Bundespersonal
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird unter Beilage der Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Bundesamt für Justiz (BJ), Direktionsbereich Öffentliches Recht, überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Justiz (BJ), Direktionsbereich Öffentliches Recht, Bundesrain 20, 3003 Bern (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-759/2014 Urteil vom 28. April 2014 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Christof Enderle, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Personenverkehr Human Resources Operating, Vorinstanz . Gegenstand Lohnwirksamkeit der Personalbeurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Bereich Personenverkehr Human Resources Operating (nachfolgend: Vorinstanz), mit einer mit "Lohnwirksamkeit der Personalbeurteilung 2012" betitelten Verfügung vom 22. Januar 2014 gegenüber A._______ festgestellt haben, die Personalbeurteilung mit dem Gesamtwert "C" sei für die Festsetzung seines Lohnes ab 1. Mai 2013 massgebend und sein Lohn werde ab diesem Datum auf dem Zielwert "C" bei (...) Funktionsjahren berechnet, dass die SBB, Bereich Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht, eine dagegen gerichtete Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung - mit Schreiben vom 12. Februar 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet haben, dass der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 21. Februar 2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht hat, dass er darin um Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2014 und Anweisung an die Vorinstanz ersucht, ihn im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Personalbeurteilung 2012 mit einem "B" zu bewerten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 das Verfahren vorerst auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde beschränkt hat, dass die SBB, Bereich Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht, mit Stellungnahme vom 11. März 2014 die sachliche Zuständigkeit sowohl des Bundesverwaltungsgerichtes als auch der Leitung Konzernrecht der SBB verneinen und diejenige des Bundesrates direkt einer Klärung durch den Bundesrat überlassen wollen, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. April 2014 das Bundesverwaltungsgericht als für die Beurteilung seiner Beschwerde zuständig erachtet und bei gegenteiliger Auffassung zumindest um Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG), dass die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals auch auf das Personal der SBB Anwendung finden (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]), dass am 1. Juli 2013 die Änderungen vom 14. Dezember 2012 des BPG in Kraft getreten sind (vgl. AS 2013 1493), dass gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1 BPG Verfügungen des Arbeitgebers nun grundsätzlich direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind, dass jedoch gemäss Art. 36a BPG in Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile die Beschwerde an eine richterliche Instanz nur zulässig ist, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft, dass somit Streitigkeiten über leistungsmässige Lohnbestandteile, die etwa aufgrund einer Leistungsbeurteilung festgelegt worden sind, unter dem vorerwähnten Vorbehalt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich sind (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG; Martin Scheyli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 15 zu Art. 72; siehe auch Peter Helbling, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013 [nachfolgend: Handkommentar BPG], Art. 36a N. 10), dass die Beurteilung der Leistung und des für die Arbeit relevanten Verhaltens durch den Arbeitgeber im Resultat zu einem Werturteil führt, welches nicht als Verfügung ergeht, dass dieses Werturteil vielmehr die sachverhaltliche Grundlage bildet für den Entscheid über die zu treffenden Personalmassnahmen wie bspw. über einige von der Leistung abhängige Lohnanteile, welche allenfalls den Erlass einer Verfügung erfordern (vgl. zum Ganzen: Helbling, Handkommentar BPG, Art. 4 N. 64 sowie Art. 36a N. 8), dass die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2) - eine Verfügung betreffend die Auswirkungen der Personalbeurteilung 2012 auf seinen Lohn erlassen hat, dass sie ihm im Ergebnis gestützt auf die Personalbeurteilung 2012 mit der Gesamtbewertung "C" keine Lohnerhöhung bzw. keinen individuellen Lohnanstieg für das Jahr 2013 zugesprochen hat (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. 3), dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Personalbeurteilung 2012 mit einem "B" zu bewerten, (zumindest indirekt) die Ausrichtung eines einmaligen Leistungsanteils gemäss Ziff. 95 GAV SBB 2011 durch die Vorinstanz verfolgt, dass somit ein leistungsabhängiger Lohnanteil in Frage steht, der sich einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzieht, dass daran - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der der Vorinstanz in Ziff. 95 Abs. 1 GAV SBB 2011 eingeräumte Ermessensspielraum nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer selber geltend macht, der HR-Berater der SBB habe ihm gegenüber anlässlich des Zweitgesprächs vom 25. April 2013 bei einer Gesamtbewertung mit "B" seinen Anspruch auf einen einmaligen Leistungsanteil bestätigt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2014, Ziff. 4), und sich ein solcher Anspruch bei Lohnwirksamkeit der Personalbeurteilung auch aus Ziff. 95 Abs. 2 GAV SBB 2011 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch keine Ungleichbehandlung der Geschlechter rügt, dass - falls sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig erachtet - es die Sache ohne Verzug und in der Regel formlos der zuständigen Behörde zu überweisen hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass es indes eine formelle Verfügung (Nichteintretensentscheid) über seine Unzuständigkeit zu erlassen hat, sofern aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift bzw. in Würdigung der gesamten Umstände von der Behauptung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG durch die beschwerdeführende Partei auszugehen ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.10; Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen), dass - da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes behauptet - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen, dass überdies - falls und sobald der Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwächst - eine Überweisung an die zuständige Behörde gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG vorzunehmen ist (zum Ganzen: Thomas Flückiger, Praxiskommentar VwVG, N. 9 zu Art. 9), dass die SBB und ihre Sozialpartner mit der Inkraftsetzung der Revision des BPG per 1. Juli 2013 ohne entsprechende Anpassung von Ziff. 195 GAV SBB 2011 die interne Beschwerdeinstanz der SBB (vgl. noch aArt. 35 Abs. 1 BPG [AS 2001 894]) aufgehoben haben (vgl. Auszug aus dem Protokoll der GAV-Koordinationsgruppe vom 17. Mai 2013) und für ab diesem Datum erlassene Verfügungen über keine interne Rechtsmittelbehörde mehr verfügen, dass somit die Leitung Konzernrecht der SBB ebenfalls nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 72 Bst. b VwVG der Bundesrat Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals beurteilt, dass die Beschwerde an den Bundesrat - soweit es sich um ein Sachgebiet im Sinne von Art. 72 VwVG handelt - namentlich gegen Verfügungen letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes zulässig ist (Art. 73 Bst. b VwVG), dass die SBB zwar heute formell nicht mehr eine Anstalt sind, sondern eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 1 SBBG), jedoch im vorliegenden Zusammenhang dennoch zu den autonomen Anstalten zu zählen sind (vgl. Marino Leber, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 4 zu Art. 73), dass demnach für das Personal der SBB ebenfalls der Beschwerdeweg gemäss Art. 36a BPG i.V.m. Art. 72 Bst. b VwVG zu gelten hat (Martin Scheyli, Praxiskommentar VwVG, N. 3 Fn. 5 zu Art. 73), dass somit - nachdem in dieser Angelegenheit weder eine interne Beschwerdeinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden können - der Bundesrat subsidiär für die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 74 VwVG e contrario), dass daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Beschwerde unter Beilage der Akten an das mit der Instruktion der Beschwerde für den sachlich zuständigen Bundesrat betraute Bundesamt für Justiz (BJ) zu überweisen ist (Art. 75 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]), dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten einer Partei jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG), dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird unter Beilage der Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Bundesamt für Justiz (BJ), Direktionsbereich Öffentliches Recht, überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Justiz (BJ), Direktionsbereich Öffentliches Recht, Bundesrain 20, 3003 Bern (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: