Luftfahrtbetrieb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7124/2024
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Christina Hammerich.
Parteien
AEROPERS Airline Pilots Association,
vertreten durch
Dr. iur. René Hirsiger, Rechtsanwalt, BLESI & PAPA,
Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellungsverfügung, Nichtigkeit;
Verfügung vom 14. Oktober 2024.
Sachverhalt:
A. Die AEROPERS Airline Pilots Association (nachfolgend: AEROPERS) ist der Berufsverband der Pilotinnen und Piloten der Swiss International Air Lines AG (nachfolgend: Swiss).
B. Die Swiss beantragte am 14. September 2021 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (nachfolgend: BAZL) die Genehmigung eines sogenannten «Alternative Means of Compliance (AltMoC [alternatives Nachweisverfahren])» mit der Bezeichnung OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) betreffend den Publikationszeitpunkt von Einsatzplänen der Pilotinnen und Piloten jeweils für den Folgemonat. Die Swiss begründete ihr Gesuch wie folgt:
"The AMC1 requires rosters to be published 14 days in advance. SWISS International Air Lines Ltd. would like to continue to publish rosters to cabin- and cockpit crews for a whole calendar month latest seven (7) days before the beginning of the following calendar month, as this publication procedure assures a higher stability of the rosters. Furthermore, the current publication procedure is part of the collective labour agreement and is therefore agreed upon with the labour unions. It has been established and is widely accepted by crew members since SWISS International Airlines Ltd. was founded in April 2002."
Die Swiss beantragte demzufolge, ihre Einsatzpläne für das Cockpitpersonal weiterhin spätestens sieben Tage vor Beginn des Folgemonats für den gesamten Folgemonat publizieren zu dürfen und begründete dies mit einer erhöhten Stabilität des Dienstplanes. Zudem sei das Veröffentlichungsverfahren Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages und somit mit den Gewerkschaften vereinbart. Es habe sich bewährt und werde von den Besatzungsmitgliedern seit der Gründung der Swiss im April 2002 weithin akzeptiert.
C. Das BAZL genehmigte das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) am 19. Oktober 2021 und gab es zur Notifikation an die Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, nachfolgend: EASA) frei. Die Swiss, welche bereits vor Einreichung des AltMoC ihre Dienstpläne jeweils in der letzten Woche des Vormonats für den kommenden Monat publiziert hatte, folgte damit weiterhin ihrer Publikationspraxis.
D. Die EASA notifizierte das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) am 3. Mai 2023.
E. Mit Gesuch vom 28. September 2023 gelangte die AEROPERS an das BAZL und verlangte die Aufhebung des AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) infolge Nichtigkeit, da ihr im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Eventualiter beantragte die AEROPERS den Erlass einer anfechtbaren Feststellungsverfügung.
F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 erliess das BAZL einen Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch vom 28. September 2023.
G. Am 12. November 2024 erhob die AEROPERS (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 (Aktenzeichen BAZL-153-11/3/106/4/1/2) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Genehmigung des AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) durch die Vorinstanz nichtig sei.
3. Eventualiter: Es sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. September 2024 [recte: 2023] zurückzuweisen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST).
H. Die Vorinstanz reichte am 15. Januar 2025 eine Vernehmlassung ein.
I. Mit Eingabe vom 13. März 2025 unterbreitete die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden und kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. b Ziffer VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]) und der angefochtene Nichteintretensentscheid ist eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2486/2024 vom 30. Juni 2025 E. 2.1). Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3607/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 und Rz. 2.213a; vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2).
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes überprüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben (Antrag Ziffer 1) und im Falle der Gutheissung des Antrags die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen ist (Eventualantrag Ziffer 3). Weiter stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) durch die Vorinstanz (Antrag Ziff. 2). Zwar ist die Nichtigkeit nach konstanter Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses auch auf dem Rechtsmittelweg festgestellt werden (Urteil des BGer 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2). Jedoch beschlägt das Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Genehmigung eine materiellrechtliche Frage, die ausserhalb des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens liegt. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 1 ihrer Statuten als Verein nach Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) organisiert und deshalb als Vereinigung mit juristischer Persönlichkeit zu qualifizieren. Sie hat vor der Vorinstanz ein Gesuch eingereicht, auf welches diese nicht eintrat. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt des in Erwägung 1.2 Ausgeführten - einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht innerhalb des Streitgegenstands den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz auf ihr Gesuch vom 28. September 2023 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Gesuches.
3.2 Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein, weil sie ein schutzwürdiges Interesse und damit die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin - sowohl im Genehmigungsverfahren betreffend das AltMoC als auch im inhaltlich damit verbundenen vorinstanzlichen Verfahren - verneinte. Damit ist der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage zu beschränken. Nach Darlegung des luftfahrtrechtlichen Rahmens (E. 4) sowie der Argumente der Beschwerdeführerin (E. 5) wird die Parteistellung geprüft (E. 6). Eine Bejahung dieser führt zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides. Wird die Parteistellung hingegen verneint, ist das Nichteintreten zu bestätigen.
4.
4.1 Die Vorgaben für einheitliche Standards zur Luftsicherheit im europäischen Raum stützen sich massgeblich auf das Recht der Europäischen Union (nachfolgend: EU) und der speziell dafür gegründeten EASA. Die Europäische Kommission erlässt als Exekutivorgan der EU gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (ABl. L 212 vom 22.8.2018 S. 1-122) die für den europäischen Luftverkehr geltenden Rechtsgrundlagen in Form von sog. Durchführungsbestimmungen (Implementing Rules, IR). Die Schweiz übernimmt entsprechend dem ratifizierten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (Luftverkehrsabkommen, LVA, SR 0.748.127.192.68) grundsätzlich die von der EU in diesem Bereich erlassenen Regelwerke.
4.2 Um die Harmonisierung der Rechtsgrundlagen im Bereich Flugsicherheit und eine einheitliche Anwendung in Europa sicherzustellen, wurde im Jahr 2002 die EASA gebildet (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. L 240 vom 7.9.2002 S. 1-21). Die Rechtsgrundlage für die EASA befindet sich heute in der obgenannten Verordnung (EU) 2018/1139. Die Schweiz nimmt seit 1. Dezember 2006 formell an der EASA teil, ohne Mitglied zu sein. Mit der Teilnahme an der EASA verpflichtet sich die Schweiz, bestehende und neue Regelungen dieser zu übernehmen (https://www.bazl.admin.ch/de/easa-de >, abgerufen am 22.09.2026; weiterführend Gabriel Speck, Das Verhältnis der Agenturen der Europäischen Union zur Schweiz am Beispiel der Agentur für Flugsicherheit [EASA], 2022, Rz. 225 ff., 267).
4.3 Die EASA ist zuständig für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den Durchführungsbestimmungen (Implementing Rules, IR) des EU-Rechts, wozu auch die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) gehören. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1139. Die von der EASA erarbeiteten und publizierten Ausführungsbestimmungen entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung («non-binding standards», «not of a legislative nature»). Sie beschreiben lediglich, wie die Durchführungserlasse der EU zu verstehen und umzusetzen sind. Bei Einhaltung der annehmbaren Nachweisverfahren gehen die zuständigen Behörden automatisch vom Vorliegen der Regelkonformität aus (Gabriel Speck, a.a.O., Rz. 241 ff.; Document Library > Agency Decisions > Acceptable Means of Compliance [AMC] and Guidance Material [GM] > Information on Alternative Means of Compliance [AltMoC], abgerufen am 22.09.2026). Die detaillierten Standards der EASA bezwecken eine möglichst einheitliche Umsetzung der (verbindlichen, aber wenig konkreten) Durchführungsbestimmungen durch die Mitgliedstaaten und Normadressaten, um einen möglichst hohen Sicherheitsstandard zu erreichen. Bei Einhaltung der EASA-Standards durch die Adressaten (Behörden, Organisationen oder Personen) gilt die Vermutung, dass diese die Anforderungen gemäss den Durchführungsbestimmungen erfüllen (vgl. Das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit [EASA], einsehbar unter, abgerufen am 22.09.2026; Gabriel Speck, a.a.O., Rz. 241 ff., 270; vgl. auch Roland Müller, Verbindlichkeit von JAR- und EASA-Regelungen für die Schweiz, in: Auswirkungen supranationaler Regulierungen in der Luftfahrt, 2009, S. 46).
4.4 Das Nachweisverfahren AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 betrifft den massgeblichen Zeitpunkt für die Publikation der Dienstpläne des Cockpitpersonals. Die rechtlichen Vorgaben dazu finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1-148). Die Durchführungsbestimmung (Implementing Rule, IR) mit der Bezeichnung ORO.FTL.110 (a) in Anhang III der Verordnung sieht vor, dass die Flugbetriebe ihre Dienstpläne frühzeitig bekannt geben, um den Besatzungsmitgliedern die Planung angemessener Ruhezeiten zu ermöglichen:
ORO.FTL.110 Verantwortlichkeiten des Betreibers
Der Betreiber muss
(a) die Dienstpläne so frühzeitig bekannt geben, dass die Besatzungsmitglieder die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen;
(b) - (j) (...).
Das von der EASA in englischer Sprache zu dieser Durchführungsbestimmung publizierte akzeptierte Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) mit der Bezeichnung AMC1 ORO.FTL.110 (a) trat am 1. Juli 2014 in Kraft und lautet wie folgt:
AMC1 ORO.FTL.110 (a) Operator responsibilities
PUBLICATION OF ROSTERS
Rosters should be published 14 days in advance.
4.5 Die Vorgaben zur Publikation von Dienstplänen richten sich an die Flugbetreiber als Adressaten. Erfolgt die Publikation jeweils 14 Tage vorab, gilt dieses Vorgehen des Flugbetreibers als mit den verbindlichen gesetzlichen EU-Normen übereinstimmend beziehungsweise als «compliant». Die Flugbetreiber dürfen jedoch vom Standard («14 days in advance») abweichen, wenn sie die Einhaltung eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus nachweisen. Der Nachweis dieses «equivalent level of safety» ist der zuständigen nationalen Behörde in Form eines alternativen Nachweisverfahrens (Alternative Means of Compliance, AltMoC) zu erbringen. In der Durchführungsbestimmung (Implementing Rule, IR) ARO.GEN.120 (a) und (b) in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird das Vorgehen zu den Nachweisverfahren konkretisiert:
ARO.GEN.120 Nachweisverfahren
(a) Die Agentur hat annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) zu erarbeiten, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können.
(b) Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
4.6 Die Mitglieder der EASA (und die Schweiz als mitwirkender Staat) benennen innerhalb ihres eigenen Staates eine Stelle als zuständige nationale Behörde für die Aufsicht über die der EASA und ihren Durchführungsbestimmungen unterstellten Personen und Organisationen (Art. 3 Ziff. 34 der Verordnung [EU] 2018/1139). In der Schweiz ist die Vorinstanz für die Aufsicht über die zivile Luftfahrt zuständig (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]). In Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion stellt die Vorinstanz auch die einheitliche Anwendung der von der EASA erlassenen akzeptierten Nachweisverfahren (AMC) sicher. Beabsichtigt demzufolge eine Fluggesellschaft als Flugbetreiberin in der Schweiz, von einem AMC abzuweichen, muss sie einen Antrag bei der Vorinstanz einreichen. Die Vorinstanz entscheidet über den Antrag in Form einer Verfügung. Anschliessend wird das AltMoC auf der Homepage der Vorinstanz publiziert (vgl., abgerufen am 21.09.2026). Nach erfolgter Notifikation durch die EASA wird das AltMoC auch von dieser publiziert (Document Library > Agency Decisions > Acceptable Means of Compliance [AMC] and Guidance Material [GM] > Information on Alternative Means of Compliance [AltMoC], abgerufen am 22.09.2026).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin als Berufsverband der Pilotinnen und Piloten der Swiss macht geltend, dass sie beziehungsweise die Pilotinnen und Piloten als Partei in das bereits im Jahr 2021 stattgefundene Verfahren zwischen der Swiss und der Vorinstanz betreffend Genehmigung des AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 hätten einbezogen werden müssen.
Die Vorinstanz habe das AltMoC am 19. Oktober 2021 als regelkonform beurteilt und dies der Swiss mitgeteilt. Die Mitteilung der Vorinstanz an die Swiss habe keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und die Vorinstanz habe einzig auf die Ausführungen im Gesuch der Swiss abgestellt. Weder das vom AltMoC betroffene Cockpitpersonal noch die Beschwerdeführerin als Pilotenverband seien von der Vorinstanz bezüglich des AltMoC informiert oder angehört worden. Die Beschwerdeführerin habe vom AltMoC erst nach einem Gesuch um Akteneinsicht gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) Kenntnis erhalten, welchem die Vorinstanz am 14. November 2022 entsprochen habe. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2023 an die Vorinstanz gelangt und habe um eine Bestätigung der Nichtigkeit des AltMoC wegen schwerer Verfahrensfehler, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und eines gravierenden Eröffnungsmangels aufgrund ihres fehlenden Einbezugs als Partei ersucht. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingetreten.
5.2 Den Pilotinnen und Piloten (und damit der Beschwerdeführerin) komme ein schutzwürdiges Interesse zu und sie seien durch die Genehmigung des AltMoC besonders betroffen. Der Einsatzplan sei für die Besatzungsmitglieder so rechtzeitig zu veröffentlichen, dass sie angemessene Ruhezeiten, freie Tage und Ferien zur Pflege ihres Soziallebens planen könnten. Eine frühe Publikation des Dienstplans erlaube den Pilotinnen und Piloten, ihr Privatleben einschliesslich Kinderbetreuung und Familienaktivitäten für den Folgemonat rechtzeitig zu organisieren. Dadurch liessen sich auch die nötigen Erholungsphasen sinnvoll in dieses soziale Gefüge integrieren.
Mit dem in Frage stehenden AltMoC sei es der Swiss möglich, beispielsweise den Dienstplan für den Monat Dezember erst am 23. November zu veröffentlichen. Die Pilotinnen und Piloten müssten dann die Kinderbetreuung für die Zeit ab dem 1. Dezember sehr kurzfristig planen. Ohne das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 sei die Swiss verpflichtet, den Dienstplan für Dezember spätestens am 16. November zu veröffentlichen. Mit einer verlängerten zweiwöchigen Frist würde dem Personal signifikant mehr Vorlaufzeit für die Planung des Folgemonats und damit auch für die Ruhezeiten eingeräumt werden.
5.3 Die Beschwerdeführerin weist auf den Hintergrund der Streitigkeit hin. Es herrscht offenbar bei erheblichen Teilen des Cockpitpersonals Unzufriedenheit über die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Viele Pilotinnen und Piloten wünschen sich diesbezüglich mehr Partizipation. Diese ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch eine Parteistellung in den aufsichtsrechtlichen Verfahren zwischen der Fluggesellschaft und der Vorinstanz zu erreichen, wie beispielsweise im Rahmen des alternativen Nachweisverfahrens zur Publikation der Dienstpläne.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den beiden erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (ursprüngliches Genehmigungsverfahren mit Erlass der Verfügung betreffend das AltMoC und vorinstanzliches Verfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin) als Partei hätte beigezogen werden müssen. Die Parteirolle steht und fällt mit dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses. Dieses bildet den Dreh- und Angelpunkt; sowohl bei der Antwort auf die Stellung im Genehmigungsverfahren als auch bei der Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. September 2023 nicht eingetreten ist. Weiter ergibt sich daraus auch, ob die Beschwerdeführerin als Berufsverband grundsätzlich zur egoistischen Verbandbeschwerde legitimiert ist, da auch dafür ein schutzwürdiges Interesse der einzelnen Mitglieder bestehen muss (zu den Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; Urteile des BGer 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.1 und 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E. 2; BVGE 2021 II/1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.82).
Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Feststellung der Nichtigkeit) geprüft. Da sie sich dabei mit dem Feststellungsinteresse auseinandersetzte, ist die Stossrichtung der vorinstanzlichen Argumentation nicht verfehlt. Beim Erlass einer Feststellungsverfügung bezieht sich das schutzwürdige Interesse auf das Interesse an der Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs von Rechten und Pflichten, um nachteilige Dispositionen zu vermeiden, in casu das Feststellungsinteresse an einer allfälligen Nichtigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Im Sinne der Prozesseinheit ist das schutzwürdige Interesse nach Art. 25 VwVG gleich auszulegen wie im Rahmen der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (vgl. Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3). Darauf ist sogleich in Bezug auf den Parteibegriff näher einzugehen.
6.2 Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Zu einem Rechtsmittel beziehungsweise einer Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (vgl. E. 1.3).
Das Gesetz umschreibt den Parteibegriff in Art. 6 VwVG offen und knüpft über den Verweis auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG an das schutzwürdige Interesse an (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 und Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Parteistellung und Beschwerdebefugnis sind damit aufeinander abgestimmt; über den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen und Organisationen werden auch die Parteien des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens umschrieben. Die Parteieigenschaft setzt demzufolge ein schutzwürdiges Interesse voraus (BGE 143 II 506 E. 5.1; 142 II 451 E. 3.4.1; 141 II 14 E. 4.4; 130 II 521 E. 2.5; Urteile des BGer 2C_417/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 und E. 4.2; 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3629/2022 vom 12. November 2024 E. 4.2.1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 I 62 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.2). Es braucht nicht mit jenem Interesse übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird (anstelle vieler: BGE 135 II 172 E. 2.1). Immerhin muss die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (Ausschluss der Popularbeschwerde; vgl. bspw. BGE 145 II 259 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3 - 3.3.4). Das schutzwürdige Interesse besteht weiter im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen obsiegt und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (praktisches Interesse; BGE 145 II 259 E. 2.3; 141 II 14 E. 4.4). Das Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2). Ein bloss mittelbares Interesse - ob faktisch oder rechtlich - reicht nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4; 135 II 172 E. 2.1; 135 II 145 E. 6.1; 123 II 376 E. 2). Demzufolge hat das Interesse unmittelbar, praktisch und aktuell zu sein, wobei diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die gleichen Voraussetzungen gelten im Übrigen auch für das Feststellungsinteresse (BGE 142 V 2 E. 1; 137 II 199 E. 6.5).
6.4 Zu prüfen ist zunächst die Unmittelbarkeit des Interesses und insoweit, ob die (tatsächliche oder rechtliche) Situation der Betroffenen durch den Ausgang des Verfahrens direkt beeinflusst werden kann.
6.4.1 Die Verfügung betreffend das AltMoC müsste bei einer Bejahung der Parteistellung der Beschwerdeführerin aufgehoben werden. Die Rechtsfolgen sowie die effektiven Auswirkungen einer Aufhebung dieser Verfügung sind indessen unklar. Bereits einleitend wurde dargestellt, dass es sich bei den annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) der EASA nicht um rechtsverbindliche Bestimmungen, sondern vielmehr um Vorschläge zur «Compliance» mit den massgeblichen EU-Verordnungen handelt (vgl. E. 4.3). Mit der Aufhebung des AltMoC zur Dienstplanpublikation der Swiss würde die behördliche Genehmigung des gewählten alternativen Nachweisverfahrens entfallen (der Notifikation durch die EASA kommt keine eigenständige Rechtswirkung zu, diese hat ausschliesslich Publikationscharakter: Document Library > Agency Decisions > Acceptable Means of Compliance [AMC] and Guidance Material [GM] > Information on Alternative Means of Compliance [AltMoC], abgerufen am 22.09.2026). Daraus ergäbe sich jedoch keine Gewissheit, ob die Swiss in der Folge ihre Dienstpläne mit einer mindestens 14-tägigen Vorlaufzeit publizieren würde, wie dies das AMC vorsieht (vgl. dazu E. 6.4.2 - 6.4.3 nachfolgend). Es steht auch nicht fest, ob sich das AMC der EASA nur auf (dem Wortlaut nach) rollende oder auch auf periodisch publizierte Dienstpläne wie denjenigen der Swiss anwenden lässt. Die wegfallende Genehmigung hat daher lediglich zur unmittelbaren Folge, dass der von der Swiss gewählte Nachweis der Einhaltung von ORO.FTL.110 (a) nicht mehr anerkannt ist.
6.4.2 Ob die bisherige Praxis der Swiss zur monatlichen Dienstplanung - nach einer Aufhebung des genehmigten AltMoC - den Vorgaben der Verordnung widerspräche und welche aufsichtsrechtlichen oder betrieblichen Konsequenzen daraus zu ziehen wären, wäre erst in einem weiteren Folgeschritt zu beurteilen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Veröffentlichung der Dienstpläne 14 statt sieben Tage im Vor-aus für die Erreichung des flugsicherheitsrechtlichen Ziels der Ermüdungsprävention erforderlich wäre. Ein eindeutiger Verstoss der Swiss gegen verbindliche luftfahrtrechtliche Vorgaben («frühzeitige Bekanntgabe» und «Möglichkeit der Planung von angemessenen Ruhezeiten»; vgl. E. 4.4 hiervor) bei einer Fortsetzung der geltenden Dienstplanpublikation lässt sich nicht feststellen. Eine Reaktion der Vorinstanz, beispielsweise in Form von Restriktionen gegen die Swiss nach dem Wegfall der Genehmigung, ist ungewiss. Nicht zuletzt auch, da die EASA als übergeordnete Stelle keinerlei Einwendungen gegen die Publikationspraxis der Swiss vorbrachte und mehrere andere Länder ebenfalls über eigene AltMoC zur Dienstplanpublikation verfügen (Document Library > Agency Decisions > Acceptable Means of Compliance [AMC] and Guidance Material [GM] > Information on Alternative Means of Compliance [AltMoC] > Downloads > List of AltMoCs notified by Competent Authorities as of 17 June 2025 / Discontinued in June 2025: List of EASA positively assessed AltMoCs notified by Competent Authorities, abgerufen am 22.09.2026).
6.4.3 Nach der Aufhebung des genehmigten AltMoC kämen der Swiss drei Handlungsoptionen zu. Erstens könnte sie - soweit sie an der Publikations-praxis gemäss AltMoC festhalten will - das AltMoC erneut unter Einbezug der Beschwerdeführerin zur Genehmigung einreichen. Dies würde der Beschwerdeführerin erlauben, die Interessen der Pilotinnen und Piloten an einer möglichst frühen Publikation direkt in das neue Verfahren zwischen der Swiss und der Vorinstanz einzubringen. Eine Wiederholung des Genehmigungsverfahrens unter Einbezug der Beschwerdeführerin als Partei führt jedoch nicht unbedingt zu einer abweichenden Beurteilung durch die Vorinstanz. Zweitens könnte die Swiss ein weiteres, inhaltlich abweichendes AltMoC einreichen, das jedoch nicht zwingend eine längere Publikationsfrist beinhalten würde. Drittens könnte sich die Swiss entscheiden, ihre Dienstpläne fortan entsprechend dem AMC mindestens 14 Tage im Voraus zu publizieren. Nur dieser dritte Fall würde der Beschwerdeführerin schliesslich einen reflexartigen Vorteil verschaffen - unter der Voraussetzung, dass die Swiss nach der Aufhebung der Genehmigung entweder von der Vorinstanz in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion zu einem Handeln aufgefordert oder von sich aus aktiv wird. Selbst diese günstigste Option bliebe jedoch mit der Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des AMC auf die periodische Publikationspraxis der Swiss behaftet (E. 6.4.1).
6.4.4 Mit einer Aufhebung des AltMoC lässt sich das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel nicht unmittelbar erreichen, denn die Aufhebung führt nicht zu einer automatischen Anwendung des AMC durch die Swiss. Nicht die Vorinstanz entscheidet darüber, wie die Swiss ihre Dienstpläne zu publizieren hat, sondern die Fluggesellschaft selbst; die massgebliche Verordnungsbestimmung richtet sich direkt an die Luftfahrtunternehmen. Durch die fehlende Rechtsverbindlichkeit des AMC lässt sich dessen Einhaltung durch die Swiss von der Beschwerdeführerin rechtlich nicht erzwingen. Der Vorinstanz kommt gegenüber der Fluggesellschaft keine Entscheidungsgewalt, sondern lediglich eine Überprüfungszuständigkeit zu. Zwischen der Aufhebung der Genehmigung des AltMoC und einer verbesserten Vorlaufzeit für die Planung von Arbeitseinsätzen und Privatleben der Pilotinnen und Piloten besteht demnach kein direkter Kausalzusammenhang; der weitere Verlauf liegt nach einer Aufhebung zunächst im Ermessen der Vorinstanz sowie der Swiss.
6.5 Das Interesse der Pilotinnen und Piloten ist damit mittelbarer Natur. Ein solches genügt für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses indessen nicht (vgl. E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 292 E. 4; 135 II 172 E. 2.1; 135 II 145 E. 6.1; 123 II 376 E. 2). Ein positiver tatsächlicher oder rechtlicher Effekt für die Pilotinnen und Piloten liesse sich aus der Aufhebung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten; ein allfälliger Vorteil bliebe rein spekulativ. Auch die Beschwerdeführerin vermochte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen direkten Zusammenhang zwischen der Aufhebung des AltMoC und einem Vorteil für ihre Mitglieder aufzuzeigen. Eine verbesserte Planbarkeit des Privat- und Familienlebens ergäbe sich allenfalls im Sinne einer Reflexwirkung von nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin liegenden Drittentscheiden der Vorinstanz und insbesondere der Swiss. Würde ein vom autonomen unternehmerischen Entscheid eines Dritten abhängiger Nutzen für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses genügen, liefe dies auf eine Ausdehnung der Parteistellung hinaus, die mit dem in Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG vorausgesetzten Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit nicht mehr vereinbar wäre. Es fehlt damit bereits an einem unmittelbaren Interesse. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Parteistellung kann daher verzichtet werden.
7. Die Genehmigung betrifft in direkter Weise nur das aufsichtsrechtliche Verhältnis zwischen der Vorinstanz und der Swiss beziehungsweise die unternehmensinterne Organisation der Dienstplangestaltung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die privaten Interessen der Pilotinnen und Piloten unbeachtlich wären. Die Ausgestaltung der Dienstplanung bildet Teil der betrieblichen Organisation und ist im Arbeitsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und ihren Mitarbeitenden unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen sowie der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretungen auszugestalten. Soweit die Publikationsfrist der Dienstpläne Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit hat, sind diese Interessen auf der arbeitsrechtlichen Ebene angemessen zu berücksichtigen. Den Pilotinnen und Piloten bleibt es grundsätzlich unbenommen, ihre Interessen gegenüber der Swiss im Rahmen des Arbeitsrechts geltend zu machen.
8. Die Parteistellung der einzelnen Pilotinnen und Piloten im Genehmigungsverfahren betreffend das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 ist zu verneinen.
Dies bedeutet, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 im Ergebnis zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Swiss International Air Lines AG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic
Christina Hammerich
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: