Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. A._______ arbeitet seit dem 1. Februar 2018 zunächst in der Funktion als «Angelerntes Berufspersonal» und ab dem 1. Mai 2021 als «Lastwagenführer ADR/SDR» bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, Logistikbasis der Armee, Armeelogistikcenter Thun (LBA). Aufgrund seiner Anstellung im Jahr 2018 wurde für Bedienstete des Bundes mit regelmässigem Zugang zu «geheim» klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material eine erweiterte Personensicherheitsprüfung eingeleitet. A._______ wurde als unbedenklich beurteilt und am 9. Juli 2019 eine Sicherheitserklärung erlassen. B. Die ordentliche Wiederholung der Personensicherheitsprüfung wurde am 22. Oktober 2024 eingeleitet. Als «Mitarbeitende Nach- und Rückschub mit GSP bei Nachschub ALC-T» wurde A._______ gemäss Funktionenliste einer Grundsicherheitsprüfung unterzogen. C. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führte am 7. März 2025 eine persönliche Befragung mit A._______ durch. Am 3. Juni 2025 informierte sie ihn, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung auszustellen und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör. A._______ nahm am 25. Juni 2025 Stellung. D. Am 22. Juli 2025 stellte die Fachstelle PSP VBS eine Risikoerklärung aus, mit der Empfehlung A._______ die entsprechende sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben zu lassen. E. Gegen diese Erklärung liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die Risikoerklärung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung anzuordnen, eventualiter sei die Risikoerklärung aufzuheben und eine Sicherheitserklärung mit Auflagen anzuordnen, wonach der Beschwerdeführer den Arbeitgeber über Trennungssituationen in privaten Beziehungen zu informieren habe. Zudem stellt er den Antrag, das gesamte Personaldossier des Beschwerdeführers bei der VBS zu editieren. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 hält die Fachstelle PSP VBS (nachfolgend: Vorinstanz) an der Risikoerklärung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 30. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Am 11. Februar 2026 reichte die Vorinstanz das Personaldossier des Beschwerdeführers ein. I. In seinen ergänzenden Schlussbemerkungen vom 26. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zum eingereichten Personaldossier Stellung. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG, SR 128) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 44 Abs. 3 ISG). Für die Beschwerde gegen die nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG ausgestellte Risikoerklärung ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG).
E. 1.4 Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nach dem Erhalt der Risikoerklärung (Art. 44 Abs. 3 ISG) ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 3 VwVG) eingehalten worden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
E. 1.5 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Fachstelle PSP VBS auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2, 1C_204/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2). Die wesentlichen Bestimmungen für die Personensicherheitsprüfung wurden inhaltlich weitestgehend unverändert in das ISG übernommen, daher kann weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4199/2024 vom 1. Juli 2025 E. 3.1).
E. 3 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in ihrer Risikoerklärung nicht auf die vorgebrachte Argumentation in seiner Stellungnahme hinsichtlich der bestrittenen Wertung der dokumentierten Polizeieinsätze eingegangen.
E. 3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, der Beschwerdeführer habe sich ohne Einschränkungen zu allen Punkten umfassend äussern können und er bringe keinen konkreten Punkt vor, zu dem er nicht angehört worden sei oder mit welchem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hätte.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer konnte sich zu den dokumentierten Polizeieinsätzen anlässlich der persönlichen Befragung sowie in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 ausführlich äussern. Die Vorinstanz hat die vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers in ihrer Risikoerklärung hinreichend dargestellt und angemessen berücksichtigt. Sie hat ihre Überlegungen hinsichtlich der Wertung der dokumentierten Polizeieinsätze ausreichend dargelegt und dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Wiederholung der Personensicherheitsprüfung zeitlich zu früh erfolgt und daher ungültig sei.
E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als «Mitarbeitende Nach- und Rückschub mit GSP bei Nachschub ALC-T» eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Art. 5 Bst. b ISG ausübt und entsprechend der Funktionenliste nach Art. 28 ISG einer Grundsicherheitsprüfung unterliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a ISG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, VPSP, SR 128.31).
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die vorliegende Personensicherheitsprüfung eine ordentliche Wiederholungsprüfung ist, die am 26. April 2024 eingeleitet wurde. Die ursprüngliche Personensicherheitsprüfung wurde aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers in der Funktion «Angelernte Berufsperson» veranlasst. Gemäss Stellenbeschrieb beinhaltet diese insbesondere Lageristen-Aufgaben für die fachgerechte Annahme, Lagerung, den Versand und die Zustellung sowie Übergabe und Rücknahme von Armeematerial. Aufgrund des regelmässigen Zugangs zu «geheim» klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material wurde sie als besonders sicherheitsempfindliche Funktion eingestuft. Im Zusammenhang mit dieser besonders sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde die Prüfung nach dem 2018 geltenden Recht gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (aBWIS; SR 120) und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV; SR 120.4) auf der Stufe der erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 aPSPV durchgeführt und am 9. Juli 2019 mit einer Sicherheitserklärung abgeschlossen.
E. 4.3 Die Wiederholung bezieht sich demnach auf eine erweiterte Personensicherheitsprüfung, die frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren wiederholt werden kann (Art. 43 Abs. 1 Bst. b ISG). Mit knapp fünf Jahren liegt die ordentliche Wiederholungsprüfung in der zulässigen Zeitspanne, womit dem Argument des Beschwerdeführers, die Prüfung sei zu früh wiederholt worden, nicht gefolgt werden kann.
E. 5 Ob ein Sicherheitsrisiko besteht, lässt sich nicht losgelöst von der genauen Funktion beziehungsweise Tätigkeit des Beschwerdeführers und deren Sicherheitsempfindlichkeit für den Staat erörtern.
E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des ISG darstellt, ist stets eine Abwägung zwischen der Sicherheitsrelevanz der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht, zu treffen. Je heikler die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos anzusetzen (vgl. Urteile des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3 und BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 3 und E. 5.2.1; vgl. BVGE 2015/17 E. 3.3.1; vgl. Urteil A-4199/2024 E. 3.6). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass nach dem ISG nur noch die tatsächliche und berechtigte Bearbeitung klassifizierter Informationen und nicht bereits der blosse Zugang zu diesen als sicherheitsempfindlich zu beurteilen ist (vgl. Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Bundesgesetz über die Informationssicherheit, BBl 2017 2953, 3014).
E. 5.2 Gemäss Stellenbeschreibung ist der Beschwerdeführer in der Funktion «Lastwagenführer ADR/SDR» insbesondere für den Transport und die richtige Handhabung von Gütern aller Art zuständig sowie verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen der Transporte. Zudem koordiniert und stellt er das Verladen und Abladen der Waren sicher. Bezüglich der Bearbeitung von klassifizierten Informationen beziehungsweise klassifiziertem Material beschränkt sich der Transport in der Regel auf deren Aufbewahrung und Verschiebung. Der Beschwerdeführer gab während der persönlichen Befragung an, er kenne jeweils nur die Absender- und Empfängeradressen der gebundenen Waren. Bei als sensitiv gekennzeichneten Gütern hätten sie als Lastwagenführer die Weisung, diese Güter ohne Unterbruch zu transportieren. Den Inhalt der gebundenen Waren kenne er aber jeweils nicht und «gehe sie als Chauffeure nichts an».
E. 5.3 Die aktuelle Funktion des Beschwerdeführers stellt gemäss Funktionenliste eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit dar. Bei der Wiederholung der Beurteilung eines möglichen Sicherheitsrisikos ist somit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch eine sicherheitsempfindliche und keine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausübt, bei der die Annahme eines Sicherheitsrisikos eher zu bejahen wäre.
E. 5.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Kontext in seiner Funktion als «Lastwagenführer ADR/SDR» bisher nicht aufgefallen ist. Auch die Vorinstanz hält fest, dass ihr diesbezüglich keine anderen Hinweise vorliegen würden. Für die Beurteilung eines allfälligen Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer sind soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung zudem grundsätzlich irrelevant (vgl. Urteile des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3 und BGer 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3; vgl. Urteil A-4199/2024 E. 3.5). Auf das Personaldossier des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 6 Die Zulässigkeit der erhobenen Daten im Rahmen der Personensicherheitsprüfung wird vorliegend nicht gerügt. In der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erhobenen Daten hinsichtlich des Bestehen eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer sachgerecht interpretiert und gewertet hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verhalte sich durch die abweichende Beurteilung von der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 widersprüchlich und verletze dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben.
E. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass seit der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 mehrere Sachverhalte hinzugetreten seien, welche die Gesamtbeurteilung beeinflusst hätten. Namentlich seien die dokumentierten Polizeieinsätze aus den Jahren 2021 und 2022, bei denen es zu angeblichen Drohungen gekommen sei sowie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der persönlichen Befragung für die Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt worden.
E. 6.3 Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person erhoben. Gestützt auf diese Daten wird eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Grundsätzlich kann sich die Gesamtbeurteilung dieser Prognose durch hinzutretende Sachverhalte massgeblich ändern. Allerdings hat der Gesetzgeber festgehalten, dass gleiche Sachverhalte konsistent zu beurteilen sind. Aufgrund derselben Vorkommnisse darf eine bestimmte Person nicht anders beurteilt werden als im Rahmen einer vergangenen Prüfung der gleichen Prüfstufe (vgl. BBl 2017 2953, 3042). Umso mehr muss dies bei einer erneuten Personensicherheitsprüfung in einer tieferen Prüfstufe Berücksichtigung finden, zumal gleiche Vorkommisse bei einer erweiterten Personensicherheitsprüfung eher ein Sicherheitsrisiko begründen können als bei einer Grundsicherheitsprüfung (vgl. BBl 2017 2953, 3039).
E. 6.4 Für ihre Prognose berücksichtigt die Vorinstanz bei der Personensicherheitsprüfung die gesamten erhobenen Daten, da diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung der geprüften Person geben können. Grundsätzlich ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der vorliegenden Personensicherheitsprüfung alle dokumentierten Vorfälle hinsichtlich des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
E. 6.5 Vorliegend begründet die Vorinstanz den Risikofaktor der mangelnden Konfliktlösungskompetenz hauptsächlich mit dem nicht norm- oder vorschriftsgemässen Verhalten des Beschwerdeführers bei Trennungssituationen, welches insbesondere während den dokumentierten Vorfällen aus den Jahren 2001, 2011 und 2012 in Erscheinung trat. Zu den Polizeieinsätzen führten insbesondere verbale Streitigkeiten mit der Ex-Frau zum Zeitpunkt der Scheidung und später aufgrund ihrer neuen Beziehung sowie ihrer gemeinsamen Kinder und verbale Streitigkeiten mit der Ex-Freundin wegen dem gemeinsamen Kind. Ob das vorgebrachte Verhaltensmuster einen Risikofaktor darstellt, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen. Allerdings ist festzuhalten, dass dasselbe auffällige, nicht normadäquate Verhalten des Beschwerdeführers bereits bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung im Jahr 2018 bekannt war und entsprechend gewertet wurde. In der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 ist ausdrücklich festgehalten, dass nach erfolgter Beurteilung der erhobenen Daten keine Sicherheitsbedenken betreffend den Beschwerdeführer bestanden hätten. Auf der höheren Prüfstufe der erweiterten Personensicherheitsprüfung führte dasselbe Verhaltensmuster des Beschwerdeführers somit ausdrücklich zu keinen Sicherheitsbedenken. Diese Beurteilung muss von der Vorinstanz bei ihrer wiederholten Prüfung angemessen berücksichtigt werden. Eine erheblich davon abweichende Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers bei der erneuten Personensicherheitsprüfung muss sich entsprechend durch seither hinzugetretene Sachverhalte begründen lassen.
E. 6.6 Aus den erhobenen Daten sind seit der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 zwei hinzugetretene Ereignisse ersichtlich, namentlich zwei Polizeieinsätze aus den Jahren 2021 und 2022.
E. 6.6.1 Der Sachverhalt des Vorfalls für den Polizeieinsatz vom 27. April 2021 geht aus den Akten nicht ohne Weiteres hervor. Lediglich im Informationsbericht zum Auskunftsersuchen der Kantonspolizei Bern wird der Hergang des Vorfalls wiedergegeben, wobei dieser durch den Beschwerdeführer konsistent bestritten wird. So habe er die angeblichen Drohungen nicht ausgesprochen und insbesondere sei es auch zu keiner Drohung mit Messergewalt gekommen. Nach einem friedlichen Gespräch mit einer der involvierten Personen habe er im Anschluss eine telefonische Drohung einer anderen involvierten Person erhalten. Noch im Telefongespräch habe er angekündigt, entsprechend Strafanzeige zu erstatten. Beim festgehaltenen Hergang handle es sich vielmehr um eine mutwillige Behauptung durch die involvierten Personen, um eine Gegenanzeige, auf seine Strafanzeige hin, erstatten zu können. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft seien schliesslich beide Anzeigen zurückgezogen worden. Das Verfahren wurde aufgrund des Rückzugs beider Strafanträge mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt. Der rechtsgenügliche Sachverhalt kann aus den Akten nicht festgestellt werden.
E. 6.6.2 Zum Vorfall für den Polizeieinsatz vom 17. Mai 2022 enthält der Polizeibericht einerseits die aufgenommene telefonische Meldung des Rechtsanwalts, dass er eine E-Mail vom Beschwerdeführer mit einer angeblichen Drohung gegen seine Klientin (eine Ex-Freundin des Beschwerdeführers) erhalten habe und daher um eine Kontrolle bei ihr bitte, und andererseits die anlässlich des Kontrollbesuchs aufgenommene Aussage der Ex-Freundin. Sie habe angegeben, die E-Mail an den Rechtsanwalt enthalte eine Drohung ihr gegenüber, selbst habe sie aber keine Drohung erhalten. Weiter habe sie angegeben, derzeit nicht mehr durch den Rechtsanwalt vertreten zu sein und seit gut zehn Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu haben. Sie habe vermutet, die E-Mail sei möglicherweise aufgrund der Unterhaltszahlungen erfolgt, die durch den Beschwerdeführer für das gemeinsame Kind zu leisten seien. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden. Während der persönlichen Befragung stellte der Beschwerdeführer den Vorfall massgeblich abweichend dar. So habe er sich gegenüber dem Rechtsanwalt zwar telefonisch aus Wut wegen der Erhöhung der Unterhaltszahlungen geäussert, er habe jedoch keine Drohung ausgesprochen und habe sich im Nachgang auch beim Rechtsanwalt für sein Verhalten entschuldigt. Da der Vorfall durch die Polizei nicht weiterverfolgt wurde, ist auch dieser Sachverhalt aus den Akten nicht rechtsgenüglich zu eruieren.
E. 6.7 Zu den beiden Vorfällen aus den Jahren 2021 und 2022 lassen sich aus den Polizeiakten somit nur unbestätigte einseitige Behauptungen entnehmen. Vorliegend ist insbesondere festzuhalten, dass keine Aussagen des Beschwerdeführers oder weitere Abklärungen bezüglich der beiden Sachverhalte in den Polizeiakten enthalten sind. Fest steht, dass die Darstellungen der involvierten Personen deutlich voneinander abweichen. Welche Darstellung den Tatsachen entspricht, kann nicht abschliessend beurteilt werden; dies masst sich die Vorinstanz jedoch auch nicht an.
E. 6.8 Dass die Vorinstanz aus den erhobenen Daten Schlussfolgerungen ziehen kann, welche Annahmen und Vermutungen beinhalten, liegt in der Natur der Sache (vgl. BBl 2017 2953, 3036). Die Annahme eines Sicherheitsrisikos muss jedoch durch Fakten und tatsächliche Umstände begründet werden. Reine Vermutungen sind hierfür unzulässig (vgl. BBl 2017 2953, 3046 f.).
E. 6.9 Aus den dokumentierten und offensichtlich auf Konflikten beruhenden Polizeieinsätzen Rückschlüsse bezüglich des Kommunikationsverhaltens des Beschwerdeführers zu ziehen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Jedoch lässt sich nicht ohne Weiteres eine Schlussfolgerung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten, in dem seine Aussagen im Widerspruch zu den dokumentierten Behauptungen Dritter stehen, insbesondere da die beiden hinzugetretenen Vorfälle nicht rechtskräftig geklärt worden sind. Die Annahme, der Beschwerdeführer beschönige und relativiere mit seiner Darstellung die dokumentierten Ereignisse, was auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeute, basiert auf der reinen Vermutung, dass die festgehaltenen einseitigen Behauptungen gegenüber dem Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechen würden oder zumindest, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt seinerseits unzutreffend darstellt. Für die Risikoeinschätzung ist es zwar nicht zwingend erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, allerdings lässt sich weder den Polizeiakten noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass seine Darstellung, auch unter Berücksichtigung der zeitlich weiter zurückliegenden Vorfälle, als unglaubwürdig einzustufen wäre. Hervorzuheben ist insbesondere, dass keine widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst vorliegen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskrepanz zu den dokumentierten Behauptungen Dritter kann ohne rechtsgenügliche Grundlage nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden (vgl. Urteil des BVGerA-6101/2013 vom 23. April 2014 E. 6.3.1). Die Annahme der geschmälerten Integrität sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers basieren folglich auf reinen Vermutungen der Vorinstanz und sind deshalb als Grundlage für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer unzulässig.
E. 6.10 Auch die vorgebrachten Beispiele aus dem Aussageverhalten während der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers vermögen keine massgeblich abweichende Beurteilung zu begründen. Die Frage der Vorinstanz, ob er sich erklären könne, weshalb es zu mehreren Konflikten mit Ex-Freundinnen gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer und ergänzte, es sei wahrscheinlich eine Normalität, dass bei der Beendigung einer Beziehung Konflikte entstehen können. Dass er durch diese Aussage die tatsächliche Tragweite der Ereignisse relativieren soll, ist nicht naheliegend. Ebenso lässt seine Angabe, seine Alimentenschulden seien damals dadurch entstanden, dass er aufgrund einer Fehlauskunft seines damaligen Anwalts keine Rückstellungen getätigt und somit im Urteilszeitpunkt nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, keinen plausiblen Rückschluss auf den Hinweis einer mangelnden Verantwortungsübernahme zu. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zudem bezüglich der Polizeikontakte der letzten fünf Jahre befragte und ihm sodann vorwirft, er habe einen weit über fünf Jahre zurückliegenden Vorfall, der unbestritten nicht entscheidrelevant ist, unerwähnt gelassen und dadurch seine Integrität in Frage gestellt, ist nicht nachvollziehbar.
E. 6.11 Unter der Berücksichtigung, dass im Jahr 2019 dasselbe auffällige Konfliktverhalten des Beschwerdeführers in Trennungssituationen keine Sicherheitsbedenken auslöste, vermag das vorliegend Hinzugetretene keine erheblich abweichende Beurteilung des Sicherheitsrisikos nachvollziehbar zu begründen. Die Vorinstanz hebt denn auch nicht hervor, inwieweit die vorgebrachten hinzugetretenen Sachverhalte aus den Jahren 2021 und 2022 die Gesamtbeurteilung so negativ zu beeinflussen vermögen, dass sie in der Wiederholungsprüfung erheblich abweichend ausfällt. Die Annahme des Sicherheitsrisikos, zumindest mit der dargelegten Begründung, ist demnach unzulässig und nicht sachgerecht.
E. 7.1 Festgehalten werden kann, dass mit der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 die von der Vorinstanz vorgebrachten nicht normadäquaten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers im Rahmen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung, und somit einer höheren Prüfstufe, als unbedenklich beurteilt worden sind. Die Vorinstanz vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, dass seither rechtsgenügliche Sachverhalte hinzugetreten sind, die diese Sicherheitserklärung, insbesondere im Zusammenhang mit der aktuell nicht besonders sicherheitsrelevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers, in Frage zu stellen vermögen.
E. 7.2 Die Vorinstanz erwähnt in ihrem Analyseresultat keine weiteren Risikoquellen. Insbesondere sieht sie auch die eingehend überprüfte finanzielle Situation des Beschwerdeführers in ihrem Analyseresultat nicht als Risikofaktor. Somit vermag auch die Summe der Risikoquellen vorliegend das von der Vorinstanz festgestellte Sicherheitsrisiko nicht zu begründen, was sie zu Recht auch nicht vorbringt.
E. 7.3 Unter Berücksichtigung der am 9. Juli 2019 auf einer höheren Prüfstufe ausgestellten Sicherheitserklärung liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausüben werden wird. Die Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner aktuell nicht besonders sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist vorliegend nicht überschritten. Folglich kann aufgrund der erhobenen Daten kein Sicherheitsrisiko durch den Beschwerdeführer begründet werden.
E. 7.4 Da kein begründbares Sicherheitsrisiko durch den Beschwerdeführer vorliegt, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise die weitere Abwägung zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion und dem konkreten Risiko, das von ihm angeblich ausgehen soll.
E. 7.5 Die Risikoerklärung mit der Empfehlung, den Beschwerdeführer die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben zu lassen, ist folglich nicht sachgerecht und aufzuheben. Die Beschwerde ist in der Hauptsache gutzuheissen. Die Sicherheitserklärung der höheren Prüfstufe vom 9. Juli 2019 bleibt bestehen und kann weiterhin verwendet werden (vgl. Art. 42 Bst. a ISG). Mit der Gutheissung des Hauptbegehrens kann von der Behandlung des Eventualantrags betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen abgesehen werden.
E. 8 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 8.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 8.2 Im Rahmen seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-4097/2022 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 m.w.H). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest. Gestützt auf die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren(Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) und angesichts des anhand der Akten zu beurteilenden zeitlichen Aufwands der anwaltlichen Vertretung erscheint unter Würdigung aller Umstände und im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Risikoerklärung vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Claudia Burri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg.Nr.: [...]; [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7041/2025
Urteil vom 17. August 2026
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,Richter Stephan Metzger,
Gerichtsschreiberin Claudia Burri.
Parteien
A._______,vertreten durchOliver Köhli, Rechtsanwalt,Ammann Köhli Anwälte AG,Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung,Bevölkerungsschutz und Sport VBS,Fachstelle für Personensicherheitsprüfung,Stabsstelle Recht,Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse;Personensicherheitsprüfung; Verfügung vom 22. Juli 2025.
Sachverhalt:
A. A._______ arbeitet seit dem 1. Februar 2018 zunächst in der Funktion als «Angelerntes Berufspersonal» und ab dem 1. Mai 2021 als «Lastwagenführer ADR/SDR» bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, Logistikbasis der Armee, Armeelogistikcenter Thun (LBA). Aufgrund seiner Anstellung im Jahr 2018 wurde für Bedienstete des Bundes mit regelmässigem Zugang zu «geheim» klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material eine erweiterte Personensicherheitsprüfung eingeleitet. A._______ wurde als unbedenklich beurteilt und am 9. Juli 2019 eine Sicherheitserklärung erlassen.
B. Die ordentliche Wiederholung der Personensicherheitsprüfung wurde am 22. Oktober 2024 eingeleitet. Als «Mitarbeitende Nach- und Rückschub mit GSP bei Nachschub ALC-T» wurde A._______ gemäss Funktionenliste einer Grundsicherheitsprüfung unterzogen.
C. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führte am 7. März 2025 eine persönliche Befragung mit A._______ durch. Am 3. Juni 2025 informierte sie ihn, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung auszustellen und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör. A._______ nahm am 25. Juni 2025 Stellung.
D. Am 22. Juli 2025 stellte die Fachstelle PSP VBS eine Risikoerklärung aus, mit der Empfehlung A._______ die entsprechende sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben zu lassen.
E. Gegen diese Erklärung liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die Risikoerklärung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung anzuordnen, eventualiter sei die Risikoerklärung aufzuheben und eine Sicherheitserklärung mit Auflagen anzuordnen, wonach der Beschwerdeführer den Arbeitgeber über Trennungssituationen in privaten Beziehungen zu informieren habe. Zudem stellt er den Antrag, das gesamte Personaldossier des Beschwerdeführers bei der VBS zu editieren.
F. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 hält die Fachstelle PSP VBS (nachfolgend: Vorinstanz) an der Risikoerklärung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
G. In seinen Schlussbemerkungen vom 30. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
H. Am 11. Februar 2026 reichte die Vorinstanz das Personaldossier des Beschwerdeführers ein.
I. In seinen ergänzenden Schlussbemerkungen vom 26. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zum eingereichten Personaldossier Stellung.
J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG, SR 128) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 44 Abs. 3 ISG). Für die Beschwerde gegen die nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG ausgestellte Risikoerklärung ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG).
1.4 Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nach dem Erhalt der Risikoerklärung (Art. 44 Abs. 3 ISG) ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 3 VwVG) eingehalten worden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
1.5 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Fachstelle PSP VBS auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2, 1C_204/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2). Die wesentlichen Bestimmungen für die Personensicherheitsprüfung wurden inhaltlich weitestgehend unverändert in das ISG übernommen, daher kann weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4199/2024 vom 1. Juli 2025 E. 3.1).
3. Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in ihrer Risikoerklärung nicht auf die vorgebrachte Argumentation in seiner Stellungnahme hinsichtlich der bestrittenen Wertung der dokumentierten Polizeieinsätze eingegangen.
3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, der Beschwerdeführer habe sich ohne Einschränkungen zu allen Punkten umfassend äussern können und er bringe keinen konkreten Punkt vor, zu dem er nicht angehört worden sei oder mit welchem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hätte.
3.3 Der Beschwerdeführer konnte sich zu den dokumentierten Polizeieinsätzen anlässlich der persönlichen Befragung sowie in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 ausführlich äussern. Die Vorinstanz hat die vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers in ihrer Risikoerklärung hinreichend dargestellt und angemessen berücksichtigt. Sie hat ihre Überlegungen hinsichtlich der Wertung der dokumentierten Polizeieinsätze ausreichend dargelegt und dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Wiederholung der Personensicherheitsprüfung zeitlich zu früh erfolgt und daher ungültig sei.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als «Mitarbeitende Nach- und Rückschub mit GSP bei Nachschub ALC-T» eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Art. 5 Bst. b ISG ausübt und entsprechend der Funktionenliste nach Art. 28 ISG einer Grundsicherheitsprüfung unterliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a ISG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, VPSP, SR 128.31).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die vorliegende Personensicherheitsprüfung eine ordentliche Wiederholungsprüfung ist, die am 26. April 2024 eingeleitet wurde. Die ursprüngliche Personensicherheitsprüfung wurde aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers in der Funktion «Angelernte Berufsperson» veranlasst. Gemäss Stellenbeschrieb beinhaltet diese insbesondere Lageristen-Aufgaben für die fachgerechte Annahme, Lagerung, den Versand und die Zustellung sowie Übergabe und Rücknahme von Armeematerial. Aufgrund des regelmässigen Zugangs zu «geheim» klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material wurde sie als besonders sicherheitsempfindliche Funktion eingestuft. Im Zusammenhang mit dieser besonders sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde die Prüfung nach dem 2018 geltenden Recht gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (aBWIS; SR 120) und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV; SR 120.4) auf der Stufe der erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 aPSPV durchgeführt und am 9. Juli 2019 mit einer Sicherheitserklärung abgeschlossen.
4.3 Die Wiederholung bezieht sich demnach auf eine erweiterte Personensicherheitsprüfung, die frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren wiederholt werden kann (Art. 43 Abs. 1 Bst. b ISG). Mit knapp fünf Jahren liegt die ordentliche Wiederholungsprüfung in der zulässigen Zeitspanne, womit dem Argument des Beschwerdeführers, die Prüfung sei zu früh wiederholt worden, nicht gefolgt werden kann.
5. Ob ein Sicherheitsrisiko besteht, lässt sich nicht losgelöst von der genauen Funktion beziehungsweise Tätigkeit des Beschwerdeführers und deren Sicherheitsempfindlichkeit für den Staat erörtern.
5.1 Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des ISG darstellt, ist stets eine Abwägung zwischen der Sicherheitsrelevanz der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht, zu treffen. Je heikler die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos anzusetzen (vgl. Urteile des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3 und BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 3 und E. 5.2.1; vgl. BVGE 2015/17 E. 3.3.1; vgl. Urteil A-4199/2024 E. 3.6). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass nach dem ISG nur noch die tatsächliche und berechtigte Bearbeitung klassifizierter Informationen und nicht bereits der blosse Zugang zu diesen als sicherheitsempfindlich zu beurteilen ist (vgl. Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Bundesgesetz über die Informationssicherheit, BBl 2017 2953, 3014).
5.2 Gemäss Stellenbeschreibung ist der Beschwerdeführer in der Funktion «Lastwagenführer ADR/SDR» insbesondere für den Transport und die richtige Handhabung von Gütern aller Art zuständig sowie verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen der Transporte. Zudem koordiniert und stellt er das Verladen und Abladen der Waren sicher. Bezüglich der Bearbeitung von klassifizierten Informationen beziehungsweise klassifiziertem Material beschränkt sich der Transport in der Regel auf deren Aufbewahrung und Verschiebung. Der Beschwerdeführer gab während der persönlichen Befragung an, er kenne jeweils nur die Absender- und Empfängeradressen der gebundenen Waren. Bei als sensitiv gekennzeichneten Gütern hätten sie als Lastwagenführer die Weisung, diese Güter ohne Unterbruch zu transportieren. Den Inhalt der gebundenen Waren kenne er aber jeweils nicht und «gehe sie als Chauffeure nichts an».
5.3 Die aktuelle Funktion des Beschwerdeführers stellt gemäss Funktionenliste eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit dar. Bei der Wiederholung der Beurteilung eines möglichen Sicherheitsrisikos ist somit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch eine sicherheitsempfindliche und keine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausübt, bei der die Annahme eines Sicherheitsrisikos eher zu bejahen wäre.
5.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Kontext in seiner Funktion als «Lastwagenführer ADR/SDR» bisher nicht aufgefallen ist. Auch die Vorinstanz hält fest, dass ihr diesbezüglich keine anderen Hinweise vorliegen würden. Für die Beurteilung eines allfälligen Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer sind soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung zudem grundsätzlich irrelevant (vgl. Urteile des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3 und BGer 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3; vgl. Urteil A-4199/2024 E. 3.5). Auf das Personaldossier des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
6. Die Zulässigkeit der erhobenen Daten im Rahmen der Personensicherheitsprüfung wird vorliegend nicht gerügt. In der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erhobenen Daten hinsichtlich des Bestehen eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer sachgerecht interpretiert und gewertet hat.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verhalte sich durch die abweichende Beurteilung von der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 widersprüchlich und verletze dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben.
6.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass seit der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 mehrere Sachverhalte hinzugetreten seien, welche die Gesamtbeurteilung beeinflusst hätten. Namentlich seien die dokumentierten Polizeieinsätze aus den Jahren 2021 und 2022, bei denen es zu angeblichen Drohungen gekommen sei sowie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der persönlichen Befragung für die Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt worden.
6.3 Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person erhoben. Gestützt auf diese Daten wird eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Grundsätzlich kann sich die Gesamtbeurteilung dieser Prognose durch hinzutretende Sachverhalte massgeblich ändern. Allerdings hat der Gesetzgeber festgehalten, dass gleiche Sachverhalte konsistent zu beurteilen sind. Aufgrund derselben Vorkommnisse darf eine bestimmte Person nicht anders beurteilt werden als im Rahmen einer vergangenen Prüfung der gleichen Prüfstufe (vgl. BBl 2017 2953, 3042). Umso mehr muss dies bei einer erneuten Personensicherheitsprüfung in einer tieferen Prüfstufe Berücksichtigung finden, zumal gleiche Vorkommisse bei einer erweiterten Personensicherheitsprüfung eher ein Sicherheitsrisiko begründen können als bei einer Grundsicherheitsprüfung (vgl. BBl 2017 2953, 3039).
6.4 Für ihre Prognose berücksichtigt die Vorinstanz bei der Personensicherheitsprüfung die gesamten erhobenen Daten, da diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung der geprüften Person geben können. Grundsätzlich ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der vorliegenden Personensicherheitsprüfung alle dokumentierten Vorfälle hinsichtlich des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
6.5 Vorliegend begründet die Vorinstanz den Risikofaktor der mangelnden Konfliktlösungskompetenz hauptsächlich mit dem nicht norm- oder vorschriftsgemässen Verhalten des Beschwerdeführers bei Trennungssituationen, welches insbesondere während den dokumentierten Vorfällen aus den Jahren 2001, 2011 und 2012 in Erscheinung trat. Zu den Polizeieinsätzen führten insbesondere verbale Streitigkeiten mit der Ex-Frau zum Zeitpunkt der Scheidung und später aufgrund ihrer neuen Beziehung sowie ihrer gemeinsamen Kinder und verbale Streitigkeiten mit der Ex-Freundin wegen dem gemeinsamen Kind.
Ob das vorgebrachte Verhaltensmuster einen Risikofaktor darstellt, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen. Allerdings ist festzuhalten, dass dasselbe auffällige, nicht normadäquate Verhalten des Beschwerdeführers bereits bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung im Jahr 2018 bekannt war und entsprechend gewertet wurde. In der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 ist ausdrücklich festgehalten, dass nach erfolgter Beurteilung der erhobenen Daten keine Sicherheitsbedenken betreffend den Beschwerdeführer bestanden hätten. Auf der höheren Prüfstufe der erweiterten Personensicherheitsprüfung führte dasselbe Verhaltensmuster des Beschwerdeführers somit ausdrücklich zu keinen Sicherheitsbedenken. Diese Beurteilung muss von der Vorinstanz bei ihrer wiederholten Prüfung angemessen berücksichtigt werden. Eine erheblich davon abweichende Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers bei der erneuten Personensicherheitsprüfung muss sich entsprechend durch seither hinzugetretene Sachverhalte begründen lassen.
6.6 Aus den erhobenen Daten sind seit der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 zwei hinzugetretene Ereignisse ersichtlich, namentlich zwei Polizeieinsätze aus den Jahren 2021 und 2022.
6.6.1 Der Sachverhalt des Vorfalls für den Polizeieinsatz vom 27. April 2021 geht aus den Akten nicht ohne Weiteres hervor. Lediglich im Informationsbericht zum Auskunftsersuchen der Kantonspolizei Bern wird der Hergang des Vorfalls wiedergegeben, wobei dieser durch den Beschwerdeführer konsistent bestritten wird. So habe er die angeblichen Drohungen nicht ausgesprochen und insbesondere sei es auch zu keiner Drohung mit Messergewalt gekommen. Nach einem friedlichen Gespräch mit einer der involvierten Personen habe er im Anschluss eine telefonische Drohung einer anderen involvierten Person erhalten. Noch im Telefongespräch habe er angekündigt, entsprechend Strafanzeige zu erstatten. Beim festgehaltenen Hergang handle es sich vielmehr um eine mutwillige Behauptung durch die involvierten Personen, um eine Gegenanzeige, auf seine Strafanzeige hin, erstatten zu können. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft seien schliesslich beide Anzeigen zurückgezogen worden.
Das Verfahren wurde aufgrund des Rückzugs beider Strafanträge mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt. Der rechtsgenügliche Sachverhalt kann aus den Akten nicht festgestellt werden.
6.6.2 Zum Vorfall für den Polizeieinsatz vom 17. Mai 2022 enthält der Polizeibericht einerseits die aufgenommene telefonische Meldung des Rechtsanwalts, dass er eine E-Mail vom Beschwerdeführer mit einer angeblichen Drohung gegen seine Klientin (eine Ex-Freundin des Beschwerdeführers) erhalten habe und daher um eine Kontrolle bei ihr bitte, und andererseits die anlässlich des Kontrollbesuchs aufgenommene Aussage der Ex-Freundin. Sie habe angegeben, die E-Mail an den Rechtsanwalt enthalte eine Drohung ihr gegenüber, selbst habe sie aber keine Drohung erhalten. Weiter habe sie angegeben, derzeit nicht mehr durch den Rechtsanwalt vertreten zu sein und seit gut zehn Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu haben. Sie habe vermutet, die E-Mail sei möglicherweise aufgrund der Unterhaltszahlungen erfolgt, die durch den Beschwerdeführer für das gemeinsame Kind zu leisten seien. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden.
Während der persönlichen Befragung stellte der Beschwerdeführer den Vorfall massgeblich abweichend dar. So habe er sich gegenüber dem Rechtsanwalt zwar telefonisch aus Wut wegen der Erhöhung der Unterhaltszahlungen geäussert, er habe jedoch keine Drohung ausgesprochen und habe sich im Nachgang auch beim Rechtsanwalt für sein Verhalten entschuldigt.
Da der Vorfall durch die Polizei nicht weiterverfolgt wurde, ist auch dieser Sachverhalt aus den Akten nicht rechtsgenüglich zu eruieren.
6.7 Zu den beiden Vorfällen aus den Jahren 2021 und 2022 lassen sich aus den Polizeiakten somit nur unbestätigte einseitige Behauptungen entnehmen. Vorliegend ist insbesondere festzuhalten, dass keine Aussagen des Beschwerdeführers oder weitere Abklärungen bezüglich der beiden Sachverhalte in den Polizeiakten enthalten sind. Fest steht, dass die Darstellungen der involvierten Personen deutlich voneinander abweichen. Welche Darstellung den Tatsachen entspricht, kann nicht abschliessend beurteilt werden; dies masst sich die Vorinstanz jedoch auch nicht an.
6.8 Dass die Vorinstanz aus den erhobenen Daten Schlussfolgerungen ziehen kann, welche Annahmen und Vermutungen beinhalten, liegt in der Natur der Sache (vgl. BBl 2017 2953, 3036). Die Annahme eines Sicherheitsrisikos muss jedoch durch Fakten und tatsächliche Umstände begründet werden. Reine Vermutungen sind hierfür unzulässig (vgl. BBl 2017 2953, 3046 f.).
6.9 Aus den dokumentierten und offensichtlich auf Konflikten beruhenden Polizeieinsätzen Rückschlüsse bezüglich des Kommunikationsverhaltens des Beschwerdeführers zu ziehen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Jedoch lässt sich nicht ohne Weiteres eine Schlussfolgerung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten, in dem seine Aussagen im Widerspruch zu den dokumentierten Behauptungen Dritter stehen, insbesondere da die beiden hinzugetretenen Vorfälle nicht rechtskräftig geklärt worden sind. Die Annahme, der Beschwerdeführer beschönige und relativiere mit seiner Darstellung die dokumentierten Ereignisse, was auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeute, basiert auf der reinen Vermutung, dass die festgehaltenen einseitigen Behauptungen gegenüber dem Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechen würden oder zumindest, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt seinerseits unzutreffend darstellt. Für die Risikoeinschätzung ist es zwar nicht zwingend erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, allerdings lässt sich weder den Polizeiakten noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass seine Darstellung, auch unter Berücksichtigung der zeitlich weiter zurückliegenden Vorfälle, als unglaubwürdig einzustufen wäre. Hervorzuheben ist insbesondere, dass keine widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst vorliegen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskrepanz zu den dokumentierten Behauptungen Dritter kann ohne rechtsgenügliche Grundlage nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden (vgl. Urteil des BVGerA-6101/2013 vom 23. April 2014 E. 6.3.1). Die Annahme der geschmälerten Integrität sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers basieren folglich auf reinen Vermutungen der Vorinstanz und sind deshalb als Grundlage für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer unzulässig.
6.10 Auch die vorgebrachten Beispiele aus dem Aussageverhalten während der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers vermögen keine massgeblich abweichende Beurteilung zu begründen. Die Frage der Vorinstanz, ob er sich erklären könne, weshalb es zu mehreren Konflikten mit Ex-Freundinnen gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer und ergänzte, es sei wahrscheinlich eine Normalität, dass bei der Beendigung einer Beziehung Konflikte entstehen können. Dass er durch diese Aussage die tatsächliche Tragweite der Ereignisse relativieren soll, ist nicht naheliegend. Ebenso lässt seine Angabe, seine Alimentenschulden seien damals dadurch entstanden, dass er aufgrund einer Fehlauskunft seines damaligen Anwalts keine Rückstellungen getätigt und somit im Urteilszeitpunkt nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, keinen plausiblen Rückschluss auf den Hinweis einer mangelnden Verantwortungsübernahme zu. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zudem bezüglich der Polizeikontakte der letzten fünf Jahre befragte und ihm sodann vorwirft, er habe einen weit über fünf Jahre zurückliegenden Vorfall, der unbestritten nicht entscheidrelevant ist, unerwähnt gelassen und dadurch seine Integrität in Frage gestellt, ist nicht nachvollziehbar.
6.11 Unter der Berücksichtigung, dass im Jahr 2019 dasselbe auffällige Konfliktverhalten des Beschwerdeführers in Trennungssituationen keine Sicherheitsbedenken auslöste, vermag das vorliegend Hinzugetretene keine erheblich abweichende Beurteilung des Sicherheitsrisikos nachvollziehbar zu begründen. Die Vorinstanz hebt denn auch nicht hervor, inwieweit die vorgebrachten hinzugetretenen Sachverhalte aus den Jahren 2021 und 2022 die Gesamtbeurteilung so negativ zu beeinflussen vermögen, dass sie in der Wiederholungsprüfung erheblich abweichend ausfällt.
Die Annahme des Sicherheitsrisikos, zumindest mit der dargelegten Begründung, ist demnach unzulässig und nicht sachgerecht.
7.
7.1 Festgehalten werden kann, dass mit der Sicherheitserklärung vom 9. Juli 2019 die von der Vorinstanz vorgebrachten nicht normadäquaten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers im Rahmen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung, und somit einer höheren Prüfstufe, als unbedenklich beurteilt worden sind. Die Vorinstanz vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, dass seither rechtsgenügliche Sachverhalte hinzugetreten sind, die diese Sicherheitserklärung, insbesondere im Zusammenhang mit der aktuell nicht besonders sicherheitsrelevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers, in Frage zu stellen vermögen.
7.2 Die Vorinstanz erwähnt in ihrem Analyseresultat keine weiteren Risikoquellen. Insbesondere sieht sie auch die eingehend überprüfte finanzielle Situation des Beschwerdeführers in ihrem Analyseresultat nicht als Risikofaktor. Somit vermag auch die Summe der Risikoquellen vorliegend das von der Vorinstanz festgestellte Sicherheitsrisiko nicht zu begründen, was sie zu Recht auch nicht vorbringt.
7.3 Unter Berücksichtigung der am 9. Juli 2019 auf einer höheren Prüfstufe ausgestellten Sicherheitserklärung liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausüben werden wird. Die Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner aktuell nicht besonders sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist vorliegend nicht überschritten. Folglich kann aufgrund der erhobenen Daten kein Sicherheitsrisiko durch den Beschwerdeführer begründet werden.
7.4 Da kein begründbares Sicherheitsrisiko durch den Beschwerdeführer vorliegt, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise die weitere Abwägung zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion und dem konkreten Risiko, das von ihm angeblich ausgehen soll.
7.5 Die Risikoerklärung mit der Empfehlung, den Beschwerdeführer die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben zu lassen, ist folglich nicht sachgerecht und aufzuheben. Die Beschwerde ist in der Hauptsache gutzuheissen. Die Sicherheitserklärung der höheren Prüfstufe vom 9. Juli 2019 bleibt bestehen und kann weiterhin verwendet werden (vgl. Art. 42 Bst. a ISG). Mit der Gutheissung des Hauptbegehrens kann von der Behandlung des Eventualantrags betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen abgesehen werden.
8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
8.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
8.2 Im Rahmen seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-4097/2022 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 m.w.H). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest. Gestützt auf die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren(Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) und angesichts des anhand der Akten zu beurteilenden zeitlichen Aufwands der anwaltlichen Vertretung erscheint unter Würdigung aller Umstände und im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Risikoerklärung vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal
Claudia Burri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg.Nr.: [...]; [...]; Gerichtsurkunde)