Haushaltabgabe
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) leitete am 21. November 2024 gegen A.______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2024 beim Betreibungsamt (...) die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'915.80 sowie die Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.- ein (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. November 2024 erhob A.______ am 26. November 2024 Rechtsvorschlag. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 beseitigte die Serafe AG den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Weiter verpflichtete sie A.______ zur Zahlung der Haushaltabgabe zuzüglich der Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren. C. Dagegen erhob A.______ am 19. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Serafe AG. Diese überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM. D. Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat das BAKOM auf die Beschwerde nicht ein, da diese zu spät eingereicht worden sei. E. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Bei Nichtbezahlen innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Urteil 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2026 nicht ein und wies das Bundesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut auf, bis zum 24. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 23. März 2026 ersucht die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und befreite sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. K. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtet am 15. April 2026 darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. L. Mit Schlussbemerkungen vom 31. Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und bringt weitere materielle Ausführungen an. Ferner ersucht sie um Sistierung des Verfahrens. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab. N. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2026 überwies das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Mit Urteil 9C_451/2026 vom 28. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der Rechtsschutz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde vom BAKOM als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit sie nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2). Wird - wie hier - ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (statt vieler Urteil des BVGer A-3832/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht Umstände geltend, wonach es nicht zumutbar sei, sie solidarisch für die Haushaltabgabe haftbar zu machen. Diese Vorbringen fallen folglich ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands, womit darauf nicht einzutreten ist. Es wird allein zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
E. 3.2 Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - erfüllt sein. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid. Sind hingegen die formellen Voraussetzungen gegeben, untersucht sie die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder gut oder weist sie ab (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7296/2024 vom 9. Februar 2026 E. 4.1 und A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2).
E. 3.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG sind Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie oder er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine effektive Kenntnisnahme des Zugangs und des Entscheidinhalts wird nicht verlangt. Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (zum Ganzen BGE 151 II 625 E. 4.1, 142 III 599 E. 2.4.1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat die beschwerdeführende Person den Beweis zu erbringen, dass sie die Beschwerdefrist eingehalten hat. Art. 50 VwVG statuiert eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätete Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-7296/2024 vom 9. Februar 2026 E. 4.2, A-514/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3 f. und A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5).
E. 3.4 Vorliegend wurde die erstinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2025 der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 am Schalter der Postfiliale (...) zugestellt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Zustelldatum infrage stellen. Die Beschwerdefrist begann demnach am 15. Februar 2025 zu laufen und endete am 17. März 2025 (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der Poststempel der mittels A-Post versendeten Beschwerde datiert vom 19. März 2025. Die Beschwerdeführerin macht keine Umstände geltend, die auf ein früheres Aufgabedatum hindeuten. Die Beschwerde wurde damit zu spät aufgegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (vgl. Sachverhaltsabschnitt Bst. J hiervor), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
E. 5.2 Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6499/2025 Urteil vom 15. Oktober 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jonas Attenhofer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Haushaltabgabe; Verfügung vom 4. August 2025. Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) leitete am 21. November 2024 gegen A.______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2024 beim Betreibungsamt (...) die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'915.80 sowie die Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.- ein (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. November 2024 erhob A.______ am 26. November 2024 Rechtsvorschlag. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 beseitigte die Serafe AG den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Weiter verpflichtete sie A.______ zur Zahlung der Haushaltabgabe zuzüglich der Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren. C. Dagegen erhob A.______ am 19. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Serafe AG. Diese überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM. D. Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat das BAKOM auf die Beschwerde nicht ein, da diese zu spät eingereicht worden sei. E. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Bei Nichtbezahlen innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Urteil 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2026 nicht ein und wies das Bundesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut auf, bis zum 24. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 23. März 2026 ersucht die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und befreite sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. K. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtet am 15. April 2026 darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. L. Mit Schlussbemerkungen vom 31. Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und bringt weitere materielle Ausführungen an. Ferner ersucht sie um Sistierung des Verfahrens. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab. N. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2026 überwies das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Mit Urteil 9C_451/2026 vom 28. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Rechtsschutz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde vom BAKOM als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit sie nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2). Wird - wie hier - ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (statt vieler Urteil des BVGer A-3832/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht Umstände geltend, wonach es nicht zumutbar sei, sie solidarisch für die Haushaltabgabe haftbar zu machen. Diese Vorbringen fallen folglich ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands, womit darauf nicht einzutreten ist. Es wird allein zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat. 1.3 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. 3.2 Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - erfüllt sein. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid. Sind hingegen die formellen Voraussetzungen gegeben, untersucht sie die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder gut oder weist sie ab (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7296/2024 vom 9. Februar 2026 E. 4.1 und A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2). 3.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG sind Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie oder er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine effektive Kenntnisnahme des Zugangs und des Entscheidinhalts wird nicht verlangt. Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (zum Ganzen BGE 151 II 625 E. 4.1, 142 III 599 E. 2.4.1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat die beschwerdeführende Person den Beweis zu erbringen, dass sie die Beschwerdefrist eingehalten hat. Art. 50 VwVG statuiert eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätete Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-7296/2024 vom 9. Februar 2026 E. 4.2, A-514/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3 f. und A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5). 3.4 Vorliegend wurde die erstinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2025 der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 am Schalter der Postfiliale (...) zugestellt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Zustelldatum infrage stellen. Die Beschwerdefrist begann demnach am 15. Februar 2025 zu laufen und endete am 17. März 2025 (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der Poststempel der mittels A-Post versendeten Beschwerde datiert vom 19. März 2025. Die Beschwerdeführerin macht keine Umstände geltend, die auf ein früheres Aufgabedatum hindeuten. Die Beschwerde wurde damit zu spät aufgegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (vgl. Sachverhaltsabschnitt Bst. J hiervor), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 5.2 Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: