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A-6613/2011

A-6613/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-24 · Deutsch CH

Gebrannte Wasser

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Alko­hol­verwaltung (EAV) führte vom 21. März 2006 bis am 11. Januar 2010 gegen B._______, Geschäftsführer der A._______ AG, eine ver­wal­tungs­straf­rechtliche Untersuchung durch. Sie kam zum Schluss, B._______ habe im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Steuerlagers bewirkt, dass Abgaben und Zinsen, die auf Grund der Alko­holgesetz­ge­bung geschuldet waren, nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt wurden. Er hafte hierfür zusammen mit der C._______ AG und D._______ solidarisch. Den entstandenen Fiskalausfall setzte die EAV mit Verfügung (Abgabenfestsetzung) vom 3. November 2011 auf Fr. 93'411.90 fest. B. Gegen die Verfügung der EAV vom 3. November 2011 erhoben sowohl die A._______ AG wie auch B._______ mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der EAV vom 3. November 2011 sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass keine Alkoholsteuern mehr geschuldet seien und allenfalls offene Verzugszinsen durch die C._______ AG bzw. durch D._______ zu bezahlen seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Sodann verlangen die Beschwerdeführenden, die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend die C._______ AG (A 7597/2010) und D._______ (A 7558/2010) seien mit dem vorliegenden zu vereinigen. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 stellt die EAV den Antrag, auf die Beschwerde der A._______ AG sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten. Eventualiter sei dem Verfahrensantrag betreffend Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenen betreffend die C._______ AG und D._______ Folge zu leisten, alsdann auf die Beschwerde einzutreten, um diese dann kostenfällig abzuweisen. Die EAV geht bei ihren Ausführungen davon aus, dass einzig die A._______ AG, nicht aber B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. D. Am 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Während B._______ an den Rechtsbegehren festhielt, zog die A._______ AG ihre Beschwerde zurück. E. Mit Duplik vom 25. April 2012 hielt die EAV an ihren Anträgen fest. F. Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - sofern entscheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) be­ur­teilt das Bundesverwal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­ge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Abgabenfestsetzung der EAV vom 3. November 2011 stellt eine solche Verfügung dar. Das Bundesverwal­tungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich ausschliesslich gegen die Abgabenfestsetzung (und nicht gegen den gleichentags ergangenen Strafbescheid der EAV) richtet, zuständig (Art. 32 VGG e contrario und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs­strafrecht [VStrR, SR 313.0]).

E. 1.2 Die A._______ AG zog ihre Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2012 zurück. Der sie betreffende Rechtsstreit ist damit gegenstandslos und das sie betreffende Verfahren durch das Gericht förmlich abzuschreiben (André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.212 und 3.224).

E. 1.3 Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerde von B._______ den formellen Anforderungen genügt. Sie wurde zwar fristgerecht eingereicht. Jedoch beantragt die Vorinstanz, es sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten, weil sie davon ausgeht, dass die Eingabe vom 7. Dezember 2011 einzig durch die A._______ AG erhoben wurde, die nicht aktivlegitimiert sei und ihre Beschwerde mittlerweise wie erwähnt zurückgezogen habe. Tatsächlich erfolgte die Eingabe vom 7. Dezember 2011 im Namen der A._______ AG, wobei B._______ als deren Vertreter genannt wird. In der Ein­gabe wird übersehen, dass nicht die A._______ AG, sondern B._______ von der EAV ins Recht gefasst wurde und die Eingabe entsprechend ausschliesslich in seinem und nicht im Namen der A._______ AG hätte erfolgen müssen. Gleichzeitig muss sich die EAV freilich vorhalten lassen, dass sie die hier angefochtene Abgabenfestsetzung an die «A._______ AG, Herr B._______, Geschäftsführer» adressierte. Dies war unpräzis und erstaunt umso mehr, als sich ihr Strafbescheid von gleichem Datum an «B._______, Geschäftsführer A._______ AG» richtete und ein früherer Strafbescheid vom 5. Februar 2003 an «B._______, Spezialitätenbrenner» ging. Kommt hinzu, dass die EAV in der Abgabenfestsetzung vom 3. November 2011 keine Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der verwaltungsstrafrechtlichen Solidarhaft machte, sondern sich darauf beschränkte, Gesetzesartikel, darunter Art. 12 VStrR, zu nennen. Offensichtlich wurde die von der EAV gewählte Parteibezeichnung in der Eingabe vom 7. De­zem­ber 2011 übernommen. Bei alledem ist zu beachten, dass der Eintrag im Handelsregister B._______ als einzigen Verwaltungsrat der A._______ AG ausweist und er zudem deren Geschäftsführer ist. Es ist damit ausgeschlossen, dass eine andere Per­son die Eingabe vom 7. Dezember 2011 veranlasste. Ebenso steht ausser Zweifel, dass sich die Eingabe vom 7. Dezember 2011 gegen die Ab­gabenfestsetzung vom 3. November 2011 richtete. Dies zwingt zum Schluss, dass in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 zwar die Parteibezeich­nungen ungenau waren, dass jedoch bei B._______ ein Beschwerdewillen vorliegt. Damit ist auf die Beschwerde von B._______ (Beschwerdeführer) vom 7. De­zem­ber 2011 einzutreten.

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die rich­tige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwen­den, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über­zeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Recht­sanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­verwaltungs­ge­richt als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motiv­substitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2). Da das Bundesverwaltungsgericht - wie zu zeigen - keine neuen Rechtsnormen ins Verfahren einführt, erübrigt es sich, weitere Stellungnahmen einzuholen.

E. 1.5 Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG). Die Behör­de, die einen Entscheid treffen muss, hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts­unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungs­gemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhal­tet gewissermassen eine «behördliche Beweisführungspflicht» (BVGE 2009/60 E. 2.1.1). Im Sinne eines Vorbehalts nimmt Art. 2 Abs. 1 VwVG die Steuer­verfahren vom Anwendungs­bereich von Art. 12 VwVG aus. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte das Steu­er­ver­fah­ren so­weit vorbehalten bleiben, als «das normale Ver­wal­tungsver­fah­ren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundes­steuer­recht ein ab­wei­chen­des, besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Ver­fahren kennt» (Bot­schaft des Bundesrates vom 24. Sep­tem­ber 1965 über das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, BBl 1965 II 1348, 1361). Im Steuerrecht wird der Un­ter­suchungs­grund­satz insbesondere dadurch relativiert, dass den Betei­ligten Mit­wir­kungs­pflich­ten auf­erlegt werden (BVGE 2009/60 E. 2.1.2). So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 des Bundesge­set­zes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680) jeder Steuerpflichti­ge gehalten, die Aufzeichnungen zu ma­chen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Ver­anlagung erforderlich sind. Die Steu­erveran­lagung hingegen ist Sache der EAV (Art. 23 Abs. 1 AlkG), wobei sie die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [AlkV, SR 680.11]).

E. 1.6 Wie sich allfällige Zweifel nach gehörig durch­geführter Sach­ver­halts­er­mitt­lung auf den Entscheid der Behörde aus­wirken, wird weder im VwVG noch im AlkG oder in der AlkV geregelt. Für die (materielle) Be­weislast ist mangels spezialgesetzlicher Regelung auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De­zem­ber 1907 (ZGB, SR 210) zurückzu­greifen, wonach derjenige den Nachteil der «Nichtnach­weis­lichkeit» einer Tatsache trägt, der aus ihr Rech­te ableiten wollte (anstelle zahlreicher: BVGE 2009/60 E. 2.1.3). Daraus abgeleitet gilt im Steu­errecht, dass die Steuerbe­hör­de für die steu­erbegründenden und steu­ermehren­den Tatsachen den Nach­weis zu er­brin­gen hat, während dem Steuerpflich­tigen der Nachweis jener Tatsachen obliegt, welche die Steu­erschuld mindern oder aufheben (Ur­teil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweize­ri­sches Ab­ga­berecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3 mit Hin­weisen; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuer­rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).

E. 2.1 B._______ verlangt, das ihn betreffende Verfahren sei mit den Ver­fahren betreffend die C._______ AG (A 7597/2010) und D._______ (A 7558/2010) zu vereinigen. Er begründet dies im Wesentlichen und sinngemäss damit, dass die Verfahren die gleichen Sachverhalte beträfen. Es gehe um die Frage, ob in den genannten Verfahren Lohnbrennaufträge erteilt wurden oder ob die A._______ AG als Gewerbebrennerei gehandelt habe. Es könnten nicht gleichzeitig die C._______ AG bzw. D._______ und die A._______ AG steuerpflichtig sein. Die EAV schloss sich in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 dem Antrag auf Verfahrensvereinigung an.

E. 2.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerecht­fertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammen­hang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (anstelle zahlreicher: BGE 131 V 222 E. 1, Urteil des Bundes­ge­richts 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Ja­nuar 2011 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7570/2009 und A 7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch ge­trennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6834/2007 und A 6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.17).

E. 2.3 Vorliegend stehen zwar die Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und es stellen sich teilweise ähnliche Rechtsfragen. So ist in allen Fällen fraglich, ob Lohn- oder Gewerbebrennerei vorliegt. Dennoch vermag das Bundesverwaltungsgericht im jetzigen Verfahrensstand in einer Vereinigung keinen Vorteil hinsichtlich der Verfahrensökonomie mehr zu erkennen, nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Verfah­ren mehr als ein Jahr später über die Abgabefestsetzung entschied, als in den anderen genannten Verfahren. Ausserdem handelt es sich bei den anderen Verfahren um voneinander unabhängige Steuersubjekte. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Verfahrensvereinigung deshalb ab.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesverwaltungs­ge­richt die Er­hebung weiterer Beweise, u.a. die Einvernahme der zuständigen Mitarbei­ter der EAV und insbesondere die Einvernahme von Vertretern der C._______ AG. Ebenso verlangt er die Anordnung einer Expertise durch das Gericht. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung kann das Be­weisverfahren ge­schlos­sen wer­den, wenn die noch im Raum ste­h­en­den Be­weis­an­trä­ge ei­ne nicht er­heb­li­che Tatsache be­tref­fen oder offen­sicht­lich un­taug­lich sind, etwa weil ih­nen die Be­weis­eig­nung ab­geht oder um­ge­kehrt die be­treff­en­de Tat­sa­che aus den Ak­ten be­reits genügend er­sicht­lich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hin­wei­sen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.144 mit Hin­weisen). Auf die Frage, ob weitere Beweiserhebun­gen not­wendig sind, wird an den einschlägigen Stellen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 2.5 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos­sen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem be­rechtigten Vertrauen in be­hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün­dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauens­schutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Ver­halten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen. Es müssen indessen verschiedene Vor­aussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Ver­waltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrach­ten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach­teil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än­derung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauens­schutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung über­wiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (an­stelle zahlreicher: BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A 1391/2006 vom 16. Ja­nuar 2008 E. 2.3).

E. 3.1 Nach Art. 105 BV ist die Gesetzgebung über Her­stellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der sog. öffentlichen Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.1; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 26. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.82 E. 9a-b; Bot­schaft des Bun­desrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Re­vision der Art. 31 und Art. 32bis der alten Bundesverfassung der Schwei­zer­ischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, AS 1 1], BBl 1926 I 278, 284 ff.).

E. 3.2 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fis­ka­li­scher Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV; Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 210). Gleichzeitig reguliert er das Angebot, wozu das in der Ver­fassung vor­gezeichnete und in Art. 3 Abs. 1 AlkG festgehal­tene aus­schliessliche Recht des Bundes zur Herstellung und Reinigung ge­brannter Wasser dient (sog. Alkoholmonopol; vgl. Jean-François Au­bert, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel et. al. 1996, N 61 ff. zu Art. 32bis aBV; Marc D. Veit/ Jens B. Lehne, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, St. Gall­en/Zürich/Basel/Genf 2008, N 6 zur Art. 105). Die Ausübung dieses Rechts wird in der Regel genossen­schaftlichen und anderen privatwirt­schaftlichen Unter­neh­mungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). Das System der Konzessionierung soll eine Herab­setzung der Zahl der Brenne­reien bewirken und eine bessere Qualitäts­kontrolle ihrer Er­zeugnisse erlau­ben (Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.2; Aubert, a.a.O., N 60 zu Art. 32bis aBV).

E. 3.3 Das AlkG unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff. AlkG) und Hausbrennereien (Art. 14 ff. AlkG). Bei den Konzessionen für Ge­werbebrennereien wird zwischen Kon­zessio­nen mit und solchen ohne Übernahmerecht unterschieden (Art. 4 Abs. 2 und 3 AlkG). Kon­zessionen mit Übernahmerecht werden erteilt für Hackfruchtbrenn­er­ei­en, Kernobstbrenn­ereien, Industriebrennereien, Rektifikationsan­stal­ten und für Alkohol­fabriken, also Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol ge­winnen (Art. 4 Abs. 2 AlkG). Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt für Spezialitätenbrennereien und für Lohnbrennereien, das heisst feststehen­de oder fahrbare Brennereien, die für Dritte ge­gen Lohn brennen (Art. 4 Abs. 3 AlkG). Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für festste­hende Brennereien erteilt (Art. 13 Abs. 1 AlkG). Lohn­brennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen, und sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe brennen (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Hierzu ge­hören Obst und Obstabfälle, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Trauben­tres­ter, Weinhefe, Enzianwurzel, Beerenfrüchte und ähnliche Stoffe (Art. 14 Abs. 1 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhän­digen (Art. 13 Abs. 3 AlkG). Steuersubjekt der Lohnbrennerei ist nicht der Brenner, sondern der Brennauftraggeber (Art. 20 Abs. 2 Bst. b AlkG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 AlkG).

E. 3.4 Die Möglichkeit der Lohnbrennerei wurde mit der Absicht geschaffen, die Hausbrennerei zurückzudrängen (Bot­schaft des Bun­desrates vom 1. Juni 1931 zum Entwurf eines Bundes­ge­setzes über die ge­brannten Wasser [Botschaft 1931], BBl 1931 I 697, 739). Je leichter es dem Pro­duzenten gemacht werde, sein Eigengewächs in einer Lohn­brenn­er­ei brennen zu lassen, desto eher - so die Vorstellung - werde er auf seinen Haus­brenn­appa­rat ver­zichten (Botschaft 1931, 740; Grünen­felder, AB 1931 N 515). Als Re­gel sollte gelten, dass der Lohnbrenner nur Eigengewächs und Wildge­wächs von Produzenten und Sammlern und damit nur sol­che Roh­stoffe brennen darf, welche auch der Hausbrenner zu brennen be­rech­tigt war (Bot­schaft 1931, 741; zum be­schei­de­nen Erfolg, mittels der Lohnbrennerei die Hausbrennerei zurückzudrängen, vgl. Stutz, AB 1939 N 552).

E. 3.5 Nebst der Lohnbrennerei von Eigengewächs und selbstgesammel­tem Wildgewächs sah das Alkoholgesetz von 1932 auch die Möglichkeit gewerblicher Brennaufträge vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 AlkG in der Fassung vom 21. Ju­ni 1932, BS 6 857, 865). Es sollte damit Produ­zen­ten­ge­nossen­schaf­ten und gewerblichen Mostereien die Möglichkeit ge­geben wer­den, sich für die Verwertung ihrer Abfälle einer Lohnbrennerei zu bedie­nen. Dies, so die Vorstellung, würde mancher Mosterei ermöglichen, auf eine eigene Brenn­erei zu verzichten, so dass auf diesem Wege ebenfalls eine Ver­min­de­rung der Anzahl Brennstellen erreicht würde (Botschaft 1931, 741). Dennoch sah das Alkoholgesetz von 1932 für gewerbliche Brenn­auf­trag­geber we­der eine Kon­zessi­ons- noch eine Bewilligungspflicht vor, was verunmöglichte, ge­werbliche Brenn­auftraggeber, die sich einer schweren Wider­handlung ge­gen die Alko­holgesetzgebung oder einer Wider­hand­lung im Rückfall schul­dig gemacht hatten oder die trunksüch­tig waren, von der Er­teilung von Brennauf­trägen auszuschliessen (Bot­schaft des Bun­des­ra­tes vom 8. April 1949 zur Revision des Bundesge­setzes vom 21. Ju­ni 1932 über die ge­brannten Wasser [Botschaft 1949], BBl 1949 I 673, 707). Mit der Einführung des neuen Art. 19 Abs. 5 AlkG, der am 1. März 1950 in Kraft trat (AS 1950 I 72), sollte dies korri­giert wer­den. Brenn­auf­trag­ge­ber, die nicht unter Art. 19 Abs. 2 AlkG (Haus­brenn­auf­trag­ge­ber) fielen, waren ab diesem Zeitpunkt bezüglich der Zu­lassung zum Brennen, der Kontrolle und der Verwendung und Be­steu­er­ung des Brenn­er­zeug­nisses den Bestim­mungen für die Gewerbebrenner unterstellt.

E. 4.1 Weder im Alkoholgesetz von 1932 noch im teilrevidierten Alkoholgesetz von 1949 bzw. 1950 aber wurde geregelt, was als Brennauftrag bzw. als Lohn­brennerei gilt. Die Abgrenzung zwischen Lohn­brennerei und «selbständigem» Brennen ist insofern entscheidend, als dass im Falle der Lohn­brennerei nicht der Brenner, sondern der Brennauftraggeber Steuer­sub­jekt ist. Wo die Grenze zwischen Lohnbrennerei und «selbständiger» Gewerbebrenne­rei verläuft, ist eine Aus­le­gungs­frage, die anhand der gängigen Aus­legungs­methoden zu klären ist. Ausgangspunkt bildet der Wort­laut der Bestimmung. Ist, wie hier, der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Inter­pretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsele­mente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei kommt es na­mentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzes­materialien sind zwar nicht unmittelbar ent­scheidend, die­nen aber als Hilfs­mittel, den Sinn der Norm zu erkennen (an­stelle zahlrei­cher: BGE 125 II 192 E. 3a; vgl. auch BGE 135 II 416 E. 2.2; BVGE 2007/24 E. 2.3).

E. 4.2 Zum Regelungszweck der Lohnbrennerei ist Folgendes fest­zuhalten: Während mit der Erhebung von Alkohol­mo­nopolgebühren nicht nur ein gesundheitspolitischer, sondern auch ein unmittelbar fiska­li­scher Zweck ver­folgt wird (BGE 125 II 192 E. 2a/bb), dient das Institut der Lohn­bren­ne­rei ausschliesslich einem gesundheitspolitischen Zweck, nämlich der Ver­minderung der Anzahl Brenn­stellen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Lohn­brenner oder der Brenn­auf­trag­geber Steuersubjekt der Alkoholsteuer ist. Insofern lässt sich nichts dafür gewinnen, den Begriff des Lohnbrenners eng und jener des Brennauftraggebers weit zu fassen oder umgekehrt.

E. 4.3 Hingegen lassen sich aus der Entstehungsgeschichte die der Regelung der Lohnbrennerei zu Grunde liegenden Wertungen er­schliessen. Der historische Gesetzgeber hatte eine Situation vor Au­gen, bei welcher der Brennprozess auf eine andere Person ausgelagert wird; einen Vorgang, den er zur Reduktion der Anzahl Brennstellen aus­drück­lich fördern wollte. Der Lohnbrennauftraggeber war in diesem Sinne ein Brenner ohne ei­gene Brennerei. Dieses Bild entsprach dem einer ein­fachen Arbeitsteilung, die im Wesentlichen darin bestand, dass ge­werb­liche Produzenten (gemäss Botschaft 1949, 760, gehörten hierzu u.a. Produzenten­ge­nossen­schaften, Mostereien und Früchtehändler) ihre Pro­dukte (Maische) einer Brennerei zur Weiterverarbeitung übergaben und anschliessend das ver­arbeitete Produkt in Form von Spirituosen wieder entge­gennahmen, ähn­lich einer Lohnmetzgerei oder einer Lohnmühle. Bei dieser Form der Zu­sammenarbeit war typisch, dass nicht der Lohnbren­ner, sondern der Brenn­auftraggeber wirtschaftlich über das Produ­zierte ver­fü­gen konnte. Aus der Entstehungsgeschichte der Lohnbrennerei lässt sich demnach schlies­sen, dass solche vorliegt, wenn der Brenn­auf­trag­ge­ber wirtschaftlich an den hergestellten Pro­dukten berechtigt bleibt und damit über das Schick­sal der hergestellten Produkte entscheiden kann. Massgeblich ist damit die wirtschaftliche Sichtweise.

E. 4.4 Dieses Ergebnis wird vom Zusammenhang, in welchem die Rege­lung der Lohnbrennerei (Art. 19 AlkG) steht, bestätigt. So werden gemäss dem erwähnten Art. 13 AlkG Konzessionen zum Betrieb einer Lohn­brennerei für fahrbare Brennereien - und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhält­nisse es rechtfertigen - auch für festste­hende Brennereien erteilt. Lohn­brenn­er­eien dürfen zudem grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung, son­dern nur kraft eines Brennauftrages brennen. Dies unterstreicht nochmals, dass der Lohn­brenner nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers nur einen Teil des Herstellungsprozesses über­tragen erhält und nicht er, sondern der Lohnbrennauftrag­geber über das Schicksal der Destillate bestimmen kann. Die Tatsache, dass es bei der Lohnbrennerei in erster Linie um fahrbare Brennereien ging, verdeutlicht das Bild eines Brenners ohne eigene Brennerei, der sich für einen be­stimmten Arbeitsschritt eines Spezialisten (und dessen Gerätes) bedient.

E. 4.5 Immerhin sei am Rande vermerkt, dass nach den Vorschlägen des Bundesrates Brennauftraggeber zukünftig nicht mehr als Steuersubjekt der Alkoholsteuer gelten, sondern konsequent alle Her­steller Steuer­subjekt sein sollen, selbst wenn sie im Auftrag Dritter tätig werden (vgl. Art. 12 Bst. a des Ent­wurfs eines Bundesgesetzes über die Besteuerung von Spi­rituosen und Ethanol [Spirituosensteuergesetz, SpStG], BBl 2012 1467, 1471; sowie die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 2012 zur Totalrevision des Alkoholgesetzes [Spirituosensteuergesetz und Alkohol­handelsgesetz], BBl 2012 1315, 1362). Gesetzesent­würfe zeitigen je­doch keine Vorwirkung; für die Rechts­anwendung im vorliegenden Fall ist einzig das geltende Recht massgebend (vgl. Art. 190 BV), welches in Art. 20 Abs. 2 Bst. b AlkG nach wie vor den Brenn­auf­trag­ge­ber als Steuer­subjekt bezeichnet.

E. 5.1 Die Steuerforderung entsteht bei Gewerbebrennern im Zeitpunkt der Er­zeugung (Art. 18 Bst. a AlkV), der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch die EAV festgesetzt (Art. 23 Abs. 4 AlkG). Da nach Art. 19 Abs. 5 AlkG Brenn­auf­trag­ge­ber, die nicht in die Kategorie der Hausbrennauftrag­geber fallen, bezüglich der Besteuerung des Brennerzeugnisses den Ge­werbebrennern gleich gestellt sind, entsteht auch bei gewerblichen Lohn­brenn­auf­trag­gebern die Steuerforderung im Zeitpunkt der Er­zeugung und legt auch bei ihnen die EAV den Fälligkeitszeitpunkt fest.

E. 5.2 Daran ändert Art. 21 Abs. 3 AlkG nichts, wonach die Veranlagung der Alkoholsteuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge erfolgt. Abgesehen davon, dass der Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 AlkG nur die Veranlagung und nicht auch den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerforderung erfasst, ist die erwähnte Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AlkG zu lesen, wonach gebrannte Wasser, wenn sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrages hergestellt werden, nur die Mengen der Besteuerung unterliegen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden (vgl. Botschaft 1931, 749). Gemäss Art. 16 AlkG kann nämlich der Hausbrenner die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten; ihm gleichgestellt sind die Haus­brenn­auftraggeber (vgl. Art. 19 Abs. 2 AlkG). Es handelt sich hier um agrarpolitisch motivierte Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.5 sowie Aubert, a.a.O., N 12 zu Art. 32bis aBV). Da für Gewerbebrenner und für gewerbliche Lohnbrennauftraggeber keine Freigrenzen im Sinne von Art. 16 AlkG bestehen und die hergestellten Produkte in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen, ist ein Entstehen der Steuerforderung und eine Veranlagung derselben erst zum Zeitpunkt der Weitergabe an Dritte nicht zweckmässig (vgl. aber die für Landwirte geltende Regelung in Art. 18 Abs. b und c AlkV). Es widerspräche zudem der vom Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 19 Abs. 5 AlkG ausdrücklich gewollten Angleichung der gewerblichen Lohnbrennauftraggeber an die Gewerbebrenner. Der Verweis von Art. 19 Abs. 5 AlkG auf die für Gewerbebrenner geltenden Regeln umfasst mit anderen Worten sowohl den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung wie auch die Art und Weise der Veranlagung. Den Steuersatz der Alkoholsteuer legt der Bundesrat fest (Art. 22 Abs. 1 AlkG). Er beträgt Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol (Art. 23 AlkV).

E. 6.1 Für den Ersatz des fiskalischen Ausfalls, den die EAV infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR betreffend die Leis­tungs- und Rückleistungspflicht sinngemäss (Art. 62 Abs. 1 AlkG). Der fiskalische Ausfall wird von der EAV durch Verfügung im Verwaltungs­verfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, wird er mittels Schätzung festgelegt (Art. 62 Abs. 2 AlkG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist eine Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurde oder wenn von einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine Forderung nicht geltend gemacht wurde. Leistungs- oder rückleistungs­pflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson­dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht. Es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil - infolge Nichtleistung der Abgabe - in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.1). Eine solche Widerhandlung begeht unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil (Erlass, Rückerstattung u. dgl. von Fiskalabgaben) verschafft (Art. 54 Abs. 1 AlkG).

E. 6.2 Darüber hinaus haftet nach Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch mit den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat. Art. 12 Abs. 3 VStrR sieht damit - zusätzlich zur erwähnten Leistungsplicht des in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangten Abgabepflichtigen - eine (un­beschränkte) solidarische Haftung des vorsätzlich handelnden Täters vor; sie erstreckt sich betragsmässig auf den (vom Abgabepflichtigen) nachzuentrichtenden Betrag (BGE 120 IV 365 E. 4a). Art. 12 Abs. 3 VStrR kommt demnach zur Anwendung, wenn einer Drittperson in einem Verwaltungsstrafverfahren eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird und führt, gleichsam als Folge dieses Handelns, zu einer solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag. Mit Erlass von Art. 12 Abs. 3 VStrR, der mit Art. 6 VStrR korreliert, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die natürlichen Personen, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person usw. Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel selber und persönlich erhebliche Vermögensvorteile erlangen (BGE 120 IV 365 E. 4c; Martin Kocher, Klare Tat, unklare Täterschaft: Unternehmensstrafrecht nach revidiertem Mehrwertsteuergesetz, in ASA 79 S. 97 ff., S. 119 f.; Andreas Eicker/ Fried­rich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 94). Aufgrund von Art. 12 Abs. 3 VStrR kann demnach eine Person, die nicht Steuersubjekt der betreffenden Steuer ist, für den Steuerbetrag einstehen müssen, wobei anders als bei Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR hierzu ein Vorsatz und eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen müssen. Da ein Vorsatz nach dem Konzept des Schuldstrafrechts regelmässig nur bei natürlichen Personen vorliegen kann, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zu­sammenhang mit Art. 12 Abs. 3 VStrR denn auch ausschliesslich von einer Haftung natürlicher Personen gesprochen (BGE 120 IV 365 E. 4c).

E. 6.3 Die Verwaltungsbehörde - hier die EAV - kann das Strafverfahren an das Verwaltungsverfahren koppeln (vgl. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VStrR). Der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 VStrR). Was den Teil der Abgabenfestsetzung betrifft, hat sich demnach die Verwaltungsbehörde darauf zu beschränken, die objektiv umgangenen Abgaben festzusetzen. Sie bestimmt hierdurch den Rahmen, innerhalb dessen die Strafbehörden über die Solidarhaftung des Betroffenen gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR entscheiden können (BGE 115 Ib 216 E. 3).

E. 6.4 Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Straf­verfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 11 Abs. 2 VStrR im Falle einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben sieben Jahre (Art. 333 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Straf­ge­setz­buches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; BGE 134 IV 328 E. 2.1; BVGE 2009/59 E. 4 f.). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem ein­zelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Frei­heitsstrafe verbüsst. Fraglich ist, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Verjährungsfristen knüpfen in der Regel an die Entstehung an, zuweilen auch an die dieser folgende Fälligkeit (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 73). Im Fall einer Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR hat für den Beginn der Verjährungsfrist der straf­rechtliche Grundsatz von Art. 98 StGB zu gelten und es ist auf den Zeit­punkt der deliktischen Handlung (bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der­selben) abzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/59 E. 6.4.2). Gemäss Art. 58 Abs. 1 AlkV ist in allen Entscheiden der EAV die Zahlungsfrist für Ab­gaben, Bussen, Kosten und sonstige Geldforderungen anzugeben. Sie be­trägt 30 Tage. Nach deren Ablauf erhebt die EAV einen Ver­zugszins. An­wendbar ist der Zinssatz, der für ausstehende Verrechnungss­teuern gilt (Art. 58 Abs. 2 AlkV), das sind jährlich 5 Prozent (Art. 1 Abs. 1 der Ver­ord­nung vom 29. November 1996 über die Verzinsung aus­ste­hender Ver­rech­nungssteuern [SR 642.212]).

E. 6.5 Damit ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass im vorliegenden Verfah­ren einzig über die Höhe des Haftungsbetrages zu entscheiden ist, für wel­chen der Beschwerdeführer - seine strafrechtliche Verurteilung vorausge­setzt - solidarisch wird einstehen müssen. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob der von der EAV festgelegte Haftungsbetrag rechtmässig ist. Da sich der gesamte Haftungsbetrag aus den in den Verfahren gegen D._______ (A 7558/2010) und gegen die C._______ AG (A 7597/2010) festgelegten Nachforderungen zusammensetzt, ist nachfolgend je einzeln auf die beiden Beträge einzugehen.

E. 7 Betreffend den aus dem Verfahren gegen D._______ (A 7558/2010) stammenden Haftungsbetrag ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.1.1 Gemäss den Aussagen von D._______, dem Beschwerdeführer im Verfahren A 7558/2010, hatten er und E._______ die Idee, aus ... einen speziellen Whisky herzustellen. Nach ersten erfolgreichen Brennversuchen habe sich B._______ bereit erklärt, weitere Versuche mit grösseren Mengen durch­zuführen. Er habe zusammen mit E._______ die Vorfinan­zierung übernom­men. B._______ habe gesagt, dass er für die vor­finanzierten Pro­dukte eine «Pro-forma-Rechnung» brauche. Er sei später periodisch bei B._______ im Keller ge­we­sen und habe die Schnäpse degustiert und bewertet. Gemeinsam wäre entschieden worden, wie damit weiter zu verfahren sei. Ei­gentümer der fraglichen Spirituosen aber sei B._______ ge­we­sen. D._______ trug des Weiteren vor, er habe gewusst, dass die A._______ AG über keine Lohnbrennkonzession verfügte; er habe des­halb auch keinen Lohn­brand herstellen lassen. Er selber führe ein Restaurant und ver­kaufe die Schnäpse por­tionenweise an seine Gäste und ab und zu flaschenweise über die Gasse.

E. 7.1.2 Den im Recht liegenden Akten ist zu entnehmen, dass unter dem Label F._______ diverse Spirituosen vertrieben wurden, dass es sich bei F._______ um eine einfache Gesellschaft handelte und D._______ an dieser beteiligt war. Aus einer im Recht liegenden Rechnung, da­tierend vom 31. Dezember 2005, ergibt sich, dass unter der Adresse der F._______ der A._______ AG [Früchte] «verkauft» wurden. Unterzeichnet wurde die Rechnung bzw. Quittung am 13. März 2006 von D._______. Sodann findet sich in den Akten eine Rechnung, ge­mäss welcher die A._______ AG ihrerseits der D._______ zwölf Flaschen «...» fakturierte; der verrechnete Betrag betrug Fr. 0.00.

E. 7.1.3 Die EAV legt nachvollziehbar dar, dass gewisse Einträge in der Finanzbuch­hal­tung der A._______ AG bezüglich Erwerb der Rohstoffe von F._______ im Widerspruch zu den Einträgen in der Alkoholbuch­hal­tung der A._______ AG standen. Auch wurde der Erwerb der Rohstoffe in der Finanzbuchhaltung der A._______ AG zumindest teilweise nicht belegt. B._______ erklärte in diesem Zusammen­hang, er habe mit bestimmten Produktlieferanten, u.a. auch mit F._______, bei Produktent­wick­lungen zusammen­gearbeitet. Die Rohstoffe seien von diesen Firmen vorfinanziert worden. Dafür hätten die Firmen ein mündliches Vorkaufsrecht auf Teile oder auf die ganzen Destillate erhalten. Mit den Lieferanten bzw. Produktentwicklern habe ein «offenes Kalkulationssystem» bestanden, weshalb es irrelevant gewesen sei, welcher Betrag auf der Rechnung ausgewiesen worden sei. Die EAV weist schliesslich nach, dass die A._______ AG so­wohl im Jahre 2005 wie auch im Jahre 2006 jeweils vor der Bilanzierung Korrek­turen in den Spirituosenlagerkonti vor­nahm und dabei die für F._______ gebrannten Produkte ausbuchte.

E. 7.1.4 All dies spricht gesamthaft für die Annahme, dass es sich bei den streitbetroffenen Destillaten nach der massgeblichen wirtschaftlichen Sicht nicht um sol­che der A._______ AG, sondern um Produkte von F._______ handelte und D._______ und nicht die A._______ AG über deren Schicksal bestimmte. In Würdigung der gesamten Sachlage recht­fertigt es sich, den der EAV ob­liegenden Beweis für die Steuerpflicht von D._______ (als Lohnbrennauftraggeber) als rechtsgenügend erbracht zu erachten.

E. 7.2.1 Damit bleibt noch auf die Berechnung der Steuerforderung gegenüber D._______ einzugehen. Die EAV stützte sich zur Bemessung der geschuldeten Alkoholsteuern auf den Steuerlagerbestand der A._______ AG per 31. De­zem­ber 2007. Sie kam zum Schluss, der für D._______ gehaltene Bestand habe 1'777.90 Liter reiner Alkohol umfasst. Die EAV multiplizierte diese Zahl mit dem Steuersatz von Fr. 29.- pro Liter reinem Alkohol, was eine Steuerforderung (gerundet, ohne Zinsen) von Fr. 51'559.- ergab. In seiner Eingabe ans Bundesver­waltungsgericht macht D._______ geltend, auf der Verfügung der EAV seien auch Schnäpse aufgelistet, die nie unter dem Label F._______ produziert worden seien. Die Verfügung sei de­ment­spre­chend anzupassen. Nähere Angaben zu den betroffenen Schnäpsen macht er indessen nicht. Bereits die EAV bot ihm spätestens mit Schrei­ben vom 16. Ju­li 2010 Gelegenheit, sich zur Höhe bzw. Berechnung der Alkoholsteuern zu äussern, wovon er nicht Gebrauch machte. Die EAV war deshalb gezwungen, die Veran­lagung auf Grund eigener Fest­stellungen vorzunehmen. Weshalb sie aller­dings auf den Lagerbestand und nicht auf die in der streitbetroffenen Periode, das heisst zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezem­ber 2007 produ­zier­ten Mengen abstellte, ist nicht nachvollziehbar. Wie dar­gestellt, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und ist für die Fest­legung der Höhe der Alkoholsteuern die erzeugte Menge (Anzahl Liter reiner Alkohol) ausschlag­gebend. Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezember 2007 aber berücksichtigt dies nicht. Richtigerweise muss auf die erfolgten Produktionen, nicht auf den Bestand abgestellt werden.

E. 7.2.2 Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezember 2007 steht überdies im Wider­spruch zum Vorgehen der EAV selbst, wonach ausschliesslich Produktionen aus der Zeit nach dem 1. Ja­nuar 2005 beurteilt wurden. Bei dem von der EAV gewählten Ansatz aber werden aufgrund der Akten auch Produktionen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 erfasst. Weder macht die EAV geltend noch weist sie nach, dass bereits vor dem 1. Januar 2005 Lohnbrände hergestellt wurden. Dass der Bestand per 31. Dezember 2007 im Rahmen einer Ermessensveranlagung - etwa mangels einer besseren Zahlen­basis - beigezogen worden wäre, macht die EAV ebenfalls nicht geltend. Derlei wäre ohnehin so nicht zulässig, denn die von der EAV selber erstellte und im Recht liegende Tabelle listet sehr detailliert sämtliche in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 für D._______ von F._______ bei der A._______ AG erfolgten Produktionen auf, so dass ein Abstellen auf ermessensweise ermittelte Zahlen auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

E. 7.3 Es spricht damit nichts dagegen, auf die in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 erfolgten und aufgezeichneten Produktionen abzustellen: Produktion 1629 180.73 Liter Produktion 1629 268.63 Liter Produktion 1643 190.72 Liter Produktion 1643 168.28 Liter Produktion 97 49.51 Liter Produktion 909 60.47 Liter Produktion 1903 121.28 Liter Produktion 1903 161.96 Liter Das ergibt gesamthaft die Menge von 1'201.58 Liter reinem Alkohol in der Zeit zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007, welche die A._______ AG für D._______ im Lohnbrand herstellte und für welche dieser nach­leistungspflichtig ist. Entsprechend reduziert sich die streitbetroffene Menge reinen Alkohols von 1'777.9 auf 1'201.58 Liter und damit rund um einen Drittel. Bei einem Steuersatz von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol ergibt dies noch eine Steuerforderung (ohne Zinsen) von Fr. 34'845.82. Weil D._______ seine subjektiven Abgabepflichten miss­achtete, unterblieb in unrechtmässiger Weise die Besteuerung des Lohn­brandes und dem Fiskus wurden Abgaben vorenthalten. Mit dem so er­zielten unrechtmässigen Abgabevorteil ist der Tatbestand der Abgabehin­terziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig von einer subjektiven Straf­barkeit bzw. vom Verschulden D._______s nachzuentrichten.

E. 7.4 Die Verjährung begann mit der jeweiligen Produktion zu laufen. Da das Verfahren vor Ablauf von sieben Jahren seit der ersten Produktion am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, sind die Forderungen nicht verjährt (oben E. 6.4). Der Zinsenlauf begann mit der Fälligkeit, welche von der EAV festzusetzen ist und frühestens im Zeitpunkt der Produktion eingetreten sein kann. Die Höhe der Zinsen ist durch die EAV zu bestimmen, wobei sie die Zeitpunkte der Fälligkeiten der Forderungen aufgrund der Daten der entsprechenden Produktionen festzulegen hat.

E. 8 Betreffend den aus dem Verfahren gegen die C._______ AG (A 7597/2010) stammenden Haftungsbetrag ist Fol­gendes festzuhalten:

E. 8.1.1 Gemäss den Aussagen des Verwaltungsratsdelegierten und ehemaligen Geschäftsführers der C._______ AG, G._______, ist die Idee der Zusammenarbeit mit der A._______ AG dadurch entstanden, dass bei der Gründung der C._______ AG ein Getränkehändler im Verwaltungsrat Einsitz nahm, welcher einerseits seit Jahren Whisky importiert habe, andererseits auf eine gute Zusammenarbeit mit der A._______ AG habe zurückblicken können. Da die C._______ AG eine «Erlebnisbrauerei» sei, habe man die Idee aufgegriffen, mit der A._______ AG zusammen einen Whisky zu produzieren. Der erste Sud für diesen Whisky sei im Jahr _______ angesetzt worden. Mit der A._______ AG sei abgemacht gewesen, dass die C._______ AG die Würze zur Verfügung stelle, die A._______ AG diese brenne und nach drei Jahren Lagerung in Eichfässern den Whisky selber und über die C._______ AG ver­markte. Die Zusammenarbeit zwischen der C._______ AG und der A._______ AG bezeichnete G._______ als eine Art «Joint-Venture», wo­bei nur mündliche Abmachungen bestanden hätten. Auf die Frage nach Inhalt und Bedeutung einer konkreten Rechnung, welche die A._______ AG der C._______ AG zugestellt hatte und welche die EAV an­lässlich der Befragung G._______ vorhielt, antwortete dieser, die C._______ AG habe Brennkosten, Alkoholsteuern, Lagerkosten, Abfüll­kosten etc. bezahlt. Auf die Frage, wer Eigentümer des von der A._______ AG produzierten Whiskys sei, antwortete er, dass «Gemeinschaftsei­gentum» vorliege und der Whisky der C._______ AG gehöre, so­bald er ausgeliefert werde; es aber auch möglich sei, dass er im Eigentum der A._______ AG sei, bis ihn die C._______ AG kaufe. Nach einer Bemusterung beziehe die C._______ AG eine bestimmte Men­ge des Whiskys, wobei sie dann alle Kosten für das Brennen, die Lagerung, Überwachung, das Abfüllen und Etikettieren, die Lieferung sowie die Alkoholsteuer bezahle. Die Glasflaschen würden von der C._______ AG zur Verfügung gestellt. Auf Hinweis der EAV, dass der Geschäfts­führer der A._______ AG seinerseits ausgesagt habe, die von der C._______ AG gelieferten Rohstoffe gingen in sein Eigentum über und Gleiches gelte auch für die Spirituosen, präzisierte der Befragte seine Aus­sage bezüglich des Eigentums und meinte, es sei wohl so, wie dies der Geschäftsführer der A._______ AG geschildert habe.

E. 8.1.2 Gemäss den Aussagen von H._______, Geschäftsführer der C._______ AG vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2008, lieferte die C._______ AG Whisky-Würze und war für die Vermarktung und Positionierung der Produkte zuständig, während die A._______ AG für die Produktion und die Veredelung verantwortlich war. Für den Verkauf seien beide Geschäftspartner zuständig gewesen. Auf die Frage, wie die Whisky-Vorräte in der Bilanz der C._______ AG ausgewiesen worden seien, konnte H._______ keine Antwort geben. Ebenso konnte er die Frage, ob sämtliche alko­holrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Belange an die A._______ AG delegiert worden seien, nicht beantworten.

E. 8.1.3 Wie die EAV nachweist, belastete die A._______ AG der C._______ AG in den Rechnungen regelmässig nur die Alkoholsteuern, die Kosten für das Brennen und das Abfüllen sowie die Kosten für Lagerung unter Steueraussetzung im Steuerlager der A._______ AG. Sodann zeigte die EAV auf, dass die für die C._______ AG gebrannten Spirituosen in den Jahren 2005 und 2006 jeweils aus dem Spirituosenlagerkonto der A._______ AG ausgebucht wurden. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich daher gesamthaft, dass von einem Lohnbrennverhältnis auszugehen ist. In Würdigung der gesamten Sachlage rechtfertigt es sich, den der EAV ob­liegenden Beweis für die Steuerpflicht der C._______ AG (Lohnbrennauftraggeberin) als rechtsgenügend erbracht zu erachten.

E. 8.1.4 Die C._______ AG macht geltend, es sei offenbar die (münd­liche) Abmachung zwischen ihr und der A._______ AG gewesen, dass sie einen Teil des durch die A._______ AG produzierten Whiskys zum Selbstkostenpreis (Herstellungskosten ohne Marge) kaufen könne. In dieser Kon­stellation sei es selbstverständlich, dass die Berechnung der Herstellungs­kosten offengelegt werde. Dieses Argument vermag nicht zu überzeu­gen, sondern spricht im Gegenteil für die Auffassung der EAV. Wenn nämlich Ware zu Herstellungskosten an die C._______ AG (zurück)geliefert wird, die aus den von der C._______ AG zuvor gelieferten Rohstoffen gebrannt wurde, handelt es sich nach der hier massgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Lohn­brennerei. Wäre die C._______ AG tatsächlich nur als Rohstoff­lieferantin und die A._______ AG als Gewerbeproduzentin aufgetreten, hätte kein Anlass bestanden, der C._______ AG Kosten für die Lage­rung, für diverses Material, das Abfüllen und die Filtration sowie die Alkoholsteuern separat in Rechnung zu stellen.

E. 8.1.5 Damit bleibt noch auf die Berechnung der Alkoholsteuern, welche die C._______ AG schuldet, einzugehen. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, die A._______ AG habe ihr im März 2005 Bio-Würze zur Herstellung eines eigenen Whiskys abgekauft. Dieser Whisky sei nie unter der Marke der C._______ AG verkauft worden. Wie sich anlässlich der Einvernahme von G._______ vom 1. Fe­bru­ar 2008 gezeigt habe, sei auch die EAV davon ausgegangen, dass für die entsprechende Menge Bio-Würze keine Produktion zu Gunsten der C._______ AG statt­gefunden habe. Die von der EAV geltend gemachte Produktion von 110.5 Litern reinem Alkohol sei bereits aus diesem Grund zu Unrecht in der Verfügung vom 22. September 2010 aufgeführt worden. Die EAV macht geltend, um ihren Standpunkt zu belegen, stütze sich die C._______ AG auf eine Rechnung, welche diese der A._______ AG zugestellt habe und wonach 1'867 Liter Bierwürze für die Whisky-Produktion geliefert worden seien. Mit demselben bzw. später auf den 1. April 2005 handschriftlich umgeschriebenem Datum liege jedoch eine weitere Rechnung vor, wonach 2'800 Liter Bierwürze geliefert worden seien. In der Alkoholbuchhaltung, in welcher die zu verarbeitende Roh­stoffmenge angegeben werden müsse, seien ebenfalls wie in der hand­schriftlich korrigierten Rechnung 2'800 Liter Bierwürze aufgeführt. Angesichts dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass am 31. März 2005 aus 2'800 Litern Bierwürze 110,5 Liter Whisky 100% vol hergestellt worden sei. Bei dieser Sachlage gelingt es nicht, das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt davon zu überzeugen, dass die 110,5 Liter eine ei­gene Produktion der A._______ AG darstellten. Zusammen mit der EAV ist davon auszugehen, dass von der A._______ AG aus 2'800 Litern Bierwürze 110,5 Liter Whisky 100% vol im Lohnbrand für die C._______ AG hergestellt worden sind (Produktion 1542).

E. 8.2.1 Einzugehen ist sodann auf den Einwand, die EAV habe sich für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber der C._______ AG auf den Lagerbestand per 31. De­zember 2007 abgestützt und damit auch vor dem 1. Januar 2005 hergestellten Whisky erfasst. Der Lagerbestand per 1. Januar 2005 dürfe jedoch bei der Berechnung der von der EAV geforderten Steuern nicht mitberücksichtigt werden. In keinem Zeitpunkt sei von der EAV behauptet worden, dieser Whisky sei ebenfalls als Lohnbrand hergestellt worden. Die EAV liess hierzu einzig verlauten, die C._______ AG habe es unterlassen, «im Vorfeld» zu den Berechnungen der EAV Stellung zu nehmen und damit an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Dass es die C._______ AG unterliess, «im Vorfeld konkret zu den Berechnungen der EAV» Stellung zu nehmen, vermag jedoch ein Abstellen auf den Lagerbestand nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Wie dar­gestellt, entsteht die Steu­erforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und ist für die Fest­legung der Höhe der Alkoholsteuern die erzeugte Menge (Anzahl Liter reiner Alkohol) ausschlag­gebend (oben E. 5). Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezem­ber 2007 aber berücksichtigt dies nicht. Richtigerweise muss - wie bereits erwähnt (oben E. 5 und E. 8.2.1) und auch im Fall von D._______ beschrieben - auf die erfolgten Produktionen, nicht auf den Bestand abgestellt werden.

E. 8.2.2 Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezember 2007 stand über­dies auch hier im Wider­spruch zum Vorgehen der EAV selbst, wonach aus­schliesslich Produktionen aus der Zeit nach dem 1. Ja­nuar 2005 beurteilt wurden. Zieht man jedoch den Bestand per 31. Dezember 2007 bei, werden aufgrund der Akten auch Produktionen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 erfasst. Weder macht die EAV geltend noch wies sie nach, dass bereits vor dem 1. Ja­nuar 2005 für die C._______ AG Lohnbrände hergestellt wur­den. Dass der Bestand per 31. De­zem­ber 2007 im Rahmen einer Ermessensveranlagung - etwa mangels einer besseren Zahlenbasis - beige­zogen worden wäre, macht die EAV ebenfalls nicht geltend. Derlei wäre ohnehin so nicht zulässig, denn die von der EAV selber erstellte und im Recht liegen­de Tabelle listet sehr detailliert sämtliche in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 für die C._______ AG bei der A._______ AG erfolgten Produktionen auf, so dass ein Abstellen auf ermessensweise ermittelte Zahlen auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

E. 8.3 Es spricht damit nichts dagegen, auf die in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 erfolgten und aufgezeichneten Produktionen abzustellen: Produktion 1542 110.50 Liter Produktion 723 203.66 Liter Produktion 757 192.32 Liter Produktion 757 146.74 Liter Produktion 829 307.93 Liter Das ergibt gesamthaft eine Menge von 961.15 Liter reinem Alkohol in der Zeit zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007, welche die A._______ AG für die C._______ AG im Lohnbrand herstellte und für welche die C._______ AG nachleistungspflichtig ist. Damit reduziert sich die Menge reinen Alkohols gegenüber der von der EAV geltend gemachten Menge von 1'082.34 auf 961.15 Liter und damit um rund 10%. Bei einem Steuersatz von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol ergibt dies noch eine Steuerforderung (ohne Zinsen) von Fr. 27'873.35. Weil die C._______ AG ihre subjektiven Abgabepflichten missachtete, unterblieb in unrechtmässiger Weise die Besteuerung des Lohnbrandes und dem Fiskus wurden Abgaben vorenthalten. Mit dem so erzielten unrechtmässigen Abgabevorteil ist der Tatbestand der Abgabehinterziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden der C._______ AG nachzuentrichten.

E. 8.4 Die Verjährung begann mit der jeweiligen Produktion zu laufen. Da das Verfahren vor Ablauf von sieben Jahren seit der ersten Produktion am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, sind die Forderungen nicht verjährt (oben E. 6.4). Der Zinsenlauf begann mit der Fälligkeit, welche von der EAV festzusetzen ist und frühestens im Zeitpunkt der Produktion eingetreten sein kann. Die Höhe der Zinsen ist durch die EAV zu bestimmen, wobei sie die Zeitpunkte der Fälligkeiten der Forderungen aufgrund der Daten der entsprechenden Produktionen festzulegen hat.

E. 9 Damit bleibt auf weitere entscheidrelevante, von B._______ vorgetragene Argumente einzugehen. Soweit sie sich mit den bereits von den Beschwerdeführenden in den Verfahren A 7558/2010 und A 7597/2010 vorgebrachten Argumenten decken, kann auf das bereits Gesagte (oben E. 7 für das Verfahren A 7558/2010 und E. 8 für das Verfahren A 7597/2010) verwiesen werden. Zudem werden die Urteile betreffend die genannten Verfahren B._______ und der A._______ AG zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 9.1.1 Einzugehen ist vorab nochmals auf die Frage des Eigentums an den Spirituosen. Denn B._______ geht offensichtlich davon aus, dass die A._______ AG an den fraglichen Rohstoffen Eigentum erwarb und er macht auch geltend, dass die von ihm bezahlten Preise regelmässig dem Marktwert entsprachen. Die EAV habe sich ihm gegenüber verpflichtet, eine von ihr vorformulierte Erklärung betreffend der Besitzesverhältnisse der in Frage kommenden Maischen bzw. Spirituosen zukommen zu lassen; die EAV habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten. Seiner Ansicht nach wäre es an der EAV gewesen, mit einer vorformulierten Erklärung Klarheit bezüglich der mutmasslich unklaren Besitzesverhältnisse zu schaffen.

E. 9.1.2 In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht weist die EAV daraufhin, sie habe der A._______ AG mit Schreiben vom 13. De­zem­ber 2004 die Bedingungen für das Verarbeiten der Rohstoffe wie folgt mitgeteilt: «Aufgrund ihrer Konzession ist die A._______ AG lediglich dazu berechtigt, Rohstoffe zu brennen, die sie zu Eigentum erworben hat. Daher darf sie Rohstoffe, die im Eigentum Dritter stehen, nicht verarbeiten. Sämtliche angelieferten Rohstoffe, die zum Brennen bestimmt sind, müssen folglich in der Rohstoffbuchhaltung der A._______ AG als Eingang verbucht werden. Der Zukauf von Rohstoffen ist zudem in der Finanzbuchhaltung des Betriebes entsprechend zu verbuchen.» B._______ geht offensichtlich davon aus, dass immer dann, wenn das Eigentum an den Rohstoffen auf die A._______ AG übergeht, Gewerbebrennerei vorliegt. Offensichtlich geht er auch davon aus, dass dieser Übergang mit einer einfachen, zudem noch von der EAV für ihn vorformulierten «Erklärung» sichergestellt werden kann. Wie das Schreiben der EAV vom 13. Dezember 2004 zeigt, misst auch die EAV dem Eigentumsübergang entscheidende Bedeutung zu. Sie macht aber im konkreten Fall eine Steuerumgehung geltend bzw. sinnge­mäss eine Simulation der Rechtsgeschäfte.

E. 9.1.3 Der Übergang des Eigentums ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber auch entgegen jener der EAV - nicht entscheidend für die Abgrenzung zwischen Lohn- und Gewerbebrennerei. Ent­scheidend ist, wer an den hergestellten Pro­dukten wirtschaftlich berechtigt bleibt und damit über deren Schick­sal entscheiden kann (oben E. 4.3). Das waren hier - wie oben dargelegt - D._______ im einen und die C._______ AG im anderen Fall. Deren Tätigkeit beschränkte sich nämlich eben gerade nicht auf das reine Liefern von Rohstoffen, sondern sie nahmen darüber hinaus weitere Aufgaben wahr (Bemusterung, Vermarktung der Produkte). Die A._______ AG erledigte zwar mehr als nur reine Brennarbeiten, gesamthaft betrachtet aber trat sie nicht als Gewerbe-, sondern als Lohnbrennerei auf, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie Brennkosten, Alkoholsteuern, Lagerkosten und Abfüllkosten fakturierte.

E. 9.1.4 Damit kann auch festgehalten werden, dass sich weitere Beweiserhebungen und Ausführungen zur Höhe der für die Rohstoffe bezahlten Preise erübrigen. Mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens besteht auch kein Bedarf, Vertreter der C._______ AG oder von F._______ zur Frage der Eigentumsverhältnisse zu befragen. Unnötig ist auch die Einvernahme von Mitarbeitern der EAV zur Frage, weshalb sie das Vorgehen der A._______ AG nicht früher beanstandeten, sondern - behaupteterweise - aussagten, es sei alles in Ordnung, sofern die Waren ordnungsgemäss in den Alkohol- und Rohstoffbuchhaltungen verbucht seien. Zwar trifft zu, dass die EAV ebenfalls die Frage des Eigentumserwerbs in den Vordergrund stellte und verlangte, der Zukauf von Rohstoffen sei entsprechend in der Finanzbuchhaltung des Betriebes zu verbuchen. Es ist aber falsch anzunehmen, dass mit (simulierten) Verkaufs- und Rückkaufsgeschäften den Bestimmungen über die Lohnbrennerei ausgewichen werden kann. Schon deshalb fehlt es an den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (oben E. 2.5). Kommt hinzu, dass aufgrund der Alkohol- und Rohstoffbuchhaltungen eine korrekte Qualifikation des von den involvierten Parteien gewählten Vorgehens, das wie gezeigt gesamthaft und nach der massgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Lohnbrennverhältnis zu qualifizieren ist, nicht möglich war.

E. 9.2 B._______ erachtet es für irrelevant, dass die Lieferanten der Rohstoffe einen Teil der daraus hergestellten Produkte übernommen haben. Die C._______ AG macht im sie betreffenden Verfahren Ähnliches geltend, nämlich dass dann, wenn es sich tatsächlich um Lohnbrennerei gehandelt hätte, die A._______ AG die gesamte Produktion hätte zurückliefern müssen. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch davon ausgeht, dass ein Teil der Spirituosen direkt durch die A._______ AG verkauft wurde. Der Umstand, dass ein gewisser Teil der produzierten Ware durch die A._______ AG selber verkauft und nicht an die Rohstofflieferanten abgegeben wurde, spricht jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht für das Vorliegen von Gewerbebrennerei. Entscheidend ist wie erwähnt nicht, wer die Produkte verkauft, sondern ob der Brenn­auf­trag­ge­ber wirtschaftlich an den hergestellten Pro­dukten berechtigt bleibt und damit über das Schick­sal der hergestellten Produkte entscheiden kann (oben E. 4.3). Dies wird hier gesamthaft bejaht. In jedem Fall vermag der Umstand, dass die A._______ AG direkt selber einen Teil der Produktion verkaufte, die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen, dass die C._______ AG bzw. D._______ als Brennauftraggeber wirtschaftlich an den hergestellten Produkten berechtigt blieben und die A._______ AG als Lohnbrennerin nur einen Teil des Herstellungsprozesses übertragen erhielt. Diese Auffassung wird im Übrigen durch den Hinweis des Beschwerdeführers noch bestätigt, wonach die A._______ AG die Absicht gehabt habe, die von der C._______ AG bzw. von F._______ gelieferten Rohstoffe unter den Markennamen C._______ AG und F._______ zu vermarkten.

E. 9.3 Sodann ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die A._______ AG habe - zu­mindest für einen Teil der streitbe­troffenen Produkte - bereits über die Alkoholsteuer abgerechnet und das Ge­schuldete ent­richtet. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers konnte bzw. kann die Steuerschuldnerschaft nicht wahlweise von der A._______ AG oder von den Lohnbrennauftraggebern übernommen werden. Die Steuerpflicht der A._______ AG und jene der Lohnbrenn­auf­trag­ge­ber stellen unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse dar. Ein «Ver­rechnen» von Forderungen aus dem einen mit Forderungen aus dem anderen Steuerrechtsver­hältnis sieht das Gesetz nicht vor. Ob und in welcher Höhe die A._______ AG bereits aus ihrem eigenen Steuerverhältnis Alkoholsteuern entrichtet hat, ist deshalb vorliegend nicht re­le­vant und es erübrigt sich auch eine Expertise zu dieser Frage. Es wird Sache der A._______ AG sein, für den Fall, dass sie als vermeint­liche Gewerbe­brennerei aus ihrem eigenen Steuerverhältnis zu viel Alkoholsteuern bezahlt hat, eine Klärung mit der EAV an­zustreben. Vorliegend geht es einzig um die Frage nach der Höhe der Mithaftung von B._______ für die im Lohnbrand hergestellten Produkte, für welche die C._______ AG bzw. D._______ steu­erpflichtig sind. Der Be­schwer­deführer macht im Übrigen nicht geltend bzw. er bestreitet sogar ausdrücklich, dass die A._______ AG als Lohnbrennerei gehandelt und die von der C._______ AG bzw. von D._______ geschuldeten Steuern in deren Namen bzw. an ihrer Stelle bezahlt habe.

E. 9.4 Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, dass - hätte die A._______ AG als Lohnbrennerin gehandelt - er die hier zur Diskussion stehenden Rohstoffe aufgrund von Art. 14 AlkG gar nicht hätte brennen dürfen. Zum einen betrifft Art. 14 AlkG ausschliesslich die Hausbrennerei und nicht die hier zur Diskussion stehende gewerbliche Lohn­brennerei. Zum anderen ist nicht erstellt, dass die Aufzählung in Art. 14 AlkG eine abschliessende ist, da dort immerhin auch von «ähnlichen Stoffen» die Rede ist. Schliesslich hätte dies selbst dann, wenn die ge­nannte Bestimmung einschlägig wäre und die hier betroffenen Früchte tatsächlich nicht im Lohnbrennverhältnis hätten verarbeitet werden dürfen, ent­gegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass (selbständige) Gewerbebrennerei vorläge. Vielmehr würde es bedeuten, dass ein Lohnbrenner unzulässige Rohstoffe verarbeitet hat.

E. 10.1 Unter der Voraussetzung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit - die, wie mehrfach erwähnt, nicht in diesem Verfahren zu klären ist (oben E. 1.1 und E. 6.5) - ergibt sich damit eine ma­ximale Solidarhaftung von B._______ aus dem Verfahren A 7558/2010 (D._______) von Fr. 34'845.82 und aus dem Verfahren A 7597/2010 (C._______ AG) von Fr. 27'873.35 und damit von total Fr. 62'719.17, jeweils zuzüglich der noch von der EAV festzulegenden Zinsen. Da die EAV in ihrer Abgabenfest­setzung vom 3. November 2011 einen Haftungsbetrag von Fr. 93'411.90 fest­legte, obsiegt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungs­gericht im Um­fang von rund einem Drittel. Bei diesem Verfahrens­aus­gang ist die Be­schwerde teilweise gutzuheissen und die Abgabenfestsetzung der EAV vom 3. November 2011 ist im entsprechenden Umfang auf­zuheben. Die Sache ist zur Festlegung der Fälligkeitszeitpunkte und der Zinsen an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als teilweise unter­liegende Partei die sein Verfahren betreffenden Verfahrens­kosten von Fr. 4'000.- im Umfang von zwei Dritteln, das heisst Fr. 2'667.- zu tragen. Der EAV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Vorinstanz hat dem teilweise obsie­gen­den und vertrete­nen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschä­di­gung von praxisge­mäss insgesamt Fr. 2'000.- (MWST inbegriffen) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Die Beschwerde der A._______ AG wurde durch deren Rückzug gegenstandslos; das Verfahren ist durch das Gericht förmlich abzuschreiben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.212 und 3.224). Bei gegen­standslos gewordenen Verfahren auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten in der Regel jener Partei, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Dies ist vorliegend die A._______ AG. Entsprechend werden ihr die hierfür angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Par­tei­ent­schädigungen sind bei die­sem Verfahrensausgang weder der A._______ AG noch der EAV zu­zu­sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e con­trario, Art. 63 Abs. 2 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 10.3 Damit haben die Beschwerdeführenden gesamthaft Verfahrenskosten von Fr. 2'967.- zu tragen. Der gemeinsam geleistete Kostenvorschuss ist im entsprechenden Umfang mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 1'033.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren C._______ AG (A 7597/2010) und D._______ (A 7558/2010) wird abgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren betreffend die A._______ AG wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Beschwerde von B._______ wird teilweise gutgeheissen und die an­gefochtene Verfügung im entsprechenden Umfang aufgehoben. Der ma­ximale Haftungsbetrag wird auf Fr. 62'719.17 zuzüglich Zinsen festgelegt.
  4. Die Sache wird zur Berechnung der geschuldeten Zinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 2'667.- B._______ und im Umfang von Fr. 300.- der A._______ AG auf­er­legt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem gemeinsam geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 1'033.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker­stat­tet.
  6. Die EAV wird verpflichtet, B._______ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der A._______ AG und der Eidgenössischen Al­koholverwaltung EAV werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde), - die Vorinstanz (Ref-Nr. Straffall Nr. _______; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün­dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6613/2011 Urteil vom 24. Mai 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas,Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Urban Broger. Parteien

1. A._______ AG,

2. B._______, beide vertreten durch X._______ Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz. Gegenstand Alkoholgesetzgebung; Lohnbrennerei;Nichtanmeldung steuerpflichtiger Produktionen. Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Alko­hol­verwaltung (EAV) führte vom 21. März 2006 bis am 11. Januar 2010 gegen B._______, Geschäftsführer der A._______ AG, eine ver­wal­tungs­straf­rechtliche Untersuchung durch. Sie kam zum Schluss, B._______ habe im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Steuerlagers bewirkt, dass Abgaben und Zinsen, die auf Grund der Alko­holgesetz­ge­bung geschuldet waren, nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt wurden. Er hafte hierfür zusammen mit der C._______ AG und D._______ solidarisch. Den entstandenen Fiskalausfall setzte die EAV mit Verfügung (Abgabenfestsetzung) vom 3. November 2011 auf Fr. 93'411.90 fest. B. Gegen die Verfügung der EAV vom 3. November 2011 erhoben sowohl die A._______ AG wie auch B._______ mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der EAV vom 3. November 2011 sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass keine Alkoholsteuern mehr geschuldet seien und allenfalls offene Verzugszinsen durch die C._______ AG bzw. durch D._______ zu bezahlen seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Sodann verlangen die Beschwerdeführenden, die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend die C._______ AG (A 7597/2010) und D._______ (A 7558/2010) seien mit dem vorliegenden zu vereinigen. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 stellt die EAV den Antrag, auf die Beschwerde der A._______ AG sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten. Eventualiter sei dem Verfahrensantrag betreffend Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenen betreffend die C._______ AG und D._______ Folge zu leisten, alsdann auf die Beschwerde einzutreten, um diese dann kostenfällig abzuweisen. Die EAV geht bei ihren Ausführungen davon aus, dass einzig die A._______ AG, nicht aber B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. D. Am 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Während B._______ an den Rechtsbegehren festhielt, zog die A._______ AG ihre Beschwerde zurück. E. Mit Duplik vom 25. April 2012 hielt die EAV an ihren Anträgen fest. F. Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - sofern entscheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) be­ur­teilt das Bundesverwal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­ge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Abgabenfestsetzung der EAV vom 3. November 2011 stellt eine solche Verfügung dar. Das Bundesverwal­tungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich ausschliesslich gegen die Abgabenfestsetzung (und nicht gegen den gleichentags ergangenen Strafbescheid der EAV) richtet, zuständig (Art. 32 VGG e contrario und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs­strafrecht [VStrR, SR 313.0]). 1.2. Die A._______ AG zog ihre Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2012 zurück. Der sie betreffende Rechtsstreit ist damit gegenstandslos und das sie betreffende Verfahren durch das Gericht förmlich abzuschreiben (André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.212 und 3.224). 1.3. Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerde von B._______ den formellen Anforderungen genügt. Sie wurde zwar fristgerecht eingereicht. Jedoch beantragt die Vorinstanz, es sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten, weil sie davon ausgeht, dass die Eingabe vom 7. Dezember 2011 einzig durch die A._______ AG erhoben wurde, die nicht aktivlegitimiert sei und ihre Beschwerde mittlerweise wie erwähnt zurückgezogen habe. Tatsächlich erfolgte die Eingabe vom 7. Dezember 2011 im Namen der A._______ AG, wobei B._______ als deren Vertreter genannt wird. In der Ein­gabe wird übersehen, dass nicht die A._______ AG, sondern B._______ von der EAV ins Recht gefasst wurde und die Eingabe entsprechend ausschliesslich in seinem und nicht im Namen der A._______ AG hätte erfolgen müssen. Gleichzeitig muss sich die EAV freilich vorhalten lassen, dass sie die hier angefochtene Abgabenfestsetzung an die «A._______ AG, Herr B._______, Geschäftsführer» adressierte. Dies war unpräzis und erstaunt umso mehr, als sich ihr Strafbescheid von gleichem Datum an «B._______, Geschäftsführer A._______ AG» richtete und ein früherer Strafbescheid vom 5. Februar 2003 an «B._______, Spezialitätenbrenner» ging. Kommt hinzu, dass die EAV in der Abgabenfestsetzung vom 3. November 2011 keine Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der verwaltungsstrafrechtlichen Solidarhaft machte, sondern sich darauf beschränkte, Gesetzesartikel, darunter Art. 12 VStrR, zu nennen. Offensichtlich wurde die von der EAV gewählte Parteibezeichnung in der Eingabe vom 7. De­zem­ber 2011 übernommen. Bei alledem ist zu beachten, dass der Eintrag im Handelsregister B._______ als einzigen Verwaltungsrat der A._______ AG ausweist und er zudem deren Geschäftsführer ist. Es ist damit ausgeschlossen, dass eine andere Per­son die Eingabe vom 7. Dezember 2011 veranlasste. Ebenso steht ausser Zweifel, dass sich die Eingabe vom 7. Dezember 2011 gegen die Ab­gabenfestsetzung vom 3. November 2011 richtete. Dies zwingt zum Schluss, dass in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 zwar die Parteibezeich­nungen ungenau waren, dass jedoch bei B._______ ein Beschwerdewillen vorliegt. Damit ist auf die Beschwerde von B._______ (Beschwerdeführer) vom 7. De­zem­ber 2011 einzutreten. 1.4. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die rich­tige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwen­den, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über­zeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Recht­sanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­verwaltungs­ge­richt als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motiv­substitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2). Da das Bundesverwaltungsgericht - wie zu zeigen - keine neuen Rechtsnormen ins Verfahren einführt, erübrigt es sich, weitere Stellungnahmen einzuholen. 1.5. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG). Die Behör­de, die einen Entscheid treffen muss, hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts­unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungs­gemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhal­tet gewissermassen eine «behördliche Beweisführungspflicht» (BVGE 2009/60 E. 2.1.1). Im Sinne eines Vorbehalts nimmt Art. 2 Abs. 1 VwVG die Steuer­verfahren vom Anwendungs­bereich von Art. 12 VwVG aus. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte das Steu­er­ver­fah­ren so­weit vorbehalten bleiben, als «das normale Ver­wal­tungsver­fah­ren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundes­steuer­recht ein ab­wei­chen­des, besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Ver­fahren kennt» (Bot­schaft des Bundesrates vom 24. Sep­tem­ber 1965 über das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, BBl 1965 II 1348, 1361). Im Steuerrecht wird der Un­ter­suchungs­grund­satz insbesondere dadurch relativiert, dass den Betei­ligten Mit­wir­kungs­pflich­ten auf­erlegt werden (BVGE 2009/60 E. 2.1.2). So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 des Bundesge­set­zes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680) jeder Steuerpflichti­ge gehalten, die Aufzeichnungen zu ma­chen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Ver­anlagung erforderlich sind. Die Steu­erveran­lagung hingegen ist Sache der EAV (Art. 23 Abs. 1 AlkG), wobei sie die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [AlkV, SR 680.11]). 1.6. Wie sich allfällige Zweifel nach gehörig durch­geführter Sach­ver­halts­er­mitt­lung auf den Entscheid der Behörde aus­wirken, wird weder im VwVG noch im AlkG oder in der AlkV geregelt. Für die (materielle) Be­weislast ist mangels spezialgesetzlicher Regelung auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De­zem­ber 1907 (ZGB, SR 210) zurückzu­greifen, wonach derjenige den Nachteil der «Nichtnach­weis­lichkeit» einer Tatsache trägt, der aus ihr Rech­te ableiten wollte (anstelle zahlreicher: BVGE 2009/60 E. 2.1.3). Daraus abgeleitet gilt im Steu­errecht, dass die Steuerbe­hör­de für die steu­erbegründenden und steu­ermehren­den Tatsachen den Nach­weis zu er­brin­gen hat, während dem Steuerpflich­tigen der Nachweis jener Tatsachen obliegt, welche die Steu­erschuld mindern oder aufheben (Ur­teil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweize­ri­sches Ab­ga­berecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3 mit Hin­weisen; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuer­rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454). 2. 2.1. B._______ verlangt, das ihn betreffende Verfahren sei mit den Ver­fahren betreffend die C._______ AG (A 7597/2010) und D._______ (A 7558/2010) zu vereinigen. Er begründet dies im Wesentlichen und sinngemäss damit, dass die Verfahren die gleichen Sachverhalte beträfen. Es gehe um die Frage, ob in den genannten Verfahren Lohnbrennaufträge erteilt wurden oder ob die A._______ AG als Gewerbebrennerei gehandelt habe. Es könnten nicht gleichzeitig die C._______ AG bzw. D._______ und die A._______ AG steuerpflichtig sein. Die EAV schloss sich in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 dem Antrag auf Verfahrensvereinigung an. 2.2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerecht­fertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammen­hang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (anstelle zahlreicher: BGE 131 V 222 E. 1, Urteil des Bundes­ge­richts 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Ja­nuar 2011 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7570/2009 und A 7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch ge­trennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6834/2007 und A 6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.17). 2.3. Vorliegend stehen zwar die Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und es stellen sich teilweise ähnliche Rechtsfragen. So ist in allen Fällen fraglich, ob Lohn- oder Gewerbebrennerei vorliegt. Dennoch vermag das Bundesverwaltungsgericht im jetzigen Verfahrensstand in einer Vereinigung keinen Vorteil hinsichtlich der Verfahrensökonomie mehr zu erkennen, nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Verfah­ren mehr als ein Jahr später über die Abgabefestsetzung entschied, als in den anderen genannten Verfahren. Ausserdem handelt es sich bei den anderen Verfahren um voneinander unabhängige Steuersubjekte. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Verfahrensvereinigung deshalb ab. 2.4. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesverwaltungs­ge­richt die Er­hebung weiterer Beweise, u.a. die Einvernahme der zuständigen Mitarbei­ter der EAV und insbesondere die Einvernahme von Vertretern der C._______ AG. Ebenso verlangt er die Anordnung einer Expertise durch das Gericht. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung kann das Be­weisverfahren ge­schlos­sen wer­den, wenn die noch im Raum ste­h­en­den Be­weis­an­trä­ge ei­ne nicht er­heb­li­che Tatsache be­tref­fen oder offen­sicht­lich un­taug­lich sind, etwa weil ih­nen die Be­weis­eig­nung ab­geht oder um­ge­kehrt die be­treff­en­de Tat­sa­che aus den Ak­ten be­reits genügend er­sicht­lich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hin­wei­sen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.144 mit Hin­weisen). Auf die Frage, ob weitere Beweiserhebun­gen not­wendig sind, wird an den einschlägigen Stellen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2.5. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos­sen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem be­rechtigten Vertrauen in be­hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün­dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauens­schutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Ver­halten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen. Es müssen indessen verschiedene Vor­aussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Ver­waltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrach­ten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach­teil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än­derung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauens­schutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung über­wiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (an­stelle zahlreicher: BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A 1391/2006 vom 16. Ja­nuar 2008 E. 2.3). 3. 3.1. Nach Art. 105 BV ist die Gesetzgebung über Her­stellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der sog. öffentlichen Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.1; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 26. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.82 E. 9a-b; Bot­schaft des Bun­desrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Re­vision der Art. 31 und Art. 32bis der alten Bundesverfassung der Schwei­zer­ischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, AS 1 1], BBl 1926 I 278, 284 ff.). 3.2. Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fis­ka­li­scher Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV; Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 210). Gleichzeitig reguliert er das Angebot, wozu das in der Ver­fassung vor­gezeichnete und in Art. 3 Abs. 1 AlkG festgehal­tene aus­schliessliche Recht des Bundes zur Herstellung und Reinigung ge­brannter Wasser dient (sog. Alkoholmonopol; vgl. Jean-François Au­bert, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel et. al. 1996, N 61 ff. zu Art. 32bis aBV; Marc D. Veit/ Jens B. Lehne, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, St. Gall­en/Zürich/Basel/Genf 2008, N 6 zur Art. 105). Die Ausübung dieses Rechts wird in der Regel genossen­schaftlichen und anderen privatwirt­schaftlichen Unter­neh­mungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). Das System der Konzessionierung soll eine Herab­setzung der Zahl der Brenne­reien bewirken und eine bessere Qualitäts­kontrolle ihrer Er­zeugnisse erlau­ben (Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.2; Aubert, a.a.O., N 60 zu Art. 32bis aBV). 3.3. Das AlkG unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff. AlkG) und Hausbrennereien (Art. 14 ff. AlkG). Bei den Konzessionen für Ge­werbebrennereien wird zwischen Kon­zessio­nen mit und solchen ohne Übernahmerecht unterschieden (Art. 4 Abs. 2 und 3 AlkG). Kon­zessionen mit Übernahmerecht werden erteilt für Hackfruchtbrenn­er­ei­en, Kernobstbrenn­ereien, Industriebrennereien, Rektifikationsan­stal­ten und für Alkohol­fabriken, also Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol ge­winnen (Art. 4 Abs. 2 AlkG). Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt für Spezialitätenbrennereien und für Lohnbrennereien, das heisst feststehen­de oder fahrbare Brennereien, die für Dritte ge­gen Lohn brennen (Art. 4 Abs. 3 AlkG). Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für festste­hende Brennereien erteilt (Art. 13 Abs. 1 AlkG). Lohn­brennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen, und sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe brennen (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Hierzu ge­hören Obst und Obstabfälle, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Trauben­tres­ter, Weinhefe, Enzianwurzel, Beerenfrüchte und ähnliche Stoffe (Art. 14 Abs. 1 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhän­digen (Art. 13 Abs. 3 AlkG). Steuersubjekt der Lohnbrennerei ist nicht der Brenner, sondern der Brennauftraggeber (Art. 20 Abs. 2 Bst. b AlkG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 AlkG). 3.4. Die Möglichkeit der Lohnbrennerei wurde mit der Absicht geschaffen, die Hausbrennerei zurückzudrängen (Bot­schaft des Bun­desrates vom 1. Juni 1931 zum Entwurf eines Bundes­ge­setzes über die ge­brannten Wasser [Botschaft 1931], BBl 1931 I 697, 739). Je leichter es dem Pro­duzenten gemacht werde, sein Eigengewächs in einer Lohn­brenn­er­ei brennen zu lassen, desto eher - so die Vorstellung - werde er auf seinen Haus­brenn­appa­rat ver­zichten (Botschaft 1931, 740; Grünen­felder, AB 1931 N 515). Als Re­gel sollte gelten, dass der Lohnbrenner nur Eigengewächs und Wildge­wächs von Produzenten und Sammlern und damit nur sol­che Roh­stoffe brennen darf, welche auch der Hausbrenner zu brennen be­rech­tigt war (Bot­schaft 1931, 741; zum be­schei­de­nen Erfolg, mittels der Lohnbrennerei die Hausbrennerei zurückzudrängen, vgl. Stutz, AB 1939 N 552). 3.5. Nebst der Lohnbrennerei von Eigengewächs und selbstgesammel­tem Wildgewächs sah das Alkoholgesetz von 1932 auch die Möglichkeit gewerblicher Brennaufträge vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 AlkG in der Fassung vom 21. Ju­ni 1932, BS 6 857, 865). Es sollte damit Produ­zen­ten­ge­nossen­schaf­ten und gewerblichen Mostereien die Möglichkeit ge­geben wer­den, sich für die Verwertung ihrer Abfälle einer Lohnbrennerei zu bedie­nen. Dies, so die Vorstellung, würde mancher Mosterei ermöglichen, auf eine eigene Brenn­erei zu verzichten, so dass auf diesem Wege ebenfalls eine Ver­min­de­rung der Anzahl Brennstellen erreicht würde (Botschaft 1931, 741). Dennoch sah das Alkoholgesetz von 1932 für gewerbliche Brenn­auf­trag­geber we­der eine Kon­zessi­ons- noch eine Bewilligungspflicht vor, was verunmöglichte, ge­werbliche Brenn­auftraggeber, die sich einer schweren Wider­handlung ge­gen die Alko­holgesetzgebung oder einer Wider­hand­lung im Rückfall schul­dig gemacht hatten oder die trunksüch­tig waren, von der Er­teilung von Brennauf­trägen auszuschliessen (Bot­schaft des Bun­des­ra­tes vom 8. April 1949 zur Revision des Bundesge­setzes vom 21. Ju­ni 1932 über die ge­brannten Wasser [Botschaft 1949], BBl 1949 I 673, 707). Mit der Einführung des neuen Art. 19 Abs. 5 AlkG, der am 1. März 1950 in Kraft trat (AS 1950 I 72), sollte dies korri­giert wer­den. Brenn­auf­trag­ge­ber, die nicht unter Art. 19 Abs. 2 AlkG (Haus­brenn­auf­trag­ge­ber) fielen, waren ab diesem Zeitpunkt bezüglich der Zu­lassung zum Brennen, der Kontrolle und der Verwendung und Be­steu­er­ung des Brenn­er­zeug­nisses den Bestim­mungen für die Gewerbebrenner unterstellt. 4. 4.1. Weder im Alkoholgesetz von 1932 noch im teilrevidierten Alkoholgesetz von 1949 bzw. 1950 aber wurde geregelt, was als Brennauftrag bzw. als Lohn­brennerei gilt. Die Abgrenzung zwischen Lohn­brennerei und «selbständigem» Brennen ist insofern entscheidend, als dass im Falle der Lohn­brennerei nicht der Brenner, sondern der Brennauftraggeber Steuer­sub­jekt ist. Wo die Grenze zwischen Lohnbrennerei und «selbständiger» Gewerbebrenne­rei verläuft, ist eine Aus­le­gungs­frage, die anhand der gängigen Aus­legungs­methoden zu klären ist. Ausgangspunkt bildet der Wort­laut der Bestimmung. Ist, wie hier, der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Inter­pretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsele­mente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei kommt es na­mentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzes­materialien sind zwar nicht unmittelbar ent­scheidend, die­nen aber als Hilfs­mittel, den Sinn der Norm zu erkennen (an­stelle zahlrei­cher: BGE 125 II 192 E. 3a; vgl. auch BGE 135 II 416 E. 2.2; BVGE 2007/24 E. 2.3). 4.2. Zum Regelungszweck der Lohnbrennerei ist Folgendes fest­zuhalten: Während mit der Erhebung von Alkohol­mo­nopolgebühren nicht nur ein gesundheitspolitischer, sondern auch ein unmittelbar fiska­li­scher Zweck ver­folgt wird (BGE 125 II 192 E. 2a/bb), dient das Institut der Lohn­bren­ne­rei ausschliesslich einem gesundheitspolitischen Zweck, nämlich der Ver­minderung der Anzahl Brenn­stellen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Lohn­brenner oder der Brenn­auf­trag­geber Steuersubjekt der Alkoholsteuer ist. Insofern lässt sich nichts dafür gewinnen, den Begriff des Lohnbrenners eng und jener des Brennauftraggebers weit zu fassen oder umgekehrt. 4.3. Hingegen lassen sich aus der Entstehungsgeschichte die der Regelung der Lohnbrennerei zu Grunde liegenden Wertungen er­schliessen. Der historische Gesetzgeber hatte eine Situation vor Au­gen, bei welcher der Brennprozess auf eine andere Person ausgelagert wird; einen Vorgang, den er zur Reduktion der Anzahl Brennstellen aus­drück­lich fördern wollte. Der Lohnbrennauftraggeber war in diesem Sinne ein Brenner ohne ei­gene Brennerei. Dieses Bild entsprach dem einer ein­fachen Arbeitsteilung, die im Wesentlichen darin bestand, dass ge­werb­liche Produzenten (gemäss Botschaft 1949, 760, gehörten hierzu u.a. Produzenten­ge­nossen­schaften, Mostereien und Früchtehändler) ihre Pro­dukte (Maische) einer Brennerei zur Weiterverarbeitung übergaben und anschliessend das ver­arbeitete Produkt in Form von Spirituosen wieder entge­gennahmen, ähn­lich einer Lohnmetzgerei oder einer Lohnmühle. Bei dieser Form der Zu­sammenarbeit war typisch, dass nicht der Lohnbren­ner, sondern der Brenn­auftraggeber wirtschaftlich über das Produ­zierte ver­fü­gen konnte. Aus der Entstehungsgeschichte der Lohnbrennerei lässt sich demnach schlies­sen, dass solche vorliegt, wenn der Brenn­auf­trag­ge­ber wirtschaftlich an den hergestellten Pro­dukten berechtigt bleibt und damit über das Schick­sal der hergestellten Produkte entscheiden kann. Massgeblich ist damit die wirtschaftliche Sichtweise. 4.4. Dieses Ergebnis wird vom Zusammenhang, in welchem die Rege­lung der Lohnbrennerei (Art. 19 AlkG) steht, bestätigt. So werden gemäss dem erwähnten Art. 13 AlkG Konzessionen zum Betrieb einer Lohn­brennerei für fahrbare Brennereien - und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhält­nisse es rechtfertigen - auch für festste­hende Brennereien erteilt. Lohn­brenn­er­eien dürfen zudem grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung, son­dern nur kraft eines Brennauftrages brennen. Dies unterstreicht nochmals, dass der Lohn­brenner nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers nur einen Teil des Herstellungsprozesses über­tragen erhält und nicht er, sondern der Lohnbrennauftrag­geber über das Schicksal der Destillate bestimmen kann. Die Tatsache, dass es bei der Lohnbrennerei in erster Linie um fahrbare Brennereien ging, verdeutlicht das Bild eines Brenners ohne eigene Brennerei, der sich für einen be­stimmten Arbeitsschritt eines Spezialisten (und dessen Gerätes) bedient. 4.5. Immerhin sei am Rande vermerkt, dass nach den Vorschlägen des Bundesrates Brennauftraggeber zukünftig nicht mehr als Steuersubjekt der Alkoholsteuer gelten, sondern konsequent alle Her­steller Steuer­subjekt sein sollen, selbst wenn sie im Auftrag Dritter tätig werden (vgl. Art. 12 Bst. a des Ent­wurfs eines Bundesgesetzes über die Besteuerung von Spi­rituosen und Ethanol [Spirituosensteuergesetz, SpStG], BBl 2012 1467, 1471; sowie die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 2012 zur Totalrevision des Alkoholgesetzes [Spirituosensteuergesetz und Alkohol­handelsgesetz], BBl 2012 1315, 1362). Gesetzesent­würfe zeitigen je­doch keine Vorwirkung; für die Rechts­anwendung im vorliegenden Fall ist einzig das geltende Recht massgebend (vgl. Art. 190 BV), welches in Art. 20 Abs. 2 Bst. b AlkG nach wie vor den Brenn­auf­trag­ge­ber als Steuer­subjekt bezeichnet. 5. 5.1. Die Steuerforderung entsteht bei Gewerbebrennern im Zeitpunkt der Er­zeugung (Art. 18 Bst. a AlkV), der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch die EAV festgesetzt (Art. 23 Abs. 4 AlkG). Da nach Art. 19 Abs. 5 AlkG Brenn­auf­trag­ge­ber, die nicht in die Kategorie der Hausbrennauftrag­geber fallen, bezüglich der Besteuerung des Brennerzeugnisses den Ge­werbebrennern gleich gestellt sind, entsteht auch bei gewerblichen Lohn­brenn­auf­trag­gebern die Steuerforderung im Zeitpunkt der Er­zeugung und legt auch bei ihnen die EAV den Fälligkeitszeitpunkt fest. 5.2. Daran ändert Art. 21 Abs. 3 AlkG nichts, wonach die Veranlagung der Alkoholsteuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge erfolgt. Abgesehen davon, dass der Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 AlkG nur die Veranlagung und nicht auch den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerforderung erfasst, ist die erwähnte Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AlkG zu lesen, wonach gebrannte Wasser, wenn sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrages hergestellt werden, nur die Mengen der Besteuerung unterliegen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden (vgl. Botschaft 1931, 749). Gemäss Art. 16 AlkG kann nämlich der Hausbrenner die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten; ihm gleichgestellt sind die Haus­brenn­auftraggeber (vgl. Art. 19 Abs. 2 AlkG). Es handelt sich hier um agrarpolitisch motivierte Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.5 sowie Aubert, a.a.O., N 12 zu Art. 32bis aBV). Da für Gewerbebrenner und für gewerbliche Lohnbrennauftraggeber keine Freigrenzen im Sinne von Art. 16 AlkG bestehen und die hergestellten Produkte in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen, ist ein Entstehen der Steuerforderung und eine Veranlagung derselben erst zum Zeitpunkt der Weitergabe an Dritte nicht zweckmässig (vgl. aber die für Landwirte geltende Regelung in Art. 18 Abs. b und c AlkV). Es widerspräche zudem der vom Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 19 Abs. 5 AlkG ausdrücklich gewollten Angleichung der gewerblichen Lohnbrennauftraggeber an die Gewerbebrenner. Der Verweis von Art. 19 Abs. 5 AlkG auf die für Gewerbebrenner geltenden Regeln umfasst mit anderen Worten sowohl den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung wie auch die Art und Weise der Veranlagung. Den Steuersatz der Alkoholsteuer legt der Bundesrat fest (Art. 22 Abs. 1 AlkG). Er beträgt Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol (Art. 23 AlkV). 6. 6.1. Für den Ersatz des fiskalischen Ausfalls, den die EAV infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR betreffend die Leis­tungs- und Rückleistungspflicht sinngemäss (Art. 62 Abs. 1 AlkG). Der fiskalische Ausfall wird von der EAV durch Verfügung im Verwaltungs­verfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, wird er mittels Schätzung festgelegt (Art. 62 Abs. 2 AlkG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist eine Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurde oder wenn von einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine Forderung nicht geltend gemacht wurde. Leistungs- oder rückleistungs­pflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson­dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht. Es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil - infolge Nichtleistung der Abgabe - in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.1). Eine solche Widerhandlung begeht unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil (Erlass, Rückerstattung u. dgl. von Fiskalabgaben) verschafft (Art. 54 Abs. 1 AlkG). 6.2. Darüber hinaus haftet nach Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch mit den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat. Art. 12 Abs. 3 VStrR sieht damit - zusätzlich zur erwähnten Leistungsplicht des in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangten Abgabepflichtigen - eine (un­beschränkte) solidarische Haftung des vorsätzlich handelnden Täters vor; sie erstreckt sich betragsmässig auf den (vom Abgabepflichtigen) nachzuentrichtenden Betrag (BGE 120 IV 365 E. 4a). Art. 12 Abs. 3 VStrR kommt demnach zur Anwendung, wenn einer Drittperson in einem Verwaltungsstrafverfahren eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird und führt, gleichsam als Folge dieses Handelns, zu einer solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag. Mit Erlass von Art. 12 Abs. 3 VStrR, der mit Art. 6 VStrR korreliert, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die natürlichen Personen, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person usw. Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel selber und persönlich erhebliche Vermögensvorteile erlangen (BGE 120 IV 365 E. 4c; Martin Kocher, Klare Tat, unklare Täterschaft: Unternehmensstrafrecht nach revidiertem Mehrwertsteuergesetz, in ASA 79 S. 97 ff., S. 119 f.; Andreas Eicker/ Fried­rich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 94). Aufgrund von Art. 12 Abs. 3 VStrR kann demnach eine Person, die nicht Steuersubjekt der betreffenden Steuer ist, für den Steuerbetrag einstehen müssen, wobei anders als bei Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR hierzu ein Vorsatz und eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen müssen. Da ein Vorsatz nach dem Konzept des Schuldstrafrechts regelmässig nur bei natürlichen Personen vorliegen kann, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zu­sammenhang mit Art. 12 Abs. 3 VStrR denn auch ausschliesslich von einer Haftung natürlicher Personen gesprochen (BGE 120 IV 365 E. 4c). 6.3. Die Verwaltungsbehörde - hier die EAV - kann das Strafverfahren an das Verwaltungsverfahren koppeln (vgl. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VStrR). Der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 VStrR). Was den Teil der Abgabenfestsetzung betrifft, hat sich demnach die Verwaltungsbehörde darauf zu beschränken, die objektiv umgangenen Abgaben festzusetzen. Sie bestimmt hierdurch den Rahmen, innerhalb dessen die Strafbehörden über die Solidarhaftung des Betroffenen gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR entscheiden können (BGE 115 Ib 216 E. 3). 6.4. Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Straf­verfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 11 Abs. 2 VStrR im Falle einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben sieben Jahre (Art. 333 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Straf­ge­setz­buches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; BGE 134 IV 328 E. 2.1; BVGE 2009/59 E. 4 f.). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem ein­zelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Frei­heitsstrafe verbüsst. Fraglich ist, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Verjährungsfristen knüpfen in der Regel an die Entstehung an, zuweilen auch an die dieser folgende Fälligkeit (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 73). Im Fall einer Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR hat für den Beginn der Verjährungsfrist der straf­rechtliche Grundsatz von Art. 98 StGB zu gelten und es ist auf den Zeit­punkt der deliktischen Handlung (bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der­selben) abzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/59 E. 6.4.2). Gemäss Art. 58 Abs. 1 AlkV ist in allen Entscheiden der EAV die Zahlungsfrist für Ab­gaben, Bussen, Kosten und sonstige Geldforderungen anzugeben. Sie be­trägt 30 Tage. Nach deren Ablauf erhebt die EAV einen Ver­zugszins. An­wendbar ist der Zinssatz, der für ausstehende Verrechnungss­teuern gilt (Art. 58 Abs. 2 AlkV), das sind jährlich 5 Prozent (Art. 1 Abs. 1 der Ver­ord­nung vom 29. November 1996 über die Verzinsung aus­ste­hender Ver­rech­nungssteuern [SR 642.212]). 6.5. Damit ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass im vorliegenden Verfah­ren einzig über die Höhe des Haftungsbetrages zu entscheiden ist, für wel­chen der Beschwerdeführer - seine strafrechtliche Verurteilung vorausge­setzt - solidarisch wird einstehen müssen. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob der von der EAV festgelegte Haftungsbetrag rechtmässig ist. Da sich der gesamte Haftungsbetrag aus den in den Verfahren gegen D._______ (A 7558/2010) und gegen die C._______ AG (A 7597/2010) festgelegten Nachforderungen zusammensetzt, ist nachfolgend je einzeln auf die beiden Beträge einzugehen.

7. Betreffend den aus dem Verfahren gegen D._______ (A 7558/2010) stammenden Haftungsbetrag ist Folgendes festzuhalten: 7.1. 7.1.1. Gemäss den Aussagen von D._______, dem Beschwerdeführer im Verfahren A 7558/2010, hatten er und E._______ die Idee, aus ... einen speziellen Whisky herzustellen. Nach ersten erfolgreichen Brennversuchen habe sich B._______ bereit erklärt, weitere Versuche mit grösseren Mengen durch­zuführen. Er habe zusammen mit E._______ die Vorfinan­zierung übernom­men. B._______ habe gesagt, dass er für die vor­finanzierten Pro­dukte eine «Pro-forma-Rechnung» brauche. Er sei später periodisch bei B._______ im Keller ge­we­sen und habe die Schnäpse degustiert und bewertet. Gemeinsam wäre entschieden worden, wie damit weiter zu verfahren sei. Ei­gentümer der fraglichen Spirituosen aber sei B._______ ge­we­sen. D._______ trug des Weiteren vor, er habe gewusst, dass die A._______ AG über keine Lohnbrennkonzession verfügte; er habe des­halb auch keinen Lohn­brand herstellen lassen. Er selber führe ein Restaurant und ver­kaufe die Schnäpse por­tionenweise an seine Gäste und ab und zu flaschenweise über die Gasse. 7.1.2. Den im Recht liegenden Akten ist zu entnehmen, dass unter dem Label F._______ diverse Spirituosen vertrieben wurden, dass es sich bei F._______ um eine einfache Gesellschaft handelte und D._______ an dieser beteiligt war. Aus einer im Recht liegenden Rechnung, da­tierend vom 31. Dezember 2005, ergibt sich, dass unter der Adresse der F._______ der A._______ AG [Früchte] «verkauft» wurden. Unterzeichnet wurde die Rechnung bzw. Quittung am 13. März 2006 von D._______. Sodann findet sich in den Akten eine Rechnung, ge­mäss welcher die A._______ AG ihrerseits der D._______ zwölf Flaschen «...» fakturierte; der verrechnete Betrag betrug Fr. 0.00. 7.1.3. Die EAV legt nachvollziehbar dar, dass gewisse Einträge in der Finanzbuch­hal­tung der A._______ AG bezüglich Erwerb der Rohstoffe von F._______ im Widerspruch zu den Einträgen in der Alkoholbuch­hal­tung der A._______ AG standen. Auch wurde der Erwerb der Rohstoffe in der Finanzbuchhaltung der A._______ AG zumindest teilweise nicht belegt. B._______ erklärte in diesem Zusammen­hang, er habe mit bestimmten Produktlieferanten, u.a. auch mit F._______, bei Produktent­wick­lungen zusammen­gearbeitet. Die Rohstoffe seien von diesen Firmen vorfinanziert worden. Dafür hätten die Firmen ein mündliches Vorkaufsrecht auf Teile oder auf die ganzen Destillate erhalten. Mit den Lieferanten bzw. Produktentwicklern habe ein «offenes Kalkulationssystem» bestanden, weshalb es irrelevant gewesen sei, welcher Betrag auf der Rechnung ausgewiesen worden sei. Die EAV weist schliesslich nach, dass die A._______ AG so­wohl im Jahre 2005 wie auch im Jahre 2006 jeweils vor der Bilanzierung Korrek­turen in den Spirituosenlagerkonti vor­nahm und dabei die für F._______ gebrannten Produkte ausbuchte. 7.1.4. All dies spricht gesamthaft für die Annahme, dass es sich bei den streitbetroffenen Destillaten nach der massgeblichen wirtschaftlichen Sicht nicht um sol­che der A._______ AG, sondern um Produkte von F._______ handelte und D._______ und nicht die A._______ AG über deren Schicksal bestimmte. In Würdigung der gesamten Sachlage recht­fertigt es sich, den der EAV ob­liegenden Beweis für die Steuerpflicht von D._______ (als Lohnbrennauftraggeber) als rechtsgenügend erbracht zu erachten. 7.2. 7.2.1. Damit bleibt noch auf die Berechnung der Steuerforderung gegenüber D._______ einzugehen. Die EAV stützte sich zur Bemessung der geschuldeten Alkoholsteuern auf den Steuerlagerbestand der A._______ AG per 31. De­zem­ber 2007. Sie kam zum Schluss, der für D._______ gehaltene Bestand habe 1'777.90 Liter reiner Alkohol umfasst. Die EAV multiplizierte diese Zahl mit dem Steuersatz von Fr. 29.- pro Liter reinem Alkohol, was eine Steuerforderung (gerundet, ohne Zinsen) von Fr. 51'559.- ergab. In seiner Eingabe ans Bundesver­waltungsgericht macht D._______ geltend, auf der Verfügung der EAV seien auch Schnäpse aufgelistet, die nie unter dem Label F._______ produziert worden seien. Die Verfügung sei de­ment­spre­chend anzupassen. Nähere Angaben zu den betroffenen Schnäpsen macht er indessen nicht. Bereits die EAV bot ihm spätestens mit Schrei­ben vom 16. Ju­li 2010 Gelegenheit, sich zur Höhe bzw. Berechnung der Alkoholsteuern zu äussern, wovon er nicht Gebrauch machte. Die EAV war deshalb gezwungen, die Veran­lagung auf Grund eigener Fest­stellungen vorzunehmen. Weshalb sie aller­dings auf den Lagerbestand und nicht auf die in der streitbetroffenen Periode, das heisst zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezem­ber 2007 produ­zier­ten Mengen abstellte, ist nicht nachvollziehbar. Wie dar­gestellt, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und ist für die Fest­legung der Höhe der Alkoholsteuern die erzeugte Menge (Anzahl Liter reiner Alkohol) ausschlag­gebend. Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezember 2007 aber berücksichtigt dies nicht. Richtigerweise muss auf die erfolgten Produktionen, nicht auf den Bestand abgestellt werden. 7.2.2. Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezember 2007 steht überdies im Wider­spruch zum Vorgehen der EAV selbst, wonach ausschliesslich Produktionen aus der Zeit nach dem 1. Ja­nuar 2005 beurteilt wurden. Bei dem von der EAV gewählten Ansatz aber werden aufgrund der Akten auch Produktionen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 erfasst. Weder macht die EAV geltend noch weist sie nach, dass bereits vor dem 1. Januar 2005 Lohnbrände hergestellt wurden. Dass der Bestand per 31. Dezember 2007 im Rahmen einer Ermessensveranlagung - etwa mangels einer besseren Zahlen­basis - beigezogen worden wäre, macht die EAV ebenfalls nicht geltend. Derlei wäre ohnehin so nicht zulässig, denn die von der EAV selber erstellte und im Recht liegende Tabelle listet sehr detailliert sämtliche in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 für D._______ von F._______ bei der A._______ AG erfolgten Produktionen auf, so dass ein Abstellen auf ermessensweise ermittelte Zahlen auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt. 7.3. Es spricht damit nichts dagegen, auf die in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 erfolgten und aufgezeichneten Produktionen abzustellen: Produktion 1629 180.73 Liter Produktion 1629 268.63 Liter Produktion 1643 190.72 Liter Produktion 1643 168.28 Liter Produktion 97 49.51 Liter Produktion 909 60.47 Liter Produktion 1903 121.28 Liter Produktion 1903 161.96 Liter Das ergibt gesamthaft die Menge von 1'201.58 Liter reinem Alkohol in der Zeit zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007, welche die A._______ AG für D._______ im Lohnbrand herstellte und für welche dieser nach­leistungspflichtig ist. Entsprechend reduziert sich die streitbetroffene Menge reinen Alkohols von 1'777.9 auf 1'201.58 Liter und damit rund um einen Drittel. Bei einem Steuersatz von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol ergibt dies noch eine Steuerforderung (ohne Zinsen) von Fr. 34'845.82. Weil D._______ seine subjektiven Abgabepflichten miss­achtete, unterblieb in unrechtmässiger Weise die Besteuerung des Lohn­brandes und dem Fiskus wurden Abgaben vorenthalten. Mit dem so er­zielten unrechtmässigen Abgabevorteil ist der Tatbestand der Abgabehin­terziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig von einer subjektiven Straf­barkeit bzw. vom Verschulden D._______s nachzuentrichten. 7.4. Die Verjährung begann mit der jeweiligen Produktion zu laufen. Da das Verfahren vor Ablauf von sieben Jahren seit der ersten Produktion am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, sind die Forderungen nicht verjährt (oben E. 6.4). Der Zinsenlauf begann mit der Fälligkeit, welche von der EAV festzusetzen ist und frühestens im Zeitpunkt der Produktion eingetreten sein kann. Die Höhe der Zinsen ist durch die EAV zu bestimmen, wobei sie die Zeitpunkte der Fälligkeiten der Forderungen aufgrund der Daten der entsprechenden Produktionen festzulegen hat.

8. Betreffend den aus dem Verfahren gegen die C._______ AG (A 7597/2010) stammenden Haftungsbetrag ist Fol­gendes festzuhalten: 8.1. 8.1.1. Gemäss den Aussagen des Verwaltungsratsdelegierten und ehemaligen Geschäftsführers der C._______ AG, G._______, ist die Idee der Zusammenarbeit mit der A._______ AG dadurch entstanden, dass bei der Gründung der C._______ AG ein Getränkehändler im Verwaltungsrat Einsitz nahm, welcher einerseits seit Jahren Whisky importiert habe, andererseits auf eine gute Zusammenarbeit mit der A._______ AG habe zurückblicken können. Da die C._______ AG eine «Erlebnisbrauerei» sei, habe man die Idee aufgegriffen, mit der A._______ AG zusammen einen Whisky zu produzieren. Der erste Sud für diesen Whisky sei im Jahr _______ angesetzt worden. Mit der A._______ AG sei abgemacht gewesen, dass die C._______ AG die Würze zur Verfügung stelle, die A._______ AG diese brenne und nach drei Jahren Lagerung in Eichfässern den Whisky selber und über die C._______ AG ver­markte. Die Zusammenarbeit zwischen der C._______ AG und der A._______ AG bezeichnete G._______ als eine Art «Joint-Venture», wo­bei nur mündliche Abmachungen bestanden hätten. Auf die Frage nach Inhalt und Bedeutung einer konkreten Rechnung, welche die A._______ AG der C._______ AG zugestellt hatte und welche die EAV an­lässlich der Befragung G._______ vorhielt, antwortete dieser, die C._______ AG habe Brennkosten, Alkoholsteuern, Lagerkosten, Abfüll­kosten etc. bezahlt. Auf die Frage, wer Eigentümer des von der A._______ AG produzierten Whiskys sei, antwortete er, dass «Gemeinschaftsei­gentum» vorliege und der Whisky der C._______ AG gehöre, so­bald er ausgeliefert werde; es aber auch möglich sei, dass er im Eigentum der A._______ AG sei, bis ihn die C._______ AG kaufe. Nach einer Bemusterung beziehe die C._______ AG eine bestimmte Men­ge des Whiskys, wobei sie dann alle Kosten für das Brennen, die Lagerung, Überwachung, das Abfüllen und Etikettieren, die Lieferung sowie die Alkoholsteuer bezahle. Die Glasflaschen würden von der C._______ AG zur Verfügung gestellt. Auf Hinweis der EAV, dass der Geschäfts­führer der A._______ AG seinerseits ausgesagt habe, die von der C._______ AG gelieferten Rohstoffe gingen in sein Eigentum über und Gleiches gelte auch für die Spirituosen, präzisierte der Befragte seine Aus­sage bezüglich des Eigentums und meinte, es sei wohl so, wie dies der Geschäftsführer der A._______ AG geschildert habe. 8.1.2. Gemäss den Aussagen von H._______, Geschäftsführer der C._______ AG vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2008, lieferte die C._______ AG Whisky-Würze und war für die Vermarktung und Positionierung der Produkte zuständig, während die A._______ AG für die Produktion und die Veredelung verantwortlich war. Für den Verkauf seien beide Geschäftspartner zuständig gewesen. Auf die Frage, wie die Whisky-Vorräte in der Bilanz der C._______ AG ausgewiesen worden seien, konnte H._______ keine Antwort geben. Ebenso konnte er die Frage, ob sämtliche alko­holrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Belange an die A._______ AG delegiert worden seien, nicht beantworten. 8.1.3. Wie die EAV nachweist, belastete die A._______ AG der C._______ AG in den Rechnungen regelmässig nur die Alkoholsteuern, die Kosten für das Brennen und das Abfüllen sowie die Kosten für Lagerung unter Steueraussetzung im Steuerlager der A._______ AG. Sodann zeigte die EAV auf, dass die für die C._______ AG gebrannten Spirituosen in den Jahren 2005 und 2006 jeweils aus dem Spirituosenlagerkonto der A._______ AG ausgebucht wurden. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich daher gesamthaft, dass von einem Lohnbrennverhältnis auszugehen ist. In Würdigung der gesamten Sachlage rechtfertigt es sich, den der EAV ob­liegenden Beweis für die Steuerpflicht der C._______ AG (Lohnbrennauftraggeberin) als rechtsgenügend erbracht zu erachten. 8.1.4. Die C._______ AG macht geltend, es sei offenbar die (münd­liche) Abmachung zwischen ihr und der A._______ AG gewesen, dass sie einen Teil des durch die A._______ AG produzierten Whiskys zum Selbstkostenpreis (Herstellungskosten ohne Marge) kaufen könne. In dieser Kon­stellation sei es selbstverständlich, dass die Berechnung der Herstellungs­kosten offengelegt werde. Dieses Argument vermag nicht zu überzeu­gen, sondern spricht im Gegenteil für die Auffassung der EAV. Wenn nämlich Ware zu Herstellungskosten an die C._______ AG (zurück)geliefert wird, die aus den von der C._______ AG zuvor gelieferten Rohstoffen gebrannt wurde, handelt es sich nach der hier massgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Lohn­brennerei. Wäre die C._______ AG tatsächlich nur als Rohstoff­lieferantin und die A._______ AG als Gewerbeproduzentin aufgetreten, hätte kein Anlass bestanden, der C._______ AG Kosten für die Lage­rung, für diverses Material, das Abfüllen und die Filtration sowie die Alkoholsteuern separat in Rechnung zu stellen. 8.1.5. Damit bleibt noch auf die Berechnung der Alkoholsteuern, welche die C._______ AG schuldet, einzugehen. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, die A._______ AG habe ihr im März 2005 Bio-Würze zur Herstellung eines eigenen Whiskys abgekauft. Dieser Whisky sei nie unter der Marke der C._______ AG verkauft worden. Wie sich anlässlich der Einvernahme von G._______ vom 1. Fe­bru­ar 2008 gezeigt habe, sei auch die EAV davon ausgegangen, dass für die entsprechende Menge Bio-Würze keine Produktion zu Gunsten der C._______ AG statt­gefunden habe. Die von der EAV geltend gemachte Produktion von 110.5 Litern reinem Alkohol sei bereits aus diesem Grund zu Unrecht in der Verfügung vom 22. September 2010 aufgeführt worden. Die EAV macht geltend, um ihren Standpunkt zu belegen, stütze sich die C._______ AG auf eine Rechnung, welche diese der A._______ AG zugestellt habe und wonach 1'867 Liter Bierwürze für die Whisky-Produktion geliefert worden seien. Mit demselben bzw. später auf den 1. April 2005 handschriftlich umgeschriebenem Datum liege jedoch eine weitere Rechnung vor, wonach 2'800 Liter Bierwürze geliefert worden seien. In der Alkoholbuchhaltung, in welcher die zu verarbeitende Roh­stoffmenge angegeben werden müsse, seien ebenfalls wie in der hand­schriftlich korrigierten Rechnung 2'800 Liter Bierwürze aufgeführt. Angesichts dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass am 31. März 2005 aus 2'800 Litern Bierwürze 110,5 Liter Whisky 100% vol hergestellt worden sei. Bei dieser Sachlage gelingt es nicht, das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt davon zu überzeugen, dass die 110,5 Liter eine ei­gene Produktion der A._______ AG darstellten. Zusammen mit der EAV ist davon auszugehen, dass von der A._______ AG aus 2'800 Litern Bierwürze 110,5 Liter Whisky 100% vol im Lohnbrand für die C._______ AG hergestellt worden sind (Produktion 1542). 8.2. 8.2.1. Einzugehen ist sodann auf den Einwand, die EAV habe sich für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber der C._______ AG auf den Lagerbestand per 31. De­zember 2007 abgestützt und damit auch vor dem 1. Januar 2005 hergestellten Whisky erfasst. Der Lagerbestand per 1. Januar 2005 dürfe jedoch bei der Berechnung der von der EAV geforderten Steuern nicht mitberücksichtigt werden. In keinem Zeitpunkt sei von der EAV behauptet worden, dieser Whisky sei ebenfalls als Lohnbrand hergestellt worden. Die EAV liess hierzu einzig verlauten, die C._______ AG habe es unterlassen, «im Vorfeld» zu den Berechnungen der EAV Stellung zu nehmen und damit an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Dass es die C._______ AG unterliess, «im Vorfeld konkret zu den Berechnungen der EAV» Stellung zu nehmen, vermag jedoch ein Abstellen auf den Lagerbestand nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Wie dar­gestellt, entsteht die Steu­erforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und ist für die Fest­legung der Höhe der Alkoholsteuern die erzeugte Menge (Anzahl Liter reiner Alkohol) ausschlag­gebend (oben E. 5). Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezem­ber 2007 aber berücksichtigt dies nicht. Richtigerweise muss - wie bereits erwähnt (oben E. 5 und E. 8.2.1) und auch im Fall von D._______ beschrieben - auf die erfolgten Produktionen, nicht auf den Bestand abgestellt werden. 8.2.2. Das Abstellen auf den Bestand per 31. Dezember 2007 stand über­dies auch hier im Wider­spruch zum Vorgehen der EAV selbst, wonach aus­schliesslich Produktionen aus der Zeit nach dem 1. Ja­nuar 2005 beurteilt wurden. Zieht man jedoch den Bestand per 31. Dezember 2007 bei, werden aufgrund der Akten auch Produktionen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 erfasst. Weder macht die EAV geltend noch wies sie nach, dass bereits vor dem 1. Ja­nuar 2005 für die C._______ AG Lohnbrände hergestellt wur­den. Dass der Bestand per 31. De­zem­ber 2007 im Rahmen einer Ermessensveranlagung - etwa mangels einer besseren Zahlenbasis - beige­zogen worden wäre, macht die EAV ebenfalls nicht geltend. Derlei wäre ohnehin so nicht zulässig, denn die von der EAV selber erstellte und im Recht liegen­de Tabelle listet sehr detailliert sämtliche in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 für die C._______ AG bei der A._______ AG erfolgten Produktionen auf, so dass ein Abstellen auf ermessensweise ermittelte Zahlen auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt. 8.3. Es spricht damit nichts dagegen, auf die in der Zeit zwischen 1. Ja­nuar 2005 und 31. Dezember 2007 erfolgten und aufgezeichneten Produktionen abzustellen: Produktion 1542 110.50 Liter Produktion 723 203.66 Liter Produktion 757 192.32 Liter Produktion 757 146.74 Liter Produktion 829 307.93 Liter Das ergibt gesamthaft eine Menge von 961.15 Liter reinem Alkohol in der Zeit zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007, welche die A._______ AG für die C._______ AG im Lohnbrand herstellte und für welche die C._______ AG nachleistungspflichtig ist. Damit reduziert sich die Menge reinen Alkohols gegenüber der von der EAV geltend gemachten Menge von 1'082.34 auf 961.15 Liter und damit um rund 10%. Bei einem Steuersatz von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol ergibt dies noch eine Steuerforderung (ohne Zinsen) von Fr. 27'873.35. Weil die C._______ AG ihre subjektiven Abgabepflichten missachtete, unterblieb in unrechtmässiger Weise die Besteuerung des Lohnbrandes und dem Fiskus wurden Abgaben vorenthalten. Mit dem so erzielten unrechtmässigen Abgabevorteil ist der Tatbestand der Abgabehinterziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden der C._______ AG nachzuentrichten. 8.4. Die Verjährung begann mit der jeweiligen Produktion zu laufen. Da das Verfahren vor Ablauf von sieben Jahren seit der ersten Produktion am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, sind die Forderungen nicht verjährt (oben E. 6.4). Der Zinsenlauf begann mit der Fälligkeit, welche von der EAV festzusetzen ist und frühestens im Zeitpunkt der Produktion eingetreten sein kann. Die Höhe der Zinsen ist durch die EAV zu bestimmen, wobei sie die Zeitpunkte der Fälligkeiten der Forderungen aufgrund der Daten der entsprechenden Produktionen festzulegen hat.

9. Damit bleibt auf weitere entscheidrelevante, von B._______ vorgetragene Argumente einzugehen. Soweit sie sich mit den bereits von den Beschwerdeführenden in den Verfahren A 7558/2010 und A 7597/2010 vorgebrachten Argumenten decken, kann auf das bereits Gesagte (oben E. 7 für das Verfahren A 7558/2010 und E. 8 für das Verfahren A 7597/2010) verwiesen werden. Zudem werden die Urteile betreffend die genannten Verfahren B._______ und der A._______ AG zur Kenntnisnahme zugestellt. 9.1. 9.1.1. Einzugehen ist vorab nochmals auf die Frage des Eigentums an den Spirituosen. Denn B._______ geht offensichtlich davon aus, dass die A._______ AG an den fraglichen Rohstoffen Eigentum erwarb und er macht auch geltend, dass die von ihm bezahlten Preise regelmässig dem Marktwert entsprachen. Die EAV habe sich ihm gegenüber verpflichtet, eine von ihr vorformulierte Erklärung betreffend der Besitzesverhältnisse der in Frage kommenden Maischen bzw. Spirituosen zukommen zu lassen; die EAV habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten. Seiner Ansicht nach wäre es an der EAV gewesen, mit einer vorformulierten Erklärung Klarheit bezüglich der mutmasslich unklaren Besitzesverhältnisse zu schaffen. 9.1.2. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht weist die EAV daraufhin, sie habe der A._______ AG mit Schreiben vom 13. De­zem­ber 2004 die Bedingungen für das Verarbeiten der Rohstoffe wie folgt mitgeteilt: «Aufgrund ihrer Konzession ist die A._______ AG lediglich dazu berechtigt, Rohstoffe zu brennen, die sie zu Eigentum erworben hat. Daher darf sie Rohstoffe, die im Eigentum Dritter stehen, nicht verarbeiten. Sämtliche angelieferten Rohstoffe, die zum Brennen bestimmt sind, müssen folglich in der Rohstoffbuchhaltung der A._______ AG als Eingang verbucht werden. Der Zukauf von Rohstoffen ist zudem in der Finanzbuchhaltung des Betriebes entsprechend zu verbuchen.» B._______ geht offensichtlich davon aus, dass immer dann, wenn das Eigentum an den Rohstoffen auf die A._______ AG übergeht, Gewerbebrennerei vorliegt. Offensichtlich geht er auch davon aus, dass dieser Übergang mit einer einfachen, zudem noch von der EAV für ihn vorformulierten «Erklärung» sichergestellt werden kann. Wie das Schreiben der EAV vom 13. Dezember 2004 zeigt, misst auch die EAV dem Eigentumsübergang entscheidende Bedeutung zu. Sie macht aber im konkreten Fall eine Steuerumgehung geltend bzw. sinnge­mäss eine Simulation der Rechtsgeschäfte. 9.1.3. Der Übergang des Eigentums ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber auch entgegen jener der EAV - nicht entscheidend für die Abgrenzung zwischen Lohn- und Gewerbebrennerei. Ent­scheidend ist, wer an den hergestellten Pro­dukten wirtschaftlich berechtigt bleibt und damit über deren Schick­sal entscheiden kann (oben E. 4.3). Das waren hier - wie oben dargelegt - D._______ im einen und die C._______ AG im anderen Fall. Deren Tätigkeit beschränkte sich nämlich eben gerade nicht auf das reine Liefern von Rohstoffen, sondern sie nahmen darüber hinaus weitere Aufgaben wahr (Bemusterung, Vermarktung der Produkte). Die A._______ AG erledigte zwar mehr als nur reine Brennarbeiten, gesamthaft betrachtet aber trat sie nicht als Gewerbe-, sondern als Lohnbrennerei auf, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie Brennkosten, Alkoholsteuern, Lagerkosten und Abfüllkosten fakturierte. 9.1.4. Damit kann auch festgehalten werden, dass sich weitere Beweiserhebungen und Ausführungen zur Höhe der für die Rohstoffe bezahlten Preise erübrigen. Mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens besteht auch kein Bedarf, Vertreter der C._______ AG oder von F._______ zur Frage der Eigentumsverhältnisse zu befragen. Unnötig ist auch die Einvernahme von Mitarbeitern der EAV zur Frage, weshalb sie das Vorgehen der A._______ AG nicht früher beanstandeten, sondern - behaupteterweise - aussagten, es sei alles in Ordnung, sofern die Waren ordnungsgemäss in den Alkohol- und Rohstoffbuchhaltungen verbucht seien. Zwar trifft zu, dass die EAV ebenfalls die Frage des Eigentumserwerbs in den Vordergrund stellte und verlangte, der Zukauf von Rohstoffen sei entsprechend in der Finanzbuchhaltung des Betriebes zu verbuchen. Es ist aber falsch anzunehmen, dass mit (simulierten) Verkaufs- und Rückkaufsgeschäften den Bestimmungen über die Lohnbrennerei ausgewichen werden kann. Schon deshalb fehlt es an den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (oben E. 2.5). Kommt hinzu, dass aufgrund der Alkohol- und Rohstoffbuchhaltungen eine korrekte Qualifikation des von den involvierten Parteien gewählten Vorgehens, das wie gezeigt gesamthaft und nach der massgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Lohnbrennverhältnis zu qualifizieren ist, nicht möglich war. 9.2. B._______ erachtet es für irrelevant, dass die Lieferanten der Rohstoffe einen Teil der daraus hergestellten Produkte übernommen haben. Die C._______ AG macht im sie betreffenden Verfahren Ähnliches geltend, nämlich dass dann, wenn es sich tatsächlich um Lohnbrennerei gehandelt hätte, die A._______ AG die gesamte Produktion hätte zurückliefern müssen. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch davon ausgeht, dass ein Teil der Spirituosen direkt durch die A._______ AG verkauft wurde. Der Umstand, dass ein gewisser Teil der produzierten Ware durch die A._______ AG selber verkauft und nicht an die Rohstofflieferanten abgegeben wurde, spricht jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht für das Vorliegen von Gewerbebrennerei. Entscheidend ist wie erwähnt nicht, wer die Produkte verkauft, sondern ob der Brenn­auf­trag­ge­ber wirtschaftlich an den hergestellten Pro­dukten berechtigt bleibt und damit über das Schick­sal der hergestellten Produkte entscheiden kann (oben E. 4.3). Dies wird hier gesamthaft bejaht. In jedem Fall vermag der Umstand, dass die A._______ AG direkt selber einen Teil der Produktion verkaufte, die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen, dass die C._______ AG bzw. D._______ als Brennauftraggeber wirtschaftlich an den hergestellten Produkten berechtigt blieben und die A._______ AG als Lohnbrennerin nur einen Teil des Herstellungsprozesses übertragen erhielt. Diese Auffassung wird im Übrigen durch den Hinweis des Beschwerdeführers noch bestätigt, wonach die A._______ AG die Absicht gehabt habe, die von der C._______ AG bzw. von F._______ gelieferten Rohstoffe unter den Markennamen C._______ AG und F._______ zu vermarkten. 9.3. Sodann ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die A._______ AG habe - zu­mindest für einen Teil der streitbe­troffenen Produkte - bereits über die Alkoholsteuer abgerechnet und das Ge­schuldete ent­richtet. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers konnte bzw. kann die Steuerschuldnerschaft nicht wahlweise von der A._______ AG oder von den Lohnbrennauftraggebern übernommen werden. Die Steuerpflicht der A._______ AG und jene der Lohnbrenn­auf­trag­ge­ber stellen unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse dar. Ein «Ver­rechnen» von Forderungen aus dem einen mit Forderungen aus dem anderen Steuerrechtsver­hältnis sieht das Gesetz nicht vor. Ob und in welcher Höhe die A._______ AG bereits aus ihrem eigenen Steuerverhältnis Alkoholsteuern entrichtet hat, ist deshalb vorliegend nicht re­le­vant und es erübrigt sich auch eine Expertise zu dieser Frage. Es wird Sache der A._______ AG sein, für den Fall, dass sie als vermeint­liche Gewerbe­brennerei aus ihrem eigenen Steuerverhältnis zu viel Alkoholsteuern bezahlt hat, eine Klärung mit der EAV an­zustreben. Vorliegend geht es einzig um die Frage nach der Höhe der Mithaftung von B._______ für die im Lohnbrand hergestellten Produkte, für welche die C._______ AG bzw. D._______ steu­erpflichtig sind. Der Be­schwer­deführer macht im Übrigen nicht geltend bzw. er bestreitet sogar ausdrücklich, dass die A._______ AG als Lohnbrennerei gehandelt und die von der C._______ AG bzw. von D._______ geschuldeten Steuern in deren Namen bzw. an ihrer Stelle bezahlt habe. 9.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, dass - hätte die A._______ AG als Lohnbrennerin gehandelt - er die hier zur Diskussion stehenden Rohstoffe aufgrund von Art. 14 AlkG gar nicht hätte brennen dürfen. Zum einen betrifft Art. 14 AlkG ausschliesslich die Hausbrennerei und nicht die hier zur Diskussion stehende gewerbliche Lohn­brennerei. Zum anderen ist nicht erstellt, dass die Aufzählung in Art. 14 AlkG eine abschliessende ist, da dort immerhin auch von «ähnlichen Stoffen» die Rede ist. Schliesslich hätte dies selbst dann, wenn die ge­nannte Bestimmung einschlägig wäre und die hier betroffenen Früchte tatsächlich nicht im Lohnbrennverhältnis hätten verarbeitet werden dürfen, ent­gegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass (selbständige) Gewerbebrennerei vorläge. Vielmehr würde es bedeuten, dass ein Lohnbrenner unzulässige Rohstoffe verarbeitet hat. 10. 10.1. Unter der Voraussetzung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit - die, wie mehrfach erwähnt, nicht in diesem Verfahren zu klären ist (oben E. 1.1 und E. 6.5) - ergibt sich damit eine ma­ximale Solidarhaftung von B._______ aus dem Verfahren A 7558/2010 (D._______) von Fr. 34'845.82 und aus dem Verfahren A 7597/2010 (C._______ AG) von Fr. 27'873.35 und damit von total Fr. 62'719.17, jeweils zuzüglich der noch von der EAV festzulegenden Zinsen. Da die EAV in ihrer Abgabenfest­setzung vom 3. November 2011 einen Haftungsbetrag von Fr. 93'411.90 fest­legte, obsiegt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungs­gericht im Um­fang von rund einem Drittel. Bei diesem Verfahrens­aus­gang ist die Be­schwerde teilweise gutzuheissen und die Abgabenfestsetzung der EAV vom 3. November 2011 ist im entsprechenden Umfang auf­zuheben. Die Sache ist zur Festlegung der Fälligkeitszeitpunkte und der Zinsen an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als teilweise unter­liegende Partei die sein Verfahren betreffenden Verfahrens­kosten von Fr. 4'000.- im Umfang von zwei Dritteln, das heisst Fr. 2'667.- zu tragen. Der EAV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Vorinstanz hat dem teilweise obsie­gen­den und vertrete­nen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschä­di­gung von praxisge­mäss insgesamt Fr. 2'000.- (MWST inbegriffen) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2. Die Beschwerde der A._______ AG wurde durch deren Rückzug gegenstandslos; das Verfahren ist durch das Gericht förmlich abzuschreiben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.212 und 3.224). Bei gegen­standslos gewordenen Verfahren auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten in der Regel jener Partei, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Dies ist vorliegend die A._______ AG. Entsprechend werden ihr die hierfür angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Par­tei­ent­schädigungen sind bei die­sem Verfahrensausgang weder der A._______ AG noch der EAV zu­zu­sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e con­trario, Art. 63 Abs. 2 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10.3. Damit haben die Beschwerdeführenden gesamthaft Verfahrenskosten von Fr. 2'967.- zu tragen. Der gemeinsam geleistete Kostenvorschuss ist im entsprechenden Umfang mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 1'033.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren C._______ AG (A 7597/2010) und D._______ (A 7558/2010) wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend die A._______ AG wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Beschwerde von B._______ wird teilweise gutgeheissen und die an­gefochtene Verfügung im entsprechenden Umfang aufgehoben. Der ma­ximale Haftungsbetrag wird auf Fr. 62'719.17 zuzüglich Zinsen festgelegt.

4. Die Sache wird zur Berechnung der geschuldeten Zinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 2'667.- B._______ und im Umfang von Fr. 300.- der A._______ AG auf­er­legt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem gemeinsam geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 1'033.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker­stat­tet.

6. Die EAV wird verpflichtet, B._______ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der A._______ AG und der Eidgenössischen Al­koholverwaltung EAV werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde),

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Straffall Nr. _______; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün­dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: