Verfahrenskosten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Alois Ehrler-Schilliger, Grepperstrasse 74, 6403 Küssnacht am Rigi,
E. 2 Stefan Ehrler, Zwimattstrasse 20, 6403 Küssnacht am Rigi,
E. 3 Beat Ehrler-Reichmuth, Lehmgrube 3, 6403 Küssnacht am Rigi, alle vertreten durch lic. iur. Franz Schuler, Rechtsanwalt, Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau, Beschwerdeführer, gegen Alpiq Netz AG Gösgen, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen, Beschwerdegegnerin, und Bundesamt für Energie BFE, Sektion Recht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kosten und Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Alpiq Netz AG Gösgen (Nachfolgerin der Atel Netz AG) beabsichtigte, die bereits bestehende 380-kV-Freileitung Amsteg-Mettlen zu ersetzen, dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 die Plangenehmigung für die Sanierung der 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie der Teilstrecke Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) (Planvorlage L-111606.11) erteilte und die dagegen gerichteten Einsprachen abwies, dass dagegen unter anderen die Gebrüder Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth in Form der einfachen Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth mit Urteil A 438/2009 vom 8. März 2011 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- in der Höhe von Fr. 1'500.-- Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth auferlegte, dass das Bundesgericht auf Beschwerde von Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth (nachfolgend: Beschwerdeführer) hin mit Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 die Dispositiv-Ziffern 3, 6, 7 und 8 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2011 aufhob, soweit sie die Beschwerde der Einfachen Gesellschaft Gebrüder Ehrler betreffen, die Sache zu neuer materieller Beurteilung an das BFE (Vorinstanz) und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts an dieses zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A 6571/2011 weiterführt, dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 15. November 2011 die Beschwerdeführer als vollständig obsiegend, die Beschwerdegegnerin dagegen als unterliegend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführer entsprechend keine Verfahrenskosten zu tragen haben, weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dagegen die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche im Urteil vom 8. März 2011 auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und in der Höhe von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 750.- (betreffend das Verfahren des dortigen Beschwerdeführers 2) der Beschwerdegegnerin auferlegt wurden, neu im Betrag von insgesamt Fr. 2'250.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die unterliegende Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2012 lediglich Spesen im Betrag von Fr. 574.60 auswies und im Übrigen beantragte, die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bzw. auf Grund der Akten festzusetzen, dass das Gericht, sofern keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, die Entschädigung aufgrund der Akten ohne eingehende Begründung festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass es sich um ein recht umfangreiches Plangenehmigungsverfahren mit mehreren Verfahrensbeteiligten handelte, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass Auslagen auf Grund von Art. 11 Abs. 2 VGKE zu vergüten sind, dass die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen Umständen ermessensweise auf insgesamt Fr. 20'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
Dispositiv
- Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 2'250.-- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zahlungsverbindung bekannt zu geben.
- Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6571/2011 Urteil vom 17. Februar 2012 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien Einfache Gesellschaft Gebrüder Ehrler bestehend aus:
1. Alois Ehrler-Schilliger, Grepperstrasse 74, 6403 Küssnacht am Rigi,
2. Stefan Ehrler, Zwimattstrasse 20, 6403 Küssnacht am Rigi,
3. Beat Ehrler-Reichmuth, Lehmgrube 3, 6403 Küssnacht am Rigi, alle vertreten durch lic. iur. Franz Schuler, Rechtsanwalt, Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau, Beschwerdeführer, gegen Alpiq Netz AG Gösgen, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen, Beschwerdegegnerin, und Bundesamt für Energie BFE, Sektion Recht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kosten und Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Alpiq Netz AG Gösgen (Nachfolgerin der Atel Netz AG) beabsichtigte, die bereits bestehende 380-kV-Freileitung Amsteg-Mettlen zu ersetzen, dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 die Plangenehmigung für die Sanierung der 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie der Teilstrecke Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) (Planvorlage L-111606.11) erteilte und die dagegen gerichteten Einsprachen abwies, dass dagegen unter anderen die Gebrüder Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth in Form der einfachen Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth mit Urteil A 438/2009 vom 8. März 2011 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- in der Höhe von Fr. 1'500.-- Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth auferlegte, dass das Bundesgericht auf Beschwerde von Alois Ehrler-Schilliger, Stefan Ehrler und Beat Ehrler-Reichmuth (nachfolgend: Beschwerdeführer) hin mit Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 die Dispositiv-Ziffern 3, 6, 7 und 8 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2011 aufhob, soweit sie die Beschwerde der Einfachen Gesellschaft Gebrüder Ehrler betreffen, die Sache zu neuer materieller Beurteilung an das BFE (Vorinstanz) und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts an dieses zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A 6571/2011 weiterführt, dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 15. November 2011 die Beschwerdeführer als vollständig obsiegend, die Beschwerdegegnerin dagegen als unterliegend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführer entsprechend keine Verfahrenskosten zu tragen haben, weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dagegen die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche im Urteil vom 8. März 2011 auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und in der Höhe von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 750.- (betreffend das Verfahren des dortigen Beschwerdeführers 2) der Beschwerdegegnerin auferlegt wurden, neu im Betrag von insgesamt Fr. 2'250.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die unterliegende Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2012 lediglich Spesen im Betrag von Fr. 574.60 auswies und im Übrigen beantragte, die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bzw. auf Grund der Akten festzusetzen, dass das Gericht, sofern keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, die Entschädigung aufgrund der Akten ohne eingehende Begründung festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass es sich um ein recht umfangreiches Plangenehmigungsverfahren mit mehreren Verfahrensbeteiligten handelte, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass Auslagen auf Grund von Art. 11 Abs. 2 VGKE zu vergüten sind, dass die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen Umständen ermessensweise auf insgesamt Fr. 20'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 2'250.-- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zahlungsverbindung bekannt zu geben.
3. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: