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A-7587/2025

A-7587/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-24 · Deutsch CH

Energie (Übriges)

Sachverhalt

A. Die A._______ AG reichte am 28. Juli 2025 ihr Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2024 beim Bundesamt für Energie (BFE) ein. B. Mit Verfügung vom 2. September 2025 trat das BFE auf das Gesuch nicht ein, dies mit der Begründung, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des BFE (Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und es sei auf das Gesuch einzutreten. Weiter beantragt sie die Wiederherstellung der verpassten Frist. Ebenso sei das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags gutzuheissen. D. Die Vorinstanz reichte am 10. November 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge die gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht mehr wahr. E. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Die Vorinstanz trat auf das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2025 nicht ein, da sie ihr Gesuch für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss Art. 40 Bst. c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) nicht fristgerecht eingereicht habe.

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, dass das Gesuch gutzuheissen sowie die verpasste Frist wiederherzustellen sei.

E. 1.2.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2486/2024 vom 30. Juni 2025 E. 2.1). Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3832/ 2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.2 und A-3607/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.8 und N. 2.213a; vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2).

E. 1.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Beurteilung des Gesuchs anbegehrt, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands und es ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten.

E. 1.2.5 Das erstmalig vor Bundesverwaltungsgericht gestellte Fristwiederherstellungsbegehren liegt ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, dieses mit ihrem Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Dabei ist das Argument der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach sie nicht von der Möglichkeit einer Fristwiederherstellung gewusst habe und diese nun beantrage. Die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung ergibt sich unmittelbar aus Art. 24 Abs. 1 VwVG, wonach die versäumte Rechtshandlung unter Angabe des Fristwiederherstellungsgrundes innert 30 Tagen nachzuholen ist. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, keinen derartigen Fristwiederherstellungsgrund - auch nicht sinngemäss - vor der Vorinstanz geltend gemacht zu haben. Abschliessend ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die 30-tägige Frist für eine Fristwiederherstellung mit dem vorliegenden Antrag klarerweise nicht gewahrt wäre (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf - unter Vorbehalt der dargelegten Ausnahmen - einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] i. V. m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, dieses sei verspätet. Sie führt aus, gemäss Art. 40 Bst. c EnG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 EnV müsse das entsprechende Gesuch innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsabschluss eingereicht werden. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 hätte bis spätestens am 30. Juni 2025 eingereicht werden müssen. Das Gesuch sei jedoch erst am 28. Juli 2025 gestellt worden und damit verspätet. Die Beschwerdeführerin habe sodann kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, dass sie das Gesuch verspätet gestellt und kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht habe.

E. 3.2 Es bleibt den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese auch nicht. Demnach trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das verspätet eingereichte Gesuch ein. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173. 320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7587/2025 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Silvio Forster. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Energie (Übriges); Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2024; Nichteintretensverfügung vom 2. September 2025. Sachverhalt: A. Die A._______ AG reichte am 28. Juli 2025 ihr Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2024 beim Bundesamt für Energie (BFE) ein. B. Mit Verfügung vom 2. September 2025 trat das BFE auf das Gesuch nicht ein, dies mit der Begründung, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des BFE (Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und es sei auf das Gesuch einzutreten. Weiter beantragt sie die Wiederherstellung der verpassten Frist. Ebenso sei das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags gutzuheissen. D. Die Vorinstanz reichte am 10. November 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge die gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht mehr wahr. E. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz trat auf das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2025 nicht ein, da sie ihr Gesuch für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss Art. 40 Bst. c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) nicht fristgerecht eingereicht habe. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, dass das Gesuch gutzuheissen sowie die verpasste Frist wiederherzustellen sei. 1.2.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2486/2024 vom 30. Juni 2025 E. 2.1). Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3832/ 2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.2 und A-3607/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.8 und N. 2.213a; vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). 1.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Beurteilung des Gesuchs anbegehrt, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands und es ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. 1.2.5 Das erstmalig vor Bundesverwaltungsgericht gestellte Fristwiederherstellungsbegehren liegt ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, dieses mit ihrem Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Dabei ist das Argument der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach sie nicht von der Möglichkeit einer Fristwiederherstellung gewusst habe und diese nun beantrage. Die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung ergibt sich unmittelbar aus Art. 24 Abs. 1 VwVG, wonach die versäumte Rechtshandlung unter Angabe des Fristwiederherstellungsgrundes innert 30 Tagen nachzuholen ist. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, keinen derartigen Fristwiederherstellungsgrund - auch nicht sinngemäss - vor der Vorinstanz geltend gemacht zu haben. Abschliessend ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die 30-tägige Frist für eine Fristwiederherstellung mit dem vorliegenden Antrag klarerweise nicht gewahrt wäre (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf - unter Vorbehalt der dargelegten Ausnahmen - einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] i. V. m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, dieses sei verspätet. Sie führt aus, gemäss Art. 40 Bst. c EnG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 EnV müsse das entsprechende Gesuch innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsabschluss eingereicht werden. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 hätte bis spätestens am 30. Juni 2025 eingereicht werden müssen. Das Gesuch sei jedoch erst am 28. Juli 2025 gestellt worden und damit verspätet. Die Beschwerdeführerin habe sodann kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, dass sie das Gesuch verspätet gestellt und kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht habe. 3.2 Es bleibt den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese auch nicht. Demnach trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das verspätet eingereichte Gesuch ein. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173. 320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: