Bundespersonal
Sachverhalt
A. A._______ wurde per 1. Mai 2005 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt. Er arbeitete im Bereich Service-Engineering als "Technischer Fachspezialist". Sein Arbeitsort war das Industriewerk (...). A._______ hatte eine Lehre als Maschinenbautechniker absolviert. Eine Universität, eine Fachhochschule oder höhere Fachschule hatte bzw. hat er nicht besucht. B. Ab dem 1. Januar 2009 wurde seine Stelle als "Betriebsmittelkonstrukteur" bezeichnet. C. Am 16. August 2012 wurde A._______ im Zusammenhang mit dem neuen Bewertungs- und Lohnsystem ToCo höher eingestuft und rückwirkend per 1. Juli 2011 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" eingesetzt. D. Während seiner Tätigkeit für die SBB entwickelte A._______ mehrere Erfindungen. Es handelt sich um die folgenden Konstruktionen, welche allesamt von den SBB beim Europäischen Patentamt angemeldet wurden: -Haltevorrichtung für Drehgestelle (EP [...]); -Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP [...]); -Transportvorrichtung für Radsätze und Drehgestelle (EP [...]); -Wartungsvorrichtung für Drehgestelle (EP [...]) und -Vorrichtung zur Wartung von Stossdämpfern (EP [...]). Für die beiden Patentanmeldungen "Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP [...])" und "Wartungsvorrichtung für Drehgestelle (EP [...])" erteilte das Europäische Patentamt am 6. Mai 2015 und am 12. Oktober 2016 ein Patent. E. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Januar 2016 aufgelöst. Von der Übereinkunft wurden allfällige Entschädigungszahlungen für Erfindungen explizit ausgenommen. F. Ab dem 28. April 2016 verhandelte A._______ mit den SBB wegen einer Entschädigung für die teilweise patentierten Erfindungen. G. Mit Verfügung vom 15. September 2016 beschieden ihm die SBB, dass seine Erfindungen als Diensterfindungen zu qualifizieren seien und demzufolge keine Entschädigung dafür geleistet werde. H. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bestreitet das Vorliegen einer Diensterfindung und verlangt, die SBB sei zu einer vom Gericht festzulegenden Entschädigung als Abgeltung für die oben genannten fünf Erfindungen zu verpflichten. Er habe für die SBB wertvolle Erfindungen gemacht, welche Arbeitsabläufe ausserhalb seines Wirkungsfeldes betreffen würden. Diese seien unerwartet sowie ohne vertragliche Verpflichtung erfolgt. Mithin seien sie als Gelegenheitserfindungen zu qualifizieren und zu entschädigen. I. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 schliessen die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 22. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest. K. Mit Duplik vom 29. März 2017 bestätigt die Vorinstanz ihr Begehren. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG, SR 742.31) gelten die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) auch für das Personal der SBB. Demnach können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 183 des Gesamtarbeitsvertrages der SBB vom 9. Dezember 2014 [nachfolgend: GAV SBB 2015]). Bei der SBB handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Sinn des BPG und somit um eine zulässige Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid wurde gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG sowie Ziff. 181 Abs. 1 GAV SBB 2015 und somit in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erlassen. Er stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Ziff. 181 Abs. 2 GAV SBB 2015).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit welcher sein Entschädigungsbegehren abgewiesen worden ist, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 3 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer hervorgebrachten fünf Erfindungen zu entschädigen sind oder nicht.
E. 4 Vorab ist auf die Verjährung von Entschädigungsansprüchen einzugehen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der beiden Erfindungen "Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP [...])" und "Vorrichtung zur Wartung von Stossdämpfern (EP [...])" einen Erfindungszeitpunkt im Jahr 2008/2009 oder zuvor ("vor dem 01.3.2007") geltend, da die Erfindungen ab 2008/2009 im Industriewerk (...) eingesetzt worden seien.
E. 4.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Vergütung für eine Erfindung Lohn oder Kaufpreis darstellt (für die Qualifikation als Lohn: Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend: ZK OR], Art. 332 Rz. 20; a.M. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 332 N 15; Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2002, Rz. 282; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend: BSK OR], Art. 332 Rz. 11). Während im ersten Fall die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB 2015), tritt im zweiten Fall die Verjährung erst nach zehn Jahren ein (Art. 127 OR).
E. 4.3 Die Entschädigungen für die beiden Erfindungen - so sie denn geschuldet sind - machte der Beschwerdeführer erstmals per 28. April 2016 geltend. Folglich wären sie bereits verjährt, falls die kürzere Frist massgeblich wäre.
E. 4.4 Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Denn bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wird die Verjährung mangels Einrede des schuldnerischen Gemeinwesens praxisgemäss nicht von Amtes wegen zu Lasten des Bürgers berücksichtigt (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 705; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 278 und 287 ff.). Da vorliegend seitens der Vorinstanz keine Verjährungseinrede erhoben wurde, braucht die Frage nach der Qualifikation der beantragten Vergütung und damit nach der Verjährung nicht weiter geprüft zu werden. Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind somit im Folgenden zu beurteilen.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellt mehrere Beweisanträge (Zeugenaussagen zu den Erfindungen, Gutachten zu Erfindungswerten, Edition seines Stellenbeschriebs aus dem Jahr 2005 und der Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Vorinstanz zu den angewendeten Erfindungen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend aufgrund der Akten erstellt. Sämtliche Anträge werden deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung: statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 22. März 2018 E. 2.7.2).
E. 6.1 Der GAV SBB 2015 normiert den Umgang mit Erfindungen von Mitarbeitenden wie folgt.
E. 6.1.1 Nach Ziff. 32 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015 übertragen die Mitarbeiter der SBB sämtliche Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, insbesondere an Erfindungen oder Gelegenheitserfindungen, die sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten oder in Ausübung der Tätigkeiten bei der SBB allein oder mit anderen erworben haben. Auf die Schutzfähigkeit der Erfindung kommt es dabei nicht an. Als Gelegenheitserfindungen gelten gemäss Ziff. 33 Abs. 2 GAV SBB 2015 sämtliche Erfindungen, welche Mitarbeiter in Ausübung der Tätigkeit bei der SBB machen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Will die SBB Gelegenheitserfindungen nutzen, hat sie diese vom Mitarbeiter zu erwerben und dafür eine besondere Entschädigung zu leisten (Ziff. 33 Abs. 3 und 4 GAV SBB 2015).
E. 6.1.2 Einerseits folgt aus Ziff. 32 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015, dass Erfindungen - im Gegensatz zu Gelegenheitserfindungen - in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht erfolgt sein müssen, andernfalls sich die beiden Kategorien nicht voneinander abgrenzen liessen. Mithin müssen für das Vorliegen einer Erfindung die beiden Bedingungen ("vertragliche Verpflichtung" und "in Ausübung einer Tätigkeit bei der SBB") in Abweichung von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015, welche allgemein für immaterielle Güter gilt, nicht alternativ, sondern kumulativ erfüllt sein. Andererseits sieht der GAV SBB 2015 nur für die Kategorie der sog. Gelegenheitserfindungen eine Entschädigung des Arbeitnehmers vor. Alle anderen Erfindungen im Sinn von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015 gehen somit im Umkehrschluss entschädigungslos an die SBB.
E. 6.1.3 Die Bestimmungen im GAV SBB 2015 sind identisch mit jenen der vorangehenden Vertragswerke (GAV SBB 2011 und GAV SBB 2007-2010), weshalb die strittigen Erfindungen im Folgenden nicht gesondert nach dem jeweils in Kraft gewesenen Gesamtarbeitsvertrag zu beurteilen sind. Es wird deshalb nachfolgend einzig der GAV SBB 2015 erwähnt.
E. 6.2 Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des GAV SBB 2015 sind vergleichbar mit den privatrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht. So unterscheidet auch Art. 332 OR zwischen Erfindungen, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt (Abs. 1; sog. Dienst- oder Arbeitserfindungen) und Erfindungen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden (Abs. 2; sog. Gelegenheitserfindungen). Letztere bilden nicht Gegenstand der versprochenen Arbeitsleistung, sondern erfolgen lediglich anlässlich der Arbeit und erscheinen als Zufallsprodukt (Gabriela Riemer-Kafka/Nicole Elischa Krenger, Arbeitsrecht - Kommentierte Tafeln, 2012, S. 77). Gelegenheitserfindungen sind - sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht freigibt - entschädigungspflichtig (Abs. 4). Folglich trifft das private Arbeitsrecht nicht nur dieselben Unterscheidungen bezüglich der Kategorien von Erfindungen wie der öffentlich-rechtliche GAV SBB 2015, sondern knüpft darüber hinaus auch an dasselbe Unterscheidungsmerkmal an. Im einen wie im anderen Fall ist für die Entschädigungspflicht einer Erfindung entscheidend, ob diese in Erfüllung vertraglicher Pflichten gemacht wurde oder nicht. In beiden Fällen wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass sie bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden sinngemäss auch auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 332 OR abgestellt werden.
E. 6.3 Es stellt sich die Frage, was unter den beiden Voraussetzungen "in Erfüllung der vertraglichen Pflichten" und "in Ausübung der Tätigkeit" zu verstehen ist.
E. 6.3.1 Damit eine Erfindung als in Ausübung der Diensttätigkeit erfolgt gilt, muss eine enge Beziehung ("sachlicher Zusammenhang") zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und der Erfindung bestehen. Die Erfindung muss aus dem konkreten Tätigkeitsgebiet und dem Arbeitsfeld ("domaine de prédilection") des Arbeitnehmers stammen. Nicht massgeblich ist, ob die Erfindung während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz gemacht wurde; sie muss aber noch während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein (Urteil des BGer 4A_691/2011 vom 6. November 2012 E. 3.1; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BK OR], Art. 332 Rz. 14; Portmann/Rudolph, in: BSK OR, Art. 332 Rz. 5; Staehelin, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 5 f.).
E. 6.3.2 Von einer Pflicht zur Erfindertätigkeit ist dann auszugehen, wenn vom Arbeitnehmer nach den Umständen zu erwarten ist, dass er auf den Eintritt eines erfinderischen Erfolgs hinarbeitete. Es genügt, wenn er nur nebenbei zur erfinderischen Tätigkeit verpflichtet ist. Abzustellen ist auf die effektive Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, welche nicht allein auf die Anwendung des technischen Besitzes des Betriebs, sondern auf dessen Erweiterung durch Erfindungen ausgerichtet sein muss. Ob im konkreten Fall eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Erfindungstätigkeit bestand, beurteilt die Praxis nach zahlreichen Kriterien. Massgebend können die Umstände der Anstellung, die dem Arbeitnehmer erteilten Weisungen, seine Position, sein Lohn, seine Ausbildung und Spezialkenntnisse, der Grad der Unabhängigkeit bei der Arbeitsausführung, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Ressourcen sowie der Unternehmenszweck sein (Urteil des BGer 4A_691/2011 E. 3.1 und 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4 und 7.1; Staehelin, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 8; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 332 N 7; Frank Vischer/Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, § 20 Rz. 11; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, Rz. 3a und 4a).
E. 7 An erster Stelle ist zu prüfen, ob im konkreten Fall eine vertragliche Pflicht zur Erfindertätigkeit bestand.
E. 7.1.1 Gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers haben weder sein Arbeitsvertrag noch der Stellenbeschrieb eine Pflicht zur erfinderischen Tätigkeit beinhaltet. Seine Grundaufgabe sei die Entwicklung von Betriebsmitteln für das Industriewerk (...) gemäss bereits vorliegenden Plänen und Designs gewesen. Seine Tätigkeit sei ausführender Natur gewesen ("Fliessbandjob"); er habe jeweils nur die von der Konstruktionsabteilung (Engineering) erteilten Aufträge bzw. Entwürfe umsetzen müssen. Beispielsweise habe er mittels kleinerer Konstruktionsmassnahmen Werkzeuge an die zu bearbeitenden Werkstücke angepasst. Es treffe zwar zu, dass er Entwicklungsprojekte geleitet habe. Dabei habe es sich aber lediglich um die Weiterentwicklung seiner zuvor gemachten Erfindungen gehandelt. Folglich könne aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass er zur Entwicklung dieser Erfindungen verpflichtet gewesen sei und mithin Diensterfindungen vorlägen. Schliesslich spiele auch die Umbenennung seiner Funktion in "technischer Entwicklungsingenieur" keine Rolle, denn die neue Bezeichnung seiner Stelle sei einzig auf das neue Lohnsystem (ToCo) und die damals von ihm erwirkte Höherstufung ins Anforderungsniveau J zurückzuführen. Die Höherstufung habe einzig dem Zweck gedient, den bisherigen Lohn halten bzw. eine geringfügige Lohnerhöhung erzielen zu können. Entscheidend seien zudem nicht die formellen Bezeichnungen seiner Stelle, sondern die effektiv verrichteten Aufgaben sowie die Einreihung in die Kompetenz- und Lohnordnung der SBB. Insbesondere sähen erst die höheren Anforderungsniveaus K und L konzeptionelle Tätigkeiten vor. Demgegenüber sei er lediglich mit dispositiven, ihm bereits bekannten Tätigkeiten betraut gewesen, weshalb von ihm keine Erfindungen erwartet worden seien.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei als "Technischer Fachspezialist" zur Konstruktion von Betriebsmitteln für den Bereich Service-Engineering verpflichtet gewesen. In der Folge seien sukzessive neue Stellenbeschreibungen ausgestellt und er sei per 1. Juli 2011 zum "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" befördert worden. Mit diesen Anpassungen sei die Vertragswirklichkeit nachvollzogen worden. Aus dem Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 und den beiden Stellenbeschreibungen vom 1. Januar 2009 und 1. Juli 2011 folge, dass von ihm generell die Entwicklung neuer und erfinderischer Lösungen erwartet worden war und dass er tatsächlich eine Entwicklungstätigkeit versah. Von einer rein exekutiven Tätigkeit könne keine Rede sein. Unter anderem habe er Sonderanlagen entwickeln müssen, die auf dem Markt nicht beschafft werden konnten. Der Beschwerdeführer sei ferner als Projektleiter für Konstruktionsprojekte, mithin in technisch leitender Stellung tätig gewesen; von einem Angestellten in dieser Position würden zwangsläufig technische Lösungsvorschläge erwartet. Was seine im Zuge von ToCo erfolgte höhere Einstufung bzw. neue Bezeichnung seiner Stelle anbelange, habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass der damalige Stellenbeschrieb seine Tätigkeit nicht korrekt wiedergegeben habe. Die Anpassungen seien folglich rein formeller Natur gewesen; die Anforderungen hätten sich dadurch nicht verändert. Deshalb sei auch unerheblich, wann die einzelnen Erfindungen erfolgt seien.
E. 7.2 Es gilt die Pflichten des Beschwerdeführers anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, insbesondere aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung sowie der tatsächlichen Umstände der Anstellung (E. 7.3) und des Lohnes (E. 7.4).
E. 7.3.1 Aus dem Arbeitsvertrag und den Stellenbeschrieben des Beschwerdeführers ergibt sich folgendes Bild.
E. 7.3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Arbeitsvertrag vom 15./20. April 2005 als "Technischer Fachspezialist" angestellt. In dieser Funktion war er im Bereich "Service-Engineering" im Industriewerk (...) für die Konstruktion von Betriebsmitteln zuständig. Das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 zählt zu den Aufgaben des Beschwerdeführers unter anderem die mechanische Konstruktion von: "-Diversen Pressen, -Sonderanlagen für die Demontage, Montage und Einstellung unserer Komponenten,
- Mess- und Prüfwerkzeugen für Federn und Bremszylinder, -Hebezeuge und Sicherheitseinrichtungen für die Produktion, -Spezielle Fahrzeugteile für unsere interne Produktion, (...)."
E. 7.3.1.2 Im Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2009 wird seine Tätigkeit als "Betriebsmittelkonstrukteur" bezeichnet. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die "Entwicklung und Konstruktion von Betriebsmitteln". Für die Stelle wurden fünf Jahre Erfahrung in "Entwicklung, Planung und 3D Konstruktion" vorausgesetzt. In der Stellenbeschreibung vom 1. Juni 2010 wird unter anderem als Ziel der Stelle die "Unterstützung der Flottentechnik im Bereich Entwicklung und Konstruktion von mechanischen Komponenten und im Fahrzeugbau" genannt. Die Stelle verlangt vom Arbeitnehmer die fachliche Kompetenz, "im Bereich Konstruktion und Entwicklung über technische Lösungsmöglichkeiten, Entwicklungen und Optimierungen (...), Entscheidungen zu treffen und aktiv mitzuarbeiten sowie Vorgaben und Prozessoptimierungen mit zu definieren" (Stellenbeschrieb vom 1. Juni 2010, S. 2).
E. 7.3.1.3 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem neuen Bewertungs- und Lohnsystem (ToCo) am 16. August 2012 höher eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend auf den 1. Juli 2011 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" eingesetzt. Gemäss Stellenbeschreibung vom 1. Juli 2011 war er zuständig für: "-die selbständige Leitung von gesamten Entwicklungsprojekten, -die Entwicklung, Planung und 3D-Konstruktion von anforderungs- und praxisgerechten Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln, welche auf dem Markt nicht beschafft werden können, (...)." Als Ziel der Stelle wurde explizit das "Leiten von Entwicklungsprojekten (vom Konzept bis zur Einführung) von Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln für die Produktion" genannt (Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011, S. 1).
E. 7.3.1.4 Das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2016 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" insbesondere Entwicklungsprojekte vom Konzept bis zur Einführung von Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln geleitet hat.
E. 7.3.2 Die Bezeichnung der Stelle des Beschwerdeführers hat sich nach dem Gesagten während seiner Anstellung mehrfach geändert. Sie wechselte vom "Technischen Fachspezialisten" über den "Betriebsmittelkonstrukteur" hin zum "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel". Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung einer Funktion keine gesicherten Schlüsse auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zulässt. Immerhin stellt sie aber ein Indiz dar. Abzustellen ist deshalb im Folgenden in erster Linie auf dessen vertraglichen Pflichten und tatsächlichen Tätigkeiten.
E. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass für die Beurteilung der vertraglichen Pflichten ausschliesslich auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgeblich ist gerade nicht der ursprüngliche Arbeitsvertrag und der Stellenbeschrieb aus dem Jahr 2005, sondern die effektive Stellung bzw. die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erfindungen (vgl. hierzu Vischer/Müller, a.a.O., Rz. 11; Staehelin, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 8). Demnach sind im Folgenden die tatsächlichen Verhältnisse und die vertraglichen Pflichten während der gesamten Dauer seiner Anstellung für die Beurteilung relevant.
E. 7.3.4 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt als erstellt, dass die einzelnen Stellenbeschriebe sowie Zwischen- und Schlusszeugnisse betreffend die Anstellung des Beschwerdeführers die Vertragswirklichkeit abbilden. So erklärt der Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Februar 2017, dass er massgeblich an der Ausarbeitung seiner Zwischenzeugnisse, insbesondere auch jenem vom 31. Oktober 2008, beteiligt gewesen sei und er diese entworfen bzw. ergänzt habe. Die darin gemachten Feststellungen betreffend seinen Aufgaben musste der Beschwerdeführer somit mindestens geteilt haben. Weiter lässt sich den Akten weder entnehmen, dass er den Inhalt der Stellenbeschriebe bei deren Ausstellung bestritten hat, noch bestreitet er deren Inhalt im vorliegenden Verfahren. Einzig im Zusammenhang mit der Neueinstufung seiner Stelle bei Einführung des ToCo-Lohnsystems brachte er (zusammen mit seinem Vorgesetzten) vor, dass der damals gültige Stellenbeschrieb die effektiven Mindestanforderungen seiner Tätigkeit nicht richtig abgebildet habe. Die höheren Anforderungen wurden in der Folge in den neuen Stellenbeschrieb integriert; dieser ist somit korrekt. Insgesamt entsprechen die Stellenbeschriebe somit den effektiven Aufgaben und Anforderungen an die Stelle des Beschwerdeführers. Ebenso sind die Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäss formuliert - wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. Ziff. 197 Abs. 1 GAV SBB 2015; Urteil des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2). Darauf ist im Folgenden abzustellen.
E. 7.3.5 Die Stellenbeschriebe und die Arbeitszeugnisse bringen klar zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer von Beginn an die Konstruktion von Betriebsmitteln für das Industriewerk (...) oblag. Dazu zählte unter anderem die Fertigung von Sonderanlagen für die Demontage, die Montage und die Einstellung von Komponenten der SBB sowie die Herstellung von Hebezeugen, Sicherheitseinrichtungen und speziellen Fahrzeugteilen. Sein Einwand, wonach er einen "Fliessbandjob" bzw. eine rein exekutive Tätigkeit versah und einzig nach vorgegebenen Plänen Betriebsmittel konstruierte, findet keine Stütze, da ausdrücklich auch Entwicklungsarbeiten zu seinen vertraglichen Pflichten gehörten. Dies verdeutlichen insbesondere die Stellenbeschriebe als "Betriebsmittelkonstrukteur" vom 1. Januar 2009 und vom 1. Juni 2010 sowie als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" vom 1. Juli 2011; dieselben Feststellungen enthält das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016.
E. 7.3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die erfolgte höhere Einstufung als Entwicklungsingenieur seine Erfindungen als jobinhärent erscheinen lasse. Vielmehr seien seine effektiven Aufgaben anhand der Einreihung seiner Stelle in der Kompetenz- und Lohnordnung der Vorinstanz zu messen. Als Entwicklungsingenieur sei er dem Anforderungsniveau J zugeteilt gewesen. Bezeichnenderweise sähen aber erst die Anforderungsniveaus K und L konzeptionelle Tätigkeiten und Aufgaben mit geringem Bekanntheitsgrad vor. Mithin sei eine eigentliche Erfindungstätigkeit - welche naturgemäss konzeptioneller Art sei und sich auf technischem Neuland bewege, mithin von geringem Bekanntheitsgrad sei - erst ab den beiden höheren Anforderungsniveaus verlangt. Vorliegend gilt es die effektiven Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Entwicklungsingenieur im Anforderungsniveau J zu beurteilen. In dieser Funktion oblag ihm gemäss dem Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011 die Entwicklung, Planung und 3D-Konstruktion von Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln, die auf dem Markt nicht beschafft werden können. Mit anderen Worten entwarf und konstruierte er Gegenstände, die - auf dem Markt - noch gar nicht existierten. Damit versah er neben der Konstruktion auch Aufgaben konzeptioneller Art. Insoweit räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass die Entwicklung von Lösungen ihm gestellter, technischer Aufgaben zu seinen Pflichten gehörte (Replik, Rz. 44). Wie weit diese Aufgabenstellung reichte und ob grundlegende Neuentwicklungen verlangt wurden, ist dabei nicht entscheidend. Nachdem ihm bereits im Anforderungsniveau J eine Entwicklungstätigkeit zukam, braucht nicht weiter auf die beiden höheren Anforderungsniveaus eingegangen zu werden.
E. 7.3.7 Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, dass die höhere Einstufung seiner Stelle mit der Einführung des ToCo-Lohnsystems rückwirkend erfolgte. Entsprechend dürfe der neueste Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011, wenn überhaupt, nur für die Beurteilung der Erfindungen nach der Einführung des ToCo-Lohnsystems herangezogen werden.
E. 7.3.7.1 Den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten lässt sich entnehmen, dass sich mit der Höherstufung sein Tätigkeitsgebiet nicht veränderte, da er bereits vor der Einführung des ToCo-Lohnsystems per 16. August 2012 dieselbe Tätigkeit versehen hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vorgesetzter, der Leiter Engineering, bestätigen im Schreiben vom 25. Juni 2011, dass der damals gültige Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2010 nicht mehr aktuell gewesen sei, da die Stelle mindestens ein Ingenieursstudium im Maschinenbau voraussetze und eine Lehre als Konstrukteur nicht genüge. Zudem vergleicht sich der Beschwerdeführer darin mit einem anderen Angestellten, "der ebenfalls Betriebsmittel entwickelt". Damit bestätigt er, dass er schon zuvor mit der Entwicklung von Betriebsmitteln beschäftigt war und der Stellenbeschrieb demzufolge nur aktualisiert wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem unbestritten gebliebenen Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016, wonach er seit dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2016 für das Leiten von Entwicklungsprojekten (vom Konzept bis zur Einführung) von Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln für die Produktion zuständig war. Schliesslich folgt aus dem Schreiben vom 25. Juni 2011, dass die Stelle bereits vor der Einführung des ToCo-Lohnsystems nicht von einem Konstrukteur versehen werden konnte, sondern ein Ingenieursstudium zwingend erforderlich war. Auch dies verdeutlicht, dass es nicht einfach um die Herstellung von Betriebsmitteln ging, sondern darüber hinaus eigentliche Entwicklungsaufgaben vom Beschwerdeführer verlangt wurden, andernfalls die höheren Anforderungen an die Ausbildung keinen Sinn machen würden.
E. 7.3.7.2 Dieser Sachverhalt wird auch durch das E-Mail des Vorgesetzten vom 8. August 2012 bestätigt. Darin anerkennt dieser nicht nur die Entwicklungstätigkeit des Beschwerdeführers, sondern räumt ein, dass die Stelle schon lange vor seiner Zeit zu tief eingestuft worden sei, "für das was A._______ effektiv gemacht" habe (E-Mail vom 8. August 2012, S. 2). So habe der Beschwerdeführer, noch bevor er dessen Vorgesetzter geworden sei, eine Bremsprüfanlage sowie weitere sehr komplexe Prüfmittel entwickelt. Da der neue Vorgesetzte des Beschwerdeführers Ende 2008 in den Betrieb der Vorinstanz eingetreten ist (vgl. Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008, S. 2), bezieht sich seine Aussage somit auf den davor liegenden Zeitraum.
E. 7.3.7.3 Die Ausführungen lassen zwei Schlussfolgerungen zu: Erstens kann für die Beurteilung der Erfindungen des Beschwerdeführers auch rückwirkend auf den Stellenbeschrieb als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" abgestellt werden. Zweitens kam dem Beschwerdeführer fast durchwegs, d.h. deutlich vor Ende des Jahres 2008, die Pflicht zur Entwicklung von Betriebsmitteln zu, auch wenn dies im Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 nicht explizit zum Ausdruck kommt. Seine Entwicklungstätigkeit mag sich über die Dauer seines Anstellungsverhältnisses akzentuiert haben, weshalb sie erst in den Stellenbeschrieben vom 2009, 2010 und 2011 bzw. je länger je deutlicher ihren Niederschlag gefunden hat. Letztlich ist dies aber ohne Belang, da er beinahe fortwährend entsprechende Aufgaben übernommen hat. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2009, welcher vom Stelleninhaber fünf Jahre Erfahrung in der Entwicklung verlangte.
E. 7.3.8 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem fehlenden Hinweis auf seine Erfindungen im Schlusszeugnis vom 31. Januar 2016 ableiten. Vielmehr ist für die Beurteilung auf die gelebte Vertragswirklichkeit abzustellen. Ob entsprechende Leistungen (zu Recht oder zu Unrecht) im Arbeitszeugnis unerwähnt blieben, ist vorliegend ohne Belang. Es ist am Beschwerdeführer, allenfalls eine Berichtigung zu verlangen.
E. 7.3.9 Insgesamt gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit in der Engineering-Abteilung im Industriewerk (...) neben eigentlichen Konstruktionsaufgaben bereits frühzeitig (deutlich vor Ende 2008) eine Entwicklungstätigkeit versah. Die Entwicklung von Betriebsmitteln für den Standort (...) stellt eine konzeptionelle Tätigkeit dar. Diese ist auf die Erweiterung des technischen Besitzes des Betriebs gerichtet. Folglich gehörte ein erfinderisches Tätigwerden bereits früh zu seinen Aufgaben.
E. 7.4 Sodann ist auf die Anstellung, die Ausbildung und den Lohn des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Lohn keineswegs dem Salär eines kreativen, zur Entwicklung neuer technischer Lösungen angestellten Ingenieurs entsprochen habe. Zudem habe auch keine Aufteilung in einen festen und variablen Anteil (zur Abgeltung erfinderischer Leistungen) bestanden.
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung als Ingenieur oder einen vergleichbaren tertiären Abschluss. Er hat in Z._______ eine Lehre als Maschinenbautechniker absolviert. Dennoch hat er zu Beginn seiner Anstellung einen Jahreslohn von Fr. 89'000.- verdient. Dieser ist gemäss den Darlegungen der Vorinstanz als sehr hoch einzustufen, da er vergleichbar sei mit dem Lohn eines erfahrenen Fachhochschulabsolventen. Mit der Einführung des ToCo-Lohnsystems wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2011 als Entwicklungsingenieur eingestuft. In dieser Funktion verdiente er zunächst einen Jahreslohn von Fr. 101'797.- (Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2012), der sich bis im Jahr 2016 auf Fr. 110'779.- steigerte (Vernehmlassung, S. 40). Wie die Vorinstanz mitteilt, wurde der Beschwerdeführer mit dieser Neueinreihung auf die Stufe eines Konstrukteurs mit einem Zusatzstudium FH in Maschinenbau ("Fachhochschulingenieur") oder eines Ingenieurs mit ETH-Studium (Fachrichtung Maschinenbau) angehoben.
E. 7.4.3 Diese Einschätzungen werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Vielmehr stellt er lediglich auf Lohnvergleiche ab, welche sich als untauglich erweisen. So vergleicht er sich einerseits mit Fachhochschulingenieuren mit derselben Erfahrung wie er (von welchen man zwar Erfindungen erwarten dürfe, welche aber auch deutlich mehr verdienen würden wie er). Andererseits stellt er sein Salär jenem von Lokführern bzw. Fahrdienstleitern gegenüber (welche zwar gleich viel verdienen würden, aber von denen gerade keine Erfindungen erwartet werden). Diese Vergleiche sind nicht rechtserheblich. Relevant ist einzig der von der Vorinstanz angestellte Vergleich zwischen dem Lohn des Beschwerdeführers als "Technischer Fachspezialist" ohne Fachhochschulabschluss oder einer anderweitigen weiterführenden Ausbildung und jenem eines Fachhochschulabsolventen im Ingenieurswesen, dem unbestrittenermassen der Auftrag zur Entwicklung von neuen technischen Lösungen bzw. Erfindungen zukommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem Gesagten ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren Einschätzungen der Vorinstanz abgestellt werden.
E. 7.4.4 Folglich verdiente der Beschwerdeführer gemessen an seiner Ausbildung nicht nur überdurchschnittlich viel, sondern er befand sich auf derselben Einkommenshöhe wie beispielsweise ein Ingenieur mit abgeschlossenem Studium. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gerade nicht die Stelle eines gewöhnlichen Konstrukteurs und schon gar keinen "Fliessbandjob" erledigte, sondern eine erweiterte Funktion versah. Damit korrespondiert auch das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild als "Mann der Praxis", der bemerkenswerte Ingenieursfähigkeiten erworben (vgl. Beschwerde, Rz. 7) und Erfahrungen in der Produktentwicklung von der Planung bis zur Realisierung habe (vgl. Bewerbungsschreiben vom 6. Dezember 2004, S. 1). Gemäss der Vorinstanz seien gerade diese Fähigkeiten der Grund für seine Anstellung gewesen.
E. 7.4.5 Demnach wurden vom Beschwerdeführer besondere, über die Tätigkeit eines schlichten Konstrukteurs hinausgehende, konzeptionelle Leistungen erwartet, was die gemachten Erfindungen als jobinhärent erscheinen lässt. Angesicht des relativ hohen Lohnes ist schliesslich ohne Belang, dass das Lohnsystem der Vorinstanz keine variable Vergütung für die Erfindungstätigkeit vorsieht. Die dafür geschuldete Entschädigung gilt als im hohen Lohn mitenthalten (vgl. Rehbinder/Stöckli, in: BK OR, Art. 332 Rz. 15). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.5 Bereits die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächlichen Umstände seines Anstellungsverhältnisses sowie das Lohnniveau lassen den Schluss zu, dass den Beschwerdeführer zumindest teilweise, neben eigentlichen Konstruktionsaufgaben die Pflicht traf, erfinderisch tätig zu werden. Die Prüfung weiterer Kriterien (Position, Grad der Unabhängigkeit bei der Arbeitsausführung, erteilte Weisungen, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ressourcen, etc.) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb unterbleiben.
E. 8 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Erfindungen gemäss der zweiten Voraussetzung von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015 in Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der SBB erfolgt sind.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Erfindungen nicht mit seinem Arbeitsbereich in Verbindung stünden, da ihm nicht sämtliche technischen Aktivitäten im Industriewerk (...) zugerechnet werden können. Ihm sei ein Engineering-Team vorgeschaltet gewesen, welches die Anforderungen an Konstruktionsaufgaben definiert habe, mit denen er letztlich betraut worden sei. Folglich würden seine Erfindungen über seinen Tätigkeitsbereich hinausgehen; diese seien "über den Gartenzaun" seiner Arbeitspflichten hinaus erfolgt. Sinngemäss macht er damit einen fehlenden sachlichen Zusammenhang zwischen den Erfindungen und seiner Tätigkeit geltend.
E. 8.2 Gemäss den von der Vorinstanz zu den Akten eingereichten Unterlagen zum Industriewerk (...) stellt die stetige Verbesserung der Instandhaltungsprozesse und der dazu benötigten Betriebsmittel eine wesentliche Aufgabe der Fachleute in der Engineering-Abteilung dar (vgl. Broschüre Instandhaltung in modernem Industriebetrieb [...], S. 8). Innerhalb dieser Engineering-Abteilung kam dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, Betriebsmittel zu entwickeln und zu konstruieren (vgl. oben E. 7.3.1). Sein Tätigkeitsgebiet war breit gefächert. Bereits das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 stellte fest, dass er nicht nur Sonderanlagen für die Demontage, Montage und Einstellung von Komponenten anzufertigen hatte, sondern auch Hebezeuge für die Produktion. Sämtliche Erfindungen lassen sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, in diese beiden Kategorien einordnen. Sie betreffen darüber hinaus Betriebsmittel für Instandhaltungsarbeiten, wie sie am Industriewerk (...) durchgeführt werden. Entsprechend bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass sämtliche Erfindungen "den Tätigkeitskomplex Unterhalt und Wartung" betreffen (Beschwerde, Rz. 17). Damit besteht nachweislich ein enger sachlicher Konnex zwischen seinen Erfindungen und seiner Tätigkeit. Schliesslich erscheint auch die räumliche Nähe als wesentlich. Der Beschwerdeführer arbeitet am selben Ort, wo die zu fertigenden Betriebsmittel eingesetzt und die Züge der Vorinstanz gewartet werden. Folglich mussten ihm die Probleme bei den Instandhaltungsarbeiten bekannt sein. Insofern räumt er selbst ein, dass er durch "interessiertes und aufmerksames Beobachten und Nachdenken beim Wahrnehmen der Arbeitsabläufe" auf die Idee gekommen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 23). Zudem erlaubte ihm die räumliche Nähe auch den Austausch mit den Angestellten im Industriewerk [...] (vgl. Beschwerde, Rz. 26 und 30, wo sich der Beschwerdeführer zu den Gesprächen mit dem Drehgestell-Fachverantwortlichen und dem Bereichsleiter Design & Ausstattung äussert). Insgesamt existierte ein sachlicher und räumlicher enger Zusammenhang. Die Erfindungen des Beschwerdeführers erscheinen somit nicht als überraschend, sondern haben einen direkten Bezug zu seiner Tätigkeit.
E. 9 Zusammengefasst bestand seitens des Beschwerdeführers die vertragliche Pflicht, erfinderisch tätig zu werden. Diese Aufgabe versah der Beschwerdeführer bereits deutlich vor Ende 2008, weshalb von einer fast ständigen erfinderischen Tätigkeit auszugehen ist. Die exakten Zeitpunkte der einzelnen Erfindungen sind demnach nicht massgeblich. Ferner bestand eine enge sachliche und räumliche Beziehung zwischen seiner Tätigkeit und den von ihm hervorgebrachten Erfindungen. Die Erfindungen sind somit allesamt in Ausübung der Diensttätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt. Damit liegen Diensterfindungen im Sinn von Ziff. 32 Abs. 1 GAV 2015 vor; eine Entschädigungspflicht der Vorinstanz besteht somit nicht (Ziff. 32 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 33 Abs. 4 GAV 2015 e contrario).
E. 10 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Ungleichbehandlung seitens der öffentlichen Hand vorliege, wenn einerseits die Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH), Diensterfindungen entschädige und andererseits dieselbe Eidgenossenschaft, vertreten durch die SBB, von ihr beanspruchte Diensterfindungen überhaupt nicht finanziell abgelte. Der stossende Widerspruch lasse sich nur auflösen, wenn seine Erfindungen als Gelegenheitserfindungen qualifiziert und entschädigt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gesetzesrecht, welches die Arbeitsverhältnisse der ETH-Angestellten regelt, grundlegend vom GAV SBB 2015 abweicht. Art. 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetzes, SR 414.110) ordnet ausdrücklich die Entschädigungspflicht für Diensterfindungen an, während der GAV SBB 2015 eine solche nur für die Gelegenheitserfindungen vorsieht. Dass das Gesetz bzw. der GAV SBB 2015 unzulässige Unterscheidungen treffen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Verhältnisse anders gelagert und es ist der Beschwerdeführer, der eine unzulässige Gleichsetzung von Dienst- und Gelegenheitserfindungen verlangt. Eine widerrechtliche Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht durchzudringen vermag. Letztlich wäre es an der Vorinstanz, eine Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen, wonach - analog zu den ETH-Arbeitsverhältnissen und entgegen dem GAV SBB 2015 - auch Diensterfindungen entschädigt werden können (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 SBB GAV 2015); eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.
E. 11 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 12 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Schliesslich ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Ivo Hartmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6511/2016 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ernst A. Widmer, Rechtsanwalt, Wiederkehr Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 48, Postfach 2768, 8022 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz, Gegenstand Entschädigung für Erfindungen. Sachverhalt: A. A._______ wurde per 1. Mai 2005 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt. Er arbeitete im Bereich Service-Engineering als "Technischer Fachspezialist". Sein Arbeitsort war das Industriewerk (...). A._______ hatte eine Lehre als Maschinenbautechniker absolviert. Eine Universität, eine Fachhochschule oder höhere Fachschule hatte bzw. hat er nicht besucht. B. Ab dem 1. Januar 2009 wurde seine Stelle als "Betriebsmittelkonstrukteur" bezeichnet. C. Am 16. August 2012 wurde A._______ im Zusammenhang mit dem neuen Bewertungs- und Lohnsystem ToCo höher eingestuft und rückwirkend per 1. Juli 2011 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" eingesetzt. D. Während seiner Tätigkeit für die SBB entwickelte A._______ mehrere Erfindungen. Es handelt sich um die folgenden Konstruktionen, welche allesamt von den SBB beim Europäischen Patentamt angemeldet wurden: -Haltevorrichtung für Drehgestelle (EP [...]); -Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP [...]); -Transportvorrichtung für Radsätze und Drehgestelle (EP [...]); -Wartungsvorrichtung für Drehgestelle (EP [...]) und -Vorrichtung zur Wartung von Stossdämpfern (EP [...]). Für die beiden Patentanmeldungen "Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP [...])" und "Wartungsvorrichtung für Drehgestelle (EP [...])" erteilte das Europäische Patentamt am 6. Mai 2015 und am 12. Oktober 2016 ein Patent. E. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Januar 2016 aufgelöst. Von der Übereinkunft wurden allfällige Entschädigungszahlungen für Erfindungen explizit ausgenommen. F. Ab dem 28. April 2016 verhandelte A._______ mit den SBB wegen einer Entschädigung für die teilweise patentierten Erfindungen. G. Mit Verfügung vom 15. September 2016 beschieden ihm die SBB, dass seine Erfindungen als Diensterfindungen zu qualifizieren seien und demzufolge keine Entschädigung dafür geleistet werde. H. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bestreitet das Vorliegen einer Diensterfindung und verlangt, die SBB sei zu einer vom Gericht festzulegenden Entschädigung als Abgeltung für die oben genannten fünf Erfindungen zu verpflichten. Er habe für die SBB wertvolle Erfindungen gemacht, welche Arbeitsabläufe ausserhalb seines Wirkungsfeldes betreffen würden. Diese seien unerwartet sowie ohne vertragliche Verpflichtung erfolgt. Mithin seien sie als Gelegenheitserfindungen zu qualifizieren und zu entschädigen. I. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 schliessen die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 22. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest. K. Mit Duplik vom 29. März 2017 bestätigt die Vorinstanz ihr Begehren. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG, SR 742.31) gelten die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) auch für das Personal der SBB. Demnach können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 183 des Gesamtarbeitsvertrages der SBB vom 9. Dezember 2014 [nachfolgend: GAV SBB 2015]). Bei der SBB handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Sinn des BPG und somit um eine zulässige Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG). 1.2 Der angefochtene Entscheid wurde gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG sowie Ziff. 181 Abs. 1 GAV SBB 2015 und somit in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erlassen. Er stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Ziff. 181 Abs. 2 GAV SBB 2015). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit welcher sein Entschädigungsbegehren abgewiesen worden ist, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer hervorgebrachten fünf Erfindungen zu entschädigen sind oder nicht.
4. Vorab ist auf die Verjährung von Entschädigungsansprüchen einzugehen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der beiden Erfindungen "Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP [...])" und "Vorrichtung zur Wartung von Stossdämpfern (EP [...])" einen Erfindungszeitpunkt im Jahr 2008/2009 oder zuvor ("vor dem 01.3.2007") geltend, da die Erfindungen ab 2008/2009 im Industriewerk (...) eingesetzt worden seien. 4.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Vergütung für eine Erfindung Lohn oder Kaufpreis darstellt (für die Qualifikation als Lohn: Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend: ZK OR], Art. 332 Rz. 20; a.M. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 332 N 15; Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2002, Rz. 282; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend: BSK OR], Art. 332 Rz. 11). Während im ersten Fall die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB 2015), tritt im zweiten Fall die Verjährung erst nach zehn Jahren ein (Art. 127 OR). 4.3 Die Entschädigungen für die beiden Erfindungen - so sie denn geschuldet sind - machte der Beschwerdeführer erstmals per 28. April 2016 geltend. Folglich wären sie bereits verjährt, falls die kürzere Frist massgeblich wäre. 4.4 Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Denn bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wird die Verjährung mangels Einrede des schuldnerischen Gemeinwesens praxisgemäss nicht von Amtes wegen zu Lasten des Bürgers berücksichtigt (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 705; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 278 und 287 ff.). Da vorliegend seitens der Vorinstanz keine Verjährungseinrede erhoben wurde, braucht die Frage nach der Qualifikation der beantragten Vergütung und damit nach der Verjährung nicht weiter geprüft zu werden. Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind somit im Folgenden zu beurteilen.
5. Der Beschwerdeführer stellt mehrere Beweisanträge (Zeugenaussagen zu den Erfindungen, Gutachten zu Erfindungswerten, Edition seines Stellenbeschriebs aus dem Jahr 2005 und der Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Vorinstanz zu den angewendeten Erfindungen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend aufgrund der Akten erstellt. Sämtliche Anträge werden deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung: statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 22. März 2018 E. 2.7.2). 6. 6.1 Der GAV SBB 2015 normiert den Umgang mit Erfindungen von Mitarbeitenden wie folgt. 6.1.1 Nach Ziff. 32 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015 übertragen die Mitarbeiter der SBB sämtliche Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, insbesondere an Erfindungen oder Gelegenheitserfindungen, die sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten oder in Ausübung der Tätigkeiten bei der SBB allein oder mit anderen erworben haben. Auf die Schutzfähigkeit der Erfindung kommt es dabei nicht an. Als Gelegenheitserfindungen gelten gemäss Ziff. 33 Abs. 2 GAV SBB 2015 sämtliche Erfindungen, welche Mitarbeiter in Ausübung der Tätigkeit bei der SBB machen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Will die SBB Gelegenheitserfindungen nutzen, hat sie diese vom Mitarbeiter zu erwerben und dafür eine besondere Entschädigung zu leisten (Ziff. 33 Abs. 3 und 4 GAV SBB 2015). 6.1.2 Einerseits folgt aus Ziff. 32 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015, dass Erfindungen - im Gegensatz zu Gelegenheitserfindungen - in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht erfolgt sein müssen, andernfalls sich die beiden Kategorien nicht voneinander abgrenzen liessen. Mithin müssen für das Vorliegen einer Erfindung die beiden Bedingungen ("vertragliche Verpflichtung" und "in Ausübung einer Tätigkeit bei der SBB") in Abweichung von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015, welche allgemein für immaterielle Güter gilt, nicht alternativ, sondern kumulativ erfüllt sein. Andererseits sieht der GAV SBB 2015 nur für die Kategorie der sog. Gelegenheitserfindungen eine Entschädigung des Arbeitnehmers vor. Alle anderen Erfindungen im Sinn von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015 gehen somit im Umkehrschluss entschädigungslos an die SBB. 6.1.3 Die Bestimmungen im GAV SBB 2015 sind identisch mit jenen der vorangehenden Vertragswerke (GAV SBB 2011 und GAV SBB 2007-2010), weshalb die strittigen Erfindungen im Folgenden nicht gesondert nach dem jeweils in Kraft gewesenen Gesamtarbeitsvertrag zu beurteilen sind. Es wird deshalb nachfolgend einzig der GAV SBB 2015 erwähnt. 6.2 Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des GAV SBB 2015 sind vergleichbar mit den privatrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht. So unterscheidet auch Art. 332 OR zwischen Erfindungen, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt (Abs. 1; sog. Dienst- oder Arbeitserfindungen) und Erfindungen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden (Abs. 2; sog. Gelegenheitserfindungen). Letztere bilden nicht Gegenstand der versprochenen Arbeitsleistung, sondern erfolgen lediglich anlässlich der Arbeit und erscheinen als Zufallsprodukt (Gabriela Riemer-Kafka/Nicole Elischa Krenger, Arbeitsrecht - Kommentierte Tafeln, 2012, S. 77). Gelegenheitserfindungen sind - sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht freigibt - entschädigungspflichtig (Abs. 4). Folglich trifft das private Arbeitsrecht nicht nur dieselben Unterscheidungen bezüglich der Kategorien von Erfindungen wie der öffentlich-rechtliche GAV SBB 2015, sondern knüpft darüber hinaus auch an dasselbe Unterscheidungsmerkmal an. Im einen wie im anderen Fall ist für die Entschädigungspflicht einer Erfindung entscheidend, ob diese in Erfüllung vertraglicher Pflichten gemacht wurde oder nicht. In beiden Fällen wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass sie bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden sinngemäss auch auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 332 OR abgestellt werden. 6.3 Es stellt sich die Frage, was unter den beiden Voraussetzungen "in Erfüllung der vertraglichen Pflichten" und "in Ausübung der Tätigkeit" zu verstehen ist. 6.3.1 Damit eine Erfindung als in Ausübung der Diensttätigkeit erfolgt gilt, muss eine enge Beziehung ("sachlicher Zusammenhang") zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und der Erfindung bestehen. Die Erfindung muss aus dem konkreten Tätigkeitsgebiet und dem Arbeitsfeld ("domaine de prédilection") des Arbeitnehmers stammen. Nicht massgeblich ist, ob die Erfindung während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz gemacht wurde; sie muss aber noch während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein (Urteil des BGer 4A_691/2011 vom 6. November 2012 E. 3.1; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BK OR], Art. 332 Rz. 14; Portmann/Rudolph, in: BSK OR, Art. 332 Rz. 5; Staehelin, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 5 f.). 6.3.2 Von einer Pflicht zur Erfindertätigkeit ist dann auszugehen, wenn vom Arbeitnehmer nach den Umständen zu erwarten ist, dass er auf den Eintritt eines erfinderischen Erfolgs hinarbeitete. Es genügt, wenn er nur nebenbei zur erfinderischen Tätigkeit verpflichtet ist. Abzustellen ist auf die effektive Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, welche nicht allein auf die Anwendung des technischen Besitzes des Betriebs, sondern auf dessen Erweiterung durch Erfindungen ausgerichtet sein muss. Ob im konkreten Fall eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Erfindungstätigkeit bestand, beurteilt die Praxis nach zahlreichen Kriterien. Massgebend können die Umstände der Anstellung, die dem Arbeitnehmer erteilten Weisungen, seine Position, sein Lohn, seine Ausbildung und Spezialkenntnisse, der Grad der Unabhängigkeit bei der Arbeitsausführung, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Ressourcen sowie der Unternehmenszweck sein (Urteil des BGer 4A_691/2011 E. 3.1 und 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4 und 7.1; Staehelin, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 8; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 332 N 7; Frank Vischer/Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, § 20 Rz. 11; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, Rz. 3a und 4a).
7. An erster Stelle ist zu prüfen, ob im konkreten Fall eine vertragliche Pflicht zur Erfindertätigkeit bestand. 7.1 7.1.1 Gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers haben weder sein Arbeitsvertrag noch der Stellenbeschrieb eine Pflicht zur erfinderischen Tätigkeit beinhaltet. Seine Grundaufgabe sei die Entwicklung von Betriebsmitteln für das Industriewerk (...) gemäss bereits vorliegenden Plänen und Designs gewesen. Seine Tätigkeit sei ausführender Natur gewesen ("Fliessbandjob"); er habe jeweils nur die von der Konstruktionsabteilung (Engineering) erteilten Aufträge bzw. Entwürfe umsetzen müssen. Beispielsweise habe er mittels kleinerer Konstruktionsmassnahmen Werkzeuge an die zu bearbeitenden Werkstücke angepasst. Es treffe zwar zu, dass er Entwicklungsprojekte geleitet habe. Dabei habe es sich aber lediglich um die Weiterentwicklung seiner zuvor gemachten Erfindungen gehandelt. Folglich könne aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass er zur Entwicklung dieser Erfindungen verpflichtet gewesen sei und mithin Diensterfindungen vorlägen. Schliesslich spiele auch die Umbenennung seiner Funktion in "technischer Entwicklungsingenieur" keine Rolle, denn die neue Bezeichnung seiner Stelle sei einzig auf das neue Lohnsystem (ToCo) und die damals von ihm erwirkte Höherstufung ins Anforderungsniveau J zurückzuführen. Die Höherstufung habe einzig dem Zweck gedient, den bisherigen Lohn halten bzw. eine geringfügige Lohnerhöhung erzielen zu können. Entscheidend seien zudem nicht die formellen Bezeichnungen seiner Stelle, sondern die effektiv verrichteten Aufgaben sowie die Einreihung in die Kompetenz- und Lohnordnung der SBB. Insbesondere sähen erst die höheren Anforderungsniveaus K und L konzeptionelle Tätigkeiten vor. Demgegenüber sei er lediglich mit dispositiven, ihm bereits bekannten Tätigkeiten betraut gewesen, weshalb von ihm keine Erfindungen erwartet worden seien. 7.1.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei als "Technischer Fachspezialist" zur Konstruktion von Betriebsmitteln für den Bereich Service-Engineering verpflichtet gewesen. In der Folge seien sukzessive neue Stellenbeschreibungen ausgestellt und er sei per 1. Juli 2011 zum "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" befördert worden. Mit diesen Anpassungen sei die Vertragswirklichkeit nachvollzogen worden. Aus dem Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 und den beiden Stellenbeschreibungen vom 1. Januar 2009 und 1. Juli 2011 folge, dass von ihm generell die Entwicklung neuer und erfinderischer Lösungen erwartet worden war und dass er tatsächlich eine Entwicklungstätigkeit versah. Von einer rein exekutiven Tätigkeit könne keine Rede sein. Unter anderem habe er Sonderanlagen entwickeln müssen, die auf dem Markt nicht beschafft werden konnten. Der Beschwerdeführer sei ferner als Projektleiter für Konstruktionsprojekte, mithin in technisch leitender Stellung tätig gewesen; von einem Angestellten in dieser Position würden zwangsläufig technische Lösungsvorschläge erwartet. Was seine im Zuge von ToCo erfolgte höhere Einstufung bzw. neue Bezeichnung seiner Stelle anbelange, habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass der damalige Stellenbeschrieb seine Tätigkeit nicht korrekt wiedergegeben habe. Die Anpassungen seien folglich rein formeller Natur gewesen; die Anforderungen hätten sich dadurch nicht verändert. Deshalb sei auch unerheblich, wann die einzelnen Erfindungen erfolgt seien. 7.2 Es gilt die Pflichten des Beschwerdeführers anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, insbesondere aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung sowie der tatsächlichen Umstände der Anstellung (E. 7.3) und des Lohnes (E. 7.4). 7.3 7.3.1 Aus dem Arbeitsvertrag und den Stellenbeschrieben des Beschwerdeführers ergibt sich folgendes Bild. 7.3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Arbeitsvertrag vom 15./20. April 2005 als "Technischer Fachspezialist" angestellt. In dieser Funktion war er im Bereich "Service-Engineering" im Industriewerk (...) für die Konstruktion von Betriebsmitteln zuständig. Das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 zählt zu den Aufgaben des Beschwerdeführers unter anderem die mechanische Konstruktion von: "-Diversen Pressen, -Sonderanlagen für die Demontage, Montage und Einstellung unserer Komponenten,
- Mess- und Prüfwerkzeugen für Federn und Bremszylinder, -Hebezeuge und Sicherheitseinrichtungen für die Produktion, -Spezielle Fahrzeugteile für unsere interne Produktion, (...)." 7.3.1.2 Im Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2009 wird seine Tätigkeit als "Betriebsmittelkonstrukteur" bezeichnet. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die "Entwicklung und Konstruktion von Betriebsmitteln". Für die Stelle wurden fünf Jahre Erfahrung in "Entwicklung, Planung und 3D Konstruktion" vorausgesetzt. In der Stellenbeschreibung vom 1. Juni 2010 wird unter anderem als Ziel der Stelle die "Unterstützung der Flottentechnik im Bereich Entwicklung und Konstruktion von mechanischen Komponenten und im Fahrzeugbau" genannt. Die Stelle verlangt vom Arbeitnehmer die fachliche Kompetenz, "im Bereich Konstruktion und Entwicklung über technische Lösungsmöglichkeiten, Entwicklungen und Optimierungen (...), Entscheidungen zu treffen und aktiv mitzuarbeiten sowie Vorgaben und Prozessoptimierungen mit zu definieren" (Stellenbeschrieb vom 1. Juni 2010, S. 2). 7.3.1.3 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem neuen Bewertungs- und Lohnsystem (ToCo) am 16. August 2012 höher eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend auf den 1. Juli 2011 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" eingesetzt. Gemäss Stellenbeschreibung vom 1. Juli 2011 war er zuständig für: "-die selbständige Leitung von gesamten Entwicklungsprojekten, -die Entwicklung, Planung und 3D-Konstruktion von anforderungs- und praxisgerechten Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln, welche auf dem Markt nicht beschafft werden können, (...)." Als Ziel der Stelle wurde explizit das "Leiten von Entwicklungsprojekten (vom Konzept bis zur Einführung) von Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln für die Produktion" genannt (Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011, S. 1). 7.3.1.4 Das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2016 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" insbesondere Entwicklungsprojekte vom Konzept bis zur Einführung von Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln geleitet hat. 7.3.2 Die Bezeichnung der Stelle des Beschwerdeführers hat sich nach dem Gesagten während seiner Anstellung mehrfach geändert. Sie wechselte vom "Technischen Fachspezialisten" über den "Betriebsmittelkonstrukteur" hin zum "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel". Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung einer Funktion keine gesicherten Schlüsse auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zulässt. Immerhin stellt sie aber ein Indiz dar. Abzustellen ist deshalb im Folgenden in erster Linie auf dessen vertraglichen Pflichten und tatsächlichen Tätigkeiten. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass für die Beurteilung der vertraglichen Pflichten ausschliesslich auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgeblich ist gerade nicht der ursprüngliche Arbeitsvertrag und der Stellenbeschrieb aus dem Jahr 2005, sondern die effektive Stellung bzw. die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erfindungen (vgl. hierzu Vischer/Müller, a.a.O., Rz. 11; Staehelin, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 8). Demnach sind im Folgenden die tatsächlichen Verhältnisse und die vertraglichen Pflichten während der gesamten Dauer seiner Anstellung für die Beurteilung relevant. 7.3.4 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt als erstellt, dass die einzelnen Stellenbeschriebe sowie Zwischen- und Schlusszeugnisse betreffend die Anstellung des Beschwerdeführers die Vertragswirklichkeit abbilden. So erklärt der Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Februar 2017, dass er massgeblich an der Ausarbeitung seiner Zwischenzeugnisse, insbesondere auch jenem vom 31. Oktober 2008, beteiligt gewesen sei und er diese entworfen bzw. ergänzt habe. Die darin gemachten Feststellungen betreffend seinen Aufgaben musste der Beschwerdeführer somit mindestens geteilt haben. Weiter lässt sich den Akten weder entnehmen, dass er den Inhalt der Stellenbeschriebe bei deren Ausstellung bestritten hat, noch bestreitet er deren Inhalt im vorliegenden Verfahren. Einzig im Zusammenhang mit der Neueinstufung seiner Stelle bei Einführung des ToCo-Lohnsystems brachte er (zusammen mit seinem Vorgesetzten) vor, dass der damals gültige Stellenbeschrieb die effektiven Mindestanforderungen seiner Tätigkeit nicht richtig abgebildet habe. Die höheren Anforderungen wurden in der Folge in den neuen Stellenbeschrieb integriert; dieser ist somit korrekt. Insgesamt entsprechen die Stellenbeschriebe somit den effektiven Aufgaben und Anforderungen an die Stelle des Beschwerdeführers. Ebenso sind die Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäss formuliert - wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. Ziff. 197 Abs. 1 GAV SBB 2015; Urteil des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2). Darauf ist im Folgenden abzustellen. 7.3.5 Die Stellenbeschriebe und die Arbeitszeugnisse bringen klar zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer von Beginn an die Konstruktion von Betriebsmitteln für das Industriewerk (...) oblag. Dazu zählte unter anderem die Fertigung von Sonderanlagen für die Demontage, die Montage und die Einstellung von Komponenten der SBB sowie die Herstellung von Hebezeugen, Sicherheitseinrichtungen und speziellen Fahrzeugteilen. Sein Einwand, wonach er einen "Fliessbandjob" bzw. eine rein exekutive Tätigkeit versah und einzig nach vorgegebenen Plänen Betriebsmittel konstruierte, findet keine Stütze, da ausdrücklich auch Entwicklungsarbeiten zu seinen vertraglichen Pflichten gehörten. Dies verdeutlichen insbesondere die Stellenbeschriebe als "Betriebsmittelkonstrukteur" vom 1. Januar 2009 und vom 1. Juni 2010 sowie als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" vom 1. Juli 2011; dieselben Feststellungen enthält das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016. 7.3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die erfolgte höhere Einstufung als Entwicklungsingenieur seine Erfindungen als jobinhärent erscheinen lasse. Vielmehr seien seine effektiven Aufgaben anhand der Einreihung seiner Stelle in der Kompetenz- und Lohnordnung der Vorinstanz zu messen. Als Entwicklungsingenieur sei er dem Anforderungsniveau J zugeteilt gewesen. Bezeichnenderweise sähen aber erst die Anforderungsniveaus K und L konzeptionelle Tätigkeiten und Aufgaben mit geringem Bekanntheitsgrad vor. Mithin sei eine eigentliche Erfindungstätigkeit - welche naturgemäss konzeptioneller Art sei und sich auf technischem Neuland bewege, mithin von geringem Bekanntheitsgrad sei - erst ab den beiden höheren Anforderungsniveaus verlangt. Vorliegend gilt es die effektiven Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Entwicklungsingenieur im Anforderungsniveau J zu beurteilen. In dieser Funktion oblag ihm gemäss dem Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011 die Entwicklung, Planung und 3D-Konstruktion von Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln, die auf dem Markt nicht beschafft werden können. Mit anderen Worten entwarf und konstruierte er Gegenstände, die - auf dem Markt - noch gar nicht existierten. Damit versah er neben der Konstruktion auch Aufgaben konzeptioneller Art. Insoweit räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass die Entwicklung von Lösungen ihm gestellter, technischer Aufgaben zu seinen Pflichten gehörte (Replik, Rz. 44). Wie weit diese Aufgabenstellung reichte und ob grundlegende Neuentwicklungen verlangt wurden, ist dabei nicht entscheidend. Nachdem ihm bereits im Anforderungsniveau J eine Entwicklungstätigkeit zukam, braucht nicht weiter auf die beiden höheren Anforderungsniveaus eingegangen zu werden. 7.3.7 Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, dass die höhere Einstufung seiner Stelle mit der Einführung des ToCo-Lohnsystems rückwirkend erfolgte. Entsprechend dürfe der neueste Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011, wenn überhaupt, nur für die Beurteilung der Erfindungen nach der Einführung des ToCo-Lohnsystems herangezogen werden. 7.3.7.1 Den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten lässt sich entnehmen, dass sich mit der Höherstufung sein Tätigkeitsgebiet nicht veränderte, da er bereits vor der Einführung des ToCo-Lohnsystems per 16. August 2012 dieselbe Tätigkeit versehen hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vorgesetzter, der Leiter Engineering, bestätigen im Schreiben vom 25. Juni 2011, dass der damals gültige Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2010 nicht mehr aktuell gewesen sei, da die Stelle mindestens ein Ingenieursstudium im Maschinenbau voraussetze und eine Lehre als Konstrukteur nicht genüge. Zudem vergleicht sich der Beschwerdeführer darin mit einem anderen Angestellten, "der ebenfalls Betriebsmittel entwickelt". Damit bestätigt er, dass er schon zuvor mit der Entwicklung von Betriebsmitteln beschäftigt war und der Stellenbeschrieb demzufolge nur aktualisiert wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem unbestritten gebliebenen Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016, wonach er seit dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2016 für das Leiten von Entwicklungsprojekten (vom Konzept bis zur Einführung) von Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln für die Produktion zuständig war. Schliesslich folgt aus dem Schreiben vom 25. Juni 2011, dass die Stelle bereits vor der Einführung des ToCo-Lohnsystems nicht von einem Konstrukteur versehen werden konnte, sondern ein Ingenieursstudium zwingend erforderlich war. Auch dies verdeutlicht, dass es nicht einfach um die Herstellung von Betriebsmitteln ging, sondern darüber hinaus eigentliche Entwicklungsaufgaben vom Beschwerdeführer verlangt wurden, andernfalls die höheren Anforderungen an die Ausbildung keinen Sinn machen würden. 7.3.7.2 Dieser Sachverhalt wird auch durch das E-Mail des Vorgesetzten vom 8. August 2012 bestätigt. Darin anerkennt dieser nicht nur die Entwicklungstätigkeit des Beschwerdeführers, sondern räumt ein, dass die Stelle schon lange vor seiner Zeit zu tief eingestuft worden sei, "für das was A._______ effektiv gemacht" habe (E-Mail vom 8. August 2012, S. 2). So habe der Beschwerdeführer, noch bevor er dessen Vorgesetzter geworden sei, eine Bremsprüfanlage sowie weitere sehr komplexe Prüfmittel entwickelt. Da der neue Vorgesetzte des Beschwerdeführers Ende 2008 in den Betrieb der Vorinstanz eingetreten ist (vgl. Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008, S. 2), bezieht sich seine Aussage somit auf den davor liegenden Zeitraum. 7.3.7.3 Die Ausführungen lassen zwei Schlussfolgerungen zu: Erstens kann für die Beurteilung der Erfindungen des Beschwerdeführers auch rückwirkend auf den Stellenbeschrieb als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" abgestellt werden. Zweitens kam dem Beschwerdeführer fast durchwegs, d.h. deutlich vor Ende des Jahres 2008, die Pflicht zur Entwicklung von Betriebsmitteln zu, auch wenn dies im Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 nicht explizit zum Ausdruck kommt. Seine Entwicklungstätigkeit mag sich über die Dauer seines Anstellungsverhältnisses akzentuiert haben, weshalb sie erst in den Stellenbeschrieben vom 2009, 2010 und 2011 bzw. je länger je deutlicher ihren Niederschlag gefunden hat. Letztlich ist dies aber ohne Belang, da er beinahe fortwährend entsprechende Aufgaben übernommen hat. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2009, welcher vom Stelleninhaber fünf Jahre Erfahrung in der Entwicklung verlangte. 7.3.8 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem fehlenden Hinweis auf seine Erfindungen im Schlusszeugnis vom 31. Januar 2016 ableiten. Vielmehr ist für die Beurteilung auf die gelebte Vertragswirklichkeit abzustellen. Ob entsprechende Leistungen (zu Recht oder zu Unrecht) im Arbeitszeugnis unerwähnt blieben, ist vorliegend ohne Belang. Es ist am Beschwerdeführer, allenfalls eine Berichtigung zu verlangen. 7.3.9 Insgesamt gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit in der Engineering-Abteilung im Industriewerk (...) neben eigentlichen Konstruktionsaufgaben bereits frühzeitig (deutlich vor Ende 2008) eine Entwicklungstätigkeit versah. Die Entwicklung von Betriebsmitteln für den Standort (...) stellt eine konzeptionelle Tätigkeit dar. Diese ist auf die Erweiterung des technischen Besitzes des Betriebs gerichtet. Folglich gehörte ein erfinderisches Tätigwerden bereits früh zu seinen Aufgaben. 7.4 Sodann ist auf die Anstellung, die Ausbildung und den Lohn des Beschwerdeführers einzugehen. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Lohn keineswegs dem Salär eines kreativen, zur Entwicklung neuer technischer Lösungen angestellten Ingenieurs entsprochen habe. Zudem habe auch keine Aufteilung in einen festen und variablen Anteil (zur Abgeltung erfinderischer Leistungen) bestanden. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung als Ingenieur oder einen vergleichbaren tertiären Abschluss. Er hat in Z._______ eine Lehre als Maschinenbautechniker absolviert. Dennoch hat er zu Beginn seiner Anstellung einen Jahreslohn von Fr. 89'000.- verdient. Dieser ist gemäss den Darlegungen der Vorinstanz als sehr hoch einzustufen, da er vergleichbar sei mit dem Lohn eines erfahrenen Fachhochschulabsolventen. Mit der Einführung des ToCo-Lohnsystems wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2011 als Entwicklungsingenieur eingestuft. In dieser Funktion verdiente er zunächst einen Jahreslohn von Fr. 101'797.- (Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2012), der sich bis im Jahr 2016 auf Fr. 110'779.- steigerte (Vernehmlassung, S. 40). Wie die Vorinstanz mitteilt, wurde der Beschwerdeführer mit dieser Neueinreihung auf die Stufe eines Konstrukteurs mit einem Zusatzstudium FH in Maschinenbau ("Fachhochschulingenieur") oder eines Ingenieurs mit ETH-Studium (Fachrichtung Maschinenbau) angehoben. 7.4.3 Diese Einschätzungen werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Vielmehr stellt er lediglich auf Lohnvergleiche ab, welche sich als untauglich erweisen. So vergleicht er sich einerseits mit Fachhochschulingenieuren mit derselben Erfahrung wie er (von welchen man zwar Erfindungen erwarten dürfe, welche aber auch deutlich mehr verdienen würden wie er). Andererseits stellt er sein Salär jenem von Lokführern bzw. Fahrdienstleitern gegenüber (welche zwar gleich viel verdienen würden, aber von denen gerade keine Erfindungen erwartet werden). Diese Vergleiche sind nicht rechtserheblich. Relevant ist einzig der von der Vorinstanz angestellte Vergleich zwischen dem Lohn des Beschwerdeführers als "Technischer Fachspezialist" ohne Fachhochschulabschluss oder einer anderweitigen weiterführenden Ausbildung und jenem eines Fachhochschulabsolventen im Ingenieurswesen, dem unbestrittenermassen der Auftrag zur Entwicklung von neuen technischen Lösungen bzw. Erfindungen zukommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem Gesagten ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren Einschätzungen der Vorinstanz abgestellt werden. 7.4.4 Folglich verdiente der Beschwerdeführer gemessen an seiner Ausbildung nicht nur überdurchschnittlich viel, sondern er befand sich auf derselben Einkommenshöhe wie beispielsweise ein Ingenieur mit abgeschlossenem Studium. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gerade nicht die Stelle eines gewöhnlichen Konstrukteurs und schon gar keinen "Fliessbandjob" erledigte, sondern eine erweiterte Funktion versah. Damit korrespondiert auch das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild als "Mann der Praxis", der bemerkenswerte Ingenieursfähigkeiten erworben (vgl. Beschwerde, Rz. 7) und Erfahrungen in der Produktentwicklung von der Planung bis zur Realisierung habe (vgl. Bewerbungsschreiben vom 6. Dezember 2004, S. 1). Gemäss der Vorinstanz seien gerade diese Fähigkeiten der Grund für seine Anstellung gewesen. 7.4.5 Demnach wurden vom Beschwerdeführer besondere, über die Tätigkeit eines schlichten Konstrukteurs hinausgehende, konzeptionelle Leistungen erwartet, was die gemachten Erfindungen als jobinhärent erscheinen lässt. Angesicht des relativ hohen Lohnes ist schliesslich ohne Belang, dass das Lohnsystem der Vorinstanz keine variable Vergütung für die Erfindungstätigkeit vorsieht. Die dafür geschuldete Entschädigung gilt als im hohen Lohn mitenthalten (vgl. Rehbinder/Stöckli, in: BK OR, Art. 332 Rz. 15). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5 Bereits die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächlichen Umstände seines Anstellungsverhältnisses sowie das Lohnniveau lassen den Schluss zu, dass den Beschwerdeführer zumindest teilweise, neben eigentlichen Konstruktionsaufgaben die Pflicht traf, erfinderisch tätig zu werden. Die Prüfung weiterer Kriterien (Position, Grad der Unabhängigkeit bei der Arbeitsausführung, erteilte Weisungen, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ressourcen, etc.) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb unterbleiben.
8. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Erfindungen gemäss der zweiten Voraussetzung von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015 in Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der SBB erfolgt sind. 8.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Erfindungen nicht mit seinem Arbeitsbereich in Verbindung stünden, da ihm nicht sämtliche technischen Aktivitäten im Industriewerk (...) zugerechnet werden können. Ihm sei ein Engineering-Team vorgeschaltet gewesen, welches die Anforderungen an Konstruktionsaufgaben definiert habe, mit denen er letztlich betraut worden sei. Folglich würden seine Erfindungen über seinen Tätigkeitsbereich hinausgehen; diese seien "über den Gartenzaun" seiner Arbeitspflichten hinaus erfolgt. Sinngemäss macht er damit einen fehlenden sachlichen Zusammenhang zwischen den Erfindungen und seiner Tätigkeit geltend. 8.2 Gemäss den von der Vorinstanz zu den Akten eingereichten Unterlagen zum Industriewerk (...) stellt die stetige Verbesserung der Instandhaltungsprozesse und der dazu benötigten Betriebsmittel eine wesentliche Aufgabe der Fachleute in der Engineering-Abteilung dar (vgl. Broschüre Instandhaltung in modernem Industriebetrieb [...], S. 8). Innerhalb dieser Engineering-Abteilung kam dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, Betriebsmittel zu entwickeln und zu konstruieren (vgl. oben E. 7.3.1). Sein Tätigkeitsgebiet war breit gefächert. Bereits das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 stellte fest, dass er nicht nur Sonderanlagen für die Demontage, Montage und Einstellung von Komponenten anzufertigen hatte, sondern auch Hebezeuge für die Produktion. Sämtliche Erfindungen lassen sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, in diese beiden Kategorien einordnen. Sie betreffen darüber hinaus Betriebsmittel für Instandhaltungsarbeiten, wie sie am Industriewerk (...) durchgeführt werden. Entsprechend bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass sämtliche Erfindungen "den Tätigkeitskomplex Unterhalt und Wartung" betreffen (Beschwerde, Rz. 17). Damit besteht nachweislich ein enger sachlicher Konnex zwischen seinen Erfindungen und seiner Tätigkeit. Schliesslich erscheint auch die räumliche Nähe als wesentlich. Der Beschwerdeführer arbeitet am selben Ort, wo die zu fertigenden Betriebsmittel eingesetzt und die Züge der Vorinstanz gewartet werden. Folglich mussten ihm die Probleme bei den Instandhaltungsarbeiten bekannt sein. Insofern räumt er selbst ein, dass er durch "interessiertes und aufmerksames Beobachten und Nachdenken beim Wahrnehmen der Arbeitsabläufe" auf die Idee gekommen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 23). Zudem erlaubte ihm die räumliche Nähe auch den Austausch mit den Angestellten im Industriewerk [...] (vgl. Beschwerde, Rz. 26 und 30, wo sich der Beschwerdeführer zu den Gesprächen mit dem Drehgestell-Fachverantwortlichen und dem Bereichsleiter Design & Ausstattung äussert). Insgesamt existierte ein sachlicher und räumlicher enger Zusammenhang. Die Erfindungen des Beschwerdeführers erscheinen somit nicht als überraschend, sondern haben einen direkten Bezug zu seiner Tätigkeit.
9. Zusammengefasst bestand seitens des Beschwerdeführers die vertragliche Pflicht, erfinderisch tätig zu werden. Diese Aufgabe versah der Beschwerdeführer bereits deutlich vor Ende 2008, weshalb von einer fast ständigen erfinderischen Tätigkeit auszugehen ist. Die exakten Zeitpunkte der einzelnen Erfindungen sind demnach nicht massgeblich. Ferner bestand eine enge sachliche und räumliche Beziehung zwischen seiner Tätigkeit und den von ihm hervorgebrachten Erfindungen. Die Erfindungen sind somit allesamt in Ausübung der Diensttätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt. Damit liegen Diensterfindungen im Sinn von Ziff. 32 Abs. 1 GAV 2015 vor; eine Entschädigungspflicht der Vorinstanz besteht somit nicht (Ziff. 32 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 33 Abs. 4 GAV 2015 e contrario).
10. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Ungleichbehandlung seitens der öffentlichen Hand vorliege, wenn einerseits die Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH), Diensterfindungen entschädige und andererseits dieselbe Eidgenossenschaft, vertreten durch die SBB, von ihr beanspruchte Diensterfindungen überhaupt nicht finanziell abgelte. Der stossende Widerspruch lasse sich nur auflösen, wenn seine Erfindungen als Gelegenheitserfindungen qualifiziert und entschädigt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gesetzesrecht, welches die Arbeitsverhältnisse der ETH-Angestellten regelt, grundlegend vom GAV SBB 2015 abweicht. Art. 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetzes, SR 414.110) ordnet ausdrücklich die Entschädigungspflicht für Diensterfindungen an, während der GAV SBB 2015 eine solche nur für die Gelegenheitserfindungen vorsieht. Dass das Gesetz bzw. der GAV SBB 2015 unzulässige Unterscheidungen treffen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Verhältnisse anders gelagert und es ist der Beschwerdeführer, der eine unzulässige Gleichsetzung von Dienst- und Gelegenheitserfindungen verlangt. Eine widerrechtliche Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht durchzudringen vermag. Letztlich wäre es an der Vorinstanz, eine Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen, wonach - analog zu den ETH-Arbeitsverhältnissen und entgegen dem GAV SBB 2015 - auch Diensterfindungen entschädigt werden können (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 SBB GAV 2015); eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.
11. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
12. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Schliesslich ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Ivo Hartmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: