Verrechnungssteuer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Wohlfahrtsfonds Z._______ AG,
E. 2 Vermögensbildungsstiftung Y._______,
E. 3 Stiftung X._______,
E. 4 Wohlfahrtsfonds W._______ AG,
E. 5 Pensionskasse V._______, alle ..., alle vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid i.S. A-4084/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2008 (A-4084/2007) die (vereinigten) Beschwerden des Wohlfahrtsfonds Z._______ AG, der Vermögensbildungsstiftung Y._______, der Stiftung X._______, des Wohlfahrtsfonds W._______ AG sowie der Pensionskasse V._______ (gesamthaft nachfolgend "A._______ Vorsorgewerke" oder Beschwerdeführende) abwies, dass die Verfahrenskosten von (insgesamt) Fr. 40'000.-- im genannten Urteil den Beschwerdeführenden auferlegt wurden und ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A._______ Vorsorgewerke gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 aufgehoben hat; dass es dieses ferner angewiesen hat, über die Kosten und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu entscheiden, dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich obsiegt haben, dass sie demnach keine Verfahrenskosten zu tragen haben, weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist; dass der ESTV ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Vorinstanz den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 12. November 2009 eine Kostennote über (gesamthaft) Fr. 49'684.-- eingereicht hat, welche sich aus drei, ihrer Klientschaft am 31. Mai, 30. Juni und 31. Dezember 2007 gestellten Honorarnoten zusammensetzt, dass sich die Vorinstanz innert der ihr angesetzten Frist nicht zur eingereichten Kostennote vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften und Kostennote angesichts der Regelung von Art. 10 VGKE, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE (betreffend Stundenansatz von höchstens Fr. 400.-- bei anwaltlicher Vertretung), von dem im Sinn von Art. 10 Abs. 3 VGKE abzuweichen sich vorliegend nicht rechtfertigt, zur Auffassung gelangt, Kosten von Fr. 30'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
Dispositiv
- Es werden im Verfahren A-4084/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6832/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2009 Besetzung Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien
1. Wohlfahrtsfonds Z._______ AG,
2. Vermögensbildungsstiftung Y._______,
3. Stiftung X._______,
4. Wohlfahrtsfonds W._______ AG,
5. Pensionskasse V._______, alle ..., alle vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid i.S. A-4084/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2008 (A-4084/2007) die (vereinigten) Beschwerden des Wohlfahrtsfonds Z._______ AG, der Vermögensbildungsstiftung Y._______, der Stiftung X._______, des Wohlfahrtsfonds W._______ AG sowie der Pensionskasse V._______ (gesamthaft nachfolgend "A._______ Vorsorgewerke" oder Beschwerdeführende) abwies, dass die Verfahrenskosten von (insgesamt) Fr. 40'000.-- im genannten Urteil den Beschwerdeführenden auferlegt wurden und ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A._______ Vorsorgewerke gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 aufgehoben hat; dass es dieses ferner angewiesen hat, über die Kosten und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu entscheiden, dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich obsiegt haben, dass sie demnach keine Verfahrenskosten zu tragen haben, weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist; dass der ESTV ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Vorinstanz den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 12. November 2009 eine Kostennote über (gesamthaft) Fr. 49'684.-- eingereicht hat, welche sich aus drei, ihrer Klientschaft am 31. Mai, 30. Juni und 31. Dezember 2007 gestellten Honorarnoten zusammensetzt, dass sich die Vorinstanz innert der ihr angesetzten Frist nicht zur eingereichten Kostennote vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften und Kostennote angesichts der Regelung von Art. 10 VGKE, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE (betreffend Stundenansatz von höchstens Fr. 400.-- bei anwaltlicher Vertretung), von dem im Sinn von Art. 10 Abs. 3 VGKE abzuweichen sich vorliegend nicht rechtfertigt, zur Auffassung gelangt, Kosten von Fr. 30'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es werden im Verfahren A-4084/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: