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A-7643/2008

A-7643/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-20 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

Sachverhalt

A. A._______ war seit dem 1. Januar 1998 (bis 28. März 2007 unter dem Namen A._______-B._______) für den privaten Radio- und Fernsehempfang bei der Billag AG angemeldet. B. Wie zuvor schon die Sozialversicherung Aargau gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern dem seit dem 1. Dezember 2005 im Kanton Bern wohnhaften A._______ ab 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV. C. Drei A._______ von der Billag AG zugestellte Quartalsrechnungen (1.-3. Quartal 2006) für die Empfangsgebühren für den privaten Radio- sowie Fernsehempfang blieben auch nach mehrfacher Mahnung unbezahlt, worauf die Billag AG am 16. November 2006 ein Betreibungsbegehren für die nicht bezahlten Gebühren stellte. A._______ erhob gegen den ihm vom Betreibungs- und Konkursamt (...) zugestellten Zahlungsbefehl am 25. November 2006 Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 teilte A._______ der Billag AG mit, er erhalte seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen. Ein von ihm im Jahr 2003 gestellter Antrag sowie drei weitere Anträge auf Gebührenerlass seien ohne Antwort geblieben. Dem Schreiben vom 12. Januar 2007 beigelegt war unter anderem eine Kopie einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Januar 2006, gemäss welcher A._______ ab dem 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV gewährt worden sind. Auf der gleichen Kopie befand sich ein von A._______ eingefügtes und unterzeichnetes Gesuch um Gebührenbefreiung, welches auf den 20. Januar 2006 datiert war. Darin gab A._______ an, er stelle bereits zum vierten Mal einen solchen Antrag. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 befreite die Billag AG A._______ auf der Grundlage des am 12. Januar 2007 eingereichten Schreibens ab 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 beseitigte die Billag AG den gegen ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von insgesamt Fr. 372.80 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 337.80) sowie Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.--). G. Am 24. Februar 2007 erhob A._______ gegen die Verfügung der Billag AG vom 24. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte geltend, er habe bei der Billag AG bereits früher um Erlass der Gebühren ersucht. H. Nachdem die von der Billag AG in Rechnung gestellten Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 ebenfalls unbezahlt blieben, leitete die Billag AG am 22. Mai 2008 wiederum die Betreibung ein, beseitigte mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 den von A._______ dagegen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete ihn zur Bezahlung von insgesamt Fr. 185.15 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 150.15) sowie Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.--). I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ vom 24. Februar 2007 ab, stellte fest, dass dieser für das 1.-3. Quartal 2006 der Pflicht zur Bezahlung der privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege, und bestätigte die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Forderungen der Billag AG in der Höhe von insgesamt Fr. 372.80. Den Akten der Vorinstanz könne kein Anhaltspunkt entnommen werden, wonach A._______ vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht habe. Dieser sei demnach richtigerweise erst ab dem 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht befreit worden und weil die Betreibung die Periode zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2006 betreffe, sei die Betreibung für die nicht bezahlten Radio- und Fernsehgebühren zu Recht eingeleitet worden. Die erhobenen Mahn- und Betreibungsgebühren seien ebenfalls gerechtfertigt. J. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 28. November 2008 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 28. Oktober 2008 sowie die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008. Innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Nachfrist gelangt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Dezember 2008 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits früher Gesuche auf Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren gestellt. Darüber hinaus kritisiert er die lange Dauer bis zum Entscheid des BAKOM. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. November 2008 - soweit sie sich gegen die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008 richtet - zur weiteren Behandlung an das BAKOM überwiesen. M. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2009 beantragt die Billag AG (Erstinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom 28. November 2008 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer habe am 12. Januar 2007 erstmals ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht und ihr liege kein vorgängiges Gesuch vor. Auf das Gesuch vom 12. Januar 2007 hin habe sie den Beschwerdeführer per 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht befreit. Die von ihr eingeleitete Betreibung betreffe eine dem 1. Februar 2007 vorausgehende Periode und sei deshalb gerechtfertigt. N. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der Verfügung vom 28. Oktober 2008 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2009 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt abgelaufen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 richtet, liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 zuständig. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Billag AG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Soweit sich die Beschwerde vom 28. November 2008 gegen die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung vom 28. Oktober 2008 ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Verfahren vor der Vorinstanz habe zu lange gedauert. Soweit er damit einen Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 46a VwVG) geltend machen wollte, besteht für ihn im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung muss erhoben werden, solange der betreffende Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.31). Auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen erhobene Rüge ist daher mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.3 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Verfügung vom 28. Oktober 2008, mit welcher die Vorinstanz feststellte, dass der Beschwerdeführer für das erste, zweite sowie dritte Quartal 2006 den privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege, und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Forderungen der Erstinstanz in der Höhe von insgesamt Fr. 372.80 bestätigte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer bis Ende 2005 zu Recht Radio- und Fernsehgebühren bezahlt hat.

E. 3 Das BVGer überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [aRTVG, AS 1992 601] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [aRTVV, AS 1997 2903], ebenso Art. 68 Abs. 1 RTVG). Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 aRTVV, ebenso Art. 64 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 aRTVV, ebenso Art. 64 Abs. 2 RTVV).

E. 5 Der Beschwerdeführer führt an, die Verfügung der Vorinstanz stelle ihn als Lügner dar. Aus seiner Eingabe vom 26. Dezember 2008 und dem Verweis auf die eingereichten Beilagen wird klar, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er bereits seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV erhalte und bei der Erstinstanz schon im Jahr 2003 ein Gesuch auf Gebührenbefreiung und in der Folge - ebenfalls vor dem 12. Januar 2007 - weitere solche Gesuche gestellt habe. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, er sei für das erste, zweite und dritte Quartal 2006 zu Unrecht nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Radio- und Fernsehgebühren befreit und demzufolge für die nicht bezahlten Rechnungen zu Unrecht betrieben worden. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gebührenbefreiung vom 12. Januar 2007 sei das erste, welches bei der Erstinstanz eingegangen sei. Wie allerdings aus ihrer Begründung ersichtlich wird, schloss die Vorinstanz nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein solches Gesuch eingereicht haben könnte. Sie sah die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers aber offensichtlich als nicht erwiesen an und ging davon aus, dass dieser für seine Behauptung die Beweislast tragen würde. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz es zu Recht als nicht erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht hätte. Sofern die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits früher ein solches Gesuch bzw. mehrere solche Gesuche eingereicht, unerwiesen bleibt, gilt es anschliessend in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich dieser Behauptung zu Recht als beweisbelastet erachtete.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zunächst behauptet, er habe der Erstinstanz bereits im Jahr 2003 den Erhalt von Ergänzungsleistungen mitgeteilt. Zudem hat er gegenüber der Vorinstanz eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Januar 2006 erwähnt, mit welcher ihm ab 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV in der Höhe von Fr. 594.-- gewährt worden seien. Jeweils eine Kopie dieser Verfügung hat er am 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz, am 24. Februar 2007 bei der Vorinstanz sowie als Beilage zu seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 26. Dezember 2008 eingereicht. Auf der gleichen Kopie befindet sich ein offensichtlich vom Beschwerdeführer mit Schreibmaschine eingefügtes und unterzeichnetes Gesuch um Gebührenbefreiung, welches auf den 20. Januar 2006 datiert ist und in welchem dieser angegeben hat, er stelle bereits zum vierten Mal einen Antrag auf Gebührenbefreiung. Weiter hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, er habe erst im Januar 2007 einen Kopierer angeschafft, um alle Unterlagen zu kopieren.

E. 6.2 Im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers hat die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz festgehalten, zwischen einer Adressänderung vom 12. Oktober 2001 und dem Gesuch um Gebührenbefreiung vom 12. Januar 2007 sei bei ihr kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vorhanden. Ihren Akten sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht habe. In ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht hat die Erstinstanz wiederum ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei ihr am 12. Januar 2007 erstmals ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht. Ihr liege kein vorgängiges Gesuch vor. Die Erstinstanz hat ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht einen ausgedruckten Auszug aus ihrer Datenbank beigelegt, aus welchem sämtliche im System seit dem 26. Oktober 2001 unter dem Namen A._______ (bis 28. März 2007 A._______-B._______) bzw. unter dessen Kundennummer vorgenommenen Aktionen und Mutationen ersichtlich sind, so auch die im Anschluss an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2007 vorgenommene Gebührenbefreiung ab 1. Februar 2007. Ein früheres Gesuch des Bescherdeführers um Gebührenbefreiung ist in diesem Auszug nicht vermerkt.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Eine Partei ist in einem Verfahren, welches sie - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch ihr Begehren einleitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die erhobenen Beweise frei (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]9, das heisst, es zieht aus dem Beweisergebnis nach freier Überzeugung die Schlüsse darüber, was es als bewiesen erachtet.

E. 6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz tatsächlich zwischen 2003 und Anfang 2006 mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht hätte, wäre nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er - wie aus einem von der Erstinstanz eingereichten Kontoauszug ersichtlich wird - die ihm regelmässig zugestellten Rechnungen bis Ende 2005 jeweils beglichen und sich nicht bereits früher gegen die Zustellung der Rechnungen gewehrt hat. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe den Erhalt von Ergänzungsleistungen der Erstinstanz bereits im Jahr 2003 mitgeteilt, nicht mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. Insbesondere können auch die von ihm eingereichten Verfügungen der SVA Aargau vom 26. August 2004 sowie vom 27. Juni 2005, mit welchen ihm monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV gewährt worden sind, nicht belegen, dass er bereits vor dem 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt hätte. Mit dem bei der Erstinstanz, der Vorinstanz sowie dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten, auf den 20. Januar 2006 datierten Gesuch um Gebührenbefreiung vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht den Beweis für seine Behauptung zu erbringen, er habe ein solches Gesuch bereits vor dem 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz eingereicht, zumal aus dem genannten Schriftstück weder eine Empfängeradresse noch ein Zustellungsdatum hervorgeht und der Beschwerdeführer die Zustellung an die Erstinstanz insbesondere nicht mittels Couvert mit Poststempel oder Einschreiben belegt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.3). Der Beschwerdeführer machte auch keinen Gebrauch von der ihm mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 gegebenen Gelegenheit, Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung zusammen mit allfälligen Bemerkungen dem Gericht einzureichen.

E. 6.3.2 Den Stellungnahmen der Erstinstanz und den von ihr eingereichten Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei ihr bereits vor dem 12. Januar 2007 ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht haben könnte und der Beschwerdeführer bringt auch keine Argumente vor, welche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz aufkommen lassen könnten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe von ihm mehrmals angezeigte Adressänderungen nicht korrekt bzw. rechtzeitig vorgenommen, mit der Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Gesuchs um Gebührenbefreiung in Zusammenhang stehen sollte.

E. 6.3.3 Die freie Würdigung des Sachverhalts bzw. der beigebrachten Beweise durch das Bundesverwaltungsgericht führt nicht zur Überzeugung, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch oder mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht habe. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers bleibt somit unerwiesen.

E. 7 Von der Frage, wann eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat, zu unterscheiden ist die Frage, wer in einem bestimmten Fall die Beweislast trägt, das heisst, zu wessen Ungunsten es sich auswirkt, wenn ein Umstand unbewiesen bleibt.

E. 7.1 Für die Verteilung der Beweislast gilt Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Verwaltungsverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dies bedeutet, dass bei begünstigenden Verfügungen nicht die Verwaltungsbehörde, sondern grundsätzlich die gesuchstellende Partei die Beweislast trägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 280 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.; Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 16 zu Art. 12).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der von ihm behaupteten Tatsache, er habe bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht, die Befreiung von der ihm grundsätzlich obliegenden Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang seit Anfang 2006 und somit eine ihn begünstigende Rechtsstellung ab. Er trägt demzufolge die Beweislast dafür, dass er ein entsprechendes schriftliches Gesuch bei der Erstinstanz tatsächlich rechtzeitig, das heisst vor Anfang 2006, eingereicht hat.

E. 7.3 Weil vorliegend die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch bzw. mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht, unerwiesen bleibt, wirkt sich dies demzufolge zu seinen Ungunsten aus. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer für das 1.-3. Quartal 2006 zur Bezahlung der privaten Radio- und Fernsehgebühren verpflichtet und die wegen Nichtbezahlung der für diesen Zeitraum in Rechnung gestellten Gebühren eingeleitete Betreibung rechtens ist.

E. 8 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2009 von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Adrian Mattle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7643/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. Mai 2009 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Adrian Mattle. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ war seit dem 1. Januar 1998 (bis 28. März 2007 unter dem Namen A._______-B._______) für den privaten Radio- und Fernsehempfang bei der Billag AG angemeldet. B. Wie zuvor schon die Sozialversicherung Aargau gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern dem seit dem 1. Dezember 2005 im Kanton Bern wohnhaften A._______ ab 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV. C. Drei A._______ von der Billag AG zugestellte Quartalsrechnungen (1.-3. Quartal 2006) für die Empfangsgebühren für den privaten Radio- sowie Fernsehempfang blieben auch nach mehrfacher Mahnung unbezahlt, worauf die Billag AG am 16. November 2006 ein Betreibungsbegehren für die nicht bezahlten Gebühren stellte. A._______ erhob gegen den ihm vom Betreibungs- und Konkursamt (...) zugestellten Zahlungsbefehl am 25. November 2006 Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 teilte A._______ der Billag AG mit, er erhalte seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen. Ein von ihm im Jahr 2003 gestellter Antrag sowie drei weitere Anträge auf Gebührenerlass seien ohne Antwort geblieben. Dem Schreiben vom 12. Januar 2007 beigelegt war unter anderem eine Kopie einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Januar 2006, gemäss welcher A._______ ab dem 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV gewährt worden sind. Auf der gleichen Kopie befand sich ein von A._______ eingefügtes und unterzeichnetes Gesuch um Gebührenbefreiung, welches auf den 20. Januar 2006 datiert war. Darin gab A._______ an, er stelle bereits zum vierten Mal einen solchen Antrag. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 befreite die Billag AG A._______ auf der Grundlage des am 12. Januar 2007 eingereichten Schreibens ab 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 beseitigte die Billag AG den gegen ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von insgesamt Fr. 372.80 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 337.80) sowie Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.--). G. Am 24. Februar 2007 erhob A._______ gegen die Verfügung der Billag AG vom 24. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte geltend, er habe bei der Billag AG bereits früher um Erlass der Gebühren ersucht. H. Nachdem die von der Billag AG in Rechnung gestellten Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 ebenfalls unbezahlt blieben, leitete die Billag AG am 22. Mai 2008 wiederum die Betreibung ein, beseitigte mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 den von A._______ dagegen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete ihn zur Bezahlung von insgesamt Fr. 185.15 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 150.15) sowie Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.--). I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ vom 24. Februar 2007 ab, stellte fest, dass dieser für das 1.-3. Quartal 2006 der Pflicht zur Bezahlung der privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege, und bestätigte die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Forderungen der Billag AG in der Höhe von insgesamt Fr. 372.80. Den Akten der Vorinstanz könne kein Anhaltspunkt entnommen werden, wonach A._______ vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht habe. Dieser sei demnach richtigerweise erst ab dem 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht befreit worden und weil die Betreibung die Periode zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2006 betreffe, sei die Betreibung für die nicht bezahlten Radio- und Fernsehgebühren zu Recht eingeleitet worden. Die erhobenen Mahn- und Betreibungsgebühren seien ebenfalls gerechtfertigt. J. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 28. November 2008 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 28. Oktober 2008 sowie die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008. Innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Nachfrist gelangt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Dezember 2008 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits früher Gesuche auf Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren gestellt. Darüber hinaus kritisiert er die lange Dauer bis zum Entscheid des BAKOM. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. November 2008 - soweit sie sich gegen die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008 richtet - zur weiteren Behandlung an das BAKOM überwiesen. M. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2009 beantragt die Billag AG (Erstinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom 28. November 2008 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer habe am 12. Januar 2007 erstmals ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht und ihr liege kein vorgängiges Gesuch vor. Auf das Gesuch vom 12. Januar 2007 hin habe sie den Beschwerdeführer per 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht befreit. Die von ihr eingeleitete Betreibung betreffe eine dem 1. Februar 2007 vorausgehende Periode und sei deshalb gerechtfertigt. N. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der Verfügung vom 28. Oktober 2008 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2009 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 richtet, liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 zuständig. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Billag AG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Soweit sich die Beschwerde vom 28. November 2008 gegen die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung vom 28. Oktober 2008 ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Verfahren vor der Vorinstanz habe zu lange gedauert. Soweit er damit einen Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 46a VwVG) geltend machen wollte, besteht für ihn im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung muss erhoben werden, solange der betreffende Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.31). Auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen erhobene Rüge ist daher mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Verfügung vom 28. Oktober 2008, mit welcher die Vorinstanz feststellte, dass der Beschwerdeführer für das erste, zweite sowie dritte Quartal 2006 den privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege, und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Forderungen der Erstinstanz in der Höhe von insgesamt Fr. 372.80 bestätigte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer bis Ende 2005 zu Recht Radio- und Fernsehgebühren bezahlt hat. 3. Das BVGer überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [aRTVG, AS 1992 601] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [aRTVV, AS 1997 2903], ebenso Art. 68 Abs. 1 RTVG). Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 aRTVV, ebenso Art. 64 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 aRTVV, ebenso Art. 64 Abs. 2 RTVV). 5. Der Beschwerdeführer führt an, die Verfügung der Vorinstanz stelle ihn als Lügner dar. Aus seiner Eingabe vom 26. Dezember 2008 und dem Verweis auf die eingereichten Beilagen wird klar, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er bereits seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV erhalte und bei der Erstinstanz schon im Jahr 2003 ein Gesuch auf Gebührenbefreiung und in der Folge - ebenfalls vor dem 12. Januar 2007 - weitere solche Gesuche gestellt habe. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, er sei für das erste, zweite und dritte Quartal 2006 zu Unrecht nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Radio- und Fernsehgebühren befreit und demzufolge für die nicht bezahlten Rechnungen zu Unrecht betrieben worden. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gebührenbefreiung vom 12. Januar 2007 sei das erste, welches bei der Erstinstanz eingegangen sei. Wie allerdings aus ihrer Begründung ersichtlich wird, schloss die Vorinstanz nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein solches Gesuch eingereicht haben könnte. Sie sah die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers aber offensichtlich als nicht erwiesen an und ging davon aus, dass dieser für seine Behauptung die Beweislast tragen würde. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz es zu Recht als nicht erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht hätte. Sofern die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits früher ein solches Gesuch bzw. mehrere solche Gesuche eingereicht, unerwiesen bleibt, gilt es anschliessend in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich dieser Behauptung zu Recht als beweisbelastet erachtete. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zunächst behauptet, er habe der Erstinstanz bereits im Jahr 2003 den Erhalt von Ergänzungsleistungen mitgeteilt. Zudem hat er gegenüber der Vorinstanz eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Januar 2006 erwähnt, mit welcher ihm ab 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV in der Höhe von Fr. 594.-- gewährt worden seien. Jeweils eine Kopie dieser Verfügung hat er am 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz, am 24. Februar 2007 bei der Vorinstanz sowie als Beilage zu seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 26. Dezember 2008 eingereicht. Auf der gleichen Kopie befindet sich ein offensichtlich vom Beschwerdeführer mit Schreibmaschine eingefügtes und unterzeichnetes Gesuch um Gebührenbefreiung, welches auf den 20. Januar 2006 datiert ist und in welchem dieser angegeben hat, er stelle bereits zum vierten Mal einen Antrag auf Gebührenbefreiung. Weiter hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, er habe erst im Januar 2007 einen Kopierer angeschafft, um alle Unterlagen zu kopieren. 6.2 Im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers hat die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz festgehalten, zwischen einer Adressänderung vom 12. Oktober 2001 und dem Gesuch um Gebührenbefreiung vom 12. Januar 2007 sei bei ihr kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vorhanden. Ihren Akten sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht habe. In ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht hat die Erstinstanz wiederum ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei ihr am 12. Januar 2007 erstmals ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht. Ihr liege kein vorgängiges Gesuch vor. Die Erstinstanz hat ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht einen ausgedruckten Auszug aus ihrer Datenbank beigelegt, aus welchem sämtliche im System seit dem 26. Oktober 2001 unter dem Namen A._______ (bis 28. März 2007 A._______-B._______) bzw. unter dessen Kundennummer vorgenommenen Aktionen und Mutationen ersichtlich sind, so auch die im Anschluss an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2007 vorgenommene Gebührenbefreiung ab 1. Februar 2007. Ein früheres Gesuch des Bescherdeführers um Gebührenbefreiung ist in diesem Auszug nicht vermerkt. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Eine Partei ist in einem Verfahren, welches sie - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch ihr Begehren einleitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die erhobenen Beweise frei (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]9, das heisst, es zieht aus dem Beweisergebnis nach freier Überzeugung die Schlüsse darüber, was es als bewiesen erachtet. 6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz tatsächlich zwischen 2003 und Anfang 2006 mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht hätte, wäre nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er - wie aus einem von der Erstinstanz eingereichten Kontoauszug ersichtlich wird - die ihm regelmässig zugestellten Rechnungen bis Ende 2005 jeweils beglichen und sich nicht bereits früher gegen die Zustellung der Rechnungen gewehrt hat. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe den Erhalt von Ergänzungsleistungen der Erstinstanz bereits im Jahr 2003 mitgeteilt, nicht mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. Insbesondere können auch die von ihm eingereichten Verfügungen der SVA Aargau vom 26. August 2004 sowie vom 27. Juni 2005, mit welchen ihm monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV gewährt worden sind, nicht belegen, dass er bereits vor dem 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt hätte. Mit dem bei der Erstinstanz, der Vorinstanz sowie dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten, auf den 20. Januar 2006 datierten Gesuch um Gebührenbefreiung vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht den Beweis für seine Behauptung zu erbringen, er habe ein solches Gesuch bereits vor dem 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz eingereicht, zumal aus dem genannten Schriftstück weder eine Empfängeradresse noch ein Zustellungsdatum hervorgeht und der Beschwerdeführer die Zustellung an die Erstinstanz insbesondere nicht mittels Couvert mit Poststempel oder Einschreiben belegt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.3). Der Beschwerdeführer machte auch keinen Gebrauch von der ihm mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 gegebenen Gelegenheit, Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung zusammen mit allfälligen Bemerkungen dem Gericht einzureichen. 6.3.2 Den Stellungnahmen der Erstinstanz und den von ihr eingereichten Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei ihr bereits vor dem 12. Januar 2007 ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht haben könnte und der Beschwerdeführer bringt auch keine Argumente vor, welche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz aufkommen lassen könnten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe von ihm mehrmals angezeigte Adressänderungen nicht korrekt bzw. rechtzeitig vorgenommen, mit der Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Gesuchs um Gebührenbefreiung in Zusammenhang stehen sollte. 6.3.3 Die freie Würdigung des Sachverhalts bzw. der beigebrachten Beweise durch das Bundesverwaltungsgericht führt nicht zur Überzeugung, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch oder mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht habe. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers bleibt somit unerwiesen. 7. Von der Frage, wann eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat, zu unterscheiden ist die Frage, wer in einem bestimmten Fall die Beweislast trägt, das heisst, zu wessen Ungunsten es sich auswirkt, wenn ein Umstand unbewiesen bleibt. 7.1 Für die Verteilung der Beweislast gilt Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Verwaltungsverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dies bedeutet, dass bei begünstigenden Verfügungen nicht die Verwaltungsbehörde, sondern grundsätzlich die gesuchstellende Partei die Beweislast trägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 280 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.; Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 16 zu Art. 12). 7.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der von ihm behaupteten Tatsache, er habe bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht, die Befreiung von der ihm grundsätzlich obliegenden Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang seit Anfang 2006 und somit eine ihn begünstigende Rechtsstellung ab. Er trägt demzufolge die Beweislast dafür, dass er ein entsprechendes schriftliches Gesuch bei der Erstinstanz tatsächlich rechtzeitig, das heisst vor Anfang 2006, eingereicht hat. 7.3 Weil vorliegend die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch bzw. mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht, unerwiesen bleibt, wirkt sich dies demzufolge zu seinen Ungunsten aus. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer für das 1.-3. Quartal 2006 zur Bezahlung der privaten Radio- und Fernsehgebühren verpflichtet und die wegen Nichtbezahlung der für diesen Zeitraum in Rechnung gestellten Gebühren eingeleitete Betreibung rechtens ist. 8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2009 von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Adrian Mattle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: