Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. September 2010 liess die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) A._______ entsprechend seinem Gesuch auf das Frühjahrsemester 2011 zum Master-Studiengang Bau-ingenieurwissenschaften zu. Dies unter der Auflage, während des Master-Studiums 42 Kreditpunkte aus dem Bachelor-Studium Bauingenieurwissenschaften zu erwerben. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 21. September 2010 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte eine erneute Überprüfung des Zulassungsentscheids hinsichtlich der auferlegten 42 Kreditpunkte. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er absolviere derzeit den Studiengang "Master of Science in Engineering" (MSE) an der Hochschule Luzern, was die ETHZ bei der Auflagenüberbindung unberücksichtigt gelassen habe. Die ETHZ schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass der Master-Abschluss an der Hochschule Luzern im Zeitpunkt des Zulassungsentscheides nicht vorgelegen habe und deshalb unberücksichtigt geblieben sei. C. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 hiess die ETH-Beschwerde-kommission die Beschwerde von A._______ teilweise gut. Sie hob die Verfügung der ETHZ vom 3. September 2010 hinsichtlich der Auflagenüberbindung auf und wies die Sache diesbezüglich zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Im Weiteren wies sie A._______ an, sobald das Ergebnis des Master-Abschlusses an der Hochschule Luzern vorliege, dieses der ETHZ zur Festsetzung der Auflagen vorzulegen. Zur Begründung führte die ETH-Beschwerdekommission im Wesentlichen aus, dass A._______ im Zeitpunkt des Studienbeginns im Frühjahr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über einen Master-Abschluss der Hochschule Luzern verfügen werde. Er erwerbe damit weitere Lernleistungen, die für die Zulassung im Sinn einer Reduktion der bereits verfügten Auflagen massgebend sein können und von der ETHZ deshalb zu berücksichtigen seien. D. Gegen diesen Entscheid erhebt die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember 2010 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 3. September 2010 zu bestätigen. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie beim Zulassungsentscheid sämtliche verwirklichten Sachverhaltselemente einbezogen habe. Der Master-Abschluss an der Hochschule Luzern habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen, weshalb er bei der Auflagenüberbindung unberücksichtigt geblieben sei. Soweit die Vorinstanz die Auferlegung von 42 zusätzlich zu erbringenden Kreditpunkten im Verfügungszeitpunkt als rechtmässig, jedoch im Zeitpunkt ihres Beschwerdeentscheides als unrechtmässig erachte, sei dies mangels einer rechtserheblichen Sachverhaltsänderung nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der geplante Master-Abschluss an der Hochschule Luzern habe zu keinem der genannten Zeitpunkte vorgelegen. Dass dieser bis zum Studienbeginn im Frühjahr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege, sei lediglich eine Mutmassung, welche bei der Auflagenüberbindung nicht berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Planungssicherheit für die Bewerbenden und aus praktisch-administrativen Gründen seien bei Zulassungsentscheiden nur tatsächlich verwirklichte, nicht aber mutmasslich künftige Ereignisse einzubeziehen. E. A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reicht er insbesondere ein Schreiben der Hochschule Luzern vom 23. Februar 2011 ein, in welchem der Abschluss des MSE-Studiums bestätigt wird. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt sie u.a. aus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch auf zukünftige Ereignisse beziehen könne. Diesfalls müsse zur Bewertung der künftigen Entwicklungen auf Hypothesen abgestellt werden. Der Beschwerdegegner habe an der Fachhochschule Rapperswil das Diplomstudium Bauingenieurwesen mit sehr guten Noten abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Entscheids vom 14. Dezember 2010 sei er zudem im Master-Studiengang MSE an der Hochschule Luzern eingeschrieben gewesen. Gemäss den eingereichten Leistungsnachweisen über die bereits abgelegten Studienfächer seien bis auf eine Ausnahme hervorragende und sehr gute Noten erzielt worden. In Anbetracht dieses bemerkenswerten Leistungsausweises könne es als gesichert gelten, dass der Beschwerdegegner den Master-Studiengang an der Hochschule Luzern bis zum Beginn des Frühlingssemesters 2011 - mithin dem Zeitpunkt der Zulassung zum Studium bei der Beschwerdeführerin - erfolgreich abgeschlossen haben werde. Die aufgelegten Leistungsnachweise würden keinen anderen Schluss zulassen. Damit gelte der Sachverhalt als ermittelt, selbst wenn er eine künftige Tatsache betreffe. G. Die Beschwerdeführerin verweist in der Stellungnahme vom 29. März 2011 auf die Begründung in der Beschwerde vom 24. Januar 2011 und hält an den darin gestellten Anträgen fest. Im Weiteren legt sie insbesondere dar, dass sich der Zulassungsentscheid auf die bis zum Bewerbungszeitpunkt verwirklichten Tatsachen abstütze. Entsprechend seien beim Beschwerdegegner der Diplomabschluss an der Fachhochschule Rapperswil sowie die im Bewerbungsformular angegebenen und bereits abgeschlossenen Studienfächer an der Hochschule Luzern berücksichtigt worden. Dagegen seien die zum Erwerb des Masterabschlusses noch erforderlichen weiteren Studienleistungen unberücksichtigt geblieben. Wären solche bevorstehende und ungewisse Ereignisse ebenfalls zu beachten, so müsste der Zulassungsausschuss nicht wie üblich und vorgesehen einmal, sondern mehrmals pro Bewerber zusammenkommen: Nämlich einmal bei der Bewerbung und immer dann wieder, wenn sich ein zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht realisiertes, aber bis zum Studienbeginn mögliches Ereignis verwirklicht habe. Ein solches Zulassungsprozedere sei unzumutbar und angesichts der hohen Anzahl Bewerbungen administrativ nicht zu bewältigen. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, könnte ein Bewerber jederzeit um Zulassung nachsuchen, ohne auf die Erfüllung der konkreten Zulassungskriterien Rücksicht zu nehmen. Es würde genügen, wenn er nur einen Teil seiner Vorbildung deklarieren würde. Die Beschwerdeführerin müsste dann mutmassen, ob alle nötigen oder möglichst viele Kriterien aufgrund eventueller, aber im Detail unbekannter, zukünftiger Studienleistungen erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aufgrund des bisher guten Leistungsausweises des Beschwerdegegners nicht darauf geschlossen werden, alle seine künftigen Vorhaben seien von Erfolg gekrönt. Dass er eine Prüfung aus irgendeinem Grund nicht antreten könne oder eine solche nicht bestehe, könne nicht ausgeschlossen werden. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei als Verfügungen auch Beschwerdeentscheide gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.34 Fussnote 87). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Angelegenheit als erste Instanz verfügt und ist daher nach Art. 37 Abs. 2 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG beschwerdeberechtigt.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, wobei es an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 131 II 205 E. 4.2 mit Hinweisen, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.54).
E. 3 Das Departement Bau, Umwelt und Geomatik der ETHZ hat gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. a des ETH-Gesetzes und Art. 19 Abs. 4 der Verordnung vom 10. September 2002 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETHZ in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung, SR 414.131.52) die spezifischen Zulassungsbedingungen für den Master-Studiengang Bauingenieurwissenschaften geregelt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Studienreglements vom 26. April 2006 für den Master-Studiengang Bauingenieurwissenschaften (nachfolgend: Studienreglement 2006) und Ziffer 3 des Anhangs zum Studienreglement 2006 werden Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelor-Diploms bzw. Diplomabschlusses in Bauingenieurwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule in der Regel zum Master-Studiengang an der ETHZ mit der Auflage zugelassen, fehlende Kenntnisse durch das Erbringen zusätzlicher Studienleistungen auszugleichen. Um das in Ziffer 2.2 des Anhanges zum Studienreglement 2006 aufgeführte Anforderungsprofil erfüllen zu können, sind zusätzliche Studienleistungen im Umfang von in der Regel 60 Kreditpunkten erforderlich. Diese sind in den Fachgebieten zu erbringen, die in den drei Teilen des Anforderungsprofils aufgeführt sind.
E. 4 Streitig und zu prüfen ist, ob bevorstehende Studienleistungen im Zusammenhang mit dem Master-Abschluss an der Hochschule Luzern bei der Auflagenüberbindung zu berücksichtigen sind. Während die Beschwerdeführerin die bis zum Zulassungsentscheid verwirklichten Tatsachen als massgebend erachtet, ist die Vorinstanz der Auffassung, dass auch künftige, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verwirklichende Studienleistungen zu beachten sind.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung bewiesenermassen verwirklicht hat. Im Rahmen des Streitgegen-standes sind deshalb insbesondere Sachverhaltsänderungen, die sich zeitlich zwischen der angefochtenen Verfügung und dem Beschwerdeentscheid zugetragen haben, zu berücksichtigen (BVGE 2009/61 E. 7.4; Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 19 zu Art. 54; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 615; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 10 zu Art. 32; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 2.204 ff.).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben der Hochschule Luzern vom 23. Februar 2011 eingereicht, in welchem der Abschluss des Master-Studiums bestätigt wird. Der im Verfügungszeitpunkt noch bevorstehende und ungewisse Master-Abschluss hat sich somit inzwischen bewiesenermassen verwirklicht. Damit ist eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem oben Ausgeführten (vgl. E. 4.1) zu berücksichtigen ist. Mit dem Master-Abschluss dürfte der Beschwerdegegner neue und bisher unberücksichtigt gebliebene Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die hinsichtlich der Auflagenüberbindung relevant sein können. In Anbetracht dessen erscheint eine Neuprüfung der Auflagen unter Einbezug der mit dem Master-Abschluss erworbenen Studienleistungen als angezeigt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 erweist sich somit im Ergebnis als korrekt.
E. 4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin beim Zulassungsentscheid auf die bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatsachen stützte und bevorstehende Studienleistungen unberücksichtigt liess, ist dies grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn wie sie zu Recht geltend macht, kann selbst bei einem bisher guten Leistungsausweis nicht darauf geschlossen werden, ein künftiges Vorhaben werde mit Sicherheit auf einen bestimmten Termin erfolgreich beendet. Es gibt verschiedene leistungs-unabhängige Gründe, wie beispielsweise eine Krankheit, die zu einer Verzögerung oder einem Abbruch eines Studiengangs führen können. Die Beschwerdeführerin war deshalb im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht verpflichtet, mutmassliche Studienleistungen im Zusammenhang mit dem damals noch bevorstehenden Master-Abschluss bei der Auflagenüberbindung bereits zu berücksichtigen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des Abschlusses. Die verfügte Auflage von 42 zusätzlich zu erbringenden Kreditpunkten war denn auch im Verfügungszeitpunkt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat somit eine ursprünglich fehlerfreie Verfügung erlassen, die sich aufgrund der Sachverhaltsänderung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als nachträglich überholt herausgestellt hat.
E. 4.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Sachverhaltsänderung auch im Rahmen eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden könnte. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre wird unabhängig von der gesetzlichen Regelung aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgeleitet, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., N 426; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, N 1042 ff.). In diesem Sinn ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht auszuschliessen, dass einzelne Zulassungsverfügungen aufgrund veränderter Verhältnisse wiedererwägungsweise neu zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Der damit einhergehende administrative Mehraufwand ist in Kauf zu nehmen. Zudem wäre es mit Blick auf die Akzeptanz einer verfügten Auflage bzw. der Vermeidung eines Beschwerdeverfahrens allenfalls sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin in den Verfügungen darauf hinweisen würde, dass die Auflage unter dem Vorbehalt weiterer Studienleistungen gelte bzw. gegebenenfalls darauf zurückgekommen werden könne. Ein solcher Hinweis dürfte sich vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Verfügungszeitpunkt ein Studiengang bekanntermassen noch nicht abgeschlossen ist, aufdrängen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner mit dem Master-Abschluss erworbenen Studienleistungen bei der Auflagenüberbindung zu berücksichtigen und darüber neu zu verfügen hat. Die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 erweist sich demnach im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist.
E. 6 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der obsiegende Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch das Beschwerdeverfahren lediglich verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 4710; Einschreiben ) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Toni Steinmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-702/2011 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Toni Steinmann. Parteien Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Radan Hain, Leiter Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdeführerin, gegen A._______, Beschwerdegegner, und ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung zum Master-Studiengang Bauingenieurwissenschaften. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. September 2010 liess die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) A._______ entsprechend seinem Gesuch auf das Frühjahrsemester 2011 zum Master-Studiengang Bau-ingenieurwissenschaften zu. Dies unter der Auflage, während des Master-Studiums 42 Kreditpunkte aus dem Bachelor-Studium Bauingenieurwissenschaften zu erwerben. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 21. September 2010 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte eine erneute Überprüfung des Zulassungsentscheids hinsichtlich der auferlegten 42 Kreditpunkte. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er absolviere derzeit den Studiengang "Master of Science in Engineering" (MSE) an der Hochschule Luzern, was die ETHZ bei der Auflagenüberbindung unberücksichtigt gelassen habe. Die ETHZ schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass der Master-Abschluss an der Hochschule Luzern im Zeitpunkt des Zulassungsentscheides nicht vorgelegen habe und deshalb unberücksichtigt geblieben sei. C. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 hiess die ETH-Beschwerde-kommission die Beschwerde von A._______ teilweise gut. Sie hob die Verfügung der ETHZ vom 3. September 2010 hinsichtlich der Auflagenüberbindung auf und wies die Sache diesbezüglich zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Im Weiteren wies sie A._______ an, sobald das Ergebnis des Master-Abschlusses an der Hochschule Luzern vorliege, dieses der ETHZ zur Festsetzung der Auflagen vorzulegen. Zur Begründung führte die ETH-Beschwerdekommission im Wesentlichen aus, dass A._______ im Zeitpunkt des Studienbeginns im Frühjahr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über einen Master-Abschluss der Hochschule Luzern verfügen werde. Er erwerbe damit weitere Lernleistungen, die für die Zulassung im Sinn einer Reduktion der bereits verfügten Auflagen massgebend sein können und von der ETHZ deshalb zu berücksichtigen seien. D. Gegen diesen Entscheid erhebt die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember 2010 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 3. September 2010 zu bestätigen. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie beim Zulassungsentscheid sämtliche verwirklichten Sachverhaltselemente einbezogen habe. Der Master-Abschluss an der Hochschule Luzern habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen, weshalb er bei der Auflagenüberbindung unberücksichtigt geblieben sei. Soweit die Vorinstanz die Auferlegung von 42 zusätzlich zu erbringenden Kreditpunkten im Verfügungszeitpunkt als rechtmässig, jedoch im Zeitpunkt ihres Beschwerdeentscheides als unrechtmässig erachte, sei dies mangels einer rechtserheblichen Sachverhaltsänderung nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der geplante Master-Abschluss an der Hochschule Luzern habe zu keinem der genannten Zeitpunkte vorgelegen. Dass dieser bis zum Studienbeginn im Frühjahr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege, sei lediglich eine Mutmassung, welche bei der Auflagenüberbindung nicht berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Planungssicherheit für die Bewerbenden und aus praktisch-administrativen Gründen seien bei Zulassungsentscheiden nur tatsächlich verwirklichte, nicht aber mutmasslich künftige Ereignisse einzubeziehen. E. A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reicht er insbesondere ein Schreiben der Hochschule Luzern vom 23. Februar 2011 ein, in welchem der Abschluss des MSE-Studiums bestätigt wird. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt sie u.a. aus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch auf zukünftige Ereignisse beziehen könne. Diesfalls müsse zur Bewertung der künftigen Entwicklungen auf Hypothesen abgestellt werden. Der Beschwerdegegner habe an der Fachhochschule Rapperswil das Diplomstudium Bauingenieurwesen mit sehr guten Noten abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Entscheids vom 14. Dezember 2010 sei er zudem im Master-Studiengang MSE an der Hochschule Luzern eingeschrieben gewesen. Gemäss den eingereichten Leistungsnachweisen über die bereits abgelegten Studienfächer seien bis auf eine Ausnahme hervorragende und sehr gute Noten erzielt worden. In Anbetracht dieses bemerkenswerten Leistungsausweises könne es als gesichert gelten, dass der Beschwerdegegner den Master-Studiengang an der Hochschule Luzern bis zum Beginn des Frühlingssemesters 2011 - mithin dem Zeitpunkt der Zulassung zum Studium bei der Beschwerdeführerin - erfolgreich abgeschlossen haben werde. Die aufgelegten Leistungsnachweise würden keinen anderen Schluss zulassen. Damit gelte der Sachverhalt als ermittelt, selbst wenn er eine künftige Tatsache betreffe. G. Die Beschwerdeführerin verweist in der Stellungnahme vom 29. März 2011 auf die Begründung in der Beschwerde vom 24. Januar 2011 und hält an den darin gestellten Anträgen fest. Im Weiteren legt sie insbesondere dar, dass sich der Zulassungsentscheid auf die bis zum Bewerbungszeitpunkt verwirklichten Tatsachen abstütze. Entsprechend seien beim Beschwerdegegner der Diplomabschluss an der Fachhochschule Rapperswil sowie die im Bewerbungsformular angegebenen und bereits abgeschlossenen Studienfächer an der Hochschule Luzern berücksichtigt worden. Dagegen seien die zum Erwerb des Masterabschlusses noch erforderlichen weiteren Studienleistungen unberücksichtigt geblieben. Wären solche bevorstehende und ungewisse Ereignisse ebenfalls zu beachten, so müsste der Zulassungsausschuss nicht wie üblich und vorgesehen einmal, sondern mehrmals pro Bewerber zusammenkommen: Nämlich einmal bei der Bewerbung und immer dann wieder, wenn sich ein zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht realisiertes, aber bis zum Studienbeginn mögliches Ereignis verwirklicht habe. Ein solches Zulassungsprozedere sei unzumutbar und angesichts der hohen Anzahl Bewerbungen administrativ nicht zu bewältigen. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, könnte ein Bewerber jederzeit um Zulassung nachsuchen, ohne auf die Erfüllung der konkreten Zulassungskriterien Rücksicht zu nehmen. Es würde genügen, wenn er nur einen Teil seiner Vorbildung deklarieren würde. Die Beschwerdeführerin müsste dann mutmassen, ob alle nötigen oder möglichst viele Kriterien aufgrund eventueller, aber im Detail unbekannter, zukünftiger Studienleistungen erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aufgrund des bisher guten Leistungsausweises des Beschwerdegegners nicht darauf geschlossen werden, alle seine künftigen Vorhaben seien von Erfolg gekrönt. Dass er eine Prüfung aus irgendeinem Grund nicht antreten könne oder eine solche nicht bestehe, könne nicht ausgeschlossen werden. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei als Verfügungen auch Beschwerdeentscheide gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.34 Fussnote 87). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Angelegenheit als erste Instanz verfügt und ist daher nach Art. 37 Abs. 2 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG beschwerdeberechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, wobei es an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 131 II 205 E. 4.2 mit Hinweisen, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.54).
3. Das Departement Bau, Umwelt und Geomatik der ETHZ hat gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. a des ETH-Gesetzes und Art. 19 Abs. 4 der Verordnung vom 10. September 2002 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETHZ in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung, SR 414.131.52) die spezifischen Zulassungsbedingungen für den Master-Studiengang Bauingenieurwissenschaften geregelt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Studienreglements vom 26. April 2006 für den Master-Studiengang Bauingenieurwissenschaften (nachfolgend: Studienreglement 2006) und Ziffer 3 des Anhangs zum Studienreglement 2006 werden Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelor-Diploms bzw. Diplomabschlusses in Bauingenieurwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule in der Regel zum Master-Studiengang an der ETHZ mit der Auflage zugelassen, fehlende Kenntnisse durch das Erbringen zusätzlicher Studienleistungen auszugleichen. Um das in Ziffer 2.2 des Anhanges zum Studienreglement 2006 aufgeführte Anforderungsprofil erfüllen zu können, sind zusätzliche Studienleistungen im Umfang von in der Regel 60 Kreditpunkten erforderlich. Diese sind in den Fachgebieten zu erbringen, die in den drei Teilen des Anforderungsprofils aufgeführt sind.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob bevorstehende Studienleistungen im Zusammenhang mit dem Master-Abschluss an der Hochschule Luzern bei der Auflagenüberbindung zu berücksichtigen sind. Während die Beschwerdeführerin die bis zum Zulassungsentscheid verwirklichten Tatsachen als massgebend erachtet, ist die Vorinstanz der Auffassung, dass auch künftige, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verwirklichende Studienleistungen zu beachten sind. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung bewiesenermassen verwirklicht hat. Im Rahmen des Streitgegen-standes sind deshalb insbesondere Sachverhaltsänderungen, die sich zeitlich zwischen der angefochtenen Verfügung und dem Beschwerdeentscheid zugetragen haben, zu berücksichtigen (BVGE 2009/61 E. 7.4; Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 19 zu Art. 54; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 615; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 10 zu Art. 32; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 2.204 ff.). 4.2 Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben der Hochschule Luzern vom 23. Februar 2011 eingereicht, in welchem der Abschluss des Master-Studiums bestätigt wird. Der im Verfügungszeitpunkt noch bevorstehende und ungewisse Master-Abschluss hat sich somit inzwischen bewiesenermassen verwirklicht. Damit ist eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem oben Ausgeführten (vgl. E. 4.1) zu berücksichtigen ist. Mit dem Master-Abschluss dürfte der Beschwerdegegner neue und bisher unberücksichtigt gebliebene Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die hinsichtlich der Auflagenüberbindung relevant sein können. In Anbetracht dessen erscheint eine Neuprüfung der Auflagen unter Einbezug der mit dem Master-Abschluss erworbenen Studienleistungen als angezeigt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 erweist sich somit im Ergebnis als korrekt. 4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin beim Zulassungsentscheid auf die bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatsachen stützte und bevorstehende Studienleistungen unberücksichtigt liess, ist dies grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn wie sie zu Recht geltend macht, kann selbst bei einem bisher guten Leistungsausweis nicht darauf geschlossen werden, ein künftiges Vorhaben werde mit Sicherheit auf einen bestimmten Termin erfolgreich beendet. Es gibt verschiedene leistungs-unabhängige Gründe, wie beispielsweise eine Krankheit, die zu einer Verzögerung oder einem Abbruch eines Studiengangs führen können. Die Beschwerdeführerin war deshalb im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht verpflichtet, mutmassliche Studienleistungen im Zusammenhang mit dem damals noch bevorstehenden Master-Abschluss bei der Auflagenüberbindung bereits zu berücksichtigen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des Abschlusses. Die verfügte Auflage von 42 zusätzlich zu erbringenden Kreditpunkten war denn auch im Verfügungszeitpunkt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat somit eine ursprünglich fehlerfreie Verfügung erlassen, die sich aufgrund der Sachverhaltsänderung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als nachträglich überholt herausgestellt hat. 4.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Sachverhaltsänderung auch im Rahmen eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden könnte. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre wird unabhängig von der gesetzlichen Regelung aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgeleitet, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., N 426; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, N 1042 ff.). In diesem Sinn ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht auszuschliessen, dass einzelne Zulassungsverfügungen aufgrund veränderter Verhältnisse wiedererwägungsweise neu zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Der damit einhergehende administrative Mehraufwand ist in Kauf zu nehmen. Zudem wäre es mit Blick auf die Akzeptanz einer verfügten Auflage bzw. der Vermeidung eines Beschwerdeverfahrens allenfalls sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin in den Verfügungen darauf hinweisen würde, dass die Auflage unter dem Vorbehalt weiterer Studienleistungen gelte bzw. gegebenenfalls darauf zurückgekommen werden könne. Ein solcher Hinweis dürfte sich vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Verfügungszeitpunkt ein Studiengang bekanntermassen noch nicht abgeschlossen ist, aufdrängen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner mit dem Master-Abschluss erworbenen Studienleistungen bei der Auflagenüberbindung zu berücksichtigen und darüber neu zu verfügen hat. Die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 erweist sich demnach im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist.
6. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der obsiegende Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch das Beschwerdeverfahren lediglich verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 4710; Einschreiben ) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Toni Steinmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: