen Auf­wand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung han­delt. In An­wendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE wird des­halb aufgrund der Akten ent­schieden, zumal angesichts der erwähnten klaren regle­men­ta­rischen Grund­lagen auf eine Aufforderung zur Einreichung einer detaillier­ten Kos­ten­note verzichtet werden muss (Abschreibungs­ent­scheid des Bun­des­ver­waltungsgerichts A 8524/2007 und A 8526/2007 vom 14. April 2008). Die notwendigen Kosten werden unter diesen Um­stän­den auf Fr. _______ (Mehr­wert­steuern inbegrif­fen) festgesetzt, wobei da­mit neben dem Streit­wert auch der Wichtigkeit der Streitsache sowie ih­rer Schwierigkeit hin­rei­chend Rech­nung getragen ist. Die ESTV ist da­mit zu verpflichten, der Be­schwer­deführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. _______ (Mehr­wert­steuern inbegrif­fen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gut­ge­heis­sen, und der Entscheid der ESTV vom 5. November 2009 wird auf­ge­ho­ben.

2. Die Sache wird zur Neu­be­rech­nung des Vorsteuerabzugs und der ge­schul­deten Mehrwertsteuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zu­rückgewiesen.

3. Es werden keine Ver­fah­rens­kosten erhoben. Der von der Beschwerde­füh­re­rin einbezahlte Kos­ten­vorschuss in der Höhe von Fr. _______ wird die­ser zu­rück­er­stat­tet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei­ent­schä­digung in der Höhe von Fr. _______ (Mehr­wert­steuern inbegrif­fen) zu be­zah­len.

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Urteil sei nicht zu ver­öffent­li­chen, wird abgewiesen.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­des­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht­li­chen An­ge­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun­des­ge­richts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be­geh­ren, deren Be­grün­dung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu ent­hal­ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be­schwer­deführende Partei in Händen hat, bei­zu­le­gen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: