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A-6538/2010

A-6538/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-20 · Deutsch CH

Amts- und Rechtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin ver­pflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amts­hil­fe­ge­such der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation si­cherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­stän­di­gungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/La­chenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Ma­ri­on Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deut­sche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Her­aus­gabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Un­terschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bank­kon­ten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Nie­der­lassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nach­fol­gend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Kon­ten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steu­er­pflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuer­pflich­tigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­mel­det hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteu­erungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fris­ten insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde ge­gen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im An­hang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Ab­kommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vor­se­he. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Inter­nal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktien­ge­sell­schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs­pro­tokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Ver­fahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Proto­koll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bun­des­versammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­migung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundes­beschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesver­wal­tungs­gericht anhand eines Falles der Kategorie 2/A/b über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G. Nachdem die UBS AG der ESTV am 25. Januar 2010 das Dossier von Y._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der A._______ Ltd. über­mit­telt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im kon­kre­ten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b be­schrie­benen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs des Ab­kom­mens 09 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV dem jeweiligen Zu­stel­lungs­be­voll­mächtigten von Y._______ sowie der A._______ Ltd. zu. H. Mit Eingabe vom 13. September 2010 liess X._______ (nach­fol­gend: Be­schwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean­tra­gen, das Verfahren sei einzustellen und die Akten seien zu ver­nichten. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen zulasten der Eidgenossenschaft. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 stellte die ESTV den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde am 28. Ok­to­ber 2010 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin versandt und von dieser am 1. November 2010 in Empfang genommen. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit ent­scheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen näher ein­zu­gehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­des­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfecht­ba­ren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist so­mit gegeben. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die an­ge­fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz­wür­di­ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Vor­aussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6711/2010 vom 1. De­zem­ber 2010 E. 1.3.1; Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes­ge­setz über das Ver­waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfol­gend: VwVG-Kom­men­tar], N 3 zu Art. 48). Als schutz­würdig gilt jedes rechtliche oder tatsäch­li­che Interesse, das eine von einer Ver­fü­gung betroffene Person geltend machen kann. Mate­riell be­schwert ist so­mit in erster Linie der Adressat - eine natürliche oder ju­ristische Person des Privatrechts oder (gege­benen­falls) des öffentlichen Rechts - einer Verfügung, dessen Rechtsstellung durch eine Verfügung direkt be­ein­trächtigt wird. Dritte, welche gleichartige Interessen wie der Ver­fü­gungs­adressat verfolgen, können allenfalls daran interessiert sein, eine den Ver­fügungsadressaten belastende Verfügung anzufechten. Zur An­fech­tung solcher adressatenbelastenden Verfügun­gen sind Dritte nur le­giti­miert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Inter­esse an der Auf­he­bung oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer besonderen, be­ach­tenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegen­stand stehen. So­weit hin­ge­gen ein Verzicht des Verfügungsadressaten auf eine An­fech­tung fest­steht, ist die Drittbeschwerde zugunsten des Ad­ressaten man­gels Dispo­sitionsbefugnis des Dritten nicht zulässig (Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A-5662/2007 vom 26. August 2010 E. 2.3.1; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Wald­mann/Philippe Weissen­ber­ger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundes­ge­setz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfol­gend: Praxis­kom­mentar VwVG], N 34 zu Art. 48).

E. 1.2.2 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist als Prozessvor­aus­setzung von Amtes wegen zu prüfen. Der beschwerdeführenden Person ob­liegt die Beweislast für die Beschwerdelegitimation (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Diese ist in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Häner, VwVG-Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 48). Ist die Legitimation nicht offen­sichtlich, so hat eine ein­gehende Begründung zu erfolgen (BGE 134 II 120 E. 1). Fehlt die Be­schwerdelegitimation oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, so ist auf die erhobene Beschwerde nicht ein­zutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 7 zu Art. 48).

E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt - auch bei der Prüfung der Be­schwer­de­legitimation - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - un­ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über­zeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, un­ter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem - wenn auch in sehr abge­schwächter Form - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tat­sachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Mo­ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55). Hingegen ist es grund­sätz­lich nicht Sa­che der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid er­heb­li­chen Sach­verhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vor­bringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er­for­schen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Mo­ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Viel­mehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vor­instanzen er­mittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu be­rich­ti­gen oder zu ergänzen. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­ver­waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwer­de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).

E. 1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Ju­ni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bun­des zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bun­des­rat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem ver­trag­lich aus­be­dungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Be­zug auf den In­formationsaustausch mit den USA ge­stützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit dem Erlass der Vo DBA-USA wahr­ge­nommen. An der dort festgeschriebenen Ver­fah­rens­ord­nung ändert der Staats­ver­trag 10 grund­sätz­lich nichts (Urteile des Bundesver­wal­tungs­ge­richts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. No­vem­ber 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Ju­li 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussver­fü­gung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV da­rü­ber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Be­trugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe ge­mäss Staatsver­trag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegen­stände, Doku­mente, Unterlagen) nach schwei­zerischem Recht haben bzw. hätten be­schafft werden können und nun an die zuständige ame­ri­ka­nische Behör­de übermittelt werden dürfen (Urteile des Bundes­verwal­tungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfe­ver­fahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hin­rei­chende Anhalts­punkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, ab­schliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bun­des­ver­waltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen An­nah­men der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. wi­der­sprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundes­verwaltungs­gerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. No­vember 2010 E. 1.4.2). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den be­gründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Ge­lingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amts­hil­fe­gesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver­einigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfe­ver­fahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterun­gen den Ur­kun­den­be­weis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundes­verwaltungs­gericht nimmt diesbe­züglich keine Unter­su­chungshandlun­gen vor (Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. Nov­ember 2010 E. 1.4.2). Gleiches muss sinngemäss auch gelten, wenn vor­ge­bracht wird, eine Person hätte als Verfügungsadressatin in das Verfahren einbezogen werden müssen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift be­an­tra­gen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Diesen Antrag be­gründet sie nicht weiter.

E. 2.2 Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Par­teien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schrif­ten­wech­sel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen an­be­rau­men. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Durchführung eines zwei­ten Schrif­tenwechsels die Ausnahme dar (BGE 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.48). Wenn kein zweiter Schriften­wech­sel durchgeführt wird, so gebietet es der fundamentale Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens, die Vernehmlassung der Vor­instanz der beschwerdeführenden Partei zumindest zur Kennt­nis­nah­me zu­kom­men zu lassen, so dass sie die Möglichkeit hat, sich spontan da­zu äussern zu können. Bei der Zustellung der Vernehmlassung an die Be­schwerdeführerin darf die Beschwerdeinstanz dabei nicht zum Aus­druck bringen, der Schriftenwechsel sei (definitiv) geschlossen, da sie da­mit der be­schwerdeführenden Person die Möglichkeit zur Stellungnahme ab­schneiden und damit - den vorliegend freilich nicht einschlägigen - Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte (EMRK, SR 0.101) verletzen wür­de (BGE 132 I 46 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 133 I 98 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.49, auch zum Folgenden). Das Recht auf ein faires Verfahren um­fasst das Recht der Parteien, von jedem Akten­stück und jeder ein­ge­reich­ten Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich da­zu äussern zu können. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine Ein­gabe ohne förmliche Frist­ansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möch­ten nochmals zur Sa­che Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Grün­den des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Die Be­schwer­de­instanz ihrerseits wartet mit der Entscheidfällung zu, bis sie annehmen darf, der Adressat habe (stillschweigend) auf eine Äusserung verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4835/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2). Eine solche Annahme dürfte sich jedenfalls nach Ab­lauf einer zwei­wö­chi­gen Frist rechtfertigen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.49; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Ok­to­ber 2009 E. 1.1.3). Diese Grundsätze sind auch auf Fälle an­wendbar, in denen wie hier, bereits in der Beschwerdeschrift eine Re­plikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere kann den Parteien auch hier eine neue Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zu­ge­stellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3).

E. 2.3 Im Lichte der obigen Erwägungen ist der formelle Antrag der Be­schwerdeführerin zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab­zu­weisen. Im Übrigen wäre es ihr, wie gesagt, unbenommen gewesen, von sich aus weitere Eingaben zu machen. Nachdem die Vernehm­las­sung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 1. November 2010 zur Kenntnis zugestellt worden war und bis heute, über zwei Monate spä­ter, keine Eingabe ihrerseits erfolgt ist, kann angenommen werden, sie ver­zichte auf weitere Äusserungen in diesem Verfahren.

E. 3.1 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsadressatin, son­dern ihr Ehemann, Y._______, als wirtschaftlich Berechtigter an der A._______ Ltd. Die Beschwerdeführerin lässt jedoch geltend ma­chen, sie sei alleinige Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd., welche die for­melle Inhaberin der Kundenbeziehung mit der UBS AG sei. Daher handle es sich letztlich um Informationen der Be­schwer­de­füh­re­rin (indirekt ge­hal­ten über die Gesellschaft), weshalb sie von der Ver­fü­gung direkt betroffen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG bzw. be­sonders berührt sei und damit ein schutzwürdiges In­ter­esse an der Auf­he­bung der Ver­fü­gung bzw. an der Einstellung des vor­liegenden Ver­fah­rens habe. Sie sei dementsprechend legitimiert zur selbständigen Be­schwer­deerhebung, un­abhängig von der Ergreifung eines Rechtsmittels durch die A._______ Ltd. und/oder andere in der Verfügung ge­nannte Personen. Als direkt Betroffene verfüge sie über sämtliche Ein­reden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation al­so - wie dargelegt - einzig damit, dass sie die Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd. sei. Folglich sei sie wirtschaftlich berechtigt an den die­sem Ver­fah­ren zugrunde liegenden UBS-Vermögenswerten und nicht ihr in der Ver­fügung genannter Ehemann. Sie macht damit sinn­ge­mäss gel­tend, dass korrekterweise sie selbst als wirtschaftlich Berech­tig­te Ver­fü­gungs­adressatin anstelle ihres Ehemannes hätte sein müssen. Wer an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich be­rech­tigt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Da die Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­tion je­doch davon abhängt, ist die wirtschaftliche Berechtigung im Rah­men des prozessualen Teils als materiellrechtliche Vorfrage zu klären (vgl. BGE 117 II 94 E. 5.b, 93 II 230 E. 3.a).

E. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Pilotentscheid zu einem Fall der Kategorie 2/B/b mit der Auslegung des Begriffs "wirt­schaft­lich berechtigt" bzw. "beneficially owned", da allein der Wortlaut der engli­schen Originalversion des Staatsvertrags 10 massgeblich ist (vgl. Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7), aus­einandergesetzt. In diesem Piloturteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 hielt das Bun­desverwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest: Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Wiener Kon­vention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) sei der Staatsver­trag 10 - unter Vorbehalt speziellerer Regeln - gemäss Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Die Auslegung nach Art. 31 VRK stütze sich auf den Wort­laut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Be­deu­tung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie den Zu­sam­menhang (E. 5.1). Zur gewöhnlichen Bedeutung sei zu be­rück­sich­ti­gen, dass, sofern sich eine spezifische Fachsprache entwickelt habe, diese als gewöhnlich anzusehen sei. Im Gebiet des Steuerrechts sei da­mit auf die gewöhnliche Bedeutung eines Begriffs in der steuerrechtlichen Fach­spra­che abzustellen (E. 6). Das Prinzip von Treu und Glauben sei als lei­ten­der Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des ge­samten Aus­legungsvorgangs zu beachten (E. 5.1). Bezüglich des Ziels und Zwecks eines Vertrags weise die Lehre im Bereich des Steuerrechts darauf hin, dass sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe­steu­e­rung von einem solchen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs unterscheide und die­sem Unterschied im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen sei (E. 5.1.3). Was den Vorbehalt speziellerer Regelungen anbelange, sei an­zu­führen, dass der Staatsvertrag 10 samt Anhang zum Begriff "bene­ficially owned" we­der eine Begriffsbestimmung noch eine Auslegungs­re­gel enthalte (E. 5.2). Auch das DBA-USA 96, welches gelte, soweit ihm der Staatsvertrag 10 nicht als jüngeres Recht oder als lex specialis vorge­he, enthalte keine De­fi­nition zu "beneficially owned" (E. 5.3). Der Ausdruck "beneficially owned" werde auch in der englischen Fassung des DBA-USA 96 in Art. 10 Abs. 1 (Dividenden), Art. 11 Abs. 1 (Zinsen) und Art. 12 Abs. 1 (Lizenzgebühren) verwendet. Der Inhalt dieser Ver­tei­lungs­normen sei sinngemäss den jeweiligen Bestimmungen des Muster­ab­kommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent­wicklung (nachfolgend: OECD-MA) nachgebildet. Die Begriffe "bene­ficial owner" bzw. "beneficially owned" würden aber auch im OECD-MA nicht definiert (E. 7.3.1). Der Ausdruck "beneficially owned" stehe im Staats­vertrag 10 in einem anderen Zusammenhang als in den Ver­tei­lungs­normen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren des DBA-USA 96 bzw. des OECD-MA. Trotz unterschiedlicher Ziel- und Zweckset­zung des "beneficial owner"-Konzepts in den Verteilungsnormen des DBA-USA 96 bzw. des OECD-MA und dem Identifikationskriterium "bene­ficially owned" im Staatsvertrag 10, diene dieser Begriff aber in beiden Fällen dazu, die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steu­erobjekt aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Es sei daher die in der Lehre erarbeitete und in der Recht­spre­chung be­stätigte Auffassung, dass sich das Konzept des "beneficial owner" anhand einer sog. "substance over form" Betrachtung auf die wirt­schaftliche Re­ali­tät beziehe und nicht auf die (zivilrechtliche) Form abstelle, bei der Aus­le­gung zu beachten (E. 7.3.2). Das Identifikationskriterium "beneficially owned" habe im Staatsvertrag 10 die Funktion, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US Per­son" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet würden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben habe, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto der Ge­sell­schaft befindliche Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu um­gehen. Der Begriff "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 solle also da­zu dienen, die Konstellationen zu erfassen, bei welchen unter einer wirt­schaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) die "offshore company" lediglich zur Umgehung von steuerrechtlichen Meldepflichten bzw. allenfalls zum Zweck der Steuerhinterziehung gegenüber den USA ge­nutzt worden sei. Für eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung ("be­ne­ficially owned") an einem "offshore company account" im Sinne des Staatsvertrags 10 sei entscheidend, inwiefern die "US Person" das sich auf dem UBS Konto der "offshore company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen hindurch wei­ter­hin wirtschaftlich habe kontrollieren und darüber habe verfügen können (E. 7.3.2). Habe die fragliche "US Person" die Entscheidungsbefugnis darüber ge­habt, wie das Vermögen auf dem UBS Konto verwaltet worden sei und/ oder, ob und be­jahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Ein­künfte verwendet wor­den seien, habe sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Ver­mögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt. Die "off­shore company" sei in diesem Fall in einer "substance over form" Be­trach­tung im Sinne des Staatsvertrags 10 als transparent an­zusehen und die wirt­schaftliche Berechtigung der "US Person" an dem "offshore com­pa­ny account" als ge­ge­ben zu erachten. Ob und gegebe­nenfalls in welchem Umfang die wirt­schaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das auf dem UBS Konto be­findliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen hätten, sei im Einzelfall anhand des rein Fakti­schen zu beurteilen (E. 7.3.2).

E. 3.2.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin - wie bereits aus­ge­führt - geltend, sie sei wirtschaftlich berechtigt am fraglichen UBS Konto. Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Berechtigung und damit ihrer Be­schwer­delegitimation (vgl. E. 3.2) verweist sie auf ein Schreiben an die Vor­ins­tanz vom 10. Dezember 2009, in welchem mitgeteilt worden sei, dass sie 100 %-Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd. sei. Die Akti­en seien ihr im Zusammenhang mit der Heirat im Jahre 2000 von ihrem Ehemann übertragen worden. Sie sei damit Aktionärin der Ge­sell­schaft, welche die Kontobeziehung mit der UBS AG unterhalte. Egal wel­ches Steuerrecht (amerikanisches oder schweizerisches) vorliegend zur An­wendung ge­lan­ge, könne eine Zurechnung der Einkünfte aus dem streit­be­troffenen De­pot einzig bei ihr, der Beschwerdeführerin, erfolgen. Ent­we­der werde die Ge­sellschaft steuerrechtlich ignoriert oder es bestünden Zu­rech­nungs­re­geln, welche die Einkünfte aus solchen Gesellschaften di­rekt dem Aktio­när zurechneten. Es sei nicht massgebend, wer in den Bankdokumenten als wirtschaftlich be­rechtigte Person aufgeführt sei, sondern wer wirtschaftlich berechtigte Per­son im Sinne des Abkommens 09 bzw. von Art. 26 DBA-USA 96 sei. Dass die wirtschaftliche Berechtigung in den Unterlagen der UBS AG nicht korrekt nachgeführt bzw. die Schenkung nicht nachvollzogen wor­den sei, sei deshalb unschädlich.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz erklärt dazu in ihrer Schlussverfügung sowie in ih­rer Vernehmlassung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei an der A._______ Ltd. und damit auch an deren Bankkonto wirt­schaft­lich be­rechtigt. So sei er auch auf den beiden Formularen A vom 24. April 2007 und vom 11. September 2007 weiterhin als wirtschaftlich Berech­tig­ter auf­geführt, obschon seine Ehefrau bereits seit dem Jahr 2000 an­geb­lich die Berechtigte sei. Auch in der 'Client Adviser Bench' sei immer der Ehe­mann als Kontaktperson erwähnt, die Beschwerdeführerin werde in den gesamten Unterlagen (ausser indirekt mit dem Hinweis, dass Y._______ verheiratet sei) kaum genannt und erscheine in keinem Bank­do­ku­ment. Es könne offen bleiben, ob es sich bei den Ausführungen von Y._______ um eine Schutzbehauptung handle oder ob die Ver­mö­genswerte der A._______ Ltd. tatsächlich der Beschwer­de­füh­re­rin zustünden, da er im Verhältnis zur Bank die alleinige wirtschaftlich be­rechtigte Person bleibe, worauf es im vorliegenden Amtshilfeverfahren einzig ankomme.

E. 3.2.4 Wie unter E. 3.2.1 dargelegt, erfolgt die Beurteilung, wer an den frag­lichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, anhand des rein Faktischen, ist mithin die wirtschaftliche Betrachtungsweise ent­schei­dend. Wie bereits von der Vorinstanz vorgebracht, wird in den Bank­un­ter­lagen stets Y._______ erwähnt. So ist er im ursprünglichen Formular A vom 21. Februar 1990 als "representative of the account holder" auf­ge­führt ([Belegstelle]). Im Folgenden liegen mehrere For­mulare "Verification of the beneficial owner's identity" bei den Akten, das neuste vom 11. Sep­tember 2007, in dem weiterhin Y._______ als Be­neficial Owner bezeich­net wird ([Belegstelle]). Eben­so finden sich in der tabellarischen Auf­stel­lung der 'Client Adviser Bench' zahlreiche Einträge, in denen Y._______ namentlich erwähnt oder zu­min­dest offensichtlich wird, dass es sich beim Beneficial Owner um eine männliche Person handelt; so wird bei­spiels­weise am 16. Juni 2003 Y._______ als Kontaktperson aufgeführt, in Tele­fongesprächen am 15. und 17. Dezember 2004 wird mit dem Kunden ("le client") be­spro­chen, dass eine grössere Summe Euro gekauft werden sol­le, am 6. Ok­to­ber 2008 erfolgte ein Telefonat mit Y._______ und unter dem Titel "Picturing BO" vom 31. Dezember 2007 ist zu lesen: "marié et père d'une fillette née en 1990 Marié vit à Z._______ avec sa femme et leur fille" ([Belegstelle]). Damit wurde zu Recht Y._______ in das vorlie­gende Verfahren einbezogen (E. 1.4).

E. 3.2.5 Die Beschwerdeführerin wird demgegenüber in den gesamten Bankakten - soweit ersichtlich - nie namentlich erwähnt. Auch finden sich keine an­de­ren Bemerkungen, die auf eine weibliche Person als wirt­schaftlich Be­rechtigte hinweisen würden. Im Übrigen ist es nicht Sache der Rechts­mit­telbehörde, den Sachverhalt von Grund auf zu er­mitteln und die rele­van­ten Tatsachen zusammenzutragen (E. 1.3). Vielmehr hat die Be­schwerdeführerin unverzüglich und ohne Weiterungen den Ur­kun­den­beweis zu erbringen, dass sie als eigentlich wirtschaftlich Berechtigte in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin selbst führt - nebst dem schon genannten Schreiben aus dem Jahre 2009, in dem ihr Ehemann mitteilt, er habe alle Aktien auf sie über­tragen - keine Argumente ins Feld, woraus sich ihre wirtschaftliche Be­rechtigung ableiten liesse. Abgesehen davon, dass die­ser Brief erst nach dem im Staatsvertrag 10 genannten Zeitraum erstellt worden ist, handelt es sich bei ihm um ein pri­va­tes Schreiben, dem keine erhöhte Beweiskraft zukommt (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 3.133). Ob und gegebenenfalls wann diese Aktien­übertragung tat­säch­lich stattgefunden hat, kann aber letztlich offen blei­ben, da sich das einzig massgebliche Verständnis des Begriffs der "bene­ficial ownership" ohnehin nicht nach wertpapierrechtlichen Vorstellungen schweizerischer Prägung richtet. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge­macht, dass die Be­schwerdeführerin das Vermögen auf dem UBS Konto und die daraus er­zielten Einkünfte wirtschaftlich kont­rol­lieren und darüber verfügen konn­te. Diese Entscheidungsbefugnis ist je­doch entscheidend. Damit hat die Beschwerdeführerin den notwendigen Nach­weis, dass sie in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen, nicht erbracht. Dem­zu­folge wur­de die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als wirtschaftlich Be­rechtigte qua­lifiziert und wurde die Verfügung der Vor­instanz nicht an sie ad­ressiert. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf die wirt­schaft­li­che Be­rech­tigung ist somit vorliegend nicht gegeben.

E. 3.2.6 Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Dritt­beschwerde gestützt auf eine andere Begründung nicht in Frage kommt. Einerseits hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Argumente vor­gebracht, womit der entsprechenden Substantiierungspflicht nicht Ge­nüge getan wäre, an­dererseits ist eine Drittbeschwerde zugunsten des Ver­fü­gungs­ad­ressaten - bei dessen Verzicht auf ein Rechtsmittel - nicht zulässig (vgl. E. 1.2.1).

E. 3.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge mangels Be­schwer­delegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Damit ist von vornherein nicht weiter auf die Vorbringen einzugehen, die Voraus­set­zun­gen des Amtshilfeersuchens seien bei der Beschwerdeführerin nicht er­füllt.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleis­te­ten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Der Antrag, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, wird abge­wiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Ursula Spörri Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6538/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin ver­pflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amts­hil­fe­ge­such der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation si­cherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­stän­di­gungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/La­chenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Ma­ri­on Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deut­sche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Her­aus­gabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Un­terschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bank­kon­ten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Nie­der­lassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nach­fol­gend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Kon­ten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steu­er­pflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuer­pflich­tigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­mel­det hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteu­erungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fris­ten insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde ge­gen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im An­hang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Ab­kommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vor­se­he. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Inter­nal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktien­ge­sell­schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs­pro­tokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Ver­fahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Proto­koll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bun­des­versammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­migung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundes­beschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesver­wal­tungs­gericht anhand eines Falles der Kategorie 2/A/b über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G. Nachdem die UBS AG der ESTV am 25. Januar 2010 das Dossier von Y._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der A._______ Ltd. über­mit­telt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im kon­kre­ten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b be­schrie­benen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs des Ab­kom­mens 09 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV dem jeweiligen Zu­stel­lungs­be­voll­mächtigten von Y._______ sowie der A._______ Ltd. zu. H. Mit Eingabe vom 13. September 2010 liess X._______ (nach­fol­gend: Be­schwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean­tra­gen, das Verfahren sei einzustellen und die Akten seien zu ver­nichten. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen zulasten der Eidgenossenschaft. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 stellte die ESTV den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde am 28. Ok­to­ber 2010 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin versandt und von dieser am 1. November 2010 in Empfang genommen. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit ent­scheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen näher ein­zu­gehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­des­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfecht­ba­ren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist so­mit gegeben. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG). 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die an­ge­fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz­wür­di­ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Vor­aussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6711/2010 vom 1. De­zem­ber 2010 E. 1.3.1; Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes­ge­setz über das Ver­waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfol­gend: VwVG-Kom­men­tar], N 3 zu Art. 48). Als schutz­würdig gilt jedes rechtliche oder tatsäch­li­che Interesse, das eine von einer Ver­fü­gung betroffene Person geltend machen kann. Mate­riell be­schwert ist so­mit in erster Linie der Adressat - eine natürliche oder ju­ristische Person des Privatrechts oder (gege­benen­falls) des öffentlichen Rechts - einer Verfügung, dessen Rechtsstellung durch eine Verfügung direkt be­ein­trächtigt wird. Dritte, welche gleichartige Interessen wie der Ver­fü­gungs­adressat verfolgen, können allenfalls daran interessiert sein, eine den Ver­fügungsadressaten belastende Verfügung anzufechten. Zur An­fech­tung solcher adressatenbelastenden Verfügun­gen sind Dritte nur le­giti­miert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Inter­esse an der Auf­he­bung oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer besonderen, be­ach­tenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegen­stand stehen. So­weit hin­ge­gen ein Verzicht des Verfügungsadressaten auf eine An­fech­tung fest­steht, ist die Drittbeschwerde zugunsten des Ad­ressaten man­gels Dispo­sitionsbefugnis des Dritten nicht zulässig (Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A-5662/2007 vom 26. August 2010 E. 2.3.1; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Wald­mann/Philippe Weissen­ber­ger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundes­ge­setz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfol­gend: Praxis­kom­mentar VwVG], N 34 zu Art. 48). 1.2.2. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist als Prozessvor­aus­setzung von Amtes wegen zu prüfen. Der beschwerdeführenden Person ob­liegt die Beweislast für die Beschwerdelegitimation (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Diese ist in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Häner, VwVG-Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 48). Ist die Legitimation nicht offen­sichtlich, so hat eine ein­gehende Begründung zu erfolgen (BGE 134 II 120 E. 1). Fehlt die Be­schwerdelegitimation oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, so ist auf die erhobene Beschwerde nicht ein­zutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 7 zu Art. 48). 1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt - auch bei der Prüfung der Be­schwer­de­legitimation - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - un­ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über­zeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, un­ter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem - wenn auch in sehr abge­schwächter Form - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tat­sachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Mo­ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55). Hingegen ist es grund­sätz­lich nicht Sa­che der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid er­heb­li­chen Sach­verhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vor­bringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er­for­schen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Mo­ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Viel­mehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vor­instanzen er­mittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu be­rich­ti­gen oder zu ergänzen. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­ver­waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwer­de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5). 1.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Ju­ni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bun­des zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bun­des­rat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem ver­trag­lich aus­be­dungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Be­zug auf den In­formationsaustausch mit den USA ge­stützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit dem Erlass der Vo DBA-USA wahr­ge­nommen. An der dort festgeschriebenen Ver­fah­rens­ord­nung ändert der Staats­ver­trag 10 grund­sätz­lich nichts (Urteile des Bundesver­wal­tungs­ge­richts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. No­vem­ber 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Ju­li 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussver­fü­gung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV da­rü­ber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Be­trugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe ge­mäss Staatsver­trag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegen­stände, Doku­mente, Unterlagen) nach schwei­zerischem Recht haben bzw. hätten be­schafft werden können und nun an die zuständige ame­ri­ka­nische Behör­de übermittelt werden dürfen (Urteile des Bundes­verwal­tungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfe­ver­fahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hin­rei­chende Anhalts­punkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, ab­schliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bun­des­ver­waltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen An­nah­men der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. wi­der­sprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundes­verwaltungs­gerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. No­vember 2010 E. 1.4.2). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den be­gründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Ge­lingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amts­hil­fe­gesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver­einigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfe­ver­fahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterun­gen den Ur­kun­den­be­weis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundes­verwaltungs­gericht nimmt diesbe­züglich keine Unter­su­chungshandlun­gen vor (Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. Nov­ember 2010 E. 1.4.2). Gleiches muss sinngemäss auch gelten, wenn vor­ge­bracht wird, eine Person hätte als Verfügungsadressatin in das Verfahren einbezogen werden müssen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift be­an­tra­gen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Diesen Antrag be­gründet sie nicht weiter. 2.2. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Par­teien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schrif­ten­wech­sel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen an­be­rau­men. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Durchführung eines zwei­ten Schrif­tenwechsels die Ausnahme dar (BGE 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.48). Wenn kein zweiter Schriften­wech­sel durchgeführt wird, so gebietet es der fundamentale Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens, die Vernehmlassung der Vor­instanz der beschwerdeführenden Partei zumindest zur Kennt­nis­nah­me zu­kom­men zu lassen, so dass sie die Möglichkeit hat, sich spontan da­zu äussern zu können. Bei der Zustellung der Vernehmlassung an die Be­schwerdeführerin darf die Beschwerdeinstanz dabei nicht zum Aus­druck bringen, der Schriftenwechsel sei (definitiv) geschlossen, da sie da­mit der be­schwerdeführenden Person die Möglichkeit zur Stellungnahme ab­schneiden und damit - den vorliegend freilich nicht einschlägigen - Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte (EMRK, SR 0.101) verletzen wür­de (BGE 132 I 46 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 133 I 98 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.49, auch zum Folgenden). Das Recht auf ein faires Verfahren um­fasst das Recht der Parteien, von jedem Akten­stück und jeder ein­ge­reich­ten Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich da­zu äussern zu können. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine Ein­gabe ohne förmliche Frist­ansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möch­ten nochmals zur Sa­che Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Grün­den des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Die Be­schwer­de­instanz ihrerseits wartet mit der Entscheidfällung zu, bis sie annehmen darf, der Adressat habe (stillschweigend) auf eine Äusserung verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4835/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2). Eine solche Annahme dürfte sich jedenfalls nach Ab­lauf einer zwei­wö­chi­gen Frist rechtfertigen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.49; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Ok­to­ber 2009 E. 1.1.3). Diese Grundsätze sind auch auf Fälle an­wendbar, in denen wie hier, bereits in der Beschwerdeschrift eine Re­plikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere kann den Parteien auch hier eine neue Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zu­ge­stellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3). 2.3. Im Lichte der obigen Erwägungen ist der formelle Antrag der Be­schwerdeführerin zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab­zu­weisen. Im Übrigen wäre es ihr, wie gesagt, unbenommen gewesen, von sich aus weitere Eingaben zu machen. Nachdem die Vernehm­las­sung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 1. November 2010 zur Kenntnis zugestellt worden war und bis heute, über zwei Monate spä­ter, keine Eingabe ihrerseits erfolgt ist, kann angenommen werden, sie ver­zichte auf weitere Äusserungen in diesem Verfahren. 3. 3.1. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsadressatin, son­dern ihr Ehemann, Y._______, als wirtschaftlich Berechtigter an der A._______ Ltd. Die Beschwerdeführerin lässt jedoch geltend ma­chen, sie sei alleinige Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd., welche die for­melle Inhaberin der Kundenbeziehung mit der UBS AG sei. Daher handle es sich letztlich um Informationen der Be­schwer­de­füh­re­rin (indirekt ge­hal­ten über die Gesellschaft), weshalb sie von der Ver­fü­gung direkt betroffen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG bzw. be­sonders berührt sei und damit ein schutzwürdiges In­ter­esse an der Auf­he­bung der Ver­fü­gung bzw. an der Einstellung des vor­liegenden Ver­fah­rens habe. Sie sei dementsprechend legitimiert zur selbständigen Be­schwer­deerhebung, un­abhängig von der Ergreifung eines Rechtsmittels durch die A._______ Ltd. und/oder andere in der Verfügung ge­nannte Personen. Als direkt Betroffene verfüge sie über sämtliche Ein­reden. 3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation al­so - wie dargelegt - einzig damit, dass sie die Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd. sei. Folglich sei sie wirtschaftlich berechtigt an den die­sem Ver­fah­ren zugrunde liegenden UBS-Vermögenswerten und nicht ihr in der Ver­fügung genannter Ehemann. Sie macht damit sinn­ge­mäss gel­tend, dass korrekterweise sie selbst als wirtschaftlich Berech­tig­te Ver­fü­gungs­adressatin anstelle ihres Ehemannes hätte sein müssen. Wer an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich be­rech­tigt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Da die Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­tion je­doch davon abhängt, ist die wirtschaftliche Berechtigung im Rah­men des prozessualen Teils als materiellrechtliche Vorfrage zu klären (vgl. BGE 117 II 94 E. 5.b, 93 II 230 E. 3.a). 3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Pilotentscheid zu einem Fall der Kategorie 2/B/b mit der Auslegung des Begriffs "wirt­schaft­lich berechtigt" bzw. "beneficially owned", da allein der Wortlaut der engli­schen Originalversion des Staatsvertrags 10 massgeblich ist (vgl. Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7), aus­einandergesetzt. In diesem Piloturteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 hielt das Bun­desverwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest: Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Wiener Kon­vention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) sei der Staatsver­trag 10 - unter Vorbehalt speziellerer Regeln - gemäss Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Die Auslegung nach Art. 31 VRK stütze sich auf den Wort­laut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Be­deu­tung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie den Zu­sam­menhang (E. 5.1). Zur gewöhnlichen Bedeutung sei zu be­rück­sich­ti­gen, dass, sofern sich eine spezifische Fachsprache entwickelt habe, diese als gewöhnlich anzusehen sei. Im Gebiet des Steuerrechts sei da­mit auf die gewöhnliche Bedeutung eines Begriffs in der steuerrechtlichen Fach­spra­che abzustellen (E. 6). Das Prinzip von Treu und Glauben sei als lei­ten­der Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des ge­samten Aus­legungsvorgangs zu beachten (E. 5.1). Bezüglich des Ziels und Zwecks eines Vertrags weise die Lehre im Bereich des Steuerrechts darauf hin, dass sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe­steu­e­rung von einem solchen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs unterscheide und die­sem Unterschied im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen sei (E. 5.1.3). Was den Vorbehalt speziellerer Regelungen anbelange, sei an­zu­führen, dass der Staatsvertrag 10 samt Anhang zum Begriff "bene­ficially owned" we­der eine Begriffsbestimmung noch eine Auslegungs­re­gel enthalte (E. 5.2). Auch das DBA-USA 96, welches gelte, soweit ihm der Staatsvertrag 10 nicht als jüngeres Recht oder als lex specialis vorge­he, enthalte keine De­fi­nition zu "beneficially owned" (E. 5.3). Der Ausdruck "beneficially owned" werde auch in der englischen Fassung des DBA-USA 96 in Art. 10 Abs. 1 (Dividenden), Art. 11 Abs. 1 (Zinsen) und Art. 12 Abs. 1 (Lizenzgebühren) verwendet. Der Inhalt dieser Ver­tei­lungs­normen sei sinngemäss den jeweiligen Bestimmungen des Muster­ab­kommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent­wicklung (nachfolgend: OECD-MA) nachgebildet. Die Begriffe "bene­ficial owner" bzw. "beneficially owned" würden aber auch im OECD-MA nicht definiert (E. 7.3.1). Der Ausdruck "beneficially owned" stehe im Staats­vertrag 10 in einem anderen Zusammenhang als in den Ver­tei­lungs­normen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren des DBA-USA 96 bzw. des OECD-MA. Trotz unterschiedlicher Ziel- und Zweckset­zung des "beneficial owner"-Konzepts in den Verteilungsnormen des DBA-USA 96 bzw. des OECD-MA und dem Identifikationskriterium "bene­ficially owned" im Staatsvertrag 10, diene dieser Begriff aber in beiden Fällen dazu, die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steu­erobjekt aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Es sei daher die in der Lehre erarbeitete und in der Recht­spre­chung be­stätigte Auffassung, dass sich das Konzept des "beneficial owner" anhand einer sog. "substance over form" Betrachtung auf die wirt­schaftliche Re­ali­tät beziehe und nicht auf die (zivilrechtliche) Form abstelle, bei der Aus­le­gung zu beachten (E. 7.3.2). Das Identifikationskriterium "beneficially owned" habe im Staatsvertrag 10 die Funktion, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US Per­son" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet würden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben habe, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto der Ge­sell­schaft befindliche Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu um­gehen. Der Begriff "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 solle also da­zu dienen, die Konstellationen zu erfassen, bei welchen unter einer wirt­schaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) die "offshore company" lediglich zur Umgehung von steuerrechtlichen Meldepflichten bzw. allenfalls zum Zweck der Steuerhinterziehung gegenüber den USA ge­nutzt worden sei. Für eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung ("be­ne­ficially owned") an einem "offshore company account" im Sinne des Staatsvertrags 10 sei entscheidend, inwiefern die "US Person" das sich auf dem UBS Konto der "offshore company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen hindurch wei­ter­hin wirtschaftlich habe kontrollieren und darüber habe verfügen können (E. 7.3.2). Habe die fragliche "US Person" die Entscheidungsbefugnis darüber ge­habt, wie das Vermögen auf dem UBS Konto verwaltet worden sei und/ oder, ob und be­jahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Ein­künfte verwendet wor­den seien, habe sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Ver­mögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt. Die "off­shore company" sei in diesem Fall in einer "substance over form" Be­trach­tung im Sinne des Staatsvertrags 10 als transparent an­zusehen und die wirt­schaftliche Berechtigung der "US Person" an dem "offshore com­pa­ny account" als ge­ge­ben zu erachten. Ob und gegebe­nenfalls in welchem Umfang die wirt­schaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das auf dem UBS Konto be­findliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen hätten, sei im Einzelfall anhand des rein Fakti­schen zu beurteilen (E. 7.3.2). 3.2.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin - wie bereits aus­ge­führt - geltend, sie sei wirtschaftlich berechtigt am fraglichen UBS Konto. Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Berechtigung und damit ihrer Be­schwer­delegitimation (vgl. E. 3.2) verweist sie auf ein Schreiben an die Vor­ins­tanz vom 10. Dezember 2009, in welchem mitgeteilt worden sei, dass sie 100 %-Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd. sei. Die Akti­en seien ihr im Zusammenhang mit der Heirat im Jahre 2000 von ihrem Ehemann übertragen worden. Sie sei damit Aktionärin der Ge­sell­schaft, welche die Kontobeziehung mit der UBS AG unterhalte. Egal wel­ches Steuerrecht (amerikanisches oder schweizerisches) vorliegend zur An­wendung ge­lan­ge, könne eine Zurechnung der Einkünfte aus dem streit­be­troffenen De­pot einzig bei ihr, der Beschwerdeführerin, erfolgen. Ent­we­der werde die Ge­sellschaft steuerrechtlich ignoriert oder es bestünden Zu­rech­nungs­re­geln, welche die Einkünfte aus solchen Gesellschaften di­rekt dem Aktio­när zurechneten. Es sei nicht massgebend, wer in den Bankdokumenten als wirtschaftlich be­rechtigte Person aufgeführt sei, sondern wer wirtschaftlich berechtigte Per­son im Sinne des Abkommens 09 bzw. von Art. 26 DBA-USA 96 sei. Dass die wirtschaftliche Berechtigung in den Unterlagen der UBS AG nicht korrekt nachgeführt bzw. die Schenkung nicht nachvollzogen wor­den sei, sei deshalb unschädlich. 3.2.3. Die Vorinstanz erklärt dazu in ihrer Schlussverfügung sowie in ih­rer Vernehmlassung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei an der A._______ Ltd. und damit auch an deren Bankkonto wirt­schaft­lich be­rechtigt. So sei er auch auf den beiden Formularen A vom 24. April 2007 und vom 11. September 2007 weiterhin als wirtschaftlich Berech­tig­ter auf­geführt, obschon seine Ehefrau bereits seit dem Jahr 2000 an­geb­lich die Berechtigte sei. Auch in der 'Client Adviser Bench' sei immer der Ehe­mann als Kontaktperson erwähnt, die Beschwerdeführerin werde in den gesamten Unterlagen (ausser indirekt mit dem Hinweis, dass Y._______ verheiratet sei) kaum genannt und erscheine in keinem Bank­do­ku­ment. Es könne offen bleiben, ob es sich bei den Ausführungen von Y._______ um eine Schutzbehauptung handle oder ob die Ver­mö­genswerte der A._______ Ltd. tatsächlich der Beschwer­de­füh­re­rin zustünden, da er im Verhältnis zur Bank die alleinige wirtschaftlich be­rechtigte Person bleibe, worauf es im vorliegenden Amtshilfeverfahren einzig ankomme. 3.2.4. Wie unter E. 3.2.1 dargelegt, erfolgt die Beurteilung, wer an den frag­lichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, anhand des rein Faktischen, ist mithin die wirtschaftliche Betrachtungsweise ent­schei­dend. Wie bereits von der Vorinstanz vorgebracht, wird in den Bank­un­ter­lagen stets Y._______ erwähnt. So ist er im ursprünglichen Formular A vom 21. Februar 1990 als "representative of the account holder" auf­ge­führt ([Belegstelle]). Im Folgenden liegen mehrere For­mulare "Verification of the beneficial owner's identity" bei den Akten, das neuste vom 11. Sep­tember 2007, in dem weiterhin Y._______ als Be­neficial Owner bezeich­net wird ([Belegstelle]). Eben­so finden sich in der tabellarischen Auf­stel­lung der 'Client Adviser Bench' zahlreiche Einträge, in denen Y._______ namentlich erwähnt oder zu­min­dest offensichtlich wird, dass es sich beim Beneficial Owner um eine männliche Person handelt; so wird bei­spiels­weise am 16. Juni 2003 Y._______ als Kontaktperson aufgeführt, in Tele­fongesprächen am 15. und 17. Dezember 2004 wird mit dem Kunden ("le client") be­spro­chen, dass eine grössere Summe Euro gekauft werden sol­le, am 6. Ok­to­ber 2008 erfolgte ein Telefonat mit Y._______ und unter dem Titel "Picturing BO" vom 31. Dezember 2007 ist zu lesen: "marié et père d'une fillette née en 1990 Marié vit à Z._______ avec sa femme et leur fille" ([Belegstelle]). Damit wurde zu Recht Y._______ in das vorlie­gende Verfahren einbezogen (E. 1.4). 3.2.5. Die Beschwerdeführerin wird demgegenüber in den gesamten Bankakten - soweit ersichtlich - nie namentlich erwähnt. Auch finden sich keine an­de­ren Bemerkungen, die auf eine weibliche Person als wirt­schaftlich Be­rechtigte hinweisen würden. Im Übrigen ist es nicht Sache der Rechts­mit­telbehörde, den Sachverhalt von Grund auf zu er­mitteln und die rele­van­ten Tatsachen zusammenzutragen (E. 1.3). Vielmehr hat die Be­schwerdeführerin unverzüglich und ohne Weiterungen den Ur­kun­den­beweis zu erbringen, dass sie als eigentlich wirtschaftlich Berechtigte in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin selbst führt - nebst dem schon genannten Schreiben aus dem Jahre 2009, in dem ihr Ehemann mitteilt, er habe alle Aktien auf sie über­tragen - keine Argumente ins Feld, woraus sich ihre wirtschaftliche Be­rechtigung ableiten liesse. Abgesehen davon, dass die­ser Brief erst nach dem im Staatsvertrag 10 genannten Zeitraum erstellt worden ist, handelt es sich bei ihm um ein pri­va­tes Schreiben, dem keine erhöhte Beweiskraft zukommt (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 3.133). Ob und gegebenenfalls wann diese Aktien­übertragung tat­säch­lich stattgefunden hat, kann aber letztlich offen blei­ben, da sich das einzig massgebliche Verständnis des Begriffs der "bene­ficial ownership" ohnehin nicht nach wertpapierrechtlichen Vorstellungen schweizerischer Prägung richtet. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge­macht, dass die Be­schwerdeführerin das Vermögen auf dem UBS Konto und die daraus er­zielten Einkünfte wirtschaftlich kont­rol­lieren und darüber verfügen konn­te. Diese Entscheidungsbefugnis ist je­doch entscheidend. Damit hat die Beschwerdeführerin den notwendigen Nach­weis, dass sie in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen, nicht erbracht. Dem­zu­folge wur­de die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als wirtschaftlich Be­rechtigte qua­lifiziert und wurde die Verfügung der Vor­instanz nicht an sie ad­ressiert. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf die wirt­schaft­li­che Be­rech­tigung ist somit vorliegend nicht gegeben. 3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Dritt­beschwerde gestützt auf eine andere Begründung nicht in Frage kommt. Einerseits hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Argumente vor­gebracht, womit der entsprechenden Substantiierungspflicht nicht Ge­nüge getan wäre, an­dererseits ist eine Drittbeschwerde zugunsten des Ver­fü­gungs­ad­ressaten - bei dessen Verzicht auf ein Rechtsmittel - nicht zulässig (vgl. E. 1.2.1). 3.3. Auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge mangels Be­schwer­delegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Damit ist von vornherein nicht weiter auf die Vorbringen einzugehen, die Voraus­set­zun­gen des Amtshilfeersuchens seien bei der Beschwerdeführerin nicht er­füllt. 4. 4.1. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleis­te­ten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, wird abge­wiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Ursula Spörri Versand: