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A-6941/2024

A-6941/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-09 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt insbesondere die Organisation und Durchführung von (...). Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2010 im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. B. B.a Am 5. Mai 2022 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle der Steuerperioden 2017 bis 2020 durch. Ein bei der Kontrolle vereinbarter zweiter Revisionstermin wurde krankheitshalber nicht durchgeführt. Am 18. November 2022 erstellte die ESTV einen Kontrollbericht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). B.a Mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 6. Dezember 2022 (VB 3) setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020) auf insgesamt Fr. 82'947.-- fest (Jahr 2017: Fr. -36'947.--, Jahr 2018: Fr. 32'129.--, Jahr 2019: Fr. 34'892.--, Jahr 2020: Fr. 52'873.--); zugleich forderte sie von der Steuerpflichtigen die Bezahlung der sich auf Fr. 103'858.-- belaufenden Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der deklarierten Steuer zuzüglich Verzugszins. Die Korrektur erfolgte unter anderem deshalb, weil die mittels Mehrwertsteuerabrechnungen deklarierten Umsätze nicht mit jenen in den Buchhaltungsunterlagen übereinstimmen würden. C. C.a Mit Schreiben vom 24. März 2023 bestritt die Steuerpflichtige die Steuernachforderung der Einschätzungsmitteilung (VB 8). Sie begründete die Eingabe damit, dass verschiedene Zahlen/Annahmen nicht korrekt widergespiegelt worden seien und stellte die Einreichung einer «Gap-Analyse» mit den korrekten Zahlen und Ausführungen in Aussicht. C.b Die ESTV setzte mit Schreiben vom 23. Mai 2023 der Steuerpflichtigen eine Frist bis spätestens am 26. Juni 2023, um die versprochene «Gap-Analyse» einzureichen (VB 9). C.c Die Steuerpflichtige reichte der ESTV am 23. Juni 2023 diverse von ihr erstellte Excel-Listen, Kreditoren- und Debitorenrechnungen, jährliche Umsatzzusammenstellungen sowie einige Tagesabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 ein (VB 10). C.d Die ESTV hielt mit Verfügung vom 12. Februar 2024 daran fest, dass die Steuerpflichtige den in der EM vom 6. Dezember 2022 genannten Nachforderungsbetrag samt Verzugszins zu bezahlen habe, da die nachgereichten Unterlagen und die von der Steuerpflichtigen erstellten Excel-Listen die anlässlich der Kontrolle festgestellten Unstimmigkeiten bzw. Differenzen nicht zu erläutern vermochten (VB 11). D. D.a Am 5. März 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Verfügung vom 12. Februar 2024 und brachte insbesondere vor, dass auf ihre eingereichten Unterlagen nicht eingegangen worden sei; dass sie die Umsatzzahlen und Listen in übersichtlicher Qualität besitze, welche die ESTV vor Ort einsehen könne und dass sie seit Januar 2023 mit einem externen Treuhänder zusammenarbeite, welcher korrekte Abschlüsse für die Jahre 2021 bis 2023 erstellt habe (VB 12). D.b Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige eine Erläuterung bis zum 2. August 2024 einzureichen, weshalb die nachgereichten Aufstellungen (Excel-Listen) nicht mit den Buchungsunterlagen übereinstimmen würden (VB 13). Die Steuerpflichtige reichte der ESTV weder die einverlangten Informationen noch zusätzliche Unterlagen ein. D.c Die ESTV forderte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 29. August 2024 auf, innert 10 Tagen die Eingabe vom 5. März 2024 mit der erforderlichen Unterschrift gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu versehen und gewährte ihr innert gleicher Frist die Möglichkeit, die von der ESTV im Schreiben vom 25. Juni 2024 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und mit geeigneten Unterlagen zu belegen (VB 14). D.d Bei der ESTV sind am 4. September 2024 Schreiben von der Steuerpflichtigen vom 3. September 2024 sowie vom 8. Juli 2024 eingegangen, letzteres Schreiben enthielt einen Vorschlag, die Stellungnahme, die sie zusammen mit ihrem Treuhänder erstellen wolle, am 10. Oktober 2024 einzureichen (VB 15). D.e Die ESTV wies die Einsprache der Steuerpflichtigen mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ab. Die Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 2017 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020) - zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration - noch Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 103'858.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. August 2019 (mittlerer Verfall). Ausserdem erwähnte die ESTV, dass sie keine weitere Fristerstreckung gewähre, da die Steuerpflichtige bereits seit dem 26. Juni 2024 die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte (VB 16). E. E.a Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 4. November 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde enthält keine Anträge, ihr ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einige von der ESTV aufgerechneten Positionen akzeptiert, andere hingegen nicht. E.b Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2024 auf, die Beschwerde innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung zu verbessern und insbesondere klare Rechtsbegehren zu formulieren, diese zu begründen und mittels allfällig vorhandener Beweismittel zu belegen. Daraufhin erfolgte eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 mit diversen Auflistungen von Umsätzen. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ursprüngliche Beschwerde den formellen Anforderungen gerade noch zu genügen vermag, weshalb auf die allenfalls verspätet eingereichte Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 nicht eingegangen werden muss. E.c Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 4. November 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. E.d Das Bundesverwaltungsgericht teilt am 28. Oktober 2025 Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.02), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 1 und 3 und Art. 22a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.1, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1).

E. 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; s. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2, A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.3.2 m.w.H.).

E. 1.4.3 Nachträglich erstellte Beweismittel, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind, weisen im Steuerrecht nach konstanter Rechtsprechung nur einen stark eingeschränkten Beweiswert auf (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.6 m.w.H., A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 1.9 m.w.H., A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7).

E. 1.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2017 bis 2020. Somit ist in casu das MWSTG gemäss der in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2016 2131; 2017 249, 3575, 6305, 7667; 2018 5103; 2019 4631) massgebend. Betreffend die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Vorschriften liegt dabei keine relevante Änderung vor, weshalb einheitlich «MWSTG» zitiert wird.

E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022]).

E. 2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. bereits E. 1.4.1). Die Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6).

E. 2.2.2 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses überprüft die steuerpflichtige Person die Buchhaltung. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Um dies sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerperiode (Art. 128 Abs. 1 Bst. a der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]), eine Umsatzabstimmung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 128 Abs. 2 MWSTV), und, sofern die Mehrwertsteuer effektiv abgerechnet wird, eine Vorsteuerabstimmung (Art. 128 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 128 Abs. 3 MWSTV), sowie weitere Unterlagen. Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird (Art. 128 Abs. 2 MWSTV). Diese Kontrollarbeiten werden als Finalisierung bezeichnet (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.2; Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 72 N. 8). Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Die steuerpflichtige Person ist sodann auch verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTG). Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen (Art. 129 MWSTV).

E. 2.2.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuerperiode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N. 45 f.). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffenden Steuerperioden im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2).

E. 2.3 Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet die mehrwertsteuerpflichtige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

E. 2.3.1 Die Buchführung, welche Grundlage der Rechnungslegung bildet, ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; Urteile des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.4.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2; Blum, MWSTG Kommentar, 2019, Art. 70 MWSTG N. 5 und 13). Gemäss Art. 958 Abs. 2 OR erfolgt die Rechnungslegung im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [GeBüV, SR 221.431]; Urteil des BVGer A-2321/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_310/2023 vom 19. Dezember 2023]). Für die Zwecke der Mehrwertsteuer präzisiert die Verwaltungspraxis, dass die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und derart einzurichten hat, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» [nachfolgend: MWST-Info 16], gültig seit dem 1. Januar 2010 [mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Version], Rz. 1.6.3; Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1; Urteile des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4.1).

E. 2.3.2 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund-sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (MWST-Info 16, Rz. 1.1 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung - und damit aktuell - zu geschehen hat (MWST-Info 16, Rz. 1.3). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung (MWST-Info 16, Rz. 1.5). Diese «Prüfspur» muss - auch stichprobeweise - ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4).

E. 2.4.1 Das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt im Bereich der Mehrwertsteuer grundsätzlich ebenso wie direktsteuerlich (vgl. Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1). Danach ist die (formell und materiell) ordnungsgemässe handelsrechtliche Bilanz auch steuerlich massgebend, insoweit keine steuerlichen Korrekturvorschriften zu beachten sind (Art. 957 ff. OR; Urteile des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Person muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich auf die von ihr erstellten handelsrechtskonformen Jahresrechnung (unter Vorbehalt abgaberechtlicher Korrekturvorschriften) behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.1 f.; Urteile des BGer 9C_364/2023 vom 12. August 2024 E. 2.2.3, 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.7 m.H.; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 2.6 [das BGer hat mit Urteil 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen]; Duss/Felber, Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: Dieter Pfaff et al. (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 3. Aufl. 2024, N. 14).

E. 2.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig (vgl. BGE 134 II 207 E. 3.3, 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des BGer 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1, 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3). Fehlt es an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, welche auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen, entfällt auch die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_1173/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.1 m.H.).

E. 2.4.3 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist nach konstanter Rechtsprechung nicht in erster Linie die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirtschaftliche und tatsächliche Betrachtungsweise massgebend. Das Massgeblichkeitsprinzip steht insofern dem Nachweis, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht, nicht entgegen (Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.3 m.w.H.).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz nachgeforderten Umsatzdifferenzen rechtmässig sind. Weil die mittels Mehrwertsteuerabrechnungen von der Beschwerdeführerin deklarierten Umsätze nicht der Buchhaltung entsprachen, belastete die ESTV die festgestellte Differenz nach. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz vorgenommene Umsatzabstimmung. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen kontrollierten Steuerperioden nie eine Umsatzabstimmung eingereicht hat und die deklarierten Umsätze nicht den in der Buchhaltung ausgewiesenen entsprechen. Nachfolgend sind zunächst die von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellungen/Tabellen sowie die darin erhobenen Einwände - sei es hinsichtlich der Umsatzhöhe oder der Steuerbarkeit einzelner Leistungen - zu würdigen (E. 3.2). Anschliessend ist auf die fünf Positionen einzugehen, zu denen die Beschwerdeführerin eine Kurzbegründung anführt, weshalb sie die vorgenommenen Korrekturen beim Umsatz nicht akzeptiert (E. 3.3). Schliesslich ist auf den sinngemässen Antrag einzugehen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen «ausgewiesenen Fachmann» zur Beschwerdeführerin entsende, dem sie alle Zahlen offenlegen und erläutern könne, wie ihre Geschäftsfelder abgewickelt werden (E. 3.4).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grundlage des Einspracheentscheids sei «nicht richtig evaluiert» worden. Zur Untermauerung ihrer Auffassung hat sie eine Aufstellung der Jahre 2017 bis 2020 eingereicht (Beschwerde, S. 3), aus der die in diesen Jahren erzielten Umsätze hervorgehen sollen. In dieser Aufstellung sind unter dem Titel Umsatz «Ertrag gemäss Erfolgsrechnung» die folgenden Gesamtumsätze aufgeführt: für das Jahr 2017 Fr. 710'093.71, für das Jahr 2018 Fr. 949'933.14, für das Jahr 2019 Fr. 947'779.87 und für das Jahr 2020 Fr. 1'107'086.02. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin genannten Beträgen der Jahre 2017 bis 2020 ergibt sich ein Gesamtumsatz von Fr. 3'705'952.74, von dem die Beschwerdeführerin jene Umsätze abzieht, die ihrer Ansicht nach nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Dazu zählt sie die Umsätze aus den Leistungen «[...]reisen», «[...].com» sowie «[...]kurse» (Total: Fr. 1'511'507.04). Dadurch ergibt sich laut Beschwerdeführerin ein steuerbarer Umsatz von Fr. 2'194'445.70 für die Jahre 2017 bis 2020. Davon errechnet sie die geschuldete Mehrwertsteuer (Fr. 172'186.50 [Bistro] zu 2,5 % und Fr. 2'022'259.20 zu 7,7 %), die sich insgesamt auf Fr. 160'018.62 für die Jahre 2017 bis 2020 beläuft. Dies ergibt gemäss Beschwerdeführerin eine Differenz von Fr. 76'157.38 zu der von der Vor-instanz angeführten geschuldeten Steuer von Fr. 236'176.-- (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: letztere Zahl entspricht den addierten Zahlen aus der Tabelle des Einspracheentscheids [S. 6, Rz. 26] unter «Total geschuldete Steuer» der Jahre 2017 bis 2020). In der Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 legt die Beschwerdeführerin zusätzliche Positionen dar, bei denen sie von anderen Umsätzen ausgeht als jene, die in der Buchhaltung ausgewiesen sind.

E. 3.2.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerpflichtige Person gemäss Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet ist, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (E. 2.3). Hierbei hat sie sämtliche Geschäftsvorfälle auf der Grundlage von Belegen lückenlos und planmässig aufzuzeichnen. Bei sämtlichen Geschäftsfällen ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 2.3.2) die Prüfspur zu garantieren. Diese gewährleistet die Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall, dass die eingereichten Aufstellungen/Tabellen nicht Teil einer ordnungsgemässen Buchführung sind (E. 2.3.1). Mangels weitergehender Unterlagen können die Umsätze gemäss den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Aufstellungen/Tabellen nicht nachverfolgt werden. Daher ist auch die Prüfspur nicht gewährleistet. Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es sich bei den Aufstellungen/Tabellen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, um nachträglich erstellte Unterlagen handelt, deren Beweiswert ohnehin eingeschränkt ist (E. 1.4.3). Obwohl die von der Beschwerdeführerin erstellten Aufstellungen/Tabellen - wie aufgezeigt - nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen, wird im Folgenden dennoch auf diese eingegangen und es werden in diesem Zusammenhang auch die weiteren Einwendungen geprüft.

E. 3.2.2.2 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin in der Aufstellung der Jahre 2017 bis 2020 (Beschwerde, S. 3) angeführten Gesamtumsätze einzugehen. Für die Jahre 2018 (Fr. 940'993.14) und 2019 (Fr. 947'779.87) verwendet sie dieselben Zahlen wie die Vorinstanz in der Einschätzungsmitteilung unter «Total Umsatz gemäss ER netto» (VB 3, Anhang II, S. 1). Diese Beträge basieren auf den Positionen der Erfolgsrechnungen «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen». Für das Jahr 2017 (Fr. 710'093.71) stützt sich die Beschwerdeführerin wohl auf die Erfolgsrechnung und übernimmt dort die Position «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen» (VB 4, Erfolgsrechnung 2017). Während dieVorinstanz für das Jahr 2017 die Werte der Rechnungsabgrenzung (RB) von Fr. 1'140.-- und Fr. 15'000.-- (VB 3, Anhang II. S. 1) zum Betrag von Fr. 710'093.71 hinzurechnet und damit auf Fr. 726'233.71 gelangt, berücksichtigt die Beschwerdeführerin diese Rechnungsabgrenzungsposten nicht. Für das Jahr 2020 (Fr. 1'107'086.02) verwendet die Beschwerdeführerin wohl das Total der Aktiven (VB 7, Bilanz 2020). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für die in den einzelnen Jahren erzielten Gesamtumsätze unterschiedliche Bezugsgrössen herangezogen hat. Zwar bezieht sie sich im Jahr 2017 zutreffend auf die «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen», unterlässt es jedoch, die Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 einen Betrag als Gesamtumsatz heranzieht, der dem Total der Aktiven entspricht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die von der Vor-instanz aus den Erfolgsrechnungen übernommenen Werte für 2017 und 2020 unzutreffend sein sollen oder weshalb ihre eigenen Zahlen den tatsächlichen Gegebenheiten besser entsprechen würden. Da sie keine nachvollziehbaren Gründe für die Abweichungen nennt, bleiben die sich aus der Buchhaltung ergebenden Gesamtumsätze massgebend (vgl. zum Massgeblichkeitsprinzip E. 2.4.3). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Umsätze unter der Position «Bistro 2,5 %». Diese stimmen nicht mit den in der Buchhaltung erfassten Beträgen überein und wurden nicht weiter erläutert. Auch hier ist auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Werte abzustellen, was dem Massgeblichkeitsprinzip entspricht, wonach sich die Beschwerdeführerin auf ihre Buchhaltung und die darauf basierende Bilanz und Erfolgsrechnung behaften lassen muss (E. 2.4.1).

E. 3.2.2.3 Weiter ist zu eruieren, inwiefern bei den Umsätzen aus den Leistungen «[...]reisen», [...]turniere «[...].com» sowie «[...]kurse» tatsächlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wie es die Beschwerdeführerin behauptet. Aus der Einschätzungsmitteilung geht eindeutig hervor, dass die «[...]reisen» (auch als «[...]ferien [...]» bezeichnet) und die «[...]kurse» bereits von der Vorinstanz als steuerbefreit bzw. steuerausgenommen qualifiziert wurden (VB 3, Anhang II, S. 1 f.). In diesem Punkt besteht somit Übereinstimmung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin. Auch was die Umsatzhöhe der «[...]reisen» betrifft, sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig (Beschwerde, S. 2, Gedankenstrich 2). Bei den «[...]kursen» besteht hingegen eine Abweichung für die Umsatzhöhe des Jahres 2020: Die Vorinstanz stützt sich auf einen Umsatz von Fr. 28'117.25 (VB 7, Bilanz ER 2020), während die Beschwerdeführerin in der Tabelle einen nicht belegten Umsatz von Fr. 364'883.-- angibt. Selbst wenn dieser höhere Betrag berücksichtigt würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Steuernachforderung aus der Umsatzabstimmung. Entscheidend ist hier allein die Höhe der steuerbaren Umsätze. Die Beschwerdeführerin erachtet gemäss ihrer Aufstellung in der Beschwerde auch die Umsätze im Zusammenhang mit der Position «[...].com» als steuerausgenommene Leistungen. Für die Jahre 2017 und 2018 verweist sie dabei auf die Umsatzzahlen der Erfolgsrechnung für «Corporate [...]turniere» (Fr. 106'988.02 [VB 4 Erfolgsrechnung 2017] bzw. Fr. 138'917.88 [VB 5 Erfolgsrechnung 2018]). Für die Jahre 2019 und 2020 stützt sie sich jedoch auf die Umsatzzahlen «[...]turniere [...]» (Fr. 101'512.71 [VB 6 Erfolgsrechnung 2019] bzw. Fr. 10'875.75 [VB 7 Erfolgsrechnung 2020]). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei derselben Position Umsätze aus zwei unterschiedlichen Ertragskonten heranzieht. Auf diese Inkonsistenz ist jedoch nicht weiter einzugehen, da im Folgenden die Leistungen beider Ertragskonten daraufhin geprüft werden, ob sie als steuerausgenommene Leistungen zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die Durchführung von [...]turnieren einer steuerausgenommenen Bildungsleistung (Kurse und Unterricht) gleichkommen soll oder ein anderer Tatbestand für eine von der Steuer ausgenommene Leistung erfüllt sein soll. Für entsprechende steuermindernde Tatsachen wäre sie jedoch beweisbelastet; ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Folglich handelt es sich bei den Einnahmen aus den Leistungen «[...]turniere [...]» sowie «Corporate [...]turniere» um steuerbare Umsätze. Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Beschwerde nun davon auszugehen scheint, dass die Leistungen «[...]turniere [...]» sowie «Corporate [...]turniere» zum Normalsatz steuerbare Leistungen darstellen (Beschwerdeverbesserung, Tabelle Validation zwischen «[...]» [{...}] Zahlen und «MwSt. Inspektorin»). In der Beschwerdeverbesserung geht die Beschwerdeführerin bei mehreren weiteren Positionen von teils deutlich von der Buchhaltung abweichenden Umsätzen aus. So ist beispielsweise bei der Position «Ertrag [...] Park Ballkarten Plastik» in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 ein Betrag von Fr. 904'660.37 ausgewiesen, während die Beschwerdeführerin lediglich von einem Umsatz in der Höhe von Fr. 7'045.-- ausgeht. Auch hier hat sie es unterlassen, mittels detaillierter Unterlagen - wie Kontendetails oder Belegen - darzulegen, weshalb diese von der Buchhaltung abweichenden Umsätze korrekt sein sollen. Daher hat sie sich auch in diesem Punkt aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auf die Buchhaltung behaften zu lassen (E. 2.4.1).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz ersuchte im Einspracheverfahren die Beschwerdeführerin mehrfach um Erläuterungen, weshalb auf den im Einspracheverfahren nachgereichten Excel-Listen die Umsätze «[...]ferien [...]», «[...]turniere [...]», «Corporate [...]turniere», «Sponsoren [...]» und «[...] Park» fehlen (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und D.c). Erst im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Beschwerdeführerin hierzu - ausschliesslich betreffend das Finanzjahr 2018 - Stellung. Sie bringt vor, bei den unter der Bezeichnung «[...]ferien [...]»ausgewiesenen Umsätzen in der Höhe von Fr. 3'645.53 [recte wohl: Fr. 30'645.53] handle es sich um Auslandreisen in europäische Nachbarländer beziehungsweise nach Übersee. Diese Leistungen würden nicht in der Schweiz erbracht und seien daher - analog zu Reisebüros - nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterstellt. Die Leistung «[...]turniere [...]», sei Kursen und Unterricht gleichzusetzen. Die Abrechnung erfolge jeweils durch die zuständigen [...]clubs, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer anfalle. Weiter führt sie aus, die Umsätze aus der Leistung «Corporate [...]turniere» im Umfang von Fr. 138'917.88 seien mehrwertsteuerpflichtig. Diese Umsätze seien entsprechend den anwendbaren MwSt.-Sätzen deklariert und abgerechnet worden. Auch die Umsätze im Zusammenhang mit «Sponsoren [...]» seien ordnungsgemäss mit Mehrwertsteuer belastet sowie in den jeweiligen Quartalsrapporten ausgewiesen und verrechnet worden. Ausserdem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von der Vor-instanz ausgewiesenen Betrag von Fr. 241'253.22 betreffend «[...] Park». Dieser sei unzutreffend, da die korrekte Zusammensetzung der entsprechenden Umsätze wie folgt darzustellen sei: Das Zahlkartensystem (Aufladung von Ballkarten) belaufe sich auf Fr. 247'622.--, die Jetons für Ballkörbe auf Fr. 24'514.70, die Ballkarten (Chipkarten zum Aufladen) auf Fr. 4'014.20 und die [...]- und [...]-Gebühren auf Fr. 8'503.--. Insgesamt ergäbe sich damit ein Total in der Höhe von Fr. 284'507.40 [recte wohl: Fr. 284'653.90]. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, sie wolle lediglich die Zahlen in den vorgenannten Bereichen hinterfragen; es sei jedoch nie ihre Absicht gewesen, die Umsätze wie [...]reisen, [...]turniere und Corporate Turniere in Frage zu stellen, da diese korrekt seien.

E. 3.3.2 Die unter «[...]ferien [...]» erfassten Umsätze ordnete die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin den steuerbefreiten Leistungen zu (vgl. VB 3, Anhang II, S. 1 f.; E. 3.2.2.3). Somit haben diese Umsätze ohnehin keinen Einfluss auf die Nachbelastung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die fraglichen Einnahmen aus der Leistung «[...]turniere [...]» von der Beschwerdeführerin erfolgswirksam verbucht wurden (Buchung Konto 1020 [CHF Bank [...] / Konto 3020 [Umsatz {...}turniere {...}]). Es ist weiter in den vorhandenen Kontendetails ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von verschiedenen Unternehmungen und Privatpersonen Beträge auf ihr Bankkonto erhalten hat. Wie die Buchung dieser Geschäftsvorfälle bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten [...]clubs vorgenommen wurde, lässt sich nicht nachvollziehen. Ebenso wenig sind Belege für die betroffenen Geschäftsvorfälle aktenkundig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Umsätze aus der Leistung «[...]turniere [...]» «jeweils von den jeweiligen [...]clubs mittels MwSt. abgerechnet» werden, ist somit durch nichts belegt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht konkret geltend, dass die besagten erfolgswirksamen Buchungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen (E. 2.4.3). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Umsätze im Zusammenhang mit der Leistung «[...]turniere [...]» der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den «[...]turniere [...]» zudem auch nicht um steuerausgenommene Bildungsleistungen (E. 3.2.2.3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss der mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Tabelle (Validation zwischen «[...]» Zahlen und «MwSt. Inspektorin») selbst davon auszugehen scheint, dass die unter «[...]turniere [...]» erfassten Umsätze dem Normalsatz unterliegende steuerbare Leistungen darstellen, wurde ebenfalls bereits in Erwägung 3.2.2.3 dargelegt. Betreffend die Positionen «Corporate [...]turniere» und «Sponsoren [...]» (von der Beschwerdeführerin auch als «Umsatz Werbung [...]» bezeichnet) gehen gemäss der im Rahmen der Beschwerdeverbesserung nachgereichten Tabelle (Validation zwischen «[...]» Zahlen und «MwSt. Inspektorin») die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz von den gleichen Umsatzbeträgen aus. Sodann gibt es keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz nicht einig sind in der Höhe der Mehrwertsteuerforderung. Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Beträge (Zahlkartensystem: Fr. 247'622.--, Jetons für Ballkörbe: Fr. 24'514.70, Ballkarten: Fr. 4'014.20, [...]- und [...]-Gebühren: Fr. 8'503.--; Total: Fr. 284'507.40 [recte wohl: Fr. 284'653.90]), aus denen sich der Umsatz 2018 betreffend «[...] Park» zusammensetzen soll, ergeben sich weder aus der Erfolgsrechnung noch aus anderen Buchhaltungsunterlagen. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin mittels anderer geeigneter Nachweise dar, weshalb sich der Umsatz des Jahres 2018 aus den genannten Einzelpositionen zusammensetzen soll. Es ist ihr somit nicht gelungen nachzuweisen, dass die buchhalterische Erfassung der Leistung «[...] Park» nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht (E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz auf die handelsrechtlich ausgewiesenen Werte behaften lassen (E. 2.4.1), und es ist von einem Umsatz betreffend «[...] Park» von Fr. 241'253.22 auszugehen. Ausserdem ist anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin genannte (nicht korrekt zusammengerechnete) Total von Fr. 284'507.40 dem Umsatz für die steuerausgenommene Leistung «[...] Park Kurse & Unterricht» entspricht. Dies verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin die Umsätze verschiedener Leistungen miteinander zu verwechseln scheint. Der Vollständigkeitshalber sei schliesslich erwähnt, dass sich eine Annahme eines Umsatzes von Fr. 284'507.40 ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, da sich dadurch eine noch grössere Differenz zu den in den Abrechnungen deklarierten Umsätzen ergäbe.

E. 3.4 Schliesslich ist der sinngemässe Antrag zu prüfen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen «ausgewiesenen Fach-mann» zur Beschwerdeführerin entsende, dem sie alle Zahlen offenlegen und erläutern könne, wie ihre Geschäftsfelder abgewickelt werden. Da die Steuernachforderung vorliegend insgesamt zu bestätigen ist, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Entsendung eines «Fachmannes». Die Vorinstanz hat bereits eine Kontrolle vor Ort durchgeführt. Soweit die Beschwerdeführerin ein (weiteres) mündliches Gespräch mit der Vorinstanz verlangt, ist ihr Folgendes zu entgegnen. Ein solches Recht lässt sich weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ableiten, da dieser keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder Verhandlung gewährt (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 80 ff), noch aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da das Steuerrecht nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (vgl. anstatt vieler: BGE 132 I 140 E. 2.1). Im Übrigen zeigt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 6) zutreffend auf, dass der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sich im Kontrollverfahren mündlich und im Einspracheverfahren schriftlich zur Sache zu äussern sowie ihre Zahlen offenzulegen und die Abwicklung ihrer Geschäftsfelder zu erläutern. Vor diesem Hintergrund ist der sinngemäss gestellte Antrag auf Rückweisung zur Entsendung eines «Fachmannes» abzuweisen.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6941/2024 Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard,Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien X._______ AG,(...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Hauptabteilung Mehrwertsteuer,Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Umsatzdifferenzen (Steuerperioden 2017 bis 2020). Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt insbesondere die Organisation und Durchführung von (...). Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2010 im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. B. B.a Am 5. Mai 2022 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle der Steuerperioden 2017 bis 2020 durch. Ein bei der Kontrolle vereinbarter zweiter Revisionstermin wurde krankheitshalber nicht durchgeführt. Am 18. November 2022 erstellte die ESTV einen Kontrollbericht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). B.a Mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 6. Dezember 2022 (VB 3) setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020) auf insgesamt Fr. 82'947.-- fest (Jahr 2017: Fr. -36'947.--, Jahr 2018: Fr. 32'129.--, Jahr 2019: Fr. 34'892.--, Jahr 2020: Fr. 52'873.--); zugleich forderte sie von der Steuerpflichtigen die Bezahlung der sich auf Fr. 103'858.-- belaufenden Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der deklarierten Steuer zuzüglich Verzugszins. Die Korrektur erfolgte unter anderem deshalb, weil die mittels Mehrwertsteuerabrechnungen deklarierten Umsätze nicht mit jenen in den Buchhaltungsunterlagen übereinstimmen würden. C. C.a Mit Schreiben vom 24. März 2023 bestritt die Steuerpflichtige die Steuernachforderung der Einschätzungsmitteilung (VB 8). Sie begründete die Eingabe damit, dass verschiedene Zahlen/Annahmen nicht korrekt widergespiegelt worden seien und stellte die Einreichung einer «Gap-Analyse» mit den korrekten Zahlen und Ausführungen in Aussicht. C.b Die ESTV setzte mit Schreiben vom 23. Mai 2023 der Steuerpflichtigen eine Frist bis spätestens am 26. Juni 2023, um die versprochene «Gap-Analyse» einzureichen (VB 9). C.c Die Steuerpflichtige reichte der ESTV am 23. Juni 2023 diverse von ihr erstellte Excel-Listen, Kreditoren- und Debitorenrechnungen, jährliche Umsatzzusammenstellungen sowie einige Tagesabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 ein (VB 10). C.d Die ESTV hielt mit Verfügung vom 12. Februar 2024 daran fest, dass die Steuerpflichtige den in der EM vom 6. Dezember 2022 genannten Nachforderungsbetrag samt Verzugszins zu bezahlen habe, da die nachgereichten Unterlagen und die von der Steuerpflichtigen erstellten Excel-Listen die anlässlich der Kontrolle festgestellten Unstimmigkeiten bzw. Differenzen nicht zu erläutern vermochten (VB 11). D. D.a Am 5. März 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Verfügung vom 12. Februar 2024 und brachte insbesondere vor, dass auf ihre eingereichten Unterlagen nicht eingegangen worden sei; dass sie die Umsatzzahlen und Listen in übersichtlicher Qualität besitze, welche die ESTV vor Ort einsehen könne und dass sie seit Januar 2023 mit einem externen Treuhänder zusammenarbeite, welcher korrekte Abschlüsse für die Jahre 2021 bis 2023 erstellt habe (VB 12). D.b Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige eine Erläuterung bis zum 2. August 2024 einzureichen, weshalb die nachgereichten Aufstellungen (Excel-Listen) nicht mit den Buchungsunterlagen übereinstimmen würden (VB 13). Die Steuerpflichtige reichte der ESTV weder die einverlangten Informationen noch zusätzliche Unterlagen ein. D.c Die ESTV forderte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 29. August 2024 auf, innert 10 Tagen die Eingabe vom 5. März 2024 mit der erforderlichen Unterschrift gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu versehen und gewährte ihr innert gleicher Frist die Möglichkeit, die von der ESTV im Schreiben vom 25. Juni 2024 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und mit geeigneten Unterlagen zu belegen (VB 14). D.d Bei der ESTV sind am 4. September 2024 Schreiben von der Steuerpflichtigen vom 3. September 2024 sowie vom 8. Juli 2024 eingegangen, letzteres Schreiben enthielt einen Vorschlag, die Stellungnahme, die sie zusammen mit ihrem Treuhänder erstellen wolle, am 10. Oktober 2024 einzureichen (VB 15). D.e Die ESTV wies die Einsprache der Steuerpflichtigen mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ab. Die Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 2017 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020) - zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration - noch Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 103'858.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. August 2019 (mittlerer Verfall). Ausserdem erwähnte die ESTV, dass sie keine weitere Fristerstreckung gewähre, da die Steuerpflichtige bereits seit dem 26. Juni 2024 die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte (VB 16). E. E.a Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 4. November 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde enthält keine Anträge, ihr ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einige von der ESTV aufgerechneten Positionen akzeptiert, andere hingegen nicht. E.b Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2024 auf, die Beschwerde innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung zu verbessern und insbesondere klare Rechtsbegehren zu formulieren, diese zu begründen und mittels allfällig vorhandener Beweismittel zu belegen. Daraufhin erfolgte eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 mit diversen Auflistungen von Umsätzen. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ursprüngliche Beschwerde den formellen Anforderungen gerade noch zu genügen vermag, weshalb auf die allenfalls verspätet eingereichte Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 nicht eingegangen werden muss. E.c Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 4. November 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. E.d Das Bundesverwaltungsgericht teilt am 28. Oktober 2025 Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.02), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 1 und 3 und Art. 22a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.1, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; s. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2, A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.3.2 m.w.H.). 1.4.3 Nachträglich erstellte Beweismittel, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind, weisen im Steuerrecht nach konstanter Rechtsprechung nur einen stark eingeschränkten Beweiswert auf (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.6 m.w.H., A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 1.9 m.w.H., A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7). 1.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2017 bis 2020. Somit ist in casu das MWSTG gemäss der in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2016 2131; 2017 249, 3575, 6305, 7667; 2018 5103; 2019 4631) massgebend. Betreffend die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Vorschriften liegt dabei keine relevante Änderung vor, weshalb einheitlich «MWSTG» zitiert wird. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022]). 2.2 2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. bereits E. 1.4.1). Die Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6). 2.2.2 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses überprüft die steuerpflichtige Person die Buchhaltung. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Um dies sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerperiode (Art. 128 Abs. 1 Bst. a der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]), eine Umsatzabstimmung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 128 Abs. 2 MWSTV), und, sofern die Mehrwertsteuer effektiv abgerechnet wird, eine Vorsteuerabstimmung (Art. 128 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 128 Abs. 3 MWSTV), sowie weitere Unterlagen. Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird (Art. 128 Abs. 2 MWSTV). Diese Kontrollarbeiten werden als Finalisierung bezeichnet (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.2; Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 72 N. 8). Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Die steuerpflichtige Person ist sodann auch verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTG). Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen (Art. 129 MWSTV). 2.2.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuerperiode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N. 45 f.). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffenden Steuerperioden im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.3 Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet die mehrwertsteuerpflichtige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. 2.3.1 Die Buchführung, welche Grundlage der Rechnungslegung bildet, ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; Urteile des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.4.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2; Blum, MWSTG Kommentar, 2019, Art. 70 MWSTG N. 5 und 13). Gemäss Art. 958 Abs. 2 OR erfolgt die Rechnungslegung im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [GeBüV, SR 221.431]; Urteil des BVGer A-2321/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_310/2023 vom 19. Dezember 2023]). Für die Zwecke der Mehrwertsteuer präzisiert die Verwaltungspraxis, dass die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und derart einzurichten hat, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» [nachfolgend: MWST-Info 16], gültig seit dem 1. Januar 2010 [mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Version], Rz. 1.6.3; Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1; Urteile des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4.1). 2.3.2 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund-sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (MWST-Info 16, Rz. 1.1 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung - und damit aktuell - zu geschehen hat (MWST-Info 16, Rz. 1.3). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung (MWST-Info 16, Rz. 1.5). Diese «Prüfspur» muss - auch stichprobeweise - ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4). 2.4 2.4.1 Das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt im Bereich der Mehrwertsteuer grundsätzlich ebenso wie direktsteuerlich (vgl. Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1). Danach ist die (formell und materiell) ordnungsgemässe handelsrechtliche Bilanz auch steuerlich massgebend, insoweit keine steuerlichen Korrekturvorschriften zu beachten sind (Art. 957 ff. OR; Urteile des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Person muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich auf die von ihr erstellten handelsrechtskonformen Jahresrechnung (unter Vorbehalt abgaberechtlicher Korrekturvorschriften) behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.1 f.; Urteile des BGer 9C_364/2023 vom 12. August 2024 E. 2.2.3, 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.7 m.H.; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 2.6 [das BGer hat mit Urteil 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen]; Duss/Felber, Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: Dieter Pfaff et al. (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 3. Aufl. 2024, N. 14). 2.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig (vgl. BGE 134 II 207 E. 3.3, 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des BGer 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1, 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3). Fehlt es an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, welche auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen, entfällt auch die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_1173/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). 2.4.3 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist nach konstanter Rechtsprechung nicht in erster Linie die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirtschaftliche und tatsächliche Betrachtungsweise massgebend. Das Massgeblichkeitsprinzip steht insofern dem Nachweis, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht, nicht entgegen (Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.3 m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz nachgeforderten Umsatzdifferenzen rechtmässig sind. Weil die mittels Mehrwertsteuerabrechnungen von der Beschwerdeführerin deklarierten Umsätze nicht der Buchhaltung entsprachen, belastete die ESTV die festgestellte Differenz nach. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz vorgenommene Umsatzabstimmung. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen kontrollierten Steuerperioden nie eine Umsatzabstimmung eingereicht hat und die deklarierten Umsätze nicht den in der Buchhaltung ausgewiesenen entsprechen. Nachfolgend sind zunächst die von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellungen/Tabellen sowie die darin erhobenen Einwände - sei es hinsichtlich der Umsatzhöhe oder der Steuerbarkeit einzelner Leistungen - zu würdigen (E. 3.2). Anschliessend ist auf die fünf Positionen einzugehen, zu denen die Beschwerdeführerin eine Kurzbegründung anführt, weshalb sie die vorgenommenen Korrekturen beim Umsatz nicht akzeptiert (E. 3.3). Schliesslich ist auf den sinngemässen Antrag einzugehen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen «ausgewiesenen Fachmann» zur Beschwerdeführerin entsende, dem sie alle Zahlen offenlegen und erläutern könne, wie ihre Geschäftsfelder abgewickelt werden (E. 3.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grundlage des Einspracheentscheids sei «nicht richtig evaluiert» worden. Zur Untermauerung ihrer Auffassung hat sie eine Aufstellung der Jahre 2017 bis 2020 eingereicht (Beschwerde, S. 3), aus der die in diesen Jahren erzielten Umsätze hervorgehen sollen. In dieser Aufstellung sind unter dem Titel Umsatz «Ertrag gemäss Erfolgsrechnung» die folgenden Gesamtumsätze aufgeführt: für das Jahr 2017 Fr. 710'093.71, für das Jahr 2018 Fr. 949'933.14, für das Jahr 2019 Fr. 947'779.87 und für das Jahr 2020 Fr. 1'107'086.02. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin genannten Beträgen der Jahre 2017 bis 2020 ergibt sich ein Gesamtumsatz von Fr. 3'705'952.74, von dem die Beschwerdeführerin jene Umsätze abzieht, die ihrer Ansicht nach nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Dazu zählt sie die Umsätze aus den Leistungen «[...]reisen», «[...].com» sowie «[...]kurse» (Total: Fr. 1'511'507.04). Dadurch ergibt sich laut Beschwerdeführerin ein steuerbarer Umsatz von Fr. 2'194'445.70 für die Jahre 2017 bis 2020. Davon errechnet sie die geschuldete Mehrwertsteuer (Fr. 172'186.50 [Bistro] zu 2,5 % und Fr. 2'022'259.20 zu 7,7 %), die sich insgesamt auf Fr. 160'018.62 für die Jahre 2017 bis 2020 beläuft. Dies ergibt gemäss Beschwerdeführerin eine Differenz von Fr. 76'157.38 zu der von der Vor-instanz angeführten geschuldeten Steuer von Fr. 236'176.-- (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: letztere Zahl entspricht den addierten Zahlen aus der Tabelle des Einspracheentscheids [S. 6, Rz. 26] unter «Total geschuldete Steuer» der Jahre 2017 bis 2020). In der Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 legt die Beschwerdeführerin zusätzliche Positionen dar, bei denen sie von anderen Umsätzen ausgeht als jene, die in der Buchhaltung ausgewiesen sind. 3.2.2 3.2.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerpflichtige Person gemäss Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet ist, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (E. 2.3). Hierbei hat sie sämtliche Geschäftsvorfälle auf der Grundlage von Belegen lückenlos und planmässig aufzuzeichnen. Bei sämtlichen Geschäftsfällen ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 2.3.2) die Prüfspur zu garantieren. Diese gewährleistet die Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall, dass die eingereichten Aufstellungen/Tabellen nicht Teil einer ordnungsgemässen Buchführung sind (E. 2.3.1). Mangels weitergehender Unterlagen können die Umsätze gemäss den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Aufstellungen/Tabellen nicht nachverfolgt werden. Daher ist auch die Prüfspur nicht gewährleistet. Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es sich bei den Aufstellungen/Tabellen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, um nachträglich erstellte Unterlagen handelt, deren Beweiswert ohnehin eingeschränkt ist (E. 1.4.3). Obwohl die von der Beschwerdeführerin erstellten Aufstellungen/Tabellen - wie aufgezeigt - nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen, wird im Folgenden dennoch auf diese eingegangen und es werden in diesem Zusammenhang auch die weiteren Einwendungen geprüft. 3.2.2.2 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin in der Aufstellung der Jahre 2017 bis 2020 (Beschwerde, S. 3) angeführten Gesamtumsätze einzugehen. Für die Jahre 2018 (Fr. 940'993.14) und 2019 (Fr. 947'779.87) verwendet sie dieselben Zahlen wie die Vorinstanz in der Einschätzungsmitteilung unter «Total Umsatz gemäss ER netto» (VB 3, Anhang II, S. 1). Diese Beträge basieren auf den Positionen der Erfolgsrechnungen «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen». Für das Jahr 2017 (Fr. 710'093.71) stützt sich die Beschwerdeführerin wohl auf die Erfolgsrechnung und übernimmt dort die Position «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen» (VB 4, Erfolgsrechnung 2017). Während dieVorinstanz für das Jahr 2017 die Werte der Rechnungsabgrenzung (RB) von Fr. 1'140.-- und Fr. 15'000.-- (VB 3, Anhang II. S. 1) zum Betrag von Fr. 710'093.71 hinzurechnet und damit auf Fr. 726'233.71 gelangt, berücksichtigt die Beschwerdeführerin diese Rechnungsabgrenzungsposten nicht. Für das Jahr 2020 (Fr. 1'107'086.02) verwendet die Beschwerdeführerin wohl das Total der Aktiven (VB 7, Bilanz 2020). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für die in den einzelnen Jahren erzielten Gesamtumsätze unterschiedliche Bezugsgrössen herangezogen hat. Zwar bezieht sie sich im Jahr 2017 zutreffend auf die «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen», unterlässt es jedoch, die Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 einen Betrag als Gesamtumsatz heranzieht, der dem Total der Aktiven entspricht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die von der Vor-instanz aus den Erfolgsrechnungen übernommenen Werte für 2017 und 2020 unzutreffend sein sollen oder weshalb ihre eigenen Zahlen den tatsächlichen Gegebenheiten besser entsprechen würden. Da sie keine nachvollziehbaren Gründe für die Abweichungen nennt, bleiben die sich aus der Buchhaltung ergebenden Gesamtumsätze massgebend (vgl. zum Massgeblichkeitsprinzip E. 2.4.3). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Umsätze unter der Position «Bistro 2,5 %». Diese stimmen nicht mit den in der Buchhaltung erfassten Beträgen überein und wurden nicht weiter erläutert. Auch hier ist auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Werte abzustellen, was dem Massgeblichkeitsprinzip entspricht, wonach sich die Beschwerdeführerin auf ihre Buchhaltung und die darauf basierende Bilanz und Erfolgsrechnung behaften lassen muss (E. 2.4.1). 3.2.2.3 Weiter ist zu eruieren, inwiefern bei den Umsätzen aus den Leistungen «[...]reisen», [...]turniere «[...].com» sowie «[...]kurse» tatsächlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wie es die Beschwerdeführerin behauptet. Aus der Einschätzungsmitteilung geht eindeutig hervor, dass die «[...]reisen» (auch als «[...]ferien [...]» bezeichnet) und die «[...]kurse» bereits von der Vorinstanz als steuerbefreit bzw. steuerausgenommen qualifiziert wurden (VB 3, Anhang II, S. 1 f.). In diesem Punkt besteht somit Übereinstimmung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin. Auch was die Umsatzhöhe der «[...]reisen» betrifft, sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig (Beschwerde, S. 2, Gedankenstrich 2). Bei den «[...]kursen» besteht hingegen eine Abweichung für die Umsatzhöhe des Jahres 2020: Die Vorinstanz stützt sich auf einen Umsatz von Fr. 28'117.25 (VB 7, Bilanz ER 2020), während die Beschwerdeführerin in der Tabelle einen nicht belegten Umsatz von Fr. 364'883.-- angibt. Selbst wenn dieser höhere Betrag berücksichtigt würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Steuernachforderung aus der Umsatzabstimmung. Entscheidend ist hier allein die Höhe der steuerbaren Umsätze. Die Beschwerdeführerin erachtet gemäss ihrer Aufstellung in der Beschwerde auch die Umsätze im Zusammenhang mit der Position «[...].com» als steuerausgenommene Leistungen. Für die Jahre 2017 und 2018 verweist sie dabei auf die Umsatzzahlen der Erfolgsrechnung für «Corporate [...]turniere» (Fr. 106'988.02 [VB 4 Erfolgsrechnung 2017] bzw. Fr. 138'917.88 [VB 5 Erfolgsrechnung 2018]). Für die Jahre 2019 und 2020 stützt sie sich jedoch auf die Umsatzzahlen «[...]turniere [...]» (Fr. 101'512.71 [VB 6 Erfolgsrechnung 2019] bzw. Fr. 10'875.75 [VB 7 Erfolgsrechnung 2020]). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei derselben Position Umsätze aus zwei unterschiedlichen Ertragskonten heranzieht. Auf diese Inkonsistenz ist jedoch nicht weiter einzugehen, da im Folgenden die Leistungen beider Ertragskonten daraufhin geprüft werden, ob sie als steuerausgenommene Leistungen zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die Durchführung von [...]turnieren einer steuerausgenommenen Bildungsleistung (Kurse und Unterricht) gleichkommen soll oder ein anderer Tatbestand für eine von der Steuer ausgenommene Leistung erfüllt sein soll. Für entsprechende steuermindernde Tatsachen wäre sie jedoch beweisbelastet; ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Folglich handelt es sich bei den Einnahmen aus den Leistungen «[...]turniere [...]» sowie «Corporate [...]turniere» um steuerbare Umsätze. Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Beschwerde nun davon auszugehen scheint, dass die Leistungen «[...]turniere [...]» sowie «Corporate [...]turniere» zum Normalsatz steuerbare Leistungen darstellen (Beschwerdeverbesserung, Tabelle Validation zwischen «[...]» [{...}] Zahlen und «MwSt. Inspektorin»). In der Beschwerdeverbesserung geht die Beschwerdeführerin bei mehreren weiteren Positionen von teils deutlich von der Buchhaltung abweichenden Umsätzen aus. So ist beispielsweise bei der Position «Ertrag [...] Park Ballkarten Plastik» in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 ein Betrag von Fr. 904'660.37 ausgewiesen, während die Beschwerdeführerin lediglich von einem Umsatz in der Höhe von Fr. 7'045.-- ausgeht. Auch hier hat sie es unterlassen, mittels detaillierter Unterlagen - wie Kontendetails oder Belegen - darzulegen, weshalb diese von der Buchhaltung abweichenden Umsätze korrekt sein sollen. Daher hat sie sich auch in diesem Punkt aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auf die Buchhaltung behaften zu lassen (E. 2.4.1). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz ersuchte im Einspracheverfahren die Beschwerdeführerin mehrfach um Erläuterungen, weshalb auf den im Einspracheverfahren nachgereichten Excel-Listen die Umsätze «[...]ferien [...]», «[...]turniere [...]», «Corporate [...]turniere», «Sponsoren [...]» und «[...] Park» fehlen (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und D.c). Erst im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Beschwerdeführerin hierzu - ausschliesslich betreffend das Finanzjahr 2018 - Stellung. Sie bringt vor, bei den unter der Bezeichnung «[...]ferien [...]»ausgewiesenen Umsätzen in der Höhe von Fr. 3'645.53 [recte wohl: Fr. 30'645.53] handle es sich um Auslandreisen in europäische Nachbarländer beziehungsweise nach Übersee. Diese Leistungen würden nicht in der Schweiz erbracht und seien daher - analog zu Reisebüros - nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterstellt. Die Leistung «[...]turniere [...]», sei Kursen und Unterricht gleichzusetzen. Die Abrechnung erfolge jeweils durch die zuständigen [...]clubs, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer anfalle. Weiter führt sie aus, die Umsätze aus der Leistung «Corporate [...]turniere» im Umfang von Fr. 138'917.88 seien mehrwertsteuerpflichtig. Diese Umsätze seien entsprechend den anwendbaren MwSt.-Sätzen deklariert und abgerechnet worden. Auch die Umsätze im Zusammenhang mit «Sponsoren [...]» seien ordnungsgemäss mit Mehrwertsteuer belastet sowie in den jeweiligen Quartalsrapporten ausgewiesen und verrechnet worden. Ausserdem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von der Vor-instanz ausgewiesenen Betrag von Fr. 241'253.22 betreffend «[...] Park». Dieser sei unzutreffend, da die korrekte Zusammensetzung der entsprechenden Umsätze wie folgt darzustellen sei: Das Zahlkartensystem (Aufladung von Ballkarten) belaufe sich auf Fr. 247'622.--, die Jetons für Ballkörbe auf Fr. 24'514.70, die Ballkarten (Chipkarten zum Aufladen) auf Fr. 4'014.20 und die [...]- und [...]-Gebühren auf Fr. 8'503.--. Insgesamt ergäbe sich damit ein Total in der Höhe von Fr. 284'507.40 [recte wohl: Fr. 284'653.90]. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, sie wolle lediglich die Zahlen in den vorgenannten Bereichen hinterfragen; es sei jedoch nie ihre Absicht gewesen, die Umsätze wie [...]reisen, [...]turniere und Corporate Turniere in Frage zu stellen, da diese korrekt seien. 3.3.2 Die unter «[...]ferien [...]» erfassten Umsätze ordnete die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin den steuerbefreiten Leistungen zu (vgl. VB 3, Anhang II, S. 1 f.; E. 3.2.2.3). Somit haben diese Umsätze ohnehin keinen Einfluss auf die Nachbelastung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die fraglichen Einnahmen aus der Leistung «[...]turniere [...]» von der Beschwerdeführerin erfolgswirksam verbucht wurden (Buchung Konto 1020 [CHF Bank [...] / Konto 3020 [Umsatz {...}turniere {...}]). Es ist weiter in den vorhandenen Kontendetails ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von verschiedenen Unternehmungen und Privatpersonen Beträge auf ihr Bankkonto erhalten hat. Wie die Buchung dieser Geschäftsvorfälle bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten [...]clubs vorgenommen wurde, lässt sich nicht nachvollziehen. Ebenso wenig sind Belege für die betroffenen Geschäftsvorfälle aktenkundig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Umsätze aus der Leistung «[...]turniere [...]» «jeweils von den jeweiligen [...]clubs mittels MwSt. abgerechnet» werden, ist somit durch nichts belegt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht konkret geltend, dass die besagten erfolgswirksamen Buchungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen (E. 2.4.3). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Umsätze im Zusammenhang mit der Leistung «[...]turniere [...]» der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den «[...]turniere [...]» zudem auch nicht um steuerausgenommene Bildungsleistungen (E. 3.2.2.3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss der mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Tabelle (Validation zwischen «[...]» Zahlen und «MwSt. Inspektorin») selbst davon auszugehen scheint, dass die unter «[...]turniere [...]» erfassten Umsätze dem Normalsatz unterliegende steuerbare Leistungen darstellen, wurde ebenfalls bereits in Erwägung 3.2.2.3 dargelegt. Betreffend die Positionen «Corporate [...]turniere» und «Sponsoren [...]» (von der Beschwerdeführerin auch als «Umsatz Werbung [...]» bezeichnet) gehen gemäss der im Rahmen der Beschwerdeverbesserung nachgereichten Tabelle (Validation zwischen «[...]» Zahlen und «MwSt. Inspektorin») die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz von den gleichen Umsatzbeträgen aus. Sodann gibt es keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz nicht einig sind in der Höhe der Mehrwertsteuerforderung. Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Beträge (Zahlkartensystem: Fr. 247'622.--, Jetons für Ballkörbe: Fr. 24'514.70, Ballkarten: Fr. 4'014.20, [...]- und [...]-Gebühren: Fr. 8'503.--; Total: Fr. 284'507.40 [recte wohl: Fr. 284'653.90]), aus denen sich der Umsatz 2018 betreffend «[...] Park» zusammensetzen soll, ergeben sich weder aus der Erfolgsrechnung noch aus anderen Buchhaltungsunterlagen. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin mittels anderer geeigneter Nachweise dar, weshalb sich der Umsatz des Jahres 2018 aus den genannten Einzelpositionen zusammensetzen soll. Es ist ihr somit nicht gelungen nachzuweisen, dass die buchhalterische Erfassung der Leistung «[...] Park» nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht (E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz auf die handelsrechtlich ausgewiesenen Werte behaften lassen (E. 2.4.1), und es ist von einem Umsatz betreffend «[...] Park» von Fr. 241'253.22 auszugehen. Ausserdem ist anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin genannte (nicht korrekt zusammengerechnete) Total von Fr. 284'507.40 dem Umsatz für die steuerausgenommene Leistung «[...] Park Kurse & Unterricht» entspricht. Dies verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin die Umsätze verschiedener Leistungen miteinander zu verwechseln scheint. Der Vollständigkeitshalber sei schliesslich erwähnt, dass sich eine Annahme eines Umsatzes von Fr. 284'507.40 ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, da sich dadurch eine noch grössere Differenz zu den in den Abrechnungen deklarierten Umsätzen ergäbe. 3.4 Schliesslich ist der sinngemässe Antrag zu prüfen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen «ausgewiesenen Fach-mann» zur Beschwerdeführerin entsende, dem sie alle Zahlen offenlegen und erläutern könne, wie ihre Geschäftsfelder abgewickelt werden. Da die Steuernachforderung vorliegend insgesamt zu bestätigen ist, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Entsendung eines «Fachmannes». Die Vorinstanz hat bereits eine Kontrolle vor Ort durchgeführt. Soweit die Beschwerdeführerin ein (weiteres) mündliches Gespräch mit der Vorinstanz verlangt, ist ihr Folgendes zu entgegnen. Ein solches Recht lässt sich weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ableiten, da dieser keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder Verhandlung gewährt (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 80 ff), noch aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da das Steuerrecht nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (vgl. anstatt vieler: BGE 132 I 140 E. 2.1). Im Übrigen zeigt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 6) zutreffend auf, dass der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sich im Kontrollverfahren mündlich und im Einspracheverfahren schriftlich zur Sache zu äussern sowie ihre Zahlen offenzulegen und die Abwicklung ihrer Geschäftsfelder zu erläutern. Vor diesem Hintergrund ist der sinngemäss gestellte Antrag auf Rückweisung zur Entsendung eines «Fachmannes» abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)