Bevölkerungs- und Zivilschutz
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ sind je hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft an der Adresse [...] in [...] im Kanton Luzern. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus mit einem Schutzraum (Nr. [...]). B. Am 17. Juli 2024 wurde der Schutzraum Nr. [...] durch die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern einer periodischen Kontrolle unterzogen. C. Am 4. Oktober 2024 verfügte die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern aufgrund schwerer oder irreparabler Mängel durch nicht bewilligte Veränderungen die Aufhebung des Schutzraumes Nr. [...]. A._______ und B._______ wurden zur Leistung einer Ersatzabgabe von Fr. 9'620.- für 13 Schutzplätze verpflichtet. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ersatzabgabe sei lediglich für drei Schutzplätze zu entrichten. E. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 19. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-setz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz eine solche ausdrücklich vorsieht.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Eine Behörde ist dann in einer Sache zuständig, wenn diese sowohl sachlich als auch örtlich und funktionell in ihre Zuständigkeit fällt. Während sich die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. Art. 31 VGG) und teilweise aus spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 33 Bst. i VGG) ableiten lässt, legt die funktionelle Zuständigkeit fest, ob eine Angelegenheit im Instanzenzug auf der bundesverwaltungsgerichtlichen Stufe zu behandeln ist. Die örtliche Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren ergibt aufgrund der gesamtschweizerischen Territorialität in der Regel keinen Anlass zu Bemerkungen (Thomas Flückiger, in: VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 4 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 391 ff.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist als Prozessvoraussetzung vorab zu prüfen (Flückiger, a.a.O., Art. 7 N. 22).
E. 1.3 Vorliegend ist die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen Dienststelle betreffend die Aufhebung eines Schutzraumes und die Höhe der Ersatzabgabe zu prüfen.
E. 2.1 Die gesetzliche Grundlage für den Bau von Schutzräumen sowie die Ersatzbeitragspflicht findet sich im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1). Das Beschwerderecht und das Verfahren sind spezialgesetzlich in den Art. 84 bis 87 BZG geregelt. Hinsichtlich der Zuständigkeit wird zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solchen vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 Abs. 1 BZG) unterschieden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht demgegenüber vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen (vermögensrechtliche Ansprüche) direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.
E. 2.2 Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der zu leistenden Ersatzabgabe, während der Beschwerdeführer die Aufhebung des Schutzraums akzeptiert hat. Mit Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei der Prüfung der Höhe der Ersatzabgabe, die eng mit der Schutzraumbaupflicht und der Anzahl Schutzplätze verknüpft ist, um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Zu diesem Schluss ist das Gericht im zitierten Urteil nach einer Gesetzesauslegung gelangt. Es wird hiermit vollumfänglich auf die Erwägung 2.2 des genannten Urteils verwiesen und daran festgehalten. Damit fällt die vorliegende Konstellation in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 1 BZG.
E. 2.3 Gemäss der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern können Entscheide von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung grundsätzlich beim zuständigen Departement mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§ 142 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, Systematische Rechtssammlung Luzern (SRL) Nr. 40]). Um eine solche untere Instanz handelt es sich bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (§ 8 Abs. 1 Bst. e Ziff. 8 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen [SRL Nr. 37]). Die Zuständigkeit für die Beschwerde dürfte demnach beim übergeordneten Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zu liegen kommen (§ 23 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung [Organisationsgesetz, OG, SRL Nr. 20]). Bei der angefochtenen Verfügung der kantonalen Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug handelt es sich demnach nicht um eine letztinstanzliche kantonale Verfügung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BZG (vgl. auch Urteil des BVGer A-1825/2024 E. 2.3). Die Beschwerde ans Bundesverwal-tungsgericht ist erst zulässig, wenn der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist. Die funktionelle Zuständigkeit ist somit nicht gegeben.
E. 2.4 Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, welchen Instanzenzug das kantonale Recht vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung - nicht zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG).
E. 3 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können die Kosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) darf dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, da der Mangel nicht offensichtlich war (vgl. Urteil des BGer 5A_241/2023 vom 27. Juli 2023 E. 3.4 m.w.H.). Aus diesen Gründen ist vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Er hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird zuständigkeitshalber nach Eintritt der Rechtskraft des vor-liegenden Urteils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Christina Hammerich Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6535/2024 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Christina Hammerich. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Ausbildungszentrum Sempach, Allmend, Postfach, 6204 Sempach, Vorinstanz. Gegenstand Schutzraumaufhebung und Ersatzabgabe; Verfügung vom 4. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind je hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft an der Adresse [...] in [...] im Kanton Luzern. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus mit einem Schutzraum (Nr. [...]). B. Am 17. Juli 2024 wurde der Schutzraum Nr. [...] durch die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern einer periodischen Kontrolle unterzogen. C. Am 4. Oktober 2024 verfügte die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern aufgrund schwerer oder irreparabler Mängel durch nicht bewilligte Veränderungen die Aufhebung des Schutzraumes Nr. [...]. A._______ und B._______ wurden zur Leistung einer Ersatzabgabe von Fr. 9'620.- für 13 Schutzplätze verpflichtet. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ersatzabgabe sei lediglich für drei Schutzplätze zu entrichten. E. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 19. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-setz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz eine solche ausdrücklich vorsieht. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Eine Behörde ist dann in einer Sache zuständig, wenn diese sowohl sachlich als auch örtlich und funktionell in ihre Zuständigkeit fällt. Während sich die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. Art. 31 VGG) und teilweise aus spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 33 Bst. i VGG) ableiten lässt, legt die funktionelle Zuständigkeit fest, ob eine Angelegenheit im Instanzenzug auf der bundesverwaltungsgerichtlichen Stufe zu behandeln ist. Die örtliche Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren ergibt aufgrund der gesamtschweizerischen Territorialität in der Regel keinen Anlass zu Bemerkungen (Thomas Flückiger, in: VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 4 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 391 ff.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist als Prozessvoraussetzung vorab zu prüfen (Flückiger, a.a.O., Art. 7 N. 22). 1.3 Vorliegend ist die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen Dienststelle betreffend die Aufhebung eines Schutzraumes und die Höhe der Ersatzabgabe zu prüfen. 2. 2.1 Die gesetzliche Grundlage für den Bau von Schutzräumen sowie die Ersatzbeitragspflicht findet sich im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1). Das Beschwerderecht und das Verfahren sind spezialgesetzlich in den Art. 84 bis 87 BZG geregelt. Hinsichtlich der Zuständigkeit wird zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solchen vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 Abs. 1 BZG) unterschieden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht demgegenüber vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen (vermögensrechtliche Ansprüche) direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können. 2.2 Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der zu leistenden Ersatzabgabe, während der Beschwerdeführer die Aufhebung des Schutzraums akzeptiert hat. Mit Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei der Prüfung der Höhe der Ersatzabgabe, die eng mit der Schutzraumbaupflicht und der Anzahl Schutzplätze verknüpft ist, um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Zu diesem Schluss ist das Gericht im zitierten Urteil nach einer Gesetzesauslegung gelangt. Es wird hiermit vollumfänglich auf die Erwägung 2.2 des genannten Urteils verwiesen und daran festgehalten. Damit fällt die vorliegende Konstellation in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 1 BZG. 2.3 Gemäss der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern können Entscheide von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung grundsätzlich beim zuständigen Departement mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§ 142 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, Systematische Rechtssammlung Luzern (SRL) Nr. 40]). Um eine solche untere Instanz handelt es sich bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (§ 8 Abs. 1 Bst. e Ziff. 8 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen [SRL Nr. 37]). Die Zuständigkeit für die Beschwerde dürfte demnach beim übergeordneten Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zu liegen kommen (§ 23 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung [Organisationsgesetz, OG, SRL Nr. 20]). Bei der angefochtenen Verfügung der kantonalen Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug handelt es sich demnach nicht um eine letztinstanzliche kantonale Verfügung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BZG (vgl. auch Urteil des BVGer A-1825/2024 E. 2.3). Die Beschwerde ans Bundesverwal-tungsgericht ist erst zulässig, wenn der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist. Die funktionelle Zuständigkeit ist somit nicht gegeben. 2.4 Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, welchen Instanzenzug das kantonale Recht vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung - nicht zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG).
3. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können die Kosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) darf dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, da der Mangel nicht offensichtlich war (vgl. Urteil des BGer 5A_241/2023 vom 27. Juli 2023 E. 3.4 m.w.H.). Aus diesen Gründen ist vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Er hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber nach Eintritt der Rechtskraft des vor-liegenden Urteils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Christina Hammerich Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: