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A-6641/2010

A-6641/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-11 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (Ab­kommen 09, AS 2009 5669). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hil­fegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständi­gungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/Lache­nal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars «W-9» war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorse­he. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bun­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. Mit Urteil A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) stellte das Bundesver­waltungs­gericht fest, dass der Staatsvertrag 10 für das Gericht im Sinne von Art. 190 BV verbindlich ist. F. Nachdem die UBS AG am 7. Dezember 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schluss­ver­fügung vom 9. August 2010 zum Er­gebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Vor­aussetzungen der Ka­te­gorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. Den Bank­unterlagen sei zu ent­neh­men, so die Be­grün­dung der ESTV, dass A._______ während des mass­ge­bli­chen Zeitraumes in den USA Wohnsitz gehabt habe. An der fraglichen Bank­beziehung, die auf sei­nen Namen ge­lau­tet habe, sei er wirt­schaft­lich berechtigt ge­we­sen. Es lägen kei­ne Hinweise vor, dass wäh­rend des mass­geb­li­chen Zeit­rau­ms ein For­mular W 9 eingereicht wor­den sei. Der Ge­samt­wert des Kon­tos ha­be am 31. Okto­ber 2007 die relevante Grenze von CHF 1 Mio. überschritten. Sodann seien in den Jahren 2004 und 2006 Ka­pi­tal­ge­winne von min­des­tens CHF 314'346.-- er­zielt worden, womit die durch­schnitt­lichen Ein­künf­te in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren den mass­geblichen Betrag von CHF 100'000.-- pro Jahr überstiegen hät­ten. Damit sei­en sämtliche im Anhang zum Staats­vertrag 10 ge­nann­te Kri­terien der Ka­tegorie 2/A/b er­füllt und es sei Amtshilfe zu leis­ten. G. Mit Eingabe vom 14. Sep­tem­ber 2010 liess A._______ (Be­schwer­deführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er be­antragte, die Verfügung der Vor­in­stanz unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen aufzuheben und kei­ne Amts­hilfe zu leisten. Er be­stritt, dass das fragliche Konto in der Zeit zwi­schen 2001 und 2008 den Be­trag von CHF 1 Mio. über­schrit­ten ha­be, wie dies für die Ka­te­go­rie 2/A/b ge­mäss Staats­ver­trag 10 ver­langt sei. Das fragliche Kon­to ha­be per 31. Ok­tober 2007 «Aktivwerte» im Um­fang von CHF 707'106.-- so­wie Schul­den («liabi­lities») von CHF 300'000.-- zu­züg­lich auf­ge­lau­fe­ne Schuld­zinsen von CHF 878.-- auf­gewiesen, was ins­gesamt CHF 1'007'984.-- ergebe. Dieser Betrag sei von der UBS als «Total Gross Asset Va­lue» bezeichnet wor­den. Der «Total Net Asset Va­lue» hingegen ha­be per 31. Oktober 2007 CHF 707'106.-- be­tragen. Nach all­gemeinem wirt­schaftlichen Ver­ständ­nis bestehe der Sald­o ei­nes Kon­tos aus den Akti­ven ohne die Ver­bind­lich­keiten. Somit habe der Be­schwer­de­führer während der re­le­van­ten Zeit­dauer den Betrag von CHF 1 Mio. nie effektiv über­schrit­ten. Die Kri­terien des Staats­ver­trags 10 seien folglich nicht erfüllt. H. Die ESTV beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010, die Be­schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Februar 2011 an seinen Anträgen fest. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen ein­zu­gehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be­urteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungs­gericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundes­verwal­tungs­gerichts ist somit gegeben, weshalb auf die im Übrigen frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundes­verwaltungsgericht ist demzufolge ver­pflich­tet, auf den - unter Mit­wirkung der Verfahrensbeteiligten - fest­ge­stell­ten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechts­satz an­zuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus­legung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwal­tungs­ge­richt, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Ver­weis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 1.3 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­ver­waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtl­iche Be­grün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend ge­mach­ten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Ent­scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei­chen­den Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A 3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).

E. 1.4 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abge­schwäch­ter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprin­zip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass der Be­schwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal­tungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätz­lich nicht Sache der Rechtsmittel­behörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens An­haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Mo­ser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 1.55).

E. 1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Ju­ni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bun­des zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bun­des­rat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem ver­trag­lich aus­bedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Be­zug auf den Informationsaustausch mit den USA ge­stützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Ver­fah­rens­ord­nung ändert der Staats­ver­trag 10 grund­sätz­lich nichts (Urteile des Bundesver­wal­tungs­ge­richts A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A 4013/2010 vom 15. Ju­li 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informations­austausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussver­fügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe ge­mäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schwei­zerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhalts­punkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesver­waltungs­gericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vor­instanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erschei­nen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwal­tungs­ge­richts A 6053/2010 vom 10. Ja­nuar 2011 E. 1.5 und A 4911/2010 vom 30. No­vem­ber 2010 E. 1.4.2). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Ab­kommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterun­gen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundes­verwaltungs­gericht nimmt diesbe­züglich keine Untersuchungshandlun­gen vor (Urteile des Bundes­ver­waltungs­gerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A 4911/2010 vom 30. Nov­ember 2010 E. 1.4.2).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht fällte - wie bereits im Sachverhalt Bst. E erwähnt - am 15. Juli 2010 ein Pilot­urteil (BVGE 2010/40) be­tref­fend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin ent­schied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Be­hör­den verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch inner­staat­li­che Pra­xis könnten ihm entgegengehalten werden. Das Bundesver­wal­tungs­gericht hat diese Auffassung wiederholt be­stätigt und sich dabei auch mit in Publikationen geäusserter Kritik auseinandergesetzt (Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf diese Recht­spre­chung zurück­zu­kommen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht verlangt.

E. 2.2 Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des Staats­ver­trags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwi­schen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) «undisclosed (non-W-9) cus­tody account(-s)» oder einen oder mehrere «banking deposit account(-s)» bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran be­rech­tigt wa­ren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als CHF 1 Mio. lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amts­hil­fe­ge­such betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender Jah­re in der Zeitspanne von 1999 bis 2010 kein For­mu­lar W 9 ein­gereicht hat. Zudem muss auf dem fraglichen UBS-Konto in­nerhalb von drei aufeinander­folgenden Jahren von 1999 bis 2010 ein jähr­liches Durch­schnitts­ein­kommen von mehr als CHF 100'000.-- erzielt worden sein. Als Ein­künf­te gelten «Bruttoeinkommen» (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, wobei letztere als 50 % der Bruttoverkaufs­erlöse berech­net wer­den (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3).

E. 2.3 Vorliegend ist einzig strittig, ob beim im Anhang zum Staatsvertrag 10 um­schrie­benen Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <banking de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt wäh­rend des Zeit­raums von 2001 bis 2008)» eine Netto- oder Bruttomillion verlangt ist, ob kon­kret ein bei der näm­li­chen Bank aufgenommener Lom­bard­kre­dit bei der Be­rech­nung des re­le­vanten Betrages zu be­rück­sich­tigen ist oder nicht. Dies ist ei­ne Aus­le­gungs­fra­ge, die gemäss den hiernach in E. 4 dar­ge­legten Aus­le­gungs­re­geln zu beantworten ist.

E. 3 Vorab aber ist festzuhalten, dass es sich beim Staatsvertrag 10 um einen selbständigen völker­rechtlichen Vertrag handelt und nicht - wie noch beim Abkommen 09 - um eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA-USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe (BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; hiernach E. 4.1.), dem­gemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel). Überdies präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Damit hat der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist (BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch auf das DBA-USA 96 Bezug ge­nommen, was verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren: Anwendbar bleibt - soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält - die sich auf das DBA USA 96 stützende Vo DBA USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrags 10 ergibt (Urteile des Bundesverwaltungs­ge­richts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und A 4911/2010 vom 30. No­vember 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.).

E. 4 Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRK ist der Staats­vertrag 10 - unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1) - gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszu­legen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht enthält, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, die vor Inkrafttreten der VRK ge­schlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c) bzw. von Staaten an­gewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben.

E. 4.1 Die Aus­legung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner ge­wöhnlichen Bedeutung (E. 4.1.1.), den Zusammenhang (E. 4.1.2.), Ziel und Zweck des Vertrags (E. 4.1.3.) sowie Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen Ausle­gungs­elemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5). Ergänzende Auslegungs­mittel sind die Vertragsma­terialien und die Umstände des Vertrags­abschlusses, welche nur, aber immerhin zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen Auslegungs­ergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvor­gangs zu beachten. Dieser Grund­satz ver­pflichtet die auslegenden Vertragsparteien zu einer red­li­chen, von Spitz­findigkeiten und Winkelzügen freien Auslegung von ver­trag­lichen Be­stimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben be­ach­tet auch das Verbot des venire contra factum proprium sowie das Rechts­miss­brauchs­verbot (BVGE 2010/7 E. 3.5.3 mit Hinweisen; vgl. zur gan­zen E. 4.1. und damit auch zu den nachfolgenden Ausführungen [anstelle mehrerer] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1 und A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 4.1.1 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der ver­traglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese ge­wöhnliche Bedeutung ist in Übereinstimmung mit ihrem Zu­sam­menhang sowie dem Ziel und Zweck des Vertrags gemäss Treu und Glauben zu eruieren. Vorbehalten bleibt nach Art. 31 Abs. 4 VRK eine klar manifestierte einvernehmliche Absicht der Parteien, einen Aus­druck nicht im üblichen, sondern in einem besonderen Sinn zu verwen­den (BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.6.2).

E. 4.1.2 Was unter dem Zusammenhang einer Bestimmung zu verstehen ist, wird in Art. 31 Abs. 2 VRK definiert. Der Begriff des Zusammen­hangs im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VRK ist eng auszulegen. Er erstreckt sich insbe­sondere weder auf die Umstände anlässlich des Vertrags­abschlusses (wel­che in Form der vorbereitenden Arbeiten etwa als Hilfsmittel gemäss Art. 32 VRK aus­schliesslich subsidiär zur Ausle­gung herangezogen werden können; BVGE 2010/7 E. 3.5.2) noch auf Elemente ausserhalb des Textes. Art. 31 Abs. 3 VRK definiert diejenigen Elemente, welche als «contexte ex­terne» gleich wie der Zusammenhang bei der Auslegung zu berück­sichtigen sind. Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c VRK ist in diesem Sinn auch jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwend­bare ein­schlä­gige Völkerrechtssatz in die Auslegung einzubeziehen. Es existiert keine Hierarchie zwischen Art. 31 Abs. 2 und 3 VRK (BVGE 2010/7 E. 3.5.4).

E. 4.1.3 Ziel und Zweck eines Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollen. Art. 31 VRK spricht sich nicht darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen werden können. Die Lehre unterstreicht diesbezüglich all­gemein die Bedeutung des Titels und der Präambel des Vertrags, wobei für Abkommen im Bereich des Steuerrechts darauf hingewiesen wird, dass sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von einem Ab­kommen zur Bekämpfung von Steuerbetrug unterscheidet und dieser Unterscheidung im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen sei (BVGE 2010/7 E. 3.5.2).

E. 4.2 Die Auslegungsregeln der VRK kommen - wie oben in E. 4.1. erwähnt - nur zur An­wendung, wenn diesen keine spezielleren Regeln vorgehen. Dies ent­spricht dem auch auf völkerrechtliche Verträge anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex specialis (BGE 133 V 237 E. 4.1). In erster Linie ist folglich zu prüfen, ob für die vorliegend zu klärenden Begriffe «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») im Staatsvertrag 10 selbst eine vorrangig anwendbare Definition oder Auslegungsregel vorhanden ist (vgl. BGE 116 Ib 217 E. 3a; BVGE 2010/7 E. 3.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.2 und A 4911/2010 vom 30. No­vem­ber 2010 E. 5.2). Dies trifft nicht zu. Der Anhang zum Staatsvertrag 10, worin die Voraussetzungen für die Amtshilfe um­schrieben sind, enthält weder Begriffsbestimmungen noch Ausle­gungs­regeln. Die Begriffe «<un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») sind deshalb nach den Regeln der VRK auszulegen, voraus­gesetzt, das DBA USA 96 selbst halte keine spezielleren Regeln bereit, welche zur Auslegung der Begriffe des Staatsvertrags 10 anwendbar sind, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 4.3 Das DBA-USA 96, welches nach wie vor gilt, soweit ihm der Staats­vertrag 10 nicht als jüngeres Recht oder als lex specialis vor­geht (vgl. E. 3.), enthält in den Art. 3-5 eine Reihe von Begriffsbestim­mungen. Die Begriffe «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») sind im entsprechenden Katalog aber nicht aufgeführt. Jedoch enthält das DBA USA 96 in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 folgende Auslegungsregel: «Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertrags­staat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Be­deutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zu­sammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Be­hörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.» Hierbei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass der Staatsvertrag 10 - anders als das anlässlich des Abschlusses des DBA USA 96 unterzeichnete Protokoll - ein eigenes Abkommen dar­stellt (oben E. 3.). Das DBA-USA 96 wird durch den Staatsvertrag 10 weder revidiert noch ergänzt, sondern von diesem für die in ihm geregelten Konstellationen temporär überlagert. Dies erhellt aus Art. 2 des Staatsvertrags 10, wonach sich die Parteien ver­pflichten, das neue Protokoll, «welches Art. 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens [gemeint ist das DBA-USA 96] ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen». Hätten sich hingegen die USA bzw. die Schweiz vom DBA-USA 96 lösen wollen, hätten sie im Staatsvertrag 10 nicht noch dessen Revision vorgesehen. Die damals vorgeschlagene Revision ist zwischenzeitlich denn auch durchgeführt worden (vgl. Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [Entwurf], BBl 2010 235; am 18. Juni 2010 von den eidgenössischen Räten in der Schluss­abstimmung angenommen, BBl 2010 4359; die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen). Für die vorliegend zu klärende Frage, ob für die Auslegung eines Begriffs des Staatsvertrags 10 die spezielle Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 anwendbar ist, bedeutet dies Folgendes: Der Staatsvertrag 10 umschreibt den im DBA-USA 96 verwendeten und im dazugehörigen Protokoll an sich bereits definierten Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen» für eine gewisse Anzahl Fälle abweichend vom DBA-USA 96. Es widerspräche nun Art. 30 Abs. 3 VRK sowie Art. 7a des Staatsvertrags 10, wenn innerhalb dieser speziellen und mit dem Staatsvertrag 10 gewollten, abweichenden Begriffsbestimmung wiederum auf das DBA-USA 96 zurückgegriffen würde. Bei der Auslegung der hier fraglichen Begriffe «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») hat Art. 3 Abs. 2 DBA USA 96 deshalb keine Bedeutung. Die Begriffe sind somit nach den allge­meinen Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK und damit autonom auszu­legen (E. 4. hievor). Zum nämlichen Resultat gelangte man im Übrigen selbst bei Einbezug von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, zumal der diesem vorbehaltene «Zusam­menhang» ebenfalls eine autonome Auslegung nach den Regeln der VRK gebieten würde. Gleich entschied das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der im Anhang zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriffe «US domiciled» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.3) bzw. «US persons», «offshore company accounts» und «beneficially owned» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.3).

E. 5.1 Der gemäss den Regeln der VRK den Ausgangspunkt bil­den­de Wort­laut (E. 3.1.) in der massgeblichen englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1) spricht von «<un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> in excess of CHF 1 million». Wäh­rend der Betrag (CHF 1 Mio.) noch kei­ne Fra­gen auf­wirft, ist der Wortlaut «un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts» und «banking de­posit ac­counts» unklar. Sowohl das Wort «custody» wie auch «de­posit» weisen da­rauf hin, dass es sich bei den fraglichen Konten um solche zur Hin­ter­le­gung bzw. Ver­wah­rung handelt, dass es sich also gemäss der hier mass­ge­ben­den, ge­wöhn­lichen Bedeutung des Textes um Depotkonten han­delt. Wären sämt­liche Konten der be­trof­fe­nen Per­son für die Be­rech­nung des relevanten Be­tra­ges von CHF 1 Mio. heran­zu­zie­hen, wä­re der gene­rische Be­griff «Konten» oder «Bankkonten» («banking ac­counts») und nicht der spe­zi­fi­sche­re Begriff «cu­stody accounts» und «ban­king de­posit accounts» zu ver­wen­den ge­we­sen. So­mit sind die Sal­den all­fälli­ger wei­te­rer Konten der be­troffenen Per­sonen bei der UBS AG nicht bei­zu­ziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.3.2). Nur, aber immer­hin Depot­konten (oder ge­nau­er: die sich auf den De­pot­ver­trag bezie­henden Konten) sind mass­ge­bend. Damit ist auch ge­sagt, dass ein et­waiger Lombardkredit nicht zur Be­rechnung her­an­ge­zo­gen wer­den kann, obwohl das Depotkonto (bzw. die sich darin befindlichen Wert­schriften) hier­für verpfändet wurde. So wurde im konkreten Fall für all­fälli­ge Kre­dite denn auch ei­ne se­pa­ra­te Ver­ein­ba­rung («Basic Agree­ment for coll­ateral loans») ab­ge­schlos­sen. Entgegen der Ansicht des Be­schwer­de­füh­rers ist im hier massgeblichen Staats­ver­trag 10 weder die Rede von «Aktivwerten» noch von «Guthaben», son­dern von «un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts» und «banking de­po­sit acc­ounts» von mehr als CHF 1 Mio.

E. 5.2.1 Sodann sind Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 zu be­leuch­ten. Dem Text der Artikel und des Anhangs des Staatsvertrags 10 lassen sich keine Hinweise ent­neh­men, wo­nach Ziel und Zweck desselben den Beizug einer Netto- oder aber einer Brut­tomillion ver­langten. Zwar wird in Art. 1 Staats­ver­trag 10 die An­zahl der - lau­fen­den und saldierten und gemäss den Kri­terien des An­hang mass­geb­lichen - Konten genannt, die unter das Amts­hilfe­ge­such fal­len sollen, nämlich «un­ge­fähr 4'450». Ob das Er­rei­chen die­ser Zahl als ein Ziel des Staats­vertrags 10 eher auf eine enge oder wei­te Aus­le­gung des Be­griffs «un­dis­clo­sed (non W 9) cu­stody ac­counts» und «ban­king de­posit ac­counts» schliessen lässt, kann aber - wenn über­haupt - erst nach Ab­schluss aller UBS-Amts­hil­fe­ver­fah­ren gesagt wer­den.

E. 5.2.2 Hinweise zu Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 enthält hin­ge­gen dessen Präambel (E. 4.1.3.). Danach geht es um die Lö­sung eines Sou­ver­änitäts­kon­flik­tes zwi­schen den USA und der Schweiz, der darin bestand, dass die UBS AG den ameri­ka­ni­schen Un­ter­suchungs- bzw. Steu­erbehörden et­was hätte aushändigen müs­sen, was ihr das schwei­zerische Recht aus­zuhändigen verbot (vgl. da­zu Art. 3 des Staats­ver­trags 10, wonach die USA und die UBS AG un­mit­tel­bar nach Unter­zeich­nung des Ab­kom­mens gegenüber dem Uni­ted Sta­tes Court for the Southern District of Florida eine ge­mein­same Ein­ga­be für die Ab­schrei­bung der Voll­streck­ungsklage betreffend den John Doe Summons einreichen wer­den). Dies wird bestätigt durch die - im Sinne eines ergänzenden Auslegungsmittels gemäss Art. 32 VRK (E. 4.1) - heranziehbare Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Ände­rungsprotokolls vom 14. April 2010 (BBl 2010 2965, S. 2969 ff.). Ur­sprüng­lich woll­ten die USA Zugang zu einer weit grös­seren Anzahl von Dos­siers (Bot­schaft, S. 2969 ff.). Vor die Wahl gestellt, Da­ten auch be­züg­lich Fäl­len her­auszugeben, in de­nen das be­ste­hen­den DBA-USA 96 keine Amts­hilfe vorsah, oder aber allfällige Nachteile der UBS AG in Kauf zu neh­men (vgl. Bot­schaft, S. 2970 ff.), ent­schie­den sich zuerst der Bun­des­rat, dann auch das Parlament, für Ers­te­res (Bun­desbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Ände­rungsprotokolls [AS 2010 2907]). Bezogen auf die konkrete Ausle­gungsfrage, ob (verkürzt) die Netto- oder Bruttomillion entscheidend ist, kann mit Blick auf Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 Folgendes festgehalten werden: (1) Es sollte statt für sämtliche Konten nur, aber immerhin für Konten, bei denen gewisse (im Anhang näher definierte) Kriterien erfüllt waren, Auskunft erteilt werden. Ziel und Zweck war demnach eine Beschränkung der betroffenen Konten. (2) Diese Zahl der unter diese Kri­terien fallenden Konten sollte «ungefähr 4'450» betragen. Ob aber das Er­rei­chen die­ser Anzahl eher auf eine en­ge oder wei­te Aus­le­gung des Be­griffs «un­dis­clo­sed (non W 9) cu­stody ac­counts» und «ban­king de­posit ac­counts» schliessen lässt, kann - wenn über­haupt und wie bereits erwähnt - erst nach Ab­schluss aller UBS-Amtshilfeverfahren gesagt wer­den.

E. 5.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit Art. 26 VRK der Sinn der ver­trag­li­chen Bestimmung «<un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Million» auch ge­mäss Treu und Glauben zu ermitteln, wobei dies das Verhältnis der Schweiz und den USA und nicht jenes zwischen der Schweiz und den Kun­den der UBS AG oder zwischen der USA und der UBS AG be­schlägt (E. 4.1.). Es ist weder spitzfindig noch stellt es ein venire contra fac­tum proprium dar, wenn die Schweiz bei der Be­rech­nung des mass­ge­blichen Betrages von CHF 1 Mio., wie im Staatsvertrag 10 aus­drück­lich vorgesehen, die «un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts» und die «banking de­posit accounts» beizieht, nicht aber die mit dersel­ben Bank bestehenden (Lom­bard)­kre­ditbeziehungen berücksichtigt.

E. 5.4 Schliesslich ist der Zusammenhang (im unter E. 4.1.2. dar­ge­stellten Sin­n) zu ermitteln. Das Kriterium «<un­dis­clo­sed (non W 9) cus­tody ac­c­ounts> und <banking de­posit accounts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» steht im Zusammenhang mit weiteren Voraussetzungen, die er­füllt sein müs­sen, damit Amtshilfe geleistet wird. Namentlich müssen in der hier be­troffenen Kategorie zusätzlich zur verlangten CHF 1 Mio. in der re­le­van­ten Periode Durchschnittseinkünfte in einer gewissen Hö­he er­zielt wor­den sein, wobei für Zwecke dieser Analyse die Ein­künf­te als «Brut­to­ein­kommen (Zinsen und Dividenden) und Kapital­ge­win­ne» de­fi­niert wer­den. Die Kapitalgewinne werden dabei zu «50% der während des rele­van­ten Zeit­raums auf den Konten erzielten Brutto­ver­kaufs­erlöse» be­rech­net (Staats­ver­trag 10, Anhang Ziffer. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Ju­li 2010 E. 8.3.3). Dies zeigt immerhin, dass die Ver­trags­par­tei­en an einem anderen Ort des gleichen Staats­ver­tra­ges einen Brut­tobetrag für massgeblich erach­teten. Ob sich deshalb aus dem Zu­sam­men­hang ergibt, dass auch für die Berechnung des Vermögens ein Brut­to­betrag aus­schlag­gebend sein soll, kann, muss aber nicht zwingend angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Be­schwer­de­füh­rers kann aber genauso wenig festgehalten werden, das Abstellen auf den Brutto­betrag bei den Ein­künften rechtfertige sich allein aus Praktikabilitätsgründen, bei der Bestimmung des Ver­mögens hingegen sei dies nicht nötig und deshalb abzulehnen. Bei einer solcher Argumentation handelt es sich nicht mehr um eine Auslegung der fraglichen Bestimmung, sondern um eine Spe­ku­la­tion über deren Sinn und Zweck. Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Zusammenhang nicht zwingend ergibt, ob (verkürzt) die Brutto- oder Netto­million ausschlaggebend sein soll. Schliess­lich ist noch­mals da­rauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn auf­grund des Zusammenhangs ein anderes Aus­le­gungs­ergebnis ge­fun­den wor­den wäre als das oben in E. 5.1. dargestellte, die­ses nicht über den Wortsinn von «<un­dis­clo­sed (non W 9) cus­tody ac­counts> und <banking de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» hin­aus­gehen dürfte und der vorliegend allein mass­gebliche Wortsinn - wie mehr­mals erwähnt - nur De­pot­kon­ten, nicht aber sämtliche Konten der be­troffenen Person umfasst.

E. 6 Abschliessend ist in der vorliegenden Amtshilfesache zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf «Betrugs­de­lik­te und der­gleichen» im er­wähn­ten Sinn besteht und - bejahendenfalls - ob es dem Beschwerde­führer gelingt, den be­grün­deten Verdacht klarerweise und entscheidend zu ent­kräften (E. 1.5.). Das Wertschriftendepot des Beschwerdefüh­rers hat zu­min­dest einmal in der Zeit zwischen 2001 und 2008 einen Betrag von mehr als CHF 1 Mio. er­reicht. Der massgebliche «Total Gross Asset Va­lue» be­lief sich am 31. Ok­tober 2007 auf CHF 1'007'984.--. Der Lom­bard­kre­dit («UBS Lom­bard Fixed-Term Advance CHF») in der Höhe von CHF 300'000.-- kann hiervon - wie gezeigt - nicht ab­ge­zo­gen wer­den. Da auch die übri­gen Kriterien der Amtshilfe gemäss Kategorie 2/A/b des An­hangs zum Staats­vertrag 10 erfüllt sind und es dem Be­schwer­deführer nicht ge­lingt, den der­art begründeten Verdacht klarer­wei­se und ent­schei­dend zu ent­kräf­ten, ist der von der ESTV gezogene Schluss, es sei Amtshilfe zu leisten, nicht zu beanstanden.

E. 7 Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs­ge­mäss hat der un­terliegende Beschwerdeführer die Ver­fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 15'000.-- fest­zu­le­gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kosten­vor­schuss von CHF 20'000.-- zu verrechnen. Par­tei­entschädigungen sind bei die­sem Verfahrensausgang nicht zu­zu­sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e con­trario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von CHF 5'000.-- wird zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Urban Broger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6641/2010 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,Gerichtsschreiber Urban Broger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (Ab­kommen 09, AS 2009 5669). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hil­fegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständi­gungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/Lache­nal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars «W-9» war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorse­he. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bun­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. Mit Urteil A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) stellte das Bundesver­waltungs­gericht fest, dass der Staatsvertrag 10 für das Gericht im Sinne von Art. 190 BV verbindlich ist. F. Nachdem die UBS AG am 7. Dezember 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schluss­ver­fügung vom 9. August 2010 zum Er­gebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Vor­aussetzungen der Ka­te­gorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. Den Bank­unterlagen sei zu ent­neh­men, so die Be­grün­dung der ESTV, dass A._______ während des mass­ge­bli­chen Zeitraumes in den USA Wohnsitz gehabt habe. An der fraglichen Bank­beziehung, die auf sei­nen Namen ge­lau­tet habe, sei er wirt­schaft­lich berechtigt ge­we­sen. Es lägen kei­ne Hinweise vor, dass wäh­rend des mass­geb­li­chen Zeit­rau­ms ein For­mular W 9 eingereicht wor­den sei. Der Ge­samt­wert des Kon­tos ha­be am 31. Okto­ber 2007 die relevante Grenze von CHF 1 Mio. überschritten. Sodann seien in den Jahren 2004 und 2006 Ka­pi­tal­ge­winne von min­des­tens CHF 314'346.-- er­zielt worden, womit die durch­schnitt­lichen Ein­künf­te in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren den mass­geblichen Betrag von CHF 100'000.-- pro Jahr überstiegen hät­ten. Damit sei­en sämtliche im Anhang zum Staats­vertrag 10 ge­nann­te Kri­terien der Ka­tegorie 2/A/b er­füllt und es sei Amtshilfe zu leis­ten. G. Mit Eingabe vom 14. Sep­tem­ber 2010 liess A._______ (Be­schwer­deführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er be­antragte, die Verfügung der Vor­in­stanz unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen aufzuheben und kei­ne Amts­hilfe zu leisten. Er be­stritt, dass das fragliche Konto in der Zeit zwi­schen 2001 und 2008 den Be­trag von CHF 1 Mio. über­schrit­ten ha­be, wie dies für die Ka­te­go­rie 2/A/b ge­mäss Staats­ver­trag 10 ver­langt sei. Das fragliche Kon­to ha­be per 31. Ok­tober 2007 «Aktivwerte» im Um­fang von CHF 707'106.-- so­wie Schul­den («liabi­lities») von CHF 300'000.-- zu­züg­lich auf­ge­lau­fe­ne Schuld­zinsen von CHF 878.-- auf­gewiesen, was ins­gesamt CHF 1'007'984.-- ergebe. Dieser Betrag sei von der UBS als «Total Gross Asset Va­lue» bezeichnet wor­den. Der «Total Net Asset Va­lue» hingegen ha­be per 31. Oktober 2007 CHF 707'106.-- be­tragen. Nach all­gemeinem wirt­schaftlichen Ver­ständ­nis bestehe der Sald­o ei­nes Kon­tos aus den Akti­ven ohne die Ver­bind­lich­keiten. Somit habe der Be­schwer­de­führer während der re­le­van­ten Zeit­dauer den Betrag von CHF 1 Mio. nie effektiv über­schrit­ten. Die Kri­terien des Staats­ver­trags 10 seien folglich nicht erfüllt. H. Die ESTV beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010, die Be­schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Februar 2011 an seinen Anträgen fest. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen ein­zu­gehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be­urteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungs­gericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundes­verwal­tungs­gerichts ist somit gegeben, weshalb auf die im Übrigen frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundes­verwaltungsgericht ist demzufolge ver­pflich­tet, auf den - unter Mit­wirkung der Verfahrensbeteiligten - fest­ge­stell­ten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechts­satz an­zuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus­legung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwal­tungs­ge­richt, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Ver­weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 1.3. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­ver­waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtl­iche Be­grün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend ge­mach­ten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Ent­scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei­chen­den Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A 3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5). 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abge­schwäch­ter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprin­zip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass der Be­schwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal­tungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätz­lich nicht Sache der Rechtsmittel­behörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens An­haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Mo­ser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 1.55). 1.5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Ju­ni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bun­des zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bun­des­rat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem ver­trag­lich aus­bedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Be­zug auf den Informationsaustausch mit den USA ge­stützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Ver­fah­rens­ord­nung ändert der Staats­ver­trag 10 grund­sätz­lich nichts (Urteile des Bundesver­wal­tungs­ge­richts A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A 4013/2010 vom 15. Ju­li 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informations­austausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussver­fügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe ge­mäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schwei­zerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhalts­punkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesver­waltungs­gericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vor­instanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erschei­nen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwal­tungs­ge­richts A 6053/2010 vom 10. Ja­nuar 2011 E. 1.5 und A 4911/2010 vom 30. No­vem­ber 2010 E. 1.4.2). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Ab­kommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterun­gen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundes­verwaltungs­gericht nimmt diesbe­züglich keine Untersuchungshandlun­gen vor (Urteile des Bundes­ver­waltungs­gerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A 4911/2010 vom 30. Nov­ember 2010 E. 1.4.2). 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte - wie bereits im Sachverhalt Bst. E erwähnt - am 15. Juli 2010 ein Pilot­urteil (BVGE 2010/40) be­tref­fend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin ent­schied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Be­hör­den verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch inner­staat­li­che Pra­xis könnten ihm entgegengehalten werden. Das Bundesver­wal­tungs­gericht hat diese Auffassung wiederholt be­stätigt und sich dabei auch mit in Publikationen geäusserter Kritik auseinandergesetzt (Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf diese Recht­spre­chung zurück­zu­kommen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht verlangt. 2.2. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des Staats­ver­trags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwi­schen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) «undisclosed (non-W-9) cus­tody account(-s)» oder einen oder mehrere «banking deposit account(-s)» bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran be­rech­tigt wa­ren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als CHF 1 Mio. lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amts­hil­fe­ge­such betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender Jah­re in der Zeitspanne von 1999 bis 2010 kein For­mu­lar W 9 ein­gereicht hat. Zudem muss auf dem fraglichen UBS-Konto in­nerhalb von drei aufeinander­folgenden Jahren von 1999 bis 2010 ein jähr­liches Durch­schnitts­ein­kommen von mehr als CHF 100'000.-- erzielt worden sein. Als Ein­künf­te gelten «Bruttoeinkommen» (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, wobei letztere als 50 % der Bruttoverkaufs­erlöse berech­net wer­den (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3). 2.3. Vorliegend ist einzig strittig, ob beim im Anhang zum Staatsvertrag 10 um­schrie­benen Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <banking de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt wäh­rend des Zeit­raums von 2001 bis 2008)» eine Netto- oder Bruttomillion verlangt ist, ob kon­kret ein bei der näm­li­chen Bank aufgenommener Lom­bard­kre­dit bei der Be­rech­nung des re­le­vanten Betrages zu be­rück­sich­tigen ist oder nicht. Dies ist ei­ne Aus­le­gungs­fra­ge, die gemäss den hiernach in E. 4 dar­ge­legten Aus­le­gungs­re­geln zu beantworten ist.

3. Vorab aber ist festzuhalten, dass es sich beim Staatsvertrag 10 um einen selbständigen völker­rechtlichen Vertrag handelt und nicht - wie noch beim Abkommen 09 - um eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA-USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe (BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; hiernach E. 4.1.), dem­gemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel). Überdies präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Damit hat der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist (BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch auf das DBA-USA 96 Bezug ge­nommen, was verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren: Anwendbar bleibt - soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält - die sich auf das DBA USA 96 stützende Vo DBA USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrags 10 ergibt (Urteile des Bundesverwaltungs­ge­richts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und A 4911/2010 vom 30. No­vember 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.). 4. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRK ist der Staats­vertrag 10 - unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1) - gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszu­legen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht enthält, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, die vor Inkrafttreten der VRK ge­schlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c) bzw. von Staaten an­gewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben. 4.1. Die Aus­legung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner ge­wöhnlichen Bedeutung (E. 4.1.1.), den Zusammenhang (E. 4.1.2.), Ziel und Zweck des Vertrags (E. 4.1.3.) sowie Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen Ausle­gungs­elemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5). Ergänzende Auslegungs­mittel sind die Vertragsma­terialien und die Umstände des Vertrags­abschlusses, welche nur, aber immerhin zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen Auslegungs­ergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvor­gangs zu beachten. Dieser Grund­satz ver­pflichtet die auslegenden Vertragsparteien zu einer red­li­chen, von Spitz­findigkeiten und Winkelzügen freien Auslegung von ver­trag­lichen Be­stimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben be­ach­tet auch das Verbot des venire contra factum proprium sowie das Rechts­miss­brauchs­verbot (BVGE 2010/7 E. 3.5.3 mit Hinweisen; vgl. zur gan­zen E. 4.1. und damit auch zu den nachfolgenden Ausführungen [anstelle mehrerer] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11, A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1 und A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.1.1. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der ver­traglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese ge­wöhnliche Bedeutung ist in Übereinstimmung mit ihrem Zu­sam­menhang sowie dem Ziel und Zweck des Vertrags gemäss Treu und Glauben zu eruieren. Vorbehalten bleibt nach Art. 31 Abs. 4 VRK eine klar manifestierte einvernehmliche Absicht der Parteien, einen Aus­druck nicht im üblichen, sondern in einem besonderen Sinn zu verwen­den (BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.6.2). 4.1.2. Was unter dem Zusammenhang einer Bestimmung zu verstehen ist, wird in Art. 31 Abs. 2 VRK definiert. Der Begriff des Zusammen­hangs im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VRK ist eng auszulegen. Er erstreckt sich insbe­sondere weder auf die Umstände anlässlich des Vertrags­abschlusses (wel­che in Form der vorbereitenden Arbeiten etwa als Hilfsmittel gemäss Art. 32 VRK aus­schliesslich subsidiär zur Ausle­gung herangezogen werden können; BVGE 2010/7 E. 3.5.2) noch auf Elemente ausserhalb des Textes. Art. 31 Abs. 3 VRK definiert diejenigen Elemente, welche als «contexte ex­terne» gleich wie der Zusammenhang bei der Auslegung zu berück­sichtigen sind. Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c VRK ist in diesem Sinn auch jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwend­bare ein­schlä­gige Völkerrechtssatz in die Auslegung einzubeziehen. Es existiert keine Hierarchie zwischen Art. 31 Abs. 2 und 3 VRK (BVGE 2010/7 E. 3.5.4). 4.1.3. Ziel und Zweck eines Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollen. Art. 31 VRK spricht sich nicht darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen werden können. Die Lehre unterstreicht diesbezüglich all­gemein die Bedeutung des Titels und der Präambel des Vertrags, wobei für Abkommen im Bereich des Steuerrechts darauf hingewiesen wird, dass sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von einem Ab­kommen zur Bekämpfung von Steuerbetrug unterscheidet und dieser Unterscheidung im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen sei (BVGE 2010/7 E. 3.5.2). 4.2. Die Auslegungsregeln der VRK kommen - wie oben in E. 4.1. erwähnt - nur zur An­wendung, wenn diesen keine spezielleren Regeln vorgehen. Dies ent­spricht dem auch auf völkerrechtliche Verträge anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex specialis (BGE 133 V 237 E. 4.1). In erster Linie ist folglich zu prüfen, ob für die vorliegend zu klärenden Begriffe «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») im Staatsvertrag 10 selbst eine vorrangig anwendbare Definition oder Auslegungsregel vorhanden ist (vgl. BGE 116 Ib 217 E. 3a; BVGE 2010/7 E. 3.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.2 und A 4911/2010 vom 30. No­vem­ber 2010 E. 5.2). Dies trifft nicht zu. Der Anhang zum Staatsvertrag 10, worin die Voraussetzungen für die Amtshilfe um­schrieben sind, enthält weder Begriffsbestimmungen noch Ausle­gungs­regeln. Die Begriffe «<un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») sind deshalb nach den Regeln der VRK auszulegen, voraus­gesetzt, das DBA USA 96 selbst halte keine spezielleren Regeln bereit, welche zur Auslegung der Begriffe des Staatsvertrags 10 anwendbar sind, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.3. Das DBA-USA 96, welches nach wie vor gilt, soweit ihm der Staats­vertrag 10 nicht als jüngeres Recht oder als lex specialis vor­geht (vgl. E. 3.), enthält in den Art. 3-5 eine Reihe von Begriffsbestim­mungen. Die Begriffe «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») sind im entsprechenden Katalog aber nicht aufgeführt. Jedoch enthält das DBA USA 96 in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 folgende Auslegungsregel: «Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertrags­staat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Be­deutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zu­sammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Be­hörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.» Hierbei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass der Staatsvertrag 10 - anders als das anlässlich des Abschlusses des DBA USA 96 unterzeichnete Protokoll - ein eigenes Abkommen dar­stellt (oben E. 3.). Das DBA-USA 96 wird durch den Staatsvertrag 10 weder revidiert noch ergänzt, sondern von diesem für die in ihm geregelten Konstellationen temporär überlagert. Dies erhellt aus Art. 2 des Staatsvertrags 10, wonach sich die Parteien ver­pflichten, das neue Protokoll, «welches Art. 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens [gemeint ist das DBA-USA 96] ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen». Hätten sich hingegen die USA bzw. die Schweiz vom DBA-USA 96 lösen wollen, hätten sie im Staatsvertrag 10 nicht noch dessen Revision vorgesehen. Die damals vorgeschlagene Revision ist zwischenzeitlich denn auch durchgeführt worden (vgl. Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [Entwurf], BBl 2010 235; am 18. Juni 2010 von den eidgenössischen Räten in der Schluss­abstimmung angenommen, BBl 2010 4359; die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen). Für die vorliegend zu klärende Frage, ob für die Auslegung eines Begriffs des Staatsvertrags 10 die spezielle Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 anwendbar ist, bedeutet dies Folgendes: Der Staatsvertrag 10 umschreibt den im DBA-USA 96 verwendeten und im dazugehörigen Protokoll an sich bereits definierten Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen» für eine gewisse Anzahl Fälle abweichend vom DBA-USA 96. Es widerspräche nun Art. 30 Abs. 3 VRK sowie Art. 7a des Staatsvertrags 10, wenn innerhalb dieser speziellen und mit dem Staatsvertrag 10 gewollten, abweichenden Begriffsbestimmung wiederum auf das DBA-USA 96 zurückgegriffen würde. Bei der Auslegung der hier fraglichen Begriffe «<un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» (eng­lisch: «in excess of CHF 1 million») hat Art. 3 Abs. 2 DBA USA 96 deshalb keine Bedeutung. Die Begriffe sind somit nach den allge­meinen Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK und damit autonom auszu­legen (E. 4. hievor). Zum nämlichen Resultat gelangte man im Übrigen selbst bei Einbezug von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, zumal der diesem vorbehaltene «Zusam­menhang» ebenfalls eine autonome Auslegung nach den Regeln der VRK gebieten würde. Gleich entschied das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der im Anhang zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriffe «US domiciled» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.3) bzw. «US persons», «offshore company accounts» und «beneficially owned» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.3). 5. 5.1. Der gemäss den Regeln der VRK den Ausgangspunkt bil­den­de Wort­laut (E. 3.1.) in der massgeblichen englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1) spricht von «<un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> in excess of CHF 1 million». Wäh­rend der Betrag (CHF 1 Mio.) noch kei­ne Fra­gen auf­wirft, ist der Wortlaut «un­dis­clo­sed (non-W-9) custody ac­counts» und «banking de­posit ac­counts» unklar. Sowohl das Wort «custody» wie auch «de­posit» weisen da­rauf hin, dass es sich bei den fraglichen Konten um solche zur Hin­ter­le­gung bzw. Ver­wah­rung handelt, dass es sich also gemäss der hier mass­ge­ben­den, ge­wöhn­lichen Bedeutung des Textes um Depotkonten han­delt. Wären sämt­liche Konten der be­trof­fe­nen Per­son für die Be­rech­nung des relevanten Be­tra­ges von CHF 1 Mio. heran­zu­zie­hen, wä­re der gene­rische Be­griff «Konten» oder «Bankkonten» («banking ac­counts») und nicht der spe­zi­fi­sche­re Begriff «cu­stody accounts» und «ban­king de­posit accounts» zu ver­wen­den ge­we­sen. So­mit sind die Sal­den all­fälli­ger wei­te­rer Konten der be­troffenen Per­sonen bei der UBS AG nicht bei­zu­ziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.3.2). Nur, aber immer­hin Depot­konten (oder ge­nau­er: die sich auf den De­pot­ver­trag bezie­henden Konten) sind mass­ge­bend. Damit ist auch ge­sagt, dass ein et­waiger Lombardkredit nicht zur Be­rechnung her­an­ge­zo­gen wer­den kann, obwohl das Depotkonto (bzw. die sich darin befindlichen Wert­schriften) hier­für verpfändet wurde. So wurde im konkreten Fall für all­fälli­ge Kre­dite denn auch ei­ne se­pa­ra­te Ver­ein­ba­rung («Basic Agree­ment for coll­ateral loans») ab­ge­schlos­sen. Entgegen der Ansicht des Be­schwer­de­füh­rers ist im hier massgeblichen Staats­ver­trag 10 weder die Rede von «Aktivwerten» noch von «Guthaben», son­dern von «un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts» und «banking de­po­sit acc­ounts» von mehr als CHF 1 Mio. 5.2. 5.2.1. Sodann sind Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 zu be­leuch­ten. Dem Text der Artikel und des Anhangs des Staatsvertrags 10 lassen sich keine Hinweise ent­neh­men, wo­nach Ziel und Zweck desselben den Beizug einer Netto- oder aber einer Brut­tomillion ver­langten. Zwar wird in Art. 1 Staats­ver­trag 10 die An­zahl der - lau­fen­den und saldierten und gemäss den Kri­terien des An­hang mass­geb­lichen - Konten genannt, die unter das Amts­hilfe­ge­such fal­len sollen, nämlich «un­ge­fähr 4'450». Ob das Er­rei­chen die­ser Zahl als ein Ziel des Staats­vertrags 10 eher auf eine enge oder wei­te Aus­le­gung des Be­griffs «un­dis­clo­sed (non W 9) cu­stody ac­counts» und «ban­king de­posit ac­counts» schliessen lässt, kann aber - wenn über­haupt - erst nach Ab­schluss aller UBS-Amts­hil­fe­ver­fah­ren gesagt wer­den. 5.2.2. Hinweise zu Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 enthält hin­ge­gen dessen Präambel (E. 4.1.3.). Danach geht es um die Lö­sung eines Sou­ver­änitäts­kon­flik­tes zwi­schen den USA und der Schweiz, der darin bestand, dass die UBS AG den ameri­ka­ni­schen Un­ter­suchungs- bzw. Steu­erbehörden et­was hätte aushändigen müs­sen, was ihr das schwei­zerische Recht aus­zuhändigen verbot (vgl. da­zu Art. 3 des Staats­ver­trags 10, wonach die USA und die UBS AG un­mit­tel­bar nach Unter­zeich­nung des Ab­kom­mens gegenüber dem Uni­ted Sta­tes Court for the Southern District of Florida eine ge­mein­same Ein­ga­be für die Ab­schrei­bung der Voll­streck­ungsklage betreffend den John Doe Summons einreichen wer­den). Dies wird bestätigt durch die - im Sinne eines ergänzenden Auslegungsmittels gemäss Art. 32 VRK (E. 4.1) - heranziehbare Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Ände­rungsprotokolls vom 14. April 2010 (BBl 2010 2965, S. 2969 ff.). Ur­sprüng­lich woll­ten die USA Zugang zu einer weit grös­seren Anzahl von Dos­siers (Bot­schaft, S. 2969 ff.). Vor die Wahl gestellt, Da­ten auch be­züg­lich Fäl­len her­auszugeben, in de­nen das be­ste­hen­den DBA-USA 96 keine Amts­hilfe vorsah, oder aber allfällige Nachteile der UBS AG in Kauf zu neh­men (vgl. Bot­schaft, S. 2970 ff.), ent­schie­den sich zuerst der Bun­des­rat, dann auch das Parlament, für Ers­te­res (Bun­desbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Ände­rungsprotokolls [AS 2010 2907]). Bezogen auf die konkrete Ausle­gungsfrage, ob (verkürzt) die Netto- oder Bruttomillion entscheidend ist, kann mit Blick auf Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 Folgendes festgehalten werden: (1) Es sollte statt für sämtliche Konten nur, aber immerhin für Konten, bei denen gewisse (im Anhang näher definierte) Kriterien erfüllt waren, Auskunft erteilt werden. Ziel und Zweck war demnach eine Beschränkung der betroffenen Konten. (2) Diese Zahl der unter diese Kri­terien fallenden Konten sollte «ungefähr 4'450» betragen. Ob aber das Er­rei­chen die­ser Anzahl eher auf eine en­ge oder wei­te Aus­le­gung des Be­griffs «un­dis­clo­sed (non W 9) cu­stody ac­counts» und «ban­king de­posit ac­counts» schliessen lässt, kann - wenn über­haupt und wie bereits erwähnt - erst nach Ab­schluss aller UBS-Amtshilfeverfahren gesagt wer­den. 5.3. Sodann ist in Übereinstimmung mit Art. 26 VRK der Sinn der ver­trag­li­chen Bestimmung «<un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts> und <ban­king de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Million» auch ge­mäss Treu und Glauben zu ermitteln, wobei dies das Verhältnis der Schweiz und den USA und nicht jenes zwischen der Schweiz und den Kun­den der UBS AG oder zwischen der USA und der UBS AG be­schlägt (E. 4.1.). Es ist weder spitzfindig noch stellt es ein venire contra fac­tum proprium dar, wenn die Schweiz bei der Be­rech­nung des mass­ge­blichen Betrages von CHF 1 Mio., wie im Staatsvertrag 10 aus­drück­lich vorgesehen, die «un­dis­clo­sed (non W 9) custody ac­counts» und die «banking de­posit accounts» beizieht, nicht aber die mit dersel­ben Bank bestehenden (Lom­bard)­kre­ditbeziehungen berücksichtigt. 5.4. Schliesslich ist der Zusammenhang (im unter E. 4.1.2. dar­ge­stellten Sin­n) zu ermitteln. Das Kriterium «<un­dis­clo­sed (non W 9) cus­tody ac­c­ounts> und <banking de­posit accounts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» steht im Zusammenhang mit weiteren Voraussetzungen, die er­füllt sein müs­sen, damit Amtshilfe geleistet wird. Namentlich müssen in der hier be­troffenen Kategorie zusätzlich zur verlangten CHF 1 Mio. in der re­le­van­ten Periode Durchschnittseinkünfte in einer gewissen Hö­he er­zielt wor­den sein, wobei für Zwecke dieser Analyse die Ein­künf­te als «Brut­to­ein­kommen (Zinsen und Dividenden) und Kapital­ge­win­ne» de­fi­niert wer­den. Die Kapitalgewinne werden dabei zu «50% der während des rele­van­ten Zeit­raums auf den Konten erzielten Brutto­ver­kaufs­erlöse» be­rech­net (Staats­ver­trag 10, Anhang Ziffer. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Ju­li 2010 E. 8.3.3). Dies zeigt immerhin, dass die Ver­trags­par­tei­en an einem anderen Ort des gleichen Staats­ver­tra­ges einen Brut­tobetrag für massgeblich erach­teten. Ob sich deshalb aus dem Zu­sam­men­hang ergibt, dass auch für die Berechnung des Vermögens ein Brut­to­betrag aus­schlag­gebend sein soll, kann, muss aber nicht zwingend angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Be­schwer­de­füh­rers kann aber genauso wenig festgehalten werden, das Abstellen auf den Brutto­betrag bei den Ein­künften rechtfertige sich allein aus Praktikabilitätsgründen, bei der Bestimmung des Ver­mögens hingegen sei dies nicht nötig und deshalb abzulehnen. Bei einer solcher Argumentation handelt es sich nicht mehr um eine Auslegung der fraglichen Bestimmung, sondern um eine Spe­ku­la­tion über deren Sinn und Zweck. Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Zusammenhang nicht zwingend ergibt, ob (verkürzt) die Brutto- oder Netto­million ausschlaggebend sein soll. Schliess­lich ist noch­mals da­rauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn auf­grund des Zusammenhangs ein anderes Aus­le­gungs­ergebnis ge­fun­den wor­den wäre als das oben in E. 5.1. dargestellte, die­ses nicht über den Wortsinn von «<un­dis­clo­sed (non W 9) cus­tody ac­counts> und <banking de­posit ac­counts> von mehr als CHF 1 Mill­ion» hin­aus­gehen dürfte und der vorliegend allein mass­gebliche Wortsinn - wie mehr­mals erwähnt - nur De­pot­kon­ten, nicht aber sämtliche Konten der be­troffenen Person umfasst.

6. Abschliessend ist in der vorliegenden Amtshilfesache zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf «Betrugs­de­lik­te und der­gleichen» im er­wähn­ten Sinn besteht und - bejahendenfalls - ob es dem Beschwerde­führer gelingt, den be­grün­deten Verdacht klarerweise und entscheidend zu ent­kräften (E. 1.5.). Das Wertschriftendepot des Beschwerdefüh­rers hat zu­min­dest einmal in der Zeit zwischen 2001 und 2008 einen Betrag von mehr als CHF 1 Mio. er­reicht. Der massgebliche «Total Gross Asset Va­lue» be­lief sich am 31. Ok­tober 2007 auf CHF 1'007'984.--. Der Lom­bard­kre­dit («UBS Lom­bard Fixed-Term Advance CHF») in der Höhe von CHF 300'000.-- kann hiervon - wie gezeigt - nicht ab­ge­zo­gen wer­den. Da auch die übri­gen Kriterien der Amtshilfe gemäss Kategorie 2/A/b des An­hangs zum Staats­vertrag 10 erfüllt sind und es dem Be­schwer­deführer nicht ge­lingt, den der­art begründeten Verdacht klarer­wei­se und ent­schei­dend zu ent­kräf­ten, ist der von der ESTV gezogene Schluss, es sei Amtshilfe zu leisten, nicht zu beanstanden.

7. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs­ge­mäss hat der un­terliegende Beschwerdeführer die Ver­fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 15'000.-- fest­zu­le­gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kosten­vor­schuss von CHF 20'000.-- zu verrechnen. Par­tei­entschädigungen sind bei die­sem Verfahrensausgang nicht zu­zu­sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e con­trario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von CHF 5'000.-- wird zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Urban Broger Versand: