Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Sachverhalt
A. M._______ trat am 1. August 1992 eine Stelle im damaligen Bundesamt für Zivilschutz (heute Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS]) an. Per 1. Juli 2005 wurde seine bisherige Stelle aufgehoben und ihm eine neue Stelle in tieferer Lohnklasse, aber unter Wahrung seines Besitzstandes, zugewiesen. B. Vor dem Hintergrund der geplanten Abbaumassnahmen im Rahmen der Reform XXI des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informierte der Fachbereich Personal des BABS die Chefs seiner Geschäftsbereiche mit Schreiben vom 10. November 2005 über die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jahr 2007. Mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche am 31. Mai 2007 60 Jahre und älter waren, sollte das Gespräch gesucht werden, um herauszufinden, ob sie bereit wären, sich im Jahr 2007 freiwillig vorzeitig pensionieren zu lassen und eine entsprechende Rentenkürzung in Kauf zu nehmen. Im Gegenzug bot das BABS die Bezahlung einer Überbrückungsrente vom Beginn der Pensionierung bis zur Auszahlung der AHV-Rente an. Die Übernahme von Deckungskapital für fehlende Versicherungsjahre schloss das BABS hingegen ausdrücklich aus und betonte, dass es Sache der Mitarbeitenden sei, fehlende Versicherungsjahre für eine volle Rente selber einzukaufen oder eine Rentenkürzung hinzunehmen. C. Am 8. Dezember 2005 wurde M._______ von seinem Vorgesetzten über das obgenannte Schreiben ins Bild gesetzt. Noch am selben Tag bat er einen Mitarbeiter vom Fachbereich Personal schriftlich um eine provisorische Rentenberechnung, da M._______ seiner Ansicht nach am 31. Mai 2007 die Voraussetzungen erfüllte, um nach dem im Schreiben des BABS vom 10. November 2005 beschriebenen Sozialplan pensioniert werden zu können. Am 13. Dezember 2005 unterbreitete der Fachbereich Personal M._______ in einem Gespräch eine provisorische Rentenberechnung auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate. Gemäss BABS sei ihm dabei erläutert worden, dass ihm zwar eine Überbrückungsrente, nicht aber Deckungskapital finanziert werden könne, da es sich in seinem Fall nicht um eine Entlassung handle. Es stehe ihm jedoch offen, seine Stelle bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beizubehalten. D. Am 10. Januar 2006 teilte M._______ seinem Vorgesetzten mit, dass er von der Möglichkeit der frühzeitigen Pensionierung mit Sozialplan per 31. Mai 2007 Gebrauch machen möchte. Mit Schreiben vom 15. Januar 2006 bat M._______ den Fachbereich Personal des BABS, eine neue Rentenvorausberechnung auf der Basis eines Pensionierungsalters von 65 Jahren vorzunehmen. Er begründete sein Anliegen damit, dass seiner Meinung nach seine Pensionierung unter Art. 13 des Sozialplans der Bundesverwaltung (Stand vom 1. Februar 2005; nachfolgend: Sozialplan) falle und er demnach zu den Bedingungen gemäss Art. 105 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) pensioniert werden müsse. E. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 nahm die Personalchefin zur Sichtweise von M._______ und seinem Anliegen um Neuberechnung der Rente Stellung. Bei seiner geplanten Pensionierung handle es sich um einen flexiblen Rücktritt, was bedeute, dass er freiwillig vor dem 65. Geburtstag aus dem Erwerbsleben ausscheide. Aus Sicht des BABS bestehe keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Notwendigkeit, ihn unbedingt vorzeitig zu pensionieren. Die Personalchefin führte aus, dass grundsätzlich niemand Rechtsanspruch auf eine Pensionierung nach Sozialplan habe. Er könne bis zur Erreichung des Rentenalters beim BABS arbeiten und müsse sich nicht vorzeitig pensionieren lassen. Falls er sich für einen flexiblen Rücktritt entscheide, werde das BABS die Beantragung der Übernahme einer Überbrückungsrente prüfen. Der Entscheid, ob ein Mitarbeitender des VBS mit Sozialplan pensioniert werden könne, liege bei der Zentralen Koordinationsstelle für Stellenvermittlung (ZEKOST). Schliesslich betonte sie, dass das BABS keine fehlenden Versicherungsjahre (Deckungskapital) übernehme. Aus diesen Gründen erübrige sich eine neue Rentenberechnung. F. Am 24. Oktober 2006 unterzeichneten M._______ und die Personalchefin des BABS ein Dokument mit dem Titel "Vereinbarung über die vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan". Darin wurde erstens festgehalten, dass M._______ im Rahmen der Reformen VBS XXI am 31. Mai 2007 vorzeitig pensioniert werden soll. Zweitens wurde festgestellt, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses einvernehmlich vereinbart wurde. Drittens nahm M._______ zur Kenntnis, dass die vorzeitige Pensionierung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der ZEKOST bedürfe. Schliesslich bestätigte die Personalchefin, dass die Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan erfüllt seien und der nötige Kredit für die Kosten von ca. Fr. 50'000.- zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte der bereits erwähnte Mitarbeiter vom Fachbereich Personal M._______ mit, dass die ZEKOST die Vereinbarung über die vorzeitige Pensionierung genehmigt hatte und er somit wie geplant am 31. Mai 2007 pensioniert werde. G. Am 31. Mai 2007 trat M._______ vorzeitig in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 wandte er sich an die PUBLICA mit dem Antrag, der Berechnung seiner Altersrente sei in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BPV eine Versicherungsdauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres und nicht, wie im Rentenbescheid vom 24. Mai 2007, eine bis zum 62. Altersjahr zu Grunde zu legen. Er berief sich dazu auf die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006, gemäss welcher sich seine vorzeitige Pensionierung ausdrücklich nach dem Sozialplan richte. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 antwortete die PUBLICA M._______, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 nicht genüge, um die Pensionierungsart zu ändern. Er solle deshalb Kontakt mit seinem Arbeitgeber aufnehmen. Falls die Pensionierungsart rückwirkend geändert würde, müsse dies mit einem neuen Formular gemeldet werden. H. Da sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, verfügte das BABS am 21. Dezember 2007, M._______ werde eine normale Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente im Umfang von Fr. 54'311.40 aus dem Sozialplankredit des Generalsekretariats des VBS zugesprochen. Die dagegen von M._______ erhobene verwaltungsinterne Beschwerde vom 18. Januar 2008 wies das VBS mit Entscheid vom 26. September 2008 ab. I. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Entscheides des VBS (nachfolgend: Vorinstanz). Es sei ihm eine Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 65 Jahre zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente gemäss Art. 105 BPV rückwirkend ab 1. Juni 2007 zuzusprechen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2009 an seinen Anträgen fest. J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. Vorliegend war dies die Vorinstanz (Art. 110 Bst. a BPV). Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG). Der Ausnahmefall von Art. 36a BPG ist hier nicht gegeben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2008 zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Kündigungsverfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 26. September 2008, der die vom BABS am 21. Dezember 2007 verfügte Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente bestätigte. Anders als in der Verfügung sei ihm eine Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 65 Jahre zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente gemäss Art. 105 BPV rückwirkend ab 1. Juni 2007 zuzusprechen.
E. 2.2 Unbestritten ist, dass die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 im Alter von 62 Jahren und 4 Monaten erfolgte und als solche rechtmässig ist. Auch die Übernahme der Überbrückungsrente von Fr. 54'311.40 durch das BABS für die fehlende AHV-Rente bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Beschwerdeführers wird von keiner Seite in Frage gestellt (vgl. den bis am 1. Juli 2008 geltenden Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [aPKBV 1; AS 2001 2327]). Streitig ist hingegen, welche Versicherungsdauer der Berechnung der Rentenleistungen zu Grunde zu legen ist. Anders ausgedrückt stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur obgenannten Überbrückungsrente einen Anspruch auf eine Alterrente in derjenigen Höhe hat, die er bekommen hätte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Altersjahres gearbeitet hätte (Art. 105 Abs. 2 BPV). In diesem Fall müsste die Vorinstanz den nicht finanzierten Teil der Leistungen, also die fehlenden Versicherungsjahre, durch die Bezahlung von Deckungskapital übernehmen (Art. 105 Abs. 3 BPV).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in seinem Fall die Voraussetzungen von Art. 13 des Sozialplanes für die Bundesverwaltung i.V.m. Art. 105 BPV erfüllt seien. Zudem beruft er sich auf das Prinzip des Vertrauensschutzes, da ihm das BABS eine Pensionierung im Sinne des Sozialplanes zugesichert habe.
E. 2.4 Nachfolgend wird somit in einem ersten Schritt zu prüfen sein, wie der vorliegende Fall bei objektiver Betrachtung der Sachlage zu qualifizieren ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf die besonderen Leistungen gemäss Art. 105 BPV hätte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nicht aufgrund des Vertrauensschutzes eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV geschuldet ist.
E. 3.1 Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grös-seren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG). Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherheit des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG). Für den vorliegenden Fall ist folglich die Anwendbarkeit des Sozialplanes für die Bundesverwaltung zu prüfen. Gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der Präambel gilt der Sozialplan nicht nur wenn mehrere, sondern auch wenn nur einzelne Angestellte von einer Reorganisation betroffen sind. Der Beschwerdeführer fällt zudem in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 des Sozialplanes. Gemäss Art. 13 des Sozialplanes kommt für Angestellte zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr zu den Bedingungen gemäss Art. 105 BPV eine vorzeitige Pensionierung in Betracht. Aufgrund dieses Verweises sind alleine die Voraussetzungen von Art. 105 BPV massgebend.
E. 3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BPV kann ein Angestellter im Rahmen von Umstrukturierungen frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, wenn seine Stelle aufgehoben wird (Bst. a), wenn sein Aufgabengebiet stark verändert wird (Bst. b) oder im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren Stelle aufgehoben wird (Bst. c). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass er nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt hat.
E. 3.2.1 Die Voraussetzungen von Art. 105 BPV können insofern ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Pensionierung das 55. Altersjahr vollendet hatte und die vorzeitige Pensionierung im Zusammenhang mit der Reform VBS XXI und somit im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgte. Die weiteren Voraussetzungen müssen indessen genauer untersucht werden.
E. 3.2.2 Das BABS hat dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt, dass er bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters weiterhin beim BABS arbeiten könne. Damit hat es dem Beschwerdeführer eine Stelle im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BPV angeboten. Sein Entscheid, das Angebot des BABS anzunehmen und mit einer voll finanzierten Überbrückungsrente vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, war zweifellos freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Hintergrund des Pensionierungsangebots die Reform VBS XXI war und das BABS seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieses Angebot allenfalls ohne Reform nicht gemacht hätte. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist einzig, dass im konkreten Fall eine Stelle angeboten wurde und der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen hat. Die Regel von Art. 105 BPV soll nur diejenigen Angestellten schützen, welche keine andere Möglichkeit als die vorzeitige Pensionierung haben. Da der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich die Möglichkeit hatte, bis zum ordentlichen Rentenalter zu arbeiten und sich damit eine volle Rente zu sichern, fällt er grundsätzlich nicht unter die Regel von Art. 105 BPV. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass die angebotene Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Seine Hinweise auf die Reduktion seines Pflichtenheftes und seine Kritik, dass er ab Sommer 2005 keine Aufgaben mehr gehabt habe, sind zu wenig fundiert, um Unzumutbarkeit anzunehmen. Dies umso weniger, als das Angebot unbestrittenermassen seinen Besitzstand gewahrt hätte.
E. 3.2.3 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Bst. a bis c des Art. 105 Abs. 1 BPV. Es ist insbesondere nicht weiter darauf einzugehen, ob die Aufhebung der Stelle schon im Voraus geplant war oder nicht. Die Aufhebung der Stelle im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. a BPV hat nur dann eine Relevanz, wenn der Angestellte nicht eine zumutbare (andere) Stelle abgelehnt hat. Aus demselben Grund sind auch Bst. b und c von Art. 105 BPV nicht weiter zu prüfen.
E. 3.3 Somit fällt die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Grundlagen nicht unter Art. 105 BPV. Vielmehr handelt es sich um eine normale vorzeitige Pensionierung, bei welcher der Arbeitgeber gestützt auf Art. 36 Abs. 4 aPKBV1 die Überbrückungsrente für die fehlende AHV-Rente bis zum ordentlichen Pensionierungsalter übernommen hat.
E. 3.4 Wie eingangs angesprochen, ist bei diesem Ergebnis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht trotz der eben gezogenen Schlussfolgerung aufgrund des Vertrauensprinzips einen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV hat.
E. 4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, dass die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen und dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat. Zudem dürfen dem Interesse am Vertrauensschutz keine öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 631 ff.). Das Prinzip von Treu und Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtliche Behörden sind gegenüber den Rechtsunterworfenen an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 486). Damit können sich auch Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
E. 4.2 Als Vertrauensgrundlage kommt vorliegend einerseits die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 in Betracht, denn es liegt im Wesen jedes Vertrages, Vertrauen im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Vertragspartners zu begründen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 635). Andererseits haben im Vorfeld des Vertragsschlusses diverse Gespräche und Schriftenwechsel stattgefunden, bei welchen es zu prüfen gilt, ob sie unrichtige Auskünfte enthalten, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 ff.). Dies alles unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat oder nicht hätte erkennen müssen.
E. 4.2.1 Das gültige Zustandekommen sowie die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 wird zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt (vgl. zur Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des Aufhebungsvertrages: HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 56 ff., 66 ff. und 71 ff.).
E. 4.2.2 Uneins sind sich die Parteien, wie die Vereinbarung gehandabt werden soll. Bei der Beurteilung, wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu verstehen ist, sind die privatrechtlichen Bestimmungen analog heranzuziehen. Diese finden ausserhalb des Privatrechts zwar keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (vgl. BGE 99 Ib 115 E. 3b mit Hinweisen, BGE 105 Ia 207 E. 2c mit Hinweisen, BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist hinsichtlich der Vertragsauslegung der Fall. Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1103; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 35 Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e). Der Wortlaut ist zwar primäres Auslegungsmittel. Der Auslegende darf jedoch nicht beim buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen - zumindest aber den mutmasslichen (objektivierten) - Willen der Parteien zu erforschen. Eine rein "grammatikalische" oder "formalistische" Auslegung ist unzulässig (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey/Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1228). So kann das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss dazu führen, dass ein auf den ersten Blick scheinbar klarer Wortlaut nicht massgebend ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1).
E. 4.2.3 Die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 bezeichnet die Pensionierung des Beschwerdeführers als "Pensionierung nach Sozialplan". Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass ihm eine Pensionierung gemäss Art. 13 Sozialplan resp. Art. 105 BPV zugesichert worden sei. Dieser Auffassung ist grundsätzlich insofern zuzustimmen, als sich Private in der Regel auf den Wortlaut behördlicher Äusserungen sollten verlassen können. Im vorliegenden Fall hat es nun aber vorvertragliche Verhandlungen gegeben, anlässlich welcher die Parteien ausführlich die geplante Pensionierung des Beschwerdeführers besprochen haben.
E. 4.2.4 Mit Schreiben vom 10. November 2005 hat das BABS sein Angebot zur vorzeitigen Pensionierung erstmals kommuniziert. Schon in diesem Schreiben wurde wörtlich gesagt, dass sich das Angebot an diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richte, die eine Rentenkürzung in Kauf nehmen wollen. Das BABS sprach zwar schon damals von "Pensionierung mit Sozialplan", zählte aber unter diesem Titel genau auf, was es darunter verstand und schrieb ausdrücklich, dass es zwar eine Überbrückungsrente, nicht aber Deckungskapital finanziere. Es sei Sache der Mitarbeitenden, ob sie eventuelle fehlende Versicherungsjahre für eine volle Rente einkaufen oder eine Rentenkürzung in Kauf nehmen wollten. Daraus ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl zu entnehmen, dass die Altersrente nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BPV berechnet würde. Andernfalls hätte das BABS eben gerade Deckungskapital als nicht finanzierten Teil der Leistung im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BPV übernommen. Angesichts dieser klaren Auflistung der Bedingungen hätte der Beschwerdeführer schon anlässlich der Besprechung dieses Schreibens merken müssen, dass das BABS unter "Pensionierung nach Sozialplan" eine Pensionierung mit voll finanzierter Überbrückungsrente, aber ohne die Finanzierung von Deckungskapital und somit nicht im Sinne von Art. 105 BPV meinte.
E. 4.2.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2006 klar zum Ausdruck brachte, dass seiner Ansicht nach seine Pensionierung unter Art. 13 Sozialplan i.V.m. Art. 105 BPV falle. In seiner Anwort vom 26. Januar 2006 schrieb das BABS jedoch ausdrücklich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geplanten Pensionierung im Jahr 2007 um einen flexiblen Rücktritt (und eben gerade nicht um eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV) handle, was bedeute, dass er freiwillig aus dem Erwerbsleben ausscheide. In diesem Sinne wies das BABS den Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er bis zur Erreichung des (ordentlichen) Rentenalters weiterhin beim BABS arbeiten könne. Falls er sich für einen flexiblen Rücktritt entscheide, werde das BABS die Beantragung der Übernahme der Überbrückungsrente prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezog sich der Antrag an die ZEKOST somit nicht auf die Frage, ob nach Sozialplan im Sinne von Art. 105 BPV pensioniert werden könne, sondern auf die Frage, ob das VBS die Überbrückungsrente - wie im Schreiben vom 10. November 2005 beschrieben - finanzieren werde. Obwohl das BABS in diesem Punkt einmal mehr die Formulierung "Pensionierung mit Sozialplan" in missverständlicher Art und Weise verwendete, hätte der Beschwerdeführer spätestens beim erneuten Hinweis, das BABS übernehme keine fehlenden Versicherungsjahre, merken sollen, dass nach wie vor eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV ausgeschlossen war.
E. 4.2.6 Im Übrigen enthält die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 keine Zusicherungen, welche für eine Pensionierung nach Art. 105 BPV sprechen würden. Die Rentenbeträge sind provisorisch, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, indem die Sozialversicherung für die definitive Rentenverfügung als zuständig erklärt wird. Die Höhe des beantragten Kredits von Fr. 50'000.- spricht gegen die Vermutung, dass es sich dabei um die Übernahme von Deckungskapital im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BPV handelt. Dieser Betrag wäre diesfalls wesentlich höher, was auch dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen.
E. 4.2.7 Auf den Sachverhalt nach Vertragsschluss vom 24. Oktober 2006 ist nicht weiter einzugehen, da dieser für die Entscheidung des Beschwerdeführers, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, nicht ursächlich gewesen sein kann.
E. 4.2.8 Damit ist festzustellen, dass die Verwendung der Formulierung "Pensionierung nach Sozialplan" für eine Pensionierung, die nicht im Sinne des Sozialplans des Bundes abläuft, zwar unpassend und irreführend ist. Das BABS hat diese Formulierung wohl verwendet, weil die Überbrückungsrente aus dem Sozialplankredit des Generalsekretariats der Vorinstanz finanziert werden soll. Dennoch kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht darauf berufen. Wie oben dargelegt, geht aus dem vorvertraglichen Schriftenwechsel trotz misslungener Bezeichnung mit genügender Deutlichkeit hervor, welchen Bedingungen das Pensionierungsangebot des BABS unterlag. Der Beschwerdeführer hätte dies bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen. In der Lehre und Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein "[...] berechtigtes Vertrauen [...] denjenigen abzusprechen [ist], welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 657). Nachdem das BABS im Schreiben vom 26. Januar 2006 die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei Art. 105 BPV anzuwenden, nicht geteilt hatte, wäre es das Mindestmass an Sorgfalt gewesen, noch einmal nachzufragen, zu welchen Bedingungen die Pensionierung angeboten wurde, anstatt ohne weitere Anstalten vor Ort zu unterschreiben. Dem gut infomierten Beschwerdeführer und dipl. Bauingenieur ETH/SIA wäre dies ohne weiteres zumutbar gewesen. Angesichts dieser Umstände musste der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 so verstehen, dass ihm zur normalen vorzeitigen Pensionierung "bloss" die Finanzierung einer Überbrückungsrente und nicht auch noch von Deckungskapital zugesichert wurde.
E. 4.3 Die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 ergibt somit, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben daraus keinen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV ableiten kann. Ebenso wenig liegen behördliche Zusicherungen vor, die ihn in seinem Begehren schützen könnten. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in Anwendung des Gesetzes noch aufgrund des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 04-14; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Cesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6788/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2009 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger. Parteien M._______ Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente. Sachverhalt: A. M._______ trat am 1. August 1992 eine Stelle im damaligen Bundesamt für Zivilschutz (heute Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS]) an. Per 1. Juli 2005 wurde seine bisherige Stelle aufgehoben und ihm eine neue Stelle in tieferer Lohnklasse, aber unter Wahrung seines Besitzstandes, zugewiesen. B. Vor dem Hintergrund der geplanten Abbaumassnahmen im Rahmen der Reform XXI des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informierte der Fachbereich Personal des BABS die Chefs seiner Geschäftsbereiche mit Schreiben vom 10. November 2005 über die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jahr 2007. Mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche am 31. Mai 2007 60 Jahre und älter waren, sollte das Gespräch gesucht werden, um herauszufinden, ob sie bereit wären, sich im Jahr 2007 freiwillig vorzeitig pensionieren zu lassen und eine entsprechende Rentenkürzung in Kauf zu nehmen. Im Gegenzug bot das BABS die Bezahlung einer Überbrückungsrente vom Beginn der Pensionierung bis zur Auszahlung der AHV-Rente an. Die Übernahme von Deckungskapital für fehlende Versicherungsjahre schloss das BABS hingegen ausdrücklich aus und betonte, dass es Sache der Mitarbeitenden sei, fehlende Versicherungsjahre für eine volle Rente selber einzukaufen oder eine Rentenkürzung hinzunehmen. C. Am 8. Dezember 2005 wurde M._______ von seinem Vorgesetzten über das obgenannte Schreiben ins Bild gesetzt. Noch am selben Tag bat er einen Mitarbeiter vom Fachbereich Personal schriftlich um eine provisorische Rentenberechnung, da M._______ seiner Ansicht nach am 31. Mai 2007 die Voraussetzungen erfüllte, um nach dem im Schreiben des BABS vom 10. November 2005 beschriebenen Sozialplan pensioniert werden zu können. Am 13. Dezember 2005 unterbreitete der Fachbereich Personal M._______ in einem Gespräch eine provisorische Rentenberechnung auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate. Gemäss BABS sei ihm dabei erläutert worden, dass ihm zwar eine Überbrückungsrente, nicht aber Deckungskapital finanziert werden könne, da es sich in seinem Fall nicht um eine Entlassung handle. Es stehe ihm jedoch offen, seine Stelle bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beizubehalten. D. Am 10. Januar 2006 teilte M._______ seinem Vorgesetzten mit, dass er von der Möglichkeit der frühzeitigen Pensionierung mit Sozialplan per 31. Mai 2007 Gebrauch machen möchte. Mit Schreiben vom 15. Januar 2006 bat M._______ den Fachbereich Personal des BABS, eine neue Rentenvorausberechnung auf der Basis eines Pensionierungsalters von 65 Jahren vorzunehmen. Er begründete sein Anliegen damit, dass seiner Meinung nach seine Pensionierung unter Art. 13 des Sozialplans der Bundesverwaltung (Stand vom 1. Februar 2005; nachfolgend: Sozialplan) falle und er demnach zu den Bedingungen gemäss Art. 105 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) pensioniert werden müsse. E. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 nahm die Personalchefin zur Sichtweise von M._______ und seinem Anliegen um Neuberechnung der Rente Stellung. Bei seiner geplanten Pensionierung handle es sich um einen flexiblen Rücktritt, was bedeute, dass er freiwillig vor dem 65. Geburtstag aus dem Erwerbsleben ausscheide. Aus Sicht des BABS bestehe keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Notwendigkeit, ihn unbedingt vorzeitig zu pensionieren. Die Personalchefin führte aus, dass grundsätzlich niemand Rechtsanspruch auf eine Pensionierung nach Sozialplan habe. Er könne bis zur Erreichung des Rentenalters beim BABS arbeiten und müsse sich nicht vorzeitig pensionieren lassen. Falls er sich für einen flexiblen Rücktritt entscheide, werde das BABS die Beantragung der Übernahme einer Überbrückungsrente prüfen. Der Entscheid, ob ein Mitarbeitender des VBS mit Sozialplan pensioniert werden könne, liege bei der Zentralen Koordinationsstelle für Stellenvermittlung (ZEKOST). Schliesslich betonte sie, dass das BABS keine fehlenden Versicherungsjahre (Deckungskapital) übernehme. Aus diesen Gründen erübrige sich eine neue Rentenberechnung. F. Am 24. Oktober 2006 unterzeichneten M._______ und die Personalchefin des BABS ein Dokument mit dem Titel "Vereinbarung über die vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan". Darin wurde erstens festgehalten, dass M._______ im Rahmen der Reformen VBS XXI am 31. Mai 2007 vorzeitig pensioniert werden soll. Zweitens wurde festgestellt, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses einvernehmlich vereinbart wurde. Drittens nahm M._______ zur Kenntnis, dass die vorzeitige Pensionierung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der ZEKOST bedürfe. Schliesslich bestätigte die Personalchefin, dass die Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan erfüllt seien und der nötige Kredit für die Kosten von ca. Fr. 50'000.- zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte der bereits erwähnte Mitarbeiter vom Fachbereich Personal M._______ mit, dass die ZEKOST die Vereinbarung über die vorzeitige Pensionierung genehmigt hatte und er somit wie geplant am 31. Mai 2007 pensioniert werde. G. Am 31. Mai 2007 trat M._______ vorzeitig in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 wandte er sich an die PUBLICA mit dem Antrag, der Berechnung seiner Altersrente sei in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BPV eine Versicherungsdauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres und nicht, wie im Rentenbescheid vom 24. Mai 2007, eine bis zum 62. Altersjahr zu Grunde zu legen. Er berief sich dazu auf die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006, gemäss welcher sich seine vorzeitige Pensionierung ausdrücklich nach dem Sozialplan richte. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 antwortete die PUBLICA M._______, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 nicht genüge, um die Pensionierungsart zu ändern. Er solle deshalb Kontakt mit seinem Arbeitgeber aufnehmen. Falls die Pensionierungsart rückwirkend geändert würde, müsse dies mit einem neuen Formular gemeldet werden. H. Da sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, verfügte das BABS am 21. Dezember 2007, M._______ werde eine normale Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente im Umfang von Fr. 54'311.40 aus dem Sozialplankredit des Generalsekretariats des VBS zugesprochen. Die dagegen von M._______ erhobene verwaltungsinterne Beschwerde vom 18. Januar 2008 wies das VBS mit Entscheid vom 26. September 2008 ab. I. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Entscheides des VBS (nachfolgend: Vorinstanz). Es sei ihm eine Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 65 Jahre zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente gemäss Art. 105 BPV rückwirkend ab 1. Juni 2007 zuzusprechen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2009 an seinen Anträgen fest. J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. Vorliegend war dies die Vorinstanz (Art. 110 Bst. a BPV). Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG). Der Ausnahmefall von Art. 36a BPG ist hier nicht gegeben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2008 zuständig. 1.2 Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Kündigungsverfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 26. September 2008, der die vom BABS am 21. Dezember 2007 verfügte Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente bestätigte. Anders als in der Verfügung sei ihm eine Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 65 Jahre zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente gemäss Art. 105 BPV rückwirkend ab 1. Juni 2007 zuzusprechen. 2.2 Unbestritten ist, dass die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 im Alter von 62 Jahren und 4 Monaten erfolgte und als solche rechtmässig ist. Auch die Übernahme der Überbrückungsrente von Fr. 54'311.40 durch das BABS für die fehlende AHV-Rente bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Beschwerdeführers wird von keiner Seite in Frage gestellt (vgl. den bis am 1. Juli 2008 geltenden Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [aPKBV 1; AS 2001 2327]). Streitig ist hingegen, welche Versicherungsdauer der Berechnung der Rentenleistungen zu Grunde zu legen ist. Anders ausgedrückt stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur obgenannten Überbrückungsrente einen Anspruch auf eine Alterrente in derjenigen Höhe hat, die er bekommen hätte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Altersjahres gearbeitet hätte (Art. 105 Abs. 2 BPV). In diesem Fall müsste die Vorinstanz den nicht finanzierten Teil der Leistungen, also die fehlenden Versicherungsjahre, durch die Bezahlung von Deckungskapital übernehmen (Art. 105 Abs. 3 BPV). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in seinem Fall die Voraussetzungen von Art. 13 des Sozialplanes für die Bundesverwaltung i.V.m. Art. 105 BPV erfüllt seien. Zudem beruft er sich auf das Prinzip des Vertrauensschutzes, da ihm das BABS eine Pensionierung im Sinne des Sozialplanes zugesichert habe. 2.4 Nachfolgend wird somit in einem ersten Schritt zu prüfen sein, wie der vorliegende Fall bei objektiver Betrachtung der Sachlage zu qualifizieren ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf die besonderen Leistungen gemäss Art. 105 BPV hätte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nicht aufgrund des Vertrauensschutzes eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV geschuldet ist. 3. 3.1 Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grös-seren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG). Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherheit des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG). Für den vorliegenden Fall ist folglich die Anwendbarkeit des Sozialplanes für die Bundesverwaltung zu prüfen. Gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der Präambel gilt der Sozialplan nicht nur wenn mehrere, sondern auch wenn nur einzelne Angestellte von einer Reorganisation betroffen sind. Der Beschwerdeführer fällt zudem in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 des Sozialplanes. Gemäss Art. 13 des Sozialplanes kommt für Angestellte zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr zu den Bedingungen gemäss Art. 105 BPV eine vorzeitige Pensionierung in Betracht. Aufgrund dieses Verweises sind alleine die Voraussetzungen von Art. 105 BPV massgebend. 3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BPV kann ein Angestellter im Rahmen von Umstrukturierungen frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, wenn seine Stelle aufgehoben wird (Bst. a), wenn sein Aufgabengebiet stark verändert wird (Bst. b) oder im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren Stelle aufgehoben wird (Bst. c). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass er nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt hat. 3.2.1 Die Voraussetzungen von Art. 105 BPV können insofern ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Pensionierung das 55. Altersjahr vollendet hatte und die vorzeitige Pensionierung im Zusammenhang mit der Reform VBS XXI und somit im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgte. Die weiteren Voraussetzungen müssen indessen genauer untersucht werden. 3.2.2 Das BABS hat dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt, dass er bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters weiterhin beim BABS arbeiten könne. Damit hat es dem Beschwerdeführer eine Stelle im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BPV angeboten. Sein Entscheid, das Angebot des BABS anzunehmen und mit einer voll finanzierten Überbrückungsrente vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, war zweifellos freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Hintergrund des Pensionierungsangebots die Reform VBS XXI war und das BABS seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieses Angebot allenfalls ohne Reform nicht gemacht hätte. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist einzig, dass im konkreten Fall eine Stelle angeboten wurde und der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen hat. Die Regel von Art. 105 BPV soll nur diejenigen Angestellten schützen, welche keine andere Möglichkeit als die vorzeitige Pensionierung haben. Da der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich die Möglichkeit hatte, bis zum ordentlichen Rentenalter zu arbeiten und sich damit eine volle Rente zu sichern, fällt er grundsätzlich nicht unter die Regel von Art. 105 BPV. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass die angebotene Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Seine Hinweise auf die Reduktion seines Pflichtenheftes und seine Kritik, dass er ab Sommer 2005 keine Aufgaben mehr gehabt habe, sind zu wenig fundiert, um Unzumutbarkeit anzunehmen. Dies umso weniger, als das Angebot unbestrittenermassen seinen Besitzstand gewahrt hätte. 3.2.3 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Bst. a bis c des Art. 105 Abs. 1 BPV. Es ist insbesondere nicht weiter darauf einzugehen, ob die Aufhebung der Stelle schon im Voraus geplant war oder nicht. Die Aufhebung der Stelle im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. a BPV hat nur dann eine Relevanz, wenn der Angestellte nicht eine zumutbare (andere) Stelle abgelehnt hat. Aus demselben Grund sind auch Bst. b und c von Art. 105 BPV nicht weiter zu prüfen. 3.3 Somit fällt die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Grundlagen nicht unter Art. 105 BPV. Vielmehr handelt es sich um eine normale vorzeitige Pensionierung, bei welcher der Arbeitgeber gestützt auf Art. 36 Abs. 4 aPKBV1 die Überbrückungsrente für die fehlende AHV-Rente bis zum ordentlichen Pensionierungsalter übernommen hat. 3.4 Wie eingangs angesprochen, ist bei diesem Ergebnis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht trotz der eben gezogenen Schlussfolgerung aufgrund des Vertrauensprinzips einen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV hat. 4. 4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, dass die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen und dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat. Zudem dürfen dem Interesse am Vertrauensschutz keine öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 631 ff.). Das Prinzip von Treu und Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtliche Behörden sind gegenüber den Rechtsunterworfenen an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 486). Damit können sich auch Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 4.2 Als Vertrauensgrundlage kommt vorliegend einerseits die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 in Betracht, denn es liegt im Wesen jedes Vertrages, Vertrauen im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Vertragspartners zu begründen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 635). Andererseits haben im Vorfeld des Vertragsschlusses diverse Gespräche und Schriftenwechsel stattgefunden, bei welchen es zu prüfen gilt, ob sie unrichtige Auskünfte enthalten, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 ff.). Dies alles unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat oder nicht hätte erkennen müssen. 4.2.1 Das gültige Zustandekommen sowie die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 wird zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt (vgl. zur Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des Aufhebungsvertrages: HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 56 ff., 66 ff. und 71 ff.). 4.2.2 Uneins sind sich die Parteien, wie die Vereinbarung gehandabt werden soll. Bei der Beurteilung, wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu verstehen ist, sind die privatrechtlichen Bestimmungen analog heranzuziehen. Diese finden ausserhalb des Privatrechts zwar keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (vgl. BGE 99 Ib 115 E. 3b mit Hinweisen, BGE 105 Ia 207 E. 2c mit Hinweisen, BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist hinsichtlich der Vertragsauslegung der Fall. Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1103; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 35 Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e). Der Wortlaut ist zwar primäres Auslegungsmittel. Der Auslegende darf jedoch nicht beim buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen - zumindest aber den mutmasslichen (objektivierten) - Willen der Parteien zu erforschen. Eine rein "grammatikalische" oder "formalistische" Auslegung ist unzulässig (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey/Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1228). So kann das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss dazu führen, dass ein auf den ersten Blick scheinbar klarer Wortlaut nicht massgebend ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1). 4.2.3 Die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 bezeichnet die Pensionierung des Beschwerdeführers als "Pensionierung nach Sozialplan". Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass ihm eine Pensionierung gemäss Art. 13 Sozialplan resp. Art. 105 BPV zugesichert worden sei. Dieser Auffassung ist grundsätzlich insofern zuzustimmen, als sich Private in der Regel auf den Wortlaut behördlicher Äusserungen sollten verlassen können. Im vorliegenden Fall hat es nun aber vorvertragliche Verhandlungen gegeben, anlässlich welcher die Parteien ausführlich die geplante Pensionierung des Beschwerdeführers besprochen haben. 4.2.4 Mit Schreiben vom 10. November 2005 hat das BABS sein Angebot zur vorzeitigen Pensionierung erstmals kommuniziert. Schon in diesem Schreiben wurde wörtlich gesagt, dass sich das Angebot an diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richte, die eine Rentenkürzung in Kauf nehmen wollen. Das BABS sprach zwar schon damals von "Pensionierung mit Sozialplan", zählte aber unter diesem Titel genau auf, was es darunter verstand und schrieb ausdrücklich, dass es zwar eine Überbrückungsrente, nicht aber Deckungskapital finanziere. Es sei Sache der Mitarbeitenden, ob sie eventuelle fehlende Versicherungsjahre für eine volle Rente einkaufen oder eine Rentenkürzung in Kauf nehmen wollten. Daraus ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl zu entnehmen, dass die Altersrente nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BPV berechnet würde. Andernfalls hätte das BABS eben gerade Deckungskapital als nicht finanzierten Teil der Leistung im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BPV übernommen. Angesichts dieser klaren Auflistung der Bedingungen hätte der Beschwerdeführer schon anlässlich der Besprechung dieses Schreibens merken müssen, dass das BABS unter "Pensionierung nach Sozialplan" eine Pensionierung mit voll finanzierter Überbrückungsrente, aber ohne die Finanzierung von Deckungskapital und somit nicht im Sinne von Art. 105 BPV meinte. 4.2.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2006 klar zum Ausdruck brachte, dass seiner Ansicht nach seine Pensionierung unter Art. 13 Sozialplan i.V.m. Art. 105 BPV falle. In seiner Anwort vom 26. Januar 2006 schrieb das BABS jedoch ausdrücklich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geplanten Pensionierung im Jahr 2007 um einen flexiblen Rücktritt (und eben gerade nicht um eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV) handle, was bedeute, dass er freiwillig aus dem Erwerbsleben ausscheide. In diesem Sinne wies das BABS den Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er bis zur Erreichung des (ordentlichen) Rentenalters weiterhin beim BABS arbeiten könne. Falls er sich für einen flexiblen Rücktritt entscheide, werde das BABS die Beantragung der Übernahme der Überbrückungsrente prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezog sich der Antrag an die ZEKOST somit nicht auf die Frage, ob nach Sozialplan im Sinne von Art. 105 BPV pensioniert werden könne, sondern auf die Frage, ob das VBS die Überbrückungsrente - wie im Schreiben vom 10. November 2005 beschrieben - finanzieren werde. Obwohl das BABS in diesem Punkt einmal mehr die Formulierung "Pensionierung mit Sozialplan" in missverständlicher Art und Weise verwendete, hätte der Beschwerdeführer spätestens beim erneuten Hinweis, das BABS übernehme keine fehlenden Versicherungsjahre, merken sollen, dass nach wie vor eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV ausgeschlossen war. 4.2.6 Im Übrigen enthält die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 keine Zusicherungen, welche für eine Pensionierung nach Art. 105 BPV sprechen würden. Die Rentenbeträge sind provisorisch, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, indem die Sozialversicherung für die definitive Rentenverfügung als zuständig erklärt wird. Die Höhe des beantragten Kredits von Fr. 50'000.- spricht gegen die Vermutung, dass es sich dabei um die Übernahme von Deckungskapital im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BPV handelt. Dieser Betrag wäre diesfalls wesentlich höher, was auch dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. 4.2.7 Auf den Sachverhalt nach Vertragsschluss vom 24. Oktober 2006 ist nicht weiter einzugehen, da dieser für die Entscheidung des Beschwerdeführers, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, nicht ursächlich gewesen sein kann. 4.2.8 Damit ist festzustellen, dass die Verwendung der Formulierung "Pensionierung nach Sozialplan" für eine Pensionierung, die nicht im Sinne des Sozialplans des Bundes abläuft, zwar unpassend und irreführend ist. Das BABS hat diese Formulierung wohl verwendet, weil die Überbrückungsrente aus dem Sozialplankredit des Generalsekretariats der Vorinstanz finanziert werden soll. Dennoch kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht darauf berufen. Wie oben dargelegt, geht aus dem vorvertraglichen Schriftenwechsel trotz misslungener Bezeichnung mit genügender Deutlichkeit hervor, welchen Bedingungen das Pensionierungsangebot des BABS unterlag. Der Beschwerdeführer hätte dies bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen. In der Lehre und Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein "[...] berechtigtes Vertrauen [...] denjenigen abzusprechen [ist], welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 657). Nachdem das BABS im Schreiben vom 26. Januar 2006 die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei Art. 105 BPV anzuwenden, nicht geteilt hatte, wäre es das Mindestmass an Sorgfalt gewesen, noch einmal nachzufragen, zu welchen Bedingungen die Pensionierung angeboten wurde, anstatt ohne weitere Anstalten vor Ort zu unterschreiben. Dem gut infomierten Beschwerdeführer und dipl. Bauingenieur ETH/SIA wäre dies ohne weiteres zumutbar gewesen. Angesichts dieser Umstände musste der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 so verstehen, dass ihm zur normalen vorzeitigen Pensionierung "bloss" die Finanzierung einer Überbrückungsrente und nicht auch noch von Deckungskapital zugesichert wurde. 4.3 Die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 ergibt somit, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben daraus keinen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV ableiten kann. Ebenso wenig liegen behördliche Zusicherungen vor, die ihn in seinem Begehren schützen könnten. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in Anwendung des Gesetzes noch aufgrund des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 04-14; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Cesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand: