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A-7190/2008

A-7190/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-23 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Am 17. März 2008 meldete das von der Y._______GmbH beauftragte Speditionsunternehmen dem Zollamt L. in elektronischer Form eine Sendung Trittschallunterlagen verpackt in 990 Rollen mit einer Eigenmasse von 37'160 kg gemäss Tarifnummer 4008.2199 mit einem Ursprungszeugnis aus Malaysia an. B. Das Zollamt L. unterstellte in der Folge die Sendung einer Beschau und stellte fest, dass es sich um Platten aus Zellkautschuk handle, welche beidseitig mit synthetischem Vliesstoff bezogen sind, ein Gewicht von mehr als 150 g/m2 aufweisen und je nach dem, ob zusätzlich eine Feuchtigkeitsbremse "aufkaschiert" worden ist, als "B._______" oder als "A._______" bezeichnet werden (in der Schweiz vertrieben als "x" bzw. "y"). Per 9. Juni 2008 veranlagte die Zollstelle die genannten Güter nach der Tarifnummer 5603.1400. Diese Veranlagung (Nr. ...) war provisorischer Natur, da Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses bestanden, was eine Ursprungsüberprüfung auslöste. C. Nach Belehrung über die rechtlichen Möglichkeiten durch die Zollkreisdirektion K. verlangte die Y._______GmbH mit Fax vom 25. Juli 2008 eine beschwerdefähige Verfügung hinsichtlich der Tarifierung. Daraufhin verfügte die Zollkreisdirektion K. am 6. August 2008 die Abweisung des Begehrens um Tarifeinreihung bzw. Änderung der provisorischen Veranlagung und wies das Zollamt L. an, nach Erhalt der Antwort der malaiischen Behörden bezüglich Ursprungsüberprüfung eine definitive Veranlagung nach Tarifnummer 5603.1400 zu erlassen. D. Die von der Y._______GmbH am 22. August 2008 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (OZD) am 10. Oktober 2008 ab. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober [recte November] 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Y._______GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Einreihung der Trittschallunterlagen unter die Zolltarifnummer 4008.1199. Hinsichtlich der provisorischen Veranlagung anerkennt sie deren Zulässigkeit und beschränkt sinngemäss den Streitgegenstand auf die Tarifeinreihung. Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.

E. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.2.1 Obgleich auf die Zollveranlagung das VwVG nicht anwendbar ist (Art. 3 Bst. e VwVG), haben die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation im öffentlichen Verfahrensrecht allgemeine Gültigkeit. Vorliegend sind die Teilnahme am Vorverfahren und die materielle Beschwer der Verfügungsadressatin unstrittig gegeben. Jedoch ist die Veranlagung vom 9. Juni 2008 provisorischer Natur, da eine definitive Veranlagung erst nach Überprüfung des Ursprungszeugnisses zu ergehen hat. Somit stellt sich die Frage, ob sich ein Erlass einer Verfügung um Tarifeinreihung mit präjudizieller Wirkung überhaupt rechtfertigt, da eine Anfechtung der Einreihung grundsätzlich erst bei definitiver Veranlagung der Leistungspflicht finanzielle Konsequenzen nach sich zieht. Ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse ist zu bejahen, wenn private Dispositionen vernünftigerweise erst vor dem Hintergrund eines amtlichen Bescheids in die Wege geleitet werden können (BGE 125 V 21 E. 1b).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 39 der Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (VUZPE, SR 946.39) kann die Zollbehörde eine definitive Veranlagung vornehmen, wenn nach Versand zweier Briefe an die zuständige ausländische Regierungsstelle und insgesamt zehn bzw. zwölf Monaten Wartezeit keine schlüssige Antwort erfolgt. Mit Schreiben vom 22. August 2008 behauptete die Beschwerdeführerin eine existenzielle Bedrohung durch die angeblich falsche Tarifeinreihung aufgrund wettbewerbsverzerrender Zölle und bat um baldige Überprüfung. Die Beschwerdeführerin importiert regelmässig Waren dieser Art; in einem Schreiben der Zollkreisdirektion K. vom 8. September 2008 wird erwähnt, dass seit der ersten Veranlagung vier weitere Sendungen provisorisch veranlagt wurden. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin auch den der Tarifierung entsprechenden Zollbetrag jeweils sicherzustellen (vgl. Verfügung der Zollkreisdirektion K. vom 6. August 2008, act. 9 der OZD). Trotz der gesetzlichen Möglichkeiten für eine beschleunigte definitive Veranlagung und der kommunizierten wirtschaftlichen Bedeutung für die Beschwerdeführerin enthält die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2008 ein "Ablaufdatum" per 17. März 2011; ersichtlich eine Zeitdauer, die die Veranlagungsbehörde auszunützen gedenkt. Für die Beschwerdeführerin besteht jedoch ein berechtigtes Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage vor dem Jahr 2011, da sonst eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit besteht (die Beschwerdeführerin spricht von einem existenziellen Problem [act. 8 der OZD], was die OZD nicht in Abrede stellt). Somit ist ausnahmsweise ein erhebliches Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtslage zu bejahen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 34 Rz. 2.30), was schliesslich auch die Vorinstanzen durch Erlass ihrer Feststellungsverfügung bzw. den Beschwerdeentscheid bestätigen. Im Übrigen ist diese Vorgehensweise auch aus prozessökonomischer Sichtweise sinnvoll, da ein Zusammentreffen der Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Nichteintreten und anschliessendem Erlass der definitiven Veranlagung innert absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

E. 2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 7 i.V.m. Art. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.1).

E. 2.2 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

E. 2.3 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu versagen (Art. 190 BV; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2).

E. 2.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend auch Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend auch Notes explicatives), welche vom Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen (vgl. statt vieler zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3). Die von der OZD gestützt auf Art. 71 Abs. 2 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend Erläuterungen) stimmen deshalb - mit Ausnahme der so genannten "Schweizerischen Erläuterungen" - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" des HS überein. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommen dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

E. 2.6 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

E. 2.7 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Fall von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.

E. 2.8 Gemäss AV Ziff. 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV massgebend, wobei nur die Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. Wie bereits erwähnt, bleibt dennoch Raum für nationale Regelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen bzw. Erläuterungen ebenfalls anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.3).

E. 2.9 Während bei der Auslegung der rein schweizerischen Normen bzw. Unternummern auf das historische und das teleologische Auslegungselement zurückgegriffen werden kann, ist bei den staatsvertraglich vereinbarten Normen nur mit grosser Zurückhaltung und Blick auf die Systematik vom Wortlaut abzuweichen (vgl. bereits den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 19. Februar 1999, publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a). Aufgrund der jeweils kurzen Tariftexte führt dies im Ergebnis zu einem starken Einfluss des Wortlauts der Erläuterungen und Anmerkungen auf die Auslegung des HS (vgl. oben E. 2.4 und E. 2.6).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin eingeführten Waren strittig.

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtet die Einreihung unter die Tarifnummer 5603.1400 als korrekt, obgleich der Tariftext zu Nr. 5603 "keine direkte Lösung" anbiete. Sie stützt sich vielmehr auf die Erläuterungen zu Nr. 4008, welche zum Zeitpunkt der Einfuhr folgenden Absatz enthielt: "Platten, Blätter und Streifen aus Zellkautschuk, die beidseitig mit Spinnstoffwaren, gleich welcher Art, versehen sind, sind von dieser Nummer ausgenommen (Nrn. 5602, 5603 oder 5906)."

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die beidseitig auf den Kautschuk geschichteten Vliese würden nur eine Verstärkung darstellen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Ziff. 3 Bst. c des Kapitels 56 der Anmerkungen: "Zu den Nrn. 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: [...]

c) Blätter, Platten oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff lediglich als Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40)." Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die von der OZD genannte Erläuterung dieser Anmerkung "unterzuordnen".

E. 3.3 In der Anmerkung des Kapitels 40 ("Kautschuk und Waren daraus") findet sich folgender Hinweis: "Als «Platten, Blätter und Streifen» im Sinne der Nrn. 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke mit einer regelmässigen Form, die nicht zugeschnitten sind oder die durch einfaches Zuschneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer allfälligen einfachen Oberflächenbearbeitung (Bedrucken oder andere), nicht weiter bearbeitet sind."

E. 3.3.1 Die Überschrift von Nr. 4008 lautet "Platten, Blätter, Streifen, Stäbe und Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk". Die Erzeugnisse dieser Nummer können gemäss entsprechender Erläuterung eine Oberflächenbearbeitung aufweisen, wobei ausdrücklich Fussbodenbeläge am Stück oder in Platten dazugezählt werden. Zusammengesetzte Waren werden dieser Tarifnummer zugeordnet, falls sie den wesentlichen Charakter von Kautschuk beibehalten haben. In den Erläuterungen zu Nr. 4008 wird der Begriff "einfache Unterlage" präzisiert als "ungemusterte, rohe, gebleichte oder einheitlich gefärbte Spinnstoffwaren, wenn diese nur auf einer Seite der Platten, Blätter oder Streifen aufgebracht sind." Dagegen gelten gemusterte, bedruckte oder weitergehend bearbeitete Spinnstoffwaren sowie Spezialerzeugnisse wie Samt, Tüll und Spitzen nicht mehr als einfache Unterlage. Im Anschluss - und unter derselben Litera - folgt das von der Vorinstanz unterbreitete Zitat (vgl. E. 3.1), demgemäss beidseitig mit Spinnstoff bearbeitete Produkte nicht der Nr. 4008 zuzuordnen seien. Aus systematischer Sicht ergibt sich somit der zentrale Gehalt der (beidseitigen) Bearbeitung als negative Voraussetzung für die Einreihung als Kautschukware.

E. 3.3.2 Eine wörtliche Auslegung der Erläuterung von Tarifnummer 4008 führt zum Schluss, dass Kautschuk im Sinn dieser Norm bereits bei einer mehr als geringfügigen Bearbeitung seinen wesentlichen Charakter verliert. Die Formulierung zur Definition der "einfachen Unterlage" lässt nämlich darauf schliessen, dass insbesondere dekorative Elemente den Charakter des Kautschuks in den Hintergrund drängen. Bereits ein bedruckter Spinnstoff dominiert die darunter bzw. darüber liegende Kautschukplatte. Die Ausführungen zum Spinnstoff deuten darauf hin, dass von diesem eine ästhetisch auffallende Geltung erwartet wurde. Dies dürfte erklären, wieso die Erläuterungen jeweils implizieren, dass der Spinnstoff den Kautschuk von der Wahrnehmung her in den Hintergrund schiebt. Gleichzeitig ist der Sinneseindruck ("auf den ersten Blick") für die Zollbehörden aus pragmatischen Gründen von Bedeutung, damit eine Tarifierung möglichst effizient und ohne Hilfsmittel vorgenommen werden kann. Ob eine Kautschukplatte nämlich beidseitig oder nur auf einer Seite bearbeitet ist, lässt sich bei einer Überprüfung leicht erkennen, weshalb der Bedeutung dieses einfachen Unterscheidungsmerkmals Rechnung zu tragen ist.

E. 3.4 Tarifnummer 5603 umfasst "Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet".

E. 3.4.1 Vliesstoffe bestehen gemäss den Erläuterungen zu Nr. 5603 aus einem Vlies oder Flor aus vorwiegend Spinnstofffasern, die wirr oder ausgerichtet und miteinander verfestigt sind. Es kann sich dabei um natürliche, künstliche oder synthetische Fasern handeln. Vliesstoffe dieser Nummer können (beidseitig) gefärbt, bedruckt, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet sein.

E. 3.4.2 Im Umkehrschluss zu Tarifnummer 4008 legen die Erläuterungen zu Nr. 5603 (verkürzt) fest, dass Platten aus Zellkautschuk in Verbindung mit Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur als einfache Unterlage dient, nicht bei den Vliesstoffen einzureihen seien. Gleiches gilt auch für "Vliesstoffe, [die] entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder beidseitig vollständig mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen [sind], vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist". Bei systematischer und wörtlicher Auslegung ist folglich wiederum einer ästhetischen Betrachtungsweise zu folgen, dergemäss bei Verbindung von Vlies und Kautschuk grundsätzlich eine Einreihung unter die Tarifnummer 5603 vorzunehmen ist, soweit nicht das Vlies eine offensichtlich absolut untergeordnete Stellung innehat bzw. kaum sichtbar ist. Anders ausgedrückt ist bei der Zuordnung der Wesentlichkeit des Charaktermerkmals im Zweifel dem Vlies der Vorzug zu geben. Dass dem Vlies im Gegensatz zu den Filzstoffen diesbezüglich eine Vorzugsstellung zukommt, zeigen die Anmerkungen des Kapitels 56 (Ziff. 3a): Im Unterschied zum Vlies wird nämlich bei der Zuordnung von Kautschukprodukten, die mit Filz überzogen wurden, auf die Gewichtsanteile abgestellt. Die "verwandten" Stoffe Filz und Vlies werden somit hinsichtlich zusammengesetzter Waren ungleich beurteilt.

E. 3.4.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend dieselbe Ziffer der Anmerkung des Kapitels 56, wonach Platten aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff "lediglich als Verstärkung" dient, nicht diesem Kapitel zuzuordnen seien, muss Folgendes hinzugefügt werden: In der französischen Fassung der Erläuterungen wird die "einfache Unterlage" als "simple support" bezeichnet. Insofern ist der deutschen Fassung bzw. dem Term "Verstärkung" keine eigenständige Bedeutung zuzumessen, handelt es sich doch verglichen mit der entsprechenden Wendung in den Anmerkungen 56 ("dans lesquelles la matière textile ne sert que de support") lediglich um ein Synonym zur "einfachen Unterlage". Abgesehen davon würde bei einer Divergenz zwischen einer Anmerkung eines Kapitels und einem Text zur Einzelnummer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2) die speziellere Vorschrift der einzelnen Tarifnummer vorgehen (vgl. E. 2.6). Insofern kann für die Auslegung des Begriffs "Verstärkung" auf die Ausführungen zur "einfachen Unterlage" mit entsprechenden systematischen Konsequenzen im Hinblick auf Waren, die sowohl Kautschuk als auch Vlies enthalten, verwiesen werden (vgl. E. 3.3.1 f.).

E. 3.5 Das eingeführte Produkt "A._______" bezweckt die Dämmung von Trittschall. Es handelt sich um eine schmale Kautschukplatte, die unstrittig und gut sichtbar beidseitig mit einer Vliesschicht bedeckt ist. Diese mag zwar ästhetisch nicht besonders dominant sein, doch tritt sie im Sinn einer Gesamtschau nicht deutlich hinter den hervorschimmernden Kautschuk zurück. Insofern kann aufgrund des klaren Wortlauts der verweisenden Erläuterungen von Tarifnummer 4008 offen gelassen werden, ob das Vlies dekorative Elemente enthält, die über eine "ungemusterte, rohe, gebleichte oder einheitlich gefärbte" Struktur hinausgehen. Denn bereits die beidseitige Bearbeitung kann nicht mehr als "einfache Unterlage" mit lediglich verstärkender bzw. dienender Funktion ("ne sert que de support") erachtet werden. Im Sinn der vorrangigen wörtlichen und systematischen Auslegung der Tarifnormen Nr. 4008 und 5603 ist dieses Produkt letzterer Tarifnummer zuzuordnen. Jedoch auch mittels nachrangiger Auslegung durch Zugrundelegung des Verwendungszwecks ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut der Erläuterung zu Nr. 5603 mit Vlies auch die Schallisolierung bezweckt werden kann. Insofern ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Vlies sei sinngemäss nur für eine Stabilisierung der Kautschukplatte angebracht worden, widerlegt. Das Vlies dämmt (auch) den Trittschall und erfüllt somit den Hauptzweck einer Trittschallunterlage. Es besteht folglich nicht nur eine untergeordnete, dem Kautschuk dienende Funktion des Vlieses.

E. 3.6 Gemäss den für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Erläuterungen des HS zur Tarifnummer 4008 sind Platten o. Ä. aus Zellkautschuk der vorliegenden Art, die beidseitig mit Spinnstoffwaren, gleich welcher Art, versehen sind, von der Nummer 4008 ausgenommen (und u. a. der Nummer 5603 zuzuordnen). Die grundsätzlich vorrangigen Tariftexte und die Anmerkungen der Nummer 4008 und 5603 drängen keine der genannten, klaren und eindeutigen Erläuterungen zur Tarifnummer 4008 widersprechende Lösung "einwandfrei" auf, wie es in ständiger Rechtsprechung verlangt wird (vgl. oben E. 2.4 und 2.6).

E. 3.7 Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin Waren unter der Bezeichnung "B._______" ein.

E. 3.7.1 Es handelt sich vom Aufbau her um dasselbe Produkt, wobei dieser Ware gemäss Beschrieb zusätzlich auf einer Seite eine Aluminiumfolie "aufkaschiert" wurde. Zwar werden in der Aufschrift und Reklame der eingeführten Produkte je verschiedene Angaben zur Breite dieser Platten gemacht, jedoch wird festgestellt, dass sich der "B._______" im technischen Aufbau nur durch einen sehr schmalen, einseitigen Alufolienüberzug vom "A._______" unterscheide (abgesehen von unterschiedlichen Grössenzuschnitten der eingeführten Rollen). Insofern kann hinsichtlich der Zuordnung als Vliesstoff grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Denn an diesem Produkt ist die erhebliche Bearbeitung des Kautschuks, die deutlich über einen "simple support" geht, noch augenfälliger.

E. 3.7.2 Zu Recht haben folglich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin keine Differenzierung zwischen den beiden streitigen Waren vorgenommen. Denn gemäss Ziff. 1 Bst. e der Anmerkung zu Kapitel 56 kann eine Ware mit dem Bestandteil Blattmetall lediglich dann nicht unter dieses Kapitel eingereiht werden, wenn es den Vliesstoff zur Unterlage degradiert. Vorliegend besteht jedoch der wesentliche Charakter des "B._______" im Grundaufbau der Trittschallunterlage als Zusammensetzung von Vlies und Kautschuk. Sowohl hinsichtlich Masse als auch bezüglich Ästhetik fällt die aufgedampfte Aluminiumschicht nicht wesentlich ins Gewicht. Insofern ist der in der entsprechenden Produktwerbung verwendete Ausdruck "aufkaschieren" verstanden als "verstecken" für das Anbringen des Aluminiums nicht ganz sinnwidrig. Im Übrigen verfolgt diese zusätzliche Schicht nicht den Hauptzweck der Schallisolation, sondern ausschliesslich den Nebenzweck einer Feuchtigkeitsbremse. Zusammenfassend sind beide eingeführten Warentypen der Tarifnummer 5603.1400 zuzuordnen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Lino Etter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7190/2008 {T 0/2} Urteil vom 23. März 2010 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Lino Etter. Parteien Y._______GmbH, ... Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif. Sachverhalt: A. Am 17. März 2008 meldete das von der Y._______GmbH beauftragte Speditionsunternehmen dem Zollamt L. in elektronischer Form eine Sendung Trittschallunterlagen verpackt in 990 Rollen mit einer Eigenmasse von 37'160 kg gemäss Tarifnummer 4008.2199 mit einem Ursprungszeugnis aus Malaysia an. B. Das Zollamt L. unterstellte in der Folge die Sendung einer Beschau und stellte fest, dass es sich um Platten aus Zellkautschuk handle, welche beidseitig mit synthetischem Vliesstoff bezogen sind, ein Gewicht von mehr als 150 g/m2 aufweisen und je nach dem, ob zusätzlich eine Feuchtigkeitsbremse "aufkaschiert" worden ist, als "B._______" oder als "A._______" bezeichnet werden (in der Schweiz vertrieben als "x" bzw. "y"). Per 9. Juni 2008 veranlagte die Zollstelle die genannten Güter nach der Tarifnummer 5603.1400. Diese Veranlagung (Nr. ...) war provisorischer Natur, da Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses bestanden, was eine Ursprungsüberprüfung auslöste. C. Nach Belehrung über die rechtlichen Möglichkeiten durch die Zollkreisdirektion K. verlangte die Y._______GmbH mit Fax vom 25. Juli 2008 eine beschwerdefähige Verfügung hinsichtlich der Tarifierung. Daraufhin verfügte die Zollkreisdirektion K. am 6. August 2008 die Abweisung des Begehrens um Tarifeinreihung bzw. Änderung der provisorischen Veranlagung und wies das Zollamt L. an, nach Erhalt der Antwort der malaiischen Behörden bezüglich Ursprungsüberprüfung eine definitive Veranlagung nach Tarifnummer 5603.1400 zu erlassen. D. Die von der Y._______GmbH am 22. August 2008 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (OZD) am 10. Oktober 2008 ab. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober [recte November] 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Y._______GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Einreihung der Trittschallunterlagen unter die Zolltarifnummer 4008.1199. Hinsichtlich der provisorischen Veranlagung anerkennt sie deren Zulässigkeit und beschränkt sinngemäss den Streitgegenstand auf die Tarifeinreihung. Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.1 Obgleich auf die Zollveranlagung das VwVG nicht anwendbar ist (Art. 3 Bst. e VwVG), haben die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation im öffentlichen Verfahrensrecht allgemeine Gültigkeit. Vorliegend sind die Teilnahme am Vorverfahren und die materielle Beschwer der Verfügungsadressatin unstrittig gegeben. Jedoch ist die Veranlagung vom 9. Juni 2008 provisorischer Natur, da eine definitive Veranlagung erst nach Überprüfung des Ursprungszeugnisses zu ergehen hat. Somit stellt sich die Frage, ob sich ein Erlass einer Verfügung um Tarifeinreihung mit präjudizieller Wirkung überhaupt rechtfertigt, da eine Anfechtung der Einreihung grundsätzlich erst bei definitiver Veranlagung der Leistungspflicht finanzielle Konsequenzen nach sich zieht. Ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse ist zu bejahen, wenn private Dispositionen vernünftigerweise erst vor dem Hintergrund eines amtlichen Bescheids in die Wege geleitet werden können (BGE 125 V 21 E. 1b). 1.2.2 Gemäss Art. 39 der Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (VUZPE, SR 946.39) kann die Zollbehörde eine definitive Veranlagung vornehmen, wenn nach Versand zweier Briefe an die zuständige ausländische Regierungsstelle und insgesamt zehn bzw. zwölf Monaten Wartezeit keine schlüssige Antwort erfolgt. Mit Schreiben vom 22. August 2008 behauptete die Beschwerdeführerin eine existenzielle Bedrohung durch die angeblich falsche Tarifeinreihung aufgrund wettbewerbsverzerrender Zölle und bat um baldige Überprüfung. Die Beschwerdeführerin importiert regelmässig Waren dieser Art; in einem Schreiben der Zollkreisdirektion K. vom 8. September 2008 wird erwähnt, dass seit der ersten Veranlagung vier weitere Sendungen provisorisch veranlagt wurden. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin auch den der Tarifierung entsprechenden Zollbetrag jeweils sicherzustellen (vgl. Verfügung der Zollkreisdirektion K. vom 6. August 2008, act. 9 der OZD). Trotz der gesetzlichen Möglichkeiten für eine beschleunigte definitive Veranlagung und der kommunizierten wirtschaftlichen Bedeutung für die Beschwerdeführerin enthält die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2008 ein "Ablaufdatum" per 17. März 2011; ersichtlich eine Zeitdauer, die die Veranlagungsbehörde auszunützen gedenkt. Für die Beschwerdeführerin besteht jedoch ein berechtigtes Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage vor dem Jahr 2011, da sonst eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit besteht (die Beschwerdeführerin spricht von einem existenziellen Problem [act. 8 der OZD], was die OZD nicht in Abrede stellt). Somit ist ausnahmsweise ein erhebliches Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtslage zu bejahen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 34 Rz. 2.30), was schliesslich auch die Vorinstanzen durch Erlass ihrer Feststellungsverfügung bzw. den Beschwerdeentscheid bestätigen. Im Übrigen ist diese Vorgehensweise auch aus prozessökonomischer Sichtweise sinnvoll, da ein Zusammentreffen der Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Nichteintreten und anschliessendem Erlass der definitiven Veranlagung innert absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 7 i.V.m. Art. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.1). 2.2 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens). 2.3 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu versagen (Art. 190 BV; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2). 2.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend auch Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend auch Notes explicatives), welche vom Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen (vgl. statt vieler zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3). Die von der OZD gestützt auf Art. 71 Abs. 2 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend Erläuterungen) stimmen deshalb - mit Ausnahme der so genannten "Schweizerischen Erläuterungen" - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" des HS überein. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommen dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 2.6 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.7 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Fall von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. 2.8 Gemäss AV Ziff. 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV massgebend, wobei nur die Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. Wie bereits erwähnt, bleibt dennoch Raum für nationale Regelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen bzw. Erläuterungen ebenfalls anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.3). 2.9 Während bei der Auslegung der rein schweizerischen Normen bzw. Unternummern auf das historische und das teleologische Auslegungselement zurückgegriffen werden kann, ist bei den staatsvertraglich vereinbarten Normen nur mit grosser Zurückhaltung und Blick auf die Systematik vom Wortlaut abzuweichen (vgl. bereits den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 19. Februar 1999, publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a). Aufgrund der jeweils kurzen Tariftexte führt dies im Ergebnis zu einem starken Einfluss des Wortlauts der Erläuterungen und Anmerkungen auf die Auslegung des HS (vgl. oben E. 2.4 und E. 2.6). 3. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin eingeführten Waren strittig. 3.1 Die Vorinstanz erachtet die Einreihung unter die Tarifnummer 5603.1400 als korrekt, obgleich der Tariftext zu Nr. 5603 "keine direkte Lösung" anbiete. Sie stützt sich vielmehr auf die Erläuterungen zu Nr. 4008, welche zum Zeitpunkt der Einfuhr folgenden Absatz enthielt: "Platten, Blätter und Streifen aus Zellkautschuk, die beidseitig mit Spinnstoffwaren, gleich welcher Art, versehen sind, sind von dieser Nummer ausgenommen (Nrn. 5602, 5603 oder 5906)." 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die beidseitig auf den Kautschuk geschichteten Vliese würden nur eine Verstärkung darstellen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Ziff. 3 Bst. c des Kapitels 56 der Anmerkungen: "Zu den Nrn. 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: [...]

c) Blätter, Platten oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff lediglich als Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40)." Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die von der OZD genannte Erläuterung dieser Anmerkung "unterzuordnen". 3.3 In der Anmerkung des Kapitels 40 ("Kautschuk und Waren daraus") findet sich folgender Hinweis: "Als «Platten, Blätter und Streifen» im Sinne der Nrn. 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke mit einer regelmässigen Form, die nicht zugeschnitten sind oder die durch einfaches Zuschneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer allfälligen einfachen Oberflächenbearbeitung (Bedrucken oder andere), nicht weiter bearbeitet sind." 3.3.1 Die Überschrift von Nr. 4008 lautet "Platten, Blätter, Streifen, Stäbe und Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk". Die Erzeugnisse dieser Nummer können gemäss entsprechender Erläuterung eine Oberflächenbearbeitung aufweisen, wobei ausdrücklich Fussbodenbeläge am Stück oder in Platten dazugezählt werden. Zusammengesetzte Waren werden dieser Tarifnummer zugeordnet, falls sie den wesentlichen Charakter von Kautschuk beibehalten haben. In den Erläuterungen zu Nr. 4008 wird der Begriff "einfache Unterlage" präzisiert als "ungemusterte, rohe, gebleichte oder einheitlich gefärbte Spinnstoffwaren, wenn diese nur auf einer Seite der Platten, Blätter oder Streifen aufgebracht sind." Dagegen gelten gemusterte, bedruckte oder weitergehend bearbeitete Spinnstoffwaren sowie Spezialerzeugnisse wie Samt, Tüll und Spitzen nicht mehr als einfache Unterlage. Im Anschluss - und unter derselben Litera - folgt das von der Vorinstanz unterbreitete Zitat (vgl. E. 3.1), demgemäss beidseitig mit Spinnstoff bearbeitete Produkte nicht der Nr. 4008 zuzuordnen seien. Aus systematischer Sicht ergibt sich somit der zentrale Gehalt der (beidseitigen) Bearbeitung als negative Voraussetzung für die Einreihung als Kautschukware. 3.3.2 Eine wörtliche Auslegung der Erläuterung von Tarifnummer 4008 führt zum Schluss, dass Kautschuk im Sinn dieser Norm bereits bei einer mehr als geringfügigen Bearbeitung seinen wesentlichen Charakter verliert. Die Formulierung zur Definition der "einfachen Unterlage" lässt nämlich darauf schliessen, dass insbesondere dekorative Elemente den Charakter des Kautschuks in den Hintergrund drängen. Bereits ein bedruckter Spinnstoff dominiert die darunter bzw. darüber liegende Kautschukplatte. Die Ausführungen zum Spinnstoff deuten darauf hin, dass von diesem eine ästhetisch auffallende Geltung erwartet wurde. Dies dürfte erklären, wieso die Erläuterungen jeweils implizieren, dass der Spinnstoff den Kautschuk von der Wahrnehmung her in den Hintergrund schiebt. Gleichzeitig ist der Sinneseindruck ("auf den ersten Blick") für die Zollbehörden aus pragmatischen Gründen von Bedeutung, damit eine Tarifierung möglichst effizient und ohne Hilfsmittel vorgenommen werden kann. Ob eine Kautschukplatte nämlich beidseitig oder nur auf einer Seite bearbeitet ist, lässt sich bei einer Überprüfung leicht erkennen, weshalb der Bedeutung dieses einfachen Unterscheidungsmerkmals Rechnung zu tragen ist. 3.4 Tarifnummer 5603 umfasst "Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet". 3.4.1 Vliesstoffe bestehen gemäss den Erläuterungen zu Nr. 5603 aus einem Vlies oder Flor aus vorwiegend Spinnstofffasern, die wirr oder ausgerichtet und miteinander verfestigt sind. Es kann sich dabei um natürliche, künstliche oder synthetische Fasern handeln. Vliesstoffe dieser Nummer können (beidseitig) gefärbt, bedruckt, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet sein. 3.4.2 Im Umkehrschluss zu Tarifnummer 4008 legen die Erläuterungen zu Nr. 5603 (verkürzt) fest, dass Platten aus Zellkautschuk in Verbindung mit Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur als einfache Unterlage dient, nicht bei den Vliesstoffen einzureihen seien. Gleiches gilt auch für "Vliesstoffe, [die] entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder beidseitig vollständig mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen [sind], vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist". Bei systematischer und wörtlicher Auslegung ist folglich wiederum einer ästhetischen Betrachtungsweise zu folgen, dergemäss bei Verbindung von Vlies und Kautschuk grundsätzlich eine Einreihung unter die Tarifnummer 5603 vorzunehmen ist, soweit nicht das Vlies eine offensichtlich absolut untergeordnete Stellung innehat bzw. kaum sichtbar ist. Anders ausgedrückt ist bei der Zuordnung der Wesentlichkeit des Charaktermerkmals im Zweifel dem Vlies der Vorzug zu geben. Dass dem Vlies im Gegensatz zu den Filzstoffen diesbezüglich eine Vorzugsstellung zukommt, zeigen die Anmerkungen des Kapitels 56 (Ziff. 3a): Im Unterschied zum Vlies wird nämlich bei der Zuordnung von Kautschukprodukten, die mit Filz überzogen wurden, auf die Gewichtsanteile abgestellt. Die "verwandten" Stoffe Filz und Vlies werden somit hinsichtlich zusammengesetzter Waren ungleich beurteilt. 3.4.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend dieselbe Ziffer der Anmerkung des Kapitels 56, wonach Platten aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff "lediglich als Verstärkung" dient, nicht diesem Kapitel zuzuordnen seien, muss Folgendes hinzugefügt werden: In der französischen Fassung der Erläuterungen wird die "einfache Unterlage" als "simple support" bezeichnet. Insofern ist der deutschen Fassung bzw. dem Term "Verstärkung" keine eigenständige Bedeutung zuzumessen, handelt es sich doch verglichen mit der entsprechenden Wendung in den Anmerkungen 56 ("dans lesquelles la matière textile ne sert que de support") lediglich um ein Synonym zur "einfachen Unterlage". Abgesehen davon würde bei einer Divergenz zwischen einer Anmerkung eines Kapitels und einem Text zur Einzelnummer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2) die speziellere Vorschrift der einzelnen Tarifnummer vorgehen (vgl. E. 2.6). Insofern kann für die Auslegung des Begriffs "Verstärkung" auf die Ausführungen zur "einfachen Unterlage" mit entsprechenden systematischen Konsequenzen im Hinblick auf Waren, die sowohl Kautschuk als auch Vlies enthalten, verwiesen werden (vgl. E. 3.3.1 f.). 3.5 Das eingeführte Produkt "A._______" bezweckt die Dämmung von Trittschall. Es handelt sich um eine schmale Kautschukplatte, die unstrittig und gut sichtbar beidseitig mit einer Vliesschicht bedeckt ist. Diese mag zwar ästhetisch nicht besonders dominant sein, doch tritt sie im Sinn einer Gesamtschau nicht deutlich hinter den hervorschimmernden Kautschuk zurück. Insofern kann aufgrund des klaren Wortlauts der verweisenden Erläuterungen von Tarifnummer 4008 offen gelassen werden, ob das Vlies dekorative Elemente enthält, die über eine "ungemusterte, rohe, gebleichte oder einheitlich gefärbte" Struktur hinausgehen. Denn bereits die beidseitige Bearbeitung kann nicht mehr als "einfache Unterlage" mit lediglich verstärkender bzw. dienender Funktion ("ne sert que de support") erachtet werden. Im Sinn der vorrangigen wörtlichen und systematischen Auslegung der Tarifnormen Nr. 4008 und 5603 ist dieses Produkt letzterer Tarifnummer zuzuordnen. Jedoch auch mittels nachrangiger Auslegung durch Zugrundelegung des Verwendungszwecks ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut der Erläuterung zu Nr. 5603 mit Vlies auch die Schallisolierung bezweckt werden kann. Insofern ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Vlies sei sinngemäss nur für eine Stabilisierung der Kautschukplatte angebracht worden, widerlegt. Das Vlies dämmt (auch) den Trittschall und erfüllt somit den Hauptzweck einer Trittschallunterlage. Es besteht folglich nicht nur eine untergeordnete, dem Kautschuk dienende Funktion des Vlieses. 3.6 Gemäss den für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Erläuterungen des HS zur Tarifnummer 4008 sind Platten o. Ä. aus Zellkautschuk der vorliegenden Art, die beidseitig mit Spinnstoffwaren, gleich welcher Art, versehen sind, von der Nummer 4008 ausgenommen (und u. a. der Nummer 5603 zuzuordnen). Die grundsätzlich vorrangigen Tariftexte und die Anmerkungen der Nummer 4008 und 5603 drängen keine der genannten, klaren und eindeutigen Erläuterungen zur Tarifnummer 4008 widersprechende Lösung "einwandfrei" auf, wie es in ständiger Rechtsprechung verlangt wird (vgl. oben E. 2.4 und 2.6). 3.7 Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin Waren unter der Bezeichnung "B._______" ein. 3.7.1 Es handelt sich vom Aufbau her um dasselbe Produkt, wobei dieser Ware gemäss Beschrieb zusätzlich auf einer Seite eine Aluminiumfolie "aufkaschiert" wurde. Zwar werden in der Aufschrift und Reklame der eingeführten Produkte je verschiedene Angaben zur Breite dieser Platten gemacht, jedoch wird festgestellt, dass sich der "B._______" im technischen Aufbau nur durch einen sehr schmalen, einseitigen Alufolienüberzug vom "A._______" unterscheide (abgesehen von unterschiedlichen Grössenzuschnitten der eingeführten Rollen). Insofern kann hinsichtlich der Zuordnung als Vliesstoff grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Denn an diesem Produkt ist die erhebliche Bearbeitung des Kautschuks, die deutlich über einen "simple support" geht, noch augenfälliger. 3.7.2 Zu Recht haben folglich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin keine Differenzierung zwischen den beiden streitigen Waren vorgenommen. Denn gemäss Ziff. 1 Bst. e der Anmerkung zu Kapitel 56 kann eine Ware mit dem Bestandteil Blattmetall lediglich dann nicht unter dieses Kapitel eingereiht werden, wenn es den Vliesstoff zur Unterlage degradiert. Vorliegend besteht jedoch der wesentliche Charakter des "B._______" im Grundaufbau der Trittschallunterlage als Zusammensetzung von Vlies und Kautschuk. Sowohl hinsichtlich Masse als auch bezüglich Ästhetik fällt die aufgedampfte Aluminiumschicht nicht wesentlich ins Gewicht. Insofern ist der in der entsprechenden Produktwerbung verwendete Ausdruck "aufkaschieren" verstanden als "verstecken" für das Anbringen des Aluminiums nicht ganz sinnwidrig. Im Übrigen verfolgt diese zusätzliche Schicht nicht den Hauptzweck der Schallisolation, sondern ausschliesslich den Nebenzweck einer Feuchtigkeitsbremse. Zusammenfassend sind beide eingeführten Warentypen der Tarifnummer 5603.1400 zuzuordnen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Lino Etter Versand: